Die Beklagte wird (im Hinblick auf 2. lit a), lit b) aa), bb), cc) und lit c) im Wege des Teilanerkenntnisurteils) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H ErgänzungsVorsorge S Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...). § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und - eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) - vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (…) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. 2. bei der Bewerbung von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art Muster-Produktinformationsblätter zu verwenden, in denen – so wie in Gestalt der Anlagen K 2a bis K 2d geschehen – a) in der Rubrik „Beispielsrechnung“ neben den dort genannten „ Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr “ Beträge des „ Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase “ und der „ Monatlichen Altersleistung“ ausgewiesen werden, aa) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder bb) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträge und Zulagen“ entsprechen und/oder b) in der Rubrik „Daten des Musterkunden“ aa) ein „ monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder bb) die Summe der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge “ nicht dem „ monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder cc) die Summe der ausgewiesenen „ staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder dd) das ausgewiesene „ eingezahlte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder ee) das „ Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder c) in der Rubrik „Effektivkosten“ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht und/oder d) in der Rubrik „Einzelne Kosten“ aa) der ausgewiesene Gesamtbetrag („ insgesamt “) der „ Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder bb) die ausgewiesenen „ Abschluss- und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten( bemessungs )-formen begründet werden, von denen eine ( „Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem „ Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist und/oder 3. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art individuelle Produktinformationsblätter mit einer oder mehreren der vorstehend unter Nr. 2 lit b) dd), ee), lit c), lit d) aa), bb) aufgeführten Eigenschaften zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge auf individuelle Produktinformationsblätter der vorgenannten Art zu berufen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 22.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Bei dem Kläger handelt es sich um einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein. Die Beklagte, die unter anderem Altersvorsorgeverträge nach dem „Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge und Basisrentenverträgen“ (AltZertG vom 26.06.2001, in der Fassung vom 31.08.2015) anbietet, ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Köln. Im Streit zwischen den Parteien stehen zum einen Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die „H ErgänzungsVorsorge S “ (nachfolgend AVB), bei welcher es sich um ein Versicherungsprodukt der Beklagten im Sinne der für Arbeitnehmer geschaffenen „Altersvorsorgeverträge“ gemäß § 1 AltzertG („Riester-Versicherungen“) handelt, zum anderen Passagen in den entsprechenden Muster- und individuellen Produktinformationsblättern. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen beanstandeten Bestimmungen seien wegen Verstößen vor allem gegen das VVG und das AltZertG unzulässig. Insbesondere entspräche die Regelung der Abschlusskosten in § 9 I. (2), (3) AVB nicht den Vorgaben der §§ 171, 169 Abs. 4 VVG, da sie mangels Deckelung der Abschlusskosten auf den Höchstzillmersatz eine unbegrenzte Abschluss-kostenverrechnung ermögliche, sodass der gesetzlich vorgegebene Rückkaufswert jedenfalls bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 5 Jahren nicht garantiert werden könne. Die Regelung zu den Abschlusskosten und die diese in Bezug nehmenden Regelungen seien daher nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Auch die Regelung der sonstigen Kosten in § 9 V. AVB sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da sie die abschließende Kostenstruktur des § 2a AltZertG missachte und jedenfalls unter der Annahme der Regelung eines pauschalierten Schadensersatzes eine unzulässige Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherungsnehmers darstelle. Auch § 10 (4) AVB enthalte eine unzulässige Beweislastregelung und sei ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, jedenfalls aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Regelungen in § 4 I. (2), III. (2) und 7 sowie in § 12 (2) und (3) AVB seien jedenfalls intransparent, mithin nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Schließlich sei auch die Regelung in § 11 (2) AVB gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da es für den dort festgelegten Mindestbeitrag keine gesetzliche Grundlage gäbe. Der Kläger ist zudem unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, die in den Musterproduktinformationsblättern und individuellen Produktinformationsblättern beanstandeten Ausführungen seien ebenfalls unzulässig. Die Produktinformationsblätter unterlägen einer gerichtlichen Kontrolle. