In der Strafsache gegen 1. B1 , geboren am 28.09.1978 in Kronstadt/Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, – in dieser Sache vorläufig festgenommen am 31.05.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Köln, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2017, 504 Gs 1232/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.11.2017 und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 18.07.2018, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2018 –, 2. B2 , geboren am 19.04.1977 in Beirut/Libanon, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, – in dieser Sache vorläufig festgenommen am 31.05.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Köln, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2017, 504 Gs 1233/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.11.2017 und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 18.07.2018, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2018 –, 3. B3 , geboren am 04.09.1980 in Berlin, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, – in dieser Sache vorläufig festgenommen am 09.06.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Aachen, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 07.06.2017, 504 Gs 1347/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.11.2017, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 13.12.2017 –, 4. B1 , geboren am 30.05.1946 in Klausenburg/Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, wegen Betruges u. a. hat die 19. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.02.2018, 07.03.2018, 09.03.2018, 14.03.2018, 16.03.2018, 26.03.2018, 28.03.2018, 11.04.2018, 13.04.2018, 18.04.2018, 20.04.2018, 25.04.2018, 27.04.2018, 02.05.2018, 03.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 16.05.2018, 28.05.2018, 30.05.2018, 06.06.2018, 08.06.2018, 13.06.2018, 15.06.2018, 04.07.2018, 06.07.2018, 25.07.2018, 27.07.2018, 01.08.2018, 29.08.2018, 31.08.2018, 05.09.2018, 26.09.2018, 15.10.2018, 24.10.2018, 14.11.2018, 16.11.2018, 26.11.2018 und 28.11.2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Landgericht als Vorsitzende, Richterin am Landgericht , Richter als beisitzende Richter, Bürokauffrau aus Köln, Verwaltungsangestellte aus Köln, als Schöffinnen, Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwalt , Staatsanwalt, Staatsanwältin als Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt VA8 aus Köln, Rechtsanwalt VA7 aus Köln, Rechtsanwalt VA1 aus Köln als Verteidiger des Angeklagten B1 , Rechtsanwalt Dr. VA5 aus Düsseldorf, Rechtsanwalt VA2 aus Köln, Rechtsanwalt VA6 aus Köln als Verteidiger des Angeklagten B2 , Rechtsanwalt Dr. VA3 aus Berlin, Rechtsanwalt VA9 aus Köln, Rechtsanwältin VA20 aus Köln, als Verteidiger des Angeklagten B3 , Rechtsanwalt Dr. VA6 aus Köln, Rechtsanwalt VA21 aus Köln, Rechtsanwalt VA22 aus Köln, Rechtsanwalt Dr. VA4 aus Köln als Verteidiger des Angeklagten B1 , Justizbeschäftigter (am 28.11.2018) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 28.11.2018 für Recht erkannt: Der Angeklagte B1 wird wegen Betruges in zwei Fällen, Nötigung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B2 wird wegen Betruges, Nötigung, Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte B3 wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, nach Auflösung der in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.05.2017, Az. (514 KLs) 242 Js 1842/13 (5/16), gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate als vollstreckt gelten. Der Angeklagte B4 wird wegen Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro bleibt vorbehalten. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten B3 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 232.808,00 Euro angeordnet. Angewandte Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten B1 : §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 27, 53, 54 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO; hinsichtlich des Angeklagten B2 : §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 54 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO; hinsichtlich des Angeklagten B3 : §§ 22, 23, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO; hinsichtlich des Angeklagten B1 : §§ 22, 23, 27, 53, 54, 59 Abs. 1 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Gründe: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten B4.) A. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten I. Der Angeklagte Dr. B1 Der Angeklagte Dr. B1 ist am 28.09.1978 in Rumänien geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er hat keine Geschwister. Er ist verheiratet mit S B1; mit ihr hat er zwei Kinder im Alter von fünf und neun Jahren. Derzeit lebt der Angeklagte Dr. B1 von seiner Frau und seinen Kindern getrennt. Der Angeklagte Dr. B1 wurde 1985 in eine Grundschule eingeschult. Seine Eltern, der Angeklagte B1 und L B1, flohen 1987 nach Deutschland, konnten ihn jedoch zunächst nicht mitnehmen, weshalb er weitere neun Monate bei seinen Großeltern in Rumänien lebte. Seit Mai 1988 lebt der Angeklagte Dr. B1 in Deutschland. Er ging zunächst in Wuppertal auf die Grundschule und wechselte 1989 auf das Gymnasium in Schwelm. Er zog sodann mit seinen Eltern nach Heilbronn und besuchte dort bis 1995 das Gymnasium; später wohnte der Angeklagte Dr. B1 in Bergheim und absolvierte auf einem Gymnasium 1998 das Abitur. Daran anschließend leistete er 18 Monate Zivildienst im Maria-Hilf-Krankenhaus in Brühl ab. Im Oktober 1999 begann er mit dem Studium der Zahnmedizin in Köln. 2004 absolvierte er das Staatsexamen mit der Approbation zum Zahnarzt. 2007 wurde er promoviert. Parallel zu seiner Promotion besuchte er das Curriculum Implantologie und schloss es 2007 als Spezialist für Implantologie ab. In der Zeit vom 01.05.2008 bis zum 01.01.2013 war der Angeklagte Dr. B1 zunächst in der von ihm mitgegründeten Gemeinschaftspraxis F1& B1 als Zahnarzt tätig. Im Jahr 2014 gründete er die Zahnarztpraxis Dr. B1 & Kollegen in Köln, in der er bis zu seiner Verhaftung am 31.05.2017 als Zahnarzt tätig war. Zwischenzeitlich hat er die Zahnarztpraxis an Herrn Dr. B veräußert; die Zulassung des Angeklagten Dr. B1 als Zahnarzt ruht aufgrund des hiesigen Verfahrens. Neben seinem Studium und sodann neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt konnte die Kammer folgende geschäftliche Aktivitäten des Angeklagten Dr. B1 feststellen: Im Jahre 2002 gründete der Angeklagte Dr. B1 die Vorläuferfirma der F2 GmbH, deren Geschäftszweck der Ein- und Verkauf von Projektoren war, wobei die Kammer den Namen der Vorläuferfirma nicht feststellen konnte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2004 gründete der Angeklagte Dr. B1 gemeinsam mit seinem Vater, dem Angeklagten B1, die F2 GmbH. Weitere Feststellungen zur F2 GmbH und zu den Tätigkeiten des Angeklagten Dr. B1 folgen unter B. I. 2009 gründete der Angeklagte Dr. B1 die F3 GmbH, deren Geschäftszweck Softwareentwicklung war und deren Geschäftsführung er bis 2016 innehatte. In den Jahren 2014 und 2015 bezog er von der F3 GmbH ein Gehalt von ca. 80.000,00 Euro. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2014 (UR.-Nr. 1963/2014) gründete der Angeklagte Dr. B1 mit seiner Frau und seinem Vater, dem Angeklagten B1, die F3GmbH und war dort als Prokurist tätig. Aus der Beteiligung bei der F3GmbH erzielte der Angeklagte Dr. B1 keine Einkünfte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2016 (UR.-Nr. 144/2016) gründete der Angeklagte Dr. B1 eine weitere Firma, die zunächst unter dem Namen F5GmbH firmierte und später in F6 Consulting GmbH umfirmierte. Weitere Feststellungen zu dieser Firma konnte die Kammer nicht treffen. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten Dr. B1 eröffnet. Seit 2007 leidet der Angeklagte Dr. B1 an Multipler Sklerose, einer unheilbaren Nervenerkrankung, die sich bei ihm von Schub zu Schub verschlimmert, wobei die Kammer in der Hauptverhandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen diesbezüglich nicht feststellen konnte. Der Angeklagte Dr. B1 ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte B2 Der Angeklagte B2 ist am 19.04.1977 im Libanon geboren und deutscher Staatsangehöriger. Im Alter von vier Jahren ist er mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen. Er hat neun Geschwister. Er ist mit F B2 verheiratet und Vater einer Tochter im Alter von sechs Jahren. Seine Ehefrau studiert derzeit Jura und geht keiner weiteren beruflichen Tätigkeit nach. Der Angeklagte B2 besuchte zunächst die Vorschule und wurde 1984 in die Grundschule eingeschult. Danach besuchte er die Gesamtschule. Er wechselte auf eine Berufsfachschule und schloss diese mit dem erweiterten Sekundarabschluss ab. Nach seiner Schulzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Konstruktionstechniker bei der Stadt Leer. Auf dem zweiten Bildungsweg legte er das Fachabitur ab. Daran anschließend leistete er 1998 den Wehrdienst bei der Bundeswehr ab. Nach der Bundeswehrzeit begann er an der Fernuniversität ein Studium zum Finanzfachwirt, welches er ohne Abschluss nach einem Jahr beendete. Parallel zu dem Fernstudium F30eitete er für ca. eineinhalb Jahre bei dem Finanzdienstleister F7 AG. Ab 2002 sammelte der Angeklagte B2 Erfahrung im Vertrieb von Elektronikware bei verschiedenen Unternehmen. Von 2002 bis 2004 F30eitete er als VertriebsmitF30eiter bei der F8GmbH in SaF30rücken. Während dieser Tätigkeit besuchte er Messen wie die Cebit und die Internationale Funkausstellung und knüpfte erste Kontakte in der Elektronikbranche. Im Jahr 2004 wechselte der Angeklagte B2 für einen Zeitraum von knapp vier Jahren zur F9 AG (Neuss), welche eine Tochtergesellschaft der damaligen F10 AG war. Daran anschließend fing er 2007 bei der F11GmbH an, welche zunächst mit jeglicher Konsumelektronik handelte, bevor sie sich später auf den Mobilfunkbereich spezialisierte. Die F2 GmbH war seinerzeit Kunde der F11GmbH. Über diese Geschäftsbeziehung lernte der Angeklagte B2 im Jahre 2009 den Angeklagten Dr. B1 kennen. Im Jahr 2010 begann der Angeklagte B2 seine Tätigkeit bei der F2 GmbH. Einzelheiten zu seiner Tätigkeit bei der F2 GmbH erfolgen nachfolgend unter B. I. Parallel zu seiner Beschäftigung bei der F2 GmbH übte der Angeklagte B2 folgende Tätigkeiten aus: Im Zeitraum von 2013 bis Ende 2015 war der Angeklagte B2 bei der F3 GmbH beschäftigt. Sein dortiger Aufgabenbereich bestand darin, die MitF30eiter im Bereich des Vertriebs zu schulen. Darüber hinaus war er für den Bereich des Qualitätsmanagements und für den Internetauftritt zuständig. Sein monatliches weiteres Gehalt betrug 8.500,00 Euro brutto. Vom 01.07.2016 bis Anfang 2017 war er bei der F3GmbH als „Unternehmensberater“ beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug 5.000,00 Euro netto. Ferner wurde ihm ein Firmenwagen der Marke Audi R8 zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte B2 ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 29.06.2004 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Leer (Az. 6G Cs 611/04) wegen Betruges in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die letzte Tat datierte vom 17.10.2002. Die Bewährungszeit wurde bis zum 29.07.2007 festgesetzt. Am 29.10.2004 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Leer (Az. 6G Ds 799/04) wegen Betruges zu 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Tat datierte vom 20.05.2003. Aus den beiden vorgenannten Urteilen wurde nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 22.02.2005 (Az. 6C Cs 611/04) eine Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe gebildet. Die Bewährungszeit war wiederum bis 29.07.2007 festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.11.2008 erlassen. Durch Urteil des Amtsgerichts SaF30rücken vom 23.02.2008 (Az. 26 Ls 1023/05) wurde der Angeklagte B2 wegen Untreue in drei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die letzte Tat datierte vom 27.07.2004. Als Bewährungszeit wurden drei Jahre anberaumt. In die Entscheidung wurden die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen des Amtsgerichts Osnabrück vom 21.03.2007 (Az. 211 Cs 425/06) und des Amtsgerichts Leer vom 18.02.2008 (Az. 6C Ds 654/06) einbezogen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 21.10.2011 erlassen. Am 21.03.2007 wurde der Angeklagte B2 durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück (Az. 211 Cs 425/06), rechtskräftig seit dem 27.08.2007, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro Geldstrafe verurteilt. Die letzte Tat datierte vom 24.05.2006. Am 18.02.2008 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Leer (Az. 6C Ds 654/06), rechtskräftig seit dem 25.06.2008, wegen Betruges zu 80 Tagessätzen zu je 60,00 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Tat datierte vom 25.05.2005. Am 04.06.2008 wurde der Angeklagte B2 durch Urteil des Amtsgerichts Leer (Az. 6C Cs 378/08), rechtskräftig seit dem 12.06.2008, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Tat datierte vom 14.12.2007. Für die Fahrerlaubnis wurde ihm eine Sperre bis 11.12.2008 erteilt. III. Der Angeklagte B3 Der Angeklagte B3 ist am 04.09.1980 in Berlin geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von neun und elf Jahren. Seine Ehefrau F30eitet als Friseurin im F12 und verdient monatlich knapp 300,00 Euro netto ohne Trinkgeld. Der Angeklagte wurde 1987 in die Grundschule in Berlin-Wedding eingeschult und wechselte 1993 auf das Lessing-Gymnasium in Berlin-Wedding. Er schloss im Jahr 2000 seine Schulzeit mit dem Abitur ab. Daran anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei den F13. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Jahr 2003 wurde er für ein Jahr von der F14GmbH, einer Tochtergesellschaft der F13, übernommen. Nach einer kurzen Zeit der F30eitslosigkeit wurde er im November 2004 von der F15 GmbH, einem Elektronik-Onlinehändler in Berlin, angestellt. Dort sammelte er erste Erfahrung als Einkäufer im Bereich der Unterhaltungselektronik, und zwar im Business-to-Consumer-Geschäft (B2C-Geschäft), mithin im Handel zwischen Händlern und Privatpersonen als Konsumenten. Die F15 GmbH war eine Tochtergesellschaft der F16 GmbH & Co. KG, ein großer Elektronikhändler in Berlin. Im ersten Quartal 2005 wechselte der Angeklagte B3 in die Geschäftsleitung der F16 GmbH & Co. KG. Ab diesem Zeitpunkt war der Angeklagte B3 ausschließlich im Business-to-Business-Geschäft (B2B-Geschäft) tätig, mithin im Handel zwischen mindestens zwei Händlern. Er erzielte anfangs ein monatliches Bruttogehalt von 1.500,00 Euro, welches sich später zunächst auf 1.800,00 Euro und zuletzt auf 2.000,00 Euro erhöhte. Während seiner Tätigkeit bei der F16 GmbH & Co. KG lernte er im Jahr 2006 die Zeugin Z101 (vormals Z99) kennen. Sie war als Händlerin im Bereich der Unterhaltungselektronik tätig. Schließlich kam es zu einer Anstellung des Angeklagten B3 bei der Zeugin Z101, wobei er ein monatliches Gehalt i. H. v. 3.000,00 Euro brutto zuzüglich Provisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte erzielte. Seit dieser Zeit ist der Angeklagte B3 mit der Zeugin Z101 freundschaftlich verbunden. Ebenfalls im Jahr 2006 lernte der Angeklagte B3 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der F16 GmbH & Co. KG den Zeugen Z65 kennen, mit dem er Ende 2006 die F17 GmbH gründete, deren Geschäftszweck ausschließlich der Handel zwischen Unternehmen mit Unterhaltungselektronik war. Anfangs F30eitete er neben seiner Tätigkeit bei der F17 GmbH parallel für die Zeugin Z101 weiter. Während seiner Tätigkeit bei der F17 GmbH kam der Angeklagte B3 in geschäftlichen Kontakt zu der F2 GmbH und dem Angeklagten B2. Im Z2 2013 stellten der Angeklagte B3 und der Zeuge Z65 die Geschäftstätigkeit der F17 GmbH aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses ein. Der Angeklagte B3 fand zunächst eine Anstellung bei der F18 GmbH, einem Berliner Unternehmen, welches wiederum auf den Handel mit Unterhaltungselektronik im B2B-Geschäft spezialisiert war. Dort war er für ein Jahr angestellt, bevor er am 01.10.2014 zur F2 GmbH wechselte, wo er bis Ende Mai 2016 angestellt war. Hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit bei der F2 GmbH wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter B. I. verwiesen. Danach war er F30eitssuchend und bezog F30eitslosengeld I i. H. v. monatlich 1.530,00 Euro netto. Kurz vor seiner Verhaftung – vgl. hierzu Näheres unter B. IV. – war er für die F19 GmbH, die ebenfalls auf den Elektronikhandel im B2B-Geschäft spezialisiert war, tätig; er erzielte dort ein monatliches Gehalt i. H. v. 8.000,00 Euro. Seit seiner Entlassung aus der Haft ist er wiederum für die F19 GmbH tätig und erzielt ein Gehalt i. H. v. 3.000,00 Euro netto. Der Angeklagte B3 ist aktiver Fußballer und Trainer von Jugendmannschaften. Der Angeklagte B3 ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Das Landgericht Berlin verurteilte ihn gemeinsam mit dem Zeugen Z65 am 17.05.2017 (Az. (514 KLs) 242 Js 1842/13 (5/16)) wegen Betruges in vier Fällen, Untreue, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 25.05.2017 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde bis zum 24.05.2020 festgesetzt. Das Landgericht Berlin traf hierzu unter anderem folgende Feststellungen: „Die beiden Angeklagten, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Firma F16 kannten, betrieben seit Ende 2006 die F17 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 105651 B), welche den Einzel- und Großhandel mit Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten, HiFi und Audio, Computer & Hardware sowie Telekommunikation zum Gegenstand hatte. Beide Angeklagte hielten seit 2007 jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile und führten in der Folge das Unternehmen als alleinige Geschäftsführer zuletzt mit dem Geschäftssitz in 13409 Berlin. Aufgrund persönlicher Differenzen entschlossen sich die Angeklagten spätestens im Juni 2013 dazu, die F17 GmbH nicht weiter fortzuführen und getrennte Wege zu gehen. Dabei kam es beiden entscheidend darauf an, dass die Aufgabe der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit ohne private Schulden und ohne das Risiko der späteren Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft erfolgen sollte. Sie verabredeten daher, zunächst die in erheblicher Höhe bestehenden Bankverbindlichkeiten der F17 GmbH abzubauen, für die sie in der Vergangenheit die persönliche Haftung übernommen hatten. Sodann sollte das verbliebene Kapital der Gesellschaft i. H. v. 100.000,00 Euro unter beiden aufgeteilt und die sich daran anschließende faktische Liquidation der Gesellschaft verschleiert werden, um einen möglichen Zugriff der Gläubiger zu erschweren. In Umsetzung dieses Tatplanes gingen die Angeklagten im Einzelfall wie folgt vor: Betrugsfälle zulasten der F20 Electronics GmbH (Fälle 1-4 der Anklageschrift): Seit dem Jahr 2012 waren der F17 GmbH durch die Banken erhebliche Kreditrahmen eingeräumt und auch in Anspruch genommen worden. Im Mai 2013 betrugen die Außenstände auf den Geschäftskonten bei der HypoVereinsbank, der Deutschen Bank AG sowie der Dresdner Bank (heute Commerzbank) insgesamt 1.228.468,00 Euro und im Juni 2013 sogar 1.631.754,00 Euro. Da die Kreditlinien durch die Banken aber nur gegen Gewährung erheblicher Sicherheiten eingeräumt wurden, hatten sich die Angeklagten jeweils in Höhe von 1 Mio. Euro gegenüber der HypoVereinbak für die F17 GmbH selbstschuldnerisch verbürgt. Entsprechendes galt für die durch die Dresdner Bank gewährte Kreditlinie, wo beide Angeklagte selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften i. H. v. jeweils 1,5 Mio. Euro übernommen hatten. Den Angeklagten war bewusst, dass sie die zuvor benannten Außenstände der F17 GmbH nicht kurzfristig durch Gewinne würden zurückführen können. Daher kamen sie überein, bei dem Vertragspartner F20 Electronics GmbH (im Folgenden: Firma F20) Fernsehgeräte in beträchtlicher Zahl zu erwerben, da die Firma F20 für die Lieferung der Geräte aufgrund der länger bestehenden Geschäftsbeziehungen keine Voraus- oder Anzahlung verlangte, sondern vielmehr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumte. Die Waren sollten sodann schnellst möglichst an Dritte weiterveräußert werden, um mit den Erlösen die Bankverbindlichkeiten der F17 GmbH auszugleichen, anstatt der Firma F20 den Kaufpreis zu erstatten. Aufgrund dieses gemeinsamen Tatplans tätigten die Angeklagten unter Vortäuschen der Zahlungswilligkeit der Geschäftsführung der F17 GmbH bei der Firma F20 folgende Bestellungen:“ Es folgt eine Tabelle mit einzelnen Bestellungen im Gesamtwert von 1.047.988,40 Euro netto. Weiter traf das Landgericht Berlin folgende Feststellungen: „Die Geräte wurden durch die Firma F20 in das Lager der Firma F21 geliefert und in der Folge vollständig an verschiedene Kunden der F17 GmbH durch beide Angeklagte weiterveräußert. Ihrem gemeinsamen Tatplan folgend, nutzten sie die Erlöse, um die Verbindlichkeiten der F17 GmbH i. H. v. 1.631.754,00 Euro gegenüber den Banken zum 19. Juli 2013 auf 59,70 Euro zu reduzieren. Des Weiteren führten sie die der F17 GmbH eingeräumten Kreditlinien zurück. So wurden zum 14.7.2013 der Dispositionskredit bei der HypoVereinsbank i. H. v. 1,25 Mio. Euro (Stand Mai 2013) auf 0 Euro und der bei der Commerzbank von 1,52 Mio. Euro auf 20.000,00 Euro zum 15.7.2013 reduziert, sodass die Angeklagten auch die ihnen gewährten Sicherheiten vor dem 19.7.2013 von den Banken zurückerhielten. Zahlungen an die Firma F20 sind bis heute weder durch die F17 GmbH noch durch die Angeklagten geleistet worden. Untreuehandlung zulasten der F17 GmbH sowie vorsätzlicher Bankrott (Fälle 5 und 7 der Anklageschrift): Nachdem die beiden Angeklagten ihr eigenes Haftungsrisiko ausgeschlossen und die gewährten Sicherheiten von den Banken zurückerhalten hatten, entschlossen sie sich, das Kapitalvermögen der Gesellschaft i. H. v. 100.000,00 Euro unter sich aufzuteilen und die GmbH unter Einbindung eines Strohgeschäftsführers verdeckt zu liquidieren. Zu diesem Zweck traten sie mit dem gesondert Verfolgten B5 zusammen, einem lettischen Staatsbürger, welcher lediglich kurzzeitig in Berlin gemeldet, an dieser Anschrift aber nie wirklich auffällig war und über keinerlei Deutschkenntnisse verfügte. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan sollte dieser zwar nach außen hin die Gesellschaftsanteile erwerben und als Geschäftsführer eingesetzt werden, tatsächlich jedoch zu keiner Zeit die Geschäfte der F17 GmbH fortführen oder die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen.“ Es folgen sodann nähere Feststellungen zum Kaufvertragsabschluss hinsichtlich der Gesellschaftsanteile sowie der Geschäftsführerbestellung des gesondert Verfolgten B5. Weiter führte das Landgericht Berlin aus: „Dabei war Ihnen bewusst, dass bereits [..im Juli 2013] zu diesem Zeitpunkt der F17 GmbH unmittelbar der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit drohte, da sie wegen des Fehlens weiterer Waren zum Abverkauf sowie offener Verbindlichkeiten von Gewicht nicht in der Lage war, die bestehenden Zahlungspflichten, insbesondere gegenüber der Firma F20, i. H. v. 1.047.988,48 Euro zu erfüllen. So betrugen die offenen Verbindlichkeiten der F17 GmbH bereits am 19.7.2013 insgesamt etwa 2,6 Mio. Euro. Diesen standen indes keine offenen Forderungen oder Vermögenswerte in nennenswerter Höhe gegenüber. Barmittel waren zum 19.7.2013 lediglich i. H. v. 68.800,00 Euro vorhanden und auch die Kreditlinien der Gesellschaft waren vertraglich auf Antrag der Angeklagten bis zum 15.7.2013 auf 20.000,00 Euro zurückgeführt worden. Die Angeklagten übten in der Folge weiterhin faktisch die Kontrolle über die Gesellschaft aus und traten nach außen hin für diese auf. Nur sie, nicht hingegen der gesondert Verfolgte B5, verfügten über Bankvollmachten für die Geschäftskonten der Gesellschaft. So führten die Angeklagten bis Ende August 2013 noch die Abwicklungshandlungen, wie etwa die Aufgabe der Geschäftsräume, und Zahlungen, beispielsweise an die F22 SIA, aus. Insolvenzverschleppung (Fall 6 der Anklageschrift): Spätestens zum 31.08.2013 war die F17 GmbH nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, was die Angeklagten zu jenem Zeitpunkt auch erkannten. Den offenen Verbindlichkeiten am 19.7.2013 in Höhe von etwa 2,6 Mio. Euro standen keine Vermögenswerte in nennenswerter Höhe gegenüber. Barmittel waren zum 19.7.2013 lediglich in Höhe von etwa 68.800,00 Euro und zum 31.7.2013 in Höhe von etwa 81.600,00 Euro vorhanden. Tatsächlich gingen auch im Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum 31.8.2013 nur noch Zahlungen in Höhe von etwa 22.000,00 Euro ein. Aufgrund der Beendigung der Geschäftstätigkeit der F17 GmbH sowie der vorangegangenen Rückführung der Kreditlinien war den Angeklagten auch bewusst, dass die F17 GmbH die am 27.7.2013 sowie am 30.7.2013 fällig gewordenen Forderungen der Firma F20 in Höhe von rund 1 Mio. Euro nicht würde begleichen können. Folglich stellte die F17 GmbH zum 31.8.2013 ihre Zahlungen in Gänze ein. Obwohl die Angeklagten als faktische Geschäftsführer hierzu verpflichtet gewesen wären, stellten sie trotz Kenntnis dieser Pflicht und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der F17 GmbH bis heute keinen Insolvenzantrag.“ Zur Strafzumessung führte das Landgericht unter anderem Folgendes aus: „Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und hinsichtlich der Taten 1-5 unter Berücksichtigung der Schadens- bzw. Nachteilshöhe hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen jeweils für beide Angeklagte erkannt: Fall 1 der Anklageschrift: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Fälle 2 und 3 der Anklageschrift: Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten Fall 4 der Anklageschrift: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Fall 5 der Anklageschrift: Freiheitsstrafe von 9 Monaten Fall 6 der Anklageschrift: Geldstrafe von 180 Tagessätzen Fall 7 der Anklageschrift: Geldstrafe von 160 Tagessätzen. In den Fällen 6 und 7 hat die Kammer die Tagessatzhöhe für den Angeklagten B3 mit je 30,00 Euro (…) bemessen. Die Tagessatzhöhe richtete sich dabei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 2 StGB. Die genannten Einzelstrafen waren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen, §§ 53, 54 StGB. Alle Taten standen in einem engen örtlichen, situativen, motivatorischen und auch zeitlichen Zusammenhang, was einen straffen Zusammenzug rechtfertigt, zugleich aber auch der gesonderten Erkenntnis auf eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB entgegensteht. Unter zusammenfassender Würdigung der Person und der Taten der Angeklagten hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB jeweils auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt.“ Zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das Landgericht Berlin Folgendes ausgeführt: „Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, dass die Angeklagten künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden, § 56 Abs. 1 StGB. Da sie geständig und schuldeinsichtig sind, geht das Gericht davon aus, dass sie bereits durch die Verhängung der Strafe nachhaltig beeindruckt sind. Die Lebensverhältnisse der Angeklagten sind stabil. Sie sind familiär eingebunden und gehen einer geregelten F30eit nach (Angeklagter Z65) bzw. bemühen sich nachhaltig darum (Angeklagter B3). Die Auswirkungen ihrer Taten für ihr weiteres Berufsleben sind den Angeklagten bewusst. Ferner sind vorliegend die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 StGB gegeben, die eine Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafen auch über einem Jahr angezeigt erscheinen lassen. Die Taten liegen mehrere Jahre zurück, und die Angeklagten sind beide strafrechtlich nicht vorbelastet. Sie haben die verfahrensgegenständlichen Taten in vollem Umfang eingeräumt und dabei Schuldeinsicht und Reue gezeigt. Unter Berücksichtigung der gefestigten Lebensverhältnisse liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung rechtfertigen. § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung nicht entgegen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet.“ Zur Frage der Verfallsanordnung hat das Landgericht wie folgt ausgeführt: „Die Kammer hat von einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a StGB abgesehen, da es ihr angezeigt schien, den durch die Betrugstaten erlangten Vermögensvorteil der Angeklagten mittels einer Bewährungsauflage abzuschöpfen. Eine Inanspruchnahme der Angeklagten durch eine Verfallsanordnung erschiene daneben als unbillige Härte (§ 73c Abs. 1 S. 1 StGB).“ Mit Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 17.05.2017 wurde dem Angeklagten B3 unter anderem aufgegeben, 50.000,00 Euro zu zahlen; dieser Auflage ist er zwischenzeitlich nachgekommen. IV. Der Angeklagte B4 Der Angeklagte B4 ist am 30.05.1946 in Rumänien geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit 1973 mit L B1 verheiratet und Vater des Angeklagten Dr. B1. Er wurde 1953 in die Grundschule eingeschult und wechselte nach Ablauf der regulären Grundschulzeit auf das Gymnasium, wo er 1964 das Abitur absolvierte. Daran anschließend begann der Angeklagte B1 mit dem Studium der Elektrotechnik an der technischen Universität in Klausenburg, das er 1969 nach zehn Semestern als Diplom-Ingenieur abschloss. Von September 1970 bis September 1976 F30eitete er im technischen Bereich einer rumänischen Firma in Klausenburg, bevor er im Oktober 1987 mit seiner Frau nach Deutschland übersiedelte. Vom 01.06.1990 bis März 1994 war er knapp vier Jahre als Techniker bei der F23 Elektronik GmbH in Heilbronn angestellt. 1995 wechselte er zur F24 GmbH nach Bergheim und war dort bis zum 21.05.2011 beschäftigt. Seit dem 01.06.2011 ist er Rentner und bezieht eine Rente von etwa 1.800,00 Euro pro Monat aufgrund seiner Berufstätigkeit in Rumänien und Deutschland. Daneben erhält er eine monatliche Betriebsrente von 90,00 Euro von der F24 GmbH. Der Angeklagte B4 war bei der F2 GmbH ab Gesellschaftsgründung bis zum 16.12.2015 Gesellschafter mit einer Einlage von 3.750,00 Euro. Hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit bei der F2 GmbH wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter B. I. verwiesen. Der Angeklagte B4 war ab dem 01.10.2012 als Chief Financial Officer bei der F3 GmbH angestellt, wo er ein weiteres Gehalt i. H. v. 1.400,00 Euro monatlich erzielte. Am 20.06.2017 erließ das Finanzamt Köln-Süd einen Haftungsbescheid gegen den Angeklagten B4 i. H. v. 1.029.878,26 Euro. Er legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sowohl der Einspruch als auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurden zurückgewiesen. Am 08.08.2018 gab er im Rahmen der gegen ihn durchgeführten Zwangssvollstreckung gegenüber dem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes die Vermögensauskunft in Form einer eidesstattlichen Versicherung ab. Der Angeklagte B4 ist gesundheitlich beeinträchtigt. Er ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. B. Feststellungen zur Sache Nach Einstellung des Verfahrens im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO und gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sowie Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO hat die Kammer zu dem verbliebenen Verfahrensstoff die folgenden Feststellungen getroffen: I. Zur F2 GmbH Am 13.12.2004 wurde die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer HRB 54502 eingetragene F2 GmbH gegründet. