Urteil
22 O 325/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1227.22O325.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 22 O 325/18 Verkündet am 27.12.2018Menda, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tatbestand: Zwischen den Parteien wurde im September 2015 ein Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 30.098,90 € zu Vertragsnummer ###### zwecks Finanzierung des Kaufes eines Ford Kuga TDCI abgeschlossen. Der Verkauf des Fahrzeuges erfolgte über das Autohaus Q GmbH in E . Das Autohaus verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Wegen des Darlehensantrages wird auf die Anlage K1 und die Anlage B1, wegen der Annahme durch die Beklagte auf die Anlage B2 Bezug genommen. Der Kläger erhielt des Weiteren die „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Insoweit wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.03.2018, Anlage K3, widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 07.04.2018, Anlage K4, zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb er sein Widerrufsrecht noch im März 2018 habe ausüben können. So fehlten vorgeschriebene Angaben oder seien intransparent, wobei sich der Kläger insbesondere auf die Auszahlungsbedingungen, die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung, die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und die Angaben zur Rückabwicklung des Darlehens und des verbundenen Vertrages bezieht. Die Schutzfunktion des Musters greife wegen unzulässiger Abweichung von demselben nicht ein. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 30.801,53 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Ford Kuga mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WF###### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, das Fahrzeug Ford Kuga Individual Crossover Fahrzeugidentifikationsnummer: WF##### nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) an die Beklagte herauszugeben und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, insbesondere seien sämtliche Pflichtangaben zutreffend erteilt worden. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz wegen Verwendung des damals geltenden Musters. Die Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 € pro Tag unter den Widerrufsfolgen stehe der Berufung auf den Vertrauensschutz wegen Verwendung des Musters nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Widerrufserklärung des Klägers geht ins Leere, weil die Widerrufsfrist im März 2018 bereits abgelaufen war. Dem Kläger stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (i.d.F.: a.F.) in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist setzte nach § 356 b Abs. 1 und 2 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (i.d.F.: a.F.) voraus, dass der Darlehensgeber ihm eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die ihm zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB jeweils in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (i.d.F.: a.F.) enthält. Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag genügt den vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen. 1. Die Widerrufsinformation belehrte den Kläger ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist, die Umstände für die Erklärung des Widerrufs sowie die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Die in Ziffer 12 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung als den in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. formulieren Anforderungen genügend zu behandeln ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Die Widerrufsinformation ist – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – ausreichend hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält sie keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB folgende Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht. Soweit die Beklagte im Abschnitt „Widerrufsfolgen“, Satz 3, den Tageszins mit 0,00 € angegeben hat, stellt dies keine inhaltlich von Gestaltungshinweis [3] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. abweichende Bearbeitung dar, die dem Eingreifen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entgegensteht. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - 24 U 112/18 -) Zwar ist nach dem Gestaltungshinweis [3] der „genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag“ in den Text der Widerrufsinformation einzufügen. Danach ist es auch zulässig, den Tageszins mit 0,00 € anzugeben, wenn die Parteien entsprechendes vereinbart haben, was mit der gerügten Formulierung geschehen ist ( so auch OLG München, Hinweis vom 25.09.2018 - 19 U 2930/18-) 2. Der Darlehensvertrag enthält weiter auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. a) Der Darlehensvertrag enthält gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehensnehmers als auch des Darlehensgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB nicht notwendig (OLG Köln a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18 -; LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, juris Rn. 58ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Oktober 2017 – 11 O 37/17 –, juris, Rn. 63; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 46; a.A. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/11643 S. 128; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, juris, Rn. 35; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 492 BGB, Rn. 14; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 Rn. 3). Die Gegenmeinung stützt sich vorwiegend auf die Gesetzesbegründung, der jedoch allenfalls eine Funktion als Auslegungshilfe zukommt. Jedenfalls verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformationen vielmehr überfrachten und wäre damit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, sogar abträglich. Gerade eine Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB ist für den Verbraucher regelmäßig nicht hilfreich. Aus der Vorschrift an sich könnte der Verbraucher ohnehin nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, da dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden muss. Es überzeugt zudem nicht, warum ausgerechnet auf § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank gem. § 490 BGB besteht und, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben. Ein derart kurzer Hinweis entspricht am ehesten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge-RL) verlangten „prägnanten“ Form. Weiterhin enthält der Vertrag Angaben zum „Wie“ der Kündigung (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128). Hierbei ist nicht notwendig, dem Verbraucher alle Schritte, die bei einer Kündigung notwendig sind, im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr Kündigungsrechte aufzuzeigen. Dies ist durch den Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte in Ziff. 5 b) geschehen, aus denen sich ergibt, dass die Kündigungserklärung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen hat, § 492 Abs. 5 BGB a.F. b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter darauf, die Pflichtangaben nach Art 247 § 4 Nr. 4 EGBGB a.F. seien im Vertrag nicht ordnungsgemäß enthalten. Nach dieser Vorschrift muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten. Mit dem Verweis auf die Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken bzw. die Zurverfügungstellung der Verfahrensordnung auf Anfrage hat die Beklagte diesen Voraussetzungen genügt. c) Die Widerrufsbelehrung enthält ferner die Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite ist Auszahlungsbedingung die Auslieferung des zu finanzierenden bzw. finanzierten Fahrzeugs. Diese Auszahlungsbedingung ist sowohl im Einleitungsteil (Seite 1 oben des Darlehensvertrags: „Aus dem Nettodarlehnsvertrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis […] ausgezahlt werden“) als auch im Kästchen Vertragslaufzeit/Zahlungsplan (Seite 1 des Darlehensvertrags: „Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehensbetrags folgenden Monat fällig“) erwähnt. Der verständige Verbraucher kann anhand dieser Angaben erkennen, dass Auszahlungsbedingung die Fahrzeugauslieferung ist. Dass die Beklagte die Auszahlung konkret von anderen Bedingungen abhängig gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. d) Der Darlehensvertrag enthält gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ziff. 4 des Darlehensvertrages ist der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensnehmers berechtigt gem. § 502 BGB eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den „unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Der Schaden berechnet sich „nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen […], die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen“. Der Darlehensgeber gibt hiermit die notwendige Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung an. Nicht notwendig ist es insbesondere die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel (vgl. OLG Köln a.a.O.), dies bietet dem Verbraucher keinerlei Mehrwert (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Durch die Bezugnahme auf das veränderte Zinsniveau, die ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den entgangene Gewinn und die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten werden die wesentlichen Parameter für die Berechnung genannt. Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, wie sich der Schaden berechnet. Da die Höhe ohnehin nicht im Vorhinein wirksam vereinbart werden kann, die konkrete Berechnung der Rechtsprechung überlassen ist und gem. § 287 ZPO im Prozess zu schätzen ist (Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8), können vom Darlehensgeber keine weitergehenden Angaben abverlangt werden. e) Name und Anschrift des Darlehensvermittlers sind entgegen dem anderslautenden Sachvortrag des Klägers im Vertrag ausdrücklich genannt. f) Der Vertrag informiert auch klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. Soweit der Kläger moniert, dass die Angabe der Verzugszinsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht ausreichend sei, folgt die Kammer dem nicht. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung sieht die Kammer es nicht als erforderlich an, das der Vertrag diesbezüglich die Angabe einer absoluten Zahl enthalten müsse. Denn gerade weil der konkret zu zahlende Verzugszins von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges und dem dann jeweils geltenden Basiszins abhängt, ist die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht zu beanstanden. Mangels eines wirksamen Widerrufes sind auch die weiteren Klageanträge unbegründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.801,53 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.