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da die Versicherungsbedingungen der Beklagten diese in Bezug nähmen. Jedenfalls sei aber § 2 Abs. 1 UKlaG anwendbar. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2018 den Klageantrag zu II. 2 neugefasst und die Klage um den Klageantrag zu I.3 ergänzt sowie ferner mit Schriftsatz vom 14.07.2018 den Klageantrag zu I. 1.1. berichtigt hat und die Beklagte im Schriftsatz vom 29.08.2018 in Ansehung der Klageanträge zu I. 2 lit. a), I. 2 lit b) aa), bb), cc) und I.2 lit. c) ein Teilanerkenntnis erklärt hat, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen – (hinsichtlich der Klageanträge zu I. 2 lit. a), I. 2 lit b) aa), bb), cc) und I.2 lit. c) im Wege eines Teilanerkenntnisurteils) – es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H ErgänzungsVorsorge S Teil A: Leistungsbeschreibung § 4 Unsere Leistungen im Einzelnen I. Rente (1) (...) Das Vertragsguthaben, das zum Rentenbeginn mindestens die gesamten auf den Vertrag entfallenden Einzahlungen umfasst, wandeln wir in eine Rentenleistung um und zahlen von nun an eine (...) monatliche Rente (...) . III. Leistung im Todesfall (2) [Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn] (...) sind wir gesetzlich verpflichtet, alle gesetzlichen Zulagen und etwaige steuerliche Förderungen einzubehalten und an die zuständige staatliche Stelle abzuführen. Soweit die Versicherungsleistung zur Rückzahlung nicht ausreicht, erhalten sie einen Rückforderungsbescheid von der zuständigen staatlichen Stelle. (7) [Bei Tod nach Rentenbeginn] (...) sind wir gesetzlich verpflichtet, die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden gesetzlichen Zulagen und etwaige steuerliche Förderungen einzubehalten und an die zuständige staatliche Stelle abzuführen. Soweit die Versicherungsleistung zur Rückzahlung nicht ausreicht, erhalten sie einen Rückforderungsbescheid von der zuständigen staatlichen Stelle. § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...). § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und - eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. ( ...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. V. Sonstige Kosten Darüber hinaus stellen wir Ihnen nur solche sonstigen Kosten in Rechnung, die nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig sind. Diese Kosten erheben wir, wenn aus von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Ihre Höhe entspricht in solchen Fällen im Durchschnitt anfallenden Kosten. Sie werden Ihrem Vertragsguthaben entnommen. Dies gilt beispielsweise bei - Erstellung einer Ersatzurkunde für die Police, - schriftlicher Mahnung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, - Rückläufern im Lastschriftverfahren. Sofern Sie uns nachweisen, dass die diesen Kosten zugrundeliegenden Annahmen entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist [gemeint: sind], entfallen die Kosten bzw. werden [sie] - im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Die Höhe dieser Kosten finden Sie in unseren Gebührenkatalog. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) - vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. § 12 Vertragswechsel (1) Sie können den Vertrag jederzeit vor Rentenbeginn (...) oder zum Rentenbeginn kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag (...) übertragen zu lassen. (2) Bei einem Vertragswechsel zum Rentenbeginn umfasst das gebildete Kapital (...) mindestens die gesamten auf den Vertrag entfallenden Einzahlungen. (3) Bitte beachten Sie, dass ein solcher Vertragswechsel mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein kann. 2. bei der Bewerbung von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art Muster-Produktinformationsblätter zu verwenden, in denen a) in der Rubrik „Beispielsrechnung“ neben den dort genannten „ Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr “ Beträge des „ Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase “ und der „ Monatlichen Altersleistung“ ausgewiesen werden, aa) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder