Die Angeklagten K und O werden jeweils wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird. Zudem wird der Angeklagte K wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75 € verurteilt. Der Angeklagte O wird zudem wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten für beide Angeklagte jeweils 2 Monate der verhängten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze der verhängten Geldstrafe als vollstreckt. Dem Angeklagten O wird gestattet, die Geldstrafe ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats in monatlichen Raten von je 30 € zu zahlen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Für den Angeklagten K: §§ 153, 157 Abs. 1, 164 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 2, 53 Abs. 2 S. 2, 56 Abs. 1 StGB Für den Angeklagten O: §§ 153, 157 Abs. 1, 164 Abs. 1, 25 Abs. 2, 42, 49 Abs. 2, 53 Abs. 2 S. 2, 56 Abs. 1 StGB G r ü n d e I. 1. Der Angeklagte K , der am 08.08.1981 während einer Auslandsreise seiner Eltern in der Türkei geboren wurde, wuchs in Köln auf. Seine Mutter arbeitete als Küchenhilfe in einem Hotel, sein Vater als Koch auf Frachtschiffen; später machte sein Vater sich mit einem Imbiss in Köln selbstständig. Der Angeklagte hat zwei ältere Schwestern. Er besuchte nach der Grundschule eine Hauptschule in Köln, die er mit dem Hauptschulabschluss 10a verließ. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann. Diese brach er aber ab, da er merkte, dass ihm Büroarbeit keine Freude bereitet. Anschließend war er bei der Fa. L als Vorarbeiter in der Gebäudereinigung und in der Haustechnik tätig. Während seiner Tätigkeit bei Kaufhof lernte er M1 kennen, der unter dem Alias-Namen M2 eine auf das Erstellen und Verkaufen von Fotos und Videos von Prominenten spezialisierte Agentur (die „M2 Media“) betrieb. Dieser nahm K unter seine „Fittiche“ und brachte ihm das Fotografieren und das Geschäft eines „Promi-Fotografen“ bei. Nach einiger Zeit machte sich K dann als Fotograf selbstständig; er erstellte und verkaufte Fotos sowie Videos von Prominenten an Illustrierte, oftmals unter Vermittlung der M2 Media. Seit etwa dem Jahr 2014 übt er diese Tätigkeit professionell aus und verdient damit ca. 2.500 € monatlich netto. Seinem 80-jährigen Vater, mit dem er zusammen in einer Mietwohnung lebt, zahlt er monatlich 250 € als Mietzuschuss. Er ist ledig und kinderlos. Suchtprobleme weist er nicht auf. Schwere Erkrankungen oder Unfälle hat er nicht erlitten. Strafrechtlich ist der Angeklagte K noch nicht in Erscheinung getreten. 2. Der Angeklagte O wurde am 15.08.1979 in Leverkusen geboren und wuchs dort auf. Seine Mutter war in einem Drogeriemarkt als Verkäuferin tätig, sein Vater als Gabelstapler-Fahrer bei der Firma P. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er erfolgreich abschloss (Hauptschulabschluss 10a). Sodann begann er eine Ausbildung zum Konditor. Nachdem sich sein Ausbilder das Leben genommen hatte, brach er diese ab. Im Folgenden besuchte er die Berufsschule im Bereich Metall-Fachkraft, beendete dann aber auch diesen Ausbildungsschritt ohne Abschluss. Schließlich entschied er sich in einem Sicherheitsdienst zu arbeiten. Nach seinem zwischenzeitlich geleisteten Wehrdienst absolvierte er erfolgreich die Ausbildung zur Fachkraft „Schutz und Sicherheit“ und arbeitete als Laden- und Privatdetektiv. Nebenbei war der Angeklagte O als selbstständiger Fotograf tätig, wobei er u.a. Prominente fotografierte. Viele seiner Aufträge erhielt er über M1 (alias M2); des Öfteren wurde er auch vom Angeklagten K gebeten, ihn bei Aufträgen als Kameramann zu begleiten. Der Angeklagte O, der im Jahr 2006 einen Bandscheibenvorfall erlitt und zudem an Herz-Kreislaufproblemen leidet, bezieht seit dem Jahr 2018 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 254 €. Zur Aufstockung seiner monatlichen Bezüge erhält er Sozialleistungen (Hartz IV) in Höhe von ca. 150 €; zudem wird auch seine Miete vom Jobcenter übernommen. Nebenbei arbeitet der Angeklagte als Bestatter, womit er ca. 200 € monatlich verdient. Der Angeklagte O ist ledig und kinderlos. Suchtprobleme weist er nicht auf. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregister-Auszug vom 13.02.2019 weist drei Eintragungen auf. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.12.2009 (528 Cs 947/07), rechtskräftig seit dem 17.12.2009, wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 01.06.2007 vor die Tür eines vom Geschädigten geführten Fahrzeugs getreten und dadurch einen Schaden in Höhe von über 1.500 € verursacht hatte, nachdem der Geschädigte zuvor mit seinem Fahrzeug auf den Angeklagten – der als Sicherheitskraft an einer Absperrung eingesetzt war – zugefahren war und ihn dabei berührt hatte. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.12.2011 (529 Cs 254/11), rechtskräftig seit dem 13.12.2011, wurde er wegen Erschleichens von Leistungen und versuchten Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte sowohl am 29.10.2010 als auch am 08.12.2010 eine Straßenbahn der Kölner Verkehrsbetriebe AG genutzt hatte, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen, wobei er am 08.12.2010 im Rahmen einer Fahrausweis-Kontrolle ein gesperrtes elektronisches Monatsticket vorgezeigt hatte, um (erfolglos) zu versuchen, sich dem erhöhten Beförderungsentgelt zu entziehen. Zuletzt wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2015 (529 Cs 785/15), rechtskräftig seit dem 26.01.2016, wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40 € festgesetzt. Ausweislich des Strafbefehls hatte der Angeklagte am 30.07.2015 anlässlich einer Evakuierungsmaßnahme zu einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes gesagt: „Ihr habt zwar Befugnisse, aber ich auch! Was meint ihr wer ihr seid? Besonders die dunkelhaarige Fotze auf dem Beifahrersitz in dem grauen Auto mit dem Kennzeichen ####! Die hat mich in der Vergangenheit als Ladendetektiv schon immer ignoriert. Das wird sie noch bereuen.“ Diese Geldstrafe ist – teilweise durch Zahlungen, teilweise durch gemeinnützige Arbeit des Angeklagten – seit Mai 2018 vollständig getilgt. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Am Sonntag, den ##.##.## flog H, ein bekannter deutscher Sänger und Schauspieler, mit seiner damaligen Lebensgefährtin (seiner heutigen Ehefrau) D und seinem (erwachsenen) Sohn H1 von Berlin zum Flughafen Köln-Bonn, um seine Mutter in Bochum zu besuchen. Von der Zeugin D waren bis zu diesem Zeitpunkt (und bis heute) keine Bilder in die Öffentlichkeit gelangt. Von dieser Reise von H mit seiner Partnerin hatte vorab der auf das Verkaufen von Fotos und Videos von Prominenten spezialisierte M1 erfahren. M1 – der Mentor des Angeklagten K (vgl. I. 1.) – hatte bereits im Jahr 2008 unter dem Alias-Namen „M2“ das Buch „Erwischt! Der Promi-Jäger von Hollywood packt aus“ veröffentlichen lassen. In diesem findet sich u.a. auch ein Kapitel, in dem er beschreibt, wie es ihm gelungen sei, Q durch das Fotografieren dessen Partnerin zu provozieren und diese Reaktion auf einem – besonders gut verkäuflichen – Video festzuhalten. Dieses Buch hatte auch der Angeklagte K vor dem hier gegenständlichen Vorfall gelesen. M1 beauftragte nun am ##.##.## den Angeklagten K damit, sich zum Flughafen zu begeben und dort Aufnahmen von H anzufertigen, woraufhin der Angeklagte K den Angeklagten O bat, ihn als Kameramann zu begleiten. Bereits vor dem Zusammentreffen mit der Familie H am Köln-Bonner-Flughafen entwickelten die beiden Angeklagten – sei es auf ausdrückliche Anregung von M1, sei es aufgrund der Lektüre seines Buchs durch K – den Plan, H durch das Fotografieren seiner Begleiterin zu einer wütenden Reaktion zu provozieren. Sie beabsichtigten, diese Reaktion von H sodann auf Fotos und einem Video festzuhalten und diese Dateien anschließend M1 zum Verkauf an Medienunternehmen zur Verfügung zu stellen. 2. Angekommen am Köln-Bonner-Flughafen setzten sich die beiden Angeklagten in ein Café, von dem aus sie die eintreffenden Passagiere im Blick hatten, und warteten. Als die Familie H, die um 14:45 Uhr gelandet war, erschien und sich die Rolltreppe hinauf zu den Mietwagenstationen begab, folgte ihnen der Angeklagte K. Er drängelte sich auf der Rolltreppe an H vorbei, drehte sich zu ihm um und sagte aus kurzem Abstand zu ihm: „Dich kenne ich doch.“ Anschließend ging K wortlos weiter. Er tat dies, um H in Unruhe zu versetzen, um ihn später leichter reizen zu können. Oben angekommen rief er den Angeklagten O an und forderte ihn auf, zu ihm zu kommen. H, dem der Vorfall auf der Rolltreppe merkwürdig vorgekommen war, begab sich mit H1 auf die Herrentoilette. Dorthin folgte ihnen nun der Angeklagte O. Er stellte sich neben H ans Waschbecken und musterte ihn auffällig, ohne währenddessen etwas zu sagen. Dabei ging H aufgrund der ähnlichen Kleidung der beiden Angeklagten am Tattag – beide trugen u.a. eine Winterjacke und ein Basecap – irrtümlich davon aus, dass es sich um dieselbe Person wie auf der Rolltreppe handelte. Nun wirklich in Unruhe versetzt, forderte H nach dem Verlassen der Toilettenräume seinen Sohn und seine Lebensgefährtin auf, sich zügig zur Mietwagenfirma zu begeben, weil ihm die beiden Begegnungen verdächtig vorgekommen waren. 3. Auf dem Weg zur Mietwagenfirma (Sixt) musste die Familie H einen schmalen, verglasten Gang zwischen Terminal 1 und Terminal 2 passieren. Alle drei bemerkten dabei, dass ihnen die beiden Angeklagten zügig folgten. Da sie dies sehr beunruhigte, beschleunigten sie ihre Schritte. Nun rannte der Angeklagte K an der Familie H vorbei und riss, als er sich auf ihrer Höhe befand, einen Gegenstand aus seiner Umhängetasche. H, sein Sohn und seine Lebensgefährtin fürchteten in diesem Moment, es könnte sich um einen Anschlag, etwa in Form einer Messerattacke, handeln. Tatsächlich hatte K aber seine mit einem Objektiv (Brennweite 144 mm) versehene Fotokamera der Marke Canon (EOS 5D Mark 3) aus der Umhängetasche entnommen. Er rannte weiter, positionierte sich frontal ca. 10-15 Meter vor der Familie H und begann kommentarlos Fotos von H und D zu schießen, die nebeneinander standen. Währenddessen stellte sich der Angeklagte O ca. 15 Meter hinter die Familie H und nahm seine Videokamera, die er in der rechten Hand hielt, in Anschlag. Zu dieser Zeit befanden sich – ebenso wie während des Folgegeschehens – weder Polizeibeamte noch Mitarbeiter der Flughafen-Security in Sicht- oder Rufweite. 4. Als H wahrnahm, dass der Angeklagte K eine Kamera auf ihn und seine Lebensgefährtin richtete, forderte er ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen, was dieser jedoch ignorierte Die Zeugin D drehte sich nach rechts zur Wand weg und duckte sich, um zu verhindern, dass Fotos von ihrem Gesicht gemacht würden. Auch H drehte sich nun weg. H1 ging hingegen auf den Angeklagten K zu und untersagte ihm mit der Begründung, sie seien privat hier, Fotos anzufertigen. Auch hiervon ließ sich K indes nicht beirren und setzte das Fotografieren fort. Als H1 versuchte, das Objektiv mit seiner hochgehaltenen Laptoptasche zu verdecken, fragte K ihn „Was ist Dein Problem?“ Dabei kam es zu einer kurzen Rangelei zwischen ihm und H1, während derer K weiterhin versuchte, an der Laptoptasche vorbei Bilder von H und D zu machen, was ihm teilweise auch gelang. 5. H hatte nun, nachdem er sich von K weggedreht hatte, bemerkt, dass ca. 15 Meter hinter ihm und seiner Lebensgefährtin der Angeklagte O stand und seine erhobene Videokamera auf sie gerichtet hatte. Er ging deswegen mit zügigen Schritten auf den dies filmenden Angeklagten O zu und rief ersichtlich wütend dreimal „Fuck off“ und sodann „Fuck off, hab ich gesagt“, während Frau D ihm „H“ hinterher rief. H beabsichtigte, den Angeklagten O daran zu hindern, weiter Aufnahmen von ihm und seiner Lebensgefährtin anzufertigen. Zu diesem Zweck wollte er die Videokamera mit seiner Hand herunterdrücken und derart das Filmen unterbinden. Der Angeklagte O, der sah, dass sich H ihm immer mehr näherte, äußerte „Herr H...Herr H“. Als er den Angeklagten O beinahe erreicht hatte, hob H seinen linken Arm, öffnete die Hand und bewegte diese seitlich (aus der Perspektive des Angeklagten O von rechts kommend) auf die von O in der rechten Hand zwischen Brust- und Kinnbereich gehaltene Videokamera zu. Der Angeklagte O senkte die Kamera daraufhin vollständig Richtung Boden ab, ohne dass es zuvor (oder im Folgenden) zu einem Kontakt der Hand von H mit der Kamera gekommen war. H berührte mit seiner linken Hand auch nicht den Körper des Angeklagten O – er traf ihn weder im Gesicht noch an der Hand oder einer sonstigen Körperstelle; er knickte ihm auch nicht den Mittelfinger der rechten Hand um. Sodann drängte der sich weiterhin vorwärts bewegende H den zurückweichenden Angeklagten O einige Schritte zurück. Dabei hob H seinen rechten Arm etwa auf Schulterhöhe, ließ ihn aber angewinkelt, um das Herabrutschen der von ihm auf der rechten Schulter getragenen Umhängetasche zu verhindern, und bewegte diesen auf O zu. Zu einer Berührung zwischen beiden Männern kam es dabei nicht. Während dieses Geschehens fragte der Angeklagte O: „Was wollen Sie?“, woraufhin H entgegnete: „Was soll der Scheiß?“ O rief nun lauter als zuvor: „Was wollen Sie jetzt machen?“ Daraufhin antwortete H: „Ich bin privat hier, du Affe.“ Nach einer kurzen Pause rief der Angeklagte O sodann mit lauter Stimme und in provokantem Ton: „Wollen Sie mich noch weiter angreifen?“ 6. Derweil hatte sich K aus der Auseinandersetzung mit H1 lösen können, da dieser aufgrund des fortgesetzten Fotografierens durch K und aus Angst, selbst fotografiert zu werden, den Gang Richtung Autovermietung davongeeilt war. K hatte sich sodann dem Geschehen zwischen H und O genähert und hiervon zahlreiche Fotos gefertigt. Die Zeugin D hatte sich währenddessen einer anderen Familie angeschlossen, die sich ebenfalls den Gang entlang Richtung Autovermietung bewegte. Sie hoffte nämlich, dass diese nicht fotografiert oder gefilmt werden dürfe und die Angeklagten dementsprechend von weiteren Aufnahmen von ihr absehen würden. H drehte sich nun vom Angeklagten O weg und folgte seiner Lebensgefährtin. Daraufhin nahm der Angeklagte O seine Videokamera sofort wieder hoch und richtete die Kamera erneut durchgängig auf H; dabei rief er ihm in herausforderndem Ton hinterher: „Herr H?“ K, der nun sah, dass H seiner Lebensgefährtin folgte, machte zunächst weitere Fotos von H aus dem Profil. Als er den Eindruck gewann, dass H dies bemerkt hatte und ihn ansah, richtete er seine Fotokamera jedoch wieder auf die sich fortbewegende D und fertigte mehrere Lichtbilder von ihr an; dabei ging er ihr hinterher. Er tat dies, um H weiter zu provozieren und ihm eine wütende – von O zu filmende – Reaktion zu entlocken. Der Zeuge H, der erkannte, dass K seiner Lebensgefährtin folgte und sie weiter fotografierte, lief auf diesen zu und griff den Gurt seiner ca. 2,4 Kilogramm schweren, mit einer Zeitung und Kleinutensilien (Teebeutel, Stifte, Brillenetui und Papiertaschentücher) befüllten Umhängetasche aus schwarzem Glattleder (Maße ca. 40 * 30 * 10 cm) mit der rechten Hand. Sodann holte er aus und schwang diese in Richtung der Fotokamera und damit auch in Richtung des Kopfes von K. Er tat dies, um K davon abzuhalten, sich seiner Lebensgefährtin zu nähern und weitere Fotos von ihr zu fertigen. Dabei nahm er auch billigend in Kauf, den Angeklagten K am Kopf zu treffen und gegebenenfalls zu verletzen. K, der immer noch fotografierte, nahm nun die Annäherung der Tasche wahr und duckte sich instinktiv. Sodann erhob er seine rechte Hand – die linke hielt weiterhin die Fotokamera – und bewegte diese abwehrend mit angewinkeltem Arm in die Schwungbewegung der Tasche. Die Tasche, die sich in Richtung des Kopfes von K bewegt hatte, traf mit der Hand von K zusammen. Nach dieser Kollision begann sie zu rotieren und bewegte sich weiter in Richtung des Kopfes von K. Möglicherweise traf sie K sodann im Bereich seines rechten Jochbeins und fügte diesem dadurch möglicherweise eine Verletzung in Form einer Rötung und Schwellung der rechten Wange zu, wovon die Kammer zugunsten der Angeklagten ausgegangen ist. Sodann sank die Tasche herunter. Weitergehende Verletzungen erlitt K durch den Schlag mit der Tasche jedenfalls nicht, insbesondere auch nicht die später bei ihm diagnostizierte und von K im Rahmen der Strafanzeige dem Schlag mit der Tasche zugeschriebene Bindehautreizung am rechten Auge. Er litt in der folgenden Woche auch nicht an Erbrechen oder Kopfschmerzen als Folge eines Treffers mit der Tasche. H griff nun – weiterhin in der Absicht, ein Verfolgen und Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu verhindern – mit seiner linken Hand an die rechte Hals- bzw. Nackenseite von K und drückte mit dieser Hand dessen Oberkörper nach unten. Der Angeklagte K, der unverändert sein Basecap auf dem Kopf trug, war zu dieser Zeit mit einer dicken Winterjacke über einem Pullover (ohne Rollkragen) bekleidet. Zu einem Kontakt zwischen der Hand von H und der Haut von K kam es nicht. Währenddessen rief O von hinten: „Herr H, entschuldigen Sie, ich hab Sie.“ Als der Oberkörper von K stark vorgebeugt – bis etwa auf Höhe der Knie – war, ließ H von dem Angeklagten K ab, der sich immer noch stehend auf den Beinen befand, und legte seine linke Hand nun leicht auf dessen rechten Unterarm, knapp oberhalb des Handgelenks. Sodann begann er damit, von K zurückzuweichen. Erst in diesem Moment ließ sich K auf die Knie sacken und drehte sich mit seinem Oberkörper zu dem Angeklagten O um, dessen Blick er suchte. Dabei hielt er nun sein Basecap in der rechten Hand. Einen Kontakt zwischen H und K gab es zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr. Durch den Griff von H an den Hals-Nackenbereich des Angeklagten K erlitt dieser eine leichte Rötung der rechten Halsseite. K rief nun „Warum hauen Sie mich?“, woraufhin H zunächst erwiderte „Was willst Du hier?“ und sodann auf die wiederholte Frage von K „Warum hauen Sie mich?“ sagte, dass dieser nach Hause gehen solle. Dabei zeigte er Richtung Terminal 2. K beteuerte: „Ich mache doch gar nichts!“ Daraufhin wandte sich H ab, ging in Richtung Terminal 1 davon und rief im Weggehen erneut „Geh nach Hause!“ 7. Nun richtete sich der Angeklagte K umgehend wieder auf, nahm die Fotokamera in Anschlag und fertigte weitere Bilder davon, wie H sich entfernte; dabei folgte er H und seiner Lebensgefährtin Richtung Terminal 1. Währenddessen drehte sich die vor H den Gang entlang gehende Frau D noch einmal Richtung H um und rief „H, komm.“ Der Angeklagte K, der weiterhin Fotos fertigte, rief H abermals hinterher: „Warum hauen Sie mich hier?“ Sodann sagte er leise zu dem inzwischen hinzugekommenen O, der den gesamten Vorgang weiterhin filmte: „Hast du das aufgenommen?“ Der Angeklagte O rief H schließlich noch hinterher: „Wir sehen uns auf dem Konzert!“, bevor sich die Wege der Angeklagten und der Familie H am Flughafen trennten. 8. Als die Familie H verschwunden war, rief der Angeklagte K seinen Auftraggeber M1 an und berichtete diesem von der Auseinandersetzung. M1 fragte nach, ob denn auch alles aufgezeichnet worden sei, was K bejahte. Die Angeklagten luden sodann das Video und die Fotos hoch und versandten das gesamte Material an M1 bzw. dessen Agentur „M2 Media“. Danach rief der Angeklagte K Herrn Rechtsanwalt S, einen Strafverteidiger, an, um von diesem einen Rat hinsichtlich des weiteren Vorgehens, insbesondere einer möglichen Strafanzeige gegen H, zu erhalten. Herr S verwies den Angeklagten K an seinen im Medienrecht spezialisierten Kanzleikollegen, Herrn Rechtsanwalt R. Anschließend begaben sich die Angeklagten im Fahrzeug des Angeklagten K ins T-Krankenhaus nach T1. Während der ca. 30 bis 40 Minuten dauernden Fahrt fertigte O Fotos von Verletzungen des Angeklagten K an, die eine Rötung und Schwellung auf dem rechten Jochbogen und eine Rötung an der rechten Halsseite, nicht aber eine Einblutung im rechten Auge zeigen. 9. Angekommen im Krankenhaus wurden sie – ca. 90 Minuten nach ihrem Zusammentreffen mit H – von dem Arzt U behandelt. Dieser diagnostizierte folgende Verletzungen beim Angeklagten K: eine Rötung und ein Hämatom über dem rechten Jochbogen (samt Druckschmerz), eine Rötung der Bindehaut des rechten Auges, das vor einigen Monaten operiert worden sei, eine Prellmarke auf der rechten Stirnseite sowie eine Rötung am rechten Hals-Nackenbereich. Eine Gehirnerschütterung schloss er hingegen sicher aus; den Zustand des Angeklagten K bewertete er auf der „Glasgow Coma Scale“ (GCS), einer Skala zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen, mit dem bestmöglichen Wert von 15. Beim Angeklagten O diagnostizierte der Zeuge U eine Schwellung (samt Druckschmerz) des linken Unterkiefers, eine Schwellung (samt Druckschmerz) des rechten Jochbogens, eine kleine Prellmarke an der rechten Stirnseite, eine hämatomverfärbte Schwellung des Mittelfingergliedes mit eingeschränkter Beweglichkeit an der rechten Hand, kleine Kratzspuren am Daumengrundglied der rechten Hand sowie eine leichte Rötung der linken Halsseite (samt Schmerzen in der Muskulatur) als Folge eines behaupteten Würgevorgangs. Den Zustand von O bewertete er ebenfalls mit einem GCS-Wert von 15. Nach der Behandlung fertigte der Angeklagte K ein Lichtbild von dem verbundenen rechten Mittelfinger des Angeklagten O. Der Angeklagte O machte im Krankenhaus weitere Fotos von K, die nun auch eine Einblutung beziehungsweise Rötung im rechten Auge zeigten. Diese – attestierte – Verletzung an der Bindehaut des rechten Auges des Angeklagten K war erst nach dessen Zusammentreffen mit H, genauer nach Anfertigen der ersten Fotos durch O während der Fahrt zum Krankenhaus – entweder durch K selbst oder durch einen Dritten – verursacht worden. Auch die beim Angeklagten O attestierten, objektivierbaren Gesichtsverletzungen in Form einer Schwellung des linken Unterkiefers und einer Schwellung des rechten Jochbogens wurden erst nach dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen herbeigeführt. 10. Noch am selben Abend wurde auf der Homepage von „V“ ein Video veröffentlicht, das einige Szenen aus dem vom Angeklagten O gefertigten Video enthielt. Allerdings zeigte dieses Video (in umgekehrter Reihenfolge) zunächst den Schlag von H mit der Tasche in Richtung des Angeklagten K und erst danach die Konfrontation mit dem Angeklagten O. Zu diesen bewegten Bildern äußert ein Sprecher: „H fühlt sich ganz offensichtlich bedrängt. Warum er allerdings auf den Mann so hart einschlägt, ist noch unbekannt.“ 11. Am 23.12.2014 führten die Angeklagten mit Rechtsanwalt R gemeinsam ein Gespräch über den Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen und bevollmächtigten diesen umfassend. Dieser erstattete sodann auf ihren Wunsch und in ihrem Namen mit Schreiben vom 08.01.2015 bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen H. In dieser Strafanzeige heißt es: „Sehr geehrte Damen und Herren, namens und mit Vollmacht der Herren K, W-Straße, ##### Köln, und O, X-Straße, ##### Köln, erstatte ich Strafanzeige und stelle – soweit erforderlich – Strafantrag wegen aller sich aus dem nachfolgend vorgetragenen Sachverhalt ergebender Straftaten gegen Herrn H, wohnhaft unbekannt. Nach Pressemeldungen soll er in London leben. Auf mich laufende Vollmachten in der Sache sind beigefügt. Ich beantrage, mir mitzuteilen, unter welchem Aktenzeichen das vorliegende Verfahren bearbeitet wird. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte ist als Sänger und Schauspieler allgemein bekannt. Meine Mandanten arbeiten als Pressefotografen. Am ##.##.## erhielt Herr K über die Agentur M2 Media die Information, dass Herr H am frühen Nachmittag mit Begleitung auf dem Köln/Bonner Flughafen eintreffen wird. An aktuellen Bildern von H besteht zur Zeit besonderes Interesse, da er bald ein neues Album veröffentlichen wird. Herr K begab sich deswegen in Begleitung von Herrn O zum Köln/Bonner Flughafen, wo sie um ca. 14:30 Uhr eintrafen. Nach etwa zehn Minuten meinten sie im Bereich vor der Zollkontrollstelle Herrn H in Begleitung einer weiblichen und einer männlichen Person zu erkennen. Die beiden Begleiter waren ihnen unbekannt. Diese Gruppe begab sich zu der Rolltreppe, die zu dem darüberliegenden Stockwerk führt. Da Herr K sicher sein wollte, dass es sich tatsächlich um Herrn H handelt, stieg er an der Gruppe vorbei die Rolltreppe hoch. Dabei wurde er noch freundlich von dem männlichen Begleiter vorbeigelassen. Im Vorbeigehen schaute er den älteren der beiden Herrn an, um festzustellen, dass es sich wohl tatsächlich um H handelt. Herr K stellte sich nach Verlassen der Rolltreppe an die in der Nähe befindlichen Verkaufsstellen und rief mit dem Mobiltelefon Herrn O an – der sich noch ein Stockwerk tiefer befand – er solle schnell nach oben kommen. In der Zwischenzeit gingen Herr H und seine Begleiter in die in der Nähe befindlichen Toiletten. Als Herr O hinzukam, informierte Herr K ihn darüber, dass es sich wohl um Herrn H handele. Herr O – der eigentlich ein Fan von Herrn H ist – wollte sich selbst überzeugen und ging – da er sich sowieso die Hände waschen wollte – in die Herrentoilette und dort zum Waschbecken. Als er sich dort die Hände wusch, kam H vom Urinal und wusch sich am benachbarten Waschbecken die Hände. Herr O schaute ihn kurz an. Dann verließ er vor den beiden Herren die Toilette und trat zu Herrn K und teilte ihm mit, dass es sich auch seiner Meinung nach um Herrn H handele. Herr H und seine Begleiter bewegten sich dann in Richtung des Ganges zwischen Terminal T2 und T1 in Richtung Terminal T1. Herr K überholte die Gruppe, entnahm seiner Tasche eine Kamera und stellte sich dann in einer Entfernung von ca. 15 Meter vor der auf ihn zulaufenden Gruppe auf, um von Herrn H Bilder zu fertigen. Dies erkannte offenkundig die Gruppe und der männliche Begleiter von Herrn H stürmte zu Herrn K und rief ihm zu: „Keine Bilder! Wir sind privat hier!“. Er drängte Herrn K zur Seite und versuchte, mit einer erhobenen Tasche (vermutlich Laptoptasche) den Blick auf Herrn H und seine Begleiterin zu versperren. Herr K stellte sofort das Fotografieren ein und redete beruhigend zu dem Begleiter von Herrn H. In diesem Moment beobachtete er, wie Herr H sich umdrehte und auf Herrn O, der mit einer Kamera ca. 15 m hinter der Gruppe stand, losstürmte. Herr O begann zu filmen, als Herr H sich ihm zuwandte. Während er auf Herrn O losstürmte, rief Herr H mindestens zwei Mal „Fuck off“. Unmittelbar vor Herrn O rief Herr H „Fuck off, habe ich gesagt!