Die Angeklagten T und S sind jeweils des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte I ist der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig. Es werden verurteilt: Der Angeklagte T zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei den Angeklagten T und S gelten je vier Monate der Strafen, bei dem Angeklagten I fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Für den Angeklagten T: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog StGB Für den Angeklagten S: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog, 56 Abs. 1, 2 StGB Für den Angeklagten I: §§ 259 Abs. 1 Alt. 3, 260 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56 Abs. 1, Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 2 WaffG Gründe: (hinsichtlich der Angeklagten I und S abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Angeklagter T Der 52-jährige Angeklagte T wurde in Köln geboren. Dort wuchs er in F auf, bevor er mit seinen Eltern nach U umzog. Nachdem er die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, absolvierte er zunächst eine Ausbildung als kaufmännischer Tankwart und sodann als Berufskraftfahrer. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete er bis 2014/2015 nahezu ununterbrochen als Fahrer von Lkw’s, insbesondere Sattelschleppern. Der Angeklagte heiratete im Jahr 1994. Aus dieser Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor. Im Jahr 2003 kam es zur Trennung der Eheleute, im Jahr 2004 folgte die Scheidung. Unter anderem aufgrund der aus der Scheidung resultierenden Kosten und Verpflichtungen geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, aufgrund derer er Privatinsolvenz anmelden musste. Im Juli 2008 heiratete er erneut. Aus dieser Ehe ging ein weiterer Sohn hervor. Nachdem er 2014/2015 an Arthrose erkrankte, musste er seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aufgeben. Er war bis Anfang 2019 bei der Firma F1 angestellt. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung im Januar 2019 erhielt er eine Abfindung in Höhe von 18.000 Euro brutto. Mit Hilfe dieses Geldes plant der Angeklagte sich im Chauffeur- und Fahrdienst selbstständig zu machen. In seiner Freizeit tritt der Angeklagte als Musiker auf. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter S a) Der 43-jährige Angeklagte S wurde in Frankfurt am Main geboren. Seine Eltern ließen sich scheiden, als er zwei Jahre alt war. Er lebte sechs Jahre lang bei seiner Mutter in L, anschließend bei seinem Vater in B. Dort besuchte er die Hauptschule, die er nach der neunten Klasse mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss war er auf einer kaufmännischen Schule, die er ohne Abschluss wieder verließ. Er absolvierte eine Lehre als Einzelhandelskaufmann in einem Teppichgeschäft. Für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren lebte er gemeinsam mit seiner Mutter auf dem amerikanischen Kontinent, bevor er nach Europa zurückkehrte und sich auf der Insel Mallorca niederließ. Während seines siebenjährigen Aufenthalts bestritt er seinen Lebensunterhalt unter anderem mit der Durchführung von Haushaltsauflösungen bzw. dem Handel mit Schlafsystemen und Ledermoden. Im Jahr 2004 zog er wegen seiner Freundin, mit der er auch heute noch zusammenlebt, zurück nach Köln. In Köln betrieb er einen kleinen Verlag. Er handelte auf der Internetplattform E-Bay mit diversen Artikeln. Aufgrund einer Steuernachzahlung geriet er im Jahr 2010 in wirtschaftliche Schwierigkeiten und musste Privatinsolvenz anmelden. Deshalb gab er seine Selbstständigkeit auf und trat eine Anstellung als Technischer Hauswart an. Anschließend gründete er einen Hausmeisterdienst und betätigte sich als Projektentwickler. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von den Einkünften seiner Lebensgefährtin als Flugbegleiterin bei der Fluglinie M. Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind zusammen. Er konsumiert keine Drogen; Alkohol trinkt er gelegentlich. b) Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa) Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 19.03.2010 (Az.: 584 Ls 70/10), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, darunter in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe am 01.10.2014 erlassen. bb) Am 04.06.2013, rechtskräftig seit dem 12.06.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl (Az.: 55 Ds 296/12) wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Angeklagte hat die Geldstrafe gezahlt. cc) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.05.2016 (Az.: 586 Cs 213/16), rechtskräftig seit dem 25.05.2016, wurde er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hat die Geldstrafe gezahlt. 3. Angeklagter I a) Der 63-jährige Angeklagte I wurde in Köln geboren, wo er auch aufwuchs. Im Jahr 1971 erlangte er den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Werkzeugmacher bei der L1 AG in Köln. Nach der Ausbildung wurde er dort übernommen und arbeitete als Werkzeugmacher sowie als Schlosser. Im Jahr 1976 heiratete er. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem vorgenannten Unternehmen betrieb er von 1982 bis 1985 eine Gastwirtschaft. Parallel dazu begann der Angeklagte im Jahr 1984 als Platzwart einer Sportanlage zu arbeiten. Dort war er bis 2005 beschäftigt. Anschließend betrieb er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache ein Transportunternehmen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31.05.2010 ist er - mit Ausnahme einer kurzzeitigen Anstellung - arbeitslos. Der Angeklagte ist seit Juli 2019 Rentner und erhält monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 1.200 Euro netto. Er konsumiert keine Drogen; Alkohol trinkt er in normalem Maß. b) Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: aa) Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 27.06.1985 (Az.: 617 Ls 41 Js 221/84), rechtskräftig seit dem 04.02.1986, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, versuchten Betruges und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM. Nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, wurde die Vollstreckung der Strafe im Gnadenwege erneut zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 22.07.1992 erlassen. bb) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.12.1987 (Az.: 613 Ls 21 Js 67/87), rechtskräftig seit dem 10.12.1987, wurde der Angeklagte I wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug vier Jahre; nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen. cc) Am 21.05.1996, rechtskräftig seit dem 29.05.1996, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az.: 524 Ds 211/96) wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 DM. dd) Mit Strafbefehl vom 27.07.2001, rechtskräftig seit dem 25.10.2001, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az.: 525 Cs 48 Js 354/01) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM. ee) Das Landgericht Köln verurteilte ihn am 05.07.2002 (Az.: 113 - 45/01), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Mit Ablauf der Bewährungszeit am 22.08.2005 wurde die Strafe erlassen. ff) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2006 (Az.: 613 Ls 91/06), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. gg) Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 01.06.2007 (Az.: 613 Ls 48/07), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde mit fünf Jahren bestimmt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 22.05.2014 erlassen. II. 1. Fall 1 der Anklageschrift (Fallakte 2) Im Sommer 2009 dauerten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten T an. Er entwickelte zusammen mit dem mittlerweile verstorbenen ehemaligen Mitangeklagten I1 die Idee, eine große Menge Photovoltaikelemente der Firma T1 International KG, welche sich in den Lagerhallen 10/11 in der I2 99 in X auf dem dortigen Speditionsgelände der Firma T2 Logistik GmbH befanden, zu entwenden. Der Angeklagte hatte I1 im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer kennen gelernt. In diesem Zusammenhang lieferte er mehrmals wöchentlich Ware bei einer Firma F1 ab. I1 war bis Ende Juni 2009 für diese Firma als Gabelstaplerfahrer tätig und wusste aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Gelände von den genannten teuren Solarelementen. Weder der Angeklagte T noch der ehemalige Mitangeklagte I1 hatten Abnehmer für das potentielle Diebesgut. Der Angeklagte T übernahm die Aufgabe, nach einem Hehler zu suchen und bat einen Bekannten um Mithilfe. Über diesen kam es zu einem Kontakt zu der ehemaligen Mitangeklagten K, die dem Angeklagten bis dahin unbekannt war und die er lediglich als „N“ kennenlernte. Der ehemaligen Mitangeklagten K war klar, dass T einen Abnehmer für eine große Anzahl gestohlener Photovoltaikelemente suchte. Im Hinblick auf das vom Angeklagten T in Aussicht gestellte Honorar von 10.000 Euro wandte sie sich an den Angeklagten S, von dem sie wusste, dass dieser mit Waren auf der Internetplattform E-Bay handelte. Mitte September 2009 organisierte die ehemalige Mitangeklagte K ein Zusammentreffen zwischen den Angeklagten T und S in L in einem Café, bei dem sie ebenfalls zugegen war. T lernte den Angeklagten S, der ihm bis dahin völlig unbekannt war, als „N1“ kennen. Der Angeklagte T offenbarte, dass er einen Abnehmer für eine große Menge gestohlener Solarelemente suche. Er bot dem Angeklagten S bei erfolgreicher Vermittlung eines Abnehmers die Zahlung einer Provision an. In der Folgezeit teilte der Angeklagte T dem S mit, dass es sich bei dem abzusetzenden Diebesgut um einen mit gestohlenen Photovoltaikelementen beladenen Lastzug handele. Der Absatz des Beuteguts sollte nach der Vorstellung des Angeklagten T 250.000 € erbringen und dergestalt erfolgen, dass die Photovoltaikelemente unmittelbar vom Tatort zu dem Abnehmer transportiert werden sollten. Mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Provision ließ sich der Angeklagte S auf das Unterfangen ein und versuchte, einen Abnehmer zu finden, ohne dass ihm dies gelang. Der Angeklagte T sowie der ehemalige Angeklagte I1 kamen in der Folgezeit überein, die Tat in der Nacht auf den 29./30.10.2009 zu begehen. Sie entwickelten