Beschluss
108 KLs 17/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0110.108KLS17.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen, da aus tatsächlichen Gründen ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO nicht besteht. Denn nach Aktenlage ist eine Verurteilung nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zunächst besteht ein hinreichender Verdacht einer Tat nach dem Antidopingsetz nicht. Zwar ist es nach Aktenlage aufgrund des positiven Dopingtests hinreichend wahrscheinlich, dass eine Hauptverhandlung zu der Feststellung führt, dass der Angeschuldigte vor dem Boxkampf vom 20.2.2016 den auf der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping angeführten Stoff Stanozolol eingenommen hat. Indes wird im Rahmen einer Hauptverhandlung nach Aktenlage nicht festzustellen sein, ob der sich bestreitend einlassende Angeschuldigte dieses vorsätzlich eingenommen hat, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 4 I Nr. 4 oder 5 AntiDopG in Verbindung mit § 3 I bzw. II AntiDopG ist, sodass zu erwarten ist, dass der Angeschuldigte im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung jedenfalls unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen sein wird. Zwar ist der Grundsatz, wonach im Zweifel zu Gunsten des Angeschuldigten zu entscheiden ist, bei der Bewertung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, nicht anzuwenden. Ist aber nach Aktenlage – wie hier – davon auszugehen, dass der Angeschuldigte im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen ist, rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung (vergl. Meyer-Goßner / Schmitt StPO, 61. Auflage 2018, § 203 StPO, Rn 2; Schneider in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 203 StPO, Rn 7). Im Einzelnen: Wie sich aus den im Ermittlungs- und Zwischenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, konnte im Urin des Angeschuldigten lediglich eine sehr geringe Konzentration des zum Nachweis der Einnahme des Dopingmittels Stanozolol genutzten Stanozolol-Metaboliten Hydroxystanozolol Glucuronid festgestellt werden. Wie sich aus den Ergebnissen der Begutachtung weiterhin ergibt, ist aus den Analyseergebnissen ein Rückschluss auf den Einnahmezeitpunkt nicht möglich. Vielmehr bleibt danach aus sachverständiger Sicht offen, ob der Angeschuldigte längere Zeit zurückliegend eine größere zur Leistungssteigerung geeignete Menge an Stanozolol eingenommen hat oder kürzere Zeit zurückliegend eine geringe Menge, die nicht zu einer Leistungssteigerung führt. Die Einnahme einer solchen geringen Menge wäre naheliegend unwillentlich erfolgt, da sie zur Leistungssteigerung sinnlos wäre und gleichzeitig die Gefahr eines positiven Dopingtests mit sich brächte. Gleichzeitig hat der Sachverständige – nach Aktenlage überzeugend – ausgeführt, dass die Einnahme einer entsprechend geringen Menge auch durch die Zufuhr von kontaminierten Nahrungsergänzungsmitteln oder Lebensmitteln kurz vor dem Wettkampf zu erklären ist. Dabei handelt es sich – wie der Sachverständige nach Aktenlage überzeugend ausgeführt hat – nicht bloß um eine denktheoretische Möglichkeit, die bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts außer Acht bleiben könnte. Denn, wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind Fälle positiver Dopingproben aufgrund verunreinigter Nahrungsergänzungsmittel und – wenngleich bisher nicht für Stanozolol – auch aufgrund des Konsums von Fleischprodukten bekannt. Dass der Angeschuldigte Nahrungsergänzungsmittel eingenommen hat, ergibt sich zwar nicht aus seiner eigenen Einlassung, in welcher er lediglich Angaben zur Häufigkeit der Nahrungsaufnahme, nicht aber zu dem ,was er gegessen hat, gemacht hat, wohl aber aus der zeugenschaftlichen Vernehmung seines damaligen Trainers, des Zeugen T. Dieser hat berichtet, dass der Angeschuldigte Tabletten mit Aminosäuren und BCAA, mithin Nahrungsergänzungsmittel eingenommen hat. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Angeschuldigte den Konsum verunreinigter Nahrungsergänzungsmittel durch die Auswahl solcher Nahrungsergänzungsmittel hätte verhindern können, die negativ auf verbotene Substanzen getestet wurden. Dies ist nicht geeignet, die realistische Möglichkeit des Konsums gleichwohl verunreinigter Nahrungsergänzungsmittel auszuschließen, sondern mag allenfalls einen (straflosen) Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft, dass Stanozolol anders als etwa das ursprünglich für die Kälbermast entwickelte Glenbuterol nicht für die Tiermast eingesetzt werde, ist der Einsatz von Stanozolol in der Tiermast bekannt. So wurde bereits im Jahre 2004 über den illegalen Einsatz von Stanozolol in der Rinderaufzucht berichtet (H. Schludi et al: „Illegaler Arzneistoffhandel“ in DAZ 2004, Nr. 50, S. 64ff). Dies zeigt, dass auch die Aufnahme des Stanozolols über verunreinigte Nahrung eine realistische Möglichkeit darstellt. Eine weitere Aufklärung durch Einholung eines zusätzlichen Gutachtens zu der Frage, ob das Stanozolol mehrfach verstoffwechselt wurde, ist insoweit nicht geboten, da der Sachverständige bereits ausgeführt hat, dass eine Aufnahme des Stanozolols über Fleisch wissenschaftlich nicht auszuschließen ist. Andere Beweismittel außerhalb der positiven Dopingprobe, welche für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtschau für eine vorsätzliche Einnahme von Stanozolol sprechen würden, existieren nicht, sodass von der Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist. Es wird deshalb nach Aktenlage auch am Ende der Hauptverhandlung die realistische Möglichkeit einer unvorsätzlichen Einnahme bestehen bleiben, sodass nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Damit fehlt es zugleich an einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 4 StGB. Denn ohne den Nachweis einer vorsätzlichen Einnahme des Stanozols mit einer leistungssteigernden Wirkung ist von einer wirksamen Einwilligung des Gegners in den Boxkampf des Angeschuldigten auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.