Urteil
157 Ns 131/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0515.157NS131.18.00
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Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 31.7.2018 wird verworfen.
Auf die Berufung der Angeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Staatskasse hat die Angeklagte für die vorläufige Festnahme am 19.3.2018 und für die vom 20.3.2018 bis zum 4.10.2018 vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 31.7.2018 wird verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Staatskasse hat die Angeklagte für die vorläufige Festnahme am 19.3.2018 und für die vom 20.3.2018 bis zum 4.10.2018 vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Kerpen (48 Ds – 1 Js 828/18 – 93/18) hat die Angeklagte am 31.07.2018 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten kostenpflichtig verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hatte, freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Aachen als auch die Angeklagte Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolglos. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte Erfolg und führte zum Freispruch. II. Die Angeklagte ist finnische und australische Staatsangehörige. Sie ist in Australien aufgewachsen. Sie ist seit ihrem zwölften Lebensjahr ehrenamtlich tätig und hilft behinderten Kindern. Sie war auch schon in Tierheimen. Sie hat sich an Organisationen beteiligt, wo man – jedenfalls nach ihrer Einschätzung – „die Wahrheit ans Licht bringt und hilft“. Nach der Schulausbildung studierte die Angeklagte fünf Jahre lang Architektur in Australien und machte auch einen Abschluss. Die Angeklagte hat noch drei Geschwister, die im Juli 2018, 17, 20 und 27 Jahre alt waren. Zwei davon wohnten noch bei den Eltern zu Hause. Die Angeklagte hat in Australien mit einem Freund eine kleine Wohnung. Die Angeklagte hat den Wunsch geäußert, als Architektin arbeiten und ökologische Häuser entwerfen zu wollen. Strafrechtlich ist die Angeklagte – jedenfalls in Deutschland – noch nicht Erscheinung getreten. Die Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 19.03.2018 vorläufig festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kerpen vom 20.03.2018 (40 Gs 116/18) befand sie sich vom 20.03. bis 04.10.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Die Angeklagte, die zunächst ihre Personalien nicht angeben wollte, wurde von der Staatsanwaltschaft Aachen und auch vom Amtsgericht Kerpen zunächst als „UP Aachen 3, weiblich, Personalien unbekannt, Lichtbild als Anlage“ geführt. Im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht Kerpen stellte sich die wahre Identität der Angeklagten heraus. Wann genau und wie genau dies geschehen ist, blieb unklar. Jedenfalls wurde die Angeklagte im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 27.07.2018 – am gleichen Tage fertiggestellt – bereits mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift geführt. II. Die Staatsanwaltschaft Aachen (1 Js 828/18) hat die Angeklagte und einen weiteren, am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Beschuldigten (C), unter dem 26.04.2018 wie folgt angeklagt: UP Aachen Drei, weiblich, Personalien unbekannt, Lichtbild als Anlage beigefügt, - In dieser Sache seit dem 20.03.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kerpen vom 20.03.2018 (40 Gs 116/18), vorläufig festgenommen am 19.03.2018 – -Verteidiger: Rechtsanwalt J, G-Straße, Köln, und … werden angeklagt, … am 19.03.2018 in Kerpen … jeweils tateinheitlich a) sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentlichen Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter beteiligt zu haben, wobei sie ein gefährliches Werkzeug bei sich führten; b) versucht zu haben, mittels eines gefährlichen Werkzeugs andere Personen körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen. Am Morgen des 19.03.2018 beabsichtigte die T AG, ein ca. 3 m tiefes Erdloch mit integriertem Tunnelsystem mit Beton zu verfüllen, das sich auf dem Waldweg 4A, ca. 170 m vor der L 276 entfernt, im „Hambacher Forst“ befand, für den das Unternehmen eine Verkehrssicherungspflicht hat. Da die Grundstückseigentümerin aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit mit Angriffen auf Mitarbeiter gerechnet hat, wurde diese Maßnahme von der Polizei begleitet. Gegen 05:30 Uhr wurde das Erdloch durch Polizeibeamte, u.a. durch die Zeugen D, L, E K, M, N, P und Z gesichert. Kurz darauf formierten sich ca. 20 überwiegend vermummte Personen, die der Aktivistenszene „Hambacher Forst“ zuzuordnen sind. Diese Gruppe bewegte sich auf die eingesetzten Polizeikräfte bis zu einem Abstand von ca. 20 m zu. Aus der Gruppe heraus, in der sich auch die beiden Angeschuldigten befanden, wurden mehrfach (angezündete) pyrotechnische Gegenstände („Böller“) in Richtung der Beamten sowie ein Ast geworfen. Während der Ast den Beamten Z an seinem durch einen Helm geschützten Kopf traf, verfehlten die Böller die Beamten, teilweise nur um ca. 1 bis 3 m. Die Angeschuldigten, die sich ebenfalls jeweils durch einen über Mund und Nase gezogenen weißen (UP Aachen Drei) bzw. schwarzen (Angeschuldigter C) Schal vermummt hatten, waren durchgängig Teil dieser Personengruppe, die die Basis für die Übergriffe war. Die Angeschuldigten warfen zudem selbst jeweils mindestens ein Mal mit einem entzündeten Böller aus der vorbezeichneten Gruppe heraus auf die Beamten, um diese zu verletzten. Die Angeschuldigte UP Aachen Drei versuchte dies insgesamt vier Mal, wobei die Böller jeweils mangels ausreichender Wurfkraft ca. 10 m. vor den Beamten landeten. Vergehen des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, strafbar gem. §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2; 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt.; 223 Abs. 1; 224 Abs. 1, Nr. 2, 2. Alt., Abs. 2; 22, 23; 52 StGB; §§ 1, 3, 105 JGG. Die sichergestellten und als Augenscheinsobjekte aufgeführten Gegenstände unterliegen der Entziehung. Von diesem Vorwurf war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. III. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Erster Sachverhaltskomplex Am 19.03.2018 sollten im Hambacher Forst durch die T AG Arbeiten zur Verfüllung eines Erdlochs durchgeführt werden, das sich auf einem Waldweg befand, für den das Unternehmen eine Verkehrssicherungspflicht hat. Die Grundstückseigentümerin rechnete aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit mit Angriffen auf Mitarbeiter. Im Hambacher Forst hielten sich damals nämlich sogenannte Aktivisten auf. Sie hatten Baumhäuser besetzt und in der Vergangenheit auch Mitarbeiter angegriffen. Aus diesem Grunde sollte die Maßnahme von der Polizei begleitet werden. Die Arbeiten und der Polizeieinsatz begannen am frühen Morgen des genannten Tages. Es war eine größere Gruppe Polizeibeamter im Einsatz. Die Aufgabe dieser Polizeibeamten war es, im Bereich des Weges bzw. des Erdlochs das Gelände zu sichern und mögliche Störungen oder Angriffe abzuhalten. In dieser Gruppe von Polizeibeamten waren u.a. die Zeugen L, E, D, R, P, N und M eingesetzt. Außerdem war noch ein weiterer Polizeibeamter, der Zeuge K, vor Ort im Einsatz. Seine Aufgabe war es als eine Art Kontaktmann zu den Aktivisten zu fungieren. Es gab eine Absprache zwischen den Aktivisten aus dem Wald und dem Zeugen K, dass ein Hinweis erfolgen solle, wenn irgendwelche Maßnahmen – zum Beispiel Räumungen – durchgeführt werden sollen. Vor dem Polizeieinsatz hatte der Zeuge K einem Aktivisten aus der Gruppe mitgeteilt, die Baumhäuser würden nicht geräumt. Einer der Aktivisten äußerte im Gespräch mit dem Zeugen K – unklar ist geblieben, wer wann genau – er finde es „unnötig Feuerwerk zu werfen“. Die Polizeibeamten hatten befürchtet, im Bereich des Erdlochs könne eine Art unterirdisches Tunnelsystem oder Teile davon sein, und es könnten sich dort Personen aufhalten, die dadurch das Verfüllen des Erdlochs erschweren oder vereiteln könnten. Diese Befürchtung stellte sich jedoch schon bald als unbegründet heraus. Im oder an dem Erdloch befand sich niemand. Die Arbeiten nahmen ihren Gang. Die Sicherung des Erdlochs durch die Polizeibeamten begann gegen 05:45 Uhr. Die Polizeibeamten bildeten eine lockere Polizeikette im Bereich des Weges und beobachteten den Wald in der Richtung, wo sich die Baumhäuser – in einiger Entfernung wohl undeutlich zu erkennen – befanden und von wo, wie die Beamten annahmen, im Falle geplanter Störungen die Aktivisten kommen würden. Die Zeugen L und D standen recht nah – wie nah genau konnte nicht geklärt werden – beieinander. Die übrigen Zeugen waren an anderen Stellen in der Polizeikette. Der Zeuge E war u.a. mit der Beweissicherung betraut und sollte mit einer Handkamera Videoaufnahmen anfertigen, was er auch tat. Die Angeklagte gehörte zu den Aktivisten aus dem Wald. Sie war von Australien nach Deutschland gereist, um sich dort den Aktivisten im Hambacher Forst anzuschließen. Der Rückflug nach Australien war auch schon gebucht. In der Folgezeit konnten die Polizeibeamten beobachten, wie immer mehr Aktivisten aus dem Wald kamen. Die Aktivisten versammelten sich in Blickweite der Polizeibeamten. Sie standen teilweise zwischen den Bäumen – die ihrerseits nicht besonders dicht standen – und teilweise daneben oder dahinter. Es gab mal größere, mal kleinere Gruppen. Die Aktivisten liefen hin und her. Die Aktivisten befanden sich in einem Abstand von zehn bis 20 Metern von der Polizeikette. Es waren erst weniger, etwa 15 Personen. Eine Stunde später waren insgesamt etwa 30 Aktivisten in der Nähe der Polizeibeamten. Es bildeten sich kleine Grüppchen von zwei bis vier Personen. In den Gruppen wurde nicht durchgängig aber häufig und dann auch jeweils für längere Zeit Lärm veranstaltet. Es wurde gesungen und ein oder mehrere Leute schlugen mit harten Gegenständen auf Blechgestände, beispielsweise Blechteller oder Blechbecher. Es war kalt. Die Aktivisten waren vollständig oder fast vollständig in dickere Kleidung gehüllt. Sie trugen über den Kopf gezogene Kapuzen und/oder Mützen. Sie hatten sich alle oder zumindest ganz überwiegend Schals, Tücher oder dergleichen vor das Gesicht gebunden, sodass dann nur noch die Augenpartie sichtbar war. Die Tücher und die Kapuzen hatten wahrscheinlich auch den Zweck, gegen die Kälte zu schützen. Die Vermummung diente aber auch dazu, zu verhindern, dass Aktivisten identifiziert oder wiedererkannt werden können. Einzelne Aktivisten warfen mit angezündetem pyrotechnischem Material, sogenannten „Böllern“. Um was für Böller es sich handelte, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Auf die eingesetzten Polizeibeamten, insbesondere die Zeugin L, wirkten die Böller weder sehr laut („keine Chinaböller“) aber auch nicht sonderlich leise. Einmal wurde von einem der Aktivisten ein Ast geworfen, der einen Polizeibeamten traf. Nähere Feststellungen konnten in diesem Punkte nicht getroffen werden. Die Angeklagte war mit einer olivfarbenen Khaki Hose, einer schwarzen Jacke, einer schwarzen Mütze und einen hellgrauen oder gedeckt weißen Schal bekleidet, den sie sich vor das Gesicht gebunden hatte. Man sah dann nur ihre Augen und ihre große Brille. Außerdem hatte die Angeklagte sogenannte „Piercings“ in beiden Backen. Diese waren unter dem Schal als kleine Erhebungen zu sehen. Jedenfalls ein männlicher, mit einer übergezogenen Kapuze und auch einem Tuch vor dem Gesicht versehener Aktivist warf mehrfach derartige Böller in Richtung der Polizeikette. Möglicherweise warfen insgesamt bis zu vier Aktivisten Böller. Die Zeugin L konnte beobachten, wie die Böller am Boden landeten und knallten, dabei sprangen auch Kiesel oder Erde weg. Die Größe der Flamme konnte sie nicht erkennen. Sämtliche Böller, die sie beobachtete, explodierten. Wo genau sie landeten, konnte nicht sicher geklärt werden. Der am nächsten gelegene Böller war bei der Landung etwa drei Meter von der Polizeikette entfernt. Jedenfalls die Würfe, die in unmittelbarer Nähe der Polizeikette landete erfolgten mit – bedingtem - Verletzungsvorsatz. Bei den übrigen ließ sich das nicht sicher feststellen. Jedenfalls bei einem der Würfe rief ein Beamter laut „Pyro“ und zumindest einzelne Beamte drehten sich zur Seite und schlugen die Krägen hoch. Ob der Böller dann tatsächlich im Bereich der Polizeikette oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe der Polizisten landete, ist unklar geblieben. Die Angeklagte befand sich zumindest teilweise in einer Gruppe von Aktivisten, aus