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Handel, Export, Import und die Distribution von Elektronikwaren. Kerngeschäft war zunächst der Handel mit Waren aus dem Automotive-Bereich, in der Folgezeit aber auch der Handel mit Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, sogenannter brauner und weißer Ware. Bis zum 16.12.2015 waren der Angeklagte Dr. B1 und sein Vater, der Angeklagte B4, Gesellschafter der F2 GmbH. Ab diesem Zeitpunkt war der Angeklagte Dr. B1 alleiniger Gesellschafter der F2 GmbH, bis der Zeuge Z16 am 17.06.2016 sämtliche Geschäftsanteile übernahm. Der Angeklagte Dr. B1 war zudem zunächst Geschäftsführer, sodann vom 18.06.2008 bis zum 27.04.2016 Prokurist der F2 GmbH und traf die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft. Insbesondere war er für die Bereitstellung von Liquidität verantwortlich und – neben dem Angeklagten B4 – der Hauptansprechpartner für Geldinstitute und den Steuerberater. In das Tagesgeschäft, also den Ein- und Verkauf, war er allenfalls eingebunden, wenn es Unregelmäßigkeiten gab, also etwa Lieferungen oder Zahlungen ausblieben. Der Angeklagte B2 war ab dem 12.10.2010 bis zum 17.06.2016 Geschäftsführer der F2 GmbH und federführend für das operative Geschäft, also den Ein- und Verkauf von Elektronikwaren zuständig. Weiterer Geschäftsführer war vom 06.07.2011 bis zum 13.01.2016 der Angeklagte B4, der innerhalb des Unternehmens im Wesentlichen für die Bereiche Buchführung und Finanzen zuständig war, also etwa für die Vornahme von Lohnzahlungen und Überweisungen sowie für die Weiterleitung von Unterlagen an den Steuerberater der F2 GmbH zwecks Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Angeklagte B4 hatte seine Frau, L B4, die zuvor die Geschäftsführung der F2 GmbH von 2008 bis zum 06.07.2011 innehatte, als Geschäftsführer abgelöst. Ab dem 03.06.2016 war der Zeuge Z16 neben dem Angeklagten B2 Geschäftsführer der F2 GmbH, ab dem 17.06.2016 deren alleiniger Geschäftsführer. Der Zeuge Z16 übte keinerlei Tätigkeit als Geschäftsführer aus, sondern diente lediglich als Strohgeschäftsführer. Die F2 GmbH hatte seit dem 12.10.2010 bis zum 17.06.2016 ihren Betriebssitz in 50996 Köln. Während dieser Zeit ist die Gesellschaft am 01.03.2016 innerhalb des Gebäudekomplexes in kleinere Räumlichkeiten umgezogen. In diesen kleineren Räumlichkeiten gab es einen Vorder- und Haupteingang von der S1-Straße und einen Hintereingang von der S2-Straße aus. Beide Eingänge waren mit einem Tor When. Die Tore waren an Werktagen ab 16:00 Uhr geschlossen. Die Einfahrt von der S2-Straße war mittels Pollern gesperrt, für welche die Mieter der Gewerbeflächen einen Schlüssel hatten. Neben dem Rolltor an der Seite zur S1-Straße befand sich eine Tür, durch welche man in einen großen Raum, der als Empfangsraum genutzt wurde, kam. Daran schlossen sich Büroräume an, von denen man durch eine Brandschutztür in das Lager gelangte. Nach dem 17.06.2016 wurde der Sitz der Gesellschaft in die S3-Straße, 14167 Berlin verlegt. In dem Betriebssitz in Köln waren neben den Angeklagten Dr. B1, B2 und B4 für die F2 GmbH auch die Zeugen Z63, Z62, Z59 (vormals Z) und Z60 tätig. Während der Zeuge Z60 wie der Angeklagte B2 als Ein- und Verkäufer F30eitete, dabei allerdings nur Geschäfte bis zu einem Umfang von 5.000,00 Euro selbstständig abschließen durfte und ansonsten den Weisungen des Angeklagten B2 unterlag, war der Zeuge Z63 als Lagerist angestellt, der Zeuge Z62 als IT-Techniker und Vertretung für das Lager und die Zeugin Z59 als Unterstützung des Angeklagten B1 in der Buchhaltung. In den zunächst genutzten größeren Räumlichkeiten war unter der Marke F3zudem ein Zahnlabor angesiedelt, in dem die Zeugin Z69 und anfangs die Zeugin Z59 tätig waren. Von September 2015 bis April 2016 war bei der F2 GmbH zudem der Zeuge Z61 angestellt, der von München aus als Ein- und Verkäufer tätig war. Nach dieser Zeit F30eitete der Zeuge Z61 noch vier Monate lang als freier MitF30eiter für die F2 GmbH. Neben dem Betriebssitz in Köln bestand ab September 2013 ein Vertriebsbüro in der S4-Straße in 10178 Berlin, in dem vom 01.09.2013 bis Februar oder März 2014 der Zeuge Z65 und neben den Zeugen Z67, Z148 und Z149 ab dem 01.10.2014 der auf Vorschlag des Angeklagten B2 und mit Zustimmung des Angeklagten Dr. B1 eingestellte Angeklagte B3 beschäftigt war. Während die Zeugin Z148 in Berlin für die Buchhaltung zuständig war, F30eiteten der Angeklagte B3 sowie die Zeugen Z67 und Z149 – sowie der Zeuge Z65, als er noch bei der F2 GmbH angestellt war – als Ein- und Verkäufer. Bei der F2 GmbH handelte es sich bis zum Jahr 2014 um ein gesundes Unternehmen, welches seinen Umsatz stetig steigerte. Wirtschaftliche oder steuerliche Probleme gab es nicht. Anfang des Jahres 2016 geriet die F2 GmbH in eine finanzielle Schieflage. Bezüglich der Gründe und der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen unter B. II. 2. c. verwiesen. Am 24.08.2016 beantragte das Finanzamt Köln-Süd die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F2 GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.12.2016 (Az. 36i IN 4709/16) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, der F2 GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und der Zeuge Z56 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.08.2017 (Az. 36i IN 4709/16) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F2 GmbH eröffnet und der Zeuge Z56 als Insolvenzverwalter bestellt. II. Der mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagte Sachverhalt 1. Die Anstellung und Bezahlung des Angeklagten B3 (Fälle 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15) Zum Zeitpunkt der Anstellung des Angeklagten B3 bei der F2 GmbH am 01.10.2014 unterlagen seine Einkünfte im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen ihn wegen seiner Beteiligung an der F17 GmbH der Pfändung. Die Angeklagten Dr. B1, B2 und B3 kamen deshalb überein, dass dem Angeklagten B3 offiziell – einschließlich des geldwerten Vorteils durch Überlassung eines Firmenwagens – nur ein Gehalt unterhalb der ermittelten Pfändungsfreigrenze von 1.876,58 Euro gezahlt werden sollte. Was der Angeklagte B3 darüber hinaus faktisch an Gehalt, Provision und geldwerten Vorteilen erhalten sollte, sollte ihm verdeckt zufließen, sodass diese Zuwendungen der Pfändung entzogen würden. Vor diesem Hintergrund wurde erstens zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten B3 am 30.09.2014/01.10.2014 ein F30eitsvertrag geschlossen, der eine monatliche Vergütung von 2.450,00 Euro brutto vorsah. Gemäß einer Probeabrechnung sollten dem Angeklagten B3 netto 1.740,74 Euro und damit – auch unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils durch Überlassung eines Audi A3 als Firmenwagen – eine Summe unterhalb des pfändungsfreien Betrags verbleiben. Dem Angeklagten B3 wurde neben dem Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen K-xx yyy noch ein Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen K-xx yyy im Wert von 165.000,00 Euro als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Zweitens wurde unter dem 01.10.2014 eine als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnete schriftliche Provisionsvereinbarung zwischen der F2 GmbH und der unter der Firma F25 handelnden Zeugin Z101 geschlossen. Gemäß dieser Vereinbarung sollte die Zeugin Z101 für die Vermittlung von Aufträgen von der F2 GmbH nach Rechnungsstellung im Einzelfall Provisionszahlungen erhalten. Tatsächlich waren sich die Angeklagten Dr. B1, B2 und B3 sowie die Zeugin Z101 einig, dass im Rahmen dieser Vereinbarung keine Leistungen der Zeugin Z101 erfolgen sollten, sondern dass an die Zeugin Z101 nach Rechnungsstellung Geld gezahlt werden sollte, dass dann dem Angeklagten B3 zufließen würde. Zur Verschleierung dieses Konstrukts wurden unter anderem zwischen dem Vater der Zeugin Z101, dem Zeugen Z99, und dem Angeklagten B3 zum Schein zwei auf den 01.09.2014 datierte Darlehensverträge über 180.000,00 Euro und 350.000,00 Euro aufgesetzt, auf die der Zeuge Z99 das von der F2 GmbH an seine Tochter gezahlte und dann an ihn weitergeleitete Geld vorgeblich zurückzahlte. Der Angeklagte B4 war nicht in den Vorgang der Einstellung des Angeklagten B3 und die Gestaltung des Konstrukts zur Zuleitung verdeckter Zuwendungen eingebunden. Ihm wurde der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Angeklagten B3 und dem Abschluss der Vereinbarung mit der Zeugin Z101 aber unmittelbar nach Abschluss der beiden Verträge bekannt. Gleiches gilt für die Zurverfügungstellung des Porsche Panamera an den Angeklagten B3. Dennoch veranlasste der Angeklagte B4 als für die Buchhaltung zuständiger Geschäftsführer im Folgenden sowohl die Gehaltszahlungen an den Angeklagten B3 als auch die Zahlungen auf die von der Zeugin Z101 an die F2 GmbH gestellten Rechnungen. Dem geschilderten Tatplan entsprechend stellte die Zeugin Z101 im Zeitraum vom 06.10.2014 bis zum 20.07.2015 im Ganzen 14 Rechnungen über insgesamt 630.453,72 Euro an die F2 GmbH, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Rechnungen wurden von der F2 GmbH bezahlt. Die an die Zeugin Z101 geleisteten Zahlungen flossen dem Angeklagten B3 zu. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen: Rechnungsnummer Datum Rechnungsbetrag in Euro 14.1006 06.10.2014 17.328,00 14.1007 03.11.2014 59.795,00 14.1008 01.12.2014 13.777,72 14.1010 31.12.2014 31.912,00 15.1011 30.01.2015 83.480,00 15.1012 20.02.2015 2.436,00 15.1013 03.03.2015 83.965,00 15.1014 01.04.2015 60.163,00 15.1015 29.04.2015 1.700,00 15.1016 04.05.2015 80.467,00 15.1017 01.06.2015 47.952,00 15.1018 01.07.2015 115.978,00 15.1019 06.07.2015 21.000,00 15.1020 20.07.2015 10.500,00 Gesamtbetrag in Euro 630.453,72 Unter dem 31.07.2015 erstellte die Zeugin Z101 14 korrigierte Rechnungen über insgesamt 630.453,72 Euro an die F2 GmbH, die die vorgenannten Rechnungen ersetzten und nunmehr Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 119.786,21 Euro auswiesen. Die gemäß den Rechnungen nun anfallende Umsatzsteuer wurde von der F2 GmbH an die Zeugin Z101 überwiesen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen: Rechnungsnummer alt Rechnungsnummer neu Rechnungsbetrag in Euro ausgewiesene Umsatzsteuer in Euro 14.1006 15.1021 17.328,00 3.292,32 14.1007 15.1022 59.795,00 11.361,05 14.1008 15.1023 13.777,72 2.617,77 14.1010 15.1024 31.912,00 6.063,28 15.1011 15.1025 83.480,00 15.861,20 15.1012 15.1026 2.436,00 462,84 15.1013 15.1027 83.965,00 15.953,35 15.1014 15.1028 60.163,00 11.430,97 15.1015 15.1029 1.700,00 323,00 15.1016 15.1030 80.467,00 15.288,73 15.1017 15.1031 47.952,00 9.110,88 15.1018 15.1032 115.978,00 22.035,82 15.1019 15.1033 21.000,00 3.990,00 15.1020 15.1034 10.500,00 1.995,00 Gesamtbetrag in Euro 630.453,72 119.786,21 a. Fall 13 der Anklage 113 Js 1092/15 Der Angeklagte B3 leitete die ihm von der Zeugin Z101 zugesendeten Korrekturrechnungen vom 31.07.2015 an den Angeklagten B4 weiter, sodass dieser die ausgewiesene Umsatzsteuer in den Rechnungen erstens für die F2 GmbH bezahlen und zweitens die Rechnungen an den Steuerberater weitergeben würde, damit dieser für die F2 GmbH die ausgewiesene Umsatzsteuer in der Vorsteueranmeldung geltend machen würde, wobei der Angeklagte B3 wusste, dass die F2 GmbH mangels Gegenleistung der Zeugin Z101 nicht dazu berechtigt war, die in den Rechnungen der Firma F25 ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen, und er nahm damit zumindest billigend in Kauf, dass zu Unrecht Vorsteuererstattungen stattfinden würden. Der Angeklagte B4 gab die Rechnungen der Zeugin Z101 vom 31.07.2015 an den Steuerberater der F2 GmbH, den Zeugen Z45, weiter, damit im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2015 Vorsteuern aus den Rechnungen in Höhe von 119.786,21 Euro steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Der Angeklagte B4 wusste, dass den Rechnungen keine Gegenleistung zugrunde lag. Er hielt es für möglich, dass die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, die in den Rechnungen der Firma F25 ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen, und nahm billigend in Kauf, dass zu Unrecht Vorsteuererstattungen stattfinden würden. Am 10.08.2015 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2015 bei dem zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Der F2 GmbH wurden unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 119.786,21 Euro aus den Rechnungen der Zeugin Z101 67.180,06 Euro erstattet, nachdem die notwendige Zustimmung des Finanzamts erteilt worden war. b. Fall 14 der Anklage 113 Js 1092/15 Der Angeklagte B3 gab am 10.06.2015 beim zuständigen Finanzamt Pankow/Weißensee eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ab, in der er weder das ihm über die Vereinbarung mit der Zeugin Z101 zugeflossene, als Provisionen getarnte F30eitseinkommen im Jahr 2014 in Höhe von 122.812,00 Euro erklärte, noch den geldwerten Vorteil durch die Überlassung des Porsche Panamera in Höhe von 3.250,00 Euro. Der Einkommenssteuerberechnung für den Angeklagten B3 und seine mit ihm veranlagte Ehefrau lagen für 2014 die folgenden Besteuerungsgrundlagen zugrunde: Ehemann Ehefrau insgesamt Einkünfte aus nichtselbstständiger F30eit 66.674,00 Euro 4.500,00 Euro F30eitnehmerpauschbetrag 1.000,00 Euro 1.000,00 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 65.674,00 Euro 3.500,00 Euro 69.174,00 Euro ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 12.037,00 Euro davon 78 % 9.389,00 Euro ab F30eitgeberanteil zur Rentenversicherung 6.098,00 Euro verbleiben 3.291,00 Euro Beiträge zur Krankenversicherung 5.718,00 Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 277,00 Euro ab Beitragsrückerstattung 315,00 Euro ab steuerfreie F30eitgebererstattungen 2.746,00 Euro verbleiben 2.934,00 Euro zuzüglich übrige Versorgungsaufwendungen 944,00 Euro Summe 3.878,00 Euro davon abziehbar 3.800,00 Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 7.091,00 Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten 934,00 Euro 30 % des Schulgeldes 3.500,00 Euro Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 4.434,00 Euro Einkommen/zu versteuerndes Einkommen 57.649,00 Euro festzusetzende Einkommenssteuer 10.380,00 Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 2 Kind(er) i. H. v. 14.016,00 Euro 43.633,00 Euro darauf entfallende Einkommenssteuer 6.262,00 Euro Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag 6.262,00 Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 344,41 Euro Wie vom Angeklagten B3 beabsichtigt, wurde dadurch, dass er sein Einkommen nicht vollständig angab, die Einkommensteuer für das Jahr 2014 um 48.828,00 Euro und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.669,00 Euro in dem Bescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Pankow/Weißensee vom 21.08.2015 zu niedrig festgesetzt. Bei Zugrundelegung der genannten Besteuerungsgrundlagen, aber der Berücksichtigung von Einkünften des Angeklagten B3 aus nichtselbstständiger F30eit von 192.736,00 Euro statt 66.674,00 Euro, also bei Hinzurechnung des über die Zeugin Z101 an den Angeklagten B3 gezahlten Geldes sowie des geldwerten Vorteils durch Überlassung des Porsche Panamera, ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 169.695,00 Euro und unter Hinzurechnung von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen in Höhe von 4.416,00 Euro eine festzusetzende Einkommenssteuer von 59.208,00 Euro sowie ein Solidaritätszuschlag von 3.013,56 Euro. c. Fall 15 der Anklage 113 Js 1092/15 Am 21.05.2016 gab der Angeklagte B3 beim zuständigen Finanzamt Pankow/Weißensee eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 ab, in der er weder das ihm über die Vereinbarung mit der Zeugin Z101 zugeflossene, als Provisionen getarnte F30eitseinkommen im Jahr 2015 in Höhe von 507.641,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 119.785,00 Euro erklärte, noch den geldwerten Vorteil durch die Überlassung des Porsche Panamera in Höhe von 19.500,00 Euro. Der Einkommenssteuerberechnung für den Angeklagten B3 und seine mit ihm veranlagte Ehefrau lagen für 2015 die folgenden Besteuerungsgrundlagen zugrunde: Ehemann Ehefrau insgesamt Einkünfte aus nichtselbstständiger F30eit 35.466,00 Euro F30eitnehmerpauschbetrag 1.000,00 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 34.466,00 Euro 34.466,00 Euro ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 6.209,00 Euro davon 78 % 4.968,00 Euro ab F30eitgeberanteil zur Rentenversicherung 3.104,00 Euro verbleiben 1.864,00 Euro Beiträge zur Krankenversicherung 2.534,00 Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 368,00 Euro Summe 2.902,00 Euro zuzüglich übrige Versorgungsaufwendungen 498,00 Euro Summe 3.400,00 Euro davon abziehbar 3.400,00 Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 5.264,00 Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten 2.240,00 Euro 30 % des Schulgeldes 4.411,00 Euro Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 6.651,00 Euro Einkommen/zu versteuerndes Einkommen 22.551,00 Euro festzusetzende Einkommenssteuer 940,00 Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 2 Kind(er) i. H. v. 14.304,00 Euro 8.247,00 Euro darauf entfallende Einkommenssteuer 0,00 Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,00 Euro Wie vom Angeklagten B3 beabsichtigt, wurde dadurch, dass er sein Einkommen nicht vollständig angab, die Einkommensteuer für das Jahr 2015 um 266.832,00 Euro und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 14.479,00 Euro in dem Bescheid für 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Pankow/Weißensee vom 04.05.2016 zu niedrig festgesetzt. Bei Zugrundelegung der genannten Besteuerungsgrundlagen, aber Einkünften des Angeklagten B3 aus nichtselbstständiger F30eit von 682.392,00 Euro statt 35.466,00 Euro, also bei Hinzurechnung des über die Zeugin Z101 an den Angeklagten B3 gezahlten Geldes sowie des geldwerten Vorteils durch Überlassung des Porsche Panamera, ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 655.173,00 Euro und unter Hinzurechnung von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen in Höhe von 4.512,00 Euro eine festzusetzende Einkommenssteuer von 267.772,00 Euro sowie ein Solidaritätszuschlag von 14.479,30 Euro. d. Das weitere Geschehen Auf die in Bezug auf seine Person bestehende Steuerschuld in Höhe von insgesamt 332.808,00 Euro betreffend die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 hat der Angeklagte B3 im Verlauf der Hauptverhandlung in dieser Sache einen Betrag von 100.000,00 Euro gezahlt. 2. Die Geschäfte der F2 GmbH mit Missing Tradern (Fälle 1 bis 6 der Anklage 113 Js 1092/15) Die F2 GmbH betrieb den Handel mit Elektronikware ausschließlich im B2B-Geschäft. Diese Art des Handels zeichnet sich dadurch aus, dass Geschäfte größtenteils über elektronische Kommunikationswege wie den Instant-Messaging-Dienst Skype oder über E-Mail abgeschlossen werden. Zur Teilnahme am Handel sind grundsätzlich nur ein Mobiltelefon und ein Computer erforderlich. Eigene Lager werden oft nicht unterhalten, sondern Lagerplätze bei Logistikunternehmen angemietet. Am Markt treten in kurzer Folge neue Händler auf. Die Ware wird in großer Stückzahl mit geringen Margen innerhalb kurzer Zeit weiterverkauft. Die Händler bekommen ihre Ware, die – ohne sich physisch zu bewegen – in einem Lager oft mehrmals den Eigentümer wechselt, meist nicht zu Gesicht. Der tatsächliche Preis einer Ware bestimmt sich nicht allein durch den hinsichtlich eines einzelnen Geschäfts vereinbarten Preis. Einzubeziehen sind die zwischen den Geschäftspartnern häufig getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen etwa bezüglich Werbekostenzuschüssen (WKZ), Lagerwertausgleichen (LWA), Jahresrückvergütungen oder Kick-Back-Zahlungen. Im Rahmen von Werbekostenzuschüssen wird ein Rabatt gewährt, um dem Käufer Werbemaßnahmen für das erworbene Produkt zu ermöglichen. Lagerwertausgleiche sind Zahlungen, die gewährt werden, wenn Waren unerwartet schlecht verkäuflich sind und im Lager an Wert verlieren, um einen Abverkauf zu gewährleisten und das Lager für neue Einkäufe frei zu machen. Jahresrückvergütungen sind Vereinbarungen, nach denen bei Erreichen bestimmter Umsatzziele innerhalb eines Jahres bezüglich eines Geschäftspartners von diesem Bonuszahlungen geleistet werden. Als Kick-Back-Zahlungen werden allgemein Rückvergütungen von Teilen gezahlter Beträge verstanden. Wegen dieser Umstände ist der Handel mit Elektronikware in besonderer Weise anfällig für Umsatzsteuerhinterziehung, was den Angeklagten B2 und B3, die lange Jahre in dem Geschäftsfeld tätig waren, auch bekannt war. In den Jahren 2014 und 2015 kam es in der Elektronikbranche zu einem gehäuften Auftreten von sogenannten Missing Tradern, also Marktteilnehmern, die in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum aktiv sind, währenddessen sie Ware von regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Händlern als innergemeinschaftliche Lieferung, bezüglich derer keine Umsatzsteuer abzuführen ist, erwerben und sie anschließend zu unauffälligen Preisen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an im Inland ansässige Firmen veräußern, wobei sie keinen Geschäftsbetrieb unterhalten und keine nachhaltige Geschäftstätigkeit entfalten, sondern Gewinne dadurch erzielen, dass sie gegenüber dem Finanzamt keine oder falsche Erklärungen abgeben und keine Umsatzsteuer abführen. Von diesem gehäuften Auftreten von Missing Tradern hatten die Angeklagten B2 und B3 jedoch keine Kenntnis. Entgegen der Anklage konnte die Kammer nicht feststellen, dass es eine Übereinkunft sämtlicher – oder auch nur einzelner – Angeklagten gegeben hat, durch Einbindung der F2 GmbH in Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte unberechtigte Steuererstattungen in erheblicher Höhe zu erlangen. Die Kammer hat jedoch nachfolgende Feststellungen zu Geschäften der Angeklagten B2 und B3 für die F2 GmbH mit Missing Tradern treffen können. a. Die Geschäfte der F2 GmbH mit der F26 GmbH (Fälle 1 bis 4 der Anklage 113 Js 1092/15) Von Juni 2014 bis September 2014 unterhielt die F2 GmbH Geschäftskontakte zu der F26 GmbH und bezog von dieser Elektronikware. Bei der F26 GmbH handelte es sich um einen Missing Trader. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter der Registernummer HRB 20210 eingetragene F26 GmbH wurde am 24.07.2006 unter der Firma F27 GmbH gegründet. Am 21.07.2011 erfolgte die Umfirmierung in F26 GmbH. Mit der Umfirmierung wurde der Geschäftszweck in Einzel- und Großhandel mit Computern und SAT-Anlagen sowie Kommunikationstechnik geändert. Am 04.04.2014 erfolgte die Übertragung aller Geschäftsanteile an der F26 GmbH auf Z150, der zudem zum alleinigen Geschäftsführer berufen wurde, sowie die Verlegung des Geschäftssitzes. Z150, der vor der Übernahme der F26 GmbH an seinem Wohnort Lüdenscheid ein Wettbüro betrieben hatte, bezog für die F26 GmbH in wenigen Monaten bis zum 17.11.2014 im Umfang von etwa sechs Millionen Euro umsatzsteuerfrei Unterhaltungselektronik von der dem Bundeszentralamt für Steuern bereits als Durchleitungsgesellschaft im Rahmen von Umsatzsteuerbetrugsfällen bekannten französischen Kapitalgesellschaft F28 SARL. Diese Ware verkaufte er unter dem Einkaufswert weiter und erstellte hierüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Selbst gab er für die F26 GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Ihm kam es darauf an, dass die F26 GmbH als Missing Trader keine Umsatzsteuer erklärt und abführt, um auf diese Weise die vom inländischen Erwerber infolge des Weiterverkaufs mitüberwiesene Umsatzsteuer für sich zu vereinnahmen. Der gesondert verfolgte Z150, gegen den Haftbefehl erlassen wurde, ist derzeit flüchtig. Unter der in den Rechnungen der F26 GmbH angegebenen Adresse S5-straße 25, 55543 Bad Kreuznach fand ein Geschäftsbetrieb der F26 GmbH zu keinem Zeitpunkt statt. Der Kontakt der F2 GmbH zur F26 GmbH kam durch einen Werbe-Newsletter zustande, der dem Angeklagten B2 zur Kenntnis gebracht wurde. Vom 27.06.2014 bis Ende September 2014 traf der Angeklagte B2, handelnd für die F2 GmbH, über insgesamt 17 Lieferungen von Unterhaltungselektronik Vereinbarungen mit der F26 GmbH. Über die im Anschluss der Vereinbarungen jeweils erfolgten Lieferungen stellte die F26 GmbH Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, die seitens der F2 GmbH bezahlt wurden. Sämtliche Rechnungen wurden von dem Angeklagten B2 an die Buchhaltung – also den Angeklagten B4 und die diesem zuF30eitende Zeugin Z59 – gegeben, auch zu dem Zweck, diese zur Geltendmachung der Vorsteuer an den Steuerberater weiterzuleiten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte B2 positive Kenntnis davon hatte, dass die F26 GmbH in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war und als sogenannter Missing Trader agierte. Allerdings hielt es der Angeklagte B2 für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die F26 GmbH als Missing Trader keine Umsatzsteuer abführte und die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, die in den Ausgangsrechnungen der F26 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen: Datum Rechnungsnummer Ware Nettopreis in Euro Umsatzsteuer in Euro 26.06.2014 282 500 Apple iPad Air 200.000,00 38.000,00 27.06.2014 284 505 Apple iPad Air 500 Apple iPad Air 401.495,00 76.284,05 03.07.2014 288 300 Apple iPad Air 400 Apple iPad Air 280.000,00 53.200,00 07.07.2014 291 528 Sony PS4 161.568,00 30.697,92 08.07.2014 292 714 Sony PS4 218.484,00 41.511,96 09.07.2014 294 475 Apple iPad Air 191.900,00 36.461,00 16.07.2014 296 25 Apple iPad Air 300 Apple iPad Air 131.300,00 24.947,00 18.07.2014 298 400 Apple iPad Air 162.000,00 30.780,00 25.07.2014 305 625 Apple iPad Air 253.125,00 48.093,75 29.07.2014 308 1.000 Apple iPad Air 411.000,00 78.090,00 29.07.2014 309 200 Apple iPad Air 80.800,00 15.352,00 29.07.2014 311 100 Apple iPad Air 40.350,00 7.666,50 31.07.2014 313 1.000 Apple iPad Air 411.200,00 78.128,00 06.08.2014 315 500 Apple iPad Air 202.750,00 38.522,50 04.09.2014 337 900 Apple iPad Air 341.100,00 64.809,00 23.09.2014 342 300 Sony PS4 87.000,00 16.530,00 25.09.2014 343 141 Sony PS4 40.890,00 7.769,10 29.09.2014 347 543 Sony PS4 157.470,00 29.919,30 Gesamtbetrag in Euro 3.772.432,00 716.762,08 Am 21.07.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie die Vorsteuern aus den Rechnungen 282 und 284 der F26 GmbH in Höhe von insgesamt 114.284,05 Euro geltend. Unter Berücksichtigung dieses Betrags wurden der F2 GmbH für Juni 2014 Steuern in Höhe von 78.011,26 Euro erstattet, nachdem die notwendige Zustimmung des Finanzamts erteilt worden war (Fall 1 der Anklage 113 Js 1092/15). Am 11.08.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie die Vorsteuer aus den Rechnungen 288, 291, 292, 294, 296, 298, 305, 308, 309, 311 und 313 der F26 GmbH in Höhe von insgesamt 444.928,13 Euro geltend. Der F2 GmbH wurde unter Berücksichtigung dieses Betrags für Juli 2014 Umsatzsteuer in Höhe von 222.535,50 Euro erstattet, nachdem die notwendige Zustimmung des Finanzamts erteilt worden war (Fall 2 der Anklage 113 Js 1092/15). Am 10.10.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für August 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie die Vorsteuer aus der Rechnung 315 der F26 GmbH in Höhe von 38.522,50 Euro geltend. Unter Berücksichtigung dieses Betrages hatte die F2 GmbH für August 2014 5.354,50 Euro Umsatzsteuer zu zahlen, sodass eine Zustimmung des Finanzamts nicht erforderlich war (Fall 3 der Anklage 113 Js 1092/15). Am 10.10.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für September 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen 337, 342, 343, und 347 der F26 GmbH in Höhe von insgesamt 119.027,40 Euro geltend. Die notwendige Zustimmung des Finanzamts wurde nicht erteilt, sodass es nicht zu einer Erstattung der Vorsteuer kam (Fall 4 der Anklage 113 Js 1092/15). Nachdem dem Finanzamt Köln-Süd Erkenntnisse vorlagen, dass es sich bei der F26 GmbH um einen Missing Trader handelt, erließ es unter dem 02.12.2015 gegenüber der F2 GmbH einen korrigierten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2014, nach dem unter Herausrechnung der 114.284,05 Euro an Vorsteuern aus Rechnungen der F26 GmbH der F2 GmbH für Juni 2014 nicht 78.011,26 Euro erstattet wurden, sondern die F2 GmbH für diesen Monat 36.272,79 Euro nachzuzahlen hatte. Unter dem 01.12.2015 erließ das Finanzamt Köln-Süd einen korrigierten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2014, nach dem unter Herausrechnung der 444.928,13 Euro an Vorsteuern aus Rechnungen der F26 GmbH der F2 GmbH für Juli 2014 nicht 222.535,50 Euro erstattet wurden, sondern die F2 GmbH für diesen Monat 222.392,63 Euro nachzuzahlen hatte. Unter dem 01.12.2015 erließ das Finanzamt Köln-Süd einen korrigierten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat August 2014, nach dem unter Herausrechnung der 38.522,50 Euro an Vorsteuern aus der Rechnung der F26 GmbH von der F2 GmbH für August 2014 weitere 32.674,50 Euro Umsatzsteuer zu zahlen waren. b. Geschäfte mit der F29 GmbH Zwischen September 2014 und November 2014 unterhielt die F2 GmbH Geschäftskontakte zu der Firma F29 GmbH und bezog von dieser Elektronikware. Auch bei der F29 GmbH handelte es sich um einen Missing Trader. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 158351 B eingetragene F29 GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2014 gegründet. Als Geschäftszweck wurde im Handelsregister der Handel mit Unterhaltungselektronik angegeben; als Geschäftsanschrift die S6-Straße 60 in 12555 Berlin. Geschäftsführer und Alleingesellschafter war der Zeuge Z88. Ein Büro für die F29 GmbH wurde unter der Adresse S7-Straße Straße 24, 13053 Berlin angemietet. Diese Adresse findet sich auch in den bezüglich der Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen in Steuersachen wieder. Der Gründung der F29 GmbH lag die Übereinkunft der Zeugen Z85, Z86 und Z107 zugrunde, solange wie dies unentdeckt möglich sein würde, eine Gesellschaft zu betreiben, die Elektronikware im europäischen Ausland umsatzsteuerfrei einkauft und unter Ausweis von Umsatzsteuer an Unternehmen in Deutschland verkauft, und Gewinne dadurch erzeugt, dass sie keine Umsatzsteuer abführt. Eine wirtschaftliche Betätigung der F29 GmbH war weder unter der Adresse in der S6-Straße 60 noch unter der Adresse in der S7-Straße Straße 24 in Berlin gegeben. Bei der Adresse in der S6-Straße, die auch in den Rechnungen der F29 GmbH angegeben wurde, handelte es sich um eine Wohnung, die vom Halbbruder des Geschäftsführers, des Zeugen Z88, bewohnt wurde und in der letzterer zeitweise ebenfalls wohnte. Der zum Geschäftsführer der F29 GmbH bestellte Zeuge Z88 befand sich vom 30.04.2014 bis zum 17.03.2015, während der wesentlichen Zeit der Tätigkeit der F29 GmbH, in Haft. Tatsächlich handelte unter dem Namen des Z88 der Zeuge Z107 von seiner Wohnung in der S8-Straße in Berlin aus für die F29 GmbH. Unterstützt wurde er dabei von dem Zeugen Z85, der – anders als der Zeuge Z107 – über langjährige Erfahrungen in der Elektronikbranche verfügte. Während er wegen der Auswirkungen seiner Alkoholabhängigkeit selbst nicht im operativen Geschäft für die F29 GmbH tätig war, vermittelte der Zeuge Z85 Kontakte zu Geschäftspartnern und Wissen über angemessene Preise. Die F29 GmbH verkaufte ihre Waren leicht unter Einkaufspreis und etwa zwei bis drei Prozent unter dem Marktpreis. Kunden der F29 GmbH waren zunächst die von dem Zeugen Z85 gegründete F30 GmbH und sodann der Zeuge Z87, erst handelnd unter der Firma Z87 Consulting, später mit der Z87 Consulting GmbH. Die Zeugen Z86, Z88, Z85 und Z107 wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.03.2017, 5 KLs 711 Js 3822/15, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb der F29 GmbH zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten bis drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Zeuge Z87 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.04.2017, 5 KLs 711 Js 5412/17, wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen der F29 GmbH zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Angeklagte B3 stellte bereits kurz vor seinem Eintreten in die F2 GmbH den Kontakt für diese zur F29 GmbH her. Der Kontakt mit der F29 GmbH entstand auf der Internationalen Funkausstellung in Berlin im Jahr 2014, als der Angeklagte B3 im sogenannten Reseller Park, einem Networking-Treffpunkt für Business-to-Business-Händler, der auch Geschäftsverhandlungen ermöglicht, eine Visitenkarte der F29 GmbH erhielt. Vom 30.09.2014 bis zum 28.11.2014 traf der Angeklagte B3, handelnd für die F2 GmbH, insgesamt über 18 Lieferungen von Fernsehern Vereinbarungen mit der F29 GmbH. Über die im Anschluss der Vereinbarungen jeweils erfolgten Lieferungen stellte die F29 GmbH Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, die alle seitens der F2 GmbH bezahlt wurden. Sämtliche Rechnungen wurden von dem Angeklagten B3 an die Buchhaltung der F2 GmbH gegeben, auch zu dem Zweck, diese zur Geltendmachung der Vorsteuer an den Steuerberater weiterzugeben. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte B3 positive Kenntnis davon hatte, dass die F29 GmbH in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war und als Missing Trader agierte. Allerdings hielt er es zumindest für möglich, dass die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, die in den Ausgangsrechnungen der F29 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen. Er nahm bei Vereinbarung und Durchführung der Geschäfte mit der F29 GmbH billigend in Kauf, dass die F29 GmbH als Missing Trader keine Umsatzsteuer abführte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen: Datum Rechnungsnummer Ware Nettopreis in Euro Umsatzsteuer in Euro 30.09.2014 20142517 1.000 F20 32H5000 174.500,00 33.155,00 06.10.2014 20142518 500 F20 32H5000 500 F20 40H5000 218.500,00 41.515,00 13.10.2014 20142520 300 F20 40H6400 400 F20 40H5000 210.700,00 40.033,00 14.10.2014 20142521 88 F20 55H6500 58.080,00 11.035,20 15.10.2014 20142522 480 F20 40H5000 120 F20 32H4000 146.085,00 27.756,15 21.10.2014 20142524 600 F20 40H6200 189.000,00 35.910,00 22.10.2014 20142525 200 F20 32H4000 33.000,00 6.270,00 24.10.2014 20142527 475 F20 40H5400 165.300,00 31.407,00 30.10.2014 20142529 129 F20 40H6500 45.150,00 8.578,50 03.11.2014 20142530 300 F20 55H6500 184.500,00 35.055,00 06.11.2014 20142531 99 F20 48H6410 45.540,00 8.652,60 07.11.2014 20142532 300 F20 55H6200 169.200,00 32.148,00 13.11.2014 20142533 400 F20 40H5500 110.000,00 20.900,00 13.11.2014 20142534 594 F20 40H6200 181.170,00 34.422,30 19.11.2014 20142536 300 F20 40H5000 76.200,00 14.478,00 24.11.2014 20142537 894 F20 32H4000 134.100,00 25.479,00 27.11.2014 20142540 467 F20 40H5000 116.750,00 22.182,50 28.11.2014 20142542 300 F20 32H5000 245 F20 40H6400 127.440,00 24.213,60 Gesamtbetrag in Euro 2.385.215,00 453.190,85 Am 10.11.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie aus den Rechnungen 20142518, 20142520, 20142521, 20142522, 20142524, 20142525, 20142527 und 20142529 der F29 GmbH Vorsteuern in Höhe von insgesamt 202.504,63 Euro geltend. Unter Anrechnung dieses Betrages hatte die F2 GmbH für Oktober 2014 175.161,87 Euro Umsatzsteuer zu zahlen, sodass eine Zustimmung des Finanzamts nicht erforderlich war (Fall 5 der Anklage 113 Js 1092/15). Am 09.12.2014 reichte die F2 GmbH über ihren Steuerberater eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 beim zuständigen Finanzamt Köln-Süd ein. Darin machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen 20142530, 20142531, 20142532, 20142533, 20142534, 20142536, 20142537, 20142540, 20142542 der F29 GmbH in Höhe von insgesamt 217.531,00 Euro geltend. Die notwendige Zustimmung des Finanzamts wurde nicht erteilt, sodass es nicht zu einer Erstattung der Vorsteuer kam (Fall 6 der Anklage 113 Js 1092/15). Nachdem dem Finanzamt Köln-Süd bekannt wurde, dass es sich bei der F29 GmbH um einen Missing Trader handelt, erließ es unter dem 04.12.2015 gegenüber der F2 GmbH einen korrigierten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2014, nach dem unter Herausrechnung der 202.504,63 Euro an Vorsteuern aus Rechnungen der F29 GmbH von der F2 GmbH für August 2014 nicht bloß 175.161,87 Euro zu zahlen waren, sondern weitere 202.504,63 Euro, also insgesamt 377.666,50 Euro. c. Die weitere Entwicklung Von Ende Dezember 2014 bis September 2015 bezog die F2 GmbH, federführend durch das Vertriebsbüro in Berlin, unter anderem auch Elektronikware von den Firmen F31, F32, F33 GmbH, F34 GmbH, F35GmbH, F36 SA und F37 GmbH, die allesamt von den Finanzbehörden als Missing Trader eingestuft wurden. Die von der F2 GmbH in diesem Zeitraum geltend gemachte Vorsteuer, die aus offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus Rechnungen mit diesen Firmen resultierte, wurde teilweise vom zuständigen Finanzamt Köln-Süd nicht anerkannt und nicht erstattet. Hinzu kamen die aufgrund von Umsatzsteuersonderprüfungen von dem zuständigen Finanzamt Köln-Süd Anfang Dezember 2015 erlassenen Änderungsbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldezeiträume Oktober und November 2014 (vgl. hierzu bereits oben unter B. II. 2. a. und b.) sowie weitere Änderungsbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldezeiträume Monate Juni bis September 2015. Die teilweise Nichterstattung der geltend gemachten Vorsteuer sowie die Zahlungsforderungen aus den Änderungsbescheiden, die zu einem Pfändungsbeschluss des Finanzamtes in Höhe von etwa einer Million Euro führten, bewirkten, dass die F2 GmbH Anfang des Jahres 2016 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet. Hinzu kam, dass die F2 GmbH gegenüber zwei türkischen Unternehmen noch offene Forderungen hatte. Gegenüber der F38. Ltd. Sti. hatte die F2 GmbH eine zum 22.10.2015 fällige Forderung in Höhe von 390.800,00 Euro, von der im Mai 2016 noch 242.383,50 Euro offen waren. Gegenüber der F39. Ltd. Sti. hatte die F2 GmbH zwei Forderungen in Höhe von 279.342,00 Euro und 7.146,00 Euro, von denen im Mai 2016 noch 102.708,00 Euro und 7.146,00 Euro offen waren. Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 bestanden Bankverbindlichkeiten der F2 GmbH in Höhe von insgesamt 1.739.898,59 Euro. Die F2 GmbH unterhielt insgesamt vier Geschäftskonten: Das Konto Nummer xxxx bei der Postbank, das Konto Nummer xxxx bei der Commerzbank, das Konto Nummer xxxx bei der Deutschen Bank und das Konto Nummer xxxx bei der Sparkasse KölnBonn. Die Kammer konnte folgende Feststellungen zu den einzelnen Konten treffen: Für das Konto bei der Postbank war der Angeklagte Dr. B1 alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter. Verfügungsberechtigt waren der Angeklagte Dr. B1 vom 23.01.2015 bis zum 30.06.2016, die Zeugin Z64 vom 27.01.2015 bis zum 18.02.2016, die Zeugin Z59 vom 10.12.2015 bis zum 30.06.2016 und der Angeklagte B4 vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2016. Der Angeklagte Dr. B1 verpflichtete sich mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung vom 19.08.2015 für die Verbindlichkeiten der F2 GmbH gegenüber der Postbank bis zu einer Höhe von 400.000,00 Euro einzustehen. Zum 29.03.2016 wies das Konto ein Soll von 411.665,03 Euro auf. Für das Konto bei der Commerzbank war der Angeklagte Dr. B1 vom 13.10.2016 bis zum 24.08.2016 wirtschaftlich Berechtigter; danach der Zeuge Z16. Einzelverfügungsberechtigt waren die Angeklagten Dr. B1 und B4 jeweils ab dem 13.10.2014, die Zeugin Z59 vom 08.12.2015 bis 01.11.2016 und der Zeuge Z16 ab dem 01.11.2016. Es bestand eine Kreditlinie von 800.000,00 Euro. Der Angeklagte Dr. B1 verpflichtete sich mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung vom 27.04.2015 für die Verbindlichkeiten der F2 gegenüber der Commerzbank bis zu einer Höhe von 800.000,00 Euro einzustehen. Zum 29.03.2016 wies das Konto ein Soll von 398.292,02 Euro auf. Für das Konto bei der Deutschen Bank waren die Angeklagten Dr. B1 und B4 sowie die Zeugin Z64 einzelverfügungsberechtigt. Die gewährte Kreditlinie belief sich auf 400.000,00 Euro. Die Angeklagten Dr. B1 und B4 stellten folgende Sicherheiten: Abtretung der Ansprüche aus der Risiko-Lebensversicherung Nr. xxxx über 200.000,00 Euro bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG durch den Angeklagten Dr. B1, Forderungsrücktritt von B4 sowie unbefristete Höchstbetragsbürgschaften der Angeklagten Dr. B1 und B1 über je 570.000,00 Euro. Zum 29.03.2016 wies das Konto ein Soll von 288.390,54 Euro auf. Für das Konto bei der Sparkasse KölnBonn war der Angeklagte Dr. B1 alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter. Neben ihm war der Angeklagte B4 verfügungsberechtigt, und zwar vom 07.04.2014 bis 21.06.2016. Es bestand eine Kreditlinie von 500.000,00 Euro. Die Angeklagten Dr. B1 und B4 verpflichteten sich mit selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen für die Verbindlichkeiten der F2 GmbH gegenüber der Sparkasse KölnBonn bis zu einer Höhe von jeweils 500.000,00 Euro einzustehen. Zum 29.03.2016 wies das Geschäftskonto der F2 bei der Sparkasse KölnBonn ein Soll von 641.551,00 Euro auf. Mit Beschluss vom 06.07.2016 lehnte das Finanzgericht Köln den Antrag der F2 GmbH ab, hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2014 vom 02.12.2015, für die Monate Juli bis September 2014 jeweils vom 01.12.2015 sowie für die Monate Oktober und November 2014 jeweils vom 04.12.2015 die Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Mit Beschluss vom 11.07.2016 lehnte das Finanzgericht Köln den Antrag der F2 GmbH ab, die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Juni bis September 2014 vom 01.12.2015 sowie für die Monate Oktober und November 2014 vom 04.12.2015 von der Vollziehung auszusetzen. III. Der mit der Anklage 110 Js 708/16 angeklagte Sachverhalt 1. Betrug zulasten der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH (Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16) Aufgrund der Anfang des Jahres 2016 bestandenen finanziellen Situation der F2 GmbH entschlossen sich die Angeklagten Dr. B1 und B2 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im ersten Quartal des Jahres 2016, die F2 GmbH nicht weiterzuführen. Dabei kam es den Angeklagten Dr. B1 und B2 darauf an, dass das Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit der F2 GmbH ohne private Schulden des Angeklagten Dr. B1 und ohne das Risiko der späteren Inanspruchnahme durch Gläubiger der F2 GmbH einhergehen sollte. Hierzu verabredeten sich beide, die i. H. v. 1.739.898,59 Euro bestandenen Bankverbindlichkeiten der F2 GmbH zurückzuführen und die Geschäftsanteile des Angeklagten Dr. B1 an einen sogenannten Strohgeschäftsführer im Rahmen einer sogenannten Firmenbeerdigung zu verkaufen. Da beiden Angeklagten bewusst war, dass die Außenstände nicht kurzfristig durch Gewinne würden zurückgeführt werden können, entschieden beide gemeinsam, Elektronikware in großem Umfang bei langjährigen Vertragspartnern zu bestellen. Aufgrund der schon länger bestehenden Geschäftsbeziehungen zu diesen Vertragspartnern wurden von diesen keine An- oder Vorauszahlungen verlangt, sondern Zahlungsfristen von 30 Tagen und mehr eingeräumt, sodass die Forderungen der Vertragspartner erst zu einem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem die F2 GmbH bereits an einen Strohgeschäftsverführer veräußert worden sein würde. Die bestellte Ware sollte so schnell wie möglich weiterveräußert werden, um mit den Erlösen die Bankverbindlichkeiten der F2 GmbH zurückzuführen, anstatt mit den Erträgen den jeweiligen Kaufpreis zu bezahlen. a. Bestellung, Weiterverkauf, Rückführung Aufgrund des zwischen den Angeklagten Dr. B1 und B2 gefassten Tatplanes wurden unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit von der F2 GmbH elektronische Geräte bei der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH bezogen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen: Fallakte Bestelldatum Rechnungsdatum Stück/Ware Betrag netto in Euro Fallakte 1 F40 GmbH 09.06.16 10.06.16 780 Stück XBOX One 171.600,00 Fallakte 1 F40 GmbH 09.06.16 10.06.16 220 Stück XBOX One 48.400,00 Fallakte 1 F40 GmbH 14.06.16 15.06.16 80 Stück Lenovo Tablet 22.880,00 Fallakte 2 F41 AG 23.05.16 08.06.16 18 Stück Kenwood Autoradio 1.188,00 Fallakte 2 F41 AG 10./13.06.16 14.06.16 31 Stück div. Artikel, 8 F20 Tablets 15 Mobiltelefone (Apple, Huawei, Sony, F20, LG) 12.949,96 Fallakte 2 F41 AG 13.06.16 15.06.16 491 Stück F46 Geräte 96.083,94 Fallakte 2 F41 AG 20.06.16 21.06.16 8 Stück Apple iPhone 4.760,00 Fallakte 2 F41 AG 21.06.16 22.06.16 135 Stück div. Artikel 41.443,09 Fallakte 2 F41 AG 20.06.16 20.06.16 60 Stück F46 Geräte 11.512,80 Fallakte 3 F42 AG 27.05.16 15.06.16 440 Stück F46 Kamera 65.560,00 Fallakte 4 F43 GmbH 11.05.16 11.05.16 179 Stück LG Monitore 61.068,80 Fallakte 4 F43 GmbH 20.05.16 20.05.16 156 Stück LG Monitore 55.957,20 Fallakte 4 F43 GmbH 20.05.16 20.05.16 83 Stück LG Monitore 31.772,40 Fallakte 4 F43 GmbH 20.05.16 20.05.16 28 Stück LG Monitore 7.268,80 Fallakte 4 F43 GmbH 31.05.16 31.05.16 10 Stück LG Monitore 7.414,00 Fallakte 4 F43 GmbH 13.06.16 16.06.16 650 Stück LG Monitore 73.645,00 Fallakte 4 F43 GmbH 20.06.16 20.06.16 20 Stück LG Monitore 14.828,00 Fallakte 5 F44 GmbH 24.04.16 03.05.16 770 Stück F46 Geräte 93.311,00 Fallakte 5 F44 GmbH 10.05.16 10.05.16 200 Stück F46 Geräte 25.214,00 Fallakte 5 F44 GmbH 03.06.16 03.06.16 1417 Stück F46 Geräte 141.760,10 Fallakte 5 F44 GmbH 02.06.16 06.06.16 200 Stück F46 Navi 45.350,00 Fallakte 5 F44 GmbH 30.05.16 08.06.16 1176 Stück Kindle Geräte 121.434,88 Fallakte 5 F44 GmbH 09.06.16 09.06.16 500 Stück F46 Geräte 52.400,00 Fallakte 5 F44 GmbH 10.06.16 10.06.16 1000 Stück F46 Charger 4.400,00 Fallakte 5 F44 GmbH 17.06.16 17.06.16 174 Stück Kindle Geräte 9.027,12 Fallakte 5 F44 GmbH 21.06.16 21.06.16 99 Stück F46 Navi 23.955,03 Fallakte 6 F45 GmbH 18.05.16 02.06.16 115 Stück Z145 Navigeräte 15.821,00 Fallakte 6 F45 GmbH 10.06.16 16.06.16 250 Stück Z145 Navigeräte 30.520,00 Fallakte 6 F45 GmbH 10.06.16 16.06.16 400 Stück Z145 Navigeräte 100.984,00 Fallakte 6 F45 GmbH 10.06.16 27.06.16 850 Stück Z145 Navigeräte 131.588,50 Fallakte 6 F45 GmbH 07.07.16 08.07.16 650 Stück Z145 Navigeräte 70.395,00 Fallakte 6 F45 GmbH 07.07.16 08.07.16 450 Stück Z145 Navigeräte 76.336,50 Fallakte 7 F46 Sales BV 22.03.16 29.03.16 2527 Stück F46 Navigeräte 294.019,64 Fallakte 7 F46 Sales BV 05.04.16 26.05.16 1500 Stück F46 Case 9.750,00 Fallakte 7 F46 Sales BV 05.04.16 30.05.16 1000 Stück F46 Zubehör 7.500,00 Fallakte 8 F47 GmbH 10.05.16 10.05.16 599 Stück F46 Watch 34.742,00 Gesamtsumme 2.016.840,16 Dabei wurden alle Bestellungen mit Ausnahme der vom 23.05.2016 und vom 10.06.2016 bei der F41 AG, der vom 10.06.2016 bei der F44 GmbH sowie der vom 18.05.2016 und vom 10.06.2016 bei der F45 GmbH getätigten Bestellungen von dem Angeklagten B2 vorgenommen. Die nicht von ihm ausgeführten Bestellungen wurden von dem Zeugen Z60 in Auftrag gegeben, wobei die Bestellungen über 5.000,00 Euro, also die vom 10.06.2016 bei der F41 AG und die vom 18.05.2016 und vom 10.06.2016 bei der F45 GmbH, nach Absprache und mit Zustimmung des Angeklagten B2 erfolgten (vgl. hierzu auch oben B. I.) und damit bereits vom Tatplan umfasst waren. Soweit die Bestellungen vom 23.05.2016 bei der F41 AG und vom 10.06.2016 bei der F44 GmbH von dem Zeugen Z60, der keine Kenntnis von dem Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 hatte, eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Angeklagten B2 erfolgten, waren auch diese von dem Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 umfasst. Die Geräte wurden zum größten Teil in die Firmenräumlichkeiten der F2 GmbH nach Köln und im Übrigen in das Lager der F21 GmbH Spedition + Logistik in Aldingen geliefert. Im Zeitraum vom 04.05.2016 bis zum 20.06.2016 veräußerten der Angeklagte B2 und der Zeuge Z60 die bestellte Ware zum größten Teil an die F48 GmbH & Co. KG, die F49 GmbH, die F42 AG, die F50 GmbH und die F51 GmbH. Für die Weiterverkäufe erhielt die F2 GmbH Zahlungen i. H. v. 1.791.515,67 Euro, die auf ihr Geschäftskonto bei der Commerzbank (Konto-Nr. xxxx) eingingen. Mit diesen Zahlungseingängen führte der Angeklagte Dr. B1 die Bankverbindlichkeiten auf den bei der Postbank, der Deutschen Bank und der Sparkasse KölnBonn geführten Geschäftskonten der F2 zurück. So wurde das Geschäftskonto bei der Postbank bis zur Schließung am 30.06.2016 auf null zurückgeführt. Dem Angeklagten Dr. B1 wurde von der Postbank seine Bürgschaftsurkunde zurückgegeben. Auch das Geschäftskonto der F2 GmbH bei der Sparkasse KölnBonn wurde bis zur Schließung am 27.06.2016 auf null zurückgeführt; die Bürgschaften der Angeklagten Dr. B1 und B1 wurden ebenfalls freigegeben. Das Geschäftskonto bei der Deutschen Bank wurde bis zur Schließung am 14.07.2016 auch auf null zurückgeführt; die seitens der Angeklagten Dr. B1 und B4 gewährten Sicherheiten wurden zurückgegeben. Das Geschäftskonto bei der Commerzbank (Konto-Nr. xxxx) wurde bis zum 31.07.2016 auf einen Betrag i. H. v. 202.003,60 Euro zurückgeführt. Zahlungen an die F40 GmbH, die F41 AG, die F42 AG, die F43 GmbH, die F44 GmbH, die F45 GmbH, die F46 Sales BV und die F47 GmbH sind bis heute weder durch die F2 GmbH noch durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 geleistet worden. Insgesamt ist zulasten der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH ein Schaden i. H. v. 2.008.590,16 Euro eingetreten. Teilweise wurde der bei den einzelnen Vertragspartnern der F2 GmbH eingetretene Schaden durch Versicherungsleistungen kompensiert, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, in welcher konkreten Höhe diese Versicherungsleistungen erhalten haben. Soweit die Anklage den Angeklagten Dr. B1 und B2 auch vorgeworfen hat, am 29.06.2016 bei der F52 GmbH 500 iPhones bestellt zu haben und diese nach Lieferung am 14.07.2016 am Geschäftssitz der F2 GmbH in Köln wie von Anfang geplant nicht bezahlt zu haben, konnte die Kammer dies nicht feststellen. b. Verkauf der F2 GmbH an den Zeugen Z16 Um der späteren Inanspruchnahme durch Gläubiger der F2 GmbH zu entgehen, entschieden sich die Angeklagten Dr. B1 und B2, die F2 GmbH unter Einbindung eines Strohgeschäftsführers zu beerdigen. Zu diesem Zweck stellte der Angeklagte Dr. B1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2016 durch Vermittlung des Zeugen Z31 den Kontakt zu dem Zeugen Z16, einem ungarischen Staatsbürger, her. Der Zeuge Z16 war lediglich kurzzeitig in Herne unter der Anschrift S8-Straße gemeldet, an dieser Anschrift aber tatsächlich nicht aufhältig, sondern wohnte bei Freunden in der S9-Straße in Herne. Die Anschrift S8-Straßediente lediglich als Briefkastenadresse. Der Angeklagte Z16 verfügt über lediglich geringfügige Deutschkenntnisse. Er hatte in Ungarn die Schule nach der achten Klasse beendet und hatte keine kaufmännische Ausbildung; eine Ausbildung zum Kfz-Monteur hatte er nach 2 ½ Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Der Angeklagte Z16 ist in Ungarn mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In dem nur wenigen Monate andauernden Zeitraum, in dem er sich in Herne aufgehalten hatte, führte er Gelegenheitsarbeiten auf verschiedenen Baustellen aus. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 sollte der Zeuge Z16 nach außen hin die Gesellschaftsanteile erwerben und für einen Zeitraum von drei Monaten als Geschäftsführer eingesetzt werden, bevor er wieder untertauchen sollte. Er sollte zu keiner Zeit die Geschäfte der F2 GmbH fortführen oder die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen, mit Ausnahme der von ihm gegenüber den MitF30eitern der F2 GmbH auf Anweisung der Angeklagten Dr. B1 und B2 auszusprechenden Kündigungen und einiger weniger zu leistenden Unterschriften (vgl. hierzu Näheres unten). Um den Zeugen Z16 in die F2 GmbH einzuführen, wurde er im Mai 2016 in deren Firmenräumlichkeiten in Köln von dem Angeklagten Dr. B1 den Zeugen Z59, Z62, Z63 und Z60 sowie dem Angeklagten B2 als neuer Geschäftsführer vorgestellt. Am 03.06.2016 wurde er als weiterer Geschäftsführer der F2 GmbH in das Handelsregister eingetragen. Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 war der Zeuge Z16 im operativen Geschäft der F2 GmbH nicht tätig. Er schrieb im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei F2 GmbH keine E-Mails und hatte auch keine Kenntnis davon, wie der Computer bedient wird. In das Warenwirtschaftssystem Mention, das bei der F2 GmbH eingesetzt wurde, wurde er nicht eingearbeitet. Er hatte weder Kontakt zu Vertragspartnern der F2 GmbH noch zu den Banken. Im Nachgang zu seiner Vorstellung bei den Mitarbeitern der F2 GmbH war er noch zweimal in deren Räumlichkeiten. Einmal betreffend die Kündigung der Mitarbeiter (vgl. hierzu Näheres unten) und einmal, um Unterschriften zu leisten. So wurde der mit der F53 UG am 15.06.2016 geschlossene „Büro-Service-Mietvertrag“ zwecks Zurverfügungstellung eines virtuellen Geschäftssitzes in der S3-Straße in Berlin von ihm auf Anweisung der Angeklagten Dr. B1 und B2 unterzeichnet. Mit notariellem Vertrag vom 17.06.2016 (Urk.-Nr. 1072/2016 – Notar Dr. Z137) veräußerte der Angeklagte Dr. B1 an den Zeugen Z16 die Geschäftsanteile von 21.250,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 1.1) und 3.750,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 1.2) des 25.000,00 Euro betragenden und voll eingezahlten Stammkapitals der Gesellschaft. Es wurde ein Kaufpreis für die Geschäftsanteile von 25.000,00 Euro vereinbart, der ausweislich Ziffer II. 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages bereits gezahlt worden sein sollte, was tatsächlich jedoch nicht erfolgte. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2016 wurde der Angeklagte B2 als Geschäftsführer abberufen. Am 24.06.2016 entließ der Zeuge Z16 auf Veranlassung der Angeklagten Dr. B1 und B2 die Zeugen Z60, Z63 und Z59. Hierzu kam der Zeuge Z16 in die Räumlichkeiten der F2 GmbH nach Köln und händigte den Zeugen unter vier Augen jeweils einen ihm zuvor von den Angeklagten Dr. B1 und B2 übereichten Umschlag aus, in dem sich ein Kündigungsschreiben und ein Abfindungsbetrag i. H. v. 4.000,00 Euro befanden. Der Zeuge Z16 bekam für die Übernahme der F2 GmbH zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von dem Angeklagten Dr. B1 10.000,00 Euro in bar. 2. Nötigungshandlung gegenüber dem Zeugen Z16 (Fall 2 der Anklage 110 Js 708/16) Anlässlich eines Treffens der Angeklagten Dr. B1 und B2 mit dem Zeugen Z16 vor der damaligen Zahnarztpraxis des Angeklagten Dr. B1 in Köln, das auf Initiative des Zeugen Z16 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2016 stattfand, wies dieser sie darauf hin, dass der vereinbarte Zeitraum von drei Monaten im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der F2 GmbH abgelaufen sei und forderte sie auf, dass er, wie zuvor vereinbart, aus der Firma „aussteigen“ dürfe. Die Angeklagten Dr. B1 und B2 lehnten dies vehement ab und schüchterten ihn verbal ein, indem sie ihm gegenüber deutlich machten, dass „sie ihn überall finden würden“, wenn er weiterhin auf seiner Entlassung bei der F2 GmbH bestehen und die Polizei einschalten würde. Sie äußerten sich dahingehend, dass sie „überall Leute kennen würden, die ihn finden und erledigen könnten“. Darüber hinaus drohte der Angeklagte Dr. B1 dem Zeugen Z16 mit der Mafia. Der Zeuge Z16 bekam aufgrund der Äußerungen der Angeklagten Dr. B1 und B2 Angst und nahm dem Tatplan der beiden Angeklagten entsprechend davon Abstand, weiter auf sein Ausscheiden bei der F2 GmbH zu bestehen und die Polizei einzuschalten. 3. Betrug zulasten der F54 GmbH & Co. KG (Fall 5 der Anklage 110 Js 708/16) Der Angeklagte Dr. B1 bestellte darüber hinaus am 13.06.2016 im Namen der F2 GmbH insgesamt 6.000 Bögen hochwertiges Papier bei der F54 GmbH & Co. KG über den Onlineshop dieser Firma. Das Papier wurde von der F54 GmbH & Co. KG in Erwartung der Bezahlung an die F2 GmbH ausgeliefert. Die Rechnungen vom 14., 15. und 17.06.2016 wurden nicht bezahlt, wie von Beginn an durch den Angeklagten Dr. B1 beabsichtigt. Der Schaden beläuft sich auf 5.717,22 Euro. IV. Verfahrensgang Ausgangspunkt des der Anklage 113 Js 1092/15 zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens war eine Meldung der Zentralstelle zur Umsatzsteuerbekämpfung NRW vom 21.08.2014, aus der sich Unregelmäßigkeiten hinsichtlich einer Lieferung der französischen Firma F55 an die F2 GmbH ergaben. Diese Meldung führte zu einer Umsatzsteuernachschau bei der F2 GmbH am 25.09.2014. Am 16.10.2014 fand eine weitere Umsatzsteuernachschau statt, nunmehr wegen Lieferungen der Firma F26 GmbH. Eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung folgte für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014, diesmal wegen Lieferungen der F29 GmbH. Das der Anklage 110 Js 708/16 zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Zeugen Z4 vom 14.07.2016 wegen des Verdachts eines Warenbetrugs zulasten der F52 GmbH gegen Unbekannt eingeleitet. Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten bekannt geworden war, dass die F2 GmbH ihren Firmensitz nach Berlin verlegt hatte, es einen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel gegeben hatte und sich weitere von der F2 GmbH geschädigte Lieferanten gemeldet hatten, wurden im Zeitraum vom 20.10.2016 bis zum 31.05.2017 bei den Angeklagten Dr. B1 und B2 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie vom 06.03.2017 bis zum 31.05.2017 eine Innenraumüberwachung der von dem Angeklagten B2 genutzten PKW Audi R8 und Audi S8 durchgeführt. Die Angeklagten Dr. B1 und B2 wurden am 31.05.2017 in der Sache 110 Js 708/16 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2017 (Az. 504 Gs 1232/17 und 504 Gs 1232/17) festgenommen und befanden sich aufgrund dieser Haftbefehle, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.11.2017 und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 18.07.2018, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Mit Beschlüssen der Kammer vom 20.07.2018 wurden die Haftbefehle vom 18.07.2018 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Gegen den Angeklagten Dr. B1 wurde in der Sache 113 Js 1092/15 am 07.06.2017 vom Amtsgericht Köln ein Haftbefehl erlassen, Az. 504 Gs 1345/17, welcher am 02.08.2017 unter dem Az. 504 Gs 1721/17 neugefasst wurde. Aufgrund der bereits erfolgten Inhaftierung in der Sache 110 Js 708/16 wurde Überhaft notiert. Gegen den Angeklagten B2 wurde in der Sache 113 Js 1092/15 am 07.06.2017 vom Amtsgericht Köln ein Haftbefehl erlassen, Az. 504 Gs 1346/17. Aufgrund der bereits erfolgten Inhaftierung in der Sache 110 Js 708/16 wurde Überhaft notiert. Der Angeklagte B3 wurde in der Sache 113 Js 1092/15 am 09.06.2017 aufgrund des Haftbefehls des AG Köln vom 07.06.2017 (Az. 504 Gs 1347/17) festgenommen und befand sich sodann aufgrund dieses Haftbefehls und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.11.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Mit Beschluss der Kammer vom 13.12.2017 wurde der Haftbefehl der Kammer vom 28.11.2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Als Auflage wurde dem Angeklagten B3 unter anderem die Anweisung erteilt, eine Sicherheit in Höhe von 100.000,00 Euro zu zahlen, was er umgehend erfüllt hat. Mit Erklärung vom 18.01.2018 trat der Angeklagte B3 unwiderruflich seinen Rückzahlungsanspruch bezüglich der geleisteten Sicherheitsleistung i. H. v. 100.000,00 Euro an seinen Steuerberater, Herrn Holger Schäfer, ab, der diese Abtretung annahm. Die Abtretung erfolgte treuhänderisch mit der Zweckbestimmung, die Kautionssumme zur Begleichung der bestandskräftig festgesetzten Einkommenssteuer für die Jahre 2014 und 2015 zu verwenden. Mit Beschluss der Kammer vom 31.08.2018 wurden der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 07.06.2017 und der Haftverschonungsbeschluss der Kammer vom 13.12.2017 aufgehoben. Zwischen dem 27. und 28. Hauptverhandlungstag fand am 11.07.2018 ein Rechtsgespräch zwischen Vertretern der Staatsanwaltschaft, Verteidigern mit Ausnahme der Rechtsanwälte Dr. VA3 und VA9, sowie den Kammermitgliedern statt, in welchem die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt gegeben wurde. Zu Beginn des 28. Hauptverhandlungstages wurde die rechtliche Stellungnahme durch Verlesen eines Vermerks sämtlichen Angeklagten bekannt gegeben. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten 1. Der Angeklagte Dr. B1 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Dr. B1 sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs beruhen auf den Angaben des Angeklagten Dr. B1, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellung bezüglich des Verkaufs seiner Zahnarztpraxis beruht ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten Dr. B1; dass seine Zulassung als Zahnarzt ruht, beruht auf den Angaben des Zeugen Dr. Z70, der angestellter Zahnarzt in der Praxis Dr. B1 & Kollegen gewesen ist. Die Feststellungen zur Gründung der F3 GmbH und seiner Tätigkeit in dieser Gesellschaft basieren auf den Angaben des Angeklagten Dr. B1. Dass er in den Jahren 2014 und 2015 von der F3 GmbH ein Gehalt von ca. 80.000,00 Euro bezogen hat, beruht auf den Angaben des Zeugen Z78, der die von dem Angeklagten Dr. B1 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 05.07.2017 diesbezüglich gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet hat. Die Feststellungen zur Gründung der F3GmbH sowie der F5GmbH sowie zu den Tätigkeiten des Angeklagten Dr. B1 in den Gesellschaften ergeben sich aus den Auszügen aus dem Handelsregister betreffend die jeweiligen Gesellschaften und den Gesellschaftsverträgen. Die Feststellungen zur Höhe der von dem Angeklagten Dr. B1 von der F3GmbH sowie der F5GmbH bezogenen Einkünfte basiert auf den Angaben des Zeugen Z78 Dass über das Vermögen des Angeklagten Dr. B1 Ende 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, basiert auf der Aussage des Zeugen Dr. Z70. Der Zeuge schilderte, dass er Forderungen gegenüber dem Angeklagten Dr. B1 gerichtlich geltend gemacht habe, die aus seiner Tätigkeit als angestellter Zahnarzt in der Praxis Dr. B1 & Kollegen resultieren würden, und er in diesem Zusammenhang erfahren habe, dass der Angeklagte Dr. B1 „persönlich insolvent“ sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. B1 bislang strafrechtlich nicht Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 27.08.2018. 