OffeneUrteileSuche
Urteil

112 KLs 35/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0321.112KLS35.11.00
67Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten

verurteilt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Von sämtlichen Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils neun Monate als vollstreckt.

Die Vollstreckung sämtlicher erkannter Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte D wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Von sämtlichen Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils neun Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung sämtlicher erkannter Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Angeklagten von der Staatskasse zu tragen. Vorspann Die Angeklagten A, B und C waren im Tatzeitraum Vorstandsmitglieder, der Angeklagte D war Buchhalter des Vereins H1 – H1 e.V. (im Folgenden kurz „ H1 “ oder „ Verein “). Dieser – im Tatzeitraum weder als gemeinnützig noch als Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte – Verein geht auf die H-Bewegung des ehemaligen türkischen Ministerpräsidenten Prof. Dr. J1 (im Folgenden kurz: Prof. J1 ) zurück und stand mit diesem im Tatzeitraum in enger Verbindung. Unter anderem leistete der Verein im anklagegegenständlichen Zeitraum auf Veranlassung seiner Führung, in persona der Vorstandsmitglieder und Angeklagten A, B und C, Geldtransfers in Millionenhöhe an Prof. J1 bzw. dessen politische Partei in die Türkei, um dessen politische Arbeit zu befördern. Die hierfür verwandten Gelder erwirtschaftete der Verein durch die Veranstaltung von Pilgerreisen nach Saudi-Arabien. Der Verein organisierte die Pilgerreisen als Dachverband für ihm zugehörige, rechtliche selbständige Regionalverbände in Deutschland und zwölf weiteren europäischen Staaten sowie für Regionalverbände in Kanada und Australien und trat dabei wie ein Reiseveranstalter auf. Zwar diente diese bereits seit den 1970-er Jahren durch den Verein bzw. seine Rechtsvorgänger ausgeführte Tätigkeit in erster Linie der Glaubensverwirklichung der muslimischen Mitglieder des Vereins, die nach Abzug der hierfür erbrachten Aufwendungen erzielten Gewinne aus diesen Reisen transferierten die Angeklagten jedoch im vorbezeichneten Sinne in die Türkei zur weiteren Verwendung durch Prof. J1. Die Angeklagten A, B und C verschwiegen zwecks Vermeidung einer Besteuerung des Vereins in den Steuererklärungen und Vermögensübersichten des Vereins der Jahre 2001 (2002 erwirtschaftete der Verein Verluste) und 2003 bis 2005 bewusst den jeweils größten Teil der aus den Pilgerreisen erwirtschafteten Gewinne und gaben statt dessen Ergebnisse an, die die in § 64 Abs. 3 AO seinerzeitiger Fassungen normierten Beträge in keinem Fall überschritten und unter gezielter Steuerung von Verlustvorträgen auch zur Konsequenz hatten, dass dem Verein für die bezeichneten Steuerjahre keinerlei Steuern nach dem KStG und dem GewStG beschieden wurden. Ihnen war klar, dass damit keine den wirklichen Einkommensverhältnissen entsprechende Besteuerung des Vereins erfolgen konnte. Konkret gaben die vorgenannten Angeklagten anstelle tatsächlich erzielter sechs- (2001) bzw. siebenstelliger Gewinne (2003 bis 2005) lediglich moderate Gewinne bis zu maximal 27.973,77 € (und somit unter der Grenze von 60.000,- DM bzw. 30.678,- € i.S.d. § 64 Abs. 3 AO seinerzeitiger Fassungen) an. Die Angabe moderater Gewinne – auch im Jahr 2002, in dem der Verein tatsächlich einen Verlust erwirtschaftete – erfolgte zum Zwecke einer plausiblen Außendarstellung. Da dem Verein zum 31.12.2000 ein die zunächst erklärten Gewinne übersteigender Verlustvortrag beschieden wurde, führte die Angabe dieser Gewinne im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung weiterer benannter Geschäftsbetriebe (Sterbekasse, Bücher- und Kalenderverkauf) – nicht zu einer Besteuerung. Für das Jahr 2006, in dem wiederum ein siebenstelliger Gewinn erwirtschaftet wurde, gaben die Angeklagten A, B und C trotz gesetzlicher Verpflichtung und expliziter Fristsetzung durch das Finanzamt Bergheim bewusst keine Steuererklärung für den Verein ab. Die Tatsache, dass aus der Organisation von Pilgerreisen für die Gemeindeangehörigen der Islamischen Gemeinschaft H hohe Gewinne erzielt wurden, die nicht der Arbeit des H1 zugutekamen, sondern statt dessen in die Türkei transferiert wurden, um dort der politischen Arbeit des Prof. J1 zugutezukommen, verheimlichten die Angeklagten A, B und C auch vor den Mitgliedern der Gemeinschaft. Der Verein bemühte sich im Anklagezeitraum vor dem Hintergrund erstrebter steuerlicher Privilegierungen in Bezug auf Körperschaft- und Gewerbesteuern vergeblich darum, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Neben anderen Vorteilen hätte dies zur Folge gehabt, dass dem Verein die Vergünstigung gemäß § 64 Abs. 3 AO zugutegekommen wäre. Zudem sahen die drei Angeklagten in einer solchen Anerkennung einen ersten Schritt zu einer weitergehenden Privilegierung von Einnahmen aus Pilgerreisen mit Blick auf § 65 AO. Die für die Vorjahre abgegebenen Steuererklärungen und Vermögensübersichten wurden maßgeblich durch den Angeklagten D vorbereitet. Dieser war ausschließlich für die Erstellung einer unter Verwendung der DATEV-Software geführten Buchführung des Vereins zuständig, welche einem beauftragten Steuerberaterbüro als Grundlage zur Erstellung der entsprechenden Erklärungen diente. Neben dieser DATEV-Buchführung wurde im Verein unter Federführung des Angeklagten D eine rein interne Buchhaltung geführt, in welcher die tatsächlichen wirtschaftlichen Zahlungsvorgänge betreffend die Pilgerreisen, die Sterbekasse und den Bücherverkauf präzise erfasst wurden. Diese interne Buchhaltung wurde dem Steuerberaterbüro weder zugänglich noch sonst wie bekannt gemacht. Die Mitarbeiter des Steuerberaterbüros handelten hinsichtlich der in Rede stehenden Steuerstraftaten gutgläubig. Der für die interne Buchführung zuständige Angeklagte D übernahm zum Zwecke der Vermeidung einer Besteuerung zielgerichtet und entsprechend vom Vorstand veranlasster Weisungen nur einen Bruchteil der wirtschaftlichen Vorgänge der Pilgerreisen aus der internen Buchhaltung in die DATEV-Buchführung. Er bereitete auf diese Weise die abzugebenden Steuererklärungen unter Ausnutzung des Verlustvortrages bewusst derart vor, dass es basierend auf den seitens des Vereins bei der Finanzverwaltung eingereichten Erklärungen nicht zu einer Besteuerung der Gewinne des Vereins kam. I. 1. Der Angeklagte A Der Angeklagte A wurde 1956 in K1 (Türkei) geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus dieser Ehe ein Kind sowie aus erster Ehe drei weitere Kinder. Er trug bis zu seiner ersten Hochzeit den Namen A1 und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen A2 an. Im Zuge eines Namensänderungsverfahrens in der Türkei ließ der Angeklagte seinen Namen später in A ändern. Er trat zudem im Anklagezeitraum auch unter dem Namen A3, abgekürzt A3, auf. Er besuchte in der Türkei das Gymnasium und erwarb dort die Hochschulreife. Nach der Schulzeit besuchte der Angeklagte in der türkischen Stadt L1 eine Hochschule. Im Anschluss arbeitete er in den Städten M1 und N1 als Lehrer und Imam. Nach dem Militärputsch in der Türkei vom 12.09.1980 wurde der Angeklagte A wegen einer Aktivität in einem studentischen Verein verhaftet und kam in das Militärgefängnis „O1“ in P1. Dort war er fünf Jahre lang inhaftiert. Angesichts dessen, dass gegen ihn in der Türkei mehrere weitere Strafverfahren geführt wurden, verließ der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Jahre 1985 die Türkei, weil er befürchtete, wegen der anderen Strafverfahren erneut inhaftiert zu werden. Auf diese Weise kam der Angeklagte im Jahr 1985 nach Deutschland und stellte unter Verweis auf die in der Türkei laufenden Strafverfahren einen Asylantrag, der in der Folge für begründet befunden wurde. In Deutschland war er in der Zeit von Juli 1985 bis Mai 2014 hauptberuflich für Vereine der H-Bewegung tätig. So war er bis Ende des Jahres 1993 beschäftigt beim „H2 – H2 e.V.“ (nachfolgend kurz „ H2 “), der 1995 in einen vermögensverwaltenden Verein umstrukturiert und in „E5 – E5 e.V.“ (nachfolgend kurz „E5“ ) umbenannt wurde, bei dem der Angeklagte A von Januar 1996 bis Juni 2009 ebenfalls angestellt war. Er war dabei von 1986 bis 1990 als Vorsitzender der Jugendabteilung des H2 tätig und seit 1996 auch im Vereinsvorstand. Nach Gründung des zunächst als „Islamische Gemeinschaft Bonn – H e.V.“ benannten H1 im Jahr 1993 war er seit 1995 dessen stellvertretender Vorsitzender, bevor er, wie zu II. dargestellt, zwischen 2002 und 2011 als dessen Vorsitzender tätig war. Mit der Ausübung dieses Amtes war eine hohe zeitliche Inanspruchnahme verbunden. Er suchte den intensiven persönlichen Kontakt zu den Regional- und Ortsvereinen sowie zu Prof. J1, dem Gründer der H-Bewegung und dessen Gefolgsleuten, was mit einer intensiven Reisetätigkeit einher ging. Heute bekleidet er das Amt eines Ehrenvorsitzenden des H1. Dieses Amt wird den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins ehrenhalber übertragen, ohne dass damit konkrete Aufgaben oder Pflichten verbunden wären. Im Mai 2014 meldete der Angeklagte sich arbeitsuchend. Von Dezember 2014 bis August 2015 arbeitete er als Berater für die Firma I1 GmbH in Köln. Am 01.01.2017 meldete er sich erneut arbeitssuchend. Der Angeklagte klagt darüber, dass sich seine gesundheitliche Situation in den vergangenen Jahren stark verschlechtert habe. Gerade sein Altersdiabetes mache ihm immer mehr zu schaffen. In Deutschland ist der Angeklagte A nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte B Der Angeklagte B wurde am 12.03.1969 als erstes von vier Kindern seiner Eltern in YY/Westfalen geboren. Er besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Der Angeklagte, der neben seiner Muttersprache Türkisch akzentfrei Deutsch spricht, erlangte 1988 am XX Gymnasium in YY die Allgemeine Hochschulreife. Im selben Jahr nahm er ein Studium des Maschinenbaus an der Technischen Universität N7 auf, welches er ab 1990 an der Fachhochschule N7 fortsetzte und dort 1994 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) abschloss. Nach einer kurzen Beschäftigung als Handelsvertreter in einer Q1 Firma für technische Güter meldete der Angeklagte B im Jahr 1996 ein eigenes Gewerbe für den Handel mit Bauelementen an. Dieses Gewerbe führte er selbständig bis Juli 2014. In dieser Zeit hatte das Unternehmen jeweils zwischen drei und fünf Mitarbeiter, verteilt auf die Bereiche Vertrieb und Montage, zuzüglich Aushilfskräften. Mit Blick auf die bevorstehenden zeitlichen Belastungen des Strafverfahrens meldete der Angeklagte sein Gewerbe zum Ende des Jahres 2014 ab. Dieses wird seitdem von dreien seiner ehemaligen festangestellten Mitarbeiter in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in N7 geführt. Einen Kaufpreis mussten die ehemaligen Mitarbeiter des Angeklagten für die Firma nicht entrichten. Der Angeklagte B ist nunmehr Angestellter dieser Firma im Bereich Vertrieb/Kundenakquise und bezieht derzeit ein monatliches Bruttogehalt von ca. 1.500,- €, aus welchem ein Nettogehalt in Höhe von 1.210,- € resultiert. Ihm steht für seine Tätigkeit ein Dienstwagen der GbR zur Verfügung, den er nach der sog. Ein-Prozent-Regelung versteuert. Dass der Angeklagte nach Abschluss des Strafverfahrens Gesellschafter der GbR werden könnte, ist nicht vorgesehen. Der Angeklagte B ist daneben gemeinsam mit seinen ehemaligen Angestellten und nunmehrigen Arbeitgebern zu jeweils gleichen Anteilen Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwei Grundstücke in N7 zum Zwecke der Wohnungsvermietung erworben hat. Das eine der beiden Objekte wurde im April 2018 für einen vollständig über ein Darlehen finanzierten Kaufpreis in Höhe von 300.000,- € erworben. Die monatliche Darlehensrate für Tilgung und Zinsen beträgt für die GbR 1.500,- €. Dem stehen monatliche Mieteinnahmen aus Gewerbe und Wohnraum in Höhe von insgesamt ca. 2.500,- € gegenüber. Das weitere Grundstück erwarb die GbR bereits im Jahr 2017 für einen aus Eigenkapital finanzierten Betrag von 100.000,- €. Das Grundstück bedarf noch der Entwicklung. Dies soll geschehen, sobald der Angeklagte wieder mehr Zeit zur Verfügung hat. Der Angeklagte B war von 1987 bis 1990 Jugendleiter einer Moschee des H2 in YY und sodann Vorstand des Regionalverbandes O7 dieses Vereins. Seit Anfang der Neunziger Jahre war er zudem Mitglied des Jugendvorstandes des H2 und später des H1. Zwischen 2002 und 2014 war er, wie zu II. näher dargelegt, als Generalsekretär des H1 tätig. Als solcher war er ehrenamtlich tätig und bezog seitens des Vereins lediglich eine Aufwandsentschädigung. Ferner nutzte er auf Kosten des Vereins einen Dienstwagen. Die zeitliche Inanspruchnahme des Angeklagten B war durch die Kombination seiner Selbständigkeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein außerordentlich hoch und mit einer intensiven Reisetätigkeit verbunden. Der Angeklagte B bewohnt mit seiner Ehefrau, mit der er seit 1986 verheiratet ist, und zwei Töchtern eine ihm gehörende Wohnung in YY. Eine weitere Tochter hat den elterlichen Haushalt bereits verlassen. Unterhaltszahlungen leistet der Angeklagte nicht, er trägt aber sämtliche laufende Kosten des 4-Personen-Haushalts. Die Nebenkosten der Wohnung betragen 170,- € monatlich. Seine Töchter leisten diesbezüglich keine Beiträge. Für eine der Töchter erhalten der Angeklagte und seine Ehefrau noch Kindergeld in Höhe von 194,- €. Neben den Verbindlichkeiten der GbR hat der Angeklagte B persönliche Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 30.000,- €, die er monatlich mit ca. 450,- € bedient. Der Angeklagte B ist nicht vorbestraft. 3. Der Angeklagte C Der Angeklagte C wurde am 01.02.1965 in YY (Türkei) als drittes von sieben Kindern seiner Eltern geboren. Er ist seit 1986 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 31, 28 und 23 Jahren, die nicht mehr mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben. Er besuchte nach Abschluss der Realschule die industrielle Berufsschule in YY (Türkei), die er im zweiten Jahr abbrach. Gemeinsam mit seinem Vater und seinem älteren Bruder übersiedelte er im September 1980 in die Bundesrepublik Deutschland und wurde in Q1 ansässig. Dort besuchte der Angeklagte ein Jahr lang verschiedene Sprachkurse und nahm an einem Berufsvorbereitungskurs teil, welchen er am 31.07.1982 beendete. Von 1982 bis 1985 machte er eine Ausbildung zum Schlosser bei der Metall-Innung Q1 und absolvierte im Anschluss bis 1986 die Berufsaufbauschule sowie von 1986 bis 1987 die Fachoberschule in Q1. In der von 1983 bis 1986 andauernden Ausbildungszeit besuchte er an der Q1 Centrum-Moschee ein Internat, in dem er sich theologische Kenntnisse aneignete. Am 00.00.00 schloss er per Fernstudium die O7-Schule ab, bei der es sich um ein Berufsfachgymnasium des türkischen Staates für die Ausbildung zum Imam und Prediger handelt. Im selben Jahr begann der Angeklagte auch ein Studium des Maschinenbaus an der Fachhochschule Q1, welches er im November 1993 mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur (FH) beendete. Neben seiner beruflichen Karriere engagierte er sich schon seit jungen Jahren in der Jugendarbeit der islamischen Gemeinschaft H. Der Einstieg erfolgte über den Korankurs in der Ortsgemeinde Q1. Von 1981 bis 1983 war er Jugendleiter der dortigen Moschee, wechselte dann in den Vorstand der Jugendabteilung des Regionalverbandes Q1 und wurde 1990 dessen Vorstandsvorsitzender. Am 01.04.1994 nahm der Angeklagte bei dem Verein H2 in Q1 eine hauptberufliche Anstellung als Abteilungsleiter zur Gemeindeentwicklung an. Zudem übernahm er die Position des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden in Q1. In den Jahren 1996 und 1997 bekleidete der Angeklagte das Amt des Regionalverbandsvorsitzenden in Q1. Im Februar 1997 wurde der Angeklagte in die Zentrale des als Dachverband agierenden Vereins versetzt und war dort hauptberuflich zunächst als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und als festes Mitglied des Präsidiums des Vereins tätig. Von 2002 bis 2011 war er stellvertretender Vorsitzender des Vereins. Damit verbunden war eine zeitliche Inanspruchnahme, die über den Umfang einer 40-Stundenwoche deutlich hinausgeht. Einzelheiten seiner in diese Zeit fallenden Tätigkeit ergeben sich aus Ziffer II. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand war er weiterhin hauptberuflich beim H1 beschäftigt. Im Jahr 2013 wurde der Angeklagte Vorstandsvorsitzender des R1 Bestattungshilfevereins e.V., im Jahr 2014 schied er aus dem Vorstand dieses Vereins aus. Der Angeklagte ist in diesem Verein weiter als Angestellter tätig und bezieht hieraus ein Einkommen i.H.v. 2.500,- € netto. Seine Ehefrau erhält – bis voraussichtlich Juli 2020 – eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 600,- €. Seit 2001 ist der Angeklagte Eigentümer eines freistehenden Hauses in S1, welches er und seine Ehefrau bewohnen. Seit November 2015 vermieten die Eheleute das Obergeschoss des Hauses und erhalten hierfür eine monatliche Warmmiete i.H.v. 950,- €. Das Grundstück ist mit einem Kredit in derzeit noch offener Höhe von ca. 66.000,- € belastet, den der Angeklagte mit ca. 1.000,- € monatlich tilgt, sowie mit einem weiteren Kredit in Höhe von derzeit noch ca. 8.200,- €, den der Angeklagte mit monatlich ca. 430,- € bedient. Der Angeklagte hat weitere Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 8.000,- €, die er mit monatlich ca. 540,- € tilgt. Der Angeklagte C ist nicht vorbestraft. 4. Der Angeklagte D Der Angeklagte D wurde am 27.12.1962 in T1 (Türkei) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn. Alle Kinder des Angeklagten sind bereits volljährig und leben nicht mehr im elterlichen Haushalt. Er wuchs in der Türkei auf und schloss die Schule 1979 mit der Hochschulreife ab. Während seiner Schulzeit erlitt er beim Sport eine schwere Verletzung an der Wirbelsäule. Zwischen Juli 1976 und Mai 1977 hielt er sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland auf und wurde u.a. an der Wirbelsäule operiert. Im Jahr 1979 nahm der Angeklagte an der Aufnahmeprüfung der Universität P1 teil und bestand diese in der Fachrichtung Deutsch. Ein Studium nahm er jedoch nicht auf, sondern zog zu seinem Vater nach Deutschland. Von Dezember 1979 bis Juli 1980 besuchte der Angeklagte in Deutschland einen Deutschkurs. Danach schrieb er sich in P7 in einer Schule ein, in der er Drucktechnik erlernte. Diese Ausbildung schloss er nicht ab, arbeitete jedoch zwischen August 1980 und Februar 1982 in einer Druckerei. Von März 1982 bis September 1984 besuchte der Angeklagte ein Computerkollegium in Köln. Von Mai 1988 bis Oktober 1989 erlernte er in Köln den Beruf des Bürokaufmanns. Am 15.08.1990 erhielt der Angeklagte eine Festanstellung in der Generalzentrale des H2. Dort nahm er ein Jahr lang die Eintragung von Mitgliedern vor. Sodann wechselte er in den Bereich Buchhaltung. Dort erlernte er die Arbeit eines Buchhalters, insbesondere die Führung einer Kasse und den Umgang mit der Software DATEV. Einen formellen Abschluss als Buchhalter erwarb er nicht. Gleichzeitig übernahm er die innerbetriebliche Ausbildung von Mitarbeitern des Vereins, die Bürokaufmann werden wollten. Seit dem 01.01.1997 arbeitete er beim H1, ebenfalls im Bereich der Buchhaltung. Im Juli 1998 schied er dort zunächst aus. Zwischen August 1998 und Juni 2001 arbeitete er in der Firma eines Freundes, bevor er sodann im Juli 2001 im Rahmen einer Festanstellung erneut beim Verein tätig wurde. Dort wurde er in der Abteilung Buchhaltung als Lohnbuchhalter und Finanzbuchhalter eingesetzt. Gleichzeitig setzte er seine Ausbildungstätigkeit fort. Vom 24.01.2005 bis 22.02.2005 befand sich der Angeklagte wegen nachfolgend dargestellter Gesundheitsprobleme in einer Rehabilitationsmaßnahme. Darauf folgend absolvierte er in acht Wochen zwei weitere Rehabilitationsmaßnahmen. Nach Februar 2014 wurde der Angeklagte krankgeschrieben und nahm erneut an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Im März 2018 kündigte der Verein das mit dem Angeklagten D bestehende Arbeitsverhältnis. Der Angeklagte D leidet bereits seit der im Jahr 1976 erlittenen Wirbelsäulenverletzung an mittlerweile chronifizierten Rückenbeschwerden. Hinzu kommen eine degenerative Halswirbelsäulenerkrankung mit Spannungskopfschmerzen sowie ausstrahlenden Schmerzen in die Arme sowie eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen auf den rechten Fußrücken und die Außenseite der rechten Wade. Ferner leidet er unter Bluthochdruck und an einer Blasenfunktionsstörung. Der Angeklagte D bemüht sich derzeit im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen um eine frühzeitige Verrentung. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war im Hinblick auf die vorbezeichnete Erkrankung eingeschränkt, weshalb die einzelnen Hauptverhandlungstermine auf einen Umfang von höchstens 6 Stunden einschließlich mindestens 10-minütiger Pausen nach je 90-minütiger Verhandlungsdauer begrenzt werden mussten. Der Angeklagte D erhält derzeit keine staatlichen Sozialleistungen. Seine nicht berufstätige Ehefrau und er führen einen bescheidenen Lebensstil und werden von der Familie finanziell unterstützt. Zudem erhalten sie Mieteinnahmen in Höhe von 574,- € aus der Vermietung einer ihnen gehörenden Eigentumswohnung in Köln. Der Wert der Immobilie beträgt nach Angaben des Angeklagten ca. 80.000,- €. Der Angeklagte D ist nicht vorbestraft. II. Überblick über die Tathandlungen In den Jahren 2002 bis 2011 bildeten die Angeklagten A, B und C den Vorstand des H1. Als Vorstände unternahmen sie bewusst und willentlich die Einreichung von unrichtigen Steuererklärungen nebst Vermögensübersichten des Vereins für die Steuerjahre 2001 bis 2005 gegenüber der Finanzverwaltung und unterließen die Einreichung von Steuererklärungen für das Steuerjahr 2006. Durch die unrichtigen Angaben vermieden sie Steuern in einer Gesamthöhe von 1.579.164,47 €. Außerdem versuchten sie durch die Nichterklärung betreffend das Steuerjahr 2006 eine Besteuerung, die in Höhe von 648.984,40 € angefallen wäre, zu verhindern. Ungeachtet der jeweiligen Unterzeichnung der konkreten Erklärung erfolgte die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärungen und Vermögensübersichten in gemeinsamer Übereinkunft aller drei hierzu verpflichteten Angeklagten. In die Steuerklärungen flossen in den Vermögensübersichten im Einzelnen aufgeführte Einnahmen- und Ausgabepositionen aus drei durch den Verein betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ein – der Veranstaltung von Pilgereisen, dem Betrieb einer Sterbekasse und der Veräußerung von Büchern bzw. Gebetskalendern. Zur Vermeidung einer Besteuerung verschwiegen die Angeklagten für die Steuerjahre 2001, 2003, 2004 und 2005 in den der Finanzverwaltung übermittelten Erklärungen bewusst und willentlich erhebliche Gewinne aus der Veranstaltung von Pilgereisen und erklärten – mit Blick auf die jeweils beantragte, jedoch nicht erfolgte Behandlung als steuerbegünstigter Verein – stets solche Beträge, die unter den in § 64 Abs. 3 AO seinerzeitiger Fassungen benannten Beträgen von 60.000 DM bzw. 30.678 € verblieben. So erfolgte die Erklärung von Gewinnen in den Jahren 2001 bis 2004 im Hinblick auf einen stets zum Ende des Vorjahres festgestellten Verlustvortrag (198.772,96 DM bzw. 101.631,- € zum 31.12.2000) gezielt insofern auch in der Weise, dass der Verlustvortrag nicht aufgebraucht wurde. Zum Zwecke einer möglichst konstanten und unauffälligen Darstellung wurde auch für das Jahr 2002 ein Gewinn angegeben, obwohl der Verein in diesem Jahr Verluste im sechsstelligen Bereich erwirtschaftete. Erstmals für das Jahr 2005 gaben die Angeklagten wegen des zuneige gehenden Verlustvortrages wahrheitswidrig ein wirtschaftlich negatives Ergebnis aus den Geschäftsbetrieben des Vereins an, wobei die Verluste in Bezug auf die Veranstaltung von Pilgerreisen ausgewiesen wurden. Basierend auf diesen Erklärungen bescheinigte das Finanzamt Bergheim dem – von ihm zurecht nicht als gemeinnützig anerkannten – Verein für die Jahre 2001 bis 2005 jeweils, dass keine Zahllast bestand. Für das Jahr 2006 wurde mangels Abgabe einer Erklärung eine Bescheidung erst infolge der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen vorgenommen. Zuständig für die wahrheitswidrige Vorbereitung der abzugebenden Steuererklärungen und Vermögensübersichten und der von den Angeklagten A, B und C gewollten Erzielung steuerneutraler Ergebnisse war der Angeklagte D. Dazu führte und betreute er weisungsgemäß als Buchhalter und Angestellter der Abteilung Buchhaltung neben der internen, den wahren Verhältnissen entsprechenden Buchführung eine unter Verwendung von DATEV-Software erstellte Buchführung, in der er ein wahrheitswidriges Zahlenwerk führte, aus dem das gewollte Ergebnis einer steuerlichen Null-Last in den einzelnen Jahren resultierte. Die erklärten Gewinne und Verluste der einzelnen Bereiche stellten sich wie folgt dar: Jahr Pilgerreisen Sterbekasse Gebetskalender 2001 27.973,77 € Keine Tätigkeit 710,- € 2002 18.215,97 € - 5.879,44 € - 4.403,23 € 2003 21.229,41 € 2.901,71 € 1.018,30 € 2004 6.602,07 € 12.370,20 € - 6.527,48 € 2005 –124.589,89 € 104.089,07 € - 46.533,- € 2006 Keine Erklärung Keine Erklärung Keine Erklärung Tatsächlich erzielt wurden dagegen folgende wirtschaftliche Ergebnisse: Jahr Pilgerreisen Sterbekasse Gebetskalender 2001 266.818,- € Keine Tätigkeit 710,- € 2002 - 325.122,- € - 12.251,87 € - 4.403,23 € 2003 1.281.370,- € - 65.069,51 € 1.018,30 € 2004 1.259.058,- € - 34.794,25 € - 6.527,48 € 2005 1.435.834,- € 47.678,68 € - 46.533,- € 2006 1.721.764,- € - 69.123,67 € 0,- € Die zum Teil zu positive Darstellung der Ergebnisse, die allerdings absichtsgemäß wegen des bestehenden Verlustvortrages nicht zu einer Steuerzahllast führten, diente der Plausibilisierung der gegenüber der Finanzverwaltung erklärten Angaben. Bei Angabe der tatsächlichen Ergebnisse aus Pilgerreisen sowie einerseits unter Beachtung und andererseits unter Außerachtlassung des Kompensationsverbots (s.u. zu Ziffer IV.1.5.) hätten sich für den Verein für diese Jahre die unter II.7 aufgeführten Steuerlasten ergeben. Die nicht versteuerten Gewinne dienten in der Folge der Unterstützung der politischen Arbeit Prof. J1s und wurden zu diesem Zweck auf Veranlassung der Angeklagten A, B und C in die Türkei transferiert. Allein aus eigenem Antrieb hätten die Angeklagten die nachfolgenden Steuerhinterziehungen nicht begangen bzw. zu diesen Hilfe geleistet, vielmehr geschah dies auf den durch Prof. J1 ausgeübten Druck hin. Feststellungen im Einzelnen 1. Feststellungen zum H1 – H1 e.V. 1.1 Gründung und erste Jahre Der H1 ist ein am 20.12.1992 in Bonn gegründeter und seit dem 24.11.1993 – zunächst im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der VR 6621 – eingetragener Verein. Er ging aus dem Verein H2 hervor, dem heutigen E5. Der Verein firmierte zunächst unter dem Namen „Islamische Gemeinschaft Bonn – H e.V.“ und wurde im Rahmen einer Satzungsneufassung, die auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vom 23.01.1995 beschlossen und bei dem Amtsgericht Bonn mit Schreiben vom 03.03.1995 angemeldet wurde, auf den heutigen Namen „H1 – H1 e.V.“ umbenannt. Der Verein und sein Vorgänger H2 gehen, wie vorstehend bereits ausgeführt, auf die in den 1970er Jahren entstandene H-Bewegung des 2011 verstorbenen türkischen Politikers und früheren türkischen Ministerpräsidenten Prof. J1 zurück. Der H1 vertritt heute eine der größten sunnitisch-muslimischen Gemeinschaften in Deutschland. Durch die am 23.01.1995 beschlossene Satzung des Vereins wurde dessen Zweck wie folgt neu festgelegt: „Der Verein soll die Grundlage für ein islamisches Gemeindeleben schaffen und jeder Muslima und jedem Muslim Hilfestellungen bei der Verrichtung der religiösen Gebote geben. Der Verein soll die Verrichtung der religiösen Gebote, die die ganze muslimische Gemeinschaft betreffen, organisieren. Der Verein soll zur Verbesserung der Lebenssituation der Muslime beitragen. Der Verein soll die muslimische Gemeinde öffentlich vertreten. Der Verein soll die verfassungsmäßigen Rechte der Muslime schützen. Der Verein soll die religiöse Versorgung und die seelsorgerische Betreuung, mindestens bestehend aus Freitagsgebet, Freitagsansprache, der Verrichtung des täglich fünfmaligen Gebetes in der Moschee, Festansprachen, Festtagsgebete, Festveranstaltungen, islamischen Eheschließungen, Telefonseelsorge, Krankenbesuche, Seelsorge im Strafvollzug etc. für alle Mitglieder umfassend organisieren. Der Verein soll die Bildung der Muslime auf allen Gebieten fördern. Der Verein soll seine Mitglieder vertreten.“ Die Mitgliedschaft im Verein wurde durch die Satzung auf Angehörige des muslimischen Glaubens sowie näher bezeichnete juristische Personen beschränkt. Weiter war unter der Ziffer „4 Gemeinnützigkeit“ das Folgende bestimmt: „Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die oben aufgeführten Maßnahmen und Einrichtungen sind zweckorientiert und werden nicht eigenwirtschaftlich oder gewerblich betrieben. Alle Beitrage, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vorstandsmitglieder, und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten keinerlei Gehälter. Ihre Unkosten können angemessen vergütet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein soll sofort bei Eintragung beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung als "gemeinnütziger Verein" beantragen.“ Ferner hieß es unter Ziffer „13 Auflösung des Vereins“: „Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmen. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vereinsvermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das "Zentralinstitut Islam Archiv Deutschland e. V." Gemäß gleicher Satzung organisierte sich der Verein durch die Tätigkeit seiner Organe, der Mitgliederversammlung – bzw. an deren Stelle unter in der Satzung bezeichneten Umständen einer Delegiertenversammlung – sowie dem Vorstand. Die Satzung vom 23.01.1995 bestimmte, dass der auf jeweils fünf Jahre zu wählende Vorstand aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden bestehe, die jeweils alleinvertretungsberechtigt seien. Zum Vorsitzenden wurde durch vorbezeichnete außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt ein Herr FF und zum stellvertretenden Vorsitzenden der Angeklagte A, der seinerzeit noch den Namen A2 trug. Dies wurde dem Registergericht durch den Verein mit Schreiben vom 03.03.1995 mitgeteilt. Im Jahr 1996 wurde der Zeuge J3 (der seinerzeit J2 hieß und im Weiteren der besseren Verständlichkeit halber als „ J2 “ bezeichnet wird) in das neu eingeführte Vorstandsamt des Generalsekretärs gewählt und wurde dadurch Mitglied des jetzt dreiköpfigen Vorstands. Der J2 ist der Neffe von Prof. J1. 1.2. Veränderungen ab dem Jahr 2001 In 2001 erfolgte die Verlegung der als Zentrale bezeichneten Verwaltung des Vereins von Bonn nach Kerpen. Die Verwaltung bezog dort ein vormaliges Möbelhaus. Der registerrechtliche Sitz des Vereins verblieb in Bonn. Am 15.04.2001 wurde von einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine neue Satzung beschlossen. Nach dieser war der Zweck des Vereins wie folgt bestimmt: „Der Verein ist eine islamische Religionsgemeinschaft, die das religiöse Leben der Muslime umfassend organisiert. Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses und die Betreuung und Vertretung der Interessen der Muslime. Der Verein befasst sich mit sämtlichen Angelegenheiten, die die Muslime betreffen. Der Verein tritt für die Gleichstellung und Gleichbehandlung der islamischen Religionsgemeinschaft mit den Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, ein. Der Verein soll die islamische Religionswissenschaft fördern. Der Verein soll über die Lehren des Islam aufklären. Der Verein soll die Grundlage für ein islamisches Gemeindeleben schaffen und jeder Muslima und jedem Muslim Hilfestellungen bei der Verrichtung der religiösen Gebote geben. Der Verein soll die Verrichtung der religiösen Gebote, die die ganze muslimische Gemeinde betreffen, organisieren. Der Verein soll zur Verbesserung der Lebenssituation der Muslime beitragen. Der Verein soll die muslimische Gemeinde öffentlich vertreten. Der Verein soll die verfassungsmäßigen Rechte der Muslime schützen. Der Verein soll die religiöse Versorgung und die seelsorgerische Betreuung, mindestens bestehend aus Freitagsgebet, Freitagsansprache, der Verrichtung des täglichen fünfmaligen Gebets in der Moschee, Festansprachen, Festtagsgebete, Festveranstaltungen, islamischen Eheschließungen, Telefonseelsorge, Krankenbesuche, Seelsorge im Strafvollzug etc. für alle Mitglieder umfassend organisieren.“ Außerdem war bestimmt: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die oben aufgeführten Maßnahmen und Einrichtungen sind zweckorientiert und werden nicht eigenwirtschaftlich oder gewerblich betrieben. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“ Ferner hieß es unter „§ 13. Auflösung des Vereins“: „Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Delegiertenversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmen. Die auflösende Delegiertenversammlung beschließt über den Verbleib des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Muslime.“ Weitere Bestimmungen zur Zweckverfolgung und zur Auflösung enthielt die Satzung nicht. Die Mitgliedschaft im Verein wurde durch die Satzung weiterhin auf Angehörige des muslimischen Glaubens sowie näher bezeichnete juristische Personen beschränkt. Als Organe des Vereines wurden die Delegiertenversammlung (nunmehr ohne Ausnahme ersetzend die bisherige Mitgliederversammlung, die satzungshalber nicht mehr vorgesehen war), der Vorstand, ein religiöser Rat sowie ein Aufsichtsrat bestimmt. Die Regelungen betreffend den Vorstand blieb bezüglich seiner Mitglieder und deren Vertretungsberechtigung bestehen. Zum neuen Vorstandsvorsitzenden wurde der J2 gewählt, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Angeklagte A – erneut unter seinem damaligen Namen A2. Die Wahl eines Generalsekretärs unterblieb zu diesem Zeitpunkt und das Amt blieb vorerst unbesetzt. Der J2 war diesbezüglich bestrebt, jemanden zu finden, mit dem er vertrauensvoll zusammenarbeiten konnte und der wie er selbst jung und in Deutschland aufgewachsen war. Seine Wahl fiel auf den Angeklagten B, der wie der J2 in YY/Westfalen geboren und aufgewachsen war und sich ebenso wie der J2 bereits in jungen Jahren in der Jugendabteilung des H2 bzw. des H1 engagiert hatte. Da auf dem – zeitweise durch Ämter des Verfassungsschutzes beobachteten – Verein nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ein erheblicher öffentlicher Druck lastete und unter den Mitgliedern große Verunsicherung herrschte, konnte der J2 auch die älteren Vereinsmitglieder und Funktionsträger von der Notwendigkeit einer Verjüngung und Modernisierung des Vorstands überzeugen, sodass der Angeklagte B durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.02.2002 in das Amt des Generalsekretärs gewählt wurde. Diese Änderung wurde dem Amtsgericht Bonn als Registergericht mit Schreiben vom 17.05.2002 unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass der Generalsekretär den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertrete. Zu den Zuständigkeiten des nunmehr unter dem Angeklagten B arbeitenden Generalsekretariats gehörten in dessen Amtszeit vor allem Teile der Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie die Rechtsabteilung. Als Generalsekretär vertrat der Angeklagte B die gesamte Gemeinschaft nach außen und war für die Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit in allen Ländern verantwortlich, in denen der Verein aktiv war. Als Generalsekretär war der Angeklagte B damit hinter dem Vorsitzenden A der zweite Mann in der Gemeinschaft, noch vor dem Angeklagten C als stellvertretendem Vorsitzenden des H1. Zu dem Angeklagten A hatte der J2 ebenfalls ein vertrauensvolles Verhältnis. Beide hatten bereits von 1986 bis 1990 in der Jugendabteilung des H2 zusammengearbeitet, der Angeklagte A insoweit als Vorsitzender und der J2 als Sekretär der Abteilung. Auch hatten beide seit 1996 in ihren jeweiligen Rollen gemeinsam im Vorstand des H1 zusammengearbeitet. 1.3. Einfluss von Prof. J1 und Rücktritt des Zeugen J2 Geistiger Gründervater der H-Bewegung war Prof. J1. Er gründete und führte in der Türkei in den 1970-er Jahren eine gleichnamige Partei und galt seitdem stets als die führende Gestalt und geistige Führungsfigur der Bewegung. Inhaltlich entwickelten sich die die Verhältnisse in der Türkei und Europa allerdings seit den 70-er Jahren auseinander. Prof. J1 trieb seine politische Arbeit in den Folgejahren voran und wurde, nachdem er mehrfach stellvertretender Ministerpräsident der Türkei war, schließlich im Jahr 1996 – bis zum Jahr 1997 – Ministerpräsident der Türkei. Dagegen verstand sich die H-Bewegung in Europa als religiöse Gemeinschaft und versuchte den türkischstämmigen Auswanderern in Europa sowie in Australien und Kanada Hilfe und Unterstützung zu geben und diese zu vertreten. Im Jahr 1998 wurde die damalige Partei Prof. J1s – die Refah Partei – verboten und Prof. J1 wurde ein politisches Betätigungsverbot auferlegt. Die Mitglieder der ehemaligen Refah Partei reagierten auf das Verbot mit der Gründung einer neuen Partei, der Fazilet Partei, die allerdings aufgrund der fehlenden offiziellen Mitwirkung Prof. J1s erhebliche Einbußen in der Wählergunst gegenüber der früheren Refah Partei hinnehmen musste. Es brach ein innerparteilicher Streit um die Zukunft der politischen H-Bewegung aus, in dem Prof. J1 und seine langjährigen Gefährten nur knapp die Oberhand behalten konnten. Nachdem im Jahr 2001 auch die Fazilet Partei verboten wurde, kam es zur Gründung der Saadet Partei (Partei der Glückseligkeit), von der sich in der Folge – nach weiteren internen Streitigkeiten – unter der Führung von Recep Tayyip Erdogan die heutige Regierungspartei der Türkei, die AKP, abspaltete. Aufgrund der fehlenden inhaltlichen Geschlossenheit und des Wechsels zahlreicher ehemaliger Gefolgsleute zur neuen AKP verringerte sich der politische Einfluss Prof. J1s im Jahr 2001 immer weiter. Im Kampf um das politische Überleben forderte er daher vom H1 und insbesondere von seinem Neffen, dem Zeugen J2, immer wieder die – auch finanzielle – Loyalität des Vereins ein, woraufhin der Verein dementsprechende Zahlungen für politische Zwecke leistete. Derartige Zahlungen hatte der Verein auch bereits vor der Amtszeit des Zeugen J2 geleistet. Zudem traten Prof. J1 und Mitglieder seiner Partei auf größeren Veranstaltungen des Vereins in Europa und teilweise auch auf regionalen Versammlungen desselben als Redner auf, um vor den – z.T. in der Türkei wahlberechtigten – Teilnehmern dieser Versammlungen für ihre politischen Vorstellungen zu werben. Der J2 war entgegen den Wünschen seines Onkels allerdings bestrebt, den politischen Konkurrenzstreit in der Türkei nicht nach Europa und damit in den Verein und seine Moscheen übergreifen zu lassen. Er wollte, dass der Verein sich weiter auf seine religiöse Tätigkeit fokussierte und nicht durch die politischen Streitigkeiten aufgerieben werden würde. Da ihn sein Onkel jedoch immer weiter unter Druck setzte und entgegen der seitens des Zeugen J2 gewünschten Trennung von Religion und (türkischer) Politik weiterhin beständig die Loyalität des Vereins einforderte, trat der J2 im September 2002 ohne Vorankündigung von seiner Tätigkeit als Vereinsvorsitzender zurück und schied aus dem Verein aus. Auch vereinsinterne Streitigkeiten mit altgedienten Funktionären wie den Zeugen L2 und V2 bezüglich einer bestrebten Modernisierung des Vereins trugen hierzu bei (vgl. dazu unten Ziffer II.2.). Der Rücktritt des Zeugen J2 traf sowohl seinen Onkel, der noch vergeblich versuchte ihn umzustimmen, als auch den Verein völlig unvorbereitet. Die Geschäfte des Vereins übernahm daraufhin zunächst kommissarisch der Angeklagte A als damaliger stellvertretender Vorsitzender. 1.4. Weitere Entwicklung des Vereins und Tätigkeiten der Angeklagten Durch Beschluss einer Delegiertenversammlung vom 15.12.2002 wurde der Angeklagte A (nach wie vor unter dem Namen A2) zum Vorsitzenden gewählt und der Angeklagte C zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der J2 schied aus dem Vorstand aus. Dies teilten die Angeklagten A und C dem Amtsgericht Bonn unter dem 21.01.2003 mit. Mit Beschluss einer ordentlichen Delegiertenversammlung vom 04.06.2006 wurden die Angeklagten A (weiterhin unter dem Namen A2), B und C in ihren Ämtern bestätigt. Auf einer ordentlichen Delegiertenversammlung vom 14.05.2011 stellten sich die Angeklagten A und C nicht mehr zur Wahl. Statt ihrer wurde der bis zum heutigen Tage in diesem Amt befindliche Zeuge X2 zum Vorsitzenden des Vereins und der ebenfalls bis zum heutigen Tage in diesem Amt befindliche F7 zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Der Angeklagte B wurde erneut zum Generalsekretär gewählt. Die Delegiertenversammlung beschloss zudem, den Sitz des Vereins nach Köln zu verlegen, was auch geschah. Am 11.11.2011 wurde der Wechsel im Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Vereinsregister eingetragen. Auf einer ordentlichen Delegiertenversammlung vom 04.05.2014 stellte sich der Angeklagte B nicht mehr zur Wahl und schied damit aus dem Vorstand aus. Statt seiner wurde G7 zum Generalsekretär gewählt. Am 18.07.2014 wurde der Wechsel im Amt des Generalsekretärs im Vereinsregister eingetragen. Derzeitiger Generalsekretär ist der Zeuge Y2. 1.5. Organisatorischer Aufbau der Gemeinschaft und des Vereins Unterhalb des Vereines organisierte sich „die“ H1 bereits seit den 90-er Jahren in regionalen und lokalen Untergliederungen. Der Verein fungierte seit seiner Gründung und auch in den für die Anklage maßgeblichen Jahren 2001 bis 2008 für diese als Dachverband. Die seit dem Jahr 2001 in Kerpen ansässige Verwaltung verstand sich als organisatorische Zentrale der Gemeinschaft. Es existierten in dieser Zeit 35 rechtlich selbstständige und als eingetragene Vereine organisierte Regionalverbände, davon in Deutschland die Regionalverbände Berlin, Q1, Bremen, Hannover, O7, Ruhr-Süd, Düsseldorf, Köln, Hessen, Stuttgart/Württemberg, Südbayern, Nordbayern, Freiburg/Freiburg-Donau, Schwaben und Rhein-Saar. In Europa existierten in zwölf verschiedenen Staaten weitere Regionalverbände, die (wie etwa in Frankreich) ebenfalls Teilgebiete eines Landes oder auch das gesamte Land umfassen. Es sind dies die Regionalverbände Österreich 1, Österreich 2, Schweiz, Belgien, Nord-Holland/nördl. Niederlande, Süd-Holland/südl. Niederlande, Paris, Lyon, Alpen, Straßburg bzw. Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, England. Hinzu kamen die weiteren Regionalverbände Kanada sowie Australien. Unterhalb dieser Regionalverbände existierten (und existieren auch heute) zahlreiche rechtlich selbstständige und als eingetragene Vereine organisierte Ortsverbände. Die Mitgliederzahl aller dieser Untergliederungen wird heute auf rund 127.000 geschätzt, zu den Freitagsgebeten der Gemeinschaft erscheinen ca. 350.000 Menschen. Die religiösen, kulturellen und sozialen Dienstleistungen des H1 wurden je nach Aufgabenstellung vom Dachverband, den Regionalverbänden oder den Moscheegemeinden wahrgenommen. Der Verein selbst verfügte in den Jahren 2001 bis 2008 in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht auf der Führungsebene über den nach außen vertretungsberechtigten Vorstand und über ein diesen beratendes und unterstützendes, satzungshalber nicht statuiertes Präsidium. Im Rahmen der vereinsinternen Verwaltungshierarchie – die ebenfalls nicht in der Vereinssatzung verankert war – waren unter anderem Abteilungen für „Generalsekretariat“, „Gemeindeentwicklung“, „Finanzen“ (wozu auch die Unterabteilung Buchhaltung gehörte), „religiöse Weisung“, „Bildung“, „Frauen“ und „Jugend und Frauenjugend“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ angesiedelt. Die Leiter dieser Abteilungen waren Mitglied des vom Vereinsvorsitzenden geleiteten Präsidiums. Daneben existierten u.a. Abteilungen für „Soziale Dienste“, für „Hadsch- und Umra-Reisen“ und „Buchhaltung,“ eine „Personal- und technische Verwaltungsabteilung“ sowie eine „Studentenabteilung“. Der Angeklagte A war seit 1995 in seiner seinerzeitigen Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender und Leiter der Abteilung „Gemeindeentwicklung“ Mitglied des Präsidiums. Nach seiner Wahl zum Vorsitzenden im Jahr 2002 stand er auch diesem Gremium als Vorsitzender vor. Der Angeklagte C trat 1997 als Leiter der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit“ in das Präsidium ein und war fortan noch über den Anklagezeitraum hinaus dessen Mitglied. Der Angeklagte B wurde mit seiner Wahl zum Generalsekretär am 03.02.2002 ebenfalls Mitglied des Präsidiums. Es existierte zudem ein Zentraler Ausführungsausschuss. Dieser setzte sich zusammen aus den im Präsidium vertretenen Abteilungsleitern, den stellvertretenden Abteilungsleitern des Generalsekretariats, der Abteilung für religiöse Weisung, der Bildungsabteilung und der Abteilung für Gemeindeentwicklung, sowie den Leitern der Abteilungen für Soziale Dienste, für Hadsch- und Umra-Reisen, Buchhaltung, der Personal- und technischen Verwaltungsabteilung, der Studentenabteilung sowie einem Leiter des Aufsichtsrats. Die Einordnung der benannten Abteilungen sowie deren konkrete Zuständigkeiten waren über die Jahre hinweg Gegenstand von Umstrukturierungsmaßnahmen. So war die Abteilung für Hadsch- und Umra-Reisen, der bis 2006 der Zeuge V2 vorstand, zunächst eigenständig, in etwa von 2004 bis 2006 war sie sodann eine Unterabteilung der Abteilung Religiöse Weisung und im Jahr 2006 wurde sie eine Unterabteilung der Abteilung Soziale Dienste. Der Angeklagte C war in den Jahren 2003 bis 2006 Leiter der Abteilung Religiöse Weisung und wurde sodann Leiter der Abteilung Soziale Dienste, sodass der Bereich der Pilgerreisen ab dem Jahr 2003 seiner übergeordneten Leitung unterstand. Dem Angeklagten C wurden daher bedeutende finanzielle Vorgänge bezüglich der Pilgerreisen zur Kenntnisnahme und Abzeichnung vorgelegt. Die Abteilung „Finanzen“ umfasste in den Jahren 2001 bis 2006 die Unterbereiche Buchführung/Kasse, Sterbekasse, Mitgliedschaft, Verwaltungsangelegenheiten, Bücher-Club sowie Projekte. Dieser Abteilung stand bis zum Jahr 2005 Herr Z8 und sodann der Zeuge W2 vor, der diese Tätigkeit auch heute noch ausübt. Dem jeweiligen Abteilungsleiter untergeben war der Angeklagte D, der als Buchhalter des Vereins im gesamten Anklagezeitraum die Buchungen auf den Buchhaltungskonten unter Verwendung von DATEV-Kontenrahmen einerseits und der Access-Buchführung andererseits (s.u.) vornahm. Für den Bereich Kasse war der ehemalige Mitangeklagte F zuständig. Der Bereich der Buchführung/Kasse bestand damit aus dem Abteilungsleiter Z8 bzw. seinem Nachfolger W2, dem vormaligen Angeklagten F und dem Angeklagten D. 2. Veranstaltung von Pilgerreisen Ein bereits lange vor dem anklagerelevanten Zeitraum begonnenes Tätigkeitsfeld des Vereins sowie der gesamten dem Verein untergebenen Regional- und Ortsverbände war die Organisation von Pilgerreisen nach Saudi-Arabien zu den heiligen Stätten in Mekka und Medina. Dabei organisierte der Verein sowohl die sog. Hadsch während des islamischen Monats Dhū l-Hiddscha, als auch die sog. Umra während der übrigen Zeit des islamischen Jahres. Die Hadsch, die auch als „große Pilgerfahrt“ bezeichnet wird, gehört zu den fünf Säulen des Islams. Jede Muslima und jeder Muslim ist bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit dazu verpflichtet, einmal im Leben eine Hadsch zu den heiligen Stätten in Mekka und Medina durchzuführen. Die Kerntage der Hadsch fallen in jedem Jahr nach dem islamischen Kalender in die Zeit vom 7. bis zum 12. Dhu I-Hiddscha. An diesen Kerntagen muss jeder Pilger vor Ort in Saudi Arabien sein und an den religiösen Feierlichkeiten teilnehmen. Die vom Verein organisierten Hadsch-Zeiten beschränkten sich nicht auf diese Tage, sondern umfassten je nach Pilgergruppe einen längeren Zeitraum von bis zu mehreren Wochen. Die Hadsch fand in den Jahren 2001-2006 zu folgenden Zeiten statt: Jahr Kerntage Pilgerfahrten des Vereins von 2001 03.03.2001 bis 08.03.2001 Ende Januar 2001 bis Ende März 2001 2002 20.02.2002 bis 25.02.2002 Mitte Januar 2002 bis Mitte März 2002 2003 09.02.2003 bis 14.02.2003 Anfang Januar 2003 bis Anfang März 2003 2004 30.01.2004 bis 04.02.2004 Ende Dezember 2003 bis Ende Februar 2004 2005 18.01.2005 bis 23.01.2005 Mitte Dezember 2004 bis Mitte Februar 2005 2006 07.01.2006 bis 12.01.2006 Anfang Dezember 2005 bis Anfang Februar 2006 2006/2007 28.12.2006 bis 02.01.2007 Ende November 2006 bis Ende Januar 2007 Anders als die Hadsch kann die Umra, die auch als „kleine Pilgerfahrt“ bezeichnet wird und keine Pflicht-Pilgerfahrt ist, das ganze Jahr über durchgeführt werden, wobei Saudi-Arabien zur Schonung und Pflege der Pilgerstätten den Zeitraum auf zehn Monate im Jahr begrenzt. Mit Blick auf den Vereinszweck stellte das Angebot an die Gemeindemitglieder und andere interessierte Muslime, Hadsch- und Umra-Reisen über den Verein zu unternehmen, in den anklagegenständlichen Steuerjahren 2001 bis 2006 einen zentralen Teil der Vereinstätigkeit dar. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufgaben wurden – wie bereits oben dargelegt – von einer eigenen Abteilung wahrgenommen, die bis zum Jahr 2006 durch den Zeugen V2 geleitet wurde und jedenfalls von 2003 bis 2006 der Abteilung religiöse Weisung und sodann der Abteilung Soziale Dienste – jeweils unter der Führung des Angeklagten C – unterstellt war. Seit dem Jahr 2009 werden die Pilgerreisen von der durch den Verein im Jahr 2007 zu diesem Zweck gegründeten H1 Hadsch-Umra Reisen GmbH (nachfolgend „Hadsch-Umra Reisen GmbH“) durchgeführt. Hintergrund dieser Umstrukturierung war, dass die saudischen Behörden nur noch mit Unternehmen und nicht mehr mit Vereinen zusammenarbeiten wollten. Federführend bei der Durchführung der formalen Schritte bezüglich des Transfers der Veranstaltung der Pilgerreisen vom Verein auf die GmbH war der Angeklagte C, der bis zum Frühjahr 2009 – alleiniger – Geschäftsführer der GmbH war. Zu seinen Tätigkeiten gehörten insbesondere die Gewerbeanmeldung der GmbH bei der Stadt Kerpen, die Verantwortung eines Gesellschaftervertrages, die Registrierung beim saudischen Hadsch-Ministerium sowie die Umschreibung der auf den Verein eingetragenen saudischen Lizenz zur Durchführung der Pilgerreisen auf die GmbH. Im Gegenzug zur Übernahme dieser Tätigkeiten gab der Angeklagte C die Leitung der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit auf, die fortan vollständig dem Generalsekretariat zugeordnet wurde. Der Angeklagte C übernahm ab 2007 allerdings auch die Verantwortung für den der Buchhaltung untergeordneten Bereich des Bestattungsunterstützungsfonds (Sterbekasse) und für die Abteilung „Gemeindeentwicklung“. 2.1. Organisatorischer Ablauf der Hadsch-Reise In der für die Organisation der Hadsch-Reise zuständigen Abteilung für Pilgerreisen gab es in den anklagegegenständlichen Jahren 2001 bis 2006 in der Vereinszentrale neben dem Vorsitzenden der Abteilung, dem Zeugen V2, zwei weitere festangestellte Mitarbeiter. Dies waren die Zeugen K2 und H2, wobei Letzterer ab dem Jahr 2002 auch Verantwortung für die Sterbekasse übernahm. Ferner gab es einen sog. Hadsch-Koordinator, der die Vorbereitung und Durchführung der Reisen als Verantwortlicher beaufsichtigte und mitgestaltete. Bis zum Jahr 2004 nahm der Zeuge L2 diese Aufgabe war. Auf ihn folgte der heutige Vorsitzende des Vereins, der Zeuge X2. In der in der Zentrale ansässigen Pilgerabteilung wurden die Anmeldungen der Pilger gesammelt und die für die Einreise nach Saudi-Arabien notwendigen Visa beim saudischen Konsulat beschafft. Die Anmeldungen wurden zuvor überwiegend in den regionalen und lokalen Untergliederungen des Vereins im In- und Ausland gesammelt und der Zentrale übermittelt. Die regionalen und lokalen Untergliederungen des Vereins wurden regelmäßig auf Versammlungen über den Ablauf der Pilgerreisen und etwaige Veränderungen organisatorischer Art unterrichtet. Die Pilgerabteilung übernahm im Weiteren die Buchung und Koordination von Flügen und Hotels und fasste die Reisenden organisatorisch in Gruppen zusammen. Dabei wurden einer Gruppe von jeweils ca. 50 Personen ein Gruppenleiter und eine weibliche Begleitperson zugeteilt. Bei Zusammenlegung mehrerer Gruppen, z.B. mit Blick auf die Zusammengehörigkeit zum selben Regionalverband, erhielten die Gruppen noch einen sog. Kolonnenleiter als organisatorischen Ansprechpartner. Diese Begleitpersonen waren teilweise beim Verein beschäftigt, teilweise handelte es sich um Pilger, die ehrenamtlich eine solche Funktion wahrnahmen. Für all diese Personen wurden im Vorfeld Schulungen bezüglich der mit der Reise in organisatorischer und religiöser Hinsicht verbundenen Aufgaben seitens des Vereins und der Regionalverbände unter der Leitung des Hadsch-Koordinators angeboten. Zudem organisierte die Hadsch-Abteilung die Reiseteilnahme von medizinischem Begleitpersonal. Für die medizinische Versorgung wurden außerdem Medikamente und eigene Krankenfahrzeuge vor Ort beschafft. Ebenfalls wurde Personal für vor Ort angebotene Dienstleistungen bereitgestellt, z.B. für Bustransfers, Hotelrezeptionen, die Aufbewahrung von Wertsachen, den Devisentausch, Telefondienste, die Durchführung der Besichtigungen und den Empfang und die Abreise an den Flughäfen. Ferner organisierte der Verein für die Pilger vorab den notwendigen Erwerb sog. Pilgerschecks. Diese Schecks ermöglichten den Bezug verschiedener auf die Pilgerfahrt bezogener Dienstleistungen in Saudi-Arabien, nämlich Leistungen wie Busfahrten und den Transfer vom Flughafen einerseits sowie Übernachtungen in Zelten in der Arafat-Ebene und andere Leistungen an den heiligen Stätten während der drei Kerntage der Hadsch andererseits. Diese Dienstleistungen wurden zentral von einer halbstaatlichen Gesellschaft in Saudi-Arabien, der K7 Company angeboten, die auch die entsprechenden Pilgerschecks vertrieb. Für die Schecks fielen je nach Ankunftsflughafen und Dienstleistungsumfang unterschiedliche Kosten an. Vom Dienstleistungsumfang ließen sich die Schecks dabei in zwei Kategorien einteilen. Für den sog. Tauafa-Scheck erhielten die Pilger Führung, Gepäcktransfer, Zelte in Mina und am Berg Arafat sowie medizinische Versorgung. Der weitere Scheck, der je nach Ankunftsflughafen als Djeddah- oder Medina-Scheck bezeichnet wird, enthielt den Transfer vom Flughafen zu den Pilgerorten per Bus und zurück. Der Besitz solcher Schecks war Voraussetzung für die Einreise eines Pilgers nach Saudi-Arabien, weshalb die Schecks am Flughafen von Mekka bzw. Medina bei der Einreise vorzulegen waren. Für den Aufenthalt der Pilger in Mekka und Medina gab es seitens des Vereins jeweils einen Mekka- und Medina-Verantwortlichen. Diese Verantwortlichen waren für die Lösung etwaiger Schwierigkeiten vor Ort zuständig, ggf. durch Kontaktaufnahme zum zuständigen saudischen Ministerium. Sie waren ferner für die vom H1 vor Ort bereitgestellte Infrastruktur und insbesondere die Organisation der Hotels zuständig. Letztere wurden vom Verein zum Teil ohne Mobiliar angemietet, sodass der jeweilige Verantwortliche die Aufgabe hatte, das Gebäude einzurichten und die Aufbewahrung der Einrichtungsgegenstände für die Zeit zwischen den Pilgerreisen, in denen die Hotels durch den Verein nicht angemietet wurden, zu organisieren. 2.2. Organisatorischer Ablauf der Umra-Reise In den anklagegegenständlichen Jahren 2001 bis 2006 bot der H1 Umra-Reisen von unterschiedlicher Dauer über das Jahr verteilt an, wobei der Reisepreis abhängig war vom konkreten Reisezeitraum. Insbesondere waren Reisen während des Ramadanfestes oder während der europäischen Ferienzeiten teurer als im übrigen Zeitraum. Auch bezüglich der Umra wurde den Teilnehmern ein Service im Sinne einer Pauschalreise angeboten. Gemessen an der Hadsch machte die Veranstaltung der Umra-Reisen im Zeitraum bis 2006 nur einen kleinen Teil der Pilgerreisen aus, wobei die Teilnehmerzahlen in den Jahren 2005 und 2006 bereits deutlich über denen der Vorjahre lagen. Erst ab dem Jahr 2007 baute der Verein den Bereich der Umra-Reisen gezielt weiter aus. 3. Wirtschaftliche Ergebnisse der Veranstaltung von Pilgerreisen von 2001 bis 2006 Die Veranstaltung der Pilgerreisen war für den Verein mit zahlreichen Kostenfaktoren verbunden. Sowohl für die Hadsch als auch die Umra fielen insbesondere Flug- und Unterbringungskosten für die Pilger an. Hinzu kamen die Kosten für den Erwerb der Pilgerschecks und die zahlreichen vorbenannten Serviceleistungen, außerdem für Informations- und Werbematerial. Zur Finanzierung dieser Kosten erhob der Verein von den Pilgern einen Pauschalreisepreis. Hinzu kamen vereinzelte Einnahmen in Saudi-Arabien, insbesondere aus der Weitervermietung gemieteter Hotelräumlichkeiten zum Zwecke des Betriebes von Restaurants, Geschäften und Friseurläden durch Dritte sowie Einnahmen aus Geldwechsel. Der J2 war als damaliger Vorsitzender des Vereins mit dem wirtschaftlichen Ergebnis der Hadsch 2001 unzufrieden und wollte im Bereich der Pilgerabteilung ein modernes Betriebs- und Qualitätsmanagement etablieren. Er bat deshalb den Zeugen G2, wirtschaftliche Optimierungsmöglichkeiten in allen Bereichen der Veranstaltung von Hadsch- und Umra-Reisen auszuloten. Der Zeuge G2 ist der Bruder des Schwagers des Zeugen J2. Er ist studierter Betriebswirt und war im Jahr 2001 bei der M7 Liegenschaftsmanagement GmbH beschäftigt, deren Prokurist der Angeklagte B war. Diese Gesellschaft befasste sich mit dem Abschluss von Versicherungen und der Verwaltung von Immobilien des E5. Der Zeuge G2 spricht arabisch, was im Hinblick auf die Veranstaltung der Pilgerreisen in Saudi-Arabien von Vorteil war, insbesondere mit Blick auf die Führung von Korrespondenz mit dem saudischen Hadsch-Ministerium. Dagegen war der Zeuge nicht der türkischen Sprache mächtig, die für die vereinsinterne Kommunikation in Wort und Schrift vorwiegend genutzt wurde. Mit seinen Plänen stieß der J2 auf Widerstand der zum damaligen Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren im Bereich der Pilgerreisen tätigen Zeugen L2 und V2. Der Zeuge G2 konnte infolgedessen nicht in der in der Zentrale befindlichen Pilgerabteilung eingesetzt werden. Die ihm zugedachte Arbeit verrichtete er stattdessen von seinem Büro in einem Gebäude in der H8- Str. 227 in Köln aus, in dem auch einige Abteilungen des Generalsekretariats des Vereins sowie der Regionalverband Köln des Vereins Büros besaßen. Zu Beginn seiner Tätigkeit fertigte der Zeuge G2 im Mai 2001 eine von ihm als „Abschlußkalkulation 2001“ bezeichnete Auswertung der Hadsch 2001 an. Aus dieser ergab sich ein Gewinn des Vereins durch die Veranstaltung der Hadsch in Höhe von 1.867.273,57 DM, wobei wegen bestehender Formelfehler (vgl. hierzu Ziffer III.7.3.2.1.2.) in der diesbezüglichen Excel-Tabelle der Gewinn mit 1.830.195,92 DM angegeben war. Darin waren allerdings in steuerlicher Hinsicht zu berücksichtigende Gemeinkosten in Höhe von 1.028.634,65 DM nicht in Abzug gebracht. Zudem beinhaltete der benannte Gewinn auch nicht steuerbare Einnahmen aus Spenden für das sog. Kurbanfest in Höhe von 258.803,53 DM. Seine Auswertung stellte der Zeuge G2 dem Vorstand des Vereins vor, namentlich dem Zeugen J2 als seinerzeitigem Vorsitzenden des Vorstands und dem Angeklagten A als stellvertretendem Vorsitzenden. Dabei stellte sich heraus, dass die durch den Zeugen G2 ermittelten Zahlen nicht mit dem Ergebnis übereinstimmten, das der Verein intern ermittelt hatte und das einen geringeren Überschuss auswies. Die Angeklagten B und C nahmen von der Abschlusskalkulation 2001 im Verlauf des Jahres 2002 Kenntnis, als sie in den Vorstand des Vereins aufrückten. Der Zeuge G2 führte auch in den Folgejahren seine Arbeiten an der Optimierung der Veranstaltung der Pilgerreisen fort. So erstellte er für die Hadsch 2002 eine Vorabkalkulation der Einnahmen und Ausgaben. Ferner bemühte er sich fortlaufend in dem gesamten Tatzeitraum um eine Optimierung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Pilgerreisen. Er arbeitete insbesondere an Verbesserungen bei den Kosten für Flugtickets und Pilgerschecks sowie im Bereich des Währungswechsels: Bezüglich der Flugtickets hatte der Verein viele Jahre mit der F8 GmbH, einer Vermittlerin von Flugtickets, zusammengearbeitet und dabei ganze Flugzeuge gechartert, was zur Folge hatte, dass auch nicht genutzte Sitzplätze in den jeweiligen Flugzeugen bezahlt werden mussten. Zudem war es in den Jahren vor 2003 so, dass die ausländischen Regionalverbände des Vereins teilweise selbst Flüge organisierten und bezahlten, weshalb die entsprechenden Reiseteilnehmer auch geringere Reisepreise an den Verein zahlten. Der Zeuge G2 kündigte den bestehenden Vermittlungsvertrag mit der F8 GmbH und buchte namens des H1 selbst Platzkontingente bei verschiedenen Fluggesellschaften, insbesondere Turkish Airlines, um nur die exakt benötigten Flugplätze buchen zu müssen. Hinsichtlich der Pilgerschecks verhielt es sich so, dass der Verein diese vor dem Jahr 2004 bei der hierauf spezialisierten GG GmbH bezog, deren Geschäftsführer der Zeuge M2 war. Der Zeuge G2 zentralisierte auch hier den Einkauf und nahm diesen ab dem Jahr 2004 direkt in Saudi-Arabien bei der für den Vertrieb zuständigen K7 Company vor. Bezüglich des vorzunehmenden Wechsels großer Geldmengen optimierte der Zeuge G2 etwaige Wechselvorgänge zwischen Euro und US-Dollar, an den der saudische Riyal gekoppelt war, durch sog. Hedging im Sinne von Wechselkurs-Absicherungsgeschäften. Im Jahr 2003 erkannte der Zeuge G2 zutreffend, dass der Verein als Reiseveranstalter auftrat und damit zum Abschluss einer Insolvenzversicherung bzw. Kundengeldabsicherung verpflichtet war. Ein entsprechender Vertrag wurde Ende des Jahres 2003 mit der J7 Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma L7 Gesellschaft für die Vermittlung von Insolvenzversicherungen mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz „L7“) geschlossen, wobei seitens des Vereins die Firma M7 Liegenschaftsmanagement GmbH als Vermittler auftrat und für den Vertragsabschluss eine Provision erhielt. Die den Vertrag für den Verein unterzeichnenden Vorstandsmitglieder waren die Angeklagten A und B. Insgesamt entwickelten sich die wirtschaftlichen Ergebnisse der Pilgerreisen im anklagegegenständlichen Zeitraum wie folgt: 3.1. Tatsächliche Ergebnisse Steuerjahr 2001 Im Jahr 2001 nahmen 6151 Pilger an der durch den Verein organisierten Hadsch-Reise teil. Der Hadsch-Preis für die Buchung aller angebotenen Reiseleistungen betrug, soweit es Pilger aus Deutschland betraf, 3.600,- DM, für Mitglieder des Vereins betrug er 3.550,- DM. Reisende aus anderen Ländern zahlten z.T. geringere Beträge, sofern beispielweise Flüge von diesen selbst organisiert wurden. Aus der Veranstaltung der Hadsch im Jahr 2001 erwirtschaftete der Verein einen Gewinn in Höhe von 521.850,65 DM (entsprechend 266.818,- €). Eine Umra-Reise veranstaltete der Verein im Jahr 2001 für 423 Pilger. Hierbei konnte der Verein ein ausgeglichenes wirtschaftliches Ergebnis erzielen. 