“ Herr O wich dabei langsam zurück und rief erschrocken über dieses Verhalten Herrn H noch zu „Herr H!“. Herr H holte zu einem Schlag mit der linken Hand weit aus und schlug auf Herrn Os Kopf, so dass ihm die Kamera aus der Hand rutschte. Herr O sagte: „Was wollen Sie? Was soll der Scheiß?“. Herr H stieß Herrn O noch weiter zurück und rief laut: „Ich bin privat hier, du Affe!“. Dann wandte sich Herr H von Herrn O ab und Herrn K zu, der zwischenzeitlich zu der Zweier-Gruppe hinzugelaufen war, um Bilder von dem Vorfall zu machen und eventuell Herrn O zu helfen. Als Herr H sich ihm zuwandte, drehte Herr K sich erschrocken schnell um und bewegte sich unmittelbar an der Fensterfront zurück Richtung Terminal 1. Herr H schloss zu ihm auf, um dann unvermittelt die über seiner rechten Schulter hängende Reisetasche abzunehmen und diese weit ausholend, den eines Angriffs gar nicht gewahren Herrn K an den Kopf zu schlagen. Dann packte Herr H den sich nach dem Schlag nach vorne beugenden Herrn K mit der linken Hand am Hals, würgte ihn und drückte ihn mit dem Kopf nach unten. Als Herr K sich aus diesem Griff befreien konnte, packte Herr H ihn nochmals kurz mit der linken Hand an, ließ dann – nachdem Herr K ihn erschreckt gefragt hatte „Warum schlagen sie mich?“ und Herr O ihm zurief „Herr H. Tschuldigung. Ich hab Sie“ ab und fuhr Herrn K, der auf dem Boden vor ihm kniete barsch und herrisch an: „Was willst du hier? Geh nach Hause“, wobei er bestimmend mit der linken Hand und Zeigefinger in die Richtung Terminal 2 zeigte. Dann entfernte er sich von dem Geschehen Richtung Terminal 1, ohne meine Mandanten eines weiteren Blickes oder Wortes zu würdigen. Die weibliche Begleiterin hatte sich schon während des Geschehens in Richtung Terminal 1 gewandt, von dem männlichen Begleiter war schon zuvor nichts mehr zu sehen. Zu dem Kerngeschehen verweise ich auf die in der beigefügten CD gespeicherten Videodateien. Meine Mandanten begaben sich nach dem Vorfall in das T-Krankenhaus in Köln. Bei Herrn K waren als Spuren des Angriffs eine Rötung am rechten Jochbogen sowie am Hals-/Nackenbereich gut erkennbar. Hierzu verweise ich auf die ebenfalls auf der CD befindlichen unmittelbar nach dem Vorfall im Auto und später im Krankenhaus gefertigten Bilddateien. Bei Herrn K wurde bei der Untersuchung als Befund festgestellt: Rötung der rechten Halsseite als Hinweis auf Schläge oder auch Würgen des Patienten, Druckschmerz und Hämatom verfärbte Schwellung über dem rechten Jochbogen ohne offene Verletzung, Rötung der Bindehaut am rechten Auge, linkes Auge o.p.B., kleine Prellmarke rechts frontal. Anzumerken ist, dass sich Herr K etwa 4 ½ Monate vor dem Vorfall auf beiden Augen einer Operation zur Korrektur der Sehschärfe unterzogen hatte, weswegen etwa für ein halbes Jahr die Bindehaut besonders empfindlich ist. Da Herr K in der Nacht erneut Schmerzen am rechten Auge verspürte, begab er sich in der folgenden Nacht in die Uniklinik Köln, wo bei ihm eine Bindehautreizung festgestellt wurde, die medikamentös behandelt werden muss. Insoweit wird auf den Notfallvertretungsschein der Uniklinik Köln vom 22.12.2014 und den Ambulanzbericht des Heilig Geist Krankenhaus vom ##.##.##, jeweils beigefügt als Kopie, verwiesen. Bei Herrn O wurde festgestellt: Schwellung und Druckschmerz rechter Jochbogen und linker Unterkiefer, kleine Prellmarke rechts frontal, linke Halsseite eine leichte Rötung und Schmerzen im Bereich der Muskulatur als Hinweis auf das Würgen festgestellt, des Weiteren in der rechten Hand Druckschmerz und hämatomverfärbte Schwellung des linken Mittelfingergliedes mit eingeschränkter Beweglichkeit, kleine Kratzspuren am Daumengrundglied rechte Hand. Frakturen konnten ausgeschlossen werden. Insoweit verweise ich auf den ebenfalls in Kopie beigefügten Ambulanzbericht vom ##.##.##. Anzumerken ist, dass Herr H Herrn O nicht gewürgt hat. Vermutlich hat der aufnehmende Arzt hier betreffend die Schilderungen etwas mit dem Bericht von Herrn K durcheinander geworfen. Dies ändert jedoch nichts an den objektiven Befunden. Der Vorfall ist bereits in die Medien gelangt und wurde dort auch diskutiert. Insbesondere wurde – erlaubtermaßen – das erste auf der CD gespeicherte Video im Wesentlichen online gestellt. Zu dem Vorfall gab für Herrn H als sein Presseanwalt Herr Prof. Dr. Y aus Berlin eine Erklärung ab, die auch so in wesentlichen Teilen in diversen Medien wiedergegeben wurde. In dieser als Ausdruck beigefügten Presseerklärung vom 22.12.2014 wird behauptet, dass die Fotografen seinen Mandanten und seine Familie zuvor in einem rein privaten Moment am Flughafen massiv verfolgt und bedrängt hätten. Herr H habe dann mehrfach darum gebeten, das Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dies ist wie oben ausgeführt unrichtig. Der Fotograf hat lediglich erlaubtermaßen versucht, Herrn H als eine Person des öffentlichen Lebens an einem öffentlichen Ort zu fotografieren, wobei er ihn nicht bedrängt hat. Auf das intensive Einschreiten des männlichen Begleiters hat er hiervon abgelassen. Des Weiteren wird in der Presseerklärung behauptet, Herr H habe selbst versucht, die nicht ablassenden Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie von weiterem Fotografieren abzuhalten. Man widerspräche ausdrücklich einer Darstellung, wonach Herr H mit seinem Handy Fotografen „geschlagen“ haben soll. Der Vorfall mache erneut deutlich, mit welcher Aggressivität Fotografen/Paparazzi in Deutschland trotz geltenden Rechts vorgehen, so dass die Beteiligten sich hiergegen oftmals nur noch selbst zur Wehr setzen könnten. Diese Darstellung des Geschehens ist – wie sich auch bereits aus den Videoaufnahmen ergibt – unrichtig, worauf auch in einer diesseitigen Presseerklärung hingewiesen wurde. Herr H hat nicht nur beide Fotografen geschlagen, sondern Herrn K auch absichtlich mit einem weitausholenden Schlag mit einer schweren Tasche gegen den Kopf geschlagen. Diese Handlungsweisen waren auch keinesfalls durch Notwehr gerechtfertigt, wie von dem Presseanwalt des Herrn H zumindest suggeriert wird. Insoweit ist presserechtlich auch zu berücksichtigen, dass Herr H nicht nur eine Person des öffentlichen Lebens ist, die sich in einem öffentlichen Raum aufhielt, sondern auch sein Verhalten in der konkreten Situation vom öffentlichen Interesse ist. Denn es steht in einem gewissen Widerspruch zu dem Image, das Herr H in der Öffentlichkeit pflegt. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des EGMR Az. 39954/08 – Bruno Eyron verwiesen. Anzumerken ist nochmals, dass Herr K auf die Intervention des männlichen Begleiters bereits davon abgelassen hatte, Bilder zu fertigen, und Herr O erst anfing zu filmen, als sich Herr H ihm „zuwandte“. Durch die diesseitige Presseerklärung – die teilweise in Auszügen auch von Medien unter Nennung meines Namens veröffentlicht wurde – ist dem Presseanwalt von Herrn H bekannt geworden, dass ich die Betroffenen vertrete. Diese Information wurde jedoch nicht genutzt, um sich nach dem Befinden meiner Mandanten zu erkundigen oder sich gar zu entschuldigen, sondern eine anwaltliche Aufforderung an meine Mandanten „sich vertragsstrafbewehrt zu unterlassen (sic!), das streitgegenständliche Bildmaterial weiter zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen“. So geschehen mit hier am 23.12.2014 um 17:46 Uhr eingetroffenem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 24.12.2014, 18:00 Uhr. Eine Kopie des betreffenden Anschreibens der Kanzlei „Y Bergmann“ ist beigefügt. Diesem – bereits zu unbestimmten – Verlangen wurde diesseits nicht nachgegeben. Vielmehr habe ich mit dem in Kopie beigefügten Schreiben vom selben Abend angeregt, dass der Beschuldigte die Weihnachtszeit nutzt, um darüber nachzudenken, ob er sich rechtlich und menschlich auf dem richtigen Weg befindet und angezeigt, dass ich für ein vernünftiges Gespräch zur Verfügung stehe. Stattdessen reagierte Herr Kollege Y am 30.12.2014 mit einer erneuten Aufforderung und drohte zivil- und strafrechtliche Schritte an. Des Weiteren meinte er auch, mich persönlich rechtlich bedrohen zu müssen. Des Weiteren ist anzumerken, dass auch in der Süddeutschen Zeitung sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe durch Herrn Z ein Sachvortrag seitens Herrn Hs und Herrn Y wiedergegeben, der nicht nur ebenfalls in wesentlichen Teilen unrichtig ist, sondern auch von der eigenen ursprünglichen Darstellung in der erwähnten Presseveröffentlichung abweicht. Demnach behauptet Herr H, er habe mit einem Anschlag gerechnet, als mein Mandant K die Tasche geöffnet habe. Auch, dass er „beschwören“ könne, dass er weder die Kamera noch den Mann berührt habe. Auch der Fotograf hatte sich ,sofort fallen gelassen‘. Dies machten „alle Schmeißfliegen-Fotografen“ so. Im Übrigen wird auf die beigefügte Kopie des Printartikels verwiesen, in der auch die diesseitige Auffassung der Sache wiedergegeben wurde. Die strafrechtliche Würdigung der Äußerungen Herrn Hs in diesem Artikel, deren Wiedergabe mit Herrn Z abgestimmt war, und die nach diesseitigem Kenntnisstand auch nicht dementiert wurde, wird angeregt. Für ergänzende Aussagen stehen meine Mandanten nach Absprache mit mir grundsätzlich zur Verfügung. Vorsorglich erkläre ich für meine Mandanten, dass diese eine namentliche Benennung in der Öffentlichkeit nicht wünschen. Mit vorzüglicher Hochachtung“ Die Angaben in dieser Strafanzeige gehen – mit Ausnahme der Angabe, dass der Angeklagte O von H einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und ihm deswegen die Kamera aus der Hand gerutscht sei – auf die vorherige Unterredung der Angeklagten mit Rechtsanwalt R zurück. Jeder der Angeklagten hat dabei jedenfalls seine eigenen Verhaltensweisen, sein eigenes Zusammentreffen mit H und dessen insoweit (vermeintlich) vorgenommene Handlungen so geschildert wie in der Strafanzeige wiedergegeben. Beide haben insbesondere auch übereinstimmend gegenüber Herrn Rechtsanwalt R angegeben, dass es nur um das Erlangen „normaler“ Bilder von H gegangen sei. Dabei war beiden bewusst, dass ihre Angaben – insbesondere zu den von ihnen verfolgten Absichten, zu dem nicht erfolgten Bedrängen der Begleiter von H, zum Eingehen von K auf die Bitte von H1, das Fotografieren einzustellen, zu den Verletzungshandlungen von H gegen O und den bei diesem dadurch hervorgerufenen Verletzungen, zu dem Fluchtversuch von K sowie zu einer bei ihm durch den Schlag mit der Tasche verursachten Bindehautreizung durch den Schlag – nicht der Wahrheit entsprachen. Der Strafanzeige beigefügt war eine CD, welche das vom Angeklagten O angefertigte Video von dem Zusammentreffen mit H am Köln-Bonner-Flughafen enthält. Dieses 31 Sekunden lange Video ist allerdings im Vergleich zu dem – in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen – Originalvideo um 12 Sekunden gekürzt, enthält nämlich nicht die Schlusssequenz, in der zu sehen ist, wie sich K nach dem Abwenden von H sofort wieder erhebt und weiter fotografiert. Auch das Flüstern von K „Hast Du das aufgenommen?“ und die Bemerkung von O „Wir sehen uns beim Konzert“ fehlen auf dem der Strafanzeige beigefügten Video. Zudem befanden sich auf der CD auch vier der – insgesamt 86 – durch K von dem Vorfall angefertigten Fotos. Auf Grundlage dieser Strafanzeige, die am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Köln einging, wurde gegen H ein Ermittlungsverfahren (unter dem Az. 121 Js 118/15) eingeleitet. Auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Köln vom 26.01.2015, das gesamte vorhandene Bildmaterial von dem Vorfall zur Akte zu reichen, wurde seitens der Angeklagten nicht reagiert. Am 13.05.2015 erstattete H über seinen Rechtsanwalt Dr. F seinerseits eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Angeklagten, u.a. wegen falscher Verdächtigung. 12. Die Staatsanwaltschaft Köln entschloss sich im Folgenden, die Entscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden Angeklagten bis zur Durchführung der in den vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln anhängigen Zivilverfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 anberaumten Beweisaufnahmen, zu denen die an dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen beteiligten Personen geladen waren, zurückzustellen. Gegenstand dieser Zivilverfahren waren Unterlassungsklagen von H gegen Presseverlage und – mit Ausnahme des Verfahrens 28 O 225/15 – auch gegen die beiden Angeklagten mit dem Ziel, (unzutreffende) Textberichterstattungen und den Abdruck von Bildern vom Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen zu unterbinden. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Köln (28 O 156/15), in dem H die beiden Angeklagten sowie Bild-Online auf Unterlassung der Verbreitung des Videos vom ##.##.## verklagt hatte, reichte der Angeklagte K über seinen Prozessvertreter ein Attest des ärztlichen Notdienstes „Der Kölner Norden e.V.“ vom 02.01.2015 zur Akte, in dem es unter Befunde/Therapie heißt: „Ist vor ca. 1 Woche gegen den Kopf geschlagen worden. Hat noch Kopfschmerzen und Erbrechen.“ 13. Mit Verfügung vom 30.06.2016, d.h. nahezu 1 ½ Jahre nach Anzeigenerstattung, stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen H gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. 14. In dem Zivilverfahren 28 O 225/15 sagten die Angeklagten am 10.05.2017 als Zeugen vor der 28. Zivilkammer aus. In diesem Verfahren hatte H (ausschließlich) die G Verlag GmbH auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der folgten Aussagen verklagt: „Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf. Dann packte er den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen.“ Ferner begehrte er folgende Richtigstellung: „Die Tasche von H traf den Fotografen am Arm und nicht am Kopf. Er hat ihn dann, als er stand, am Nacken festgehalten und der Fotograf ließ sich sodann zu Boden fallen.“ Gegenstand der Beweisaufnahme am 10.05.2017 waren ausweislich des Beweisbeschlusses der 28. Zivilkammer vom 24.02.2016 folgende zwei Fragen: „a) Schleuderte der Kläger dem Zeugen K seine Reisetasche an den Kopf oder schleuderte der Kläger dem Zeugen K seine Reisetasche nicht an den Kopf? b) Packte der Kläger den zu Boden gegangenen Zeugen K mit den Händen oder packte der Kläger den zu Boden gegangenen Zeugen K nicht mit den Händen?“ Der Angeklagte K erklärte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung trotz Belehrung über seine Wahrheitspflicht u.a. Folgendes: „[…] Ich bin zu Boden gegangen, weil der Kläger mich mit einem starken Griff am Hals nach unten gedrückt hat. Als ich unten am Boden war hat er mich weiter heruntergedrückt.“ Und dann auf Vorhalt von Einzelbildern aus dem von O erstellten Video, die den Angeklagten K bereits auf den Knien zeigen: „Ich bleibe dabei, dass der Kläger mich heruntergedrückt hat, bis ich am Boden lag. Man sieht ja auf dem Bild, dass ich bereits auf den Knien war. Für mich ist es nicht entscheidend, ob ich noch auf den Knien war oder bereits am Boden lag. Ich erinnere mich nicht daran, ob er von mir abgelassen hat, nachdem ich auf den Knien war, aber noch nicht am Boden lag.“ Die Aussage wurde laut diktiert und von K nach dem Diktat genehmigt. Dem Angeklagten K war dabei bewusst, dass seine Angabe, von H heruntergedrückt worden zu sein, bis er am Boden gelegen bzw. dort gekniet habe, nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte O erklärte trotz Belehrung über seine Wahrheitspflicht als Zeuge am 10.05.2017 vor der 28. Zivilkammer: „Der Kläger ist mit der Tasche auf den Zeugen K drauf. Er hat ihm die Tasche mit der Hand ins Gesicht geschleudert. Ich habe dann gesehen, dass die Tasche ihn im Gesicht getroffen hat. Das sieht man auf dem Video, ich habe es aber auch 1 zu 1 gesehen. Der Kläger hat dann den Zeugen K heruntergedrückt mit der linken Hand und ihn beschimpft. Während der Zeuge zu Boden ging, hat der Kläger ihn weiter heruntergedrückt. Als der Kläger den Zeugen losgelassen hat, saß dieser am Boden.“ Auf Befragen: „Ich bleibe dabei, dass ich selber wahrgenommen habe, dass die Tasche des Klägers den Zeugen K am Kopf getroffen hat.“ Und dann auf Vorhalt der bereits K vorgehaltenen Einzelbilder: „Es ist richtig, dass diese Szene den Moment wiedergibt, in dem der Kläger den Zeugen K loslässt.“ Auf Befragen, ob er bestätigen könne, dass der Kläger den Zeugen K am Hals festgehalten habe, als dieser bereits zu Boden gegangen war: „Ja, schauen Sie sich das Video an.“ Auch diese Aussage wurde laut diktiert und vom Zeugen genehmigt. Dem Angeklagten O war dabei bewusst, dass seine Angaben, er habe gesehen, dass K von der Tasche im Gesicht getroffen worden sei, und dass er bestätigen könne, dass H K noch am Hals festgehalten habe, als dieser bereits zu Boden gegangen sei, nicht der Wahrheit entsprachen. Gleichwohl hatte die Klage von H weitgehend Erfolg. So wurde die Beklagte G Verlag GmbH mit Urteil des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) dazu verurteilt, es zu unterlassen, über H zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dass er einem Fotografen seine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt habe. Zudem wurde sie verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen: „Herr H hat den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten, und der Fotograf ließ sich sodann zu Boden fallen.“ In den (diese Verurteilung tragenden) Gründen führte die Kammer u.a. aus: „Demgegenüber vermögen die Aussagen der Zeugen K und O, dass der Kläger den Zeugen K weiter heruntergedrückt habe, als dieser bereits am Boden gewesen sei, nicht zu überzeugen, da sie den auf dem Video zu sehenden Abläufen widersprechen.“ Hinsichtlich der von H ebenfalls begehrten Richtigstellung bezüglich der Äußerung „Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf“ wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass H insoweit der Gegenbeweis nicht gelungen sei. 15. Die Familie H litt unter den Folgen des Vorfalls am Köln-Bonner-Flughafen erheblich. Alle drei waren noch lange aufgewühlt und verunsichert. Die Familie H geht bis heute regelmäßig nicht mehr nebeneinander in öffentlichen Räumen wie Flughäfen. Dies ist allerdings eine Folge, die nur auf den Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen, nicht hingegen auf die Anzeigenerstattung der Angeklagten oder ihre falschen Zeugenaussagen zurückzuführen ist. Bereits seit dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen sah sich H einer intensiven Berichterstattung ausgesetzt, die insbesondere seinen Schlag mit der Tasche gegen den Angeklagten K und das gegen ihn geführte Strafverfahren zum Gegenstand hatte. Auch durch diese Berichterstattung, in der ihm jedenfalls bis zur Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn teilweise grundlose Angriffe auf die beiden Angeklagten vorgeworfen wurden, fühlte er sich stigmatisiert und belastet. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten, den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und, soweit es den Angeklagten O betrifft, auf den seine Vorstrafen betreffenden Urkunden, die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. 2. a) Zur Sache haben sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: aa) aaa) Der Angeklagte K hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst über eine Erklärung seiner Verteidigerin, die er sich zu eigen gemacht hat, die Tatvorwürfe bestritten. Er sei von H mit der Reisetasche attackiert und am Kopf getroffen worden; sodann habe dieser ihn am Hals gepackt, gewürgt und nach unten gedrückt. Dies sei nicht gerechtfertigt gewesen. bbb) Sodann hat der Angeklagte mit eigenen Worten dargelegt, dass der Inhalt der Anzeige des Rechtsanwalts R vom 08.01.2015 richtig sei und auf den Angaben der Angeklagten beruhe; ihm seien in der Strafanzeige keine Fehler aufgefallen. Insbesondere sei er am Kopf getroffen und gewürgt worden. Vorgeschichte für den Vorfall sei ein Anruf von M2 am ##.##.## gewesen; er habe erst inzwischen erfahren, dass dieser wohl tatsächlich M1 heiße. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass H nach Köln fliege und ihm die Flugnummer genannt; zudem habe er ihm den Auftrag erteilt, Bilder von H anzufertigen, da man diese immer gut verkaufen könne. Er habe dann den Angeklagten O gebeten mitzukommen und ihn abgeholt. Am Flughafen angekommen, hätten sie sich in eine Bar gesetzt und die eintreffenden Reisenden beobachtet. Dann seien drei Personen erschienen, unter denen er H erkannt habe; da er sich aber nicht ganz sicher gewesen sei, sei er denen auf der Rolltreppe nach oben gefolgt. Er habe ihn überholt, aus kurzem Abstand angeguckt und gesagt „Dich kenne ich doch“. Dann habe er O angerufen und ihm mitgeteilt, dass H oben in die Toilettenräume gegangen sei. O sei H dann dorthin gefolgt. Auch dieser habe H erkannt. Als H dann wieder rausgekommen sei, seien sie ihm in den Gang gefolgt; dort habe er (K) ihn schnell überholt. Er müsse wegen des Zooms seiner Kamera mindestens 8 bis 10 Meter Abstand halten, damit zu fotografierende Personenihm „schön in seine Kamera rein laufen“. Er habe diese Kamera – eine Canon EOS 5D Mark 3, Objektiv 144 mm, USM 2, die ca. fünf Bilder pro Sekunde mache – aus seiner Tasche geholt. Dann sei auch schon der Sohn von H angekommen, habe die Laptoptasche hochgehalten und gesagt, er (K) dürfe keine Bilder machen, da sie privat hier seien. Er habe aber natürlich weiter fotografiert, weil Prominente das immer sagen würden; er mache stets trotz solcher Bitten weiter Fotos; das jeweilige Magazin, an die er diese verkaufe, entscheide dann, ob es die Bilder drucken wolle oder nicht. H sei dann in Richtung von Herrn O gegangen, der zurückgewichen sei. H habe geschrien, dass O das sein lassen solle, und ihn einen Affen genannt. Er (K) habe dann angefangen dies alles zu fotografieren. Er habe genau gesehen, dass der linke Arm auf die Kamera „mit einem Faustschlag drauf“ sei; er habe da genau parallel gestanden. H sei einmal mit dem linken Arm und dann mit dem rechten Arm vorwärts gegangen; es habe eine Rangelei gegeben. Die Kamera von O sei irgendwie runter gedrückt worden; später sei sie wieder oben gewesen; das sei insgesamt eine Sache von vier bis fünf Sekunden gewesen. H habe sich dann zu ihm (K) umgedreht und habe gesehen, dass er noch fotografiere. Er (K) habe noch ein paar Bilder von ihm gemacht, habe die Kamera dann schnell in seine Tasche gesteckt und sei in Richtung Terminal 1 gegangen. H, dessen Frau sich währenddessen lachend mit irgendwelchen Zeugen unterhalten habe, sei zu ihm gekommen. Während er (K) in Richtung der Frau gegangen sei, habe er einen Schlag von hinten wahrgenommen. Zunächst habe er gedacht, es wäre ein Faustschlag gewesen, erst später habe er erfahren, dass es sich um die Tasche von H gehandelt habe. Er habe sich dann umgedreht und H angeguckt. Dieser habe ihn am Hals gepackt, runter gedrückt und gefragt, was das solle. Als er gefragt habe, warum H ihn schlage, habe H geantwortet, er (K) solle nach Hause gehen. Er habe sich nicht wehren können, da er so schockiert gewesen sei, dass H ihn geschlagen habe. H sei dann zu seiner Familie gegangen. O und er seien schockiert gewesen und hätten die Toilettenräume aufgesucht, da er (K) sich das Gesicht habe waschen wollen. Danach habe er M2 angerufen, der sofort gefragt habe, ob man den Vorfall auch aufgenommen habe, woraufhin er „natürlich“ geantwortet habe. Dann seien sie zu seinem Auto gegangen, hätten eine Beruhigungszigarette geraucht, das Material an die M2 Media übersandt und seien anschließend zum Krankenhaus nach T1 gefahren. ccc) Auf Befragen und Vorhalte durch die Kammer hat der Angeklagte sich sodann wie folgt geäußert: Vor der Anzeigenerstattung habe es ein gemeinsames Gespräch von ihm und dem Angeklagten O mit Herrn Rechtsanwalt R gegeben. Dieses habe nach den Weihnachtsfeiertagen, also zwischen den Jahren, stattgefunden. Vorgeschichte dafür sei gewesen, dass er noch am Flughafen Herrn S, einen Verteidiger, angerufen habe, um sich zur Frage der Erstattung einer Strafanzeige beraten zu lassen; dieser habe ihm dann den Kontakt zu Herrn Rechtsanwalt R vermittelt. Auf den Vorhalt der auf den 23.12.2014 datierenden Vollmacht für Herrn Rechtsanwalt R hat er erklärt, dass diese seine Unterschrift trage; das Gespräch habe dann wohl doch nicht zwischen den Jahren, sondern bereits am 23.12.2014 stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe jeder von ihnen (K und O) seine eigenen Wahrnehmungen geschildert, nämlich den Grund für ihre Fahrt zum Flughafen am ##.##.##, die jeweils eigenen Handlungen und die Verhaltensweisen von H ihnen gegenüber. Das Verhalten von Herrn O und die Reaktion von H habe er nicht detailliert beschreiben können, da er etwas Abstand zu diesen gehabt habe. Er habe das nicht zu 100 Prozent sehen können, insbesondere auch nicht richtig den Arm von H. Er habe nur eine Art Rangelei wahrgenommen. Die konkrete Darstellung der Auseinandersetzung zwischen H und dem Angeklagten O in der Strafanzeige beruhe maßgeblich auf Os Angaben gegenüber Herrn Rechtsanwalt R. Der Inhalt der Strafanzeige sei aus seiner Sicht zutreffend. Auf die Frage, warum der Strafanzeige (neben dem Video) nur vier Bilder beigefügt gewesen seien, hat er erklärt, dass er dies nicht wisse, da dies sein Rechtsanwalt veranlasst habe. Er wisse nur, dass die übrigen Bilder nicht gelöscht worden seien. Das Video sei von ihm nicht zugeschnitten bzw. gekürzt worden; das habe dann erst Bild-Online getan. Auf den (späteren) Vorhalt der Kammer, dass im laufenden Verfahren in der Zivilakte 28 O 178/15 das vollständige Video mit der Schlusssequenz sowie zahlreiche (82) weitere von ihm gefertigte Fotos gefunden worden seien, hat er erklärt, dass sich sein Rechtsanwalt das gekürzte Video von der Agentur M2 Media besorgt haben müsse. Auf die Nachfrage, ob es auch sein könne, dass er selbst Herrn Rechtsanwalt R das Video in der gekürzten Fassung und auch nur eine Auswahl von Fotos zur Verfügung gestellt habe, hat er geantwortet, die Kammer solle doch Herrn Rechtsanwalt R fragen. Die Frage, ob er diesen denn von der Schweigepflicht entbinde, hat er allerdings verneint. Befragt nach seiner Motivation am ##.