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Urteil

22 O 414/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0212.22O414.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Im Juni 2015 schlossen die Parteien den Darlehensvertrag Nr. KF. ####### über 19.551,05 € ab zur Finanzierung eines Ford Kuga mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WF#####. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1 und B1 Bezug genommen. Verkäufer des Fahrzeugs war das Autohaus F GmbH, Nstraße 11, ##### L. Mit Schreiben vom 02.02.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K3 Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und forderten diese zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Dies wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb er sein Widerrufsrecht im Juni 2018 noch habe ausüben können. So fehlten vorgeschriebene Angaben oder seien intransparent, wobei sich der Kläger insbesondere auf Fehler in den Pflichtangaben und einen Verstoß gegen § 356b Abs. 1 BGB bezieht. Der Kläger hat den in der Klageschrift vom 03.08.2018 gestellten Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 04.12.2018 geändert. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ####### über nominal 19.551,05 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die 19.838,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem .2018 zu zahlen nach Übergabe des Fahrzeugs Ford Kuga mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WF##### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 691,33 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges Ford Kuga Titanium Crossover, Fahrzeugidentifikationsnummer WF##### zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit dieser Anspruch nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen ist. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden sei, insbesondere seien sämtliche Pflichtangaben zutreffend erteilt worden. Bzgl. des mitfinanzierten Schutzbriefes rechnet der Beklagte hilfsweise i.H.v. 800,00 € und wegen des Wertverlustes i.H.v. 16.000,00 € auf. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Widerrufserklärung des Klägers geht ins Leere, da die Widerrufsfrist im Februar 2018 bereits abgelaufen war. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage und über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung bedurfte es daher nicht. I. 1. Der Darlehensvertrag enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. a) Der Darlehensvertrag enthält gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehensnehmers als auch des Darlehensgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB nicht notwendig (OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – I-24 U 112/18; LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 58 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Oktober 2017 – 11 O 37/17 –, Rn. 63, juris; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 46; a.A. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/11643 S. 128; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 35, juris; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 492 BGB, Rn. 14; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 Rn. 3). Die Gegenmeinung stützt sich vorwiegend auf die Gesetzesbegründung, der jedoch allenfalls eine Funktion als Auslegungshilfe zukommt. Jedenfalls verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformationen vielmehr überfrachten und wäre damit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, sogar abträglich. Gerade der Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB ist für den Verbraucher regelmäßig nicht hilfreich. Aus der Vorschrift an sich könnte der Verbraucher ohnehin nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, da dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden muss. Es überzeugt zudem nicht, warum ausgerechnet auf § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank gemäß § 490 BGB besteht und, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben. Ein derart kurzer Hinweis entspricht am ehesten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge-RL) verlangten „prägnanten“ Form. Dementsprechend führt auch das Oberlandesgericht Köln aus: „Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist ( Herresthal , ZIP 2018, 753, 756; Schön , BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarkts zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens , in: BeckOGK BGB, Stand: 1. 9. 2018, § 314 Rz. 9 f.): Eine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarkts. Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredits mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass „der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart“ ( Herresthal , ZIP 2018, 753, 756; Schön , BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrags darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen“, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist ( Herresthal , ZIP 2018, 753, 756; Schön , BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann“. Bei der Kündigung gemäß § 314 BGB handelt es sich aber „nur“ um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag ( Herresthal , ZIP 2018, 753, 756; Schön , BB 2018, 2115, 2117).