2. Der Angeklagte B2 Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Beziehungen des Angeklagten B2 sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs basieren auf den Angaben des Angeklagten B2, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zur Höhe seiner Einkünfte betreffend seine Tätigkeit bei der F3 GmbH und der F3GmbH folgen aus den Angaben des Zeugen KHK Z1, der die von dem Angeklagten B2 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 29.06.2017 diesbezüglich gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten B2 ergeben sich aus dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und mit ihm erörterten und von ihm als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 27.08.2018. 3. Der Angeklagte B3 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B3 sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs beruhen auf den Angaben des Angeklagten B3, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung ergeben sich aus dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und mit ihm erörterten und von ihm als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 27.08.2018 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.05.2017 (Az. (514 KLs) 242 Js 1842/13 (5/16)). 4. Der Angeklagte B4 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B4 und seines schulischen und beruflichen Werdegangs basieren auf seinen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Dass der Angeklagte B4 ab dem 01.10.2012 als Chief Financial bei der F3 GmbH angestellt war und für seine Tätigkeit ein weiteres Gehalt i. H. v. 1.400,00 Euro monatlich bezog, beruht ebenfalls auf seinen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zu dem ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheid und seiner Verteidigung hiergegen ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten B4. Dass der Angeklagte B4 gesundheitlich beeinträchtigt ist, hat die Kammer aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen können. Hierein fügt es sich, dass im September 2018 mehrere Hauptverhandlungstermine wegen seines gesundheitlichen Zustandes aufgehoben werden mussten. Die Feststellung zu dem Fehlen von Vorstrafen folgt aus der Verlesung seines Bundeszentralregisterauszugs vom 27.08.2018. II. Feststellungen zur Sache Der zur Überzeugung der Kammer feststehende Sachverhalt beruht auf der Beweisaufnahme, insbesondere auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den zahlreichen in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, wobei die Kammer die einzelnen Unterlagen überwiegend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Insgesamt konnte die Kammer anhand der wie beschrieben eingeführten zahlreichen Vertragsdokumente, Kontoverdichtungen, Schreiben und weiteren Dokumente sowie der Einlassungen der Angeklagten und der Zeugenaussagen ein detailliertes Bild der Vorgänge um die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten gewinnen. 1. Einlassungen der Angeklagten a. Einlassung des Angeklagten Dr. B1 Nachdem der Angeklagte Dr. B1 bezüglich des Falles 1 der Anklage 110 Js 708/16 sowie bezüglich der Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 im Ermittlungsverfahren noch abweichende Angaben gemacht hatte, hat sein Verteidiger, Herr Rechtsanwalt VA1, für den Angeklagten Dr. B1 am 25.07.2018, dem 28. Hauptverhandlungstag, eine Erklärung abgegeben, die sich der Angeklagte Dr. B1 zu eigen gemacht hat. Er hat teilweise ergänzende Nachfragen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter beantwortet. Der Angeklagte Dr. B1 hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen: In den Jahren 2002 bis 2014 habe es stetig eine positive Entwicklung bei der F2 GmbH gegeben. Er habe sich nie Gewinnanteile entnommen. Sämtliche Gewinne seien kumuliert worden. Seit der Angeklagte B2 die Geschäftsführung übernommen habe, seien mehr Mitarbeiter benötigt worden; die Umsätze seien durchgehend gestiegen. Es sei auch nach Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten B2 seine Aufgabe geblieben, Liquidität zur Verfügung zu stellen und hierzu die notwendigen Gespräche mit Banken und Versicherungen zu führen. Am operativen Geschäft sei er mangels Zeit aufgrund seiner Arbeitsbelastung in seiner Zahnarztpraxis und fehlendem Knowhow nicht beteiligt gewesen. Der Angeklagte B2 habe uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das operative Geschäft gehabt; er sei über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der F2 GmbH durchgehend in vollem Umfang informiert gewesen. Sein Vater, der Angeklagte B4, habe sich um die Zahlungsabwicklungen und die Vorbereitung der Buchhaltung für den Steuerberater gekümmert. Die Einstellung des Angeklagten B3 zum 01.10.2014 sei auf Vorschlag des Angeklagten B2 erfolgt; der Angeklagte B3 habe die Leitung der Berliner Niederlassung übernommen, wo er freie Entscheidungsgewalt gehabt habe. Das erste Gespräch mit dem Angeklagten B3 habe am 01.08.2013 stattgefunden; der Angeklagte B2 habe auch daran teilgenommen. Erst im Zusammenhang mit der Einstellung zum 01.10.2014 habe er von der in Bezug auf die Einkünfte des Angeklagten B3 bestehenden Pfändung erfahren. Der Angeklagte B3 habe die Pfändung in dem Gespräch erwähnt und vorgeschlagen, verdeckte Provisionszahlungen zur Umgehung der Pfändung vorzunehmen, worauf man sich im Nachgang auch geeinigt habe (Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15). Mit der Einstellung des Angeklagten B3 hätten aus seiner Sicht die finanziellen Probleme der F2 GmbH begonnen. Es habe immer wieder an liquiden Mitteln gefehlt, egal wieviel Liquidität vorhanden gewesen sei. Etwa im Dezember 2015 sei die finanzielle Situation eskaliert. Nach Umsatzsteuersonderprüfungen seien auf Antrag des Finanzamtes Pfändungen wegen angeblicher Steuerforderungen in Millionenhöhe gegen die F2 GmbH angeordnet worden. Gegen die Anfang Dezember 2015 ergangenen Änderungssteuerbescheide hätten sie Einsprüche eingelegt und beantragt, die Vollziehung auszusetzen. Dieser Antrag sei zurückgewiesen worden. Die Bank habe die Kreditlinie gekündigt. Darüber hinaus seien in dieser Zeit zwei Rechnungen in Höhe von 390.800,00 Euro und 28.140,00 Euro in Bezug auf Lieferungen an türkischen Kunden unbezahlt geblieben. Ihm sei klar geworden, dass die wirtschaftliche Situation der F2 GmbH schwierig geworden sei. Die von dem Steuerberater vorgetragene Begründung seiner Einsprüche hätte ihm durch aus eingeleuchtet. Er habe über die Pfändungen, die Kreditkündigung und die insgesamt wohl entstandene wirtschaftliche Schieflage mit den Angeklagten B2 und B3 diskutiert. Auf Empfehlung des Angeklagten B3 habe er sich von dem Berliner Rechtsanwalt U beraten lassen, der ihm zum einen die Firmeninsolvenz und zum anderen den Weg des Firmenverkaufs vorgeschlagen habe. In Bezug auf die Firmeninsolvenz habe er ihm als Risiken eine mögliche Insolvenzhaftung und Strafbarkeit des Angeklagten B2 genannt und für ihn eine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften, ohne dass für ihn als Gesellschafter eine strafrechtliche Konsequenz zu erwarten sei. Beim Firmenverkauf solle jemand gesucht und gefunden werden, der für eine gewisse Zeit als Geschäftsführer eingesetzt würde und an den die Firma verkauft würde. Gleichzeitig solle der bisherige Geschäftsführer abbestellt werden. Rechtsanwalt U habe die Variante des Firmenverkaufs als Grauzone dargestellt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass weder strafrechtliche Konsequenzen noch eine Insolvenzhaftung zu erwarten sei. Er habe den Angeklagten B2 über die beiden vorgeschlagenen Lösungsvarianten informiert und diese mit ihm diskutiert, ohne dass eine Einigung habe erzielt werden können. Nach einer weiteren Besprechung mit Rechtsanwalt U in Köln und sich daran anschließenden Beratungsgesprächen mit dem Zeugen Z68 hätte er sich mit dem Angeklagten B2 für den Weg des Firmenverkaufs entschieden, den er habe in die Wege leiten sollen. Er habe die Gesellschaft veräußern sollen, was er auch gewollt habe. Im Rahmen dieser Beratungsgespräche sei auch die Idee entstanden, Ware zu bestellen und mit den Erlösen aus den Weiterveräußerungen zunächst nicht die Lieferanten zu bezahlen, sondern die Verbindlichkeiten der F2 GmbH zurückzuführen. Im April 2016 sei eine weitere Rechnung in Bezug auf eine Lieferung in Höhe von über 300.000,00 Euro nicht gezahlt worden, wobei er nichts dazu sagen könne, was Gegenstand dieser Rechnung gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt keinen Einblick in das operative Geschäft gehabt. Es sei dann zu einem Treffen mit dem Zeugen Z16 gekommen. Es sei ihm bereits nach dem Treffen mit dem Zeugen Z16 klar gewesen, dass dieser nicht in der Lage sein würde, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern vielmehr allein als „Firmenbestatter“ agieren könne. Er sei dann als Geschäftsführer eingesetzt worden und im Anschluss daran sei die Fa. F2 GmbH an ihn verkauft worden. Dem Zeugen Z16 sei für seine Tätigkeit ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro gezahlt worden. Die Bezahlung sei an dem Tag erfolgt, als der Kauf- und Abtretungsvertrag notariell beurkundet worden sei. Er habe weder allein noch gemeinsam mit dem Angeklagten B2 den Zeugen Z16 genötigt oder bedroht. Das genaue Gegenteil sei richtig. Im weiteren Verlauf habe sich etwa 2-3 Monate nach der notariellen Beurkundung eine Person im Namen des Zeugen Z16 telefonisch gemeldet, die eine weitere nicht unerhebliche Zahlung verlangt habe. Es sei nicht der Zeuge Z16 gewesen, der ihn angerufen habe. Die Zahlungsaufforderung habe er mit dem Hinweis, dass bereits vereinbarungsgemäß gezahlt worden sei, abgelehnt. Es habe auch kein Treffen vor seiner Zahnarztpraxis mit dem Zeugen Z16 gegeben; im Übrigen befände sich gegenüber seiner Praxis auch kein Park. Er habe keine Veranlassung gesehen, sich nochmal mit dem Zeugen Z16 zu treffen und sei froh darüber gewesen, zu diesem Herrn keinen weiteren Kontakt mehr zu haben. Der Zeuge Z16 habe alle Schlüssel sowie die Karte für das Tor bekommen. Darüber hinaus habe er alle Passwörter und Berechtigungen bekommen. Mit der Bestellung und Lieferung der F52 GmbH habe er nichts zu tun gehabt. Er habe nichts von einer Bestellung, nichts von einer Lieferung und erst recht nichts von den Umständen des Wegkommens der gelieferten Gegenstände gewusst. Er habe auch kein Papier bei der F54 GmbH bestellt und mit seinem Privatfahrzeug abholen lassen. Der Zeuge Z63 sei auf Nachfrage diesbezüglich auch nicht mehr sicher gewesen. Er habe nach dem Verkauf der F2 GmbH gehofft, zumindest noch teilweise die Gläubiger befriedigen zu können. Zum einen sei ja noch Software im Wert von 650.000,00 Euro auf dem Server der F2 GmbH gewesen und zum anderen hätten möglicherweise die Begleichung noch offener Rechnungen und Verkäufe aus dem Lagerbestand die Forderungen der Lieferanten noch teilweise abdecken können. Er gestehe im Nachhinein allerdings ein, dass er in der fraglichen Zeit auch den Überblick verloren habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die F2 GmbH in ein Umsatzsteuermodell eingebunden gewesen sei. Anderenfalls hätte er nicht immer höhere Bürgschaften auf sich genommen. Es sei allerdings immer davon ausgegangen, dass die insoweit abgeschlossenen Geschäfte insgesamt rechtmäßig gewesen seien. Im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des Angeklagten B3 (Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15) räume er ein, dass die infrage stehende Provisionsvereinbarung unter den genannten Bedingungen getroffen worden sei. Auch die übrigen Sachverhalte zu Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16 würden eingeräumt werden, soweit vorstehend nicht andere Erklärungen (F52 GmbH) vorgetragen worden seien und soweit nicht Bestellungen der Herren Z60 zum Eigengebrauch und Z62 für dessen Tätigkeitsbereich als IT-Administrator betroffen seien. Nach annähernd 14 Monaten Untersuchungshaft bedauere er, den beschriebenen Schaden verursacht zu haben und bereue dies aufrichtig. Am 24.10.2018, dem 36. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte Dr. B1 sich durch eine von seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt VA7, verlesene schriftliche Erklärung, die er sich im Anschluss an die Verlesung zu eigen gemacht hat, zusammengefasst wie folgt eingelassen: Die Bestellung der iPhones bei der F52 GmbH sei anders als alle anderen Bestellungen, die nach dem Geschäftsführerwechsel erfolgt seien, telefonisch aufgegeben worden, angeblich durch den Zeugen Z16. Zuvor habe es telefonische Bestellungen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gegeben, die, soweit ersichtlich, jeweils dem Zeugen Z60, zuzurechnen seien. Es seien bestellte iPhones, wobei die Menge offengeblieben sei, am 14.7.2016 in Köln angeliefert worden. Sie seien dort von zwei Personen in Empfang genommen, die sich alsbald mit der gelieferten Ware entfernt hätten. Keine der beiden Personen würde ihm nach den Beschreibungen der Zeugen ähnlichsehen. Der zeitlich letzte, zulasten der F52 GmbH angeklagte Betrugsvorwurf unterscheide sich ganz wesentlich in der Begehungsweise sowohl bezüglich der Ausführung der Bestellung als auch insbesondere in der Art und Weise der Entgegennahme der Ware. Denn alle zuvor gelieferten Bestellungen wären „nach außen“ insgesamt wie ganz normale Geschäftsvorfälle betrieben worden. Zum Zeitpunkt der Bestellung der iPhones, Mitte Juli 2016, habe er bereits über keinen Schlüssel mehr für die Firmenräume der F2 GmbH verfügt und habe auch im Übrigen keine Zugangsmöglichkeit zu den Räumlichkeiten gehabt. Er habe diese auch nicht mehr betreten. Er wisse nicht, wer die Bestellung aufgegeben habe und wer die beiden Personen gewesen seien, die die gelieferte Ware in Empfang genommen und sich mit ihr entfernt hätten. Er nehme zur Kenntnis, dass keine der beiden Person ermittelt worden sei. Er halte an seiner Erklärung fest, dass er mit diesem Fall nichts zu tun habe, nichts von der Bestellung und Lieferung von iPhones durch die F52 GmbH gewusst habe und auch von dem Verbleib der Geräte keine Kenntnis habe. b. Einlassung des Angeklagten B2 Nachdem der Angeklagte B2 bezüglich des Falles 1 der Anklage 110 Js 708/16 im Ermittlungsverfahren noch abweichende Angaben gemacht hatte, hat sein Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Dr. VA5, für den Angeklagten B2 am 25.07.2018, dem 28. Hauptverhandlungstag, eine Erklärung abgegeben, die sich der Angeklagte B2 zu eigen gemacht hat. Er hat teilweise ergänzende Nachfragen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter beantwortet. Der Angeklagte B2 hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen: Nach vielen Jahren erfolgreicher Geschäftstätigkeit der F2 GmbH habe insbesondere die bekannte Pfändung durch das Finanzamt im Zusammenhang mit Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro Ende 2015 ein wirtschaftliches Problem für die F2 GmbH dargestellt. Die positiven Darstellungen der steuerlichen Berater der F2 GmbH zu den Erfolgschancen im Verfahren über die Aussetzung der sofortigen Vollzeihung hätten sich nicht bewahrheitet. Die Forderung des Finanzamtes sei nicht nur fällig gewesen, sondern sei von diesem auch vollstreckt worden. Ihm seien auch der Umstand, dass der Angeklagte Dr. B1 persönlich hierfür in nennenswerter Höhe gegenüber den Banken für die Verbindlichkeiten gehaftet habe bzw. habe in Anspruch genommen werden können, bekannt gewesen. Der Angeklagte Dr. B1 habe nach einer Lösung für dieses persönliche wirtschaftliche Problem gesucht. Vor den im tatrelevanten Zeitraum von ihm getätigten Bestellungen habe der Angeklagte Dr. B1 ihn darüber informiert, dass er die Verbindlichkeiten der F2 GmbH zurückführen wolle, um nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden und dass er die F2 GmbH veräußern wolle. Hieraus habe er die Schlussfolgerung gezogen, dass dies zulasten anderer Gläubiger ausfallen würde. Obwohl ihm dies bewusst gewesen sei, habe er seine operative Tätigkeit fortgesetzt und weiterhin Bestellungen getätigt. Er habe nicht gewusst, in welcher Höhe er Elektronikware habe bestellen müssen, um die Verbindlichkeiten zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung der F2 GmbH habe es einen Termin bei einem Rechtsanwalt U aus Berlin gegeben. In dem Termin sei es um die Anträge zur Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide gegangen. Es habe auch noch ein Gespräch mit Herr Rechtsanwalt U in Köln in den Firmenräumlichkeiten der F2 GmbH gegeben. Er könne zum Inhalt dieses Gesprächs nichts sagen, da ihn Themen, die nicht das operative Geschäft beträfen, nicht interessieren würden. Es habe dann - vor seinem Unfall am 01.02.2016 - noch ein weiteres Treffen bei dem Steuerberater, dem Zeugen Z45, gegeben. Bei diesem Termin sei noch keine Entscheidung in Bezug auf den Verkauf der F2 GmbH getroffen worden. Er habe die Entscheidung zum Verkauf nicht getroffen, sondern nur mitgetragen, da die Firma F2 GmbH ihm ja nicht gehört habe. Er habe sich auch um die Weiterveräußerung eines Großteils der bestellten Elektronikware gekümmert und wiederum dafür gesorgt, dass die Käufer zahlen, bevor die damit korrespondierenden Forderungen der Lieferanten fällig würden. Es sei nicht ausdrücklich geplant worden, die bestellte Elektronikware nicht zu bezahlen, sondern es sollten lediglich die Verbindlichkeiten erst zurückgeführt werden, bevor Lieferanten bezahlt würden. Er habe das operative Geschäft so weitergeführt, wie er es zuvor gemacht habe und habe die wirtschaftlichen Schwierigkeiten verdrängt. Dass die Lieferanten letztlich nicht bezahlt worden seien, hätte ihn nicht überrascht. Ob die bei der F47 GmbH bestellten Uhren tatsächlich geliefert worden seien, wisse er nicht. Die Bestellung der iPhones bei der F52 GmbH habe er nicht vorgenommen; mit diesem Geschäft habe er nichts zu tun; dies habe er auch nicht gebilligt. Er gehe davon aus, dass die Bestellung durch den Zeugen Z16 bzw. dessen Umfeld getätigt worden sei. Den Zeugen Z16 habe er Ende April 2016 kennengelernt, als er ihm und den Mitarbeitern der F2 GmbH von dem Angeklagten Dr. B1 als neuer Geschäftsführer vorgestellt worden sei. Er habe von Anfang an ein ungutes Gefühl bei dem Zeugen Z16 gehabt. Er habe keine Kenntnis darüber, wie der Kontakt zwischen dem Angeklagten Dr. B1 und dem Zeugen Z16 zustande gekommen sei. Er habe den Zeugen Z16 in das Warenwirtschaftssystem Mention eingearbeitet, welches in der Bedienung sehr einfach sei. Es sei keineswegs so, dass der Zeuge Z16 bzw. dessen Umfeld so naiv und unwissend mit der Situation rund um die F2 GmbH umgegangen seien, wie der Zeuge Z16 es versucht habe, anlässlich der Hauptverhandlung darzustellen. Als er entlassen worden sei, habe er seinen Firmenschlüssel an den Zeugen Z16 abgeben müssen. Als er im Nachgang nochmal in den Räumlichkeiten der F2 GmbH gewesen sei, habe er klingeln müssen. Der Angeklagte Dr. B1 und er hätten Herrn Z16 auch nicht im Nachgang unter Druck gesetzt; vielmehr habe dieser weiteres Geld von dem Angeklagten Dr. B1 gefordert und damit gedroht, im Falle der Nichtzahlung den Veräußerungsvorgang und die damit einhergehenden Umstände offenzulegen. In Bezug auf die mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Fälle 14 und 15 hat der Angeklagte B2 sich am 27.07.2018, dem 29. Hauptverhandlungstag, auf Nachfrage der Kammer durch eine mündliche Erklärung seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt VA2, die er sich zu eigen gemacht hat, zusammengefasst wie folgt eingelassen: Im Zusammenhang mit der Einstellung des Angeklagten B3 bei der F2 habe er an einem Treffen mit den Angeklagten Dr. B1 und B3 teilgenommen. Es sei besprochen worden, dass im Hinblick auf die gegenüber dem Angeklagten B3 bestehende Pfändungsanordnung an ihn ein Gehalt nur im Rahmen der Pfändungsfreibeträge gezahlt werden solle. Die Idee stamme von der Zeugin Z101, die dieses Modell mit ihrem Steuerberater besprochen habe. Darüber hinaus seien die Zurverfügungstellung eines Pkws sowie eine Provisionszahlung an die Zeugin Z101 vereinbart worden, welche im Nachgang als weitere Gehaltszahlung von ihr an den Angeklagten B3 ausgezahlt werden sollte. Unter diesen Bedingungen sei der Angeklagte B3 sodann eingestellt worden. Am 15.10.2018, dem 35. Hauptverhandlungstag , hat der Angeklagte B2 sich durch eine von seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. VA5, verlesene schriftliche Erklärung, die er sich im Anschluss an die Verlesung zu eigen gemacht hat, zusammengefasst wie folgt eingelassen: In Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F26 GmbH wisse er die genauen Daten naturgemäß nicht mehr; er gehe aber davon aus, dass er Mitte/Ende Juni 2014 im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der F26 GmbH wegen konkreter Geschäfte in Berührung gekommen sei. Soweit er in der E-Mail vom 26.6.2014 zu einer „Korrektur der Rechnung“ aufgefordert habe, beruhe dies darauf, dass die Buchhaltung festgestellt gehabt habe, dass der Wareneingang entweder hinsichtlich der gelieferten Menge oder hinsichtlich des Preises nicht mit der Rechnungsstellung der F26 GmbH habe in Einklang gebracht werden können. Es sei klar gewesen, dass die Ware nur dann hätte bezahlt werden können, wenn die tatsächlich gelieferte Ware hinsichtlich der Menge und des vereinbarten Preises zutreffend in der Rechnung Niederschlag gefunden hätte. Er sei von der Buchhaltung auf diese Unstimmigkeit hingewiesen worden und um Klärung der Sache gebeten worden. Er habe sodann die F26 GmbH per E-Mail vom 26.06.2014 zur „Korrektur der Rechnung“ aufgefordert. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, warum er in dieser E-Mail darauf hingewiesen habe, dass der Lieferschein und die Rechnung dasselbe Datum tragen müssten. Er vermute, dass er diesen Hinweis gegeben habe, weil seiner Erfahrung nach andere Lieferanten ebenso verfahren würden. Jedenfalls habe dieser Hinweis keine besondere Bedeutung gehabt. Dem vorausgegangenen sei die Überprüfung der F26 GmbH, wie sie bei der F2 GmbH vorgesehen gewesen sei. Er habe diese Überprüfung nicht persönlich vorgenommen. Wie sich aus seiner E-Mail vom 23.06.2014 ergebe, habe er aber nachgefragt, ob die angeforderten Firmenunterlagen eingegangen seien. Er habe auch nicht persönlich ein Handelsregisterauszug angefordert und diesen nach Erhalt durchgesehen. Dies sei Aufgabe der Buchhaltung gewesen. Er habe vor dem ersten Geschäft die Information erhalten, dass die F26 GmbH überprüft worden sei, andernfalls hätte er keine Geschäfte mit der F26 GmbH getätigt. Er verstehe im Übrigen nicht, warum der Vorwurf erhoben werde, die F2 GmbH habe am 10.10.2014 unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und damit die Finanzbehörde getäuscht, wenn das Finanzamt Köln-Süd, konkret Frau W, bereits am 05.09.2014 durch das Finanzamt Bad-Kreuznach darauf hingewiesen worden sei, dass die Schaufenster des Unternehmens der F26 GmbH mit Malerfolie abgehängt worden seien und eine unternehmerische Tätigkeit derzeit nicht zu erkennen sei. Der E-Mail des Herrn F vom Finanzamt Bad Kreuznach an Frau W sei ein Foto in Bezug auf die F26 GmbH mit dem Hinweis auf Auffälligkeiten hinsichtlich der Umsätze beigefügt worden. Einer Auszahlung des Vorsteuererstattungsanspruchs sei bereits zum damaligen Zeitpunkt durch den Sachbearbeiter und Umsatzsteuer-Sonderprüfer Herrn F nicht zugestimmt worden. Weiterhin sei bereits am 15.09.2014 der Steuerberater der F26 GmbH kontaktiert worden, welcher angegeben habe, nur sporadischen Kontakt zu dem Unternehmen zu haben, außerdem könne er sich auf die genannten Rechnungen/Daten keinen Reim machen. Er habe nicht damit gerechnet, dass die F26 GmbH selbst Umsatzsteuern nicht korrekt erklären und abführen würde. Er sei von einer normalen Geschäftstätigkeit zwischen der F2 GmbH und der F26 GmbH ausgegangen. Der Zeuge Z39 habe in seiner Vernehmung am 30.05.2018 angegeben für einen Zeitraum von 1-2 Monaten als Spediteur für die F26 GmbH tätig gewesen zu sein und in dieser Zeit mit dem „Chef“ gesprochen zu haben, den er in den Räumlichkeiten der Firma angetroffen habe. Dort seien zwei Personen tätig gewesen, der „Chef“ sowie ein Mitarbeiter. Der Zeuge Z39 habe diesbezüglich eine normale Geschäftstätigkeit beschrieben und das Ladengeschäft als „Handyladen“, mithin ein nicht unübliches Ladengeschäft, bezeichnet. Er verstehe nicht, welche Anforderungen an die Überprüfung eines Lieferanten gestellt würden. Es erstaunte ihn, dass die Mitarbeiter der Finanzverwaltung, die in der hiesigen Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden sein, dies selbst nicht konkret benennen könnten. Der Zeuge Z85, als früherer Betreiber eines Missing Traders (F29 GmbH), habe in der Hauptverhandlung vom 22.06.2018 angegeben, dass sämtliche getätigten Geschäfte, bei denen später die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden wäre, sich für die Lieferanten als auch für die Kunden als „völlig normale Geschäfte“ darstellen würden. Der Zeuge Z85 habe sich nicht vorstellen können, dass irgendeiner der Kunden Verdacht geschöpft haben könnte. Auf Nachfrage der Vorsitzenden habe er ausgeführt: „Sie haben keine Chance sowas festzustellen. Sie haben absolut keine Chance.“ Dem Zeugen Z85 seien auch Firmen bekannt, die erst im Nachhinein, manchmal erst nach mehreren Jahren, erfahren hätten, dass sie Geschäfte mit Missing Tradern gemacht hätten. Er verstehe nicht, dass man mit neu gegründeten Firmen im Rahmen des Elektronikhandels - so habe er es jedenfalls aus der Hauptverhandlung abgeleitet - keinerlei Geschäfte machen dürfe. Dies würde ja zangsläufig faktisch bedeuten, dass niemand eine Chance hätte in den Elektronikhandel einzusteigen. Der Elektronikhandel würde dann ausschließlich durch die bereits etablierten Firmen möglich sein, was total in Widerspruch zum deutschen Wirtschaftssystem der so genannten sozialen Marktwirtschaft stünde. Würden die extrem engen Voraussetzungen, die teilweise im Zuge der Hauptverhandlung benannt worden seien, in der Praxis umgesetzt werden, so wäre der gesamte Elektronikhandel in Deutschland am Ende, denn wirtschaftlich könne dieser durch niemandem betrieben werden. c. Einlassung des Angeklagten B3 Nachdem er bezüglich der Fälle 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15 im Ermittlungsverfahren noch abweichende Angaben gemacht hatte, hat sein Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Dr. VA3, für den Angeklagten B3 in der Hauptverhandlung am 28.02.2018, dem ersten Hauptverhandlungstag – vor Beginn der Beweisaufnahme – eine Erklärung folgenden Inhalts abgegeben, die sich der Angeklagte B3 zu eigen gemacht hat: Die im Rahmen der Fälle 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15 gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien im Ergebnis zutreffend. Bei den Einstellungsgesprächen mit den Angeklagten Dr. B1 und B2 sei Thema gewesen, dass er aufgrund der gegen ihn laufenden Pfändungen ein offizielles Gehalt erhalten solle, das unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Tatsächlich sei ein Gehalt von 5.000,00 Euro monatlich zuzüglich Provisionen als angemessen erachtet worden. Die für ihn gedachten Zuwendungen seien ihm dann zum Teil als offizielles Gehalt, zum Teil in Form der Nutzungsmöglichkeit von zwei Firmenfahrzeugen, einem Porsche Panamera und einem Audi A3, und zum Teil in Form von Provisionszahlungen an die Zeugin Z101 zugekommen. Es sei dementsprechend von den Angeklagten Dr. B1 und B2 für die F2 GmbH eine Rahmenvereinbarung mit der Zeugin Z101 geschlossen worden, auf die die F2 GmbH von Oktober 2014 bis Juli 2015 Zahlungen geleistet hätte, die sich auf von dem Angeklagten B3 erbrachte Leistungen bezogen hätten. Die Einzelrechnungen seien später durch auf den 31.07.2015 datierte Korrekturrechnungen ersetzt worden. Die bei der Zeugin Z101 eingegangenen Gelder seien über ihren Vater, den Zeugen Z99, auf sein Konto bei der Sparkasse Dornbirn weitergeleitet worden, wobei diese Zahlungen mit vorgeblichen Darlehensverträgen zwischen ihm und dem Zeugen Z99 unterlegt worden seien. Den überwiegenden Teil des Geldes habe er für den Bau eines Hauses in Berlin verwendet. Im Jahr 2015 habe er das Haus verkauft, nachdem es zu einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau gekommen sei. Den überwiegenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf habe er entweder direkt oder über den Zeugen Z99 – unterlegt mit einem weiteren vorgeblichen Darlehensvertrag – an seinen Freund in der Türkei überwiesen. Es habe sich dabei um insgesamt 515.000,00 Euro gehandelt. Bei den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 habe er die von der F2 GmbH an die Zeugin Z101 gezahlten und letztlich ihm zugekommenen Beträge nicht angegeben. Am 30.05.2018, dem 21. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte B3 ergänzende Fragen zu seiner Einlassung beantwortet und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt: Bei den Einstellungsgesprächen sei von Beginn an darüber gesprochen worden, dass er zwei Fahrzeuge bekommen sollte. Er habe dann zuerst den Audi A3 und anschließend den Porsche Panamera erhalten. Nach seinem Einstig bei der F2 GmbH am 01.10.2014 habe er von dem Angeklagten B1 eine auf den 30.10.2014 datierte Probeabrechnung erhalten. Die Idee, ihm verdeckte Zahlungen über Provisionen an die Zeugin Z101 zukommen lassen, habe ursprünglich von der Zeugin Z101 gestammt. Es habe vereinzelt auch Rechnungen gegeben, die tatsächlich mit Leistungen unterlegt gewesen seien, diese habe aber nicht die Zeugin Z101 unter der Firma F25 gestellt, sondern diese seien von der F25 International GmbH gestellt worden. Er habe der Zeugin Z101 für ihre Teilnahme an dem Modell der verdeckten Zahlungen vier bis fünf Prozent der über sie laufenden Gelder gezahlt. Davon hätten die Angeklagten Dr. B1, B2 und B4 aber nichts gewusst. Am 06.06.2018, dem 22. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte B3 über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. VA3, eine Erklärung zu den Abläufen des Business-to-Business-Geschäfts abgegeben, die er sich zu eigen gemacht hat, und die zusammengefasst den folgenden Inhalt hatte: Im Rahmen des Business-to-Business-Geschäfts im Bereich des Elektronikhandels entstünden Geschäftskontakte über das Internet – dort etwa über spezielle Handelsplattformen – oder auf Messen. Für das Trading mit Elektronikware seien hohe Liquidität und Mitarbeiter mit guten Geschäftskontakten nötig. Ein Ladengeschäft oder Büro seien nicht erforderlich, vielmehr sei die Arbeit von zu Hause oder unterwegs üblich. Auch eines eigenen Lagers bedürfe es nicht, meist mieteten die Marktteilnehmer Lagerplätze bei Speditionsunternehmen an. Die Trader würden die von ihnen gehandelte Ware demnach in der Regel nicht zu Gesicht bekommen. Die Lieferung erfolge häufig nicht an den Käufer der Ware, weil dieser bereits einen Abnehmer habe, an den oder an dessen Lager direkt geliefert werde. Die Gewinnmarge liege in der Regel bei zwei bis fünf Prozent. Bei den Preisen für Elektronikware handele es sich um Tagespreise. Ein auf dem Papier unter dem Ankaufspreis liegender Verkaufspreis könne tatsächlich durch zusätzliche Vereinbarungen wie Werbekostenzuschüsse oder Kick-Back-Zahlungen rentabel sein. Lagerdruck oder der Wunsch, zum Erhalt von Provisionen bestimmte Verkaufszahlen zu erreichen, könnten aber auch dazu führen, dass tatsächlich unter dem Einkaufspreis verkauft werde. Neue Geschäftspartner seien – jedenfalls von ihm – durch Einholung folgender Dokumente überprüft worden: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldebestätigung, Umsatzsteuerbescheinigung, Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und – wenn möglich – eine Kopie des Ausweises des Geschäftsführers. Diese Unterlagen seien durch ihn an die Geschäftsleitung oder deren Assistenz weitergegeben worden. Erst nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Zustimmung durch die Geschäftsleitung hätte er mit den Geschäftspartnern gearbeitet. Eine Vorortüberprüfung von Handelspartnern sei überobligatorisch und absolut unüblich. Am 15.10.2018, dem 35. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte B3 sich zudem zusammengefasst wie folgt eingelassen: Er habe während seiner Tätigkeit bei der F16 GmbH & Co. KG die Prüfkriterien für neue Handelspartner (Handelsregister, Passkopie, Unbedenklichkeitsbescheinigung) kennengelernt und diese auch in der Folge bei der Tätigkeit für andere Unternehmen angewendet. Im Business-to-Business-Geschäft könne man nicht verhindern, an „Z70e Schafe“ zu geraten, was auch mit den Aussagen der Zeugen Z95, Z94 und Z87 übereinstimme. Dabei habe man bei der F2 GmbH sogar intensiver geprüft als es die Einkäufer anderer Marktteilnehmer getan hätten. Auch die Zeugen Z94 und Z95 hätten bekundet, dass man deutsche Unternehmen nicht weiter prüfen könne. So könne man etwa an Vorlieferantenpreise nicht kommen, um Vergleiche zu ziehen. Dass gegen ihn auch wegen Umsatzsteuerhinterziehung bezüglich der F17 GmbH ermittelt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Um den Untersuchungszweck nicht zu beeinträchtigen, habe eine Bekanntgabe der Vorwürfe an ihn vor August 2018 nicht stattgefunden. Bei der F17 GmbH habe es zuvor vier oder fünf Umsatzsteuer-Sonderprüfungen gegeben, die ohne Beanstandungen verlaufen seien. Bei der F29 GmbH habe er keine Anhaltspunkte gehabt, dass es sich um Umsatzsteuerbetrüger gehandelt habe. Er habe den Handelsregisterauszug eingesehen, die Umsatzsteuer-ID überprüft und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeholt. Zudem habe man eine Passkopie des Geschäftsführers angefordert und erhalten. Die Website der F29 GmbH habe funktioniert, was auch der Zeuge Z107 bestätigt habe. Die F29 GmbH hätte zudem einen Lagervertrag mit der F21 GmbH geschlossen. Klingel- und Briefkastenschilder seien vorhanden gewesen. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der F29 GmbH habe vom 13.02.2014 gestammt, während die Wareneingänge bei der F2 GmbH erst im September, Oktober und November 2014 stattgefunden hätten. Bei der F29 GmbH sei für ihn alles wie gewohnt und handelsüblich gewesen, es habe ja auch Wareneingänge gegeben; von der ersten Lieferung sei eine Videoaufzeichnung gefertigt worden. Bei der F2 GmbH sei allerdings aufgefallen, dass auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung der F29 GmbH die Adresse fehlerhaft gewesen sei, weshalb er mit der Umsatzsteuerprüferin telefoniert habe, wahrscheinlich mit der Zeugin N. Die Betreiber der F29 GmbH seien nicht geschäftlich unerfahren gewesen. Der Zeuge Z107 sei zuvor als Geschäftsführer tätig gewesen, der Zeuge Z85 habe bei F30 und F56 gearbeitet. Geschäftliche Unerfahrenheit habe sich auch nicht aus der Kommunikation mit der F29 GmbH ergeben, diese sei vielmehr von Produkt-, Markt- und Preiskenntnissen geprägt gewesen. Erfolgt sei die Kommunikation auf branchenüblichem Weg, also etwa über Skype oder Telefon. Von der F29 GmbH habe so oft jemand angerufen, dass er in einer E-Mail gemeint habe, dass die „nerven“ würden. Dass der Zeuge Z72 in einer E-Mail bei Nennung der F29 GmbH „Ach Du Scheiße… äh grüne Neune“ geäußert habe, sei mit der Art, wie der Zeuge Z72 sich ausdrücke, zu erklären. Bei wirklichen Bedenken hätte der Zeuge diese offen ihm gegenüber kommuniziert und auch nicht selbst einen Lagervertrag mit der F29 GmbH abgeschlossen. Dass die F29 GmbH erst sechs Monate auf dem Markt war, sei irrelevant, es komme auf die Mitarbeiter und das Knowhow an. Start-Up-Unternehmen hätten häufig hohe Umsätze. Die F29 GmbH habe keine auffällig niedrigen Preise gehabt, dafür habe der in der Branche erfahrene Zeuge Z85 gesorgt, die Gewinnmarge habe für die F2 GmbH auch bei Ware von der F29 GmbH wie üblich zwei bis fünf Prozent betragen. Dass die F29 GmbH keine Festnetznummer hatte, sei kein ausschlaggebendes Kriterium, in der Branche werde meist über den Mobilfunk gearbeitet. Der Auftrag, zum Sitz der F29 GmbH zu fahren, sei von der Geschäftsleitung gekommen, der Angeklagte B2 habe dies mitgeteilt. Zu einem Treffen mit Mitarbeitern der F29 GmbH sei es nicht gekommen, weil das von Seiten der F29 GmbH nicht gewünscht war, was auch der Zeuge Z107 bestätigt habe. Es sei aber auch nicht üblich, Geschäftspartner zu treffen. Selbst bei renommierten Firmen, mit denen die F2 GmbH zusammengearbeitet habe, hätte man die Geschäftsführer nicht persönlich gekannt. Der Zeitraum des Handels mit der F29 GmbH sei zudem vergleichsweise kurz gewesen. Mit der von dem Zeugen Z149 unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung habe er nichts zu tun, das sei ebenso von der Geschäftsleitung gekommen. d. Einlassung des Angeklagten B4 Der Angeklagte B4 hat in der Hauptverhandlung am 26.09.2018, dem 34. Verhandlungstag, über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. VA4, eine Erklärung folgenden Inhalts abgegeben, die er sich zu eigen gemacht hat: Er sei bei der F2 GmbH als Geschäftsführer angestellt und insbesondere dafür zuständig gewesen, sich um Lohnzahlungen zu kümmern und durch Zusammenstellung der entsprechenden Unterlagen die Abgabe der Steuererklärungen durch den Steuerberater vorzubereiten. Zum Teil habe er zudem die von der F2 GmbH zu tätigenden Überweisungen vorgenommen. Im Rahmen der Einstellung des Angeklagten B3 habe er erfahren, dass das Einkommen des Angeklagten B3 der Pfändung unterlag, weshalb dieser kein Interesse daran hatte, mehr als den pfändungsfreien Betrag zu verdienen. Er habe auch gewusst, dass dem Angeklagten B3 ein Porsche Panamera zur Verfügung gestellt wurde. Ihm sei mittlerweile klar, dass er hätte darauf achten müssen, dass der Angeklagte B3 die Zurverfügungstellung des Porsches bei seiner Einkommenssteuererklärung angibt. Einen Zusammenhang zwischen der Anstellung des Angeklagten B3 und dem Abschluss der Provisionsvereinbarung mit der Zeugin Z101, von der er Kenntnis gehabt habe, habe er nicht gesehen. Ihm sei deshalb auch verborgen geblieben, dass der Angeklagte B3 die Leistungen an die Zeugin Z101 als Einkommen hätte versteuern müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen der Zeugin Z101 mit Leistungen unterlegt gewesen seien und dass die Zeugin Z101 die in den Korrekturrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer abführen würde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die F2 GmbH die Vorsteuer aus den Rechnungen habe geltend machen dürfen. Dass der Angeklagte B3 ein derart hohes Einkommen erhalten könnte, wie es sich aus der Höhe der Zahlungen an die Zeugin Z101 ergibt, sei ihm fernliegend erschienen. 2. Feststellungen zu der F2 GmbH Die Feststellungen zu der Gründung der F2 GmbH und dazu, wer zu welchem Zeitpunkt Gesellschafter, Geschäftsführer und Prokurist der Gesellschaft war, beruhen insbesondere auf den die F2 GmbH betreffenden Handelsregisterauszügen, Gesellschaftsverträgen und Gesellschafterlisten. Die Feststellungen dazu, welche Mitarbeiter in den Standorten der F2 GmbH in Köln und Berlin tätig waren, ergeben sich insbesondere aus den Einlassungen der Angeklagten sowie den Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der F2 GmbH, nämlich der Zeugen Z69, Z59, Z62, Z61, Z60, Z67, Z148 und Z63. Dass der Angeklagte Dr. B1 die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der F2 GmbH traf und neben dem Angeklagten B4 der Hauptansprechpartner bei den Geldinstituten und dem Steuerberater war, ergibt sich zunächst aus den Aussagen des Zeugen Z44 von der Postbank und der Zeugin Z41 von der Sparkasse KölnBonn, die bekundeten, dass der Angeklagte Dr. B1 für ihre Geldinstitute Ansprechpartner bei der F2 GmbH war. Eine weitere Stütze findet die Feststellung in dem E-Mail-Schriftverkehr zwischen den Angeklagten Dr. B1 und B3 vom 19.02.2015, 20.02.2015 und 21.02.2015, in dem der Angeklagte B3 mehr Liquidität für Einkäufe fordert, die der Angeklagte Dr. B1 dann unter Darlegung des Standes der Verhandlungen mit verschiedenen Banken in Aussicht stellt. Darin fügt sich auch die Einlassung des Angeklagten Dr. B1, der zufolge er Liquidität zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Gespräche mit Banken und Versicherungen zu führen hatte. Dass der Angeklagte Dr. B1 darüber hinaus für grundlegende die F2 GmbH betreffende Entscheidungen jedenfalls mitverantwortlich war, wird dadurch belegt, dass er gemäß den Aussagen der Zeugen Z60, Z62, Z61, Z59 und Z69 sowie der Einlassung des Angeklagten B3 auch an der Einstellung von MitF30eitern beteiligt war und gemäß der Aussage des Zeugen Z65 auch die Auswahl des Büros für den Standort der F2 GmbH in Berlin mit vorgenommen hat. Der Feststellung, dass der Angeklagte Dr. B1 zwar nicht ins operative Tagesgeschäft eingebunden war, aber bei grundlegenden Fragen oder problematischen Vorkommnissen eingebunden war, entsprechen auch die Aussagen der Zeugen Z78, und der Zeugin Z139, Sachgebietsleiterin Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Finanzamt Köln-Süd, denen zufolge der Angeklagte Dr. B1 bei den Umsatzsteuernachschauen bei der F2 GmbH anwesend war. Gemäß den Bekundungen des Zeugen Z144, zu diesem Zeitpunkt Steuerfahnder in Mainz, sei der Angeklagte Dr. B1 auch bei der Durchsuchung bei der F2 GmbH durch die Steuerfahndung Mainz anwesend gewesen und habe sich als „Master Mind“ der F2 GmbH bezeichnet und ausgeführt, bei kritischen Geschäftsvorgängen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Illustriert wird letzteres beispielsweise durch den E-Mail-Verkehr aus März 2015 bezüglich der F29 GmbH, in den von den Angeklagten B2 und B3 neben dem Steuerberater, dem Zeugen Z68, und dessen Mitarbeiter, auch der Angeklagte Dr. B1 eingebunden wird, nachdem das Finanzamt die Erstattung von Umsatzsteuer aus Rechnungen der F29 GmbH versagt hatte. Auch die Einbindung des Angeklagten Dr. B1 in die Verhandlungen über den Abschluss einer Jahresvereinbarung mit der F46 BV bezüglich der Gewährung von Boni und Rabatte für das Jahr 2016, die letztlich nicht zustande kam, was der Zeuge Z12 bekundete, zeigt, dass der Angeklagte Dr. B1 in wesentliche Entscheidungen auch im operativen Geschäft eingebunden war. Die Feststellungen zu der Zuständigkeit des Angeklagten B4 ergeben sich insbesondere aus dessen Einlassung, der Einlassung des Angeklagten B2 sowie den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der F2 GmbH. So hat die Zeugin Z59 der Einlassung des Angeklagten B4 entsprechend ausgeführt, sie habe dem Angeklagten zugearbeitet, der für die Buchhaltung und die Bankbeziehungen zuständig gewesen sei, wobei er etwa Überweisungen vorgenommen und dem Steuerberater die Unterlagen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zugeleitet habe, was unter anderem auch die Zeugen Z65, Z62 und Z60 bestätigt haben. Entsprechend hat auch der Zeuge Z78 bekundet, der Angeklagte B4 sei das Bindeglied der F2 GmbH zu den Steuerberatern gewesen. Die Feststellungen zu der Zuständigkeit des Angeklagten B2 ergeben sich insbesondere aus dessen Einlassung sowie den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der F2 GmbH. So haben die Zeugen Z61, Z60 und Z59 bestätigt, dass der Angeklagte B2 für das operative Geschäft, also den Ein- und Verkauf von Elektronikware zuständig war. Die Zeugen Z65, Z69, Z61, Z60 und Z59 haben zudem ausgesagt, dass der Angeklagte B2 – entsprechend seiner Rolle als Geschäftsführer der F2 GmbH – ihnen gegenüber weisungsbefugt war und Führungsaufgaben, wie die Genehmigung von Urlauben, wahrgenommen habe. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der F2 GmbH beruhen auf den Aussagen der Mitarbeiter, insbesondere denen der Zeugen Z59, Z62, Z60 und Z63, sowie der Zeugen Z77 und Z7. Die Feststellungen zu der finanziellen Situation und der Insolvenz der F2 GmbH beruhen insbesondere auf den Kontounterlagen der F2 GmbH, den Bekundungen des Zeugen Z56, des Insolvenzverwalters der F2 GmbH, dem Insolvenzgutachten sowie dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens. 3. Feststellungen zu dem mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Sachverhalt a. Feststellungen zu der Anstellung und Bezahlung des Angeklagte B3 Die Feststellungen, die die Kammer zu der Anstellung des Angeklagten B3 bei der F2 GmbH unter Vornahme von verdeckten Gehalts- und Provisionszahlungen vorgenommen hat, beruhen insbesondere auf der insoweit umfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten B3 sowie auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2, die allesamt übereinstimmend den festgestellten Sachverhalt geschildert haben. Der Angeklagte B3 hat darüber hinaus angegeben, dass er das ihm über die Zeugin Z101 zugeflossene Einkommen sowie den geldwerten Vorteil in Form der Zurverfügungstellung des Porsche Panamera nicht bei den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 angegeben hat, sowie dass er die Korrekturrechnungen der Zeugin Z101 vom 31.07.2015 an den Angeklagten B4 gesendet hat, damit die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend gemacht würde, obwohl er wusste, dass den Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen und die F2 GmbH zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht berechtigt war. Die Geständnisse der Angeklagten B3, Dr. B1 und B2 sind insoweit aus sich heraus glaubhaft. Dies gilt zunächst vor allem für das Geständnis des Angeklagten B3, der sich bereits vor Beginn der Beweisaufnahme eingelassen hat und dabei die jeweilige Rolle der Angeklagten differenziert dargestellt hat, ohne seine eigene Beteiligung herunterzuspielen oder die Beiträge der anderen Beteiligten als besonders bestimmend darzustellen. Dies gilt aber auch für die Geständnisse der Angeklagten Dr. B1 und B2, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt eingelassen haben, den festgestellten Sachverhalt aber übereinstimmend geschildert haben, ohne dabei ihren Tatbeitrag in seiner Bedeutung kleinzureden. Die Angaben der Angeklagten Dr. B1, B2 und B3 sind plausibel. Es erscheint nachvollziehbar, dass auf der einen Seite der Angeklagte B3 seinen – an seinen bisherigen Einkünften ausgerichteten – Lebensstandard halten wollte und deshalb trotz der gegen ihn stattfindenden Pfändungen bei der F30eit für die F2 GmbH keine Einkommenseinbußen hinnehmen wollte, und dass auf der anderen Seite die Angeklagten Dr. B1 und B2 bereit waren, das von dem Angeklagten B3 an sie herangetragene Modell der Bezahlung über Scheinprovisionen an die Zeugin Z101 mitzutragen, weil sie den Angeklagten B3 – nach Weggang des Zeugen Z65 – für die Niederlassung der F2 GmbH in Berlin gewinnen wollten und ohnehin bereit waren, dem Angeklagten B3 dafür Gehalt und Provisionen in der Höhe zu zahlen, wie es verdeckt geschah. Die Einlassungen der Angeklagten B3, Dr. B1 und B2 sind aber auch deshalb glaubhaft, weil sie darüber hinaus Bestätigung in den übrigen Beweismitteln finden, insbesondere dem Arbeitsvertrag zwischen der F2 GmbH und dem Zeugen B3 vom 30.09.2014/01.10.2014, der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto vom 28.10.2014, der Probeabrechnung vom 30.10.2014, dem Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten B3 betreffend den Audi A3 vom 13.10.2014, den Darlehensverträgen zwischen dem Zeugen Z99 und dem Angeklagten B2 vom 01.09.2014, der Rahmenvereinbarung zwischen der F2 GmbH und der unter der Firma F25 handelnden Zeugin Z101 vom 01.10.2014, dem von der Zeugin Z101 an die F2 GmbH gestellten Rechnungen und den Kontoauszügen, die die Zahlungen der F2 GmbH auf die Rechnungen dokumentieren. Dass der Angeklagte B3 das ihm über die Zeugin Z101 zugeflossene Einkommen sowie den geldwerten Vorteil in Form der Zurverfügungstellung des Porsche Panamera nicht bei den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 angegeben hat, wird bestätigt durch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 vom 21.08.2015 und vom 04.05.2016. Die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuer hat die Kammer auf Grundlage der anhand der genannten Bescheide sowie der Einlassung des Angeklagten B3 festgestellten Besteuerungsgrundlagen vorgenommen und insoweit die Berechnungen in den schriftlichen Berechnungen für 2014 und 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts bestätigen können. Zur Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils durch Überlassung des Porsche Panamera hat die Kammer ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat zugrunde gelegt. Dass der Bruttolistenpreis des Porsche Panamera 165.000,00 Euro betrug, ergibt sich sowohl aus der E-Mail des Angeklagten B3 an den Angeklagten B2 vom 12.08.2014, 20:59 Uhr, sowie dem Vermerk des Zeugen Z78 vom 26.07.2017. Dass der Angeklagte B3 die Korrekturrechnungen der Zeugin Z101 vom 31.07.2015 an den Angeklagten B4 gesendet hat, damit die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend gemacht würde, wird bestätigt durch die E-Mails des Angeklagten B3 an den Angeklagten B4 vom 06.08.2015 und vom 07.08.2015. In der E-Mail vom 06.08.2015, 12:58 Uhr, wies der Angeklagte B3 den Angeklagten B4 darauf hin, dass die Korrekturrechnungen der Zeugin Z101 bei der Vorsteueranmeldung für Juli 2015 berücksichtigt werden sollen. Mit der E-Mail vom 07.08.2015, 11:03 Uhr, übersandte der Angeklagte B3 die ihm zuvor – mit E-Mail vom 06.08.2015, 19:18 Uhr – von der Zeugin Z101 geschickten Korrekturrechnungen schließlich an den Angeklagten B4. Dass der Angeklagte B4 als für die Buchhaltung zuständiger Geschäftsführer der F2 GmbH die Gehaltszahlungen an den Angeklagten B3 sowie die vorgeblichen Provisionszahlungen an die Zeugin Z101 vorgenommen hat und die auf den 31.07.2015 datierten Korrekturrechnungen der Zeugin Z101 auch zur Geltendmachung der Vorsteuer an den Steuerberater weitergegeben hat, folgt aus der Einlassung des Angeklagten B4, die durch die oben dargestellten Angaben der Zeugen Z59, Z65, Z62 und Z60 zu den Zuständigkeiten des Angeklagten B4 gestützt wird. Im Übrigen hat der Angeklagte B4 bestritten, auch nur für möglich gehalten zu haben, dass die Anstellung des Angeklagten B3 mit dem Abschluss der Vereinbarung mit der Zeugin Z101 in Verbindung steht, dass den Zahlungen an die Zeugin Z101 keine Leistungen zugrunde liegen und dass an den Angeklagten B3 von der F2 GmbH über sein offizielles Gehalt hinaus Zahlungen geleistet würden. Diese Einlassung des Angeklagten B4 wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen jedoch widerlegt. Die Feststellung, dass es der Angeklagte B4 für möglich hielt, dass es sich bei den Provisionszahlungen an die Zeugin Z101 um verdeckte Zahlungen an den Angeklagten B3 handelte, den Rechnungen keine Leistungen der Zeugin Z101 zugrunde lagen und die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer in Ansatz zu bringen und dies billigte, beruht insbesondere auf den E-Mails zwischen den Angeklagten B3 und B4. Aus der E-Mail-Kommunikation zwischen den Angeklagten B4, B3 und B2 geht hervor, dass der Angeklagte B4 über die Notwendigkeit im Bilde war, dem ab dem 01.10.2014 bei der F2 GmbH beschäftigten Angeklagten B3 aufgrund der gegen diesen erfolgenden Pfändung nur ein Gehalt in einer bestimmten Höhe auszuzahlen. In der E-Mail vom 20.10.2014, 18:35 Uhr, thematisierte der Angeklagte B2 gegenüber dem Angeklagten B1 die Problematik der Pfändung von Einkommen des Angeklagten B3. Mit E-Mails vom 22.10.2014, 12:17 Uhr, und vom 24.10.2014, 12:48 Uhr, sendete der Angeklagte B3 unter Hinweis auf die Pfändung unter anderem den Arbeitsvertrag und den Pfändungsbescheid betreffend den Angeklagten B3 an den Steuerberater der F2 GmbH. Etwa in der E-Mail vom 02.02.105, 11:40 Uhr, erläuterte der Angeklagte B4 dem Angeklagten B3, wie sich dessen Gehalt berechnet, um unter der Pfändungsfreigrenze zu bleiben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Einstellung des Angeklagten B3 und der Diskussion um die mögliche Höhe seines Gehalts wurde der Angeklagte B4 von dem Angeklagten B3 zu ersten Zahlungen auf den Provisionsvertrag mit der Zeugin Z101 aufgefordert, die der Angeklagte B4 dann auch veranlasst hat, wie aus weiteren E-Mails hervorgeht. So übersandte der Angeklagte B3 mit E-Mail vom 03.11.2014, 14:46 Uhr, an den Angeklagten B4 eine Rechnung der Zeugin Z101, die diese ihm mit E-Mail vom 03.11.2014, 11:32 Uhr, zuvor hatte zukommen lassen. Mit E-Mail vom 03.11.2014, 15:03 Uhr, bestätigte der Angeklagte B4 dem Angeklagten B3, die Rechnung für die F2 GmbH bezahlt zu haben. Der Feststellung, dass dem Angeklagten B4 vor diesem Hintergrund der Zusammenhang zwischen der Begrenzung des Gehalts des Angeklagten B3 und den Zahlungen an die Zeugin Z101 offenbar wurde, steht auch nicht die Höhe der insgesamt an die Zeugin geleisteten Zahlungen von 630.453,17 Euro insofern entgegen, als dass es dem Angeklagten B4 völlig fernliegend erscheinen musste, eine Zahlung in dieser Höhe mit dem Gehalt eines Mitarbeiters der F2 GmbH für einen Zeitraum von zehn Monaten in Verbindung zu bringen. Dem Angeklagten B4 als zuständigem Ansprechpartner für die Gehaltszahlungen war bekannt, dass das dem Angeklagten B3 ausgezahlte Gehalt erheblich unter dem Gehalt des zuvor an der Stelle des Angeklagten B3 tätigen Zeugen Z65 lag und auch wesentlich niedriger war, als das Gehalt des mit dem Angeklagten B3 im Berliner Standort der F2 GmbH tätigen Zeugen Z67. Dementsprechend hat der Angeklagte B3 angegeben, dass bei seinen Gehaltsverhandlungen mit den Angeklagten B2 und Dr. B1 ein Grundgehalt von 5.000,00 Euro für angemessen gehalten worden war. Ein Grundgehalt in dieser Höhe hat auch der Zeuge Z67 seinen Bekundungen und seinem Arbeitsvertrag zufolge erhalten. Darüber hinaus war es bei der F2 GmbH üblich, dass den im Ein- und Verkauf tätigen Mitarbeitern neben einem Grundgehalt auch umsatzabhängige Provisionen bezahlt wurden. Dies erklärten die Zeugen Z65 und Z67, wobei Einzelheiten zur Errechnung der Höhe der Provisionen nicht festgestellt werden konnten. Berücksichtigt man, dass die Umsatzzahlen nach der Anstellung des Angeklagten B3 erheblich anstiegen, wie etwa die Zeugin Z41 schilderte und wie es auch der gestiegene Bedarf an Liquidität des Angeklagten B3 für seine Geschäfte gemäß vorerwähntem Schriftwechsel mit dem Angeklagten Dr. B1 wiederspiegelt, erscheint die Höhe des – neben dem Grundgehalt in Höhe von 5.000,00 Euro – an den Angeklagten B3 unter Berücksichtigung der offen und der verdeckt geflossenen Gelder gezahlten Betrages nicht als so hoch, dass dieser nicht mehr als erzielbare Provision hätten angesehen werden können. b. Feststellungen zu den Geschäften mit Missing Tradern Die Feststellungen zu den Eigenheiten des B2B-Geschäfts in der Elektronikbranche beruhen in erster Linie auf der Einlassung des Angeklagten B3, die für sich genommen nachvollziehbar war und durch übereinstimmende Aussagen von im Handel mit Elektronikware tätigen und erfahrenen Zeugen, wie den Zeugen Z65, Z145 oder Z85 bestätigt wurde. Dass Geschäfte über E-Mail oder Skype abgeschlossen werden, folgt auch aus den zu den einzelnen Geschäftsabschlüssen der F2 GmbH vorliegenden E-Mails und Chatprotokollen. Dass es in den Jahren 2014 und 2015 zu einem gehäuften Auftreten von Missing Tradern auf dem deutschen Elektronikmarkt kam, folgt aus den Aussagen der Zeugen Z78 und Z139, die dies sowie von einem ersten bundesweiten Koordinierungstreffen diese Problematik betreffend am 01.06.2015 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn berichtet haben. Dass die Kammer eine sämtlichen Angeklagten in der Anklage zur Last gelegte Übereinkunft zur Hinterziehung von Umsatzsteuern nicht feststellen konnte, ergibt sich schon daraus, dass die Angeklagten im Hinblick auf die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern aus Geschäften mit Missing Tradern nicht mit Absicht oder direktem Vorsatz, sondern – insoweit sie an den einzelnen Geschäften beteiligt waren – bloß mit Eventualvorsatz handelten, wie sich aus den Darlegungen im Folgenden ergibt. aa. Feststellungen zu den Geschäften mit der F26 GmbH Der Angeklagte B2 hat sich – insoweit glaubhaft – dahingehend eingelassen, dass er für die F2 GmbH mit der F26 GmbH Geschäfte abgeschlossen und die Rechnungen aus diesen Geschäften an die Buchhaltung – auch zur Geltendmachung der Vorsteuer – weitergegeben hat. Diese Angaben des Angeklagten B2 werden durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Die Feststellungen dazu, dass die F2 GmbH mit der F26 GmbH in geschäftlicher Verbindung gestanden hat und welche Geschäfte im Einzelnen abgeschlossen wurden, folgen insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen Z144 und Z94, die als Steuerfahnder mit den Ermittlungen gegen die F26 GmbH befasst waren, sowie den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH an die F26 GmbH, den Rechnungen und Lieferscheinen der F26 GmbH an die F2 GmbH, den Entladeprotokollen der F21 GmbH Spedition + Logistik und den Unterlagen zu Weiterverkäufen von bei der F26 GmbH erworbenen Artikeln durch die F2 GmbH. Die Feststellungen dazu, dass die F2 GmbH die gemäß den Rechnungen der F26 GmbH gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat, folgen insbesondere auch aus den Ausdrucken der elektronisch vorgenommenen Vorsteueranmeldungen der F2 GmbH, den Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Finanzamts Köln-Süd, den abweichenden Zustimmungsvorschlägen über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie der Aufstellung vom 30.10.2015 zu der Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich des Zeitraums 01.06.2014 bis 30.09.2014. Die Feststellung, dass der Angeklagte B2 die Geschäfte mit der F26 GmbH für die F2 GmbH abgeschlossen und nachfolgend die diese Geschäfte betreffenden Rechnungen an die Buchhaltung der F2 GmbH, das heißt an den Angeklagten B4 sowie an die diesem zuarbeitende Zeugin Z59 gegeben hat, auch zu dem Zweck, die Rechnungen zur Geltendmachung der Vorsteuer an den Steuerberater weiterzugeben, beruht auch auf den Angaben in den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH bei der F26 GmbH und den zwischen dem Angeklagten B2 und im Namen der F26 GmbH unter dem Namen Z150 handelnden Person ausgetauschten E-Mails und Skype-Nachrichten. Zu den Feststellungen bezüglich der F26 GmbH darüber hinaus gilt Folgendes: Die Feststellungen zu der Geschichte der F26 GmbH folgen aus dem das Unternehmen betreffenden Handelsregisterauszug sowie dem Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterlisten. Die Feststellung, dass es sich bei der F26 GmbH um einen Missing Trader handelte, sie also mit dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung betrieben wurde, keine Umsatzsteuer abgeführt und keinen auf Legalität fußenden und auf Wirtschaftlichkeit abzielenden Geschäftsbetrieb entfaltet hat, beruht auf den Aussagen der Zeugen Z94, Z144, Z83, Z106 und Z81 sowie den Gründen des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 06.07.2016. Die Zeugen Z94 und Z144 als diejenigen Steuerfahnder, die mit den Ermittlungen gegen die F26 GmbH betraut waren, konnten darlegen, dass die F26 GmbH im festgestellten Umfang Geschäfte gemacht und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt, jedoch keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Hierein fügt es sich, dass der heute mit Haftbefehl gesuchte und flüchtige Geschäftsführer der F26 GmbH, Z150, nach den Aussagen der vorgenannten Zeugen vormals Spielhallenbetreiber und folglich nicht mit Fachkenntnissen im Elektronikhandel When war, was den Schluss nahelegt, dass er bloß als Strohmann agiert hat. Gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit der F26 GmbH und dafür, dass die F26 GmbH ihre Erträge durch nicht abgeführte Umsatzsteuer erwirtschaftet hat, spricht auch, dass sich aus den Rechnungen der Firma F28 SARL an die F26 GmbH und aus den Rechnungen der F26 GmbH an die F2 GmbH ergibt, dass die F26 GmbH Ware unter Einkaufspreis verkauft hat, während die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, dass die F26 GmbH Abreden mit ihren Geschäftspartnern – wie Werbekostenzuschüsse oder Kick-Back-Zahlungen – geschlossen hat, die den Verkauf unter Einkaufspreis erklären könnten. Dafür, dass die F26 GmbH bloß scheinbar nach außen als reguläre Marktteilnehmerin erscheinen sollte, spricht auch, dass unter der in den Rechnungen der F26 GmbH angegebenen und im Handelsregister als Sitz eingetragenen Adresse S8-Straße 25, 55543 Bad Kreuznach kein Geschäftsbetrieb stattfand, wie es sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Z83, Z106, Z81 und Z94 ergibt. So hat der Zeuge Z81, der als Makler den Abschluss des Mietvertrages zwischen der F26 GmbH und Frau H vom 17.04.2014 betreffend die im Erdgeschoss des Hauses S8-Straße 25 gelegenen Räume vermittelt hat, bekundet, im Nachgang zu dem Vertragsschluss nie gesehen zu haben, dass in dem Geschäftslokal jemand tätig war, obschon er jeden Tag daran vorbeigefahren sei. Zwar sei der Laden zeitweise mit Papier abgeklebt gewesen, aber nicht immer, sodass man zum Teil habe hineinsehen und feststellen können, dass darin kein Betrieb stattfindet. Dies stimmt mit den Bekundungen der Zeugin Z83 überein, die im benachbarten Geschäftslokal als Friseurin tätig ist. Damit deckt sich auch die Aussage der Zeugin Z106, die als Maklerin die Zuständigkeit für das Objekt S8-Straße 25 von dem Zeugen Z81 übernahm und die bekundet hat, dass Mieten von der F26 GmbH nur anfangs gezahlt worden seien und sie das Objekt während der Zeit, in der es von der F26 GmbH angemietet war, immer leer erlebt hat. Als sie es am 18.11.2014 habe aufschließen lassen, sei eine Wand rosa gestrichen gewesen, an der noch die Farbrolle gelehnt habe, die hinteren Räume seien vermüllt gewesen. Anzeichen für eine Geschäftstätigkeit seien nicht zu erkennen gewesen. Auch der Zeuge Z94 konnte seiner Aussage zufolge im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau am 04.09.2014 eine unternehmerische Tätigkeit der F26 GmbH unter der Adresse S8-Straße 25 nicht feststellen. Der Feststellung, dass unter der Adresse S8-Straße 25 ein Geschäftsbetrieb der F26 GmbH nicht stattgefunden hat, steht auch nicht die Aussage des Zeugen Z39 entgegen, der bekundet hat, er habe in dem Ladenlokal der F26 GmbH in der S8-Straße in Bad Kreuznach einen Geschäftsbetrieb wahrgenommen. Laut dem die F26 GmbH betreffenden Handelsregisterauszug wurde die Geschäftsanschrift der F26 GmbH Anfang April 2014 von der S8-Straße 82 in die S8-Straße 25 verlegt. Hierein fügt sich, dass es nach den Aussagen der Zeugen Z81 und Z83 ein Geschäft mit dem Namen F26 GmbH an anderer Stelle in der S8-Straße gegeben habe. Laut des Mietvertrages begann das Mietverhältnis betreffend die Räumlichkeiten S8-Straße 25 am 01.05.2014. Die Zeugen Z83, Z106 und Z81 konnten nicht ausschließen, dass das Ladenlokal in der S8-Straße 82 noch über den 01.05.2014 hinaus fortbestand. Da der Zeuge Z39 weder eine konkrete Erinnerung an den Zeitpunkt seines Besuchs noch an die Hausnummer oder das Gebäude hatte, geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge Z39 das Ladenlokal in der S8-Straße 82 besucht hat. Dass es der Angeklagte B2 für möglich hielt und billigte, dass die F26 GmbH ein Missing Trader war, der keine Umsatzsteuer abführte, und die F2 GmbH nicht berechtigt war, die in den Rechnungen der F26 GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, weil sie sich sonst an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligen würde, hat der Angeklagte B2 bestritten. Die Kammer ist jedoch angesichts einer Gesamtschau der im Folgenden dargestellten Umstände, wegen derer dem Angeklagten B2 die geschäftliche Unerfahrenheit und die fehlende Seriosität der Betreiber der F26 GmbH offenbar wurden, und derer zum Trotz er mit der F26 GmbH Geschäfte abgeschlossen und deren Rechnungen zur Geltendmachung der Vorsteuer weitergereicht hat, davon überzeugt, dass der Angeklagte B2 zwar nicht absichtlich oder mit sicherem Wissen Geschäfte mit einem Missing Trader gemacht, er dies aber billigend in Kauf genommen hat, weil er etwaige Bedenken dem Ziel von hohen Umsätzen untergeordnet hat, um trotz kleiner Margen hohe Gewinne zu erzielen. Dies gilt, obschon die von der F26 GmbH erworbene Ware tatsächlich in das Lager der F2 GmbH in Köln oder bei der F21 GmbH Spedition + Logistik in Aldingen geliefert wurde und die Kammer berücksichtigt hat, dass ein solcher tatsächlicher Warenfluss in vielen Umsatzsteuerbetrugskonstrukten gerade nicht stattfindet. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der F26 GmbH an die F2 GmbH am 26.06.2014 von 500 iPads im Gesamtwert von 200.000,00 Euro netto war dem Angeklagten B2 bekannt, dass die unter dem Namen Z150 als Geschäftsführer der F26 GmbH auftretende Person geschäftsunerfahren war. Dass die erste Lieferung der F26 GmbH an die F2 GmbH am 26.06.2014 stattfand, ergibt sich aus den zu dieser Lieferung vorliegenden E-Mails sowie der Bestellung der F26 GmbH bei der F28 SARL vom 24.06.2014, der Wareneingangsbestätigung der F2 GmbH vom 26.06.2014 und der Rechnung der F26 GmbH vom 26.06.2014. Dass dem Angeklagten B2 bekannt war, dass Z150 geschäftsunerfahren war, ergibt sich aus den E-Mails zwischen dem Angeklagten B2 und Z150. In der E-Mail vom 26.06.2014, 09:20 Uhr, forderte der Angeklagte B2 Z150 auf, die auf den 25.06.2014 datierte Rechnung zu der ersten Lieferung vom 26.06.2014 insofern zu korrigieren, als dass Lieferschein und Rechnung dasselbe Datum aufweisen sollten. In der Folge wurde seitens der F26 GmbH eine Rechnung mit Datum vom 26.06.2014 ausgestellt, die nebst der Nettogesamtsumme auch gesondert eine Umsatzsteuer in Höhe von 38.000,00 Euro auswies. Dass Hintergrund der Aufforderung zur Korrektur der Rechnung ein anderer gewesen sein sollte, als die Einhaltung der formalen Erfordernisse von Rechnung und Lieferschein, um die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug zu schaffen, ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte für sonstige Umstände, die die Korrektur der Rechnung erforderlich gemacht hätten, wie eine fehlerhafte oder mengenmäßig nichtzutreffende Lieferung oder eine unzutreffende Angabe des Preises konnten nicht festgestellt werden. Zu dem Zeitpunkt der ersten Lieferung am 26.06.2018 war dem Angeklagten B2 auch bekannt, dass erst kurz zuvor ein Verkauf der Geschäftsanteile der F26 GmbH und damit ein Inhaber- und Geschäftsführerwechsel sowie eine Verlegung der Geschäftsanschrift stattgefunden hatten. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte B2 die Zeugin Z59 per E-Mail vom 20.06.2014, 15:09 Uhr, bat, die F26 GmbH als neuen Lieferanten im Warenwirtschaftssystem der F2 GmbH anzulegen und nach der Aussage der Zeugin Z59 vor dem Anlegen von neuen Lieferanten immer ein Handelsregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert und dem Angeklagten B2 zur Kenntnis gebracht wurden. Auch der Angeklagte B2 hat dies in seiner Einlassung insoweit bestätigt, als er angegeben hat, mit einem neuen Lieferanten erst Geschäfte gemacht zu haben, nachdem eine Überprüfung anhand der angeforderten Unterlagen stattgefunden hat. Aus dem Handelsregisterauszug waren der Inhaber- und Geschäftsführerwechsel zum 04.04.2014 sowie die Änderung der Geschäftsanschrift zu erkennen. Auch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung der F2 GmbH mit der F26 GmbH ergaben sich für den Angeklagten B2 Anhaltspunkte, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt ist, dass er es für möglich hielt, dass die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, auch die in den Ausgangsrechnungen der F26 GmbH nach der ersten Lieferung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen und er bei Vereinbarung und Durchführung dieser Geschäfte mit der F26 GmbH billigend in Kauf nahm, dass diese in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war und als Missing Trader agierte. Eine Lieferung im Juli 2014 über 1.242 PS4-Konsolen (Rechnungen 291 und 292) wurde ausweislich der E-Mails zwischen den Angeklagten B2 und B3 sowie Z150 vom 07.07.2014 dem Angeklagten B2 von dem Angeklagten B3 vermittelt, der zu diesem Zeitpunkt noch für die F18 GmbH arbeitete. Aus E-Mails und Skype-Chats aus Mai und Juni 2014 folgt wiederum, dass der Angeklagte B3 zunächst selbst direkt mit der F26 GmbH gehandelt hat, bevor er im Juli 2014 das Geschäft zwischen der F26 GmbH und der F2 GmbH vermittelte, um anschließend die Ware für F18 GmbH von der F2 GmbH zu erwerben. Dieses wirtschaftliche unsinnige Vorgehen, durch das der Angeklagte B3 den Einkaufspreis für die F18 GmbH erhöhte, musste bei dem Angeklagten B2 den Verdacht wecken, dass der Angeklagte B3 nicht mehr direkt mit der F26 GmbH Geschäfte machen wollte, weil er Bedenken hinsichtlich der Seriosität der F26 GmbH bekommen hatte. Der Zeuge Z72, der Speditionsleiter bei dem Speditions- und Logistikunternehmen F21 GmbH Spedition + Logistik in Aldingen ist, bei dem die F2 GmbH ein Lager angemietet hatte, an das die Lieferungen der F26 GmbH teilweise erfolgten, wies den Angeklagten B2 in der E-Mail vom 08.07.2014, 09:00 Uhr, darauf hin, dass seitens der F26 GmbH entgegen der üblichen Praxis Waren ohne Lieferschein oder sonstige Papiere angeliefert werden. Damit hatte der Angeklagte B2 einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei der F26 GmbH um keinen seriösen Geschäftspartner handelte. Die genannten Umstände sind im Lichte der dem Angeklagten B2 bekannten Anfälligkeit der Elektronikbranche für Umsatzsteuerbetrug zu werten. Dass diese Anfälligkeit dem Angeklagten B2 bekannt war, zeigt sich bereits darin, dass er vor Aufnahme eines neuen Lieferanten gewisse Überprüfungen wie die Einholung eines Handelsregisterauszugs oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgenommen hat, um die Seriosität des Geschäftspartners beurteilen zu können, wie er in seiner Einlassung selbst angegeben hat. Die vom Angeklagten B2 veranlasste Überprüfung der F26 GmbH, insbesondere in Form der Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung, der Angeklagte B2 habe billigend in Kauf genommen, dass die F26 GmbH ein Missing Trader war, zu entkräften. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es trotz Überprüfung keinen einhundertprozentigen Schutz davor gibt, mit einem sogenannten Missing Trader Geschäfte zu machen und der Aufwand für eine solche Überprüfung in einem angemessenen Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit stehen muss. Angesichts der Anfälligkeit der Branche für Umsatzsteuerbetrug sind jedoch gesteigerte Anforderungen an eine solche Überprüfung im Bereich des Elektronikhandels zu stellen. In erster Linie sind durchaus – so wie es der Angeklagte B2 getan hat – Unterlagen wie ein Handelsregisterauszug anzufordern. Auch das Einholen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist möglich, wobei jedoch zu bedenken ist, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bezug auf eine Firma, die wie vorliegend erst kurz zuvor einen Inhaber- und Geschäftsführerwechsel durchlebt hat, keine Aussagekraft hinsichtlich der steuerlichen Zuverlässigkeit und der Frage der ordnungsgemäßen Abführung der Umsatzsteuer für aktuell vorgenommene Geschäfte hat, wie etwa die Zeugen Z95 und Z135 ausgeführt haben. Das Anfordern von Passkopien des Geschäftsführers ist eine zusätzliche Maßnahme, ebenso der Abgleich von Daten aus den Unterlagen mit Daten in einem möglichen Internetauftritt sowie das Vorhandensein einer Festnetznummer. In Frage kommt auch das Anfordern von weiteren Unterlagen, etwa eines Gewerberegisterauszugs sowie einer Bescheinigung über die Umsatzsteuer-ID. Wenn es nach Durchführung dieser Maßnahmen allerdings Hinweise gibt, die auf eine ungewöhnliche Unerfahrenheit oder einen Mangel an Seriosität des Lieferanten schließen lassen, so wie es wie dargestellt vorliegend der Fall war, sind diese Maßnahmen allein nicht ausreichend. Ungeachtet des Umstandes, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte B2 vor der ersten Lieferung auch einen Gewerberegisterauszug sowie die Bescheinigung der Umsatzsteuer-ID oder eine Passkopie anforderte, gab es vorliegend, wie ausgeführt, für den Angeklagten B2 konkrete Hinweise, die für eine fehlende Seriosität des Z150 und eine Einstufung der F26 GmbH als Missing Trader sprachen. Wie erörtert war die unter dem Namen Z150 handelnde Person erkennbar geschäftsunerfahren und nicht in der Lage, ordnungsgemäße Rechnungen und Lieferscheine auszustellen. Zudem war bekannt, dass es erst zwei Monate zuvor zu einem Inhaber- und Geschäftsführerwechsel gekommen ist. Zwar stellt ein Inhaber- oder Geschäftsführerwechsel nicht per se einen verdächtigen Umstand im Hinblick auf das Vorliegen eines Missing Traders dar – gleiches gilt auch für eine neu gegründete Firma. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn wie hier, weitere Umstände hinzukommen. Somit hätte eine weitergehende Überprüfung, zum Beispiel durch Aufsuchen der Geschäftsanschrift der F26 GmbH in Bad Kreuznach oder durch ein Treffen mit dem vermeintlichen Geschäftsführer der F26 GmbH erfolgen müssen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der erste Geschäftskontakt und die weitere Geschäftsabwicklung in der Regel nicht vis-à-vis erfolgen, sondern über Skype, E-Mail oder Telefon und es schneller Entscheidungen im Hinblick auf Geschäftsabschlüsse aufgrund der sich ständig ändernden Preise bedarf. Hier geht es jedoch nicht um eine bloße Kontaktaufnahme oder einen einzelnen Geschäftsabschluss, sondern um eine Überprüfung eines Lieferanten, bei dem Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität bestanden und an die, wie dargestellt, gesteigerte Anforderungen zu stellen sind. Ein Aufsuchen der Geschäftsräume der F26 GmbH hält die Kammer angesichts einer Entfernung von etwa 160 Kilometern zwischen den Geschäftsräumen der F2 GmbH in Köln und der im Handelsregister angegeben Anschrift der F26 in Bad Kreuznach auch nicht für unverhältnismäßig oder überzogen. Aufgrund der dargestellten Umstände ist es aus Sicht der Kammer auch unerheblich, dass der Angeklagte B2 keine Kenntnis davon hatte, dass in den Jahren 2014 und 2015 in vermehrter Anzahl als in den Jahren davor Unternehmen als Missing Trader in der Elektronikbranche auftraten, wie die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Z78 und Z142 übereinstimmend schilderten. Zwar mag das Wissen um das verstärkte Auftreten von Missing Tradern in einer Branche grundsätzlich noch zu mehr umsichtigen Verhalten und dem Treffen von Vorkehrungen Veranlassung geben. Hier war jedoch schon aufgrund der die F26 GmbH betreffenden Umstände gesteigerte Vorsicht geboten. In ihre Bewertung der von dem Angeklagten B2 vorgenommenen Überprüfungen hat die Kammer zuletzt auch mit eingestellt, dass bei anderen Unternehmen in der Elektronikbranche tätige Zeugen ihren Aussagen nach weniger Risikobereitschaft an den Tag legen und bei Vorliegen geringster Anzeichen für einen Mangel an Seriosität des potentiellen Geschäftspartners Abstand von einer Geschäftsaufnahme nehmen. So hat der langjährig für die F56 GmbH tätige Zeuge Z145 ausgeführt, dass er zum Beispiel dann, wenn im Bundesanzeiger keine Bilanzen hinterlegt sind, obwohl die Firma schon länger tätig ist, oder wenn ein plötzlicher Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat, zunächst keine Geschäfte mit einem Unternehmen mache. Er überprüfe mit Google Earth, ob unter der angegeben Geschäftsadresse ein Wohnhaus oder ein Geschäft zu finden ist. Mithilfe des Kreditversicherers F überprüfe er zudem das Kreditlimit eines Unternehmens. Jeder potenzielle Geschäftspartner müsse den Personalausweis des Geschäftsführers vorlegen und ein Formular mit folgenden Angaben ausfüllen, die anhand des Bundesanzeigers und des Handelsregisters gegengeprüft würden: Umsatzsteuer-ID, Telefon/Fax, Lager, Bankverbindung, Name des Geschäftsführers, Verkäufer und Logistikmanager. Der Zeuge arbeite lieber mit Unternehmen, die schon drei oder vier Jahre am Markt sind. Auch der Zeuge Z65 hat bekundet, auf risikoreiche Geschäfte mit neuen Unternehmen im Zweifel lieber zu verzichten und stattdessen vorzugsweise mit langjährig bekannten Geschäftspartnern zusammenzuarbeiten. bb. Feststellungen zu den Geschäften mit der F29 GmbH Der Angeklagte B3 hat sich – insoweit glaubhaft – dahingehend eingelassen, dass er für die F2 GmbH mit der F29 GmbH Geschäfte abgeschlossen und die Rechnungen aus diesen Geschäften an die Buchhaltung – auch zur Geltendmachung der Vorsteuer – weitergegeben hat. Diese Angaben des Angeklagten B3 werden durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Die Feststellungen dazu, dass die F2 GmbH mit der F29 GmbH in geschäftlicher Verbindung gestanden hat und welche Geschäfte im Einzelnen abgeschlossen wurden, folgen insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen Z95, der als Steuerfahnder mit den Ermittlungen gegen die F29 GmbH befasst war, sowie den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH an die F29 GmbH, den Rechnungen und Lieferscheinen der F29 GmbH an die F2 GmbH, den Entladeprotokollen der F21 GmbH und den Unterlagen zu Weiterverkäufen von bei der F29 GmbH erworbenen Artikeln durch die F2 GmbH. Die Feststellungen dazu, dass die F2 GmbH die gemäß den Rechnungen der F29 GmbH gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat, folgt insbesondere auch aus den Ausdrucken der elektronisch vorgenommenen Vorsteueranmeldungen der F2 GmbH, den Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Finanzamts Köln-Süd, den abweichenden Zustimmungsvorschlägen über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie der Aufstellung vom 10.11.2015 zu der Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich des Zeitraums 01.10.2014 bis 31.12.2014. Die Feststellung, dass der Angeklagte B3 die Geschäfte mit der F29 GmbH für die F2 GmbH abgeschlossen und nachfolgend die diese Geschäfte betreffenden Rechnungen an die Buchhaltung, das heißt an den Angeklagten B1 sowie an die diesem zuF30eitende Zeugin Z59, gegeben hat, auch zu dem Zweck, diese zur Geltendmachung der Vorsteuer an den Steuerberater weiterzugeben, beruht auch auf den Namensnennungen auf den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH bei der F29 GmbH und den zwischen dem Angeklagten B3 und im Namen der F29 GmbH unter dem Namen Z88 handelnden Personen ausgetauschten E-Mails und Skype-Nachrichten. Zu den Feststellungen bezüglich der F29 GmbH darüber hinaus gilt Folgendes: Die Feststellungen zu der Geschichte der F29 GmbH folgen aus dem das Unternehmen betreffenden Handelsregisterauszug und dem Gesellschaftsvertrag. Die Feststellung, dass es sich bei der F29 GmbH um einen Missing Trader handelte, sie also mit dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung betrieben wurde und keine Umsatzsteuer abgeführt hat, beruht auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Z85, Z107, Z86, Z88, Z142 und Z95 sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Würzburg vom 20.03.2017, 5 KLs 711 Js 3922/15 gegen die Zeugen Z86, Z88, Z85 und Z107 und den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Würzburg vom 28.04.2017, 5 KLs 711 Js 5412/17, gegen den Zeugen Z87. Die Zeugen Z85, Z107 und Z86 haben übereinstimmend wie festgestellt bekundet, die F29 GmbH zum Zweck der Erzielung von Einkünften durch Nichtabführung von Umsatzsteuer gegründet und betrieben zu haben, wobei der Zeuge Z85 Kontakte und Wissen zur Verfügung stellte, der Zeuge Z107 das operative Geschäft – also den Kontakt mit Kunden und das Rechnungsschreiben – wahrnahm, der Zeuge Z86 einfache Botengänge ausführte und der inhaftierte Zeuge Z88, unter dessen Namen der Zeuge Z107 und ganz vereinzelt der Zeuge Z85 handelte, zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Zeugen haben auch übereinstimmend wie festgestellt bekundet, dass der Zeuge Z107 von zu Hause aus gearbeitet hat, während weder unter der Adresse S6-Straße 60 noch unter der Adresse S7-Straße Straße 24 ein Geschäftsbetrieb stattgefunden hat. Letzteres hat auch der Zeuge Z142 bestätigt, der im Rahmen von Ermittlungen die Adresse S6-Straße 60 aufgesucht hat. Dass die F29 GmbH die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, hat auch der Zeuge Z95 bestätigt. Dass die F29 GmbH ihre Waren zwei bis drei Prozent unter Marktpreis beziehungsweise unter Einkaufpreis angeboten hat, haben die Zeugen Z107 und Z85 bekundet. Dass es der Angeklagte B3 für möglich hielt und billigte, dass die F29 GmbH ein Missing Trader war, der keine Umsatzsteuer abführte, und die F2 GmbH nicht berechtigt war, die in den Rechnungen der F29 GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, weil sie sich sonst an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligen würde, hat der Angeklagte B3 bestritten. Die Kammer ist jedoch angesichts einer Gesamtschau der im Folgenden dargestellten Umstände, wegen derer dem Angeklagten B3 die geschäftliche Unerfahrenheit und die fehlende Seriosität der Betreiber der F29 GmbH offenbar wurden, und derer zum Trotz er mit der F29 GmbH Geschäfte abgeschlossen und deren Rechnungen zur Geltendmachung der Vorsteuer weitergereicht hat, davon überzeugt, dass der Angeklagte B3 zwar nicht absichtlich oder mit sicherem Wissen Geschäfte mit einem Missing Trader gemacht, er dies aber billigend in Kauf genommen hat, weil er etwaige Bedenken dem Ziel von hohen Umsätzen untergeordnet hat, um Provisionen zu generieren und trotz kleiner Margen hohe Gewinne zu erzielen. Hierein fügt sich bereits die Bekundung des Zeugen Z65 als ehemaligem Geschäftspartner des Angeklagten B3, dass der Angeklagte B3 das Eingehen von risikobehafteten Geschäften des Umsatzes willen nicht scheue und dies für den Zeugen einen maßgeblichen Grund darstellte, die Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten B3 zu beenden. Zu der Annahme bedingten Vorsatzes kommt die Kammer, obschon die von der F29 GmbH erworbene Ware tatsächlich in das Lager der F2 bei der F21 GmbH Spedition + Logistik in Aldingen geliefert wurde und die Kammer berücksichtigt hat, dass ein solcher tatsächlicher Warenfluss in vielen Umsatzsteuerbetrugskonstrukten gerade nicht stattfindet. Der Angeklagte B3 hatte bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Lieferung durch die F29 GmbH an die F2 GmbH am 30.09.2014 Anhaltspunkte, dass der als „Z88“ auftretende Kontakt bei der F29 GmbH wenig kaufmännisch bewandert und geschäftsunerfahren war und es sich bei der F29 GmbH nicht um einen seriösen Geschäftspartner handelte. Dass die erste Lieferung der F29 GmbH an die F2 GmbH am 30.09.2014 erfolgte, ergibt sich aus dem Entladeprotokoll der F21 GmbH Spedition + Logistik von diesem Tag. Zudem wurde als Wareneingangsdatum seitens der F2 GmbH der 30.09.2014 bestätigt, was sich dem entsprechenden Wareneingangsdokument ergibt. Mit E-Mail vom 22.09.2014, 11:56 Uhr, erhielt der Angeklagte B3 von „ Z88“ ein Angebot über 1.000 Fernseher zu einem Preis von je 178,00 Euro. Am 22.09.2014 um 12:52 Uhr teilte der Angeklagte B3 per E-Mail mit, dass er die Fernseher zu einem Stückpreis von 175,00 Euro kaufen würde. Schließlich kam ein Kauf über 1.000 Fernseher zu einem Stückpreis von 174,50 Euro zustande. Am 23.09.2014 um 15:47 Uhr schickte der Angeklagte B3 per E-Mail Firmenunterlagen der F2 GmbH an die F29 GmbH und bat gleichzeitig um Rechnungsstellung an die F2 GmbH. Am selben Tag um 23:08 Uhr erhielt der Angeklagte B3 auf seiner Emailadresse ag@F18.com von der F29 GmbH deren Firmenunterlagen übersandt, insbesondere eine Bescheinigung hinsichtlich der Umsatzsteuer-ID, einen Handelsregisterauszug und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend die F29 GmbH wurde am 24.09.2014 eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass Sitz der F29 GmbH die Adresse S7-Straße Straße 24, 13053 Berlin ist. Im Handelsregisterauszug war im Widerspruch dazu hingegen die Adresse S6-Straße 60, 12555 Berlin als Geschäftsanschrift angegeben. Per E-Mail am 24.09.2014, 12:47 Uhr, erhielt der Angeklagte B3 die Auftragsbestätigung der F29 GmbH sowie die Rechnung. Er wies „ Z88“ in seiner Antwort auf diese E-Mail darauf hin, dass auf beiden Dokumenten die Abkürzung GmbH falsch geschrieben war – nämlich statt mit einem großen „H“ mit einem kleinen „h“ –, erklärte, dass die Rechnung die Angaben des Geschäftsführers, die Steuernummer und die Handelsregisternummer enthalten müsse und fragte, ob die F29 GmbH keine Festnetznummer habe, die sie auf Rechnung und Auftragsbestätigung schreiben könnte. Dass Hintergrund der Aufforderung zur Korrektur der Rechnung ein anderer gewesen sein sollte, als die Einhaltung der formalen Erfordernisse von Rechnung und Lieferschein, um die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug zu schaffen, ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte für sonstige Umstände, die die Korrektur der Rechnung erforderlich gemacht hätten, wie eine fehlerhafte oder mengenmäßig nichtzutreffende Lieferung oder eine unzutreffende Angabe des Preises konnten festgestellt werden. Der Zeuge Z72 äußerte in einer E-Mail an den Angeklagten B3 vom 24.09.2014, 11:12 Uhr, nachdem der Angeklagte B3 zuvor mitgeteilt hatte, dass er von der F29 GmbH einen Wareneingang erwarte, „Ach Du Scheisse … äh grüne Neune“. Selbst wenn man – gemäß der Einlassung des Angeklagten B3 – davon ausgeht, dass diese Aussage der Art des Zeugen Z72 zu sprechen geschuldet ist, so mag dies zwar den Ton, nicht aber den Inhalt zu erklären, der zum Ausdruck bringt, dass mit der F29 GmbH aus Sicht des Zeugen etwas nicht in Ordnung ist, was Anlass zur Nachfrage gegeben hätte. Am 30.09.2014 kommunizierte der Angeklagte B3 mit der unter „F29_“ handelnden Person via Skype und erklärte dieser, welche Angaben eine Rechnung enthalten müsse und dass Rechnungsdatum und Lieferdatum identisch sein sollten. Dabei fragte der Angeklagte B3 auch nochmals nach, ob die F29 GmbH keine Festnetznummer habe, was verneint wurde. Auch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung der F2 GmbH mit der F29 GmbH ergaben sich für den Angeklagten B3 Anhaltspunkte, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt ist, dass er es für möglich hielt, dass die F2 GmbH nicht dazu berechtigt war, auch die in den Ausgangsrechnungen der F29 GmbH nach der ersten Lieferung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Besteuerung der von ihr erwirtschafteten Umsätze steuermindernd als Vorsteuer in Ansatz zu bringen und er bei Vereinbarung und Durchführung dieser Geschäfte mit der F29 GmbH billigend in Kauf nahm, dass diese in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war und als Missing Trader agierte. Der Angeklagte B3 sah sich auch weiterhin genötigt, „ Z88“ in geschäftlichen Angelegenheiten aufklären, so auch in den Skype-Nachrichten vom 19.11.2014, in denen der Angeklagte B3 die Eigentumsverhältnisse eingehender Ware bei der F21 GmbH erläutert. Dass der Angeklagte B3 es billigend in Kauf nahm, dass die F29 nicht sauber arbeitete, zeigt sich schließlich auch daran, dass der Angeklagte B3 sich durch Ausreden von Seiten der F29 GmbH von einem persönlichen Treffen abbringen ließ. Mit E-Mail vom 20.11.2014, 15:36 Uhr, fragte der Angeklagte B3 bei der F29 GmbH an, ob ein persönliches Treffen möglich wäre. Ein vereinbarter Termin wurde seitens der F29 GmbH abgesagt, weil „ Z88“ einen Bandscheibenvorfall habe. Das Bewusstsein um die F29 GmbH als problematischen Geschäftspartner äußert sich auch darin, dass der Angeklagte B3 – nach Aufforderung durch die Geschäftsführung der F2 GmbH – den Zeugen Z149 per Skype am 27.11.2014 aufforderte, die vermeintlichen Geschäftsräume der F29 GmbH in der S6-Straße 60 aufzusuchen. Trotz der erst im November erfolgten Aufforderung bestätigte der Zeuge Z149 in einer auf den 03.11.2015 datierten eidesstattlichen Versicherung, einen solchen Besuch schon im Oktober 2014 durchgeführt zu haben. Laut dieser eidesstattlichen Versicherung habe der Zeuge Z149 in der S6-Straße 60 den Zeugen Z88 getroffen, wo der Zeuge Z88 gearbeitet habe, und mit ihm Details der geschäftlichen Zusammenarbeit besprochen. Angesichts der getroffenen Feststellungen steht jedoch fest, dass in der S6-Straße 60 ein Geschäftsbetrieb der F29 GmbH nie stattgefunden hat und der Zeuge Z88 im Oktober 2014 in Haft war. Der Feststellung, dass der Angeklagte B3 billigend in Kauf genommen hat, dass die F29 GmbH ein Missing Trader war, stehen auch die Aussagen der Zeugen Z85 und Z107 nicht entgegen, als Kunde der F29 GmbH hätte man nicht erkennen können, dass diese ein Missing Trader war. Bei diesen Aussagen handelt es sich um einen subjektiven Eindruck, den die Zeugen lediglich mit der Preisgestaltung der F29 GmbH begründet haben. Die von der F29 GmbH angebotenen Preise, die nach Aussage beider Zeugen keine Dumpingpreise, sondern schlicht attraktive Preise waren, stellen für die Kammer jedoch keinen Umstand dar, wegen dessen ein Dritter Bedenken bekommen musste, ob die F29 GmbH ein Missing Trader ist. Ebenso wenig steht der Feststellung der Umstand entgegen, dass der Zeuge Z85 bereits zuvor jahrelang in der Elektronikbranche tätig gewesen und geschäftserfahren war und deshalb wusste, wie man unauffällig zu agieren hatte. Denn es war nicht der Zeuge Z85, der für die F29 GmbH die Rechnungen schrieb und den Kontakt mit Kunden hatte, sondern der Zeuge Z107, der gelernter Koch und vor der Gründung der F29 GmbH im Softwarebereich tätig gewesen war. Die genannten Umstände sind im Lichte der dem Angeklagten B3 bekannten Anfälligkeit der Elektronikbranche für Umsatzsteuerbetrug zu werten. Dass diese Anfälligkeit dem Angeklagten B3 auch bekannt war, zeigt sich bereits darin, dass er vor Aufnahme eines neuen Lieferanten gewisse Überprüfungen wie die Einholung eines Handelsregisterauszugs oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgenommen hat, um die Seriosität des Geschäftspartners beurteilen zu können. Angesichts der oben aufgestellten Maßstäbe für die Überprüfung von neuen Geschäftspartnern war die von dem Angeklagten B3 veranlasste Überprüfung der F29 GmbH, insbesondere in Form der Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie einer Bescheinigung hinsichtlich der Umsatzsteuer-ID, eines Handelsregisterauszugs und der Kopie des Passes des Z88, nicht geeignet, die Feststellung, der Angeklagte B3 habe billigend in Kauf genommen, dass die F29 ein Missing Trader war, zu entkräften, zumal sich im Rahmen dieser Überprüfungen Hinweise auf die fehlende Seriosität der F29 GmbH ergeben hatten. Da dem Angeklagten B3 bereits zum Zeitpunkt der ersten Lieferung Umstände bekannt waren, die für eine fehlende Seriosität der unter dem Namen „ Z88“ handelnden Person und für eine Einstufung der F29 GmbH als Missing Trader sprachen, und im Zeitpunkt der weiteren Lieferungen noch weitere Umstände dazu kamen, die dies bestätigten, hätte es einer weitergehenden Überprüfung der F29 GmbH bedurft. Etwa hätte dies sein können das Aufsuchen der Geschäftsräume der F29 GmbH, was sich auch schon deshalb aufdrängte, da in der eingeholten Unbedenklichkeitsbescheinigung als Sitz der F29 GmbH die Adresse S7-Straße Straße 24, 13053 Berlin angegeben war, im Handelsregisterauszug und auf den Rechnungen jedoch die Adresse S6-Straße 60, 12555 Berlin als Geschäftsanschrift genannt wurde. Das Aufsuchen der verschiedenen Adressen war auch zumutbar, da der Angeklagte B3 selbst in Berlin tätig war. Aufgrund der dargestellten Umstände ist es aus Sicht der Kammer auch unerheblich, dass der Angeklagte B3 keine Kenntnis davon hatte, dass in den Jahren 2014 und 2015 in vermehrter Anzahl als den Jahren davor Unternehmen als Missing Trader in der Elektronikbranche auftraten, wie die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Z78 und Z142 übereinstimmend schilderten. Zwar mag das Wissen um das verstärkte Auftreten von Missing Tradern in einer Branche grundsätzlich noch zu mehr umsichtigen Verhalten und dem Treffen von Vorkehrungen Veranlassung geben. Hier war jedoch schon aufgrund der die F29 GmbH betreffenden Umstände gesteigerte Vorsicht geboten. cc. Feststellungen zu der weiteren Entwicklung Die Feststellungen zu den Firmen F31, F32, F33 GmbH, F34 GmbH, F35GmbH, S3 Plus Technologie SA und F37 GmbH beruhen insbesondere auf den diese Firmen betreffenden Unterlagen, den Aussagen der Zeugin Z133 zu Ermittlungen gegen den unter der Firma F31 handelnden Z151, des Zeugen Z142 zu Ermittlungen gegen die F37 GmbH, die F36 Technologies SA und die F34 GmbH, sowie der Aussage des Zeugen Z90 betreffend die F37 GmbH und des Zeugen Dr. Z97 betreffend die F33 GmbH. Die Feststellungen zu den Forderungen gegenüber den türkischen Unternehmen beruhen auf DATEV-Ausdrucken vom 16.08.2017 betreffend den Monat Mai 2016 sowie einer Aufstellung betreffend offene Forderungen vom 09.06.2016. Aus diesen Urkunden ergibt sich auch, dass im Mai 2016 zudem offene Forderungen der F2 GmbH gegenüber der F57 Ltd. Sti. in Höhe von 329.590,00 Euro und von 202.175,00 Euro sowie der F58 Ltd. Sti. in Höhe von 19.000,00 Euro und von 50.000,00 Euro bestanden, die allerdings auch erst im Mai 2016 fällig geworden waren. Die Feststellungen zu den Konten der F2 GmbH beruhen auf der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.11.2016, den Kontounterlagen und –auszügen der F2 GmbH, den Bekundungen der Zeugen KK Z35, Z44, Z41 und Z59, der Annahmeerklärung für einen Firmenkreditrahmen der Sparkasse KölnBonn vom 25.02.2015 und den Bürgschaftserklärungen vom 11./23.02.2015. Die Feststellungen zu dem finanzgerichtlichen Verfahren beruhen auf den Beschlüssen des Finanzgerichts Köln vom 06.07.2016 und 11.07.2016, 9 V 1804/16. 