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Urteil

31 O 228/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0507.31O228.18.00
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Tenor

1.       Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 07.08.2018 (31 O 228/18) wird bestätigt.

2.       Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 07.08.2018 (31 O 228/18) wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. T a t b e s t a n d : Die Antragstellerin ist eine der drei Mobilfunknetzbetreiberrinnen in Deutschland. Unter der Marke X. bietet die Antragstellerin unter anderem Mobilfunkdienstleistungen und DSL-Produkte an. Im Oktober 2014 übernahm die Antragstellerin den Wettbewerber „C.“ einschließlich zugehöriger Markenrechte. Zu dem Markenportfolio gehören diverse Marken „Y.“ bzw. „C.“, insbesondere die Unionswortmarke Nr. N01 „Y.“, die am 13.12.2006 eingetragen worden ist und – nach Teillöschung - Schutz für Waren/DL in Klasse 38 genießt; die Unions-Wort-/Bildmarke Nr. N02 „Y.“, die am 05.03.2002 eingetragen worden ist und u.a. Schutz für Waren/DL in den Klassen 9 und 38 genießt; die deutsche Wortmarke Nr. N03 „C.“ die am 30.05.2016 eingetragen worden ist und u.a. Schutz für Waren/DL in den Klassen 9, 35 und 38 genießt. Für weitere Einzelheiten zu den Verfügungsmarken wird auf die Anl. LSG 1,3 und 4 verwiesen. Vor der Übernahme durch die Antragstellerin war die C. Gruppe ebenfalls Betreiberin eines bedeutenden Mobilfunknetzes in Deutschland und vertrieb unter dem Zeichen „C.“ Mobilfunkdienstleistungen an Endkunden. Jedenfalls bis zum Jahr 2015 wurden die Verfügungsmarken – z.T. auch in leicht abgewandelter Form – in breitem Umfang verwendet, und zwar vorzugsweise in Kombination mit der Farbe Grün. Ausweislich einer Marktstudie kam die „C.“-Gruppe im Jahr 2010 auf einen Marktanteil von 19 % deutschen Mobilfunkmarktes und erzielte in Deutschland mit Mobilfunkdienstleistungen einen Umsatz von über 3,2 Milliarden €. Für die weiteren Einzelheiten zum Umfang der Zeichenbenutzung wird auf die Antragsschrift sowie die Anlagen LSG 10 ff. verwiesen. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein weltweit operierendes Autovermietungsunternehmen mit mehr als zweihundert Verleihstationen alleine in Deutschland. Die Antragsgegnerin tritt im Verkehr zumeist unter dem Zeichen „M.“ auf, das auch Gegenstand zahlreicher Markeneintragungen ist, z.B. der Unionsmarke Nr. N04. Zu ihren weiteren Kernmarken zählt ein besonders ausgestaltetes „e“, dass beispielsweise als Unionsmarke Nr. N05 für die Vermietung von Fahrzeugen geschützt ist. Für weitere Einzelheiten zu den Marken der Antragsgegnerin wird auf die Anlagen AG 2 bis AG 5 Bezug genommen. Im Dezember 2015 und im März 2016 meldete die Antragsgegnerin zwei Unionsmarken an, die wie folgt gestaltet waren: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Gegen die Markenanmeldungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Im Jahr 2017 kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien hinsichtlich einer Übernahme der „C.“-Marken durch die Antragsgegnerin. Seit dem 17.05.2018 benutzte die Antragsgegnerin das nachfolgend wiedergegebene Zeichen auf ihrer Website unter www.M..de für ein Kundentreueprogramm: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Antragstellerin trägt vor, die Benutzung des vorstehend wiedergegebenen Zeichens verletze ihre Markenrechte aus den Verfügungsmarken gemäß Art. 9 Abs. 2c UMV. Bei ihren Marken handele es sich um bekannte Marken. Es bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Durch die Benutzung ihres Zeichens beeinträchtige die Antragsgegnerin die Wertschätzung der Verfügungsmarken, beeinträchtige deren Unterscheidungskraft und nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marken aus. Von der Benutzung des konkreten Zeichens habe sie Kenntnis seit dem 25.07.2018. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Antragstellerin am 07.08.2018 eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Text und Bilddarstellung wurden entfernt“ Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr sinngemäß wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die einstweilige Verfügung vom 07.08.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Angelegenheit sei nicht dringlich. Sie benutze das streitgegenständliche Zeichen in leicht abgewandelter Form bereits seit dem Jahr 2010. Auch kenne die Antragstellerin das Zeichen bereits aufgrund ihres Widerspruchs gegen die Markenanmeldungen. Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht ersichtlich. Die Marken der Antragstellerin sein nicht (mehr) bekannt, da sie seit mehreren Jahren nicht mehr benutzt würden. Zudem sei eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken der Antragstellerin und dem angegriffenen Zeichen ausgeschlossen. Ein Unlauterkeitstatbestand liege überdies nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die einstweilige Verfügung vom 07.08.2018 ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind gegeben. I. Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil die Angelegenheit dringlich ist. Auf die Frage, ob die Dringlichkeit im Bereich des Markenrechts nach dem bisher gültigen Recht analog zu § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird (dafür: OLG Stuttgart, WRP 2018, 369; dagegen: OLG Köln NJOZ 2015, 45 – L-Thyrox; OLG Köln MMR 2013, 43 [44] – proconcept-werbung.de), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Antragstellerin hat durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin I. L. hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie erst am 25.07.2018 Kenntnis von der Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens durch die Antragsgegnerin hatte. Unter Zugrundelegung der im Bereich des OLG Köln üblichen Dringlichkeitsfrist von einem Monat (OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 – Ich bin dann mal weg) war die Einreichung des Antrags bei Gericht am 06.08.2018 rechtzeitig. Die Antragsgegnerin hat diese Glaubhaftmachung nicht erschüttert. Sie hat insbesondere nicht schlüssig dargelegt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Antragstellerin die Zeichenbenutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden ist oder sie sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten und sie dadurch zu erkennen gegeben hätten, dass ihnen die Sache nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151 [152] – Späte Urteilsbegründung; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 – Ich bin dann mal weg). Die Anmeldung der beiden Marken im Jahr 2015 und 2016 durch die Antragsgegnerin begründet schon keine Erstbegehungsgefahr, da es sich hierbei um Unionsmarken gehandelt hat. Bei derartigen Marken begründet allein die Anmeldung noch nicht die Gefahr, dass die Benutzung der Marke ausgerechnet in Deutschland erfolgen wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 542). Auch soweit durch die Markenanmeldung eine Erstbegehungsgefahr in Deutschland bestünde, ist anerkannt, dass durch die tatsächliche Aufnahme der Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist entsteht (Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 37a, Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 588). Die Aufnahme der Benutzung des konkret angegriffenen Zeichens ist nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin erst am 17.05.2018 erfolgt. Es ist daher ohne weiteres realistisch, dass die zuständige Mitarbeiterin der Antragstellerin im Juli 2018 hiervon Kenntnis erlangt hat. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie das Zeichen in abgewandelter Form bereits seit dem Jahr 2010 benutze, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Glaubhaftmachung der Antragstellerin zu erschüttern. Zum einen ist der konkrete Umfang und der genaue Einsatz des Zeichens zwischen den Parteien streitig. Zum anderen räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass es sich um ein abgewandeltes Zeichen handelt. Letztlich konnte die Antragsgegnerin auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vortragen, dass den verantwortlichen Personen der Antragstellerin die Benutzung dieses Zeichens bekannt geworden wäre. Die Gespräche der Parteien über eine Übernahme der Marken „C.“ durch die Antragsgegnerin im Jahr 2017 können schon deshalb nicht dringlichkeitsschädlich sein, weil die Aufnahme der konkreten Benutzung erst im Mai 2018 erfolgt ist. Schließlich war die Nichtkenntnis der Antragstellerin auch nicht grob fahrlässig. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht nicht, weil dies die Gefahr bergen würde, dass bereits einfache Fahrlässigkeit dringlichkeitsschädlich wirken und so der einstweilige Rechtsschutz entwertet würde (OLG Köln GRUR-RR 2015,245). Wieso im vorliegenden Fall anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin auf eine „Auseinandersetzung um das Zeichen „C.