der auch Pyrotechnik geworfen wurde. Sie hatte dabei zumindest zeitweilig einen Metallbecher und auch einen anderen harten Gegenstand in den Händen. Damit hat sie zumindest zeitweilig auch Lärm gemacht indem sie die beiden Gegenstände zusammengeschlagen hat. Jedenfalls während eines der Würfe – der dann auch explodierte - stand die Angeklagte in der Nähe des mit übergezogener Kapuze versehenen und vermummten Werfers und schlug gegen den Metallbecher. Wo der Böller dann landete blieb unklar. Entsprechend konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Wurf mit Verletzungsvorsatz ausgeführt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Werfer vor dem Wurf dadurch, dass die Angerklagte Lärm machte in seinem Entschluss zu werfen bestärkt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte, während und soweit sie selbst mit dem Becher Lärm erzeugte, in dem Bewusstsein handelte, ihr Verhalten wirke sich auf die Bereitschaft des oder der Werfer bestärkend aus, Polizeibeamte mit zumindest bedingten Verletzungsvorsatz zu bewerfen. Die Größe der Gruppe, aus der geworfenen wurde, als sich die Angeklagte in dieser Gruppe befand, konnte nicht sicher geklärt werden. Möglicherweise handelte es sich um eine kleine Gruppe von vier bis fünf Personen, die auch separiert von anderen Aktivisten standen, und die die eingesetzten Polizeibeamten problemlos als Gruppe beobachten konnten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte in dieser Phase des Geschehens selbst Böller warf. Im Gegenteil, höchst wahrscheinlich war dies nicht der Fall. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Aktivisten oder die Angeklagte in dieser Phase des Geschehens handelten, um Zugriffsmaßnahmen oder sonstige Vollstreckungshandlungen der Polizei, die sie bemerkten oder von denen sie ausgingen, sie stünden bevor, zu vereiteln oder zu erschweren. Der Einsatz wurde teilweise auf Filmen festgehalten. Die Filme sind mit Zeitkennzeichnungen – vom Beginn mit 00:00 bis zum jeweiligen Ende - unterlegt. Außerdem sind sie nummeriert. Etliche Filme zeigen die Erdarbeiten auf dem Weg bzw. in dem Loch, welches bewacht werden sollte. Die Aktivisten und teilweise auch die Angeklagte sind im Wesentlichen auf folgenden Filmen zu sehen, in denen teilweise auch Böllerwürfe dokumentiert sind: Video-Nr. 4 Man sieht zunächst mehrere Aktivisten, unklar wie viele, die Aufnahme wackelt. Man hört Lärm vom Blech, auf das geschlagen wird. Der Lärm ist durchgängig zu hören und wird von mehreren Gegenständen und wohl auch mehreren Aktivisten erzeugt. Im Folgenden werden die Geschehnisse zeitlich geordnet, versehen mit den zeitlichen Kennzeichennummern auf den Videodateien, dargestellt: 00:05: Jemand – ein Polizeibeamter - ruft „Pyro“, Polizisten wenden sich ab und ziehen ihre Krägen hoch. Kurz darauf 00:08: Man hört einen Knall 00:10: Jemand – wieder ein Polizist - sagt: „Das sind Böller von Sylvester“. Ein Vermummter wirft etwas. Vermummte mit dunklen Schals, die mit Gegenständen auf Metallbecher oder Töpfe schlagen, sind sichtbar. Man hört Lärm von Blech auf das geschlagen wird. 00:18: Eine dunkel gekleidete weibliche Person mit heller Gesichtsbedeckung – die Angeklagte – ist zu sehen. Sie steht in einer Gruppe, relativ eng. Unklar bleibt die Größe der Gruppe, die Aufnahme wackelt. Man sieht auch einen Blechbecher, wobei nicht klar ist, wer ihn in der Hand hält. 00:20: Die Angeklagte ist zu sehen, allerdings fast gänzlich von einem Baum verdeckt. Sie schlägt auf einen Metallbecher. Man hört Lärm von Blech. 00:21: Ein in der Nähe stehender Vermummter mit übergezogener Kapuze wirft. 00:23: Ein Polizist ruft: „Pyros“. 00: 26: Ein Knall ist zu hören. 00:37: Die Angeklagte ist erkennbar. Sie steht hinter einem Baum und wendet sich ab. 00:40: Ein Polizist ruft „Pyro“. 00:44: Es knallt und die Angeklagte ist zu sehen. Sie hält einen Becher in der Hand, nicht zu erkennen ist, ob sie darauf schlägt oder nicht. 00:47: Ein Polizist sagt: „Jetzt sollten wir mal langsam nach vorne“. 00:52: Die Angeklagte schlägt auf einem Blechbecher. Danach ist alles stark verwackelt. Insgesamt ist viel Lärm. 01:04: Die Angeklagte ist zu sehen, wie sie auf einen Blechbecher schlägt. 01:16: Man sieht drei Vermummte, die mit etwas hantieren, möglicherweise mit einer Packung Böller. 01:20: Die Angeklagte gesellt sich dazu, sie trommelt oder schlägt aber nicht. 01:29: Die Angeklagte – ohne Blechbecher – steht neben einer Person, die einen Böller anzündet oder das versucht. Bis 01:45: Sieht man Aktivisten, es passiert aber nichts. 01:45: Ein Polizeibeamter sagt: „Wir rücken mal so fünf Meter vor“. 01:46: Eine Gruppe von etwa sieben Aktivisten ist zu sehen, die sich abwenden und in den Wald laufen. Ab 01:50 bis 02:04: Man hört lautes Gelächter von Polizeibeamten und die Aktivisten verschwinden im Wald. Video Nr. 5 00:04: Eine Gruppe von etwa acht bis neun Aktivisten ist zu sehen, die Angeklagte ist dabei. Man hört Lärm, die Angeklagte schlägt nicht. 00:20 ff.: Die Gruppe löst sich langsam auf, die Angeklagte ist nicht mehr zu sehen. 00:27: Ein Vermummter, wahrscheinlich mit Böller löst sich aus der Gruppe und geht seitwärts. 00:33: Die Angeklagte ist wieder in einer Gruppe von Aktivisten zu sehen, der Mann mit dem Böller ist nicht dabei. Die Angeklagte schlägt auch auf nichts. 00:37: Man hört Gelächter. 00:40 ff.: Man sieht einen Wurf und hört einen Knall, aber nicht aus der zuvor gefilmten Gruppe. Video Nr. 6: 00:01: Man sieht den Wurf einer Einzelperson. 