“ (OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – I-24 U 112/18, 2 c) Der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages ist auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich, da er nicht im Vertrag „versteckt“ ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris) kann die Angaben auffinden. Unschädlich ist, dass der Hinweis keine eigene Ziffer im Vertrag erhalten hat. Der Vertrag ist lediglich sieben Seiten lang, sodass dessen Inhalt bei aufmerksamen Lesen vollständig erfasst werden kann. Dass der Hinweis nicht fett gedruckt ist und keine eigene Überschrift erhalten hat schadet ebenso nicht, da der Vertrag ein einheitliches Schriftbild verwendet und lediglich Überschriften fett gedruckt sind. Da Ziff. 5 b) keine eigene Überschrift hat – anders als Ziff. 5 a) –, ist insoweit kein Fettdruck notwendig. Weiterhin enthält der Vertrag Angaben zum „Wie“ der Kündigung (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128). Hierbei ist nicht notwendig, dem Verbraucher alle Schritte, die bei einer Kündigung notwendig sind, im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr Kündigungsrechte aufzuzeigen. Dies ist durch den Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte in Ziff. 5 b) geschehen. Häufig spielt die Kündigung des Darlehensnehmers eine untergeordnete Rolle, sodass nicht auf alle Kündigungsrechte einzugehen ist und demnach auch keine Erläuterung des konkreten Vorgehens notwendig ist. Insbesondere gegenüber wem die Kündigung zu erklären ist – nämlich der Bank – ist für den Darlehensnehmer ohne weiteres erkennbar. Die Anschrift der Bank ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages angegeben. Eines gesonderten Hinweises auf § 492 Abs. 5 BGB bedurfte es insoweit nicht. b) Der Vertrag enthält auch die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderlichen Angaben. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Ordnungsgemäßheit dieser Angaben nicht entgegen, dass im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Tageszinssatz mit 0,00 € angegeben ist. Denn der Verbraucher kann dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – I-24 U 112/18, 2 b). c) Der Darlehensvertrag enthält gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ziff. 4 des Darlehensvertrages ist der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensnehmers berechtigt gemäß § 502 BGB eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den „unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Der Schaden berechnet sich „nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen […], die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen“. Der Darlehensgeber gibt hiermit die notwendige Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung an. Nicht notwendig ist es insbesondere, die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel, dies bietet dem Verbraucher keinerlei Mehrwert (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Durch die Bezugnahme auf das veränderte Zinsniveau, die ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den entgangene Gewinn und die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten wurden die wesentlichen Parameter für die Berechnung genannt. Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, wie sich der Schaden berechnet. Da die Höhe ohnehin nicht im Vorhinein wirksam vereinbart werden kann, die konkrete Berechnung der Rechtsprechung überlassen ist und gemäß § 287 ZPO im Prozess zu schätzen ist (Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8), können vom Darlehensgeber keine weitergehenden Angaben abverlangt werden. d) Die Widerrufsbelehrung enthält ferner die Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. Diese Auszahlungsbedingung ist sowohl im Einleitungsteil (Seite 1 oben des Darlehensvertrags: Aus dem Nettodarlehnsvertrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis […] ausgezahlt werden“) als auch im Kästchen Vertragslaufzeit/Zahlungsplan (Seite 1 des Darlehensvertrags: „Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehensbetrags folgenden Monat fällig“) erwähnt. Der verständige Verbraucher kann anhand dieser Angaben erkennen, dass Auszahlungsbedingung die Fahrzeugauslieferung ist. Dass die Beklagte die Auszahlung konkret von anderen Bedingungen abhängig gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. e) Auch die Vorgaben nach Art. 247 § 13 EGBGB werden erfüllt. Angaben zu einem Kreditvermittler waren entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht erforderlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des insoweit die Angabepflicht konstituierenden Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB liegen nicht vor, da weder von Klägerseite behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass zwischen dem Autohaus und dem Verbraucher (Klägerin) ein - im Übrigen gemäß § 655 b BGB schriftlich abzuschließender - Darlehensvermittlungsvertrag abgeschlossen wurde. 2. Überdies sind die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. eingehalten. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Wie sich aus Anl. B2 ergibt, wurde dem Kläger eine Abschrift des Darlehensantrages am ausgehändigt. Dieses Dokument hat er mit selben Datum unterschrieben. Dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreiben muss, setzt § 356 Abs. 1 BGB a.F. nicht voraus (LG Heilbronn Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738, beck-online, mit weiteren Nachweisen hinsichtlich der zugrundeliegenden EU-Vorgaben; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 19 W 4/12 –, Rn. 4, juris; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 492 Rn. 4). 3. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen entspricht auch dem Muster, auf dessen Schutz sich die Beklagte mangels erheblicher Abweichungen berufen kann. Anders als der Kläger meint, unterliegt die ihm erteilte Widerrufsbelehrung keiner Beanstandung. Dies gilt schon deshalb, weil sie dem Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen geltenden Fassung (künftig a.F.) entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EBGBG a.F.). II. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Raten besteht mangels wirksamen Widerrufs nicht. III. Mangels wirksamen Widerrufs liegen die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs sowie eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht vor. IV. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 29.551,05 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .