Urteil
105 Ks 13/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0227.105KS13.17.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213 2. Alt., 21 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213 2. Alt., 21 StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte ist 84 Jahre alt und lebt in W.. Er wuchs als zweitältestes Kind gemeinsam mit drei Geschwistern in J. bei Z. auf. Während seine Mutter die Erziehung der Kinder übernahm, war sein Vater, der zuvor als Polizist gearbeitet hatte, während des zweiten Weltkrieges als Soldat im Einsatz. Der Vater des Angeklagten geriet in amerikanische Gefangenschaft, nach der Entlassung und Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone wurde er zu Zwangsarbeit in der damaligen Sowjetunion verurteilt. Da sein Vater politischer Häftling war, war es dem Angeklagten nicht möglich, eine höhere Schule zu besuchen, sodass er mit 14 Jahren eine Lehre als Elektromechaniker begann, welche er nach drei Jahren abschloss. Nach Rückkehr aus der Sowjetunion flüchte sein Vater in die Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte kam im Jahr 1954 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach. Er arbeitete zunächst bei U.. Parallel besuchte er eine Abendschule, um sich die neuen Entwicklungen der Elektrotechnik anzueignen. Im Jahr 1957 lernte er die spätere Geschädigte kennen, zwei Jahre später heirateten sie. 1963 bekamen sie eine gemeinsame Tochter, 1966 einen gemeinsamen Sohn. Seine Ehefrau beendete ihre Berufstätigkeit nach der Geburt der Tochter, um sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Als Spezialist für die Lösung von Hardwareproblemen, wechselte der Angeklagte 1968 zu der Firma C., der späteren Firma V.. Im Jahr 1974 zog die Familie nach W.. Im Alter von 58 Jahren ging der Angeklagte in den Vorruhestand. Mit 15 Jahren stürzte der Angeklagte von einem Baugerüst und verlor durch den Unfall einen Hoden. Seit 40 Jahren leidet er an Diabetes, wobei er sich seit 15 Jahren selbst Insulin spritzt. Vor circa 26 Jahren erkrankte er an Darmkrebs, der durch eine Operation geheilt werden konnte. Er leidet unter einer Stenose seiner Halsschlagader. Zweifach wurde er in den Jahren 1976 und 1990 an der Schilddrüse operiert. Dabei wurden seine Stimmbänder in Mitleidenschaft gezogen, sodass seine Stimme immer belegt ist. Vor circa 15 Jahren erlitt er einen Hörsturz, seit etwa zehn Jahren ist er schwerhörig. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Er konsumiert keine Drogen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Die Geschädigte war nach der missglückten Operation eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 1985 dauerhaft auf die Behandlung mit Schmerzmitteln in Form von Opiaten angewiesen. Sie kümmerte sich als Hausfrau um ihre Kinder, bis diese auszogen. Mit dem Angeklagten führte sie eine glückliche und harmonische Ehe. Im Jahre 2011 erkrankte sie an Alzheimer-Demenz. Über diese Erkrankung sprachen der Angeklagte und die Geschädigte zunächst nicht mit ihren Kindern. Erst Ende des Jahres 2014 berichtete der Angeklagte seinen Kindern von der Krankheit, die zunehmend stärker wurde. Die Geschädigte war immer weniger in der Lage, den gemeinsamen Haushalt zu führen. Diese Aufgabe und die Pflege der Geschädigten übernahm der Angeklagte. Es gab keine Unterstützung durch einen Pflegedienst, auch eine Putzhilfe nahmen die Eheleute nicht in Anspruch, da die Geschädigte keine fremden Personen in der Wohnung duldete. Es fiel dem Angeklagten, der es gewohnt war, Entscheidungen alleine zu treffen, schwer, auf die Vorschläge seiner Kinder, eine Selbsthilfegruppe zu besuchen bzw. die Unterstützung durch einen Pflegedienst ungeachtet der Haltung der Geschädigten in Anspruch zu nehmen, einzugehen. Aufgrund der fortschreitenden Erkrankung erkannte die Geschädigte ab Herbst 2016 ihre Kinder nicht mehr. Immer wieder kam es zu Situationen, in denen sie auch den Angeklagten nicht mehr erkannte. Der Geschädigten blieben immer weniger Erinnerungen. Es gelang ihr nicht mehr, Gesprächen oder Fernsehsendungen – mit Ausnahme von Musiksendungen - zu folgen. Die Durchführung ihrer Pflege wurde mit zunehmendem Fortschreiten der Erkrankung für den Angeklagten immer aufwendiger. Ab Anfang März 2017 war die Geschädigte nicht mehr in der Lage, sich selbstständig anzukleiden. Die Wohnung konnte der Angeklagte nur noch frühmorgens verlassen, wenn die Geschädigte noch schlief, da er sie nicht alleine in der Wohnung lassen konnte. In der Nacht nässte die Geschädigte regelmäßig ein. In lichten Momente schämte sie für ihre krankheitsbedingten Einschränkungen und äußerte Selbstmordgedanken dergestalt, aus dem Fenster springen bzw. sich die Pulsadern aufschneiden zu wollen. 2. Aufgrund der durch die Krankheit der Geschädigten zunehmenden Schwierigkeiten und weil es dem Angeklagten aufgrund seines Alters sowie seiner eigenen Beschwerden zunehmend weniger möglich war, sich selbst und seine Ehefrau ausreichend zu versorgen, kündigte er die gemeinsame Wohnung und meldete sich und die Geschädigte im Seniorenwohnheim „B. X.“ in W. an. Die Geschädigte äußerte wiederholt, dass sie nicht umziehen wolle. Bereits vor ihrer Erkrankung hatte sie gegenüber dem Angeklagten sowie der Zeugin O. erklärt, nicht in einem Heim wohnen zu wollen. Spätestens Ende des Jahres 2016 / Anfang des Jahres 2017 entwickelte der Angeklagte die Idee, zunächst seine Ehefrau und dann sich selbst umzubringen. In diesem Zusammenhang erinnerte er sich an einen Krimi aus der Reihe „M.“ mit dem Titel „Titel entf.“, den er gemeinsam mit der Geschädigten vor circa 10 Jahren im Fernsehen gesehen hatte. Inhalt dieses Films war ein erweiterter Suizid, bei dem der Ehemann seine demenzkranke Ehefrau tötete, um diese vor einer drohenden Verhaftung zu bewahren. Nachdem der Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten den Film gesehen hatte, unterhielten sie sich darüber, dass man sich, wie das Ehepaar in dem Film, „gegenseitig helfen“ wolle. Zudem sprachen sie darüber, dass der eine nicht ohne den anderen leben und man bis zum Tod zusammenbleiben wolle. Dem Angeklagten war klar, dass diese Unterredung der Fortführung und der Konkretisierung hinsichtlich der Modalitäten einer Tötung bedurfte, die Geschädigte hierzu krankheitsbedingt aber nicht mehr in der Lage war. Anfang März 2017 konkretisierte sich der Gedanke eines erweiterten Suizids. Der Angeklagte kam nunmehr auf die Idee, die Geschädigte und sodann sich selbst mit einer Überdosis freiverkäuflicher Schlaftabletten (A. D.) zu töten, um so der als ausweglos empfundenen Situation zu entkommen und der Geschädigten ein Leben in Siechtum zu ersparen. In der Folgezeit erwarb der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten die jeweils erhältliche Menge dieser Tabletten in der Apotheke. Er löste die bestehenden Lebensversicherungen auf, denn er befürchtete, dass diese im Falle eines Suizides nicht zahlen würden. Am 07.03.2017 teilte ihm der behandelnde Neurologe, der Zeuge Dr. Y., mit, dass er voraussichtlich nur kurze Zeit gemeinsam mit seiner Frau in dem Seniorenwohnheim leben würde, da diese voraussichtlich nach kurzer Zeit auf eine Pflegestation verlegt werde. Nach diesem Termin verstärkte sich der Gedanke bei dem Angeklagten, seiner Ehefrau und sich selbst das Leben zu nehmen: Er hatte Angst vor einer Trennung von seiner Ehefrau, da er sie keinesfalls „im Stich“ lassen wollte. Ebenso wollte er ihr ein Leben in Siechtum ersparen. In der Folgezeit drohte die Geschädigte bei zwei Gelegenheiten mitten in der Nacht aus dem Fenster zu springen, sodass der Angeklagte kaum noch schlafen konnte, da er befürchtete, dass die Geschädigte ihre Drohung wahr machen könnte. Am 26. bzw. 27.03.2017 litt der Angeklagte selber unter Herzbeschwerden, sodass er Angst hatte zu sterben und seine Ehefrau allein zurückzulassen. Er fühlte sich hilflos und überfordert mit der Gesamtsituation, aus der er keinen Ausweg mehr erkennen konnte. 3. Am 28.03.2017 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Wohnung im H.