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Urteil

30 O 520/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0613.30O520.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.225,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 sowie weitere 571,44 Euro als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.225,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 sowie weitere 571,44 Euro als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Am 28.03.2017 kam es gegen 09.50 Uhr auf dem als Kreisverkehr angelegten M -Platz in M1-X zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin, Halterin und Eigentümerin eines Personenkraftwagens des Typs Renault Clio und der Beklagte zu 1) als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lastkraftwagen des Typs Mercedes Benz 815 mit Anhänger beteiligt waren. Der Unfall wurde von dem Beklagten zu 1) in der Weise verursacht, dass dieser mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen von der rechten auf die linke von zwei in der Fahrtrichtung der Klägerin und des Beklagten zu 1) befindlichen Fahrspuren wechselte, welche von der Klägerin mit ihrem Fahrzeug befahren wurde. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Nach der Anzeige des Unfalls gegenüber der Beklagten zu 2) ließ diese ein Haftpflichtschadengutachten erstellen. In dem mit Datum vom 25.04.2017 gefertigten Gutachten wurde ein Totalschaden festgestellt. Die Schadenshöhe wurde mit brutto 9.123,67 Euro beziffert, der Wiederbeschaffungswert inclusive Mehrwertsteuer wurde auf 8.000,00 Euro festgesetzt, der Bruttorestwert wurde mit 2.800,00 Euro angegeben und es wurde eine Wertminderung von 450,00 Euro festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Auf der Basis dieses Gutachtens forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2017 unter Fristsetzung bis zum 20.10.2017 zur Zahlung des Widerbeschaffungswerts - abzüglich des Restwerts - in Höhe von 5.200,00 Euro, zur Erstattung der Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro sowie zur Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, insgesamt 5.675,00 Euro, auf (Anlage K4). Eine Schadensregulierung erfolgte nicht. Bereits am 18.04.2013 hatte das Fahrzeug der Klägerin, welches damals noch nicht in ihrem Eigentum stand, einen Unfallschaden erlitten. Diesbezüglich wurde unter dem 23.04.2013 einen Schadensgutachten erstellt, wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Voreigentümer habe den Vorschaden aus dem Jahr 2013 im Zeitraum zwischen April 2013 und dem 17.09.2013 durch den Reparaturbetrieb T in F beseitigen lassen. Dies sei durch das Unternehmen gemäß Schreiben vom 06.09.2017 (Anlage K5) auch ausdrücklich bestätigt worden. Der damalige Schaden habe auf einem Anstoß an der linken Fahrzeugseite beruht, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Schaden aus dem Jahre 2017 habe dagegen die komplette rechte Seite des Fahrzeuges betroffen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die fachgerechtet Beseitigung des Vorschadens ausreichend belegt. Die Beklagten seien zur Erstattung des Widerbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und der Wertminderung gemäß der Beklagten zu 2) erstellten Gutachten sowie zur Erstattung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 5.675,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2017 und Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die fachgerechte Beseitigung des Vorschadens sei nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Sie behaupten, der Vorschaden befinde sich im anstoßrelevanten Bereich, weil das Fahrzeug der Klägerin bei dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall aus dem Jahr 2017 vorne und vorne rechts entschädigt worden sei, während bei dem Schaden aus dem Jahr 2013 ein Schaden im Frontbereich eingetreten sei. Insbesondere seien Schäden an Motorhaube, Kotflügel rechts und links sowie den Radhäusern rechts und links festgestellt worden, woraus sich eine Überschneidung des aktuellen Schadens mit dem Vorschaden ergebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2018 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.‑Ing.T1 vom 27.02.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.225,00 Euro verlangen. Beim Betrieb eines vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ist der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 28.03.2017 ein Schaden in Gestalt der Beschädigung eines in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeugs entstanden. Diese Schadensverursachung beruhte nicht auf höherer Gewalt und war auch nicht unabwendbar, vielmehr beruhte sie auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten zu 1), der unter Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 7 Abs. 5 StVO einen Fahrspurwechsel vorgenommen und damit den Unfall verursacht hat. Die sich daraus ergebende alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf Grund dieses Unfalls kann die Klägerin von dem Beklagten auf der Basis des von der Beklagten zu 2) erstellten Gutachtens Schadensersatz in Gestalt des Widerbeschaffungswerts des Fahrzeugs in Höhe von 8.000,00 Euro abzüglich des verbleibenden Restwerts in Höhe von 2.800,00 Euro, d. h. 5.200,00 Euro verlangen. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin, weil das Fahrzeug bereits im Jahre 2013 im Anstoßrelevanten Bereich einen erheblichen Vorschaden erlitten habe, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Jahre 2013 eingetretene Vorschaden zum Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht repariert worden war. Das Gericht stützt sich insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen T1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.02.2019, die es nachvollzieht und sich zu Eigen macht. In diesem Gutachten hat der Sachverständige T1 ausgeführt, dass die Auswertung des im Jahre 2013 nach dem damaligen Unfall erstellten Gutachtens ergeben hat, dass bei dem damaligen Unfall die linke Seite voll umfänglich zerstört war, inklusive des Stoßfängers vorne und der Frontscheibe, die rechte Seite dagegen unbeschädigt war. Bei dem der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall ist dagegen die rechte Fahrzeugseite beschädigt worden, während die linke Seite auf den dem Gutachten aus dem Jahre 2017 beigefügten Lichtbildern keine Beschädigung erkennen ließ. Hieraus hat der Sachverständige gefolgert, dass die Schäden auf der linken Seite bereits vor dem Unfall instand gesetzt worden sind, für eine nicht ordnungsgemäße Reparatur hat er keinerlei Anhaltspunkte gefunden, zumal bei der vor dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall durchgeführten Hauptuntersuchung das Fahrzeug ohne Beanstandungen abgenommen worden ist. Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen hegt das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die im Jahre 2013 verursachten Schäden vor dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall vollständig und fachgerecht beseitigt worden waren. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen T1 , der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und deren Bewertung bereits seit vielen Jahren forensisch tätig ist und auch vom erkennenden Gericht bereits in einer Vielzahl von Fällen beauftragt worden ist, und begegnet keinerlei Bedenken. Auch inhaltlich sind die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen, die durch die seinem Gutachten beigefügten Lichtbilder anschaulich belegt werden, nachvollziehbar und überzeugend. Wenn der Sachverständige bei der Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen festgestellt hat, dass die bei dem Unfall im Jahre 2013 in erster Linie betroffene linke Fahrzeugseite zum Zeitpunkt des dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall im Jahre 2017 augenscheinlich unbeschädigt war, lässt dies mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass auch in dem Bereich, in dem Überschneidungen bzw. Überlappungen zwischen den im Jahre 2013 entstandenen Beschädigungen und den Beschädigungen aus dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfallereignis vorliegen, die damals entstanden Schäden ebenfalls beseitigt waren, denn es entbehrt jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass in dem Bereich, in dem es keine Überlappungen gegeben hat, sämtliche Schäden beseitigt worden sind, während sie in Überschneidungsbereich der Schäden aus den Jahren 2013 und 2017 unrepariert geblieben sind. Wenn der Sachverständige aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die seinerzeit durchgeführte Reparatur nicht fachgerecht waren betsteht für das Gericht auch keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die Reparatur insgesamt fachgerecht durchgeführt worden ist, zumal, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, bei einer Hauptuntersuchung vor dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfall das Fahrzeug der Klägerin ohne Beanstandungen abgenommen worden ist, wohin gegen im Fall einer nicht fachgerechten Reparatur zu erwarten gewesen wäre, dass dies im Rahmen der Hauptuntersuchung festgehalten worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte, die dem Gericht Anlass geben könnten, entgegen den Feststellungen des Sachverständigen an der vollständigen und fachgerechten Reparatur der Vorschäden vor dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Unfallereignis zu Zweifeln, sind nicht erkennbar und werden auch von dem Beklagten nicht dargetan. Über den Widerbeschaffungsaufwand hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten auch die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung steht der Klägerin dagegen nicht zu, da ein solcher Anspruch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, wie ihn die Klägerin hier vorlegt, nicht besteht. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die entstandenen Kosten für die vorprozessualen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Höhe keine Bedenken begegnet. Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im anwaltlichen Zahlungsaufforderungsschreiben vom 17.10.2018 gesetzten Frist bis zum 20.10.2017 sind die Beklagten in Verzug geraten, dass die in dem Schreiben gesetzte Frist zu kurz bemessen war, wird von dem Beklagten nicht eingewendet. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem gesetzlichen Verzugszinssatz und der Beteiligung von Verbrauchern, § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, denn die Zuvielforderung der Klägerin, die der Abweisung unterlag, beträgt weniger als 10 Prozent ihrer Hauptforderung und hat auch keine Mehrkosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 5.675,00 Euro.