Urteil
5 O 114/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0416.5O114.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem 3-Familienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der Adresse T-Straße in L-E und schloss am 12./14.09.2015 zwei Mietverträge über die im ersten Obergeschoss des Gebäude belegene Wohnung sowie über eine Garage, die Gartenmitnutzung und Modernisierungskosten (Anlagen K11 und K12) mit einem Herrn H (nachfolgend „ Mieter “). Der Mieter legte dem Kläger vor Abschluss des Mietvertrages die als Anlagen K5 bis K7 eingereichten Schreiben des Jobcenters Köln vor, in denen die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels des Mieters und angemessene Unterkunftskosten von 660,00 EUR bzw. 440,00 EUR pro Monat anerkannt wurden. Der Mieter bezog die streitbefangene Wohnung am 15.09.2015. Das Jobcenter Köln überwies die zwischen dem Kläger und dem Mieter vereinbarte Kaution in Höhe von 1.665,00 EUR auf das Konto des Klägers. Im Dezember 2015 leistete das Jobcenter Köln auf das Konto des Klägers zudem Mietzahlungen in Höhe von 660,00 EUR und 220,00 EUR. Im Januar 2016 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 220,00 EUR. Weitere Zahlungen des Jobcenters Köln an den Kläger erfolgten nicht. Der Mieter leistete ebenfalls keine weiteren Zahlungen an den Kläger. Der Kläger richtete eine Vielzahl von schriftlichen Anfragen an das Jobcenter Köln, in denen er sich nach dem Grund des Ausbleibens der Zahlungen erkundigte. Das Jobcenter Köln reagierte auf diese Schreiben teils nicht, teils wies es das Auskunftsverlangen aus Datenschutzgründen zurück. Der Kläger kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 17.11.2015 fristlos und erhob am 30.11.2015 Kläger Räumungs- und Zahlungsklage gegen den Mieter bei dem Amtsgericht Köln. Das Amtsgericht Köln gab der Klage durch Versäumnisurteil vom 08.01.2016 (Anlage K28) statt. Der Mieter räumte die Wohnung spätestens bis Ende März 2016. Am 21.03.2018 erließ das Amtsgericht Köln ein Teilversäumnis- und Schlussurteil über weitere Miet- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Mieter (Anlage K31). Die Vollstreckungsversuche des Klägers aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen gegen den Mieter verliefen erfolglos. Der Kläger behauptet, dass der Mieter bei dem Jobcenter Köln beantragt habe, die Mietzinszahlungen unmittelbar auf das Konto des Klägers zu zahlen. An der Bearbeitung des Vorgangs bei dem Jobcenter Köln seien dort beschäftigte Mitarbeiter beider Beklagten beteiligt gewesen. Er behauptet weiter, dass er, wenn das Jobcenter Köln ihn vor Abschluss des Mietvertrages darüber aufgeklärt hätte, dass seine ehemaligen Mieter zu einem den Sozial- und Strafverfolgungsbehörden bekannten „Roma-Clan“ gehörten würden, die Wohnung niemals an diese vermietet hätte. Aufgrund der Vermietung an den Mieter seien ihm Schäden in Höhe von insgesamt 12.806,97 EUR entstanden, die sich aus 2.515,00 EUR Mietrückständen, 1.222,24 EUR Betriebskosten 4.126,21 EUR Instandsetzungs-, Renovierungs- und Neuvermietungskosten, 3.844,82 EUR Rechtsverfolgungskosten für die Räumungsklage vor dem Amtsgericht Köln (Az. 221 C 507/15) sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.098,70 EUR zusammensetzen würden. In Bezug auf die im Einzelnen behaupteten Schadenspositionen wird auf Bl. 109 bis 110 d.A. Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten ihn vor Abschluss des Mietvertrages darauf hätten hinweisen müssen, dass seine ehemaligen Mieter zu einem den Sozial- und Strafverfolgungsbehörden bekannten „Roma-Clan“ gehörten. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.806,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es schon nach dem Klägervortrag an der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht fehle. Insbesondere § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II begründe keine eigenständigen Ansprüche des jeweils betroffenen Vermieters. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da keiner ihrer im Jobcenter Köln tätigen Mitarbeiter an dem streitbefangenen Vorgang beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Unabhängig von der Passivlegitimation der Beklagten zu 2. fehlt es selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags an einer drittbezogenen Amtspflichtverletzung der Beklagten. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – III ZR 196/12 –, Rn. 14, juris). Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – III ZR 196/12 –, Rn. 14, juris). Nach dem Klägervortrag kommt allein eine Verletzung des § 22 SGB II in Betracht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Kriterien nicht um eine drittbezogene Amtspflicht. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der ehemaligen Mieter des Klägers - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Ob die ehemaligen Mieter des Klägers einen solchen Antrag bei den Beklagten gestellt haben, wofür der für die behauptete Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinen Beweis angeboten hat, kann dahinstehen. § 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 –, Rn. 20 juris m.w.N.). Werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten. Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter. Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016 - L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 mwN; Breitkreuz in BeckOK Sozialrecht, Stand September 2017, § 22 SGB II Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger (BGH, Urteile vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 –, Rn. 22, juris; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 –, Rn. 22, juris). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.806,97 EUR festgesetzt.