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Schlussurteil

28 O 216/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0130.28O216.18.01
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.07.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.07.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 28 O 105/18) um die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses des Klägers bzw. die Verwendung seines Namens im Kontext eines Gewinnspiels sowie im Zusammenhang damit im Wege der Stufenklage nunmehr auch über Auskunfts- und Zahlungsansprüche (sog. Lizenzanalogie). Nachdem über die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche auf der ersten Stufe bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist nun lediglich der Zahlungsanspruch weiterhin anhängig. Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19, Bl. 296 ff. GA, Bezug genommen. In Bezug auf den nunmehr anhängigen Zahlungsanspruch stellt sich der Sach- und Streitstand wie folgt dar: Am 02.02.2009 schloss der Kläger mit der C. S. GmbH, einem Reiseveranstalter für Flussschiffreisen, einen Werbevertrag für Anzeigenwerbung. Gemäß Ziffer 2 des Vertrags stand der Kläger während der Vertragslaufzeit von drei Jahren für zwei Promotionstage pro Jahr zur Verfügung sowie jährlich für einen weiteren Tag, an dem Fotos des Klägers aufgenommen wurden. Der Veranstalter war gemäß Ziffer 3 des Vertrags dazu berechtigt, die erstellten Bildes des Klägers zu werblichen oder redaktionellen Zwecken zu verbreiten, allerdings nicht im Bereich TV und Funk. Für die beschriebenen Leistungen erhielt der Kläger ein Gesamthonorar von 150.000 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage K 27, Bl. 488 ff. GA, Bezug genommen. Während der Vertragslaufzeit schaltete der Veranstalter lediglich zwei Werbeanzeigen in der Mitgliedszeitung des W. (Anlagen K 28, Bl. 492 f GA). Im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 berichtete die Beklagte wiederholt über den Kläger. Der Kläger trägt zur Höhe der Lizenzgebühr vor, dass er einer der bekanntesten und beliebtesten deutschen Schauspieler sei. Er habe bereits als Fünfjähriger vor der Kamera gestanden, Anfang der 80er Jahren den Steward „Y.“ auf dem B., später Dr. A. D. in der „P.“ und zwischen 1994 und 1997 den Frauenarzt Dr. U. Q. in der gleichnamigen Serie gespielt. Ab 2013 sei er in der ZDF-Sitcom „H.“ zu sehen gewesen und von 2013 bis 2019 als Kapitän im B.. Zudem sei er als Synchronstimme der Figur „F.“ bekannt. Soweit die Beklagte zur Bekanntheit des Klägers auf Auswertungen von Google-Suchanfragen verweise, sei diese nicht repräsentativ, da das typische Lesepublikum der Beklagten eine andere sei als diejenigen, die eine Google-Suche durchführen würden. Der Kläger sei dementsprechend attraktiv als Werbeträger, Testimonial und Markenbotschafter, was sich auch in seinen Werbeverträgen niederschlage. Hierzu behauptet er, 2015 habe er einen Darstellervertrag abgeschlossen, nach dem er sich dazu verpflichtet habe, dem Vertragspartner für Werbeaufnahmen als Schiffskapitän zur Herstellung eines oder mehrerer Werbespots zur Verfügung zu stehen. Die Tätigkeit habe neben der Darstellung der Rolle während der Dreharbeiten auch weitere übliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Werbespot, insbesondere Vor- und Nacharbeiten und Werbetätigkeiten beinhaltet. Gemäß dem Vertrag seien drei Drehtage angesetzt gewesen. Der Werbespot habe in Film, Funk, Fernsehen und „neuen Medien“ einschließlich Internet, E-Mail, Apps, sozialen Netzwerken, Foren und Blogs verwendet werden sollen. sei er etwa Star eines TV-Spots von K. I. gewesen. Hierfür habe er eine Vergütung von 150.000 EUR erhalten. Dafür habe er seinem Vertragspartner alle Nutzungs- und Verwertungsrechte für die Dauer von einem Jahr übertragen. Aufgrund einer Geheimhaltungsklausel in dem Werbevertrag könnte er den genauen Vertrag nicht vorlegen. Die Druckauflage der O. habe im Quartal 1/2018 bei 1.034.859 Stück gelegen, was für eine hohe Verbreitung spreche. Die „tatsächliche Reichweite“ habe sogar bei 7,53 Millionen gelegen. Aus alledem ergebe sich, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 EUR, wie es auch hinsichtlich der jährlichen Vergütung im Vertrag mit der C. S. GmbH vereinbart gewesen sei, angemessen sei. Hiergegen könne man nicht einwenden, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nur zeitlich begrenzt geschaltet werden solle. Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags sei der Kläger nämlich als Testimonial für andere Unternehmen aus dem gleichen Bereich wegen fehlender Exklusivität nicht mehr in Betracht gekommen. Die Parteien hätten daher bei ordnungsgemäßem Abschluss eines Vertrags eine Exklusivitätsklausel vereinbart, die entsprechend vergütet werden müsse. 50.000 EUR seien der unterste Betrag, zu dem der Kläger einen solchen Vertrag geschlossen hätte. Nicht anders hätten andere Prominente mit vergleichbarem Werbe- und Bekanntheitswert gehandelt. Die Höhe der Lizenzgebühr sei auch im Vergleich zu anderen Urteilen nicht überzogen. Ursprünglich hat der Kläger im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes wie geschehen in der „N. am L.“ vom 18.02.2018 zu verurteilen. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über die konkrete Auflage der „N. am L.“ vom 18.02.2018 sowie die mit dem streitgegenständlichen Gewinnspiel verbundenen Kosten, zu verurteilen. Mit Teilurteil vom 30.01.2019 hat das Landgericht Köln der Klage auf der ersten Stufe stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 116 ff. GA). Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen und die Beklagte unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors verurteilt, es zu unterlassen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, das Bildnis und/oder den Namen des Klägers, wie in der Ausgabe der „N. am L.“ vom 18.02.2018, S. 13, geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, sowie dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Druckauflage der „N. am L.“ vom 18.02.2018. Auf die Begründung des Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 296 ff. GA). Die gegen den Unterlassungsanspruch gerichtete Revision der Beklagten ist mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19, zurückgewiesen worden. Lediglich hinsichtlich hatte die Revision Erfolg, so dass das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 75 des Sonderbands der Akte des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Der Kläger beantragt nun, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung seiner Person gem. Anlage K 1 für Werbezwecke zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit liegen darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Lizenzanspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht bestehe, da das von der Beklagten veröffentlichte Gewinnspiel zum über Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG besonders geschützten redaktionellen Bereich gehöre und die Gewährung eines Lizenzanspruchs eine einschüchternde Wirkung gegenüber der Presse haben würde. Zudem würde es an Anknüpfungstatsachen für eine gerichtliche Schätzung des Anspruchs fehlen. Die zwei vom Kläger vorgetragenen Verträge stellten quantitativ keine repräsentative Anzahl von Verträgen dar, die Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Kläger tatsächlich in der Lage sei, regelmäßig einen solchen Marktwert durchzusetzen. Die Vertragsinhalte seien zudem mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Den Abschluss des Vertrags im Jahr 2015 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Der Vertrag habe eine viel größere Reichweite. Der Werbevertrag für Flussschiffreisen räume umfangreiche Nutzungsrechte ein. Das sei nicht mit einer einmaligen redaktionellen Nutzung eines einzelnen Fotos im Innenteil der „N. am L.