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Beschluss

11 S 379/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0327.11S379.18.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine für die Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine für die Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden kann, abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung verfangen nicht. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € aus Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) haben. Zwar erreichten die Kläger ihr Reiseziel Köln/Bonn mit dem Flug XG 3938 der Beklagten zu 2), gegen die sich die Berufung noch richtet, von Nador, Marokko nach Köln/Bonn am 17. August 2017 mit einer Verspätung von 3 Stunden und 20 Minuten gegenüber der geplanten Ankunftszeit von 18.25 Uhr. Auch die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des EuGH und des BGH, wonach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur im Falle einer Annullierung eines Fluges besteht, sondern auch dann, wenn der Fluggast auf einem Flug eine große Verspätung, d.h. eine Verspätung von jedenfalls drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit erleidet, bzw. das Endziel seiner Reise erst mit einer großen Verspätung erreicht (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07; EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10 – jeweils zitiert nach juris). Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber den Klägern gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit ist. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung und entsprechend die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der EuGH hat in der Entscheidung McDonagh/Ryanair (31.1.2013 – Az. C-12/11, NJW 2013, 921) hervorgehoben, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ abstellt. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ ein Vorkommnis, das a) der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und b) aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BeckOK/Schmid, Fluggastrechteverordnung, Stand 1.1.2019, Art. 5 Rn. 27). Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es, wie von der Beklagten zu ihrer Entlastung vorgetragen, auf dem Vorflug X von Amsterdam nach Nador nach dem Abflug einen medizinischen Notfall bei einem Passagier gegeben habe. Da kein Arzt an Bord gewesen sei, habe der Pilot entschieden, mit dem Flugzeug zurück nach Amsterdam zu fliegen, damit der Passagier in die Obhut von Notfallmedizinern übergeben werden konnte. Nach der Untersuchung sei festgestellt worden, dass der Passagier nicht flugtauglich sei. Nachdem dieser Vortrag der Beklagten durch die Kläger bestritten wurde, hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein medizinischer Notfall an Bord eingetreten sei und die Verspätung auf diesem Umstand beruhte. Diese Tatsachenfeststellung wird durch die Berufung auch nicht gerügt. Ebenfalls leidet das angegriffene Urteil an keinem Rechtsfehler. Soweit das Amtsgericht sich der Meinung anschließt, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Vorfluges einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Ob ein medizinischer Notfall an Bord eines Fluges einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass ein derartiger Vorfall keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle (BeckOK/ Schmid , Fluggastrechteverordnung, Stand 1.1.2019, Art. 5 Rn. 118). Dies wird damit begründet, dass die Erkrankung eines Fluggastes an Bord ein Vorkommnis sei, das nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könne. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden könne, wenn der medizinische Notfall auf einem unmittelbar vorausgehenden Flug aufgetreten sei (BeckOK/ Schmid , Fluggastrechteverordnung, Stand 1.1.2019, Art. 5 Rn. 119). Einzelne Amtsgerichte sind der Auffassung, dass ein medizinischer Notfall eines Passagiers an Bord als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO anzusehen ist (vgl. AG Wedding, Urteil v. 28.10.2010, Az. 2 C 115/10; AG Rüsselsheim, Urteil v.11.4.2015, Az. 3 C 2273/13, jeweils zitiert nach juris). Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (vgl. Staudinger/Keiler/ Maruhn , Fluggastrechteverordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 16; BeckGroßkommentar/ Steinrötter , Fluggastrechte-VO, Art. 5 Rn. 79; Bosch/Lorz , NZV 2013, 105, 107). Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Erkrankung eines Passagiers von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sei und dieser Umstand nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens falle, da sich insoweit nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche. Die Kammer folgt der Auffassung, dass ein medizinischer Notfall einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt. Die Tatsache, dass Erkrankungen von Passagieren an Bord häufiger vorkommen mögen, steht dem nicht entgegen. Die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich hängt nicht von der Häufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs ab. Maßgeblich muss darauf abgestellt werden, dass das Auftreten eines medizinischen Notfalls eines Passagiers von dem Luftfahrtunternehmen in keiner Weise zu beherrschen ist. Es ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und gehört keinesfalls zur normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Dies ändert auch die Tatsache nicht, dass das Luftfahrtunternehmen Passagiere befördert und insoweit Erkrankungen im Leben von Menschen alltägliche Umstände darstellen. Dass der außergewöhnliche Umstand auf dem Vorflug des Fluges X aufgetreten ist, steht seiner Berücksichtigung nach der in Anlehnung an Erwägungsgrund 15 der FluggastrechteVO entwickelten Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Darüber hinaus ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine zumutbaren Maßnahmen hätte treffen können, um den außergewöhnlichen Umstand und seine Folgen zu vermeiden und ihr insoweit kein Vorwurf zu machen ist. Diese Feststellung wird von der Berufung ebenfalls nicht gerügt. 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und ggf. mitzuteilen, ob die Berufung zum Zwecke einer Kostenersparnis zurückgenommen wird.