3.2. Tatsächliche Ergebnisse Steuerjahr 2002 Das Jahr 2002, in welchem die Angeklagten Verantwortung für den Verein übernahmen, gestaltete sich für den Verein wegen der Anschläge vom 11. September 2001 schwierig. Unter den Mitgliedern des Vereins herrschte große Verunsicherung. Die Anmeldezahlen für die Pilgerfahrten blieben weit hinter den Erwartungen des Vereins zurück. So hatte der Verein vorab bezüglich der Hadsch mit 6001 Pilgern kalkuliert und teilweise bereits entsprechende Vorabausgaben getätigt, letztlich nahmen aber nur 4.214 Pilger an der Hadsch teil. Der Reisepreis für Mitglieder betrug in diesem Jahr 3.580,- DM bzw. 1.830,- €. Im Hinblick auf die unerwartet geringe Teilnehmerzahl verzeichnete der Verein in diesem Jahr aus der Hadsch – vor Abzug von Gemeinkosten – einen Verlust von -358.221,17 €. Die Zahl der Umra-Reisenden ging auf 296 zurück. Der Verein erzielte hiermit zwar – vor Abzug von Gemeinkosten - einen Gewinn i.H.v. 117.793,22 €, insgesamt verblieb aber unter Berücksichtigung von Gemeinkosten in Höhe von 55.136,82 € und nach Vornahme eines 10 %-igen Schätzungsabschlags ein Verlust aus der Veranstaltung von Pilgerreisen i. H. v. -325.121,25 €. 3.3. Tatsächliche Ergebnisse Steuerjahr 2003 bis 2006 Im Jahr 2003 begannen die Optimierungsmaßnahmen des Zeugen G2 Früchte zu tragen. Insbesondere kam es zu Kosteneinsparungen durch die Zentralisierung des Einkaufs von Flugtickets und seitens des Vereins stiegen die Einnahmen (allerdings auch die Ausgaben) dadurch, dass die ausländischen Regionalverbände keine Direktausgaben mehr tätigten und Zahlungen für alle Leistungen an den Verein als Dachverband erbrachten. Der Reisepreis für die Hadsch betrug in diesen Jahren konstant 1.850,- € wobei es kleinere Schwankungen durch Rabatte, z.B. für Vereinsmitglieder, gab. Aus den Hadsch-Reisen des Vereins im Jahre 2003, an denen insgesamt 4063 Pilger teilnahmen, und den Umra-Reisen, an denen 211 Pilger teilnahmen, erzielte der Verein einen Gesamtgewinn von 1.281.370,89 €. Im Jahr 2004 nahmen 3947 Pilger an der Hadsch-Reise teil sowie 276 Pilger an Umra-Reisen. Der Verein erzielte hieraus einen Gesamtgewinn in Höhe von 1.259.058,68 €. Im Jahr 2005 nahmen 4.473 Pilger an Hadsch-Reisen teil sowie 531 Pilger an Umra-Reisen. Der Verein erzielte hieraus einen Gesamtgewinn in Höhe von 1.435.834,01 €. Im Jahr 2006 nahmen 5.365 Pilger an Hadsch-Reisen des Vereins teil sowie 552 Pilger an Umra-Reisen. Der Verein erzielte hieraus einen Gesamtgewinn in Höhe von 1.721.764,33 €. 4. Weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Der Verein betrieb in den anklagegegenständlichen Jahren 2001 bis 2006 weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, und zwar den Verkauf von Büchern und Gebetskalendern sowie ab dem Jahr 2002 den Betrieb einer Sterbekasse. Aus der Veräußerung von Büchern und Gebetskalendern erwirtschaftete der Verein im Jahr 2001 einen Gewinn in Höhe von 710,- €. Im Jahr 2002 erlitt er einen Verlust in Höhe von-4.403,23 €. Im Kalenderjahr 2003 folgte ein Gewinn i.H.v. 1.018,30 €. In den Jahren 2004 und 2005 folgten Verluste in Höhe von -6.527,48 € und -46.533,- €. Im Jahr 2006 wurde ein wirtschaftlich ausgeglichenes Ergebnis erzielt. Die Sterbekasse erwirtschaftete im Jahr 2002 einen Verlust in Höhe von -12.251,87 €, im Jahr 2003 ein Verlust in Höhe von -65.069,51 € und im Jahr 2004 ein Verlust in Höhe von-34.794,25 €. Im Jahr 2005 erzielte der Verein einen Überschuss in Höhe von 47.678,68 €, im Jahr 2006 gab es einen neuerlichen Verlust, der sich auf -69.123,67 € belief. 5. Erfassung von Ergebnissen und Berichterstattung gegenüber Vorstand und Präsidium Die Abteilung Buchhaltung, insbesondere die Leiter der Abteilung Buchhaltung Z8 (bis 2005) und W2 (ab 2005), sowie bezüglich der Hadsch auch der Zeuge V2 als entsprechender Abteilungsleiter, berichteten den Vorstandsmitgliedern und Angeklagten A, B und C regelmäßig die wirtschaftlichen Ergebnisse aus den gewerblichen Tätigkeiten und trugen diese auf Veranlassung des Vorstandes auch in den wöchentlichen Besprechungen im Präsidium vor. Die laufenden Geschäftsvorfälle wurden in der Buchhaltung im Rahmen der vereinsinternen Buchführung präzise auf jeweils zugewiesenen Konten verbucht, so dass das Zahlenmaterial dem Vorstand und auch in den Sitzungen des Präsidiums jederzeit verfügbar war und darüber berichtet werden konnte. Zuständig für die Pflege und Führung dieser Buchführung war, wie bereits dargestellt, der Angeklagte D, der für diese Buchführung das Programm Microsoft Access verwendete. Die Geschäftsvorfälle betreffend die Veranstaltung von Hadsch-Reisen wurden von ihm dabei auf Konten beginnend mit den Ziffern 71 gebucht, die Konten für die Umra begannen mit den Ziffern 72. Die Sterbekasse wurde auf Konten beginnend mit den Ziffern 69 erfasst und für die Bücher und Kalender gab es Konten beginnend mit den Ziffern 240. Anders als bei der DATEV-Buchführung, die im Verein ausschließlich der Angeklagte D führte, konnten einzelne Geschäftsvorfälle in der vereinsinternen Access-Buchführung auch von anderen Mitarbeitern als dem Angeklagten D gebucht werden, u.a. dem Zeugen W2 als Leiter der Abteilung Finanzen. 5.1. Bemühungen des Vereins um eine Anerkennung als gemeinnützig Mehrfach bemühte sich der Verein im anklagegegenständlichen Zeitraum vergeblich um die Anerkennung als gemeinnützig. Dies war regelmäßig Gegenstand von Besprechungen im Präsidium. Die Anerkennung wurde dem Verein mehrfach versagt. Zur Begründung führte das zuständige Finanzamt Bergheim insbesondere aus, dass der Verein keinen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung diene. Im Jahr 2004 gab die Stadt Kerpen dem Verein auf, für die Pilgerreisen ein Gewerbe anzumelden. Der Verein wehrte sich gegen die entsprechende Ordnungsverfügung: Mit im Auftrag des Angeklagten A verfasstem Schreiben vom 28.06.2004 erklärte der damalige Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretende Generalsekretär G7 gegenüber der Stadt Kerpen, dass es sich bei der Organisation der Pilgerfahrt nicht um ein Gewerbe handele. Unter Bezugnahme auf die Satzung des Vereins führte er unter anderem aus, dass die Organisation der Pilgerreisen die Erfüllung des Vereinszweckes darstelle, da der Verein jeder Muslima und jedem Muslim Hilfestellung bei der Verrichtung der religiösen Gebote zu geben habe und die Hadsch im Islam eine der religiösen Grundpflichten der Muslime darstelle. Durch die Pilgerfahrt erwirtschafte der Verein keinen Gewinn und der Verein sei auch nicht bestrebt, wirtschaftlich tätig zu sein, weshalb die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb nach §§ 14, 55c GewO nicht vorlägen. Obschon es in der Folge nicht zu einer Anerkennung des Vereins als gemeinnützig kam, wurden dennoch sämtliche der anklagegegenständlichen Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2006 auf Vordrucken für die „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ abgegeben. 6. DATEV-Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen 6.1. Abweichende Buchführung mittels DATEV-Software Neben der vereinsinternen Buchführung unter Verwendung von Microsoft Access buchte der Angeklagte D die Geschäftsvorgänge der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Verein auf DATEV-Konten. Die diesbezüglichen jeweils vierstelligen Konten stimmten ziffernmäßig nicht mit der Access-Buchführung überein. So wurden Geschäftsvorfälle in DATEV bezüglich der Pilgerreisen auf Konten beginnend mit den Ziffern 71 verbucht. Die Konten der Sterbekasse begannen mit der Ziffer 7 und diejenigen des Bücherclubs mit den Ziffern 81, 84, 85 und 86. Diese allein vom Angeklagten D gepflegten Konten waren Grundlage der Erstellung von Steuererklärungen und Vermögensübersichten des Vereins durch das Steuerberaterbüro Strauch Schuster & Partner GbR (i.F.: „das Steuerberaterbüro“), welches für den Verein in den anklagegegenständlichen Jahren durchgängig tätig war. Der Angeklagte D war alleiniger Auskunftgeber des Steuerberaterbüros und lieferte diesem für den Verein alle zur Erstellung von Erklärungen und Vermögensübersichten notwendigen Informationen. Wie von den Angeklagten A, B und C und auch dem Zeugen W2 gewollt und angewiesen, verbuchte der Angeklagte D abweichend von der internen Buchhaltung bewusst nur einen Bruchteil der geschäftlichen Zahlungsvorgänge in der DATEV-Buchhaltung. Dies geschah, wie bereits vorstehend dargelegt, mit dem von allen Angeklagten auf Druck des Prof. J1 hin verfolgten Ziel, dass der Verein keine Steuern zahlen sollte und die aus der Veranstaltung von Pilgerreisen erzielten Gewinne ungeschmälert für die Finanzierung politischer Arbeit des Prof. J1 in die Türkei fließen konnten, was so auch geschah. Allein aus eigenem Antrieb hätten die Angeklagten A, B und C die Zahlungen nicht veranlasst und die nachfolgenden Steuerhinterziehungen nicht begangen und hätte der Angeklagte D nicht zu diesen Hilfe geleistet. Der Angeklagte D war – wie bereits dargestellt – darauf bedacht, die in den offiziellen Erklärungen des Vereins enthaltenen wirtschaftlichen Ergebnisse der Pilgerreisen möglichst unauffällig und konstant erscheinen zu lassen. Daher erklärte der Verein aufgrund entsprechender Buchungen des Angeklagten Ds für die Jahre 2001 bis 2004 stets moderate Gewinne zwischen ca. 6.600,- € und 28.000,- €, obwohl der Verein – wie bereits dargestellt wurde – neben den bedeutend höheren Gewinnen in den Jahren 2001, 2003 bis 2006 im Jahr 2002 aus den Pilgerreisen erhebliche wirtschaftliche Verluste zu verzeichnen hatte. Eine Besteuerung unterblieb trotz der erklärten moderaten Gewinne, weil zugunsten des Vereins zum 31.12.2000 ein Verlustvortrag in Höhe von 101.631,- € festgestellt worden war, der durch die moderaten Gewinne zunächst nicht aufgebraucht wurde. Erst als der Verlustvortrag zum 31.12.2004 mit nur noch 30.322,- € festgestellt wurde, „frisierte“ der Angeklagte D die offiziellen Angaben so, dass der Verein einen Verlust auswies, sodass der Verlustvortrag erneut anwuchs. 6.2. Vermögensübersichten und Abgabe von Steuererklärungen Im Einzelnen erstellte das Steuerberaterbüro für die Kalenderjahre 2001 bis 2005 Vermögensübersichten und Steuererklärungen des Vereins. Die Beauftragung durch den Verein erfolgt in Person der Angeklagten A und B als dessen Vorstände. Der Angeklagte D stellte die Daten zur Erstellung der benannten Erklärungen für das Steuerberaterbüro bereit und erteilte diesem gegenüber auch Auskünfte für den Verein. Auftragsgemäß führte das Steuerberaterbüro zudem den zur Abgabe der Vermögensübersichten und Steuererklärungen nachfolgend beschriebenen Schriftverkehr mit dem Finanzamt Bergheim und nahm entsprechende Schreiben als Empfangsvertreter des Vereins entgegen. Das Finanzamt Bergheim nahm für jedes Kalenderjahr nach Eingang der Steuererklärungen und Vermögensübersichten eine den gemachten Angaben folgende Bescheidung vor, wobei die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen bzw. einen im Rahmen vorheriger Schätzungsbescheide bestimmten Vorbehalt aufrecht erhielten. Der Verein verfügte im Zeitraum 2001 bis 2006 über Betriebsstätten in den Gemeinden Kerpen und Köln, jedenfalls in den Jahren 2001 und 2002 auch noch in Bonn. Das für den Verein zuständige Finanzamt Bergheim erließ in diesen Jahren Zerlegungsbescheide für die Zwecke der Gewerbesteuer. Die betroffenen Gemeinden übersendeten dem Verein auf den Zerlegungsbescheiden basierende Gewerbesteuerbescheide. Für die Gemeinden Köln und Bonn galt dabei im gesamten Zeitraum und auch für das Jahr 2006 ein Hebesatz von 450 %, für Kerpen galt in den Jahren 2001 bis 2004 ein Hebesatz von 440 % und in den Jahren 2005 bis 2006 von 460 %. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer bei der Berechnung der Gewerbesteuerschäden stets zugunsten der Angeklagten den niedrigsten Hebesatz der drei Gemeinden für die einzelnen Jahre zur Anwendung gebracht (vgl. hierzu die Berechnungen unter Ziffer IV.1.5.). Soweit eine Gewerbesteuer wegen eines vom Finanzamt festgesetzten Zerlegungsanteils von 0,- € im Ergebnis nicht festzusetzen war, verzichteten die Gemeinden – wie nachfolgend jeweils angegeben – zum Teil auf eine Bescheidung. Im Falle festzusetzender Gewerbesteuer wäre in diesen Fällen spätestens 3 Wochen nach Übersendung des Zerlegungsbescheids des Finanzamtes seitens der jeweiligen Gemeinde ein darauf basierender Gewerbesteuerbescheid an den Verein übersendet worden. 6.2.1. Veranlagungszeitraum 2001 Mit Schreiben vom 26.09.2002 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Köln-Nord eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2001 bis zum 28.02.2003. Das Finanzamt Köln-Nord leitete das Schreiben an das im Hinblick auf den Umzug des Vereins nunmehr zuständige Finanzamt Bergheim weiter, wo es am 17.10.2002 einging. Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2002 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Bergheim eine Fristverlängerung für die Abgabe von Erklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie für die Abgabe der Erklärung zur Gewerbesteuerzerlegung für das Jahr 2001 bis zum 28.02.2003. Eine Erklärung erfolgte jedoch bis zum 28.02.2003 und auch danach nicht. Mit Datum vom 25.02.2004 erließ das Finanzamt Bergheim einen auf einer Schätzung basierenden Bescheid für das Jahr 2001 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, mit welchem das zu versteuernde Einkommen auf 0,- DM festgesetzt wurde. Unter selbigem Datum erließ das Finanzamt Bergheim einen Bescheid auf den 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer, mit welchem der verbleibende Verlust auf 33.283,- DM bzw. 17.017,- € und der verbleibende Verlustvortrag aus Einkünften aus Gewerbebetrieb auf 165.490,- DM bzw. 84.614,- € festgestellt wurde. Am 27.02.2004 gingen bei dem Finanzamt Bergheim eine auf den 25.02.2004 datierende und vom Angeklagten B unterschriebene Steuererklärung für das Jahr 2001 sowie eine Vermögensübersicht des Vereins für dieses Jahr ein. Zu der abgegebenen Steuererklärung gehörte zum einen eine „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“. Angegeben war, dass der Verein in 2001 mittels steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei Einnahmen in Höhe von 12.199.403,- DM und Ausgaben in Höhe von 12.143.302,- DM einen Überschuss in Höhe von 56.101,- DM erwirtschaftet habe. Aus der beigefügten Vermögensübersicht für das Jahr 2001 und den darin enthaltenen Konten beginnend mit den Ziffern 71 ergab sich, dass in dem Überschuss von 56.101,- DM ein erklärter Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 54.891,94 DM (= 27.973,77 €) enthalten war. Dieser setzte sich zusammen aus erklärten Einnahmen aus Pilgerreisen in Höhe von 11.874.062,98 DM und diesbezüglichen Ausgaben in Höhe von 11.819.351,04 DM. Aus dem Bereich Bücherverkauf/Gebetskalender war in dem erklärten Überschuss ausweislich der Konten 8100 - 8630 insgesamt ein Gewinn in Höhe von 1.389,53 DM enthalten. Im Rahmen einer ebenfalls übersendeten „Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ war angegeben, dass der Verein einen Jahresüberschuss in Höhe von 56.101,- DM erwirtschaftet habe, der zugleich als Gesamtbetrag der Einkünfte angegeben wurde sowie als Verlustabzug zu § 8 Abs. 1 und 4 KStG, § 10 d EStG (vom Verlustvortrag abzuziehender Betrag des Gewinns). Weiter wurde ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2000 in Höhe von 198.773,- DM angegeben und ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2001 in Höhe von 142.672,- DM. Ferner war beigefügt eine „Gewerbesteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ für das Jahr 2001, in welcher erklärt war, dass der Verein einen Betrag von 33.862 DM als Gewinn aus Gewerbebetrieb (ohne Beträge lt. – nicht ausgefüllter – Zeilen 48 und 48a) erzielt habe, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetztes ermittelt worden sei. Zudem beinhaltete die Erklärung die Angabe, dass ein Betrag von 198.773,- DM als zum Ende des Erhebungszeitraums 2000 gesondert festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust zu berücksichtigen sei. Dass Betriebsstätten in weiteren Gemeinden neben Kerpen bestanden bzw. sich über mehrere Gemeinden erstreckt hätten oder eine Verlegung von Betriebsstätten in eine andere Gemeinde stattgefunden hätte, wurde im Rahmen der Erklärung verneint, obgleich der Verein in eben diesem Jahr von Bonn nach Kerpen umgezogen war. Im Hinblick auf die übersendeten Erklärungen versendete das Finanzamt Bergheim am 11.03.2004 neue Bescheide gegenüber dem Verein, denen die erklärten Angaben zugrunde lagen. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag wurden somit erneut auf 0,- DM festgesetzt und es wurde ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 109.389,- DM bzw. 55.930,- € festgestellt. Im Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag heißt es unter „Erläuterungen“: „Besonders wichtig“ und sodann in neuer Zeile: „Ein Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer kann nicht erteilt werden, da die Gemeinschaft keinen gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abgabenordnung dient. Gründe für eine andere Beurteilung ergeben sich auch nicht aus Ihrem Schreiben vom 16.01.2004.“ Weiterhin übersendete das Finanzamt Bergheim am 22.03.2004 einen Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag. Mit diesem beschied es dem Verein unter Berücksichtigung der gemachten Angaben einen Gewerbesteuermessbetrag von 0,- DM bei einem verbleibenden Verlustvortrag i.H.v. 142.672,- DM. Durch weiteren am 22.03.2004 übersendeten Bescheid auf den 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes stellte das Finanzamt Bergheim gegenüber dem Verein einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG fest in Höhe von 142.672,- DM, entsprechend 72.947,- €. Durch Bescheid für 2001 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages, ebenfalls vom 22.03.2004, erfolgte – beruhend auf § 162 AO (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) eine drittelnde Zerlegung auf die Gemeinden Bonn, Köln und Kerpen, jeweils mit einem festgesetzten Anteil von 0,- €. Das Finanzamt Bergheim übersendete die Bescheide bezüglich des Gewerbesteuermessbetrages und dessen Zerlegung auch an die Städte Köln, Bonn und Kerpen. Unter Bezug auf die übersendeten Bescheide beschied die Stadt Köln dem Verein unter dem 17./24. und 31.03.2004 mit übersendetem Bescheid eine zum 20.04.2004 fällige Gewerbesteuer für das Jahr 2001 von 0,- €. Seitens der Städte Bonn und Kerpen ergingen angesichts des Gewerbesteuermessbetrages von 0,- € keine Gewerbesteuerbescheide an den Verein. 6.2.2. Veranlagungszeitraum 2002 Mit Schreiben vom 17.09.2003 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Bergheim eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2002 bis zum 28.02.2004. Mangels vorheriger Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2002 erließ das Finanzamt Bergheim mit Datum vom 02.11.2004 einen auf einer Schätzung basierenden Bescheid für das Jahr 2002 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, mit welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.000,- € und unter Berücksichtigung des bestehenden Verlustvortrages das zu versteuernde Einkommen auf 0,- DM festgesetzt wurde. Mit selbem Datum erließ das Finanzamt Bergheim einen Bescheid auf den 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer, mit welchem der verbleibende Verlustvortrag aus Einkünften aus Gewerbebetrieb auf 37.947,- € festgesetzt wurde. Im Rahmen des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag wurde unter „Erläuterungen“ und „Besonders wichtig“ erneut auf eine fehlende Befreiung von der Körperschaftsteuer hingewiesen, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte das Steuerberaterbüro für den Verein Einspruch gegen diese Bescheide ein. Mit Datum vom 11.11.2004 erließ das Finanzamt Bergheim auf Schätzung basierende Bescheide für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag und dessen Zerlegung, wobei erneut ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 35.000,- € und im Hinblick auf den bestehenden Verlustvortrag ein Messbetrag von 0,- € festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom selben Tage wies das Finanzamt Bergheim das Steuerberaterbüro darauf hin, dass über die eingelegten Rechtsbehelfe entschieden werden solle, wenn nicht bis zum 14.12.2004 Steuererklärungen eingereicht würden. Ebenfalls mit Datum vom selben Tage gab das Finanzamt Bergheim gegenüber den Städten Kerpen, Köln und Bonn die vorgenommene Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bekannt. Die Stadt Köln übersendete daraufhin mit Datum vom 23.11.2004 einen Gewerbesteuerbescheid an den Verein, mit welchem die Gewerbesteuer mit 0,- € festgesetzt wurde. Die Städte Kerpen und Bonn verzichteten angesichts dieses auch für sie geltenden Ergebnisses auf den Erlass von Bescheiden. Mit Schreiben vom 29.11.2004 legte das Steuerberaterbüro für den Verein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2002, den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbescheides 2002 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ein. Zur Begründung – auch für die bereits mit Schreiben vom 10.11.2004 eingelegten Einsprüche – übersendete das Steuerberaterbüro Steuererklärungen für das Jahr 2002 sowie eine Vermögensübersicht des Vereins für dieses Jahr. Die Steuererklärungen waren durch den Angeklagten A unterzeichnet. Im Rahmen der dabei abgegebenen „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“, hieß es, dass der Verein aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Überschuss in Höhe von 7.933,- € erwirtschaftet habe. Aus der beigefügten Vermögensübersicht für das Jahr 2002 und den darin enthaltenen Konten beginnend mit den Ziffern 71- ergab sich, dass in dem erklärten Überschuss ein Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 18.215,97 € enthalten sein sollte, der sich zusammensetzte aus Einnahmen in Höhe von 4.754.314,61 € und Ausgaben in Höhe von 4.736.098,64 €. Bezüglich der Sterbekasse ergab sich aus den Konten beginnend mit der Ziffer 7, dass diesbezüglich ein Verlust in Höhe von -5.879,44 € in die Steuererklärung eingegangen war. Aus dem Verkauf von Büchern/Gebetskalendern wurde gemäß der Konten 8100 bis 8630 ein Verlust in Höhe von -4.403,23 € erklärt. Im Rahmen einer ebenfalls übersendeten „Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gab der Verein als Jahresüberschuss den benannten Betrag in Höhe von 7.933,- € und unter Berücksichtigung dessen einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2002 in Höhe von 47.996,- € an. Dabei wurde entgegen dem durch das Finanzamt Bergheim festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2001 in Höhe von 55.930,- € ein solcher in Höhe von 55.929,- € zugrunde gelegt. Ferner war den Einsprüchen beigefügt eine vom Angeklagten A unterschriebene „Gewerbesteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ für das Jahr 2002, in welcher erklärt wurde, dass der Verein den benannten Betrag in Höhe von 7.933,- € aus Gewerbebetrieb als Gewinn erwirtschaftet habe. Dass Betriebsstätten in weiteren Gemeinden neben Kerpen bestanden bzw. sich über mehrere Gemeinden erstreckt hätten oder eine Verlegung von Betriebsstätten in eine andere Gemeinde stattgefunden hätte, wurde im Rahmen der Erklärung verneint. Mit Schreiben vom 30.11.2004 teilte das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro mit, dass beabsichtigt sei, den Einsprüchen gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärungen abzuhelfen. Die Einsprüche gegen den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2002 und dessen Zerlegung seien dagegen unzulässig, weil angesichts des Betrages von 0,- € eine Beschwer nicht vorliege. Unabhängig davon könne eine Berichtigung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 erfolgen. Mit Schreiben vom 05.01.2005 erinnerte das Finanzamt Bergheim das Steuerberaterbüro an die ausstehende Beantwortung des Schreibens vom 30.11.2004 und kündigte an, nach Ablauf des 21.01.2005 ggf. nach Aktenlage zu entscheiden. Mit Datum vom 03.05.2005 verwarf das Finanzamt Bergheim die Einsprüche gegen den Gewerbesteuermessbetrag 2002 und dessen Zerlegung mangels Beschwer als unzulässig. Unter dem 24.05.2005 übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro in Abänderung des Bescheides vom 11.11.2004 einen neuen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2002. Darin wurde der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.933,- € zugrunde gelegt und ein verbleibender Verlust in Höhe von 65.014,- € festgestellt. Mit Datum vom selben Tage übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro in Abänderung des Bescheides vom 11.11.2004 einen neuen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages, der eine drittelnde Zerlegung auf die Gemeinden Bonn, Köln und Kerpen mit einem jeweiligen Anteil von 0,- € enthielt. Das Finanzamt Bergheim übersendete die Bescheide bezüglich des Gewerbesteuermessbetrages und dessen Zerlegung unter dem 24.05.2005 wiederum auch an die Städte Köln, Bonn und Kerpen. Die Stadt Kerpen übersendete dem Verein daraufhin unter dem 03.06.2005 einen Gewerbesteuerbescheid, mit dem die Gewerbesteuer für das Jahre 2002 auf 0,- € festgesetzt wurde. Die Stadt Köln übersendete dem Verein am 07.06.2005 ebenfalls einen Bescheid, mit dem die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 auf 0,- € festgesetzt wurde. Eine Bescheidung durch die Stadt Bonn erfolgte mangels festzusetzender Gewerbesteuer nicht. Am 03.08.2005 versendete das Finanzamt Bergheim eine Einspruchsentscheidung bezüglich der Steuerjahre 2002 und 2003 (für letzteres Jahr s. II.6.2.4.). Dabei wurden die in den Steuererklärungen erklärten Besteuerungsgrundlagen übernommen und den Einsprüchen insoweit abgeholfen. Dies führte für das Jahr 2002 zu einer Festsetzung von Körperschaftsteuer in Höhe von 0,- € sowie zur Festsetzung eines verbleibenden Verlustabzugs in Höhe von 65.014,- €. Die Einsprüche wurden dagegen für beide Jahre insoweit zurückgewiesen, als mit ihnen nach Auffassung des Finanzamts die Feststellung einer Gemeinnützigkeit begehrt worden war. Dies wurde unter Hinweis auf §§ 51 – 68 AO verneint, weil sich das Angebot des Vereins satzungsgemäß ausschließlich an Angehörige der islamischen Religion richte und nur diese Mitglied des Vereins werden könnten. Es würden zudem keine mildtätigen Zwecke verfolgt, weil die Tätigkeit des Vereins nicht darauf gerichtet sei, Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder minderbemittelt im Sinne von § 53 S. 1 Nr. 2 AO seien. Zudem würde der Verein auch keine kirchlichen Zwecke verfolgen, da seine Tätigkeit nicht darauf gerichtet sei, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu fördern. Ferner führte das Finanzamt aus, dass die Feststellungen verschiedener Institutionen und Behörden den Schluss zuließen, dass der Verein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ziele verfolge, worin ebenfalls ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit zu sehen sei. 6.2.3. Veranlagungszeitraum 2003 Mit an das Steuerberaterbüro gerichtetem Schreiben vom 26.02.2004 setzte das Finanzamt Bergheim dem Verein eine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum 31.10.2004. Die Fristsetzung erfolgte mit der Begründung, dass es sich um einen Fall von erheblicher steuerlicher Bedeutung handele. Mit weiterem Schreiben vom 31.08.2004 lehnte das Finanzamt Bergheim gegenüber dem Steuerberaterbüro auf einen von diesem gestellten Sammelantrag hin eine über den 31.10.2004 hinausgehende Fristverlängerung ab. Mit Datum vom 22.11.2004 erließ das Finanzamt Bergheim einen auf einer Schätzung beruhenden Bescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Darin schätzte das Finanzamt die Einkünfte des Vereins aus Gewerbebetrieb auf 50.000,- € und setzte unter Berücksichtigung des seinerzeit zugrunde gelegten Verlustvortrages in Höhe von 37.947,- € im Ergebnis eine Körperschaftsteuer in Höhe von 2.177,- € sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 119,73 € fest. Unter dem 01.12.2004 übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro einen Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag und einen Bescheid über dessen Zerlegung. Beide Bescheide beruhten auf Schätzungen und gingen – wie die vorangegangen Bescheide vom 22.11.2004 – von einem geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000,- € aus. Daraus resultierend wurde ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 405,- € festgesetzt, der in Höhe von jeweils 132,- € auf die Gemeinden Bonn, Köln und Kerpen verteilt wurde. Mit Datum vom selbigen Tag gab das Finanzamt die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages den Städten Kerpen und Köln bekannt, wobei jeder Gemeinde ein Anteil von 135,- € zugewiesen wurde. Die Stadt Kerpen erließ daraufhin am 10.12.2004 einen Gewerbesteuerbescheid in Höhe von 594,- € und die Stadt Köln am 17.01.2005 einen entsprechenden Gewerbesteuerbescheid über 607,- €. Mit Schreiben vom 27.12.2004 legte das Steuerberaterbüro Einspruch gegen die benannten Bescheide vom 01.12.2004 und 22.11.2004 ein. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung beantragt worden und diese nicht abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei die Schätzung eines Gewinns in Höhe von 50.000,- € unzutreffend. Aus den ausschließlich betriebenen gewerblichen Tätigkeiten des Verkaufs von Pilgerreisen und religiösen Büchern würden lediglich die Selbstkosten abgedeckt und – wie auch in der Vergangenheit – keinerlei Gewinne erzielt. Per Fax vom 03.01.2005 erklärte das Finanzamt Bergheim gegenüber dem Steuerberaterbüro, dass über die Einsprüche vom 27.12.2004 nach dem 07.02.2005 nach Lage der Sache entschieden werden solle, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuererklärungen eingegangen seien. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2003 mit Schreiben vom 26.02.2004 zum 31.10.2004 vorzeitig angefordert und die begehrte Fristverlängerung mit Schreiben vom 31.08.2004 abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 09.02.2005 erinnerte das Finanzamt Bergheim das Steuerberaterbüro an die Beantwortung des Schreibens vom 03.01.2005 und kündigte an, nach dem 25.02.2005 ggf. nach Aktenlage zu entscheiden. Mit am 28.02.2005 beim Finanzamt Bergheim eingegangenem Schreiben vom selben Tage teilte das Steuerberaterbüro mit, dass wegen krankheitsbedingter Mitarbeiterausfälle eine Fertigstellung von Jahresabschluss und Steuererklärungen bislang nicht möglich gewesen sei und stellte in Aussicht, bis Ende März Steuererklärungen nebst Bilanz vorlegen zu können. Es wurde darum gebeten, bis zu diesem Zeitpunkt von einer förmlichen Einspruchsentscheidung abzusehen. Am 06.06.2005 gingen beim Finanzamt Bergheim Steuererklärungen des Vereins und eine Vermögensübersicht für das Jahr 2003 ein. Sämtliche Dokumente waren durch die Angeklagten A – unter dem Namen A2 – und B unterzeichnet worden. Im Rahmen der dabei abgegebenen „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“, hieß es, dass der Verein aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Überschuss in Höhe von 22.247,- € erwirtschaftet habe. Aus der beigefügten Vermögensübersicht für das Jahr 2003 und den darin enthaltenen Konten beginnend mit den Ziffern 71 ergab sich, dass in diesem Betrag ein Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 21.229,41 € enthalten sein sollte. Dieser setzte sich zusammen aus Einnahmen in Höhe von 5.401.677,27 € und Ausgaben in Höhe von 5.380.447,86 €. Im Rahmen einer ebenfalls übersendeten „Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gab der Verein als Jahresüberschuss den benannten Betrag in Höhe von 22.247,- € und unter Berücksichtigung dessen einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2003 in Höhe von 15.700,- € an. Ferner abgegeben wurde eine von den Angeklagten A – wiederum unter dem Namen A2 – und B unterschriebene „Gewerbesteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ für das Jahr 2003, in welcher erklärt war, dass der Verein den benannten Betrag in Höhe von 22.247,- € aus Gewerbebetrieb als Gewinn erwirtschaftet habe. Zudem wurde erklärt, dass im Kalenderjahr 2003 Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden hätten. Dies wurde im Rahmen einer „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ dahingehend präzisiert, dass Betriebsstätten in 50667 Köln (H8- Straße 229) sowie in 53111 Bonn und 50171 Kerpen bestanden hätten. Bezüglich der für die Zerlegung maßgeblichen Arbeitslöhne wurde erklärt, dass diese mit einem Betrag von 325.000,- € vollständig auf die Betriebsstätte in Kerpen entfallen waren. Am 29.06.2005 übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro einen neuen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2003 mit dem dieser entsprechend der erklärten Besteuerungsgrundlagen auf 0,- € festgesetzt wurde. Die darin benannten Städte Bonn, Köln und Kerpen erhielten entsprechende Bekanntgabe-Bescheide des Finanzamts mit selbigem Datum. Die Stadt Köln übersendete daraufhin am 12.07.2005 dem Verein einen Bescheid, mit dem die Gewerbesteuer für das Jahr 2003 auf 0,- € festgesetzt wurde. Die Städte Kerpen und Bonn erließen mangels festzusetzender Gewerbesteuer keine Bescheide. Am 03.08.2005 versendete das Finanzamt Bergheim die bereits unter Ziffer II.6.2.2. beschriebene Einspruchsentscheidung bezüglich der Steuerjahre 2002 und 2003. Für das Jahr 2003 wurde für den Verein dabei unter Zugrundelegung der erklärten Besteuerungsgrundlagen eine Körperschaftsteuer in Höhe von 0,- € und ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 42.767,- € festgesetzt. 6.2.3. Veranlagungszeitraum 2004 Mit an das Steuerberaterbüro gerichtetem Schreiben vom 22.02.2005 setzte das Finanzamt Bergheim dem Verein eine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2004 bis zum 31.10.2005. Die Fristsetzung erfolgte wiederum mit der Begründung, dass es sich um einen Fall von erheblicher steuerlicher Bedeutung handele. Mit Schreiben vom 28.02.2005 teilte das Steuerberaterbüro mit, dass man die Einschätzung als steuerlich bedeutsamem Fall nicht nachvollziehen könne und man dies als Ausübung von Druck gegenüber dem Verein und dem Steuerberaterbüro ansehe. Zudem seien die Schätzungen für das Jahr 2003 trotz begehrter Fristverlängerungen erfolgt, was auf beiden Seiten zu unnötigem Arbeitsaufwand geführt habe. Es wurde beantragt, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2004 bis zum 28.02.2006 zu verlängern. Mit Schreiben vom 01.03.2005 teilte das Finanzamt Bergheim mit, dass die Begründung der vorzeitigen Anforderung missverständlich gewesen sei, jedoch die vorzeitige Anforderung ungeachtet dessen bestehen bleibe, da die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 erst im Rechtsbehelfsverfahren nach erfolgten Schätzungen und auch in den Jahren davor erst erheblich nach den gewährten Fristverlängerungen eingereicht worden seien. Ferner wurde die Einschätzung wiederholt, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und ausgeführt, dass die Schätzungen für 2003 erfolgt seien, weil erneut keine fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen erfolgt sei. Mit Schreiben vom 05.09.2005 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Bergheim erneut Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2004 bis zum 28.02.2006. Dieser Antrag wurde durch das Finanzamt Bergheim mit Schreiben vom 07.09.2005 abgelehnt und es wurde darauf hingewiesen, dass es bei der gesetzten Frist zum 31.10.2005 verbleibe. Mit Schreiben vom 17.10.2005 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Bergheim eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2004 bis zum 30.11.2005 mit der Begründung, dass sich der für den Verein zuständige Mitarbeiter bis zum Ende der vorgehenden Woche auf die Prüfung zum Steuerberater vorbereitet habe und es daher nicht möglich sei, die Steuererklärungen fristgerecht fertigzustellen. Mit Schreiben vom 06.12.2005 beantragte das Steuerberaterbüro beim Finanzamt Bergheim eine nochmalige Fristverlängerung bis zum 31.12.2005 mit der Begründung, dass es aufgrund hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich sei, die Steuererklärungen bis zum 30.11.2005 abzugeben. Mit Bescheid vom 12.04.2006 nahm das Finanzamt Bergheim mangels Abgabe von Steuererklärungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2004 vor und schätzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 50.000,- €. Nach Abzug des Verlustvortrages in Höhe von 42.767,- € ergab sich hieraus ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 7.233,- € und hierauf beruhend eine Körperschaftsteuer in Höhe von 1.808,- € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 99,44 €. In den Erläuterungen wurde wiederum unter „Besonders wichtig“ darauf hingewiesen, dass der Verein nicht von der Körperschaftsteuer befreit sei, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht erfüllt seien. Mit selbigem Datum beschied das Finanzamt Bergheim dem Verein einen verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2004 von 0,- €. Am 25.04.2006 erließ das Finanzamt Bergheim einen auf der benannten Schätzung beruhenden Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2004, aus welchem sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verlustvortrages ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 165,- € ergab. Ebenso erging ein darauf basierender Zerlegungsbescheid nebst Bekanntgabe-Bescheiden an die entsprechenden Gemeinden. Mit Schreiben vom 26.05.2006 übersendete das Steuerberaterbüro dem Finanzamt Bergheim Steuerklärungen für das Jahr 2004 nebst Vermögensübersicht und beantragte eine entsprechende Änderung der Steuerbescheide. Sämtliche Steuererklärungen und die Vermögensübersicht waren durch den Angeklagten B unterzeichnet. Im Rahmen der dabei abgegebenen „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“, hieß es, dass der Verein aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Überschuss in Höhe von 12.444,- € erwirtschaftet habe. Aus der beigefügten Vermögensübersicht für das Jahr 2004 und den darin enthaltenen Konten beginnend mit den Ziffern 71 ergabt sich, dass in diesem Betrag ein Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 6.602,07 € enthalten sein sollte, der sich zusammensetzte aus Einnahmen in Höhe von 5.567.283,79 € und Ausgaben in Höhe von 5.560.681,72 €. Im Rahmen einer ebenfalls übersendeten „Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gab der Verein als Jahresüberschuss den benannten Betrag in Höhe von – aufgerundeten – 12.445,- € und unter Berücksichtigung dessen einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2004 in Höhe von 3.255,- € an. Ferner abgegeben wurde eine „Gewerbesteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ für das Jahr 2004, in welcher der Angeklagte B für den Verein erklärte, dass dieser den benannten Betrag in Höhe von 12.445,- € als Gewinn aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet habe. Zudem wurde erklärt, dass im Kalenderjahr 2003 keine Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden hätten. Im Rahmen einer „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ wurden jedoch – wie im Vorjahr – Betriebsstätten in der H8- Straße 229 in 50667 Köln sowie in 53111 Bonn und 50171 Kerpen aufgeführt, wobei – ebenfalls wie im Vorjahr – bezüglich der für die Zerlegung maßgeblichen Arbeitslöhne erklärt wurde, dass diese mit einem Betrag von 325.000,- € vollständig auf die Betriebsstätte in Kerpen entfallen waren. Mit Datum vom 26.06.2006 änderte das Finanzamt Bergheim den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 12.04.2006 entsprechend der eingereichten Steuererklärungen ab und setzte das zu versteuernde Einkommen auf 0,- € fest. Unter Erläuterungen wurde wiederum darauf hingewiesen, dass der Verein nicht von der Körperschaftsteuer befreit sei, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht erfüllt seien. Mit Bescheid selbigen Datums wurde der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 auf 30.322,- € festgesetzt. Mit Datum von selbigem Tage übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro auch einen neuen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2004 und setzte unter Zugrundelegung der eingereichten Steuererklärungen den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € fest. Mit Datum vom selben Tage wurde ein Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbescheides für 2004 übersendet, mit welchem die Arbeitslöhne vollständig der Stadt Kerpen zugeschrieben wurden und im Ergebnis für die Städte Köln, Bonn und Kerpen ein Anteil von 0,- € festgesetzt wurde. Ebenfalls mit Datum vom 26.06.2006 gab das Finanzamt Bergheim gegenüber den Städten Köln, Kerpen und Bonn einen Zerlegungsanteil in Höhe von jeweils 0,- € bekannt. Die Stadt Köln übersendete daraufhin mit Datum vom 23.11.2004 einen Gewerbesteuerbescheid an den Verein, mit welchem die Gewerbesteuer mit 0,- € festgesetzt wurde. Die Städte Kerpen und Bonn verzichteten angesichts dieses auch für sie geltenden Ergebnisses auf den Erlass von Bescheiden. 6.2.4. Veranlagungszeitraum 2005 Mit Schreiben vom 14.03.2006 forderte das Finanzamt Bergheim beim Steuerberaterbüro die Steuererklärungen für das Jahr 2005 bis zum 31.12.2006 an. Die Fristsetzung erfolgte mit der Begründung, dass in der Vergangenheit Steuererklärungen wiederholt nicht oder erheblich verspätet abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 26.10.2006 bat das Steuerberaterbüro das Finanzamt Bergheim bezüglich der Abgabe der Steuererklärungen für den Verein für das Jahr 2005 wegen Arbeitsüberlastung um eine Fristverlängerung bis zum 30.11.2006. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2006 bat das Steuerberaterbüro um eine weitere Verlängerung bis zum 28.02.2007, weil man durch Kanzleierweiterung und damit verbundene EDV-Umstellung in leichten Verzug geraten sei. Mit an das Steuerberaterbüro gerichtetem Schreiben vom 29.12.2006 wies das Finanzamt Bergheim darauf hin, dass bereits mit Schreiben vom 14.03.2006 um Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31.12.2006 aufgefordert worden war. Eine weitergehende Fristverlängerung werde nicht gewährt. Am 22.06.2007 gingen beim Finanzamt Bergheim Steuererklärungen des Vereins für das Jahr 2005 nebst Vermögensübersicht ein. Alle Dokumente waren vom Angeklagten A unter dem Namen A2 unterzeichnet. Im Rahmen der dabei abgegebenen „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“, hieß es, dass der Verein aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Verlust in Höhe von -67.034,- € erwirtschaftet habe. Aus der beigefügten Vermögensübersicht für das Jahr 2005 und den darin enthaltenen Konten beginnend mit den Ziffern 71- ergabt sich, dass in diesem Betrag ein Verlust aus Pilgerreisen in Höhe von -124.589,89 € enthalten sein sollte. Dieser setzte sich zusammen aus erklärten Einnahmen in Höhe von 7.027.219,06 € und Ausgaben in Höhe von 7.151808,94 €. Im Rahmen einer ebenfalls übersendeten „Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gab der Verein als Jahresfehlbetrag den benannten Betrag in Höhe von -67.034,- € und unter Berücksichtigung dessen einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2005 in Höhe von -70.289,- € an. Ferner abgegeben wurde eine „Gewerbesteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes“ für das Jahr 2004, in welcher der Angeklagte A (unter dem Namen A2) für den Verein erklärte, dass dieser den benannten Verlust in Höhe von -67.034 € aus Gewerbebetrieb als Gewinn erwirtschaftet habe. Zudem wurde erklärt, dass im Kalenderjahr 2005 keine Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden hätten. Im Rahmen einer „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ wurden jedoch – wie im Vorjahr – Betriebsstätten in der H8- Straße 229 in 50667 Köln sowie in 53111 Bonn und 50171 Kerpen aufgeführt. Bezüglich der für die Zerlegung maßgeblichen Arbeitslöhne wurde – ebenfalls wie im Vorjahr – erklärt, dass diese vollständig auf Kerpen entfielen, wobei die Höhe sich auf insgesamt 768.000,- € mehr als verdoppelte. Mit Datum vom 01.08.2007 übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro Steuerbescheide für den Verein, in denen die erklärten Besteuerungsgrundlagen unverändert übernommen wurden. Im Rahmen eines Bescheides für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag wurde dementsprechend ein negatives zu versteuerndes Einkommen von -67.034,- € und eine Körperschaftsteuer sowie ein Solidaritätszuschlag von 0,- € festgesetzt. Mit weiterem an das Steuerberaterbüro übersendeten Bescheiden vom 10.08.2007 setzte das Finanzamt Bergheim unter Zugrundelegung der erklärten Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2005 einen Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 67.034,- € und einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0,- fest. Zudem übersendete das Finanzamt Bergheim dem Steuerberaterbüro mit Datum vom selben Tage einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages des Vereins für 2005, in welchem entsprechend der erklärten Besteuerungsgrundlagen die Arbeitslöhne vollständig der Stadt Kerpen zugeschrieben und im Ergebnis für die Städte Köln, Bonn und Kerpen jeweils ein Anteil von 0,- € festgesetzt wurde. Mit Datum vom selben Tage gab das Finanzamt Bergheim gegenüber den Städten Kerpen, Bonn und Köln den jeweils in Höhe von 0,- € bestehenden Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermessbetrag des Vereins für das Jahr 2005 bekannt. Die Stadt Köln übersendete dem Verein daraufhin am 28.08.2007 einen Bescheid, in welchem die Gewebesteuer für das Jahr 2005 mit 0,- € festgesetzt wurde. Mangels im Ergebnis festzusetzender Gewerbesteuer nahmen die Städte Kerpen und Bonn keine Gewerbesteuer-Bescheidung vor. 6.2.5. Veranlagungszeitraum 2006 Mit Schreiben vom 02.04.2007 forderte das Finanzamt Bergheim beim Steuerberaterbüro die Steuererklärungen für das Jahr 2006 zum 21.12.2007 an und begründete die Anforderung damit, dass in der Vergangenheit Steuererklärungen wiederholt nicht oder erheblich verspätet abgegeben worden seien. Dem Schreiben war eine weitere Ausfertigung für den Verein beigefügt. Mit an das Finanzamt Bergheim gerichtetem Schreiben vom 23.04.2007 bat der Angeklagte D für den Verein auftragsgemäß um Übersendung von verschiedenen Formularen zur Anfertigung der Steuererklärung, unter anderem zur Gewerbesteuererklärung und zur Körperschaftsteuererklärung. Mit am 21.12.2007 beim Finanzamt Bergheim eingegangenem Schreiben bat das Steuerberaterbüro um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2006 für den Verein bis zum 29.02.2008. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die wenigen Arbeitstage im Dezember und die Durchführung der neuen Bestimmungen betreffend die Veröffentlichungspflicht für Kapitalgesellschaften es nicht möglich sei, die Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Mit Schreiben vom 14.01.2008 lehnte das Finanzamt Bergheim die beantragte Fristverlängerung ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungen mit Schreiben des Finanzamtes vom 02.04.2007 bereits zum 31.12.2007 vorzeitig angefordert worden waren. Steuererklärungen für das Jahr 2006 wurden in der Folge bis zur Bekanntgabe der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber den Angeklagten am 26.08.2008 durch den Verein nicht abgegeben. Den Angeklagten A, B und C war bewusst, dass die Abgabe bis zum 31.12.2007 hätte erfolgen müssen und dass damit keine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Besteuerung der Gewinne des Vereins erfolgen konnte. Am 31.10.2008 waren 95 % der Veranlagungsarbeiten beim Finanzamt Bergheim für die Körperschafts- und Gewerbesteuer 2006 abgeschlossen. 6.2.6. Gegenüberstellung von erklärten und tatsächlichen Ergebnissen Tatsächlich erklärt wurden durch die Angeklagten A, B und C nach Vorbereitung durch den Angeklagten D insgesamt die folgenden – bereits im Überblick über die Tathandlungen dargestellten – wirtschaftlichen Ergebnisse: Jahr Pilgerreisen Sterbekasse Gebetskalender 2001 27.973,77 € Keine Tätigkeit 710,- € 2002 18.215,97 € - 5.879,44 € - 4.403,23 € 2003 21.229,41 € 2.901,89 € 1.018,30 € 2004 6.602,07 € 12.370,20 € - 6.527,48 € 2005 –124.589,89 € 104.089,07 € - 46.533,- € 2006 Keine Erklärung Keine Erklärung Keine Erklärung Tatsächlich erzielt wurden dagegen folgende wirtschaftliche Ergebnisse: Jahr Pilgerreisen Sterbekasse Gebetskalender 2001 266.818,- € Keine Tätigkeit 710,- € 2002 - 325.122,- € - 12.251,87 € - 4.403,23 € 2003 1.281.370,- € - 65.069,51 € 1.018,30 € 2004 1.259.058,- € - 34.794,25 € - 6.527,48 € 2005 1.435.834,- € 47.678,68 € - 46.533,- € 2006 1.721.764,- € - 69.123,67 € 0,- € 7. Steuerschäden Der Verein zahlte im Anklagezeitraum keinerlei Steuern – weder in Deutschland, noch im Ausland. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ergebnisse wäre in den Jahren 2001 sowie 2003 bis 2006 eine Besteuerung von Gewinnen des Vereins erfolgt, da die Gewinne aus Pilgerreisen im Jahr 2001 den bestehenden Verlustvortrag und im Jahr 2003 den tatsächlich erlittenen Verlust aus dem Jahr 2002 vollständig aufzehrten und darüber hinaus steuerpflichtige Gewinne verblieben waren. Der Besteuerung wären dann auch die erklärten Ergebnisse aus den Bereichen Bücherclub/Gebetskalender und Sterbekasse zugrunde gelegt worden. Lediglich im Jahr 2002 wäre wegen der erlittenen wirtschaftlichen Verluste eine Besteuerung unterblieben. Ebenso wäre lediglich zum 31.12.2002 ein Verlustvortrag zugunsten des Vereins festgestellt worden. 7.1. Steuerschäden des Jahres 2001 Bei Abgabe zutreffender Erklärungen für das Jahr 2001 wäre der bestehende Verlustvortrag vollständig aufgezehrt worden. Dem Verein wäre darüber hinaus eine Körperschaftsteuer von 32.209,43 € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.826,52 € beschieden worden sowie Gewerbesteuern in Höhe von 29.223,40 €. Insgesamt hätte sich damit für das Jahr 2001 eine Steuerlast in Höhe von 64.259,35 € ergeben. Bezieht man in diese Betrachtung einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2002 mit ein, so entfallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag – anders als die Gewerbesteuer, die einen Verlustrücktrag von Gesetzes wegen nicht vorsieht – für dieses Jahr vollständig (zum Hintergrund der unterschiedlichen Betrachtung von Tatbestands- und Strafzumessungsebene im Hinblick auf das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO vgl. die Ausführungen unter Ziffer IV.1.5.). 7.2. Steuerschäden des Jahres 2003 Wären die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2002 und 2003 aus der Veranstaltung von Pilgerreisen ebenfalls zutreffend erklärt worden, so hätte sich für den Verein eine Körperschaftsteuer von 241.431,- € nebst eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 13.278,70 € ergeben sowie Gewerbesteuern in Höhe von 170.346,- €. Insgesamt hätte sich damit für das Jahr 2003 eine Steuerlast in Höhe von 425.055,70 € ergeben. Berücksichtigt man – entgegen dem Kompensationsverbot - aus dem Bereich Sterbekasse den entgegen den gemachten Angaben erlittenen Verlust, so hätte sich eine Körperschaftsteuer in Höhe von 225.286,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.390,73 € ergeben sowie Gewerbesteuern in Höhe von 156.948,- €. Die Gesamtsteuerlast hätte damit 394.624,73 € betragen. 7.3. Steuerschäden des Jahres 2004 Bei Angabe der zutreffenden wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Bereich Pilgerreisen für das Jahr 2004 wäre dem Verein eine Körperschaftsteuer von 258.062,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 14.193,41 € beschieden worden sowie Gewerbesteuern in Höhe von 227.062,- €. Insgesamt hätte sich damit für das Jahr 2004 eine Steuerlast in Höhe von 499.317,41 € ergeben. Bei Berücksichtigung des nicht erklärten Verlusts aus dem Bereich Sterbekasse hätte sich eine Körperschaftsteuer in Höhe von 248.394,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 13.661,67 € ergeben sowie Gewerbesteuern in Höhe von 218.570,- €. Die Gesamtsteuerlast hätte damit 480.625,67 € betragen. 7.4. Steuerschäden des Jahres 2005 Wäre für das Jahr 2005 eine zutreffende Angabe von Besteuerungsgrundlagen erfolgt, so wäre dem Verein eine Körperschaftsteuer von 302.073,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 16.614,01 € beschieden worden sowie Gewerbesteuern in Höhe von 271.845,- €. Insgesamt hätte sich damit für das Jahr 2005 für den Verein eine Steuerlast in Höhe von 590.532,01 € ergeben. Bei Berücksichtigung des entgegen den gemachten Angaben niedrigeren Gewinns aus dem Bereich Sterbekasse wäre eine Körperschaftsteuer in Höhe von 290.686,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 15.987,73 € beschieden worden. Die Gewerbesteuern wären in Höhe von 261.585,- € festgesetzt worden. Die Gesamtsteuerlast hätte damit 568.258,73 € betragen. 7.5. Steuerschäden des Jahres 2006 Bei Abgabe zutreffender Erklärungen für das Jahr 2006 wäre für den Verein eine Körperschaftsteuer in Höhe von 331.971,- € nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 18.258,40 € festgesetzt worden. Gewerbesteuern wären in Höhe von 298.755,- € beschieden worden, sodass sich die Gesamtsteuerlast auf 648.984,40 € belaufen hätte. 7.6. Gesamtsteuerschaden Die Gesamtsteuerlast hätte damit im Anklagezeitraum für den Verein unter Zugrundelegung der wahren Besteuerungsgrundlagen einerseits und der Nichterklärung niedrigerer als angegeben ausfallender Einnahmen 2.228.148,87 € und bei Berücksichtigung der wahren Besteuerungsgrundlagen (Nichtanwendung von § 370 Abs. 4 S. 3 AO) 2.121.716,53 € betragen. 8. Betriebsprüfung Am 02.02.2007 wurde durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen (im Folgenden kurz GKBP Aachen ) unter der Prüfungsgeschäftsplan-Nummer 06/71# die Außenprüfung des Vereins betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 angeordnet, die am 24.09.2008 unter der Prüfungsgeschäftsplan-Nummer 7171# auf den Prüfungszeitraum 1995 bis 2000 und 2005 erweitert wurde. Zuständiger Prüfer war zunächst ein Herr Z15. Nachdem dieser erste Termine vereinbart und im April 2007 erste Anfragen an den Verein übersendet hatte, erkrankte er langfristig, weshalb Ende des Jahres 2007 der Zeuge R2 die weitere Prüfung übernahm. Auskunftsgeber seitens des Vereins war durchgängig – neben dem für das Steuerberaterbüro tätigen Steuerberater P2 – der Angeklagte D. Der Zeuge R2 setzte die Prüfung etwa ab Februar 2008 fort und hielt sich zu diesem Zweck regelmäßig in der Zentrale des Vereins in Kerpen auf, wo ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Seine weiteren Anfragen richtete er an den Angeklagten D, von dem er jeweils angeforderte Informationen, Belege und Datenträger mit Buchführungsinhalten erhielt. Dem Zeugen R2 waren seitens der Steuerfahndung zwei an den Verein gerichtete Sammelrechnungen der GG GmbH vom 22.05.2001 als Kontrollmitteilung zur Überprüfung übergeben worden. Die beiden Sammelrechnungen enthielten jeweils die auch in Einzelrechnungen erfassten Mengen von Pilgerschecks, die für die Hadsch des Jahres 2001 an den Verein verkauft worden waren. Die eine der beiden Sammelrechnungen trug die Belegnummer #-3 und enthielt Rechnungsbeträge über insgesamt 1.629.284,67 DM, die sich auf acht Einzelrechnungen mit einem Gesamtbezug von insgesamt 2.697 Schecks verteilten. Die weitere Sammelrechnung trug die Belegnummer 71#-8 und enthielt Rechnungsbeträge über insgesamt 2.149.182,91 DM, die sich auf zwölf Einzelrechnungen mit einem Gesamtbezug von 3.571 Schecks verteilten. Der Zeuge R2 nahm bei seiner Prüfung bezüglich der Pilgerreisen insbesondere die Verbuchungen des Erwerbs der Pilgerschecks und die Flugbuchungen in den Blick. Er richtete mehrere Anfragen an den Angeklagten D und den Steuerberater P2. Der Angeklagte D war bemüht, dem Zeugen R2 plausible Angaben zu machen, dabei aber weiterhin das tatsächliche Volumen der mit den Pilgerreisen getätigten Umsätze und Gewinne nicht erkennbar werden zu lassen. So gab er die Zahl der Hadsch-Pilger gegenüber dem Zeugen R2 bewusst fehlerhaft mit lediglich 3.000 bis 3.500 an und legte für das Jahr 2001 entsprechend der vorgenommenen Verbuchungen Rechnungen und Überweisungsbelege bezüglich des Erwerbs von lediglich 1.833 Pilgerschecks vor, obwohl der Verein – wie dem Angeklagten D bekannt war – für dieses Jahr 6.268 Schecks erworben (= Summe oben benannter 3.571 und 2.697 Schecks) und die Hadsch für 6.151 Pilger veranstaltet hatte. Die Differenz zwischen diesen 1.833 Schecks und den angegebenen 3.000 bis 3.500 Pilgern erklärte der Angeklagte D bewusst wahrheitswidrig damit, dass ca. 1.400 ausländische Pilger ihre Schecks selber bezogen hätten. Am 05.05.2008 fand sodann eine Besprechung zwischen dem Zeugen R2, dem Angeklagten D und dem Steuerberater P2 des Steuerberaterbüros statt. Bei dieser wurden offene Fragen des Zeugen R2 besprochen und teilweise beantwortet. Im Nachgang hierzu übersendete der Zeuge R2 mit Schreiben vom 08.05.2008 eine Zusammenfassung der weiterhin offenen Fragen an den Steuerberater P2. Einen Verdacht einer Steuerstraftat hegte die Finanzverwaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht. In der Folge wertete der Zeuge R2 die ihm erteilten Informationen und übergegebenen Unterlagen weiter aus. Im Hinblick auf die Kontrollmitteilung über den Bezug von Pilgerschecks erkannte der Zeuge R2 nun, dass die durch den Angeklagten D gebuchten und nachgewiesenen Ausgaben für 1.833 Pilgerschecks erheblich unter dem lagen, was sich aus den Rechnungen der Kontrollmitteilungen ergab. Es ergab sich aus diesen der benannte Bezug von insgesamt 6.268 Schecks. Aus dieser Differenz, die sich auch nicht allein durch einen vermeintlichen Eigenbezug der Schecks von ca. 1.400 ausländischen Pilgern erklären ließ, ergab sich für den Zeugen R2 nun der Verdacht einer doppelten Verkürzung im Sinne einer nicht vollständigen Erfassung von Ausgaben einerseits und von Einnahmen andererseits. Selbiger Eindruck ergab sich nunmehr für den Zeugen auch aus einer Betrachtung der Entwicklung der Flugkosten, die trotz gleichbleibender Pilgerzahl sinkend war. Im Hinblick auf den Verdacht der doppelten Verkürzung stellte der Zeuge keine weiteren Anfragen mehr an den Verein. Er informierte die Steuerfahndung über seinen Verdacht, woraufhin es am 13.06.2008 zu einer Besprechung zwischen dem GKBP Aachen in Person des Zeugen R2 und seines Vorgesetzten ZZ7 sowie des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln (im Folgenden kurz Steuerfahndung Köln ) in Person eines Herrn ZZ6, des Zeugen S2 und einer Frau ZZ5 kam. Auf Bitten der Steuerfahndung Köln fasste der Zeuge R2 seine Erkenntnisse im Nachgang in einem am 18.06.2008 verfassten Vermerk schriftlich zusammen. 