Urteil
16 O 7/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1218.16O7.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 52.929,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.10.2015 bis zum 05.04.2017 sowie seit dem 07.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 52.929,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.10.2015 bis zum 05.04.2017 sowie seit dem 07.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege einer Insolvenzanfechtungsklage um Rückzahlungsansprüche. Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.10.2015 zum Az. 340 IN 557/15 aufgrund des Eigenantrag der E GmbH vom 31.07.2015, Anl. K1, (Bl. 9 GA) zur Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die Beklagte führte für die Schuldnerin seit 2004 im Wege ständiger Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Transportaufträgen aus. Nachdem die Schuldnerin mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über drei Monate und mit der Zahlung ihrer Steuern über 18 Monate in Verzug geraten war, kam es zur Stellung von zwei Insolvenzanträgen gegen die Schuldnerin, und zwar von der IKK gesund plus vom 21.01.2013 und vom Finanzamt Quedlinburg vom 25.01.2013 (Anl. K3, Bl. 11 und 12 GA) wegen Rückständen von Sozialversicherungsbeiträgen seit September 2012 i.H.v. 23.141,00 € bzw. Steuerrückständen seit Juni 2011 i.H.v. 49.073,38 €. Beide Insolvenzanträge wurden für erledigt erklärt, nachdem Dritte die den Antragsstellungen zu Grunde liegenden Forderungen bezahlt hatten. Die Rechnungen zu den Transportaufträgen waren von der Beklagten mit der Maßgabe einer Frist von jeweils 14 Tagen auszugleichen. Die Beklagte geriet mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Beklagten in Rückstand (vergleiche Aufstellung Bl. 3 der Gerichtsakten). Die Schuldnerin leistete zwischen dem 07.04.2014 und 09.09.2015 an die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.926,50 € (Zahlungsaufstellung Bl. 4 GA). Die Beklagte meldete eine Forderung i.H.v. 3.717,90 € zur Insolvenztabelle an, die sich aus den Einzelrechnungen, die ab dem 12.08.2015 gelegt worden waren, zusammensetzte. Mit Schreiben vom 03.08.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung der hier streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.926,50 € und forderte deren Erstattung an die Insolvenzmasse bis zum 31.08.2017. Die Beklagte wies die Forderung mit E-Mail vom 16.08.2017 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem obigen Sachverhalt ergäben sich Indizien dafür, dass die Schuldnerin bereits seit spätestens 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten war. Sie sei spätestens seit Mitte 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu bezahlen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich insbesondere daraus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur drohend, sondern sogar bereits endgültig zahlungsunfähig gewesen sei. Sie habe ihre Zahlungen an die Gläubigergesamtheit bereits eingestellt gehabt, als die angefochtenen Zahlungen geleistet worden seien. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Schuldnerin eine derart schleppende Zahlweise angenommen habe bei gleichzeitigem ständigem Schieben fälliger Verbindlichkeiten, der Nichtbegleichung fälliger Forderungen gegenüber betriebswichtigen Gläubigern, der Leistung von Teilzahlungen, der Erzwingung einer faktischen Stundung von mehr als drei Wochen und Erbringung nur geringer Teilzahlungen auf Rückstände. Einer durch die Beklagtenseite angenommenen bargeschäftsähnlichen Lage stehe bereits entgegen, dass die angefochtenen Zahlungen auf Altverbindlichkeiten erfolgt seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.929,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 31.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus den insgesamt unstreitigen Tatsachen ergebe sich weder der Schluss der objektiven Zahlungsunfähigkeit noch des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, noch der Kenntnis eines etwaig bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch die Beklagte. Sie meint, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfalle zumindest deshalb, weil eine bargeschäftsähnliche Lage vorliege. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO - bis auf einen Teil der Zinsforderungen - begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der der Anfechtung unterliegenden Beträge zur Insolvenzmasse im geltend gemachten Umfang zu. Nach §§ 129, 133 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Bei den Zahlungen gemäß Zahlungsaufstellung Bl. 4 GA handelt es sich um Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO, da die Beträge sämtlich durch Banküberweisung beglichen wurden. Die Überweisungen wurden in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin vorgenommen. Durch die Rechtshandlung der Schuldnerin ist eine kausale Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff ; BGH NZI 2008, 233 ff). Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff). Bei einer Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend, wenn also die Masseverkürzung nicht direkt auf dem Handeln des Anfechtungsgegners, sondern auf dem Hinzutreten eines weiteren Umstands beruht (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH NZI 2007, 457; BGH NZI 2009, 512; BGH ZInsO 2012, 2338 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 11). Die durch die Schuldnerin zwischen dem 07.04.2014 und 09.09.2015 vorgenommenen Überweisungen in Höhe von 52.926,50 € an die Beklagte haben die Aktivmasse der Schuldnerin unmittelbar verkürzt. Bei den angewiesenen Beträgen handelt es sich nicht um schuldnerfremdes Vermögen, welches ohnehin von der Insolvenzmasse auszusondern gewesen wäre. Zwar war die Zahlung für die Beklagte von Vorteil, weil dadurch ein Teil ihrer Forderungen aus den Transportverträgen mit der Schuldnerin beglichen wurde. Aufgrund der Tilgung der eigenen Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten werden jedoch deren übrige Gläubiger benachteiligt, weil für diese aufgrund der verringerten Insolvenzmasse nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (BGH ZInsO 2007, 816 ff). Dass die Forderung der (teilweise) befriedigten Beklagten (teilweise) erlischt, schließt die mittelbare Benachteiligung der anderen Gläubiger nicht aus. Die Gläubigerbenachteiligung ist stets anhand der Gesamtheit der Gläubiger zu beurteilen (BGH ZIP 1981, 1229 ff; BGH NJW 1983, 1120 ff). Entscheidend ist nicht, ob nur einzelne Gläubiger benachteiligt oder gar bevorteilt werden, sondern wie die Rechtshandlung insgesamt wirkt. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Überweisungen zwischen dem 07.04.2014 und 09.09.2015 objektiv zahlungsunfähig. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 - juris). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312; BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 - juris). Vorliegend ist von einer solchen Zahlungseinstellung bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Überweisung auszugehen, ohne dass von einer späteren Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auszugehen war. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 - juris). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten kann für eine Zahlungseinstellung ausreichen (BGH, Urt. v. 21.06.2007, aaO; BGH Urt. v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 jeweils mwN - juris). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 21.06.2007, aaO ; BGH Urt. v. 11.02.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 - juris). Zahlungsunfähigkeit ist dabei nicht gleichzusetzen mit Überschuldung. Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit kommt es allein darauf an, ob vorhandene liquide Mittel des Schuldners ausreichen, die bereits fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners in ihrer Gesamtheit zurückzuführen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urt. v. 20.11.2001- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 - juris). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 01.07.2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 - juris; BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 - juris; BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12 - juris; BGH, Urt. v. 18.01.2018, IX ZR 144/16 - juris). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte. Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird (BGH, Urt. v. 11.02.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 mwN - juris). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 - juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt regelmäßig nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, Urt. v. 11.02.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 - juris). Eine Zahlungseinstellung kann zudem aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, BGH, Beschluss v. 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 - juris). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. (BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 - juris). Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, Urt. v. 08.10.1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 - juris). Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1015). Die objektive Zahlungsunfähigkeit ergibt sich hier – entgegen der Ansicht der Beklagten, es bedürfe der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz – bereits daraus, dass die Beklagtenseite dem im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit substantiierten Vortrag der Klägerseite zu den im Januar 2013 gestellten Insolvenzanträgen nicht erheblich entgegen getreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178 [187] = NJW 2002, 515 = NZI 2002, 91; BGH, NJW-RR 2003, 1632 = NZI 2003, 542 = WM 2003, 1776 [1778]; ebenso: OLG Dresden, ZInsO 2000, 560 [561]; OLG Celle, NZI 2000, 214 [216]; zust. Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 23; Schmerbach, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 77; Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 14 Rdnr. 17; Schmahl, in: MünchKomm-InsO, § 14 Rdnr. 34; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rdnr. 52). Die strafbewehrte Sanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nicht erfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers liegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. (BGH, NZI 2006, 591, beck-online). Der Vortrag der Beklagten, die bereits im Januar 2013 gestellten und für erledigt erklärten Insolvenzanträge würden nicht ausreichen, um auch auf Zahlungsunfähigkeit ab April 2014 zu schließen, verfängt nicht. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers gem. § 138 Abs. 2 ZPO das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag darüber hinaus substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Liegt danach hinreichender Gegenvortrag der nicht darlegungsbelasteten Partei vor, ist es wiederum Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ihren Sachvortrag zu ergänzen und näher aufzugliedern (vgl. BGH, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034 [1035]; BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468 Rn. 11; VersR 2016, 133 = BeckRS 2015, 10851 Rn. 17). Nach diesen Maßstäben hätte es hier angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin, den die Beklagte hinsichtlich der Indiztatsachen der gestellten und für erledigt erklärten Insolvenzanträge durch das Finanzamt Quedlinburg und die IKK gesund plus nicht bestritten hat, eines konkreten und substantiierten Vortrags der Beklagten bedurft, weshalb die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Zahlungsunfähigkeit später wieder entfallen sein sollte. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt (BGH 15.3.2012 – IX ZR 239/09 NZI 2012, 416, 417 = ZInsO 2012, 696; BGH 21.6.2007 – IX ZR 231/04 NZI 2007, 517, 519 = ZInsO 2007, 816; BGH 25.10.2001 – IX ZR 17/01 Z 149, 100, 109 = NZI 2002, 88; BGH 20.11.2001 – IX ZR 48/01 Z 149, 178, 188 = NZI 2002, 91; BGH 12.10.2006 – IX ZR 228/03 NZI 2007, 36, 37 = ZInsO 2006, 1210; OLG Düsseldorf 8.3.2012 – 12 U 34/11 ZInsO 2012, 786, 788; IDW ES 11 Rn 20; Kirchhof KS Kapitel 3 Rn 37; K. Schmidt/K. Schmidt Rn 45; HaKo-Schröder Rn 30). Die Wiederaufnahme ist vom Schuldner zu beweisen (BGH 20.12.2007 – IX ZR 93/06 NZI 2008, 231, 232 = ZInsO 2008, 273; BGH 25.10.2001 – IX ZR 17/01 Z 149, 100, 109 = NZI 2002, 88; BGH 20.11.2001 – IX ZR 48/01 Z 149, 178, 188 = NZI 2002, 91; K. Schmidt/K. Schmidt Rn 45). (zitiert nach Uhlenbruck/Mock InsO § 17 Rn. 156-157) Dazu trägt die Beklagte jedoch nichts vor. Hinzu kommt hier, dass die Insolvenzanträge nur deshalb für erledigt erklärt wurden, weil Dritte die Forderungen bezahlt haben. Dies legt nahe, dass es der Schuldnerin aus eigenen Mitteln nicht möglich war, die Insolvenzeröffnung abzuwenden. Aber auch die weiteren unstreitigen Indizien begründen die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Überweisung. Bereits am 06.11.2013 hatte die Beklagte die Schuldnerin auf der vierten Mahnstufe gemahnt. Bereits auf der vorhergehenden dritten Mahnstufe weist die Beklagte ausweislich Anl. K4, Bl. 18 R der Gerichtsakten darauf hin, dass bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werde. Gleichwohl ist die Schuldnerin ihrer bereits zum dritten Mal angemahnten Verpflichtung zum Ausgleich des ausstehenden Betrags nicht nachgekommen und hat es damit auf die Einleitung der konkret angedrohten gerichtlichen Schritte ankommen lassen, was daraus hervorgeht, dass dann auch noch die vierte Mahnstufe erreicht worden ist. Ein weiteres Indiz stellt es dar, dass die Schuldnerin bereits seit der zweiten Mahnstufe Verzugszinsen i.H.v. 10 % in Kauf genommen hat. Als weiteres Indiz tritt hinzu, dass die Schuldnerin