Urteil
26 O 213/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0617.26O213.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf teilweise Rückzahlung einer gezahlten Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag (Nr. 00000). Gemäß Nachtrag vom 01.11.2012 beträgt die Invaliditätsgrundsumme 53.000,00 €, diese erhöht sich bei Vollinvalidität durch Progression auf 265.000,00 €. Einbezogen in den Vertrag wurden u.a. die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008). Ziffer 0.0 der AUB 0000 lautet: Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahre nach dem Unfall (…) erneut ärztlich bemessen zu lassen. (…) Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 0.0, von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Am 17.08.2014 stürzte der Beklagte bei einem Verkehrsunfall von seinem Fahrrad und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin trat nach Mitteilung durch den Beklagten in die Leistungsprüfung ein und kam zu dem Ergebnis, dass eine Invalidität von 3/10 Beinwert vorliege. Sie rechnete eine Invaliditätsleistung von 13.356,00 € ab, die an den Beklagten ausgezahlt wurde. Das Abrechnungsschreiben vom 07.09.2016 (Bl. 49, 50 d.A.) enthielt u.a. folgende Ausführungen: Sie können den Grad der Invalidität in der nächsten Zeit noch jährlich überprüfen lassen. Dies gilt nach dem Unfall 3 Jahre lang. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern. In der Folge beantragte der Beklagte bei der Klägerin die Neubemessung der Invalidität. Mit Schreiben vom 01.06.2017 (Bl. 51 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ein ärztliches Gutachten eingeholt werde. Auf Basis des Gutachten des Dr. U vom 21.09.2017 (Bl. 52 ff. d.A.) kam die Klägerin zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Invalidität von 1/20 Großzehenwert verblieben sei. Mit Schreiben vom 11.10.2017 (Bl. 74, 75 d.A.) forderte die Klägerin einen Betrag von 13.197,00 € zurück, was der Beklagte ablehnte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Rückforderung des überzahlten Betrags möglich sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Versicherung sich das Neubemessungsrecht bei der Ersterklärung vorbehalte; es komme nur auf die materielle Richtigkeit der Bestimmung des Invaliditätsgrades an. Daher könne dahinstehen, auf wessen Initiative hin die Neubemessung erfolge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.197,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Hinsichtlich der Berechnung des klägerischen Anspruches sei die Klage unschlüssig. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin nunmehr lediglich von einer Beeinträchtigung der Großzehe ausgehe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei, da die Initiative zur Neubemessung von dem Beklagten ausgegangen sei. Selbst wenn man von einem Anspruch der Klägerin ausgehen würde, lägen die Voraussetzungen einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vor. Denn der Beklagte habe im Vertrauen darauf, den gezahlten Betrag behalten zu dürfen, Ausgaben getätigt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Invaliditätsleistung von 13.197,00 €. Denn die Klägerin hat sich im Rahmen der Erstbemessungsentscheidung eine Neubemessung nicht vorbehalten. Inwieweit die Versicherung eine Invaliditätsleitung (teilweise) zurückfordern kann, wenn im Zuge einer auf Initiative des Versicherten durchgeführten Neubemessung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wird, ist stark umstritten. Nach der Auffassung der Kammer kommt eine Rückforderung im Hinblick auf die Regelung Ziffer 0.0 der AUB 0000 nur in Betracht, wenn sich die Versicherung im Zuge der Erstbemessung ausdrücklich die Neubemessung vorbehalten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung kann die Versicherung nur dann eine Neubemessung verlangen, wenn sie sich dieses Recht bei der Erstentscheidung vorbehalten hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Klausel somit nur so verstehen, dass er bei eigenem Neubemessungsverlangen nicht mit einer Verschlechterung der Leistungsentscheidung und einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung rechnen muss (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2018, 4 U 67/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2008, 3 U 206/06). Dieses Verständnis wird durch den Folgesatz unter Ziffer 0.0 AUB 0000 „Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen“ noch verstärkt. Denn die Klägerin hat den Fall der Verschlechterung der Bemessung nicht erwähnt, sondern nur die mögliche Verbesserung. Im Hinblick auf das Gebot der Transparenz von AGB wäre daher in jedem Fall erforderlich, dass die Versicherung in ihren AGB ausdrücklich erwähnt, dass sich ein Neubemessungsverlangen des Versicherungsnehmers negativ auswirken und zu einer ggf. vollständigen Rückforderung der Invaliditätsleistung führen kann. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dabei auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, so dass die Klauseln für den durchschnittlichen Verwender verständlich sind. Zudem gebieten Treu und Glauben, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau erkennen lassen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann, ohne die Transparenzanforderungen zu überspannen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2011, III ZR 157/10). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird aufgrund der dargestellten Regelungen davon ausgehen, dass sich im Fall der Neubemessung auf Initiative der Versicherung seine Position verschlechtern kann, nicht aber bei einer ausschließlich selbst betriebenen Neubemessung. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass die Erstbemessung für die Versicherung bindend ist, sofern sie sich die Neubemessung nicht vorbehält. Nur sofern in den AGB eine verständliche und klare Regelung zur Rückforderungsmöglichkeit des Versicherers bei Neubemessungsverlangen des Versicherungsnehmers enthalten wäre, könnte die Argumentation der Gegenauffassung, eine Rückforderung führe zu mehr materieller Gerechtigkeit und der Versicherungsnehmer sei über 818 Abs. 3 BGB ausreichend geschützt (u.a. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 30. Auflage, § 188 Rn. 2), überzeugen. Vorliegend hat sich die Klägerin die Neubemessung nicht bei der Entscheidung über die Erstbemessung vorbehalten. Der in dem Schreiben vom 07.09.2016 (Bl. 49 d..) enthaltene Satz „Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern“, stellt keinen entsprechenden Vorbehalt dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2018, 4 U 67/18); eine Änderung der vertraglichen Regelungen konnte so ebenfalls nicht herbeigeführt werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 13.197,00 €