9. Gang der weiteren Ermittlungen und des Verfahrens Am 03.07.2008 wurden aufgrund vorgenannter Feststellungen im Rahmen dieser Außenprüfung durch die Steuerfahndung Köln Strafverfahren gegen die Angeklagten A, C und B eingeleitet aufgrund des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2001 bis 2005 durch Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen 2001 bis 2005. Am 26.08.2008 wurde mit Blick auf die Nichtabgabe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen 2006 durch die Steuerfahndung Köln das Strafverfahren gegen die vorbeizeichneten Angeklagten erweitert wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2006 durch Nichtabgabe von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen 2006. Am 26.08.2008 fanden Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung Köln statt, in deren Verlauf in den Wohnungen der Angeklagten A und B und des Zeugen G2, in der gesamten Zentrale des H1 in Kerpen, in den Räumlichkeiten des H1 in der H8- Straße in Köln und in den Räumlichkeiten der Firma G8-Buch des Zeugen G2 Unterlagen, Datenträger und Daten des H1 beschlagnahmt wurden. Weitere Durchsuchungen fanden im gesamten Bundesgebiet in Räumlichkeiten der Regionalverbände des Vereins und bei der Fa. GG GmbH in Frankfurt am Main statt. Hierbei wurden mehrere Duzend laufende Regalmeter Akten sowie zahlreiche DVDs, Festplatten, Rechner und sonstige Speichermedien sichergestellt. Die Angeklagten A, B und C wurden während der Durchsuchungen über das zu diesem Zeitpunkt bereits geführte Steuerstrafverfahren erstmals in Kenntnis gesetzt und als Beschuldigte belehrt. Beim Angeklagten D wurde am 01.10.2008 durchsucht und dieser über das seit dem 04.09.2008 gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren für die Steuerjahre 2001 bis 2006 in Kenntnis gesetzt und als Beschuldigter belehrt. Die beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger wurden in der Folge durch das GKBP Aachen und die Steuerfahndung Köln im Rahmen einer Kombiprüfung ausgewertet. Dies gestaltete sich außerordentlich aufwändig, da die aufgefundenen umfangreichen Unterlagen und Datenträger vorwiegend in türkischer Sprache verfasst und mit der Hilfe von Dolmetschern zunächst übersetzt werden mussten. Mitunter war auch die Hinzuziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache erforderlich. Darüber hinaus führte die Steuerfahndung auch umfangreiche Finanzermittlungen durch. Im Dezember 2009 erfolgten im weiteren Ermittlungsverfahren StA Köln 110 Js 270/09 gegen die Angeklagten A, B, C und den vormals angeklagten F wegen des Verdachts des Betruges (im besonders schweren Falle gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 2 2. Var. StGB in sechs Fällen) im Zusammenhang mit sog. Kurbanspenden an den Verein im Zeitraum 01.04.2005 bis zum 30.11.2009 weitere Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der „Zentrale“ des Vereins in Kerpen, bei der ebenfalls dort verorteten Hadsch-Umra Reisen GmbH, in den Räumlichkeiten des Regionalverbandes Köln in der H8- Straße in Köln, in den Räumlichkeiten des Steuerberaterbüros sowie in den Privatwohnungen der Angeklagten A und B, des Zeugen I2 sowie des G3. Außerdem kam es zur Überwachung verschiedener Telekommunikationsanschlüsse, u.a. von Telefonanschlüssen des Angeklagten A und des Dienstmobiltelefons des Angeklagten B. Das GKBP Aachen verfasste, datierend auf den 26.02.2010, den Bericht über die Betriebsprüfung beim Verein. Die Steuerfahndung Köln verfasste am 29.01.2010 den strafrechtlichen Abschlussbericht „über die straf- und bußgeldrechtlichen Feststellungen anlässlich der Steuerfahndungsprüfung bei der H1 – H1 e.V.“. Am 08.03.2010 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben, die die Ermittlungen am 08.09.2011 abschloss und die Akte mit Abschlussverfügung und Anklageschrift vom selbigen Tage dem Landgericht Köln übersandte. Im Hinblick auf die Bearbeitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kam es in Bezug auf die Zeiträume vom 21.07.2010 bis zum 31.08.2010 und vom 01.01.2011 bis zum 07.09.2011 zu einer Verfahrensverzögerung. Im Einzelnen: Am 15.03.2010 verfügte die sachbearbeitende Staatsanwältin die Ablichtung der Akte und Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten A mit der Bitte um Mitteilung, ob und – bejahendenfalls – bis wann eine Einlassung erfolgen solle. Der Verteidiger teilte daraufhin mit, dass eine Einlassung ggfs. bis Ende April erfolgen werde. Am 13.04.2010 verfügte die sachbearbeitende Staatsanwältin die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Angeklagten unter Mitteilung, dass zugleich Gelegenheit zur Mitteilung der Person eines Verteidigers bestehe. Am 03.05.2010 ging bei der Staatsanwaltschaft die Mitteilung des Verteidigers des Angeklagten A ein, dass eine Einlassung nicht vor Mai bzw. Juni erfolgen werde. Am 07.05.2010 verfügte die sachbearbeitende Staatsanwältin die Vorlage der Sache an das Landgericht Köln mit dem Antrag, Pflichtverteidiger für die Angeklagten B, C und D zu bestellen. Dort gingen die Akten am 11.05.2010 ein. Am 14.05.2010 wurde seitens des Vorsitzenden der befassten Kammer die Anhörung der Angeklagten zur Person eines Pflichtverteidigers verfügt unter Bestimmung einer zweiwöchigen Wiedervorlagefrist. Am 25.05.2010 bestellten sich für die Angeklagten B, C und D jeweils Verteidiger und teilten mit, dass sie eine Vollmacht nachreichen würden. Am 26.05.2010 verfügte der Vorsitzende der Kammer eine Wiedervorlagefrist von einer Woche zwecks Abwarten des Eingangs von Vollmachten. Am 07.06.2010 erfolgte Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft bei der Kammer. Am 17.06.2010 erfolgte eine als letztmalig bezeichnete Bitte des Vorsitzenden der Kammer an die Verteidiger, binnen fünf Tagen Vollmachten zu den Akten zu senden. Am 25.06.2010 erfolgte seitens der Kammer die Rücksendung der Akte an die Staatsanwaltschaft, wo sie am 28.06.2010 einging. Am 08.07.2010 erfolgte die Gewährung von Akteneinsicht an die Verteidiger der Angeklagten B, C und D. Am 20.07.2010 verfügte die sachbearbeitende Staatsanwältin eine Zwei-Wochen-Frist zwecks Abwarten von Einlassungen der Angeklagten. Am 03.08.2010 verfügte sie eine Monatswiedervorlage zwecks Abwarten von Einlassungen der Angeklagten und einer erwarteten Neuberechnung durch das Finanzamt Bergheim. Am 01.09.2010 setzte die sachbearbeitende Staatsanwältin eine letzte Frist für eine Einlassung auf den 30.09.2010, woraufhin am 30.09.2010 eine Stellungnahme seitens des Verteidigers des Angeklagten A erfolgte. Am 13.10.2010 verfügte die sachbearbeitende Staatsanwältin eine Bitte an die Finanzbehörde um Stellungnahme zur vorbezeichneten Stellungnahme des Verteidigers des Angeklagten A und zugleich um Neuberechnung strafrechtlich relevanter verkürzter Steuern sowie eine Wiedervorlage von einem Monat. Am 28.10.2010 übersandte die Finanzbehörde die Akte zurück an die Staatsanwaltschaft mit einer Neuberechnung bezeichneter Steuern. Die Staatsanwaltschaft hätte nunmehr die Anklage bis zum 31.12.2010 erstellen können. Stattdessen wurde die Sache mit Blick auf weitere Ermittlungen in dem weiteren Verfahren StA Köln 110 Js 270/09 nicht gefördert. Erst am 08.09.2011 wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit Erstellung von Abschlussverfügung und Anklageschrift abgeschlossen und die Akte dem Landgericht übersandt. Die Verfahrensakten gingen am 14.09.2011 bei dem Landgericht Köln ein. Am 15.09.2011 wies die Verteilungsgeschäftsstelle des Landgerichts die Sache der Kammer zu. Im Hinblick auf die Bearbeitung des Verfahrens durch das Landgericht Köln kam es in Bezug auf die Zeiträume vom 30.11.2011 bis zum 08.12.2014 und vom 17.12.2014 bis zum 22.09.2016 zu weiteren Verfahrensverzögerungen. Im Einzelnen: Noch am 15.09.2011 erfolgte Zustellung der Anklageschrift und Gewährung rechtlichen Gehörs unter Setzung einer Frist von zwei Monaten. Am 17.11.2011 ging bei der Kammer eine Stellungnahme des Verteidigers des Angeklagten A ein. Am 18.11.2011 verfügte der Vorsitzende der Kammer eine Frist von zehn Tagen zwecks Abwarten etwaiger Stellungnahmen betreffend die weiteren Angeklagten. In der Folge konnte die Kammer das Verfahren wegen Überlastung bis zum 08.12.2014 nicht fördern. Ab dem 09.12.2014 wurde der schließlich am 16.12.2014 ergangene Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss (Verbindung der später eingegangenen und am 77. Hauptverhandlungstag der Einstellung nach § 154 StPO zugeführten Sache 112 KLs 8/13 = StA Köln 110 Js 270/09) vorbereitet. In der Folge konnte die Kammer das Verfahren wegen Überlastung bis zum 22.09.2016 nicht fördern. Ab Mitte September 2016 erfolgte sodann die Einarbeitung in die Sache. Am 19.12.2016 erfolgte Ankündigung an die Verfahrensbeteiligten, dass die Kammer die Sache ab Juni 2017 auf 25 Hauptverhandlungstage zu terminieren gedenke und lud zu einem Erörterungsgespräch ein, hinsichtlich dessen sie Terminvorschläge unterbreitete. Auch folgte der umfangreich begründete Hinweis, dass und warum die Kammer die Aufhebung des dinglichen Arrestes in der verbundenen Sache 112 KLs 8/13 beabsichtige. Die Verteidiger der Angeklagten A, B, C und D regten mit bei Gericht zwischen dem 10. und dem 13.01.2017 eingehenden Schriftsätzen an, dass die Hauptverhandlung erst ab September 2017 erfolgen möge. Am 18.01.2017 erfolgte durch den Vorsitzenden der Kammer die Terminierung der Hauptverhandlung ab dem 18.09.2017. Zugleich lud dieser die Verfahrensbeteiligten zu einem Erörterungstermin auf den 17.03.2017 ein. Durch Beschlüsse der Kammer vom 19.01.2017 erfolgten die Aufhebung des Arrestes in der Sache StA Köln 110 Js 270/09 und die Ablehnung der Zulassung einer erhobenen Nebenklage. Am 20.01.2017 beantragte der Verteidiger des Angeklagten A die beiden zugelassenen Anklagen in die türkische Sprache übersetzen zu lassen. Am 23.01.2017 erfolgte seitens der Kammer Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur Person des Übersetzers. Am 25.01.2017 wurde seitens der Kammer ein Ermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft gerichtet des Inhalts, die Übersetzer von in der Akte enthaltenen Übersetzungen namhaft zu machen. Am 30.01.2017 erfolgte die Anforderung von zwei Ergänzungsschöffen seitens des Vorsitzenden der Kammer. Am 03.02.2017 wurde seitens der Kammer aus näher dargelegten Gründen angeregt, das Verfahren auf andere Rechtsfolgen als die eines Arrestes zulasten des Vereins zu beschränken. Am 06.02.2017 beschloss die Kammer die Beauftragung der Übersetzung der Anklageschriften in die türkische Sprache. Am 22.02.2017 forderte die Kammer die Akte FG Köln 10 K 2696/10 an. Am 01.03.2017 beschloss die Kammer die Beschränkung des Verfahrens auf andere Rechtsfolgen als die eines Arrestes zulasten des Vereins. Ferner wurde verfügt, dass die Angeklagten über ihre Rechte aus § 187 Abs. 1 GVG in türkischer Sprache belehrt würden. Mit Verfügung vom 16.03.2019 wurden die in die türkische Sprache übersetzten Anklageschriften in dem hiesigen sowie in dem hinzuverbundenen Verfahren an die Angeklagten zugeleitet. Am 17.03.2017 fand der Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten statt. Der Gesprächsvermerk hierzu wurde am 23.03.2017 an die Beteiligten abverfügt. Mit Verfügung vom 24.03.2017 wurden weitere Termine bis zum 08.03.2018 anberaumt und den Angeklagten Gelegenheit gegeben, zur Person eines zweiten Pflichtverteidigers Stellung zu nehmen. Am 29.03.2017 erfolgte eine Terminabsprache der Kammer mit Finanzbehörde und Hauptzollamt mit Blick auf die Absicht der Kammer, die dort jeweils lagernden Asservate zu besichtigen. Am gleichen 29.03.2017 bat sie die Stadt Kerpen um Übersendung von bezeichneten Akten zur Gewerbesteuer. In der Folge erfolgte die Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger und wurden weitere Akten beigezogen. Am 03.04.2017 und am 06.04.2017 wurden die bei Finanzbehörde und Zoll lagernden Asservate besichtigt und hierüber am 07.04.2017 Vermerke gefertigt. Am 07.04.2017 wurden zudem Dolmetscher für die Angeklagten hinzugezogen und als Sprachsachverständige bestellt und ein Ermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft gerichtet des Inhalts, Spender im Kurbanverfahren unter Angabe ladungsfähiger Adressen zu identifizieren. Durch Beschlüsse des Vorsitzenden vom 07.04., 12.05., 02.06., 06.07. und 18.07.2017 wurden weitere Pflichtverteidiger bestellt. Am 18.05.2017 erfolgte die Heranziehung eines Ergänzungsrichters. Am 22.05.2017 wurde ein weiterer Dolmetscher hinzugezogen und dieser gleichzeitig als Sprachsachverständiger bestellt. Am 27.07.2017 erging ein weiteres Ermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft des Inhalts Wortprotokolle zu einzelnen TKÜ-Gesprächen zu erstellen. Auch wurde den betreffenden Verfahrensbeteiligten ein aktualisierter Aktenplan übersandt. Am 31.07.2017 erging ein weiteres Ermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft des Inhalts, zu im Einzelnen bezeichneten Übersetzungen die Person des Übersetzers zu individualisieren und einzelne Übersetzungen zu vervollständigen. Am 10.08.2017 erfolgte die Besetzungsmitteilung. Am 24.08.2017 ergingen Zeugenladungen. Am 25.08.2017 wurde ein weiterer Dolmetscher und Sprachsachverständiger bestellt. Am 07.09.2017 entschied der Vorsitzende über ein Akteneinsichtsgesuch einer nicht am Verfahren beteiligten dritten Person. Am 13.09.2017 erfolgten Zeugenumladungen und am 15.09.2017 erging eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden. Die Kammer führte die Hauptverhandlung in der Zeit zwischen dem 18.09.2017 und dem 21.03.2019 an insgesamt 80 Hauptverhandlungstagen. Die Vielzahl der Sitzungstage war erforderlich, da die Kammer eine Vielzahl von Zeugen, teilweise auch an mehreren Sitzungstagen, zu vernehmen hatte. Dabei entfiel ein erheblicher Teil der Zeugen auch auf das hinzuverbundene Betrugsverfahren gegen die Angeklagten A, B und C sowie den anfänglich weiteren Angeklagten F, das später mit Blick auf die in diesem Steuerstrafverfahren zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO eingestellt worden ist. Ferner bedurfte es der Einführung zahlreicher Urkunden in die Hauptverhandlung, die teilweise in türkischer und arabischer Sprache verfasst waren und übersetzt werden mussten. Teilweise bedurfte es auch der Inaugenscheinnahme von Urkunden, um die Übereinstimmung der in den Beweismittelordnern vorhandenen Kopien mit den Originalasservaten festzustellen. Darüber hinaus führte die Kammer auch einzelne Gespräche aus der im Verfahren Staatsanwaltschaft Köln 110 Js 270/09 erhobenen Telekommunikationsüberwachung ein, die überwiegend in türkischer Sprache geführt und in die deutsche Sprache übersetzt werden mussten. Einlassungen der Angeklagten A, B, C und D erfolgten erst ab Ende 2018. Von den mit Verfügungen vom 18.01.2017, 24.03.2017, 29.11.2017, 06.12.2017, 28.02.2018 und 15.11.2018 insgesamt bestimmten 114 Hauptverhandlungstagen wurden nachgehend 34 Sitzungstage aus folgenden Gründen aufgehoben: Die Aufhebung der Sitzungstage vom 21., 22. und 25.09.2017 erfolgte mit Blick auf die am ersten Hauptverhandlungstag zu Tage getretene Notwendigkeit der Einholung von Gutachten zur Überprüfung der Übersetzungen der Anklageschriften. Die Aufhebung der Sitzungstage vom 13.10.2017 und 16.10.2017 erfolgte am 12.10.2017 auf Antrag und Mitteilung des früheren Mitangeklagten F, dass sein Onkel überraschend verstorben sei und er dringend darum bitte, am bereits am Folgetag in der Türkei stattfindenden Begräbnis und den sich bis zum 16.10.2017 anschließenden Zeremonien teilnehmen zu dürfen. Die Aufhebung des Sitzungstages vom 20.10.2017 erfolgte am 19.10.2017 mit Blick darauf, dass der für diesen Tag geladene Zeuge vernehmungsunfähig erkrankt war. Der Sitzungstag vom 15.12.2017 wurde aufgehoben mit Blick auf die an diesem Tage bestehenden durch die Zentralisierung und Migration des Serverwesens am Landgericht Köln hin zum „ITD Justiz NRW – IT-Dienstleister für die Justiz Nordrhein-Westfalen“ bedingten Einschränkungen des Dienstbetriebes am Landgericht Köln. Der Sitzungstag vom 11.01.2018 wurde aufgehoben, da der auf den 11.01.2018 zunächst geladene Zeuge V2 und der ständig anwesende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (dieser wegen eines dienstlichen Termins) um Terminsaufhebung gebeten hatten. Am 12.01.2018 erfolgte kein Aufruf der Sache, da der einzige auf diesen Tag geladene Zeuge am Morgen des Sitzungstages über die Kanzlei seines anwaltlichen Beistands hatte mitteilen lassen, dass er zur Hauptverhandlung nicht erscheinen werde und sinnvolles Ersatz-Beweisprogramm nicht spontan durchführbar war. Der Hauptverhandlungstermin vom 15.01.2018 wurde aufgehoben, da eine Vernehmung des auf diesen Tag geladenen Zeugen wegen des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln zur Frage des Bestehens eines Auskunftsverweigerungsrechts untunlich war, eine Ladung des für den 12.01.2018 geladenen Zeugen wegen dessen nach wie vor unklaren Gesundheitszustandes ebenfalls nicht infrage kam und weitere Zeugen nicht in sinnvoller Weise kurzfristig geladen werden konnten und auch kein anderes Beweisprogramm durchgeführt werden konnte, das die Durchführung des Hauptverhandlungstermins unter Berücksichtigung der für die Angeklagten hieraus entstehenden Einschränkungen gerechtfertigt hätte. Die Aufhebung des Hauptverhandlungstags vom 15.02.2018 erfolgte aus der Notwendigkeit heraus, die Urteilsverkündung in einer in anderer Sache seit dem Sommer 2017 geführten Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Hauptverhandlungstermine vom 15. und 19.03.2018 wurden aufgehoben mit Rücksicht auf eine gesundheitlich bedingte Dienstunfähigkeit eines Kammermitglieds. Die Hauptverhandlungstage vom 12., 23., und 26.04.2018 sowie vom 03.05.2018 wurden aufgehoben, um einem Angeklagten eine nach ärztlichem Dafürhalten gesundheitlich dringend veranlasste OP zu ermöglichen. Der Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2018 wurde aufgehoben, um diesem Angeklagten, nachdem dieser am 07.05.2018 und 14.05.2018 zwecks Ermöglichung weiterer Genesung beurlaubt worden war, jedoch am 17.05.2018 mit Blick auf das weitere Beweisprogramm nicht mehr hätte beurlaubt werden können, seine ärztlicherseits anempfohlene weitere Genesung zu ermöglichen. Die Aufhebung der Termine am 28.05., 11.06., 24.09. und 20.12.2018 erfolgte aufgrund privater Gründe von Gerichtspersonen. Der Hauptverhandlungstermin vom 28.06.2018 wurde mit Rücksicht auf einen Trauerfall in der Familie des Angeklagten A aufgehoben. Die Hauptverhandlungstermine vom 20. und 23.08.2018 wurden mit Blick auf eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eines Richters der Kammer aufgehoben. Die Hauptverhandlungstermine vom 31.08. und 17.09.2018 wurden aufgehoben, um dem Angeklagten D eine medizinisch gebotene Kurbehandlung zu ermöglichen. Die Hauptverhandlungstermine vom 19., 22., 26 und 29.11.2018 wurden im Hauptverhandlungstermin vom 12.11.2018 aufgehoben, nachdem die Verteidiger der Angeklagten B und A mitgeteilt hatten, dass sich ihre Mandanten nunmehr zur Sache einlassen wollten, sie jedoch mehrere Wochen Zeit benötigten, um entsprechende Einlassungen vorbereiten zu können. Aufgrund des Hinweises der Verteidiger der vorgenannten Angeklagten, die Einlassungen noch nicht abschließend fertiggestellt zu haben, erfolgte im Hauptverhandlungstermin vom 11.12.2018 auch die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 13.12.2018. Der Hauptverhandlungstermin vom 10.01.2019 wurde am 09.01.2019 mit Rücksicht auf den zu dieser Zeit schlechten Gesundheitszustand des stark erkälteten Angeklagten A aufgehoben. Der Hauptverhandlungstag vom 14.02.2019 wurde aufgrund Rücksichtnahme auf einen zwingenden betrieblichen Termin eines Schöffen aufgehoben. 10. Finanzgerichtliches Verfahren Basierend auf den Ermittlungsergebnissen und Steuerschätzungen der Steuerfahndung erließ das Finanzamt Bergheim im Jahr 2010 gegenüber dem Verein neue Steuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2008. Diese beinhalteten neben den Steuerschätzungen bezüglich der Gewinne aus Pilgerreisen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die geschätzten Gewinne aus Spenden, welche die Mitglieder des Vereins und sonstige Gläubige anlässlich des Opfer- bzw. Kurbanfestes zur Erfüllung einer diesbezüglichen religiösen Verpflichtung an den Verein geleistet hatten. Gegen diese Bescheide legte der Verein Einspruch ein und beschritt sodann den Rechtsweg zum Finanzgericht Köln. Das Verfahren endete mit einem im Verhandlungstermin vom 12.09.2013 geschlossenen Vergleich. Seitens des Vereins waren in diesem Termin anwesend der Angeklagte B als Generalsekretär und vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, Herr G7 als dessen Stellvertreter, der Zeuge Q4 als damaliger Mitarbeiter des Generalsekretariats sowie der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. P4. Der Vergleich beinhaltete, dass die Einkünfte aus Kurbanspenden und aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt würden. Das Gericht hatte insoweit geäußert, dass die Steuerbarkeit der Erlöse aus Kurbanspenden rechtlich ernstlich zweifelhaft sei. Dass die Kurbanspenden steuerfrei blieben, war insbesondere dem Angeklagten B besonders wichtig. Daher war er als führendes Verhandlungsmitglied des Vereins bezüglich etwaiger Zahlungen wegen von der Finanzverwaltung errechneter Gewinne aus der Veranstaltung von Pilgerreisen kompromissbereit und akzeptierte für die Jahre 1996 bis 1998 Zahlungen basierend auf einem Gewinn von 120,- € pro Hadsch-Pilger und für die Folgejahre basierend auf einem Gewinn von 250,- € pro Hadsch-Pilger. Die von dem Finanzamt Bergheim im Nachgang des finanzgerichtlichen Verfahrens für die Steuerjahre 2001 bis 2006 auf Basis des finanzgerichtlichen Vergleichs festgesetzten Körperschaftsteuern nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuern wurden durch den Verein in voller Höhe ausgeglichen. 11. Folgen der Ermittlungsverfahren für die Angeklagten Das zu II.1.4. geschilderte Ausscheiden der Angeklagten A und C aus dem Vorstand des Vereins erfolgte mit Blick auf die laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren. Der Angeklagte B übte sein Amt als Generalsekretär und damit Mitglied des Vorstands zunächst weiter aus. Er befasste sich im Nachgang zu den Durchsuchungen im Jahr 2008 in erheblicher Weise damit, die durch die begangenen Taten eingetretenen steuerlichen Folgen aufzuarbeiten und wirkte darauf hin, dass eine vergleichsweise Feststellung der Forderungen des Fiskus gegen den Verein erfolgen konnte. Mit der Aufarbeitung, die insbesondere auch der Führung der finanzgerichtlichen Klage gegen das Finanzamt Bergheim diente, beauftragte er insoweit die Zeugen Q4 (für den Kurbankomplex) und Y2 (für den Steuerteil). Aufgrund von Differenzen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern, insbesondere mit dem neuen Vorsitzenden X2, stellte sich der Angeklagte B, wie zu II.1.4. ausgeführt, nicht mehr zur Wahl. Der Angeklagte D arbeitete, wie bereits zu I.4. ausgeführt, zunächst weiter für den Verein. 12. Beobachtung durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Die Hauptverhandlung wurde durch Beamte des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet. Dies wurde – auch der Kammer – erst am 45. Hauptverhandlungstag (04.06.2018) bekannt. Am 47. Hauptverhandlungstag (14.06.2018) wurde zudem offenbar, dass einer der Beamten der Hauptverhandlung bis dato an mehreren Hauptverhandlungstagen im räumlich vorgezogenen Pressebereich beigewohnt hatte, weshalb die Kammer und die übrigen Prozessbeteiligten davon ausgegangen waren, dass es sich um einen Pressevertreter gehandelt hätte. III. 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie zu ihrem jeweiligen Werdegang im Verein, wie sie zu I. aufgeführt sind, beruhen auf den jeweiligen zu Anfang des Jahres 2019 erfolgten Einlassungen der Angeklagten zu ihrer Person. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich widerspruchsfrei ergänzen, zu zweifeln und erachtet diese als glaubhaft. Sie finden im Übrigen Bestätigung durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Vereinsregisterauszüge sowie durch Angaben der Zeugen X2, V2, W2 und H2 die beim H1 tätig waren. Die Feststellungen zur bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den Bundeszentralregisterauszügen der Angeklagten. 2. Überblick zur weiteren Beweiswürdigung Der Angeklagte B und sodann die Angeklagten A und C haben sich nach über 15 Monaten Hauptverhandlungsdauer im Januar und Februar 2019 erstmals durch Bestätigung schriftlich verlesener Erklärungen ihrer Verteidiger zur Sache geäußert. Die Angeklagten B und A haben dabei die Entwicklung des Vereins und die Hintergründe ihrer Amtsübernahme geschildert. Alle drei Angeklagten haben zudem ihren Werdegang im Verein und die ihnen obliegenden Aufgaben geschildert. Insoweit ist die Kammer den Einlassungen der Angeklagten auch gefolgt. Die Angeklagten haben sich ferner dahingehend eingelassen, dass ihnen weder die Höhe noch die Größenordnung der Gewinne des Vereins aus der Hadsch bekannt waren, noch sie von der Existenz zweier Buchführungen wussten. Die Angeklagten A und B haben erklärt, dass sie die Steuererklärungen unterschrieben hätten ohne ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Der Angeklagte C hat erklärt, dass er mit den Themen Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen und Bilanzen keine Berührung gehabt habe. Auf Befragen der Kammer haben die Angeklagten B und A bestritten, dass seitens des Vereins Geld für politische Zwecke an Herrn Prof. J1 transferiert worden sei. Diesen Einlassungen konnte die Kammer nicht folgen. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten B, A und C aufgrund gemeinsamer Übereinkunft bewusst gegenüber den Finanzbehörden – wie auch gegenüber den Angehörigen der H-Gemeinde – verschwiegen, welche Gewinne aus der Veranstaltung der Pilgerreisen resultierten. Sie ist weiter überzeugt, dass der Grund für dieses Verschweigen darin bestand, dass Prof. J1 erheblichen Druck auf die Angeklagten ausübte, um Gelder des Vereins zur Finanzierung seiner politischen Arbeit zu erhalten. Diesem Druck gaben die Angeklagten nach und transferierten im Anklagezeitraum aus den benannten, nicht durch Besteuerung geschmälerten Gewinnen einen – nicht konkret feststellbaren – Betrag in Millionenhöhe in die Türkei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sie den Angeklagten D, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, anwiesen, in der offiziellen DATEV-Buchführung Betriebsergebnisse zu notieren, die massiv von der wahren Vereinsbuchführung abweichen und zur Folge haben sollten, dass keinerlei Besteuerung des Vereins erfolgte und dass der Angeklagte D diesen Anweisungen in Kenntnis der Verwendung dieser falschen Zahlen bewusst nachkam. Diese Überzeugung hat die Kammer insbesondere auf verschiedene Urkunden, vor allem die sog. „Abschlußkalkulation“, die eine Analyse der wirtschaftlichen Ergebnisse der Pilgerfahrt des Jahres 2001 darstellt, und die sog. „Finanzstatusliste“, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aller Bereiche des Vereins für die Jahre 2002 bis 2007 darstellt, gestützt. Von erheblicher Bedeutung waren zudem ein Abgleich der die Ergebnisse der DATEV-Buchführung beinhaltenden Vermögensübersichten des Vereins mit Dokumenten, die augenscheinlich Bestandteil der hiervon abweichenden vereinsinternen Buchführung waren. Ferner waren Erkenntnisse aus erfolgter Telekommunikationsüberwachung sowie aus Abschriften von Versammlungsprotokollen, die jeweils Rückschlüsse auf das vorsätzliche Handeln der Beteiligten zuließen, von herauszuhebender Bedeutung. 3. Richtigkeit von Übersetzungen Vorab ist festzustellen, dass die Kammer von der Richtigkeit sämtlicher Übersetzungen von türkischsprachigen Urkunden und türkischsprachigen Telefongesprächen durch die seitens der Kammer bestellten Sprachsachverständigen überzeugt ist. Sämtliche Sachverständige sind der Kammer als langjährig tätige, forensisch erfahrene und gewissenhafte Dolmetscher und Übersetzer bekannt. In der Hauptverhandlung haben sie sich über achtzehn Monate als gewissenhaft und zuverlässig erwiesen. Mehrfach sind zudem schwierige Übersetzungen und Übertragungen von in türkischer Sprache gehaltenen Texten in laufender Hauptverhandlung zwischen den Sprachsachverständigen erörtert worden. Dies gilt insbesondere auch für die Übersetzung türkischsprachiger Telekommunikation. Ebenso ist die für die arabische Sprache ermächtigte Übersetzerin R4 der Kammer seit vielen Jahren als gewissenhafte und kompetente Übersetzerin bekannt, weshalb die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung der von ihr aus der arabischen Sprache übersetzten Dokumente hat. 4. In die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden Zudem ist vorab festzustellen, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sämtliche verlesenen und/oder in Augenschein genommenen Urkunden i.S.d. § 249 StPO in dem Sinne authentisch sind, dass es sich bei diesen Urkunden um das Original oder um eine mit dem Original übereinstimmende Kopie handelt. Gleiches gilt für Ausdrucke elektronischer Dateien, die als Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch hier ist die Kammer davon überzeugt, dass die Ausdrucke mit der Originaldatei übereinstimmen. Sofern Kopien handschriftliche Anmerkungen enthielten, hat die Kammer sich jeweils durch Inaugenscheinnahme des Originals davon überzeugt, ob die Anmerkungen Bestandteil des Originals waren oder von den ermittelnden Beamten hinzugefügt worden sind. Soweit es sich bei den Urkunden um gerichtliche oder behördliche Urkunden handelt, hat die Kammer bereits aufgrund deren Herkunft keinen Zweifel an der Übereinstimmung zwischen Aktenkopie und Originalurkunde. Dies gilt auch insoweit, als es sich um elektronische Akten oder elektronische Zweitakten handelt. Anhaltpunkte für eine Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Fälschung haben sich weder bei der Überprüfung von Amts wegen ergeben noch sind diese von Seiten der Verteidiger aufgezeigt worden. Nichts anderes gilt für Urkunden, die bei den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren aufgefunden wurden. Hierzu haben die Zeugen Q2 und S2 glaubhaft bekundet, dass die ermittelnden Beamten der Steuerfahndung Kopien der asservierten Originalurkunden gefertigt und diese in die Beweismittelordner eingeheftet haben. Wie die Zeugen nachvollziehbar ausgeführt haben, sind die Kopien der Urkunden mit Stempeln versehen worden, die die entsprechende Originalurkunde unter Angabe der Asservierungsnummer kennzeichnen. Die Kammer hat die Herkunft der aus den Durchsuchungen stammenden Urkunden anhand der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle zu den einzelnen Durchsuchungen und Durchsuchungsorten überprüft. Zusätzlich hat die Kammer sich von der Übereinstimmung zwischen den Kopien in den Beweismittelordnern und den asservierten Originalen durch Inaugenscheinnahme der asservierten Originalurkunden vergewissert. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucke von bei den Durchsuchungen aufgefundenen elektronischen Dateien sind, wie die vorbenannten Zeugen weiter gut nachvollziehbar beschrieben haben, im Zuge der EDV-Auswertung von Beamten der Steuerfahndung gefertigt worden. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Ermittlungsbericht der Steuerfahndung Köln vom 23.04.2018 nebst der ihn ergänzenden Vermerke des Beamten Z6, in denen die Herkunft einzelner Ausdrucke von elektronischen Dokumente nachvollziehbar angegeben wird. Auch bezüglich der aus dem ehemals verbundenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln – Js 270/09 - eingeführten Urkunden hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese den im Ermittlungsverfahren erfolgten Durchsuchungen entstammen. Dies ließ sich ebenfalls anhand von Asservierungsstempeln und bezüglich elektronischer Dokumente aus den Vermerken des KK Schumacher vom 17.02.2011 (Aktenband III des verbundenen Verfahrens, Bl. 807 – 809) und des KHK Z7 vom 04.08.2011 (Aktenband IV des hiesigen Verfahrens, Bl. 823) entnehmen. Anhaltspunkte für eine Fälschung einzelner Urkunden oder von Ausdrucken elektronischer Dateien haben sich auch hier weder bei der Überprüfung von Amts wegen ergeben noch sind diese von Seiten der Verteidiger aufgezeigt worden. 5. Prozessbeobachtung d. d. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Die Kammer hat bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die erfolgte Prozessbeobachtung durch Beamte des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen abstrakt dazu geeignet war, die Aussagebereitschaft und das Aussageverhalten von Zeugen sowie die Einlassungsbereitschaft und das Einlassungsverhalten der Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt allerdings erst für den Zeitraum ab dem am 45. bzw. 47 Hauptverhandlungstag (04. und 14.06.2018), als die Prozessbeobachtung durch zunächst einen und sodann einen anderen Mitarbeiter des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen offenbar wurde. Die Kammer ist sich auch bewusst, dass das Bekanntwerden der bis zu diesem Zeitpunkt – auch gegenüber der Kammer – erfolgten Verheimlichung der Prozessbeobachtung abstrakt geeignet war, die Zeugen und Angeklagten zu verunsichern. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbeobachtung und deren anfängliche Verheimlichung das Aussageverhalten der Zeugen beeinflusst hat und schließt dies auch aus. Dies gilt auch für die Zeugen X2 und W2, die zunächst geäußert haben, durch die Prozessbeobachtung beeindruckt zu sein. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung haben sich bei der Vernehmung der genannten Zeugen sowie sämtlicher weiterer Zeugen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung ergeben. Dass der Zeuge X2 sich zunächst beeindruckt gezeigt hat, war insofern plausibel, als dass die Prozessbeobachtung ausführlich zu Beginn der Hauptverhandlung thematisiert wurde, als der Zeuge – bereits im Gerichtssaal – auf den Beginn seiner Vernehmung wartete. An diesem 47. Hauptverhandlungstag (14.06.2018) trat, nachdem bereits am 45. Hauptverhandlungstag vom 04.06.2018 – ebenfalls im Beisein des Zeugen X2 – die Prozessbeobachtung durch einen Beamten des Ministeriums offenbar geworden war, zu Tage, dass die Prozessbeobachtung im Wechsel durch zwei Mitarbeiter des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt war und der an diesem Tage anwesende Mitarbeiter bereits eine Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen unberechtigterweise von der Pressebank aus verfolgt hatte. Der Zeuge wurde am 47. Hauptverhandlungstag Tag nicht weiter vernommen und hatte angekündigt, zu seiner späteren Vernehmung in anwaltlicher Begleitung erscheinen zu wollen. Der Zeuge erschien aber sodann am 64. Hauptverhandlungstag (15.11.2018) ohne anwaltlichen Beistand und ließ in seiner an diesem Tag vorgenommenen und auch abgeschlossenen Vernehmung keine Anzeichen dafür erkennen, dass er noch unter dem Eindruck der Prozessbeobachtung stünde. Diese wurde von ihm auch nicht thematisiert. Vielmehr hat er nach dem Eindruck der Kammer in diesem Termin frei und unbefangen über die theologischen Hintergründe von Hadsch- und Umra-Reisen, über das im Zusammenhang mit den hiesigen Vorwürfen geführte finanzgerichtliche Verfahren des Vereins und über die organisatorischen Herausforderungen der Veranstaltungen von Hadsch-Reisen ausführlich berichtet. Auch zu Beginn seiner Vernehmung am 47. Hauptverhandlungstag hatte der Zeuge keinerlei Beanstandungen erkennen lassen, obwohl die Beobachtung des Verfahrens am 45. Hauptverhandlungstag in seinem Beisein offenbar wurde. Die Kammer ist daher überzeugt davon, dass die am 47. Hauptverhandlungstag zwischenzeitlich eingetretene Verunsicherung des Zeugen bei Fortsetzung seiner Vernehmung am 64. Hauptverhandlungstag nicht mehr existent war. Der Zeuge W2 hat am 50. Hauptverhandlungstag (02.07.2018), zu welchem er – wie zu seiner vorherigen Vernehmung – mit anwaltlichem Beistand erschien, geäußert, dass er sich im Hinblick auf die Anwesenheit eines Mitarbeiters des Verfassungsschutzes nicht mehr so frei fühle wie zuvor. Die Vernehmung des Zeugen war an diesem Hauptverhandlungstag zuvor unterbrochen worden, nachdem die Verteidigung des Angeklagten B darauf hingewiesen hatte, dass seitens des anwesenden Mitarbeiters des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen womöglich eine Mitschrift gefertigt werde, was in der Folge ausführlich thematisiert wurde, sodass dem Zeugen die Prozessbeobachtung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannt wurde. Nach Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen hat dieser zunächst eine Vielzahl von Fragen zur Buchführung des Vereins ohne erkennbare Beeinträchtigung beantwortet. Erst als die Kammer den Angeklagten zur Abteilung „Religiöse Weisung“ befragt hat, hat dieser über seinen Rechtsbeistand mitteilen lassen, dass er die Anwesenheit des Prozessbeobachters mit einer Prozessbeobachtung in der Türkei vergleiche und aus seiner Sicht bei diesem Thema für ihn erhöhte Vorsicht geboten sei. Der Zeuge hat insoweit angegeben, nicht mehr so entspannt wie zuvor zu sein. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, den Zeugen zu diesem Thema weiter zu befragen und diesbezüglich in der Folge auch ausreichende Erkenntnisse durch die Einlassung des Angeklagten C gewonnen. Ungeachtet seiner fehlenden Entspanntheit hat der Zeuge die Fragen der Kammer sodann weiter beantwortet. Änderungen seines Aussageverhaltens - wie etwa eine knappere Beantwortung von Fragen – sind dabei nicht erkennbar geworden. Die Kammer hat daher keinen Anlass davon auszugehen, dass die fehlende Entspanntheit, die in einer Vernehmungssituation grundsätzlich nicht gänzlich ausschließbar ist, die weitere Aussage des Zeugen inhaltlich beeinflusst hat. Auch bezüglich der Angeklagten hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in ihrem Prozessverhalten durch die erfolgte Prozessbeobachtung beeinflusst worden wären. Der Umstand, dass die Angeklagten sich zunächst schweigend verteidigt haben, ist nicht auf die Prozessbeobachtung zurückführbar, da diese erst später offenbar wurde. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich die Angeklagten im Verfahren nicht anders verhalten hätten, wenn die Prozessbeobachtung nicht stattgefunden hätte: Die Angeklagten haben nämlich ihr Prozessverhalten nach Bekanntwerden der Prozessbeobachtung nicht geändert und sich zunächst weiter schweigend verteidigt. Zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die später erfolgten Einlassungen inhaltlich oder zeitlich durch die Prozessbeobachtung beeinflusst worden wären. 6. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten B, A und C haben abgestritten, von den festgestellten Steuerhinterziehungen, der doppelten Buchführung des Vereins und den Geldtransfers in die Türkei Kenntnis gehabt zu haben. Die Angeklagten B und A haben ausgeführt, dass sie auf die Arbeit der Buchführung und die Richtigkeit der ihnen vorgelegten Erklärungen vertraut hätten. Sie hätten nach ihrem Amtsantritt eine wirtschaftliche Bestandsaufnahme durchgeführt und sich in der Folge während der wöchentlichen Sitzungen des Präsidiums durch die Buchhaltung über die Finanzen des Vereins und über dessen wirtschaftliche Situation informieren lassen. Anlass, den in der Buchhaltung arbeitenden Mitarbeitern – oder dem Steuerberater – zu misstrauen, habe nicht bestanden. Sie hätten die Veranstaltung von Pilgerreisen nie als einen wirtschaftlichen Vorgang verstanden, die diesbezüglichen Einnahmen hätten auch keine große Bedeutung für den Verein gehabt. Der Angeklagte C hat angegeben, mit der Buchhaltung nur bezüglich der Rücklastschrift von Mitgliedsbeiträgen zu tun gehabt zu haben. Sämtliche drei Angeklagten gaben an, dass sie keine Kenntnis davon hätten, dass der Verein jemals – in Deutschland oder im Ausland – Steuern bezahlt habe. Die Angeklagten gaben weiterhin an, untereinander und auch mit dem Angeklagten D jederzeit herzlich, eng und konstruktiv zusammengearbeitet zu haben. 6.1. Die Einlassung des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen wie folgt weiter eingelassen: In Bezug auf die Abschlusskalkulation für das Jahr 2001 könne er sich nur daran erinnern, dass der Zeuge G2 an einer solchen gearbeitet habe. Was aus dieser Kalkulation in der Folge geworden sei und wer von ihr Kenntnis erhalten habe, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht sagen, wann er die Ausarbeitung erstmals gesehen habe. Er sei Prokurist der von ihm mitgegründeten M7 Liegenschaftsmanagement GmbH gewesen, deren Geschäftsführer G3 gewesen sei. Nach seinem Amtsantritt als Generalsekretär habe er seinen Anteil sukzessiv an G3 übertragen. Außerdem äußerte sich der Angeklagte umfangreich zur Geschichte der H-Bewegung und den von Prof. J1 gegründeten Parteien sowie zu dessen politischer Vita im Sinne der zu II. erfolgten Feststellungen. Ebenso äußerte er sich zu den Bemühungen des Zeugen J2, diese politischen Streitigkeiten vom H1 und seinen Untergliederungen festzuhalten, und zur Reaktion von Prof. J1 hierauf und dem hierdurch ausgelösten Rücktritt des Zeugen J2. Der Angeklagte führte im Rahmen des Bestreitens von Geldtransfers an Prof. J1 weiter aus, dass es im Rahmen der Tätigkeiten des Vereins durchaus Kampagnen und Aktionen in der Türkei gegeben habe, so die jährliche Opfertierkampagne und die Verteilung von Lebensmitteln und Hilfsgütern an Bedürftige. Wegen seiner selbstständigen Tätigkeit habe er das Amt des Generalsekretärs lediglich ehrenamtlich übernommen. Er habe nur eine Übungsleiterpauschale und Auslagenerstattungen erhalten. Äußere und innere Umstände hätten den Amtsstart des neuen Vorstands erheblich erschwert. Seine Autorität sei vereinsintern von älteren und langjährigen Mitgliedern nicht ohne weiteres akzeptiert worden. Es habe eine Austrittswelle von Mitgliedern gegeben. Vordringlich seien die Herausforderungen aufgrund der Terroranschläge vom 11.09.2001 gewesen wie beispielsweise die Ablehnung, die dem Verein seitens Staat und Gesellschaft entgegengeschlagen sei und sich gegenüber Mitgliedern des Vereins beispielsweise in der Ablehnung von Einbürgerungsanträgen und der Entziehung von Sicherheitsausweisen von an sicherheitsrelevanten Plätzen wie Flughäfen geäußert habe. Zudem hätten mehrere Innenminister angekündigt, ein Verbot des – seit jeher vom Verfassungsschutz beobachteten – Vereins zu prüfen. Zu Beginn der Vorstandstätigkeit habe es gegolten, die Strukturen und Abläufe in sämtlichen Abteilungen zu überprüfen und einen Kassensturz vorzunehmen und die Deckung von Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, wobei die Vorstandsmitglieder hierbei allerdings nicht in die Bilanzen eingedrungen seien. Die Einreichung der Bilanz für das Jahr 2001 habe sich bis Anfang des Jahres 2004 verzögert, da die neuen Vorstandsmitglieder zunächst den vorgenannten prioritären Angelegenheiten hätten widmen müssen. Insofern erst sehr viel später und auf Druck der Mitarbeiter der Buchhaltung seien dann die Steuererklärungen abgegeben worden, ohne sie jedoch inhaltlich zu prüfen. Es sei auch so gewesen, dass seitens des Steuerberaters mit Nachdruck vermittelt worden sei, dass angesichts der mittlerweile verspäteten Abgabe der Steuererklärung bereits strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Er selbst habe aufgrund dieses Drucks, nun endlich die Steuererklärungen zu unterschreiben, die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2004 am 25.02.2004 bzw. am 24.05.2006 abgezeichnet, was er als rein bürokratisches Tätigwerden ohne kritische Beschäftigung mit den Inhalten der Erklärungen und der Vermögensübersichten, die er nur überflogen und auf deren Richtigkeit er vertraut habe, angesehen habe. Insofern habe er auch keine Veranlassung gesehen, nähere Informationen seitens der Buchführung oder des Steuerberaters abzufragen. Er erinnere sich dabei nicht mehr daran, wie viel Zeit jeweils zwischen Vorlage der vorausgefüllten Steuererklärungen und seinem Abzeichnen gelegen habe. Er wisse auch nicht mehr, wer ihm die Erklärungen zur Abzeichnung vorgelegt habe. In gleicher Weise seien die Steuererklärungen der Jahre 2002 und 2005 vom Angeklagten A unterschrieben worden. Die Steuererklärung für das Jahr 2003 sei von ihnen beiden am 01.06.2005 unterschrieben worden. Hierzu erklärte der Angeklagte B, dass es von der augenblicklichen physischen Präsenz in der Zentrale abhängig gewesen sei, wer letztlich die Steuererklärung unterschrieben habe. Den Unterzeichnungen seien keine Besprechungen im Vorstand vorausgegangen. Es verschließe sich seiner Kenntnis, warum die Steuerklärung für das Jahr 2006 nicht abgegeben wurde. Vom Inhalt der ergehenden Steuerbescheide habe er gleichfalls keine Kenntnis genommen. Die Steuererklärungen und die dazugehörigen Bilanzen seien von der Buchhaltungsabteilung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten und beim Steuerberaterbüro tätigen Steuerberater P2 erstellt worden. Diese Praxis habe bereits über Jahre bestanden und sei vom neuen Vorstand nicht hinterfragt worden. Es sei immer wieder im Vorstand darüber beraten worden, dass das Finanzamt Bergheim dem Verein mehrfach fehlende Gemeinnützigkeit beschieden habe und wie gegen diese Benachteiligung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften vorzugehen sei. Von einer weiteren Buchführung neben der DATEV-Buchführung habe er keine Kenntnis gehabt. Zwar seien ihm im Jahr 2007 Diskrepanzen aufgefallen mit Blick auf die Zahlen der Buchhaltung zu Spenden für das Opferfest 2005 einerseits und diesbezüglichen bei öffentlichen Veranstaltungen benannten Zahlen andererseits. Dies sei ihm aber als irrelevant erschienen, da er fester Überzeugung war und heute noch sei, dass Einnahmen des Vereins zum Opferfest, die in die Opferfest-Kampagnen geflossen seien, nicht steuerbar seien. Er sei seinerzeit nicht auf die Idee gekommen, darin einen Anlass zu sehen, die Zahlen für Hadsch- und Umra-Reisen zu überprüfen. Mit Zahlen zu Pilgerreisen, Sterbekasse und Gebetskalendern/Büchern habe er sich erstmals im Nachgang zu den in 2008 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen beschäftigt. Der Angeklagte B hat sich ferner dahingehend eingelassen, dass er die zu Grunde liegende Logik der damals in der Buchhaltung Beschäftigten anhand eines Beispiels für das Jahr 2001 darlegen wolle. Diesbezüglich ist er auf die beiden der Betriebsprüfung vorliegenden Kontrollmitteilungen in Form von Ausgangsrechnungen der Firma GG GmbH über an den Verein verkaufte Pilgerschecks eingegangen. Von der dort angegebenen Zahl von 6268 PAX sei auf die Pilgerzahl geschlossen worden. Die immer wieder zitierten Säulendiagramme würden für das Jahr 2001 die Zahl 6151 angeben. In der Bilanz des Vereins für das Jahr 2001 seien Einnahmen für Pilgerreisen i.H.v. 12.199.403,- DM verbucht worden, die bei dem damaligen Reisepreis von 3.550,- DM einer Pilgerzahl von 3436 entsprächen. Die Aufstellung der Firma GG GmbH unterteile die Gesamtzahl in 3639 Pilger aus Deutschland und 2579 aus dem europäischen Ausland. Aus diesen Zahlen erkenne man, dass demnach wohl in der Bilanz die Einnahmen der Pilger aus Deutschland, abzüglich der ca. 180 Mitarbeiter und Bediensteten und eventueller Rabatte für Vereinsmitglieder erfasst und diesen, wie beispielsweise aus der Rechnungsstellung der Firma F8 GmbH für Flugkosten für das Jahr 2001 ersichtlich sei, nur die entsprechenden Ausgaben für genau diese Pilger entgegengestellt worden seien. Dass in der Folge im Bereich Buchhaltung stellenweise auch Veränderungen eingesetzt hätten, lasse sich an weiteren Zahlen bezüglich der ausgewiesenen Hadsch-Einnahmen im Vergleich zu den Pilgerzahlen der Säulendiagramme verdeutlichen. Diesbezüglich hat der Angeklagte für die Jahre 2002 bis 2005 die aus der Bilanz/Vermögensübersicht ersichtlichen Einnahmen mit den aus den Säulendiagrammen ersichtlichen Hadsch-Pilgerzahlen verglichen und ist dabei von Reisepreisen von 1.800,- € bzw. 1.850,- € ausgegangen. So lasse sich für das Jahr 2002 aus den erklärten Einnahmen der Bilanz i.H.v. 4.754.314,61 € bei einem Reisepreis von 1.830,- € auf 2598 Pilger schließen. Gemessen an den aus der Statistik ersichtlichen 4214 Pilgern sei dies eine Quote von 62 % der verbuchten Pilger. Für das Jahr 2003 lasse sich aus den bilanzierten Einnahmen von 5.401.677,27 € bei gleichgebliebenem Reisepreis von 1.830,- € auf 2951 verbuchte Pilger schließen, was gemessen an der aus der Statistik ersichtlichen Zahl von 4093 Pilgern eine Quote von 73 % ergebe. Im Jahr 2004 sei bei Zugrundelegung eines Hadsch-Preises von 1850 € und Einnahmen laut Bilanz i.H.v. 5.567.283,79 € von 3009 aus der Bilanz ersichtlichen Pilgern auszugehen, was gemessen an der statistisch erfassten Zahl von 3947 Pilgern eine Quote von 77 % sei. Für das Jahr 2005 ergäben sich ausgehend von einem Hadschpreis von 1830,- € und erklärten Einnahmen laut Bilanz in Höhe von 7.027.219,06 € 3799 verbuchte Pilger gegenüber 4473 Pilgern aus der Statistik, was wiederum einer Quote von 85 % entspreche. Diese Veränderungen ergäben sich – so der Angeklagte weiter - nicht aus einer veränderten Bilanzierungstechnik, sondern durch die Zentralisierung des Einkaufs der Hadschabteilung beginnend mit dem Jahre 2003, wie z.B. der Festlegung auf die Fluggesellschaft Turkish Airlines als alleinigem Carrier für europaweite Flüge. Diskrepanzen zwischen verbuchten Einnahmen und der angegebenen Pilgerzahl ergäben sich des Weiteren aus Bediensteten, die keinen Preis zahlen, aus Regionalverbänden, die nur bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen und aus Preisminderungen für Vereinsmitgliedern. Der Angeklagte hat ferner angegeben, dass der Verein bereits in früheren Jahren Steuer- und Bilanzprüfungen ausgesetzt gewesen sei, zuletzt 2004. Hier seien die eingereichten Bilanzen nicht beanstandet worden. Er selbst sei mit dieser Betriebsprüfung nicht befasst gewesen. Obschon er sich aus Zeitgründen nicht mit Finanzen und Buchhaltung beschäftigt habe, habe er sich punktuell mit rechtlichen Fragestellungen befasst, etwa mit dem Thema der – gesetzlich vorgeschriebenen – Insolvenzversicherung für Pauschalreisen. Er und die übrigen Angeklagten seien von den Durchsuchungsmaßnahmen vollkommen überrascht gewesen. Im Frühjahr 2008 habe man den Prüfer des Finanzamtes in der Zentrale des Vereins empfangen und immer wieder bei der Buchhaltung nachgefragt, ob es irgendwelche Probleme in der Kommunikation mit dem Finanzamt gebe. Noch bis zum 05.05.2008 sei den Angeklagten von keinen Problemen berichtet und die Verbandsführung auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Betriebsprüfung abrupt abgebrochen und der Vorgang wohl an die Steuerfahndung übergeben worden sei. Die erste Durchsuchung im August 2008 sei daher für den Vorstand und auch für den Angeklagten selbst aus heiterem Himmel gekommen. Im Rahmen der daraufhin initiierten vereinsinternen Aufarbeitung sei versucht worden die Vorwürfe aufzuklären. Hiermit seien insbesondere die Zeugen A und Y2 tätig geworden, die sich bemüht hätten, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Buchführungsabteilung die unerklärlichen Differenzen aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Aufarbeitungen seien im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Im finanzgerichtlichen Verfahren habe man dem Vergleich vom 12.09.2013 letztlich zugestimmt, um zu erreichen, dass die Einnahmen des Vereins aus Kurban-Spenden steuerfrei blieben und der Verein handlungsfähig bleibe, auch wenn man die Zahlen zu den Gewinnen aus Pilgerreisen nicht für richtig erachtet habe. Erst im Nachgang zu den Durchsuchungen vom 26.08.2008 habe er Kenntnis von der „Finanzstatusliste“ erlangt, die dort aufgeführten Zahlen seien ihm nicht nachvollziehbar. Insbesondere gelte dies für den für 2004 aufgeführten Überschuss von 3.189.982,19 €, der einen absurd hohen Überschuss von 808 € pro Pilger ergebe. Ggfs. liege hier ein Zahlendreher hinsichtlich der ersten beiden Ziffern vor. Bei den vereinsinternen Aufklärungsversuchen habe nicht ermittelt werden können, wer die „Finanzstatusliste“ erstellt habe. 6.2. Die Einlassung des Angeklagten A In seiner Einlassung zur Sache hat der Angeklagte A zunächst auf die Einlassung des Angeklagten B zu den vereinsbezogenen Hintergrundangaben bis zur Wahl der Angeklagten im Dezember 2002 Bezug genommen und diese bestätigt. Er hat hierzu weiter ausgeführt, dass er den für die Aufgabe als Vorsitzender des H1 hochqualifizierten Zeugen J2 aus der gemeinsamen Arbeit gut gekannt habe, nämlich aus der Zeit von 1986 bis 1990, als er selbst Vorsitzender der Jugendabteilung des Vereins gewesen sei und der J2 Sekretär der Jugendabteilung und zudem in der Zeit ab Februar 1995, als er stellvertretender Vorsitzender des Vereins gewesen sei und dabei auch mit dem Zeugen J2 zusammengearbeitet habe. Er erinnere zudem, dass der Zeuge G2 mehrere Jahre an der wirtschaftlichen Optimierung der Pilgerreisen gearbeitet habe; er habe sich aber mit dem Zeugen dazu nicht ausgetauscht. Die „Abschlußkalkulation“ für 2001 habe er erstmals vor Hauptverhandlungsbeginn zur Kenntnis genommen, gleiches gelte für die Differenzen der Zahlen in dieser Kalkulation zu denen der Buchführung des Vereins. Zu den Angaben Bs zur ersten Zeit nach Amtsübernahme ergänzte der Angeklagte A, dass er, obwohl er seit mehreren Jahren aktiv in den Führungsgremien des Vereins tätig gewesen sei, bis zu seiner Amtsübernahme keinen Einblick in den Bereich Buchhaltung gehabt habe. Er habe es daher als richtig erachtet, dass im Bereich der Buchhaltung zunächst personell keine Änderungen vorgenommen wurden. Er habe sich von den Mitarbeitern der Buchhaltung, bis zum Jahr 2005 in persona von Herrn U2 und sodann vom Zeugen W2, über die finanzielle Lage des H1 und dessen Verbindlichkeiten und Forderungen informieren lassen. Der Zeuge V2 sei bis 2006 verantwortlich für die Hadsch-Abteilung gewesen und dann im Einvernehmen ausgeschieden. Der Zeuge L2 sei bis 2007 Mitglied des Präsidiums gewesen. Weiter ließ sich der Angeklagte ein, dass er die Steuererklärung für das Jahr 2002 am 22.11.2004 und für das Jahr 2005 im Mai 2007 unterzeichnet habe. Die Steuererklärung für das Jahr 2003 habe er gemeinsam mit dem Angeklagten B am 01.06.2005 unterschrieben. Die Unterschriften habe er vorgenommen ohne irgendetwas zu hinterfragen. Er könne heute nicht mehr rekonstruieren, warum er manche Steuererklärung überhaupt nicht und manche erst mehrere Jahre später unterschrieben habe. Ihm habe jegliche Qualifikation gefehlt, um die Ergebnisse der Zusammenarbeit von Buchhaltung und Steuerberater kritisch zu hinterfragen und er habe nie Rückfragen gestellt. Er habe sich deshalb auch nicht mit den Steuererklärungen und Vermögensübersichten der Jahre von 2001 bis 2005 auseinandergesetzt. Insbesondere habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Gelder, die der Verein von ausländischen Regionalverbänden für die Pilgerreisen erhalten habe, in der Buchführung des Vereins zu erfassen gewesen seien. Die Steuererklärungen seien zwischen ihm und den übrigen Vorstandsmitgliedern nie besprochen worden. Er habe keine Erinnerung daran, ob über die ergangenen Steuerbescheide und die Tatsache nicht erfolgter Besteuerung im Vorstand geredet worden sei. Die in seinen Augen politisch motivierte Verweigerung der Anerkennung des H1 als gemeinnützig sei ihm bekannt gewesen und sei im Vorstand beraten worden. Während seiner Besuche der Moscheen und Gemeindezentren und auch bei den Treffen mit den Regionalleitern habe es regelmäßig Fragen und Diskussionen bezüglich der finanziellen Situation des Vereins gegeben. Er sei diesen Fragen nicht ausgewichen und habe Wert auf verlässliche Angaben gelegt. Daher habe er bei entsprechendem Bedarf die Buchhaltung gebeten, ihm diesbezüglich Daten aufzubereiten. Ggfs. sei in diesem Zusammenhang die so genannte „Finanzstatusliste“ zur Vorbereitung einer der regelmäßigen Sitzungen mit den Regionalleitern vorbereitet worden. Allerdings könne er nicht mehr erinnern, wann, durch wen und wo er diese Blätter erhalten habe, weshalb er weder zur Authentizität noch zum Inhalt der Liste Angaben machen könne und auch nicht dazu, ob er diese Blätter jemals mit anderen besprochen habe. Die Liste weise keine Kommentare, Anmerkungen oder Markierungen auf, was untypisch sei für seine Arbeitsweise. Er vermute daher, dass er sich mit den Zahlen dieser Liste nicht auseinandergesetzt habe. Er könne diese Zahlen auch im Nachhinein nicht einordnen, da sie sich nicht mit den Zahlen deckten, die der Angeklagte in Erinnerung habe. Dabei vermochte der Angeklagte allerdings keine Zahlen zu benennen, die er heute in Erinnerung hat. Die Zahlen empfinde er jedoch „vom Gefühl her“ als zu hoch. Über die Ergebnisse der Hadsch-Reisen sei er zunächst von dem Zeugen V2 und später durch den Zeugen K2 informiert worden. Zu den Positionen „Emanet“ und „Avans“ der Finanzstatusliste könne er keine Angaben machen. Zu dem ihm vorgehaltenen Protokoll einer Regionalleiterkonferenz, in der es im Redebeitrag eines A3 heißt, dass I. W2 die Weiterleitungen und Beträge bringen solle, die im Computer gespeichert seien und in dem sodann mehrere Millionenbeträge genannt sind, die als Verpflichtung, Opfertier- und TV-Beitrag dem J4 geschickt worden seien und sich in fünf Jahren auf eine transferierte Gesamtsumme von 12.669.830,- € belaufen sollten, äußerte er, diesbezüglich keinerlei Erinnerungen zu haben. Zum vorgehaltenen Dokument mit der Aufschrift „gruNameDönem“ sowie zu einer vorgehaltenen Haftnotiz (vgl. zu beiden Dokumenten unten Ziffer III.7.3.1.3.2.2.) hat der Angeklagte - in dessen Wohnung die Dokumente sichergestellt wurden - angegeben, dass er hierzu nichts zu sagen vermöge. Auf Befragen zur Betriebsprüfung im Jahr 2004 hat der Angeklagte angegeben, sich nicht daran zu erinnern, in diese Prüfung involviert gewesen zu sein. 6.3. Die Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat im Übrigen angegeben, dass er vom Angeklagten A im Zuge der Ausgestaltung der Verantwortlichkeitsbereiche nach Amtsantritt des neuen Vorstands gebeten worden sei, auch die Verantwortung für den Bereich „Religiöse Weisung“ zu übernehmen, dem auch – bis zur Gründung der Hadsch-Umra Reisen GmbH – die Pilgerabteilung organisatorisch untergeordnet gewesen sei. Diesen Bereich habe er von 2003 bis 2006 geleitet. Die finanziellen und organisatorischen Aspekte hätten dem Zeugen V2 als verantwortlichem Abteilungsleiter oblegen. Dieser sei zudem als Abteilungsleiter Mitglied des Präsidiums gewesen und habe dort dem Vorstand berichtet. In seiner Funktion habe er seinen Verantwortungsbereich betreffende Zahlungsanweisungen gegenzeichnen müssen, er habe sich mit den entsprechenden Anweisungen aber nicht näher befasst. Seine Abteilung habe über keine separate Buchhaltung verfügt. Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, bis 2007 Abteilungsleiter der Öffentlichkeitsarbeit gewesen zu sein. Zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, die auf mehrere Bereiche verteilt gewesen sei, hätten die Selbstdarstellung des Vereins in der Öffentlichkeit, die Durchführung vielfältiger Projekte, Kampagnen und Veranstaltungen sowie die Verbreitung von Druckerzeugnissen und Publikationen gehört. Hierzu habe es auch gehört, die Publikationen in unterschiedliche Sprachen übersetzen zu lassen, um eine große Anzahl von Menschen zu erreichen und über die Arbeit des Vereins öffentlich zu informieren. Nach dem Ausscheiden des Zeugen V2 als Leiter der Hadsch-Abteilung sei er in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied gebeten worden, die Gründung der Hadsch-Umra Reisen GmbH als künftigem Ansprechpartner der saudischen Behörden, die nur noch mit Unternehmen und nicht mehr mit Vereinen hätten zusammenarbeiten wollen, in die Wege zu leiten. Seit 2007 habe er Verantwortung für die Abteilung Soziale Dienste, die Sterbekasse und die Abteilung der H1-Mitgliedschaften übernommen. Die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit sei vollständig dem Generalsekretariat zugeordnet worden. Mit der Buchhaltung habe er nur bezüglich Rücklastschriften von Mitgliedsbeiträgen von Vereinsmitgliedern zu tun gehabt. Soweit er darüber hinaus einzelne Zahlungsvorgänge betreffend der Hadsch-Reisen für die Buchhaltung gegengezeichnet habe, habe er dies womöglich stellvertretend für den urlaubsabwesenden Zeugen V2 getan, der als Abteilungsleiter – den Vorgaben der Buchhaltung entsprechend – Zahlungsanweisungen gegenzuzeichnen gehabt habe. In die Erstellung der Steuererklärungen und Bilanzen sei er nicht involviert gewesen. Die sog. „Finanzstatusliste“ sei ihm nicht bekannt gewesen, er könne zu ihr nichts sagen. Über die Abgabe von Steuererklärungen sei im Vorstand nicht gesprochen worden und er sei hiermit nicht befasst gewesen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass für das Jahr 2006 keine Steuererklärung abgegeben worden sei und er wisse auch nicht, warum dies nicht geschehen sei. 7. Feststellungen der Kammer zur Sache 7.1.1. Gründung und Entwicklung des Vereins und Verhältnis zu Prof. J1 Die Feststellungen unter Ziffer II.1.1. bis II.1.3. zur Entstehung des H1, seiner Satzungsinhalte und der Personalien auf Vorstandsebene beruhen auf den diesbezüglich in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden des Vereinsregisters der Amtsgerichte Bonn und Köln und den diese bestätigenden Einlassungen der Angeklagten B, A und C und der Aussage des Zeugen J2. Die darüber hinausgehenden Feststellungen über die Hintergründe der personellen Veränderungen und über den Einfluss des Prof. J1 beruhen – mit Ausnahme der festgestellten Zahlungen für politische Zwecke - ebenfalls auf den auch insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B und A sowie auf den Angaben des Zeugen J2, wobei den Angaben des Zeugen nur teilweise gefolgt werden konnte. Der Angeklagte B hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass der J2, mit dem erstmals ein des Deutschen wie des Türkischen gleichermaßen mächtiger Vertreter der zweiten Einwanderergeneration an die Spitze der Gemeinschaft gekommen sei, die Gemeinschaft zu modernisieren versucht habe. Anders als seine Vorgänger, die noch für einen strikten Türkeibezug der Vereinsgemeinschaft gestanden hätten, habe er für eine Verwurzelung des Vereins im europäischen Kontext gestanden. Diesen neuen Ansichten sei Skepsis entgegengeschlagen. Nach den Anschlägen vom 11.09.2001 sei der Verein verstärkt unter Druck geraten und mehrere Innenminister hätten angekündigt, ein Verbot des Vereins zu prüfen. Der Verein und seine Vorläuferorganisationen seien schon seit jeher von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder als verfassungsfeindlich beobachtet worden. Im Hinblick auf den auf der Gemeinschaft lastenden öffentlichen Druck habe der J2 die Gemeinschaft davon überzeugen können, Schlüsselpositionen wie das Generalsekretariat mit jungen, in Deutschland aufgewachsenen Mitgliedern zu besetzen, um mit diesen die aus seiner Sicht nicht mehr zeitgemäßen Strukturen im Verein neu zu ordnen. Da auf den Angeklagten B dieses personelle Profil zugetroffen habe, habe der J2 ihn als Gleichgesinnten für das Amt des Generalsekretärs vorgeschlagen, dass er mit den festgestellten Aufgaben im festgestellten Zeitraum ausgefüllt habe. Der Angeklagte B hat sich ferner zu den Hintergründen des Rücktritts des Zeugen J2 eingelassen. Die Einlassung entsprach den unter II.1.3. getroffenen Feststellungen zum Einfluss des Prof. J1 auf den Verein und der insoweit auseinandergehenden Entwicklung von politscher Partei und sich als Religionsgemeinschaft verstehendem Verein. Entsprechend der getroffenen Feststellungen habe Prof. J1 den Zeugen J2 mit einer irrationalen Loyalitätsdebatte unter Druck gesetzt, was der J2 irgendwann nicht mehr ertragen habe. Der Angeklagte A hat sich den Ausführungen des Angeklagten B angeschlossen. Als Grund für den Rücktritt des Zeugen J2, den er als richtigen Mann für das Amt bezeichnet hat, hat der Angeklagte neben den „Spannungen zwischen Prof. J1 und dem Verein in Europa“ auch vereinsinterne Streitigkeiten zwischen dem Zeugen J2 und beispielsweise den Zeugen L2 und V2 berichtet. Von Letzteren hat auch der Angeklagte B im Zusammenhang mit einer angestrebten Modernisierung der Organisation der Pilgerreisen berichtet. Der J2 hat in Übereinstimmung mit den Angeklagten B und A die Zusammenarbeit mit diesen positiv beschrieben. Man habe vertrauensvoll zusammengearbeitet. Bezüglich des Einflusses seines Onkels, Prof. J1, hat auch der J2 – wie die Angeklagten A und B – von einer überragenden Gestalt mit politischem Gewicht gesprochen. Er hat zudem angegeben, dass Prof. J1 im Jahr 2001 auf einer Großveranstaltung in Amsterdam und im Jahr 2002 auf einer weiteren ihm nicht mehr genau erinnerlichen Veranstaltung als Redner aufgetreten sei. Zudem hat er von den festgestellten Auftritten weiterer Politiker bei den Regionalverbänden berichtet und bekundet, dass diese dort gern gesehene Redner waren. Der heute als Kardiologe tätige Zeuge hat dagegen – anders als die Angeklagten B und A – nicht darüber berichtet, dass Prof. J1 Druck auf ihn ausgeübt hat. Den Entschluss von seinem Amt zurückzutreten habe er gefasst, weil er sich zunehmend durch seine Tätigkeit vereinnahmt gesehen habe und sich lieber seiner Tätigkeit als Arzt habe widmen wollen. Mit seinem Onkel habe er sich über politische Spannungen und deren mittelbaren Einfluss auf die Mitglieder der Gemeinschaft ebenso wie über diesbezügliche Wahrnehmungen und Ideen ausgetauscht. Letztere Ausführungen des Zeugen über die Hintergründe seines Rücktritts machten allerdings den Eindruck, dass der Zeuge zu speziell diesem Thema bewusst ausweichend antwortete. Die hierauf bezogenen Einlassungen der Angeklagten B und A waren hingegen sehr detailliert und plausibel und insgesamt überzeugender als die Angaben des Zeugen. Die Kammer sieht sie – und nicht die letztgenannten Angaben des Zeugen – als glaubhaft an. Denn angesichts der durch die Angeklagten nachvollziehbar geschilderten angespannten politischen Situation von Prof. J1 in der Türkei, in der es für diesen um das politische Überleben ging, liegt es auf der Hand, dass dieser darauf bedacht sein musste, erhebliche Unterstützung „seines“ H1 zu erlangen, dessen geistiger Gründervater er war. Dass Prof. J1 und seine politischen Gefolgsleute auf Veranstaltungen des Vereins auftraten, hat der J2 auch selbst bekundet. Die Schilderungen der Angeklagten B und A, nach welchen Prof. J1 den Zeugen J2 mit der Einforderung von Loyalität immer weiter unter Druck setzte, war insoweit für die Kammer gut nachvollziehbar. Die seitens des Zeugen J2 angegebenen Rücktrittsgründe waren auch deshalb nicht überzeugend, weil er nach eigenem Bekunden bereits seit den 1980er Jahren im Verein tätig war und seit 1996 die Arbeit im Vorstand und die damit einhergehende Belastung kannte. Dass diese Tätigkeit nur schwer mit dem Fortgang eines ärztlichen Berufslebens vereinbar war, war ihm daher schon bei Amtsantritt klar. Es ist damit fernliegend, dass, wäre die ärztliche Karriere für ihn von größerer Wichtigkeit gewesen, er das Amt des Vorsitzenden überhaupt angenommen hätte. Ferner ist es ebenso fernliegend, dass er den Vorstand des Vereins, in dem er so viele Jahre führend tätig war und der auf die politische Bewegung seines Onkels zurückgeht, in der von ihm selbst geschilderten schwierigen Situation nach dem 11.09.2001 ohne besondere Not verließ und sogar aus ihm austrat. Die Kammer ist mithin überzeugt, dass der Zeuge die damaligen Verhältnisse zugunsten seines verstorbenen Onkels beschönigt hat und den auf ihm lastenden Druck und die vereinsinternen Streitigkeiten bewusst verschwiegen hat. Die weiteren aufgezeigten Schilderungen der Angeklagten B und A sind, soweit sie die Feststellungen zu Ziffer II.1.1. bis II.1.3. betrafen, unwiderlegt geblieben und waren für die Kammer zudem glaubhaft, da auch sie plausibel, in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren. Soweit sie die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Zeugen J2 betrafen, stimmten sie auch mit dessen Ausführungen überein. Die Angaben zu Satzungsinhalten und Personalien finden zudem Bestätigung in den Registerakten. 7.1.2. Weitere Entwicklung des Vereins und Tätigkeit der Angeklagten Die unter Ziffer II.1.4. stehenden Feststellungen zur weiteren Entwicklung des Vereins und zu den Tätigkeiten der Angeklagten im Verein beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und den damit übereinstimmenden Vereinsregisterauszügen. Aus selbigen ergaben sich auch die weiteren unter Ziffer II.1.4. geschilderten Personalien. Der Zeuge X2 hat außerdem die Angaben zu seiner Funktion wie festgestellt bestätigt. 7.1.3. Organisatorischer Aufbau der Gemeinschaft und des Vereins Die Feststellungen des unter Ziffer II.1.5. beschriebenen organisatorischen Aufbaus der Gemeinschaft und des Vereins beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B und A sowie den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen J2, V2, H2 und W2. Auf der insoweit glaubhaften und mit der Einlassung des Angeklagten A insoweit übereinstimmenden Aussage des Zeugen W2 beruht auch, dass dieser erst ab dem Jahr 2005 Leiter der Abteilung Buchhaltung war und diese Aufgabe zuvor von Herrn Z8 ausgeübt wurde. Die Feststellung, dass dem Angeklagten C als übergeordnetem Abteilungsleiter bedeutende Zahlungsvorgänge bezüglich der Pilgerreisen zur Unterschrift vorgelegt wurden, beruht auf dessen Einlassung und der Inaugenscheinnahme und Verlesung entsprechender Urkunden und den Angaben des Zeugen W2 zu diesen Urkunden. Der Angeklagte C hat zunächst nicht von der Abzeichnung von Zahlungsvorgängen berichtet. Erst nachdem die Kammer mit dem Zeugen W2 entsprechende Vorgänge in dessen Vernehmung durchgegangen ist und dieser das Kürzel des Angeklagten C auf diesen Vorgängen identifiziert hatte, - hat der Angeklagte seine Einlassung auf Vorhalt der Kammer einschränkend dahingehend ergänzt, dass er womöglich wegen Urlaubsabwesenheit des Zeugen V2s Unterlagen für diesen als Abteilungsleiter zuständigen Kenntnisnehmer abgezeichnet habe. Die Kammer hat diese Einschränkung ihren Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt, da sich auf einem eingeführten Anschreiben der Firma L7 vom 09.11.2004, mit welchem eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € angefordert wurde, sowohl eine Abzeichnung durch den Angeklagten C als auch eine solche des Zeugen V2 befindet. Dies belegt, dass jedenfalls bei Zahlungsvorgängen dieser Größenordnung eine Unterzeichnung durch den Angeklagten C unabhängig von einer etwaigen Urlaubsabwesenheit des Zeugen V2 stattfand. Ein solch hierarchisch geprägtes Abzeichnungssystem ergibt sich auch aus einem vereinsinternen Schreiben an die Buchhaltung vom 27.09.2006, in dem diese um Begleichung einer ersten Hotelrate für ein in Mekka befindliches Hotel in Höhe von 120.000,- SAR angehalten wird. Dieses enthält neben einer Abzeichnung des die Buchhaltung leitenden Zeugen W2 und einer Abzeichnung durch den Angeklagten C auch einen Genehmigungsvermerk, den der Angeklagte A als Vorsitzender notiert hat. Der Zeuge W2 hat zwar bekundet, er wisse nicht, wem die auch von ihm als solche identifizierten Initialen „A3“ unter dem Genehmigungsvermerk gehörten, die Kammer hat jedoch keinerlei Zweifel daran, dass das Kürzel für A3 steht. Der Angeklagte A wurde ausweislich des ihn betreffenden Personalblatts, welches ihm auch wegen der dort aufgeführten Adresse und des Geburtsdatums eindeutig zuzuordnen war, im Verein unter diesem Namen und Kürzel geführt. Dass er die Genehmigung dieser Zahlung als Vorsitzender des Vereins vornahm, ist daher bewiesen. Die durch den Zeugen W2 wahrheitswidrig bekundete Unkenntnis der Initialen „A3“ belegt dagegen in der Gesamtschau seiner Aussage, dass dieser darauf bedacht war, weder sich selbst noch das ehemalige Führungspersonal des Vereins zu belasten, was im Rahmen der weiteren Punkte, zu denen sich der Zeuge geäußert hat, weiter ausführen sein wird. Die Feststellungen zur Abteilung Finanzen in Ziffer II.1.5. beruhen ebenfalls auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen W2. Die Angaben zu den dort existierenden Unterbereichen (u.a. Buchführung und Sterbekasse) stimmen überein mit den Angaben des Zeugen H2, der nach seinen glaubhaften Angaben zeitweise für die Sterbekasse zuständig war, und den Angaben des Zeugen O2, der glaubhaft bekundet hat, zunächst für die im Jahr 2002 neu gegründete Sterbekasse und sodann für den Bereich Mitgliedschaften tätig gewesen zu sein. Die Feststellung, dass der frühere Angeklagte F in der Buchhaltung für die Kasse und der Angeklagte D alleine für die Eingaben der Buchungen auf DATEV-Konten zuständig war, beruht ebenfalls auf den Angaben der Zeugen W2, H2 und O2. Der Zeuge W2 hat anschaulich bekundet, dass der Angeklagte D der einzige Buchhalter des Vereins war. Er allein hatte die Kompetenz und die erforderlichen Zugangsdaten für die Verwendung der DATEV-Software. Dies sei sehr misslich gewesen, da der Angeklagte D sehr häufig krankheitsbedingt gefehlt habe und in dieser Zeit keine Erfassung von Geschäftsvorfällen in DATEV habe vorgenommen werden können. Diese Angaben erachtet die Kammer als glaubhaft, da sie der Zeuge W2 plastisch schilderde und dabei authentisch so wirkte, als ständen ihm die durch diese Umstände bewirkten Probleme noch heute lebhaft vor Augen. Die Angabe, dass der Angeklagte D als einziger Mitarbeiter mit der buchhalterischen Erfassung von Geschäftsvorfällen in DATEV befasst war, stimmt zudem mit den Angaben der Zeugen H2 und O2 überein, die ebenfalls nur den Angeklagten D diesbezüglich benannt haben. Die zentrale Position des Angeklagten D bezüglich der Buchführung wird auch daraus deutlich, dass er nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen R2 seitens des Vereins der einzige Ansprechpartner und Informationsgeber im Rahmen der Betriebsprüfung war und auf Nachfrage der Betriebsprüfung Angaben zu gebuchten Geschäftsvorfällen machte. Auch war er seitens des Vereins der einzige Ansprechpartner für das Steuerberaterbüro bezüglich der Erstellung der Steuererklärungen und Vermögensübersichten. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus dem einleitenden Text der Vermögensübersichten der Jahre 2001 bis 2005, wo es jeweils unter Ziffer I. zur Auftragsdurchführung heißt: „Auskünfte erteilte: Herr D“. Ferner beruht die Feststellung, dass der Angeklagte D vom 01.01.1997 bis Juli 1998 und dann erneut ab dem 01.07.2001 in der Buchhaltung des Vereins gearbeitet hat und über vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich verfügt sowie innerbetrieblich Personal ausgebildet hat, auf dessen glaubhafter Einlassung zu seinem Lebenslauf. 7.2. Veranstaltung von Pilgerreisen Die Feststellungen zur Veranstaltung von Pilgerreisen durch den Verein beruhen auf den folgenden Zeugenangaben und Urkunden: Der Zeuge X2 – als heutiger Vorsitzender des H1 und in den Jahren 2004 bis 2010 für den Verein zuständiger Hadsch-Koordinator – hat ausführlich und widerspruchsfrei zu dem unter Ziffer II.2.1. und II.2.2. festgestellten organisatorischen Rahmen der Pilgerreisen und zu den religiösen Hintergründen und Hadsch-Zeiten bekundet. Seine Aussage erachtet die Kammer – insoweit – als glaubhaft. Diese Angaben des Zeugen X2 sind vom Zeugen L2 bestätigt worden, der vor dem Zeugen X2 die Aufgabe des Hadsch-Koordinators wahrgenommen hatte. Die religiösen Hintergründe werden zudem damit übereinstimmend in der Stellungnahme des Vereins im Rahmen des mit der Stadt Kerpen bezüglich der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung geführten Schriftverkehrs wie festgestellt erläutert. Die organisatorischen und koordinativen Aufgaben der Zentrale konnten die Zeugen V2, H2 und K2 in der festgestellten Weise ausführlich und nachvollziehbar beschreiben, wobei der Zeuge V2 nach den übereinstimmenden Angaben dieser Zeugen und auch nach den Einlassungen der Angeklagten B und A bis zum Jahr 2006 Leiter der Abteilung für Pilgerreisen war. Die Zeugen H2 und K2 waren nach den übereinstimmenden Angaben der drei Zeugen Mitarbeiter dieser Abteilung. Der Zeuge H2 war zudem ab dem Jahr 2004 Mekka-Verantwortlicher des Vereins und hat der Kammer detailliert aus seinen diesbezüglichen Erfahrungen über das festgestellte Leistungsangebot des Vereins vor Ort und die damit verbundenen organisatorischen Anforderungen berichtet. Anschaulich hat er insbesondere beschrieben, dass der Verein ganze Hotels anmietete und diese zum Teil selbst mit Mobiliar auszustatten hatte, welches nach Ablauf der Hadsch-Saison in Saudi-Arabien eingelagert werden musste. Auch durch die von ihm beschriebene Bereitstellung von Krankenwagen und medizinischem Personal ist der vom Verein betriebene, hohe organisatorische Aufwand nachvollziehbar deutlich geworden. Bezüglich der Funktion eines Gruppenleiters und der für die mit den Pilgerreisen befassten hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführten Schulungen konnte der Zeuge I2 die festgestellten Angaben machen. Der Zeuge I2 war nach seinen glaubhaften Angaben selbst mehrfach als Gruppenleiter für den Verein tätig gewesen und konnte auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei über die festgestellte Durchführung von Schulungen und Seminaren berichten. Zudem hat er detailliert ausgeführt, dass er selbst an der Gründung des Regionalverbandes Köln beteiligt war, sodass er auch nachvollziehbar darüber bekunden konnte, dass die Regionalverbände in der festgestellten Weise in die Organisation der Pilgerreisen eingebunden waren. Die Feststellungen zur Funktion der Pilgerschecks und den diesbezüglichen Bezugsmöglichkeiten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M2, der im Anklagezeitraum Geschäftsführer der Firma GG GmbH war und den diese ergänzenden und bestätigenden Angaben der Zeugen G2 und R2. 7.3. Entwicklung der wirtschaftlichen Ergebnisse in 2001 bis 2006 Die Feststellung, wonach der Zeuge G2 im Jahr 2001 durch den Zeugen J2 als seinerzeitigen Vorsitzenden gebeten wurde, die Veranstaltung der Pilgerreisen wirtschaftlich zu modernisieren und optimieren, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten B und A sowie auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G2. Die Kammer ist den Einlassungen der Angeklagten B und A an diesem Punkt gefolgt. Die Angaben waren detailliert und in sich stimmig. Sie fügten sich auch mit ihren Angaben, wonach der J2 – nachvollziehbarer Weise – nach seinem Amtsantritt darauf bedacht war, sich mit jungen, modernen und ihm vertrauten Personen zu umgeben. Die Angaben stimmen zudem mit den Ausführungen des Zeugen G2 überein. Daran, dass dieser eine wirtschaftliche Auswertung der Hadsch 2001 vorgenommen hat, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Die Kammer ist mit dem Zeugen das entsprechende Dokument mit dem Titel „Abschlusskalkulation 2001“, welches auch gemäß den Einlassungen der Angeklagten B und A von diesem Zeugen erstellt wurde, im Einzelnen durchgegangen und er konnte hierzu im Detail Angaben machen. Wie der Zeuge plausibel bekundet hat, hat er diese Kalkulation mehrfach überarbeitet. Die mit ihm durchgesprochene Arbeitsversion trägt in der Fußzeile die Daten 20.05.2001 und 21.05.2001 sowie das den Initialen des Zeugen entsprechende Kürzel G2 (für G2), was zu den Angaben des Zeugen bezüglich seiner Tätigkeit passt. Die benannten Daten belegen zudem, dass der Zeuge G2 seine Tätigkeit zur Amtszeit des am 15.04.2001 gewählten Zeugen J2 ausübte. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht glaubhaft, dass der J2 bekundet hat, sich nicht an eine Tätigkeit des Zeugen G2 bezüglich der Pilgerreisen zu erinnern. Zudem hat der Zeuge G2 insoweit auch gut nachvollziehbar begründet, dass er die Hadsch-Abschlusskalkulation 2001 dem Vorstand, d.h. dem Zeugen J2 und dem Angeklagten A seine Ergebnisse, wie festgestellt, auch präsentiert hat und diese Ergebnisse nicht mit dem vom Verein ermittelten Ergebnis übereinstimmten. Da der J2 zu dieser Zeit Vorsitzender war und sich aus der Kalkulation ein Gewinn von über 1,8 Mio. DM ergab, ist eine Präsentation der Ergebnisse ihm gegenüber auch naheliegend. Die Aussage des Zeugen J2 war bezüglich dieser Unrichtigkeit auch insoweit konsistent, als er bereits die Hintergründe seines Rücktritts nicht zutreffend beschrieben hat (s.o.). Insoweit hat der Zeuge nach der Überzeugung der Kammer bei den für ihn in der Nachbetrachtung zweifellos unangenehmen Themen nicht wahrheitsgemäß ausgesagt. Dass sich zudem die unter Ziffer 3. festgestellten Kostenfaktoren für den Verein ergeben haben, hat der Zeuge G2 ebenfalls plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft anhand der von ihm erstellten Abschlusskalkulation bekundet. Die Kosten für Flugtickets und Pilgerschecks hat er dabei neben den Hotelkosten besonders herausgestellt, da er insoweit die geschilderten Verbesserungen in Form der Optimierung des Einkaufs durchführen konnte. Seine Bekundungen stimmten mit den Aussagen der – dem Verein nicht nahestehenden – Zeugen M2 und N2 überein, die davon berichteten, dass der Zeuge G2 die Geschäftsbeziehung des Vereins mit ihren jeweiligen Firmen – der GG GmbH bezüglich der Pilgerschecks und der F8 GmbH bezüglich der Vermittlung von Flügen bzw. ganzer Flugzeuge – im Jahr 2003 beendete. Die Zeugen konnten sich noch jeweils gut an die entsprechenden Vorgänge erinnern, was sie plausibler Weise darauf zurückführen konnten, dass der Verein in den Vorjahren ein sehr guter Kunde war und es jeweils der Zeuge G2 war, mit dem sie zuletzt regelmäßig den geschäftlichen Kontakt führten und dessentwegen sie in der Folge den Verein als großen Kunden verloren. Die im Jahr 2003 vorgenommene – auch durch den Angeklagten B im Rahmen seiner Einlassung erwähnte – Zentralisierung des Einkaufs durch den Zeugen G2 belegt zudem die weitere Feststellung, wonach der Zeuge nach Erstellung der Abschlusskalkulation auch in den Folgejahren für den Verein im Bereich der Hadsch tätig war. Dies hat der Zeuge zudem auch selbst bekundet. Die weitere festgestellte Optimierungsmaßnahme des Zeugen G2, welche in der wirtschaftlich sinnvollen Absicherung von Geldwechselvorgängen zwischen saudischen Riyal bzw. US-Dollar einerseits und Euro andererseits („Hedging“) bestand, hat der Zeuge G2 ebenfalls glaubhaft beschrieben. Die Feststellungen bezüglich der den Ausgaben gegenüberstehenden, verschiedenen Einnahmen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen G2 und der von ihm erstellten Abschlusskalkulation sowie auf den Angaben des Zeugen X2. Die Abschlusskalkulation listet insoweit Einnahmen aus Hadschpreisen auf, bezüglich derer die Zeugen G2 und X2 übereinstimmend erklärt haben, dass es sich um Pauschalpreise handelte, die vor den Zentralisierungsmaßnahmen im Jahr 2003 je nach Umfang des Leistungsbezugs durch die ausländischen Reiseteilnehmer entrichtet wurden. Auch die festgestellten Einnahmen aus der Weitervermietung gemieteter Hotelräumlichkeiten zum Zwecke des Betriebs von Restaurants, Geschäften und Friseurläden durch Dritte sowie die Einnahmen aus Geldwechsel werden in der Abschlusskalkulation explizit aufgeführt. Der Zeuge G2 hat auch im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass diese Einnahmen dem Verein zugeflossen sind. 7.3.1. Notwendigkeit der Schätzung tatsächlicher Ergebnisse Die Kammer hatte bezüglich der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse des Vereins aus der Veranstaltung von Pilgerreisen Schätzungen für die anklagegegenständlichen Jahre vorzunehmen. Die Notwendigkeit von Schätzungen basiert darauf, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse nach Überzeugung der Kammer nicht mit den erklärten Ergebnissen übereinstimmten und die exakten wirtschaftlichen Ergebnisse nicht ermittelt werden konnten. 7.3.1.2. Erklärte Ergebnisse Die nach den Feststellungen unter Ziffer II.6. im Rahmen der Steuererklärungen und Vermögensübersichten des Vereins erklärten Ergebnisse ergeben sich aus eben diesen Erklärungen. Die festgestellte Beauftragung des Steuerberaterbüros durch den Verein, vertreten durch die Angeklagten A und B, ergibt sich – neben der bereits dargelegten Funktion des Angeklagten D als alleinigem Ansprechpartner und Informationsgeber – explizit aus den einleitenden Ausführungen der Vermögensübersichten. Die Feststellungen zum weiteren unter Ziffer II.6. festgestellten Schriftverkehr zwischen dem Steuerberaterbüro und dem Finanzamt Bergheim, sowie zu den ergangenen Steuerbescheiden des Finanzamts Bergheim und der Städte Köln, Bonn und Kerpen beruhen auf den eingeführten und unter Ziffer II. 6. benannten Schreiben des Steuerberaterbüros und des Finanzamts Bergheim sowie auf den ebenfalls eingeführten und unter Ziffer II.6. benannten Bescheiden des Finanzamts Bergheim und der Städte Köln, Bonn und Kerpen. Dass die Stadt Kerpen wie festgestellt Gewerbesteuerbescheide nicht erlassen hat, wenn dies angesichts eines festzusetzenden Betrages von 0,- € keinen Sinn ergab, hat der beim Gewerbeamt der Stadt Kerpen tätige Zeuge T2 schlüssig und nachvollziehbar bekundet. Dass die Stadt Bonn in den festgestellten Fällen ebenso verfahren ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Stadt Bonn vom 07.02.2019. Die Überzeugung der Kammer, wonach eine Übersendung von Bescheiden seitens der Gemeinden Kerpen und Bonn im Falle festzusetzender Gewerbesteuer spätestens nach 3 Wochen eine auf dem Zerlegungsbescheid beruhende Bescheidung vorgenommen hätten, beruht ebenfalls auf den Angaben des Zeugen T2. Dieser hat bekundet, dass die Zerlegungsbescheide des Finanzamts stets innerhalb weniger Tage umgesetzt werden. Dies ist bereits deshalb plausibel und glaubhaft, weil die Zerlegungsbescheide den Gemeinden als Grundlagenbescheide dienen und – wie der Zeuge der Rechtlage entsprechend ebenfalls bekundet hat – ohne Hinterfragung umgesetzt werden. Die zeitnahe UJ2tzung ist auch deshalb plausibel, weil die Gemeinde aus der UJ2tzung Einnahmen generiert. Letztlich zeigen die festgestellten Bescheidungen der Gemeinden Kerpen und Bonn, die auf Zerlegungsbescheiden nach Schätzungen des Finanzamts beruhten ebenfalls, dass die Gemeinden Kerpen und Bonn die Zerlegungsbescheide innerhalb weniger Tage uJ2tzten. Die festgestellten Unterzeichnungen der Steuererklärungen durch die Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten A und B und den damit erkennbar korrespondierenden Unterschriften auf den entsprechenden Urkunden. Die Feststellung, dass der Verein für die Steuerjahre 2001 bis 2006 auch im Ausland keine Steuern auf die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entrichtete, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten A, B und C, die übereinstimmend und unwiderlegt angegeben haben, von derartigen Steuerzahlungen keine Kenntnis zu haben. Es bestehen angesichts der ständigen Berichte der Abteilung Buchhaltung im Präsidium zum Thema Finanzen keine Zweifel daran, dass die Angeklagten von derartigen Zahlungen Kenntnis gehabt hätten. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für derartige Zahlungen seitens des Vereins ergeben haben und diese zudem das gewünschte Ziel der Gewinnmaximierung konterkariert hätten, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch im Ausland – insbesondere in Saudi-Arabien – keine Steuern seitens des Vereins entrichtet wurden. 7.3.1.3. Abweichung von tatsächlichen und erklärten Ergebnissen Dass die tatsächlichen Ergebnisse aus Pilgerreisen nicht mit den im Rahmen der Steuererklärungen und Vermögensübersichten des Vereins angegebenen Ergebnissen übereinstimmen, ergibt sich aus der Gesamtschau mehrerer in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden. Der Angeklagte B, der sich als erster der Angeklagten zur Sache eingelassen hat, hat sich in erster Linie zu seinen subjektiven Vorstellungen bezüglich der Richtigkeit der erklärten Ergebnisse eingelassen. Von einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und erklärten wirtschaftlichen Ergebnissen hat er insoweit berichtet, als dass man nach Abgabe der Steuererklärungen intern festgestellt habe, dass in der Buchhaltungsabteilung nur Einnahmen verbucht worden seien, für die es auch entsprechende Belege gegeben habe. Dabei sei offensichtlich geworden, dass Belege gefehlt hätten, die sodann angefordert worden seien. Ihm selbst seien erstmals im Jahr 2007 offensichtliche Diskrepanzen beim Studium der Bilanz aufgefallen, als ihm von der Abteilung für soziale Dienste hiervon abweichende Zahlen bezüglich der Einnahmen aus Kurban-Spenden vorgelegt worden seien. Bei Besprechungen mit den Mitarbeitern der Buchhaltung sei dann zudem herausgekommen, dass man nur Einnahmen verbuchte, die „die H1 e.V. direkt in Deutschland betrafen und die ausländischen Erlöse, wenn kein direkter Zusammenhang bestand, wohl außen vor ließ.“ Der Angeklagte A hat sich ebenfalls in erster Linie zu seinen subjektiven Vorstellungen geäußert und hat in objektiver Hinsicht von „wohl fehlerhaften Steuererklärungen“ gesprochen. Der Angeklagte C hat sich nicht zu einem objektiven Auseinanderfallen von erklärten und tatsächlichen Ergebnissen geäußert. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Verein eine eigene Stellungnahme zu den vermeintlich nicht angegebenen Gewinnen aus Pilgerreisen vorgelegt. Darin wird die Ansicht vertreten, dass eine Vielzahl der ausländischen Pilger nicht in der Buchführung habe erfasst werden müssen. Dies folge daraus, dass zahlreiche ausländische Pilger Flugtickets und Pilgerschecks selbst erworben hätten und dementsprechend auch kein hierfür notwendiger Geldfluss an den Verein erfolgt sei. Zudem seien die Reisen teilweise von den ausländischen Vereinen in Gänze finanziell unmittelbar abgewickelt und auch von diesen verantwortet worden. Die Anmeldungen dieser Pilger seien auch nicht bei dem Verein erfolgt, sondern dieser habe nur eine Koordinierungsleistung erbracht. Zwar seien Schecks und Tickets zentral organisiert worden, dies bedeute jedoch nicht, dass diese auch durch den Verein als Dachverband bezahlt wurden und dann bei diesem hätten bilanziert werden müssen. Ausländische Pilger seien in der Buchführung anteilig berücksichtigt worden, soweit sie Leistungen über den Verein bezogen hätten. Zum Beweis für diese Tatsachen bot der Verein im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vernehmung des Angeklagten D an. 7.3.1.3.1. Differenzen zwischen tatsächlichen und erklärten Ergebnissen für 2001 Dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Bereich der Pilgerreisen nicht mit den erklärten Zahlen übereinstimmten, beweist für das Jahr 2001 bereits ein Vergleich zwischen der durch den Zeugen G2 erstellten Abschlusskalkulation und der in die Steuererklärung eingeflossenen Vermögensübersicht für das Jahr 2001. Die mit dem Zeugen G2 in der Hauptverhandlung besprochene Abschlusskalkulation weist bei Einnahmen von 18.180.359,53 DM einen Gewinn von 1.830.195,92 DM aus, während sich aus der Vermögensübersicht des Jahres 2001 aus dem Gesamtbereich der Pilgerreisen lediglich ein erklärter Gewinn in Höhe von 54.711,94 DM (27.973,77 €) bei Einnahmen in Höhe von 11.874.062,98 DM ergibt. Selbst bei Abzug weiterer erheblicher Gemeinkosten – wie die Kammer ihn im Rahmen der konkreten Schätzung für das Jahr 2001 vorgenommen hat – verbleibt bei von der Abschlusskalkulation ausgehender Betrachtung ein Gewinn von 266.818,- €. Dies ist das 9,5-fache des angegebenen Wertes von 27.973,77 €. Hinzu kommt die von etwaigen Gemeinkosten nicht betroffene Differenz der Einnahmebeträge. Dabei lässt sich die unterschiedliche Einnahmenerfassung nicht auf eine Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Pilgern zurückführen. Denn eine solche Differenzierung ist in Ziffer 10 der Liste unter der Überschrift „Einnahmen, Hacpreis“ bereits enthalten. Dort sind in den Ziffern 10.1. bis 10.29. unterschiedliche Einnahmen von Hadsch-Preisen verzeichnet, wobei offensichtlich für die ausländischen Pilger zum Teil niedrigere Preise veranschlagt worden sind. So ergibt sich aus der Zeile 10.10. „Einnahme Hacpreis Schweiz“ ein Einzelpreis in Höhe von 1.983,97 DM für die aus dieser Zeile ersichtliche Pilgerzahl von 117. Nach selbigem Muster sind aus den Folgezeilen unterschiedliche Reisepreise für Pilger aus weiteren europäischen Ländern sowie aus Kanada, Australien und den USA notiert, wobei die Einzelpreise variieren zwischen 96,03 DM für Dänemark und 3.900,- DM für Norwegen. In Deutschland gezahlte Hadschpreise sind ebenfalls im Einzelnen verzeichnet, wobei der am häufigsten gezahlte Reisepreis 3.550,- DM betrug. Dieser wurde ausweislich Zeile 10.4 von 2.481 Pilgern gezahlt. Die von ausländischen und deutschen Pilgern in unterschiedlicher Höhe gezahlten Preise haben damit in der Abschlusskalkulation bereits entsprechende Berücksichtigung gefunden und können die aufgetretenen Differenzen entgegen der Darstellung des Angeklagten B und von Seiten des Vereins nicht erklären. 7.3.1.3.2. Differenzen der Buchführungen und Ergebnisse in 2002 bis 2006 Dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse aus den Pilgerreisen der Jahre 2002 bis 2006 ebenfalls nicht mit den erklärten Ergebnissen übereinstimmen, ergibt sich für die Kammer in erster Linie aus der durch die Steuerfahndung und im finanzgerichtlichen Verfahren von beiden Parteien als solche bezeichneten „Finanzstatusliste“. Die darin enthaltenen Zahlen resultieren nach der Überzeugung der Kammer aus der festgestellten vereinsinternen Buchführung, in welcher Ein- und Ausgaben der verschiedenen Bereiche vollständig verbucht, aber durch den Angeklagten D mit dem Ziel der Steuervermeidung nicht vollständig in die DATEV-Buchführung übernommen wurden. 7.3.1.3.2.1. Inhalt der Finanzstatusliste Bei der Finanzstatusliste handelt es sich um ein zwei DIN A4-Seiten im Querformat umfassendes Zahlenwerk in Tabellenform. Die Spalten des Tabellenwerks sind überschrieben mit den Spaltenüberschriften 2002 bis 2008 und darauf folgend mit einer „Ergebnis“-Spalte. In den Zeilen findet sich für die einzelnen Jahre eine „Ergebnis“-Zeile, in der die Zahlen der jeweiligen Spalte zu einem Ergebnis aufaddiert sind. In der ganz links befindlichen Spalte finden sich Begrifflichkeiten und eine zwei- bis fünfstellige Zahl (z.B. „Hadsch 71“, „Umra 72“, „Kurban 68“, „Sterbekasse 69“, „Einnahmen und Ausgaben Kalender 240“). Die Finanzstatusliste wurde im Rahmen der ersten Durchsuchungsmaßnahmen vom 26.08.2008 in der Wohnung des Angeklagten A aufgefunden. Dies hat der Zeuge Q2 bekundet. Der bei der Steuerfahndung tätige Zeuge hat ferner ausgesagt, dass die Finanzbehörde diese Liste als bedeutendes Beweismittel für die Existenz einer zweiten Buchführung und als bedeutsam für die vorgenommene Schätzung angesehen hat, weshalb die diesbezügliche Erinnerung des Zeugen für die Kammer zuverlässig und glaubhaft war. Der Angeklagte A hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht mehr rekonstruieren könne, wann, durch wen und wo er diese Liste erhalten habe. Deshalb könne er auch weder zu der Authentizität noch zu dem Inhalt der dort genannten Zahlen zuverlässige Angaben machen. Er könne auch nicht mehr sagen, ob er diese Blätter jemals mit anderen besprochen habe. Ungewöhnlich sei im Hinblick auf seine sonstige Arbeitsweise, dass die Liste weder Kommentare noch Anmerkungen von ihm enthalte. Er vermute daher, dass er sich inhaltlich nicht mit den Zahlen auseinandergesetzt habe. Die Zahlen würden sich zudem nicht mit den Zahlen decken, die er in Erinnerung habe. Auf diesbezügliche – entsprechend der Wünsche des Angeklagten in schriftlicher Form erfolgte – Nachfrage der Kammer, an welche Zahlen der Angeklagte sich erinnere, hat dieser angegeben, keine konkreten Zahlen in Erinnerung zu haben. Die Zahlen habe er vom Gefühl her als zu hoch empfunden. Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen, dass er von der Finanzstatusliste erst im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte erklärt, dass eine interne Aufarbeitung der Vorwürfe nicht ergeben habe, wer diese Liste erstellt habe. Zur Nachfrage der Kammer nach einer rein vereinsinternen Buchführung hat der Angeklagte angegeben, dass es nach seiner Kenntnis keine weitere Buchführung neben der DATEV-Buchführung gegeben habe. Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, dass er mit der Buchhaltung nur bezüglich der Rücklastschriften von Mitgliedsbeiträgen der H1-Mitglieder und deren Weiterverfolgung Kontakt gehabt habe. Die Finanzstatusliste sei ihm nicht bekannt, weshalb er keine Angaben zu dem dortigen Zahlenmaterial machen könne. Der vor den Einlassungen der Angeklagten vernommene Zeuge Q4, der weder verwandt noch verschwägert mit dem Angeklagten A ist, hat der Kammer ausführlich von der auch vom Angeklagten B erwähnten internen Aufklärung berichtet. Er selbst sei seit dem Jahr 2004 Mitarbeiter des Vereins gewesen und habe für das von dem Angeklagten B geleitete Generalsekretariat gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er Stellvertreter des Generalsekretärs geworden, was der Angeklagte B bestätigt hat. In sich stimmig und nachvollziehbar hat der Zeuge davon berichtet, dass er selbst im Schwerpunkt mit der Aufarbeitung der Vorwürfe im Betrugsverfahren StA Köln 110 Js 270/09 bezüglich einer zweckwidrigen Verwendung von Kurbanspenden befasst gewesen sei und der Zeuge Y2, der heute Generalsekretär des Vereins ist, den Komplex der Pilgerfahrten im Schwerpunkt bearbeitet habe. Zur Finanzstatusliste könne er aus der Erinnerung sagen, dass es sich um eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für den Vorstand handeln sollte. Die Liste sei aber „Schrott“. Dies hat der Zeuge damit begründet, dass viele Ausgaben der Einzelbereiche nicht verbucht worden seien und Kosten nicht den konkreten Bereichen zugeordnet worden seien. So seien z.B. bei der Hadsch keine Kosten der Mitarbeiter berücksichtigt, die in der entsprechenden Abteilung gearbeitet hätten. Erstellt worden sei die Liste durch den Zeugen W2. Hauptsächlich zuständig für die Auswertung der Liste und den Bereich der Buchhaltung sei allerdings der Zeuge Y2 gewesen. Der Zeuge Y2 hat bestätigt, dass er gemeinsam mit dem Zeugen A für die interne Aufarbeitung zuständig war. Er selbst sei Mitglied der Rechtsabteilung gewesen und durch die Angeklagten B und A mit der Aufarbeitung beauftragt worden. Man habe vor allem Gespräche mit der Finanzabteilung geführt, auch mit dem Angeklagten D und dem Zeugen W2. Alle Beteiligten seien sehr kooperativ gewesen. Wer die Finanzstatusliste erstellt habe, habe aber nicht ermittelt werden können. An die Liste selbst erinnere er sich, nicht aber an die darin konkret enthaltenen Zahlen. An die Verwendung konkreter Ziffern für die Einzelbereiche („Hadsch 71“, „Umra 72“) könne er sich nicht erinnern. Er habe sich neben der Frage der beim Bücherverkauf anwendbaren Mehrwertsteuer vor allem noch mit der Buchführung des Sterbefonds intensiv befasst. Zum grundsätzlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung aus der Veranstaltung von Pilgerreisen hat der Zeuge ausgeführt, dass seitens des Vereins zeitweise davon ausgegangen worden sei, dass die ausländischen Regionalverbände die sie betreffenden Zahlungsvorgänge selbst zu verbuchen hätten und eine Verbuchung beim Verein nicht zu erfolgen habe. Der Zeuge W2 hat angegeben, dass er ab Mitte des Jahres 2005 Leiter der Abteilung Buchhaltung war. Zur ihm vorgelegten Finanzstatusliste hat er erklärt, diese nicht zu kennen. In der Stellungnahme des Vereins im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens wird in einem die Pilgerreisen betreffenden Abschnitt ausgeführt, dass die Finanzstatusliste nicht für jedes Jahr einen Gewinn ausweise. So ergebe sich für das Jahr 2002 ein negatives Ergebnis von -333.064,17 €. Die Liste erfasse zudem keinerlei Gemeinkosten. Es sei noch nicht einmal ansatzweise zu erahnen, wie diese Zahlen zu Stande kämen. Vielmehr seien diese so zu verstehen, dass sie dem Vorsitzenden vorgelegt worden seien und in einem guten Licht hätten dargestellt werden sollen. Bezüglich des Zustandekommens der Finanzstatusliste und des dieser zugrunde liegenden Zahlenmaterials bot der Verein Beweis durch die Vernehmung des Zeugen W2 an. Im Weiteren werden Ausführungen bezüglich der Kostenpositionen der Pilgerreisen gemacht. Zudem wird erklärt, dass Pilger aus dem Ausland nur dahingehend in der Buchführung erfasst worden seien, soweit sie auch direkt Leistung über den Verein bezogen hätten. Die ausländischen Organisationen hätten vielfach selbst Leistungen für ihre Pilger organisiert und bezahlt. Dementsprechend seien diese Einnahmen und Ausgaben auch nicht bei dem Verein verbucht worden. Dies wird im Einzelnen ausgeführt anhand von Flugbuchungen ausländischer Büros im Jahr 2002. Weiter heißt es, dass in der Finanzstatusliste keine Gewinne ausgezeichnet seien. Es handele sich um eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in der nicht alle Betriebsausgaben erfasst worden seien. Bezüglich der Sterbekasse wird insoweit ausgeführt, dass in der Finanzstatusliste nur die direkten Ausgaben für die Beerdigungskosten berücksichtigt worden seien. Löhne, Gehälter, Werbekosten, Verwaltungskosten etc. seien darin nicht enthalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Finanzstatusliste grundsätzlich nicht am Veranlagungszeitraum orientiere. Das heiße in Bezug auf die Sterbekasse, dass in der Finanzstatusliste auch Ausgaben für das vorausgehende Jahr mitberücksichtigt seien. Die Finanzstatusliste zeichne den ist-Zustand auf. Eine Rechnungsabgrenzung, mit der Werte in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der richtigen Rechnungsperiode zugeordnet werden, sei in der Finanzstatusliste nicht erfolgt. Auch in einem die Gebetskalender betreffenden Abschnitt wurde zur Finanzstatusliste ausgeführt, dass die dortigen Werte nicht die gesamten Ausgaben berücksichtigten. Während Druckkosten mit einberechnet worden seien, seien Verwaltungskosten, Personalkosten, Transportkosten etc. nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen gälten die Erläuterungen bezüglich der Sterbekasse. Aus dem Gesamtbild der Finanzstatusliste ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich (horizontal) um eine Darstellung der wirtschaftlichen Ergebnisse einzelner Bereiche des Vereins für die einzelnen Jahre und (vertikal) um eine wirtschaftliche Gesamtdarstellung des Vereins bezogen auf die einzelnen Jahre 2002 bis 2008 handelt. So ergeben sich beispielweise aus der ersten Zeile „Lohn/Gehalt 111“ erkennbar die entsprechenden Kosten des Vereins in den Jahren 2002 bis 2008, die sich auch passend zu dem notierten Ergebnis von 6.293.746,68 € aufsummieren. Da die Liste im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A2 vom 26.08.2008 aufgefunden wurde, ist zudem plausibel, dass der Wert für das Jahr 2008 im Hinblick auf das unabgeschlossene Jahr noch eine deutliche Differenz zu den Vorjahren aufweist. Dieser Interpretation stehen auch die angeführten Angaben der Angeklagten und der Zeugen ebenso wenig entgegen wie die Darstellung des Vereins im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Kammer folgt dieser Darstellung und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen A insoweit, als sie davon ausgeht, dass die Einzelbeträge noch keine die jeweiligen Bereiche betreffenden Gemeinkosten berücksichtigen. Ebenso geht die Kammer mit der Stellungnahme des Vereins davon aus, dass sich die Finanzstatusliste nicht am Veranlagungszeitraum orientiert (keine Rechnungsabgrenzung) und es sich um eine um eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt (vgl. hierzu Ziffer 7.3.1.3.2.3.). Auch unter der Prämisse, dass von den in der Finanzstatusliste enthaltenen Beträgen noch Gemeinkosten abzuziehen sind und es sich um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne steuerliche Rechnungsabgrenzung handelt, wird allerdings aus den in der Finanzstatusliste enthaltenen Beträgen aus dem Bereich Hadsch und Umra ein gravierender Unterschied zu den aus den Vermögensübersichten ersichtlichen Beträgen deutlich. Die addierten Beträge aus der Finanzstatusliste für Hadsch und Umra im Jahr 2003 übersteigen den in der Vermögensübersicht angegebenen Wert um das 67-fache, für 2004 um das 494-fache und für das Jahr 2005 steht die Angabe eines Verlustes in der beim Finanzamt Bergheim eingereichten Vermögensübersicht positiven Werten der Finanzstatusliste von insgesamt 1.336.652,24 € gegenüber. Dafür, dass die Beträge für Hadsch und Umra neben Gemeinkosten – welche die Kammer im Rahmen der konkreten Schätzung den Vermögensübersichten des Vereins entnommen hat – noch um weitere Kostenpunkte zu bereinigen wären, haben sich in der Beweisaufnahme keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere hat sich zu den in der Finanzstatusliste enthaltenen Begriffen „Emanet“ und „Avans“, deren Übersetzungen mangels Verwendung in konkreten Sätzen für die Sprachsachverständigen nicht eindeutig waren, nichts Derartiges ergeben. Die Angeklagten haben sich zu diesen Begriffen nicht eingelassen und die Zeugen Y2 und A, die sich nach eigenen Angaben mit der Finanzstatusliste im Rahmen interner Aufarbeitung der strafrechtlichen Vorwürfe auseinandergesetzt haben, haben angegeben, diesbezüglich keine Kenntnisse zu haben. Die Sprachsachverständigen haben erläutert, dass das Wort „Emanet“ mit „anvertrauen“, „übergeben“ oder „aufbewahren“ übersetzt werden könnte, konnten zu diesem Wort aber keine speziellen Bedeutungen in einem Zusammenhang mit buchhalterischen Positionen nennen. Der Zeuge X2 hat insoweit bekundet, dass unter „Emanet“ im Kontext des Vereins ein Aufbewahrungsservice des Vereins für Hadsch-Pilger zu verstehen sei. In den Hotels hätten Pilger persönliche Wertsachen und Bargeld in einem Tresor hinterlegen können. Das Wort „aufbewahren“ haben die Sprachsachverständigen auch als mögliche Übersetzung benannt, sodass die Angabe des Zeugen plausibel war. In der Finanzstatusliste sind in der entsprechenden Zeile insoweit nur für die Jahre 2005 und 2006 Werte benannt und dies in Höhe von 1.100.000,- € und 850.000,- €. Diese Werte passten indes nicht zu den Schilderungen des Zeugen X2. Dieser hat auf weiteres Befragen glaubhaft bekundet, dass der Service nicht kommerziell betrieben worden und mit ihm keine besonderen Kosten für den Verein verbunden gewesen sei. Die Hotelräumlichkeiten seien entsprechend angemietet und Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt worden. Er könne sich nur an einen Fall erinnern, indem mal aufbewahrtes Geld verloren gegangen sei, wobei er sich an den Betrag nicht mehr erinnern könne. Es erschließt sich daher nicht, wie die benannten Beträge, für welche der Zeuge keine Erklärung hatte, mit einem Aufbewahrungsservice bei der Hadsch zusammenhängen sollten. Auch die Tatsache, dass nur für zwei Jahre Werte existieren passt nicht zu der Veranstaltung der Pilgerreisen, die sowohl vor als auch nach diesen beiden Jahren veranstaltet wurden. Hätte es sich um Einnahmen oder Ausgaben bezüglich der Hadsch gehandelt, so hätte es zudem nahegelegen, diese Werte sogleich der Hadsch zuzuordnen, sowie es im Rahmen der vereinsinternen Buchführung bezüglich zahlreicher Positionen in detaillierter Weise geschehen ist ( vgl. dazu die Ausführungen zu den Dokumenten „GruName Hadsch“ und „Hacc 2007 betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ unter Ziffer III.7.3.1.3.2.2.). Letztere Überlegung spricht auch in erheblicher Weise dagegen, dass der ebenfalls unklare Begriff „Avans“ etwas mit der Veranstaltung von Pilgerreisen zu tun hatte. Die Sprachsachverständigen haben insoweit „Vorschuss“, „Vorauszahlung“ oder „Darlehen“ als mögliche Übersetzung angegeben. Der Zeuge X2 hat erklärt, zu diesem Begriff nichts sagen zu können. Die – wie auch bei „Emanet“ – in der Finanzstatusliste nur für die Jahre 2005 und 2006 angegebenen Werte von 80.475,- € und 75.039,- € geben ebenfalls keine Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pilgerreisen. Wiederum spricht auch die Existenz nur zweier Werte gegen einen Zusammenhang mit der durchgängigen Veranstaltung von Pilgerreisen. DIe Kammer ist daher überzeugt, dass die Begriffe „Emanet“ und „Avans“ keinen Bezug zu den Pilgerreisen aufweisen, weshalb sie weder zum Nachteil noch zum Vorteil der Angeklagten im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen waren. Zu berücksichtigen ist bezüglich der Bewertung der aus der Finanzstatusliste ersichtlichen Werte für die Hadsch des Weiteren, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vereins im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens davon überzeugt ist, dass der für das Jahr 2002 in der – keine positiven oder negativen Vorzeichen enthaltenden – Finanzstatusliste angegebene Betrag negativ ist und daher -333.064,17 € beträgt. Dies ergibt sich daraus, dass nur die Addition dieses negativen Betrages mit den weiteren in der Zeile „Hadsch 71“ enthaltenen – aus im nächsten Satz dargelegten Gründen als positiv unterstellten – Beträgen exakt den in der Ergebnisspalte notierten Betrag in Höhe von 8.089.794,21 € ergibt. Dies hat die Kammer anhand von Berechnungen mit den Betragswerten dieser Zeile festgestellt. Zugleich hat die Kammer nach umfangreichen Rechnungen mit den (zum Teil wegen der Bezeichnung einzelner Zeilen als klarer Plus- oder Minus-Posten hinsichtlich ihres Vorzeichens zu eindeutigen Clustern zusammenfassbaren) Betragswerten der gesamten Tabelle nach Zeilen und Spalten im Hinblick auf die in der Tabelle aufgeführten Zeilen- und Spaltensummen nur eine Lösung negativer und positiver Vorzeichen gefunden, die nach – sodann stichprobenweise mehrfach überprüften – Ermessen der Kammer auch die einzige Lösung dieses „Vorzeichen-Problems“ der Finanzstatusliste ist. Daraus, dass die Liste somit einen Verlustbetrag in der benannten Höhe enthält, folgt gleichzeitig, dass in den in der Finanzstatusliste enthaltenen Beträgen bezüglich der Hadsch bereits ganz erhebliche Kostenpositionen Berücksichtigung gefunden haben müssen. Im Einzelnen stehen sich die Beträge der Finanzstatusliste mit den aus den Vermögensübersichten ersichtlichen und dementsprechend in die Steuererklärungen eingeflossenen Beträgen wie folgt gegenüber: Pilgerreisen (gesamt) Vermögensübersicht Hadsch Finanzstatusliste Umra Finanzstatusliste 2002 18.215,97 € -333.064,17 € 117.793,22 € 2003 21.229,41 € 1.342.359,22 € 96.067,66 € 2004 6.602,07 € 3.189982,19 € 76.739,99 € 2005 -124.589,89 € 1.183.617,84 € 153.034.40 € 2006 Keine Abgabe 652.702,28 € 6.697,49 € Die für die Umra angeführten Beträge waren bis auf 2008 sämtlich positiv. Addiert man die einzelnen in der „Umra“-Zeile enthaltenen Beträge von 2002 bis 2008 auf, dann ergibt sich mit dem negativen Wert im Jahr 2008 von -134.698,55 € und im Übrigen positiven Summanden das in der Zeile am Ende notierte Ergebnis. Da die Liste ausweislich negativer Zahlen von -333.064,17 € und -134.698,55 € augenscheinlich auch bereits hohe Kostenfaktoren berücksichtigt, hat es die Kammer auch nicht überzeugt, dass der Zeuge A die Liste wegen einer fehlenden Berücksichtigung von Gemeinkosten als „Schrott“ abqualifiziert hat. Vielmehr ist die Kammer aufgrund dieser Aussage und wegen des fehlenden Eingehens auf die eindeutigen Unterschiede zwischen den erklärten und den in der Finanzstatusliste enthaltenen Zahlen des Vereins überzeugt, dass der Zeuge darauf bedacht war, die Angeklagten und den Verein wahrheitswidrig zu entlasten. Selbiges gilt auch für den Zeugen Y2, der ebenfalls nicht auf diese Differenzen eingegangen ist. Obwohl er sowohl nach Aussage des Zeugen A als auch nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der internen Aufklärung im Schwerpunkt – anders als der sich überwiegend mit den Spendenvorwürfen befassende Zeuge A – mit dem Bereich Steuerhinterziehung befasst war, hat er sich in seiner Aussage zunächst nur zu den Bereichen Sterbekasse und Bücherverkauf geäußert. Erst auf Nachfrage hat er zum Bereich Pilgerreisen – übereinstimmend mit der nach seiner Aussage auf seiner Arbeit beruhenden Stellungnahme des Vereins im finanzgerichtlichen Verfahren – ausgeführt, dass man davon ausgegangen sei, Einnahmen von ausländischen Pilgern bzw. von deren Regionalvereinen nicht in die deutsche Buchführung mit einbeziehen zu müssen. Unterstellt man die Richtigkeit dieser – auch vom Angeklagten B gemachten – Aussage, ergibt sich allerdings hieraus noch keine schlüssige Erklärung dafür, dass die Beträge der Finanzstatusliste sich in der beschriebenen Art von den Beträgen der Vermögensübersichten unterscheiden. Denn wenn der Verein Einnahmen von ausländischen Pilgern nicht verbucht hat, dann dürften sie konsequenterweise auch nicht in den Beträgen der Finanzstatusliste enthalten sein. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y2 spricht zudem, dass die Finanzstatusliste und deren Aussagekraft erkennbar für den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens von herausragender Bedeutung war. Die Zeugin HH hat insoweit der Kammer glaubhaft darüber berichtet, dass man sich seitens der Finanzbehörde argumentativ ganz maßgeblich auf dieses Dokument gestützt habe und seitens des Finanzgerichts die Bedeutung dieser Liste klar herausgestellt worden sei. Es ist daher offensichtlich, dass der Zeuge Y2, der mit der internen Bearbeitung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung befasst war, sich ausführlich mit dieser Liste und angesichts der Größenordnungen der Zahlen in erster Linie mit den für die Hadsch aufgeführten Beträgen zu befassen hatte. Der Zeuge hat aber im Rahmen seiner Aussage lediglich herausgestellt, dass er sich bezüglich des Bücherverkaufs mit der Frage der Höhe der diesbezüglichen Mehrwertsteuer befasst habe und ansonsten auf seine Stellungnahme verwiesen. Dies verdeutlicht, dass der Zeuge entweder nicht an einer substanziellen Aufklärung der Vorwürfe interessiert war oder er in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Die Aussage war zudem dahingehend widersprüchlich, dass der Zeuge Y2 einerseits von einer Kooperationsbereitschaft aller Befragten im Verein berichtet und sodann aber verneint hat, dass man den Ersteller der Finanzstatusliste habe ermitteln können. Da der Zeuge W2 nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2008 Leiter der Abteilung Buchhaltung war, liegt es bereits nahe, dass er die Liste erstellt hat oder jedenfalls in seiner Abteilung hat erstellen lassen. Der Zeuge A hat auch insoweit plausibel ausgeführt, dass der Zeuge W2 die Liste erstellt habe. Bezeichnenderweise wird der Zeuge W2 im Rahmen der – auf den Recherchen des Zeugen Y2 beruhenden - Stellungnahme des Vereins im finanzgerichtlichen Verfahren auch als Zeuge für den Inhalt der Finanzstatusliste benannt. Die Aussage des Zeugen W2, wonach er die Finanzstatusliste nicht kenne, war vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht glaubhaft. Mithin waren weder die Einlassungen noch die Zeugenaussagen oder die Stellungnahme des Vereins im finanzgerichtlichen Verfahren dazu geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass die Finanzstatusliste klar auf erhebliche Differenzen zwischen den tatsächlichen und den im Rahmen von Steuererklärungen und Vermögensübersichten erklärten Ergebnissen hinweist. Hinzu kommt, dass einzelne Zahlen aus der Finanzstatusliste konkret im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Angeklagten B und dem seinerzeitigen Leiter der Rechtsabteilung, Herrn G7, zitiert wurden. In dem Telefonat der beiden vom 24.12.2009 ab 15:56 Uhr, waren die benannten Gesprächsteilnehmer durch ihre Verbindungsdaten und der Angeklagte B zusätzlich durch seine aus der Hauptverhandlung bekannte Stimme zu identifizieren. Soweit die Sprachsachverständige Atesliouglu eingeräumt hat, dass einzelne Wörter für sie akustisch unverständlich und weitere Wörter als umgangssprachliche Füllwörter von ihr mangels präziser Übersetzbarkeit mit „Dings“ bzw. „gedingst“ offengelassen wurden, litt die Verständlichkeit hierunter erkennbar nicht. Dies gilt insbesondere für die folgende Passage, aus der sich klar und nachvollziehbar ergibt, dass es inhaltlich um die seinerzeitigen und in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Anklagevorwürfe der zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern geht. Erkennbar hierauf bezogen führte der Leiter der Rechtsabteilung G7 aus: „Die sagen zum Beispiel „2004“.. Jahre, die sie als Basis genommen haben.. „2004 dringend verdächtig, in der Zeit von 2004-2007 im Rahmen der jährlichen Kurban-Spendenkampagne Überschüsse in Höhe von 10.382.000 erlangt zu haben, die nicht zweckentsprechend verwandt wurden“. Dann heißt es „die einzelnen Mitglieder der (unverst.) sind im Rahmen dieser Kampagne aufgerufen, je 100 Euro für den Erwerb und die Schlachtung von Opfertieren zu spenden“. Das wird da natürlich verzerrt wiedergegeben. Das müsste da als „Je 100 Euro für einen Anteil“ usw. gedingst werden, aber was soll’s, das ist ja nur ein Detail. „Um damit den Bedürftigen der Religionsgemeinschaft in anderen Regionen der Welt zu helfen“. Und dann „die im Rahmen der Kampagne erzielten Spendeneinnahmen wurden jedoch nur zum Teil zum Erwerb und zur Schlachtung der Opfertiere aufgewendet. Im Einzelnen“.. heißt es „wurden im Jahr 2004 990.000“.. aber zum Beispiel unserer Gesamtübersicht nach waren 666.000 übrig, wobei ja Personal- und weitere Kosten noch nicht abgezogen sind. 2005 haben die 2.952.000 aufgeschrieben. In unserer Gesamtübersicht sind es 1.257.701. 2006 haben die 1.8 geschrieben, bei uns sind es 1.7. Und dann 2006/2007 haben die wieder 2.2 geschrieben. Bei uns ist gar nichts. 2007 haben die 2.300 gemacht, und bei uns sind es 1.3. Also nach unseren Zahlen macht das insgesamt 5. Die haben aber 10.382.000 ausgerechnet.