für R e c h t erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern: B1, Trier B2 GmbH, Empfingen B3, Friedrichtal G1, Herford I1GmbH, Nagold I2 GmbH, Tecklenburg Brochterbeck M1, Wetzlar N1 GmbH, Zweibrücken S1 GmbH, Bad Lobenstein L1, Hemer Deilinghofen P1, Menden V1, Solingen T1, Barchfeld T2, St. Wendel in der Zeit vom 19.2.2015 bis zum 3.11.2016 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer Datum des Auftrags Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) Datum der Auftragsbestätigung Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) Datum der Lieferung Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) Datum der Rechnung Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen) Datum der Kundenzahlung gezahlter Betrag bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) Gründe für die Nichtauslieferung vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag) Gründe für die Retouren Stadium der jeweiligen Geschäftsentwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Das Teil-Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger war aufgrund eines mündlich geschlossenen Handelsvertretervertrages ab dem 19.2.2015 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Beklagte schloss mit den im Tenor aufgeführten Kunden provisionspflichtige Geschäfte. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 3.11.2016 fristlos. Mit Schreiben vom 11.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges unter Fristsetzung bis zum 30.11.2016 fruchtlos auf. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 2.12.2016 pfändete das Finanzamt Neuss gemäß §§ 309 ff. AO sämtliche Forderungen, die dem Kläger gegen die Beklagte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zustehen und künftig zustehen werden und ordnete ihre Einziehung an. Die Forderung des Finanzamtes Neuss belief sich am 6.11.2018 auf 59.968,98 €. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gegen die Beklagte zustehe und er auch nach der Pfändung u.a. der Provisionsansprüche gegen die Beklagte diesen Anspruch im eigenen Namen – mit Erteilung an das Finanzamt Neuss – geltend machen könne. In der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 hat der Kläger die Klage insoweit teilweise zurückgenommen, dass er die Erteilung des Buchauszuges anstatt bis zum 11.11.2016 nur noch bis zum 3.11.2016 und nicht mehr hinsichtlich des Kunden L GmbH, Wetzlar, begehrt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, hilfsweise ihm, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern: - B1, Trier - B2 GmbH, Empfingen - B3, Friedrichtal - G1, Herford - I1GmbH, Nagold - I2 GmbH, Tecklenburg Brochterbeck - M1, Wetzlar - N1 GmbH, Zweibrücken - S1 GmbH, Bad Lobenstein - L1, Hemer Deilinghofen - P1, Menden - V1, Solingen - T1, Barchfeld - T2, St. Wendel in der Zeit vom 19.2.2015 bis zum 3.11.2016 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer - Datum des Auftrags - Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) - Datum der Auftragsbestätigung - Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) - Datum der Lieferung - Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) - Datum der Rechnung - Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen) - Datum der Kundenzahlung - gezahlter Betrag - bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) - Gründe für die Nichtauslieferung - Vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag) - Gründe für die Retouren - Stadium der jeweiligen Geschäftsentwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen 2. An das Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, hilfsweise an ihn, die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer nebst 5% Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolgte Pfändung und Einziehung des Provisionsanspruchs durch das Finanzamt Neuss die Aktivlegitimation hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges fehle. Weiter ist sie der Ansicht, dass auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliege und der Anspruch durch Erteilung von Abrechnungen jedenfalls erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Stufenklage erhobene zulässige Klage ist, soweit sie entscheidungsreif ist, begründet. Der unter Ziffer I. 1. der Klageschrift vom 6.12.2018 gestellte Antrag war hinsichtlich des Satzes „… dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, hilfsweise dem Kläger, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen …“ dahingehend auszulegen, dass er lauten muss: „…dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, hilfsweise dem Kläger, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern: …“. Es handelt sich um eine versehentliche offensichtliche Auslassung. Das ergibt sich schon ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang, aber auch aus einem Vergleich mit dem ursprünglichen Klageentwurf vom 12.6.2018, in dem dieser Zusatz enthalten ist. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 ausgeführt, dass der Antrag entsprechend zu verstehen sei. Im Tatbestand ist der Klageantrag des Klägers daher entsprechend dieser Auslegung korrigiert worden. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dem Kläger für eine Stufenklage kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe und die Erhebung der Stufenklage daher unzulässig sei, da er auch ohne Buchauszug seinen Zahlungsanspruch auf 45.000,00 € schätze und daher sofort eine bezifferte Leistungsklage erheben könne, geht das fehl. Der Buchauszug dient dazu, einen Leistungsantrag konkret beziffern zu können. Dass der Kläger eine Schätzung, in welchem Umfang er mit offenen Provisionsansprüchen rechnet, abgeben kann und abgibt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist auch im Rahmen der Stufenklage im Hinblick auf die vorzunehmende Bestimmung des Streitwerts geboten. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass er eine konkrete und valide Bezifferung des Antrags vornehmen kann. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB in dem nach der Teilklagerücknahme noch geltend gemachten Umfang an das Finanzamt Neuss zu. Der Kläger ist für diesen Anspruch auch aktivlegitimiert. Dem steht insbesondere die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Neuss vom 2.12.2016, mit der insbesondere auch etwaige Provisionsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag zugunsten des Finanzamtes Neuss gepfändet worden sind und die Einziehung durch dieses angeordnet worden ist, nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine für einen Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht mehr Leistung an sich verlangen kann (vgl. BGH U.v. 5.4.2001, IX ZR 441/99, zitiert nach juris Rz. 20 m.w.Nw.). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbleibenden Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grund darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht (BGH, U. v. 5.4.2001, a.a.O.; BGH U. v. 25.3.1991, II ZR 13/90, zitiert nach juris Rz. 9, 10). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden (vgl. BGH, U. v. 5.4.2001, a.a.O.). Demgegenüber ist dafür entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass der Kläger darlegt, dass ihm ein über den gepfändeten Betrag hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte zu steht. Das lässt sich aus dem von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (U. v. 5.4.2001, a.a.O.) nicht entnehmen. Vielmehr hat der BGH das dort nur für den hier nicht vorliegenden Fall verlangt, in dem der dortige Kläger nicht nur die Zahlung an den Pfändungsgläubiger, sondern darüber hinaus hinsichtlich eines überschießenden Betrages an sich selbst begehrt hat. Der hier erfolgten Pfändung der Forderung trägt der Kläger dadurch, dass er Leistung an das Finanzamt Neuss verlangt, entsprechende Rechnung. Das gilt auch für den hier auf der ersten Stufe der Stufenklage maßgeblichen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Auch insoweit ist der Kläger, soweit er – wie beantragt – die Erteilung des Buchauszuges an das Finanzamt Neuss verlangt, aktivlegitimiert. Die Pfändung des Provisionsanspruchs erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, B. v. 19.12.2012, VII ZB 50/11, zitiert nach juris; BGH, B. v. vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 12; BGH, B. v. 8. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind (vgl. BGH, B. v. 19.12.2012, VII ZB 50/11, zitiert nach juris; BGH, B. v. 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 14 m.w.N.). Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH, B. v. 19.12.2012, VII ZB 50/11, zitiert nach juris ; BGH, B. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; BGH, U. v. 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 57). Das gleiche gilt auch für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB, der ein Neben- bzw. Hilfsrecht zum Provisionsanspruch darstellt. Im Hinblick darauf, dass nach dem oben Gesagten der Kläger aufgrund der Pfändung und Einziehung der Provisionsansprüche zugunsten des Finanzamts Neuss das Recht zur Klage in eigenem Namen auf Leistung an das Finanzamts Neuss nicht verliert, muss er auch weiterhin das Recht haben, das – mitgepfändete – Nebenrecht auf Buchauszug im eigenen Namen auf Leistung an die Pfändungsgläubigerin geltend zu machen. Ansonsten würde das Recht zur Klage im eigenen Namen auf Zahlung von Provisionen an die Pfändungsgläubigerin entwertet, da der Schuldner diese ohne Buchauszug ggfs. nicht beziffern kann. Es wäre sinnwidrig, hier zu verlangen, dass die Pfändungsgläubigerin zunächst das Nebenrecht zu dem zu ihren Gunsten gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch selbst geltend machen muss, damit dann der Schuldner den gepfändeten Provisionsanspruch im eigenen Namen mit Leistung an die Gläubigerin geltend machen kann. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass der Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges rechtsmissbräuchlich sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass ein solcher Anspruch auch ein Druckmittel darstellen kann, das dem Handelsvertreter bei Verhandlungen mit dem Unternehmer zugutekommen kann, reicht dafür nicht aus. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Anspruchs in § 87c Abs. 2 HGB. Auch reicht es für eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus, wenn der Handelsvertreter die ihm erteilten Abrechnungen zuvor nie beanstandet hat (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, zu § 87c Rz. 13). Sonstige Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass ein solcher Anspruch jedenfalls deshalb erfüllt sei, weil der Kläger jeweils Abrechnungen über seine Provisionen erhalten hat, steht das dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Denn das kann nur dann ausnahmsweise ausreichen, wenn die dem Handelsvertreter von dem Unternehmer erteilten Abrechnungen alle Angaben enthalten, die auch ein Buchauszug umfassen muss. Dazu, dass die Beklagte dem Kläger hier solche – über normale Abrechnungen hinausgehende - umfassende Abrechnungen erteilt hat, trägt sie selbst nichts vor. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Kunden Fa. L GmbH vorträgt, dass dieser nicht von dem Kläger betreut worden ist, kann dies dahinstehen, da der Kläger einen Buchauszug nach der Teilklagerücknahme insoweit nicht mehr begehrt. Soweit die Beklagte behauptet, dass – anders als der Kläger vorträgt – nicht generell eine Provision von 5% vereinbart worden sei, sondern es davon auch Abweichungen gegeben habe, bedarf das derzeit keiner Entscheidung, da es auf den konkreten Provisionssatz bei den einzelnen Geschäften bei der Entscheidung auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht ankommt. Die im Rahmen des Klageantrags begehrten konkreten Inhalte hinsichtlich des zu erteilenden Buchauszuges werden von der Beklagten nicht angegriffen und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihr vermeintlich zustehender Gegenansprüche (Auskunft und Schadensersatz) beruft, kann auf der ersten Stufe der Stufenklage dahinstehen, ob ihr solche Ansprüche zustehen. Gegenüber den Rechten des Handelsvertreters aus § 87 c HGB ist ein Zurückbehaltungsrecht des insoweit vorleistungspflichtigen Unternehmers ausgeschlossen (vgl. BGH U. v. 3.2.1978 – I ZR 116/76, zitiert nach juris Rz. 55; EBJS/Löwisch, 3. Aufl. 2014, HGB § 87c Rn. 36). Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann die Beklagte daher allenfalls gegenüber einem etwaigen Zahlungsanspruchs des Klägers, über welchen gegebenenfalls auf der zweiten Stufe der Stufenklage zu entscheiden ist, ausüben. Hinsichtlich des auf der zweiten Stufe der Stufenklage – derzeit unbeziffert - geltend gemachten Provisionsanspruchs ist die Klage noch nicht entscheidungsreif. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.