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Urteil

103 KLs 13/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0322.103KLS13.17.00
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Tenor

Das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln vom 14.04.2016 – 117 KLs 19/15 – wird dahin geändert, dass die hinsichtlich beider Angeklagter bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Die Angeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens, wobei 1/3 der Kosten des Revisionsverfahren sowie der den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden; die Gebühr für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird um 1/3 ermäßigt.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschrift: § 56 StGB

Entscheidungsgründe
Das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln vom 14.04.2016 – 117 KLs 19/15 – wird dahin geändert, dass die hinsichtlich beider Angeklagter bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die Angeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens, wobei 1/3 der Kosten des Revisionsverfahren sowie der den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden; die Gebühr für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird um 1/3 ermäßigt. Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift: § 56 StGB Gründe: (Hinsichtlich des Angeklagten N abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat die beiden Angeklagten durch Urteil vom 14.04.2016 (Az. 117 KLs 19/15) wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt. Den Angeklagten G hat sie dabei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihm ist zudem die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, ihm nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten N hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihm ist zudem die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, ihm nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der beiden Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen den Angeklagten auferlegt. Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2017 (Az.: 4 StR 415/16) das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.04.2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen sind verworfen worden. II. Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten geführt: 1. a. Der Angeklagte G wurde als drittes Kind seiner Eltern in Köln geboren. Seine Mutter ist Kassiererin in einem Supermarkt, sein Vater war bis 2008 als Schweißer beschäftigt; was er seitdem beruflich macht, ist dem Angeklagten G nicht bekannt. Gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern, einer heute 28 Jahre alten Versicherungskauffrau und einer 26 Jahre alten "Aushilfslehrerin", wuchs der Angeklagte G im elterlichen Haushalt auf. Als sich die Eltern im Jahr 2011 trennten, blieben er und seine Schwestern bei der Mutter, wo sie auch heute noch wohnen. Der Zusammenhalt in der Familie ist laut Angaben des Angeklagten G gut und von gegenseitiger Unterstützung geprägt. Beide Elternteile sind bislang keine neuen Partnerschaften eingegangen. b. Der Angeklagte G besuchte zuerst regulär den Kindergarten und danach eine Grundschule in Köln-O. Anschließend wechselte er auf die L-Gesamtschule in Köln und erwarb dort - nachdem er einmal die 8. Klasse wiederholt hatte - im Jahr 2010 die mittlere Reife. Da er den Wunsch hatte zu studieren, besuchte er im Anschluss daran ein Jahr lang eine Handelsschule und anschließend eine Berufsschule. Nachdem er wegen mäßiger Noten ein Berufsschuljahr wiederholt hatte, erwarb er schließlich im Jahr 2014 die Fachhochschulreife. Während seiner Schulzeit, insbesondere in den Ferien, arbeitete der Angeklagte G zeitweise auf 400-EUR-Basis als Kellner und absolvierte diverse Praktika. Da sein Vater jedoch zwischenzeitlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und sogar seine Wohnung verloren hatte, beschloss der Angeklagte G , seine Studienpläne bis zum Sommer 2015 zurückzustellen und zunächst in Vollzeit zu arbeiten, um seinen Vater finanziell unterstützen zu können. Er nahm deshalb im Dezember 2014 eine Tätigkeit als Lagerarbeiter in einem Supermarkt auf, wo er 1.250 EUR netto monatlich verdiente. Hiervon gab er seinem Vater jeden Monat 400 EUR ab. An seine Mutter führte er monatlich 250 EUR ab. Den Rest sparte der Angeklagte G für eigene Zwecke. Der Tätigkeit als Lagerarbeiter ging er bis Juli oder August 2015 nach. Ab Dezember 2015 arbeitete er zwei bis drei Monate als Aushilfskellner in einer Bar. Regelmäßiger Kontakt zum Vater besteht seit einiger Zeit nicht mehr; allenfalls zufällig kommt es gelegentlich zu Aufeinandertreffen auf der Straße. Zum Sommersemester 2016 schrieb sich der Angeklagte G an der Fachhochschule J für den Studiengang "Maschinenbau“ ein. Derzeit befindet er sich im 5. Fachsemester, konnte jedoch aus psychischen Gründen (vgl. dazu die weiteren Feststellungen unter Ziffer III. 1.) insbesondere zwischenzeitlicher erheblicher Konzentrationsstörungen bislang keine nennenswerten Studienfortschritte erzielen. Derzeit ist der Angeklagte G als studentische Aushilfe in der Bäckerei seiner Schwester, der Zeugin H, tätig. Dort arbeitet er 20 Stunden in der Woche und verdient monatlich ca. 800 EUR netto, wovon er 200 - 300 EUR bei seiner Mutter für den Unterhalt abgibt. Nachdem er sich anfänglich mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand die Arbeitszeiten frei einteilen durfte, arbeitet er mittlerweile zuverlässig zu den Zeiten, für die er eingeteilt ist. c. Bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr spielte der Angeklagte G in seiner Freizeit Fußball im Verein. Später begann er mit Thaiboxen. Derzeit trainiert er regelmäßig im Fitnessstudio. Der Angeklagte G ist körperlich gesund. Mit Ausnahme eines Verkehrsunfalls in der Türkei, bei dem er sich einige Rippenbrüche zugezogen hatte, hat er in der Vergangenheit keine Verletzungen erlitten. Im Anschluss an die verfahrensgegenständliche Tat hat er am 13.10.2015 eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer III. 1 verwiesen. Alkohol trinkt der Angeklagte G fast nie, maximal ein Bier alle drei Monate. Drogen konsumiert er gar nicht und hat dies auch - mit Ausnahme eines Joints im Jahr 2011- bislang noch nie probiert; er