“ Die dabei genannte Zahl aus „unserer Gesamtübersicht“ für das 2004 in Höhe von 666.000,- entspricht abgerundet der in der Finanzstatusliste für eben dieses Jahr in der Zeile „Kurban 68“ benannten Zahl von 666.406,44 €. Die für 2005 angeführte Zahl von 1.257.701,- entspricht nahezu vollständig dem in der Finanzstatusliste enthaltenen Wert von 1.257.701,47 €. Für das Jahr 2006 finden die im Telefonat benannten 1.7 ebenfalls erkennbar nach Abrundung eine Übereinstimmung mit dem in der Liste enthaltenen Wert von 1.714.658,06 €. Zwar steht der weiteren benannten Zahl von 1.3. für das Jahr 2007 keine Übereinstimmung mit der Finanzstatusliste – in der 3.804.274,73 € aufgeführt sind – gegenüber, die nahezu vollständigen Übereinstimmungen bezüglich der Jahre 2004, 2005 und 2006 zeigen aber, dass das in der Finanzstatusliste enthaltene Zahlenmaterial eine verlässliche Grundlage für die tatsächlich in der Buchführung des Vereins ermittelten Ergebnisse bietet. Auch wenn es in dem zitierten Telefonat um die Ergebnisse aus dem Bereich „Kurban“ geht, liegt insoweit die Schlussfolgerung nahe, dass auch das Zahlenmaterial bezüglich Hadsch und Umra die Jahresergebnisse des Vereins aus diesen Bereichen wiedergibt, wobei aus dem Telefonat erneut deutlich wird, dass weitere Kosten in Abzug zu bringen sind. 7.3.1.3.2.2. Zahlen der Finanzstatusliste: Ergebnis vereinsinterner Buchführung Die in der Finanzstatusliste enthaltenen Beträge spiegeln nach den Feststellungen der Kammer die Ergebnisse einer vereinsinternen Buchführung – von der Steuerfahndung als „schwarze Buchführung“ bezeichnet – dar, in welcher die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Vereinsbereiche – mit Ausnahme einiger Gemeinkosten – erfasst, aber nicht vollständig in die DATEV-Buchführung übernommen wurden. Einnahmen und Ausgaben betreffend die Hadsch wurden, wie in der Finanzstatusliste aufgeführt, auf Konten beginnend mit den Ziffern 71 und betreffend der Umra auf Konten beginnend mit den Ziffern 72 gebucht. Die Konten der Sterbekasse begannen gemäß der Finanzstatusliste mit 69, diejenigen der Gebetskalender mit 240 und die Konten bezüglich der Kurban-Spenden mit den Ziffern 68. Auf Nachfrage der Kammer zu einer rein vereinsinternen Buchführung mit von der DATEV-Buchführung abweichenden Konten hat der Angeklagte A erklärt, keine Kenntnis von derartigen Konten zu haben. Der Angeklagte B hat auf ebenfalls schriftliche Nachfrage der Kammer nach einer rein vereinsinternen Buchführung angegeben, dass es nach seiner Kenntnis keine weitere Buchführung neben der DATEV-Buchführung gegeben habe. Der Angeklagte C hat auf schriftlichen Vorhalt, wonach ihm die Aufstellung „Einnahmen, Ausgaben und Kosten für die Hadsch 2007“ auf Bl. 311 ff. im Beweismittelordner IV (übersetzt im SH Übersetzungsaufträge Band 2, Lasche 32, pdf Bl. 230 ff) vorgelegen haben soll und Nachfrage, ob er Angaben dazu machen könne, ob es sich bei den in der Aufstellung enthaltenen Ziffern beginnend mit 71 um Buchungskonten des Vereins für den Bereich Hadsch handele, ausgeführt, dass er hierzu keine Angaben machen könne. Daran könne er sich nicht mehr erinnern. Der Zeuge Y2 hat ausgeführt, sich an die in der Finanzstatusliste enthaltenen Ziffern – wie 71 bei Hadsch und 72 bei Umra – nicht erinnern zu können. Dies ist nicht glaubhaft und belegt erneut die bereits oben dargestellte Überzeugung der Kammer von entweder einem fehlenden Willen des Zeugen zu substanzieller Aufklärung oder einem fehlenden Willen in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß zu bekunden. Die Verwendung rein interner Konten bzw. einer von der Steuerfahndung als solche bezeichneten Vorwürfe berührt ebenfalls erkennbar den Kern des Vorwurfs der Steuerhinterziehung, mit dem der Zeuge sich nach eigenen Angaben im Rahmen interner Aufklärung auseinanderzusetzen hatte. Der Bericht der Betriebsprüfung benennt diesbezüglich auch explizit die Konten 71 und 72 als Hadsch- und Umrakonten sowie das Konto 68 für den Bereich Kurban. Hinzu kommen in der Folge beschriebenen Urkunden („GruName Hadsch“ und „Hacc 2007 betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“), die ebenfalls Bestandteil von Akten des Vereins waren, weshalb die Kammer davon überzeugt ist, dass sie dem Zeugen bei der Vornahme von Akteneinsicht – die nach der insoweit plausiblen und glaubhaften Aussage des Zeugen A durch ihn und den Zeugen Y2 erfolgt ist – auffielen. Die durch den Zeugen Y2 verantwortete Stellungnahme des Vereins im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens führt aus, dass es keine sog. schwarze Buchführung gegeben habe. Die DATEV-Buchführung sei, so weiter, fachgerecht erfolgt und genüge den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Zu einer von der Finanzverwaltung angeführten „Vielzahl von Ausdrucken einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ könne keine Bewertung abgegeben werden, da diese trotz Anfrage nicht vorgelegt worden seien. Es könne sich dabei um Teile eines vereinsrechtlichen Rechenschaftsberichts handeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich derartige Rechenschaftsberichte grundsätzlich nicht am Veranlagungszeitraum orientieren würden. Das im – somit bei Abfertigung der Stellungnahme vorliegenden – Betriebsprüfungsbericht vorgelegte Beispiel hinsichtlich der Pilgerreisen verdeutliche außerdem, dass die Gliederung parallel zur DATEV-Buchführung verlaufe. Offensichtlich seien die Zahlen von der Hadsch-Abteilung zweckdienlich aufbereitet worden. Hierfür wurde Beweis angeboten durch Vernehmung der Herren W2, G7 und D. Der Zeuge W2 hat auf Vorhalt mehrerer Dokumente, auf welchen die Zahlen 71 im Zusammenhang mit der Hadsch verwendet wurden, ausgeführt, dass er nichts zu der Verwendung dieser Zahlen sagen könne. Dies war nicht glaubhaft, was in der Folge bei Bewertung der entsprechenden Dokumente weiter ausgeführt werden soll. Eines dieser Dokumente ist ein mit „GruName Hadsch“ überschriebenes Tabellenwerk, dessen Name bereits verdeutlicht, dass es sich auf die Hadsch bezieht. In der fünf Spalten („Gru Erläuterung“, „Code“, Einnahmen Summe“, Ausgaben Summe“ und „Saldo Summe“) enthaltenen Tabelle sind ersichtlicherweise Einnahmen und Ausgaben einzelner die Hadsch betreffender Positionen aufgelistet und jeweils einem Buchungs-„Code“ zugewiesen. Die einzelnen Positionen in der Spalte „Gru Erläuterung“ beziehen sich dabei teilweise schon dem Namen nach auf die Hadsch („Hadsch-Zahlungen / Bar Deutschland“, „Hadsch-Zahlungen / Bank Deutschland“, „Löhne Hadsch – Bedienstete“, Hadsch-Personal“), andere weisen inhaltlich einen erkennbaren Bezug zu der in Saudi Arabien stattfindenden Pilgerreise auf („Hotelkosten Mekka“, „Hotelkosten Medina“, „Saudi laufende Ausgaben“, „Saudi Lagernachrichten“, „Saudi IT Kosten“ „Saudi Autobus Ausgaben“). In Zusammenschau mit der benannten Überschrift handelt es sich daher zweifelsfrei um die Hadsch betreffende „Einnahmen“ und „Ausgaben“. Ferner zeigt die Urkunde – dies ist auch rechnerisch richtig – den hieraus sich ergebenden „Saldo“. Auf sämtliche der insgesamt 45 aufgelisteten, die Hadsch betreffenden Positionen folgt in der Spalte „Code“ eine vier- bis sechsstellige Zahl, die – passend zur Bezeichnung „Hadsch 71“ im Rahmen der Finanzstatusliste – mit den Ziffern 71 beginnt. Dies lässt bereits die Schlussfolgerung zu, dass es sich hierbei um ein ausdifferenziertes Kontensystem handelt, in dem die Konten mit Bezug auf die Hadsch jeweils mit den Ziffern 71 beginnen (z.B. „Hadsch-Zahlungen / Bar Deutschland Code 7110“, „Hadsch-Zahlungen / Bank Deutschland Code 7111“, „Löhne Hadsch – Bedienstete Code 7115“, „Hadsch-Personal Code 7117“, „Hotelkosten Mekka Code 71191“, „Hotelkosten Medina Code 71192“, „Saudi laufende Ausgaben Code 7131“, Saudi Lagernachrichten Code 7132“, „Saudi IT Kosten Code 7133“ „Saudi Autobus Ausgaben Code 7134“). Der Zeuge W2 hat auf Vorhalt dieses Dokuments ausgeführt, dass er sich an dieses Dokument nicht erinnern könne. Er könne sagen, dass das Dokument die Hadsch betreffe, den Ersteller des Dokuments könne er aber nicht benennen. Dem Zeugen ist sodann vorgehalten worden, dass sich am Ende des Dokuments die handschriftlichen Angaben „Medina Hotel“, „Firma“ und „Medina Hotel Einrichtung“ finden. Daraufhin hat der Zeuge bestätigt, dass es sich um seine Handschrift handele. Dass er vor diesem Hintergrund weiterhin angegeben hat, nichts zu der Verwendung der auf dem Dokument enthaltenen „Codes“ sagen zu können, war für die Kammer weder plausibel noch nachvollziehbar. Ein weiteres - mit „Hacc 2007 betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ betiteltes - Tabellenwerk enthält ebenfalls neben den Spaltenüberschriften „Einnahme“, „Ausgabe“, „Saldo“ und „Gesamt“ eine Spalte, in der mit den Ziffern 71 beginnende vier- bis sechsstellige Zahlen notiert sind sowie – neben zwei weitgehend freibleibenden Spalten – noch eine Spalte mit verschiedenen Einzelpositionen. Auch hier belegt die Darstellung, dass es sich um einzelne wirtschaftliche Positionen der Hadsch handelt, die im Verein auf entsprechenden Konten verbucht worden sind. Die Positionen nebst Zahlenkombination stimmen – soweit sie in beiden Dokumenten vorkommen – exakt mit dem vorbenannten Dokument überein („Hadsch-Zahlungen / Bar Deutschland 7110“, „Hadsch-Zahlungen / Bank Deutschland 7111“). Anders als im vorherigen Dokument werden hier zudem noch einige konkrete Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, die den entsprechenden Konten zugeordnet sind. So folgen unter der Zeile, in der „717111“ und „Reisekosten / Gebietsprogramme und Verabschiedung der Reisegruppen“ im Fettdruck aufgeführt sind, elf Zeilen, in denen jeweils mit Datumsangabe einzelne Reisekosten betreffende Ausgaben aufgelistet werden (etwa „08.05.2006 K2 Reisekosten Ausgabe 216 €, Saldo-216 €“, „16.05.2006 Emrullah Yayla Reisekosten Ausgabe 55 €, Saldo -55 €“ usw.). Die weiteren thematisch ähnlichen Zeilen „717112 Reisekosten / Für die Personen, die zum Hacc-Programm eingeladen wurden“ – mit einer in der Folgezeile enthaltenen konkreten Verbuchung – und „717113 Reisekosten / Fahrten nach Saudi Arabien für die Hacc-Vorbereitung“ – mit folgenden 17 Einzelpositionen in den weiteren Zeilen – zeugen von einem durchdachten und thematisch zusammenhängenden Buchungssystem, in welchem die einzelnen Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen konkreten Konten genau zugeordnet und dort verbucht worden sind. Insgesamt sind auf dem vier DIN A4-Seiten im Querformat umfassenden Tabellenwerk 29 Zeilen enthalten, die Kennziffern beginnend mit 71 im Fettdruck nebst zugehöriger Einnahmen- bzw. Ausgabenpositionen enthalten. Davon stimmen 22 Ziffern mit den auf dem vorherigen Dokument enthaltenen „Codes“ und die jeweilige Einnahmen-/Ausgabenposition inhaltlich mit der Position des vorherigen Dokuments überein. Es besteht daher – auch mit Blick auf die inhaltlich passenden verbuchten Einzelpositionen – kein Zweifel daran, dass es sich in beiden Dokumenten um Buchungs-Codes bzw. -konten handelt. Dass die Konten einem systematischen Aufbau mit über- und untergeordneten Konten folgen, wird ebenso in einer Gesamtschau beider Dokumente deutlich. So findet sich im mit „GruName Hadsch“ überschriebenen Dokument ein „Code 7124“, der für „Hadsch-Aushilfspersonal steht“. Im Tabellenwerk „Hacc 2007 Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ finden sich drei dazugehörende Unterkonten mit den weitergehenden Bezifferungen „71241 Hacc-Aushilfspersonal / Zentrale“, „71242 Hacc-Aushilfspersonal /Mekka“ und „71243 Hacc-Aushilfspersonal /Medina“. In beiden Dokumenten findet sich zudem der „Code 7125“ für Telefon, zu welchem im letztgenannten Dokument die Unterkonten „71251 Telefon / Mekka“ und „71252 Telefon / Medina“ aufgeführt sind. In der Gesamtschau beider Dokumente belegt dies, dass die in der Finanzstatusliste enthaltene Zeile „Hadsch 71“ die jeweiligen Gesamtergebnisse der einzelnen Konten für die jeweiligen Jahre enthält. Die beschriebene Systematik passt zudem zum festgestellten System einer stichtagsgenauen Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der die einzelnen Positionen zum Zeitpunkt ihres Anfallens verbucht und nicht dem jeweils steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet werden. Letzteres wird besonders deutlich an drei in der Liste enthaltenen Zeilen, in denen jeweils zu einem Datum aus dem Jahr 2006 „Zahlung für 2007 Medina Hacc-Hotels an ZZ8 getätigt“ aufgeführt ist. Die diesbezüglichen hohen Beträge von 300.000,- €, 400.000,- € und 150.903 € verdeutlichen zudem, dass abhängig vom Zeitpunkt einzelner Zahlungen die in eine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfließenden Ergebnisse erheblich von den Ergebnissen einer steuerlichen Betrachtungsweise, bei der diese Zahlungen im Jahr 2007 Berücksichtigung gefunden hätten, abweichen können. Der Zeuge W2 hat auf Vorhalt des Dokuments angegeben, dass er dieses nicht kenne. Es handele sich nicht um ein Buchhaltungsdokument. Diese Angabe war im Hinblick auf das Gesamtbild des Dokuments und seine beschriebene Systematik fernliegend und als wahrheitswidrig zu bewerten. Dass der Zeuge dennoch geleugnet hat, dass es sich um ein Buchhaltungsdokument handelt, belegt aus Sicht der Kammer ebenfalls, dass er zu der vereinsinternen Buchführung und den darin enthaltenen Konten keine der Wahrheit entsprechenden Angaben machen wollte. Für Letzteres spricht zudem ein weiteres Dokument, auf welchem sich nach den bestätigenden Angaben des Zeugen W2 sein der Abzeichnung von Zahlungsvorgängen dienendes Kürzel befindet. Darin geht es inhaltlich um eine im Mai 2006 vorgenommene Anzahlung einer Hotelmiete für ein Hotel in Mekka in Höhe von 53.333,33 USD. Noch über dem Kürzel des Zeugen W2 ist dabei „Hotel Code (Mekka) 71191“ notiert. Dieser Code ist auch auf beiden soeben beschriebenen Dokumenten in Bezug auf „Hotelkosten Mekka“ verzeichnet. Auch dieses Dokument belegt die Verwendung der mit 71 beginnenden Konten für die Veranstaltung von Hadsch-Reisen. Die Abzeichnung durch den Zeugen spricht in erheblicher Weise dafür, dass er von der Verwendung dieser Konten Kenntnis hatte. Zwar ist auch denkbar, dass der „Code“ hier in zeitlicher Hinsicht nach der durch den Zeugen vorgenommenen Abzeichnung ohne dessen Kenntnisnahme notiert worden sein könnte. Dies ist allerdings schon wegen der über der Abzeichnung befindlichen Notierung des „Codes“ nicht wahrscheinlich. Ferner war der Zeuge Leiter der Abteilung Buchhaltung, die nur aus ihm, dem Angeklagten D und dem ehemals angeklagten F bestand. Die gemeinsame Arbeit von nur drei Personen lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Zeuge keine Kenntnis von der internen Verwendung von Buchungskonten hatte. Es wäre insoweit auch naheliegend gewesen, einen solchen „Code“ ggf. nicht auf einem durch den Zeugen abgezeichneten Dokument zu notieren. Die Kammer hat in der Gesamtschau daher keine Zweifel daran, dass dem Zeugen W2 die Verwendung der Buchungskonten und deren Bezeichnungen bekannt waren und er dieses Wissen der Kammer bewusst verschwiegen und insofern unwahr ausgesagt hat. Ein weiteres Dokument, dass für die Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben aus dem Bereich Hadsch unter der Kontenziffer 71 spricht, ist ein mit „gruName Dönem“ überschriebenes Dokument, auf welchem sich handschriftlich auf Höhe der Überschrift noch die Eintragung „2006“ befindet und das unter den Spaltenüberschriften „Erläuterung/Erklärung“, „Code“, „Einkünfte Gesamt“, „Ausgaben Gesamt übrig“ Zahlen aufführt, wobei die Zahlen unter der letzten Spaltenüberschrift stets das Ergebnis der Subtraktion der „Ausgaben“-Werte von den „Einkünfte“-Werten darstellt, sodass es sich dem Sinn nach erkennbar um eine Spalte handelt, in der das aus Einnahmen und Ausgaben der Einzelbereiche bestehende Gesamtergebnis aufgeführt wird. Die in der Liste unter „Erläuterung/Erklärung“ enthaltenen Einzelbereiche waren mit Abkürzungen bezeichnet. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass die Kürzel „HAC“ und „UMR“ für Hadsch und Umra stehen. In das Gesamtbild passt insoweit, dass die Hadsch auch in diesem Dokument mit dem „KOD“ bzw. „Code“ 71 und die Umra mit der 72 aufgeführt ist. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass das Kürzel „KUR“ für „Kurban“ steht, zumal hierbei – wie auch in der Finanzstatusliste – die Ziffer 68 notiert ist. Für die Hadsch ist dabei ein Ergebnisbetrag von 1.393.519,- € notiert. Dieser entspricht zwar nicht dem in der Finanzstatusliste enthaltenen Wert für das Jahr 2006 von 652.702,28 €, dies kann aber plausibel darauf zurückgeführt werden, dass die Finanzstatusliste nach Jahren geordnete Ergebnisse enthält und es sich hier offensichtlich um eine auf die im Jahr 2006 durchgeführte Hadsch bezogene Darstellung handelt. Selbiges gilt für das hier notierte Gesamtergebnis der Umra von 87.391,- €, welchem ein in der Finanzstatusliste aufgeführtes Ergebnis von 6.697,49 € gegenübersteht. Die hier notierten Ergebnisse belegen im Übrigen im Hinblick auf ihre Höhe erneut, dass die in den Vermögensübersichten und Steuerklärungen angegebenen maximal fünfstelligen Gewinne nicht der Wirklichkeit entsprachen. Ferner hat der Zeuge R2 im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte D ihm gegenüber angegeben habe, dass der Verein keine Einnahmen aus dem Betrieb oder der Untervermietung von Restaurants erziele. Dies hat der Zeuge R2 auch in seinem Betriebsprüfungsbericht niedergelegt. Dort heißt es zudem, dass seitens des Vereins angegeben worden sei, dass der Betrieb eines Gewerbes / Restaurants für Nicht-Saudis verboten und eine Untervermietung nicht möglich sei, da es an der notwendigen Einrichtung fehle. Der Zeuge hat schlüssig hierzu bekundet, dass sich solche Einnahmen auch nicht aus der von ihm geprüften DATEV-Buchführung ergaben. Hingegen finden sich in der durch den Zeugen G2 angefertigten „Abschlusskalkulation 2001“, die dem Titel entsprechend das auch die Betriebsprüfung umfassende Jahr 2001 betrifft, unter „Einnahmen in Makkah“ ein Unterpunkt „Erlöse aus Restaurantvermietung Khusaifan“ („Khusaifan“ war der Name eines vom H1 angemieteten Hotels, wie der Zeuge X2 glaubhaft bekundet hat), für den ein Betrag in Höhe von 550.000,- SAR notiert ist. In einem weiteren Dokument mit der Aufschrift „Hac 2000 Einnahmen und Ausgaben H1“ ist unter „Einnahmen“ und dort unter Ziffer 3 „Aus Restaurant-Betrieben 735 Tsd. SAR“ – mithin saudischen Riyal – notiert, was der dortigen Tabelle gemäß „367.000 DM“ entspricht. Auch dies spricht dafür, dass die in die DATEV-Buchführung aufgenommenen Einnahmen bewusstermaßen nicht vollständig waren. Auch für den Bereich der Sterbekasse wurden zwei Urkunden aufgefunden, in denen sich eine zur Finanzstatusliste passende Codierung bzw. Kontenführung mit über- und untergeordneten Konten findet. Die gleich aufgebauten und die inhaltlich gleiche Überschriftenzeilen enthaltenden Tabellenwerke sind jeweils handschriftlich mit den Jahreszahlen 2006 und 2007 überschrieben. In zwei Überschriftenzeilen enthalten sie „Codes“, „Erläuterungen“, und jeweils für „Deutschland“, „Österreich“ und „Frankreich“ die Spaltenüberschriften „Eingang“ und „Ausgang“, sowie für Deutschland und Österreich noch die Überschrift „%“. Die in den folgenden Spalten enthaltenen jeweils mit den Ziffern 69 beginnenden vier- bis siebenstelligen Codes lassen nebst der Bezeichnung der „Erläuterungen“ bzw. Einzelposten auch hier erkennen, dass es sich um die Verwendung einzelner Konten handelt (etwa „6901 Anmeldegebühr“, „6902 Kostenanteil 2006 und Kostenanteil 2005“, „6903 Inventar“, „6905141 Steuer“, „6905121 Portokosten“ usw.; insgesamt inhaltsgleich in beiden Dokumenten jeweils 26 mit den Ziffern 69 beginnende Codes nebst Einzelpositionen). Das Konto „6906 Beerdigungskosten“ zeigt dabei deutlich, dass es sich um Einzelpositionen aus dem Bereich der Sterbekasse handelt. Dazu passend ist die Sterbekasse im Rahmen der Finanzstatusliste mit den Ziffern 69 aufgeführt. 7.3.1.3.2.3. Keine vollständige Sicherstellung der internen Buchführung Der Überzeugung der Kammer bezüglich der Existenz der rein internen Buchhaltung unter Verwendung der soeben benannten Konten steht nicht entgegen, dass diesbezüglich im Rahmen der Durchsuchungen nur einzelne Dokumente sichergestellt werden konnten, weshalb die Kammer die wirtschaftlichen Ergebnisse letztlich zu schätzen hatte. Zum einen hat der Zeuge Q2 der Kammer berichtet, dass eine im Rahmen der Durchsuchung sichergestellte Festplatte nicht entschlüsselt werden konnte. Die Kammer hat sich diesbezüglich um eine Entschlüsselung durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik bemüht. Von dort wurde jedoch mit Schreiben vom 26.02.2019 mitgeteilt, dass eine Entschlüsselung aufgrund des für die Festplatte verwendeten Verschlüsselungssystems nach heutigem Kenntnis- und Technikstand nicht möglich sei. Dies belegt, dass seitens des Vereins erhebliche Bemühungen vorgenommen wurden, um Datenbestände zu sichern. Weitere Indizien für die Existenz einer internen Access-Buchführung finden sich in einem Ermittlungsbericht des Kriminalkommissars Schumacher vom 17.02.2011. Darin wird ausgeführt, dass man im Hinblick auf die beim Angeklagten A aufgefundene Finanzstatusliste und das ebenfalls bei dem Angeklagten sichergestellte Dokument „Einnahmen 2006“ die elektronischen Asservate gezielt auf Exceltabellen und Accessdatenbanken durchsucht habe. Dabei habe man eine Datei wiederherstellen können, die von einem im Raum der Finanzbuchhaltung, dem Büro des Zeugen W2, befindlichen Rechners sichergestellt worden sei. Diese habe die Bezeichnung „TR.mdb“ getragen. Inhalt der Datei sei ein Kontenrahmen gewesen, der mit der Finanzstatusliste vollständig übereingestimmt habe. Eine identische Datenbank sei auch auf einem weiteren Rechner der Abteilung Buchhaltung gefunden worden. Im Vermerk wurde überdies der Verdacht formuliert, dass die interne Buchführung verschlüsselt auf externen Datenträgern gelagert werde. Ein Hinweis darauf gebe der Dateiname der bei dem Zeugen W2 aufgefundenen Datenbank, da „TR“ das internationale Kürzel für die Türkei sei. Auch der Zeuge R2 hat die aufgefundenen Datenbanken als „Microsoft Office Access-Anwendung“ beschrieben. Dabei sei in der Datenbank die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben und die Bildung daraus resultierender Summen möglich gewesen, sodass durch die Datenbank eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen konnte. Die Erfassungsmöglichkeiten sei sehr einfach und somit auch für nicht buchhalterisch ausgebildetes Personal geeignet. Im Bericht über die Betriebsprüfung hat er zudem noch erläutert, dass in der Datenbank keine Zahlen hinterlegt gewesen seien, da auf dem gesicherten Rechner lediglich eine Eingabe- und Abfrage-Möglichkeit bestand, während das Datenmaterial auf einem anderen – möglicherweise über ein Netzwerk verbundenem – Rechner gespeichert gewesen sei. Die Ausführungen des Kriminalkommissars Schumacher und des Zeugen R2 zur Existenz einer vereinsinternen Access-Buchhaltung waren plausibel und nachvollziehbar. Sie fügen sich auch nahtlos in das sich aus den Ermittlungen ergebende Gesamtbild ein, weshalb die Kammer an ihrer Richtigkeit keine Zweifel hatte. Die Kammer sieht es zwar insoweit nicht als erwiesen an, dass die interne Buchführung auf externen Servern in der Türkei gespeichert wurde, von einer externen Speicherung der internen Buchführung ist sie aber im Hinblick auf die bestehenden Indizien überzeugt, unabhängig davon, ob diese auf externen Festplatten/Rechnern und/oder Servern erfolgt sein mag. Die Existenz einer mit der einfach zu bedienenden Software Microsoft Access erstellten Datenbank unter Verwendung des auch in der Finanzstatusliste enthaltenen – und nicht mit der DATEV-Buchführung übereinstimmenden – Kontenrahmens belegt erneut, dass im Verein mit diesem Kontenrahmen gearbeitet wurde. Dass eine solche Datei im Papierkorb eines dem Zeugen W2 zuzuordnenden Rechners gefunden wurde, belegt zudem, dass auch der Zeuge W2 hiervon Kenntnis hatte. Ferner belegen die Speicherung von Zahlenmaterial auf anderen – für die Steuerfahndung nicht auffindbaren – Rechnern und die Existenz von nicht zu entschlüsselnden externen Datenträgern in der Gesamtschau, dass die Daten der internen Buchhaltung seitens des Vereins vor den staatlichen Behörden geheim gehalten werden sollten. Dies war aus Sicht des für die interne Buchhaltung zuständigen Angeklagten D und des diese Buchhaltung ebenfalls verwendenden Zeugen W2 auch plausibel, da der Verein – wie der Angeklagte B und der Zeuge R2 übereinstimmend berichtet haben – im Jahre 2004 schon einmal einer Betriebsprüfung unterzogen wurde und mit der Wiederholung eines solchen Vorgangs gerechnet werden konnte. 7.3.1.3.2.4. Gesamtbetrachtung vereinsinterne Buchführung und Finanzstatusliste Die Kammer hat im Hinblick auf die angeführten Indizien in der Gesamtschau keinerlei Zweifel daran, dass die Finanzstatusliste im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die jahresweise zusammengefassten Ergebnisse der im einzelnen aufgeführten Bereiche enthält und diese auf einer vereinsinternen Buchführung basieren. Im Rahmen dieser Buchführung begannen die für Einnahmen und Ausgaben der Hadsch eingerichteten Konten mit den Ziffern 71, für die Umra mit den Ziffern 72, für die Sterbekasse mit den Ziffern 69 und für die Gebetskalender mit den Ziffern 240. Im Einzelnen wurde hier ein präzises und systematisch aus über- und untergeordneten, mit mehrstelligen Ziffern versehenen Konten bestehendes System gepflegt, aus welchem sich durch Addition der Kontenergebnisse zu jeder Zeit die stichtagsgenauen Gesamtergebnisse der jeweiligen Bereiche ersehen ließen. Dabei bestanden auch zwischen Einnahmen aus dem In- und Ausland differenzierende Konten für „Hadsch-Zahlungen / Bar Deutschland“ mit dem Code 7110, „Hadsch-Zahlungen / Bank Deutschland“ mit dem Code 7111 und Hadsch-Zahlungen / Bank und Bar außerhalb D.“ mit dem Code 7112. Dies belegt, dass Zahlungen, die von außerhalb Deutschlands erbracht wurden, anders als der Angeklagte B dies im Rahmen seiner Einlassung dargestellt hat, beim Verein – jedenfalls im Rahmen der internen Buchhaltung – verbucht wurden. Wäre man irrtumsbedingt der Ansicht gewesen, dass derartige Einnahmen nicht zu verbuchen seien, so hätte es keinen Sinn gemacht, diese auch nur vereinsintern zu buchen. Ferner war in der Buchhaltung mit dem Angeklagten D ein Buchhalter tätig, so dass ein unbewusst fehlerhaftes Handeln diesbezüglich vollkommen fernliegt. 7.3.2. Grundlagen der Schätzung der Ergebnisse aus Pilgerreisen Wie vorstehend dargestellt war die DATEV-Buchführung im Hinblick auf die wie aufgezeigt gravierenden Unterschiede zwischen tatsächlichen und erklärten Ergebnissen und wegen der deutlich von ihr abweichenden vereinsinternen Buchführung für die Schätzung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen unbrauchbar. Die Kammer hatte die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse daher vollständig zu schätzen. Sie hat dies anhand der für die einzelnen Jahre gewonnenen Erkenntnisse so präzise wie möglich getan. Die Vorgehensweise der Kammer unterscheidet sich damit von derjenigen der Betriebsprüfung, bei der ausweislich des Betriebsprüfungsberichts im Hinblick auf große Manipulationsmöglichkeiten des Vereins und von diesem zu vertretende Mängel in der Buchführung nur die Notwendigkeit einer groben Schätzung gesehen wurde. Ferner hat es die Betriebsprüfung in steuerlicher Hinsicht als geboten angesehen, aufgrund des Umfangs der Verletzung der steuerlichen Pflichten eine höchst möglich erscheinende Schätzungsmethode zugrunde zu legen. Dies hat sie damit begründet, dass ein Steuerpflichtiger, der durch die Verletzung von Buchführungspflichten den Anlass für die Schätzung gesetzt habe, keinen Anspruch darauf habe, dass lediglich die kleinste möglich erscheinende Schätzungsmethode zugrunde gelegt werde, zumal der Steuerpflichtige durch sein Verhalten den Anlass für die Schätzung gegeben habe. Die Kammer hat dagegen im Rahmen ihrer strafrechtlichen Betrachtungsweise die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Jahre dahingehend vorgenommen, dass sie den nach ihrer Überzeugung mindestens erzielten Gewinn ermittelt hat. Die Kammer ist daher auch im Ergebnis zu gegenüber dem Betriebsprüfungsberichts und der diesen erkennbar aufgreifenden Anklageschrift zu erheblich geringeren Besteuerungsgrundlagen gekommen, was in der Folge im Einzelnen dargestellt wird. 7.3.2.1. Tatsächliche Ergebnisse Steuerjahr 2001 7.3.2.1.1. Pilgerzahl und Reisepreis im Jahr 2001 Die festgestellte Anzahl von 6151 Pilgern ergibt sich aus einem Säulendiagramm, welches mit „Die Hadsch Statistik entsprechend der Jahre“ überschrieben ist. Darauf sind mit den Jahreszahlen 1996 bis 2006 und dazu passend die Zahlen des islamischen Kalenders von 1416 bis 1426 überschriebene Säulen zu sehen, die in einem Zahlenbereich von 0 bis 7000 abgebildet sind und die die Pilgerzahlen der entsprechenden Jahre abbilden. Der Zeuge V2, in der Zeit von 2001 bis 2006 Leiter der Pilgerabteilung des Vereins, hat bekundet, dass es sich bei diesem Dokument um eine in der Pilgerabteilung hergestellte Statistik für die einzelnen Jahre handelt. Er hat sich erkennbar gut hieran erinnert. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass er in der Lage gewesen ist, die benannte Statistik von einem weiteren Säulendiagramm dieser Art abzugrenzen, auf welchem nicht die genauen Teilnehmerzahlen, sondern lediglich die im Vorhinein kalkulierten Pilgerzahlen abgebildet sind. Hinzu kommt, dass die bereits dargestellte Abschlusskalkulation des Zeugen G2 von „Kosten pro Pilger bei 6150 PAX“ spricht („PAX“ steht, wie der in der Luftfahrtbranche tätige Zeuge N2 bekundet hat, für „Passagier(e)“). Die in der Abschlusskalkulation enthaltene Zahl (6150 Pilger) stimmt mit der Zahl des Säulendiagramms (6151 Pilger) nahezu überein. Die festgestellten Reisepreise ergeben sich ebenfalls aus der Abschlusskalkulation des Zeugen G2. Nach dieser Darstellung wurde ein Hadschpreis von 3.550,- DM von Pilgern aus Deutschland 2.481-mal eingenommen bzw. gezahlt. Dies ist der mit großem Abstand (zu 576-mal als nächstgrößter Zahl per Lastschrift gezahlten 3.450,- DM) am häufigsten gezahlte Reisepreis, was Ausweis dafür ist, dass es sich, der Zielgruppe entsprechend, bei den Preisen von 3.550,- DM und 3.450,- DM (rabattiert) um die Normalpreise für Mitglieder des Vereins in Deutschland handelte. Diese erhielten auch grundsätzlich einen Rabatt, was sich aus Werbematerial des Vereins ergibt, in welchem für das Jahr 2002 ein Reispreis 3.580,- DM bzw. 1.830,- € bei einem Rabatt für Mitglieder von 100,- DM genannt wurde. Hierzu passt, dass in der Abschlusskalkulation auch ein höherer Reispreis von 3.600,- DM notiert ist, der allerdings lediglich 3-mal gezahlt wurde. Dass die Teilnehmer aus anderen Ländern teilweise geringere Preise zahlten, ergibt sich ebenfalls aus den aufgelisteten Einnahmen der Abschlusskalkulation und kann darauf zurückgeführt werden, dass – entsprechend der Stellungnahme des Vereins im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens – die ausländischen Pilger bzw. deren Regionalverbände Leistungen wie Transfer oder Bezug von Pilgerschecks teilweise selber einkauften. So wurde beispielsweise aus der Schweiz 117-mal ein Reisepreis in Höhe von 1.983,97 DM eingenommen, aus Belgien 139-mal ein Reisepreis in Höhe von 1.800,- DM und aus dem Regionalverband „Paris“ 183-mal ein Reisepreis von 1.626,50 DM. Aus Norwegen wurde dagegen 40-mal ein Reisepreis von 3.900,- DM eingenommen, was verdeutlicht, dass die ausländischen Pilger zum Teil auch einen höheren Betrag zahlten als die deutschen Teilnehmer. Dies ist bei Inanspruchnahme aller Leistungen durch den Verein und einen höheren Organisationsaufwand für die ausländischen Teilnehmer auch plausibel und nachvollziehbar. 7.3.2.1.2. Festgestelltes Ergebnis im Jahr 2001 (Abschlusskalkulation 2001) Das festgestellte Ergebnis beruht zuvorderst auf der Abschlusskalkulation des Zeugen G2, aus der sich explizit ein Gewinn in Höhe von 1.830.195,92 DM ergibt, der sich nach Bereinigung von Formelfehlern noch auf 1.867.273,57 DM erhöht. Die nach dessen insoweit glaubhaften Angaben vom Zeugen G2 im Nachgang zur Hadsch 2001 erstellte und mit diesem in der Hauptverhandlung besprochene „Abschlußkalkulation“ nennt abschließend auf jeder der Fußzeilen der vier Seiten das Datum vom 20.05.2001 und 21.05.2001. Die Hadsch fand entsprechend des islamischen Kalenders und der religiösen Vorgaben in der Zeit von Ende Januar 2001 bis Ende März 2001 statt, sodass eine vollständige Auswertung im Mai 2001 erfolgen konnte. Der Zeuge hat angegeben, dass er die Abschlusskalkulation in Form einer fortlaufend bearbeiteten Excel-Tabelle anhand ihm vorgelegter Belege, Verträge und Auskünfte von Mitarbeitern des Vereins erstellt habe. Dies ist bei Betrachtung der Kalkulation im Einzelnen auch schlüssig und nachvollziehbar. Die erfolgte Auswertung erfasst im Rahmen von vier Seiten – die auch ihrem Erscheinungsbild nach mit der Software Excel erstellt wurden – detailliert Einnahmen und Ausgaben mit Bezug auf die Veranstaltung der Hadsch-Reise. In – unter Berücksichtigung vom Zeugen bestätigter Nummerierungsfehler – von 1 bis 12 durchnummerierten im Einzelnen noch untergliederten Punkten führt die Auswertung die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen betreffend die Hadsch auf. Dies sind die Positionen „Ticketkosten“, „Makkah Unterkunft“, „Madinah Unterkunft“, „Sonstige Kosten“, „Personalkosten“, „Verwaltungskosten in Saudi-Arabien“, „Verwaltungskosten in Deutschland“, „Summer aller Kosten“, „Einnahmen, Hacpreis“, „Einnahmen in Makkah“ und „Einnahmen in Madinah“. Dabei zeigen die mehrere Unterpositionen enthaltenden Positionen „Sonstige Kosten“, die Erfassung auch von in Saudi-Arabien angefallener Kosten sowie der Punkt „Summe aller Kosten“, dass die Liste auf Vollständigkeit ausgelegt ist. Hierfür sprechen auch die Untergliederungen der einzelnen Punkte. So sind im Rahmen der wie bereits dargelegten unterschiedlichen Reisepreise (vgl. Ziffer III.7.3.1.3.1.) auf die beschriebene Art 28 verschiedene Einnahmekategorien aufgelistet. Dies spricht für eine präzise und akribische Herangehensweise des Zeugen G2 bei der Erstellung der Liste. Die Kammer geht zwar davon aus, dass die mit dem Zeugen G2 besprochene Abschlusskalkulation noch keinen endgültigen Bearbeitungsstand darstellt. Dies hat der Zeuge mit dem plausiblen Hinweis darauf bekundet, dass das Dokument noch an einigen Stellen mit Fragezeichen und handschriftlichen Anmerkungen versehen ist. Die Kammer hat das Dokument aber dennoch als taugliche Schätzungsgrundlage angesehen. Die Darstellung war in der beschriebenen Weise bereits umfangreich und detailliert. Sie enthielt mit den Flugtickets, Pilgerschecks und Hotelkosten auch bereits die wesentlichen Kostenfaktoren des Vereins und listete daneben die weiter benannten Faktoren auf. Da weder die Angeklagten noch die Zeugen – mit Ausnahme des Zeugen G2 – Angaben zu den tatsächlichen Ergebnissen aus der Veranstaltung der Hadsch-Reisen im Jahr 2001 gemacht haben und solche sich auch nicht aus den zur Verfügung stehenden Urkunden ergaben, stand der Kammer zudem – neben der für Abzüge noch herangezogenen Vermögensübersicht des Jahres 2001 – keine bessere Schätzungsgrundlage zur Verfügung. Die benannten Formelfehler hat der Zeuge R2 im Rahmen eines Vermerks anschaulich erläutert. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, sich ausführlich mit der Abschlusskalkulation des Zeugen G2 im Rahmen der Auswertung der Beweismittel befasst zu haben. Diese ausführliche Befassung wird auch aus dem von ihm verfassten Vermerk deutlich, auf den Zeuge in seiner Aussage ergänzend verwiesen hat. Grundlage der Überprüfung der Abschlusskalkulation auf etwaige Formelfehler hin war nach den Ausführungen des Vermerks, dass das am Arbeitsplatz des Zeugen G2 im Rahmen der Durchsuchung sichergestellte Exemplar der Abschlusskalkulation 2001 auf „S. 4 von 4“ ein Ergebnis von 1.830.195,92 DM auswies, zudem aber eine „S. 5 von 5“ aufgefunden wurde, die ein Ergebnis von 2.774.150,04 DM auswies und ebenso in der Wohnung des Zeugen dagegen eine 5-seitige Version der Abschlusskalkulation sichergestellt wurde, die mit eben jenem Ergebnis von 2.774.150,04 DM endete. Der Zeuge G2 hat auf Vorhalt der „S. 5 von 5“ im Rahmen seiner Vernehmung auch erklärt, dass die Seite sicherlich auch von ihm sei. Im Vermerk wird die bestehende Differenz dadurch erklärt, dass die gebildete Summe der Einnahmen in Makkah in Höhe von 1.462.724,- SAR und die Summe der Einnahmen aus Madinah in Höhe von 141.998,- SAR bei der Bildung der Gesamtsumme der Einnahmen doppelt berücksichtigt wurden. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar. Denn der danach doppelt angesetzte Betrag von insgesamt 1.604.722 SAR entspricht bei Zugrundelegung des auf der Abschlusskalkulation vermerkten Wechselkurses von 1,7 SAR/DM einem Betrag von 943.954,12 DM. Addiert man diesen Betrag mit dem Ergebnis der mit 1.830.195,92 DM endenden Abschlusskalkulation, so ergibt sich exakt der Wert der weiteren Version der Abschlusskalkulation in Höhe von 2.774.150,04 DM. Des Weiteren heißt es im Vermerk, dass im Rahmen der sonstigen Kosten, die im Rahmen der mit 1.830.195,92 DM endenden Abschlusskalkulation mit 652.113 SAR aufgeführt sind, die Position „Bedarf für Poliklinik, Madinah“ in Höhe von 17.398,- SAR nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Kosten im Ergebnis mit 669.511 SAR hätten ausgewiesen werden müssen. Auch dies war für die Kammer anhand der eingeführten Abschlusskalkulation nachvollziehbar. Denn die unter sonstigen Kosten aufgeführten Beträge von 138.137,- SAR, 50.000,- SAR, 46.592,- SAR, 6.750,- SAR, 14.090,- SAR, 102.940,- SAR, 54.638,- SAR, 136.417,- SAR, 9.500,- SAR, 4.463,- SAR, 2.652,- SAR, 8.550,- SAR, 866,- SAR, 4.000,- SAR, 72.518,- SAR und 17.398,- SAR summieren sich zu einem Ergebnis von 669.511,- SAR auf. Der notierte Wert von 652.113 SAR ergibt sich dagegen, wenn man den benannten Betrag von 17.398,- SAR außeracht lässt. Des Weiteren waren ausweislich des Vermerks die Personalkosten in Höhe angegebener 631.400,- SAR um 66.200 SAR zu mindern, da die in dieser Höhe notierten Aufwendungen für „Ärzte, Gehalt“ doppelt berücksichtigt worden waren. Auch dies ließ sich nachvollziehen. Denn die unter den Personalkosten angegebenen Beträge von 30.000,- SAR, 101.000,- SAR, 57.000,- SAR, 4.000,- SAR, 10.000,- SAR, 5.000,- SAR, 31.000,- SAR, 66.200,- SAR, 7.000 SAR und 254.000,- SAR ergeben in der Summe 565.200,- SAR und erst bei erneuter Berücksichtigung von 66.200 SAR den notierten Wert von 631.400,- SAR. Letztlich waren ausweislich des Vermerks die unter Ziffer 10 der Abschlusskalkulation in SAR notierten Einnahmen aus Hadschpreisen von 126.530 SAR auf 140.760 SAR zu erhöhen, da die Einnahmen aus der Position „div. Pers., I7, H7, Z2“ in Höhe von 14.230 SAR nicht berücksichtigt waren. Auch dies erschließt sich durch Addition der dort ersichtlichen Beträge von 59.380,- SAR, 56.100,- SAR, 11.050,- SAR und eben jenen 14.230,- SAR. Die Addition der Beträge ergibt die benannten 140.760 SAR, die Auslassung der 14.230,- SAR führt zu dem fehlerhaft notierten Betrag von 126.530,- SAR. Somit waren dem Ergebnis letztlich 14.230 SAR und 66.200 SAR hinzuzufügen und 17.398 SAR abzuziehen, woraus sich insgesamt ein hinzuzufügender Betrag von 63.032,- SAR ergibt. Dieser entspricht bei dem in der Abschlusskalkulation enthaltenen Wechselkurs von 1,7 SAR/DM einem Betrag von 37.077,65,- DM. Fügt man diesem dem in der Abschlusskalkulation aufgeführten Ergebnis von 1.830.195,92 DM hinzu, so ergibt sich der um die Formelfehler bereinigte, festgestellte Betrag von 1.867.273,57 DM. 7.3.2.1.3. Vornahme von Abzügen Entgegen der Anklageschrift hat die Kammer von dem Ergebnis der Abschlusskalkulation weitere Abzüge vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch steuerlich abziehbare Gemeinkosten mit Bezug zu den Pilgerreisen im Rahmen der Schätzung Berücksichtigung finden. Die Kammer hat diesbezüglich die in der Vermögensübersicht des Vereins bezüglich der Pilgerreisen auf Konten mit den Ziffern 71 angegebenen Betriebsausgaben mit den einzelnen Positionen der Abschlusskalkulation 2001 abgeglichen. Sofern die Betriebsausgaben nach der Überzeugung der Kammer nicht bereits in der Abschlusskalkulation enthalten waren, hat die Kammer sie – wie nachfolgend dargestellt – von dem in der Abschlusskalkulation ermittelten Gewinn in Höhe von 1.867.273,57 DM in Abzug gebracht. Für die Annahme, ob etwaige Kosten bereits in der Abschlusskalkulation enthalten waren, war für die Kammer dabei wegen der aufgezeigten Unzuverlässigkeit der Angaben der Vermögensübersicht nicht von Relevanz, ob die Beträge der Kostenpositionen exakt identisch waren. Entscheidend war insoweit nur, dass Beträge überhaupt als Abzugsposten aufgeführt wurden und mithin eine möglichst weitgehende inhaltliche Übereinstimmung der Positionen vorlag. Insgesamt belief sich der von der Kammer vorgenommene Abzug von Gemeinkosten auf 1.028.634,65 DM. Ferner hat die Kammer von dem in der Abschlusskalkulation ermittelten Gewinn noch weitere 258.803,53 DM für Kurban-Spenden abgezogen. Damit ergab sich für die Kammer ein Gesamtergebnis aus der Hadsch des Jahres 2001 in Höhe von 579.835,39 DM bzw. 296.465,13 €. Im Einzelnen hat die Kammer die ersten drei in der Vermögensübersicht enthaltenen Ausgabenpositionen vollständig in Abzug gebracht. Dies sind Abschreibungen in Höhe von 34.452,25 DM (Konto 7171), Kleinanschaffungen Pilgerabteilung unter 800,- DM in Höhe von 180.000,- DM (Konto 8912) und Reinigungsmittel in Höhe von 51.549,15 DM (Konto 7171). Die im Vergleich zu den Folgejahren relativ hohen Beträge für Kleinanschaffungen und Reinigungsmittel waren für die Kammer auch der Höhe nach plausibel, weil der Verein nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen J2 und V2 in diesem Jahr nach Kerpen umgezogen ist. Wie der Zeuge V2 bekundet hat, richtete sich der Verein dort in einem ehemaligen Möbelhaus ein, weshalb es naheliegt, dass hohe Kosten für zahlreiche Kleinanschaffungen und Reinigungsmittel angefallen sind. Die Kammer hat die folgende Position für Arzneikosten (Konto 7171) in Höhe von 8.052,10 DM nicht in Abzug gebracht, da die Abschlusskalkulation in der dortigen Ziffer 4 eine inhaltlich erkennbar auf Arzneikosten bezogene Position „Bedarf für Poliklinik Madinah“ in Höhe von 17.398,- SAR enthält. Unter Berücksichtigung eines in der Abschlusskalkulation explizit aufgeführten Wechselkurses von 1,70 SAR zu 1,- DM übersteigen die in der Abschlusskalkulation angegebenen Kosten zudem die in der Vermögensübersicht angeführten Arzneikosten. Für die folgenden beiden Positionen der Vermögensübersicht bezüglich Reisekosten (Konto 7171) und anteiligen Telefon- und Bürokosten (Konto 7171) hat die Kammer erneut Abzüge vorgenommen. Die angegebenen Reisekosten hat die Kammer dabei in voller Höhe von 17.399,28 DM in Abzug gebracht. Bezüglich der mit 284.162,45 DM angegebenen anteiligen Telefon- und Bürokosten hat die Kammer einen in der Abschlusskalkulation enthaltenen Betrag von 141.941,83 DM gegengerechnet und somit im Ergebnis diesbezüglich 142.220,62 DM abgezogen. Der Betrag von 141.941,83 DM entstammt einer in der Abschlusskalkulation in Ziffer 8 („Verwaltungskosten in D“) enthaltenen Position „Sonstige Kosten in D“. Die Position belegt ihrem Namen nach, dass der Zeuge G2 bereits Verwaltungskosten in dieser Höhe berücksichtigt hat, zu denen die Kammer auch Telefon- und Bürokosten zählt. Die Kammer ist im Rahmen ihrer Schätzung auch davon ausgegangen, dass die folgende Ausgabenposition bezüglich anteiliger Raumkosten (Konto 7171) ebenfalls thematisch mit den unter Verwaltungskosten enthaltenen „Sonstigen Kosten in D“ übereinstimmt. Da die Kammer den Betrag der Abschlusskalkulation aber schon bezüglich der Telefon und Bürokosten gegengerechnet hat, hat sie hier die vollen angesetzten Raumkosten in Abzug gebracht, die in der Vermögensübersicht mit 191.475,41 DM angesetzt waren. Bezüglich einer Ausgabeposition für Werbemittel (Konto 7171) in Höhe von 252.904,04 DM hat die Kammer aus der Abschlusskalkulation die dortigen Beträge in Ziffern 8.2. – 8.3. für Druckkosten, Werbung und Bannerdruck in Höhe von 174.215,- DM und 15.000,- DM als darin enthalten angesehen und somit nur den Differenzbetrag von 63.689,04 DM in Abzug gebracht. Eine Ausgabeposition für Versicherungsbeiträge (Konto 7171) in Höhe von 4.485,- DM hat die Kammer nicht in Abzug gebracht, weil die Abschlusskalkulation 2001 unter sonstigen Kosten eine Position Versicherung in exakt dieser Höhe anführt. Für Porto und Bürobedarf (Konto 7171) hat die Kammer weitere 83.467,59 DM in Abzug gebracht. Einen Abzug von in der Vermögensübersicht aufgeführten Personalkosten (Konto 7171) in Höhe von 317.556,14 DM hat die Kammer nicht vorgenommen. Denn die Abschlusskalkulation enthält in Ziffer 5 eine Rubrik Personalkosten, in welcher noch nach Art des Personals differenziert wird – z.B. Gruppenführer, Mitarbeiter aus Deutschland, Frauen, Studenten, Ärzte. Die dortigen Kosten belaufen sich auf 229.100,- DM zuzüglich 631.400,- SAR, sodass die in der Abschlusskalkulation enthaltenen Personalkosten insgesamt den in der Vermögensübersicht verzeichneten Betrag von 317.556,14 DM bereits übersteigen. Im Übrigen belegt die hier vorliegende, bereits nach in Deutschland und Saudi-Arabien differenzierende Berücksichtigung von Personalkosten, dass sich mit derartigen Personalkosten nicht die niedrigen deklarierten Gewinne erklären lassen. Die Kammer hat des Weiteren für in der Vermögensübersicht angeführte Scheck- und Ticketkosten (Konto 7171) in Höhe von 6.776.983,37 DM keinen Abzug vorgenommen, da die Abschlusskalkulation in der dortigen Ziffer 1 bereits Ticketkosten in Höhe von insgesamt 5.935.888,- DM und unter Ziffer 4 bezahlte Schecks mit einer Summe von 3.977.755,54 DM aufführt. Für Werbeanzeigen (Konto 8945) hat die Kammer weitere 74.675,43 DM in Abzug gebracht. Zwar sieht die Kammer auch hier eine Übereinstimmung mit den Ziffern 8.2. – 8.3. der Abschlusskalkulation für Druckkosten, Werbung und Bannerdruck, die dortigen Kosten sind aber bereits der Position Werbemittel gegengerechnet worden (s.o.), sodass eine erneute Anrechnung im Rahmen der Schätzung nicht vorzunehmen war. In der Vermögensübersicht angeführte Hotelkosten (Konto 7171) in Höhe von 3.263.403,90 DM hat die Kammer nicht in Abzug gebracht, weil die Abschlusskalkulation in Ziffer 2. Kosten für „Makkah Unterkunft“ in Höhe von 4.646.200,- SAR und in Ziffer 3. für „Madinah Unterkunft“ in Höhe von 2.796.000,- SAR aufführt, was bei dem ausdrücklich in der Kalkulation benannten Wechselkurs von 1,70 SAR/DM den in der Vermögensübersicht enthaltenen Betrag insgesamt übersteigt. Die Kammer hat auch keinen Abzug für in der Vermögensübersicht enthaltene Transferkosten (Konto 8947) in Höhe von 38.722,03 DM vorgenommen, da die Abschlusskalkulation unter den sonstigen Kosten in Ziffer 4. mehrere hierzu thematisch passende Positionen enthält und die dazu notierten Summen den benannten Betrag angesichts eines in der Abschlusskalkulation ausdrücklich aufgeführten Wechselkurses von 1,70 SAR/DM erkennbar übersteigen. Aufgeführt sind dort insoweit Cargokosten in Höhe von 50.000,- SAR, Kosten für Omnibusse in Makkah in Höhe von 46.592,- SAR, Cargotransporte in Makkah und Madinah in Höhe von 6.750,- SAR und Kosten für Omnibusse in Madinah in Höhe von 54.638,- SAR. In Abzug gebracht hat die Kammer sodann für Lebensmittel und Bewirtungskosten (Konto 8948) weitere 235.000,- DM. Allerdings hat die Kammer diesem Betrag aus der Abschlusskalkulation die augenscheinlich ebenfalls Bewirtungskosten enthaltende Position „Arafatessen“ mit 77.000,- SAR entgegengehalten. Den SAR-Betrag hat die Kammer dabei entsprechend dem in der Kalkulation benannten Wechselkurs von 1,70 SAR/DM mit 45.294,12 DM angesetzt, sodass hier insgesamt noch ein Abzug vorgenommen wurde in Höhe von 189.705,88 DM. Abschließend in der Vermögensübersicht aufgeführte „sonstige Ausgaben Pilgerreise“ (Konto 7171) in Höhe von 5.062,90 DM hat die Kammer nicht in Abzug gebracht, da die in der Abschlusskalkulation unter sonstigen Kosten notierten – und noch nicht mit anderen Positionen abgeglichenen – Beträge diesen Betrag im Hinblick auf den bereits benannten Wechselkurs erkennbar übersteigen. So ist dort für sonstige Kosten in Makkah bereits ein Betrag von 138.137,- SAR notiert. Sonstige Kosten in Madinah sind mit 136.417,- SAR notiert. Hinzu kommen weitere kleinere Kostenpositionen. Der bereits eingangs angeführte Abzug von Kurban-Spenden beruht darauf, dass die Abschlusskalkulation insoweit eine Einnahmeposition „Erlöse aus Qurban“ in Höhe von 439.966,- SAR enthält. Die Kammer ist hierbei davon ausgegangen, dass es sich um nicht steuerbare Spendeneinnahmen für das islamische Kurbanfest handelt und hat den benannten Betrag mit dem in der Abschlusskalkulation enthaltenen Wechselkurs von 1,70 SAR/DM umgerechnet. 7.3.2.1.4. Umra 2001 Der Kammer lagen keine belastbaren Erkenntnisse für die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Veranstaltung der Umra durch den Verein für das Jahr 2001 vor. Die Kammer ist hier im Wege der Schätzung von einem wirtschaftlich ausgeglichenen Ergebnis von 0,- DM / € ausgegangen. Von einem negativen Ergebnis aus der Veranstaltung von Umra-Reisen haben weder die Angeklagten noch die nach der Umra befragten Zeugen V2 und X2 berichtet. Da im Rahmen der Finanzstatusliste nur für das unfertig erfasste Jahr 2008 ein negativer Betrag für die Umra notiert und die dortigen Beträge der Jahre 2002 bis 2007 sämtlich positiv waren, hat die Kammer die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes durch die Umra im Jahr 2001 als ausgeschlossen angesehen, sodass es sich bei dem wirtschaftlich ausgeglichenen Ergebnis vielmehr um eine zugunsten der Angeklagten erfolgte vorsichtige Schätzung handelte. 7.3.2.1.5. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2001 Von dem somit ermittelten wirtschaftlichen Ergebnis aus Pilgerreisen in Höhe von 579.835,39 DM bzw. 296.465,13 € hat die Kammer zur Ermittlung eines Mindestgewinns noch einen Schätz-Sicherheitsabschlag von 10 % zugunsten der Angeklagten vorgenommen, sodass sich das geschätzte Gesamtergebnis auf den festgestellten Gewinn in Höhe von 521.850,65 DM bzw. abgerundeter 266.818,- € belief. 7.3.2.2. Tatsächliche Ergebnisse Steuerjahr 2002 7.3.2.2.1. Pilgerzahl und Reisepreis im Jahr 2002 Die festgestellte Pilgerzahl des Jahres 2002 beruht für die Hadsch auf dem diese Zahl für das Jahr 2002 benennenden Säulendiagramm. Dass der Verein ursprünglich mit einer Zahl von 6001 Pilgern kalkuliert hatte, ergibt sich aus dem Dokument „Hadsch Kalkulation 2002“. Dieses Dokument wurde ausweislich des auf ihm aufgedruckten Datei-Pfades im Rahmen der nach den Durchsuchungen vorgenommenen Computerauswertungen aufgefunden. Es beinhaltet explizit auch den festgestellten Reisepreis in Höhe von 3.580,- DM bzw. 1.830,- €. Dafür, dass es sich bei dem Dokument im Gegensatz zur „Abschlusskalkulation 2001“ um eine Vorabkalkulation handelt, spricht bereits die abweichende Bezeichnung als „Kalkulation“. Auch spricht hierfür, dass die dortigen Beträge trotz der Einführung des Euro zum 01. Januar 2002 noch in DM aufgeführt werden. Ferner weicht die im Dokument explizit genannte Zahl von 6001 Pilgern erheblich von der im Hinblick auf das maßgebliche Säulendiagramm festgestellten Zahl von 4214 Pilgern ab. Für diese erhebliche Abweichung hat die Beweisaufnahme auch plausible Gründe ergeben. Die Angeklagten A und B haben im Rahmen ihrer Einlassung insoweit nachvollziehbar auf die festgestellten Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 hingewiesen. Die festgestellte Zahl der Umra-Reisenden beruht auf einer Tabelle, aus welcher die Zahl der Umrareisenden der Jahre 2000 bis 2006 ersichtlich ist. Daneben existierte zwar noch ein Säulendiagramm, auf welchem in ähnlicher Form wie bei der Hadsch – von der Tabelle leicht abweichende Zahlen - von Reiseteilnehmern ersichtlich waren. Die Kammer hat sich aber für das tabellarische Zahlenwerk entschieden, da in dessen Rahmen noch eine Differenzierung nach Männern, Frauen, Kindern und Babys vorgenommen wurde, was für eine präzise Darstellung spricht. Der Zeuge V2 hat zudem bezüglich der Hadsch davon berichtet, dass es neben dem nach seinen Angaben die tatsächlichen Zahlen enthaltenden Säulendiagramm auch Planungsstatistiken mit angestrebten Teilnehmerzahlen gab. Insofern ist das Vorhandensein unterschiedlicher Statistiken auch für die Umra erklärbar. Die Differenzierung zwischen Männern, Frauen, Kindern und Babys spricht aber auch insoweit für eine präzise vergangenheitsbezogene Betrachtung und – anders als das Säulendiagramm – gegen eine Planungsstatistik. 7.3.2.2.2. Festgestellte Ergebnisse 2002 – Ausgangspunkt Finanzstatusliste Bezüglich des konkreten wirtschaftlichen Ergebnisses der Pilgerreisen hat die Kammer ihre Schätzung an der mit dem Jahr 2002 beginnenden Finanzstatusliste ausgerichtet, die einen Betrag von -333.064,17 € als Ergebnis des Jahres 2002 für die Hadsch ausweist. Ein solcher Verlustbetrag ist im Hinblick auf die deutlich unter den Erwartungen liegende Pilgerzahl auch nachvollziehbar. Von dem Betrag der Finanzstatusliste hat die Kammer weitere 25.157,- € subtrahiert. Dieser Betrag ist auf dem Dokument „GruName Hadsch“ als Ergebnis der Spalte „Saudi Einnahmen aus Sadaqa-Spenden“ mit dem Code 71354 verzeichnet. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer insoweit davon ausgegangen, dass es sich um nicht steuerbare Einnahmen aus Spenden zugunsten des Vereins handelt, die entsprechend der dargelegten Kontensystematik als Einnahmen in die Zeile „Hadsch 71“ eingeflossen sind. Da sich aus dem Dokument nicht ergibt, auf welches Jahr sich die dortigen Einnahme- und Ausgabepositionen beziehen, hat die Kammer mangels besserer Schätzungsgrundlage diesen Betrag im Jahr 2002 und in den Folgejahren 2003 bis 2006 von dem in der Finanzstatusliste enthaltenen Ergebnis der Hadsch-Reisen in Abzug gebracht. Für die Umra hat die Kammer das aus der Finanzstatusliste ersichtliche positive Ergebnis in Höhe von 117.793,22 € im Rahmen der Schätzung berücksichtigt, sodass sich vor Abzug weiterer Gemeinkosten ein Betrag von -240.427,95 € ergab. 7.3.2.2.3. Vornahme von Abzügen für das Jahr 2002 Die Kammer hat von dem Betrag von -240.427,95 € noch Gemeinkosten in Höhe von 55.136,82 € subtrahiert. Wie bezüglich des Jahres 2001 hat die Kammer für den Abzug etwaiger Gemeinkosten die auf Pilgerreisen bezogenen Ausgabepositionen aus der für das Jahr maßgeblichen Vermögensübersicht herangezogen. Dabei hat die Kammer die dort aufgeführten Positionen mit den Ausgabepositionen der Dokumente „GruName Hadsch“ und „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ abgeglichen und Abzüge vorgenommen, soweit die in der Vermögensübersicht enthaltenen Ausgabepositionen keine plausible Übereinstimmung in den benannten Dokumenten enthielten. Mangels Angaben der Angeklagten oder der vernommenen Zeugen zu der festgestellten vereinsinternen Buchführung hatte die Kammer insoweit auch hier keine konkreteren Erkenntnismöglichkeiten. Es konnte daher zwar nicht ermittelt werden, ob die beiden benannten Einzeldokumente bereits alle Ausgabekonten bezüglich der Pilgerreisen enthielten, die Kammer ist aber zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass dies der Fall war. Insofern waren weitere Abzüge aus den Vermögensübersichten vorzunehmen, sofern sich in den beiden Einzeldokumenten keine plausible Entsprechung der Ausgabepositionen zu den einzelnen Positionen der Vermögensübersicht ergab. Sofern eine solche Entsprechung vorlag, war angesichts der Verwendung eines in der internen Buchhaltung mit den Ziffern 71 beginnenden Buchungskontos davon auszugehen, dass die jeweilige Ausgabeposition bereits in den die Hadsch betreffenden Wert der Finanzstatusliste eingeflossen war. Nach dieser Vorgehensweise hat die Kammer zunächst Abschreibungen für die Pilgerabteilung (DATEV-Konto 7171) in Höhe von 6.234,13 € in Abzug gebracht. Die mit 2.085,40 € angegebenen Nebenkosten für Geldverkehr der Pilgerabteilung (DATEV-Konto 7171#) hat die Kammer nicht in Abzug gebracht. Das Dokument „GruName Hadsch“ enthält insoweit eine Position „Öffentliche Kosten und Bank und RA, Notar“, welcher der Code / das Buchungskonto 7127 zugeordnet ist. Diese ist auch im Dokument „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ enthalten, wo zudem einzelne Kosten aufgelistet sind. Dazu gehören acht Ausgabepositionen für Überweisungskosten bzw. /-gebühren (z.B. 99,- € mit Datum vom 19.07.2006 für „Überweisungsgebühren für die Zahlung an Hotel Z5 (Stiftung) in Medina“). Die Kammer ist daher überzeugt, dass derartige Nebenkosten des Geldverkehrs bereits auf dem Buchungskonto 7127 und somit auch im übergeordneten Gesamtkonto 71 enthalten sind. Vom Gesamtergebnis abgezogen hat die Kammer dagegen wiederum Ausgaben in Höhe von 975,11 € für Reinigungsmittel (DATEV-Konto 7171). Keinen Abzug hat die Kammer vorgenommen für Reisekosten (DATEV-Konto 7171) in Höhe von 1.044,75 €. Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass derartige Kosten im Rahmen der internen Buchhaltung unter den Konten 717111, 717112 und 717113 verbucht worden sind. Das Dokument „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ enthält insoweit unter dem Buchungskonto 717111 konkrete Ausgaben für Reisekosten, die sich auf Reisen von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Hadsch beziehen. Ein solcher Mitarbeiter der Hadsch-Abteilung ist der von der Kammer vernommene Zeuge K2, der dort mit Reisekosten zu Versammlungen der Hadsch-Verantwortlichen in Nürnberg, Düsseldorf und Stuttgart aufgeführt wird. Unter dem Buchungskonto 717112 sind „Reisekosten / für die Personen, die zum Hadsch-Programm eingeladen wurden“ verbucht, konkret eine Ausgabe in Höhe von 395,- € als „Zahlung an Z4 bzgl. Hadsch-Ausschluss-Versammlung“. Für das Konto 717113 sind „Reisekosten / Fahrten nach Saudi-Arabien für die Hadsch-Vorbereitung“ notiert. Konkret verbucht sind darunter unter anderem Ausgaben für Flugtickets und Hotels für „C“, Kosten von „Y.C. A“ bzgl. Hotel und Firma, Bewirtungskosten bzgl. der Hin und Rückreise von Saudi-Arabien für „X2“. Ebenfalls keinen Abzug vorgenommen hat die Kammer für anteilige Telefon- und Bürokosten (DATEV-Konto 7171). Denn das Dokument „GruName Hadsch“ enthält für die Ausgabeposition Telefon ein Buchungskonto mit der Ziffer 7125. Zudem werden dort ein Buchungskonto 7121 für Visa, UPS und Postkosten sowie ein weiteres Konto 7122 für Schreibwaren, Büromaterialien, Broschüren, Buch und Fahne aufgeführt , sodass Telefon- und Bürokosten ebenfalls bereits erfasst waren. Für anteilige Raumkosten (DATEV-Konto 7171) hat die Kammer mangels erkennbaren Buchungskontos auf den benannten Dokumenten den in der Vermögensübersicht ersichtlichen Betrag in Höhe von 47.927,58 € in Abzug gebracht. Für mit 81.511,03 € aufgeführte Werbemittel (DATEV-Konto 7171) hat die Kammer keinen Abzug vorgenommen, da sich auf dem Dokument „GruName Hadsch“ eine Position Werbekosten mit dem zugeordneten Buchungskonto 7129 findet. Ebenso hat die Kammer keinen Abzug für in der Vermögensübersicht mit 20.197,24 € angegebenem Porto und Bürobedarf (DATEV-Konto 7171) vorgenommen. Denn die Kammer ist bezüglich der Portokosten im Rahmen der Schätzung davon ausgegangen, dass diese ebenfalls in dem mit 7121 bezeichneten Konto enthalten sind. Das Dokument „GruName Hadsch“ spricht diesbezüglich explizit von Postkosten. Der Bürobedarf ist nach Einschätzung der Kammer über das ebenfalls in diesem Dokument enthaltene Konto 7122 erfasst, für welches Schreibwaren, Büromaterial, Broschüren, Buch und Fahne notiert sind. Für mit 103.877,09 € angegebene Personalkosten (DATEV-Konto 7171) hat die Kammer ebenfalls keinen Abzug vorgenommen. Ausweislich des Dokuments „GruName Hadsch“ enthält die vereinsinterne Buchführung mehrere Personalkosten betreffende Konten. So wird unter dem Code 7115 ein Konto „Löhne Hadsch-Bedienstete“ geführt, mit der Ziffer 7117 wird ein Konto für Hadsch-Personal und unter der Ziffer 7124 ein Konto für Hadsch-Aushilfspersonal geführt. Die diesbezüglich notierten Kosten betragen 216.955,- € (Code 7115), 38.278,- € (Code 7117) und 198.224,- € (Code 7124). Daraus wird deutlich, dass im Rahmen der internen Buchführung bereits ganz erhebliche Personalkosten Berücksichtigung gefunden haben und dies – wie auch bereits in der Abschlusskalkulation 2001 – in ausdifferenzierender Weise. Dies belegt erneut, dass sich mit in Saudi-Arabien angefallenen Personalkosten keine in den Vermögensübersichten enthaltenen Unzulänglichkeiten erklären lassen. Auch hat die Kammer in der Vermögensübersicht enthaltene Scheckkosten und Ticketkosten (DATEV-Konto 7171) in Höhe von 2.471.601,92 € nicht abgezogen. Es drängt sich bereits auf, dass diese erheblichen Ausgabepositionen im Rahmen der vereinsinternen Buchführung im Hinblick auf ihre Bedeutung enthalten sein müssten. Bestätigt wird dies durch ein mit „Scheck“ bezeichnetes Konto mit der Ziffer 7120 und ein mit „Ticket-Kosten“ bezeichnetes Konto mit der Ziffer 7118. Für Werbeanzeigen (DATEV-Konto 7145), die mit 26.379,42 € aufgeführt sind, hat die Kammer keinen Abzug vorgenommen, da die Kammer auch hier davon ausgeht, dass diese im bereits erwähnten Konto für Werbekosten mit der Ziffer 7129 erfasst sind. Bezüglich angeführter Hotelkosten (DATEV-Konto 7171) ist die Kammer ebenfalls überzeugt, dass diese schon wegen ihrer Bedeutung in der vereinsinternen Buchführung erfasst sind, was auch durch Konten mit den Ziffern 71191 für Hotelkosten Mekka und 71192 für Hotelkosten Medina im Dokument „GruName Hadsch“ bestätigt wird. Des Weiteren hat die Kammer keinen Abzug von in der Vermögensübersicht angesetzten Transferkosten (DATEV-Konto 7147) in Höhe von 38.721,- € vorgenommen. Denn die benannten Dokumente enthalten ein mit 7134 beziffertes Buchungskonto für „Saudi Autobus Ausgaben“, auf dem gemäß Bezeichnung Transferkosten durch Busse in Saudi-Arabien verbucht sind. Keinen Abzug hat die Kammer ferner für mit 68.216,- € in der Vermögensübersicht angeführte Lebensmittel und Bewirtungskosten DATEV-(Konto 8948) vorgenommen. Diesbezüglich ist die Kammer von einer Entsprechung mit den im Dokument „GruName Hadsch“ enthaltenen Konten 71361 und 71362 ausgegangen, die passend zu solchen Kosten mit „Mekka Essensausgaben“ und „Medina Essensausgaben“ bezeichnet waren. Zudem hat die Kammer auch keinen Abzug für mit 5.516,56 € angegebene „Sonstige Ausgaben Pilgerreise) (DATEV-Konto 7171) vorgenommen. Dies beruht darauf, dass die benannten Dokumente weitere noch nicht berücksichtigte Kostenpositionen beinhalten, die augenscheinlich weitere Ausgabenbereiche umfassen und sich daher als sonstige Kosten zusammenfassen lassen. Dazu gehören Konten für Geschenkartikel (7126), übergebene Geschenke (7130), Saudi laufende Ausgaben (7131), Vergütung für Verlustsachen (7138) und Firmenkosten Saudi (71401). Die insoweit aus dem Dokument „GruNameHadsch“ ersichtlichen Beträge Ausgaben in Höhe von 295.847,- €, 14.690,- €, 39.568,- €, 869,- € und 25.000,- € zeigen auch, dass diese Positionen die angegebenen sonstigen Kosten insgesamt deutlich übertreffen. Die Kammer hat – anders als im Jahr 2001 – für das Jahr 2002 und die Folgejahre keinen weiteren Abzug für Kurbanspenden vorgenommen, da diese ausweislich der Finanzstatusliste in den Jahren 2002 bis 2008 unter der Ziffer 68 gesondert erfasst wurden. 