Beschluss
28 O 359/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0226.28O359.18.00
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Tenor
Das Landgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Essen.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 03.04.2019 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Essen . Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 03.04.2019 aufgehoben. Gründe: Das Landgericht Köln ist örtlich nicht zuständig, da die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 32 ZPO nicht vorliegen. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, was gleichfalls den Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. Nach der Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1752 - New York Times; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10; BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12) ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht an jedem Ort eröffnet, an dem die beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar ist und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Denn dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet, und damit diese besondere Beziehung voraussetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 m. w. N.), nicht aus, um an jedem Ort der Abrufbarkeit einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können. Hinzukommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesen Ort eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O., m. w. N.). Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke, dass eine Zuständigkeit nicht allein aufgrund der technischen Verfügbarkeit des Internets an einem Ort begründet werden soll, lässt sich nach Auffassung der Kammer auch auf Internetveröffentlichungen ohne internationalen Bezug, mithin auf die örtliche Zuständigkeit im Inland, übertragen. Eine Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Veröffentlichung liegt nach den Umständen des konkreten Falles im Landgerichtsbezirk Köln nicht erheblich näher als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Denn es fehlt an dem erforderlichen hinreichend deutlichen Bezug zum Landgerichtsbezirk Köln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine deutschlandweit bekannte Persönlichkeit ist und er in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel vom 14.08.2018 nicht namentlich genannt wird. Deshalb ist der Kläger – wie er selbst sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik vorträgt – lediglich für seinen nahen und entfernten Freundes- und Bekanntenkreis erkennbar. Dass Teile dieses Freundes- und Bekanntenkreises auch im Landgerichtsbezirk Köln beheimatet sind, trägt der Kläger jedoch nicht vor. Hinzu kommt, dass weder der Wohnort oder Lebensmittelpunkt des Klägers noch seine Arbeitsstätte im Landgerichtsbezirk Köln liegen. Örtlich zuständig ist jedoch gemäß § 32 ZPO das Landgericht Essen, da die zuvor dargelegten Kriterien, insbesondere der Umstand, dass der Kläger im dortigen Landgerichtsbezirk wohnt, eine besondere Beziehung im zuvor dargelegten Sinne zu dem Landgerichtsbezirk Essen begründen.