##.## hat er erklärt, er habe ausschließlich Fotos von H anfertigen wollen, da dieser ein neues Album herausgebracht habe; an dessen Begleitung habe er hingegen kein Interesse gehabt. Auf den Vorhalt eines Artikels in der Süddeutschen Zeitung vom Samstag/Sonntag, den 03./04. Januar 2015 – ausweislich dessen M2 (alias M1) erklärt haben soll, dass er den Kameramann und den Fotografen zum Kölner Flughafen beordert habe, als er erfahren habe, dass H mit seiner Freundin in die Domstadt fliege und diesen Auftrag nicht erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass für H sein Privatleben heilig sei – hat der Angeklagte eingeräumt, dass M2 bei der Auftragserteilung durchaus auch eine Begleitung von H erwähnt habe. Diese sei aber eben nicht von Interesse gewesen; er (K) habe ja nicht gewusst, wer das sei. Er höre auch nicht die Musik von H. Auf die Frage, warum er H denn auf der Rolltreppe mit den Worten „Dich kenn ich doch“ angesprochen habe, hat er gesagt, dass er das nicht mehr wisse. Auf die Nachfrage, ob er denn erwogen habe, Herrn H um Erlaubnis für das Fotografieren zu fragen, hat er erklärt, dass er normalerweise nicht frage, sondern einfach die Bilder mache. Auf den Vorhalt, dass man eine Person, die man ohne Erlaubnis fotografieren wolle, doch unnötig in Unruhe versetze, wenn man sie vorab anspreche, und sich dadurch gegebenenfalls das spätere Fotografieren erschwere, hat er erklärt, dass seine Äußerung „vielleicht einfach so“ aus ihm rausgekommen sei. Die Nachfrage, ob er an diesem Tag nicht doch Fotos auch von der weiblichen Begleitung von Herrn H gemacht habe, hat der Angeklagte zunächst verneint. Auf den Vorhalt von (während der laufenden Hauptverhandlung im Zivilverfahren 28 O 178/15 aufgefunden) Bildern, auf denen die Zeugin D scharf zu erkennen ist, hat er angegeben, dass dies darauf beruhe, dass er mit Auto-Fokus fotografiere; der suche sich selbst, was sich bewege. Auf Befragen, ob er das Buch von M2 „Erwischt! Der Promi-Jäger von Hollywood packt aus!“ gelesen habe, hat er erklärt, dass dies zutreffe. Er kenne auch die Abschnitte, in denen es darum gehe, dass M2 Prominente, u.a. Q, durch Fotos der Partnerinnen provoziert, deren Reaktionen gefilmt und die Videos verkauft habe. Er habe mit M2 darüber aber nie gesprochen; es handele sich bei dem ganzen Buch nur um „PR“, nicht um die Wahrheit. Er habe auch nicht beabsichtigt, H am ##.##.## durch Fotos seiner Lebensgefährtin zu provozieren, und dies dementsprechend auch nicht mit O besprochen. Am Köln-Bonner-Flughafen könne man ohnehin nichts provozieren; dafür müsse man nach London fliegen, wo H jeden Tag fotografiert werde. Zur Konfrontation mit H1 hat der Angeklagte auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass er auch trotz dessen Bitte, das Fotografieren einzustellen, und trotz des Hochhaltens der Laptoptasche das Fotografieren „natürlich“ fortgesetzt habe. Auf den Vorhalt, dass es in der Strafanzeige, deren Inhalt er als zutreffend bezeichnet habe, heißt, dass er das Fotografieren sofort eingestellt habe, als H1 ihn darum gebeten habe, hat er geäußert, dass dies letztlich kein Widerspruch sei. Er habe möglicherweise für zwei Sekunden aufgehört zu fotografieren, als dieser ihm die Laptoptasche vor die Linse gehalten habe. Auf den Vorhalt, dass es in der Anzeige auch heißt, er habe beruhigend auf H1 eingeredet, hat der Angeklagte geschwiegen. Auf die Frage, welche Rolle O an diesem Tag zugekommen sei, hat er zunächst angegeben, dieser sei sein „Backup“ gewesen. Er habe H filmen sollen, falls dieser sich auf ihn (O) zubewege. Die Nachfrage, ob derart habe sichergestellt werden sollen, dass von H auf jeden Fall Bildmaterial erlangt werden könne, hat er verneint. Er hat sodann erklärt, O habe eigentlich nur hinzugerufen werden sollen, falls sich H mit den Fotos einverstanden gezeigt und sodann zu einem Interview bereit erklärt hätte. Auf Nachfrage, welche Variante seiner Einlassung denn nun zutreffe, hat der Angeklagte nach einigem Zögern erklärt, er wolle doch bei seiner ursprünglichen Angabe bleiben. Os Aufgabe sei gewesen sicherzustellen, auch dann Bilder von H zu erhalten, wenn dieser sich von ihm (K) wegdrehe. Auf Nachfrage zu den konkret von ihm wahrgenommenen Bewegungen von H bei dessen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten O hat K zunächst angegeben, dass er aus seiner Perspektive das nicht richtig habe sehen können. Seine Perspektive sei „genau dahinter“ gewesen. Auf den Vorhalt, dass es in der Strafanzeige heiße, H habe Herrn O auf den Kopf geschlagen, hat er erklärt, dass er dies nicht gesehen habe; diese Angabe müsse von O stammen. Er habe einen Schlag von H mit der linken Hand nicht gesehen, habe ihn von seinem Standpunkt auch nicht sehen können. Er sei ja auch „am Fotografieren“ gewesen und habe die eigene Kamera vor dem Gesicht gehabt. Außerdem sei alles hektisch gewesen; da achte man nicht so auf alles. Er habe auch nicht sehen können, dass H Herrn O zurückgestoßen habe. Die Hände von H könne man ja auch auf den von ihm gefertigten Bildern nicht sehen. Auf den Vorhalt seiner Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Beklagter in den Zivilverfahren 28 O 177/15 und 178/15, dass er gesehen habe, wie H auf die Kamera eingeschlagen habe, hat er erklärt, dass dies nicht zutreffe; er habe einen Schlag auf die Kamera tatsächlich nicht genau gesehen. Nach einer anschließenden Unterbrechung hat seine Verteidigerin allerdings eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die Angaben ihres Mandanten in den Zivilverfahren doch zutreffend gewesen seien; er habe den Schlag gesehen. Diese Erklärung hat der Angeklagte auf Nachfrage als zutreffend bestätigt und nun mit eigenen Worten ergänzt: Er habe gesehen, dass H mit der linken Hand auf die Kamera von Herrn O geschlagen habe; er habe nicht nur diese Schlagbewegung, sondern auch den Treffer auf der Kamera beobachten können. Sodann habe er gesehen, dass H O mit der rechten Hand an den Hals gegriffen habe. Auf den Vorhalt, dass diese Angaben in Widerspruch zu seiner kurz zuvor getätigten Einlassung stünden, hat er keine Erklärung abgeben können, sondern nur bekräftigt, dass seine letzten Angaben zutreffend seien. Auf den Vorhalt, dass ein Schlag von H mit seiner linken Hand auf den mit der Strafanzeige zur Akte gereichten Bildern nicht zu erkennen sei, hat er weiter ausgeführt, dass dieser Schlag aber auf dem Bild zu sehen sei, das er genau vor dem Bild mit der Nr. 9752 gefertigt habe; auf diesem sehe man auch genau, wie H die Kamera treffe. Es sei sehr zu bedauern, dass sich dieses Bild und weitere von ihm gefertigte Fotos nicht bei der Akte befänden. Nachdem die Kammer im Folgenden nach Eingang der Zivilakte 28 O 178/15 die weiteren Bilder – nämlich über die ursprünglich der Strafanzeige beigefügten vier Bilder (9729, 9752, 9754 und 9759 auf der CD in Hülle Bl. 113 im SH 121 Js 118/15) hinaus sämtliche, insgesamt 86 Bilder (durchgehend nummeriert von 9729 bis 9814) – gefunden und dem Angeklagten vorgehalten hatte, musste der Angeklagte K allerdings einräumen, dass auch auf den Bildern vor dem Bild 9752 ein Schlag nicht zu sehen ist (vgl. dazu unter b) bb) ddd)). Dazu hat er erklärt, dass er sich dann eben geirrt habe. Sodann hat der Angeklagte auf Befragen, ob Herr O ihm gegenüber am Flughafen von Verletzungen oder Schmerzen berichtet habe, angegeben, dass O ihm „nichts Konkretes“ mitgeteilt habe. Er (K) habe O am Flughafen gesagt: „Alter, der hat mich voll getroffen“. O habe dann erwidert, dass H voll auf die Kamera geschlagen habe; möglicherweise habe er auch nur gesagt, dass H in Richtung der Kamera geschlagen habe, das wisse er (K) nicht mehr genau. Sie hätten jedenfalls nicht detailliert darüber gesprochen. Auf die Frage, ob er sich denn nicht bei O nach dessen Befinden erkundigt habe, hat der Angeklagte erklärt, er habe ja gesehen, was gelaufen sei; das habe ihm gereicht. Auf die Nachfrage, ob er denn am Flughafen Verletzungen bei O gesehen habe, hat der Angeklagte K angegeben, dass O auf der rechten Seite eine Rötung vom Hals bis zum Kiefer aufgewiesen habe; ansonsten habe er noch eine Rötung an der Hand wahrgenommen. Auf den Vorhalt, dass bei O u.a. eine Rötung des linken Unterkiefers und eine Schwellung des rechten Jochbogens attestiert worden seien, hat er angegeben, sich nicht mehr richtig erinnern zu können; er könne insoweit nur auf die Fotos verweisen, die sie wechselseitig gemacht hätten. Auf den Vorhalt, dass der Strafanzeige aber ausschließlich Fotos von seinen (Ks) Gesichtsverletzungen, nicht aber von Gesichtsverletzungen von Herrn O beigefügt worden seien, hat der Angeklagte K ausgeführt, dass er diese dann wohl noch haben müsse. Auf die Frage, ob er diese zur Akte reichen könne, hat er erklärt, dass diese in irgendwelchen Ordnern sein müssten und er nicht genau wisse, wo die sich befinden würden. Zum Auslöser seiner Konfrontation mit H befragt hat der Angeklagte K zunächst erklärt, dass seine Angaben in der Strafanzeige zutreffend seien; er habe Fotos von der Auseinandersetzung mit H gemacht und dann seine Kamera in die Tasche gepackt. Schließlich sei er in Richtung Terminal 1 gegangen; dann sei H auf ihn zugekommen, was er nicht wahrgenommen habe. H habe ihm von hinten einen Schlag versetzt. Auf den Vorhalt, dass auf dem Video aber zu sehen sei, wie er mit der Kamera in Richtung von Frau D fotografiere, als H auf ihn zukomme, er die Kamera also noch nicht eingepackt habe, hat er seine Einlassung modifiziert: Tatsächlich habe er in diesem Moment so getan, als würde er Frau D fotografieren. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Zeugenaussage im Zivilverfahren 28 O 225/15 angegeben habe, dass er in Richtung der Firma Sixt, wo Hs Familie gewesen sei, fotografiert habe und alles fotografiert habe, was er habe fotografieren können, hat er seine Angaben erneut berichtigt und erklärt, dass er tatsächlich in die Richtung fotografiert habe, wo die Familie von H gewesen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass die von ihm in diesem Moment gefertigten Fotos konkret Frau D zeigen, hat er eingeräumt, von dieser Fotos angefertigt zu haben, als sich H ihm zugewandt habe. Er habe zunächst Fotos von H gemacht, als sich dieser von O wegbewegt habe; als H dies gesehen habe, habe er aber seine Kamera zu Frau D geschwenkt und diese fotografiert, bevor H mit der Tasche ausgeholt habe. Auf die Nachfrage, warum er dies getan habe, hat er erklärt, er habe H nicht weiter provozieren wollen. Befragt zum Schlag mit der Tasche hat der Angeklagte angegeben, dass diese ihn im Gesicht getroffen habe; er habe den Schlag nicht gesehen und deswegen auch nicht abwehren können. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Faustschlag gehandelt habe und habe erst später von O erfahren, dass er mit der Tasche getroffen worden sei. Auf Nachfrage zu dem in der Anzeige und seiner Einlassung geschilderten Würgen durch H hat der Angeklagte seine Angaben dahingehend korrigiert, dass er von H seitlich am Hals gepackt und runter gedrückt worden sei; er könne nicht sagen, ob dies ein Würgen gewesen sei. Auf die weitere Nachfrage, ob er dies als schwerwiegend empfunden habe, hat er erklärt, es sei zwar ein fester Griff, aber auch „nicht dramatisch“ gewesen. Er könne nicht sagen, ob er Luftnot gehabt habe; das sei alles so schnell gegangen; er sei von dem Schlag noch „benebelt“ gewesen. Befragt zu seinen körperlichen Folgen, die er aufgrund des Geschehens erlitten habe, hat er zunächst auf das aus seiner Sicht zutreffende Attest des Zeugen U verwiesen und dann näher ausgeführt, er habe ein rotes Auge und ein geschwollenes Jochbein sowie eine Rötung am Hals davongetragen. Die Rötung des Auges sei deswegen problematisch gewesen, weil er nach einer Laser-Operation im Juni oder Juli 2014 Kontakt mit dem Auge hätte vermeiden sollen. Abends habe er richtig Tränenfluss gehabt; das Auge habe gebrannt. Deswegen sei er nochmals ins Krankenhaus gefahren und habe Augentropfen verschrieben bekommen. Die Nachfrage, ob er ansonsten im Folgenden noch unter der Tat psychisch oder körperlich gelitten habe, hat der Angeklagte K verneint und erklärt, er sei zwar ein bisschen schockiert gewesen; letztlich sei es aber „keine dramatische Sache“ gewesen. Auch die nochmalige Frage, ob in der Folgewoche bei ihm denn mit Ausnahme der Augenprobleme keine körperlichen Beschwerden aufgetreten seien, hat er ausdrücklich verneint. Auf den Vorhalt des im Verfahren 28 O 156/15 zur Akte gereichten Attestes des ärztlichen Notdienstes „Der Kölner Norden e.V.“ vom 02.01.2015, in dem ihm Kopfschmerzen und Erbrechen attestiert und in Bezug zu einem Schlag vor den Kopf vor über 1 Woche gesetzt werden, hat er erklärt, dass er sich nun daran erinnere, dass er nach dem Schlag mit der Tasche darunter gelitten habe. Tatsächlich habe es sich aber nicht um ein Erbrechen „im Strahl“, sondern nur um ein Würgegefühl gehandelt. Auf den Vorhalt, dass es verwundere, mit diesen Symptomen erst 12 Tage nach dem Ereignis vom ##.##.## einen Arzt aufzusuchen, hat er bloß erwidert, dass das so gewesen sei. Für die Übersendung der Bilder und des Videos sei er von der M2 Media nicht ausbezahlt worden; vereinbart gewesen sei, dass er 250 € sowie eine 60-prozentige Beteiligung an dem Verkaufserlös erhalten sollte, der hier wahrscheinlich bei 10.000 € gelegen haben werde. ddd) Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte K ausgeführt, dass er sämtliche Aufnahmen vom ##.##.## direkt an seinen Rechtsanwalt R weitergeleitet habe. Die Strafanzeige gegen H würde er jederzeit wieder stellen. Irgendwann werde er diesen mit anderen Rechtsanwälten schon „drankriegen“. Im Fall einer Verurteilung wäre das Image von H, der sich doch immer nur „die Taschen vollmache“, beschädigt. bb) aaa) Auch der Angeklagte O hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst über eine Erklärung seiner Verteidigerin, die er sich zu eigen gemacht hat, die Tatvorwürfe bestritten. So hat seine Verteidigerin vorgetragen, es habe einen Schlag in seine Richtung, nämlich in Richtung Kamera- bzw. Kopfbereich, durch H gegeben. Auch seine Angaben als Zeuge vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln seien zutreffend gewesen. bbb) Sodann hat der Angeklagte mit eigenen Worten dargelegt, dass der Inhalt der Anzeige des Rechtsanwalts R vom 08.01.2015 richtig sei. Die einzige Ausnahme bestehe darin, dass er Herrn Rechtsanwalt R nicht gesagt habe, dass er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe und ihm daraufhin die Kamera aus der Hand gerutscht sei. Richtig sei vielmehr – und dies habe er Herrn Rechtsanwalt R auch gesagt –, dass er von H einen Schlag vor die Kamera erhalten habe; dieser Schlag sei dann in sein Gesicht abgerutscht und habe dort die attestierten Verletzungen bei ihm hervorgerufen. Ansonsten seien ihm keine Abweichungen zwischen den von ihm und K gegenüber Herrn Rechtsanwalt R geleisteten Angaben und der Strafanzeige aufgefallen. Am ##.##.## sei er zwischen 11:00 und 12:00 Uhr von K angerufen worden; dieser habe ihn gebeten, als Kameramann mit zum Flughafen zu kommen; er könne sich ca. 150 € verdienen. Er habe zugestimmt, woraufhin ihn K mit dem Auto abgeholt habe. Erst am Flughafen habe dieser ihm gesagt, dass es um Bilder von H gehe. Darüber habe er (O) sich sehr gefreut, weil er Fan von H sei. Sie hätten sich dort in ein Café gesetzt und ca. eine Stunde gewartet. Dann hätten sie drei Personen gesehen, die zur Rolltreppe gegangen seien und von denen eine wie H ausgesehen habe. K habe die Personen auf der Rolltreppe überholt und ihn (O) dann ca. eine Minute später angerufen und gebeten, nach oben zu kommen. Da er sich ohnehin die Hände habe waschen wollen, sei er in die Toilettenräume gegangen; dort habe er H angeguckt; dieser habe zurück geguckt. Daraufhin habe er die Toilettenräume, ohne etwas zu sagen, wieder verlassen. Sie seien dann H und dessen beiden Begleitern in den Gang gefolgt. K habe die Personengruppe nun überholt und begonnen Bilder zu machen, allerdings nur von H. Er (O) habe sich mit seiner Kamera an der linken Seite aufgestellt, falls etwas passiere; man wisse ja nie bei Prominenten. Der „Sohnemann“ – dass es der Sohn gewesen sei, habe er aber erst später erfahren – habe dann K mit einer Art Mappe oder Laptoptasche am Fotografieren hindern wollen. Daraufhin habe er (O) sich gedacht, dass er besser die Kamera einschalte, falls H1 Herrn K schlage. Er habe verhindern wollen, dass H1 später wahrheitswidrig behaupten könne, er habe nicht geschlagen. Die Frau, die dabei gewesen sei, habe er für die Managerin gehalten. Er (O) habe nicht erkennen können, ob K das Fotografieren zwischenzeitlich eingestellt habe, da er ca. 30 Meter entfernt gewesen sei. Dann sei H auf ihn (O) zugekommen. Der habe zuvor die Kamera gesehen und „Fuck off“ gerufen. H habe seine linke Hand gehoben und mit dieser auf die von ihm (O) gehaltene Videokamera geschlagen. Dabei sei auch sein rechter Mittelfinger umgeknickt. Dann habe H ihn ins Gesicht geschlagen. Danach sei dieser nochmal angekommen und habe ihn mit dem rechten Arm gepackt, woraufhin er (O) aus Angst zurückgewichen sei und gefragt habe, was das solle. Nun habe H ihn „an der Seite gekriegt“; ob dieser ihn gewürgt habe oder nicht, das könne er nicht sagen. Schließlich habe H sich Richtung Terminal 1 gewandt und sei weggegangen. Nach 10 Metern habe er sich aber auf einmal auf K zubewegt, habe mit der rechten Hand mit der Tasche ausgeholt und sei auf K los gegangen. Er (O) habe das mit der Kamera gefilmt. Sodann hätte sich K gewaschen und sie hätten eine Zigarette zur Beruhigung geraucht, bevor sie die Materialien hochgeladen hätten und ins T-Krankenhaus gefahren seien. ccc) Auf Nachfragen und Vorhalte durch die Kammer hat sich der Angeklagte O wie folgt ergänzend eingelassen: Die Angabe von K, dass es ein gemeinsames Gespräch von ihnen mit Herrn Rechtsanwalt R zum Zweck der Erstattung einer Strafanzeige gegeben habe, sei zutreffend. Auch er habe Herrn Rechtsanwalt R bevollmächtigt; die Unterschrift auf der Vollmacht vom 23.12.2014 sehe wie seine aus. Bei diesem Gespräch habe jeder von ihnen (er und K) seine eigenen Wahrnehmungen geschildert, so wie K dies schon erklärt habe. Er habe sich die Strafanzeige zwar nicht vor ihrem Absenden an die Staatsanwaltschaft durchgelesen, habe das aber später nachgeholt. Dabei sei ihm nichts Falsches aufgefallen; erst jetzt habe er bemerkt, dass es ja nicht richtig sei, wenn in der Anzeige stehe, dass er einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und ihm deswegen die Kamera aus der Hand gerutscht sei. Er habe Herrn Rechtsanwalt R geschildert, dass der Schlag von der Kamera abgerutscht sei und ihn dann im Gesicht getroffen habe. Ansonsten sei der Inhalt der Anzeige aber wie bereits ausgeführt zutreffend. Befragt zu seinen konkreten Absichten an diesem Tag hat der Angeklagte O erklärt, es sei ihm und K nicht um Bilder von der Lebensgefährtin von H oder einem seiner Familienangehörigen gegangen; H habe auch nicht provoziert werden sollen; es sei nur um „normale“ Bilder gegangen. Er habe mit Herrn M2 (alias M1) nie über die von diesem in dem erwähnten Buch beschriebene „Provokationsmasche“ gesprochen. Auf die Frage, welche Aufgabe ihm am Köln-Bonner-Flughafen denn konkret zugedacht gewesen sei, hat O erklärt, er habe filmen sollen, falls was passiere, z.B. jemand schlage. Auf den Vorhalt, dass dies beim Anfertigen von „normalen“ Bildern doch eher ungewöhnlich sei, hat er seine Angaben korrigiert: er sei nur als „Back-up“ da gewesen; seine Aufgabe habe darin bestanden zu filmen, falls H von selbst fragen sollte, ob er (O) ein Interview mit ihm machen wolle, oder sich zumindest auf ihre Bitte hin mit einem Interview einverstanden erklärt hätte. Die Nachfrage, ob sie dies denn wirklich erwartet hätten, hat O sodann verneint. Auf den Vorhalt, dass eine derartige Reaktion nach dem überraschenden und ohne Rücksprache erfolgenden Fotografieren doch schwer vorstellbar sei, hat er kleinlaut erklärt, dass seine Aufgabe letztlich sinnlos gewesen sei; er habe gar nichts gewusst. Nach kurzem Überlegen hat er schließlich angegeben, dass er einen Film als Beweismaterial für eine Versicherung habe anfertigen sollen, falls jemand schlage; es gebe ja insbesondere Leute vom Management, die schlagen würden. Zum Beginn des Filmens durch ihn hat der Angeklagte O angegeben, dass er auch schon bei der Konfrontation von K und H1 die Kamera im Anschlag gehabt habe; den Aufnahmeknopf habe er aber erst gedrückt, als sich H ihm zugewandt habe. Er habe bereits gefilmt, bevor H gerufen habe, dass er dies unterlassen solle, das Filmen dann aber fortgesetzt. Befragt zu den konkreten Bewegungsabläufen von H im Rahmen der Konfrontation mit ihm (O) hat der Angeklagte zunächst nochmals erklärt, dass H mit der linken Hand auf seine Kamera geschlagen habe; dieser Schlag sei von der Kamera abgeglitten und habe ihn im Gesicht, nämlich am rechten Unterkiefer getroffen. Auf die Frage, ob es durch den Schlag mit der linken Hand auch zu einem Kontakt zwischen der Kamera und seinem Gesicht gekommen sein könne, hat er erklärt, dass er dies ausschließen könne. Er hat sodann erklärt, dass er die Kamera, die er zunächst etwa auf Schulterhöhe gehalten habe, nach dem Schlag abgesenkt habe. Dann habe H ihn mit dem rechten Arm gepackt, wobei der Angeklagte auf seinen Brustbereich gezeigt hat. Er (O) sei dann zurückgewichen; H habe ihn geschoben. Die Nachfrage, ob es mit der rechten Hand von H zu einem Kontakt mit seinem Gesicht gekommen sein könnte, hat er entschieden verneint. Auf den Vorhalt, dass es im Attest heißt, dass bei ihm eine Rötung an der linken Halsseite und Schmerzen im Bereich der Muskulatur als Hinweis auf ein behauptetes Würgen vorgelegen hätten, hat er erklärt, dass er dies dem Arzt ja auch gesagt habe; immerhin habe H ihn ja „gedrückt“. Auf den Vorhalt, dass in der Strafanzeige klargestellt worden sei, dass es ein Würgen zu seinen Lasten nicht gegeben habe, hat er erklärt, er sei ja auch nicht am Hals, sondern nur an der Schulter gedrückt worden. Auf den Vorhalt, dass er ausweislich des Attestes nicht am rechten Unterkiefer, sondern am linken Unterkiefer, am rechten Jochbogen und auf der rechten Stirnseite Gesichtsverletzungen erlitten habe, hat O erklärt, dass er dies dann verwechselt habe; die Verletzungen seien im Attest zutreffend beschrieben. Auf den Vorhalt, dass diese drei Verletzungen an so unterschiedlichen Stellen im Gesicht durch einen abrutschenden Schlag mit der (linken) Hand schwer zu erklären seien, hat er dann angegeben, dass er wohl doch von H zusätzlich noch mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Auf den Vorhalt, dass er dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen habe, hat er zunächst keine Erklärung mehr abgegeben. Später – nach Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens von Herrn Prof. J – hat der Angeklagte als Reaktion auf die Ausführungen des Sachverständigen, dass die attestierten Gesichtsverletzungen in ihrer Gesamtheit nicht durch einen abgleitenden Schlag erklärt werden könnten, angegeben, dass ihm dann doch die Kamera „ins Gesicht geflogen“ sei und ihm so die attestierten Verletzungen zugefügt worden seien. Auf den Vorhalt, dass er auch dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen habe, hat er nur erwidert, dass er sich an diese abweichende Einlassung nicht erinnere. Sodann hat er auf Nachfrage bestätigt, dass er auch während der Konfrontation mit H sein Basecap getragen habe; der Schirm sei nach vorne gerichtet gewesen. Auf den Vorhalt, dass dann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, wie ihm durch einen Schlag mit der Hand eine Verletzung an der Stirn rechts frontal zugefügt worden sein könne, hat er zunächst erklärt, diese Verletzung habe ihm H durch einen Silberring mit Adler zugefügt. Die Kappe sei durch den Schlag hochgeschoben worden; er habe diese aber mit der rechten Hand sofort wieder heruntergezogen. Auf den Vorhalt, dass er in dieser Hand doch die Kamera gehalten habe und im Video auch keine Bewegung der Kamera nach oben zu erkennen sei, hat der Angeklagte auf Anraten seiner Verteidigerin erklärt, das alles nicht mehr zu wissen. Auf den Vorhalt, dass dem Video kein Schmerzenslaut oder Ausruf der Überraschung von ihm zu entnehmen sei, hat er erklärt, dass er einen solchen auch nicht von sich gegeben habe. Dies beruhe darauf, dass er unter Schock gestanden habe. Immerhin sei er großer Fan von H gewesen. Auf die Nachfrage zu der Verletzung an seinem rechten Mittelfinger hat O erklärt, dass er mit der rechten Hand die Videokamera gehalten habe; durch den Schlag von H mit der linken Hand auf die Kamera sei sein Mittelfinger von links nach rechts umgeknickt worden; da sei er sich sicher. Auf Bitte, das Umknicken zu veranschaulichen, hat er dies auch vorgeführt: aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts, also weg von der Handinnenfläche. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass der Schlag von H mit dessen linker Hand aus seiner Sicht von rechts nach links geführt worden sei, und hat auch dies veranschaulicht. Schließlich hat er auf Vorhalt des Protokolls vom 10.05.2017 und des Urteils der 28. Zivilkammer vom 05.07.2017 (jeweils 28 O 177/15) bestätigt, entsprechende Angaben auch schon im Rahmen seiner informatorischen Anhörung als Beklagter am 10.05.2017 getätigt zu haben. Auf den folgenden Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Finger entgegen der Schlagrichtung habe umknicken können, hat er – erstmals – ausgeführt, dass er wohl „irgendwie“ mit dem Finger am Jackenärmel von H hängen geblieben sein müsse. Auf Frage, wie er denn die übrigen Finger seiner rechten Hand zu diesem Zeitpunkt gehalten habe, hat er demonstriert, dass die vier Finger (Zeigefinger bis kleiner Finger) unmittelbar nebeneinander flach auf der Kamera gelegen hätten. Auf Nachfrage, wie sich denn dann nur der Mittelfinger im Ärmel verfangen haben sollte, hatte der Angeklagte keine Erklärung. Befragt danach, wie lange er nach dem Vorfall Probleme mit dem Finger gehabt habe, hat er gesagt, dass diese vielleicht eine Woche angehalten hätten; der Finger sei dick geworden und habe bei jeder Bewegung geschmerzt. Befragt zu den attestierten Kratzspuren am Daumengrundglied hat der Angeklagte angegeben, dass diese durch den Adlerring von Herrn H verursacht worden seien. Auf den Vorhalt, dass er eben angegeben habe, dass seine Stirnverletzung durch den Adlerring hervorgerufen worden sei, hat er erklärt, die Kratzspur am Daumen sei dann wohl doch durch einen Fingernagel von H verursacht worden. Auf die Nachfrage, ob er K am Flughafen von seinen erlittenen Verletzungen erzählt habe, hat O erklärt, dies nicht mehr zu wissen. Zum Auslöser der Konfrontation von H mit K befragt hat der Angeklagte O zunächst angegeben, dass K Richtung Terminal 1 habe „abhauen“ wollen, als H auf ihn (K) zugekommen sei. Auf Vorhalt, dass aber die vom Angeklagten K zu diesem Zeitpunkt angefertigten Lichtbilder Frau D zeigten, hat er seine Einlassung dahingehend korrigiert, dass K sich nach vorne bewegt habe, um weitere Fotos in Richtung Terminal 1 zu schießen. H habe sich zunächst geradeaus Richtung Terminal 1 bewegt, dann aber einen Linksschwenk gemacht, als er gesehen habe, dass K weiter fotografiere. Befragt nach dem Schlag mit der Tasche hat er zunächst erklärt, dass er „1:1“ gesehen habe, dass H Herrn K die Tasche „voll ins Gesicht geschlagen“ habe. Auf Nachfrage, ob er dies wirklich habe sehen können, hat er hingegen seine Angaben korrigiert: Er habe sich das „eigentlich nur denken“ können, da die Tasche Richtung Kopf geflogen sei. Er könne nicht sagen, ob die Tasche Herrn K wirklich am Kopf getroffen habe; er habe ja nicht vor Herrn H, sondern hinter ihm gestanden. Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen Angaben als Zeuge im Zivilverfahren 28 O 225/15 am 10.05.2017 stehe, gesehen zu haben, dass die Tasche K im Gesicht getroffen habe, hat er erklärt, er bleibe nun doch dabei, dass er den Treffer im Gesicht gesehen habe. Auf die Frage, warum er dann eben gesagt habe, dass er dies aus seiner Position nicht habe sehen können, hat er erklärt, dass er dies nicht wisse. Auf Nachfrage zu dem anschließenden Herunterdrücken des Angeklagten K durch H hat O erklärt, dass H K am Nacken bzw. dort an der rechten Seite angefasst habe; ein Würgen habe er nicht gesehen, dafür sei er auch zu weit weg gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Beklagter im Zivilverfahren 28 O 178/15 am 10.05.2017, dass er gesehen habe, dass H Herrn K gewürgt habe, hat er seine Angaben geändert und erklärt, er habe dies doch gesehen. H habe K gewürgt. cc) Diese Einlassungen der Angeklagten hat die Kammer bezüglich des Geschehens am Köln-Bonner-Flughafen nur geglaubt, soweit die Angeklagten geschildert haben, dass sie im Auftrag von M1 zum Flughafen gefahren seien, dass der Angeklagte K H auf der Rolltreppe und der Angeklagte O ihm in den Toilettenräumen begegnet sei, dass sie sodann im Folgenden wieder im Gang zwischen Terminal 1 und Terminal 2 mit der Familie H zusammen getroffen seien, davon Fotos (K) beziehungsweise ein Video (O) angefertigt hätten und diese Materialien anschließend vor ihrer Fahrt ins Krankenhaus an die M2 Media weitergeleitet hätten. Soweit die Angeklagten hingegen im Übrigen das Geschehen am Köln-Bonner-Flughafen am ##.##.## (dazu sogleich sowie unter b) bb)) und ihre dabei verfolgten Absichten (dazu unter b) aa)) geschildert haben, sind ihre Einlassungen von so vielen Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, dass die Kammer ihre Angaben bereits isoliert betrachtet nicht geglaubt hat. Beide Angeklagten haben insbesondere die Tendenz gezeigt, ihre Einlassungen immer dann, wenn ihnen Widersprüche in ihrer Einlassung oder zu ihren Bekundungen in den Zivilverfahren vorgehalten worden sind, durch eine neue Version (teilweise auch durch Rückkehr zu ursprünglichen Angaben) anzupassen. Das gleiche Verhalten haben sie auch dann gezeigt, wenn ihnen weitere Beweismittel, z.B. Lichtbilder von dem Geschehen oder die Beurteilung des rechtsmedizinischen Sachverständigen, vorgehalten worden sind, die mit ihren Angaben nicht in Einklang zu bringen waren. Besonders deutlich zeigt sich dieses widersprüchliches Einlassungsverhalten in den Angaben des Angeklagten K zu der dem Angeklagten O zugedachten Rolle, zu seiner (Ks) Reaktion auf die Bitte von H1, das Fotografieren einzustellen, zu seiner Möglichkeit, die Auseinandersetzung von H und O genau beobachten zu können, und zu seinem (Ks) Verhalten kurz vor dem Schlag mit der Tasche (vgl. aa)). Exemplarisch sei anhand des letztgenannten Einlassungsteils nochmals die Bereitschaft von K veranschaulicht, seine Einlassung stets dann anzupassen, wenn er der Unwahrheit überführt worden war: So hat er zunächst angegeben, dass er seine Kamera bereits in seiner Tasche verstaut gehabt habe, als ihn der Schlag getroffen habe, dann aber auf Vorhalt des ihn in diesem Moment noch mit der Fotokamera in der Hand zeigenden Videoinhalts erklärt, dass er nur so getan habe, als wenn er Frau D fotografieren wolle, um dann schließlich auf Vorhalt der von ihm in dieser Situation angefertigten, Frau D zeigenden Lichtbilder und seiner abweichenden Angaben im Zivilverfahren zuzugeben, dass er diese doch fotografiert habe, bevor H ausgeholt habe. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten O lässt sich dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten besonders deutlich an dessen Angaben zu der ihm zugedachten Rolle, zu den Bewegungsabläufen von H ihm gegenüber, zu den konkreten Ursachen für seine Gesichtsverletzungen, zum Umknicken seines Mittelfingers und zu seinen konkreten Beobachtungen bezüglich des Schlags mit der Tasche von H gegen K und dem anschließenden – vermeintlichen – Würgevorgang (vgl. bb)) veranschaulichen. Dabei fiel auch die Tendenz des Angeklagten O ins Auge, dann, wenn er der Unwahrheit seiner Angaben überführt war, durch neue Tatsachenbehauptungen zu versuchen, eine Erklärung für aufgetretene Widersprüche zu bieten. So hat er bezüglich des Umknickens des Fingers, nachdem ihm von der Kammer vorgeführt worden war, dass dies auf Grundlage seiner Angaben physikalisch nicht möglich sei, erstmals erklärt, dass der Finger dann „irgendwie“ an einem Jackenärmel von H hängen geblieben sein müsse; auch auf den Vorhalt, dass eine Verletzung an der Stirn bei einem in die Stirn gezogenen Kappenschirm schwer nachvollziehbar sei, hat er erstmals angegeben, die Kappe sei durch den Schlag nach oben gerutscht und von ihm wieder nach unten gezogen worden. Ganz abgesehen davon, dass auch diese nachgeschobenen Erklärungen bereits für sich genommen nicht plausibel sind, wäre auch zu erwarten gewesen, dass diese Umstände – wenn sie denn zutreffend gewesen wären – bereits bei der Anzeigenerstattung oder im Rahmen seiner Angaben in den Zivilverfahren 28 O 177/15 und 178/15 zur Sprache gekommen wären, in denen die ihm zugefügten Verletzungen Gegenstand waren. In einer Zusammenschau des jeweiligen Einlassungsverhaltens der Angeklagten kann die Kammer auch ausschließen, dass die vielfachen Abweichungen und (vermeintlichen) Korrekturen nahezu bezüglich jeder Einzelheit des Geschehensablaufs dem langen Zeitablauf beziehungsweise einer damit einhergehenden verblassenden Erinnerung geschuldet sind. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagten zunächst jeweils auch stets mit Bestimmtheit (später korrigierte) Tatsachen vorgetragen haben, ohne insoweit etwaige Unsicherheiten geltend zu machen. Hinzu kommt, dass Erinnerungslücken der Angeklagten auch trotz des Zeitablaufs im Hinblick auf die Bedeutung, welche beide Angeklagten dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen zugemessen haben, allenfalls in Randdetails nachvollziehbar gewesen wären, nicht aber etwa hinsichtlich der Frage, aus welchem Grund der Angeklagte O denn überhaupt gebeten worden war, als Kameramann mitzukommen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen spricht auch, dass auf ihrer Grundlage– auch ohne das Abstellen auf weitere Beweismittel – einige Umstände schwer erklärbar wären. So ist es zum einen ungewöhnlich, dass der Angeklagte O trotz des vermeintlichen Zufügens mehrerer Gesichtsverletzungen und des Umknickens seines rechten Mittelfingers keinen Schmerzenslaut abgegeben hat, was nicht nur durch das mit Ton versehene Originalvideo, sondern auch durch ihn selbst bestätigt worden ist. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass durch den erhöhten Adrenalinausstoß ein Schmerzempfinden erst später einsetzen kann. Dass aber im Moment des (vermeintlichen) Treffers im Gesicht nicht zumindest ein überraschter Aufschrei erfolgt, ist zumindest auffällig. Die diesbezügliche Erklärung von O, dass er geschockt gewesen sei, fügt sich im Übrigen nicht stimmig zu seinen Äußerungen in den nächsten Sekunden im provozierenden Ton: „Herr H?“, „Herr H, Tschuldigung, ich hab Sie.“ und „Wir sehen uns auf dem Konzert“. Auf der Grundlage der Einlassung von O zu seinen Verletzungen wäre auch schwer nachvollziehbar, dass K nach eigenen Angaben von O am Flughafen „nichts Konkretes“ von Verletzungen oder Schmerzen berichtet bekommen hat. Dies verwundert umso mehr, als K erklärt hat, gegenüber O genau dieses Thema mit der Bemerkung „Alter, der hat mich voll getroffen“ angeschnitten zu haben. Es hätte dann nahe gelegen, dass der Angeklagte O dem Angeklagten K beispielsweise von dem Abgleiten des Schlags in sein Gesicht oder dem Umknicken seines Fingers berichtet hätte, wenn diese Verletzungen denn tatsächlich erfolgt wären. Letztlich ist die Kammer bereits bei isolierter Würdigung der Einlassungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben beider Angeklagter so von einer wahrheitswidrigen Entlastungstendenz bzw. einer einseitigen Belastungstendenz zum Nachteil von H getragen waren, dass auf sie – mit den angesprochenen Ausnahmen – letztlich keine Feststellungen gestützt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als ihre Angaben mit weiteren Beweismitteln, u.a. der glaubhaften Aussage des Zeugen H und – soweit es die Verursachung von Verletzungen des Angeklagten O und die Verursachung der Bindehautreizung beim Angeklagten K betrifft – mit dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. dazu ausführlich unter b) bb)). b) aa) Die Feststellungen zu der Motivation der Angeklagten bei dem Zusammentreffen mit H und seiner Familie am Köln-Bonner-Flughafen (vgl. II. 1.) beruhen auf Folgendem: Beide Angeklagten haben zwar bestritten, dass sie beabsichtigt hätten, H durch das Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu provozieren und sodann seine wütende Reaktion zu filmen; vielmehr sei es ihnen darum gegangen, „normale“ Bilder von H zu erlangen, da dieser gerade ein Album veröffentlicht habe. Dies hat die Kammer aber als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen bewertet. So spricht zunächst gegen die Absicht, gewöhnliche Bilder von H anzufertigen, dass die Angeklagten vorab eine verstörende Situation für H schufen, indem K ihn auf der Rolltreppe aus kurzem Abstand mit den Worten „Dich kenn ich doch“ ansprach und dann kommentarlos an ihm vorbeiging, O H in die Toilettenräume verfolgte, sich dort neben ihn stellte und ihn anstarrte, und schließlich beide die Familie H schnellen Schrittes durch den Gang zwischen den beiden Terminals verfolgten. Dass die Zeugen H und H1 sowie die Zeugin D nach ihren übereinstimmenden Angaben in dem Moment, in dem K sie rennend in dem schmalen Gang überholte und einen Gegenstand aus seiner Tasche zog, erheblich beunruhigt, ja verängstigt waren, ist bei Betrachtung dieses Gesamtgeschehens vollkommen nachvollziehbar. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass keines der durch den Angeklagten K angefertigten Bilder von H, die diesen zunächst abgewandt und dann in aufgebrachtem Zustand zeigen (vgl. ddd), dazu geeignet gewesen wäre, im Rahmen eines Artikels über dessen neues Album abgedruckt zu werden. Das Vorgehen der beiden Angeklagten stellt sich dann aber als so „ungeschickt“ dar, dass die Kammer ihre Einlassung, sie hätten gewöhnliche Bilder von H anfertigen wollen, bereits aus diesem Grund nicht als glaubhaft erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als beide Angeklagte schon zuvor ihren Lebensunterhalt mit dem Anfertigen von Bildern von Prominenten verdient hatten. Hätten die Angeklagten gewöhnliche Bilder von H anfertigen wollen, hätte es vielmehr nahe gelegen, diesen in einem unbeobachteten Moment zu fotografieren, ohne zuvor möglichst viel Aufsehen zu erregen, oder ihn schlicht zu bitten, ob er im Hinblick auf das Erscheinen seines neuen Albums bereit sei, sich für ein Foto zur Verfügung zu stellen. Dies hätte etwa auf der Rolltreppe erfragt werden können. Soweit der Angeklagte K diesbezüglich erklärt hat, er fotografiere grundsätzlich, ohne um Erlaubnis zu bitten, da die meisten Prominenten Fotos ablehnen würden, ist dies für die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Denn gerade im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines neuen Albums wäre es doch zu erwarten gewesen, dass H mit dem Anfertigen von „normalen“ Bildern für einen entsprechenden Bericht einverstanden gewesen wäre. Im Übrigen ist H, wie nicht nur er, sondern auch seine Familienangehörigen erklärt haben (vgl. ausführlich unter bb) aaa) bis ccc)) stets dazu bereit, Fotos mit Journalisten ebenso wie mit Fans zu gestatten, so lange die Privatsphäre seiner Familie gewahrt bleibt. Dass die Angeklagten beziehungsweise ihr Auftraggeber M1 dies nicht gewusst haben sollen, ist im Hinblick darauf, dass sie sich beruflich mit dem Fotografieren von Prominenten befassen, schwer vorstellbar. Zudem zeigen die Fotos, die der Angeklagte K an diesem Tag angefertigt hat – diese sind von ihm in der Hauptverhandlung als seine erkannt worden – auch von vorne herein die Zeugin D, wobei sich K durch den Umstand, dass diese sich wegdrehte und duckte, nicht an der Anfertigung weiterer Fotos von ihr hindern ließ. Auch nach der Auseinandersetzung zwischen H und dem Angeklagten O fertigte der Angeklagte K Fotos von Frau D an, obwohl diese sich nun von ihm aus gesehen in einer anderen Richtung als H befand. Bezüglich des Erstellens dieser (späteren) Bilder von Frau D hat der Angeklagte K in der Hauptverhandlung einräumen müssen, zunächst die Unwahrheit erklärt zu haben. So hat er in seiner ursprünglichen Einlassung noch angegeben, er habe nach dem Fotografieren der Konfrontation H/O seine Kamera eingepackt. Schließlich hat er aber auf Vorhalt der Lichtbilder zugegeben, in dieser Situation doch Frau D fotografiert zu haben, wobei ihm dieses Eingeständnis ersichtlich unangenehm war. Dies spricht für die Kammer auch dafür, dass seine Angabe, die ersten Bilder, auf denen Frau D scharf gestellt zu sehen ist, seien nicht auf eine bewusste Entscheidung von ihm, sondern nur auf den von ihm verwendeten Auto-Fokus zurückzuführen, eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Gleiches gilt für seine Erklärung, er habe Frau D, nachdem H sich ihm zugewandt habe, nur aus dem Grund wieder fotografiert, dass er H nicht weiter habe provozieren wollen. Hätte er nämlich H nicht weiter reizen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als tatsächlich – so wie er es zunächst behauptet hat – seine Kamera in seine Tasche einzustecken. Dass H hingegen gerade auf das Fotografieren seiner Begleiterin besonders gereizt reagierte, hatte K bereits beobachten können. Die Überzeugung der Kammer von der Motivation der Angeklagten am Köln-Bonner-Flughafen, H durch Fotos von Frau D zu einer wütenden Reaktion zu verleiten und diese zu filmen, werden weiter durch den Umstand gestützt, dass die Angeklagten die dem Angeklagten O zugedachte Rolle am Köln-Bonner-Flughafen nicht stimmig erklären konnten. Zwar hat der Angeklagte O zunächst – insoweit im Kern übereinstimmend mit den Feststellungen – angegeben, er habe filmen sollen, falls jemand schlage. Von dieser Einlassung ist er aber auf den Vorhalt, dass dies beim Anfertigen „normaler“ Bilder doch eine ungewöhnliche Erwartungshaltung sei, wieder abgerückt und hat erklärt, dass er H habe filmen sollen, falls dieser sich zu einem Interview bereit erkläre. Dass dies bei der konkreten Vorgehensweise der Angeklagten am Köln-Bonner-Flughafen aber nicht zu erwarten war, hat O auf Nachfrage selbst einräumen müssen und sich sodann darauf zurückgezogen, nichts gewusst zu haben. Letztlich ist er zu seinen ursprünglichen Angaben, dass er für den Fall haben filmen sollen, dass jemand schlage, zurückgekehrt, hat diese dann aber auf das „Management“ bezogen. Diesbezüglich bleibt es aber dabei, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Angeklagten es für so nahe liegend gehalten haben sollen, dass ein Manager bzw. eine Managerin beim Anfertigen „normaler“ Bilder gewalttätig werden würde, dass sie diesem Szenario mit dem Einsatz eines Kameramanns Rechnung tragen wollten. Im Übrigen stehen diese (letzten) Angaben des Angeklagten O auch mit denen des Angeklagten K nicht im Einklang, der sich zunächst dahingehend eingelassen hat, O habe H filmen sollen, falls dieser sich in die andere Richtung des Gangs (in der O stand) bewegen sollte. Nach einer zwischenzeitlichen Behauptung, dass O habe hinzugerufen werden sollen, falls H zu einem Interview bereit sei, ist er letztlich bei dieser ursprünglichen Angabe geblieben. Diese hatte O selbst aber in keiner seiner Varianten vorgetragen. Letztlich ist für die Kammer die Aufgabe von O nur damit schlüssig zu erklären, dass dieser H – wie geschehen – filmen sollte, falls sich dieser durch das Fotografieren seiner Lebensgefährtin provozieren lassen sollte. Diese Überzeugung der Kammer findet zuletzt auch ihre Bestätigung in dem Umstand, dass der Mentor und Auftraggeber des Angeklagten K, Herr M1 (alias M2), in seinem Buch „Erwischt! Der Promi-Jäger von Hollywood packt aus!“ anhand des Beispiels von Q genau dies geschildert hat, nämlich einen Prominenten durch das Fotografieren seiner Partnerin zu einer wütenden Reaktion zu reizen, diese Reaktion auf Video aufzunehmen und dieses sodann zu verkaufen. So heißt es in dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kapitel „Q und seine Geheimnisse“: „Wir wollten wissen, ob Q eine Freundin hatte. […] Plötzlich kam Q mit einer jungen, schönen Blondine aus der Haustür und ging zu seinem Auto. Ich hatte die Kamera unter meinem Jackett versteckt. ,Das wäre der Schuss‘ dachte ich. Doch ich fotografierte nicht, es war zu riskant. Q würde mir den Film abnehmen. Es würde möglicherweise zu einer Rangelei kommen. Ich lief zu meinem Auto und schaltete meine Filmkamera auf „on“. Dann stürzte ich mich vor Qs Auto. Das Pärchen saß schon drin, bereit zur Abfahrt. Ich stand vor der Motorhaube seines Fords und fotografierte provozierend nur das Mädchen. Wie ich es erwartet hatte, stieg Q aus und verlangte den Film. Ich fotografierte weiter und stand dabei immer noch vor seiner Kühlerhaube. Dann rannte er auf mich zu. Ich wollte nicht weglaufen, sondern lief immer um sein Auto herum, denn sonst wären Q und ich aus dem Blickwinkel meiner laufenden Filmkamera verschwunden und das Schauspiel wäre umsonst gewesen. Q wurde zu meiner Freude immer wilder. […] Er wurde handgreiflich, schlug mir meine Kamera tatsächlich auf den Kopf. […] Der Videofilm ließ sich sehr gut verkaufen. Die Fernsehsender zeigten den Film und die Bilder und vielen Hörfunksendern gab ich außerdem noch Interviews. Die Illustrierten druckten meine Bilder, die vom Videofilm kopiert wurden. Die Bild-Zeitung schmückte bundesweit damit ihre Titelseite: ‚Q in TV-Falle gelockt. Voll Zorn verprügelt der Meister einen Kameramann.“ Vor dem Hintergrund der Geschehnisse am ##.##.## am Köln-Bonner-Flughafen lesen sich diese Ausführungen letztlich wie eine Anleitung für das Erlangen eines gut verkäuflichen Videos von einem die Fassung verlierenden Prominenten. Dass es sich dabei um einen bloßen Zufall handeln soll, ist – zumindest in Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen – nicht vorstellbar. Ob der Angeklagte K von seinem Auftraggeber M1 – der aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht geladen werden konnte – am ##.##.## instruiert worden ist, entsprechend dieser „Masche“ vorzugehen, konnte zwar nicht festgestellt werden. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da der Angeklagte K jedenfalls eingeräumt hat, das Buch von M1 gelesen zu haben und auch die entsprechenden Passagen über Q zu kennen. bb) Die Feststellungen zu dem Zusammentreffen der Familie H mit den Angeklagten und dem jeweiligen Verhalten der beteiligten Personen am Köln-Bonner- Flughafen am ##.##.## (vgl. II. 2. bis 6.) beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H: aaa) So hat der Zeuge H das Geschehen am Köln-Bonner-Flughafen vom ersten Zusammentreffen auf der Rolltreppe bis hin zum Abwenden von dem am Boden knienden K sowie seine subjektive Seite bei dem jeweiligen Geschehensabschnitt detailliert – mit nur zwei im Folgenden noch zu schildernden Ausnahmen – entsprechend den Feststellungen geschildert. So hat er insbesondere erklärt, dass er nach der Begegnung mit einem unbekannten Mann auf der Rolltreppe, der ihm aus kurzer Distanz ins Gesicht geguckt und „Dich kenn ich doch“ gesagt habe, sowie in den Toilettenräumen, in denen dieser ihn kommentarlos angestarrt habe, beunruhigt gewesen sei. Er habe seine Lebensgefährtin und seinen Sohn gebeten schneller zu gehen, da ihm dies nicht geheuer gewesen sei. Als sie dann von diesem Mann und einer weiteren männlichen Person in dem Gang verfolgt worden seien, sei seine Unruhe weiter gewachsen und habe sich schließlich, als der Mann an ihnen vorbei gerannt sei und in seine Tasche gegriffen habe, zur Angst vor einem Anschlag gesteigert. Als er dann die Fotokamera von K wahrgenommen habe, habe er diesen sofort – erfolglos – gebeten, keine Fotos zu machen. Danach habe er sich abgewandt, da er neben seiner Lebensgefährtin gestanden habe und gemeinsame Bilder von ihnen habe verhindern wollen. Sein Sohn H1 habe dem Fotografen nun eine Laptoptasche vorgehalten, allerdings ebenfalls ohne Erfolg. Als er dann den eine Videokamera im Anschlag haltenden O gesehen habe, sei er auf diesen energisch zugegangen, habe diesen – ebenfalls erfolglos – aufgefordert, das Filmen einzustellen und seinen linken Arm erhoben. Er habe ihn dabei weder geschlagen noch schlagen wollen, vielmehr habe er mit der linken Hand die von O mit der rechten Hand gehaltene Kamera abdecken bzw. O dazu bewegen wollen, die Kamera abzusenken. Dazu hat er weiter ausgeführt, dass er zu einem Schlag gegen O oder dessen Kamera sicher nicht die linke Hand genommen hätte, da er Rechtshänder sei. Da O, ohne dass es zu einem Kontakt mit O bzw. dessen Kamera gekommen sei, die Kamera von selbst abgesenkt habe, habe er auch im Folgenden keine Gewalt gegen O ausgeübt. Er habe O zwar durch seine Vorwärtsbewegung nach hinten gedrängt und dabei auch beschimpft; zu einer Verletzung von O sei es dabei aber sicher nicht gekommen. Zwar habe er auch seine rechte Hand auf O zubewegt, ihn dabei aber nicht angefasst; er habe die Hand nur erhoben, um sich vor einer möglichen Gewaltausübung von O, zu der es aber nicht gekommen sei, zu schützen. Bei dem ganzen Vorfall sei es ihm darum gegangen, Aufnahmen von seiner Lebensgefährtin zu verhindern; sie hätten nämlich sowohl damals als auch bis heute sorgsam darauf geachtet, dass von ihr keine Bilder veröffentlicht würden. Während er selbst stets für Fotos von Fans und Journalisten zur Verfügung stehe, sei die Privatsphäre seiner Familie „tabu“. Nachdem er sich von O abgewandt habe, habe er seiner Lebensgefährtin folgen wollen. Dann habe er gesehen, dass der Fotograf (K) unbeeindruckt wieder damit begonnen habe, Fotos von seiner Lebensgefährtin zu machen, und ihr dabei hinterhergegangen sei. Daraufhin habe er mit seiner Tasche ausgeholt, um ihn an der Verfolgung und dem weiteren Fotografieren seiner Partnerin zu hindern. Mit der Tasche habe er ihn dann wahrscheinlich am Arm getroffen. Er sei sich eigentlich sicher, dass die Tasche „dummerweise“ nicht den Kopf getroffen habe, was er „bedauere“; die Tasche sei nach seiner Erinnerung noch ein Stück vom Kopf weggewesen. In der Umhängetasche, die er später unverändert seinem Zeugenbeistand übergeben habe und von diesem an Herrn Prof. E weitergeleitet worden sei, hätten sich kleinere Utensilien, insbesondere Stifte und Teebeutel, sowie eine Zeitung befunden; die Tasche sei geschätzt zwei Kilogramm schwer gewesen. Dann habe er K oben an der rechten Schulter bzw. im Nacken mit der Hand gegriffen und ihn festgehalten; dieser habe sich nach kurzer Zeit zu Boden fallen lassen. Auch diesen Griff habe er vorgenommen, um zu verhindern, dass der Mann seiner Frau weiter nachlaufe und sie fotografiere; er habe ihn endlich aufhalten wollen. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er weder Security-Mitarbeiter noch Polizeibeamte wahrgenommen habe, die er um Hilfe hätte bitten können. Davonzulaufen sei für ihn keine Option gewesen, da er seine Familie habe schützten wollen; sie seien von zwei Seiten in die Zange genommen worden; das habe sich „wie ein Kesseltreiben“ angefühlt. Die Angaben des Zeugen H sind glaubhaft. Er hat anschaulich und ausführlich sowohl seine Verhaltensweisen als auch sein Innenleben bei dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen – mit den sogleich darzustellenden beiden Ausnahmen – entsprechend den Feststellungen geschildert. Er hat auch nachvollziehbar erklären können, dass er sich trotz des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums noch gut an den Vorfall erinnern könne, da dieser für ihn und seine Familie sehr aufwühlend und letztlich auch einschneidend gewesen sei. So müsse er noch öfter daran denken, da sich sein Sohn seitdem nicht mehr neben ihm im öffentlichen Raum bewege; auch seine Ehefrau und er würden nun sehr viel mehr als früher darauf achten, sich in der Öffentlichkeit nicht nebeneinander zu zeigen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage von H spricht auch, dass sie konstant zu seinen Angaben in seiner Strafanzeige vom 13.05.2015, der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2015 im Verfahren 28 O 2/15 sowie seinen Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Kläger am 10.05.2017 in den Verfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 ist, was die Kammer jeweils durch Vorhalte an den Zeugen überprüft hat. So hat H, soweit Angaben zu diesen Themenkomplexen erfolgt bzw. erfragt worden sind, insbesondere durchgängig erklärt, dass er K gebeten habe, das Fotografieren zu unterlassen, dieser aber das Fotografieren auch seiner Lebensgefährtin fortgesetzt habe. Als er (H) dann gesehen habe, dass O filme, habe er versucht dies dadurch zu verhindern, dass er die Hand nach der Kamera ausgestreckt habe; O habe die Kamera sodann aber selbst runtergenommen; er habe weder O noch die Kamera berührt. Sodann sei ihm aufgefallen, dass K seine Lebensgefährtin weiter fotografierte und ihr folgte. Er habe deswegen mit seiner Tasche, in der sich nur eine Zeitung und kleine Utensilien befunden hätten, nach K geschlagen. Anschließend habe er K an der Schulter bzw. am Nacken festgehalten, um das weitere Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu unterbinden; dieser habe sich dann fallen lassen. Ein Umstand, hinsichtlich dessen die früheren Angaben von H hingegen Unsicherheiten aufwiesen bzw. teilweise schwankend erfolgten, besteht in der Frage, ob die Umhängetasche den Angeklagten K getroffen hat. So heißt es in der Strafanzeige vom 13.05.2015, dass die Tasche den Angeklagten K nach seiner Wahrnehmung nicht getroffen habe, während er in der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2015 dazu angegeben hat, dass er „ihn wenn lediglich hiermit kurz touchiert haben“ müsse. Im Zivilverfahren 28 O 225/15 hat H im Rahmen seiner Anhörung am 10.05.2017 zunächst angegeben, er habe versucht, K mit der Tasche zu treffen, um ihn aufzuhalten, als dieser weiter Fotos angefertigt habe. Er habe ihn „dummerweise“ mit dem Schlag nicht getroffen, worüber er sich geärgert habe; die Tasche sei an K vorbei geflogen und habe ihn nicht berührt. Auf den Vorhalt der Zivilkammer, dass er schriftsätzlich selbst vorgetragen habe, K am Arm getroffen zu haben, hat er klargestellt, dass er mit seiner Angabe, ihn mit dem Schlag nicht getroffen zu haben, gemeint habe, dass er K nicht am Kopf getroffen habe. Auch wenn diese Angaben hinsichtlich der Frage, ob die Tasche den Angeklagten K getroffen hat, mithin nicht mit der Konstanz, welche die übrigen Angaben von H zum Geschehen am Köln-Bonner-Flughafen auszeichnen, erfolgt sind, vermag die Kammer hierin keinen erheblichen Widerspruch zu erkennen. Vielmehr liegen sie auf einer Linie mit seiner Aussage in der hiesigen Hauptverhandlung, in welcher H – wie bereits dargestellt – erklärt hat, K wahrscheinlich am Arm getroffen zu haben, sich aber eigentlich sicher zu sein, dass die Tasche nicht den Kopf getroffen habe. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Kammer einen Treffer mit der Tasche im Gesicht von K zwar nicht sicher feststellen können, aber als möglich angesehen. Dies beruht neben den aufgezeigten Unsicherheiten in der Aussage von H gerade auch darauf, dass die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass der Zeuge H von seiner Position aus zuverlässig beurteilen konnte, ob es zu einem Kontakt zwischen der Tasche und dem hinter der erhobenen Hand verborgenen Kopf des geduckt stehenden Angeklagten K gekommen ist, zumal es sich um ein sehr kurzes und dynamisches Geschehen gehandelt hat. Auch auf dem von O angefertigten Video ist gerade nicht zu erkennen, ob die Tasche das Gesicht trifft (vgl. eee), was sich auch anhand der vom Sachverständigen für Foto- und Videoanalytik Z1 durch Zerlegung des Videos erstellten Einzelframes (fff) bestätigt hat. Dieser hat allerdings anknüpfend an das Video ausgeführt, dass ein Treffer mit der Tasche aufgrund einer Berechnung der Bewegungskurve der Tasche eine realistische und durchaus wahrscheinliche Option sei (vgl. dazu fff)); auch der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. J hat die Gesichtsverletzungen bei K als durch einen Treffer mit der Tasche plausibel erklärbar beurteilt (vgl. dazu ggg)). Eine sichere Überzeugung der Kammer von dem Treffer im Gesicht besteht andererseits aber auch nicht. Zwar haben die Angeklagten einen solchen geschildert; ihre Angaben sind aber – wie bereits dargelegt – bezüglich des Geschehens am Flughafen nicht glaubhaft. Dem Umstand, dass K im Folgenden eine kompatible Verletzung auf der rechten Wange attestiert wurde, kommt vor dem Hintergrund kein entscheidendes Gewicht zu, dass auch die bei ihm später festgestellte Bindehautreizung erst nach dem Zusammentreffen mit H verursacht worden ist. Auch stehen keine sonstigen belastbaren Beweismittel für die Frage zur Verfügung, ob die Tasche den Kopf von K getroffen hat. Auf dem Video ist dies – wie bereits ausgeführt – gerade nicht erkennbar; die Zeugen H1 (bbb) und D (ccc) haben diesen Vorgang nicht beobachtet. Die vorstehend geschilderten Zweifel, ob die Tasche den Angeklagten K am Kopf getroffen hat, vermögen trotz des Umstandes, dass H dies (eigentlich) ausgeschlossen hat, an der grundsätzlichen Beurteilung seiner Angaben als glaubhaft allerdings nichts zu ändern. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, wenn er aufgrund des von ihm erkennbaren Abwehrens der Tasche durch den Arm des Angeklagten K davon ausgegangen ist, dessen Kopf nicht getroffen zu haben. Zudem hat H auch hinsichtlich dieses (möglichen) Treffers mit der Tasche am Kopf gerade keine übermäßige Entlastungstendenz gezeigt; vielmehr hat er geschildert, dass er zwar eigentlich sicher sei, ihn nicht getroffen zu haben, dies aber auch durchaus „bedauere“, und damit zumindest den Tatbestand einer versuchten gefährlichen Körperverletzung offen eingeräumt. Der zweite Punkt, in welchem die Kammer den Angaben von H nicht gefolgt ist, betrifft die Frage, ob K oder O H in die Toilettenräume gefolgt ist. So hat der Zeuge H zunächst ausgesagt, dass es sich bei dem Mann, der ihn auf der Rolltreppe angesprochen habe, und dem Mann, der ihm auf die Herrentoilette gefolgt sei, nach seiner Erinnerung um dieselbe Person gehandelt habe. Auf Vorhalt der anderslautenden übereinstimmenden – und ausnahmsweise konstanten – Angaben der Angeklagten hat er dann aber erklärt, dass er sich insoweit nicht sicher sei; es sei auch denkbar, dass es sich um zwei verschiedene Personen mit ähnlicher Kleidung gehandelt habe. Da beide Angeklagte am Tattag tatsächlich ein ähnliches Erscheinungsbild aufwiesen – insbesondere waren sie jeweils mit einem Basecap und einer dunklen Winterjacke bekleidet und trugen eine Umhängetasche – hat die Kammer an dieser Stelle die Einlassung der Angeklagten ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Auch diese Unsicherheit von H hinsichtlich eines – letztlich für die Entscheidungsfindung nicht relevanten – Teils des Randgeschehens steht der Belastbarkeit seiner Angaben im Übrigen nicht entgegen. Vielmehr spricht es für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er differenzieren konnte, bezüglich welcher Angaben bei ihm Zweifel bestanden und bezüglich welcher Angaben (nämlich aller übrigen) er sich gewiss war. Die nach den vorstehenden Ausführungen bereits für sich betrachtet von der Kammer als glaubhaft bewertete Aussage des Zeugen H wird zudem durch weitere Beweismittel, insbesondere durch die Aussagen seines Sohnes H1 (bbb)) und seiner Ehefrau D (ccc)) gestützt, soweit diese das Geschehen beobachtet haben, wobei sich die Kammer bei ihrer Beweiswürdigung des engen Näheverhältnisses der Zeugen untereinander bewusst gewesen ist. Beweismittel, welche in Widerspruch zu seinen Angaben stehen, sind nicht vorhanden. Insbesondere lassen sich die in Augenschein genommenen Fotos, die der Angeklagte K angefertigt hat (ddd)), sowie das von O aufgenommene Video (eee)) auch nach Zerlegung in Einzelframes (fff) mit den Angaben von H, soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt worden sind, in Einklang bringen. Auch das rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. J (ggg)) steht ebenfalls den Angaben von H – anders als der Einlassung des Angeklagten O – nicht entgegen. bbb) Die Aussage des Zeugen H wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen H1 , soweit dieser das Geschehen am Köln-Bonner-Flughafen hat verfolgen können. So hat H1 das gemeinsame Eintreffen der Familie H am Flughafen, das Zusammentreffen mit K auf der Rolltreppe, die weitere Begegnung in den Toilettenräumen (wobei H1 allerdings ebenfalls irrtümlich davon ausging, dass es dieselbe Person wie auf der Rolltreppe gewesen sei) und die wachsende Unruhe bei ihm und seinem Vater wie festgestellt geschildert. Er hat des Weiteren entsprechend den Feststellungen angeben, dass sie sodann von den Angeklagten in dem Gang verfolgt worden seien und ihre Schritte beschleunigt hätten, gleichwohl aber von K überholt worden seien. Als K dann die Fotokamera aus der Tasche genommen und Fotos von ihnen allen gemacht habe, sei er zu ihm hingelaufen, habe seinen Laptop vor die Linse gehalten und sich ihm in den Weg gestellt, um weitere Fotos zu verhindern. Obwohl er K deutlich gemacht habe, dass er nicht weiter fotografieren dürfe, habe dieser fortgesetzt Fotos von Frau D und seinem Vater gemacht; dabei habe K verärgert gefragt: „Was ist denn dein Problem?“ und sich an ihm vorbei gedrängt. Sein Vater habe K ebenfalls aufgefordert, keine Fotos zu machen, wobei er sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts allerdings unsicher sei. Sein Vater sei sehr entspannt, wenn es um das Anfertigen von Fotos durch Journalisten oder Privatpersonen gehe; er bestehe aber stets darauf, dass keine Fotos von seiner Familie gemacht würden. Als er (H1) sich dann umgedreht habe, habe er gesehen, dass sich Frau D panisch Richtung Wand weggeduckt habe und auch sein Vater der Fotokamera den Rücken zugedreht habe. Dann sei sein Vater in die Richtung des anderen Mannes gelaufen, der die Videokamera gehalten und auf seinen Vater und Frau D gerichtet habe. Die Situation sei für ihn extrem beunruhigend gewesen, da beide Männer Eingang und Ausgang strategisch blockiert und seinen Vater sowie Frau D bedrängt hätten. Die Aufforderungen seines Vaters, das Fotografieren und Filmen zu unterlassen, sei von den Männern ignoriert worden. Er (H1) habe sich dann aus Angst, selbst fotografiert zu werden, in den Bereich der Autovermietung begeben. Die Situation sei hektisch und belastend gewesen; er sei zwar durch das Zusammenleben mit seinem Vater viel von Journalisten gewohnt, aber ein derartiges aggressives und beharrliches Auftreten habe er noch nicht erlebt. Er sei noch über einen längeren Zeitraum aufgewühlt gewesen. Seit diesem Vorfall sei er deutlich vorsichtiger geworden und gehe kaum noch in der Öffentlichkeit neben seinem Vater. Die Aussage des Zeugen H1 ist glaubhaft. Er hat detailliert und plastisch seine Beobachtungen, Empfindungen und Verhaltensweisen während des Vorfalls am Köln-Bonner-Flughafen geschildert. Seine Aussage ist zudem konstant zu seinen schriftlichen, von der Staatsanwaltschaft eingeholten Zeugenangaben (im Verfahren 121 Js 118/15) vom 27.04.2016, was die Kammer durch Vorhalte überprüft hat. Auch fügen sie sich stimmig zu weiteren Beweismitteln, nämlich zu den Angaben des Zeugen H (aaa)) und D (ccc)) sowie zu den vom Angeklagten K gefertigten Lichtbildern (ddd)), welche die Zeugin D hinter einer die Linse der Fotokamera zum Teil verdeckenden Laptoptasche zeigen. Zuletzt werden sie, soweit es seine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten K betrifft, auch von der Einlassung von K bestätigt, dass er das Fotografieren entgegen der Bitte, damit aufzuhören, und trotz des Hochhaltens der Laptoptasche durch H1 fortgesetzt habe. ccc) Die Aussage der Zeugin D stützt ebenfalls die Angaben des Zeugen H, soweit die Zeugin das Geschehen am Köln-Bonner-Flughafen hat wahrnehmen können. So hat auch die Zeugin D entsprechend den Feststellungen die Situation auf der Rolltreppe, die besorgte Bitte ihres Mannes, sich nach dem Verlassen der Toilettenräume zu beeilen, das anschließende Verfolgtwerden durch die beiden Männer, das Vorbeirennen von K und das Herausziehen der Kamera durch diesen geschildert. Sie habe in diesem Moment Angst gehabt, dass der Mann eine Waffe, etwa ein Messer, ziehe, tatsächlich sei es aber nur eine Kamera gewesen. Ihr Mann habe K dann sofort – erfolglos – darum gebeten, das Fotografieren zu unterlassen. Ihr Mann erfülle zwar grundsätzlich alle Fotowünsche; dies sei aber anders, wenn sie oder seine Familie mit abgebildet werden solle; ein Foto von ihr sei weder zum damaligen Zeitpunkt noch bis heute „im Umlauf“ gewesen. Sie sei keine Person des öffentlichen Lebens, wolle dies auch nicht sein und lege sehr großen Wert auf ihre Privatsphäre. H1 habe dann versucht, sich dem Mann in den Weg zu stellen und das Objektiv mit einem Tablet abzudecken; auch er habe K aufgefordert, nicht weiter zu fotografieren. K habe aber unbeeindruckt weiter Fotos gemacht. Da die Fotokamera auf sie gerichtet gewesen sei, habe sie sich weggeduckt und zur Wand gedreht, um ihr Gesicht zu verbergen. Dann sei ihr Mann in Richtung der zweiten Person gelaufen, die am anderen Ende mit der Videokamera gestanden und sie beide gefilmt habe. Dieser habe entgegen der Aufforderung ihres Mannes das Filmen nicht eingestellt. Die beiden Männer hätten beide Ausgänge blockiert und es habe keine Möglichkeit gegeben, Hilfe zu holen. Sie habe sich in diesem Moment wie „in einer Falle“ bzw. „wie ein gejagter Hase bei der Treibjagd“ gefühlt. Sie habe sich dann einem vorbeigehenden Paar mit einem kleinen Kind angeschlossen, da sie gehofft habe, dass Fotos von dieser Familie nicht veröffentlicht werden dürften und sie deswegen neben dieser nicht fotografiert oder gefilmt werde. H1 sei zu diesem Zeitpunkt bereits weitergelaufen. Sie habe sich noch einmal umgedreht und gesehen, dass der Mann mit der Fotokamera zu Boden gesunken sei, während ihr Mann neben ihm gestanden habe; in diesem Moment habe sie nicht gesehen, dass ihr Mann den Fotografen berührt habe. Ihr Mann habe ihr später erzählt, dass er Herrn K nicht getroffen habe; er habe aber gesagt, dass der es verdient gehabt hätte. In der Umhängetasche habe ihr Mann nur eine Zeitung gehabt. Der ganze Vorgang habe sie noch mehrere Wochen belastet. Sie achte nun ebenso wie auch H1 darauf, in der Öffentlichkeit möglichst nicht neben H zu laufen, was sie als Familie sehr bedauern würden. Die Aussage der Zeugin D, die detailliert und anschaulich ihre Beobachtungen, Empfindungen und Verhaltensweisen während des Vorfalls am Köln-Bonner-Flughafen geschildert hat, ist glaubhaft. Sie ist zudem konstant zu ihren schriftlichen Zeugenangaben vom 26.04.2016 (im Verfahren 121 Js 118/15) sowie zu ihren Angaben im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 (28 O 225/15), was die Kammer durch Vorhalte überprüft hat. Auch fügt sich ihre Aussage stimmig zu den Angaben der Zeugen H (aaa)) und H1 (bbb)) und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (ddd) bzw. dem Video (eee), soweit die Zeugin D darauf zu sehen ist. ddd) Auch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder , die der Angeklagte K während des Vorfalls am Köln-Bonner-Flughafen angefertigt hat, stützen die Angaben der Zeugen H und H1 sowie D. So zeigen die ersten dieser Lichtbilder (KBA9729 bis 9732 im Ordner „Alle Fotos vom ##.##.##“ auf der CD „Anlage B10“, Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), dass die neben H stehende Zeugin D sich vorwärts beugt und ihr Gesicht zur Wand wendet bzw. in der hochgehaltenen Jacke verbirgt; auch H ist von der Kamera abgewandt. Im Hintergrund ist der Angeklagte O zu sehen, der die Videokamera bereits zwischen Brust und Kinn im Anschlag hält. Im Vordergrund sieht man am rechten Bildrand einen in das Bild hineinragenden, von einer Hand gehaltenen Gegenstand, der wie eine Laptoptasche oder ein Tablet aussieht. Nach einem Bild (9733), auf dem nahezu nur die Laptoptasche bzw. das Tablet zu sehen ist, ist auf den folgenden Bildern zu erkennen, dass H sich zügig auf den Angeklagten O zubewegt, während die Zeugin D weiterhin zur Wand abgewandt und geduckt zu sehen ist (Bild 9734 bis 9738 und 9741 bis 9443, 9445 bis 9446). Zwischenzeitlich wird die Linse der Kamera im rechten Rand erneut durch den vor sie gehaltenen Gegenstand verdeckt (9739 bis 9740 und 9744); im Hintergrund ist teilweise noch verschwommen Frau D zu sehen (9740). Gut zu erkennen ist auf den Bildern 9741 bis 9743 das Gesicht des im Hintergrund stehenden Angeklagten O, der eine Kamera zwischen Schulter- und Kinnhöhe hält; auf Bild 9743 sind deutlich und mit scharfer Auflösung beide Gesichtshälften von O vollständig zu sehen, die keine Verletzungen, Schwellungen oder Hautirritationen aufweisen; die Stirn des Angeklagten ist nicht zu erkennen, da dieser ein Bascap mit in die Stirn gezogenen Schirm trägt. Nach einen Bild, das nur die Beine von Frau D zeigt (9747), ist auf den nächsten Fotos Frau D von hinten zentriert und scharf zu erkennen, während sich im jeweiligen Hintergrund des Bildes H weiter auf den Angeklagten O zubewegt (9748 bis 9751); auf dem letzten dieser Bilder befinden sich die Arme von H noch unten seitlich an seinem Körper. Auf dem nächsten Lichtbild (9752) sieht man dann, dass H den Angeklagten O erreicht hat; von dem Angeklagten O sind nur ein kleiner Ausschnitt seines Gesichts (ein Teil der linken Gesichtshälfte) und das linke Bein zu sehen; im Übrigen wird er vollständig von H (der von hinten zu sehen ist) verdeckt. Zu erkennen ist, dass sich der linke Arm von H nach vorne auf O zubewegt hat, der rechte Arm ist mit dem Ellbogen nach außen zeigend angewinkelt; auf der rechten Schulter von H liegt der Riemen seiner Umhängetasche. Auch auf dem nächsten Bild (9753) sieht man dieselbe Körperhaltung; nun ist von O nur noch das linke Bein zu sehen. Im Anschluss daran (9754) ist zu erkennen, dass sich der linke Arm von H wieder abgesenkt hat, während man erahnen kann, dass sich der rechte Arm vorwärts bewegt; die Tasche hängt immer noch auf der rechten Schulter; von O ist nun auch ein Teil seines Kopfes, auf dem sich nach wie vor die Kappe befindet, sowie ein kleiner Teil seiner Augenpartie zu sehen. Auf den Folgebildern (9755 bis 9756) ist ebenfalls zu erkennen, dass der rechte Arm von H angewinkelt in Richtung von O erhoben ist, von dem nur Teile der Beine zu erkennen sind. Sodann (9757) sinkt der rechte Arm von H wieder ab; auch hier befindet sich die Tasche noch auf der Schulter. Auf den Folgebildern bewegt sich H weiter nach vorne, beide Oberarme sind nun angewinkelt an seinem Körper; von O ist die linke Körperhälfte und unscharf sein Gesicht zu erkennen; auf dem Kopf trägt er unverändert seine Kappe (9758 bis 9763). Auf dem nächsten Bild sieht man H vor dem Angeklagten O stehen, der vollständig von H verdeckt wird (9764); der rechte Arm von H ist nach vorne gerichtet, der linke Arm ist angewinkelt (9764). Sodann ist zu erkennen, dass sich H weiter auf O zubewegt (9764 bis 9769); der linke Arm von H ist abgesenkt (9765); der rechte Arm ist zunächst locker angewinkelt (9766), wird aber immer mehr abgesenkt (9767-9768) und hängt schließlich ebenfalls nach unten (9769); zudem ist die von O seitlich von seiner Schulter in der rechten Hand gehaltene Kamera zu sehen, die nach unten gesenkt ist (9765 bis 9768). Dabei kann man im mittleren Bereich des Mittelfingers der rechten Hand des Angeklagten O eine dunkle Schattierung sehen, wobei nicht zu erkennen ist, ob diese Farbgebung bloß auf einer Unschärfe des Bildmaterials oder auf einem Schattenwurf beruht (Bild 9767 sowie diesbezügliche Vergrößerung 9767b); die Kammer hat insoweit als wahr unterstellt, dass es sich bei diesem dunklen Fleck nicht um ein Hämatom oder eine verletzungsbedingte Verfärbung handelt. Auf keinem dieser vorstehend beschriebenen Lichtbilder ist zu erkennen, dass es zu einem Kontakt zwischen einer der – nicht zu sehenden – Hände von H und dem Körper oder der Kamera des Angeklagten O kommt. Da der Körper des Angeklagten O auf den Bildern fast durchgängig von H verdeckt wird, werden die Angaben des Zeugen H weder bestätigt noch widerlegt; die Fotos sind insoweit unergiebig. Allerdings lässt sich durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder erkennen, dass es nicht der Wahrheit entspricht, soweit sich der Angeklagte K dahingehend eingelassen hat, er habe einen Treffer auf der Kamera durch einen Schlag von H mit der linken Hand sowie einen Griff von H mit der rechten Hand an den Hals von Herrn O erkennen können. Denn er hatte denselben Blickwinkel, wie ihn die Lichtbilder zeigen. Soweit der Angeklagte K zwischenzeitlich – vor dem Auffinden der weiteren 82 Bilder – entschieden behauptet hat, dass das Bild vor 9752 zeige, wie H mit einem Schlag die Kamera treffe (vgl. unter a) aa)) entspricht dies nicht der Wahrheit. Im Folgenden (9770 bis 9772) sieht man, dass sich H wieder von O abgewandt hat und sich von diesem (in die entgegengesetzte Richtung von Terminal 2) wegbewegt. Hinter ihm steht im Abstand von etwa zwei Metern der Angeklagte O, der die Kamera wieder auf Schulterhöhe auf H gerichtet hält; dabei ist das Kameragehäuse von seiner rechten Handfläche umschlossen, während die linke Hand die Kamera stützt. Auf diesen Bildern ist das leicht nach rechts gedrehte Gesicht des Angeklagten O scharf eingestellt zu erkennen; Schwellungen, Rötungen oder sonstige Hautirritationen sind nicht zu sehen, insbesondere auch nicht auf der besonders deutlich zu erkennenden unbehaarten linken Wangen- und Kieferpartie. Unverändert trägt der Angeklagte O auf diesen Bildern ein Basecap mit in die Stirn gezogenen Schirm. Sodann folgen Bilder, die nur den sich weiter den Gang entlang geradeaus bewegenden H zeigen (9773 bis 9785). Auf den anschließenden Fotos (9786 bis 9792) ist von hinten scharf eingestellt die Zeugin D zu sehen, die neben einer Personengruppe (ein Mann, eine Frau und ein Kind) entlanggeht. Dies fügt sich stimmig zu der Angabe des Zeugen H, zunächst seiner Lebensgefährtin gefolgt zu sein, bis er beobachtet habe, dass K diese wieder fotografiert habe, was letztlich auch so von K bestätigt worden ist. Die letzten Lichtbilder (9793 bis 9801) zeigen H, der seine Umhängetasche in der Hand hat und sich zunächst teilweise Richtung Fotokamera umwendet. Schließlich hängt er sich die Tasche wieder auf die rechte Schulter und folgt der (ab 9802) wieder zu erkennenden Zeugin D Richtung Terminal 1 (bis Bild 9814). eee) Auch das Video – sowohl in seiner vom Angeklagten K als solchen bezeichneten „Originalfassung“ als auch in seiner um die letzten 12 Sekunden gekürzten Fassung, die der Strafanzeige der Angeklagten beigefügt war – steht mit den Angaben des Zeugen H im Einklang: Auf dem in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen, vom Prozessvertreter der Angeklagten in der Zivilakte 28 O 178/15 zur Akte gereichten Video in der „Originalfassung“ (Datei „MTS Videos auf.mp4“ auf der CD „Anlage B10“ Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), das eine Dauer von 43 Sekunden aufweist, sind folgende – den Feststellungen entsprechende – Abläufe zu erkennen: Zu Beginn des Videos (Sekunde 1) erkennt man unscharf H, der Richtung Kamera blickt, sowie die Zeugin D, die sich zur Wand abwendet. Sodann sieht man (ab Sekunde 2), dass sich H zügig auf die Kamera zubewegt; man kann hören, dass er auf seinem Weg dreimal „Fuck off“ und sodann „Fuck off, hab ich gesagt“ in Richtung des Kameramanns äußert; zwischenzeitlich ist eine weibliche Stimme (Frau D) zu vernehmen, die „H“ sagt. Am hinteren Rand des Bildes erkennt man nun (ebenfalls ab Sekunde 2) aufgrund eines weiter eingestellten Zooms in der Nähe des Ausgangs aus dem Gang (Richtung Terminal 1) ein Gerangel zwischen zwei Personen, von denen eine (K) eine Fotokamera hält und in den Gang richtet, in dem sich die Zeugin D und H befinden. Die andere Person (H1) versucht dabei, den Blickwinkel der ersten Person durch eine Art Laptoptasche oder ein Tablet zu versperren. Die Zeugin D bewegt sich weiter zur Wand, hält ihr Gesicht in diese Richtung und verbirgt es teilweise in der hochgezogen Jacke. Ab Sekunde 8 bewegt sich das Bild nach unten; der Kopf des herannahenden H ist zunächst nur noch teilweise zu erkennen, bevor das Bild schließlich nur noch seinen Oberkörper einfängt. Die Arme von H hängen zu diesem Zeitpunkt noch an beiden Seiten seines Körpers nach unten. Der Kameramann äußert nun „Herr H...Herr H“. Kurz darauf (ebenfalls Sekunde 8) ist zu sehen, dass H seinen linken Arm auf Brusthöhe hebt und diesen von außen (d.h. von der Kamera aus gesehen in einem leichten Bogen von rechts) auf das Kamerabild zubewegt; seine linke Hand ist dabei geöffnet. Sodann winkelt H den linken Arm leicht nach oben an; seine Hand ist nicht mehr zu sehen. Das Kamerabild bewegt sich währenddessen (immer noch Sekunde 8) weiter nach unten, so dass die Bildmitte nun den Bauch von H zeigt. Auch im Folgenden wird die Kamera immer weiter abgesenkt und zeigt den Boden sowie den rechten Fuß von H sowie schließlich den linken Fuß des Kameramanns (O); ab Sekunde 9 wird das Bild unscharf. Kurz darauf (immer noch Sekunde 9) ist ein Kontakt zwischen dem rechten Fuß von H und dem linken Fuß des Kameramanns zu erkennen. Auch in Sekunde 10 ist die Kamera noch Richtung Boden gewandt. Im Folgenden (Sekunden 11 bis 18) sieht man nur verschwommene oder dunkle Bilder. Von Sekunde 9 bis Sekunde 11 ist ein akustisches Signal, nämlich eine Art Rauschen, zu vernehmen. Kurz darauf fragt der Kameramann (O): „Was wollen Sie?“, worauf H antwortet „Was soll der Scheiß?“. Sodann hört man vom Kameramann „Was wollen Sie jetzt machen?“ und die Antwort von H „Ich bin privat hier, Du Affe“. Schließlich äußert der Kameramann „Wollen Sie mich noch weiter angreifen?“ und sodann in herausforderndem Ton „Herr H!“ Schmerzenslaute sind weder während dieser Videosequenzen noch später zu hören. Ab Sekunde 19 kann man (zunächst unscharf, dann deutlicher) den Hinterkopf von H erkennen; H bewegt sich nun von der Kamera weg. Zusammengefasst ist bezüglich der Konfrontation zwischen O und H auf dem Video mithin allein eine Ausholbewegung von H mit dem linken Arm Richtung Kamera zu erkennen, wobei seine Hand geöffnet ist. Die Kamera, die bereits zuvor abgesenkt worden war, wird sodann weiter abgesenkt. Einen Kontakt der linken Hand mit der Kamera oder dem Körper des Angeklagten O wird weder belegt noch widerlegt; das Video ist insoweit – wie auch hinsichtlich anschließender Bewegungen von H mit seinem rechten Arm – unergiebig. Im Folgenden sieht man (ab Sekunde 20), dass H, der sich bis zu diesem Zeitpunkt parallel zur rechten Wand des Ganges entlang Richtung Terminal 1 bewegt hat, seinen Kopf nach links wendet. Dort, auf der linken Seite des Ganges, befindet sich der u.a. mit einer grünen Winterjacke und einem Basecap bekleidete Angeklagte K, der seine angelegte Fotokamera in Richtung einer Personengruppe hält, die aus einem Paar mit Kind sowie Frau D besteht. Während sich H nun auf K zubewegt, geht K mit angelegter Kamera, d.h. der Kamera vor dem Gesicht, in Richtung Terminal 1 (bis Sekunde 22). Sodann ist zu sehen, dass H seine Umhängetasche von der rechten Schulter gleiten lässt und diese mit dem rechten Arm in Richtung K schwingt. Dieser wendet nun (ebenfalls noch in Sekunde 22) seinen Kopf in Richtung H, duckt sich und hält seinen rechten angewinkelten Arm so in die Schwungbewegung der Tasche, dass diese mit der rechten Hand kollidiert (immer noch Sekunde 22). Auf dem Bild, welches das Zusammentreffen der Tasche mit der rechten Hand von K zeigt, ist K von hinten zu sehen; sein Kopf und Oberkörper sind so weit vorgebeugt, dass sich nur ein Rand der Kappe erahnen lässt. H steht dabei (aus der Kameraperspektive) rechts und leicht nach hinten versetzt von K. Anschließend verschwindet die Tasche zunächst aus dem Sichtfeld (nämlich vor den Körper von K), bevor sie sich dann wieder erkennbar Richtung Boden bewegt. Das Video zeigt demnach – ebenso wie die Fotos des Angeklagten K –, dass K nach der Konfrontation von H mit O keineswegs seine Kamera in seine Tasche eingesteckt und sich entfernt hatte. Auch ist die Einlassung von K, er habe den Schlag mit der Tasche nicht gesehen und deswegen auch nicht abwehren können, sondern einen überraschenden Treffer von hinten erhalten, den er für einen Faustschlag gehalten habe, mit dem Video, das seine Abwehrbewegung zeigt, nicht in Einklang zu bringen. Nicht zu entnehmen ist dem Video, ob es zu einem Kontakt zwischen der Tasche und dem Kopf bzw. dem Gesicht des Angeklagten K gekommen ist. Dies beruht auf der Perspektive des Videos, in welcher der nach vorne gebeugte Angeklagte K nur von hinten zu sehen ist. Das Video vermag isoliert betrachtet mithin weder die Angaben des Angeklagten K, von der Tasche im Gesicht getroffen worden zu sein, noch die dies in Abrede stellenden Angaben des Zeugen H zu stützen oder zu widerlegen. Sodann (ab Sekunde 23) ist zu erkennen, wie H mit seiner linken Hand in den Bereich der rechten Schulter und des Nackens des Angeklagten K greift, der weiterhin eine Kappe trägt. Aufgrund der Bildperspektive ist nur zu sehen, dass die Finger von H dabei auf dem Schulter-Nackenbereich von K liegen; die Haltung des Daumens der linken Hand ist nicht wahrnehmbar. Im Folgenden beugt sich K weiter nach vorne, so dass (ab Sekunde 24) weder sein Kopf noch die Hand von H zu erkennen sind. Schließlich ist K von hinten in einer so weit vorgebeugten Position zu sehen, dass sein Oberkörper sich etwa auf der Höhe der Knie befindet. Währenddessen ist der Angeklagte O mit einer Äußerung: „Herr H, entschuldigen Sie, ich hab Sie“ zu hören. Im Folgenden sieht man (ab Sekunde 25), dass H seinen Griff mit der linken Hand zunächst vollständig löst und diese Hand dann auf den rechten Unterarm von K legt. Sodann bewegt sich der linke Arm von H (ab Sekunde 26) nach oben. Anschließend ist zu erkennen, dass der Angeklagte K sich Richtung Boden bewegt (ebenfalls noch Sekunde 26) und dort erstmals auf die Knie geht. Sein Basecap befindet sich nicht mehr auf dem Kopf, sondern wird von ihm in der rechten Hand gehalten. Ein Kontakt zwischen der Hand (oder einem sonstigen Körperteil) von H und K besteht nun (immer noch Sekunde 26) nicht mehr. Sodann wendet sich K der Kamera zu. Im Folgenden ist zu hören, dass K ruft „Warum hauen Sie mich?“, woraufhin H erwidert „Was willst Du hier?“. Auf die erneute Frage von K „Warum hauen Sie mich?“, äußert H „Geh nach Hause!“, wobei er mit seinem linken Arm Richtung Terminal 2 zeigt. K, immer noch auf den Knien, sagt „Ich mache doch gar nichts.“. Nun richtet sich K auf und folgt H, der sich bereits Richtung Terminal 1 bewegt und erneut sagt „Geh nach Hause“. K nimmt noch während des Aufstehens wieder seine Kamera in Anschlag und richtet diese auf den sich entfernenden H. Auf dem Video kommt sodann wieder Frau D ins Bild, die weiter Richtung Terminal 1 in der Nähe des Paars mit Kind steht und sich zu der Kamera bzw. zu H umgewandt hat. Es ist zu hören, dass Frau D sagt „H komm“. Anschließend wendet sie sich Richtung Terminal 1 und entfernt sich von der Kamera; sie hat zu diesem Zeitpunkt den Ausgang, vor dem es anfangs zu der Rangelei zwischen H1 und K gekommen war, noch nicht vollständig erreicht. Nun hört man, dass K, der H immer noch folgt, diesem hinterherruft „Warum hauen Sie mich hier?“ und leise sagt „Hast Du das aufgenommen?“. Auch das Bild der Kamera, in dem K nun nicht mehr zu sehen ist, folgt währenddessen H. Abschließend ist noch die Äußerung von O „Wir sehen uns beim Konzert“ zu hören, bevor das Bild zur rechten Wand schwenkt und unscharf wird. Auf dem gesamten Video ist weder das Gesicht noch ein sonstiges Körperteil von O zu erkennen, so dass es bezüglich der Frage, ob dieser Verletzungen erlitten hat, nicht aussagekräftig ist. Das Gesicht von K ist zwar kurz, während er Blickkontakt mit O sucht (Sekunde 26), und später, als er H folgt, zu sehen, allerdings so unscharf, dass diese Bilder einen Schluss auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Gesichtsverletzungen bzw. -rötungen oder einer Bindehautreizung bei K nicht ermöglicht. fff) Auch die Darstellung des Videos in Form von Einzelframes , die der Sachverständigen Z1 im Auftrag der Kammer erstellt hat, und seine daran anknüpfenden Ausführungen stehen zu den Angaben des Zeugen H nicht in Widerspruch; auch die Angaben der Angeklagten werden hierdurch weder positiv belegt noch widerlegt. So hat der Sachverständige für Foto- und Videoanalytik erläutert, dass er das vom Angeklagten O angefertigte, gekürzte Video mit einer Dauer von 31 Sekunden, das bis auf die fehlende Schlusssequenz dem ihm während der laufenden Hauptverhandlung ebenfalls zur Verfügung gestellten „Originalvideo“ entspreche, in insgesamt 770 Einzelbilder (sog. Frames) mit einem zeitlichen Abstand von 0,04 Sekunden zwischen diesen zerlegt habe, um Kontakte bzw. Kontaktoptionen zwischen den handelnden Personen deutlicher als in bewegten Bildern aufzuzeigen. Zudem habe er versucht, die Bewegungskurve der Tasche zu rekonstruieren, nachdem diese den sichtbaren Bereich verlassen habe. Auf diesen vom Sachverständigen für die Kammer erstellten Einzelbildern ist ab Frame 223 zu erkennen, wie sich der linke Arm von H aufwärts bewegt; Frame 226 zeigt dann eine Ausholbewegung mit seinem linken Arm; die Kamera ist zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise abgesenkt worden; das Kamerabild sinkt bis Frame 236 stetig weiter ab. Ob es zu einem Kontakt zwischen der linken Hand von H und dem Kameragehäuse kommt, lässt sich auch an Hand dieser Standbilder nicht erkennen. Der Sachverständige hat daran anknüpfend erläutert, dass nun – ab Frame 237 – ein akustisches Ereignis mit einer Laufzeit von ca. 0,2 Sekunden einsetze, das bei Frame 240 ende. Dieses Geräusch stelle sich als technischer Körperschall dar; der Schall resultiere vermutlich aus einer Körperbewegung auf der Kamera. Ob dieses Geräusch durch eine Bewegung der Finger der die Kamera haltenden Person auf dem Gehäuse oder durch ein Zusammentreffen der Hand der im Bild zu sehenden Person mit dem Gehäuse herrühre, könne er aber nicht beurteilen. Festzuhalten bleibe nur, dass dieses Geräusch erst nach dem Absenken der Kamera einsetze, d.h. nicht von einem die Kamera erst nach unten drückenden Schlag herrühren könne. Auf Frame 582 kommt es sodann zu einem erkennbaren Kontakt der von H geschwungenen Tasche mit der erhobenen rechten Hand von K, welche die heranfliegende Tasche abblockt. Auf dem folgenden Frame (583) ist die Tasche nicht vollständig zu erkennen, da sie sich von der Videokamera aus gesehen hinter dem Unterarm von K befindet. Sodann sieht man (auf Frame 584) die Tasche nicht mehr, da diese vollständig von K verdeckt wird. Daran anknüpfend hat der Sachverständige ausgeführt, dass durch das Blocken (Frame 582) die beschleunigte Tasche – auch wenn das auf den Bildern nicht zu sehen sei – mit einem Drehimpuls versehen worden sein und deswegen zu rotieren bzw. zu kippen begonnen haben müsse. Im Hinblick auf die kurze Distanz zwischen dem angewinkelten Arm von K und seinem Kopf bestehe die reale Möglichkeit einer Kollision zwischen der Tasche und seinem rechten Jochbogen/Jochbein (zum Zeitpunkt von Frame 584). Dafür spreche auch, dass eine Abwärtsbewegung der Tasche erst zwei Frames später (nämlich auf Frame 586, während die Tasche auf Frame 585 weiterhin von K verdeckt sei) zu erkennen sei. Dieser um 0,08 Sekunden verzögerte Absturz sei wahrscheinlich auf eine Kollision zurückzuführen. Die Tasche sei nach seiner Überzeugung sehr nahe an den Kopf von K gekommen; der Abstand habe sich „Richtung Null“ bewegt. Es könne aber eben auch ein kleiner Abstand zwischen Tasche und Kopf verblieben sein. Diese Unsicherheiten ergäben sich insbesondere daraus, dass er nicht wisse, um wieviel Prozent die Geschwindigkeit der Tasche durch die Kollision mit der Hand abgebremst worden sei, und man auch nicht erkennen könne, ob K den Kopf senkrecht oder leicht gedreht halte. Anhand des Videos (bzw. der Frames) lasse sich dementsprechend nicht eindeutig ermitteln, ob es zu einem Kontakt zwischen der Tasche und dem Kopf von K gekommen sei. Auf den nachfolgenden Frames ist sodann zu erkennen, dass H seine linke Hand auf die rechte Schulter von K dicht am Bereich der rechtslateralen Halsregion legt; dabei kommt es zu einem Kontakt zwischen seiner Hand und der Jacke von K (Frame 608 und 609). Auf Frame 615 sind dann Zugfalten auf Ks Jacke zu erkennen (Frame 615). Später (ab Frame 653) kann man sehen, dass H seinen Zugriff lockert; sein Arm ist angewinkelt; auch auf den Folgebildern sieht man eine weitere Lockerung und ein Zurückweichen von dem noch vorgebeugten K (Frame 658). Schließlich (ab Frame 661) beginnt sich K zu Boden zu bewegen; zeitgleich kommt es zu einer Vergrößerung der Distanz von H und K. Diese Zerlegung des Videos in kurzschrittige Einzelframes (mit einem Abstand von 0,04 Sekunden), zu deren Hilfe sich die Kammer des Sachverständigen bedient hat, und seine daran anknüpfenden ergänzenden Ausführungen bestätigen die Würdigung, welche die Kammer bereits an Hand der bewegten Bilder im Video vorgenommen hat (vgl. eee)). Dies gilt insbesondere bezüglich des Umstands, dass sich auch auf den Frames nicht erkennen lässt, ob es zu einem Schlag von H gegen den Angeklagten O bzw. zu einem Kontakt zwischen Hs Hand und dem Kameragehäuse gekommen ist und ob der Kopf des Angeklagten K von der Tasche getroffen worden ist. Hingegen lässt sich anhand der Einzelframes noch deutlicher als auf dem bewegten Video erkennen, dass H seinen Griff gelockert hat und von dem noch vorgebeugten K zurückgewichen ist, bevor K damit begonnen hat, sich zu Boden zu bewegen. Soweit der Sachverständige über diese bloße Präsentation der Bilder hinaus Ausführungen getätigt hat, haben diese die Kammer in ihrer eigenen Einschätzung weiter bestätigt, ohne dass es darauf noch entscheidend angekommen wäre. Dies gilt insbesondere, soweit er ausgeführt hat, dass das akustische Signal erst einsetze, nachdem die Kamera bereits abgesenkt worden sei. Auch seine Überlegungen zur weiteren, nicht sichtbaren Flugbahn der Umhängetasche hat er schlüssig erläutert und an Hand der von ihm erstellten Einzelframes veranschaulicht. ggg) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. J hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten erläutert, dass die beim Angeklagten O durch den Zeugen U attestierten Verletzungen im Gesicht und an der Hand nicht plausibel durch den von O in seiner Einlassung beschriebenen Schlag von H mit der linken Hand verursacht worden sein können. So sei es ausgeschlossen, dass die Verletzungen im Gesicht in so unterschiedlichen Regionen – am linken Unterkiefer, am rechten Jochbogen und an der Stirn (rechts frontal) – durch einen einzigen von der Kamera ins Gesicht abgleitenden Schlag hervorgerufen worden sein könnten. Gleiches gelte auch für einen von O – im Rahmen seiner später abgewandelten Einlassung – behaupteten Kontakt der Kamera mit dem Gesicht nach einem Schlag vor die Kamera. Denn auch insoweit sei letztlich nicht erklärbar, wie sämtliche drei Gesichtsregionen auf diese Weise verletzt worden sein könnten. Soweit er (Prof. J) in seinem schriftlichen vorbereitenden Gutachten noch ausgeführt habe, es sei denkbar, dass die Kamera nach einem Stoß mit hoher Energie im Kopf-Halsbereich von O aufgetroffen sei und ihm Verletzungen im Kopf-Halsbereich beidseits zugefügt habe, müsse er diese Einschätzung revidieren. Bei genauer Betrachtung der betroffenen Gesichtsregionen erscheine es aufgrund ihrer Entfernung voneinander für ihn auch bei einem etwaigen Stoß vor die Kamera nicht möglich, dass diese Verletzungen sämtlich auf den Kontakt mit der Kamera zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass ihm im Rahmen der Hauptverhandlung nunmehr auch Bilder des Gesichts des Angeklagten O unmittelbar nach der Konfrontation mit H zugänglich gemacht worden seien. So sei auf den Bildern 9770 bis 9772 das Gesicht von O, insbesondere dessen linke Gesichtshälfte, deutlich zu erkennen, zeige aber keine Schwellungen, Rötungen oder sonstige Reaktionen der Haut. Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass eine Schwellung oftmals nicht unmittelbar nach einem Schlag zu erkennen sei, wäre nach dem hier behaupteten Schlagereignis bzw. bei der später diagnostizierten Schwellung des linken Unterkiefers bereits irgendeine erkennbare Hautreaktion zu erwarten gewesen. Auch die am Mittelfinger der rechten Hand durch den Zeugen U attestierte Verletzung könne nicht so hervorgerufen worden sein, wie der Angeklagte O dies in der Hauptverhandlung behauptet habe. Es verstehe sich von selbst, dass ein Finger bei einem (aus Sicht des Angeklagten O) von rechts nach links geführten Schlag nicht von links nach rechts umknicken könne, wie O dies in der Hauptverhandlung aber vorgeführt habe. O könne insoweit auch nicht die Richtung des Umknickens verwechselt haben, da die von ihm beschriebene Distorsion ein Überstrecken, d.h. ein Umknicken (hier von links nach rechts) voraussetze. Die attestierte Verletzung sei dementsprechend mit dem behaupteten Verletzungsvorgang nicht kompatibel. Soweit es sich bei der Schattierung auf dem Bild 9767 (bzw. der Vergrößerung 9767b) um ein Hämatom handeln sollte, was er aber nicht beurteilen könne, sei dies aufgrund der dunklen Verfärbung nicht erst wenige Sekunden zuvor, sondern schon vor dem Zusammentreffen mit H am Flughafen hervorgerufen worden. Hinsichtlich der beim Angeklagten K vom Zeugen U attestierten Verletzungen zeige sich ein differenziertes Bild: Die Verletzungen in der rechten Gesichtshälfte seien grundsätzlich sämtlich durch einen Kontakt der Tasche mit dem Gesicht erklärbar. Hier sei auch der Umstand, dass unterschiedliche Gesichtsregionen betroffen seien, unschädlich, da die elastische Verformbarkeit der Tasche zu einem Aufpressen an die Gesichtskontur führen und dementsprechend Verletzungen am rechten Jochbein, am rechten Augenoberlid und der rechten Augenbraue bewirken könne. Auch ein Kontakt mit dem Auge, der zu einer Bindehautreizung führe, sei grundsätzlich denkbar. Gleichwohl sei er davon überzeugt, dass die attestierte Bindehautreizung nicht auf einen Kontakt mit der Tasche zurückzuführen sei. Denn auf den K im Fahrzeug zeigenden Bildern, die der Strafanzeige der Angeklagten beigefügt worden seien, sei zwar eine geschwollene und gerötete Wange zu erkennen, nicht aber eine Einblutung im Auge; vielmehr sei der weiße, unverletzte Augapfel auf den Fotos “K 2_0976“, „6_0988“ und „11_1014“ (zu diesen Bildern von der CD Bl. 23 in 121 Js 118/15 sogleich näher unter dd)) deutlich zu erkennen. Demgegenüber zeigten die – nach den Angaben von K im Krankenhaus angefertigten – Bilder „K 8_0991“, „9_1010“ und „13_1017“ deutlich eine Einblutung im rechten Augapfel, genau an der Stelle, an der auf den vorherigen Bildern nur das Weiße des Augapfels zu sehen gewesen sei. Diese müsse dann aber zwischen dem Anfertigen der verschiedenen Fotos, d.h. nach den Bildern im Fahrzeug und vor der Untersuchung durch den Zeugen U hervorgerufen worden sein. Es sei auch nicht möglich, dass eine bereits zuvor ausgelöste Verletzung im Auge nun erst sichtbar geworden sei. Denn immerhin sei auf den Bildern im Fahrzeug bereits eine deutliche Verfärbung und Schwellung auf der Wange von K zu erkennen gewesen; in den Schleimhäuten zeige sich eine Einblutung aber schneller als auf der Wangenhaut. Die attestierten Verletzungen an der rechten Halsseite von K seien durch einen Griff an den Hals-Schulterbereich zu erklären. Das gelte auch, obwohl K ausweislich seiner Einlassung und des Videos eine Winterjacke getragen habe. Denn die attestierte Rötung – bei der es sich allerdings um eine Bagatellverletzung handele – sei durch Druck bzw. Reibung leicht zu erklären. Hingegen zeige das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video eindeutig, dass es nicht zu einem Würgen, d.h. einer manuellen Strangulation, von H gegen K gekommen sei; dies werde auch dadurch bestätigt, dass bei K von dem behandelnden Arzt U weder Schädigungen an der Haut durch Fingernägel noch Hämatome in Form der Fingerkuppen festgestellt worden seien. Soweit es in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest des ärztlichen Notdienstes „Der Kölner Norden e.V.“ vom 02.01.2015 heiße, dass K unter Kopfschmerzen oder Erbrechen gelitten habe, sei ausgeschlossen, dass dies auf den Schlag mit der Tasche zurückzuführen sei, selbst wenn dieser getroffen haben sollte. Eine Gehirnerschütterung sei durch Herrn U gerade nicht diagnostiziert worden, obschon er diesbezüglich Untersuchungen vorgenommen habe; zudem habe dieser dem Angeklagten K durch den Wert GCS 15 bescheinigt, dass er keine Bewusstseinsstörungen aufweise. Hätte aber eine so schwere Gehirnerschütterung vorgelegen, dass sogar noch in der folgenden Woche Erbrechen und Kopfschmerzen aufgetreten wären, so hätten auch schon bei der Erstuntersuchung klar wahrnehmbare typische Anzeichen wie z.B. eine retrograde Amnesie vorliegen müssen. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. J in eigener Würdigung vollumfänglich an. Dieser hat seine gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbar gemacht und seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Dabei ist er auch von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Soweit der Sachverständige auf Lichtbilder abgestellt hat, ist die Kammer nach Inaugenscheinnahme dieser Bilder in eigener Würdigung zu denselben Einschätzungen wie der Sachverständige gelangt (vgl. auch oben unter ddd) und sogleich unter dd)). Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Sachverständige von seinen Einschätzungen im vorbereitenden schriftlichen Gutachten bezüglich der Kompatibilität der Gesichtsverletzungen von O teilweise abgewichen ist. Dies steht der Belastbarkeit seiner Ausführungen aber gleichwohl nicht entgegen. Insbesondere hat der Sachverständige diese Abweichung offen eingeräumt und sodann nachvollziehbar damit erklärt, dass er bei seinem vorbereitenden Gutachten nicht hinreichend bedacht habe, dass drei unterschiedliche Gesichtsregionen gleichzeitig betroffen gewesen seien. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass die beim Angeklagten O attestierten Gesichtsverletzungen nicht durch die vom ihm behaupteten Verhaltensweisen von H plausibel erklärbar seien, fügt sich dies stimmig in die Beweiswürdigung der Kammer, nach der die diesbezüglichen Angaben des Zeugen H anders als die von zahlreichen Widersprüchen und Anpassungen gekennzeichnete Einlassung des Angeklagten O glaubhaft sind. Auch soweit der Sachverständige ausgeführt hat, die Gesichtsverletzungen von K seien durch einen Schlag mit der Tasche ins Gesicht ebenso plausibel erklärbar wie die Rötung am Hals durch den Griff von H, während ein Würgevorgang von H zu Lasten des Angeklagten K aber ausgeschlossen sei, fügt sich dies stimmig in das übrige Beweisergebnis der Kammer, insbesondere das in Augenschein genommene Video sowie den daraus durch den Sachverständigen Z1 extrahierten Einzelframes ein. Die schlüssig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen Prof. J, dass eine Bindehautreizung durch den Schlag mit der Tasche nicht hervorgerufen worden sei, wird durch die eigene Würdigung der Kammer nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Verletzungen während der Fahrt zum Krankenhaus (vgl. unter dd)) und im Krankenhaus (vgl. unter ff)) bestätigt. hhh) Die Überzeugung der Kammer davon, dass die von H geschwungene Umhängetasche mit einer Zeitung sowie Kleinutensilien befüllt war, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen H. Dies liegt auf einer Linie mit den Angaben der Zeugin D, die erklärt hat, dass der Inhalt der Tasche nur in einer Zeitung bestanden habe, wobei die Kammer es als bloß unwesentliche und u.a. im Hinblick auf den Zeitablauf leicht zu erklärende Abweichung erachtet hat, dass die Zeugin sich nicht an weitere unwesentliche Kleinutensilien erinnern konnte. Dazu fügt sich stimmig ein, dass sich in der in der Hauptverhandlung – nach Angaben von H hinsichtlich des Inhalts unveränderten – in Augenschein genommenen Tasche genau die beschriebenen Gegenstände, nämlich eine Ausgabe der „Zeit“ sowie Kleinutensilien (ein Teebeutel, einige Stifte, ein Brillenetui und eine Packung Papiertaschentücher) befand. Dass die derart befüllte Tasche ca. 2,4 Kilogramm wog, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Prof. E, der erklärt hat, die Tasche mit genau diesem Inhalt vom Zeugenbeistand des Angeklagten übergeben bekommen und bei einem Wiegevorgang als Gewicht 2,39 Kilogramm festgestellt zu haben, was mit einer entsprechenden Schätzung der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme auf einer Linie liegt. Auf dieser Inaugenscheinnahme beruhen auch die übrigen Feststellungen zur Beschaffenheit der Tasche. cc) Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte K unmittelbar nach dem Abwenden von H erhob und weiter in seine Richtung fotografierte, beruhen ebenso wie die Feststellungen zu den sodann folgenden Äußerungen der Angeklagten (jeweils II. 7.) auf dem in Augenschein genommenen „Original-Video“ (vgl. dazu bereits unter bb) eee)). dd) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte O auf der Fahrt in das T-Krankenhaus Fotos von dem Gesicht des Angeklagten K fertigte, und dazu, was auf diesen erkennbar ist (vgl. II. 8.), beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern “K 2_0976“,, 5_0986“ und „6_0988“, „10_1013“, „11_1014“ und „12“, die sich auf der der Strafanzeige der Angeklagten beigefügten CD (Bl. 23 in 121 Js 118/15) befanden. Diese zeigen den Angeklagten K auf dem Fahrersitz eines Fahrzeugs. Auf den Bildern „2_0976“, „6_0988“ und „11_1014“ und „12“ ist die rechte Gesichtshälfte des u.a. mit einer Basecap bekleideten Angeklagten K zu sehen. Dabei ist eine Rötung auf dem rechten Jochbogen sowie auf der rechten Augenbraue deutlich zu erkennen; der Augapfel des Angeklagten K, der auf diesen Bildern (mit Ausnahme von Bild „12“) sowohl links als auch rechts von der Iris zu sehen ist, weist hingegen keine Rötungen bzw. Einblutungen auf. Auf den Bildern „5_0986“ und „10_1013“ sieht man eine Rötung der rechten Halsseite von K; das Auge ist hier, da sich K etwas zum Fahrerfenster gedreht hat, nicht zu erkennen. ee) Die Feststellungen zu den bei den Angeklagten vom Zeugen U festgestellten Verletzungen (II. 9.) beruhen auf dessen glaubhafter Aussage sowie den verlesenen Ambulanzberichten vom ##.##.##, die den festgestellten Inhalt haben. Der Zeuge U hat diesen Inhalt der Atteste als richtig bestätigt. So hat er ausgeführt, er könne sich noch daran erinnern, die Angeklagten untersucht zu haben, die ihm gegenüber angegeben hätten, gerade am Flughafen von einem Prominenten verletzt worden zu sein. Nach dem Zeitablauf wisse er zwar nicht mehr um die Details der Verletzungen, er übernehme aber persönlich die Verantwortung dafür, dass der Inhalt der ihm vorgehaltenen Atteste bzw. Ambulanzberichte zutreffe; dies beziehe sich neben den Untersuchungen und Diagnosen auch auf die von ihm niedergelegten Angaben der Angeklagten. Soweit er Schwellungen oder Rötungen diagnostiziert habe, habe er diese Befunde auch selbst wahrgenommen; den Druckschmerz habe er durch Tasten ausgelöst und an Hand der Reaktionen der Patienten festgestellt; soweit es die Verletzung am Mittelfinger betreffe, beruhe eine derartige Diagnose bei ihm grundsätzlich auf einer Beweglichkeitsuntersuchung im Vergleich zu anderen Fingern und auf der Schilderung von Schmerzen durch den Patienten. Er arbeite bei der Niederschrift von Befunden auch nicht mit der Methode „copy & paste“ und könne deswegen ausschließen, dass beispielsweise im Attest von Herrn O irrtümlich Verletzungen bzw. Angaben von Herrn K aufgeführt seien. Er wisse noch, dass er bei beiden eine grobe neurologische Untersuchung durchgeführt habe, um zu prüfen, ob eine Gehirnerschütterung vorliege; dies habe er aber bei beiden Patienten ausschließen können. ff) Die Feststellungen zu den von den Angeklagten im Krankenhaus gefertigten Lichtbildern von ihren Verletzungen (ebenfalls II. 9.) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder „8_0991“, „9_1010“, „13_1017“ und „O_1025“, die sich ebenfalls auf der der Strafanzeige der Angeklagten beigefügten CD (Bl. 23 in 121 Js 118/15) befinden. So zeigt das Foto „8_0991“ das Gesicht des Angeklagten K, in dem weiterhin die Rötungen auf dem rechten Jochbogen und der rechten Augenbraue zu erkennen sind, vor einem Krankenhausschild; sein rechtes Auge ist unterhalb mit einem starken Flüssigkeitsfilm versehen. Auf den Bildern „9_1010“ und „13_1017“ sieht man das Auge (samt Flüssigkeitsfilm unter ihm) vergrößert; hier sind im Augapfel Einblutungen bzw. Rötungen in Form feiner roter Adern zu erkennen. Das Bild „O_1025“ zeigt eine Person (ohne Abbildung des Kopfes), die einen verbundenen Mittelfinger der rechten Hand aufweist. Die Feststellungen dazu, dass die vom Zeugen U diagnostizierte und auf den Lichtbildern „9_1010“ und „13_1017“ erkennbare Bindehautreizung erst nach dem Zusammentreffen mit H verursacht worden ist, beruht auf einem Vergleich der Lichtbilder im Fahrzeug (dd)) und denen im Krankenhaus (siehe vorstehend)) sowie dem Gutachten des rechtmedizinischen Sachverständigen Prof. J (vgl. bb) ggg)). Dabei war auch nicht zu übersehen, dass der neunzigminütige Zeitraum, der zwischen dem Vorfall am Flughafen und der Untersuchung im Krankenhaus verstrichen ist, für beide Angeklagten ausreichende Gelegenheit dafür bot, nachträglich Verletzungen herbeizuführen. Dass (jedenfalls) die beim Angeklagten O attestierten objektivierbaren Gesichtsverletzungen in Form von Schwellungen des linken Unterkiefers und des rechten Jochbogens erst nach dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen herbeigeführt worden sind, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Bildes 9743, auf dem beide Gesichtshälften des Angeklagten O deutlich zu erkennen sind, aber keinerlei Verletzungen, Schwellungen oder sonstige Hautirritationen aufweisen, sowie aus einer Inaugenscheinnahme der Bilder 9770 bis 9772, auf denen insbesondere die linke, keine Hautreaktionen aufweisende Gesichtshälfte von O kurz nach dem Ende seiner Auseinandersetzung mit H zu erkennen ist (vgl. bb) ddd)). Dass die Verletzungen nicht im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit H verursacht worden sind, ergibt sich zudem bereits daraus, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass es zu keinem Kontakt der Hand (oder eines sonstigen Körperteils) von H mit dem Gesicht des Angeklagten O bzw. der von O gehaltenen Kamera mit seinem Gesicht gekommen ist. gg) Die Feststellungen zu dem Inhalt des von Bild-Online am ##.##.## veröffentlichten Videos (II. 10.). beruhen auf der Inaugenscheinnahme dieses Videos (von der CD Bl. 134 d.A.), das den festgestellten Inhalt aufweist. hh) Die Feststellungen zu dem Inhalt der Strafanzeige der Angeklagten vom 08.01.2015 (II. 11.) hat die Kammer aufgrund der Einführung dieser Anzeige im Wege des Selbstleseverfahrens getroffen. Die Überzeugung davon, dass der Text der Strafanzeige – mit der vom Angeklagten O geschilderten Ausnahme bezüglich des Schlags auf den Kopf – auf den Angaben der Angeklagten gegenüber den von ihnen mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwalt R zurückgeht, beruht auf der Einlassung der Angeklagten. So haben diese übereinstimmend erklärt, dass der Text in der Strafanzeige auf ihren Angaben beruhe, jedenfalls der Teil, der ihre eigenen Verhaltensweisen am Flughafen sowie die jeweils eigene Konfrontation mit Herrn H betreffe. Der Angeklagte K hat weiter angegeben, dass er keine falschen Angaben in der Strafanzeige erkannt habe. Der Angeklagte O hat erklärt, dass er seinem Rechtsanwalt gegenüber nicht gesagt habe, er habe einen Schlag „auf den Kopf“ versetzt bekommen; richtig sei insoweit, dass er ihm erklärt habe, der Schlag habe die Kamera getroffen und sei dann in sein Gesicht abgeglitten; sonstige falsche Umstände seien ihm in der Strafanzeige nicht aufgefallen. Insoweit hat die Kammer die Einlassungen geglaubt. Dabei hat sie durchaus im Blick gehabt, dass sie die Einlassungen aufgrund zahlreicher Widersprüche weit überwiegend nicht als glaubhaft beurteilt hat. Es ist aber kein Motiv dafür ersichtlich, warum sich die Angeklagten, die im Übrigen nahezu durchgängig eine einseitige Entlastungstendenz gezeigt haben, hinsichtlich der Frage, ob die Anzeige auf ihren Angaben beruhte, wahrheitswidrig belastet haben sollten. Die Feststellungen dazu, dass den Angeklagten die Wahrheitswidrigkeit ihrer Angaben bewusst war, beruhen darauf, dass der von ihnen geschilderte Vorfall am Köln-Bonner- Flughafen erst zwei Tage zurück lag, so dass eine bloß versehentlich falsche Erinnerung ausscheidet; dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt nicht nur in wenigen Einzelheiten, sondern hinsichtlich zahlreicher Umstände falsch dargestellt wurde, die der Auseinandersetzung mit H gerade ihr Gepräge geben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte K in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat, dass die Angaben in der Strafanzeige hinsichtlich einzelner Umstände unzutreffend gewesen seien, z.B. hinsichtlich des Weiterfotografierens trotz des Einschreitens von H1 oder des Fotografierens von Frau D nach der Auseinandersetzung von H und O. Dass dem Angeklagten K bewusst war, die erst nachträglich erlittene Bindehautreizung nicht durch den Schlag der Tasche erlitten zu haben, liegt ebenso auf der Hand wie ein entsprechendes Bewusstsein von O, dass die erst nachträglich erlittenen Schwellungen am linken Unterkiefer und am rechten Jochbogen nicht auf das Zusammentreffen am Flughafen zurückzuführen waren. Beiden war auch bewusst, dass bei Schilderung des wahren (und vollständigen) Sachverhalts das Verhalten von H als rechtmäßig zu beurteilen gewesen wäre; ansonsten hätte für sie nämlich kein Grund bestanden, das Geschehen auch hinsichtlich des Anlasses für das Einschreiten von H entstellt wiederzugeben. Die Feststellungen zur Erstattung einer Gegenanzeige durch H beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Anzeige vom 13.05.2015; zudem hat H in der Hauptverhandlung auf Vorhalte angegeben, dass der Inhalt dieser mit anwaltlichem Schreiben erstatten Anzeige auf seinen Angaben beruhe. c) Die Feststellungen zum Gegenstand der Zivilverfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 (II. 12.) beruhen auf der Einführung der jeweiligen Beweisbeschlüsse vom 24.02.2016, der entsprechenden Sitzungsprotokolle vom 10.05.2017 und der daraufhin ergangenen Urteile des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 im Wege des Selbstleseverfahrens. Dass K über seinen Prozessvertreter das Attest des ärztlichen Notdienstes „Der Kölner Norden e.V.“ vom 02.01.2015 im Verfahren 28 O 156/15 zur Akte gereicht hat, ergibt sich aus der Verlesung des Attestes und seinen diesbezüglichen eigenen Angaben (vgl. III. 2. a) aa)). d) Die Feststellungen zum Inhalt der Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 im Verfahren 28 O 225/15 (vgl. II. 14.) beruhen auf dem Protokoll der 28. Zivilkammer vom 10.05.2017 (28 O 225/15) in Zusammenschau mit dem Beweisbeschluss vom 24.02.2016. Dass die Angaben des Angeklagten K „Als ich unten am Boden war, hat er mich weiter heruntergedrückt.“ bzw. „Ich bleibe dabei, dass der Kläger mich heruntergedrückt hat, bis ich am Boden lag.“ objektiv nicht der Wahrheit entsprachen, ergibt sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung zur Auseinandersetzung zwischen H und dem Angeklagten K, insbesondere aus dem Inhalt des Videos. Die Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagten K bei seiner Aussage auch bewusst war, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen, beruht darauf, dass es – auch nach dem eingetretenen Zeitablauf – lebensfremd wäre, wenn der Angeklagte sich nicht mehr daran hätte erinnern können, ob er sich selbst zu Boden fallen ließ oder hinuntergedrückt wurde, bis er am Boden lag. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein auch für den Angeklagten bedeutsames Ereignis gehandelt hat, wie er nicht zuletzt durch die eigene Strafanzeige zum Ausdruck gebracht hat. Hinzu kommt, dass ihm zwischen diesen beiden Aussageteilen Screenshots des Videos gezeigt worden waren, in denen deutlich zu erkennen ist, dass H seinen Griff im Nacken-Schulterbereich bereits vollständig gelöst und nur noch seine rechte Hand auf den Unterarm von K gelegt hatte, als dieser damit begann, zu Boden zu sinken. Gleichwohl korrigierte er seine zunächst eklatant falsche Angabe, H habe ihn auch noch auf dem Boden liegend weiter nach unten gedrückt, nur teilweise, blieb nämlich dabei, dieser habe ihn solange heruntergedrückt, bis er am Boden gelegen habe. Dabei kommt auch nicht in Betracht, dass der Angeklagte K nur fahrlässig eine ungenaue Formulierung gewählt hat. Denn in dem Verfahren 28 O 225/15 ging es gerade um den Wortlaut einer möglicherweise unzulässigen Berichterstattung, was dem Angeklagten auch aus den Parallelverfahren, in denen er selbst als Beklagter beteiligt war, bekannt war. Dass die Aussage des Angeklagten O, er habe „1:1“ gesehen, dass H K mit der Tasche im Gesicht getroffen habe, objektiv unwahr ist, ergibt sich daraus, dass O dies aus seinem Blickwinkel, welcher dem der von ihm zwischen Brust- und Kinnbereich gehaltenen Kamera entsprach, nicht erkennen konnte (vgl. zum Inhalt des Videos unter b) bb) eee)). Dies gilt auch dann, wenn er nicht durch den Sucher, sondern leicht versetzt an der Kamera vorbei gesehen haben sollte. Ebenso objektiv unwahr erfolgte seine Angabe, dass H den Angeklagten K am Hals festgehalten habe, als dieser bereits zu Boden gegangen sei. Dass die letztgenannte Angabe auch im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erfolgte, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte O diese nach Vorhalt der entsprechenden Screenshots bekräftigte, auf denen eindeutig zu erkennen ist, dass H seinen Griff im Nacken-Schulterbereich bereits vollständig gelöst und nur noch seine rechte Hand auf den Unterarm von K gelegt hatte, als dieser damit begann, zu Boden zu sinken. Dass auch der Aussagenteil bezüglich seiner Beobachtung vom Auftreffen der Tasche im Gesicht von K bewusst unwahr und nicht etwa aus Unachtsamkeit unrichtig erfolgte, beruht darauf, dass Verfahrensgegenstand gerade die Zulässigkeit des konkreten Wortlauts der Berichterstattung war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit der Formulierung, er habe das „1:1“ gesehen, die Richtigkeit seiner Angaben unterstrich. IV. 1. Die Angeklagten K und O haben sich nach den getroffenen Feststellungen der gemeinschaftlich begangenen falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Denn durch die schriftliche Strafanzeige vom 08.01.2015, die sie über ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln eingereicht haben, haben sie den Zeugen H wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat, nämlich einer rechtswidrigen vorsätzlichen Körperverletzung (zum Nachteil von O) bzw. rechtswidrigen gefährlichen Körperverletzung (zum Nachteil von K) in der Absicht verdächtigt, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn herbeizuführen. a) Für den Angeklagten O ergibt sich die falsche Verdächtigung bereits daraus, dass er wider besseres Wissen behauptet hat, von dem Zeugen H geschlagen und verletzt worden zu sein. b) Auch der Angeklagte K hat sich hinsichtlich der von ihm beschriebenen Körperverletzung zu seinen eigenen Lasten einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht. aa) Dabei hat die Kammer im Blick gehabt, dass er H nicht zu Unrecht verdächtigt hat, den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung erfüllt zu haben. Denn H hat den Angeklagten K durch den Griff in den Hals-Nacken-Bereich eine leichte Rötung der rechten Halsseite zugefügt; zudem ist der nicht ausschließbare Umstand von der Kammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt worden, dass er durch den Schlag mit der Umhängetasche von H am rechten Jochbogen verletzt worden ist. Auch die Dramatisierung der erlittenen Verletzungsfolgen durch den Angeklagten K, der wahrheitswidrig behauptet hat, der Schlag mit der Tasche habe bei ihm die diagnostizierte Bindehautreizung verursacht, vermag daran nichts zu ändern. Denn übertriebene Darstellungen eines an sich wahren Tatsachenkerns genügen für eine Strafbarkeit gemäß § 164 StGB grundsätzlich nicht, sofern die zusätzlichen Tatsachen nicht zu einer Charakterveränderung der wirklich begangenen Tat führen, die begangene Tat nun als schwerere Straftat erscheint oder weitere ideal- oder realkonkurrierende Taten aufgezeigt werden (Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 164, Rz. 35 mwN). Dies war hier nicht der Fall. Denn die Tat stellt sich auch bei Hinwegdenken der Bindehautreizung als eine tatbestandliche gefährliche Körperverletzung dar; die Übertreibung der Verletzungsfolgen hätte sich im Falle einer Verurteilung Hs nur auf das Strafmaß ausgewirkt. bb) Eine falsche Verdächtigung durch aktives Tun begeht aber auch, wer bei im Übrigen wahrheitsgemäßer Strafanzeige Tatsachen, die die Strafbarkeit des Verdächtigen entfallen lassen, verschweigt (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 164, Rz. 4; (BeckOK, StGB, 41. Edition, Stand 01.02.2019, § 164, Rz. 119). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verdächtigende Umstände verschweigt, aus welchen sich ohne Weiteres ergäbe, dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der einem ermittlungsbehördlichen Einschreiten gegen den Verdächtigten die Grundlage entziehen würde (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 37; Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 164, Rz. 31). So liegt der Fall hier. Denn die Angeklagten haben mit der Strafanzeige vorgespiegelt, dass H sie letztlich grundlos angegriffen habe, während er bei Zugrundelegung des tatsächlichen (festgestellten) Geschehens durch Nothilfe gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dass das Verhalten von H, legt man den von den Angeklagten mit der Strafanzeige behaupteten Sachverhalt zugrunde, nicht gerechtfertigt gewesen wäre, liegt auf der Hand. Denn danach hätte H den Angeklagten K mit der Tasche geschlagen, obschon dieser zuvor auf die Bitte von H1 hin das Fotografieren sofort eingestellt hatte und sich dann – nach dem Anfertigen von Fotos von der Auseinandersetzung zwischen H und O – erschrocken von H an der Fensterfront wegbewegte. Auf Grundlage dieser Darstellung wäre aber ein notwehrfähiger Angriff von K auf das Recht am eigenen Bild der Zeugin D erst gar nicht erfolgt. Zudem wäre ein etwaiger Angriff auch bereits beendet gewesen, als sich K erschrocken wegbewegte; zuletzt wäre im Hinblick auf die besonnene Reaktion des Angeklagten K auf die Bitte von H1 auch die Erforderlichkeit eines Schlags gegen K ausgeschieden. Hingegen ist auf Grundlage des tatsächlichen Geschehensablaufs der Rechtfertigungsgrund der Notwehr in Form der Nothilfe (§ 32 StGB) gegeben. Eine Notwehrlage in Gestalt eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs des Angeklagten K auf ein notwehrfähiges Recht war unmittelbar vor dem Schlag mit der Tasche gegeben, denn K fertigte zum wiederholten Mal Bilder von der Zeugin D an und verletzte somit ihr Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild ist als Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 2 GG) anerkanntermaßen notwehr- bzw. nothilfefähig. Es ist auch bereits dann verletzt, wenn das Bild angefertigt wird, nicht erst, wenn es verbreitet wird, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, 1 Ss 29/12; BGH NStZ 2003, 599; Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 32, Rz. 93). Das Anfertigen dieser Bilder musste die Zeugin D nicht dulden. Sie hatte weder ihre Zustimmung erteilt noch war sie gesetzlich zur Duldung verpflichtet. Die Zeugin D selbst ist keine Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, deren Bild auch ohne Einwilligung angefertigt und verbreitet werden darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die damalige Lebensgefährtin war und die heutige Ehefrau des Zeugen H ist. Zwar ist anerkannt, dass das Informationsinteresse der Presse auch auf Begleitungen eines Prominenten abstrahlen kann, beispielsweise wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit auftreten. Dies setzt aber voraus, dass tatsächlich ein Informationsinteresse besteht, was hier nicht der Fall war, denn der Zeuge H befand sich auf einer Reise aus rein privatem Anlass. Sein Erscheinen am Köln-Bonner-Flughafen stand nicht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines neuen Albums. Es handelte sich insbesondere nicht um einen Werbe-Auftritt oder sonst eine berufliche Tätigkeit des bekannten Musikers. Die tatsächlich gefertigten Bilder eigneten sich nicht dazu, in einem Bericht über das musikalische Wirken des H verwendet zu werden. Sie hatten keinen Aussagegehalt, der in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit einer Albumveröffentlichung hätte gebracht werden können. Einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis enthalten die Bilder nicht. Der Informationsgehalt der Bilder beschränkte sich vielmehr darauf, dass sich H mit zwei Begleitern am ##.##.## am Köln-Bonner-Flughafen aufhielt. Dieser Mitteilung kommt noch nicht einmal relevanter Unterhaltungswert zu. Ein schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit, derartige Bilder zu erhalten, bestand, wie auch der im Hauptberuf als „Promi-Fotograf“ tätige Angeklagte wusste, deshalb nicht. Vielmehr überwog das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgelichteten. Dieser Angriff war auch gegenwärtig. Denn der Angeklagte K fertigte weiterhin Fotos von der Zeugin D, als sich H auf ihn zubewegte und mit der Tasche ausholte. Er war auch rechtswidrig, da das Verhalten des Angeklagten K – wie ausgeführt – im Widerspruch zur Rechtsordnung stand, insbesondere nicht von der Pressefreiheit gedeckt war. Die konkreten Nothilfehandlungen des Zeugen H in Form des Schwingens der Tasche Richtung Kamera bzw. Kopf des Angeklagten K und des anschließenden Festhaltens am Hals-/Nackenbereich waren aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht auch geeignet, den Angriff auf Frau D sofort zu beenden bzw. abzuschwächen. Der Angeklagte K wurde – wenngleich nur bis H von ihm abließ – daran gehindert, sich der Zeugin D zu nähern und weitere Bilder von ihr zu machen. Die Notwehrhandlung war auch erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung ist zu bejahen, wenn sie nach objektiver ex-ante-Beurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich dem konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Nothilfe-Leistenden in dieser konkreten Situation das relativ mildeste Mittel darstellt. Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln hat der Angegriffene oder Nothilfe-Leistende grundsätzlich die mildere Handlungsalternative zu wählen; auf ein schlechter geeignetes, möglicherweise untaugliches Mittel muss er sich aber nicht verweisen lassen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs war vorliegend die Erforderlichkeit des Schlags mit der Tasche und des Griffs in den Hals-Nackenbereich gegeben. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Angriff des Angeklagten K auf Frau D einerseits zwar nicht besonders gefährlich war, insbesondere nicht auf ihre körperliche Integrität abzielte, andererseits aber sehr hartnäckig erfolgte. Der Angeklagte K war fest entschlossen, Bilder von Frau D zu machen, um sein eigentliches Ziel – eine Reaktion von H zu provozieren – zu erreichen. Andere Verteidigungsmöglichkeiten als die gewählte standen entweder nicht zur Verfügung oder waren nicht gleich geeignet, um den Angriff wirksam abzuwehren: So befanden sich weder Security-Mitarbeiter noch Polizeibeamte in Rufweite. Bei der Kleinfamilie Zuflucht zu suchen, hätte den Angriff ebenfalls nicht beendet. Denn wie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen ist, blieb genau dieser Versuch der Zeugin D, die weiterhin von K fotografiert wurde, ohne Erfolg. Eine erneute verbale Aufforderung an K, das Fotografieren zu unterlassen, war nicht erfolgversprechend, da bereits die vorherigen Aufforderungen durch H und H1 fruchtlos geblieben waren. Gleiches gilt für ein etwaiges Abdecken der Kamera mittels eines Gegenstandes oder einer Hand; denn auch dies war bereits von H1 ohne Erfolg versucht worden. Zuletzt war auch das Abnehmen der Fotokamera kein gleich geeignetes milderes Mittel. Denn es bestanden nur unsichere Aussichten, den Angriff derart zu beenden. So war nicht zu erwarten, dass K nach dem von ihm bis dahin an den Tag gelegten Verhalten die Kamera freiwillig ausgehändigt hätte. Eine körperliche Auseinandersetzung wäre mit einem Verletzungsrisiko für den deutlich älteren H einhergegangen, zumal er sich im Zeitpunkt des Schlages mit der Tasche in einer „2 gegen 1“ – Situation befand. Sein Sohn, der ihm dabei als zweite Kraft ggfs. hätte behilflich sein können, hatte zu diesem Zeitpunkt schon die Flucht ergriffen; auch Frau D hatte sich bereits mit der Kleinfamilie Richtung Ausgang begeben. Sonstige mildere Verteidigungshandlungen, mit denen der Angriff auf das Recht am Bild seiner Lebensgefährtin gleichermaßen wirksam hätte abgewehrt werden können, sind nicht ersichtlich. Die Notwehrhandlung war auch geboten. Zwar findet eine Verhältnismäßigkeits- oder Angemessenheitsprüfung im Sinne einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht statt. In Ausnahmefällen (z.B. bei Angriff von Kindern oder Schuldunfähigen, Angriff von nahen Familienangehörigen, Provokation des Angriffs) ist aber eine sozial-ethische Einschränkung der weiten Notwehrbefugnisse in Form des Gebotenseins angezeigt, die in einigen Fallgruppen zu einer gestuften Verteidigung (Schutzwehr vor Trutzwehr) und in einigen Fallgruppen sogar zur Hinnahme der Rechtsgutsverletzung zwingt (vgl. Fischer, aaO, § 32 Rz. 36 ff. mwN). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmetatbestand einschlägig. Dies gilt auch für die auf einzige, zumindest auf den ersten Blick in Betracht kommende Fallgruppe des unerträglichen Missverhältnisses zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Verteidigungshandlung drohenden Rechtsgutsverletzung. Die Verteidigungshandlung stellt sich nämlich nur dann als ein derartiger Rechtsmissbrauch dar, wenn zur Abwehr offensichtlich bagatellhafter Angriffe Verteidigungshandlungen erforderlich sind, die zu besonders gravierenden Verletzungen von Rechtsgütern führen (Fischer, aaO, Rz. 39 mwN). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Kammer ist zwar zugunsten des Angeklagten K von dem nicht ausschließbaren Umstand ausgegangen, dass dieser von dem Schlag mit der Tasche im Gesicht getroffen worden und dadurch in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt worden ist. Die dadurch nicht ausschließbar erlittenen Verletzungen bewegten sich aber – wie auch der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt hat – im unterschwelligen Bereich und gingen nicht mit nennenswerten Folgen wie anhaltenden Kopfschmerzen oder Erbrechen einher. Das Risiko schwerwiegender Verletzungen ist bei einen Schlag mit einer ca. 2,4 kg schweren Umhängetasche zwar nicht auszuschließen, aber doch eher gering. Dem steht das Rechtsgut des Rechts am eigenen Bild der Zeugin D gegenüber, das ebenfalls bedeutsam ist, zumal von Frau D damals wie heute keine Bilder in die Öffentlichkeit gelangt waren. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die tatsächlich gefertigten Bilder von Frau D keine Frontalaufnahmen beinhalten, sondern die Zeugin nur abgewandt und geduckt bzw. später beim Weggehen zeigen. Mag die Zeugin D sich derart auch geschickt aussagekräftigeren Aufnahmen entzogen haben, so bestand doch stets die Gefahr, dass beim Weg- oder Umdrehen auch ihr Gesicht von der Kamera hätte eingefangen werden können, umso mehr als sich die Zeugin im weiteren Verlauf auch tatsächlich nach ihrem Lebensgefährten umgedreht hat. Dass die Zeugin sich später schon einige Meter im Gang von dem Geschehen entfernt hatte, steht der Schwere des Eingriffs ebenfalls nicht entgegen, da die Kamera des Angeklagten mit einem Objektiv ausgerüstet war, das auch stark vergrößerte Aufnahmen erlaubte. Der Zeuge H handelte schließlich auch mit Verteidigungswillen, nämlich mit dem Ziel, die Anfertigung weiterer Fotos von seiner heutigen Ehefrau zu verhindern. Dass er dabei zugleich auch Wut über das Verhalten des Angeklagten K verspürte und seine Verletzung in Kauf nahm, lässt das subjektive Rechtfertigungselement nicht entfallen. Denn das zeitgleiche Vorliegen anderer Motive ist ohne Bedeutung, solange diese das Motiv der Verteidigung – wie hier – nicht ganz nebensächlich werden lassen (BGHSt 3, 198; BGH NJW 2013, 2133; Fischer, aaO, Rz. 26 mwN). c) Beide Angeklagten handelten nach den getroffenen Feststellungen wider besseres Wissen, da sie im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung von der Unwahrheit ihrer Angaben wussten. Sie handelten auch in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen H durch die Staatsanwaltschaft Köln herbeizuführen. d) Die falsche Verdächtigung erfolgte gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), da beide Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes handelten und jeweils einen eigenen Tatbeitrag durch Schilderung des von ihnen wahrgenommenen Geschehens und die gemeinsame Beauftragung des Rechtsanwalts R mit dem Einreichen der Strafanzeige leisteten; zudem hatten sie auch durch das gegenseitige Anfertigen von Lichtbildern ihrer – H angelasteten – Verletzungen, die der Anzeige beigefügt waren, arbeitsteilige Tatbeiträge erbracht. 2. Die Angeklagten K und O haben sich ferner jeweils der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB strafbar gemacht, indem sie als Zeugen in der Beweisaufnahme vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) wie festgestellt vorsätzlich falsch ausgesagt haben. 3. Die beiden Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. a) aa) Hinsichtlich der falschen Verdächtigung stand für den Angeklagten K der Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. bb) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und sämtliche für und gegen den Angeklagten K sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie folgende strafmildernde Umstände eingestellt: Zu seinen Gunsten hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte K nicht vorbestraft ist, insbesondere auch seit den beiden hier angeklagten Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die falsche Verdächtigung liegt zudem lange, nämlich mehr als vier Jahre zurück. Aufgrund der Anzeigenerstattung ist zwar tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen H eingeleitet, aber am 30.06.