7.3.2.2.4. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2002 Von dem somit ermittelten negativen wirtschaftlichen Ergebnis aus Pilgerreisen in Höhe von -295.564,77 € hat die Kammer zur Ermittlung eines Mindestgewinns noch einen Schätzaufschlag von 10 % vorgenommen, sodass sich das geschätzte Gesamtergebnis auf den festgestellten Verlust in Höhe von aufgerundet -325.122,- € belief. 7.3.2.3. Schätzung der tatsächlichen Ergebnisse der Steuerjahre 2003 - 2006 Die Kammer hat im Rahmen ihrer Schätzung für die Jahre 2003 bis 2006 durchschnittliche Gewinne aus der Veranstaltung von Hadsch und Umra ermittelt. Zu diesem Zweck hat die Kammer die in der Finanzstatusliste enthaltenen Ergebnisse dieser Jahre addiert und sodann durch die in den bereits als maßgeblich benannten Statistiken ersichtliche Pilgerzahl geteilt, sodass sich für diese Jahre ein durchschnittlicher Gewinn pro Pilger ergab. Eine solche Durchschnittsbetrachtung war angezeigt, da die Finanzstatusliste eine jahresbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne Rechnungsabgrenzung zwischen den einzelnen Jahren enthält und eine solche Rechnungsabgrenzung anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel auch nicht vorgenommen werden konnte. Demnach war davon auszugehen, dass es durch die steuerlich unbeachtlichen Zahlungszeitpunkte zu erheblichen Verschiebungen zwischen den jahresbezogenen und den auf den Veranlagungszeitraum bezogenen Ergebnissen kam, etwa dann, wenn Flug- oder Hotelkosten für die Hadsch des nächsten Jahres bereits im vorausgehenden Kalenderjahr (an-)gezahlt wurden (vgl. hierzu sogleich Ziffer III.7.3.2.3.1.). Die Kammer hat für die Durchschnittsbetrachtung die Zahlen der Finanzstatusliste herangezogen, weil sie diese als verlässlich angesehen hat und es sich erkennbar um Ergebnisse der vereinsinternen Buchführung handelt (s.o.). Das ebenfalls in der Finanzstatusliste enthaltene Jahr 2002 hat die Kammer in diese Durchschnittsbetrachtung nicht einbezogen, weil es sich nach den insoweit überzeugenden Einlassungen der Angeklagten A und B im Hinblick auf die Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 um ein atypisches Jahr handelte, was sich in den weit hinter der Kalkulation zurückbleibenden Pilgerzahlen und im wirtschaftlich negativen Ergebnis widerspiegelte. Zudem hat der Angeklagte B sich dahingehend nachvollziehbar eingelassen, dass im Jahr 2003 die Zentralisierungsmaßnahmen des Zeugen G2 erstmalig griffen. Es ist daher auch klar, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse sich ab diesem Jahr spürbar verbesserten. Die ab 2003 geänderte Vorgehensweise zwang ebenfalls dazu, eine Durchschnittsbetrachtung erst ab diesem Jahr vorzunehmen. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten B blieben die Reisepreise für die Hadsch zudem auch in den Jahren ab 2003 konstant bei ca. 1.850,- €, sodass die Vergleichbarkeit der Jahre auch in dieser Hinsicht gegeben war. Ausweislich eines damit übereinstimmenden Artikels aus der Novemberausgabe des Jahres 2005 der Zeitschrift „H1 Perspektive“, bei der es sich nach den insoweit plausiblen und glaubhaften Angaben des Angeklagten C und des Zeugen Y2 um eine vereinseigene Zeitschrift handelt, wurde der Reisepreis erst bezüglich der Hadsch des Jahres 2006 um 100,- € auf 1.950,- € erhöht, was auf eine Erhöhung von Flughafensteuern und Kraftstoffpreisen zurückzuführen sei. Mitgliedern des Hauptsitzes wurde danach ein Rabatt von 50,- € gewährt. Der Preisanstieg des Jahres 2006 sprach im Hinblick auf seine geringe Höhe und die angegebenen Steigerungen von Kostenfaktoren auch nicht gegen eine Einbeziehung des Jahres 2006 in die Durchschnittsbetrachtung. Erkenntnisse, die eine andere Betrachtungsweise als vorzugswürdig erscheinen ließen, lagen der Kammer nicht vor. Die Kammer hat nach Berechnung der Durchschnittsgewinne die Ergebnisse der einzelnen Jahre durch Multiplikation des Durchschnittsgewinns mit der jeweiligen Pilgerzahl ermittelt und die diesbezüglichen Ergebnisse von Hadsch und Umra addiert, wobei bezüglich der Hadsch jeweils der Betrag von 25.157,- € für Sadaqa-Spenden abgezogen wurde. Die Kammer hat sodann der obigen Vorgehensweise entsprechend noch Gemeinkosten in Abzug gebracht und abschließend einen 10 %-igen Sicherheitsabschlag vorgenommen: 7.3.2.3.1. Berechnung des Durchschnittlichen Gewinns pro Pilger für Hadsch und Umra Die Finanzstatusliste enthält für die Jahre 2003 bis 2006 in der Zeile „Hadsch 71“ Gewinne in Höhe von 1.342.359,22 €, 3.189.982,19 €, 1.183.617,84 € und 652.702,28 €. Der Angeklagte B hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er zur Entstehung der Liste nichts vortragen könne. Er könne sich lediglich zur Plausibilität der Liste äußern und auf Fehler und Widersprüche hinweisen. So liege aus seiner Sicht bezüglich des Jahres 2004 ein offensichtlicher Eingabefehler vor, da der dort benannte Betrag in Höhe von 3.189.982,19 € einen Überschuss von 808,- € pro Pilger bedeuten würden. Mit Blick auf die anderen Beträge der Liste und die sich aus weiteren Dokumenten ergebenden Durchschnittswerte sei dies nicht plausibel. Entweder müsse die erste Ziffer eine 1 sein oder man habe die erste und die zweite Ziffer vertauscht. Die Kammer ist nicht von einem solchen Eingabefehler ausgegangen. Bereits die Tatsache, dass der benannte Betrag tatsächlich deutlich in der Zeile gegenüber den anderen Beträgen heraussticht, legt nahe, dass ein solcher Eingabefehler bei Erstellung der Liste bzw. deren nochmaliger Betrachtung aufgefallen und dementsprechend korrigiert worden wäre. Betrachtet man zudem die Spalte des Jahres 2004, so ist dort ein abschließendes Gesamtergebnis in Höhe von 2.221.786,31 € notiert. Ginge man nun davon aus, dass das Ergebnis der Hadsch des Jahres 2004 unter Korrektur eines Zahlendrehers nur 1.389.982,19 € betragen hätte, so läge das Gesamtergebnis bei lediglich noch bei 421.786,31 € (anstelle von 2.221.786,31 €). Auch dies wäre dem Ersteller der Liste nach Überzeugung der Kammer aufgefallen. Die Abweichung beruht vielmehr nach Überzeugung der Kammer darauf, dass es sich bei der Finanzstatusliste um eine jahresbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt. Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Ausgaben für die Durchführung der Hadsch des Jahres 2004 bereits im Jahr 2003 geleistet wurden und die überwiegenden Kosten für die Hadsch des Jahres 2005 erst im Jahr 2005 beglichen wurden, sodass das Jahr 2004 mit deutlich geringeren Ausgaben verbunden war. Dass derartige Verschiebungen erhebliche Auswirkungen auf ein jahresbezogenes Ergebnis haben können, legt bereits die Urkunde „Zahlungsplan Hadsch 2003“ anschaulich dar. Auf diesem sind 26 – ausweislich des Titels die Hadsch 2003 betreffende – Zahlungen mit Datum vermerkt, die in elf Fällen ausdrücklich die seinerzeit noch für die Flüge zuständige Vertragspartnerin F8 GmbH betreffen. Neun weitere Positionen beziehen sich der Bezeichnung nach erkennbar auf Hotelzahlungen, da sie das Wort „Hotel“ enthalten bzw. in einem Fall das aus der Liste des Zeugen G2 bekannte Hotel T4 nennen. Zudem beziehen sich vier Positionen ausdrücklich auf Schecks. Somit beinhaltet der Zahlungsplan die auch durch den Zeugen G2 als solche herausgestellten wesentlichen Kostenfaktoren in Form von Flügen, Hotels und Schecks. Von den diese Bereiche betreffenden 24 Zahlungspositionen belaufen sich 21 Positionen auf einen sechsstelligen Betrag, wobei vier dieser 20 Positionen den Betrag von 400.000,- € übersteigen. 13 dieser 24 Zahlungen für die Hadsch des Jahres 2003 wurden ausweislich der auf dem Plan benannten Daten bereits im Jahr 2002 erbracht, die elf weiteren Zahlungen erfolgten im Jahr 2003. Vor dem Hintergrund dieses Zahlenmaterials ist erkennbar, dass bereits eine Verschiebung einiger Positionen von einem in das andere Jahr zu ganz erheblichen Unterschieden bezüglich einer jahresbezogenen Betrachtung führen kann, wobei die Kammer präzise Feststellungen bezüglich der Zuordnung aller Beträge zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nicht treffen konnte, da das im Rahmen der Ermittlungen sichergestellte Beweismaterial zur internen Buchführung insoweit nicht ausreichend war. Im Übrigen lässt sich durch eine Verschiebung von Zahlungsterminen auch plausibel der in die entgegengesetzte Richtung abweichende Betrag der Finanzstatusliste für das Jahr 2006 erklären. Dieser beträgt lediglich 652.702,28 € und bleibt damit deutlich hinter den Werten der Jahre 2005 mit 1.183.617,84 € und 2007 mit 1.379.658,91 € zurück, obwohl die Pilgerzahl ausweislich des bis zum Jahr 2006 reichenden Säulendiagramms im Jahr 2006 mit 5.365 Pilgern gegenüber dem Jahr 2005 mit 4.473 Pilgern angestiegen war. Dieser Erklärung ist nach Überzeugung der Kammer gegenüber derjenigen eines unbemerkten Zahlendrehers zu folgen. Mithin hat die Kammer die Werte der Zeile Hadsch 71 addiert, wobei die Kammer zuvor noch von den jeweiligen Einzelwerten mögliche Sadaqa-Spenden in Höhe von 25.157,- € abgezogen hat. Hieraus ergab sich ein Gesamtgewinn aus der Veranstaltung der Hadsch-Reisen in den Jahren 2003 bis 2006 in Höhe von 6.268.033,53 €. Diesen hat die Kammer durch die Zahl der aus dem Säulendiagramm ersichtlichen Pilgerzahl dieser Jahre von insgesamt 17.848 geteilt, was zu einem durchschnittlichen Gewinn pro Hadsch-Pilger von abgerundeten 351,18 € führte. In entsprechender Vorgehensweise hat die Kammer die aus der Finanzstatusliste ersichtlichen Werte der Zeile „Umra 72“ für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von 96.067,66 €, 76.739,99 €, 153.034,40 € und 6.697,49 € addiert und somit einen Gesamtgewinn aus der Veranstaltung der Umra-Reisen in den Jahren 2003 bis 2006 in Höhe von 332.539,54 € erhalten. Diesen hat die Kammer durch die Zahl der aus dem Säulendiagramm ersichtlichen Pilgerzahl dieser Jahre von insgesamt 1.570 Pilgern geteilt, was zu einem durchschnittlichen Gewinn pro Umra-Pilger von abgerundeten 211,81 € führte. 7.3.2.3.2. Tatsächliches Ergebnis 2003 Für das Jahr 2003 ergibt sich aus dem für die Hadsch maßgeblichen Säulendiagramm eine Pilgerzahl von 4.063 Pilgern, sodass sich nach Multiplikation mit dem errechneten durchschnittlichen Gewinn pro Pilger von 351,18 € ein Ergebnis für die Hadsch-Reisen von 1.426.844,34 € ergibt. Für die Umra ergibt sich aus der diesbezüglich maßgeblichen Tabelle eine Pilgerzahl von 211 Pilgern, was durch entsprechende Multiplikation mit dem errechneten durchschnittlichen Gewinn pro Pilger von 211,81 € zu einem Ergebnis von 44.689,80 € führt. Von dem addierten Ergebnis in Höhe von 1.471.534,14 € hat die Kammer wiederum durch Abgleichung der Vermögensübersicht mit den Dokumenten „GruName Hadsch“ und „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ Abzüge von Gemeinkosten vorgenommen. 7.3.2.3.2.1. Vornahme von Abzügen Die Kammer hat zunächst entsprechend obiger Vorgehensweise einen Betrag in Höhe von 11.519,86 € für Abschreibungen der Pilgerabteilung (DATEV-Konto 7171) in Abzug gebracht. Ferner hat die Kammer 36.268,85 € für anteilige Raumkosten (DATEV-Konto 7171) abgezogen. Weitere Abzüge hat die Kammer nicht vorgenommen. Für die in der Vermögensübersicht noch enthaltenen Ausgabepositionen der dem Jahr 2002 entsprechenden DATEV-Konten 7171#, 7171 7171, 7171, 7171 sowie 7171 bis 7171 gilt insoweit das zum Jahr 2002 bereits Ausgeführte. Die abziehbaren Gemeinkosten der Vermögensübersicht betrugen damit insgesamt 47.788,71 €. 7.3.2.3.2.2. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2003 Nach Abzug der Gemeinkosten belief sich der Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen somit auf 1.423.745,43 €. Nach Abzug eines weiteren Schätzungsabschlags von 10 % ergab sich hieraus der festgestellte Wert in Höhe von abgerundeten 1.281.370,- €. 7.3.2.3.3. Tatsächliches Ergebnis 2004 Für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem für die Hadsch maßgeblichen Säulendiagramm eine Pilgerzahl von 3.947 Pilgern, aus dem nach Multiplikation mit dem errechneten durchschnittlichen Gewinn pro Pilger von 351,18 € ein Ergebnis für die Hadsch-Reisen von 1.386.107,46 € resultiert. Für die Umra ergibt sich aus der diesbezüglich maßgeblichen Tabelle eine Pilgerzahl von 276 Pilgern, was durch entsprechende Multiplikation zu einem Ergebnis von 58.456,80 € führt. Von dem addierten Ergebnis in Höhe von 1.444.564,26 € hat die Kammer wiederum durch Abgleichung der Vermögensübersicht mit den Dokumenten „GruName Hadsch“ und „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ Abzüge von Gemeinkosten vorgenommen. 7.3.2.3.3.1. Vornahme von Abzügen Wie für das Jahr 2003 hat die Kammer aus der Vermögensübersicht des Jahres 2004 die Beträge für Abschreibungen der Pilgerabteilung (DATEV-Konto 7171) und anteilige Raumkosten (DATEV-Konto 7171) in Abzug gebracht, die in 2004 mit 7.204,50 € und 35.688,- € angesetzt waren. Die Vermögensübersicht 2004 weicht insoweit von derjenigen des Jahres 2003 ab, als das DATEV-Konto 7171 im Jahr 2004 neben Reisekosten auch Reparaturkosten für Kraftfahrzeuge beinhaltet. Insgesamt beläuft sich der Betrag dieses Kontos auf 19.569,17 €. Die Kammer ist auch hier davon ausgegangen, dass Reisekosten in der vereinsinternen Buchführung bereits auf dem Konto 717111 enthalten sind. Eine Verbuchung von Reparaturkosten von Kraftfahrzeugen war für die Kammer jedoch nicht erkennbar, weshalb diese der bisherigen Vorgehensweise entsprechend in Abzug zu bringen waren. Da der Kammer jedoch keine konkreten Erkenntnisse darüber vorlagen, inwieweit sich der Betrag von 19.569,17 € auf Reisekosten und derartige Reparaturkosten verteilte, ist die Kammer im Wege der Schätzung davon ausgegangen, dass gegenüber dem Vorjahr, in dem sie mit 16.831,50 € angegeben waren, konstant geblieben sind. Die Kammer hat daher die Differenz zwischen den auf dem Konto angegebenen 19.569,17 € und den geschätzten Reisekosten von 16.831,50 €, mithin 2.737,67 €, für Reparaturkosten der Kraftfahrzeuge in Abzug gebracht. Weitere Abweichungen finden sich in der Vermögensübersicht des Jahres 2004 dahingehend, dass auf dem DATEV-Konto 7171 nur noch Ticketkosten, anstelle von Scheckkosten und Ticketkosten angegeben und die Scheckkosten nun als Reisescheckkosten dem im Vorjahr für Versicherungsbeiträge benannten DATEV-Konto 7171 zugeordnet sind. Die Kammer hat sich diesbezüglich nicht zu einer Änderung ihrer Betrachtungsweise veranlasst gesehen und ist weiter davon ausgegangen, dass die Scheckkosten als wesentlicher Kostenfaktor bereits über das interne Konto 7120 und die Kosten für Flugtickets über das interne Konto 7118 verbucht wurden. Bezüglich der weiteren, gegenüber den Vorjahren unveränderten DATEV-Konten 7171#, 7171, 7171, 7171 und 7171 bis 7171 gilt das bereits zu den Vorjahren Ausgeführte, weshalb diesbezüglich ebenfalls keine weiteren Abzüge vorzunehmen waren. Die abziehbaren Gemeinkosten der Vermögensübersicht betrugen damit insgesamt 45.610,17 €. 7.3.2.3.3.2. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2004 Nach Abzug der Gemeinkosten belief sich der Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen somit auf 1.398.954,09 €. Nach Abzug eines weiteren Schätzungsabschlags von 10 % ergab sich hieraus der festgestellte Wert in Höhe von abgerundeten 1.259.058,- €. 7.3.2.3.4. Tatsächliches Ergebnis 2005 Für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem für die Hadsch maßgeblichen Säulendiagramm eine Pilgerzahl von 4.473 Pilgern, aus dem nach Multiplikation mit dem errechneten durchschnittlichen Gewinn pro Pilger von 351,18 € ein Ergebnis für die Hadsch-Reisen von 1.570.828,14 € resultiert. Für die Umra ergibt sich aus der diesbezüglich maßgeblichen Tabelle eine Pilgerzahl von 531 Pilgern, was durch entsprechende Multiplikation zu einem Ergebnis von 112.465,80 € führt. Von dem addierten Ergebnis in Höhe von 1.683.293,94 € hat die Kammer wiederum durch Abgleichung der Vermögensübersicht mit den Dokumenten „GruName Hadsch“ und „Hadsch 2007, Betreffende Einnahmen, Ausgaben und Kosten“ Abzüge von Gemeinkosten vorgenommen. 7.3.2.3.4.1. Vornahme von Abzügen 2005 Wie für die Jahre 2003 und 2004 hat die Kammer aus der Vermögensübersicht des Jahres 2005 die Beträge für Abschreibungen der Pilgerabteilung (DATEV-Konto 7171) und anteilige Raumkosten (DATEV-Konto 7171) in Abzug gebracht, die für das Jahr 2005 mit 367,- € und 84.818,15 € angesetzt sind. Auf dem DATEV-Konto 7171 sind wie im Vorjahr Reisekosen und Kfz.-Reparaturkosten gemeinsam angegeben, im Jahr 2005 mit einer Höhe von insgesamt 6.109,77 €. Die Kammer hat erneut die darin enthaltenen Reparaturkosten für Kraftfahrzeuge geschätzt und mangels besserer Erkenntnisquellen den Wert des Vorjahres in Höhe von 2.737,67 € hierfür angesetzt und in Abzug gebracht. Bezüglich der weiter aufgeführten DATEV-Konten 7171#, 7171, 7171, 7171 und 7171 bis 7171 gelten die Ausführungen für das Jahr 2004 entsprechend, sodass diesbezüglich keine weiteren Abzüge vorgenommen wurden. Die im Jahre 2003 noch unter DATEV-Konto 7171 angegebenen Versicherungsbeiträge sind für das Jahr 2005 erstmals unter dem DATEV-Konto 7171 notiert. Die Kammer ist ungeachtet dessen weiter davon überzeugt, dass derartige Ausgaben bereits auf dem internen Konto 7128 verbucht sind. Ferner sind für das Jahr 2005 erstmals separate Konten für Lohnsteuer (DATEV-Konto 8917), Sozialversicherungsbeiträge (DATEV-Konto 7171) und Berufsgenossenschaft (DATEV-Konto 8919) in der Vermögensübersicht aufgeführt. Die Kammer geht diesbezüglich davon aus, dass diese Kosten ebenfalls in den bereits benannten, für Personalkosten bestehenden internen Konten 7115, 7117 und 7124 enthalten sind, sodass diesbezüglich keine weiteren Abzüge vorzunehmen waren. Die abziehbaren Gemeinkosten der Vermögensübersicht des Jahres 2005 betrugen damit insgesamt 87.922,82 €. 7.3.2.3.4.2. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2005 Nach Abzug der Gemeinkosten belief sich der Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen im Jahr 2005 somit auf 1.595.371,12 €. Nach Abzug eines weiteren Schätzungsabschlags von 10 % ergab sich hieraus der festgestellte Wert in Höhe von abgerundeten 1.435.834,- €. 7.3.2.3.5. Tatsächliches Ergebnis 2006 Für das Jahr 2006 ergibt sich aus dem für die Hadsch maßgeblichen Säulendiagramm eine Pilgerzahl von 5.365 Pilgern, aus dem nach Multiplikation mit dem errechneten durchschnittlichen Gewinn pro Pilger von 351,18 € ein Ergebnis für die Hadsch-Reisen von 1.884.080,70 € resultiert. Für die Umra ergibt sich aus der diesbezüglich maßgeblichen Tabelle eine Pilgerzahl von 552 Pilgern, was durch entsprechende Multiplikation zu einem Ergebnis von 116.913,60 € führt. Von dem addierten Ergebnis in Höhe von 2.000.994,30 € hat die Kammer wiederum Abzüge von Gemeinkosten vorgenommen. 7.3.2.3.5.1. Vornahme von Abzügen 2006 Für das Jahr 2006 liegt mangels Abgabe von Erklärungen durch die Angeklagten keine Vermögensübersicht vor. Die Kammer hat es diesbezüglich mangels konkreterer Erkenntnisquellen im Wege der Schätzung als plausibel angesehen, von gegenüber dem Jahr 2005 konstanten Gemeinkosten auszugehen und daher erneut den Betrag von 87.922,82 € von dem in der Finanzstatusliste aufgeführten Ergebnis von 652.702,28 € in Abzug zu bringen. Gegen eine Vergleichbarkeit mit dem Jahr 2001 sprach insoweit, dass die dortige Schätzung auf der Abschlusskalkulation des Zeugen G2 beruhte, während für die Folgejahre die Finanzstatusliste und somit für die Betrachtung möglicher Abzüge die interne Buchführung mit den Konten beginnend mit den Ziffern 71 maßgeblich war. Das Jahr 2006 ist ebenfalls in der Finanzstatusliste aufgeführt, weshalb das von der Kammer geschätzte Ergebnis Ausfluss der Buchungen auf den Konten mit den Ziffern 71 ist. Zudem ist die Kammer davon ausgegangen, dass die außergewöhnlich hohen Gemeinkosten des Jahres 2001, die beinahe das 6-fache des nächsthöheren Wertes des Jahres 2005 betragen, zum Teil der Besonderheit geschuldet waren, dass der Verein in diesem Jahr seinen Sitz von Bonn nach Kerpen verlegt hatte. So entfiel die im Jahr 2001 mit 180.000,- DM bzw. 92.032,48 € aufgeführte Position für Kleinanschaffungen unter 800,- DM in den Folgejahren vollständig. Die anteiligen Raumkosten sanken von 191.475,41 DM bzw. 97.899,76 € auf 47.927,58 € im Jahr 2002 und unter 40.000,- € in den Jahren 2003 und 2004, bevor sie im Jahr 2005 sodann mit 84.818,15 € aufgeführt wurden. Unter den insoweit besser vergleichbaren Jahren 2002 bis 2005 war das Jahr 2005 nicht nur das zeitnächste zum Jahr 2006, sondern vielmehr hat die Kammer mit 87.922,82 € diesbezüglich auch die höchsten Abzüge innerhalb dieser Jahre vorgenommen, weshalb die erneute Ansetzung dieses Betrages Ausfluss einer vorsichtigen Schätzweise seitens der Kammer ist. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Vereins im Rahmen der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages des Jahres 2005 die anfallenden Arbeitslöhne sich mehr als verdoppelt hatten, was ebenfalls gegen eine Vergleichbarkeit mit den davor liegenden Jahren und für einen Vergleich mit dem Jahr 2005 spricht. 7.3.2.3.5.2. Schätzungsabschlag und Gesamtergebnis 2006 Nach Abzug der Gemeinkosten belief sich der Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen im Jahr 2006 somit auf 1.913.071,48 €. Nach Abzug eines weiteren Schätzungsabschlags von 10 % ergab sich hieraus der festgestellte Wert in Höhe von abgerundeten 1.721.764,- €. 7.3.3. Schätzung der Ergebnisse aus weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Die Feststellungen bezüglich der Ergebnisse aus den weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beruhen ebenfalls auf den Steuererklärungen und Vermögensübersichten der Jahre 2001 bis 2006 sowie auf der Finanzstatusliste und bezüglich der Sterbekasse noch auf den beiden am Ende von Ziffer III.7.3.1.3.2.2. beschriebenen Dokumenten. 7.3.3.1. Gebetskalender 2001 bis 2006 Die Kammer hat die festgestellten wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Verkauf von Büchern bzw. Gebetskalendern sowohl bezüglich der tatbestandlichen als auch bezüglich der strafzumessungsrelevanten Betrachtung ausschließlich den Vermögensübersichten der Jahre 2001 bis 2005 entnommen. Zwar enthält die Finanzstatusliste in der mit der Ziffer 240 versehenen Zeile „Einnahmen und Ausgaben Kalender“ in den Jahren 2002 bis 2005 durchweg erheblich über den erklärten Ergebnissen liegende Beträge, im Hinblick auf die am 76. Hauptverhandlungstag erfolgte Einstellung der Strafverfolgung bezüglich dieses Bereiches gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO hat die Kammer die Frage nach etwaigen höheren Einnahmen jedoch zu nicht beantworten gehabt. Die Kammer ist insoweit zugunsten der Angeklagten stets von den in den Vermögensübersichten enthaltenen, geringeren Beträgen ausgegangen. Für das Jahr 2006 ist die Kammer mangels Abgabe von Steuererklärung und Vermögensübersicht von einem mindestens ausgeglichenen wirtschaftlichen Ergebnis ausgegangen, da der in der Finanzstatusliste notierte Wert mit 10.080,54 € nicht auf ein negatives Ergebnis hindeutet. Da auch die weiteren in der Finanzstatusliste für Kalender enthaltenen Beträge positiv waren, sprach dies ebenfalls für durchgehend positive Ergebnisse in diesem Bereich. 7.3.3.2. Sterbekasse 2002 bis 2006 Die Feststellung, wonach die Sterbekasse erst im Jahr 2002 gegründet wurde, beruht darauf, dass die Vermögensübersicht des Jahres 2001 die Sterbekasse noch nicht aufführt. Ferner hat der Zeuge H2 dazu passend angegeben, ab dem Jahr 2002 für die seinerzeit neu gegründete Sterbekasse tätig gewesen zu sein. Die tatsächlich erzielten und der Strafzumessung zugrunde gelegten Beträge der Jahre 2002 bis 2006 hat die Kammer der Finanzstatusliste abzüglich eines10%-igen Schätzabschlags entnommen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beträge der Finanzstatusliste in der die Sterbekasse benennenden Zeile 69 für die Jahre 2002 bis 2004 und 2006 negativ waren, da sich nur auf diese Weise – mit einem weiteren negativen Betrag aus dem Jahr 2007 – rechnerisch das in der Liste enthaltene Gesamtergebnis von 315.913,54 € ergab, das wegen der zu III.7.3.1.3.2.1. dargelegten Überlegungen positiv sein musste. 7.4. Vorsatz der Angeklagten Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass den Angeklagten A, B und C die tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse aus den jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bekannt waren und sie bewusst und einvernehmlich miteinander die diesbezüglich falschen Steuererklärungen und Vermögensübersichten abgaben. Die unversteuerten Gewinne sollten, was die Angeklagten aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks wollten, in die Geldmittel fließen, aus denen Beträge an Prof. J1 zu dessen Verfügung transferiert wurden. Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass dem Angeklagten D als sowohl für die DATEV-Buchführung als auch die rein interne Buchführung Zuständigen bekannt war, dass mit seiner Hilfe die falschen Steuererklärungen der drei übrigen Angeklagten vorbereitet und ermöglicht wurden. 7.4.1. Vorsatz des Angeklagten A Der Angeklagte A hat sich dahingehend eingelassen, dass er auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Zahlen vertraut habe. Bezüglich der Umsetzung der steuerlichen Erfordernisse habe er sich auf den Sachverstand der Buchhaltung und des deutschen Steuerberaters verlassen. Er habe sich inhaltlich nicht mit den Steuererklärungen und Vermögensübersichten auseinandergesetzt. Die Einlassung des Angeklagten A war bezüglich seiner vermeintlich fehlenden Kenntnisse von den tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnissen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen – erkennbar den Kern der Vorwürfe betreffenden – Angaben stehen in nicht auflösbarem Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung sowie zur Gesamtbewertung der Indizien, die belegen, dass der Angeklagte A stets über die wirtschaftlichen Ergebnisse der gewerblichen Tätigkeiten des Vereins informiert war, auch in Bezug auf die Jahre, in denen der Angeklagte B die Steuererklärung allein abzeichnete. Im Einzelnen: 7.4.1.1. Zahlungen an Prof. J1 aus durch Pilgerreisen erwirtschafteten Gewinnen Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Angeklagten die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Veranstaltung von Pilgerreisen deshalb nicht ordnungsgemäß deklariert haben, weil sie wie festgestellt unter dem Druck standen, seitens des Vereins Zahlungen an Prof. J1 für politische Zwecke in die Türkei leisten zu müssen und diese ungeschmälert durch steuerliche Verpflichtungen erfolgen sollten. Der Angeklagte B und der dessen Aussage bestätigende Angeklagte A haben derartige Zahlungen auf Befragen der Kammer verneint. Sie haben lediglich angegeben, dass Prof. J1 der geistige Gründervater der Bewegung war und die Entwicklung seiner politischen Laufbahn entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Demzufolge schwand der politische Einfluss von Prof. J1 nach Verhängung eines politischen Betätigungsverbots im Jahr 1998 und der Abwanderung zahlreicher Abgeordneter der nachfolgend gegründeten Fazilet Partei im Jahr 2001. Diesbezüglich nachvollziehbar haben die Angeklagten B und A geschildert, dass Prof. J1 zunehmend die Loyalität der Gemeinschaft und damit auch des Vereins einforderte. Der Zeuge Q4 hat zudem davon berichtet, dass Prof. J1 auch finanzielle Unterstützung seitens des Vereins einforderte. Der Zeuge hat allerdings angegeben, dass dem trotz intensiver interner Diskussionen nicht Folge geleistet wurde. Dafür, dass derartige Zahlungen entgegen der gemachten Angaben tatsächlich geflossen sind, spricht jedoch in überzeugender Weise ein im Rahmen der Durchsuchungen sichergestelltes Protokoll einer Regionalleiterversammlung vom 22.11.2007 in Kerpen. Die Eröffnungsrede der Versammlung wurde ausweislich des Protokolls gehalten durch eine Person, die mit A3 abgekürzt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten A handelte. Dieser trug im Verein auch den dem Kürzel entsprechenden Namen A3, was u.a. aus dem Personalstammblatt des Angeklagten deutlich wird. Darin wird der Generalvorsitzende „A3“ unter Angabe der persönlichen Daten des Angeklagten mit A3 abgekürzt. Zudem war der Angeklagte A zum Zeitpunkt der Versammlung nach seinen mit dem Vereinsregister übereinstimmenden Angaben Vorsitzender des Vereins. Auch inhaltlich deutet der Zeitpunkt dieser Rede gleich zu Beginn der Versammlung darauf hin, dass sie durch den Vorsitzenden gehalten wurde. So ist die Rede davon, dass man eine Familie, eine Gemeinschaft von Geschwistern sei und der Redende nun Ausführungen zum historischen Prozess der Organisation und deren System sowie zu einigen schwierigen und ungemütlichen Themen machen wolle. Im Folgenden unterteilte der Angeklagte A seine Rede „um den ganzen Prozess gut überblicken zu können“ in einen Abschnitt vor und einen Abschnitt nach dem Jahr 2002. Auf den Zeitabschnitt vor dem Jahr 2002 wird sodann nur knapp eingegangen. Diesbezüglich heißt es, dass man die Zeit vor 2002 gemeinsam erlebt habe. Es habe ein Erdbeben der Holdings gegeben, einen 11.-September-Druck, die Spaltung der Bewegung in der Türkei, den Zustand der Leute des Vereins hier sowie manche verwaltungstechnischen Probleme mit ethischen Dimensionen. Diese Ausführungen zeigen erneut, in welchem schwierigen Umfeld für den Verein die Angeklagten A, B und C seinerzeit die Verantwortung im Verein übernommen haben. In der Folge heißt es, dass am 23. September 2002 eine Mobilisierung eingeleitet worden sei. Als der damalige Vorsitzende genau vor jenem 23. September in die Türkei gereist sei, habe man ihm einen Koffer voller Broschüren oder Plakate gegeben. Diese hätten an Vereine verteilt werden sollen. Der damalige Vorsitzende habe bei seiner Rückkehr gefragt „Mann! Was wollen die denn tun? Wollen sie die Organisation spalten?“ Er habe dann 2-3 Exemplare der mitgebrachten Broschüre gezeigt und gesagt „Wisst ihr, was ich dann gemacht habe? Ich habe sie in die Mülltonne am Flughafen geworfen. Jeder der gewissenhaft ist und jeder in leitender Position würde dies auch tun. Daher tat ich es auch“. Es heißt sodann, dass dies der damalige Vorsitzende J2 gewesen sei. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine Schilderung handelt, die erneut den erheblichen Druck seitens Prof. J1 aus der Türkei belegt, unter dem der J2 als damaliger Vorsitzender des Vereins stand. Insoweit ist für die Kammer unzweifelhaft, dass die geschilderten Ereignisse eine Reise des Zeugen J2 in die Türkei zu dessen Onkel bzw. dessen politischer Partei betrafen. Der J2 war damaliger Vorsitzender des Vereins und die benannten Buchstaben „J2“ entsprechen seinen Initialen (J2). Im Folgenden wird in der Eröffnungsrede klargestellt, dass der beschriebene Prozess sich vor den Wahlen am 03. November entwickelt habe, was erneut den politischen Bezug der Schilderungen belegt und zudem verdeutlicht, dass die benannten Broschüren politischer Natur waren. Dies stimmt wiederum überein mit dem von den Angeklagten A und B beschriebenen Spannungsfeld zwischen politischer Entwicklung in der Türkei und der angestrebten Fokussierung des Vereins und der Gemeinschaft auf religiöse Inhalte. Sodann heißt es in der Eröffnungsrede, dass aufgrund der Berichte in den damaligen Zeitungen das Volk begonnen habe, Fragen zu stellen. Da man selbstverständlich die Dinge habe verdecken müssen, hätte man die Entwicklungen dementiert. Der Angeklagte A führt ferner aus: „Als aber an jenen Tagen die Anforderung unseres J4s bezüglich Verpflichtungen bei uns ankam, war alles zum Stillstand gekommen. Wir hatten nur einige Groschen in der Hand. Diese habe ich Z8, der sich gerade auf der Pilgerfahrt befindet, geschickt.“ Z8 habe geantwortet: „Ja, Herr A, ich werde dieses schon hinbringen. Ich weiß allerdings, was unser J4 dazu sagen wird. Was soll ich ihm sagen?“ Diesbezüglich heißt es: „Du sagst ihm, dass wir uns mit Leib und Seele bemühen.“ Sodann geht es um „eine andere Sache“ (s.u.). Die Kammer ist überzeugt, dass mit den Anforderungen des J4s bezüglich Verpflichtungen Zahlungen des Vereins an Prof. J1 gemeint sind. Dass es um eine monetäre Verpflichtung geht, ergibt sich schon aus der beschriebenen Mitgabe von „Groschen“, wobei diese naheliegenderweise nicht wörtlich zu verstehen, sondern für einen verhältnismäßig geringen Geldbetrag stehen. Dies ergibt sich schon aus später benannten Verpflichtungsbeträgen in Millionenhöhe (s.u.). Bezüglich des Begriffes J4 ist in der Hauptverhandlung zwar mit dem Sprachsachverständigen Z9 und den die türkische Sprache beherrschenden Verteidigern E1 und E2 erörtert worden, dass dies eine vielfältig einsetzbare Ehrbezeichnung sei, die auch beispielsweise für einen Rechtsanwalt, Schiedsrichter oder Onkel verwendet könnte, die hier erwähnte durch den J4 gestellte Anforderung einer Verpflichtung zeigt aber bereits, dass es sich um eine dem Verein übergeordnete sehr wichtige Person handeln muss. Dass es sich bei dieser Person um Prof. J1 handelt, wird im Folgenden noch deutlicher. Der Angeklagte A berichtet insoweit bezüglich der soeben angesprochenen „anderen Sache“ davon, dass der J4 ihn nach dem 03. November angerufen habe und ihn gebeten habe, IEZ und OÜ zu schicken, wobei die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass mit OÜ, der im weiteren Verlauf der Rede mit Herr B bezeichnet wird, der Angeklagte B angesichts seiner Bedeutung als Generalsekretär des Vereins gemeint war. Der Angeklagte A berichtet sodann davon, dass diese beiden Brüder ihn gefragt hätten, was sie sagen sollten, wenn sie gefragt werden und was man „unserem J4, unserem Älteren diesbezüglich berichten“ solle. Der Angeklagte A führte ausweislich des Protokolls hierzu aus, dass er gesagt habe: „Nur das, was passiert ist. Fügt auch nichts dazu. Dazu seid ihr nicht befugt. Er ist der Führer der Bewegung, er ist unser J4“. Diese Gleichsetzung des J4s mit dem Führer der Bewegung lässt in der Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass diese Ehrbezeichnung hier für Prof. J1 als geistigen Gründervater der Bewegung verwendet wurde. Auch erschließt sich aus dem Zusammenhang, dass es bei der „anderen Sache“, passend zur Involvierung von Prof. J1 und den Angeklagten A und B, um einen für die Gemeinschaft höchst bedeutsamen Vorgang ging, der ausweislich der Rede auch in Zeitungen veröffentlicht wurde. Es handelt sich dabei augenscheinlich um den in diese Zeit fallenden Rücktritt des Zeugen J2 vom Vorsitz des Vereins. Insoweit heißt es, dass die Brüder zum J4 hingegangen seien und besprochen wurde, dass Herr J2, mithin der J2, gesandt werde. Man habe dazu gesagt, dass man versuchen werde, diesen zu erreichen. Am 13. November sei mit dem J4, I.E. G3 und Herrn B sowie Herrn X gesprochen worden. Man habe dann gesagt: „Ich bin krank, mir geht´s nicht gut und ich sehe die Sachen doppelt. „Dann sei die Wahrheit erzählt worden und dazu habe es geheißen: „Was hätte ich denn tun sollen?“ Der J4 hätte diesbezüglich geantwortet: „Du wirst Deine Reue bekunden und die Organisation weiter führen.“ Diese letzte Aussage lässt im Übrigen deutlich erkennen, dass – wie auch der Angeklagte B in seiner Einlassung berichtet hat – Prof. J1 versuchte seinen Neffen, den Zeugen J2, nach dessen Rücktritt umzustimmen. Der Angeklagte A berichtet sodann von einer Aufarbeitung des 03. November, womit offenkundig die an diesem Tag, dies ist allgemeinkundig, erfolgte Wahl in der Türkei gemeint ist. Im Rahmen einer Reise nach P1 habe der J4 ihn gefragt, was mit der europäischen Organisation los sei und ob alle „AKP´ler“ geworden seien, womit auf die Abspaltung der AKP um den heutigen türkischen Ministerpräsidenten Erdogan von der Saadet-Partisi von Prof. J1 Bezug genommen wurde, von welcher der Angeklagte B in seiner Einlassung berichtet hat. Der Angeklagte A beantwortete dies ausweislich des Protokolls dahingehend, dass man weder der AKP noch einer anderen Ideologie angehöre, sondern H sei. Auch diese wiedergegebene Konversation belegt die durch die Angeklagten A und B geschilderten Spannungen zwischen politischer Erwartungshaltung aus der Türkei und dem Selbstverständnis des Vereins bzw. der Gemeinschaft. Im Weiteren schildert der Angeklagte A in seiner Eröffnungsrede ein auf die Hadsch-Saison 2003/2004 bezogenes Ereignis. Er teile dies zum ersten Mal mit, wobei die Zentrale und Regionalvereine als auch zum Teil K. X2 – weil er Hadsch-Koordinator gewesen sei – darüber Bescheid wüssten, dass in der Hadsch-Saison 2003/2004 zwei Gäste gekommen seien. Herr X, einer der Gäste, hätte ihm die Grüße seines Vaters übermittelt und ihm einen „Hadsch-Vertrag mit Z10“ vorgelegt, den er habe unterschreiben sollen. Der Angeklagte A habe eingewendet, dass die Pilger schon geflogen seien und man das schon vor 5-6 Monaten erledigt habe. Man arbeite nicht so kurzfristig. Die Gäste sollen dem J4 seinen Respekt übermitteln und nächstes Jahr bitte nicht so spät kommen. Hinsichtlich des „Projektangebots“ habe er eingewendet, dass er den anderen Vertrag kündigen müsse, wenn er das unterschreibe und insoweit gefragt, wer dann den Schadensersatz zahle? Die Gäste hätten dann erklärt, dass der J4 es befohlen habe, was erneut verdeutlicht, dass es sich bei dem J4 um den der Organisation übergeordneten Prof. J1 gehandelt hat. Der Angeklagte A berichtete sodann davon, dass er vom J4 nach Istanbul gerufen worden sei und der J4 ihn dort aufgefordert habe, den Vertrag zu unterschreiben. Im weiteren Verlauf habe der J4 sich nach der Zahl der Pilger erkundigt, was der Angeklagte A mit um die 3.800 beantwortet habe (was zur im maßgeblichen Säulendiagramm enthaltenen Zahl von 3.947 Pilgern passt). Der J4 hat dann gesagt, dass 45,- € pro Pilger an Z10 gezahlt würden, woraufhin der Angeklagte A gefragt habe, welchen Dienst denn Z10 geleistet habe und welche Ein- und Ausgaben er in seine Buchhaltung eintragen solle. Er, der Angeklagte habe gesagt, dass dies unmöglich sei. Der Angeklagte A hat auf Befragen angegeben, dass er nicht wisse, was mit einem Hadsch-Vertrag mit Z10 gemeint sein könne. Mangels weiterer diesbezüglicher Hinweise war dies im Einzelnen für die Kammer zwar nicht weiter aufklärbar, überdeutlich wird aber auch hier die Erwartungshaltung von Prof. J1 bezüglich finanziellen Leistungen des Vereins entsprechend seiner Weisungen. Gleichfalls wird deutlich, dass der Angeklagte A bemüht war, derartigen Weisungen entgegenzutreten. Dass der Angeklagte A sich derartigen Forderungen nicht durchgehend widersetzen konnte, wird sodann im Weiteren deutlich. Gerichtet an seine Zuhörer fuhr er ausweislich des Protokolls in der Versammlung dahingehend fort, dass er von dem Bemühen der Anwesenden hinsichtlich der „Verpflichtungen“ wisse. Er kenne auch den Stand der Vereine und wisse, wie die jeweiligen Bereichsleiter zu diesen Themen stünden. Wenn der erforderliche Betrag nicht habe geschickt werden können, was im Allgemeinen so gewesen sei, habe er nicht ans Telefon gehen können, weil „wir in den Telefonanten bedrängt wurden.“ Er sei dann weiter angerufen worden und stets sei gesagt worden „Ihr werdet es auftreiben, abnehmen, sammeln und schicken, das ist eure Aufgabe“. Hinsichtlich der Verpflichtungen sei gesagt worden: „Ihr werdet das durch Almosen/Zakat und Hadsch vervollständigen“. Dieser Aussage entnimmt die Kammer eine eindeutige Aufforderung zur Weiterleitung aus der Hadsch erzielter Einnahmen. Der Angeklagte A führte sodann aus, dass er entgegnet habe, dass Hadsch und Almosen/Zakat hier für die Zwecke verwendet würden, wozu sie bestimmt seien, und dass man eine Verantwortung für die Verpflichtung trage und man sich in dieser Hinsicht bemühe und alles, was hineinkomme, auch weiterleite. Der Angeklagte A berichtet auf dieser Versammlung der Regionalleiter des Vereins vom 22.11.2007 sodann weiter von der Aufforderung bezüglich „Weiterleitungen“. Im Gespräch mit einem zu ihm gekommenen Herrn Yasin habe dieser angemerkt, dass die Weiterleitungen nicht vollzogen würden, dies jedoch sein müsse. Der Angeklagte A habe daraufhin zu I. W2 gesagt: „Geh mal runter und bring die Weiterleitungen und deren Beträge, die im Computer gespeichert sind.“ Der Angeklagte A führte sodann ausweislich des Protokolls aus, dass er diese auch heute habe ausdrucken lassen. Er teile den Stand 2002 bis 2007 bis zum „heutigen“ Tag der Rede mit. Er könne alles anhand der Liste vorlegen, an welchen Tagen, welche Beträge und mit wem als Verpflichtung, Opfertier- und TV-Beitrag zu dem J4 geschickt worden seien. Im Jahr 2002 seien als Verpflichtung und Opfertierbeitrag 2.278.537,- €, 2003 seien 1.240.779,- € weitergeleitet worden. Im Jahr 2004 seien es 1.509.534,- €, 2005 seien es 2.499.470,- € gewesen. Im Jahr 2006 seien 2.295.826,- € und im Jahr 2007 seien 2.845.684 € weitergeleitet worden. Während dieser 5 Jahre seien als Verpflichtungen 5.610.289,- €, als Opfertiergaben 6.068.876,- € und als TV-Beitrag ca. 1 Million € bzw. 1.300.000,- $ weitergeleitet worden. In 5 Jahren seien dies insgesamt 12.669.830,- €. Diese Schilderungen zeigen zur Überzeugung der Kammer auf, dass der Verein achtstellige Beträge an Prof. J1 geleistet hat und diese jedenfalls auch aus der Veranstaltung von Hadsch-Reisen, die ein solches Potential im Hinblick auf die hohen Teilnehmerzahlen und die wirtschaftlichen Optimierungsmöglichkeiten erkennbar boten, erwirtschaftet wurden. Der Zusammenhang zur Politik wird auch im Weiteren deutlich, indem der Angeklagte von Ereignissen ab Mitte des Jahres 2006 berichtet. Dazu gehören Präsentationen des stellvertretenden Vorsitzenden „unserer Saadet-Partei“ und von weiteren Personen vor dem J4, die vor „den Wahlen“ stattfanden. Im Rahmen einer weiteren Versammlung in einem „Parteigebäude“ in Istanbul heißt es sodann, dass der J4 Vorstellungen bezüglich etwaiger Kandidaturen gehabt und der Angeklagte A erklärt habe, dass dies ginge, aber er keinen Druck auf seine Brüder ausüben könne, damit diese kandidieren. Ferner wies er ausweislich des Protokolls darauf hin, dass es der Organisation Schwierigkeiten bereiten könne, wenn sowohl die Zentrale als auch die Regionalleiter gleichzeitig kandidierten. Der Angeklagte führte aus, dass es dann so aussehen würde, als sei die Organisation die politische Niederlassung „unserer Partei“. Dies wäre rechtlich, „verwalterisch“ und politisch außerordentlich falsch. Diese Ausführungen verdeutlichen ferner, dass der Verein sich auch im Jahr 2006 weiterhin den politischen Interessen seines Gründervaters Prof. J1 in der Türkei nicht entziehen konnte. Im weiteren Verlauf werden ausweislich des Protokolls weitere Forderungen des J4s und Schwierigkeiten der Organisation und einzelner Regionen thematisiert. Sodann äußeren sich die weiteren Teilnehmer der Konferenz zu den Ausführungen des Angeklagten. Inhaltlich geben die Ausführungen keinen Anlass, von den aus der Rede des Vorsitzenden gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen. Sie beziehen sich vielfach ausdrücklich auf die „Spaltung“ der Bewegung und den J4, der an einer Stelle auch ausdrücklich von einem Konferenzteilnehmer als „J4“ bezeichnet wird. Im Zusammenhang mit diesem Protokoll der Regionalleiterkonferenz spricht auch ein Telefonat, welches der Angeklagte A ausweislich der Verbindungsdaten am 08.12.2009 mit einer nicht identifizierten Person führte, in erheblicher Weise dafür, dass die Angeklagten Zahlungen des Vereins an Prof. J1 auf dessen Druck hin zu erbringen hatten. Dass der Angeklagte A einer der beiden Gesprächsteilnehmer ist, ergibt sich zum einen daraus, dass das Gespräch von einem auf seinen Namen registrierten Telefonanschluss geführt wurde. Des Weiteren wurde er durch den anderen Gesprächsteilnehmer mehrfach mit „A“ angesprochen, was dem vom Angeklagten geführten Namen „A3“ entspricht. Vor allem aber waren Stimme und Sprachduktus des Angeklagten, die der Kammer über anderthalb Jahre Hauptverhandlungsdauer vertraut geworden ist, unmissverständlich diejenige, die zu diesem Gesprächsteilnehmer passte. Der Angeklagte A berichtete in dem Telefonat davon, dass der J4 per Fax mitgeteilt habe, eine 40 Jahre-Feier machen zu wollen, was aus Sicht des Angeklagten aktuell nicht möglich sei. Der J4 habe gesagt „Sammelt Euch und kommt hierher“. Sodann verwies der Angeklagte auf die Geschichte des Anka-Vogels und gab diese gegenüber dem Gesprächspartner wieder. Danach habe sich ein junger Mann in die Tochter des Sultans verliebt. Diese sei krank vor Liebeskummer geworden und habe ein Medikament vom anderen Ende der Welt benötigt. Der Sultan habe seine Tochter demjenigen versprochen, der das Medikament bringen würde. Der junge Mann habe Fleisch und Wasser in seinen Rucksack gelegt und sich auf den Rücken des Anka-Vogels gesetzt, um ans Ende der Welt zu fliegen. Dabei habe er dem Vogel Fleisch geben müssen, wenn dieser „Gak“ gesagt, und er habe ihm Wasser geben müssen, wenn der Vogel „Guk“ gesagt habe. Als das Fleisch ausgegangen sei, habe der Mann auf das wiederholte „Gak“ des Vogels hin Fleisch von seiner Wade abgeschnitten und es dem Vogel gegeben. Dieser habe am salzigen Geschmack erkannt, dass es sich um Menschenfleisch gehandelt habe und daraufhin die Reise bis zum Ende fortgeführt, ohne weiteres Fleisch einzufordern. Der J4, so der Angeklagte, sage dagegen auch Gak und Guk, wenn „wir Fleisch von unserer Wade abschneiden“. Im Weiteren heißt es, dass die Organisation mit der Schließung konfrontiert sei. Probleme entstünden, weil man das, was man ihm gegeben habe, nicht belegen könne. „Die belegen ja nicht“, führt der Angeklagte hierzu explizit aus. Dafür, dass diese Ausführungen sich erneut auf Prof. J1 als „J4“ beziehen, spricht bereits die per Fax kommunizierte Mitteilung einer 40 Jahre-Feier in Verbindung mit der Anordnung „hierher“ zu kommen. Eine derartige Vorgabe gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins kommt ersichtlicherweise nur von einer dem Verein übergeordneten Person in Betracht. Dass das Gespräch sich insoweit auf den Verein bezieht, wird daraus deutlich, dass der Angeklagte „die Organisation“ als mit der Schließung konfrontiert ansieht. Dies passt in zeitlicher Hinsicht zu den in dieser Zeit erfolgten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verein, welche für diesen mit den Durchsuchungen von Dezember 2009 bekannt wurden. Insoweit stimmig ist auch, dass der Angeklagte ausführt, dass man dasjenige, was man dem J4 gegeben habe, nicht belegen könne, weil man hierfür keine Belege erhalten habe. Denn das man erbrachte Zahlungen in die Türkei an Prof. J1 bzw. dessen politische Partei nicht öffentlich deklarieren konnte, liegt auf der Hand. Das Gleichnis des Anka-Vogels belegt zudem nochmals das Motiv des Angeklagten A, dass dieser die Zahlungen nur auf erheblichen Druck leistete und man sich jedenfalls aus eigener Sicht der Sache halber hierfür aufopferte, ohne eigenen Nutzen hieraus ziehen zu können. 7.4.1.2. Unglaubhaftigkeit der Einlassung As und weitere Indizien für dessen Kenntnis Die Einlassung des Angeklagten A war darüber hinaus schon in sich widersprüchlich. Denn auf der einen Seite hat der Angeklagte angegeben, sich in regelmäßigen Besprechungen mit der Buchhaltung unter Vorlage von Zahlenmaterial über die finanzielle Situation des Vereins informiert zu haben, auf der anderen Seite will er aber das in Form von Steuererklärungen und Vermögensübersichten nach außen erklärte Zahlenmaterial, für dessen Richtigkeit er als Vorstandsvorsitzender einzutreten hatte, nicht zur Kenntnis genommen haben. Obwohl er Wert auf „verlässliche Angaben“ gelegt haben will, will er nicht bemerkt haben, dass die von ihm unterzeichneten Erklärungen wirtschaftliche Ergebnisse enthielten, die in der dargelegten Weise von den tatsächlichen Ergebnissen massiv abwichen. In besonderem Maße unglaubhaft ist, dass der Angeklagte A für das Jahr 2005, bezüglich dessen der Angeklagte sowohl die Steuererklärung als auch die Vermögensübersicht abzeichnete, quasi mangels inhaltlicher Auseinandersetzung unbemerkt einen Verlust aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Höhe von - 67.034,- € angab, obwohl mit der Veranstaltung von Pilgerreisen in diesem Jahr der festgestellte Gewinn von 1.435.834,- € erzielt wurde. Entgegen dieses Gewinns ergab sich aus der Vermögensübersicht gar ein Verlust aus dem Geschäftsbetrieb Pilgerreisen in Höhe von -124.589,89 €. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte auf der einen Seite sich unter Vorlage von Unterlagen der Buchhaltung über die Finanzen informiert haben will, auf der anderen Seite aber selbst die Angabe von Verlusten in den offiziellen Erklärungen des Vereins für ihn nicht auffällig gewesen sein oder aber er eine solche gar nicht bemerkt haben soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnisnahme der diesbezüglichen Zahlen in Steuerklärungen und Vermögensübersichten keinen großen Aufwand erfordert. So enthält die unterzeichnete Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, auf der Mitte der zweiten von lediglich vier Seiten das steuerpflichtige Ergebnis der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf den vier Seiten findet sich Zahlenmaterial nur bezüglich der Einnahmen und Ausgaben aus diesen Bereichen nebst dem explizit aufgeführten Ergebnis, zudem selbige drei Zahlenwerte für den ideellen Tätigkeitsbereich und die jeweiligen Additionsergebnisse von Einnahmen, Ausgaben und Ergebnis des ideellen und des geschäftlichen Bereichs. Dass man als in der Verantwortung stehender Vorstandvorsitzender diese übersichtlichen Angaben nicht zumindest zu einem Plausibilitätsabgleich der im Präsidium berichteten Zahlen zur Kenntnis nimmt, ist abwegig. Die Kammer hat auch erwogen, dass der Angeklagte A und auch die Angeklagten B und C im Anklagezeitraum von der Abteilung Buchhaltung durchgängig über die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse des Vereins hätten getäuscht worden sein können, vor allem bezüglich der Ergebnisse aus der Veranstaltung von Pilgerreisen. Dies ist aber bereits im Hinblick auf die dargelegten Äußerungen aus der Regionalleiterkonferenz vom 22.11.2007 abwegig. Zudem spricht gegen ein solches Vorgehen der Mitarbeiter der Abteilung Buchhaltung – für das schon keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind – bereits, dass diese nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A und B laufend berichtspflichtig gegenüber dem Präsidium und damit auch den Mitgliedern des Vorstands waren und dieser Pflicht auch nachkamen. Langjährige Täuschungen des Vorstands und ggf. weiterer Präsidiumsmitglieder wären jedoch im Hinblick auf die hierarchische Struktur des Vereins erkennbar schwierig zu realisieren gewesen. Dafür, dass der Angeklagte A zutreffend über die wirtschaftlichen Ergebnisse unterrichtet wurde, spricht zudem die Tatsache, dass die Finanzstatusliste bei ihm aufgefunden wurde. Der Angeklagte hat die Bedeutung dieser Liste in nicht plausibler Weise herabzustufen versucht. So hat er – obgleich er vorgab, sich nicht an die Liste und deren Ersteller erinnern zu können – spekuliert, dass die Liste ihm im Rahmen der Vorbereitung zu einer der regelmäßigen Sitzungen der Regionalleiter als Entwurf vorbereitet worden sein könne. Insoweit der Angeklagte A angab, dass er mangels handschriftlicher Kommentare von ihm vermute, dass er sich inhaltlich nicht mit den dort genannten Zahlen auseinandergesetzt habe und sich die Zahlen nicht mit denjenigen decken würden, die er in Erinnerung habe, fehlt es diesen Ausführungen an Substanz. Sie waren ersichtlich von dem Bemühen getragen, die Verlässlichkeit der Finanzstatusliste in Frage zu stellen, was bereits dadurch deutlich wird, dass der Angeklagte auf die Frage nach den Zahlen seiner Erinnerung bezüglich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erklärt hat, dass er keine konkrete Erinnerung an Zahlen habe. Er habe diese nur vom Gefühl her als zu hoch empfunden. Warum dies der Fall sein sollte, erschließt sich jedoch im Hinblick auf die weiteren beim Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Dokumente nicht. Denn zum einen wurde bei dem Angeklagten A das bereits benannte Dokument mit der Aufschrift „gruName Dönem“ aufgefunden, aus welchem sich – wie unter Ziffer 7.3.1.3.2.2. dargelegt – für das Jahr 2006 ein Ergebnis von 1.393.519,- € ergab. Dass das Dokument bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, hat der Zeuge Q2 auf Vorhalt des Dokuments bekundet. Dies war auch plausibel und glaubhaft, da der Asservatenstempel den Durchsuchungsort 1 als Fundort benennt. Bei diesem handelte es sich – jedenfalls bei der Durchsuchung vom 26.08.2008 – um die Wohnung des Angeklagten A. Zwar folgten hierauf entsprechend der getroffenen Feststellungen weitere Durchsuchungen, im Hinblick auf die Erinnerung des Zeugen Q2 und die dazu passende Angabe auf dem Asservatenstempel hat die Kammer aber keinen Zweifel daran, dass die Beschlagnahme in der Wohnung des Angeklagten A erfolgte. Dass der Durchsuchungsort 1 insoweit die Wohnung des Angeklagten A war, ergibt sich aus dem weiteren bei ihm aufgefundenen Dokument, auf welchem der Asservatenstempel neben „DS-Ort 1“ auch den vom Angeklagten verwendeten Namen „A2“ aufführt. Auf diesem Dokument ist – nach der diesbezüglichen zum optischen Erscheinungsbild passenden Beschreibung des Betriebsprüfungsberichts – eine Haftnotiz angebracht, auf welcher Einnahmen für die Hadsch in Höhe von 8.311.495,- € und Ausgaben in Höhe von 6.921.432,- € sowie der daraus resultierende Gewinn in Höhe von 1.390.062,- € notiert sind. Auch aus dieser bei dem Angeklagten A aufgefundenen Notiz ergibt sich somit – in Übereinstimmung mit der Schätzung der Kammer und entgegen der Darstellungen in den Steuererklärungen und Vermögensübersichten – ein Millionengewinn aus der Veranstaltung der Hadsch-Reisen. Warum es sich bei der Finanzstatusliste um einen „Entwurf“ handeln sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Denn die im Jahr 2008 aufgefundene Liste umfasst die Jahre 2002 bis 2008. Es ist im Hinblick auf die dargelegte vereinsinterne Buchführung nicht nachvollziehbar, warum die dem Vorsitzenden vorgelegte, jahresbezogene Liste keine abschließenden Ergebnisse der Jahre 2002 bis 2007 enthalten sollte. Gegen einen „Entwurf“ bzw. eine Planung spricht im Übrigen auch schon, dass die Liste auch siebenstellige Beträge noch auf krumme Cent-Beträge genau angibt. Der Hinweis des Angeklagten auf den deutschen Steuerberater des Vereins und das damit von seiner Seite verbundene Vertrauen ist ebenfalls nicht plausibel. Denn der gutgläubige Steuerberater setzte nur die Informationen um, die er von dem Verein erhielt. Dementsprechend heißt es auch zu Beginn aller Vermögensübersichten unter Ziffer I.E., dass die Vermögensübersicht aufgrund der vorgelegten Buchführung und Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte erstellt worden und die Prüfung der Belege, der Wertansätze, sonstiger Buchführungsunterlagen und der erteilten Auskünfte, Nachweise und Erklärungen nicht Gegenstand des Auftrages gewesen sei. Dafür, dass der Steuerberater Kenntnis von der vereinsinternen Buchführung oder sonstiger Kontrollmöglichkeiten gehabt hätte, hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Nicht glaubhaft war zudem, dass der Angeklagte A angegeben hat, die Abschlusskalkulation 2001 des Zeugen G2 erst in Vorbereitung auf die strafrechtliche Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen zu haben. Ebenso wie der Angeklagte B und der Zeuge G2 hat der Angeklagte A beschrieben, dass der Zeuge G2 im Jahr 2001 um die erstmalige Erstellung einer professionellen Auswertung der Hadsch gebeten wurde. Zwar geht die Kammer mit den Angaben der soeben Genannten davon aus, dass diese Tätigkeit durch den Zeugen J2 als damaligen Vorstandsvorsitzenden initiiert wurde, jedoch war der Angeklagte A seinerzeit bereits Vorstandsmitglied des Vereins. Dass er – trotz der von ihm als gut beschriebenen Zusammenarbeit mit dem Zeugen J2 – seinerzeit von den Ergebnissen der Ausarbeitung des Zeugen G2 keine Kenntnis erlangt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt noch, dass der Zeuge G2 insoweit glaubhaft angegeben hat, seine Ergebnisse dem gesamten Vorstand des Vereins, d.h. auch dem Angeklagten A, präsentiert zu haben. Dies fügt sich auch mit der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Veranstaltung der Hadsch für den Verein hatte. Nicht nur bestand der bereits beschriebene Druck zur Erbringung erheblicher Transferleistungen in die Türkei, sondern im Hinblick auf sich in diesem Bereich gegenüberstehende Einnahmen und Ausgaben in Millionenhöhe konnte eine ineffiziente, ggf. gar verlustträchtige Durchführung der Hadsch-Reisen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Vereins erkennbar beeinträchtigen. Dies zeigen auch die in der Finanzstatusliste erkennbaren Jahresergebnisse. Danach konnte der Verein zwar im Jahr 2002 ausweislich der die Gesamtergebnisse enthaltenden untersten Zeile trotz des mit den Hadsch-Reisen erlittenen Verlustes in Höhe von -333.064,17 € noch einen Gewinn von 140.509,43 € verzeichnen. Im Folgejahr betrug der Gesamtgewinn allerdings trotz eines für die Hadsch notierten Gewinns von 1.342.359,22 € “nur“ 297.975,71 €. Bei einem erneuten Verlust aus der Veranstaltung der Hadsch-Reisen wäre der Verein somit in den Verlustbereich gelangt. Dies hätte sich in den beiden Folgejahren fortgesetzt, in denen für die Hadsch in der Finanzstatusliste Ergebnisse von 3.189.982,19 € und 1.183.617,84 € in die Gesamtergebnisse von 2.221.786,31 € und 526.092,64 € eingeflossen sind. Für das Jahr 2006 verzeichnet die Finanzstatusliste gar einen Gesamtverlust von 1.124.958,80 €, was sich wiederum aus einer Gesamtschau der in der Zeile benannten Beträge unter Berücksichtigung des verzeichneten Gesamtergebnisses ergibt. Bestandteil dieses Verlustbetrages ist der gegenüber den Vorjahren erheblich zurückliegende positive Betrag für die Hadsch von 652.702,28 €. Vor diesem Hintergrund war es plausibel und nachvollziehbar, dass der Zeuge G2 sich auch nach dem Ausscheiden des Zeugen J2 unter der neuen Führung des Vereins durch die Angeklagten A, B und C mit der weiteren Optimierung der Pilgerreisen befasste. Zudem drängt es sich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung auf, dass diese Angeklagten sich als Vorstandsmitglieder mit den Ergebnissen der Pilgerreisen durchgängig zu befassen hatten. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund auch davon aus, dass der Angeklagte A die wirtschaftliche Bedeutung der Hadsch-Reisen auf Befragen der Kammer bewusst heruntergespielt hat. Er hat insoweit angegeben, dass die Mitgliedsbeiträge eher wichtig für die finanzielle Situation gewesen seien und er die Hadsch als religiöse Pflicht und nicht als wirtschaftlichen Vorgang verstanden habe. Die religiöse Bedeutung der Pilgerreisen schließt jedoch die erkennbar notwendige wirtschaftliche Betrachtung nicht aus, zumal die Durchführung der religiösen Verpflichtung bei regelmäßig defizitärem wirtschaftlichem Verlauf für die Vereinsmitglieder offenkundig gefährdet gewesen wäre. Die Kammer ist daher überzeugt davon, dass der Angeklagte A als seinerzeitiges Vorstandsmitglied die Abschlusskalkulation des Zeugen G2 bereits im Jahr 2001 zur Kenntnis genommen hat. Dass das dortige Zahlenmaterial nicht mit den Zahlen der Vermögensübersicht des Jahres 2001 in Einklang zu bringen ist, ist bereits ausgeführt worden. Insbesondere lassen sich die in der Abschlusskalkulation notierten Einnahmen in Höhe von 18.180.359,53 DM offensichtlich nicht mit den in der Vermögensübersicht angeführten Einnahmen aus Pilgerreisen in Höhe von 11.874.062,98 DM in Einklang bringen. Zwar hat der Angeklagte A die Steuererklärungen und die Vermögensübersicht des Jahres 2001 nicht selbst unterzeichnet und auf Befragen angegeben, er habe keine Erinnerung daran, dass die Steuererklärungen im Vorstand thematisiert worden seien, die Kammer ist sich aber sicher, dass Letzteres der Fall war und der Angeklagte daher stets von den Inhalten der Steuererklärungen Kenntnis hatte und mit diesen einverstanden war. Die Tatsache der Thematisierung im Vorstand beruht dabei darauf, dass der Punkt Finanzen nach den Angaben des Angeklagten fester Bestandteil der wöchentlich stattfindenden Präsidiumssitzungen war und die Steuern des Vereins diesen Punkt ersichtlicherweise betreffen. Eine Thematisierung drängte sich umso mehr auf, als nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten A und B die Bestrebungen des Vereins bezüglich einer Anerkennung als gemeinnützig thematisiert wurden. Die Ablehnung dieses Begehrens wurde nach den Einlassungen der beiden Angeklagten als politisch motiviert empfunden. Da eine Anerkennung mit einem Steuervorteil in Form eines erhöhten Freibetrages gemäß § 64 Abs. 3 AO verbunden gewesen wäre, ist es jedoch fernliegend, dass man sich auf der Führungsebene nicht mit den wirtschaftlichen Folgen dieser Ablehnung in Form der Steuerplicht und der diesbezüglichen Erklärungen als deren Grundlage auseinandergesetzt haben will. Für Letzteres spricht auch, dass dem Angeklagten A bedeutende Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Anmietung von Hotels für Pilger in Saudi-Arabien zur Kenntnisnahme vorgelegt wurden (s.o. Ziffer III. 7.1.3.). Dass ihm vor diesem Hintergrund die Steuerbescheide des Finanzamts nicht zur Kenntnis vorgelegt worden sein sollen bzw. diese mit dem für den Verein verantwortlichen Gremium nicht besprochen worden sein sollen, ist fernliegend. 7.4.1.3. Weitere Befassungen As mit den Ergebnissen der Pilgerreisen Für eine Befassung des Vorstands mit den steuerlichen Pflichten des Vereins und den steuerlichen Erklärungen als deren Grundlage spricht neben der abgelehnten Gemeinnützigkeit auch, dass der Verein sich im Jahr 2004 mit der Stadt Kerpen über die Frage auseinandergesetzt hat, ob für die Veranstaltung der Pilgerreisen eine Gewerbeanmeldung erforderlich sei. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem eingeführten Schriftverkehr des Vereins mit der Stadt Kerpen. Dabei führte der damalige Leiter der Rechtsabteilung G7 mit Schreiben vom 28.06.2004 und 14.09.2004 neben den festgestellten religiösen Hintergründen der Pilgerfahrt – wahrheitswidrig – aus, dass deren Organisation nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sei und man tatsächlich hierdurch Verluste erwirtschafte. Im Hinblick auf die mit der Gewerbeanmeldung verbundenen Zahlungsverpflichtungen war die diesbezügliche Auseinandersetzung mit der Stadt Kerpen offenkundig ebenfalls ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor für den Verein, weshalb sich eine Thematisierung der wirtschaftlichen Aspekte der Pilgerreisen im Vorstand auch diesbezüglich aufdrängte. Der diesbezügliche Schriftverkehr wurde seitens des Vereins zudem ausweislich des Schreibens vom 28.06.2004 im Auftrage des Angeklagten A geführt, was dessen Beteiligung an diesem Themenkomplex indiziert. Ferner hatte der Verein unter Mitwirkung des den entsprechenden Vertrag (mit-) unterzeichnenden Angeklagten A bereits im Jahr 2003 – und somit noch vor Abgabe der ersten anklagegegenständlichen Steuererklärung des Jahres 2001 - einen Vertrag mit der Firma L7 abgeschlossen. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen Z18 und G2 sowie den eingeführten Vertragsurkunden der Firma L7. Auch insoweit ist von einer Befassung des Vorstands mit den wirtschaftlichen Ergebnissen der Pilgerreisen auszugehen, da die Zahl der Reisenden und die damit verbundenen Umsätze nach den plausiblen Schilderungen des Zeugen Z18 maßgeblich für die Höhe der Prämienzahlungen gegenüber der Versicherung waren. 7.4.1.4. Gesamtbewertung Vorsatz des Angeklagten A Die zahlreichen soeben angeführten Indizien belegen aus Sicht der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte A Zahlungen des Vereins an Prof. J1 auf dessen Druck verantwortete und diese in Millionenhöhe erfolgten. Die Thematisierung der Hadsch im Zusammenhang mit diesen „Verpflichtungen“ im Rahmen der geschilderten Regionalleiterkonferenz verdeutlicht, dass derartige Beträge jedenfalls auch den Gewinnen aus der Veranstaltung von Hadsch-Reisen entnommen wurden. Die Finanzstatusliste und die Abschlusskalkulation des Jahres 2001 belegen dabei zur Überzeugung der Kammer, dass diese Gewinne die in den Steuererklärungen und Vermögensübersichten deklarierten Beträge in der dargelegten Weise überstiegen. Die dargelegten Zahlungsverpflichtungen stellen – auch im Zusammenhang mit der fehlenden Anerkennung des Vereins als gemeinnützig – insoweit ein plausibles Motiv dafür da, dass die Zahlung von Steuern durch den Verein – mit Wissen und auf Anweisung des Angeklagten A – gezielt vermieden wurde. Gleichzeitig besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Angeklagten A, B und C auf Sitzungen des Präsidiums stets über die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse der Vereinstätigkeiten zutreffend informiert wurden. Dies war auch gerade wegen der bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber Prof. J1 von zentraler Bedeutung, um die wirtschaftliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Vereins gewährleisten zu können. 7.4.2. Vorsatz des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen , dass er „rein technisch“ die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2004 unterschrieben habe. Diese seien durch Zusammenarbeit der Buchhaltung mit dem Steuerberater P2 vom Steuerberaterbüro ohne gesonderte Erörterung mit ihm erstellt worden. Er habe keinen Anlass gehabt, die Arbeitsmethode in Frage zu stellen und habe auf die Richtigkeit der Zahlen vertraut. Die Vermögensübersichten habe er, so wörtlich, nur „oberflächlich überflogen“. Besprechungen im Vorstand seien nicht erfolgt. Die Unterzeichnungen der zeitlich überfälligen Steuererklärungen seien nach Ausübung von Druck seitens der Buchhaltung unter Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfolgt. Der Angeklagte hat ferner erklärt, dass ihm die Bescheide des Finanzamts nicht zur Kenntnis vorgelegt worden seien. Die Einlassung des Angeklagten B war bezüglich seiner vermeintlich fehlenden Kenntnisse von den tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnissen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ebenfalls nicht glaubhaft. Wie beim Angeklagten A finden sich auch in der Einlassung des Angeklagten B unauflösbare Widersprüche im Verhältnis zu seiner weiteren Einlassung. Auch bezüglich des Angeklagten B ist die Kammer aufgrund einer Gesamtbewertung von Indizien ohne verbleibenden Zweifel überzeugt, dass dieser stets über die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisses des Vereins, insbesondere aus der Veranstaltung von Pilgerreisen, informiert war. 7.4.2.1. Zahlungen an Prof. J1 als Motiv der Steuerhinterziehungen Der Angeklagte B hat Zahlungen an Prof. J1 ebenso wie der Angeklagte A verneint. Diesbezüglich gelten jedoch die bezüglich des Angeklagten A gemachten Ausführungen entsprechend. Von der Notwendigkeit dieser Zahlungen wusste der Angeklagte auch nachweislich, weshalb auch er ein plausibles Motiv hatte, an der Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse der Vereinstätigkeiten, die ihm aus den Präsidiumssitzungen des Vereins bekannt waren, mitzuwirken. Die Kenntnis des Angeklagten ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte B auf der insoweit bereits bewerteten Konferenz der Regionalleiter vom 22.11.2007 anwesend war. Der Angeklagte B wird im Rahmen des eingeführten Protokolls vor einem Redebeitrag mit Vor- und Nachnamen bezeichnet. Der dann folgende Redebeitrag belegt ebenfalls, dass es sich insoweit um den Angeklagten B handelte. Denn thematisiert werden darin erneut der „Amtsverzicht“ des Zeugen J2 und die diesbezügliche Reise zu Prof. J1 im November 2002, von welcher der Angeklagte A zuvor bereits berichtet hatte. Dabei wurde bereits ausgeführt, dass es sich bei dem vom Angeklagten A in seiner Eröffnungsrede als solchen benannten „Herrn B“ nach Überzeugung der Kammer zweifellos um den Angeklagten B handelte, dessen Stellung im Verein durch den Rücktritt des Zeugen J2 noch wichtiger geworden war. 7.4.2.2. Unglaubhaftigkeit der Einlassung Bs und Indizien für dessen Kenntnis Die Einlassung des Angeklagten B weist gegenüber der Einlassung des Angeklagten A zudem ähnliche und zum Teil identische Widersprüche auf. So will der Angeklagte B sich zu Beginn seiner Tätigkeit über die finanzielle Situation des Vereins informiert haben, die stabilisiert habe werden sollen. Insbesondere sei die Ausgabenseite gesichtet und nach Einsparpotentialen gesucht worden. Mithin war auch der Angeklagte B mit der finanziellen Situation des Vereins befasst, was im Hinblick auf seine Stellung als Vorstandsmitglied und zweiter Mann der Gemeinschaft auch plausibel und nachvollziehbar ist. Demgegenüber ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich erst im Nachgang zu den Durchsuchungsmaßnahmen mit dem Zeugen G2 bezüglich dessen Arbeit ausgetauscht haben bzw. von dessen Abschlusskalkulation des Jahres 2001 Kenntnis erlangt haben will. Insoweit wurde bereits dargelegt, dass und warum die Veranstaltung von Hadsch-Reisen ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor für den Verein war, weshalb die Kammer auch keinen Zweifel daran hat, dass dies in den Sitzungen des Präsidiums, dessen Mitglied der Angeklagte war, thematisiert wurde. Der Zeuge G2 gehörte zudem nach der Einlassung des Angeklagte B ebenso wie dieser zu den durch den Zeugen J2 ausgewählten jungen und modernen Mitarbeitern. Der Zeuge war zudem noch mit dem Angeklagten B über eine Tätigkeit in der von diesem gegründeten M7 Liegenschaftsmanagement GmbH verbunden. Er erstellte auch gemäß der Einlassung des Angeklagten B die erste betriebswirtschaftlich professionelle Auswertung nach einer Hadsch-Saison. Dass der Angeklagte B diese nach der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht zeitnah zur Kenntnis genommen haben will, ist aus Sicht der Kammer abwegig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seine Arbeiten nach eigenem Bekunden bezüglich der Hadsch fortführte und der Angeklagte nach eigenem Bekunden sich mit diesem auch bezüglich des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Reiseausfallversicherung austauschte. Die Kammer hat vor dem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Angeklagte B nach seiner Wahl zum Generalsekretär vom 03.02.2002 die Abschlusskalkulation des Zeugen zur Kenntnis genommen hat. Daher ist zwingend davon auszugehen, dass ihm als Unterzeichner der Steuererklärungen und Vermögensübersicht des Jahres 2001 auch die bereits dargelegten, eklatanten Widersprüche zwischen den Ergebnissen der Steuererklärungen und Vermögensübersichten und der Abschlusskalkulation vor Augen standen und ihm bekannt waren. Dass der Angeklagte B die Steuererklärungen und Vermögensübersicht ohne Erörterungen und nur nach „oberflächlichem Überfliegen“ unterzeichnet haben will, ist nach alledem auszuschließen. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass die Steuererklärungen im Präsidium – ebenso wie die Frage der beantragten Gemeinnützigkeit – thematisiert wurden, auch was die diesbezüglichen steuerlichen Ergebnisse anging. Hinsichtlich des Angeklagten B ist eine Unterzeichnung ohne jegliche Erörterung des Zahlenmaterials und ein reines Verlassen auf die – bereits seit vor seinem Amtsantritt tätigen – Mitarbeiter der Buchhaltung in noch höherem Maße als beim Angeklagten A unglaubhaft, weil der Angeklagte B zur damaligen Zeit selbständiger Unternehmer war. Er war daher wirtschaftlich erfahren und die steuerlichen Pflichten müssen ihm daher in besonderem Maße vor Augen gestanden haben – und haben es nach Überzeugung der Kammer auch. Gerade weil der Angeklagte, wie er selbst angegeben hat, seine Tätigkeit im Verein ehrenamtlich neben seiner beruflichen Tätigkeit ausführte, war er in hohem Maße darauf angewiesen, dass die von ihm als Vorstandsmitglied verantworteten Erklärungen ihm auch erläutert wurden. Die Einlassung des Angeklagten B ergibt auch dahingehend keinen Sinn, dass er die Erklärungen erst auf erheblichen Druck und nach Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Abgabe unterzeichnet habe. Denn wenn der Angeklagte entsprechend seiner weiteren Einlassung es nicht für nötig gehalten hatte, die Erklärungen zu prüfen oder sie mit jemandem zu erörtern, erschließt sich nicht, warum eine Unterzeichnung erst nach einer solchen Ausübung von Druck erfolgen konnte. Eine etwaige Arbeitsüberlastung kann insofern erkennbar nicht als plausible Erklärung dienen, zumal der Angeklagte ferner erklärt hat, dass es von der jeweiligen tatsächlichen Präsenz in der Zentrale abhängig gewesen sei, wer die Erklärungen unterzeichnet habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte eine Unterzeichnung jederzeit und binnen Minuten durch eines der drei Vorstandsmitglieder bei Anwesenheit durch Vorlage im jeweiligen Büro erfolgen können. Die stets erst nach Fristablauf erfolgten Abgaben der jeweiligen Steuererklärungen sprechen vielmehr klar dafür, dass die Buchhaltung die entsprechende Zeit benötigte, da man die Abgabe strafrechtlich relevanter massiv falscher Steuererklärungen längst möglich vermeiden wollte. Soweit der Angeklagte B die Ansicht geäußert hat, dass sich aus den in den Verfahren eingeführten Telefongesprächen eindrucksvoll ergebe, wie überrascht man von den Razzien im August 2008 gewesen sei, ist dies bereits mangels konkreterer Angaben des Angeklagten hierzu kaum nachvollziehbar. Aus den eingeführten Telefonaten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein überrascht sein in dem Sinne, dass eine Kenntnis von Steuerhinterziehungen aus der Veranstaltung von Pilgerreisen nicht vorhanden gewesen sei. Denn soweit sich die abgehörten Telefonate, die dem Angeklagten B im Hinblick auf die Verbindungsdaten und dessen aus der Hauptverhandlung bekannten Stimme eindeutig zugeordnet werden konnten, auf die Ermittlungen beziehen, geht es dabei inhaltlich stets erkennbar um die Vorwürfe im Zusammenhang mit Kurbanspenden. So bezieht sich die Aussage des Angeklagten B in einem ab 12.01 Uhr geführten Telefonat vom 04.12.2009, wonach es zu 90 % seine eigene Dummheit gewesen sei, Dinge zu unterschreiben, ohne sie gelesen zu haben, ersichtlich auf die Angaben des Vereins im Bereich der Kurbanspenden. Denn unmittelbar zuvor heißt es, dass man sich über eine Razzia nicht wundern müssen, wenn man der Bilanz 800.000 Kurban entnehmen könne, man sich gleichzeitig aber im Internet für 40.000 Kurban bedanke. Die Hadsch findet in dem Gespräch lediglich insoweit Erwähnung, als dass die Gesprächsteilnehmer der Meinung sind, dass Räumlichkeiten der „Hadsch GmbH“ nicht hätten durchsucht werden dürfen. Dies bezieht sich erkennbar darauf, dass die Durchsuchungen im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den Kurbanspenden und eben nicht bezüglich der Pilgerreisen stattfanden. Auch in dem bereits geschilderten Telefonat mit dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung G7 vom 24.12.2009 ab 15:56 Uhr (vgl. Ziffer III.7.3.1.3.2.1.) geht es inhaltlich ausschließlich um den Bereich Kurban und die diesbezüglichen Zahlen. Selbiges gilt für ein vorangegangenes Gespräch zwischen dem Angeklagten A und G7 vom 17.12.2009 ab 16:18 Uhr. Darin werden die Vorwürfe von „Schwarzarbeit“ bezüglich der Beschäftigung von Imamen und „Spendenbetrug“ benannt, die Steuerhinterziehung wird nicht thematisiert. Soweit der Angeklagte im Verlauf des Gesprächs mit G7 darin übereinstimmt, dass die Buchhaltung „scheiße“ sei, bezieht sich dies ebenfalls ersichtlich auf den Vorwurf des Spendenbetrugs im Zusammenhang mit Kurbanspenden. Genannt wird in diesem Zusammenhang konkret durch G7 die Zahl von 305.000 Kurbaneingängen in der Bilanz 2003. Ein Zusammenhang mit den Pilgerreisen ist nicht erkennbar. Auch die Aussagen der Zeugen A und Y2 belegen eine fehlende Kenntnis des Angeklagten nicht. Soweit der Angeklagte B neben den Telefonaten auch diese Aussagen als Beleg für seine Überraschung bezüglich der erfolgten Durchsuchung angegeben hat, hat er dies ebenfalls nicht näher begründet. Der Aussage des Zeugen Y2 ließen sich insoweit schon keine konkreten Anhaltspunkte für eine Entlastung des Angeklagten B entnehmen. Der Zeuge A hat zwar davon berichtet, dass der Angeklagte B die interne Aufklärung mit Nachdruck vorangetrieben und von Fehlern der Buchhaltungsabteilung überrascht gewesen sei, es wurde jedoch bereits dargelegt, weshalb die Aussage des Zeugen bezüglich ihrer überzogenen Begünstigungstendenzen nicht glaubhaft war (vgl. Ziffer III. 7.3.1.3.2.1.). Dies gilt auch für die durchweg positive Beschreibung des Angeklagten B durch den Zeugen A, die auch in sich widersprüchlich war. So habe der Angeklagte über 100 % für den Verein gearbeitet und sei als Chef perfektionistisch gewesen. Gleichzeitig sei der Angeklagte aber von im Rahmen der internen Aufklärung aufgedeckter Fehlleistungen der Buchhaltung vollkommen überrascht gewesen. Im Hinblick auf die ständigen Berichtspflichten der Abteilung Buchhaltung und der Vorlage von Bilanzen passt die geschilderte Gründlichkeit ersichtlich nicht zu der beschriebenen Überraschung. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass die Angeklagten A und B dem Drängen von Prof. J1 nach finanzieller Unterstützung auch nach diesbezüglichen heftigen Diskussionen und Krisensitzungen nicht nachgegeben hatten, was aber durch die bereits dargelegten Äußerungen im Rahmen der Regionalleiterkonferenz vom 22.11.2007 bereits widerlegt ist. Die Aussage des Zeugen A war daher nach Überzeugung der Kammer ersichtlich von dessen gutem Verhältnis zu dem Angeklagten B geprägt, in dessen Abteilung er nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 im Verein gearbeitet hatte. 7.4.2.3. Weitere Befassungen Bs mit den Ergebnissen der Pilgerreisen Wie bezüglich des Angeklagten A bereits ausgeführt wurde, geht die Kammer von einer Befassung des Vorstandes mit den steuerlichen Pflichten des Vereins und den steuerlichen Erklärungen als deren Grundlage wegen der abgelehnten Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Hinzu kommt die ebenfalls bereits dargelegte Auseinandersetzung mit der Stadt Kerpen im Jahr 2004 bezüglich der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung für die Veranstaltung von Pilgerreisen. Für eine Befassung des Angeklagten B mit diesem Vorgang spricht bereits, dass ein an die Stadt Kerpen gerichtetes Schreiben von ihm verfasst wurde. Zwar geht es inhaltlich in diesem Schreiben nur um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bezüglich dieses Vorgangs, für eine Kenntnis der Thematik spricht diese Involvierung aber dennoch. Unabhängig hiervon ist es schon aufgrund der erkennbaren Bedeutung dieses Vorgangs wahrscheinlich, dass der Angeklagte B hierin eingebunden war, zumal es sich um eine rechtliche Fragestellung handelte und die Rechtabteilung des Vereins dem Angeklagten B als Generalsekretär unterstellt war. Ferner hat die Kammer im Hinblick auf die Bedeutung der Thematik für die Finanzen des Vereins keinen Zweifel daran, dass die Thematik auch im Präsidium und Vorstand des Vereins unter Beteiligung des Angeklagten B erörtert wurde. Ferner war der Angeklagte B nach seiner eigenen Einlassung ebenfalls in den bereits im Jahr 2003 erfolgten Abschluss einer Versicherung für Reiseveranstalter mit der Firma L7 involviert, was seine Befassung – und die von Präsidium und Vorstand – mit den wirtschaftlichen Ergebnissen der Hadsch-Reisen in diesem Zusammenhang ebenfalls nahelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen zum Angeklagten A bezüglich der Maßgeblichkeit der Zahl der Reisenden und der getätigten Umsätze für die Prämienzahlungen gelten insoweit entsprechend. 7.4.2.4. Gesamtwürdigung Vorsatz des Angeklagten B Auch bezüglich des Angeklagten B hat die Kammer in der Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass dieser eine systematische Hinterziehung von Steuern mitverantwortete, um dem Verein zusätzliche Zahlungen in Millionenhöhe an Prof. J1 zu ermöglichen. 7.4.3. Vorsatz des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er mit der Buchhaltung und der Erstellung der Steuererklärungen nichts zu tun gehabt habe. In seiner Funktion als Vorstandsmitglied sei er nicht mit der Steuerbuchhaltung betraut gewesen. Lediglich bezüglich etwaiger Rücklastschriften von Mitgliedsbeiträgen habe er mit der Buchhaltung zusammengearbeitet. Nach Einführung von Dokumenten, die Zahlungsvorgänge bezüglich der Hadsch betreffen und durch den Angeklagten C abgezeichnet wurden, hat dieser auf Befragen angegeben, dass er möglicherweise Abzeichnungen für den Abteilungsleiter vorgenommen habe, wenn dieser im Urlaub gewesen sei. Der Angeklagte hat ferner erklärt, dass über die Abgabe der Steuererklärungen im Vorstand nicht gesprochen worden sei. Es habe sich um einen bürokratischen Akt gehandelt, der von den im Verein Zuständigen verfolgt worden sei. Dass er selbst nie eine Steuererklärung unterzeichnet habe, läge daran, dass die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder den Generalsekretär ausreichend gewesen sei. 7.4.3.1. Unglaubhaftigkeit der Einlassung Cs und Indizien für dessen Kenntnis Die Angeklagte C war im Rahmen seiner Einlassung ersichtlich darauf bedacht, die Verantwortung für die Steuererklärungen des Vereins von sich zu weisen. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren jedoch nicht glaubhaft. Sie waren zum Teil widersprüchlich und in sich nicht schlüssig: Auch der Angeklagte C hat auf Befragen zu seinen Informationen zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Vereins erklärt, dass im Rahmen von wöchentlichen Präsidiumssitzungen der Punkt Finanzen fester Bestandteil der Tagesordnung gewesen sei. Dass dann aber trotz tatsächlich erzielter Millionengewinne nicht über die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins gesprochen worden sein soll, ist – wie oben bereits dargestellt – nicht nachvollziehbar. Vielmehr sprechen die auch von den Angeklagten A und B angeführten Berichte im Rahmen der Präsidiumssitzungen eindeutig dafür, dass auch die steuerlichen Erklärungen und die daraus resultierenden Verpflichtungen Bestandteil der Präsidiumssitzungen waren. Hinzu kommen die bereits dargelegten Zahlungen an Prof. J1, die auf dessen Druck hin für politische Zwecke in die Türkei geleistet wurden und die das Motiv für die systematischen Steuerhinterziehungen darstellten. Da diese Zahlungen an Prof. J1 im Rahmen einer Konferenz von Regionalleitern besprochen wurden, ist davon auszugehen, dass sie erst recht im Präsidium des Vereins besprochen und beschlossen bzw. mitgetragen wurden. Denn wie auch die Angeklagten A und B erklärt haben, fungierte der Verein als Dachverband für die unter ihm angesiedelten Verbände. Der Angeklagte C war zudem – wie er auch selbst angab – Abteilungsleiter jeweils derjenigen Abteilungen, die der für die Hadsch-Reisen zuständigen Abteilung übergeordnet war. Auch aus diesem Aspekt heraus ist es evident, dass der Angeklagte über die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Veranstaltung der Hadsch-Reisen im Bilde war. Der Angeklagte hat zwar insoweit erklärt, dass die übergeordnete Zuständigkeit auf den religiösen Hintergründen der Hadsch beruht habe und die finanziellen Aspekte bei der konkreten Abteilung gelegen hätten. Gleichzeitig hat er aber erklärt, dass der Abteilungsleiter V2 dem Vorstand über die Zahlen berichtet habe, dem auch der Angeklagte C angehörte. Dafür, dass er auch als übergeordneter Abteilungsleiter in finanzielle Aspekte einbezogen wurde, spricht zudem die durch ihn vorgenommene Abzeichnung eines Dokuments betreffend die Firma L7 als Insolvenzversicherer des Vereins. Denn das auf den 09.11.2004 datierende Schreiben der Firma L7, in dem es um die „Kundengeldabsicherung“ und eine diesbezügliche Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € geht, wurde sowohl durch den Angeklagten C als auch durch den damaligen Abteilungsleiter V2 abgezeichnet, sodass ersichtlicherweise die Abzeichnung durch den Angeklagten C nicht lediglich wegen einer Abwesenheit des Zeugen V2 erfolgte. Der insoweit offenkundig unzutreffende Hinweis auf eine mögliche Vertretung des Zeugen V2 zeigt bereits, dass der Angeklagte seine Zuständigkeiten im Verein kleinreden wollte. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte derartige Unterzeichnungen erst eingeräumt hat, nachdem seine zunächst erfolgte diesbezügliche Einlassung im Hinblick auf Vorhalte der Kammer nicht mehr haltbar war. Auch wird die in dieser Form nicht schlüssige Ablehnung von Verantwortung durch den Hinweis des Angeklagten deutlich, dass es sich bei der Abgabe der Steuererklärungen um einen bürokratischen Akt gehandelt habe, der von den im Verein Zuständigen vorgenommen worden sei. Denn der Angeklagte C war als Vorstandsmitglied nach außen hin zuständig für die Abgabe eben dieser Erklärungen. 7.4.3.2. Weitere Befassungen Cs mit den Ergebnissen der Pilgerreisen Da die Kammer der Überzeugung ist, dass die Auseinandersetzung des Vereins mit der Stadt Kerpen über die Frage der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung Thema im Präsidium des Vereins war, ist sie auch davon überzeugt, dass der Angeklagte C als Präsidiumsmitglied ebenfalls Kenntnis von dem Vorgang hatte. Selbiges gilt nach den entsprechenden Ausführungen zu den Angeklagten A und B auch für den Abschluss der Insolvenzversicherung mit der Firma L7, von dem der Angeklagte C auch bereits im Hinblick auf die dargelegte Abzeichnung des Schreibens Kenntnis hatte, mit welchem seitens der Firma L7 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € angefordert wurde. 7.4.3.3. Gesamtwürdigung Vorsatz des Angeklagten C Der Angeklagte C hat zwar nie eine Steuererklärung oder Vermögensübersicht des Vereins unterzeichnet, er war aber, wie vorgehend belegt, als Vorstands- und Präsidiumsmitglied stets über die wirtschaftlichen Ergebnisse der Vereinstätigkeiten informiert, zu denen auch die steuerlichen Erklärungen und Verpflichtungen gehörten. Für die Pilgerreisen hatte er zudem eine übergeordnete Abteilungsleiterzuständigkeit. Auch bezüglich des Angeklagten C hat die Kammer in der Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass dieser eine systematische Hinterziehung von Steuern mitverantwortete, um dem Verein die geforderten Zahlungen an Prof. J1 zu ermöglichen. Von der Notwendigkeit dieser Zahlungen wusste der Angeklagte jedenfalls aus den Präsidiumssitzungen, in denen diese thematisiert wurden. 7.4.4. Bewusste systematische Steuerhinterziehung durch A, B und C In der Gesamtschau obiger Umstände steht fest, dass der Angeklagte C gemeinsam mit den Angeklagten A und B entschieden hat, die Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2005 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Nichts anderes gilt für die Nichtabgabe der Steuererklärung des Vereins für das Jahr 2006. Auch hier entschieden die Angeklagten A, B und C gemeinsam, von einer fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung abzusehen. Auch die Tatsache, dass die Steuererklärungen und Vermögensübersichten der Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 nur entweder durch den Angeklagten A oder den Angeklagten B unterzeichnet wurden, erschüttert diese Überzeugung der Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer wie dargestellt davon überzeugt, dass im Vorstand unter den drei Angeklagten A, B und C durchgehend Einigkeit dahingehend bestand, dass eine Besteuerung des Vereins im Hinblick auf die „Zahlungsverpflichtungen“ des Vereins gegenüber Prof. J1 systematisch vermieden werden mussten. Dass die Steuerhinterziehungen systematisch und planvoll erfolgten, lässt sich neben der dargestellten Differenz der erklärten und der tatsächlich erwirtschafteten Beträge zudem an der Entwicklung des Verlustvortrages erkennen. Für die Jahre 2001 bis 2004 wurden Gewinne stets nur in einer solchen Höhe erklärt, dass der Verlustvortrag nicht aufgebraucht wurde. Im Jahr 2005 wurde dann „pünktlich“ vor einem Verbrauch des zu Neige gehenden Verlustvortrages ein Verlust aus dem Betrieb der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe angegeben, obgleich auch in diesem Jahr der dargelegte, hohe Gewinn erzielt wurde. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass durch die Angabe des vermeintlichen Verlusts der bestehende Verlustvortrag gezielt wieder aufgebaut werden sollte. Ebenso spricht für ein planvolles Vorgehen, dass die erklärten Gewinne aus den bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die in den Vermögensübersichten des Vereins auch als solche bezeichnet waren, stets unter 60.000,- DM (betreffend das Jahr 2001) und 30.678,- € (2002 bis 2005) lagen. Denn wäre der Verein im Zuge seiner andauernden Bemühungen noch als gemeinnützig anerkannt worden, so hätte für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 64 Abs. 3 AO a.F. ein Freibetrag von 60.000,- DM bzw. ab dem Jahr 2002 von 30.678,- € gegriffen. Auf diesen wäre es zwar wegen des Verlustvortrages im Anklagezeitraum im Ergebnis nicht angekommen, die konstante Darstellung der Gewinne unterhalb des Freibetrages hätte dem Verein aber die weitere Darstellung von moderaten Gewinnen, durch die ein Verlustvortrag hätte aufgebraucht werden können, erleichtert und zwar weiterhin mit dem gewünschten Resultat einer ausbleibenden Besteuerung. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Angeklagten die systematische UJ2tzung der erfolgten Steuerhinterziehungen im Einzelnen geplant haben. Angesichts ihrer umfangreichen Aufgaben im Verein wären sie hierzu erkennbar nicht in der Lage gewesen, zumal sie nicht über eine buchhalterische Ausbildung verfügten. Aufgrund ihrer Position an der Vereinsspitze waren die Angeklagten aber in der Lage, der Buchhaltung und dort dem Zeugen W2 entsprechend der getroffenen Feststellungen die Anweisung zu geben, die Steuererklärungen des Vereins dergestalt vorzubereiten, dass im Ergebnis eine Besteuerung vermieden werden konnte. Da der Zeuge W2 nach seinen insoweit glaubhaften Angaben nicht über vertiefte Kenntnisse im Bereich Buchhaltung verfügte, gab er die ihm erteilte Weisung an den Angeklagten D weiter. 7.4.5. Steuerung von Steuererklärungen und Vermögensübersichten durch D Der Angeklagte D hat sich lediglich zu seinem Lebenslauf, seinen finanziellen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand, nicht jedoch zu den Anklagevorwürfen eingelassen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass er die DATEV-Buchführung in der beschriebenen Weise steuerte, um gemäß der Weisungen der Angeklagten A, B und C, die an ihn durch den Zeugen W2 als Abteilungsleiter weitergegeben wurden, eine Besteuerung des Vereins durchgängig zu vermeiden. Der Angeklagte D wird in den Vermögensübersichten der Jahre 2001 bis 2005, deren Ergebnisse in die jeweiligen Steuererklärungen einflossen, seitens des Steuerberaterbüros durchgängig als Auskunftsgeber benannt („Auskünfte erteilte: Herr D“). Weitere Auskunftsgeber sind nicht aufgeführt. Ferner basieren die Vermögensübersichten sämtlicher Jahre ausweislich der weiteren Ausführungen zur Auftragsdurchführung auf der in DATEV geführten Finanzbuchhaltung, sowie den Bankauszügen und Belegen und einer Inventur des Warenbestandes zum jeweiligen Jahresende. Mithin war die im Verein geführte Buchhaltung in DATEV Grundlage der Erstellung der Vermögensübersichten und der hierauf beruhenden Steuererklärungen. Passend zur alleinigen Erwähnung des Angeklagten D als Auskunftsgeber hat der Zeuge W2 bekundet, dass der Angeklagte D als einziger Mitarbeiter des Vereins Eingaben in DATEV vornahm. Mithin oblag ihm diesbezüglich die volle Kontrolle. Die Übertragung dieser Aufgabe an den Angeklagten war auch plausibel, da dieser nach seinen eigenen Angaben zur Person den Umgang mit DATEV auch tatsächlich erlernt hatte. Dass der Angeklagte D darüber hinaus seinen eigenen Angaben entsprechend mit Ausbildungsaufgaben betraut war belegt zudem, dass ihm vereinsintern großes Vertrauen entgegengebracht wurde. Er nahm nach alledem eine gehobene Tätigkeit wahr, was auch dadurch unterstrichen wird, dass er ausweislich von Gehaltszahlungen ausweisenden Bankauszügen des Vereins in den Monaten April und Mai 2002 ein geringfügig höheres Gehalt als der Angeklagte C bezog, der zu dieser Zeit bereits Abteilungsleiter war. Mit seiner Tätigkeit befand der Angeklagte sich an der Schnittstelle zwischen vereinsinterner und der nach außen über DATEV kommunizierten Buchhaltung. Vor diesem Hintergrund war es nur natürlich, dass er mit der gezielten Steuerung der DATEV-Buchhaltung mit dem Ziel einer ausbleibenden Steuerlast betraut war. Ferner hat der Angeklagte D nachweislich im Rahmen der durch den Zeugen R2 durchgeführten Betriebsprüfung versucht, diesen über die einzelnen Posten aus dem Bereich der Pilgerreisen zu täuschen. Diesbezüglich hat der Zeuge R2 der Kammer detailliert darüber berichtet, dass der Angeklagte D sein einziger Ansprechpartner seitens des Vereins im Rahmen der von ihm durchgeführten Betriebsprüfung im Jahr 2008 war und ihm entgegen seiner Anforderung nicht sämtliche Rechnungen des Vereins über den Bezug von Pilgerschecks vorlegte. Vielmehr enthielt der Angeklagte D dem Zeugen Rechnungen vor, die im Rahmen der DATEV-Buchführung auch nicht als Betriebsausgaben verbucht worden waren: Für das Jahr 2001 hat der Zeuge R2 insoweit beschrieben, dass der Angeklagte ihm acht Rechnungen der GG GmbH über den Bezug von Pilgerschecks vorlegte, deren Gesamtbetrag von 1.099.239,73 DM den erfolgten Verbuchungen und einer Summe von 1.833 Pilgerschecks entsprach. Wie der Zeuge weiter ausführlich berichtete, lag ihm jedoch eine Kontrollmitteilung aus einer Betriebsprüfung der GG GmbH vor, die zwei Sammelrechnungen der GG GmbH an den Verein über den Bezug von Pilgerschecks aus dem Jahr 2001 enthielt. Diese Sammelrechnungen enthielten über die vorgelegten acht Einzelrechnungen hinaus zwölf weitere Einzelrechnungen mit einem Gesamtvolumen von 2.679.227,85 DM bzw. 4.435 Pilgerschecks. Nach den Bekundungen des Zeugen wurden eben diese zwölf Einzelrechnungen im Rahmen der ersten Durchsuchung der Vereinszentrale in einem gelben Leitzordner aufgefunden, der sich ausweislich des Durchsuchungsprotokolls in den Räumlichkeiten der Buchhaltung befand. Die acht vorgelegten Rechnungen befanden sich nach den Angaben des Zeugen in deJ2lben Ordner, wobei diese – mit weiteren Rechnungen der Folgejahre – durch eine Lasche von den nicht vorgelegten Rechnungen getrennt waren. Ebenfalls enthielt der Ordner nach den Bekundungen des Zeugen vier Gutschriften über insgesamt 113 Pilgerschecks. Die Summe der aus den vorgelegten und nicht vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Schecks abzüglich der Gutschriften beträgt damit 6.155, was nahezu der Summe der aus dem nach Überzeugung der Kammer maßgeblichen Säulendiagramm von 6.151 Schecks entspricht. Ebenfalls nachvollziehbar waren weitere Angaben des Zeugen R2, die dieser bezüglich der Vorlage von Rechnungen der GG GmbH an den Verein über den Bezug von Pilgerschecks aus den Jahren 2002 und 2003 gemacht hat. Auch diesbezüglich hat der Zeuge davon berichtet, dass die Auswertung des gelben Leitzordners ergeben habe, dass der Angeklagte D ihm nur einen Teil der Rechnungen des jeweiligen Jahres vorgelegt hatte. Wie bezüglich des Jahres 2001 befanden sich die vorgelegten Rechnungen dieser Jahre im Ordner vor der benannten Lasche, die nicht vorgelegten Rechnungen befanden sich dahinter. Die Kammer hat den benannten gelben Leitzordner in Augenschein genommen und ist diesen mit dem Zeugen R2 im Einzelnen durchgegangen. Der Zeuge hat dabei seine Bekundungen wiederholt und den von ihm zuvor beschriebenen Aufbau des Ordners der Kammer dabei vorgeführt. Die Angaben des Zeugen waren dabei für die Kammer im Einzelnen nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der auch im Übrigen glaubhaften Angaben hat. Der Zeuge verfügte bei seinen Bekundungen auch über eine erkennbare gute Erinnerung an die damaligen Vorgänge. Dies ist trotz des eingetretenen Zeitablaufs plausibel, da für den Zeugen – wie dieser auch insoweit schlüssig bekundet hat – durch Auswertung dieses gelben Ordners aus seiner Sicht klar wurde, dass er durch den Angeklagten D getäuscht wurde. Dem Zeugen wurden demnach erkennbar bewusst Rechnungen über Pilgerschecks vorenthalten. Auch wenn es sich diesbezüglich um das wirtschaftliche Ergebnis des Vereins mindernde Ausgaben handelt, fügt sich dieser Vorgang in das Gesamtbild einer bewussten Verschleierung der Gewinne aus Pilgerreisen ein, da den entsprechenden Ausgaben auch entsprechend höhere Pilgerzahlen und mit diesen verbundene Einnahmen gegenüberstehen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte D der einzige Ansprechpartner des Vereins im Rahmen der Betriebsprüfung war und etwaige Anfragen von ihm gegenüber dem Zeugen R2 durch Vorlage von Unterlagen beantwortet wurden, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte D jedenfalls an der – letztlich erfolglosen – Täuschung des Zeugen R2 bewusst beteiligt war. Dafür spricht auch, dass die Abteilung Buchführung des Vereins im Kern nur aus ihm, dem früheren Angeklagten F und dem Zeugen W2 bestand. Die Kammer verkennt nicht, dass die Täuschungshandlungen des Angeklagten D im Jahr 2008 nicht den direkten Schluss darauf zu lassen, dass er bereits im Anklagezeitraum das festgestellte Täuschungssystem betrieb. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Angeklagte D, der als Buchhalter die alleinige Zuständigkeit für die DATEV-Buchhaltung im Anklagezeitraum besaß, auch für die umfangreiche interne Buchführung des Vereins zuständig war und diese ohne seine Mitwirkung nicht hätte betrieben werden können. Zudem sprechen die bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten anklagegegenständlichen Steuererklärung langjährige Tätigkeit des Angeklagten D im Verein als Buchhalter und seine Stellung als alleiniger Auskunftsgeber gegenüber dem Steuerberaterbüro bezüglich aller anklagegegenständlichen Steuererklärungen eindeutig dafür, dass dem Angeklagten die Aufgabe zukam, eine Besteuerung des Vereins in den Steuerjahren 2001 bis 2006 zu vermeiden und gleichzeitig für die Erstellung möglichst plausibel erscheinender Steuererklärungen und Vermögensübersichten Sorge zu tragen. Die bereits beschriebene Systematik der Steuerhinterziehungen unter gezielter Ausnutzung insoweit gesteuerter Verlustvorträge spricht zudem deutlich dafür, dass die entsprechenden Vorarbeiten von jemandem mit der entsprechenden Fachkenntnis erbracht wurden, die der Angeklagte D als – einziger – Buchhalter des Vereins besaß. Die Kammer hat insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte D bewusst der ihm erteilten Weisung folgte, für die Erstellung der wahrheitswidrigen Steuererklärungen und Vermögensübersichten Sorge zu tragen, um die sodann erfolgten Steuerhinterziehungen vorzubereiten. 7.5 Betriebsprüfung, Ermittlungs- und Strafverfahren, Finanzgerichtliches Verfahren Die Feststellungen unter II.8 bis II.10 beruhen auf den eingeführten Urkunden sowie den Aussagen der Zeugen R2, Q2, S2, HH und A. Der Zeuge R2 hat der Kammer glaubhaft über die Betriebsprüfung, deren Umfang und die Prüfungsübernahme nach Erkrankung seines Kollegen Z15 berichtet. Hinzu kam seine bereits dargelegte, glaubhafte Schilderung der Täuschungen des Angeklagten D im Zusammenhang mit der Vorlage von Pilgerschecks. Auch die darüber hinausgehenden Angaben des Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Sie stimmten zudem mit dem eingeführten Betriebsprüfungsberichts des Zeugen vom 26.02.2010 überein, weshalb die Kammer insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hat. Über das Ermittlungsverfahren haben die Zeugen S2 und Q2 der Kammer als seinerzeitige Ermittlungsbeamte der Steuerfahnder berichtet. Die Schilderungen waren ausführlich, plausibel und gut nachvollziehbar, weshalb die Kammer sie als glaubhaft angesehen hat. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen steht auch nicht entgegen, dass diese sich auf Anregung des Zeugen Q2 kurz vor ihrer Vernehmung in diesem Verfahren gemeinsam mit dem Ermittlungsführer der Polizei im Verfahren Staatsanwaltschaft Köln 110 Js 270/09, KHK Z7, und dem seinerzeit von der Steuerfahndung mit der Übersetzung von Schriftstücken beauftragten Dolmetscher für die türkische und arabische Sprache Nagel im Haus des Zeugen Q2 zu einem Pizzaessen getroffen haben. Die Zeugen haben hierzu bekundet, dass das Treffen im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf der gemeinsamen Auffrischung der Erinnerung dienen sollte. Ferner sollte der Zeuge S2, der vor seiner Pensionierung interne Schulung über die Rolle des Steuerfahnders vor Gericht gehalten hatte, den übrigen Beteiligten Hinweise für das „richtige“ Verhalten als Zeuge in einer „derart großen“ Hauptverhandlung geben. Die Kammer ist nach ihrem persönlichen Eindruck von dem Zeugen Q2 davon überzeugt, dass er, wie auch von ihm bekundet, vor seiner Zeugenvernehmung sehr nervös gewesen ist und das Treffen diese Aufregung lindern sollte. Anhaltspunkte dafür, dass das Treffen einen konspirativen Hintergrund gehabt haben sollte haben sich nicht ergeben. So hat der Zeuge S2 über das Treffen von sich aus frank und frei berichtet. In seiner Vernehmung ist deutlich geworden, dass der Zeuge trotz seiner früheren Schulungstätigkeit nicht die Sensibilität eines Treffens von Zeugen vor einer strafrechtlichen Hauptverhandlung erkannt hatte. Im Übrigen haben sich aus den Aussagen der Zeugen Q2 und S2 keine Anhaltspunkte für eine einseitige Belastungstendenz zu Lasten der Angeklagten ergeben. Vielmehr haben diese allein die aus ihrer Sicht nachvollziehbar mühsame und langandauernde Arbeit an diesem Verfahren und ihre Vorgehensweise präzise und anschaulich geschildert. Die Aussagen der Zeugen Q2 und S2 decken sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen R2, der im Rahmen der Kombiprüfung seitens der GKPA Aachen ebenfalls an der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen beteiligt war. Die Feststellungen bezüglich des weiteren Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor der Kammer beruhen auf den diesbezüglich eingeführten Urkunden. Bezüglich des finanzgerichtlichen Verfahrens hat die Zeugin HH die festgestellten Angaben zu Umfang, Verlauf und Ergebnis gemacht. Die Zeugin war seinerzeit die zuständige Sachgebietsleiterin im Finanzamt Bergheim und konnte sich – nach in der Vorwoche vorgenommener Auffrischung ihres Gedächtnis anhand der Akten des Finanzamts – insbesondere noch gut an die Vergleichsgespräche im Rahmen des Verhandlungstermins vom 12.09.2013 und den sodann abgeschlossenen Vergleich sowie dessen UJ2tzung erinnern. Diesbezüglich hat sie detailliert wiedergegeben, dass der Vorsitzende die Frage einer Steuerbarkeit der Einnahmen aus dem Bereich Kurban als mögliche Rechtsfrage für den Bundesfinanzhof bezeichnet hatte, das Gericht aber zur Verneinung dieser Frage neigte. Sie konnte zudem schildern, dass man sich nach Erörterung im Termin vom 12.09.2013 zunächst wechselseitig zur Beratung zurückgezogen hatte und den Vorschlag des Gerichts, dem bezüglich der Hadsch-Reisen die Schätzung der Finanzbehörde zugrunde lag, letztlich als zustimmungsfähig ansah und dieser auch dementsprechend zustande kam. Den Vergleichsabschluss und die diesbezüglichen Gespräche hat der Zeuge A bestätigt. Dieser hat der Kammer aus Sicht der von Vereinsseite im Termin vom 12.09.2013 anwesenden Beteiligten, die er den Feststellungen entsprechend benannt hat, berichtet. Die Motivationslage des Vereins und insbesondere des Angeklagten Bs bezüglich der Steuerfreiheit im Bereich Kurban hat er ebenfalls wie festgestellt angegeben. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen waren plausibel und ergänzten die Angaben der Zeugin Z20 in schlüssiger Weise, weshalb die Kammer die Angaben der Zeugin und des Zeugen als glaubhaft angesehen hat. 7.6. Folgen des Ermittlungsverfahrens für die Angeklagten Die Feststellungen zu den Folgen des Ermittlungsverfahrens für die Angeklagten beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen A. Seine Schilderungen, nach denen die Angeklagten A und C wegen der laufenden Ermittlungen aus ihren Ämtern ausschieden, war im Hinblick auf den offenkundig auf dem Verein durch die Ermittlungen lastenden Druck plausibel und nachvollziehbar, weshalb die Kammer diese Angaben als glaubhaft angesehen hat. Selbiges gilt für die Bekundungen des Zeugen, wonach der Angeklagte B noch zur Aufarbeitung und Verteidigung des Vereins zunächst führend in diesem verblieb und sodann wie festgestellt wegen Differenzen mit dem neuen Vorstand ausschied. Die Feststellung, wonach der Angeklagte D im Verein verblieb, beruht auf dessen unwiderlegten Angaben zu seiner Person. 7.7. Beobachtung durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Die Feststellungen zur Beobachtung durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen beruhen auf den Offenbarungen der beiden Ministeriumsmitarbeiter vom 45. und 47. Hauptverhandlungstag sowie den diesbezüglich mit den Prozessbeteiligten an diesen Hauptverhandlungstagen getätigten Erörterungen, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass alle Prozessbeteiligten davon ausgegangen waren, dass es sich bei dem einen der beiden Mitarbeiter um einen Pressevertreter gehandelt hatte. IV. 1. Strafbarkeit der Angeklagten A, B und C Die Angeklagten A, B und C haben sich in vier Fällen wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. §§ 149, 150 AO, 31 KStG, 25 EStG, 14a GewStG sowie in einem Fall wegen versuchter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO, 22, 23 Abs. 1 u. 2, 25 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 149, 150 AO, 31 KStG, 25 EStG, 14a GewStG strafbar gemacht, indem sie die wirtschaftlichen Ergebnisse des Vereins aus der Veranstaltung von Pilgerreisen bewusst und willentlich im Rahmen der Steuererklärungen und Vermögensübersichten der Jahre 2001 und 2003 bis 2005 im festgestellten Umfang wahrheitswidrig angaben und für das Jahr 2006 trotz Kenntnis der Abgabepflicht keinerlei Erklärungen abgaben. 1.1. Steuerpflichtigkeit des Vereins Der Verein war bezüglich seiner Einkünfte aus der Veranstaltung von Pilgerreisen, der Unterhaltung einer Sterbekasse und der Veräußerung von Büchern/Gebetskalendern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG körperschaft- und gemäß § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Er war zu Recht seitens des Finanzamts Bergheim nicht als gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und des § 3 Nr. 6 GewStG anerkannt worden. 1.1.1. Fehlende Voraussetzungen der Steuerbegünstigung § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG enthalten eine sachliche Körperschaftsteuer-Befreiung für gemeinnützige Körperschaften im weiteren Sinne, zu denen neben den im engeren Sinne gemeinnützigen auch die mildtätigen und die kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften zählen. Die Voraussetzungen einer solchen Steuervergünstigung ergaben sich im Anklagezeitraum im Einzelnen – wie auch heute – aus den § 51 ff AO. Aus §§ 59, 60 AO a.F. folgte insoweit, dass sich aus der Satzung des Vereins eine ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks ergeben und die tatsächliche Geschäftsführung auch diesen Satzungsbestimmungen entsprechen musste. § 60a AO, der eine bindende Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen vorsieht, wurde erst im Jahr 2013 in das Gesetz aufgenommen, sodass ihm vorliegend keine Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung lagen vorliegend bereits insoweit nicht vor, als der Verein – wenn auch aufgrund des festgestellten Drucks aus der Türkei – planmäßig Gewinne erwirtschaftete, um diese zur Unterstützung der politischen Tätigkeit von Prof. J1 in die Türkei zu transferieren. Die tatsächliche Geschäftsführung war daher nicht auf eine ausschließliche Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ausgerichtet. Auch erfüllte bereits die Satzung nicht die formellen Voraussetzungen einer Steuervergünstigung. Die hierfür erforderliche ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks war aus ihr nicht ersichtlich. Für eine ausschließliche und unmittelbare Förderung kirchlicher oder mildtätiger Zwecke bot sie bereits keine Anhaltspunkte. Auch die Voraussetzungen einer – nach den Einlassungen der Angeklagten A und B ausdrücklich erstrebten – Anerkennung als gemeinnützig, lagen nicht vor. Voraussetzung für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke war gemäß § 52 Abs. 1 AO a.F., dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet war, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert würde. Eine Förderung der Allgemeinheit sollte nicht gegeben sein, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Als Beispiele für fest abgeschlossene Kreise von Personen listete die Vorschrift die Zugehörigkeit zu einer Familie und zur Belegschaft eines Unternehmens auf. Das Finanzamt Bergheim hat die Gemeinnützigkeit des Vereins mit dem Argument abgelehnt, dass das Vereinsangebot sich ausschließlich an Angehörige der islamischen Religion richte und nur diese Mitglied im Verein werden könnten. Dies hat die Kammer nicht überzeugt. Denn § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. benannte – wie der heutige Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift – ausdrücklich die Religion als förderungswürdigenden Aspekt der Allgemeinheit. Eine solche Förderung ist naturgemäß mit einer Beschränkung auf den der Religion angehörenden Personenkreis verbunden, sodass das in der Bescheidung vom 03.08.2005 zum Ausdruck kommende Verständnis der Vorschrift erkennbar als zu eng anzusehen ist. Dementsprechend ist auch eine Begrenzung auf Angehörige der Evangelischen Kirche als für die Gemeinnützigkeit unschädlich angesehen worden (BFH, Urt. v. 02.12.1955 – III 99/55 U). Allerdings verlangte die von § 52 Abs. 1 AO a.F. geforderte Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO a.F., dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung sollte auch erfüllt sein, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden sollte. Gemäß § 61 AO a.F. war für eine derartige Vermögensbindung erforderlich, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt war, dass auf Grund der Satzung geprüft werden konnte, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt war. Diesen Anforderungen genügte § 13 der Satzungen des Vereins vom 23.01.1995 und 15.04.2001, die sich mit der Auflösung des Vereins befassten, nicht. § 13 der benannten Satzungen besagte im jeweiligen S. 2, dass die auflösende Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung über den Verbleib des Vereinsvermögens beschließt. In S. 3 der Satzung vom 23.01.1995 heißt es sodann, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins das Vereinsvermögen an das „Zentralinstitut Islam Archiv Deutschland e.V.“ fallen solle. Damit stehen S. 2 und S. 3 im Widerspruch zueinander, da es einer Beschlussfassung nicht bedürfte, wenn das Vermögen satzungsgemäß an das benannte Zentralinstitut fallen würde. Es bleibt insoweit jedenfalls unklar, ob es sich um eine freie oder um reine deklaratorische Beschlussfassung handeln soll. In S. 3 der Satzung vom 15.04.2001 heißt es, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Muslime fallen solle. Auch hier besteht die soeben aufgezeigte Unklarheit. Zudem ist die Bestimmung der Zuwendung an eine andere – womöglich nicht gemeinnützige – Körperschaft zur Förderung der Muslime derart pauschal, dass sich hieraus keine zwingende Förderung eines religiösen Zwecks entnehmen lässt. 1.2. Gemeinschaftliche Begehungsweise Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft gemäß § 25 As. 2 StGB lagen bezüglich der Angeklagten A, B und C vor. Unabhängig von der konkreten Unterzeichnung war die Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen zwischen diesen drei Angeklagten Vorstandsmitgliedern abgestimmt. Nach dem gemeinsamen Plan der drei Angeklagten sollten die Steuererklärungen in der wie festgestellt wahrheitswidrigen Art abgegeben werden, um eine Besteuerung des Vereins im Ergebnis zu vermeiden. Die aus der Veranstaltung von Pilgerreisen erzielten Gewinne sollten ungeschmälert für politische Zwecke an Prof. J1 in die Türkei transferiert werden. Als Vorstandsmitglieder hatten die Angeklagten auch die notwendige Tatherrschaft zur Abgabe der Erklärungen. 1.3. Vollendung und Beendigung der Taten, Steuerjahre 2001 und 2003 bis 2005 Die Hinterziehungen der Körperschafts- und Gewerbesteuern, bei denen es sich jeweils um Veranlagungssteuern handelt, waren bezüglich der Jahre 2001 und 2003 bis 2005 mit der festgestellten Bekanntgabe der Steuerbescheide vollendet und gleichzeitig beendet (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 1 StR 99/16), wobei bezüglich der Gewerbesteuer von der zeitlich letzten Bekanntgabe der die Steuer bescheidenden Gemeinden auszugehen war (Flore in: Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 370 AO Rdn. 283). Der in den Bescheiden des Finanzamts Bergheim enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung steht der Vollendung und Beendigung bereits wegen § 370 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 AO nicht entgegen. Von einer Bekanntgabe war hier gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens 3 Tage nach der durch das Finanzamt Bergheim und die jeweilige Gemeinde festgestellten Übersendung des Steuerbescheides auszugehen. Bezüglich der Gewerbesteuer der benannten Jahre erfolgte durch die Städte Bonn und Kerpen keine auf den – den Angaben der Angeklagten folgenden - Zerlegungsbescheiden des Finanzamts beruhende Bescheidung der Gewerbesteuer gegenüber dem Verein. Die fehlende Bescheidung beruhte jedoch lediglich darauf, dass angesichts der wahrheitswidrigen Angaben der Angeklagten und der darauf beruhenden Zerlegungsbescheide eine Gewerbesteuer von 0,- € festzusetzen gewesen wäre. Maßgeblich für den Vollendungs- und mit ihm übereinstimmenden Beendigungszeitpunkt ist insoweit nach Auffassung der Kammer der Zeitpunkt, zu welchem dem Steuerpflichtigen bei im Ergebnis festzusetzender Gewerbesteuer ein entsprechender Bescheid bekanntgegeben worden wäre. Den getroffenen Feststellungen entsprechend war somit spätestens 3 Wochen nach Übersendung des Zerlegungsbescheids an die Gemeinden Bonn und Kerpen von einer Bekanntgabe auszugehen. 1.4. Versuchsstrafbarkeit bezüglich des Jahres 2006 Den Angeklagten A, B und C war im Hinblick auf ihre seit dem Jahr 2002 ausgeübte Vorstandstätigkeit und die für die Vorjahre abgegebenen Erklärungen bekannt, dass sie für das Jahr 2006 ebenfalls zur Abgabe von Steuererklärungen für den Verein verpflichtet waren. Im Hinblick auf die explizite Anforderung des Finanzamts vom 02.04.2007, bei der die für die Abgabe der Steuererklärungen eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt wurde, stand Ihnen der Abgabetermin auch konkret vor Augen. Indem sie diese Frist trotz Kenntnis der auch im Jahr 2006 erzielten Gewinne des Vereins verstreichen ließen, setzten sie bewusst unmittelbar zur Tat an. Die Tat wäre am 31.10.2008 vollendet gewesen, da an diesem Tag 95 % der Veranlagungsarbeiten für die Körperschafts- und Gewerbesteuer 2006 beim zuständigen Finanzamt Bergheim abgeschlossen waren. Da die Angeklagten nach den Durchsuchungen vom 26.08.2008 und den an diesem Tag bekanntgegebenen Eröffnungen der Steuerstrafverfahren nicht mehr zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet waren, kam es nicht zu einer Tatvollendung. 1.5. Steuerschäden Die Kammer hat die Steuerschäden durch die Finanzbehörde berechnen lassen und die Berechnungen vollständig nachvollzogen. Im Rahmen ihrer eigenen Berechnungen hat die Kammer um bis zu 1,67 Prozent höhere Körperschaftsteuerschäden ermittelt (der Höchstwert wurde 2006 durch unterschiedliche Beträge von 337.512,- € und 331.989,- € erreicht). Die Kammer ist insoweit zugunsten der Angeklagten stets von den durch die Finanzbehörde berechneten Steuerschäden als niedrigerem der beiden Ergebnisse ausgegangen, die sich jedoch aufgrund der nur geringfügigen Unterschiede wechselseitig bestätigten. Neben Rundungsdifferenzen waren Abweichungen zu den Berechnungen der Finanzbehörde schon deshalb plausibel, weil im Anklagezeitraum die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu berücksichtigen war. Die Kammer hat zur Ermittlung der insoweit zu berechnenden Gewerbesteuerrückstellung von der in der Einkommenssteuer-Richtlinie 2005 in R 4.9 Abs. 2 vorgesehenen sog. 5/6 Methode Gebrauch gemacht. Dabei war zunächst jeweils der Steuermessbetrag durch Multiplikation des Gewerbeertrags vor Steuern mit der Steuermesszahl zu ermitteln, die im Anklagezeitraum durchgängig gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 5 % betrug. Die Multiplikation von Steuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz ergab sodann den Rückstellungsbetrag. Die von der Finanzbehörde verwendete Software BpA-Euro hat dagegen nach den auch insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen R2 sogleich die sich letztlich ergebende Gewerbesteuer berechnet und diese dementsprechend auch als Rückstellungsbetrag angesetzt. Durch Anwendung der 5/6-Methode haben sich - den Grundlagen der Methode entsprechend - höhere als von der Finanzbehörde errechnete Werte für die Rückstellungen ergeben. Die nachfolgend von der Kammer ermittelten Werte lagen trotz mathematisch bedingter Abweichungen bei bis zu lediglich maximal 3,47 Prozent, weshalb die Kammer die von der Finanzbehörde abweichend ermittelten Werte auch diesbezüglich als plausibel und richtig anerkannt hat (die höchste Abweichung betraf auch hier das Jahr 2006 mit unterschiedlichen Beträgen von298.755,- € und 309.131,25 €). Die Kammer hat sich dagegen nicht veranlasst gesehen, die durch die 5/6-Methode ermittelten Werte zugunsten der Angeklagten als gegenüber den Werten der Finanzbehörde höheren Rückstellungswerten anzusetzen. Denn zum einen stellte die 5/6-Methode keine exakte Berechnungsmethode dar und zum anderen wären etwaige überhöhte Rückstellungen dem wirtschaftlichen Ergebnis des Folgejahres hinzuzurechnen gewesen wären. Es wäre dementsprechend zu einer unsachgemäßen Verschiebung von erzielten Gewinnen gekommen, aus denen sich im Rahmen der Betrachtung des Gesamtsteuerschadens kein Vorteil für die Angeklagten ergeben hätte. Im Hinblick auf das mehrfach zur Anwendung kommende Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO hat die Kammer sowohl eine Berechnung der einzelnen Steuerjahre unter tatbestandlichen Gesichtspunkten (unter Berücksichtigung des Kompensationsverbotes) als auch eine Berechnung der einzelnen Steuerjahre unter Strafzumessungsgesichtspunkten (ohne Berücksichtigung des Kompensationsverbotes) durchgeführt. Denn das Kompensationsverbot verwehrt den Angeklagten in tatbestandlicher Hinsicht die Berufung auf die Steuerschäden mildernde Umstände. Diese sind aber im Rahmen der Strafzumessung als Milderung der verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Gewerbesteuer hat die Kammer für die Jahre 2001 bis 2004 einen Hebesatz von 440 % und für die Jahre 2005 und 2006 einen Hebesatz von 450 % angesetzt. Dies entspricht dem jeweils niedrigsten Hebesatz der Gemeinden Köln, Bonn und Kerpen, in denen der Verein im Anklagezeitraum Niederlassungen hatte. Die Kammer hat insofern stets den den Angeklagten jeweils günstigsten Hebesatz gewählt (vgl. Ziffer II.6.). 