-straße 2 in W. auf. Zwei Tage später sollte der Umzug in das vorgenannte Seniorenwohnheim erfolgen. Erneut erkannte die Geschädigte den Angeklagten nicht mehr als ihren Ehemann. Gegen Nachmittag fasste der Angeklagte den Entschluss, seinen Plan eines erweiterten Suizids nunmehr in die Tat umzusetzen. Die Schmerzen am Herz in den Tagen zuvor, der bevorstehende Umzug in das Seniorenwohnheim mit der Perspektive, dort von der Geschädigten getrennt zu werden, verbunden mit der Vorstellung, diese entgegen dem Besprochenen allein zu lassen und dem Siechtum zu überlassen, hatten den konkreten Tatentschluss hervorgerufen. Zu diesem Zeitpunkt war es ihm nicht mehr möglich, alternative Handlungsmöglichkeiten zu erkennen und zu ergreifen. Der Angeklagte ging davon aus, dass seine Ehefrau nach Einnahme der tödlichen Dosis von Schlaftabletten schnell das Bewusstsein verlieren würde, sodass ihr ein weiteres Leiden erspart bliebe. In Umsetzung seines Entschlusses löste er eine Überdosis Schlaftabletten in einem Glas Wasser auf, welches er seiner im Schlafzimmer auf dem Bett liegenden Ehefrau gab, ohne sie über den Inhalt des Glases aufzuklären. Diese trank den Inhalt des Glases aus. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Geschädigte zu töten. Die Geschädigte verlor – dem Tatplan entsprechend - das Bewusstsein, erlitt jedoch aufgrund der Wirkung der Medikamente einen Krampfanfall, den der Angeklagte als einen Erstickungsanfall deutete. Der Angeklagte drückte die krampfende Geschädigte an beiden Oberarmen auf das Bett. Um einen qualvollen Tod der Geschädigten zu verhindern, spritzte er ihr mit Tötungsabsicht mit einer Spritze Insulin in die Aorta. Das Insulin sowie die Spritze hatte er als Diabetiker ständig verfügbar. Durch die Informationen auf dem Beipackzettel wusste er, dass die Gabe von Insulin in die Aorta tödlich sein kann. Wenige Minuten später verstarb seine Ehefrau. Sowohl die Gabe des Schlafmittels als auch des Insulins war für sich allein geeignet, den Tod herbeizuführen. Bei der Ausführung der Tat war das Steuerungsvermögen des Angeklagten aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB gemindert. Nachdem er den Tod der Geschädigten festgestellt hatte, legte er ihr eine Rose auf die Brust und bedeckte ihr Gesicht mit einem Handtuch, da er den Anblick seiner toten Ehefrau nicht ertragen konnte. Danach traf er die Vorbereitungen für seine Selbsttötung: Er verfasste einen Abschiedsbrief an seine Kinder, den er zusammen mit den wichtigen Dokumenten auf dem Esstisch platzierte. Der Brief hatte unter anderem den folgenden Inhalt: „……wenn Ihr das lest, sind wir beide tot. Der Krankheitsverlauf von Mama ist soweit fortgeschritten, dass Sie mich schon gar nicht mehr erkennt. Sie spricht oft von Selbstmord, z. B. aus dem Fenster springen, Pulsadern aufschneiden. Ihr behandelter Arzt hat mir den weiteren Krankheitsverlauf geschildert. Um ihr ein längeres Siechtum zu ersparen, habe ich schweren Herzens mich entschlossen diesen Schritt selbst zu tun. Meine eigene Kraft geht auch zu Ende. In letzten beiden Nächten hatte ich Herzbeschwerden, die mich in meinen Entschluss bestärkt haben. Wir haben in früheren Jahren uns gegenseitig versprochen, uns gegenseitig zu helfen, Ein Heimaufenthalt wäre auch keine Lösung, wir würden irgendwann getrennt und das wollen wir nicht.“ Darüber hinaus äußerte der Angeklagte Wünsche einer gemeinsamen Beerdigung und traf einige organisatorische Anweisungen zur Abwicklung der Wohnungsauflösung. Um 17:08 Uhr schrieb der Angeklagte eine Whats-App-Nachricht mit dem Inhalt „Komm mal vorbei“ an seine Tochter, die Zeugin O.. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, ebenfalls zu sterben und wollte verhindern, dass seine Leiche sowie die seiner Ehefrau über einen längeren Zeitraum in der Wohnung liegen. Er rechnete nicht damit, dass seine Tochter sich sofort auf den Weg zur Wohnung machen würde. Nach dem Absetzen der Nachricht trank er ebenfalls ein Glas Wasser, in dem er eine tödliche Überdosis Schmerztabletten aufgelöst hatte und legte sich neben seine Frau auf das Bett, um dort zu sterben. Um ein Austreten der Flüssigkeit aus seinem Mund bei einem Krampfanfall zu verhindern, nahm er Taschentücher in den Mund. Die Zeugin O. fuhr, unmittelbar nachdem sie die Nachricht gelesen hatte, zur Wohnung ihrer Eltern, da die Art der Nachricht ihr ungewöhnlich erschien und sie beunruhigte. Gegen 17:50 Uhr traf sie an der Wohnung ein. Als auf ihr Klingeln hin nicht geöffnet wurde, öffnete sie die Tür mit ihrem Schlüssel und betrat die Wohnung. Sowohl der Angeklagte, wie auch seine verstorbene Ehefrau lagen bei ihrem Eintreffen in dem gemeinsamen Ehebett. Der Angeklagte war nicht ansprechbar, hatte Papiertaschentücher im Mund und litt unter Krampfanfällen. Die Zeugin verständigte die Feuerwehr, die wenige Minuten später mit einem Rettungswagen eintraf. Nur durch das schnelle Einschreiten der Rettungskräfte konnte der Angeklagte gerettet werden. Ohne deren Einschreiten wäre er kurze Zeit später verstorben. 4. Der Angeklagte wurde sofort in das Evangelische Krankenhaus in W. verbracht, wo er bis zum 31.03.2017 auf der Intensivstation behandelt wurde. Im Anschluss wurde er bis zum 28.04.2017 psychologisch und psychiatrisch in dem genannten Krankenhaus betreut. Nach der Entlassung zog er in das E. Seniorenzentrum N. F., in dem er bis heute wohnt. Das Leben des Angeklagten ist von Verzweiflung geprägt, dass er es nicht geschafft hat, seinen Plan in die Tat umzusetzen sowie von Schuldgefühlen gegenüber der Geschädigten, da er gemeinsam mit ihr versterben wollte. Er leidet unter dem Verlust seiner Ehefrau. Auch nach der Tat hegte er zunächst weiter den Wunsch zu sterben. Auf Drängen seiner Kinder, versprach er diesen, keinen weiteren Suizidversuch zu unternehmen. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, soweit ihm die Tat erinnerlich war, sowie den weiteren nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Die Tat ist nicht als Mord nach § 211 StGB zu bewerten, da der Angeklagte kein Mordmerkmal verwirklicht hat. Das einzig in Betracht kommende Mordmerkmal der Heimtücke liegt nicht vor. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter zum Zeitpunkt des Angriffs eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausnutzt. Es fehlt im vorliegenden Fall an der feindlichen Willensrichtung des Angeklagten. Der Angeklagte handelte aus einer rein altruistischen Motivation zum Besten des Opfers. Er wollte der Geschädigten ein Leben in Siechtum ersparen, sie vor dem nicht gewollten Heimaufenthalt bewahren. Die Tat war von der Angst des Angeklagten geprägt, von seiner Frau getrennt zu werden und nicht mehr für sie da sein zu können. Eigensüchtige Motive hat der Angeklagte hingegen nicht verfolgt: Insbesondere ging es ihm nicht darum, von der weiteren Pflege seiner Frau entbunden zu werden. Der Pflegeaufwand hätte sich durch den anstehenden Umzug in das Heim relativiert. 2. Der Tatbestand des § 216 StGB, der Tötung auf Verlangen, ist nicht erfüllt. Bei einer Tötung auf Verlangen muss der Täter durch ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Opfers zu dessen Tötung bestimmt worden sein. Das Verlangen fordert ein aktives auf die Tötungsmotivation des Täters gerichtetes Handeln. Darüber hinaus muss das Verlangen ernstlich sein. Das Verlangen muss also auf einer tieferen Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch beruhen; unbestimmte Äußerungen sind nicht ausreichend (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 216 Rn. 7a - 9a). Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einem aktiven, auf die Tötungsmotivation des Täters gerichteten Handeln wie auch an der Ernsthaftigkeit des Verlangens. a) Soweit die Geschädigte angedroht hat, sich die Pulsadern aufzuschneiden bzw. aus dem Fenster springen zu wollen (vgl. Ziffer II. 1, 2 der Feststellungen), liegt ein Tötungsverlangen im Sinne der oben genannten Vorschrift nicht vor. Die Geschädigte wollte nach dem Inhalt dieser Erklärungen nicht auf das Vorstellungsbild des Angeklagten dergestalt einwirken, in ihm den Entschluss hervorrufen, sie zu töten. Es ging bei diesen Äußerungen nicht um eine Fremd-, sondern eine Selbsttötung. b) Soweit sich der Angeklagte und die Geschädigte im Anschluss an die oben bezeichnete Fernsehsendung (vgl. Ziffer II. 2 der Feststellungen) darüber ausgetauscht haben, sich „gegenseitig helfen zu wollen“, fehlt es an der notwendigen Ernstlichkeit im Sinne der Vorschrift. Diese setzt das Vorliegen eines subjektiv frei verantwortlichen Willensentschlusses des Opfers voraus. Erforderlich ist eine durch Willensfestigkeit gekennzeichnete innere Haltung des Lebensmüden. Danach erfüllen beiläufig oder leichthin artikulierte Tötungsverlangen, die einer bloßen Augenblicksstimmung oder massiver alkoholischer Beeinflussung entspringen, die normativen Anforderungen der Vorschrift nicht. Vorliegend kann in dem Gedankenaustausch zwar die Äußerung eines Tötungsverlangens gesehen werden, dieses ist jedoch in einer Augenblicksverfassung ohne nähere Konkretisierung erklärt worden. Der Angeklagte ist aufgrund des vorgenannten Gedankenaustausches auch nicht irrig von einem ernsthaften Tötungsverlangen ausgegangen, welches über einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung des § 216 StGB führen würde. Dem Angeklagten war klar, dass die damaligen Äußerungen nicht als ernsthaftes Tötungsverlangen gewertet werden konnten und dass die Geschädigte aufgrund ihrer Demenzerkrankung im Vorfeld der Tat nicht mehr in der Lage war, wirksam einen entsprechenden Willen zu äußern. V. 1. Der Strafrahmen von § 212 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Tat stellt – unter Berücksichtigung der unbenannten Strafzumessungsfaktoren sowie des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB - einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB dar, der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Rahmen einer Gesamtbewertung derart hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als zu hart erschiene. Bei der Strafrahmenbestimmung hat die Kammer sich zunächst den unbenannten Strafzumessungspunkten zugewandt: Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er sich - soweit ihm die Tat noch in Erinnerung war – geständig gezeigt hat. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bislang ein vollkommen unbescholtenes Leben geführt hat und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Nicht unbeachtet gelassen hat die Kammer, dass der Angeklagte unter dem Verlust seiner Ehefrau leidet, die er bis heute liebt. Der Angeklagte muss in dem Wissen weiterleben, seine Ehefrau getötet zu haben. Durch seinen Selbstmordversuch im Anschluss an die Tat hat er sich selbst in Lebensgefahr gebracht. Strafmildernd hat die Kammer ferner das Beziehungsgeflecht des Angeklagten und der Geschädigten gewürdigt, in dem der Angeklagte sein Leben der Pflege der Geschädigten untergeordnet hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass die Geschädigte sterben wollte, auch wenn sie diesen Willen aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der in § 216 StGB geforderten Weise äußern konnte. Darüber hinaus ist der Angeklagte aufgrund seines Alters sowie seiner Erkrankungen als besonders haftempfindlich anzusehen. Umstände, die zu Lasten des Angeklagten sprechen, liegen nicht vor. Nicht strafschärfend gewichtet hat die Kammer die Tötungsabsicht des Angeklagten. Ihm fehlte es an einer mit dem unbedingten Streben nach dem Taterfolg einhergehenden verwerflichen Motivation (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2016 – 2 StR 150/15 -, juris). Die vorgenannten unbenannten Strafzumessungspunkte sind unter Hinzunahme des vertypten Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB geeignet, einen minder schweren Fall zu begründen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut in den Blick genommen. Die Kammer hält danach für die Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Es steht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Ferner ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung zur Bewährung bei dieser Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.