bb) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträgen und Zulagen“ entsprechen und/oder b) in der Rubrik „Daten des Musterkunden“ aa) ein „ monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder bb) die Summe der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge “ nicht dem „ monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder cc) die Summe der ausgewiesenen „ staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder dd) das ausgewiesene „ eingezahlte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder ee) das „ Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder c) in der Rubrik „Effektivkosten“ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht und/oder d) in der Rubrik „Einzelne Kosten“ aa) der ausgewiesene Gesamtbetrag („ insgesamt “) der „ Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder bb) die ausgewiesenen „ Abschluss- und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten( bemessungs )-formen begründet werden, von denen eine ( „Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem „ Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist und/oder e) in der Rubrik „Absicherung bei Anbieterinsolvenz“ entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 AltZertG alle Angaben zum „ Umfang des insoweit gewährten Schutzes “ fehlen - so wie in Gestalt der Anlagen K 2a bis K 2d geschehen - ; 3. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art individuelle Produktinformationsblätter mit einer oder mehreren der vorstehend unter Nr. 2 aufgeführten Eigenschaften zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge auf individuelle Produktinformationsblätter der vorgenannten Art zu berufen; die Beklagte zu verurteilen, 2.655,82 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 22.08.2017 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, dass sämtliche angegriffenen AVB nicht zu beanstanden seien. Das Gesetz sähe entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere keine Deckelung der Abschlusskosten auf den Höchstzillmersatz vor. Sämtliche Klauseln seien hinreichend transparent. Nach Auffassung der Beklagten seien die Produktinformationsblätter einer AGB-Kontrolle entzogen, da sie selbst keine AGB darstellten. Im Ergebnis seien die Angaben in den Produktinformationsblättern aber auch nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Ausführungen der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die – unproblematisch zulässige – Klage ist überwiegend begründet. I. Vertragsklauseln 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der sich aus dem Tenor ergebenden Vertragsklauseln verlangen. Denn die von der Beklagten verwendeten Klauseln in 9 I. (2) und (3) AVB sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, was zugleich die Unwirksamkeit der Klauseln in §§ 5 III. (1), 6 I. (1), 9 I. (4), III, 10 (2), (3), (4), (9), 11 (1) und (4) AVB zur Folge hat. Daneben ist auch die von der Beklagten in 11 (2) AVB verwendete Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert. Bei den von dem Kläger beanstandeten Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte legt diese Klauseln ihren fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen zugrunde. a) Die in § 9 I. (2) AVB enthaltene Regelung zur Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten und die darauf aufbauende Regelung zur Verrechnung der Abschlusskosten in § 9 I. (3) AVB sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung durch AGB-Klauseln im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, juris Rn. 27 m.w.N.). Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Regelungen in § 9 I. (2), (3) AVB benachteiligen den Vertragspartner der Beklagten in diesem Sinne unangemessen, da sie gegen die wesentlichen Grundgedanken des § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG verstoßen. § 169 Abs. 3 S. 1 VVG sieht vor, dass der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung ist, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Soweit die Regelung in § 9 I. (2) AVB eine Umlegung der Abschlusskosten bei einer geringeren Vertragslaufzeit als fünf Jahre auf die tatsächliche Vertragslaufzeit vorsieht, ist dies zwar mit den Wertungen des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG noch vereinbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 20 U 201/25). Die Regelungen in § 9 I. (2), (3) AVB verstoßen gleichwohl gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG, da sie die zur Sicherstellung des Rückkaufswerts notwendige und gesetzlich in § 169 Abs. 2 S. 1 VVG vorgegebene Deckelung der Abschlusskosten auf den Zillmerungshöchstbetrag während der ersten fünf Vertragsjahre nicht