dauerhaft einen Zahlungsrückstand vor sich her schob und diesen auch zwischenzeitlich entgegen dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht vor dem 14.10.2014 vollständig ausgleichen konnte. Dies folgt aus einer Gegenüberstellung der unbestritten gebliebenen Mahnstufen-Aufstellung auf Seite 3 der Klageschrift in Verbindung mit der Aufstellung der angefochtenen Zahlungen auf Seite 4 der Klageschrift. Auf die Mahnung vom 19.03.2014 erfolgte zwar die Zahlung i.H.v. 1.470,54 € vom 07.04.2014, jedoch bestanden auch danach, nämlich am 16.04.2014 noch offenstehende Forderungen, die schon seit dem 07.03.2014 rückständig waren. Ebenso standen trotz der Zahlung vom 20.04.2014 i.H.v. 1.527,02 € auch am 30.04.2014 noch Zahlungen seit dem 01.04.2014 aus. Trotz der Zahlung vom 07.05.2014 standen am 14.05.2014 noch Zahlungen seit dem 20.04.2014 offen und trotz der Zahlung am 20.05.2014, 04.06. und 11.06.2014 am 09.07.2014 noch fällige Forderungen seit dem 20.05.2014 offen. Trotz der am 11.07.2014 erfolgten Überweisung, die die am 09.07.2014 bestehenden Rückstände nicht vollständig ausglich und der am 25.07.2014 und 19.08.2014 erfolgten Überweisungen standen am 03.09.2014 Verbindlichkeiten seit dem 24.07.2014 offen. Erstmals am 24.10.2014 können rechnerisch die mit Mahnung vom 03.09.2014 angemahnten Verbindlichkeiten vollständig beglichen worden sein, wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass die Überweisungen zwischen dem 03.09.2014 und 24.10.2014 nicht auch auf neue, nicht angemahnte Verbindlichkeiten erfolgt sind. Aufgrund der vorher aufgrund der dargelegten Indizien bereits anzunehmende Zahlungsunfähigkeit hätte es hier aber der Beklagten oblegen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückerlangt hat und ihre Zahlungen gegenüber allen Gläubigern wieder vollständig aufgenommen hat. Dies ist nicht geschehen. Hinsichtlich der letzten drei Zahlungen tritt als weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung hinzu, dass erhebliche Zahlungsrückstände bestanden, die der Schuldner bis zu der Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen hat, da die Beklagte selbst Forderungen im vierstelligen Bereich angemeldet hat, die aus Rechnungen ab dem 12.08.2015 stammten. Schon dieser Umstand begründet regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Es ist damit vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung auszugehen, da die für die Schuldnerin handelnden Organe – ebenso wie die Beklagte – Kenntnis von den zuletzt genannten, auf die Forderungen der Beklagten bezogenen für sich genommen ausreichenden Indizien zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit hatten und damit wussten, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügte, um alle Gläubiger zu bedienen. Die durch die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit indizierte Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung entfällt vorliegend auch nicht aufgrund einer bargeschäftsähnlichen Handlung. Auch bei einem bargeschäftsähnlichen Vorgang, bei dem es an dem für ein Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Leistungsaustausch fehlt, aber nichtsdestotrotz ein kongruenter und gleichwertiger Leistungsaustausch stattgefunden hat spricht viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BGH 17.7.2014 IX ZR 240/13 Tz 28 ZInsO 2014, 1655; vgl. BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 84 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372 [zVb]; Kayser WM 2013, 293, 298). Spiegelbildliches gilt auch hier für die Kenntnis des Gläubigers. (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 133 Rn. 142-146, beck-online) Die streitgegenständlichen Überweisungen sind jedoch im Wege von Teilzahlungen ergangen, ohne dass vorgetragen worden wäre, dass die entsprechenden Zahlungen geleistet worden wären, um konkrete weitere Leistungen der Beklagten zu erhalten. Dass die Beklagte mit der Schuldnerin in laufenden Geschäftsbeziehungen stand, reicht für die Annahme eines bargeschäftsähnlichen Vorgangs nicht aus. Die Zinsforderungen sind bis zum 05.04.2017 aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, BGB begründet, Art 103j Abs. 2 EG InsO. Für die Zeit ab 05.04.2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. anzuwenden. Nach S. 3 dieser Norm ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2018 war gem. § 296a ZPO verspätet. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass (§ 156 ZPO). Auch der nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 04.12.2018 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: 52.926,50 €