““ anspielt, bleibt schon unklar, was genau sie damit meint. Falls mit der Auseinandersetzung die Widerspruchseinlegung gegen die Markenanmeldungen gemeint sein sollte, so führt auch dies nicht zu einer Marktbeobachtungspflicht. Anderenfalls würde nämlich – durch den Umweg über die Marktbeobachtungspflicht – jede Markenanmeldung zur Folge haben, dass dem Widersprechenden eine bloß fahrlässige Unkenntnis der Benutzungsaufnahme zum Nachteil im Hinblick auf die Dringlichkeit gereicht. II. Auch ein Verfügungsanspruch liegt vor. Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Verwendung des aus dem Verfügungstenor ersichtlichen Zeichens folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit c), 9 Abs. 3 UMV, §§ 125 e, g. MarkenG. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit c) UMV stützen möchte. Ferner hat sie klargestellt, in erster Linie aus der Unionswortmarke Nr. N01 „Y.“ vorgehen zu wollen. An diese Konkretisierung des Streitgegenstandes ist die Kammer gebunden. Nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt hat und es in kennzeichenmäßiger Weise zur Kennzeichnung von Dienstleistungen, nämlich eines Treueprogramms, gebraucht hat. 2. Bei der Marke „Y.“ handelt es sich um eine bekannte Marke. Die Bekanntheit einer Marke setzt voraus, dass sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist. Feste Prozentsätze lassen sich insoweit jedoch nicht angeben. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren für die Bestimmung der Bekanntheit heranzuziehenden Kriterien zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bekanntheitsgrad umso höher sein muss, je kleiner der Teil des Verkehrs ist, an den sich die Marke richtet (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 359). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu zählt auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378 – Otto-Cap). Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens ist nicht in jedem Fall geboten. Vielmehr kann sich die Bekanntheit auch aus Art, Dauer und Intensität der Benutzung ergeben (EUGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 361). Hierbei sind insbesondere heranzuziehen: der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat. Dazu gehört neben den Werbeaufwendungen im engeren Sinne z.B. auch das Bemühen, die Marke im Wege des Sponsorings bekannt zu machen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 362). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verfügungsmarke „Y.“ jedenfalls noch um eine bekannte Marke. Mit den Anlagen LSG 10 ff. hat die Antragstellerin eine hohe Intensität der Benutzung jedenfalls bis zum Jahr 2015 glaubhaft gemacht. Insbesondere ist durch die Zusammenstellung belegt, dass das Zeichen eine hohe Marktdurchdringung erreicht hat und den Verkehrskreisen in unterschiedlicher Ausprägung in vielen verschiedenen Situationen entgegen getreten ist, sei es in Form von Werbung, in Newslettern, in der Presseberichterstattung, auf Rechnungen, auf SIM-Karten, im Internet, in sozialen Netzwerken oder an der Fassade von Ladenlokalen. Für die Bekanntheit spricht auch die bundesweit hohe Verbreitung der Dienstleistungen der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in ganz Deutschland 380 eigene Shops betrieben hat und daneben weitere 400 Partnershops existierten. Wie die Mitglieder der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, auch aus eigener Anschauung beurteilen können, wurde in diesen Shops, die oftmals an bevorzugten Orten, z.B. in Fußgängerzonen von in Innenstädten, angesiedelt waren das Zeichen „C.“ umfangreich eingesetzt und beworben. Weiter ist durch die Marktstudie „W. D. K. Q2 2011“ (Anlagen LSG 45 f.) glaubhaft gemacht, dass es sich bei „C.“ um den drittgrößten Mobilfunkanbieter in Deutschland handelte und dieser im Jahr 2010 über einen Marktanteil von 19% verfügte. Weiteres Indiz für die Bekanntheit der Verfügungsmarken ist auch die Verkehrsbefragung von Z. Q. aus dem Jahr 2015 (Anlage LSG 49). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die gestützte Markenbekanntheit von „C.“ 97% und die ungestützte Bekanntheit 35% betrug. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ergebnisse nur eine begrenzte Aussagekraft haben, schon allein deshalb, weil die konkrete Fragestellung nicht mitgeteilt wird. Da es vorliegend nicht um die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung geht, kann die Befragung gleichwohl als Indiz für eine hohe Reichweite des Zeichens herangezogen werden, zumal das Bestreiten der Zahlen durch die Antragsgegnerin unsubstantiiert bleibt. Die genannten Werte hält die Kammer auch für so bedeutend, dass sie die Annahme der Bekanntheit stützen. Ergänzend können auch die Mitglieder der Kammer aus eigener Kenntnis beurteilen, dass das Zeichen C. jedenfalls bis zum Jahr 2015 in bedeutendem Umfang im Markt eingesetzt wurde und weiten Teilen der Bevölkerung bekannt war und noch ist. Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin darin, dass die Bekanntheit des Zeichens abnimmt. Denn erstens hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit dem Jahr 2010 verstärkt auf die Marke „R.“ gesetzt hat und die Verfügungsmarken für Neuverträge in den Hintergrund gerückt sind. Zweitens ist die Intensität der Benutzung seit der Übernahme der Marken durch die Antragstellerin stark rückläufig. Die von der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 31.01.2019 dargestellte Benutzung ab 2015 dürfte kaum genügen, um die hohe Bekanntheit des Zeichens „C.“ in Zukunft aufrecht zu erhalten. Insofern ist zu konstatieren, dass die Bekanntheit der Verfügungsmarken zunehmend verblasst; dies geschieht allerdings langsam. Denn trotz Einführung des Zeichens „R.“ blieben die Verfügungsmarken weiter im Markt präsent. Auch die von der Antragstellerin dargestellte fortwährende Benutzung (in verringertem Umfang) führt dazu, dass die Bekanntheit der Verfügungsmarken nur langsam abnimmt. Für das Jahr 2019 gilt insofern, dass die Verfügungsmarken (noch) als bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 2c UMV anzusehen sind, weil die hohe Bekanntheit der Marken, die bis zum Jahr 2015 intensiv befördert wurde, noch nachwirkt. 3. Es besteht eine hohe Zeichenähnlichkeit zwischen der primären Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen: „Y.“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr die in Rede stehende Gestaltung überhaupt wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrnimmt und nicht von mehreren selbständigen Kennzeichen ausgeht oder bestimmte Elemente nur als Aufmachungsbestandteile außerhalb der Kennzeichnung ansieht (BGH GRUR-RR 2010, 205 – Haus & Grund IV; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Malboro-Dach; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände wie etwa das Präsentationsumfeld sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 171, 89, 103 Tz. 38 - Pralinenform; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 519; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 245). Bei Wort-Bildmarken orientiert sich der Verbraucher regelmäßig am Wortbestandteil und nicht an rein dekorativen bildlichen Elementen. Schwache Bildelemente sind für den kennzeichnenden Charakter unbedeutend und können aus Sicht der Verbraucher sogar vollständig hinter den Wortbestandteil zurücktreten (OLG Köln, Urteil vom 15.03.2019, 6 U 195/18). Nach diesen Grundsätzen besteht eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Wortbestandteil, der das angegriffene Zeichen maßgeblich prägt, ist mit der Klagemarke nahezu identisch. Die grafische Ausgestaltung ist eher dezent und nicht geeignet, den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich zu verändern. Auch die Tatsache, dass einzelne Buchstaben groß geschrieben sind, ändert am Gesamteindruck des Zeichens nichts. Auch in phonetischer Hinsicht besteht Identität, da der Verkehr sich nur an dem Wortebestandteil des angegriffenen Zeichens orientieren kann. Insgesamt liegt daher eine hohe Zeichenähnlichkeit vor. 4. Anders als bei dem Tatbestand des Art 9 Abs. 2 b UMV ist für den Bekanntheitsschutz ein markenmäßiger Gebrauch nicht Tatbestandsvoraussetzung. Es genügt, dass die Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung nahe legt (BGH GRUR 2019, 165 – Keine-Vorwerk-Vertretung; EuGH GRUR 2004, 58, 60 – Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2015, 1213 – Sparkassen-Rot). Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 – Keine-Vorwerk-Vertretung). Eine solche gedankliche Verknüpfung ist vorliegend gegeben. Zwar weisen die von beiden Unternehmen angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen keine besondere Nähe zueinander auf. Denn bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Mietwagenunternehmen, während die Antragstellerin Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt. Diese fehlende Nähe wird aber zum Teil dadurch relativiert, dass die Antragsgegnerin unter dem Zeichen ein Kundenbindungsprogramm anbietet. Im Bereich von Kundenbindungsprogrammen ist dem Verkehr eine firmen- und branchenübergreifende Zusammenarbeit geläufig, z.B. aufgrund von Programmen wie „S.