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Urteil

26 O 343/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0515.26O343.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen E mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:][...]

2. Sendungen, die [- ohne Abschluss einer entsprechenden Einzelvereinbarung mit E1-] besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), [Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen] erfordern;

[…]

7. Sendungen, die Geld, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten,] Scheckkarten, Kreditkarten, [gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten; [Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“];

8. alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten.

[2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(3) E1 ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.] E1 ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

[3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders]

[...]

(5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt E1 von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei.

[4 Leistungen der E1]

[...]

(6) [E1 wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, soweit dies gemäß den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen.] E1 erhält für die Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. [...]“

[5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen]

[...]

(2) [...] Der Absender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

[5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen]

[...]

(3) Der Absender wird E1 über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Absender stellt E1 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen. [Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.];

2. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen der E1 für Empfangs- und Versandoptionen für Pakete und Briefsendungen (AGB E1 Empfangsoptionen) mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[4 Leistungen der E1]

[...]

(2) [Im Rahmen der Empfangsoption „Q “ befördert E1 an den Kunden unter einer Q -Adresse gerichtete Sendungen einschließlich Express-Sendungen Dritter zum vereinbarten Ort und legt sie dort in den Packautomaten ein („Q “).] [...] Eine Annahmeverweigerung, d. h. Rückgabe an E1 ohne Abschluss eines neuen Frachtvertrages oder einer Retourenvereinbarung, ist nach dem Öffnen der Q ausgeschlossen. [...]

[4 Leistungen der E1]

[...]

(8) Der Kunde ist – unabhängig von der Beauftragung von Empfangsoptionen gemäß vorstehender Absätze 1 bis 7 – bei jedem an ihn gesandten Paket damit einverstanden, dass E1 nach einem erfolglosen Zustellversuch unter seiner Anschrift, anstelle des Hinterlassens einer Benachrichtigungskarte durch den Zusteller, eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) über die Behandlung des Paketes (Ersatzzustellung, Lagerung in einer Q oder Q1 ) vornimmt.

3. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen E mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: [2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:][...] 2. Sendungen, die [- ohne Abschluss einer entsprechenden Einzelvereinbarung mit E1-] besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), [Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen] erfordern ; […] 7. Sendungen, die Geld, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten,] Scheckkarten, Kreditkarten, [gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten; [Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“]; 8. alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten. [2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(3) E1 ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.] E1 ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. [3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders] [...] (5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt E1 von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei. [4 Leistungen der E1] [...] (6) [E1 wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, soweit dies gemäß den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen.] E1 erhält für die Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. [...]“ [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (2) [...] Der Absender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen . [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (3) Der Absender wird E1 über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Absender stellt E1 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen . [Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.]; 2. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen der E1 für Empfangs- und Versandoptionen für Pakete und Briefsendungen (AGB E1 Empfangsoptionen) mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: [4 Leistungen der E1] [...] (2) [Im Rahmen der Empfangsoption „Q “ befördert E1 an den Kunden unter einer Q -Adresse gerichtete Sendungen einschließlich Express-Sendungen Dritter zum vereinbarten Ort und legt sie dort in den Packautomaten ein („Q “).] [...] Eine Annahmeverweigerung, d. h. Rückgabe an E1 ohne Abschluss eines neuen Frachtvertrages oder einer Retourenvereinbarung, ist nach dem Öffnen der Q ausgeschlossen. [...] [4 Leistungen der E1] [...] (8) Der Kunde ist – unabhängig von der Beauftragung von Empfangsoptionen gemäß vorstehender Absätze 1 bis 7 – bei jedem an ihn gesandten Paket damit einverstanden, dass E1 nach einem erfolglosen Zustellversuch unter seiner Anschrift, anstelle des Hinterlassens einer Benachrichtigungskarte durch den Zusteller, eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) über die Behandlung des Paketes (Ersatzzustellung, Lagerung in einer Q oder Q1 ) vornimmt . 3. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Der Kläger als gemeinnütziger W, eingetragen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von und des Berufens auf Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen zur Beförderung von Paketen. Mit Schreiben vom 12.06.2017 (Bl. 43 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 30.06.2017 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2017 (Bl. 62 ff. d.A.) ablehnte. Gegenstand des Begehrens sind verschiedene Klauseln sowohl in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen E“ mit Stand 02/2017 (Klageanträge A) als auch in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E1 für Empfangs- und Versandoptionen für Pakete und Briefsendungen“ mit Stand 02/2017 (Klageanträge B). Der Kläger beanstandet die in dem Klageantrag wiedergegebenen Klauseln und hält diese unter näherer Begründung im Einzelnen für nicht vereinbar mit den §§ 307 BGB. Der Kläger beantragt, I. A. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen E mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. [2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:][...] 2. Sendungen, die [- ohne Abschluss einer entsprechenden Einzelvereinbarung mit E1 -] besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), [Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen] erfordern ; […] 7. Sendungen, die Geld, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten,] Scheckkarten, Kreditkarten, [gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten; [Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“]; 8. alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten. 2. [2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(3) E1 ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.] E1 ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. 3. [3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders](1) [Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form erfolgen. Für Express-Sendungen sind solche Weisungen nicht möglich.] Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung der Weisung, die er E1 nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. [...] 4. [3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders] [...] (5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt E1 von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei. 5. [4 Leistungen der E1] [...] (6) [E1 wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, soweit dies gemäß den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen.] E1 erhält für die Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. [...]