vorsehen. Insoweit folgt die Kammer der o.g. Rechtsprechung des OLG Köln, welches eine in der Problematik vergleichbare Kostenregelung aufgrund fehlender Beachtung der Obergrenze des § 169 Abs. 2 S. 1 VVG für unwirksam erklärt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des OLG, denen die Kammer vollumfänglich folgt, lässt sich bereits der Gesetzesbegründung zu § 169 VVG und dem unmittelbaren Wortlaut der Norm eine Deckelung der Abschlusskosten auf den Zillmerungshöchstbetrag während der ersten fünf Vertragsjahre entnehmen. Eine entsprechende Begrenzung entspricht darüber hinaus auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Schaffung von § 169 Abs. 3 S. 1 VVG die Rechtsposition von Versicherungsnehmern in Frühstornofällen zu verbessern, wobei die Besserstellung nicht allein durch die Orientierung an der Fünfjahresverteilung der gezillmerten Abschlusskosten gemäß Art. 1 Nr. 8 AltZertG begründet, sondern zugleich durch die Bezugnahme auf den Zillmerungshöchstbetrag abgesichert ist. Die Kammer folgt weiter auch der Auffassung des OLG Köln, wonach (daneben) der Teil der Kosten, der nach geltenden Aufsichtsrecht nicht gezillmert werden darf, nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit, sondern allenfalls auf die nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre verbleibende Restlaufzeit des Vertrages zu verteilen ist. Diesen Vorgaben genügen die Regelungen der Abschlusskosten in § 9 I. (2), (3) AVB nicht. Nach § 9 I. (2) AVB fallen Abschlusskosten in Form eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und eines (weiteren) Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen und Zuzahlungen an, wobei die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme in gleichmäßigen Monatsbeiträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn verteilt werden. Aus § 9 I. (3) AVB ergibt sich zudem, dass der im Wege des Zillmerverfahrens zu tilgende Betrag nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt ist. Danach unterliegt zwar der „gezillmerte“ Teil der Abschlusskosten der Obergrenze in Form des Zillmerungshöchstbetrages. In der Summe ermöglicht die Klausel innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre jedoch die Berechnung von Abschlusskosten, die insgesamt über den Zillmerungshöchstbetrag hinausgehen. Dies folgt aus einer fehlenden Deckelung der Abschlusskosten insgesamt, jedenfalls aber daraus, dass der nicht gezillmerte Teil der Kosten auf die gesamte Vertragslaufzeit und nicht erst auf einen Zeitraum nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre verteilt wird. Im Ergebnis besteht daher jedenfalls die Gefahr, dass der nach § 169 Abs. 3 S. 1 VVG vorgesehene Mindestrückkaufswert bei einer Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer während der ersten fünf Vertragsjahre nicht garantiert werden kann. Vor dem Hintergrund ist auch § 9 I. (3) AVB unwirksam. Auf die vom Kläger darüber hinaus aufgeworfenen Fragen, inwieweit die konkret gewählten Kostenbemessungsformen für das streitgegenständliche Produkt überhaupt zulässig sind und inwieweit auch die gewährten staatlichen Zulagen mit Kosten belastet werden dürfen, kam es danach für die vorliegende Beurteilung nicht entscheidend an. b) Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln in § 9 I. (2) und (3) AVB hat zugleich die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelungen in §§ 5 III. (1), 6 I. (1), 9 I. (3), (4), III, 10 (2), (3), (4), (9), 11 (1) und (4) AVB zur Folge: Für die Regelungen in §§ 10 (9), 11 (4) AVB ergibt sich dies bereits aus der unmittelbaren Bezugnahme von § 9 I. (3) AVB. Hinsichtlich § 9 III und § 10 (3) AVB folgt die Unwirksamkeit aus der unmittelbaren Inbezugnahme der „einkalkulierten“ bzw. „angesetzten“ Abschlusskosten. Für die weiteren Klauseln in §§ 5 III. (1), 6 I. (1), 9 I. (3), (4), 10 (2), (4), und 11 (1) AVB beruht die Unwirksamkeit auf der Erstreckungswirkung der unwirksamen §§ 9 I. (2) und (3) AVB. Eine Erstreckungswirkung ist dann anzunehmen, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Aufrechterhaltung der anderweitigen - für sich genommen gegebenenfalls wirksamen - Bestimmung ausschließt. Beide Regelungen müssen inhaltlich miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufrechterhaltung des anderen Teils darf nicht möglich sein. Anders verhält es sich nur, wenn der unwirksame Klauselteil sich von den anderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, dieser nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste und die anderen Regelungen eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten. Hingegen ist nicht entscheidend, ob der verbleibende