1.5.1. Tatbestandliche Betrachtung 1.5.1.1. Steuerschäden des Jahres 2001 Bei pflichtgemäßer Angabe des erzielten Gewinns aus der Veranstaltung von Pilgerreisen in Höhe von 521.850,65 DM durch die Angeklagten A, B und C wäre der in das Jahr 2001 überführte Verlustvortrag in Höhe von 198.773,- DM vollständig aufgezehrt worden und ein Gewinn in Höhe von 323.077,65,- DM zuzüglich eines Gewinns in Höhe von 1.388,64 DM aus der Veräußerung von Gebetskalendern verblieben. Der verbleibende Gewinn hätte damit insgesamt 324.466,29 DM betragen. Ein nach §§ 8 Abs. 1 KStG, 10d Abs. 1 EStG a.F. grundsätzlich möglicher Verlustrücktrag aus dem Jahr 2002 war für die Berechnung der Körperschaftsteuer nicht vorzunehmen, da insoweit das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO zur Anwendung kommt (BGH, Beschl. v. 25.04.2001 – 5 StR 613/00). Bezüglich der Gewerbesteuer war ein solcher Verlustrücktrag bereits von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung betrug nach der Berechnung der Finanzbehörde 57.156,- DM. Zur Anwendung der 5/6-Methode war der Gewinn von 324.466,29 DM gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG a.F. auf volle 100,- DM und mithin auf 324.400,- DM abzurunden. Ferner war nach selbiger Vorschrift ein Freibetrag in Höhe von 7.500,- DM anzusetzen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 316.900,- DM als Gewerbeertrag vor Steuern ergab. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 15.845,- DM. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % ergab sich eine vorläufige Gewerbesteuer in Höhe von 69.718,- DM. 5/6 hiervon belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 58.098,33 DM. Im Hinblick auf die geringe Abweichung war der durch die Finanzbehörde errechnete Wert für die Kammer nachvollziehbar und plausibel. Der verbleibende Gewinn betrug somit nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung von 57.156,- DM noch 267.310,- DM. Für die Berechnung der endgültigen Gewerbesteuer war der verbleibende Gewinn von 267.310,- DM gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG a.F. wiederum auf volle 100,- DM und mithin auf 267.300,- DM abzurunden. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 7.500,- DM ergab sich ein Betrag in Höhe von 259.800,- DM. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 12.990,- DM. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % folgt sodann, dass für den Verein Gewerbesteuern in Höhe von 57.156,- DM bzw. abgerundeter 29.223,- € festzusetzen gewesen wären. Für die Berechnung der Körperschaftsteuer war nach § 24 KStG ein Freibetrag in Höhe von 7.500,- DM zu berücksichtigen, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 259.810,- DM verblieb. Der gemäß § 23 Abs. 1 KStG a.F. geltende Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % hätte im Ergebnis zu einer festzusetzenden Körperschaftsteuer in Höhe von 64.952,- DM geführt, was abgerundeten 33.209,- € entspricht. Der 5,50 %-ige Solidaritätszuschlag wäre mit 3.572,- DM festgesetzt worden, was abgerundeten1.826,- € entspricht. Der Gesamtsteuerschaden des Jahres 2001 betrug damit 125.680,- DM bzw. abgerundete 64.259,- €. Hinzu kommt, dass zugunsten des Vereins aufgrund der getätigten Angaben unberechtigter Weise ein Verlustvortrag in Höhe von 72.947,- € beschieden wurde. Dieser stellte einen unberechtigten Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 2 AO dar. 1.5.1.2. Ergebnisse des Jahres 2002 Angesichts des im Jahr 2002 erlittenen Verlusts ergab sich in diesem Jahr kein Steuerschaden, weshalb die Angeklagten bezüglich dieses Jahres freizusprechen waren. 1.5.1.3. Steuerschäden des Jahres 2003 Für das Jahr 2003 hätten die Angeklagten A, B und C einen Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen in Höhe von 1.281.370,- € deklarieren müssen. Zuzüglich des deklarierten Gewinns aus den Bereichen Sterbekasse in Höhe von 2.901,89 €, der im Hinblick auf das Kompensationsverbot anstelle des tatsächlich erlittenen Verlustes aus diesem Bereich hier anzusetzen war, und des Gewinns aus der Veräußerung von Gebetskalendern in Höhe von 1.018,30 € ergab sich ein Gesamtgewinn in Höhe von 1.285.290,01 €. Die Kammer hat im Hinblick auf den im Jahr erlittenen Verlust zugunsten der Angeklagten einen in das Jahr 2003 übertragenen Verlustvortrag unterstellt. Der aus den Pilgerreisen resultierende Verlust in Höhe von -325.122,- € summierte sich mit den deklarierten Verlusten aus den Bereichen Sterbekasse und Gebetskalender in Höhe von -5.879,44 € und -4.403,23 € zu einem Gesamtverlust von -335.405,67 € auf. Für die Gewerbesteuer hat die Kammer diesen Betrag – abgerundet auf 335.405,- € – als Verlustvortrag angesetzt, sodass diesbezüglich zunächst ein Betrag in Höhe von 949.885,34 € verblieb. Bezüglich der Körperschaftsteuer, die anders als die Gewerbesteuer die Möglichkeit eines Verlustrücktrags vorsieht, war dagegen zunächst von einem solchen Verlustrücktrag in Höhe des für das Jahr 2001 maßgeblichen Gewinns von 267.310,- DM (s.o.) bzw. 136.673,- € auszugehen. Es verblieb damit für die Körperschaftsteuer ein Verlustvortrag in Höhe von 198.732,- €, sodass für die Berechnung der Körperschaftsteuer des Jahres 2003 zunächst ein Betrag in Höhe von 1.086.558,01 € verblieb. Die den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung betrug nach der Berechnung der Finanzbehörde 170.346,- €. In Anwendung der 5/6-Methode war der für die Gewerbesteuer zunächst verbleibende Gewinn von 949.885,34 € auf volle 100,- € abzurunden. Nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 3.900,- € ergab sich insoweit ein Betrag von 945.900,- €. Der mit 5 % anzusetzende Gewerbesteuermessbetrag betrug damit 47.295,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % ergab sich eine vorläufige Gewerbesteuer in Höhe von 208.098,- €. 5/6 hiervon belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 173.415,- €. In Anbetracht der geringfügigen Abweichung war der durch die Finanzbehörde berechnete Wert plausibel, weshalb die Kammer diesen für die weitere Berechnung verwendet hat. Zur Berechnung der eigentlichen Gewerbesteuer ergab sich für die Kammer nach Abzug von Verlustvortrag und Gewerbesteuerrückstellung ein abgerundeter Betrag in Höhe von 779.539,- €. Dieser war auf volle 100,- € und mithin auf 779.500,- € abzurunden. Nach Abzug eines Freibetrages von 3.900,- € verblieben 775.600,- €. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 38.780,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % folgt sodann, dass für den Verein Gewerbesteuern in Höhe von 170.632,- € festzusetzen gewesen wären. Die Finanzbehörde hat insoweit – der Rückstellung entsprechend – einen Betrag von 170.346,- € errechnet. Für die Körperschaftsteuer ergab sich nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung ein Betrag von abgerundeten 916.212,- €. Für die weitere Berechnung der Körperschaftsteuer war nach § 24 KStG ein Freibetrag in Höhe von 3.835,- € zu berücksichtigen, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 912.377,- € verblieb. Der gemäß §§ 23 Abs. 1, 34 Abs. 11a KStG a.F. im Jahr 2003 geltende Körperschaftsteuersatz in Höhe von 26,5 % hätte im Ergebnis zu einer festzusetzenden Körperschaftsteuer in Höhe von 241.779,- € geführt. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Betrag in Höhe von 241.431,- € errechnet. Der5,50 %-ige Solidaritätszuschlag wäre danach mit 13.278,70 € festgesetzt worden. Der Gesamtsteuerschaden des Jahres 2003 betrug – nach den für die Angeklagten günstigeren Berechnungen der Finanzbehörde – insgesamt 425.055,70 €. Hinzu kam ein unberechtigter Steuervorteil in Höhe der dem Verein beschiedenen 42.767,- €. 1.5.1.4. Steuerschäden des Jahres 2004 Für das Jahr 2004 war aus tatbestandlicher Sicht von einem erwirtschafteten Gewinn des Vereins in Höhe von 1.264.900,72 € auszugehen. Dieser setzte sich zusammen aus einem Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 1.259.058,- €, dem deklarierten Betrag von 12.370,20 € aus der Sterbekasse, der wegen des Kompensationsverbots anstelle des erlittenen Verlusts von -34.794,25 € anzusetzen war, und einem Verlust aus der Veräußerung von Büchern/Gebetskalendern in Höhe von -6.527,48 €. Die den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung betrug nach der Berechnung der Finanzbehörde 227.062,- €. Zur Anwendung der 5/6-Methode war der Gewinn von 1.264.900,72 € erneut auf volle 100,- € abzurunden. Nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 3.900,- € ergab sich ein Betrag von 1.261.000,- €. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 63.050,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % ergab sich eine vorläufige Gewerbesteuer in Höhe von 277.420,- €. 5/6 hiervon belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 231.183,33 DM. Die Kammer hat auch hier in Anbetracht der geringfügigen Abweichung den von der Finanzbehörde berechneten Wert als plausibel angesehen und ihn der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Zur Berechnung der tatsächlichen Gewerbesteuer war nach Abzug des Rückstellungsbetrages von abgerundeten 1.037.838,- € auszugehen. Die vorzunehmende Abrundung auf volle 100,- € und der Abzug des Freibetrages von weiterhin 3.900,- € ergaben einen Betrag in Höhe von 1.033.900,- €. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 51.695,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 440 % folgte sodann, dass für den Verein Gewerbesteuern in Höhe von 227.458 € festzusetzen gewesen wären. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Betrag in Höhe von 227.062,- € ermittelt, dem sich die Kammer anschließt. Für die Körperschaftsteuer war von den ermittelten 1.037.838,- € erneut ein Freibetrag in Höhe von 3.835,- € in Abzug zu bringen, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 1.034.003,- € verblieb. Der im Jahr 2004 geltende Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % hätte im Ergebnis nach den Berechnungen der Kammer zu einer festzusetzenden Körperschaftsteuer in Höhe von 258.500,75 € geführt. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Betrag in Höhe von 258.062,- € errechnet, dem sich die Kammer anschließt. Der 5,5 %-ige Solidaritätszuschlag wäre demnach mit 14.193,41 € festgesetzt worden. Der Gesamtsteuerschaden des Jahres 2004 betrug damit 499.317,41 €. Zudem lag ein unberechtigter Steuervorteil in Form des zu Unrecht beschiedenen Verlustvortrages in Höhe von 30.322,- € vor. 1.5.1.5. Steuerschäden des Jahres 2005 Im Jahr 2005 betrug der Gewinn aus der Veranstaltung von Pilgerreisen 1.435.834,- €. Hierzu war der deklarierte Gewinn aus dem Bereich Sterbekasse in Höhe von 104.089,07 € zu addieren, der wegen des Kompensationsverbots anstelle des niedrigeren Gewinns von 47.678,68 € anzusetzen war. In Abzug zu bringen war der angegebene Verlust aus Gebetskalendern in Höhe von -46.533,- €. Insgesamt ergab sich damit ein Gewinn in Höhe von 1.493.390,07 €. Die den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung betrug nach der Berechnung der Finanzbehörde 271.845,- €. In Anwendung der 5/6-Methode war auch bezüglich diesen Jahres zunächst der Gewinn volle 100,- € abzurunden und ein Freibetrag in Höhe von 3.900,- € abzuziehen. Hieraus ergab sich ein Wert von 1.489.400,- €. Der mit 5 % anzusetzende Gewerbesteuermessbetrag betrug damit 74.470,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von nunmehr 450 % ergab sich eine vorläufige Gewerbesteuer in Höhe von 335.115,- €. 5/6 hiervon belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 279.262,50 €. In Anbetracht der geringfügigen Abweichung war der durch die Finanzbehörde berechnete Wert plausibel, weshalb die Kammer diesen für die weitere Berechnung verwendet hat. Zur Berechnung der Gewerbesteuer war von dem auf volle 100,- € abgerundeten Betrag in Höhe von 1.221.500,- € der Freibetrag in Höhe von 3.900,- € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 1.217.600,- € ergab. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 60.880,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von 450 % folgte sodann nach den Berechnungen der Kammer, dass für den Verein Gewerbesteuern in Höhe von 273.960,- € festzusetzen gewesen wären. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Berechnungen der Finanzbehörde an, die einen für die Angeklagten günstigeren Betrag in Höhe von 271.845,- € ermittelt hat. Für die Körperschaftsteuer ergab sich nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung ein Betrag von abgerundeten 1.221.545,- €. Für die weitere Berechnung der Körperschaftsteuer war nach § 24 KStG a.F. ein Freibetrag in Höhe von 3.835,- € zu berücksichtigen, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 1.217.890,- € verblieb. Der im Jahr 2005 geltende Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % hätte im Ergebnis nach den Berechnungen der Kammer zu einer festzusetzenden Körperschaftsteuer in Höhe von 304.427,50 € geführt. Die Finanzbehörde hat insoweit einen wiederum für die Kammer maßgeblichen Betrag von 302.073,- € benannt. Der 5,50 %-ige Solidaritätszuschlag wäre demnach mit 16.614,01 € festgesetzt worden. Der Gesamtsteuerschaden des Jahres 2005 betrug damit 590.532,01 €. Ferner lag ein unberechtigter Steuervorteil in Form des zu Unrecht beschiedenen Verlustvortrages in Höhe von 97.356,- € vor. 1.5.1.6. Steuerschäden des Jahres 2006 Für das Jahr 2006 war aus tatbestandlicher Sicht von einem erwirtschafteten Gewinn des Vereins in Höhe von 1.652.640,33 € auszugehen. Dieser setzte sich zusammen aus einem Gewinn aus Pilgerreisen in Höhe von 1.721.764,- € und einem Verlust aus der Sterbekasse in Höhe von -69.123,67 €. Die den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung betrug nach der Berechnung der Finanzbehörde 298.755,- €. In Anwendung der 5/6-Methode war auch bezüglich des Jahres 2006 zunächst der Gewinn volle 100,- € abzurunden und ein Freibetrag in Höhe von 3.900,- € abzuziehen. Hieraus ergab sich ein Wert von 1.648.700,- €. Der mit 5 % anzusetzende Gewerbesteuermessbetrag betrug damit 82.435,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von nunmehr 450 % ergab sich eine vorläufige Gewerbesteuer in Höhe von 370.957,50 €. 5/6 hiervon belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 309.131,25 €. In Anbetracht der geringfügigen Abweichung war der durch die Finanzbehörde berechnete Wert plausibel, weshalb die Kammer diesen für die weitere Berechnung verwendet hat. Zur Berechnung der Gewerbesteuer war von dem auf volle 100,- € abgerundeten Betrag in Höhe von 1.353.800,- € der Freibetrag in Höhe von 3.900,- € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 1.349.900,- € ergab. Für den sodann mit 5 % anzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ergab sich ein Wert von 67.495,- €. Aus der Anwendung des Hebesatzes von nunmehr 450 % folgte sodann nach den Berechnungen der Kammer, dass für den Verein Gewerbesteuern in Höhe von 303.727,50,- € festzusetzen gewesen wären. Die Kammer schließt sich auch insoweit einem durch die Finanzbehörde ermittelten Betrag in Höhe von 298.755,- € an. Für die Körperschaftsteuer ergab sich nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung ein Betrag von abgerundeten 1.353.885,- €. Für die weitere Berechnung der Körperschaftsteuer war nach § 24 KStG a.F. ein Freibetrag in Höhe von 3.835,- € zu berücksichtigen, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 1.350.050,- € verblieb. Der im Jahr 2005 geltende Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % hätte im Ergebnis nach den Berechnungen der Kammer zu einer festzusetzenden Körperschaftsteuer in Höhe von 337.512,50 € geführt. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Betrag von 331.971,- € ermittelt, dem sich die Kammer anschließt. Der 5,50 %-ige Solidaritätszuschlag wäre demnach mit 18.258,40 € festgesetzt worden. Der Gesamtsteuerschaden des Jahres 2006 betrug damit 648.984,40 €. 1.5.1.7. Gesamtsteuerschaden tatbestandliche Betrachtung Der Gesamtsteuerschaden betrug bei tatbestandlicher Betrachtung 2.228.148,87 €. 1.5.2. Steuerschäden auf Ebene der Strafzumessung Die unter Außerachtlassung des Kompensationsverbots durchgeführte Berechnung der Steuerschäden erfolgte entsprechend der bezüglich der Tatbestandsebene maßgeblichen Gesichtspunkte. Insbesondere ist die Kammer auch hier zugunsten der Angeklagten von den leicht nach unten abweichenden Schadensbeträgen der Finanzbehörde ausgegangen. 1.5.2.1. Steuerschäden des Jahres 2001 Für das Jahr 2001 wäre bei Nichtanwendung des Kompensationsverbots aufgrund eines für die Körperschaftsteuer dann gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG, 10d Abs. 1 EStG a.F. vorzunehmenden Verlustrücktrags kein Körperschaftsteuerschaden entstanden. Der für die Körperschaftsteuer maßgebliche Gewinn betrug vor Abzug des Freibetrages 267.100,- DM, was abgerundeten 136.673,- € entspricht. Dieser Betrag wäre durch den im Jahr 2002 erlittenen Verlust von abgerundeten -341.778,- € vollständig aufgezehrt worden. Der benannte Verlust auf Ebene der Strafzumessung war höher als der tatbestandlich anzusetzende Betrag von -335.404,67 €. Denn in tatbestandlicher Hinsicht waren die Angeklagten wegen des Kompensationsverbots an dem deklarierten Verlust aus dem Bereich der Sterbekasse in Höhe von -5.879,44 € festzuhalten, wohingegen auf Ebene der Strafzumessung der nach der Schätzung der Kammer noch höhere Verlust in Höhe von -12.251,87 € anzusetzen war. Für die Gewerbesteuer wäre ein Verlustrücktrag nicht vorzunehmen gewesen, da das GewStG einen solchen Verlustrücktrag nicht vorsieht. Entsprechend obiger Ausführungen zur tatbestandlichen Betrachtung war daher auch auf Ebene der Strafzumessung von einem Gewerbesteuerschaden in Höhe von 57.156,- DM bzw. abgerundeter 29.223,- € auszugehen. Mangels anzusetzender Körperschaftsteuer stellte dies auch den für die Strafzumessungen zu berücksichtigten Gesamtsteuerschaden des Jahres 2001 dar. 1.5.2.2. Keine Steuerschäden im Jahr 2002 Im Jahr 2002 entstand bei Betrachtung der Strafzumessung der bereits benannte Verlust in Höhe von -341.778,- €, sodass ein Steuerschaden nicht vorlag. Der Betrag wäre als Verlustvortrag bezüglich der Gewerbesteuer festgestellt worden. Für die Körperschaftsteuer wäre zudem nach Abzug des Verlustrücktrags in das Jahr 2001 noch ein Verlustvortrag in Höhe von -205.105,- € verblieben. 1.5.2.3. Steuerschäden des Jahres 2003 Für das Jahr 2003 war auf Ebene der Strafzumessung von einem erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 1.217.318,79 € auszugehen. Der anzusetzende Gewinn verringerte sich hier gegenüber der tatbestandlichen Betrachtung dadurch, dass anstelle des erklärten Gewinns aus der Sterbekasse von 2.901,89 € der festgestellte Verlust von -65.069,51 € anzusetzen war. Bezüglich der Berechnung der gewinnmindernden Gewerbesteuerrückstellung war von dem erwirtschafteten Gewinn zunächst der Verlustvortrag des Jahres 2002 in diesbezüglich voller Höhe abzuziehen, sodass 875.540,79 € verblieben. Nach Abrundung auf volle 100,- € und Abzug eines Freibetrages von 3.900,- € ergab sich ein Betrag von 889.600,- €. Daraus resultierte ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 43.580,- €. Unter Anwendung des Hebesatzes von 440 % ergab sich eine Gewerbesteuer in Höhe von 191.752,- €, 5/6 hiervon ergaben 159.793,33 €. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Betrag von 156.926,- € errechnet, dem sich die Kammer für Rückstellung und Gewerbesteuerbetrag angeschlossen hat. Für die Körperschaftsteuer war der erwirtschaftete Gewinn um den für diese Steuer verbleibenden Verlustvortrag von -205.105,- € zu mindern. Nach weiterem Abzug der Gewerbesteuerrückstellung ergab sich ein verbleibender Gewinn in Höhe von 855.287,79 €. Nach Abzug des Freibetrages von 3.835,- € verblieben 851.452,79 €. Die in diesem Jahr 26,5 %-ige Körperschaftsteuer betrug damit abgerundete 225.634,- €. Der von der Finanzbehörde errechnete Betrag belief sich auf 225.286,- €. Diesem hat die Kammer sich als für die Angeklagten günstigeren Betrag angeschlossen. Der 5,5 %-ige Solidaritätszuschlag betrug damit 12.390,73 €. Der für die Strafzumessung maßgebliche Gesamtsteuerschaden des Jahrs 2003 betrug damit 394.624,73 €. Hinzu kam der zu Unrecht beschiedene Verlustvortrag in Höhe von 42.767,- €. 1.5.2.4. Steuerschäden des Jahres 2004 Für das Jahr 2004 war der erwirtschaftete Gewinn bei Betrachtung der Strafzumessung herabzusetzen, weil aus der Sterbekasse entgegen dem angegebenen Gewinn in Höhe von 12.370,20 € ein Verlust von -34.794,25 € erzielt wurde. Der Gesamtgewinn betrug damit letztlich 1.217.736,27 €. Bezüglich der gewinnmindernden Gewerbesteuerrückstellung verblieb nach Abrundung auf volle 100,- € und Abzug eines Freibetrages von 3.900,- € ein Gewinn von 1.213.800,- €. Daraus resultierte ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 60.690,- €. Der Hebesatz in Höhe von 440 % führte zu einer Gewerbesteuer in Höhe von 267.036, 5/6 hiervon ergaben 222.530,- €. Die Berechnung der Finanzbehörde hat insoweit einen Wert von 218.570,- € ergeben, dem die Kammer entsprechend obiger Erwägungen gefolgt ist. Dementsprechend war auch von einer Gewerbesteuer in dieser Höhe auszugehen. Für die Berechnung der Körperschaftsteuer war der nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung verbleibende Gewinn von 999.166,27 € um einen Freibetrag in Höhe von 3.835,- zu mindern, sodass 995.331,27 € verblieben. Die 25 %-ige Körperschaftsteuer betrug damit abgerundete 248.832,- €. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Wert in Höhe von 248.394,- € berechnet, dem die Kammer zugunsten er Angeklagten gefolgt ist. Der 5,5 %-ige Solidaritätszuschlag betrug damit 13.661,67 €. Der für die Strafzumessung maßgebliche Gesamtsteuerschaden des Jahrs 2004 betrug damit 480.625,67 €. Ferner lag der unberechtigte Steuervorteil in Form des festgestellten Verlustvortrages von 30.322,- € vor. 1.5.2.5. Steuerschäden des Jahres 2005 Bezüglich des Jahres 2005 war wiederum bei Außerachtlassung des Kompensationsverbots von einem niedrigeren Gewinn auszugehen, weil der Gewinn aus dem Bereich der Sterbekasse entgegen der angegebenen 104.089,07 € ausweislich der Finanzstatusliste und eines 10%-igen Sicherheitsabschlags lediglich 47.678,68 € betrug. Der erwirtschaftete Gewinn betrug damit insgesamt 1.436.979,68 €. Für die Berechnung der gewinnmindernden Gewerbesteuerrückstellung verblieb nach Abrundung auf volle 100,- € und Abzug eines Freibetrages von 3.900,- € noch ein Betrag von 1.433.000,- €. Daraus folgte ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 89.650,- €. Unter Anwendung des Hebesatzes von 450 % ergab sich eine Gewerbesteuer in Höhe von 322.425,- €, 5/6 hiervon betrugen 268.687,50 €. Die Finanzbehörde hat diesbezüglich einen Betrag von 261.585,- € berechnet, den die Kammer im Weiteren zugrunde gelegt hat. Dementsprechend war auch von einer Gewerbesteuer in dieser Höhe auszugehen. Für die Berechnung der Körperschaftsteuer betrug der Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuerrückstellung noch 1.175.394,68 €. Nach Abzug des Freibetrages von 3.835,- € verblieben 1.171.559,68 €. Bei Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % ergab sich eine Steuer in Höhe von abgerundeten 292.889,92 €. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Wert in Höhe von 290.686,- € berechnet, dem die Kammer zugunsten der Angeklagten gefolgt ist. Der 5,5 %-ige Solidaritätszuschlag betrug damit 15.987,73 €. Der für die Strafzumessung maßgebliche Gesamtsteuerschaden des Jahrs 2005 betrug damit 568.258,73 €. Hinzu kam der unberechtigte Steuervorteil in Form des festgestellten Verlustvortrages von 97.356,- €. 1.5.2.6. Steuerschäden des Jahres 2006 Für das Jahr 2006 ergaben sich mangels Abgabe von Steuererklärungen und damit einhergehend ausbleibender Anwendung des Kompensationsverbots keine Änderungen gegenüber dem Jahr 2006. Der Gesamtsteuerschaden betrug damit auch unter Strafzumessungsgesichtspunkten 648.984,40 €. 1.5.2.7. Gesamtsteuerschaden auf Ebene der Strafzumessung Der für die Strafzumessung zugrunde zu legende Gesamtsteuerschadenbetrug somit 2.121.716,53 €. 2. Strafbarkeit des Angeklagten D Der Angeklagte D hat sich wegen Beihilfe zu den Steuerhinterziehungen der Jahre 2001 und 2003 bis 2005 gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er förderte die objektiv-rechtswidrigen Steuerhinterziehungen, indem er der Weisung folgte, einen großen Teil der bezüglich der Veranstaltungen von Pilgerreisen angefallenen Geschäftsvorfälle nicht in die DATEV-Buchhaltung zu übernehmen und zwar dergestalt, dass sich für den Verein keine Steuerlast ergab. Eine derart bewusst manipulative systematische Buchführung stellt keine berufstypische neutrale Arbeitsleistung eines Buchalters dar. Der Angeklagte D legte durch die unzureichenden Verbuchungen in DATEV vielmehr bewusst und zielgerecht unter Steuerung des dem Verein stets beschiedenen Verlustvortrags den Grundstein für die begangenen Steuerhinterziehungen und handelte insoweit auch mit dem für die Beihilfe erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen und Erwägungen bestimmen lassen: 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A: 1.1. Strafrahmenfindung Hinsichtlich der Findung von tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen für die festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten A ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen. Denn die Kammer hat die Frage, ob statt dieses Strafrahmens der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO (derjenige des besonders schweren Falles) zugrunde zu legen war, in allen Fällen negativ beantwortet. Hierzu hat die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gefunden: Zunächst hat die Kammer berücksichtigt, dass für die festgestellten Steuerhinterziehungstaten des Angeklagten in den Steuerjahren 2001 sowie 2003 bis 2005 – bezogen auf den bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Taten geltenden Gesetzesstand – kein Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gegeben war. Insbesondere ermangelt es im Hinblick auf das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO der vom 01.09.2002 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Vorliegens von grob eigennützen Handelns, da der Angeklagte keinen finanziellen Nutzen aus den Taten gezogen hat. Dagegen erfüllt die auf das Steuerjahr 2006 bezogene versuchte Steuerhinterziehung das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, da eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß vorliegt und der Beendigungszeitpunkt dieser Versuchstat zeitlich später liegt als das Inkrafttreten des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der vom 01.01.2008 bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung. Es ist mithin für die Taten betreffend die Steuerjahre 2001 bis 2005 das Vorliegen eines besonders schweren Falles nicht indiziert, wohl aber für die sich auf das Steuerjahr 2006 beziehende Tat. Sodann hat die Kammer unter Berücksichtigung vorstehend dargelegter Indizwirkungen geprüft, ob – und wenn ja: welche – der vier festgestellten Straftaten, in denen kein Regelbeispiel vorliegt, als (unbenannte) besonders schwere Fälle zu werten seien und ob im Fall betreffend das Steuerjahr 2006 trotz Vorliegen eines Regelbeispiel ein besonders schwerer Fall nicht zu bejahen ist. In der dabei anzustellenden Gesamtwürdigung hat die Kammer die zugunsten und zulasten des Angeklagten A sprechenden Umstände gewürdigt und in keinem festgestellten Fall das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht. Bestimmend waren hierbei die folgenden Erwägungen: 1.1.1. Strafzumessungsgesichtspunkte Bestimmender Strafzumessungsgrund bei der Steuerhinterziehung ist stets die Höhe der bewirkten oder beabsichtigten Steuerverkürzung. Insoweit hat die Kammer bestimmend berücksichtigt, dass sich die einzelnen Taten auf hohe Steuerverkürzungsbeträge beziehen, nämlich in Bezug auf die Strafzumessung für die Jahre 2001, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf Beträge in Höhe von 57.156,- DM bzw. 29.223 €, 394.624,73 €, 480.625,67 €, 568.258,73 € und (2006 - Versuchstat) 648.984,40 €. Der Gesamtschaden der vollendeten Taten beläuft sich damit auf einen Betrag von 1.472.732,13 € und die Summe aus den Schäden der vollendeten Taten sowie der Versuchstat erreicht einen Betrag von 2.121.896,53 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Strafzumessung, wie oben, insbesondere zu II.7 und IV, dargestellt, von niedrigeren Beträgen auszugehen war als bei „tatbestandlicher“ Betrachtung, nämlich von den durch Kompensationsbeträge gekürzten Hinterziehungsbeträgen, wie sie unter II.7.1 bis II.7.6. dargelegt sind. Die zudem eingetretenen Steuerschäden in Form der ungerechtfertigten Bescheidung von Verlustvorträgen hat die Kammer als nicht ins Gewicht fallend angesehen und bei der Strafzumessung außer Acht gelassen. Sie waren lediglich notwendiges Mittel zum Zweck der beabsichtigten Steuerhinterziehungen und haben sich darüber hinaus nicht ausgewirkt. Im Hinblick auf die Strafrahmenfindung waren im Übrigen folgende Aspekte – und zwar zugunsten des Angeklagten – mildernd zu werten, die unter 1.1.2. dargestellt werden, insoweit sie auch für die Angeklagten B und C mildernd zu berücksichtigen sind und wie sie im Übrigen unter 1.1.3. dargestellt werden: 1.1.2. Milderungsgründe Im Hinblick auf den Angeklagten A, jedoch auch in Bezug auf die Angeklagten B und C, war folgendes mildernd zu berücksichtigen: Die Kammer geht hier und insoweit – auch wenn mit Blick auf die Schadensberechnungen zugunsten eines niedrigeren Steuerschadens festgestellt wurde, dass aus 2000 ein auf wahrheitsgemäßer Erklärung beruhender Verlustvortrag nach 2001 übertragen wurde – zugunsten des Angeklagten A davon aus, dass seitens des Vereins bereits vor dem Amtsantritt As als neuem Vereinsvorsitzenden Steuern verkürzt wurden, indem auch schon vor Antritt des Amtes als Vorstandsvorsitzenden durch den Angeklagten A Gewinne aus der Veranstaltung von Pilgerreisen nicht korrekt in die Steuererklärungen des Vereins aufgenommen wurden. Mithin baute der Angeklagte das „System“ der Steuerhinterziehung nicht auf, sondern übernahm es „nur“ und setzte es fort. Zugunsten des Angeklagten ist auch zu werten, dass der durch die Steuerstraftaten verursachte Schaden in der Folge vom Verein ausgeglichen wurde. Positiv zu werten war auch, dass der Angeklagte A sich zur Sache eingelassen und Nachfragen der Kammer beantwortet hat. Die Einlassung war auch zu dem fortgeschrittenen Zeitpunkt der Hauptverhandlung, zu dem sie abgegeben wurde, noch zur Sachaufklärung dienlich, da die Kammer insoweit durch diese Angaben Erkenntnisse zu Aufbau und Struktur des Vereins und zu den einzelnen Tätigkeiten der Angeklagten A, B und C überprüfen und ergänzen konnte. Die Hauptverhandlung konnte aufgrund der Angaben des Angeklagten trotz der schon fortgeschrittenen Beweisaufnahme noch signifikant abgekürzt werden. Auch hat der Angeklagte A mit seiner Einlassung Verantwortung für die nicht ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen übernommen, auch wenn er angab, von der Falschheit der Angaben keine Kenntnis gehabt zu haben, immerhin es aber seine Pflicht gewesen wäre sie zu überprüfen, was er verabsäumt habe; in diesem Zusammenhang äußerte er auch sein Bedauern. Allerdings war der mildernde Wert der Einlassung dadurch limitiert, dass der Angeklagte A hinsichtlich seines Wissens um die steuerrelevanten Falschangaben sowie die Hintergründe der Taten keine wahrheitsgemäßen Angaben machte. Weiter strafmildernd wirkt sich auch das Prozessverhalten des Angeklagten im Übrigen aus, das zu einem beschleunigten Abschluss der Beweisaufnahme beigetragen hat. Er hat u.a. seine Zustimmung zur Einführung des Inhalts von Urkunden durch Bericht des Vorsitzenden gegeben und auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet. Bestimmend wirkt sich des Weiteren strafmildernd aus, dass die Taten viele Jahre zurückliegen und dadurch die Notwendigkeit einer Sanktionierung der Straftaten in Bezug auf das Sanktionsmaß abgeschwächt ist, was sich auf die Höhe der Sanktion auswirken muss. Bestimmend wirkt sich weiterhin strafmildernd aus die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor der Kammer. Der Angeklagte und seine Familie waren erheblichen Belastungen durch das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgesetzt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit Blick auf die Höhe des angeklagten Steuerschadens und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Steuerhinterziehungen mit einem Steuerverkürzungsbetrag in Millionenhöhe über viele Jahre mit einer Haftstrafe jenseits von zwei Jahren Dauer (und somit im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich) rechnen musste mit den hierdurch bedingten Einschränkungen für Lebensplanung und Lebensfreude. Strafmildernd ist ferner in ebenfalls besonders erheblicher Weise zu würdigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er sich seit 2008 rechtstreu verhalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass keine Wiederholung kriminellen Verhaltens seitens des nicht mehr als Vorstand tätigen Angeklagten, insbesondere nicht die Begehung neuer Steuerstrafverfahren, zu besorgen ist und die begangenen Straftaten aus einer Situation resultierten, die nicht mehr besteht und aller Voraussicht nach auch nicht mehr eintreten wird. Mildernd zu berücksichtigen war bei der konkreten Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen im Übrigen, dass die Taten in gleichförmiger Weise begangen wurden und von Steuerjahr zu Steuerjahr die Hemmschwelle für die Tatbegehung sank, wenngleich die Milderung dadurch abgeschwächt war, dass der Angeklagte die Taten über einen langen Zeitraum beging. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte aufgrund der langen Beweisaufnahme mit besonders hohen Kosten des Strafverfahrens konfrontiert sieht, die er zu tragen hat. 1.1.3. Weitere Milderungsgründe bezüglich des Angeklagten A Weiter waren folgende weitere Umstände zu Gunsten des Angeklagten A zu würdigen: So hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A sein Vereinsamt wegen des Strafverfahrens verloren hat. Außerdem war nochmals strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte alters- und gesundheitsbedingt an den Belastungen des Verfahrens deutlich schwerer zu tragen hatte als ein „durchschnittlicher“ Angeklagter. Mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand ergibt sich auch eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte hat aus den begangenen Steuerhinterziehungen keinerlei persönlichen Vorteil gezogen. Ihm kam es auch nicht auf die Begehung von Steuerstraftaten an. Vielmehr brachte es die von ihm in einer schwierigen Vereinssituation übernommene Vereinsführung mit sich, dass er – gleichsam dem auf dem Anka-Vogel reitenden Jüngling – die Begehung der Steuerhinterziehungen zugunsten Prof. J1s in Kauf nehmen musste, um sich in seiner Position in wirkmächtiger Weise für die religiösen Belange der H1-Gemeinden und ihrer Angehörigen einsetzen zu können. Er beging damit uneigennützig die Steuerstraftaten unter dem auf ihn in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzendem lastenden Druck, weil er sich mit großer Verantwortung und erheblicher Arbeitsbelastung für eine sozial nützliche Sache einsetzen wollte und dies sodann auch tat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er – bezogen auf die übrigen Vereinsvorstände – in nochmals besonderer Weise dem Druck des Prof. J1 unterlag, diesem Gewinne aus der Veranstaltung von Pilgerreisen zuzuführen. In diesem Rahmen ist auch als solches mildernd zu würdigen, dass der Angeklagte insofern über lange Jahre ein sozialnützliches Vorleben geführt hat, das – auch wenn er hauptberuflich für den Verein tätig war – getragen war vom Gedanken des Ehrenamtes und des Idealismus. 1.1.4. Gesamtwürdigung In der Gesamtwürdigung ergibt sich nicht nur, dass für die Steuerjahre 2001 bis 2005 kein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, sondern auch dass die Tat bezüglich des Steuerjahres 2006 – und zwar trotz Vorliegen eines Regelbeispiels und ohne Verbrauch des „typisierten“ Milderungsgrundes des Versuchs – nicht als besonders schwerer Fall angesehen werden kann. 1.2. Einzelstrafen Für die sich auf das Steuerjahr 2006 beziehende Tat war der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugunsten des nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens außer Acht zu lassen. Dabei hat die Kammer in der Gesamtschau obiger Umstände (die sich allesamt auch auf diese Tat beziehen) eine Milderung für angezeigt erachtet und insofern im Rahmen der „Kann-Bestimmung“ des § 23 Abs. 2 StGB auf eine Milderung des Strafrahmens entschieden. Bei der im Rahmen der so gefundenen Strafrahmen vorzunehmenden Einzelstrafenbildung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die oben bezeichneten Umstände erneut gewürdigt und – unter Berücksichtigung insbesondere der verschiedenen Beträge der – vollendeten oder versuchten – Steuerschäden, des Abstandes der Taten zum Urteil, der Dauer des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Besonderheit der Versuchstat – auf folgende Einzelstrafen für den Angeklagten A erkannt: Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2001 (Anklagevorwurf zu 1) : Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 (Anklagevorwurf zu 3) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2004 (Anklagevorwurf zu 4) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2005 (Anklagevorwurf zu 5) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Versuchte Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2006 (Anklagevorwurf zu 6) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. 1.3. Gesamtstrafe Unter angemessener Erhöhung der erkannten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe war sodann eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu finden. Hierbei hatte die Kammer insbesondere die höchstrichterliche Vorgabe zu beachten, der zufolge bei einem Steuerhinterziehungsschaden in Millionenhöhe das Erkennen auf eine bewährungsfähige Strafe nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt. Solche besonderen Umstände hat die Kammer allerdings aufgrund der konkret vorliegenden oben dargestellten Umstände, insbesondere dem Umstand des immensen Zeitintervalls zwischen der uneigennützigen Begehung der festgestellten Straftaten und der Aburteilung gesehen, in dem sich der Angeklagte im Übrigen straffrei geführt hat. Unter nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten A sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten B: 2.1. Strafrahmenfindung und Milderungsgründe Hinsichtlich des Angeklagten B wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen zum Angeklagten A zum Vorgehen bei der Strafrahmen-Wahl sowie betreffend strafzumessungsrelevante Umstände, hinsichtlich derer vorstehend ausgeführt ist, dass sie sich auch auf die Angeklagten B und C beziehen (vgl. vorstehende Ausführungen zu V. bis einschließlich Punkt 1.1.2.). Zusätzlich war hinsichtlich des Angeklagten B das folgende mildernd zu berücksichtigen: Zugunsten des Angeklagten war dessen Rolle bei der Aufarbeitung der steuerrechtlichen Verhältnisse im Nachgang zu den Durchsuchungen der Steuerfahndung zu werten, insoweit er hiermit darauf hingewirkt hat, eine Einigung mit dem Fiskus zu finden und eine Grundlage für die nachgehend erfolgte Nachzahlung von Steuern seitens des Vereins zu schaffen. Auch war zugunsten des Angeklagten B die besondere Belastung durch die lange Hauptverhandlung zu berücksichtigen, die dazu geführt hat, dass dieser sein Unternehmen aufgeben musste, da ihm die zeitliche Inanspruchnahme durch Hauptverhandlungstermine und An- und Abreise aus YY die Fortführung des Unternehmens verunmöglichte. Bzgl. des Angeklagten B ist mildernd auch sein Amtsverlust als Generalsekretär als Folge von Spannungen mit der neuen Führung hinsichtlich der Aufarbeitung der Steuerhinterziehungen zu berücksichtigen. Der Angeklagte B hat ebenfalls aus den begangenen Steuerhinterziehungen keinerlei persönlichen Vorteil gezogen und es kam ihm nicht auf die Begehung von Steuerstraftaten an. Auch bei ihm brachte es das von ihm in oben beschriebener Vereinssituation übernommene und altruistisch ausgeübte Vorstandsamt mit sich, dass er die Beteiligung an den Steuerhinterziehungen in Kauf nehmen musste, um in seiner Position als „zweiter Mann“ des Vereins für dessen Vereinsziele tätig werden zu können. Auch er beging damit – aus gleicher Motivation wie der Angeklagte A – uneigennützig die Steuerstraftaten unter dem auf der Vereinsführung lastenden Druck. Hinsichtlich des Angeklagten B ist mildernd zu würdigen, dass er über Jahre ehrenamtlich und idealistisch für den Verein tätig war. Mit Blick auf den Angeklagten A ist im Vergleich mit dessen Sanktionierung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B innerhalb des Vereins eine weniger starke Position hatte, sein Einfluss auf die „Geldtransfer-Maschinerie“ mithin geringer war. Hinsichtlich des Angeklagten B ergibt sich ebenfalls unter Gesamtwürdigung, dass in keinem Fall das Vorliegen eines besonders schweren Falles festzustellen war und hierfür der vertypte Milderungsgrund des Versuches nicht als verbraucht anzusehen ist, außerdem die „Kann-Vorgabe“ in § 23 Abs. 2 StGB so auszufüllen ist, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. 2.2. Einzelstrafen Auch in Bezug auf den Angeklagten B hat die Kammer bei der im Rahmen der so gefundenen Strafrahmen vorzunehmenden Einzelstrafenfindung zugunsten des Angeklagten die oben bezeichneten Umstände erneut gewürdigt und – unter Berücksichtigung insbesondere der verschiedenen Beträge der Steuerschäden und ungerechtfertigten Steuervorteile, des Abstandes der Taten zum Urteil und unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Fall 6 – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2001 (Anklagevorwurf zu 1) : Eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 (Anklagevorwurf zu 3) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2004 (Anklagevorwurf zu 4) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2005 (Anklagevorwurf zu 5) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Versuchte Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2006 (Anklagevorwurf zu 6) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. 2.3. Gesamtstrafe Unter angemessener Erhöhung der erkannten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten als Einsatzstrafe war sodann eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu finden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten B sprechenden Umstände, einschließlich der oben zum Angeklagten A unter 1.1.3. dargelegten und auch bezüglich des Angeklagten B zu berücksichtigenden gesamtstrafenbezogenen Überlegungen, hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Strafzumessung betreffend den Angeklagten C 3.1. Strafrahmenfindung und Milderungsgründe Hinsichtlich des Angeklagten C wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen zum Angeklagten A betreffend strafbestimmende Umstände sowie zur Strafrahmen-Wahl, hinsichtlich derer vorstehend ausgeführt ist, dass sie sich auch auf die Angeklagten B und C beziehen (vgl. vorstehende Ausführungen zu V. bis einschließlich Punkt 1.1.2.). Weiter war hinsichtlich des Angeklagten C das Folgende mildernd zu berücksichtigen: Der Angeklagte C war in der Gruppe der drei Vorstandsmitglieder derjenige mit der geringsten Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit. Auch war mildernd zu berücksichtigen, dass er keine Steuererklärung selbst unterzeichnet hat, da die kriminelle Energie zur Abzeichnung einer falschen Steuererklärung etwas über diejenige zum „bloßen“ gemeinsamen Beschluss einer Steuerhinterziehung hinausgeht, also dem Angeklagten C insofern ein etwas geringerer Vorwurf zu machen ist. Auch der Angeklagte C hat aus den begangenen Steuerhinterziehungen keinerlei persönlichen Vorteil gezogen und es kam ihm nicht auf die Begehung von Steuerstraftaten an. Es ist insoweit auf die Darlegungen betreffend den Angeklagten B zu verweisen. Insbesondere ist zugunsten des Angeklagten C mildernd davon auszugehen, dass der auf ihm lastende Druck dem Druck auf den Angeklagten B nicht nachstand, auch wenn er in der Hierarchie der Vereinsführung unter diesem stand. In diesem Rahmen ist auch als solches mildernd zu würdigen, dass der Angeklagte insofern über lange Jahre ein sozialnützliches Vorleben geführt hat, das – auch wenn er hauptberuflich für den Verein tätig war – getragen war vom Gedanken des Ehrenamtes und des Idealismus. Auch bzgl. des Angeklagten C ist mildernd der Verlust des Vorstandsamtes zu berücksichtigen. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C über längere Phasen der Hauptverhandlung mit seinem Prozessverhalten einen nach Möglichkeit zügigen Gang der Hauptverhandlung unterstützte. Mit Blick auf die Angeklagten A und B ist im Vergleich mit deren Sanktionierung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C innerhalb des Vereins bzw. seines Vorstands eine nochmals weniger starke Einfluss-Möglichkeit auf die „Geldtransfer-Politik“ des Vereins hatte. Hinsichtlich des Angeklagten C ergibt sich ebenfalls unter Gesamtwürdigung, dass in keinem Fall das Vorliegen eines besonders schweren Falles festzustellen war und hierfür der vertypte Milderungsgrund des Versuches nicht als verbraucht anzusehen ist, außerdem die „Kann-Vorgabe“ in § 23 Abs. 2 StGB so auszufüllen ist, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. 3.2. Einzelstrafen Auch in Bezug auf den Angeklagten C hat die Kammer bei der im Rahmen der so gefundenen Strafrahmen vorzunehmenden Einzelstrafenfindung zugunsten des Angeklagten die oben bezeichneten Umstände erneut gewürdigt und – unter Berücksichtigung insbesondere der verschiedenen Höhe der Steuerschäden und ungerechtfertigten Steuervorteile, des Abstandes der Taten zum Urteil und unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Fall 6 – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2001 (Anklagevorwurf zu 1) : Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 (Anklagevorwurf zu 3) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2004 (Anklagevorwurf zu 4) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2005 (Anklagevorwurf zu 5) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Versuchte Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2006 (Anklagevorwurf zu 6) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. 3.3. Gesamtstrafe Unter angemessener Erhöhung der erkannten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als Einsatzstrafe war sodann eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu finden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten C sprechenden Umstände, einschließlich der oben zum Angeklagten A unter 1.1.3. dargelegten und auch bezüglich des Angeklagten C zu berücksichtigenden gesamtstrafenbezogenen Überlegungen, hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Strafzumessung betreffend den Angeklagten D 4.1. Strafrahmenfindung und Milderungsgründe Hinsichtlich des Angeklagten D ist zunächst festzustellen, dass in keinem Fall das Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falles festzustellen war. Weiterhin ist zugrunde zu legen, dass der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB mildernd zu verschieben ist, da sich sein Tatbeitrag in allen vier für ihn festgestellten Fällen auf eine Beihilfe-Handlung beschränkt. Im Rahmen des sich danach ergebenden Strafrahmens hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten D bestimmend die hohen Schadenssummen der vier Steuerhinterziehungen in Höhe von 57.156,- DM bzw. 29.223 €, 394.624,73 €, 480.625,67 € und 568.258,73 € berücksichtigt. Mildernd zu berücksichtigen war bei der konkreten Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen im Übrigen, dass die Taten in gleichförmiger Weise begangen wurden und von Steuerjahr zu Steuerjahr die Hemmschwelle für die Tatbegehung sank, wenngleich die Milderung dadurch abgeschwächt war, dass der Angeklagte die Taten über einen langen Zeitraum beging. Zugunsten des Angeklagten D hat die Kammer die folgenden Umstände berücksichtigt: Auch hinsichtlich des Angeklagten D war strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte alters- und gesundheitsbedingt an den Belastungen des Verfahrens deutlich schwerer zu tragen hatte als ein „durchschnittlicher“ Angeklagter. Zu berücksichtigten war ebenfalls, dass der Angeklagte auch an Hauptverhandlungstagen anwesend sein musste, an denen die Beweisaufnahme zu den – nachgehend eingestellten – Vorwürfen aus der Anklage StA Köln 110 Js 270/09 erfolgte, bezüglich derer er nicht angeklagt war. Mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand ergibt sich auch für ihn eine besondere Haftempfindlichkeit. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D kein Vorstandsmitglied, sondern Anweisungen ausführender Arbeitnehmer war, der sich den auf die Beihilfe zur Steuerhinterziehung gerichteten Anweisungen aktiv hätte widersetzen müssen, auch wenn er hierdurch ggfs. seine Arbeit, jedenfalls aber seinen Tätigkeitsbereich hätte verlieren können. Mildernd war insoweit zu berücksichtigten, dass der auf den drei Vorstandsmitgliedern lastende Druck der Generierung von Geldern für Prof. J1 über den Leiter der Abteilung Buchhaltung, den Zeugen W2, auch an den Angeklagten D weitergegeben wurde. Zugunsten des Angeklagten D wertet die Kammer auch, dass dieser sich zu seinem Lebenslauf, seiner Krankheitsgeschichte und seinen Einkommensverhältnissen eingelassen hat. Zugunsten des Angeklagten D ist analog zu den Wertungen betreffend die übrigen Angeklagten zu berücksichtigen, dass der durch die Steuerstraftaten verursachte Schaden (hier betreffend die Steuerjahre 2001 und 2003 bis 2005) in der Folge vom Verein ausgeglichen wurde. Weiter strafmildernd wirkt sich auch das Prozessverhalten des Angeklagten D im Übrigen aus, insoweit er einem beschleunigten Abschluss der Beweisaufnahme über längere Phasen der Hauptverhandlung nicht im Wege gestanden hat. Bestimmend strafmildernd wirkt sich auch hier aus, dass die Taten viele Jahre zurückliegen und die Notwendigkeit einer Sanktionierung der Straftaten daher abgeschwächt ist, was sich auf die Höhe der Sanktion auswirkt. Durch den Umstand, dass der Angeklagte D an der Tat betreffend das Steuerjahr 2006 nicht beteiligt war, ist der Abstand zwischen letzter Tat und Urteil dabei sogar noch länger als bei den drei anderen Angeklagten. Bestimmend strafmildernd wirkt sich weiterhin aus die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor der Kammer. Auch der Angeklagte D und seine Familie waren erheblichen Belastungen durch das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgesetzt, auch hier umso mehr, als dass der Angeklagte mit Blick auf die Höhe des angeklagten Steuerschadens über viele Jahre mit einer Haftstrafe jenseits von zwei Jahren Dauer (und somit im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich) rechnen musste mit den hierdurch bedingten Einschränkungen für Lebensplanung und Lebensfreude. Strafmildernd ist ferner zu würdigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er sich seit seiner Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezogen auf das Steuerjahr 2005 rechtstreu verhalten hat und dass keine Wiederholung kriminellen Verhaltens des Angeklagten, insbesondere nicht die Begehung neuer Steuerstrafverfahren zu besorgen ist. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass sich auch der Angeklagte D mit hohen Kosten des Strafverfahrens konfrontiert sieht, die er zu tragen hat. 4.2. Einzelstrafen Unter Würdigung der Gesamtheit aller zulasten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2001 (Anklagevorwurf zu 1) : Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 (Anklagevorwurf zu 3) : Eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2004 (Anklagevorwurf zu 4) : Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2005 (Anklagevorwurf zu 5) : Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. 4.3. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung dieser so gefundenen Einzelstrafen war eine angemessene Gesamtsanktion zu finden. Hierbei hat die Kammer zunächst entschieden, im Rahmen der Vorschrift des § 53 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Es bestand keine Veranlassung, auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen. Obschon eine Freiheitsstrafe im allgemeinen ein größeres Übel ist als eine Geldstrafe, hat die Kammer zum Anderen in dem Zusammenzug der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe das geringere Übel gesehen, da sie in diesen Gesamtstrafenzusammenzug in Bezug auf eine maßvoll ausfallende Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr neben den weiteren Einzelfreiheitsstrafen von neun und zehn Monaten – insoweit sei auf die nachfolgend dargestellte konkrete Gesamtstrafe vorwegnehmend Bezug genommen – nicht ins Gewicht fällt. Zugleich bestand kein Grund dafür, den Angeklagten D zusätzlich durch eine separate Geldstrafe zu treffen. Insgesamt ergibt sich bei Gesamtwürdigung aller sanktionsrelevanten Umstände, dass der Einbezug der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe vorliegend die angemessenere Sanktion ist. Für den Angeklagten D war unter angemessener Erhöhung der erkannten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu finden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten D sprechenden Umstände, einschließlich der oben zum Angeklagten A unter 1.1.3. dargelegten und auch bezüglich des Angeklagten D zu berücksichtigenden gesamtstrafenbezogenen Überlegungen, hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen waren allesamt zur Bewährung auszusetzen. Dies beruht auf folgenden Umständen und Erwägungen: Für sämtliche Angeklagten ist zunächst eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB anzustellen. Die Angeklagten leben in geordneten Verhältnissen. Sie sind nicht vorbestraft. Sie haben ihre Straftaten aus einer besonderen Position heraus begangen, in der sie sich nicht mehr befinden. Seit 2008 sind keine weiteren Straftaten der Angeklagten bekannt geworden. Zugleich ist die jeweilige Höhe der strafausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen zu beachten, die ganz erhebliche Strafdrohungen für den Fall erneuter Begehung von Straftaten bedeuten, insbesondere für die besonders haftempfindlichen Angeklagten A und D. Außerdem ist betreffend die Angeklagten A und D deren Alter und Gesundheitszustand im Rahmen der Legalprognose positiv zu werten. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten künftig keine Straftaten mehr begehen werden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte ist jeweils auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen, die nach der Gesamtwürdigung der lange zurückliegenden Taten und der Persönlichkeit der nicht vorbestraften Angeklagten eine Strafaussetzung der gefundenen Gesamtfreiheitsstrafen in einer Höhe von jeweils über einem Jahr ermöglicht. Zuletzt ist die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hinsichtlich keines der Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Wenngleich es sich vorliegend um erhebliche Steuerstraftaten handelt, so werden das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des (materiellen Straf-)Rechts durch die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere des langen Abstandes zwischen den festgestellten Taten und der Verurteilung durch die Kammer, nicht erschüttert. VII. Es liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. In den Zeitintervallen vom 21.07.2010 bis zum 31.08.2010, vom 01.01.2011 bis zum 07.09.2011, vom 30.11.2011 bis zum 08.12.2014 und vom 17.12.2014 bis zum 22.09.2016 ist das Verfahren nicht gefördert worden. Diese Verzögerung ist allein der Staatsanwaltschaft sowie der Kammer anzulasten. Dabei ist hinsichtlich der Zeitspanne vom 21.07.2010 bis zum 31.08.2010 festzustellen, dass diese Verfahrensverzögerung ohne erkennbaren Grund erfolgte und hinsichtlich der Zeitspanne vom 01.01.2011 bis zum 07.09.2011 aus ermittlungstaktischen Gründen, die allerdings nicht in der Lage waren, eine weitere Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Zeitspannen vom 30.11.2011 bis zum 08.12.2014 und vom 17.12.2014 bis zum 22.09.2016 ist festzustellen, dass einziger Grund dieser Verfahrensverzögerungen war, dass die Kammer wegen Überlastung schlichtweg nicht in der Lage war, die Sache früher zu bearbeiten und zu verhandeln. Erst seit dem 23.09.2016 ist die Förderung der Sache bis zum Beginn der Hauptverhandlung als sachgerecht gefördert anzusehen, womit keine weitere Verzögerung festzustellen ist. Die Kammer hat in diesem Zeitraum eine ausreichende Förderung der außerordentlich umfangreichen und schwierigen Sache vorgenommen. Mit Blick auf die Hauptverhandlung ist ebenfalls eine sachgerechte Förderung des Verfahrens festzustellen. Die Sache ist in der 79-wöchigen Hauptverhandlung an 80 Tagen verhandelt worden, wobei die Aufhebung von insgesamt 27 weiteren ursprünglich terminierten Hauptverhandlungstagen nicht der Sphäre des Gerichts, der Staatsanwaltschaft bzw. der Finanzbehörde in dem Sinne zuzurechnen sind, dass sie einer nicht sachgerechten Verfahrensführung entgegenstünden, mithin von einer Zahl von 107 Hauptverhandlungsterminen in 79 Wochen auszugehen ist. Nur die Termine vom 15.12.2017, 15.02., 28.05., 11.06., 24.09. und 20.12.2018 sowie vom 14.02.2019 sind in dieser Hinsicht nicht zu berücksichtigen, was bei einer Gesamtverhandlungsdauer von einem Jahr, sechs Monaten und drei Tagen keine weitere rechtsstaatswidrige Verzögerung begründet. Mit Blick auf das Ausmaß der auf sechs Jahre zu wertenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung reicht die bloße Feststellung dieser Verfahrensverzögerung unter Berücksichtigung der Folgen derselben für die Angeklagten, die über diese sechs langen zusätzlichen Jahre mit einer zu vollstreckenden langjährigen Freiheitsstrafe rechnen mussten, nicht zur Kompensation derselben aus. Vielmehr ist ein Teil der erkannten Strafen zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt anzusehen. Allgemeine Kriterien für die Festlegung des Maßes der Vollstreckterklärung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13 –, Rn. 9, BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 StR 416/07m, Rn. 3f.) stets die auf Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen bezogenen Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen ist und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Vorliegend war neben der massiven, mehrjährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als solcher insbesondere zu berücksichtigen, dass der größere Teil der von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Verfahrensverzögerung „nur“ aus einem – wenn auch nicht sinnvollen – Abwarten von Ermittlungsergebnissen eines Parallelverfahrens resultierte, wohingegen die vom Gericht zu vertretende Verfahrensverzögerung allein auf eine mangelhafte Personalausstattung der Kölner Strafjustiz zurückzuführen ist. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten durch diese Verfahrensverzögerung besonders belastet waren; insoweit wird auf die Darlegungen zu V., dort unter 1.1.2. Bezug genommen, insoweit diese sich auf eine langjährig drohende Freiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich beziehen. Das seitens der Kammer erkannte Maß der Kompensation beruht in diesem Sinne einer auf den Einzelfall und den jeweiligen Angeklagten bezogenen Gesamtwürdigung jeweils in tenorierter Höhe. Hierbei hat die Kammer wegen der besonderen Länge der Verzögerung unter Berücksichtigung der konkreten Folgen für die Angeklagten eine Kompensation von jeweils einem Monat je Jahr der Verzögerung, die der Kammer bei kürzeren rechtsstaatswidrigen Verzögerungen üblicherweise zunächst erste Richtschnur ist, nicht für ausreichend gehalten, sondern hält eine Kompensation von insgesamt neun Monaten für jeden der Angeklagten für erforderlich und angemessen. VIII. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 2 (Vorwurf der Steuerhinterziehung betreffend das Steuerjahr 2002) waren die Angeklagten allesamt freizusprechen, weil sich, wie zu II. dargestellt, bereits bei „tatbestandlicher Betrachtungsweise“ keine vollendete Steuerverkürzung feststellen lässt und auch die Feststellung einer Versuchstat nicht in Betracht kommt. Im Übrigen war eine täterschaftliche Begehung der vom Angeklagten D begangenen Taten nicht festzustellen. Auch schied insofern eine Verurteilung dieses Angeklagten mit Blick auf den Anklagepunkt 6 (Vorwurf des Versuchs der Steuerhinterziehung betreffend das Steuerjahr 2006) aus, weil eine Beihilfe hier nicht feststellbar war, weswegen er auch im Hinblick auf diesen Anklagepunkt freizusprechen war. IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, insoweit Verurteilung erfolgt ist, auf § 465 Abs. 1 StPO. Im Übrigen resultiert sie aus § 467 Abs. 1 StPO.