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Urteil

8 O 85/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0222.8O85.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger kaufte von der Beklagten am 19.01.2012 einen PKW N D CDI als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.106,20 EUR. Der Motor des streitbefangenen Fahrzeugs ist ein Dieselmotor vom Typ ####. Für das Fahrzeug wurde eine Typengenehmigung erteilt, die bislang nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) widerrufen wurde. Die Beklagte bietet Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug an, welches den Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb minimieren soll. Der Kläger ließ dieses Update bislang nicht durchführen. Er forderte die Beklagte vergeblich schriftlich auf, den PKW zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Der Kläger behauptet, dass er sich auch wegen der positiven Abgaswerte für das Fahrzeug entschieden habe. Es halte aber die Euro-5-Norm nicht ein. Die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Motor verwendete Software optimiere den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dabei erkenne die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Auf dem Prüfstand reduziere sie den Stickstoffausstoß. Außerhalb des Prüfstands sei der Ausstoß höher. Überdies sei der B -Tank zu gering dimensioniert. Es sei nicht absehbar, ob sich die Kraftstoffverbrauchswerte sowie die CO2-Emissionen ebenso wie die Motorleistung und das maximale Drehmoment des Fahrzeuges nach dem von der Beklagten angebotenen Software-Update verändern würden. Es sei zu vermuten, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme neuer Mängel beim Kraftstoffverbrauch oder unter Inkaufnahme von einem Wertverlust des Fahrzeugs möglich sei. Ferner ist er der Ansicht, die Beklagte habe die Käufer arglistig getäuscht. Der Kläger beantragt nach teilweiser Erledigungserklärung, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.905,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7.880,29 EUR sowie weiterer Zinsen aus 32.106,20 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.12.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges N D CDI C mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W####### zu zahlen. 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 01.03.2018 in Annahmeverzug befindet; 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 EUR freizustellen 4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs erleidet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug weise im relevanten Prüfzyklus keinen höheren Schadstoffausstoß, insbesondere keinen höheren Stickoxidausstoß auf als angegeben und nach der einschlägigen Euro 5 Norm zulässig. Das Fahrzeug verhalte sich bei gleichen Betriebsbedingungen auf dem Prüfstand genauso wie unter den entsprechenden Fahrbedingungen auf der Straße. Die für den PKW maßgebliche Euro 5-Norm sei an ganz bestimmte, normierte Laborbedingungen (etwa 20°C bis 30 °C) geknüpft. Es sei allgemein bekannt, dass sich das Emissionsverhalten unter geänderten Bedingungen, etwa kälteren Temperaturen, ändere. Das Fahrzeug verfüge zudem nicht über die „C1“-Technologie mit einem eingebauten B -Tank. Zudem sei bereits aus der Tatsache, dass das KBA die Typengenehmigung – anders als bei Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns –nicht widerrufen habe, ersichtlich, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Nach Durchführung des Softwareupdates würde der Stickstoffausstoß reduziert, und es würden sich auch keine nachteiligen Folgen für den jeweiligen PKW ergeben. Die Umsetzung der Maßnahmen orientiere sich inhaltlich weitgehend an dem Maßnahmenplan des KBA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Rechtsauffassungen der Parteien, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage teilweise für erledigt erklärt hat, ist sein Begehren als auf Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichtet anzusehen und damit zulässig. Die Klage war jedoch in diesem Umfang bereits ursprünglich unbegründet und ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages durch die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des streitbefangenen PKW aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB zu. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Kaufsache ist nicht mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der streitbefangene PKW weist diejenige Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier ist bezüglich des Stickoxidausstoßes keine bestimmte Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart worden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Klägerseite hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beschaffenheit des betroffenen PKW von der bei Sachen gleicher Art üblichen oder von dem Käufer nach Art der Sache zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen (BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, Rn. 11, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist hierbei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Geht der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik aus als sich dieser tatsächlich ergibt, so ist dies für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sich der vom Kläger erworbene PKW für die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung eignet, nämlich maßgeblich zum Personentransport. Die Betriebserlaubnis ist unstreitig nicht widerrufen worden. Stand der Technik ist es auch, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro ​5-Emmissionsgrenzwerte) ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen (LG München II, Urteil vom 15. November 2016 – 12 O 1482/16 –, Rn. 57 ff., juris). Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist unstreitig, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug die Euro 5-Norm auf dem Prüfstand erfüllt; etwas anderes hat er jedenfalls nicht behauptet. Dass die Grenzwerte der Norm für den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb in der Regel nicht eingehalten werden, ist ebenfalls unstreitig. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass der Stickoxidgrenzwert mit detailliert normierten Prüfungsbedingungen verknüpft sei, deren Veränderung sich auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges auswirke. Das bedeutet nichts anderes als dass die Grenzwerte in aller Regel nur unter den normierten Bedingungen eingehalten werden, die im realen Fahrbetrieb jedoch praktisch nicht zu erreichen sind, und ist der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet, eben keine Abgastests unter normalen Betriebsbedingungen, sondern lediglich anhand eines „künstlichen“ Fahrzyklus durchzuführen. Dass die realen Abgaswerte – ebenso wie z.B. die Verbrauchswerte – unter solchen Bedingungen zustande kommen und mit der Realität eher wenig zu tun haben, ist allgemein bekannt und bei der Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit im Rahmen des gesetzlichen Mängelbegriffs zu berücksichtigen, zumal in den Werbeaussagen der Hersteller auch auf diesen Umstand hingewiesen wird. Die Behauptung des Klägers, der von ihm erworbene Pkw stoße unter „normalen“ Bedingungen (etwa bei kälteren Temperaturen) eine höhere Stickoxidmenge aus, kann daher zu seinen Gunsten unterstellt werden, begründet aber keinen Sachmangel. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ergäbe sich erst dann, wenn auch die Abgaswerte auf dem Prüfstand nur durch Einsatz einer technischen Lösung, insbesondere einer Manipulationssoftware eingehalten würden, welche – wie bei dem von der Volkswagen AG konstruierten und vertriebenen Dieselmotor vom Typ EA 189 – die Prüfbedingungen erkennt und die Abgasreinigung entsprechend steuert. Dass dies auch beim dem streitgegenständlichen Motortyp der Beklagten der Fall ist, mutmaßt der Kläger lediglich und trägt diese Tatsache damit nicht substantiiert vor. Seinem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb nicht nachzugehen; die Beweisaufnahme liefe auf eine Ausforschung hinaus. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen – unter Berücksichtigung des substantiierten Gegenvortrags der Beklagten – nicht auf den Einsatz einer Manipulationssoftware schließen. Dass der auch im Fahrzeug des Klägers verbaute Motor vom Typ ### in Tests regelmäßig einen höheren Stickoxidausstoß als die angegebenen 166,4 mg/km aufweist, mag zutreffen, ist aber gerade dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand geschuldet, dass die Prüfstandswerte im realen Fahrbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden. Dieser Umstand alleine zwingt nicht zu dem Schluss, dass dies auf einer illegalen Manipulation beruht. Insofern ist zumindest denkbar, dass die Beklagte – anders als die Volkswagen AG – einen technischen Weg gefunden hat, die Abgaswerte im Prüfbetrieb unter die gesetzlichen Grenzwerte zu „drücken“. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, warum dies nicht möglich (gewesen) sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen betreffen die vom Kläger angeführten Tests ausschließlich andere Fahrzeugmodelle der Beklagten, nicht jedoch das streitgegenständliche Modell D CDI. Auch wenn in diesen Modellen der gleiche Motor verbaut ist, ließe dies nicht zwingend auf dieselben Ausstoßwerte im streitgegenständlichen Modell schließen, denn diese hängen auch maßgeblich von der Form und Ausstattung des jeweiligen PKW ab. Die klägerseits angeführten Erkenntnisse der US-Ermittlungsbehörden, wonach eine Funktion „C2 15“ programmiert worden sei, die die Abgasnachbehandlung mit B beeinflusse, kann schon deshalb nicht den streitgegenständlichen PKW betreffen sein, weil dieser – unstreitig – keinen B -Tank hat. Schließlich lässt auch der klägerseits vorgetragene Rückruf des Modells N W 1.6 mit Euro 6-Norm keine Schlüsse auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu. Unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt das Modell CDI bislang jedenfalls nicht wegen des Verdachts einer illegalen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Dementsprechend steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu, da es an einer vorvertraglichen Pflichtverletzung fehlt. Auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, ist der Vortrag der Klägerseite zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unsubstantiiert. Soweit eine Abweichung des Verhaltens im „normalen“ Straßenverkehr im Vergleich zum Prüfstand an sich geltend gemacht wird, ist darin keine Täuschung des Käufers zu sehen, da allgemein bekannt ist, dass die angegebenen Parameter, mit denen die Fahrzeughersteller werben, unter „normalen“ Straßenbedingungen oft von den Herstellerangaben abweichen, z.B. auch der Kraftstoffverbrauch. Darüber hinaus hat die Beklagte in den technischen Angaben zu dem Fahrzeug ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Werte unter den Prüfvoraussetzungen der Euro-5 Norm zu verstehen sind. Gleiches gilt für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge scheitert ebenfalls an den oben ausgeführten Erwägungen. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO Streitwert : bis 30.000 €