“ 6. [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (2) [...] Der Absender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen . 7. [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (3) Der Absender wird E1 über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Absender stellt E1 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen . [Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.]; B. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen der E1 für Empfangs- und Versandoptionen für Pakete und Briefsendungen (AGB E1 Empfangsoptionen) mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. [4 Leistungen der E1] [...] (2) [Im Rahmen der Empfangsoption „Q “ befördert E1 an den Kunden unter einer Q -Adresse gerichtete Sendungen einschließlich Express-Sendungen Dritter zum vereinbarten Ort und legt sie dort in den Packautomaten ein („Q “).] [...] Eine Annahmeverweigerung, d. h. Rückgabe an E1 ohne Abschluss eines neuen Frachtvertrages oder einer Retourenvereinbarung, ist nach dem Öffnen der Q ausgeschlossen. [...] 2. [4 Leistungen der E1] [...] (8) Der Kunde ist – unabhängig von der Beauftragung von Empfangsoptionen gemäß vorstehender Absätze 1 bis 7 – bei jedem an ihn gesandten Paket damit einverstanden, dass E1 nach einem erfolglosen Zustellversuch unter seiner Anschrift, anstelle des Hinterlassens einer Benachrichtigungskarte durch den Zusteller, eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) über die Behandlung des Paketes (Ersatzzustellung, Lagerung in einer Q oder Q1 ) vornimmt . II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist unter näherer Darlegung der Auffassung, dass sämtliche Klauseln einer AGB-Kontrolle standhielten. Auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Rechtsansichten wird soweit erforderlich in den Entscheidungsgründen eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die unzweifelhaft zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht mit Ausnahme der mit dem Klageantrag Ziffer A.3 angegriffenen Klausel hinsichtlich sämtlicher übrigen Klauseln der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu, weil die Klauseln im Ergebnis gegen AGB-Recht verstoßen. Bei sämtlichen angegriffenen Klauseln handelt es sich unproblematisch um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. 1. Klauseln Ziffer 2 (2) 2., 7., 8. (Klageantrag A.1) [2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:][...] 2. Sendungen, die [- ohne Abschluss einer entsprechenden Einzelvereinbarung mit E1 -] besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), [Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen] erfordern ; […] 7. Sendungen, die Geld, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten,] Scheckkarten, Kreditkarten, [gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten; [Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“]; 8. alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten. Die mit dem Klageantrag A.1 angegriffenen Klauseln sind sämtlich wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dabei auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, so dass die Klauseln für den durchschnittlichen Verwender verständlich sind. Zudem gebieten Treu und Glauben, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau erkennen lassen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann, ohne die Transparenzanforderungen zu überspannen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2011, III ZR 157/10). Denn bei Verletzungen des Bestimmtheitsgebots besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verwender die ihm eingeräumte Gestaltungsmacht unangemessen einsetzt und der Kunde mangels Verständlichkeit der Klausel ihm zustehende Rechte gar nicht geltend macht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014, 6 U 132/13). Diesen Kriterien werden, wie dies der Kläger überzeugend ausgeführt hat, die mit dem Klageantrag A.1. angegriffenen Klauseln aus den folgenden Gründen nicht gerecht: a) Ziffer 2 (2) 2.: Nach dem verwendeten Wortlaut ist es für den durchschnittlichen Verwender nicht hinreichend ersichtlich, wann aufzugebende Sendungen welche „besondere Einrichtungen“ erfordern, damit sie nicht dem Ausschluss unterfallen. Der verwendete Begriff der „besonderen Einrichtungen“ ist als solcher nicht ausreichend definiert. Soweit die Beklagte in dem Klammerzusatz zur Konkretisierung das Beispiel des „temperaturgeführten Gutes“ verwendet, ist auch dieser Begriff für den normale Privatkunden unklar. Dem durchschnittlichen Verwender erschließt sich dadurch nicht, ob jegliche Güter gemeint sind, die bezüglich größerer Temperaturschwankungen empfindlich sind (etwa im von den Parteien insoweit diskutierten Fall von Schokolade) oder ob nur solche Güter erfasst werden sollen, die konstant bei einer von der Umgebungstemperatur abweichenden Temperatur transportiert werden müssen (z.B. Kühlware). Der Verwender kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilen, ob eine Ware versandt werden kann oder als sogenanntes Verbotsgut gilt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Verwender je nach Einzelfall auch abstrakte oder generalisierende Formulierungen