3. Feststellungen zu dem mit der Anklage 110 Js 708/16 angeklagten Sachverhalt a. Feststellungen zum Betrug zulasten der Betrug zulasten der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH (Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16) Die Feststellungen, die die Kammer zu den seitens der Angeklagten Dr. B1 und B2 von Anfang an geplanten und nicht bezahlten Warenbestellungen bei der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH getroffen hat, beruhen zunächst auf den insoweit umfänglich geständigen Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2. Die Geständnisse der Angeklagten Dr. B1 und B2 sind insoweit aus sich heraus glaubhaft. Die Angeklagten Dr. B1 und B2 schilderten weitgehend übereinstimmend den festgestellten Sachverhalt. Zwar verhalten sich die Einlassungen nicht detailliert zu den einzelnen Bestellungen, sondern diese werden nur pauschal eingeräumt. Allerdings stellten beide Angeklagten in ihren Einlassungen ihre eigene Rolle im Einzelnen dar, ohne die eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen oder die Beiträge des anderen als besonders bestimmend darzustellen. So hat der Angeklagte Dr. B1 die oben festgestellten Geschehnisse geschildert, soweit er beteiligt war. Er hat ausgeführt, dass er sich, nachdem ihm die im Wesentlichen durch die Pfändung und Kreditkündigung entstandene wirtschaftliche Schieflage der F2 GmbH bewusst geworden sei, gemeinsam mit dem Angeklagten B2 für den Firmenverkauf entschieden hätte, um sowohl strafrechtliche Folgen für den Angeklagten B2 als auch seine persönliche Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der F2 GmbH aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaften auszuschließen. Im Rahmen dieser Gespräche sei auch die Idee entstanden, Ware zu bestellen und mit den Erlösen aus den Weiterveräußerungen zunächst nicht die Lieferanten zu bezahlen, sondern die Verbindlichkeiten der F2 GmbH zurückzuführen, um eine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und in Bezug auf den Angeklagten B2 eine mögliche Insolvenzhaftung bzw. strafrechtliche Folgen zu verhindern. Dabei hat er eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass Lieferantenforderungen zumindest teilweise nicht erfüllt werden würden. Die Einlassung des Angeklagten Dr. B1 deckt sich auch insoweit mit der Einlassung des Angeklagten B2. Der Angeklagte B2 hat ausgeführt, dass er darüber informiert worden sei, dass die Verbindlichkeiten der F2 GmbH zurückgeführt werden sollten, um strafrechtliche Folgen für ihn auszuschließen und eine persönliche Inanspruchnahme des Angeklagten Dr. B1 zu verhindern. Ihm sei bewusst gewesen, dass dies zulasten der Lieferanten ausfallen müsse. Trotzdem habe er seine operative Tätigkeit fortgesetzt und weiterhin Bestellungen getätigt. Ihn hätte es nicht überrascht, dass Lieferanten letztlich nicht bezahlt worden seien. Die Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2 sind plausibel. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Angeklagte Dr. B1 nicht im Rahmen der von ihm eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen für die Verbindlichkeiten der F2 GmbH einstehen und damit seinen Lebensstandard einbüßen wollte und dass sich der Angeklagte B2 seiner möglichen Haftung als Geschäftsführer entziehen wollte. Die Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2 sind aber auch deshalb glaubhaft, weil sie Bestätigung in den übrigen Beweismitteln finden, insbesondere stehen sie in Übereinstimmung mit den einzelnen Bestellungen, Lieferungen, Rechnungen und Weiterveräußerungen der Waren sowie den Kontounterlagen, die bereits vor der jeweiligen Einlassung im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden sowie mit den Angaben der bereits zu diesem Zeitpunkt vernommenen Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der Vertragspartner als Zeugen. Die Feststellungen dazu, dass der gemeinsame Tatplan auch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Angeklagten Dr. B1 an einen sogenannten Strohgeschäftsführer im Rahmen einer sogenannten Firmenbeerdigung umfasst hat, beruht zunächst auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten Dr. B1, die wiederum durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Z44 bestätigt wird. Der Zeuge Z44, der als Kundenbetreuer der Sparkasse KölnBonn für die Geschäftsbeziehung mit der F2 GmbH zuständig war, hat insoweit ausgeführt, dass der Angeklagte Dr. B1 sich im Rahmen eines Gesprächs, in dem es um die Rückführung der Kreditlinie nach der Kündigung durch die Sparkasse KölnBonn gegangen sei, ihm gegenüber dahingehend geäußert habe, dass er sich als eine Handlungsoption vorstellen könne, „das sichere Geschäft in eine bereits neu gegründete F5GmbH überzuleiten und die Altgesellschaft zu veräußern. Der Verkauf solle sauber abgewickelt werden, das danach nicht“. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben der Zeugen Z16 und Z31, die die Veräußerung der Anteile an den Zeugen Z16 und den Grund, weshalb es zu dem Verkauf kam, bekundeten, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen weiter unten unter C. 3. bb. verwiesen wird. Die Feststellungen zu den Zahlungsfristen beruhen insbesondere auf den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH an die jeweiligen Lieferanten sowie den Rechnungen und den Lieferscheinen der jeweiligen Lieferanten. Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz und den Angaben der Zeugen Z8, Z15, Z24, Z10, Z17, Z20, Z21, Z12, Z13 und Z26, die zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Vertragspartner waren, dass wie festgestellt Vereinbarungen zu Zahlungszielen getroffen wurden und bei keiner Bestellung An- oder Vorauszahlungen vereinbart wurden. So hat der Zeuge Z24, der im Vertrieb der F42 AG tätig ist, ausgeführt, dass für den Angeklagten B2 bei der Bestellung vom 27.05.2016 ein längeres Zahlungsziel von vier Wochen bedeutend gewesen sei und er dies ihm gegenüber damit begründet habe, dass die F2 GmbH die bestellten Kameras bislang nicht gehandelt habe. Der Zeuge Z8, der im Vertrieb bei der F40 GmbH tätig ist, hat bestätigt, dass in der Regel zwischen der F2 GmbH und der F40 GmbH ein Zahlungsziel von 30 Tagen vereinbart worden sei. Aus den an den Zeugen Z21, der im Vertrieb der F45 GmbH tätig ist, gerichteten E-Mails vom 18.05.2016 und 10.06.2016 folgt, dass bei den Bestellungen an diesen Tagen ein Zahlungsziel von 45 Tagen vereinbart worden ist. aa. Bestellung, Weiterverkauf, Rückführung Die Feststellungen zu den einzelnen Bestellungen bei der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH beruhen auf den schriftlichen Bestellungen der F2 GmbH an die jeweiligen Lieferanten, den Rechnungen und Lieferscheinen der jeweiligen Lieferanten sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen Z8, Z15, Z24, Z10, Z17, Z20, Z21, Z12, Z13 und Z26. Dass sämtliche Bestellungen mit Ausnahme der am 23.05.2016 und am 10.06.2016 bei der F41 AG, am 10.06.2016 bei der F44 GmbH und am 18.05.2016 und 10.06.2016 bei der F45 GmbH getätigten Bestellungen von dem Angeklagten B2 erfolgten, beruht zunächst auf den schriftlichen Bestellungen, soweit sie den Angeklagten B2 als zuständigen Bearbeiter ausweisen, den jeweiligen Aussagen der Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der betreffenden Lieferanten, die bestätigten, dass der in der schriftlichen Bestellung als Sachbearbeiter ausgewiesene Angeklagte B2 die Bestellung tätigte, sowie der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten B2. Dass auch die unter der E-Mail-Adresse „i.Z16@F2.de“ ausgeführten Bestellungen sowie die, denen ein Auftrag „Z16 über Onlineshop“ zugrunde lag, von dem Angeklagten B2 und nicht von dem Zeugen Z16 ausgeführt wurden, ergibt sich zunächst aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z16, der bekundete dass es seine einzige Aufgabe gewesen sei, die Firma „als Eigentümer“ für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten zu übernehmen und die Mitarbeiter zu entlassen. Mit dem Tagesgeschäft, das heißt dem Ein- und Verkauf von Elektronikware, habe er nichts zu tun gehabt; er kenne keine Lieferanten. Er habe niemals E-Mails geschrieben und habe auch keine Kenntnis davon, wie der Computer bedient werde. Die Angaben des Zeugen Z16 sind auch glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge Z16 in einigen Punkten Erinnerungslücken hatte und sich nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermochte. Allerdings konnte er seine Erinnerungslücken plausibel mit seinem zum damaligen Zeitpunkt bestandenen Konsum von Alkohol sowie dem zwischenzeitlichen Zeitablauf begründen. Insgesamt waren somit die Angaben des Zeugen Z16 zu seiner Tätigkeit im Rahmen der Übernahme der F2 GmbH schlüssig, nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend. Der Inhalt seiner Aussage betreffend seine Tätigkeiten bei der F2 GmbH wird zudem in den Kernpunkten durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Z59 und Z60 bestätigt, die erklärten, dass sie den Zeugen Z16 im Zeitraum von seiner Vorstellung als Geschäftsführer bis zur Kündigung aller Mitarbeiter nur zwei- bis dreimal gesehen hätten. Zudem sprechen für die Angaben des Zeugen Z16, keinerlei Bestellungen für die F2 GmbH getätigt zu haben, seine rudimentären Deutschkenntnisse. So haben die Zeugen Z60 und Z59 ausgeführt, dass die Deutschkenntnisse des Zeugen Z16 bei seiner Vorstellung nicht gut gewesen seien, da er nur in gebrochenem Deutsch gesprochen habe. Diese Angaben haben sich für die Kammer im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen Z16 bestätigt, sodass seitens der Kammer aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks ausgeschlossen werden kann, dass dieser Ein- und Verkaufsgespräche in deutscher Sprache habe führen bzw. E-Mails in diesem Zusammenhang in deutscher Sprache habe schreiben können. Dies wird letztlich auch durch den Angeklagten Dr. B1 bestätigt, der im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, dass auch ihm bereits beim ersten Treffen mit dem Zeugen Z16 klar gewesen sei, dass dieser den Geschäftsbetrieb nicht habe fortführen können, sondern lediglich als „Firmenbestatter“ agieren könne. Dass die am 23.05.2016 und am 10.06.2016 bei der F41 AG, am 10.06.2016 bei der F44 GmbH und am 18.05.2016 und 10.06.2016 bei der F45 GmbH getätigten Bestellungen von dem Zeugen Z60 vorgenommen wurden, beruht insoweit zunächst auf den an diesen Tagen erfolgten schriftlichen Bestellungen, die ihn als Bearbeiter ausweisen, sowie den zugehörigen Rechnungen. Überdies wurde dies von dem Zeugen Z60 bestätigt, der erklärend weiter ausführte, dass er berechtigt gewesen sei, Bestellungen bis 5.000 Euro in Eigenregie ohne Rücksprache mit dem Angeklagten B2 vorzunehmen. Die Feststellung dazu, dass auch die von dem Zeugen Z60 getätigten Bestellungen vom Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 umfasst gewesen waren, beruht zunächst auf den Aussagen der Zeugen Z20, Z15 und Z21, die erklärten, dass auch die in diesen Bestellungen gelieferte Ware nicht bezahlt wurde. Überdies beruht diese Feststellung auf den Rechnungen über den Weiterverkauf der bestellten Ware sowie den Kontoverdichtungen der Commerzbank, aus denen hervorgeht, dass die bestellte Ware weiterverkauft wurde und der Erlös zur Rückführung der Verbindlichkeiten diente. Bestätigung findet dies überdies in den Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2, die eingeräumt haben, dass auch Bestellungen durch den Zeugen Z60, die nicht zu dessen Eigengebrauch erfolgt seien, nicht hätten bezahlt werden sollen. Dass die oben aufgeführten Bestellungen des Zeugen Z60 bei der F41 AG, der F44 GmbH und der F45 GmbH nicht dem Eigengebrauch des Zeugen Z60 dienten, beruht zunächst auf dessen glaubhaften Angaben, der dies insoweit schilderte. Zudem steht dies in Einklang mit der jeweiligen sich aus der Bestellung ergebenen Stückzahl der bestellten Ware, die in einer beträchtlichen Größenordnung erfolgte und somit nach der Lebenserfahrung nicht zum Eigenbedarf einer einzelnen Person zählen dürfte. Dass der Zeuge Z60 nicht in den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Dr. B1 und B2 eingeweiht war, folgt aus dessen glaubhaften Angaben. Er hat ausgeführt, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihm im Mai und Juni 2016 getätigten Bestellungen nicht bezahlt würden. Mit der Zahlung der von ihm getätigten Bestellungen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas zu tun gehabt; er habe weder Zahlungen selbst veranlasst noch kontrolliert, ob diese erfolgt seien. Dass die elektronischen Geräte zum größten Teil zum Firmensitz der F2 GmbH in Köln-Rodenkirchen und im Übrigen in das Lager der F21 GmbH Spedition + Logistik nach Aldingen geliefert wurden, basiert auf den Lieferscheinen der Lieferanten. Dass auch die bei der F47 GmbH bestellten Uhren tatsächlich an die F2 Bystems GmbH ausgeliefert wurden, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z26, der bestätigt hat, dass die Uhren durch den Lieferdienst DHL an die Firmenanschrift der F2 GmbH in Köln ausgeliefert worden seien. Dabei gab der Zeuge nachvollziehbar an, dass er diesbezüglich nach seiner polizeilichen Vernehmung am 29.03.2017 bei dem Lieferdienst DHL nachgeforscht und einen Liefernachweis bekommen habe. Die Feststellungen zu den Weiterverkäufen der bezogenen elektronischen Geräte an die F48 GmbH & Co. KG, die F49 GmbH, die F42 AG, die F50 GmbH und die F51 GmbH beruhen auf deren Bestellungen an die F2 GmbH, den Rechnungen und Lieferscheinen der F2 GmbH und der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten B2. Dass die Verbindlichkeiten der F2 GmbH durch die auf dem Geschäftskonto bei der Commerzbank (Konto-Nr. xxxx) eingegangenen Zahlungen i. H. v. 1.791.515,67 Euro für die in großer Stückzahl weiterveräußerten Geräte wie festgestellt ganz oder zum größten Teil zurückgeführt wurden, basiert auf den Kontoverdichtungen, den Kontoauszügen der Geschäftskonten der F2 GmbH und den Angaben des Zeugen KK Z35, der seine Ermittlungsergebnisse zur Auswertung der Geschäftskonten der F2 GmbH bezüglich der Rückführung der Verbindlichkeiten in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet hat. Dass den Angeklagten Dr. B1 und B4 die von ihnen gewährten Sicherheiten für Verbindlichkeiten der F2 GmbH gegenüber der Postbank, Sparkasse KölnBonn und Deutschen Bank einschließlich der Bürgschaftsurkunden zurückgegeben wurden, ergibt sich aus den Kontounterlagen und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Z44 und Z112, letztere Kundenbetreuerin bei der Postbank. Beide haben übereinstimmend beurkundet, dass die der F2 GmbH bei der Sparksse KölnBonn und der Postbank gewährten Kredite zurückgeführt und nach Auflösung der Konten die Bürgschaften zurückgegeben worden seien. Die Feststellungen dazu, dass an die F40 GmbH, die F41 AG, die F42 AG, die F43 GmbH, die F44 GmbH, die F45 GmbH, die F46 Sales BV und die F47 GmbH bis heute keine Zahlungen durch die F2 GmbH bzw. durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 geleistet worden sind, beruht auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Z8, Z15, Z24, Z10, Z17, Z20, Z21, Z12, Z13 und Z26 sowie den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2. Die Feststellungen zum Erhalt von Versicherungsleistungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Z21, Z12, Z22 und Z26, die dies insoweit bestätigten, jedoch die konkrete Höhe der erhaltenen Leistung nicht beziffern konnten. Die Feststellung, dass zulasten der F40 GmbH, der F41 AG, der F42 AG, der F43 GmbH, der F44 GmbH, der F45 GmbH, der F46 Sales BV und der F47 GmbH insgesamt ein Schaden i. H. v. 2.008.590,16 Euro entstanden ist, beruht auf den an die F2 GmbH gerichteten Rechnungen der F40 GmbH vom 10.06.2016 und 14.06.2016, der F41 AG vom 08.06.2016, 14.06.2016, 15.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016 und 22.06.2016, der F42 AG vom 15.06.2016, der F43 GmbH vom 11.05.2016, 20.05.2016 und 31.05.2016 sowie vom 16.06.2016 und 20.06.2016, der F44 GmbH vom 03.05.2016 und 10.05.2016 sowie vom 03.06.2016, 06.06.2016, 08.06.2016, 09.06.2016, 10.06.2016, 17.06.2016 und 21.06.2016, der F45 GmbH vom 02.06.2016, 16.06.2016 und 27.06.2016 sowie vom 08.07.2016, der F46 Sales BV vom 29.03.2016 sowie vom 26.05.2016 und 30.05.2016 und der F47 GmbH vom 10.05.2016, die insgesamt eine Summe i. H. v. 2.016.840,16 Euro ergeben sowie der Gutschrift der F43 GmbH an die F2 GmbH vom 17.06.2016 i. H. v. 2.500,00 Euro und der von der F2 GmbH an die F45 GmbH erstellten Rechnung vom 20.06.2016 i. H. v. 5.750,00 Euro, aufgrund derer der F2 GmbH aufgrund einer jeweils zwischen ihr und der F43 GmbH sowie der F45 GmbH getroffenen Vereinbarung Werbekostenzuschüsse i. H. v. insgesamt 8.750,00 Euro zustanden. Da diese Zuschüsse in unmittelbarem Zusammenhang mit jeweiligen Bestellungen und Lieferungen im tatrelevanten Zeitraum stehen, stellen sie eine Art „Rabatt“ dar, der bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen und von der obigen Gesamtsumme in Abzug zu bringen war. Dass sowohl zwischen der F2 GmbH und der F43 GmbH als auch der F2 GmbH und der F45 GmbH jeweils eine Vereinbarung über Werbekostenzuschüsse bestand, der zufolge der F2 GmbH in Zusammenhang mit der bzw. mit weiteren von ihr getätigten Bestellungen bei diesen Unternehmen Zuschüsse gewährt wurden, beruht auf den Angaben der Zeugen Z21 und Z10, die dies insoweit schilderten. Die seitens der F43 GmbH an die F2 GmbH unter dem 17.06.2016 erteilte Gutschrift steht dabei im Zusammenhang mit einer Bestellung der F2 GmbH vom 29.04.2016, was sich aus den Angaben des Zeugen Z10 sowie der Gutschrift vom 17.06.2016 ergibt. Darüber hinaus stand der F2 GmbH ein Betrag i. H. v. 5.750,00 Euro als Werbekostenzuschuss für die Bestellung vom 20.06.2016 zu, was sich aus den Angaben des Zeugen Z21 sowie der Rechnung vom 20.06.2016 ergibt. Dass der F2 GmbH die Beträge i. H. v. 2.500,00 Euro sowie i. H. v. 5.750,00 Euro erstattet worden sind, konnte die Kammer nicht feststellen. Entsprechende Zahlungseingänge lassen sich den Kontoverdichtungen nicht ergeben. Dass der F2 GmbH über die i. H. v. insgesamt 8.750,00 Euro bestehenden Ansprüche weitere Ansprüche auf Zahlung von Werbekostenzuschüssen zustanden, konnte die Kammer nicht feststellen. Eine Art Rabatt und somit auch im Rahmen der Schadenberechnung als berücksichtigungsfähiger Posten stellen auch sogenannte Kick-Back-Zahlungen dar. Dass es zu solchen Rückzahlungen in Bezug auf die hier relevanten Bestellungen und Lieferungen gekommen ist bzw. der F2 GmbH aufgrund von Vereinbarungen mit den Lieferanten entsprechende Zahlungsansprüche zustanden, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar wird in den Angebot-Emails des Zeugen Z21 ein möglicher Rabatt im Wege einer Kick-Back-Zahlung ausgewiesen. Allerdings ergibt sich aus den Debitorenunterlagen der F45 GmbH eine solche Zahlung nicht. Dass ein diesbezüglicher Anspruch bestand, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, denn nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Z21 sei eine entsprechende Vereinbarung seitens der F45 GmbH mit der F2 GmbH zwar angedacht gewesen, aber nicht geschlossen worden. Soweit überhaupt zwischen der F2 und verschiedenen, oben genannten Lieferanten sogenannte Lagerwertausgleichs- und Jahresrückvergütungsvereinbarungen für das Jahr 2016 getroffen wurden – eine angedachte Vereinbarung mit der F46 BV kam nicht zustande (vgl. dazu schon oben) -, was die Zeugen Z21 und Z13 schilderten, aufgrund derer entsprechende Zahlungen im relevanten Zeitraum des Jahres 2016 an die F2 GmbH geflossen sind bzw. aufgrund derer Zahlungsansprüche bestanden haben könnten, sind diese bei der Ermittlung des Vermögensschadens nicht zu berücksichtigen, da solche Zahlungen bzw. Ansprüche gerade nicht unmittelbar aus den in Rede stehenden Bestellungen rühren. Dass die Kammer mangels des für eine Überzeugungsbildung ausreichendem Maß an Sicherheit nicht feststellen konnte, dass die Bestellung von 500 IPhones am 29.06.2016 bei der F52 GmbH, die am 14.07.2017 zu den Firmenräumlichkeiten der F2 GmbH geliefert wurden, durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 veranlasst wurde, was diese bestritten haben, folgt aufgrund folgender Gesamtschau: Anhand der Kontounterlagen betreffend das Konto der F2 GmbH bei der Commerzbank, welches als einziges Konto zum Zeitpunkt der Lieferung der iPhones noch bestand, konnten nach dem 14.07.2016 keine Zahlungseingänge festgestellt werden, die auf einen Weiterverkauf der iPhones durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 schließen lassen. Damit wurde das Ziel der zuvor erfolgten Nichtbezahlung von Bestellungen zur Rückführung der Außenstände der F2 GmbH durch die erzielten Erlöse beim Weiterverkauf nicht angestrebt, was angesichts eines zum damaligen Zeitpunkt noch bestandenen Solls von ca. 200.000,00 Euro zu erwarten gewesen wäre. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die erzielten Erlöse bei den Angeklagten Dr. B1 und B2 selbst verblieben. Objektive Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht. Insbesondere lässt sich keine Verbindung der Angeklagten Dr. B1 und B2 zu den Zeugen Z110, Z37, Z39, Z146 und Z117 herstellen, die einen Teil der von der F52 GmbH gelieferten iPhones weiterverkauft haben. Sämtliche dieser Zeugen haben bekundet, die Angeklagten Dr. B1 und B2 nicht zu kennen. Der Zeuge Z39 hat ausgeführt, dass er eines der von der F52 GmbH ausgelieferten Handys von dem Zeugen Z117, der die F59 (haftungsbeschränkt) in Duisburg betreibt und ihm nur unter dem Namen „Z151“ bekannt sei, am 14.07.2016 erworben habe. Diese Angaben hat der Zeuge Z117 bestätigt, der weiter angegeben hat, dass er dieses Handy seinerseits von dem Zeugen Z146 gekauft habe, was dieser im Ergebnis bekräftigte. Zudem erklärte der Zeuge Z146, nur als Verkäufer für eine unbekannte dritte Person aufgetreten zu sein, wobei er klarstellte, dass weder der Angeklagte Dr. B1 noch der Angeklagte B2 dieser Unbekannte gewesen sei. Auch der Zeuge Z110, der 25 der von der F52 GmbH ausgelieferten Handys in Besitz hatte, kannte die Angeklagten Dr. B1 und B2 nicht. Er erklärte, die Handys bei dem Zeugen Z37 gekauft zu haben, was dieser im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat. Der Zeuge Z37 konnte aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihm getätigten Geschäfte mit iPhones nicht angeben, von wem er die Handys erworben habe; er konnte allerdings ausschließen, dass einer der Angeklagten der Verkäufer gewesen sei. Zudem konnte keine Verbindung der Angeklagten B2 und Dr. B1 zu den Endkunden, den jeweiligen Nutzern der von der F52 GmbH ausgelieferten iPhones, hergestellt werden, was der Zeuge Z79 bestätigte. Darüber hinaus konnte keine Beziehung zwischen den Personen, die die gelieferten iPhones am 14.07.2016 am Firmensitz in Köln-Rodenkirchen in Empfang nahmen und beiseiteschafften, und den Angeklagten Dr. B1 und B2 festgestellt werden. Dies ergibt sich der glaubhaften Aussage des Zeugen Z7, der für die Z160 GmbH für die Betreuung des Gebäudekomplexes in Köln-Rodenkirchen, in dem die F2 GmbH ihren Firmensitz hatte, zuständig war. Er hat bekundet, dass er gesehen habe, wie die am 14.07.2016 angelieferten Geräte von ihm unbekannten Personen in einen am Hintereingang an der S2-Straße stehenden Lieferwagen aus den Firmenräumlichkeiten eingeladen worden seien. Er könne ausschließen, dass dies die Angeklagten Dr. B1 und B2 oder einer der Mitarbeiter der F2 GmbH, die er kenne, gewesen seien. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten Dr. B1 und B2 am 14.07.2016 noch im Besitz der Schlüssel für die Firmenräumlichkeiten waren, in die die Lieferung der iPhones zunächst erfolgte bevor sie in den Lieferwagen verladen wurde, und damit noch Zutritt zu den Räumlichkeiten, in die die Lieferung verbracht wurde, hatten. Die Angeklagten Dr. B1 und B2 haben angegeben, dass sie zu diesem Zeitpunkt keinen Firmenschlüssel mehr gehabt hätten. Gleiches gilt für die Schlüssel, mit denen die Poller vor der Zufahrt von der S2-Straße aus geöffnet wurden, durch die die unbekannten Personen mit dem Lieferwagen fuhren. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassungen insoweit unzutreffend sind, bestehen nicht. Insbesondere hat keiner der als Zeugen vernommenen ehemaligen Mitarbeiter der F2 GmbH, noch der Zeuge Z16 etwas Gegenteiliges bekundet. Überdies wurde kein gewaltsames Eindringen in die Firmenräumlichkeiten festgestellt, was der Zeuge KK Z35 bekundete. Die Kammer verkennt bei der Würdigung der Gesamtumstände nicht, dass zwei Umstände auch für eine Bestellung der iPhones durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 sprechen könnten. So ist die schriftliche Bestellung bei der F52 GmbH am 29.06.2016 auf dem Briefkopf der F2 GmbH erfolgt und weist als Bearbeiter den Zeugen Z16 auf, der, wie oben ausgeführt, aber keinerlei Bestellungen für die F2 GmbH getätigt hat. Vielmehr hat der Angeklagte B2 unter diesem Namen Bestellungen bei den Vertragspartnern aufgegeben. Darüber hinaus mussten die Personen, die die gelieferten iPhones in den Firmenräumlichkeiten in Empfang nahmen, Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten haben, was bei den Angeklagten Dr. B1 und B2 zutrifft. Allerdings sind diese beiden Umstände aus Sicht der Kammer nicht so gewichtig, dass sie die zuvor dargestellten soweit entkräften, dass die Kammer keine Zweifel mehr an einer Täterschaft der Angeklagten Dr. B1 und B2 hat. bb. Feststellungen zum Verkauf der F2 GmbH an den Zeugen Z16 Die Feststellungen zur Anstellung des Zeugen Z16 als sogenannter Strohgeschäftsführer sowie zum Verkauf der F2 GmbH an diesen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z16, der dies wie festgestellt bekundet hat, und denen die Kammer uneingeschränkt folgt. Die Schilderungen des Zeugen waren detailreich und lebensnah und wiesen keine pauschalen Vorwürfe und einseitigen Belastungstendenzen auf. Er hat klar zwischen dem Auftreten des Angeklagten Dr. B1 und des Angeklagten B2 unterschieden und ersteren als Wortführer bezeichnet. Soweit der Zeuge zunächst widersprüchliche Angaben in Bezug auf das Kennenlernen des Angeklagten Dr. B1 gemacht hat, hat er dies nachvollziehbar durch ein Missverständnis betreffend die Fragestellung klargestellt und sodann deutlich gemacht, dass er den Angeklagten Dr. B1 durch den Zeugen Z31 kennengelernt hat. Soweit der Zeuge Z16 Erinnerungslücken hatte, konnte er dies schlüssig mit seinem seinerzeitigen Alkoholkonsum erklären (vgl. auch oben). Die Angaben des Zeugen Z16 betreffend seine Anstellung zum Geschäftsführer, des Grundes hierzu sowie zum Verkauf der Gesellschaftsanteile finden zudem Bestätigung in den Angaben des Zeugen Z31, der dies insoweit bekundete. Die Angaben des Zeugen Z31 sind glaubhaft, was sich auch in seinem konstanten Aussagenverhalten wiederspielt. So hat der Zeuge Z31 in Bezug auf sein Kennenlernen zum Angeklagten Dr. B1 bereits im Ermittlungsverfahren geäußert, dass er diesen über einen Box-Club kennengelernt habe, was wiederum in Einklang mit den Angaben der Zeugin Z34 steht, die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Zeugen Z31 diesen vernommen hat, und in dessen Verlauf der Zeuge Z31 ihr dies geschildert habe. Überdies decken sich die Angaben der Zeugen Z16 und Z31 mit den Einlassungen der Angeklagten Dr. B1 und B2, die sich beide dahingehend geäußert haben, dass die F2 GmbH ihrem gemeinsamen Plan entsprechend an einen Strohgeschäftsführer, nämlich den Zeugen Z16, veräußert worden sei und dass sich der Angeklagte Dr. B1 darum gekümmert habe. Die Feststellungen zur Person des Zeugen Z16 sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs beruhen auf den Angaben des Zeugen Z16, die von den Aussagen der Zeugen KHK Z1, KHK Z2, KOKin Z34 und KK Z35 bestätigt werden, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Person des Zeugen Z16 Erkundigungen eingezogen haben. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Belastungen des Zeugen Z16 beruhen auf dem im Wege des Vorhalts im Rahmen der Zeugenvernehmung verlesenen ungarischen Strafregisterauszug sowie den Angaben der Zeugin KOKin Z34. Der Zeuge Z16 ist aufgrund der Umstände, die in seiner Person begründet sind, sowie aufgrund seines Werdegangs nach Auffassung der Kammer der Prototyp eines Unternehmensbestatters, was auch der Zeuge Z56 bestätigte. Die Feststellungen zur kurzfristigen Anmeldung des Zeugen Z16 in Herne und dass dieser dort tatsächlich nicht aufhältig war, sondern die Anschrift lediglich dazu dienen sollte, Post für den Zeugen Z16 zustellen zu können, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z32, Z33 und Z16 sowie dem ausgefüllten Anmeldeformular der Stadt Herne vom 25.05.2016 nebst Wohnungsgeberbestätigung des Zeugen Z33 vom 24.05.2016. Die Angaben der Zeugen Z32 und Z33 sind auch glaubhaft, denn sie haben sich mit ihren Angaben selbst belastet und schließlich ihr Fehlverhalten eingeräumt. Dass der Zeuge Z16 nicht an seiner Meldeadresse gewohnt hat, bestätigten auch die Zeugen KHK Z1 und KOKin Z34, die ihr Ermittlungsergebnis dahingehend wiedergegeben haben, dass es sich nach ihren Feststellungen vor Ort um eine Scheinadresse gehandelt habe. Dass und wie der Zeuge Z16 den Mitarbeitern vorgestellt wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Z16, Z59, Z62 und Z60. Diese haben übereinstimmend und jeweils detailreich den Ablauf des Vorstellungstreffens dahingehend geschildert, dass der Zeuge Z16 ihnen von dem Angeklagten Dr. B1 als neuer Geschäftsführer vorgestellt worden sei, wobei die Deutschkenntnisse des Zeugen Z16 nicht sehr gut gewesen seien. Die am 03.06.2016 erfolgte Eintragung des Zeugen Z16 als weiterer Geschäftsführer der F2 GmbH folgt aus dem Handelsregisterauszug vom 21.02.2018 betreffend die F2 GmbH. Dass der Zeuge Z16 nicht im operativen Bereich tätig war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Z16, der dies insoweit bekundet hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Feststellung zu dem von dem Zeugen Z16 unterzeichneten Büro-Service-Mietvertrag zwischen der F2 GmbH und der F53 UG beruhen auf dem Büro-Service-Mietvertrag vom 15.06.2016 sowie den glaubhaften Aussagen des Zeugen Z45, welcher die Anmietung eines Briefkastens inklusive Postnachsendeservice für einen Zeitraum von drei Monaten bestätigt hat. Die Feststellungen zum notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17.06.2016 basieren auf dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17.06.2016. Dass der Zeuge Z16 die Mitarbeiter der F2 GmbH entlassen hat und wie das jeweilige Kündigungsgespräch abgelaufen ist, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Z16, Z59, Z60 und Z63. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge Z16 ihnen einzeln in Abwesenheit der anderen gesagt habe, dass die Firma nach Berlin umziehe, er dort schon Mitarbeiter habe und er sie deswegen nicht mitnehmen könne. Dass der Zeuge Z16 zuvor von dem Angeklagten Dr. B1 eine Anweisung mit dem Inhalt erhalten hat, was er den Mitarbeitern sagen solle, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben Zeugen Z16. Die Feststellung dazu, dass der Zeuge Z16 für die Übernahme der F2 GmbH von dem Angeklagten Dr. B1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt 10.000,00 Euro in bar erhalten hat, beruhen zunächst auf den Angaben des Z16, die in der Einlassung des Angeklagten Dr. B1 Bestätigung finden. b. Feststellungen zu der Nötigungshandlung gegenüber dem Zeugen Z16 (Fall 2 der Anklage 110 Js 708/16) Dass der Zeuge Z16 durch die Angeklagten Dr. B1 und B2 verbal im Rahmen eines Treffens, das auf dem Platz vor der ehemaligen Zahnarztpraxis des Angeklagten Dr. B1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2016 stattfand, eingeschüchtert wurde und ersterer diesem mit der Einschaltung der Mafia gedroht hat, haben die Angeklagten Dr. B1 und B2 bestritten. Die Kammer ist jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Z16 davon überzeugt, dass sich die Angeklagten Dr. B1 und B2 mit dem Zeugen Z16 vor der ehemaligen Zahnarztpraxis getroffen und wie festgestellt gegenüber dem Zeugen Z16 geäußert haben. Der Zeuge Z16 hat anschaulich und detailliert ausgeführt, dass es zu dem Treffen am Quatermarkt vor der Praxis kam und die Angeklagten Dr. B1 und B2 sich ihm gegenüber dahingehend geäußert hätten, dass sie ihn europaweit überall finden würden, wenn er aus der F2 GmbH aussteige, und sie ihn bei der Polizei anzeigen würden. Er hat eindrücklich geschildert, dass er nach der Ankündigung, man würde ihn überall finden und notfalls werde die Mafia eingeschaltet, Angst bekommen habe und er aufgrund dessen von seinem Vorhaben, als Gesellschafter und Geschäftsführer auszusteigen, Abstand genommen habe. Dass es der Zeuge Z16 mit der Angst zu tun bekommen hatte zeigt sich auch darin, dass er anschließend einen Rechtsanwalt aufsuchte, um diesem die gesamte Situation zu schildern, was die Zeugen Z16, Z31, KK Z35 und KOKin Z34 übereinstimmend bekundeten. Soweit der Zeuge Z16 den Zeitpunkt des Treffens nicht näher eingrenzen konnte, schmälert dies nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, da er dies nachvollziehbar mit der bereits zwei Jahre zurückliegenden Begebenheit begründete. Überdies zeigt die zutreffende, detailreiche Beschreibung der gerichtsbekannten Örtlichkeit durch den Zeugen Z16 und die Angaben betreffend den Anlass des Treffens, dass sich der Zeuge bei seiner Schilderung nicht nur auf das eigentliche Kerngeschehen beschränkt hat und seine Angaben in sich nachvollziehbar und schlüssig sind. Soweit die Verteidigung der Angeklagten Dr. B1 und B2 ausführten, dass bereits die körperliche Beschaffenheit des Zeugen Z16 und insbesondere die des Zeugen Z31 dem den beiden Angeklagten vorgeworfenen Verhalten entgegenstehe, ist dies nicht geeignet, die Feststellungen zu erschüttern. Denn der Zeuge Z31 war bei der Begegnung vor der ehemaligen Zahnarztpraxis des Angeklagten Dr. B1 im Herbst 2016, bei der es zu den festgestellten Einschüchterungen kam, gar nicht anwesend. Dies bekundete der Zeuge Z16 nachvollziehbar, indem er zwischen zwei Treffen mit den Angeklagten Dr. B1 und B2 unterschied und erklärte, dass nur bei dem ersten Treffen, nämlich vor dem Haus des Notars in Köln, anlässlich der Unterzeichnung über den Verkauf der Gesellschaftsanteile, der Zeuge Z31 anwesend gewesen sei. Da der Zeuge auch diese gerichtsbekannte Örtlichkeit zutreffend und detailliert beschrieb, ist die Kammer der Überzeugung, dass der Zeuge Z16 die jeweilige Begebenheit vor Augen hatte und die Angaben bezüglich der Anwesenheit bzw. Nichtanwesenheit des Zeugen Z31 bei den einzelnen Treffen richtig sind. Überdies konnte die Kammer eine körperliche Überlegenheit des Zeugen Z16 gegenüber den Angeklagten Dr. B1 und B2 nicht feststellen. Schließlich ist auch die Einlassung der Angeklagten Dr. B1 und B2, der Angeklagte Dr. B1 habe aus dem Umfeld des Zeugen Z16 eine Aufforderung zur Zahlung eines weiteren Geldbetrages erhalten, nicht geeignet, die Feststellungen zu den ausgesprochenen Einschüchterungen gegenüber dem Zeugen Z16 zu erschüttern. Soweit die Angeklagten Dr. B1 und B2 diese Forderung dem Zeugen Z16 zugerechnet haben, stellt die Forderung nach mehr Geld vielmehr ein Motiv für die vom Zeugen Z16 geschilderte verbale Einschüchterung dar. c. Feststellungen zum Betrug zulasten der F54 GmbH & Co. KG (Fall 5 der Anklage 110 Js 708/16) Dass er am 13.06.2016 insgesamt 6.000 Bögen hochwertiges Papier bei der Firma F54 GmbH & Co. KG über den Onlineshop dieser Firma bestellt hat und nach der Lieferung wie von Anfang geplant nicht bezahlt hat, hat der Angeklagte Dr. B1 bestritten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte Dr. B1 die Bestellung wie festgestellt getätigt hat und dabei von Anfang geplant hatte, diese nach Lieferung nicht zu bezahlen. Dies beruht zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z16 sowie auf den E-Mails vom 04.12.2015 und 17.12.2015, den Empfangsbestätigungen sowie den Rechnungen der F54 GmbH & Co. KG und dem Umstand, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. Der Zeuge Z16 hat glaubhaft bekundet, keine Bestellungen für die F2 GmbH getätigt zu haben (vgl. hierzu auch schon obige Ausführungen). Aus den E-Mails des Angeklagten Dr. B1 vom 04.12.2015 und 17.12.2015 ergibt sich, dass der Angeklagte Dr. B1 die Zugangsdaten für Online-Bestellungen von der F54 GmbH & Co. KG angefordert, diese erhalten und nach Unterzeichnung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der F54 GmbH & Co. KG diese um Freischaltung der Zugangsdaten gebeten hat. Dass neben dem Angeklagten Dr. B1 anderen Personen die Zugangsdaten zur Kenntnis gelangt sind, konnte die Kammer nicht feststellen. Darüber hinaus hat der Zeuge Z63 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte Dr. B1 das Papier durch einen Fahrer hat abholen lassen, was ebenfalls für eine Bestellung durch den Angeklagten Dr. B1 spricht. Dass der Zeuge Z63 auf Nachfrage den bis zur Abholung benötigten Lagerplatz für das Papier nicht mehr konkret beschreiben konnte, schmälert die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht, da der Zeuge seine Erinnerungslücke mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf nachvollziehbar begründen konnte. Schließlich fügt sich in die Feststellungen die Angabe der Zeugin Z59 ein, die F2 GmbH habe immer Papier der Marke Staples verwendet und nicht Papier der F54 GmbH & Co. KG, sodass die Notwendigkeit eines Gebrauchs des Papiers durch die F2 nicht gegeben ist. Die Feststellung dazu, dass die Bestellung nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK Z2. Dass der Angeklagte Dr. B1 von Beginn an geplant hatte, die bestellte Ware nicht zu bezahlen, ergibt sich auch aus dem zeitlichen Zusammenhang der Bestellung zum Verkauf der Geschäftsanteile an den Zeugen Z16. Die Feststellungen zum Schaden beruhen auf den Rechnungen der F54 GmbH & Co. KG vom 14.06.2016, 15.06.2016 und 17.06.2016. d. Feststellungen zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Angaben der Zeugen KHK Z1, KHK Z2, KOK’in Z34, KK Z35, Z78 und Z142, die den Gang und den Verlauf des Ermittlungsverfahrens entsprechend den Feststellungen wiedergegeben haben, aus der Abtretungserklärung vom 18.01.2018 sowie aus dem verlesenen Vermerk der Kammer vom 11.07.2018. D. Rechtliche Würdigung I. Der mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagte Sachverhalt Der Angeklagte Dr. B1 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Sachverhalts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15). Der Angeklagte B2 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Sachverhalts der Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 1 bis 4, 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15). Entgegen der seitens der Verteidigung des Angeklagten B2 geäußerten Aufassung setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht voraus, dass es aufgrund gelungener Täuschung zu einem Irrtum bei dem zuständigen Finanzbeamten kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2010, 1 StR 275/10, Rn. 26 – juris), sodass es unerheblich ist, ob diesem zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuer aus offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen aus Rechnungen der F26 GmbH bekannt gewesen ist, dass diese ein missing trader ist. Der Angeklagte B3 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Sachverhalts der Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 5, 6 und 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15). Der Angeklagte B4 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 113 Js 1092/15 angeklagten Sachverhalts der Steuerhinterziehung sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15). II. Der mit der Anklage 110 Js 708/16 angeklagte Sachverhalt Der Angeklagte Dr. B1 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 110 Js 708/16 angeklagten Sachverhalts des Betruges in zwei Fällen sowie der Nötigung schuldig gemacht, §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 1, 2 und 5 der Anklage 110 Js 708/16). Der Angeklagte B2 hat sich im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich des mit der Anklage 110 Js 708/16 angeklagten Sachverhalts des Betruges und der Nötigung schuldig gemacht, §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1, 53 StGB (Fälle 1 und 2 der Anklage 110 Js 708/16). E. Strafzumessung I. Der Angeklagte Dr. B1 Hinsichtlich des Angeklagten Dr. B1 war bezüglich des Falles 1 der Anklage 110 Js 708/16 wegen Vorliegens eines besonders schweren Falles des Betruges der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, nachdem das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist, weil der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, nämlich einen solchen von mehr als 50.000,00 Euro, herbeigeführt hat. Die Kammer hat berücksichtigt, dass trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, sodass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens hat die Kammer die im Nachfolgenden dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Summe der zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren nicht so deutlich überwiegt, dass die Annahme eines besonders schweren Falles eine unangemessene Härte bedeuten würde. Bezüglich des Falles 2 der Anklage 110 Js 708/16 war die Strafe dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bezüglich des Falles 5 der Anklage 110 Js 708/16 war die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bezüglich der Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe vom einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren vorsieht. Folgende Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Dr. B1 berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat über einen Zeitraum von über einem Jahr Untersuchungshaft verbüßt, wobei er als Erstverbüßer und Vater zweier kleiner Kinder als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Der Angeklagte war während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Den Ausschlag für die Begehung des Stoßbetruges gab die wirtschaftliche Krise der F2 GmbH, wobei es insbesondere die Forderungen des Finanzamtes Köln-Süd waren, die zur finanziellen Schieflage der Gesellschaft führten. Dem Angeklagten kam es bezüglich Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16 darauf an, seine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden, nicht aber auf einen darüberhinausgehenden Gewinn. Der Angeklagte ist durch die finanzielle Schieflage der F2 GmbH selbst in eine schwierige finanzielle Lage geraten, die sich durch die Folgen der von ihm begangenen Taten noch weiter verschlechtert hat. Über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und seine Zahnarztpraxis hat er verkaufen müssen. Der Angeklagte hat sich teilgeständig eingelassen. Bei der Gewichtung dieses Teilgeständnisses hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass es sich um ein prozesstaktisches Geständnis handelte. Denn der Angeklagte hat nur das eingeräumt, was zu diesem Zeitpunkt durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand, was ihm durch die rechtliche Stellungnahme der Kammer auch bekannt war. Zulasten des Angeklagten Dr. B1 hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Der Angeklagte hat einen hohen Schaden verursacht, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Schaden bezüglich des Falles 1 der Anklage 110 Js 708/16 auf mehrere Geschädigte verteilt ist und bei diesen zum Teil durch Versicherungsleistungen ausgeglichen wurde. Es war der Angeklagte Dr. B1, der den Zeugen Z16 als Strohgeschäftsführer angeworben hat. Auch wenn die Rekrutierung des Zeugen Z16 keine unmittelbare Voraussetzung zur Begehung des Stoßbetruges gewesen ist, kann diese nicht losgelöst hiervon betrachtet werden, da Zweck der Firmenbestattung die Verschleierung des Betruges war. Durch das Gesamtgeschehen wird ein umsichtiges und genau geplantes Handeln des Angeklagten deutlich, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Gleiches gilt für das von dem Angeklagten Dr. B1 mitgetragene System von getarnten Zahlungen an den Angeklagten B3, das den Fällen 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 zugrunde liegt. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16: Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, Fall 2 der Anklage 110 Js 708/16: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Fall 5 der Anklage 110 Js 708/16: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Fall 14 der Anklage 113 Js 1092/15: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Fall 15 der Anklage 113 Js 1092/15: Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat alle im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, die höchste verwirkte Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten maßvoll erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen sowie als erforderlich, aber auch ausreichend erkannt, um den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. II. Der Angeklagte B2 Hinsichtlich des Angeklagten B2 war bezüglich des Falles 1 der Anklage 110 Js 708/16 wegen Vorliegens eines besonders schweren Falles des Betruges der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, nachdem das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist, weil der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, nämlich einen solchen von mehr als 50.000,00 Euro, herbeigeführt hat. Die Kammer hat berücksichtigt, dass trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, sodass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens hat die Kammer die im Nachfolgenden dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Summe der zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren nicht so deutlich überwiegt, dass die Annahme eines besonders schweren Falles eine unangemessene Härte bedeuten würde. Bezüglich des Falles 2 der Anklage 110 Js 708/16 war die Strafe dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bezüglich der Fälle 1 und 2 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bezüglich des Falles 3 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bezüglich des Falles 4 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe vom einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren vorsieht. Von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO war bezüglich der Fälle 1, 2 und 4 der Anklage 113 Js 1092/15 auszugehen, weil der Angeklagte in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder dies versucht hat, nämlich in jedem Fall in einem Ausmaß von mehr als 50.000,00 Euro. Auch hier hat die Kammer berücksichtigt, dass trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, sodass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint, solche Umstände aber nicht für gegeben erachtet. Bezüglich der Fälle 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe vom einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren vorsieht. Folgende Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten B2 berücksichtigt: Er hat über einen Zeitraum von über einem Jahr Untersuchungshaft verbüßt und ist als Erstverbüßer und Vater eines kleinen Kindes als besonders haftempfindlich anzusehen. Der Angeklagte war während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Es fand zwar Berücksichtigung, dass der Angeklagte B2 selbst durch den Stoßbetrug keinen finanziellen Zuwachs erhalten hatte, jedoch fällt einschränkend ins Gewicht, dass er durch die Verschleierung der Tat mittels Firmenbestattung der möglichen Haftung als Geschäftsführer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entgehen wollte. Schließlich fand die teilgeständige Einlassung des Angeklagten B2 Berücksichtigung. Bei der Gewichtung dieses Teilgeständnisses hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um ein prozesstaktisches Geständnis handelte. Denn der Angeklagte hat nur das eingeräumt, was zu diesem Zeitpunkt durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand, was ihm durch die rechtliche Stellungnahme der Kammer auch bekannt war. Zulasten des Angeklagten B2 hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Der Angeklagte B2 ist teilweise einschlägig vorbestraft. Allerdings liegt die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Tat zehn Jahre zurück. Der Angeklagte hat einen hohen Schaden verursacht, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Schaden bezüglich Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16 auf mehrere Geschädigte verteilt ist und bei diesen zum Teil durch Versicherungsleistungen ausgeglichen wurde. Der Angeklagte B2 hat sich auch nicht lediglich mit der Rekrutierung des Zeugen Z16 durch den Angeklagten Dr. B1 einverstanden erklärt, sondern ist selbst aktiv mit dem Angeklagten Dr. B1 gegenüber dem Zeugen Z16 aufgetreten, wenn auch in untergeordneter Rolle und hat an dem Gesamtgeschehen auch gegenüber den MitF30eitern mitgewirkt. Hieraus spricht ebenso kriminelle Energie, wie aus dem von dem Angeklagten mitgetragenen System von getarnten Zahlungen an den Angeklagten B3, das den Fällen 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 zugrunde liegt. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1 der Anklage 110 Js 708/16: Freiheitsstrafe von vier Jahren, Fall 2 der Anklage 110 Js 708/16: Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Fall 1 der Anklage 113 Js 1092/15: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 2 der Anklage 113 Js 1092/15: Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 3 der Anklage 113 Js 1092/15: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Fall 4 der Anklage 113 Js 1092/15: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Fall 14 der Anklage 113 Js 1092/15: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Fall 15 der Anklage 113 Js 1092/15: Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat alle im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, die höchste verwirkte Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten maßvoll erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten als tat- und schuldangemessen sowie als erforderlich, aber auch ausreichend erkannt, um den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. III. Der Angeklagte B3 Hinsichtlich des Angeklagten B3 war bezüglich der Fälle 5, 13, 14 und 15 der Anklage 113 Js 1092/15 die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bezüglich des Falles 6 der Anklage 113 Js 1092/15 war die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe vom einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren vorsieht. Von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AO war jeweils auszugehen, weil der Angeklagte in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder dies versucht hat, nämlich in jedem Fall in einem Ausmaß von mehr als 50.000,00 Euro. Die Kammer hat berücksichtigt, dass trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, sodass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens hat die Kammer die im Nachfolgenden dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Summe der zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren nicht so deutlich überwiegt, dass die Annahme eines besonders schweren Falles eine unangemessene Härte bedeuten würde. Folgende Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten B3 berücksichtigt: Der Angeklagte B3 hat sich bereits vor Beginn der Beweisaufnahme teilgeständig eingelassen, indem er den ihm mit den Fällen 13 bis 15 der Anklage 113 Js 1092/15 vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat. Auch im Laufe der Hauptverhandlung hat der Angeklagte immer wieder Fragen beantwortet und ergänzende Einlassungen abgegeben. Der Angeklagte hat so zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Hauptverhandlung beigetragen. In Höhe von 100.000,00 Euro hat der Angeklagte B3 im Verlauf der Hauptverhandlung teilweise Wiedergutmachung des von ihm verursachten Steuerschadens geleistet. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Der Angeklagte B3 hat über einen Zeitraum von sechs Monaten Untersuchungshaft verbüßt, wobei er als Erstverbüßer und Vater eines kleinen Kindes als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zulasten des Angeklagten B3 hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Der Angeklagte hat einen hohen Steuerschaden verursacht. Das gewählte Konstrukt zur Verschleierung der von der F2 GmbH an ihn gezahlten Beträge weist eine hohe Komplexität auf und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 5: Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 6: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 13: Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 14: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 15: Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hatte die Kammer nach Auflösung der in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.05.2017 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die dort festgesetzten Einzelstrafen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen mit einzubeziehen. Die Kammer hat alle im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, die höchste verwirkte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten maßvoll erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten als tat- und schuldangemessen sowie als erforderlich, aber auch ausreichend erkannt, um den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. Die Kammer hat die Anwendung von § 53 Abs. 2 S. 2 StGB geprüft und verneint. Das Schwergewicht der Verurteilung liegt bei den Taten, wegen derer Freiheitsstrafen verhängt wurden. Die neben einer Gesamtgeldstrafe zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe wäre angesichts der Einzelfreiheitsstrafen nicht von einer Höhe gewesen, die die Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätte. Die von dem Angeklagten B3 erbrachte Zahlung von 50.000,00 Euro in Erfüllung der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin war in einer Höhe von acht Monaten auf die Vollstreckungsdauer anzurechnen. Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht hat, gemäß §§ 58 Abs. 2, 56f Abs. 3 S. 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen. Es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass eine Anrechnung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht erkennbar. Es war ein angemessener Ausgleich zu gewähren, wobei das Tagessatzsystem zwar gewisse Anhaltspunkte für die Bestimmung des Maßstabs bieten kann, es aber nicht schematisch anzuwenden ist, schon weil dies ansonsten allein aus rechnerischen Gründen zu einer Vollverbüßung der Strafe im Wege der Anrechnung führen könnte, den die Kammer mit acht Monaten veranschlagt. IV. Der Angeklagte B4 Hinsichtlich des Angeklagten B4 war bezüglich des Falles 13 der Anklage 113 Js 1092/15 die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bezüglich der Fälle 14 und 15 war dieser Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neun Monaten oder Geldstrafe auszugehen war. Trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO war bezüglich des Angeklagten B4 angesichts der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter gemäß der im Folgenden dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht von einem besonders schweren Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 1 AO auszugehen. Zugunsten des Angeklagten B4 waren bei der Strafzumessung die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Der Angeklagte B4 ist nicht vorbestraft. Er war nicht in die Planung der Taten eingebunden. Der Angeklagte musste keinen gesonderten Tatentschluss fassen, sondern hat seinen Tatbeitrag im Rahmen seiner gewöhnlichen Arbeit geleistet, indem er Rechnungen an den Steuerberater weitergegeben und Zahlungen angewiesen hat. Der Angeklagte B4 ist bereits fortgeschrittenen Alters und gesundheitlich angeschlagen. Durch seine Beteiligung an den Taten hat der Angeklagte einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten. Gegen ihn als ehemaligen Geschäftsführer der F2 GmbH wurden durch das Finanzamt Haftungsbescheide erlassen und er musste die eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Angeklagte musste an der neun Monate dauernden Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilnehmen, wobei die ihn betreffenden Vorwürfe von vergleichsweise geringem Gewicht waren und für sich genommen in erheblich kürzerer Zeit vor dem Amtsgericht hätten abgeurteilt werden können. Der Angeklagte war seelisch während eines wesentlichen Teils des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung durch die gegen seinen Sohn, den Angeklagten Dr. B1, in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft belastet. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 13: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Fall 14: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Fall 15: Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Unter nochmaliger Abwägung aller vorliegenden Gesichtspunkte kommt die Kammer zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten B4 war die Höhe eines Tagessatzes gemäߠ§ 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 Euro festzusetzen. Die Verurteilung der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe konnte vorbehalten und der Angeklagte verwarnt werden, da die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Verurteilung zu der unter 180 Tagessätzen liegenden Geldstrafe war nicht deshalb erforderlich, um den Angeklagten zu einem straffreien Leben anzuhalten, § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Taten in einer Situation begangen hat, in die er nach dem Ende der F2 GmbH und seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich nicht erneut kommen wird. Darüber hinaus liegen nach der vorgenommenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Vor allem fallen hier die untergeordnete Rolle des Angeklagten sowie seine gesundheitliche Konstitution ins Gewicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte B4 durch die Taten selbst erheblichen Schaden erlitten hat, gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht, § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB. F. Einziehungsentscheidung Die Anordnung über die Einziehung von 232.808,00 Euro bezüglich des Angeklagten B3 hinsichtlich der Taten der Hinterziehung der ihn betreffenden Einkommenssteuer beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Von den diesbezüglich von dem Angeklagten B3 erlangten 332.808,00 Euro war gemäß § 73e Abs. 1 StGB der Betrag von 100.000,00 Euro in Abzug zu bringen, den der Angeklagte B3 auf den von ihm verursachten Steuerschaden bereits gezahlt hat. Darüber hinaus war entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Einziehungsanordnung zu treffen, da die Angeklagten sonst nichts im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB erlangt haben. Aus der Tat erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010, 1 StR 245/09, Rn. 37 – juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 9 – juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 – juris). Die im Rahmen des Betruges täuschungshalber erlangten Zahlungen wie auch das durch die Taten der Steuerhinterziehung – abgesehen von denen des Angeklagten B3 bezogen auf seine eigene Einkommenssteuer – Erlangte, nämlich die Ersparnis durch die nicht festgesetzten Steuern, sind der F2 GmbH zugeflossen. In Vertretungsfällen, in denen – wie hier – der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter – § 14 StGB – oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter (Mit-)Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126 – juris; BGH, Urteil vom 29.06.2010, 1 StR 245/09, Rn. 52 – juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 11 – juris; BGH, Urteil vom 29.11.2017, 2 StR 271/17, Rn. 15 – juris; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 3 StR 620/17, Rn. 26 – juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 – juris). Für eine Einziehungsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Die eine solche Feststellung rechtfertigenden Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126 – juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 11 – juris; BGH, Urteil vom 29.11.2017, 2 StR 271/17, Rn. 15 – juris; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 3 StR 620/17, Rn. 26 – juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 – juris). Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Angeklagten haben auch nicht etwa deshalb etwas erlangt, weil sie gemäß §§ 69, 71 AO für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Aufwendungen haften (so aber LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18, Rn. 10 – juris; zustimmend Ohlmeier/Struckmeyer, wistra 2018, 419 [420]). Durch § 69 AO wird die Haftung des Vertreters der Gesellschaft für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bei Pflichtverletzung begründet, durch § 71 AO die Haftung des Täters oder Teilnehmers einer Steuerhinterziehung, wenn er nicht selbst Steuerschuldner ist. Vertreter oder Angestellte einer Gesellschaft erlangen im Rahmen dieser Vorschriften also nicht etwas durch Begehung einer Steuerstraftat, sondern werden im Gegenteil mit der Haftung für hinterzogene Steuern belegt. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.