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es hatte somit weder zur Folge, dass der Verdächtigte zu Unrecht verurteilt worden ist, noch musste der Zeuge H belastende strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie etwa eine Wohnungsdurchsuchung oder gar Untersuchungshaft erleiden. Er wurde auch nicht zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte K nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich am ##.##.## mit der Tasche des Zeugen H im Gesicht getroffen worden sein und hierdurch Verletzungen (in Form einer Rötung sowie eines schmerzhaften Hämatoms über dem rechten Jochbogen) erlitten haben mag, wovon sie zugunsten des Angeklagten ausgegangen ist. Demgegenüber liegen aber auch gravierende strafschärfende Umstände vor: In der Tat kommt ein gesteigertes Maß krimineller Energie zum Ausdruck: Der Angeklagte K hat sich zusätzlich zu seiner – nicht ausschließbar tatsächlich durch eine Berührung mit der Tasche verursachten – Verletzung in Form einer Schwellung und Rötung der Gesichtspartie nachträglich auch eine Bindehautreizung zugefügt oder zufügen lassen und insoweit vorgetragen, dass das Auge ca. 4 ½ Monate vorher operiert worden sei. Die Kammer verkennt dabei – wie bereits ausgeführt – nicht, dass eine dramatisierende Darstellung einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung für sich betrachtet den Tatbestand des § 164 StGB nicht verwirklicht. Im Rahmen der Strafzumessung kommt diesem Vorgehen indes strafschärfende Bedeutung zu, zumal diese (Tat-) Folge im Fall einer Verurteilung von H wegen gefährlicher Körperverletzung durchaus straferhöhend gewirkt hätte. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass durch die Anzeigenerstattung die bereits seit dem ##.##.## laufende negative Berichterstattung über H, die die Angeklagten durch Übersendung des von ihnen gefertigten Bildmaterials an die M2 Media angestoßen haben, noch verstärkt wurde, was für beide Angeklagte auch vorhersehbar war. Dass Hs Reputation im Fall einer (zu Unrecht erfolgten) Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Körperverletzung zum Nachteil von K und O erheblich gelitten hätte, war dem Angeklagten K – wie dieser selbst bekundet hat – auch bewusst. Die Kammer erachtet nach Abwägung der vorstehenden Umstände für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. cc) Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte K sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen wird. Die Sozialprognose des Angeklagten K ist günstig: Er lebt in geordneten Verhältnissen in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater, hat einen Schulabschluss und ist beruflich seit mehreren Jahren gefestigt. Er verfügt über ein solides Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung begünstigt den Erhalt dieser guten Sozialstrukturen. Es besteht zudem keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was ebenfalls prognostisch günstig ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte K strafrechtlich nicht vorbelastet, mithin Ersttäter ist. b) aa) Hinsichtlich der falschen uneidlichen Aussage stand für den Angeklagten K der Strafrahmen des § 153 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer ist allerdings von einem ermäßigten Mindestmaß gemäß §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB ausgegangen, denn es liegt ein Fall des sog. Aussagenotstandes vor. Danach kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen u.a. dann mildern, wenn der Täter die Unwahrheit sagt, um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden. In so einer Konfliktlage befand sich der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung am 10.05.2017. Zu diesem Zeitpunkt war das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen falscher Verdächtigung bereits eingeleitet und dauerte noch an. Bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte er den gegen ihn bereits bestehenden Tatverdacht der falschen Verdächtigung noch verstärkt. Seine bereits in der Strafanzeige niedergelegten unwahren Tatsachenbehauptungen auch im Rahmen seiner Zeugenaussage aufrecht zu erhalten, war dementsprechend zur Vermeidung einer strafrechtlichen Selbstbelastung konsequent. Der Unrechtsgehalt gegenüber anderen Fällen uneidlicher Falschaussage vor Gericht war aufgrund dieser Besonderheiten reduziert, weshalb die Kammer von dem ihr in § 157 StGB eingeräumten Ermessen zugunsten einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht hat. bb) Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten K sprach, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung bezüglich der falschen Verdächtigung erörtert, dass er nicht vorbestraft ist. Die Tat vom 10.05.2017 liegt inzwischen fast zwei Jahre zurück. Die falsche uneidliche Aussage hat sich zudem nicht kausal auf den Ausgang des Zivilverfahrens ausgewirkt, da die 28. Zivilkammer dem Angeklagten K nicht geglaubt und der Klage des Zeugen H weitgehend stattgegeben hat. Die Kammer erachtet deshalb für diesen Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. cc) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist die Kammer von Folgendem ausgegangen: Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei es in der Regel von dem Nettoeinkommen ausgeht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Grundlage der Festsetzung ist das Nettoeinkommen als Saldo der anzurechnenden Einkünfte und der abziehbaren Belastungen. Der Angeklagte K verfügt nach den Feststellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.500 €. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Allerdings führt er monatlich 250 € an seinen Vater ab, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt. Aus dem Differenzbetrag in Höhe von 2.250 € ergibt sich eine Tagessatzhöhe von rechnerisch exakt 75 €. dd) Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB war nicht veranlasst, da es dem Verurteilten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein wird, die Geldstrafe auch ohne Raten sofort zu zahlen. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der Geldstrafe bereits als vollstreckt gilt (dazu sogleich unter VI.). c) Die Kammer hat davon abgesehen, aus den vorstehend genannten beiden Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) – hier von einem Jahr Freiheitsstrafe – gemäß §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Trifft wie hier eine Einzelfreiheitsstrafe mit einer Einzelgeldstrafe zusammen, so ist zwar in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dem Tatrichter ist aber in § 53 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, neben der Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafe zu erkennen. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich die aus Geld- und Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel darstellt (Münchener Kommentar, aaO, § 53, Rz. 17; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 53, Rz. 4). Ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung kann aus diesem Grund insbesondere dann angezeigt sein, wenn es dem Tatrichter nur bei Bestehenlassen der Geldstrafe ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen (BGH NJW 1990, 2897; BGH, Beschluss vom 09.04.1991, 4 StR 103/91; Münchener Kommentar, aaO, Rz. 19). Dies kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die zwei Jahre überschreitet, im Raume steht, sondern auch dann, wenn eine solche zwischen einem Jahr und zwei Jahren zu bilden wäre und zwar die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB, nicht aber die des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind. So liegt der Fall hier. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden Einzelstrafen hätte zwangsläufig gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StPO zu einer Erhöhung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geführt, mithin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, bei deren Strafaussetzung zur Bewährung nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hätten vorliegen müssen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. So sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Zu den zu berücksichtigenden Umständen können zwar auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren oder die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe berücksichtigt worden sind (Fischer, aaO, § 56, Rz. 20ff.). Aus der Anforderung, dass es sich um „besondere Umstände“ handeln muss, ergibt sich aber, dass einzelne normale oder durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Die oben dargestellten einzelnen Strafmilderungsgründe sind jeweils für sich betrachtet nicht als überdurchschnittlich oder gewichtig anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, der als Erstverbüßer auch gesteigert haftempfindlich wäre, und die lange Verfahrensdauer. Sonstige gewichtige strafmildernde Umstände wie beispielsweise ein Geständnis, Reue oder eine Aussöhnung mit dem Betroffenen, die die Kammer im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte, liegen nicht vor, wobei die Kammer ausdrücklich klarstellt, dass sie das Fehlen dieser strafmildernden Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen hat. Die Kammer hat im Blick gehabt, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 27.08.1986, 3 StR 265/86) bzw. im Umkehrschluss umso weniger gewichtig sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Einjahresgrenze liegt. Vorliegend hätte zwar die durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nahe an der Einjahresgrenze gelegen, nämlich ein Jahr und zwei Monate betragen. Selbst „weniger gewichtige“ besondere Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Es handelt sich auch nicht um eine Vielzahl durchschnittlicher Milderungsgründe, die in ihrer Gesamtschau eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckung einer (hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe angemessen gewesen wäre und ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen hätte. Kam demnach für den Angeklagten K entweder eine ein Jahr übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung oder ein Nebeneinander von (zur Bewährung ausgesetzter) Freiheits- und Geldstrafe in Betracht, so stellt die letztgenannte Alternative ein geringeres Übel für den Angeklagten dar, weshalb die Kammer in Ausübung ihres von Gesetzes wegen eingeräumten Ermessens § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB angewandt hat. Dieses Ergebnis trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass die zwei zur Verurteilung gelangten Straftaten (teilweise) gegen unterschiedliche Schutzzwecke verstoßen (zu diesem Kriterium im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB: KG, NStZ 2003, 207), denn während § 153 StGB ausschließlich die staatliche Rechtspflege schützt, dient § 164 StGB neben dem Schutz der Rechtspflege auch dem Schutz des Individuums gegen irrtumsbedingte behördliche Eingriffe in Individualrechtsgüter. 2. a) aa) Hinsichtlich der falschen Verdächtigung stand auch für den Angeklagten O der Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. bb) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und sämtliche für und gegen den Angeklagten O sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie folgende strafmildernde Umstände eingestellt: Zu Gunsten des Angeklagten O hat sich ausgewirkt, dass die falsche Verdächtigung mehr als vier Jahre zurückliegt. Das gegen H zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 30.06.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es führte weder zu einer (zu Unrecht erfolgten) Verurteilung des Zeugen H noch hatte es sonst besonders belastende strafprozessuale Maßnahmen gegen ihn zur Folge wie etwa eine Wohnungsdurchsuchung oder gar den Vollzug von Untersuchungshaft. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte O bei der Anbahnung der gemeinsam begangenen Anzeigenerstattung einen geringeren Tatbeitrag hatte, da es der Mitangeklagte K war, der einen Rechtsanwalt (Herrn S) kontaktierte, um sich bezüglich einer etwaigen Strafanzeige gegen H beraten zu lassen, was letztlich in die entsprechende Mandatierung des Rechtsanwalts R einmündete. Demgegenüber liegen aber auch strafschärfende Umstände vor: So wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte O vorbestraft ist, wenngleich dies dadurch relativiert wird, dass die den Vorstrafen zugrundeliegenden Delikte nicht einschlägig sind, im Bereich der unteren Kriminalität angesiedelt sind und schon mehrere Jahre zurückliegen; zudem sind bislang nur Geldstrafen gegen O verhängt worden. In der Tatbegehung kommt eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck: Denn der Angeklagte O hat sich nach dem Vorfall mit H die Gesichtsverletzungen an dem rechten Jochbogen und dem linken Unterkiefer, die bei ihm später diagnostiziert worden sind, selbst zugefügt oder zufügen lassen, um sich diese neben den weiteren – ebenfalls nicht auf sein Zusammentreffen mit H zurückzuführenden (teilweise nicht objektivierbaren) Verletzungen – ärztlich bescheinigen zu lassen. Dadurch beschwor er nicht nur eine höhere Strafe für H im Fall dessen Verurteilung herauf. Er schuf durch dieses Fingieren von Verletzungen auch objektivierbare Tatsachen, welche seine falschen Angaben bestätigen und die Verdachtslage gegen H – der sich ohnehin den sich gegenseitig stützenden Falschangaben der beiden Angeklagten ausgesetzt sah – weiter verstärken sollten. Zu Lasten des Angeklagten O hat sich außerdem ausgewirkt, dass durch die Anzeigenerstattung die bereits seit dem ##.##.## laufende negative Berichterstattung über H noch verstärkt wurde, was für beide Angeklagte auch vorhersehbar war. Ebenso war für die Angeklagten vorhersehbar, dass eine – wenngleich zu Unrecht erfolgte – Verurteilung Hs aufgrund der falschen Verdächtigung zu einem Reputationsverlust geführt hätte. Die Kammer erachtet nach alledem für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung dieser Strafe hat die Kammer auch im Blick gehabt, dass sie gegen den Angeklagten K dieselbe Strafe ausgesprochen hat, obwohl O (anders als K) vorbestraft ist und dies isoliert betrachtet eine höhere Bestrafung des Angeklagten O nahe gelegt hätte. Von einer höheren Strafe hat sie aber im Hinblick darauf, dass er bei der Anbahnung der Tat eine geringere Rolle innehatte, abgesehen. cc) Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die begründete Erwartung, dass O sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und unter dem Eindruck des Strafverfahrens künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen wird. Die Sozialprognose des Angeklagten O ist günstig. Er lebt in stabilen sozialen Verhältnissen, ist seit Jahren unter derselben Anschrift wohnhaft, verfügt über sichere Einkünfte in Gestalt der Erwerbsminderungsrente, aufgestockt durch Sozialleistungen, und geht im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten einer Beschäftigung als Bestatter nach. Es besteht zudem keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was ebenfalls prognostisch günstig wirkt. Die Kammer hat auch den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte O, der sich erstmals in seinem Leben einer Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer ausgesetzt sah, hiervon (anders als der Angeklagte K) durchaus beeindruckt war. dd) Ein Härteausgleich für die mit dieser Einzelstrafe grundsätzlich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2016 wegen einer am 30.07.2015 begangenen Beleidigung (vgl. I. 2.) war nicht zu gewähren. Denn bei Zusammentreffen einer bereits vollstreckten Geldstrafe und einer nun zu verhängenden Freiheitsstrafe, aus denen aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, liegt aus dem Grund keine besondere Härte vor, dass diese Strafen entweder auch nebeneinander bestehen bleiben könnten oder die Geldstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe letztlich sogar erhöhen und dadurch den Angeklagten mehr belasten würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. 1 StR 387/13). b) aa) Hinsichtlich der falschen uneidlichen Aussage stand für den Angeklagten O der Strafrahmen des § 153 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer ist allerdings von einem ermäßigten Mindestmaß gemäß §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB ausgegangen, denn es liegt auch in seiner Person ein Fall des sog. Aussagenotstandes vor. Er befand sich ebenso wie der Mitangeklagte K (siehe hierzu unter 1. b)) im Zeitpunkt seiner Zeugenvernehmung in einer Konfliktlage. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen falscher Verdächtigung war bereits eingeleitet und dauerte noch an. Bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte er den gegen ihn bereits bestehenden Tatverdacht der falschen Verdächtigung noch verstärkt. Seine bereits in der Strafanzeige enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen auch im Rahmen seiner Zeugenaussage aufrecht zu erhalten, war zur Vermeidung einer strafrechtlichen Selbstbelastung konsequent. Der Unrechtsgehalt gegenüber anderen Fällen uneidlicher Falschaussage vor Gericht war aufgrund dieser Besonderheiten reduziert, weshalb die Kammer von dem ihr in § 157 StGB eingeräumten Ermessen zugunsten einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht hat. bb) Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten sprach, dass die Tat vom 10.05.2017 inzwischen fast zwei Jahre zurückliegt. Die falsche uneidliche Aussage hat sich zudem nicht kausal auf den Ausgang des Zivilverfahrens ausgewirkt, da die 28. Zivilkammer dem Angeklagten O nicht geglaubt hat und der Klage des Zeugen H weitgehend stattgeben hat. Zulasten des Angeklagten wirkten sich auch hier die – wenngleich schon länger zurückliegenden, nicht einschlägigen und geringfügigen– Vorstrafen des Angeklagten aus. Die Kammer erachtet deshalb für diesen Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. cc) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist die Kammer von den bereits vorstehend (unter 1. b) cc)) dargestellten Bemessungsregeln ausgegangen. Der Angeklagte O verfügt nach den getroffenen Feststellungen über eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 254 € monatlich sowie ergänzende Sozialleistungen (Hartz IV) in Höhe von ca. 150 €, mithin insgesamt ca. 404 €, ferner berücksichtigungsfähige Transferleistungen in Gestalt einer Mietbeihilfe. Seiner Nebentätigkeit als Bestatter, aus der er weitere monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 200 € erzielt. Unterhaltspflichten bestehen keine. Vorliegend war aber auch zu beachten, dass der Angeklagte am Rande des Existenzminimums lebt und ihm in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben muss. Es ist daher vorliegend geboten, die Tagessatzhöhe unterhalb des dreißigsten Teils der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (siehe OLG Köln, Beschluss vom 10.06.011, 1 RVs 96/11). Die Kammer hat daher die Tagessatzhöhe auf lediglich 10 € festgesetzt. dd) Aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten O war ihm eine Zahlungserleichterung gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren. Danach kann einem Verurteilten, dem nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen, gestattet werden, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Gegen den Angeklagten O ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verhängt worden. Vollstreckbar sind hiervon noch 60 Tagessätze (da 30 Tagessätze als bereits vollstreckt gelten, siehe hierzu unten unter VI.). Dies ergibt eine noch zu tilgende Geldstrafe von insgesamt 600 €. Angesichts der sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten O, der lediglich über Bezüge am Rande des Existenzminimums verfügt, kann dieser Gesamtbetrag weder sofort geleistet noch bis zum Vollstreckungszeitpunkt angespart werden. Es ist dem Angeklagten jedoch zuzumuten, monatliche Raten in Höhe von 30 € zu leisten. c) Die Kammer hat davon abgesehen, aus den vorstehend genannten beiden Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Wegen der Voraussetzungen, unter denen gesondert auf Geldstrafe erkannt werden kann, nimmt die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Angeklagten K (unter 1. c)) Bezug. Ebenso wie für den Angeklagten K gilt für den Angeklagten O, dass eine Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden Einzelstrafen zwangsläufig gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StPO zu einer Erhöhung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geführt hätte, mithin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, bei deren Strafaussetzung zur Bewährung nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hätten vorliegen müssen. Auch in Bezug auf den Angeklagten O liegen aber solche „besonderen Umstände“, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen, nicht vor. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 27.08.1986, 3 StR 265/86). Vorliegend hätte zwar die durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nahe an der Einjahresgrenze gelegen, nämlich ein Jahr und zwei Monate betragen. Selbst „weniger gewichtige“ besondere Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Die bereits oben dargestellten Strafmilderungsgründe sind für sich betrachtet nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Angeklagte bislang noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und dementsprechend als Erstverbüßer auch gesteigert haftempfindlich wäre, sowie für die lange Verfahrensdauer. Es ist auch keine Kumulation besonders zahlreicher „durchschnittlicher“ strafmildernder Faktoren feststellbar. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit führt deshalb zu dem Ergebnis, dass bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen hätte. Kam demnach für den Angeklagten O entweder eine ein Jahr übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung oder ein Nebeneinander von (zur Bewährung ausgesetzter) Freiheits- und Geldstrafe in Betracht, so stellt die letztgenannte Alternative ein geringeres Übel für den Angeklagten dar, weshalb die Kammer in Ausübung ihres von Gesetzes wegen eingeräumten Ermessens § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB angewandt hat. VI. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer waren hier im Rahmen der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung für beide Angeklagte jeweils zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe und jeweils 30 Tagessätze der verhängten Geldstrafe als bereits vollstreckt zu erklären. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens erwies sich nämlich als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). a) Vorliegend ist bezüglich der falschen Verdächtigung eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten festzustellen. Die Staatsanwaltshaft wurde durch die Strafanzeige der Angeklagten erstmals Anfang Januar 2015 mit dem Sachverhalt befasst; die Gegenanzeige des Zeugen H ging im Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Köln ein. Im Folgenden wurden zwar die Wohnungen der Angeklagten K und O nach Beweismaterial durchsucht und von den Zeugen D und H1 schriftliche Zeugenaussagen eingeholt; Beschuldigtenvernehmungen oder eine zeugenschaftliche Vernehmung von H wurden aber nicht veranlasst, da die entsprechenden Beweisaufnahmen in den Verfahren vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgewartet werden sollten. Bei normalem Lauf der Dinge – d.h. einer Veranlassung von polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der an der Auseinandersetzung am Flughafen beteiligten Personen – wäre aber eine Anklageerhebung etwa im Frühjahr 2016 zu erwarten gewesen. Da die Anklageerhebung erst im September 2017 erfolgte, hat die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Ermittlungsverfahrens von einem Jahr und sechs Monaten festgestellt. Nach dem Eingang der Akten bei der Kammer (Eingang am 26.09.2017) hat sich das Verfahren dann weiter verzögert. Denn es wurde im Folgenden wegen vorrangig zu verhandelnder Haftsachen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr hinreichend gefördert; die Durchführung einer Hauptverhandlung wäre – wenn keine Überlastung der Kammer vorgelegen hätte – im Frühjahr 2018 und nicht erst im Frühjahr 2019 zu erwarten gewesen. Zur Kompensation der verzögerungsbedingten Belastungen erachtet die Kammer eine Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des Vollstreckungsmodells für erforderlich. Allgemeine Kriterien für die Festlegung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe bestehen nicht; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, 3 StR 416/07). Die Höhe des Kompensation beschränkt sich dabei zumeist auf die Anrechnung eines eher geringen Bruchteils der Strafe (BGH, NStZ-RR 2008, 268). Die Kammer hat hier berücksichtigt, dass das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit insgesamt rund zwei Jahren und sechs Monaten erheblich ist. Über den reinen Zeitablauf hinausgehende besondere Auswirkungen der Verzögerung auf die Angeklagten waren indes nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für beide Angeklagten jeweils einen Zeitraum von zwei Monaten, der von der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als angemessen, aber auch ausreichend. b) Auch bzgl. der falschen uneidlichen Aussage ist nach dem Vorgenannten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen, allerdings lediglich von einem Jahr. Angesichts der Tatsache, dass sich die Falschaussagen der Angeklagten K und O jeweils am 10.05.2017 ereignet haben, stellt sich die Anklageerhebung im September 2017 nämlich als zeitlich nicht zu beanstanden dar. Es kam aber – wie soeben beschrieben – nach Eingang der Sache bei der Kammer zu einer rund einjährigen Verfahrensverzögerung. Unter Beachtung der zuvor genannten Umstände hält die Kammer es für beide Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend jeweils 30 Tagessätze der verhängten Geldstrafen als bereits vollstreckt zu erklären. VII. Eine Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 ff. StGB war nicht veranlasst; insbesondere waren keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.