00:03: Man hört einen Knall, kurz davor Gelächter, danach geht der Werfer zur Gruppe, die ganze Zeit ist Lärm. 00:36: Die Angeklagte wird in der Gruppe sichtbar, sie hält nichts in der Hand. 00:41: Man sieht Aktivisten schlagen – nicht die Angeklagte -, die Gruppe entfernt sich und macht dabei Lärm. Der Lärm hört auf, die Gruppe entfernt sich weiter. Video Nr. 14: Man sieht eine kleinere Gruppe, die Angeklagte ist dabei, sie macht nichts. Man hört Lärm (einer schlägt), eine Person löst sich aus der Gruppe und hantiert mit etwas, wahrscheinlich mit einem Böller, ein Wurf ist nicht zu sehen. Video Nr. 15: Man hört einen Knall, sieht Personenbewegungen in größerer Entfernung. Video Nr. 17: Der Film ist ganz kurz, die Angeklagte steht in einer kleineren Gruppe, macht aber nichts. Video Nr. 18: Man sieht eine kleine Gruppe Vermummter, nichts passiert. Video Nr. 19: Man sieht eine größere Gruppe von vermummten Aktivisten, die Angeklagte ist dabei, alle verhalten sich passiv, Vögel zwitschern, Polizisten unterhalten sich. Video Nr. 20: Ein Vermummter hat sich etwas entfernt, begibt sich zu einem Baumstamm, er ist allein und raucht, Vögel zwitschern, ein Polizeibeamter sagt: „Ah, da muss der kurz rauchen“. Video Nr. 21: Man hört Lärm, ein oder zwei Raucher haben sich aus der Gruppe gelöst und lehnen sich an einen Baumstamm. Video Nr. 22 – 24: Man hört Lärm, sieht zwei Vermummte – wohl die aus dem Video zuvor -, einer lehnt am Baumstamm und raucht. Video Nr. 23 – 24 Es ist im Wesentlichen das gleiche zu sehen. Video Nr. 27: Man sieht eine kleinere locker angeordnete Gruppe, die Angeklagte ist dabei, mehrere Personen, u.a. die Angeklagte, schlagen auf Blechdeckel oder Becher und machen Lärm, Böllerwürfe sind weder zu sehen noch zu hören. Video Nr. 28: Aktivisten laufen in etlicher Entfernung davon, Polizisten laufen hinterher, einer der Aktivisten – unklar wer – ist wohl gestürzt und wird gefangen. Zweiter Sachverhaltskomplex Nach einiger Zeit, wahrscheinlich etwa eine Stunde später, kam es erneut zu Gruppenbildungen bei den Aktivsten. In einer der Gruppen, die Größe konnte nicht näher geklärt werden, befand sich auch die Angeklagte. Die Gruppe befand sich in einiger Entfernung von der Polizeikette. Wie weit sie entfernt war, konnte nicht näher geklärt werden. Es waren mindestens zehn und höchstens 15 Meter Entfernung. Die Angeklagte warf – möglicherweise auch über Kopf – Böller, und zwar vier oder fünf mal. Die Böller landeten sämtlich auf dem Boden und explodierten. Wie weit entfernt sie landeten, konnte nicht näher geklärt werden. Wahrscheinlich landeten und explodierten sie in einer Entfernung von fünf bis sieben Metern von der Polizeikette entfernt. Die Polizeibeamten merkten sich das Aussehen der Werferin – der Angeklagten -. Sie beschlossen, eine günstige Gelegenheit zu ergreifen, um Böllerwerfer festnehmen zu können. Diese ergab sich einige Zeit später. Hierbei war u.a. der Zeuge R eingesetzt. Die Angeklagte lief davon, Richtung Baumhäuser, genauso wie etliche andere Aktivisten. Es gelang den Polizeibeamten jedoch sie zu fangen und festnehmen. Irgendwelchen Widerstand leistete sie dabei nicht. Die Angeklagte wurde dann inhaftiert. Es konnte nicht feststellt werden, dass die Angeklagte bei ihren eigenen Böllerwürfen damit rechnete oder dies auch in Kauf nahm oder beabsichtigte, eingesetzte Polizeibeamte zu verletzen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte handelte, um sich einer gegenwärtigen oder zukünftigen Vollstreckungsmaßnahme – etwa Festnahme – zu widersetzen bzw. diese zu erschweren oder zu vereiteln. IV. Die Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung weder zu ihren persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen. Sie hat allerdings in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Angaben gemacht, die dort protokolliert und in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurden. Soweit die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten betroffen sind, entsprechen die Feststellungen dem, was sie beim Amtsgericht gesagt hat. Zur Sache hat die Angeklagte beim Amtsgericht nur angegeben, sie sehe sich nicht als aggressive Person, sie sei in dem Hambacher Forst gegangen, „um etwas mehr zu tun“. Sie habe aktiver werden und sehen wollen, wie man noch mehr tun kann. Sie möchte wirklich den Menschen helfen und danke allen vom Hambacher Forst, die sie unterstützt haben. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den in der Berufungshauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den Angaben der vernommenen Polizeibeamten und auf den in der Berufungshauptverhandlung abgespielten Videoaufnahmen. Die eingesetzten Polizeibeamten haben das Geschehen in einander ergänzenden Aussagen – soweit sie es wahrgenommen haben – so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Dort, wo keine genaueren oder gar keine Feststellungen zum äußeren Sachverhalt getroffen werden konnten, fehlte den Zeugen - auch auf Nachfrage - die Erinnerung oder sie haben keinen genaueren Wahrnehmungen machen können. Teilweise beruht der Umstand, dass keine genaueren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt getroffen werden konnten, auch auf unterschiedlichen Angaben der Zeugen. Darauf soll im Folgenden näher eingegangen werden. Die Geschehnisse hinsichtlich des ersten Komplexes – die Angeklagte ist einer Gruppe, aus der heraus Pyrotechnik geworfen wird, wirft aber selbst nichts – wurden im Wesentlichen von den Zeugen L und D geschildert. Der Zeuge E hat angegeben, eine vermummte Person habe geworfen, aber definitiv nicht die Angeklagte, er habe sie allerdings gefilmt, weil sie geworfen haben soll. Mehrere Polizeibeamte haben die Angeklagte, so wie festgestellt, beschrieben. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die Angeklagte auf den Videodateien zu erkennen ist (mit hellem Schal oder Tuch vor dem Gesicht, große Brille und sichtbaren Piercings in der Backe). Teilweise haben sich – wie erwähnt - Abweichungen in den Angaben der Zeugen ergeben, sodass die Kammer zu einigen relevanten Punkten keine genaueren Feststellungen treffen konnte. Dies betrifft im Wesentlichen die Größe der Gruppe von Aktivisten, aus der Pyrotechnik geworfen wurde, deren Aufstellung und Entfernung von der Polizeikette. So hat der Zeuge N angegeben, er wissen die Größe der Gruppe nicht genau, es mögen zwischen zehn und 15 Aktivisten gewesen sein; er wisse nicht, ob sie massiert beieinander standen. Der Zeuge D hat angegeben, die Würfe seien zunächst aus einer Gruppe von 15 bis 20 Personen erfolgt, die sich dann „gesplittet“ habe. Der Zeuge D meinte, die Angeklagte habe „uns beworfen“, als sich die Gruppe aufgesplittet hatte. Später hat er angegeben, er wisse nicht, ob die Angeklagte überhaupt in der Gruppe von 15 Personen war, das sei „eine Annahme“ gewesen. Die Zeugin L hat hingegen angegeben, die „Pyrowürfe“ seien nur aus „der Kleingruppe“ gekommen, diese habe separiert gestanden und man