“ vergleichbar. Der Bekanntheitsgrad sei zudem nicht hoch. Der Kläger sei lediglich mittelmäßig bekannt, bei einem jüngeren Publikum sei er gar nicht mehr bekannt. Dies spiegle sich auch darin wieder, dass die Anzahl der Suchanfragen zum Kläger im Vergleich zu anderen deutschen Schauspielern recht gering sei. Die Beklagte habe den Kläger zudem nicht als Testimonial für das Gewinnspiel benutzt, es habe allenfalls einen leichten Imagetransfer gegeben. Durch den Symbolcharakter des streitgegenständlichen Bilds als Symbol für eine Traumreise habe sich das Motiv von der Person des Klägers vielmehr entkoppelt. Bezüglich des klägerischen Vortrags zur Exklusivität ist sie der Ansicht, dass der Kläger überhaupt nicht vorgetragen habe, für welche Branche der Kläger durch die Anzeige nicht mehr als Testimonial in Betracht komme. Er sei schließlich nicht als Testimonial eingesetzt worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem vorgelegten Vertrag oder dem von ihm beschriebenem Vertrag überhaupt eine Exklusivitätsklausel ausbedungen habe. Die Klage ist der Beklagten am 19.07.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 30.03.2022 und 11.04.2022 haben die Parteien die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 26.04.2022 hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 01.06.2022 angeordnet. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nach ihrem Leistungsantrag auf der zweiten Stufe in tenorierter Höhe begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). 1. Die Beklagte ist dem Kläger dem Grunde nach zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verpflichtet. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen N. dar und begründet grundsätzlich einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines fremden Namens gilt dies ebenfalls (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19, Rn. 74). Durch die Anerkennung eines Anspruchs auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr geht auch keine einschüchternde Wirkung der Presse aus. Der streitgegenständliche Beitrag, den die Beklagte mit dem Foto des Klägers illustriert hat, ist nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sondern hat einen kommerziellen Schwerpunkt (BGH, a.a.O., Rn. 55 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein einschüchternder Einfluss auf die Presse ausgeübt werden könnte. Der Anspruch ist vielmehr Folge der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Beklagte. Würde jede Nutzung von Bildnissen, mit der neben kommerziellen auch redaktionelle Interessen verfolgt werden, aufgrund der Pressefreiheit privilegiert, führte dies zu einer weitgehenden Aushöhlung des Rechts am eigenen N. des Klägers gegenüber den Geschäftsinteressen der Beklagten (BGH, a.a.O., Rn. 58). Dieser im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 22, 23 KUG relevante Gedanke lässt sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr übertragen. 2. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr entspricht dem tenorierten Betrag. Im Fall einer als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist deren Höhe auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, die für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Tatgericht kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 20/19, Rn. 76). Zu berücksichtigen sind bei einer Zeitschriftenanzeige Auflagenstärke und Verbreitung, Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung. Dabei kann im Zweifel auch dahinstehen, ob durch die Verwendung der Abbildung des Klägers eine positive Ausstrahlungswirkung auf das beworbene Produkt ausgeht – eine „Gutheißung“ des Produkts (endorsement) – oder es nur um andere Faktoren, z.B. eine Aufmerksamkeitssteigerung als solche geht (OLG München, 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767, 768; LG Köln, 28 O 40/05, Bl. 429, 439 d.A.). Zunächst kann bei der Zeitung „N. am L.