“, an denen Unternehmen verschiedener Branchen teilnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner die enorme Zeichenähnlichkeit (s.o.), die eine gedankliche Verknüpfung nahe legt. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin das Zeichen in einer grünen Gestaltung verwendet, trägt dazu bei, dass eine gedankliche Verknüpfung zu den Verfügungsmarken hergestellt wird. Zwar handelt es sich bei der (primären) Verfügungsmarke um eine reine Wortmarke. Die Antragstellerin hat jedoch durch zahlreiche Anlagen glaubhaft gemacht, dass grün seit langem die zentrale Farbe in der Kommunikation des Zeichens „C.“ ist. Dadurch wird die gedankliche Nähe des angegriffenen Zeichens zur Verfügungsmarke verstärkt. Berücksichtigt man zuletzt die festgestellte (s.o.) hohe Bekanntheit der Verfügungsmarken, lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen gedanklich mit den Verfügungsmarken verknüpfen werden. 5. Die Kammer geht schließlich davon aus, dass ein besonderer Unlauterkeitstatbestand vorliegt. Ein Schutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG / Art. 9 Abs. 2c UMV ergibt sich nur, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Kammer stimmt mit der Antragsgegnerin darin überein, dass eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke nicht vorliegen dürfte. Für eine Rufschädigung bzw. eine Markenverunglimpfung ist nichts ersichtlich. Ebenso scheidet nach Ansicht der Kammer – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung aus. Denn die Antragstellerin hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sich bewusst in die Sogwirkung der bekannten Marke begeben hätte. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin aus der Anlehnung an die bekannten Verfügungsmarken Vorteile zieht, ist weder belegt noch würde es allein zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen. Allerdings geht die Kammer von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Verfügungsmarken durch die streitgegenständliche Zeichenbenutzung aus. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft besteht in der Regel in der Verwässerung der bekannten Marke. Verwässerung liegt vor, wenn die Eignung der bekannten Marke, die Waren bzw. Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren bzw. Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (EuGH GRUR 2009, 756, 760 (Nr 49) L'Oréal/Bellure; Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 390). Anders als im Zusammenhang mit der Ausnutzung ist die (zumindest ernsthafte Gefahr der) Beeinträchtigung rein objektiv zu bestimmen, auf die Behinderungsabsicht kommt es nicht an (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14 Rn. 1370). Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14 Rn. 1371). Zu berücksichtigen ist vorliegend die (noch) bestehende hohe Bekanntheit der Verfügungsmarken und die enorme Zeichenähnlichkeit. Beides führt dazu, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marken infolge der Zeichenbenutzung durch die Antragsgegnerin leiden wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Antragsgegnerin – nach eigenen Angaben - um eines der weltweit größten Autovermietungsunternehmen handelt und daher eine intensive Zeichenbenutzung durch die Antragsgegnerin vom Verkehr tatsächlich wahrgenommen wird. Ferner ist auch hier die Verwendung ausgerechnet der Farbe grün in dem angegriffenen Zeichen zu berücksichtigen, was die Gefahr einer Verwässerung der Verfügungsmarken erhöht, da diese in aller Regel in Kombination mit der Hausfarbe grün eingesetzt werden (s.o.). Alles in allem wird durch diese Faktoren nach Auffassung der Kammer der bestehende Branchenabstand überwunden, zumal sich die Benutzung, wie bereits ausgeführt, auf ein Kundenbindungsprogramm bezieht, bei der branchenübergreifende Verwendungen möglich und dem Verkehr geläufig sind. Die Zeichennutzung erfolgt zuletzt auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Rechtfertigungsgründe für die Nutzung genau dieses Zeichens sind nicht ersichtlich. Auch die Schutzschranken gemäß Art. 14 UMV bzw. § 23 MarkenG und Art. 15 UMV bzw. § 24 MarkenG, die im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 UMV zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2019, 165 – keine-Vorwerk-Vertretung), greifen nicht ein, so dass bei der erforderlichen Gesamtabwägung von einer Verletzung der in erster Linie geltend gemachten Unionswortmarke auszugehen ist, so dass es auf die Ansprüche aus den weiteren Verfügungsmarken nicht mehr ankommt. III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 100.000 Euro