verwenden kann, insbesondere sofern die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts dies erfordert. Vorliegend wäre es für die Beklagte aber unproblematisch möglich, genauer zu konkretisieren, was unter „besonderen Einrichtungen“ und „temperaturgeführten Gütern“ zu verstehen ist, und damit das Verbotsgut zu beschreiben. b) Ziffer 2 (2) 7.: Für den durchschnittlichen Verwender bleibt unklar, wann Scheckkarten und Kreditkarten versandt werden dürfen. Dabei ist nach dem Wortlaut der Klausel davon auszugehen, dass sich der „Gesamtwert von 500,00 €“ nicht nur auf Geld und die weiteren aufgezählten Wertgegenstände bezieht, sondern auch auf die in gleicher Weise aufgezählten Scheck- und Kreditkarten. Bezüglich dieser Scheck- und Kreditkarten ist aber nicht ersichtlich, wie deren Wert ermittelt werden soll. Während der Wert der übrigen in der Klausel aufgeführten Güter wie Geld, Schmuck oder Briefmarken im Alltag anhand des Material- bzw. ausgewiesenen/verkörperten Wertes bemessen wird, ist dies bei Scheck- und Kreditkarten evident nicht der Fall. Der Wert entsprechender Karten beurteilt sich im Alltag vielmehr anhand des Kreditrahmens. Dieser kann jedoch bei der Versendung nicht geprüft werden. Insofern ist für den Versender nicht sicher zu beurteilen, ob er eine Scheck- oder Kreditkarte per Paket versenden darf oder nicht. Eine klarstellende Formulierung wäre für die Beklagte hier unschwer möglich. c) Ziffer 2 (2) 8.: Diese Bestimmung ist ebenfalls intransparent. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel auch den hypothetisch denkbaren und im Rahmen der verbraucherfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigenden Fall, dass verschiedene Versender Pakete mit einem Gesamtwert von über 500,00 € an denselben Empfänger versenden, ohne dass der einzelne Versender hiervon Kenntnis hat. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte mit der Klausel lediglich verhindern will, dass Versender ihre Postsendungen an denselben Empfänger auf mehrere Pakete verteilen und so die tägliche Beschränkung umgehen. Für den durchschnittlichen Verwender ist aber nicht hinreichend sicher zu beurteilen, dass nicht auch der erstgenannte Fall erfasst werden soll. Auch bei dieser Klausel wäre eine konkretisierende, klarstellende Formulierung unproblematisch möglich. 2. Klausel Ziffer 2 (3) S. 2 (Klageantrag A.2) 2.[2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(3) E1 ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.] E1 ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Diese mit dem Klageantrag A.2. angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten unwirksam. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel verstößt gegen das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG), dessen wesentliche Grundgedanken in den Vorschriften der §§ 202, 206 StGB, § 39 PostG Ausdruck gefunden haben. Die Kammer ist mit dem Kläger der Ansicht, dass die in § 39 Abs. 4 PostG genannten eng auszulegenden Ausnahmen vom Briefgeheimnis vorliegend nicht einschlägig sind. Ein bloßer Verdacht auf das Bestehen eines von der Beförderung ausgeschlossenen Verbotsgutes vermag die Verletzung des Postgeheimnisses und damit einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Versenders wie des Empfängers nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte meint, dass ein von § 39 Abs. 4 S. 1 Ziffer 4 PostG erfasster betrieblicher Grund sowie ein Grund der Gefahrenabwehr vorliege, da die Versendung von Verbotsgütern eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Postzustellung darstelle, folgt ihr die Kammer nicht. § 39 Abs. 4 S. 1 Ziffer 4 PostG erfasst lediglich die Abwendung körperlicher Gefahren, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. Auf derartige Anwendungsfälle ist der Wortlaut der Klausel jedoch nicht beschränkt. 3. Klausel Ziffer 3 (1) S. 3 (Klageantrag A.3) [3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders](1) [Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form erfolgen. Für Express-Sendungen sind solche Weisungen nicht möglich.] Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung der Weisung, die er E1 nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. [...] Die mit dem Klageantrag A.3 angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam, ein Verstoß gegen AGB-Recht liegt nicht vor. Insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar steht sie in Widerspruch zu § 418 Abs. 1 HGB, da die Beklagte nach dem Wortlaut der Regelung keinerlei nachträgliche Weisungen befolgen muss. Gemäß § 418 Abs. 1 S. 1 HGB ist der Absender grundsätzlich berechtigt, über das Gut zu verfügen. Gemäß S. 2 kann der Absender insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einen anderen Bestimmungsort, einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Gemäß S. 3 ist der Frachtführer nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Gemäß (kaum begründeter) Kommentarliteratur soll ein kompletter Ausschluss des Weisungsrechts gegen § 307 BGB verstoßen (vgl. MüKo/HGB/Thume, § 418 Rn. 4; Schmidt in Staub, HGB, 5. Auflage, § 418 Rn. 58 nach juris). Dem folgt die Kammer in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass § 418 Abs. 1-5 HGB dispositiv ist, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 449 Abs. 1 HGB