“ von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden (BGH, a.a.O., Rn. 77). Der Kläger hat die Auflage im 1. Quartal 2018 mit 1.034.859 Stück angegeben. Dass die streitgegenständliche Ausgabe der „N. am L.“ vom 18.02.2018 eine deutlich geringere Verkaufszahl gehabt hätte, ist von der Beklagten, die die genauen Zahlen kennt und hierüber ohne weiteres Auskunft geben könnte, weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Werbeanzeige ein Millionenpublikum in ganz Deutschland erreicht hat. Zudem divergieren Auflage und tatsächliche Größe der Leserschaft; Werbung in einer Zeitung erreicht auch diejenigen, die diese Zeitschrift nicht selbst erworben haben, sondern etwa in Cafés lesen oder von anderen Personen nach deren Lektüre überlassen kriegen. Den Angaben des Klägers zur „tatsächlichen Leserschaft“ von 7,53 Millionen Menschen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, da schon nicht vorgetragen ist, wie der Kläger zu dieser Zahl kommt. Der bloße Verweis auf eine Untersuchung auf M..de ersetzt nicht den qualifizierten Vortrag in der Sache, zumal auch völlig unklar ist, wie M..de auf einen Wert von 7,53 Millionen kommt. Die genaue Größe der „tatsächlichen Leserschaft“ braucht aber auch nicht exakt ermittelt zu werden. Allein schon wegen der nicht bestrittenen Auflagenstärke kann die Kammer von einem hohen Verbreitungsgrad ausgehen. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass der Kläger über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt. Der Kläger ist namentlich einem großen Publikum bekannt und wird vor allem mit den nach wie vor bekannten Serien „B.“ und „P.“ in Verbindung gebracht. Eine genauere Einordnung des Bekanntheitsgrads des Klägers, wie sie die Parteien vorzunehmen versuchen, ist weder möglich noch erforderlich. Ein messbares Kriterium zur Bestimmung des Bekanntheitsgrads existiert nicht und ergibt sich im Speziellen auch nicht aus der Anzahl der Suchanfragen zum Kläger. Wenn ein Name besonders häufig in eine Suchmaschine eingegeben wird, kann dies ganz unterschiedliche Gründe haben, zu denen die Parteien auch nur spekulieren können. Insbesondere folgt aus der Tatsache, dass eine Person häufig gesucht wird, nicht, dass sie auch mit positiven Nachrichten in Verbindung gebracht wird. Die Frage der Bekanntheit einer Person ist für die Höhe der Lizenzanalogie nur insoweit von Bedeutung, als dass sie einen Hinweis auf deren Marktwert als Werbefigur liefert. Wenn aber bei Angaben zu Suchanfragen zu einer Person nicht berücksichtigt wird, aus welchen Gründen eine Person überhaupt gesucht werden sollte, kann sie auch keinen Rückschluss auf deren Marktwert zulassen. Andere Kriterien für die Bestimmung der Prominenz sind ebenfalls nicht ersichtlich. So lässt auch die reine Anzahl der Fernsehauftritte keinen Rückschluss auf die Bekanntheit eines Schauspielers zu. Ein Schauspieler kann durch wenige, aber wirkungsvolle Auftritte im Fernsehen einen hohen Bekanntheitsgrad erlangen. Er kann aber auch genauso gut regelmäßig im Fernsehen zu sehen sein, ohne dass das ein größerer Teil des Publikums ihn auch nur beim Namen nennen könnte. Eine nähere Aufklärung des Bekanntheitsgrads des Klägers ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil, wie eben ausgeführt, die Bekanntheit auch nur einen Rückschluss auf den Marktwert als Werbefigur zulassen soll. Für die Ermessensausübung der Kammer reicht die Feststellung, dass der Kläger einen hohen Bekanntheitsgrad hat und, auf Grundlage seiner Rollen eher einem älteren Publikum bekannt sein dürfte. Wäre der Kläger nicht bekannt, wäre nicht ersichtlich, warum die Beklagte allein im Zeitraum von 2018 bis 2022 mehrere Male über ihn berichten sollte, was sie aber unstreitig getan hat (vgl. die unbestrittene Aufzählung der N.