raucht ausschließlich Zigaretten. Der Angeklagte G ist kinderlos und derzeit nicht liiert. Eine frühere Beziehung zu einer Frau brach er nach der verfahrensgegenständlichen Tat im Jahr 2015 ab. Er hat noch zwei oder drei Freunde aus der Zeit vor der Tat, mit denen er sich im Jahr 2016 gemeinsam zum Studium angemeldet hat. Diese Freunde haben ihr Studium mittlerweile fast beendet. Sie besuchen den Angeklagten G regelmäßig ein- bis zweimal wöchentlich zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz in der Bäckerei. Einen weiteren Freund aus der Zeit vor der Tat hat der Angeklagte G dagegen verloren, weil dieser sich nach der Tat nicht mehr gemeldet hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung möchte der Angeklagte G derzeit nicht mehr erlangen. d. Der Angeklagte G erwarb im Jahr 2011 eine deutsche allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse B. Da er nach Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Probezeit einen Nachweis über eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht rechtzeitig erbracht hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis am 14.12.2012 zunächst vorläufig und am 16.01.2013 unanfechtbar entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG). Am 16.07.2013 wurde ihm die Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem solchen Aufbauseminar wieder erteilt. Aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Tat wurde der Führerschein des Angeklagten am 14.04.2015 beschlagnahmt. Rechtsmittel dagegen hatte er nicht eingelegt. Mittlerweile ist seine Fahrerlaubnis mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Köln rechtskräftig entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. e. Zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung enthalten sowohl der Bundeszentralregisterauszug vom 12.03.2018 als auch der Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 09.03.2018 bezüglich des Angeklagten G keine Eintragungen. Zuvor von der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 14.04.2016 festgestellte Eintragungen sind getilgt. 2. a. Der Angeklagte N ist das zweite gemeinsame Kind seiner Eltern. Er hat einen heute 26-jährigen Bruder, der mit ihm gemeinsam noch im elterlichen Haushalt lebt. Seine Mutter ist seit dem Jahr 2002 Heimleiterin in einem Flüchtlingsheim in Köln-Q; sein Vater hat aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten eine Festanstellung bei dem Automobilhersteller C mittlerweile verloren. b. Der Angeklagte N kam 1996 in den Kindergarten und besuchte ab dem Jahr 2002 die Grundschule, wo er ein Schuljahr wiederholte. Von 2006 bis 2009 ging er auf die Realschule. Anschließend besuchte er die Hauptschule, wo er 2013 den Abschluss erlangte und sich anschließend vergeblich um einen Ausbildungsplatz bewarb. Nachdem er vorübergehend in einem Kino als Reinigungskraft gearbeitet hatte, besuchte er von 2014 bis 2015 die höhere Handelsschule (Berufskolleg P in Köln). Anschließend arbeitete er in Vollzeit in dem von seiner Mutter geleiteten Flüchtlingsheim als Brandwache und verdiente dort zwischen 800 EUR und 1.300 EUR im Monat. Aufgrund des gegen den Angeklagten N im April 2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in hiesiger Sache wurde ihm dort jedoch gekündigt. Ab April 2015 war der Angeklagte N für zwei Jahre ehrenamtlich in mehreren Flüchtlingsheimen tätig, wo er unter anderem mit Kindern spielte und ihnen bei den Hausaufgaben half. Zu dieser Tätigkeit hatte ihn seine Mutter bestimmt, einerseits als Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat, andererseits weil sie sich hiervon erhoffte, ihr Sohn möge erkennen, dass er auch anderen Menschen helfen soll. Im Jahr 2017 arbeitete der Angeklagte N über eine Zeitarbeitsfirma für einen Automobilzulieferer. Seit Oktober 2017 ist er über die Zeitarbeitsfirma Z in Vollzeit bei dem Automobilzulieferer D in der Produktion von Autositzen beschäftigt und dort auf eigenen Wunsch ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. Der Zeitarbeitsvertrag des Angeklagten N ist unbefristet; im Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich im vorletzten Monat der sechsmonatigen Probezeit. Er verdient monatlich 1.500,00 - 1.600,00 EUR netto einschließlich Nachtschichtzuschlägen. Hiervon gibt er 500,00 EUR zu Hause für den Unterhalt ab. Nach eigenen Angaben ist dem Angeklagten N in Aussicht gestellt, bei weiter beanstandungsfreier Probezeit einen Vertrag unmittelbar mit der Firma D abschließen zu können; dann würde er monatlich 1.800,00 EUR netto verdienen. Zudem hat sich der Angeklagte N - auf Initiative seiner Mutter - im Jahr 2017 auf drei Ausbildungsplätze beworben, wobei nur eine Bewerbung betreffend eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik bei F zu einem Vorstellungsgespräch führte. Das Ergebnis dieser Bewerbung war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch offen. Der Angeklagte N zeigt sich bisher noch unentschlossen, ob er - vor die Wahl gestellt - die Festanstellung bei der Firma D oder die Ausbildung vorziehen würde. c. Früher spielte der Angeklagte N in seiner Freizeit Fußball im Verein. Er ist - mit Ausnahme von Migräneanfällen – grundsätzlich körperlich gesund, leidet aber unter den unter III. 2. dargestellten Einschränkungen. Im Anschluss an die verfahrensgegenständliche Tat stellte er sich jedoch am 18.04.2015 in Begleitung von Familienangehörigen in der Notfallambulanz der K Kliniken Köln vor, weil seine Familie sich um ihn sorgte. Eine stationäre Aufnahme lehnte er damals ab. In psychotherapeutische Behandlung begab er sich anschließend zunächst ebenfalls nicht. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen. Der Angeklagte N konsumiert keine Drogen; Alkohol nimmt er nur gelegentlich und in geringem Maß zu sich. Nach eigenen Angaben geht er nicht mehr aus. Er ist ledig und kinderlos. Sein Freundeskreis hat sich seit der Tat verkleinert. Noch immer unterhält er jedoch freundschaftlichen Kontakt zu einigen Freunden, die ebenfalls berufstätig sind. d. Der Angeklagte N würde gerne die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Nachdem sein ursprünglicher Einbürgerungsantrag am 23.02.2016 von einer Kollegin des Zeugen S wegen fehlender Mitwirkung des Angeklagten N abgelehnt war, sprach er am 28.07.2016 erneut im Ausländeramt der Stadt Köln bei dem Zeugen S, welcher zuvor für seinen Einbürgerungsantrag zuständig gewesen war, vor. Von dem Zeugen in diesem Gespräch auf das laufende Strafverfahren angesprochen, gab er diesem gegenüber an, dass es doch „nur ein Verkehrsunfall“ und „nicht so schlimm" gewesen sei. e. Im Alter von 17 Jahren erwarb der Angeklagte N die deutsche allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 14.04.2015 wurde der Führerschein des Angeklagten N wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat beschlagnahmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (710 Gs 126/15) wurde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Mittlerweile ist seine Fahrerlaubnis mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Köln rechtskräftig entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. f. Zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung enthält der Bundeszentralregisterauszug vom 12.03.2018 keine Eintragungen. In dem Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 09.03.2018 ist lediglich die das hiesige Verfahren betreffende Entscheidung nach § 111a StPO eingetragen. III. Die in der Sache getroffenen Feststellungen der 17. großen Strafkammer im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen ab Seite 10, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 23, erster Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen. Ergänzend hierzu hat die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer zu folgenden weiteren Feststellungen geführt: 1. Die nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 23, dritter Absatz, Zeile 1-8 unter Ziffer II. 3. c) aufgenommene psychotherapeutische Behandlung wegen einer Anpassungsstörung hat der Angeklagte G bis Mitte des Jahres 2016 in Form einer Gesprächstherapie fortgesetzt. Insgesamt hat er 20 oder 21 Sitzungen absolviert. Im Anschluss daran beendete der Angeklagte G die Therapie, da er kein Vertrauen mehr zu dem Therapeuten bzw. dessen Behandlung hatte. Während der Zeit der Therapie kam es 2015 einmal dazu, dass sich der Angeklagte G auf die Gleise der Straßenbahn setzte, um sein Leben zu beenden, sein Vorhaben dann jedoch ohne Einwirkung von Dritten abbrach. Er selbst beschreibt die Ergebnisse der Therapie als gut, aber nicht vollständig. Vor allem habe er gelernt, sich mit der Tat auseinanderzusetzen. Eine Anschlussbehandlung nahm der Angeklagte G , obwohl er selbst weiteren Therapiebedarf sah, jedoch nicht auf, da er nach eigenen Angaben keinen passenden Psychologen fand. Nach Beendigung der Gesprächstherapie bestehen bei dem Angeklagten G psychische Beeinträchtigungen in Gestalt von Konzentrationsproblemen, rückzügigem Verhalten und Schlafstörungen fort. Die Beschwerden treten verstärkt auf, wenn er mit dem Strafverfahren konfrontiert wird, ihn etwa entsprechende Schreiben erreichen. An den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie am Morgen und am Abend nimmt er nicht mehr teil, weil ihm vor Augen steht, dass bei der Familie des Unfallopfers ebenfalls eine Person am Esstisch fehlt. Insgesamt hat sich der psychische Zustand des Angeklagten G in den letzten Monaten jedoch gebessert und stabilisiert. Insbesondere gelingt es ihm in den letzten sechs Monaten wieder besser, sich zu konzentrieren. Daher haben sich sowohl der Angeklagte G selbst als auch seine Schwester, die Zeugin H, in der Hauptverhandlung zuversichtlich gezeigt, dass er zum Sommersemester 2018 sein Studium im Fach Maschinenbau an der Fachhochschule J wieder aufnehmen kann. 2. Zusätzlich zu den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 22, vierter Absatz, Zeile 1-13 unter Ziffer II. 3. d) hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens für den Angeklagten N hat die erneute Hauptverhandlung ergeben, dass bei ihm infolge der Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) vorliegt, die eine ambulante Behandlung erforderlich macht. Als Symptome dieser Erkrankung zeigt er eine Antriebsstörung, Appetitminderung, starke Schlafstörungen und rückzügiges Verhalten. Zudem liegt ein Missbrauch freiverkäuflicher Schlafmittel („hoga night“) vor. Ob darüber hinaus eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung vorliegen, bedarf weiterer medizinischer Abklärung. Der Angeklagte N ließ sich am 15./16.03.2018 auf Drängen seiner Familie unter der oben genannten Diagnose stationär in der LVR-Klinik Köln U behandeln, wo eine Psychopharmakotherapie mit einem Antidepressivum in sehr niedriger Dosierung begonnen würde. Die von der LVR-Klinik Köln U angeratene ambulante Anschlussbehandlung hat der Angeklagte N bis zum Schluss der Hauptverhandlung noch nicht angetreten. Gegenüber der Allgemeinärztin und Psychologin seiner Eltern, der Zeugin Dr. med. (RO) V, hatte der Angeklagte N im Rahmen einer probatorischen Sitzung Anfang des Jahres 2018 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat angegeben, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich um 20 km/h überschritten worden sei. Dass der Angeklagte G und er ein Rennen gegeneinander gefahren sind, hat er ihr gegenüber verschwiegen. Auch die Eltern des Angeklagten N haben sich nach der Tat (wieder) in psychologische Behandlung begeben. Des Weiteren spendete die Mutter des Angeklagten N im Dezember 2016 eine Niere für einen schwerkranken 26-Jährigen, bei dem es sich um einen guten Bekannten ihres Sohnes N handelt. Damit griff sie eine Idee des Angeklagten N auf, der ursprünglich selbst erwogen hatte, als Versuch der Wiedergutmachung für den Tod von T diesem Bekannten eine Niere zu spenden, dann aber keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen hat. 3. Das Kriminalitätsphänomen illegaler Straßenrennen tritt seit einigen Jahren in Köln und andernorts gehäuft auf, wobei die Zahlen landesweit auf hohem Niveau stabil sind. In Köln ist, nicht zuletzt aufgrund einer hohen polizeilichen Kontrolldichte, im landesweiten Vergleich eine Häufung festzustellen. Auch aus anderen Bundesländern sind entsprechende Lagen bekannt. Dabei ist zudem von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, da es sich bei dem Kriminalitätsphänomen illegaler Straßenrennen um ein sogenanntes Kontrolldelikt handelt. Die Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen gerade auch für unbeteiligte Dritte ergibt sich dabei nicht nur aus den hohen gefahrenen Geschwindigkeiten, sondern darüber hinaus aus der – wie auch hier festgestellt – rücksichtslosen Fahrweise der Beteiligten. Eine in Nordrhein-Westfalen landesweit geführte Statistik hat ergeben, dass illegale Kraftfahrzeugrennen in der Regel von jungen, im Durchschnitt etwa 24 - 25 Jahre alten, nicht alkoholisierten männlichen Fahrern mit wenig Fahrerfahrung begangen werden. Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen – vorliegend nicht anwendbaren - Straftatbestand eingeführt. Nunmehr stellt § 315d StGB die Ausrichtung bzw. Durchführung und die Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen sowie das sogenannte „Alleinrasen“ unter Strafe, wobei der Strafrahmen bei schweren Folgen von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. IV. 1. a. Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten G beruhen auf dessen glaubhaften Angaben und den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 12.03.2018 sowie aus dem Fahreignungsregister vom 09.03.2018. Sie werden hinsichtlich seines schulischen Werdegangs, seiner Tätigkeit in der Bäckerei, der Studienanmeldung und des bisherigen Studienverlaufs als auch zu seinen freundschaftlichen Beziehungen gestützt durch die Angaben der Zeugin H, welche insoweit ebenfalls so wie in Ziffer II. 1. entsprechend festgestellt, vor der Kammer bekundet hat. Ihre Aussage war in sich geschlossen, auch auf Nachfrage widerspruchsfrei und ließ keine emotional überschießenden Tendenzen erkennen. Auch vor dem Hintergrund, dass sie als Schwester des Angeklagten G erkennbar ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat, von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt. Insbesondere hat die Zeugin sachlich, zurückhaltend und ohne besondere Beschönigungstendenzen berichtet. b. Die ergänzenden Feststellungen unter Ziffer III. 1. zu den Folgen des Unfallgeschehens für den Angeklagten G beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung und werden hinsichtlich der psychischen Auswirkungen gestützt durch die Angaben der Zeugin H. Der Angeklagte G hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Verantwortlichkeit für den Tod von T eingeräumt und ausdrücklich bestätigt, dass sich die Tat so wie von der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln im Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) bindend festgestellt, zugetragen hat. Er hat zudem erklärt und auf Nachfragen ausgeführt, dass auch die übrigen Urteilsfeststellungen inhaltlich zutreffend sind. Darüber hinaus hat er sich erstmals persönlich in der erneuten Hauptverhandlung vor der Kammer an die Nebenkläger gewandt und sich – auch nach dem Eindruck der Kammer sichtlich beschämt und reumütig - für das Leid, das er ihnen angetan hat, entschuldigt sowie um Entschuldigung für seine Tat gebeten. Hinsichtlich der ergänzenden Feststellungen unter Ziffer III. 1. hat er sich, so wie diese in Ziffer III. 1. aufgeführt sind, im Einzelnen glaubhaft eingelassen und auf entsprechende Nachfragen der Verfahrensbeteiligten ausführlich geantwortet. Die Angaben des Angeklagten G zu den durch die Kammer festgestellten psychischen Folgen und den Auswirkungen des Tatgeschehens auf ihn, werden dabei zusätzlich gestützt durch die Angaben der Zeugin H. Diese hat – so wie im Einzelnen unter Ziffer III. 1. festgestellt - über den Verlauf der psychotherapeutischen Therapie des Angeklagten G , dessen Erzählungen zu dem Vorfall auf den Bahngleisen, dessen fortbestehender psychischer Beeinträchtigungen nach Beendigung der Therapie, in Form von Konzentrationsproblemen, rückzügigem Verhalten und Schlafstörungen, die zuletzt eingetretenen Besserungen und die beabsichtigte Aufnahme des Studiums bekundet. Die Aussage der Zeugin H war auch insoweit glaubhaft. Sie war in sich geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotional überschießenden Tendenzen erkennen. Ihre Bekundungen boten keinen Anlass zu der Annahme, dass sie insbesondere hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen ihres Bruders der Wahrheit zuwider übertrieben haben könnte, auch wenn zu jedem Zeitpunkt deutlich wurde, dass sie um sein Wohlergehen besorgt ist. Vielmehr trat für die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat, ihr Bemühen um eine vollständige und richtige Aussage klar hervor. Unsicherheiten machte sie, wo diese vorhanden waren, von sich aus deutlich, so etwa zu der Frage, wie realistisch die Bemühungen ihres Bruders seien, sein Studium in 2018 wieder aufzunehmen. Wie in Ziffer III. 1. festgestellt, schilderte sie hier nur ihre Zuversicht im Allgemeinen und die ihres Bruders. Dies ist besonders hervorzuheben, weil es für die Zeugin ein Leichtes gewesen wäre, hierzu durch weitere Ausschmückungen optimistischere und über bloße Hoffnungen hinausgehende konkretere Angaben zu machen, um ihren Bruder zu unterstützen. 2. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N unter Ziffer II. 2. beruhen auf dessen Angaben, soweit diesen gefolgt werden konnte, den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den Bekundungen der Zeugen Fatma N und Damian S, der sachverständigen Zeugen X und V sowie den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 12.03.2018 sowie dem Fahreignungsregister vom 09.03.2018. Hervorzuheben ist, dass der Angeklagte N sich in der Hauptverhandlung vor dieser Kammer erstmals durch selbständige Verlesung einer – nach seinen Angaben – selbst geschriebenen, von seinem Verteidiger redigierten schriftlichen Erklärung an die Nebenkläger gewandt hat. Darin hat er sich zu einer Mitverantwortung für den Tod von T bekannt, sich entschuldigt und bekundet, dass er die Tat zutiefst bereue. 