Beschluss
84 O 49/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0306.84O49.19.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. G R Ü N D E : I. Der Antragsteller vertreibt gewerblich Nahrungsergänzungsmittel. Der Antragsgegner betreibt unter der Domain A eine Online-Apotheke. Unter anderem bietet er dort das Nahrungsergänzungsmittel „B“ zum Preis von 4,48 € an. Eine Grundpreisangabe ist nicht vorhanden. Die Kammer nimmt auf die im Antrag wiedergegebene konkrete Form Bezug. Der Antragsteller sieht hierin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz von Fertigverpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage ASt 1 ersichtlich: Eine Bilddarstellung wurde gelöscht. Der Antragsgegner, der eine Schutzschrift hinterlegt hat, beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen Er hält das Vorgehen des Antragstellers für rechtsmissbräuchlich und hält auch einen Verfügungsanspruch nicht für gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 28.02.2019 und die Schutzschrift vom 19.02.2019 verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Das streitgegenständliche Produkt wird nicht in Pulverform, sondern in Kapselform angeboten. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Präparaten, die in Kapselform angeboten werden und Präparaten, die in Pulverform angeboten werden. Der Unterschied besteht darin, dass bei Präparaten, die als Kapseln angeboten werden, der Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr bringt, durch die Herstellung der einzelnen Kapseln dem Verbraucher bereits die empfohlene Menge des im Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Wirkstoffes pro Einheit vorgibt, während bei einem Nahrungsergänzungsmittel, das in Pulverform angeboten wird, der Verbraucher selbst die Dosierung übernimmt, etwa in dem ihm eine entsprechende Dosierhilfe zur Verfügung gestellt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 PANgV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Insoweit ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn es sich um Produkte handelt, die nach der Verkehrsauffassung nach Gewicht veräußert werden. Keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht hingegen bei Waren, die nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden, insbesondere Stückweise (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Auflage 2016, PAngV, § 2 Rn. 7; MüKo/UWG, 2. Auflage 2014, § 2 PAngV, Rn. 4-8). So heißt es in der BT-Drucks. 180/00 vom 27.03.2000, dort S. 23: „Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, Paar) ... abgegeben werden. Gleichwohl sind die betroffenen Wirtschaftskreise nicht daran gehindert, bei Waren, die nach Stück abgegeben werden und zu größeren Verkaufseinheiten zusammengefasst sind, den Preis pro Stück anzugeben .“ Dem steht auch nicht entgegen, dass das Produkt selbst (nicht aber die Werbung des Antragsgegners) auf der seitlichen Verpackung die Angabe auch des Gewichts enthält (30 Kapseln = 27,9 g“), vgl. Anlage ASt 6. Durch diese zusätzliche Information über das Gewicht wird das Produkt aus Sicht des Verkehrs nicht (auch) nach Gewicht im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten. Im Vordergrund der Werbung des Antragsgegners und auch der übrigen Produktaufmachung steht die Anzahl der enthaltenen Kapseln. Der Verbraucher erwirbt aus seiner Sicht daher eine Packung mit 30 Kapseln zu dem ausgelobten Preis. Dem Verbraucher kommt es auf die Kapselzahl an und nicht auf das Gewicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 8.000,00 €