ergibt. Entscheidend ist weiter, dass der hier zugrundeliegende Paketversand im Verbrauchergeschäft gegenüber dem gewerblichen Frachtverkehr erhebliche Besonderheiten aufweist. Angesichts der Vielzahl der zu befördernden Pakete und der eher geringen Portokosten erscheint die Regelung zur Vereinfachung der Betriebsabläufe angemessen und verhältnismäßig, während eine Befolgung nachträglicher Weisungen während des laufenden Beförderungsvorgangs sich als tatsächlich nahezu unmöglich erweist, wie dies die Beklagte auch überzeugend dargetan hat. Eine Unterscheidung zwischen wichtigen und unwichtigen Weisungen ist angesichts des Massenverkehrs nicht praktikabel. Die vorliegende Konstellation einer Paketbeförderung im Massenbetrieb ist z.B. mit LKW-Frachttransporten nicht vergleichbar. Im Rahmen des Paketversands sind in den Fahrzeugen und in den Beförderungszentren regelmäßig eine Vielzahl von Paketen von unzähligen Versendern geladen, die wiederum an eine große Zahl von Empfänger abzuliefern sind. Angesichts dieser Besonderheiten des Massenverkehrs und der geringen Portokosten stellt die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 307 Abs. 1 S.1 BGB dar. Es ist vielmehr hinzunehmen, dass z.B. im Falle einer Adressänderung ein Paket zum Empfänger zurücktransportiert und von diesem erneut versandt werden muss. Entscheidend zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Beklagte die Befolgung nachträglicher Weisungen auch nicht vollständig ausschließt, sondern lediglich deren bindende Wirkung. 4. Klausel Ziffer 3 (5) (Klageantrag A.4) 3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders] [...] (5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt E1 von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei. Diese Klausel ist, wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a), b) BGB, wonach Haftungsausschlüsse bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden in AGB unwirksam sind. Nach dem Wortlaut der Klausel haftet der Verbraucher verschuldensunabhängig. Die Haftung greift sogar dann ein, wenn die Beklagte vorsätzlich pflichtwidrig handelt, unabhängig davon, welche Rechtsgüter verletzt werden. Erfasst sind insofern auch Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Dies widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung. Die Klausel verstößt zudem gegen die Wertungen der zwingenden Vorschrift des § 414 Abs. 3 HGB i.V.m. § 449 Abs. 1, 3 HGB. Nach § 449 Abs. 3 HGB kann zum Nachteil von Verbrauchern von den in § 449 Abs. 1 HGB genannten Vorschriften nicht abgewichen werden. Gemäß § 414 Abs. 3 HGB hat ein Verbraucher dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. Ein Verschulden des Verbrauchers setzt die angegriffene AGB-Klausel jedoch nicht vor. Aufgrund der genannten Erwägungen führt die Klausel auch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und verstößt damit zusätzlich gegen § 307 Abs. 1 BGB. 5. Klausel Ziffer 4 (6) S. 2 (Klageantrag A.5) 5. [4 Leistungen der E1] [...] (6) [E1 wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, soweit dies gemäß den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen.] E1 erhält für die Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. [...]“ Die mit dem Klageantrag A.5 angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB unwirksam. Denn es ist für den durchschnittlichen Verwender nicht erkennbar, ob für die Rückbeförderung ein Entgelt anfällt oder nicht, weil neben Einzelvereinbarungen auch auf die speziellen Bedingungen in Abschnitt 1 Abs. 2 der Bedingungen Bezug genommen wird. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Wortlaut der Klausel gerade auch nicht ersichtlich, dass diese sich nur an Unternehmer richten solle. Dass die Beklagte vorträgt, sie wende die Klausel gegenüber Verbraucherin rein tatsächlich nicht an, ist im Rahmen der AGB-Kontrolle unerheblich. 6. Klausel Ziffer 5 (2) S. 3 (Klageantrag A.6) [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (2) [...] Der Absender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen . Die mit dem Klageantrag A.6 angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5b) BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm angegeben oder nicht abgegeben gilt, sofern der Verwender sich nicht verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die angegriffene Klausel, die eine fingierte Erklärung enthält, sieht keinen entsprechenden besonderen Hinweis bei Vertragsschluss vor. Dass die Beklagte vorträgt, die Klausel aus tatsächlichen Gründen nicht gegenüber Verbrauchern anzuwenden, ist unerheblich. 7. Klausel Ziffer 5 (3) (Klageantrag A.7) [5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen] [...] (3) Der Absender wird E1 über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Absender stellt E1 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen . [Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.]; Die mit dem Klageantrag A.7 angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen § 420 Abs. 1 S. 2 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Insofern kann der Frachtführer nach § 420 Abs. 1 S. 2 HGB über die Fracht hinaus nur ausnahmsweise Ersatz von Aufwendungen verlangen. Dies ist begrenzt auf Aufwendungen für das Gut, denn mit der Fracht sind grundsätzlich nicht nur alle Kosten, welche bei einem normalen Transportverlauf auftreten, sondern auch solche Zusatzaufwendungen infolge eines planmäßigen Verlaufs für den sorgfältig kalkulierenden Frachtführer abgegolten (Schmidt in: Staub, HGB, 5. Auflage, § 420 Rn. 11, 12). Beförderungsbezogene Aufwendungen sind danach nicht ersatzfähig; die Klausel enthält jedoch keine Begrenzung auf Aufwendungen für das Gut, weshalb sie entgegen der Auffassung der Beklagten klar über den Wortlaut des § 420 HGB hinausgeht. 