-Berichte über den Kläger, Bl. 9 ff des klägerischen Schriftsatzes vom 16.02.2022). Insofern erübrigen sich auch nähere Feststellungen zur durchschnittlichen Leserschaft der Medien der Beklagten. Maßgeblich für die Bestimmung des Werbewerts des Klägers ist aber für die Kammer der Vergleich mit tatsächlich geschlossenen Werbeverträgen, die einen direkten Rückschluss darauf zulassen, ob der Kläger in der Lage ist, seine Bekanntheit in der Bevölkerung auch in einen entsprechenden monetären Werbewert umzusetzen. Hierbei kann aber nur der vom Kläger im Jahr 2009 geschlossene Vertrag mit der C. S. GmbH berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um den einzigen vom Kläger abgeschlossenen und vorgelegten Werbevertrag. Der Kläger hat zwar noch substantiiert zum Abschluss eines weiteren Werbevertrags im Jahr 2015 vorgetragen, bei dem der Kläger ein Honorar von 150.000 € erhalten haben will. Der Vertragsschluss ist von der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestritten worden. Dem vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis brauchte die Kammer allerdings nicht nachgehen, weil der Vertrag von 2015 keine taugliche Schätzgrundlage für den hier zu entscheidenden Fall darstellt. Die streitgegenständliche einmalige Verwendung eines Lichtbilds des Klägers im Rahmen der „Urlaubslotterie“ auf der Seite 13 ist nicht zu vergleichen mit einem Vertrag, durch den sich der Kläger zur Herstellung eines oder mehrerer Werbespots, die in Funk, Fernsehen und „neuen“ Medien ausgestrahlt werden sollen, zur Verfügung zu stellen hat. Dabei umfasst der Vertrag nicht nur die Darstellung der Rolle, sondern auch weitere übliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Werbespot, insbesondere Vor- und Nacharbeiten und Werbetätigkeiten. Zudem sollen mit dem Vertrag die Nutzungsrechte an sämtlichen Aufnahmen für ein Jahr auf den Vertragspartner übertragen worden sein. Dieser Vertrag geht nach Art und Umfang somit weit über den hier streitgegenständlichen Fall hinaus. Dementsprechend ist für einen Vertrag für eine derartig umfangreiche Werbeaktion selbstverständlich ein deutlich höheres Entgelt angemessen, ohne dass aber daraus ein Rückschluss gezogen werden könnte, dass hier eine Lizenzgebühr in ähnlicher Größenordnung angemessen wäre. Die Lizenzgebühr für das streitgegenständliche Foto kann nur einen Bruchteil der im behaupteten Vertrag von 2015 vereinbarten 150.000 EUR betragen. Als Grundlage für einen Vergleich kommt somit nur der Vertrag von 2009 in Betracht. Dabei lässt aber die Vorlage eines einzigen Vertrags aus dem Jahr 2009, der nunmehr auch schon 13 Jahre zurückliegt, nicht den Rückschluss zu, ob der Kläger durch diesen Vertrag seinen tatsächlichen Marktwert realisiert hat oder nicht vielmehr einmaliges Verhandlungsglück hatte. Hier wäre die Vorlage einer größeren Zahl von Werbeverträgen erforderlich gewesen. Ein einmaliger Vertragsschluss stellt nicht die übliche Vertragspraxis des Verletzten dar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11, Rn. 44, juris). Zudem geht auch der Vertrag von 2009 in seinem Umfang deutlich über die hier streitgegenständliche einmalige Verwendung des Fotos hinaus. Der Kläger muss sich laut Ziffer 2 des Vertrages jährlich für zwei Promotionstage sowie einen Fototag zur Verfügung stellen. Zudem werden dem Vertragspartner umfangreiche Nutzungsrechte an allen an dem Fototag aufgenommenen Bildern des Klägers eingeräumt, mithin an potentiell sehr hohen Anzahl von Lichtbildern. Bei der streitgegenständlichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bildnisses des Klägers entstand diesem hingegen keinerlei Aufwand. Bei der aus der Anlage K 28 ersichtlichen Nutzung liegt zudem eine klare Form einer Testimonial-Werbung vor, da sich über dem N. des Klägers der Schriftzug „T. J. empfiehlt“ findet. Das ist mit der einmaligen Verwendung eines bereits zu anderen Zwecken hergestellten Lichtbildes nicht zu vergleichen. Hier liegt auch kein Fall der Testimonial-Werbung vor, sondern es kommt allenfalls zu einem leichten Image-Transfer der Popularität des Klägers auf das von der Beklagten beworbene Gewinnspiel. Es spielt auch keine Rolle, dass der Vertragspartner tatsächlich nur zwei Anzeigen mit dem Bild des Klägers geschaltet hat, da er sich vertraglich eine unbeschränkte Nutzung für einen gewissen Zeitraum hat einräumen lassen. Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er nur unter den Bedingungen des Vertrags von 2009 überhaupt einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen hätte. Grundlage für die Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr ist die Frage, welche Vereinbarung die Parteien vernünftigerweise zur Vergütung der streitgegenständlichen Verletzungshandlung getroffen hätten, nicht, welche Vereinbarung am weitesten den Interessen des Klägers entgegenkommt. Letztlich war daher für die Kammer vor allem die Intensität der Verletzungshandlung, also Art und Darstellung der Berichterstattung, zu berücksichtigen. Die Abbildung des Klägers nimmt einen nicht unerheblichen Teil der oberen Hälfte der Zeitungsseite ein. Auch wenn er dort mit anderen Personen gemeinsam abgebildet ist, zieht das Bild auf der ansonsten nur mit Text bedruckten Seite die Aufmerksamkeit auf sich, die somit zwangsläufig auch auf den Kläger fällt, zumal dieser in seiner Rolle als Kapitän und damit Symbolfigur des „B.s“, auf die auch der Untertitel zum Bild anspielt, deutlich wegen seiner Kapitänsmütze zu erkennen ist. Die Beklagte greift auf ein am Set des „B.s“ entstandenes Foto, das ursprünglich wohl zu Drehzwecken geschossen wurde, zurück. Zu beachten ist andererseits, dass die Werbung auf einer Innenseite erschien, nämlich erst auf S. 13 der Zeitung, nicht hingegen auf der Titel- oder Rückseite der Zeitung. Selbst wenn man von einem hohen tatsächlichen Verbreitungsgrad der „N. am L.“ ausgeht, ist davon auszugehen, dass nicht jeder, der die Zeitung am 18.02.20218 zur Kenntnis genommen hat, auch die Seite 13 wahrgenommen und den Artikel zur Urlaubslotterie gelesen hat. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum im Urteil des BGH vom 1.05.2012, Az. I ZR 234/10 behandelten Fall („R.“). Zudem handelt es sich bei dem dort streitgegenständlichen Foto um eine heimlich erstellte intime Aufnahme im häuslichen Rahmen, was bei der Bestimmung des Lizenzentgelts von den vernünftig handelnden Vertragspartnern zu berücksichtigen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 120/19, Rn. 67). Weiter ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht als Testimonial für die Urlaubslotterie verwendet wurde. Es hat ein leichter Imagetransfer des Klägers gegeben, vielmehr ging es der Beklagten bei der Verwendung des Lichtbilds um reine Aufmerksamkeitssteigerung. In diesem Zusammenhang ist daher auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch das Erscheinen in der Berichterstattung für eine kurze Zeit an Attraktivität für potentielle Werbepartner im Bereich der Reiseveranstaltung einbüßt kann. Allerdings kann dies allenfalls für einen sehr kurzen Zeitraum gelten. Es ist nicht ersichtlich und auch nur schwer vorstellbar, dass der Kläger durch die Berichterstattung für einen längeren, mehr als nur wenige Tage dauernden Zeitraum, als Werbeträger für ähnliche Produkte oder Veranstaltungen ausfallen würde. Da der Kläger in dem Bericht gerade nicht als Testimonial auftritt, ist nicht zu befürchten, dass er vom Publikum einseitig mit der Urlaubslotterie der Beklagten verbunden wird, so dass der Einfluss auf seine Attraktivität als Werbefigur allenfalls sehr gering ist. Vernünftigerweise hätten die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Vertrags daher auch keine Exklusivität des Klägers für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und entsprechend vergütet. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Weise der Anzeige, des Verbreitungsgrades und der Werbewirkung sowie des Bekanntheitsgrads des Klägers erscheint eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 9.000 € angemessen. 3. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.