Klauselrest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist (grundlegend BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10). Zwischen den jeweiligen Klauseln in §§ 5 III. (1), 6 I. (1), 9 I. (3), (4), 10 (2), (4), und 11 (1) AVB besteht eine derart enge innere Verknüpfung zu den unwirksamen Regelungen der Kostenverrechnungsklauseln in § 9 I. (2) und (3) AVB, die eine isolierte Aufrechterhaltung nicht möglich macht. Die Hinweise auf die Garantiewerttabellen in § 9 I. (4), 10 (2), (4), (9), 11 (1) und (4), die vorrangig den Anforderungen an die Transparenz dienen, können ohne die Kostenverrechnungsklausel keinen Bestand haben, da ihnen mit der Kostenverrechnungsklausel die Grundlage entzogen wird. Aus demselben Grund verlieren auch die Warnungen vor Nachteilen einer Kündigung oder der Beitragsreduzierung in § 10 (9) und § 11 (4) AVB sowie die Regelung zur Überschussbeteiligung in § 5 III AVB und die Regelung zur Fondsanlage in § 6 I. AVB ihren Bezugspunkt. c) Daneben ist auch die in § 11 (2) AVB enthaltene Regelung eines Mindestbeitrags gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt. Danach ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.02.2017, IVZR 91/16, juris Rn. 15). Dabei besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.1990, IX ZR 275/89, BGHZ 112,119, juris). Die in § 11 (2) AVB enthaltene Regelung ist nicht hinreichend klar und verständlich. Dabei kann dahinstehen, ob der festgelegte Beitrag von 180,00 € jährlich zum Stand Dezember 2016 der damaligen Rechtslage entsprach. Insbesondere angesichts auch zwischenzeitlicher gesetzlicher Anpassungen erweckt die Klausel jedenfalls den falschen Eindruck, dass nur bei Beitragszahlungen von mindesten 180,00 € eine staatliche Förderung möglich ist. Die Klausel kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufrechterhalten werden, da diese im Verbandsprozess nach dem UKlaG nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06, juris). 2. Im Übrigen sind die weiteren vom Kläger angegriffenen Klauseln in den AVB nicht zu beanstanden. a) Entgegen der Ansicht des Klägers genügen die Regelungen in § 4 I. (1) sowie §§ 4 III. (2) und (7) AVB den Anforderungen an das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB. Sowohl die Formulierungen in § 4 I. (1) als auch in § 4 III. (2) und (7) AVB werden ihm gerecht. Denn sie verdeutlichen mit der gebotenen Klarheit in Zusammenschau mit den unmittelbar folgenden Absätzen den Gegenstand der jeweiligen Klausel. Die Regelung in § 4 I. (1) AVB erweckt nicht den Anschein, dass die staatlichen Zulagen nicht vom Vertragsguthaben erfasst seien. Bereits die Formulierung selbst unter Verwendung des Wortes „mindestens“ verdeutlicht, dass das Vertragsguthaben nicht abschließend aus den Einzahlungen des Versicherungsnehmers gebildet wird. In Zusammenschau mit der Regelung im unmittelbar folgenden Absatz in § 4 I. (2) AVB ergibt sich, dass neben den Einzahlungen des Versicherungsnehmers auch staatliche Zulagen erhöhend berücksichtigt werden. Weitere Einzelheiten zur Erhöhung der Mindestrente durch gesetzliche Zulagen ergeben sich schließlich aus § 8 (3) und (4) AVB. Entgegen der Lesart des Klägers erwecken auch die Regelungen in § 4 III. (2) und (7) nicht den falschen Eindruck, dass in jedem Fall bei Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn sämtliche und bei Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers nach Rentenbeginn ein Teil der Zulagen zurückzuzahlen sind. Die jeweils folgenden Regelungen in § 4 III (3) und (8) enthalten Informationen über förderungsunschädliche Optionen. Dies trägt bereits den Anforderungen an die Transparenz ausreichend Rechnung, da sich dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren Lesefluss die förderungsunschädlichen Optionen unmittelbar erschließen. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00) führt zu keiner anderen Bewertung, denn diese Entscheidung betraf Vertragsbedingungen, in welchen die relevanten korrespondierenden Informationen durch insgesamt neun Klauseln getrennt waren. b) Auch die Regelung in § 9 V. AVB ist weder inhaltlich noch hinsichtlich der Anforderungen an die Transparenz zu beanstanden. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Regelung sonstiger Kosten nicht die abschließende Kostenstruktur des § 2a AltZertG entgegen. Gemäß § 2a S. 2 AltZertG bleiben u.a. gesetzliche Schadensersatzansprüche hiervon unberührt. § 9 V. AVB erfasst zudem ausdrücklich nur solche Kosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig sind. § 9 V. AVB ist auch nicht gemäß § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Eine Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a BGB, wenn sie einen pauschalierten Schadensersatzanspruch enthält und die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Erhebung von pauschalen Verzugskosten ist grundsätzlich zulässig, solange klar ist, dass für die verzugsbegründende Erstmahnung keine Zahlungspflicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1984, VIII ZR 226/83). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel. Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten sind. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5b BGB. Gemäß 309 Nr.5 b BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Vereinbarung eines pauschalierten Ersatzes nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die angegriffene Klausel entspricht den damit verbundenen Anforderungen, denn die Höhe der Kosten bestimmt sich nach den durchschnittlich anfallenden Kosten. Gleichzeitig enthält die Klausel auch den unmittelbaren Hinweis, dass dem Vertragspartner der Nachweis geringerer Kosten offensteht. Die Klausel ist letztlich nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen fehlender hinreichender Transparenz unwirksam. Sie verdeutlicht hinreichend klar und verständlich auch durch beispielhafte Aufzählung, wozu sonstige Kosten anfallen. Der Vertragspartner wird dabei nicht nur darauf hingewiesen, dass nur selbst veranlasste Kosten in Rechnung gestellt werden, sondern unmittelbar auch auf die Möglichkeit des Nachweises geringerer Kosten. c) Die Regelungen in § 12 (1) und (2) AVB sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sie verstoßen weder gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Anders als vom Kläger vertreten erwecken die Klauseln nicht den Eindruck, dass ein Vertragswechsel stets mit Nachteilen verbunden ist. Sie weisen vielmehr lediglich auf die Möglichkeit von erheblichen finanziellen Nachteilen hin. Anders als etwa in § 11 (4) AVB werden die anfänglichen Abschluss- und Vertriebskosten nicht in Bezug genommen, sodass sich die Unwirksamkeit der Klauseln auch nicht aus einer Erstreckungswirkung ergibt. Soweit der Kläger die Klauseln für intransparent hält, weil sie durch Verwendung des Wortes „Einzahlungen“ nicht hinreichend verdeutlichten, dass das gebildete Kapital auch die staatlichen Zulagen erfasse, ist dem erneut nicht zu folgen. Bereits zu Beginn der AVB, jedenfalls aber in der Gesamtschau der Regelungen ergibt sich für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Zulagen das Kapital erhöhen. II. Produktinformationsblätter 1. Musterproduktinformationsblätter a) Im Hinblick auf die mit den Anträgen zu 2. lit a), lit b) aa), bb), cc) und lit c) vom Kläger beanstandeten Passagen in den Musterproduktinformationsblättern war die Beklagte im Wege eines Teilanerkenntnisurteils zu verurteilen. b) Die Klage ist darüber hinaus hinsichtlich der Anträge zu 2) lit b) dd) und ee) begründet. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihren Musterproduktinformationsblättern in der Rubrik „Daten des Musterkunden“ Beiträge als „eingezahltes Kapital“ und als „garantiertes Kapital“ auszuweisen, die nicht der Summe der tatsächlich eingezahlten Beiträge und der staatlichen Zulagen entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei den angegriffenen Angaben in den Produktinformationsblättern handelt es sich nicht um AGB (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, IV ZR 361/12). Das ausgewiesene „eingezahlte Kapital“ und das ausgewiesene „garantierte Kapital“ verstößt in seiner konkreten Berechnung schon deshalb gegen die Vorschriften des AltZertG und des VVG, insbesondere gegen die Vorschriften des § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG und damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz, weil es aufbauend auf der unwirksamen Kostenverrechnungsklausel bereits fehlerhafte Angaben hinsichtlich der eingezahlten Beiträge enthält. Diese Fehlerhaftigkeit erstreckt sich entsprechend auf die ausgewiesenen Beträge des „eingezahlten Kapitals“ und des „garantierten Kapitals“, da diese Beträge auf der Summe der eingezahlten Beiträge aufbauen. Die Klage ist zudem hinsichtlich der Anträge zu 2) lit d) aa), bb) begründet. Der Kläger hat auch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihrem Musterproduktinformationsblatt in der Rubrik „Einzelne Kosten“ einen Beitrag als Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten auszuweisen, der die Obergrenze von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt sowie die Abschluss- und Betriebskosten mit dem Nebeneinander zweier Kostenbemessungsformen zu begründen. Denn die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklausel bedingt bereits unmittelbar die Fehlerhaftigkeit des ausgewiesenen Gesamtbetrags der