habe sie „problemlos im Auge behalten“ können. Außerdem hat sie angegeben, auf die Aktivisten hätten sie „ungehinderte Sicht“ gehabt. Die Angeklagte sei, als geworfen wurde in einer „vier-bis-fünf-Personengruppe“ gewesen. Im Ergebnis hat die Kammer damit nach dem Zweifelssatz die Angaben der Zeugin L, die sich auch insoweit ziemlich sicher war, zugrunde gelegt. Die abweichenden Angaben der Zeugen N und D erschienen insoweit nicht hinreichend belastbar. Aus den Videoaufnahmen ließen sich keine genaueren Erkenntnisse gewinnen. Sie waren über einige Strecken mehr oder weniger stark verwackelt, schwankend oder hatten Aussetzer. Mehr als das, was in den Feststellungen beschrieben ist, ließ sich nicht erkennen. Auch zu den Böllerwürfen des oder der Aktivisten konnten keine genaueren Feststellungen getroffen werden. Die Zeugin L hat unter anderem angegeben, die Böller seien teilweise „vor uns“ gelandet, sie hätten ausweichen müssen, „manche erreichten uns nicht“. Weiter hat sie angegeben, die Böller hätten auf dem Boden geknallt, es seien Kiesel weggesprungen, sie habe nicht mitbekommen, wie jemand getroffen wurde. Zeuge E hat angegeben, es hätten vermummte Personen geworfen, definitiv nicht die Angeklagte. Der Zeuge Zeuge P hat angegeben, es habe „Bewurf durch Pyrotechnik“ gegeben. Der Zeuge R wusste nur von seinen Kollegen, dass diese „mit Böllern beworfen“ wurden. Der Zeuge D hat angegeben, es seien „Feuerwerkskörper auf uns geworfen“ worden. Auch der Zeuge M sagte aus: „Wir wurden mit Pyrotechnik beworfen“. Nähere Angaben dazu, wo die Böller landeten und inwieweit Polizeibeamte dadurch gefährdet wurden, konnten die Zeugen nicht machen. Die Kammer hat folglich nur feststellen können, dass es Würfe – die in unmittelbarer Nähe der Polizisten landeten, von der Zeugin L geschildert. – gab, die mit Verletzungsvorsatz ausgeführt wurden, nicht jedoch welche und wieviele es waren. Es gab auch Würfe, die die Polizeikette nicht erreichten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass auch diese Würfe mit – bedingtem – Verletzungsvorsatz ausgeführt wurden. Eine objektive Gefährlichkeit der Würfe, die die Polizeikette nicht erreichen, ließ sich nicht feststellen. Die Polizeibeamten haben sich nur einmal – bei dem ersten auf Video Nr. 4 dokumentierten Wurf (Zeitpunkt 00:05 ff.) – zur Seite abgewandt. Sonstige Ausweich- oder Rückzugsbewegungen einzelner Polizisten konnte hier nicht festgestellt werden. Wo der Böller dann landete ist unklar geblieben. Ein Rückzug der Polizeikette erfolgte auch nicht. Gegen die Gefährlichkeit der Situation insgesamt spricht u.a. die in den Videos dokumentierte zeitweise gelassene Stimmung bei den Polizeibeamten, Gelächter und Unterhaltungen. Der Zeuge K hat das ganze Geschehen als „Kinderkram“ angesehen. Wobei die Kammer durchaus sieht, dass dies nur sein subjektiver Eindruck war. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass Werfer – etwa infolge Übung und Erfahrung – abschätzen konnten, wie er den Böller werfen muss, damit es gerade nicht zu einer konkreten Gefährdung kommt und er – zum Beispiel nachdem er bemerkt hatte, dass nach dem oder den ersten Wurf bzw. Würfen niemand getroffen worden war – davon ausging, die folgenden aus gleicher Entfernung und in gleicher Intensität ausgeführten Würfe, würden niemanden gefährden. Die Vermummung der Aktivisten ist allenfalls ein Indiz für die generelle Bereitschaft gegen Gesetze zu verstoßen und sich dann einer Inanspruchnahme zu entziehen. Aus ihr lassen sich keine Rückschlüsse auf einen konkreten Tatenschluss ziehen. Die Aktivisten hielten sich durchgängig in ihren Baumhäusern auf fremdem Gelände auf. Sie mussten – zwar nicht an dem Tag – aber längerfristig mit Räumung und Inanspruchnahme als Störer rechnen. Dies allein kann schon Grund für die Vermummung gewesen sein. Möglicherweise gehörte es auch einfach zum gängigen „Outfit“ in der Aktivistenszene. Als Motivation für die Würfe kommt nicht nur – in Kauf genommene – Gefährdung oder Verletzung in betracht. Ein naheliegendes Motiv ist auch der Wille zur Provokation der Polizeibeamten. Außerdem können die Aktivisten geworfen haben, um sich vor ihren nicht werfenden Kollegen wichtig zu tun und im Ansehen zu steigen. Die Voraussetzungen einer – psychischen – Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer nicht feststellen können. Die Beweiswürdigung wird hier nur verständlich, wenn zunächst die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 07.11.2018 – 2 StR 361/18 – BeckRS 2018, 34950 m.N.) ist erforderlich, dass die Hilfeleistung die Haupttat zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert. Sie muss sich auf die Begehung der Haupttat nicht kausal auswirken. Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen. Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinen Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus. Auch ein bloßes „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 StR 597/18 – BeckRS 2018, 36532 und Beschluss vom 13.09.2018 – 1 StR 439/18 – BeckRS 2018, 30472). Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es stets genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2018, a.a.O. m.w.N.). Ein objektiver Beitrag der Angeklagten, der über die bloße Anwesenheit am Tatort hinausgeht, liegt durchaus vor. Dieser liegt im Erzeugen von Lärm durch Schlagen mit einem Gegenstand auf einem Metallbecher. Weitere Umstände, wie etwa Zuspruch, Zurufe oder anfeuernde Gesten ließen sich nicht feststellen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Haupttäter im Tatentschluss zur Körperverletzung bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wurde und dass die Angeklagte dies auch von ihrem Vorsatz umfasste. Vielmehr kann es sein, das die Werfer von den Aktivitäten gerade der Angeklagten völlig unbeeinflusst blieben. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, gerade ihr Tun wirke sich bestärkend auf den Entschluss anderer mit Pyrotechnik zu werfen aus. Feststellungen – im Video Nr. 4 dokumentiert – geben nur an einer Stelle einen unmittelbaren räumlichen und akustischen Zusammenhang zwischen der Lärm produzierenden Angeklagten und einem Wurf von Pyrotechnik (bei 00:21). Man hört auch an anderen Stellen Lärm, ohne dass bekannt ist, ob sich die Angeklagte daran beteiligt. An wieder anderen Stellen sieht man die Angeklagte neben jemanden, der mit Böllern hantiert, ohne dass klar wird, was die Angeklagte tut (Video Nr. 4 01:29), jedenfalls schlägt sich nicht auf irgendetwas, anschließend passiert nichts. Bei den ersten im Video Nr. 4 dokumentierten Wurf, bei dem sich die Polizisten abwenden und die Kragen hochziehen (Video Nr. 4 00:05) ist unklar, wo die Angeklagte in dieser Situation ist und was sie tut. Beim zweiten Wurf (Video Nr. 4 00:10) ist Lärm, die Angeklagte aber nicht zu erkennen. An wieder anderen Stellen schlägt die Angeklagte auf einen Blechbecher und es passiert ansonsten nichts, insbesondere ist kein Zusammenhang zu Böllerwürfen erkennbar (Video Nr. 4 00:52, 01:04). Insgesamt ist durchgängig Lärm von mehreren Lärminstrumenten zu vernehmen. Es ist nicht erkennbar, dass der Krach gerade durch das Schlagen der Angeklagten stärker wurde oder der von ihr erzeugte Lärm überhaupt erkennbar ihr zugeordnet werden konnte. Dabei bleibt schon die objektive fördernde Funktion der Handlungen der Angeklagten unklar. Es müsste dann nämlich das Handeln der Angeklagten (Erzeugen von Lärm) gerade einem Wurf zugeordnet werden können, der sicher mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz ausgeführt würde. Eine objektive und von entsprechendem Willen getragene Handlung, die geeignet ist, den Täter im Tatentschluss zu bestärken, ist nur dann als Beihilfe strafbar, wenn ein solcher Tatentschluss überhaupt besteht. Dass ist bei allen Würfen der Fall und insbesondere bei denjenigen, bei denen die Angeklagte in unmittelbarer Nähe des Werfers trommelte, konnte gerade nicht sicher festgestellt werden. Keiner der Zeugen hat geschildert, dass die Angeklagte selbst Lärm durch Schlagen von Gegenständen auf Töpfe, Becher oder dergleichen gemacht hat. Auch die Videoaufnahmen ermöglichen keine weiteren Feststellungen. Der Lärm von mehreren Gegenständen ist durchgängig zu hören. Man sieht Würfe von Aktivisten, die unabhängig vom Trommeln der Angeklagten – ohne erkennbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang – ausgeführt werden. Außerdem sieht man umgekehrt, dass die Angeklagte völlig unabhängig davon Lärm macht, ob geworfen wird oder ob Vorbereitungen dazu getroffen werden. Nur bei einem Wurf ließ sich feststellen, dass die Angeklagte selbst ein Lärminstrument bedient hat, während der Aktivist geworfen hat. Teilweise stand die Angeklagte auch schlichtweg dabei ohne ein Lärminstrument zu bedienen. Unklar ist auch geblieben, ob diejenigen Würfe, bei denen die Angeklagte in der Nähe des Werfers war und getrommelt hat überhaupt mit Verletzungsvorsatz ausgeführt wurden. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Würfe objektiv gefährlich waren und mit Eventualvorsatz oder gar Absicht hinsichtlich eines möglichen Verletzungserfolges durchgeführt wurden. Als Motiv der Angeklagten kommt nicht nur der Wille, andere Aktivisten in ihrem Entschluss Pyrotechnik zu werfen in betracht. Die Angeklagte kann auch gehandelt haben, um zu provozieren. Möglicherweise wollte auch sie sich vor den anderen Aktivisten irgendwie hervortun oder sie wollte einfach das tun, was andere Aktivisten auch machen, um nicht schlechter dazustehen, oder es gehörte zu ihrem Selbstbild („mehr tun“ und „aktiver werden“). Auch zum zweiten Sachverhaltskomplex – Würfe der Angeklagten selbst – haben die vernommenen Polizeibeamten das Geschehen in einander ergänzenden Aussagen so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Dort wo keine genaueren Feststellungen getroffen wurden lag dies wiederum daran, dass die Zeugen mangels genauerer Erinnerung oder Wahrnehmung nichts weiter sagen konnten. Außerdem ergaben sich auch Abweichungen in den Aussagen. Gefilmt wurde das Geschehen zu dieser Zeit nicht. Die Kammer hat daher keine näheren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Eventualvorsatzes im Hinblick auf eine Körperverletzung bei den Böllerwürfen der Angeklagten selbst feststellen können. Die Zeugin L hat ausgesagt, die Angeklagte habe vier- oder fünfmal geworfen, die Böller seien in Entfernung von fünf bis sieben Metern Entfernung gelandet und explodiert. Die Gruppe, aus der die Angeklagte geworfen habe, sei in einer Entfernung von zehn bis 15 Metern gestanden. Der Zeuge D hat die Situation zwar abweichend geschildert: Die Angeklagte habe aus 20 Meter Entfernung geworfen und die Böller seien in einer Entfernung von drei bis fünf Metern von den Polizisten entfernt gelandet und detoniert. Angesichts dieser Unsicherheiten vermag die Kammer nicht zu entscheiden, welche Schilderung zutrifft. Legt man, so wie es die Kammer festgestellt hat, die Schilderung der Zeugin L zugrunde, so sind die Böller auf der Hälfte des Weges zwischen der Aktivistengruppe und der Polizeikette gelandet und explodiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagte den Wurf selbst als gefährlich einschätzte oder mit Verletzungsabsicht handelte. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Bewurf durch Böller – sei es durch die Angeklagte selbst, sei es durch andere Aktivisten - im Zusammenhang mit einer Zugriffsmaßnahme der Polizei stattfand. Auch hier müssen aus Gründen der Verständlichkeit zunächst die rechtlichen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes von § 113 Abs. 1 StGB dargestellt werden. Die Tat muss Nötigungscharakter haben. Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (vgl. BGH NStZ 2015, 388; ähnlich: OLG Stuttgart NStZ 2016, 353, 355 m.w.N; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 113 Rdnr. 22). Die Beamten sind nur bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geschützt. Dieser Begriff erfasst alle gezielten Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des bereits durch Gesetz, Verordnung, Gerichtsbeschlüsse, Verwaltungsakte oder Allgemeinverfügungen festgelegten staatlichen Willens in einem konkreten Einzelfall. Die Tätigkeit des Organwalters muss erkennbar darauf abzielen, den durch ihn oder einen Dritten für einen bestimmten Fall konkretisierten staatlichen Willen notfalls mit Mitteln des hoheitlichen Zwangs gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Personen durchzusetzen, sodass für die betroffenen Normadressaten eine Zwangslage zur Duldung des Eingriffs in ihre Rechtssphäre herbeigeführt wird. Daran mangelt es bei schlichter Überwachungs- und Ermittlungstätigkeit und Routinekontrollen. Keine Vollstreckungshandlung sind etwa allgemeine Streifenfahrten, der Streifengang von Soldaten im Kasernengelände und die präventiv beobachtende Tätigkeit oder beschützende Begleitung von Demonstrationszügen durch Polizeibeamte, um bei Straftaten ggfls. einschreiten zu können (vgl. Bosch, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 113 Rdnr. 11f. m.w.N.; ähnlich Kammergericht JR 1988, 432). Das Tatbestandsmerkmal „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ ist dahingehend zu verstehen, dass sich der Täter einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten Vollstreckungshandlung widersetzt. Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst vorher vorgenommen worden sein. Es genügt, wenn der Täter eine Widerstandshaltung einnimmt, die später auf den absehbaren Vollstreckungsakt trifft und auf diesen abzielt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 353, 355 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dies gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Intention der Aktivisten. So hat der Zeuge P zwar angegeben, beim Vorrücken habe es Bewurf mit Pyrotechnik gegeben, er habe die Angeklagte dabei aber nicht gesehen. Der Zeuge R meinte, Kollegen seien von Böllern beworfen worden, die Polizisten hätten „den Wald flankieren und die Gruppe aus dem Wald drängen“ sollen. Der Zeuge N hat hingegen gesagt, es sei Aufgabe der eingesetzten Polizeibeamten gewesen, „das Loch zu umstellen“. Auch der Zeuge M hat angegeben, die Aktivisten seien so weit entfernt gewesen, „dass wir nicht in der Lage waren, sie festzunehmen“. Der Zeuge M hat auf Befragen weiter angegeben, er wisse nicht, ob es in dem Moment Zugriffsmaßnahmen gab. Die Angeklagte selbst sei nicht direkt nach ihrem Wurf festgenommen worden, die Gruppe habe sich „fluchtartig wegbewegt“. Generell, so der Zeuge M, sei die Taktik die gewesen, um den „permanenten Bewurf“ zu unterbinden vorzuziehen. Wenn sich die Gelegenheit ergeben hätte, wäre, so der Zeuge M, zugegriffen worden. Der Zeuge K meinte, die Polizei habe eingeschüchtert werden sollen, die Kräfteverhältnisse seien allerdings sehr ungleich gewesen, wobei er offensichtlich meinte, die Polizei sei in der Übermacht gewesen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine Gefahr bestand, es sei alles nicht gravierend gewesen, eher harmlos, „Kinderkram“ wie er sich ausdrückte. Auch der Zeuge D hat gesagt, Aufgabe der Polizei sei es gewesen, „auf das Loch aufzupassen“. Die Maßnahmen der Polizeibeamten waren darauf gerichtet, die Arbeiten an dem Erdloch gegen mögliche Angriffe zu sichern und Störungen abzuwenden. Die Beamten bildeten eine Polizeikette die die trommelnden und teilweise Böller werfenden Aktivisten beobachtete. Der Übergang von der bloßen Sicherung der Arbeiten zu einer Vollstreckungshandlung gegen die Aktivisten erfolgte frühestens zu dem Zeitpunkt, der auf Video Nr. 4 unter 00:47 zu erkennen ist. Ein Polizist sagt: „Jetzt sollten wir mal langsam noch vorne“. Danach sind keine Böllerwürfe oder sonstiges aggressives Verhalten der Aktivisten zu erkennen. Die Angeklagte schlägt auf einen Blechbecher, drei Vermummte hantieren mit einer Böllerpackung, ein Vermummter versucht einen Böller anzuzünden. Es passiert jedoch nichts, bis zum Zeitpunkt 01:45. Ein Polizist sagt: „Wir rücken mal so fünf Meter vor“. Unmittelbar danach wendet sich die Gruppe ab und läuft in den Wald, von zunehmend lautem Gelächter der Polizeibeamten begleitet. Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass Böllerwürfe das Ziel hatten, schon begonnene oder erkennbar bevorstehende Zugriffsmaßnahmen zu erschweren oder zu verhindern. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen den Würfen der Angeklagten selbst und ihrer Festnahme oder der Festnahme anderer Personen gab. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es einen Zusammenhang zwischen den Würfen der Angeklagten und sonstigen polizeilichen Vollstreckungsmaßnahmen gab. Die Kammer sieht dabei durchaus, dass der zeitliche Zusammenhang allein nicht entscheidend ist. Es genügt, wenn der Täter eine Widerstandshaltung einnimmt, die später auf dem absehbaren Vollstreckungsakt trifft und auf diesen abzielt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Genau dieses „Abzielen“ lässt sich aber nicht feststellen. Dagegen spricht namentlich, dass die Angeklagte zuerst geworfen hat und erst später der Zugriff erfolgte. Beim Zugriff selbst sind die Angeklagte und die anderen Aktivisten weggelaufen. Sie wollten entwischen, sich aber nicht widersetzen. Den Gesamtumständen kann auch nicht entnommen werden, dass in Böllerwürfen der Angeklagten eine konkludente Drohung dahingehend lag, die Polizeibeamten auf im Falle eines Zugriffs Böllern zu bewerfen. Böllerwürfe beim Zugriff selbst oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu, hat die Kammer nicht feststellen können. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Situation – etwa aufgrund bestimmter Bewegungen der Polizeibeamten - zum Zeitpunkt der Würfe darauf hindeutete, die Polizeibeamten hätten schon den Entschluss gefasst bei sich bietender Gelegenheit zuzugreifen. Der Umstand, dass die Angeklagte so geworfen hat, dass es nicht zu Verletzungen der Polizeibeamten kommen konnte, deutet eher darauf hin, dass sie auch im Falle eines Zugriffs, weder Willens noch in der Lage war, Polizeibeamte zu verletzen. Auch der Umstand, dass sie versuchte wegzulaufen und sich umgehend hat festnehmen lassen, deutet in diese Richtung. Im Ergebnis lässt sich ein Nötigungscharakter des Handelns der Angeklagte schon in subjektiver Hinsicht nicht feststellen. V. Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Letztlich sind die Voraussetzungen von Straftatbeständen nicht erfüllt. Dies gilt sowohl für den ersten Sachverhaltskomplex - mögliche Mitwirkung an Pyrotechnikwürfen anderer Aktivisten - als auch für den zweiten – eigene Würfe von Pyrotechnik. Erster Sachverhaltskomplex 1. § 125 StGB, Landfriedensbruch Es gab Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen. Gewalttätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist ein aggressiver, physischer Krafteinsatz von einiger Erheblichkeit gegen Menschen oder Sachen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1997, 234 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es wurden mehrere Pyrotechnikgegenstände (Böller) in Richtung auf Polizeibeamte geworfen. Sie explodierten zumindest teilweise in der Nähe. Das Merkmal erfordert nicht, dass irgendjemand verletzt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge begangen werden, wobei dies mit vereinten Kräften geschehen muss. Menschenmenge im Sinne der Bestimmung ist eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielfalt. Das räumliche Beieinander ist hier ebenso wesentlich, wie die große, vom hinzukommenden Beobachter nicht gleich abschätzbare Zahl. Nach der Rechtsprechung bedarf es des räumlichen Zusammenfindens von 15 bis 20 Personen (vgl. OLG Köln a.a.O. Seite 235 m.w.N.; Schäfer in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 125 Rdnr. 10 ff.). Unter besonderen Umständen kann sogar eine noch geringere Personenzahl ausreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tatort besonders unübersichtlich ist oder andere besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH NStZ 2002, 538; Schäfer a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kammer hat – entsprechend den Bekundungen der Zeugin L – lediglich feststellen können, dass sich die Angeklagte in einer Gruppe von vier bis fünf Personen befand, auf die die Polizeibeamten auch ungehinderte Sicht hatte. Trotz der Bäume war die Situation nicht unübersichtlich. 2. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 27 StGB, Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung Eine rechtswidrige Haupttat – versuchte gefährliche Körperverletzung – ist gegeben. Auch das Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Bei dem angezündetem Böller handelt es sich um ein Werkzeug, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Da niemand verletzt wurde, ist allerdings lediglich von einer versuchten Tat auszugehen. Die Voraussetzungen der – psychischen – Beihilfe sind jedoch nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 3. § 113 Abs. 1 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Die Voraussetzungen der Bestimmung sind nicht erfüllt. Die Polizeibeamten waren allerdings Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen und dergleichen berufen sind. Weitere Voraussetzung der Bestimmung ist, dass Widerstand bei einer „solchen Diensthandlung“ geleistet wird. Der Ausdruck „solche Diensthandlung“ bezieht sich auf das Merkmal „Vollstreckung“ von Gesetzen, Rechtsverordnung, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 4. § 114 Abs. 1 StGB tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Die Voraussetzungen der Bestimmung sind nicht erfüllt. Ein tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. Er muss während der Diensthandlung begangen werden, braucht sich aber nicht gegen diese richten (vgl. Heger in: Lackner/Kühl, StGB, § 114 Rdnr. 2 m.w.N.). Der Angriff vollzieht sich in der Regel in Form einer vollendeten oder versuchten Körperverletzung. Eine solche braucht allerdings zum Beispiel, wie im Fall von Schreckschüssen, nicht beabsichtigt zu sein, sofern nur der Amtsträger dadurch tatsächlich „erschreckt“ werden soll (vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 114 Rdnr. 4). Die Angeklagte hat das Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht selbst verwirklicht. Eine eigenhändige versuchte Körperverletzung, namentlich ein eigenhändiger Böllerwurf, konnte nicht festgestellt werden. 5. §§ 114 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte Die Bestimmung ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen sind genauso beurteilen, wie bei der Prüfung der Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Soweit darüber hinaus als tätlicher Angriff des Haupttäters auch Handlungen in Betracht kommen, die den Amtsträger „erschrecken“ sollen, ist auch dies nicht erfüllt. Die Würfe von Pyrotechnik vollzogen sich offen und – den Werfern und sonstigen Aktivisten erkennbar – unter ständiger Beobachtung der Polizeibeamten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Polizeibeamten durch die Würfe überrascht und damit erschreckt werden sollten. Näherliegend ist, dass sie provoziert werden sollten. Zweiter Sachverhaltskomplex 1. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB versuchte gefährliche Körperverletzung Die Voraussetzungen der Bestimmung sind nicht erfüllt. Die Angeklagte hat zwar mehrfach Böller geworfen. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass sie dies mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz getan hat. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es infolge ihrer Würfe zu einer tatsächlichen Gefährdung von Polizeibeamten gekommen ist. Im Gegenteil, nach den Feststellungen der Kammer sind die Böller in einer Entfernung von den Polizeibeamten gelandet und explodiert, die darauf hindeutete, dass die Angeklagte nicht damit rechnete – und dies dementsprechend auch nicht in Kauf nahm -, dass es infolge der Würfe zu Verletzungen kommen könnte. 2. § 113 Abs. 1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Die Voraussetzungen der Bestimmung sind nicht erfüllt. Es findet auch hier – wie beim ersten Tatkomplex – am Merkmal der „Vollstreckungshandlung“, gegen die die Angeklagte Widerstand geleistet haben könnte. Auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen. 3. § 114 Abs. 1 StGB tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Die Voraussetzungen der Bestimmung sind nicht erfüllt. An dieser Stelle kann auch die Ausführungen zur versuchten gefährlichen Körperverletzung verwiesen werden. Es fehlte am Verletzungsvorsatz, folglich ist auch nicht von einem tätlichen Angriff auszugehen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte, die von den Polizeibeamten beobachtet wurde und offensichtlich Böller geworfen hat, die Polizeibeamten durch die Böllerwürfe erschrecken wollte. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Die Entscheidung über die Entschädigung folgt aus §§ 2, 8 StrEG.