3. Die Feststellungen zum Kriminalitätsphänomen der illegalen Straßenrennen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Y und A. Die Zeugin A erstellt im Auftrag des Innenministeriums NRW bei dem Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen ein Lagebild zu diesem Kriminalitätsphänomen. Der Zeuge Y leitet bei dem Polizeipräsidium Köln eine aufgrund der hiesigen Tat und weiterer schwerer Unfälle in Köln im Jahr 2015 eigens angelegte Projektgruppe „Rennen“. Die Zeugin A schöpft ihre Kenntnisse zur Verbreitung illegaler Straßenrennen nachvollziehbar aus ihren eigenen statistischen Erhebungen, der Zeuge Y aus seiner beruflichen Praxis. Beide haben sachlich im Ton und kundig in der Sache ausgesagt; Belastungstendenzen waren ungeachtet der schwerpunktmäßigen beruflichen Befassung mit der Analyse bzw. Bekämpfung illegaler Kraftfahrzeugrennen nicht erkennbar. V. Sowohl der Schuldspruch als auch die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne bezogen auf die jeweils ausgesprochene Strafhöhe im verfahrensgegenständlichen Urteil der 17. großen Strafkammer vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und für die hiesige Kammer bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen unter Ziffer IV. ab Seite 51, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 63, letzter Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen. VI. Nach erneuter Hauptverhandlung vor der Kammer konnte die Vollstreckung der gegen beide Angeklagten durch das landgerichtliche Urteil der 17. großen Strafkammer bindend festgesetzten Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Insoweit ist zwar hinsichtlich beider Angeklagten gemäߠ § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Nach der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten liegen jedoch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB, die auch mit Rücksicht auf die jeweils ausgesprochene Strafhöhe die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, bei beiden Angeklagten nicht vor. 1. a. Hinsichtlich des Angeklagten G besteht zur Überzeugung der Kammer die begründete Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Die Sozialprognose des Angeklagten G ist günstig: Er lebt in geordneten Verhältnissen und verfügt über gute und tragfähige soziale Bindungen. Er erfährt im mütterlichen Haushalt, wo er noch immer lebt, eine gute und vertrauensvolle Unterstützung in praktischer und moralischer Hinsicht. Seine beiden älteren Schwestern, die ebenfalls noch im Haushalt der Mutter wohnen, leben – wie auch die Mutter – in geordneten sozialen und beruflichen Verhältnissen. Darüber hinaus bestehen einzelne gute, langjährige Freundschaften des Angeklagten G zu Freunden aus seiner Schulzeit. Alkohol- oder Drogenprobleme bestehen bei ihm nicht. Der Angeklagte G hat eine tragfähige berufliche Perspektive. Er hat die Fachoberschulreife - auf die er zielstrebig hingearbeitet hat – erworben und befand sich seitdem fast durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis. Für die Kammer glaubhaft strebt er die tatsächliche Fortsetzung seines Fachhochschulstudiums an. Zwar war er bislang nach der Anmeldung an nennenswerten Studienfortschritten durch die nach der Tat auftretenden psychischen Beeinträchtigungen gehindert. Diese haben sich jedoch in den letzten Monaten, insbesondere in den vergangenen 6 Monaten nachhaltig gebessert, so dass gute Aussichten bestehen, dass er das angestrebte Studium nach Wiederaufnahme abschließen und im Anschluss auch beruflich Fuß fassen kann. Prognostisch günstig zu bewerten ist weiterhin, dass der Angeklagte G als nicht vorbestraft gilt und die verfahrensgegenständliche Tat zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung bereits etwa drei Jahre zurückliegt, er sich also nach der Tat bereits über längere Zeit straffrei bewährt hat. Eine Zugehörigkeit zur „Raserszene“ und damit eine etwaig verbundene erhöhte Rückfallgefahr konnte nicht festgestellt werden. Das illegale Autorennen, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, entstand nach den bindend gewordenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 spontan aus einem während der Fahrt gefassten Entschluss heraus. Auch das Fahreignungsregister weist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dieser Kammer keine Eintragungen für den Angeklagten G auf. Die Erwartung stützt sich zudem gewichtig darauf, dass der Angeklagte G in der Hauptverhandlung erneut rückhaltlos Verantwortung für seine Tat übernommen und sich geständig eingelassen hat. Er hat für die Kammer glaubhaft Reue bekundet und sich in der erneuten Hauptverhandlung persönlich an die Nebenkläger gewandt und um Entschuldigung für seine Tat gebeten. Seine Bestürzung über das Geschehen war auch in der Hauptverhandlung noch vorhanden. Der Angeklagte war sichtlich emotional beteiligt und kämpfte vielfach mit den Tränen. Anlass zu Zweifeln, dass er die Verurteilung nicht genügend ernst nehmen könnte, sieht die Kammer nicht. Zudem wird auch die angeordnete Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs nebst Sperrfristanordung nachhaltig auf den Angeklagten einwirken. b. Nach der umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten G liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, die die Strafaussetzung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung rechtfertigen könnten, § 56 Abs. 2 StGB. aa. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29.07.1988 – 2 StR 374/88). Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – 4 StR 487/15 m.w.N.; Fischer, StGB, 65. Auflage, 2018, § 56 Rn. 24). Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. bb. Das Vorgenannte im Blick und unter Abwägung aller Kriterien der – rechtskräftigen – Strafzumessung sowie der vorstehenden Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB (vgl. VI. 1. b. aa.) hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte G sich von Anfang an vollumfänglich geständig und glaubhaft reuig gezeigt hat. Besondere Beachtung verdient nach Wertung der Kammer dabei zudem, dass sich der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung vor der Kammer erstmals selbst und mit eigenen Worten bei den Nebenklägern für seine Tat entschuldigt und um Entschuldigung für seine Tat gebeten hat. Nicht verkannt hat die Kammer im Rahmen der Abwägung nach § 56 Abs. 2 StGB ferner, dass der seit der Tat erkennbar nachgereifte Angeklagte G durch Folgewirkungen seiner Tat selbst nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere für die festgestellten - teils noch fortbestehenden - psychischen Probleme, die nicht zuletzt in einem – wenngleich einmaligen und eigenständig aufgegebenen - Suizidversuch gipfelten. Diese haben ihn – abgesehen von der übrigen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität – zudem über mehrere Semester gehindert, nennenswerte Fortschritte in seinem Studium zu erzielen. Schon jetzt ist daher absehbar, dass sich sein Eintritt in das angestrebte akademische Berufsleben entsprechend verzögern wird. Darüber hinaus begründen die im festgestellten Umfang fortbestehenden psychischen Beeinträchtigungen auch eine zusätzliche Haftempfindlichkeit des im Übrigen haftunerfahrenen Angeklagten G . Die Kammer hat auch an dieser Stelle nicht außer Acht gelassen, dass es sich – wie rechtskräftig festgestellt – um ein ungeplantes Fahrlässigkeitsdelikt handelt und die 17. große Strafkammer zusätzlich zur Strafe auch eine – rechtskräftige - Maßregel gegen den Angeklagten G verhängt hat. Zusätzlich haben auch das Strafverfahren und das damit verbundene große mediale Interesse den Angeklagten G nicht unerheblich beeinträchtigt. Ohne dass eine überlange Verfahrensdauer vorliegen würde - sondern allein dem Umstand geschuldet, dass beide Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer Rechtsmittel eingelegt haben -, lag die Tat im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dieser Kammer bereits rund drei Jahre zurück. Insoweit handelt es sich um eine gewichtige Zeitspanne gemessen am noch jungen Lebensalter des Angeklagten G , der bei der Tat zudem gerade einmal 14 Monate dem Heranwachsendenalter entwachsen war, erstmals als Erwachsener vor Gericht steht und sich noch in der Lebensphase der beruflichen Studienausbildung befindet. Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht verkannt, dass die weiteren Feststellungen der erneuten Hauptverhandlung, also insbesondere die zum Inhalt des Bundeszentralregisters und des Fahreignungsregisters und auch die erstmalige direkte Entschuldigung bei den Nebenklägern angesichts der Rechtskraft der Strafhöhe nicht mehr in die Strafzumessung einfließen konnten und daher an dieser Stelle zu berücksichtigen sind. cc. Andererseits fällt erheblich ins Gewicht, dass sich der Angeklagte G nach den bindenden Feststellungen des Urteils der 17. großen Strafkammer vom 14.04.2016 bei der Tat ein – auch für die Maßstäbe eines illegalen Rennens im Sinne von § 29 StVO – außergewöhnlich hohes Maß an Pflichtwidrigkeit hat zuschulden kommen lassen. Dies zeigt sich vor allem in der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu das Doppelte des erlaubten Wertes – 95 km/h statt 50 km/h – in der letzten Kurve vor dem eigentlichen Unfallgeschehen, knapp unter der mit 98 km/h festgestellten Kurvengrenzgeschwindigkeit. Bereits die Geschwindigkeitsübertretung als solche würde – ungeachtet der rechtskräftig festgestellten Kürze der Rennstrecke – ein ganz erhebliches Maß an Pflichtwidrigkeit begründen. Vorliegend wird der Grad der Pflichtwidrigkeit indes noch weiter dadurch verschärft, dass die Angeklagten sich ihr vorsätzliches Rennen innerorts, entlang einer von Fußgängern und Radfahrern frequentierten Strecke geliefert haben. Der Austragungsort des Rennens im B-Weg machte es für die Angeklagten besonders offensichtlich, dass ihre Fahrweise für unbeteiligte Dritte in höchstem Maße gefährlich war. Bereits vor dem eigentlichen Unfall hatten beide Angeklagte zudem mit ihren Fahrzeugen, deren Betriebserlaubnis überdies jeweils erloschen war, eine aggressive Fahrweise gezeigt, hatten insbesondere mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Die von den Angeklagten insoweit bewusst geschaffene Gefahr realisierte sich, als der Angeklagte G die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, dieses ins Driften und Schleudern geriet und schließlich mit einer Geschwindigkeit von noch immer 48 bis 55 km/h die mit ihrem Rad fahrende 19jährige Studentin T auf dem Radweg jenseits der Gegenfahrbahn erfasste und dabei so schwer verletzte, dass sie letztlich ihren Verletzungen erlag. Das mit der bewussten Gefahrschaffung durch die beiden Angeklagten verbundene ungewöhnlich hohe Maß an Pflichtwidrigkeit und Leichtfertigkeit sticht im Vergleich zu anderen, denkbaren Fällen der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr so gewichtig hervor, dass es der gesamten Tat – wenn auch spontan und ungeplant – ihr maßgebliches Gepräge verleiht und im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Überzeugung der Kammer – auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks aus der Hauptverhandlung - den entscheidenden Ausschlag gibt. Vor diesem Hintergrund kommt den vorstehend erörterten Gesichtspunkten unter bb. in einer Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten G weder für sich genommen noch in der Zusammenschau das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu. Dies gilt umso mehr wenn man berücksichtigt, dass die gegen den Angeklagten G verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren die höchste überhaupt noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe darstellt, mithin in der Bandbreite der denkbaren besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB solche von einem höheren Gewicht erforderlich wären, als dies bei einer Strafe im unteren Bereich der Strafen im Sinne dieser Vorschrift der Fall wäre. c. Überdies stünde – ohne dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich darauf ankäme – zudem § 56 Abs. 3 StGB nach der erforderlichen allseitigen Wertung von Tat und Täter (vgl. VI. 1. b.) einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegen. aa. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64, jeweils zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.). Dies darf jedoch einerseits nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, StV 1998, 260; BGH NStZ-RR 2013, 40). Andererseits gibt es keine Regel, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dem widerstreitet schon die Systematik des § 56 StGB, der in Absatz 3 gerade für den Fall einen Versagungsgrund vorsieht, in dem – neben der günstigen Legalprognose – besondere Umstände für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40). Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl Erfolgs- als auch Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 246). Eine Versagung der Strafaussetzung kann sich trotz der grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ aber auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, rückt sie aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung bei (OLG Karlsruhe, a.a.O.). bb. Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (vgl. nur BGHSt 24, 65, BGH NJW 1990, 193). Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört – in aller Regel bewusst – nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64), deren Folgen oftmals nicht mehr wieder gut zu machen sind. Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH, a.a.O.). cc. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden fällt daher entscheidend ins Gewicht, dass es sich bei dem Kriminalitätsphänomen des illegalen Straßenrennens ebenfalls um eine seit einigen Jahren in Köln und andernorts gehäuft auftretende Zuwiderhandlung handelt. Das Phänomen illegaler Straßenrennen ist seit einigen Jahren landesweit auf hohem Niveau stabil und tritt in Köln, nicht zuletzt aufgrund einer hohen polizeilichen Kontrolldichte, noch einmal gehäuft auf. Auch aus anderen Bundesländern sind entsprechende Lagen bekannt. Dabei ist zudem mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen, da es sich bei dem Kriminalitätsphänomen illegaler Straßenrennen um ein sogenanntes Kontrolldelikt handelt, das in dem Maße häufiger festgestellt wird, in dem die Kontrolldichte erhöht wird. Die Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen gerade auch für unbeteiligte Dritte ist dabei allgemein evident. Sie ergibt sich, wie auch die Zeugen Y und A nachvollziehbar erläutert haben, nicht nur aus den hohen gefahrenen Geschwindigkeiten, sondern darüber hinaus aus der – wie auch hier festgestellt – rücksichtslosen Fahrweise der Kontrahenten. Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat nicht zuletzt auch der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen Straftatbestand eingeführt. Nunmehr stellt § 315d StGB die Ausrichtung bzw. Durchführung und die Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen sowie das sogenannte „Alleinrasen“ unter Strafe, wobei der Strafrahmen bei schweren Folgen von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei illegalen Straßenrennen um ein – wie ausgeführt – gehäuft auftretendes und besonders gefährliches Kriminalitätsphänomen handelt, dessen Eindämmung erhebliche Anstrengungen erfordert, würde es nach Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigen und könnte von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden, wenn - unterstellt besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB wären vorliegend gegeben - die gegen den Angeklagten G - am äußersten oberen Rand der bewährungsfähigen Strafe – verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt würde. Insoweit fällt bei der erneut erforderlichen Gesamtabwägung mithin entscheidend ins Gewicht, dass der Angeklagte G gemeinsam mit dem Angeklagten N bei der verfahrensgegenständlichen Tat die zum Tod der unbeteiligten Radfahrerin T führenden Gefahren bewusst geschaffen hat. Hinzu kommt, dass neben anderen Ordnungswidrigkeiten ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot illegaler Kraftfahrzeugrennen gemaß § 29 StVO vorliegt und der Angeklagte bereits vor der eigentlichen Kollision eine äußerst aggressive Fahrweise gezeigt hat. Der Grad der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten G wiegt in der Gesamtwürdigung deutlich schwerer als die „bloße“ Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten (vgl. allgemein OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 246) und lässt die Tatsachen, dass es sich um ein – für illegale Straßenrennen nicht untypisch – ungeplantes Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat und die Rennstrecke kurz war, zurücktreten. Denn solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufenen Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und gebieten bei einem tödlichen Ausgang im vorliegenden Einzelfall nach der erforderlichen Gesamtwürdigung der Kammer eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Nicht zuletzt gilt dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagten exakt in das Täterprofil illegaler Straßenrennen fallen, wie es die Zeugin A anhand einer entsprechenden landesweit geführten Statistik ausgewertet hat. Denn hiernach werden illegale Kraftfahrzeugrennen in der Regel von jungen, im Durchschnitt etwa 24-25 Jahre alten, nicht alkoholisierten männlichen Fahrern mit wenig Fahrerfahrung begangen. 2. Auch die im Urteil der 17. großen Strafkammer gegen den Angeklagten N rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. a. Auch im Fall des Angeklagten N ist grundsätzlich von einer positiven Legalprognose auszugehen, § 56 Abs. 1 StGB. Er lebt noch im elterlichen Haushalt, wo er verlässlichen Rückhalt erfährt. Die Familie lebt in geordneten Verhältnissen; beide Eltern sind bzw. waren berufstätig. Insbesondere seine Mutter, die in diesem Verfahren als Zeugin aufgetreten ist, ist erkennbar um ihn besorgt und bemüht, den Angeklagten N dazu zu bewegen, seinem Leben eine positive Wendung zu geben. Auch über den unmittelbaren Familienverband hinaus ist der Angeklagte N sozial integriert. Er geht einer geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses nach und ist bemüht, weitergehende Perspektiven – ggf. in Form einer Ausbildung - für seine berufliche Zukunft zu entwickeln. Prognostisch günstig ist darüber hinaus, dass der Angeklagte N auch noch drei Jahre nach der Tat nicht vorbestraft ist. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dieser Kammer waren für ihn zudem auch keine Eintragungen im Fahreignungsregister – mit Ausnahme der Entscheidung gemäß § 111a StPO - mehr verzeichnet. Für eine positive Sozialprognose spricht weiterhin, dass bei dem Angeklagten N keine Suchtproblematik besteht. Schließlich konnte auch eine Zugehörigkeit des Angeklagten N zur „Raserszene“ nicht festgestellt werden. b. Indes liegen bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Täter und Tat auch bei dem Angeklagten N keine besonderen Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor, die ausnahmsweise eine positive Bewährungsentscheidung begründen könnten. Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen, liegen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau vor. aa. Dabei hat die Kammer das erstmalige vollständige Geständnis sowie die Tatsache, dass das Geständnis bei der Strafzumessung nicht mehr strafmildernd berücksichtigt werden konnte, weil diese bereits rechtskräftig ist, zu seinen Gunsten in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Tatsachen, auf die es sich bezieht, waren jedoch ausnahmslos schon durch das Urteil der 17. großen Strafkammer rechtskräftig festgestellt. Im Rahmen der Abwägung nach § 56 Abs. 2 StGB hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass für den Angeklagten N keine Eintragungen im Fahreignungsregister (mehr) vorhanden sind, die im Urteil der 17. großen Strafkammer noch strafschärfend herangezogen wurden. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass sich der Angeklagte N in der Hauptverhandlung in einer Erklärung an die Nebenkläger erstmals zu einer Mitverantwortung für den Tod von T bekannt, sich entschuldigt und bekundet hat, er bereue die Tat zutiefst. Auch wenn deutlich geworden ist, dass diese Erklärung dem Angeklagten N schwergefallen ist, begründet dies keinen Milderungsgrund von besonderem Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB. Dies muss schon im Hinblick darauf gelten, dass die festgestellten Äußerungen des Angeklagten N gegenüber den Zeugen S und V nicht nur gegen eine tief wurzelnde Reue sprechen, sondern vielmehr belegen, dass der Angeklagte N die Tat wiederholt und zuletzt noch kurz vor der Hauptverhandlung verharmlost und heruntergespielt hat. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Angeklagten N in einem Flüchtlingsheim ist ebenfalls nicht als Anzeichen für echte Reue zu werten, da diese Tätigkeit auf eine Entscheidung seiner Mutter zurückging. Dies gilt auch für die Rolle des Angeklagten N bei der Nierenspende seiner Mutter. Mag es im Ursprung auch seine Idee gewesen sein, einem schwerkranken Bekannten als Versuch der Wiedergutmachung für den Tod von T eine Niere zu spenden, so hat der Angeklagte N im Ergebnis keine Tätigkeiten in diese Richtung entfaltet; es war seine Mutter, die die Nierenspende tatsächlich geleistet hat. Das Strafverfahren, dessen Dauer und Auswirkungen auf sein Lebensumfeld sowie das mit dem Verfahren verbundene große Medieninteresse haben den Angeklagten N erkennbar beeinträchtigt. Über die gesamten drei Jahre, die seit der Tat verstrichen sind, war der Angeklagte N auch außerhalb der Hauptverhandlung immer wieder gezwungen, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen, zumal die Aufarbeitung des Tatgeschehens auch in seiner Familie eine große Rolle einnimmt. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte N als Folge der Tat unter behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leidet, die auch eine besondere Haftempfindlichkeit des haftunerfahrenen Angeklagten N begründen. Bei beiden Aspekten handelt es sich indes letztlich um nicht völlig ungewöhnliche Folgen des von ihm selbst verwirklichten Tötungsdelikts. Eine Beeinträchtigung infolge der Tat hat sich für den Angeklagten N auch daraus ergeben, dass er seine Vollzeit-Beschäftigung als Brandwache in dem von seiner Mutter geleiteten Flüchtlingsheim in Folge der Tat verloren hat, was bereits bei der Strafzumessung seitens der 17. großen Strafkammer strafmildernd berücksichtigt wurde. Zwischenzeitlich hat er allerdings eine andere Beschäftigung gefunden hat, die deutlich besser bezahlt ist. Die Kammer hat schließlich nicht übersehen, dass die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung den Angeklagten N bei seinen Bestrebungen behindern wird, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Insoweit ist jedoch einschränkend zu berücksichtigen, dass der letzte Einbürgerungsantrag des Angeklagten N wegen seiner mangelnden Mitwirkung abgelehnt wurde. bb. Andererseits war im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend, dass die Tat ihr Gepräge durch das mit der bewussten Gefahrschaffung verbundene ungewöhnlich hohe Maß an Pflichtwidrigkeit erhält. Dies gilt für den Angeklagten N in gleicher Weise wie für den Angeklagten G ungeachtet der Tatsache, dass nur das Fahrzeug des Angeklagten G mit der getöteten T kollidiert ist, während der Angeklagte N sein Fahrzeug vor der eigentlichen Unfallstelle zum Stehen gebracht hat. Entscheidend ist insoweit, dass beide Angeklagte schon vor dem eigentlichen Unfall eine äußerst aggressive Fahrweise gezeigt und sich im B-Weg vorsätzlich ein illegales Rennen geliefert haben, wobei sie, obwohl ihr Weg an nicht motorisierten Passanten vorbeiführte, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit um nahezu das Doppelte überschritten. Dies steht in der Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten N der Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB entgegen, noch dazu weil die gegen den Angeklagten N verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten am oberen Ende der noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe liegt. c. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, stünde schließlich auch im Fall des Angeklagten N einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegen, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB vorliegen. Insoweit kann entsprechend auf die obigen Ausführungen unter Ziffer VI. 1. c. verwiesen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass nur das Fahrzeug des Angeklagten G mit der getöteten T kollidiert ist, während der Angeklagte N sein Fahrzeug vor der eigentlichen Unfallstelle zum Stehen gebracht hat, gelten die obigen Erwägungen bezüglich der Tat für den Angeklagten N in gleicher Weise. Die in seiner Person liegenden Umstände führen in der Gesamtwürdigung zu keinem anderen Abwägungsergebnis. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO entsprechend. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft teilweise keinen Erfolg hatten. Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren hat die Kammer sich von der Erwägung leiten lassen, dass ihnen als Angehörigen des Opfers einer fahrlässigen Tötung gemäß §§ 395 Abs. 2, 397 StPO, die selbst keine Revision gegen das ursprüngliche Urteil eingelegt haben, das Recht zur Anwesenheit auch in der Revisionsverhandlung garantiert ist und aufgrund der Verurteilung auch die dortigen notwendigen Auslagen von den Angeklagten zu tragen sind.