Abschlusskosten. Sie erstreckt sich ferner auch auf die Begründung der Abschlusskosten durch die Auswahl der Kostenbemessungsformen, da ihr mit der Kostenverrechnungsklausel die Grundlage entzogen wird. c) Dem Kläger steht jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG kein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, in ihrem Musterproduktinformationsblatt in der Rubrik „Absicherung bei Anbieterinsolvenz“ Informationen aufzuführen, denen ein Verweis auf § 222 Abs. 5 VAG fehlt (Antrag zu 2) lit. e) . Nach dieser Vorschrift setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab, wenn die Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 VAG nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, wenn bereits unter Mitteilung der Höhe der Absicherung beispielsweise Informationen über einen Sicherungsschein oder die Mitgliedschaft in einem Sicherungssystem angegeben oder kurze Erläuterungen zum Vorhandensein von Sondervermögen erteilt werden (BT-Drucks. 17/10818 zu Abs. 1 S. 2 Nr. 15 AltZertG). Dies war vorliegend der Fall. Die Produktinformationsblätter enthalten die Information, dass die Beklagte Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherer ist. 2. Individuelle Produktinformationsblätter a) Aus den vorgehend in II. 1 b) aufgeführten Gründen erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG auch auf die entsprechenden Angaben in den individuellen Produktinformationsblättern. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch, es zu unterlassen, in ihren individuellen Produktinformationsblättern die mit dem Antrag zu 2. lit c) bereits hinsichtlich der Musterproduktinformationsblätter beanstandeten Angaben zu den Effektivitätskosten zu verwenden. Die Beklagte hat die Fehlerhaftigkeit der Musterinformationsblätter anerkannt. Dem Kläger steht insoweit auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der individuellen Produktinformationsblättern zu, da entgegen der Auffassung der Beklagten in Bezug auf die Angabe zu den Effektivitätskosten ein Gleichlauf zwischen den individuellen Produktinformationsblättern und den Musterproduktinformationsblättern besteht. b) Der Kläger hat hingegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihren individuellen Produktinformationsblättern entsprechende mit den Anträgen zu 2. lit a), lit b) aa), bb), cc) für die Musterproduktinformationsblätter beanstandete Passagen zu verwenden. Insoweit beanstandet der Kläger die Nichteinhaltung der Vorgaben des allein für die Musterproduktinformationsblätter maßgeblichen § 14 Abs. 1 AltPIBV. Zwar bauen die von der Beklagten in dem Musterproduktinformationsblatt vorgenommene Beispielrechnung und die dort aufgeführten Daten des Musterkunden auf einem monatlichen Beitrag von 87,17 € und nicht wie von § 14 Abs. 1 AltPIBV vorgegeben von 87,00 € auf. Dieser Fehler erstreckt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Angaben in den individuellen Produktinformationsblättern. Obwohl die Angaben der Musterproduktinformationsblätter weitestgehend parallel in den individuellen Produktinformationsblättern enthalten sind, gilt dies gerade nicht für die von § 14 Abs. 1 AltPIBV vorgegebenen Beiträge. Aus den in II. 1 c) aufgeführten Gründen hat der Kläger zudem keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihren individuellen Produktinformationsblättern mit dem Antrag zu 2. lit e) in den Musterproduktinformationsblätter beanstandete Passagen zu verwenden. III. Dem Kläger steht schließlich auch ein Anspruch auf Zahlung der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Erstattungsanspruch besteht, soweit die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt ist. Dies ist vorliegend wegen der Unwirksamkeit von insgesamt 28 Klauseln bzw. Angaben in den Produktinformationsblättern der Fall. Nach Maßgabe eines sich daraus ergebenden Streitwerts von 70.000 € (28 x 2.500,00 €) und einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale zzgl. Umsatzsteuer ergibt sich eine Zahlungsanspruch in Höhe von 2.085,95 €. Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten nach Ablauf der vorprozessual gesetzten Frist bis zum 21.08.2017 ab dem 22.08.2017 gemäß § 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet. IV. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Streitwert: 102.500,00 € (= 41 [Anzahl der beanstandeten Klauseln bzw. Angaben] x 2.500,00 €) Die Kammer setzt in Übereinstimmung mit dem OLG Köln, Urteil vom 08.07.2015, 20 U 133/14 den Streitwert pro Klausel mit 2.500,00 € an. Die Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG, der nach § 5 UKlaG Anwendung findet, hat auf die Festsetzung dieses Regelstreitwerts keine Auswirkungen.