8. Klausel Ziffer 4 (2) S. 3 (Klageantrag B.1) 1. [4 Leistungen der E1] [...] (2) [Im Rahmen der Empfangsoption „Q “ befördert E1 an den Kunden unter einer Q -Adresse gerichtete Sendungen einschließlich Express-Sendungen Dritter zum vereinbarten Ort und legt sie dort in den Packautomaten ein („Q “).] [...] Eine Annahmeverweigerung, d. h. Rückgabe an E1 ohne Abschluss eines neuen Frachtvertrages oder einer Retourenvereinbarung, ist nach dem Öffnen der Q ausgeschlossen. [...] Die mit dem Klageantrag B.1 angegriffene Klausel ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel schließt – von der Beklagten auch zugestanden – die, vor allem für den Fall des Erhalts eines beschädigten oder vom Empfänger nicht bestellten Pakets bestehende, Möglichkeit der Verweigerung der Annahme aus, welche bei einer Ablieferung durch einen Paketzusteller stets gegeben ist. Dass grundsätzlich eine solche Möglichkeit der Annahmeverweigerung besteht, ergibt sich u.a. aus der dispositiven Regelung des § 419 Abs. 1 S. 2 HGB. Die Verweigerung der Annahme stellt ein Ablieferungshindernis dar (BGH, Urteil vom 22.4.2010, I ZR 74/08 – juris, Rn 26). Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen die Besonderheiten der Nutzung einer „Q “ eine Beeinträchtigung dieser Rechtsstellung der Kunden nach der Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht. Zum einen erscheint es rein technisch unproblematisch möglich, dass ein Kunde nach dem Öffnen der Q das Fach wieder schließen und so die Annahme verweigern kann, zumal an der Station auch die Möglichkeit besteht, über das Terminal entsprechende Eingaben zu machen und sogar neue Frachtverträge abzuschließen. Dass der Kunde sich im Vorhinein bewusst für die Lieferung an die Q entscheidet, weil dieses Verfahren für ihn im Hinblick auf Erreichbarkeit und jederzeitige Abholungsmöglichkeit der Pakete Vorteile aufweist, führt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht dazu, dass der vollständige Ausschluss des Annahmeverweigerungsrechts noch als angemessen zu bewerten ist. Denn das System der Q steht nicht nur im Interesse der Kunden, sondern ebenso im Interesse der Beklagten. Diese kann die Stationen einfacher verwalten und eine Vielzahl von Paketen kostengünstiger und effektiver abliefern, als dies bei einer Zustellung der Sendungen an die Haustür der Fall ist. Mehrfache Ablieferungsversuche, Klingeln bei Nachbarn, das Ausfüllen von Abholscheinen, die Anlieferung der Pakete an die nächste E1-Filiale und die dortige Weiterbearbeitung sowie Lagerung entfallen bei der Q . Insofern geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte mindestens ein dem Kunden vergleichbares wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der Q hat. Da die technischen und organisatorischen Beeinträchtigungen in Folge einer Annahmeverweigerung, wie beschrieben, nicht unverhältnismäßig groß sind, stellt der Ausschluss jeglichen Annahmeverweigerungsrechts in Verbindung mit der Verpflichtung des Kunden, seinerseits einen neuen Frachtvertrag oder eine Retourenvereinbarung mit der Beklagten oder einem Dritten schließen zu müssen, eine unangemessene Benachteiligung des Empfängers dar. Der Einwand der Beklagten, dass der Empfänger sich bewusst in dem Wissen um deren Funktionsweise für die Option Q entschieden habe, steht der aufgezeigten unangemessenen Benachteiligung nicht entgegen. 9. Klausel Ziffer 4 (8) (Klageantrag B.2) [4 Leistungen der E1] [...] (8) Der Kunde ist – unabhängig von der Beauftragung von Empfangsoptionen gemäß vorstehender Absätze 1 bis 7 – bei jedem an ihn gesandten Paket damit einverstanden, dass E1 nach einem erfolglosen Zustellversuch unter seiner Anschrift, anstelle des Hinterlassens einer Benachrichtigungskarte durch den Zusteller, eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) über die Behandlung des Paketes (Ersatzzustellung, Lagerung in einer Q oder Q1 ) vornimmt Die mit dem Klageantrag Ziffer B.2 angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5a), b) BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, sofern der Verwender sich nicht verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumt. Die vorliegende Klausel fingiert ein Einverständnis des Kunden, ohne die Verpflichtung zu enthalten, den Kunden besonders darauf hinzuweisen. Zudem enthält die Regelung auch keine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung. Die Tatsache, dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und an der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln noch im Rechtsstreit festhält, begründet die erforderliche Wiederholungsgefahr. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 260,00 € zu, §§ 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG, §§ 283 Abs. 1, 670 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 27.500,00 € (= 11 Klauseln x 2.500,00 €)