folgenden Tatplan: Das Unterfangen sollte unter Verwendung von drei 7,5-Tonnen Lkw, von denen T einen fahren sollte, gemeinsam mit drei weiteren Mittätern durchgeführt werden. Einer der Mittäter sollte lediglich beim Verladen der Solarelemente am Tatort helfen, die beiden anderen sollten sowohl die Elemente verladen als auch die Lastkraftwagen fahren. I1 wollte sich mit den Tätern auf einem in der Nähe der I2in X gelegenen Parkplatz eines Lokals der Imbisskette McDonald‘s treffen. Von dort wollten sich T und I1 zu dem oben benannten Hallenkomplex begeben, sich gewaltsam Zutritt verschaffen und sodann dass Hallentor öffnen. Anschließend sollte T zu der restlichen Tätergruppierung zurückkehren. Diese sollte mit einem Lkw zum Tatort kommen, die Photovoltaikelemente entwenden und die größtmögliche Anzahl auf den mitgebrachten Lkw verladen. Anschließend sollten die beiden anderen Lkw’s nacheinander geholt und unter maximaler Ausnutzung der jeweiligen Ladefläche beladen werden. Von dort aus sollte die Diebesbeute mit den Lastkraftwagen zu einer Halle transportiert werden, um von dort den Absatz des Diebesgutes zu betreiben. Aus dem Verkaufserlös sollte I1 einen Betrag von 50.000 Euro erhalten. Der Angeklagte T gab gegenüber dem Angeklagten S Mitte Oktober 2009 vor, keine Zugmaschine für einen Lastzug bekommen zu haben und dass deswegen die Tat II. 1. mit „kleinen“ Lkw’s durchgeführt werden müsse. Die beiden Angeklagten kamen überein, die entwendeten Elemente zunächst in einer Halle zu lagern und sich anschließend um die Veräußerung zu kümmern. Die Anmietung der Halle sollte dem Angeklagten S obliegen. In Umsetzung dieser Absprache unterzeichnete der Angeklagte S gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten N2 am 15.10.2009 einen schriftlichen Mietvertrag betreffend eine circa 100 qm große Lagerhalle im F2 Weg 1-3 in L2. Der Angeklagte T konnte den Angeklagten S weiter als Mittäter für das obige Tatvorhaben gewinnen. Er weihte ihn in den Tatplan ein, offenbarte ihm aber nicht, dass sich die Tätergruppe gewaltsam Zutritt zu dem Hallenkomplex verschaffen wollte. Der Angeklagte S sollte als Fahrer eines der 7,5-Tonnen Lkw agieren und sich auch am Beladen am Tatort beteiligen. Er hatte nach den Absprachen weiter die Aufgabe, Tatbeteiligte zu finden, die beim Abladen der Photovoltaikelemente an der Halle in L2 behilflich sein sollten. Er sollte nach den Vereinbarungen für seine Tatbeteiligung einen Betrag von 10.000 Euro erhalten. In Umsetzung des Tatplans mietete der Angeklagte T am Nachmittag des 29.10.2009 zwei 7,5-Tonner mit den amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX und ## - ## XXXX mit Kofferaufbau und Hebebühne bei der Firma F3 in Bad Neuenahr-Ahrweiler an. Der Kofferaufbau des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX wies ein Ladevolumen von 6 (Länge) x 2,5 (Breite) x 2,5 (Höhe) Meter auf. Der Kofferaufbau des Lkw‘s mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX wies ähnliche Abmessungen wie das zuvor genannte Fahrzeug auf. Der Kofferaufbau des dritten 7,5-Tonnen Lkw hatte ein größeres Ladevolumen als die beiden von F3 gemieteten Lkw’s. Der Angeklagte S, der sich absprachegemäß nach Bad Neuenahr-Ahrweiler begeben hatte, übernahm einen der vom Angeklagten T angemieteten Lkw‘s. Zusammen mit einem weiteren Täter, der ebenfalls einen 7,5-Tonner steuerte, fuhren sie zu dritt nach X, wo sie die Lkw‘s gegen 19:00 Uhr – wie geplant - zunächst auf dem Parkplatz des McDonald’s Imbiss abstellten und auf I1 trafen. Von dort begaben sich der Angeklagte T sowie I1 zu dem Gewerbegelände in der I2 99 in X. Auf diesem Areal befand sich eine Vielzahl von Lagerhallen. Die Hallen mit der Bezeichnung 10 und 11 liegen nebeneinander und verfügen im Halleninneren über einen Durchgang in die jeweils andere Halle. Durch ein zur I2 gelegenes, mit einer im Halleninnern befindlichen Schlüsselanlage gesichertes Schiebetor wurde das Ladegut in bzw. aus der Halle 10 verbracht. An der der I2 zugewandten Westseite der Halle 11 befand sich unweit der bezeichneten Schiebetür eine herkömmliche Eingangstüre und auf der der I2 abgewandten Ostseite der Halle 11 ein weiteres Schiebetor (im Folgenden: rückseitiges Tor der Halle 11). Dieses Tor war nicht im Gebrauch; es war ständig verschlossen. Es war von innen mit einem Riegel gesichert, welcher sich in einer Führung aus zwei, lediglich mit wenigen Schweißpunkten an einem Stahlpfosten angeschweißten Blechen befand. Die Spitze des Riegels befand sich in einem in einer Stahlwand befindlichen Loch. Der Riegel konnte nur von der Innenseite der Halle bedient werden; zwecks Toröffnung musste er mindestens eine Viertel Umdrehung bewegt werden, um die Riegelnase aus der Aussparung der Führung zu nehmen und konnte anschließend verschoben werden. Von der Hallenaußenseite konnte der Riegel nicht bewegt werden. Wegen der Einzelheiten der beiden Gebäude wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Lageplan Bl. 29, die Luftaufnahme Bl. 30 sowie die Lichtbilder Bl. 10 – 12 und wegen der Einzelheiten des rückwärtigen Tores der Halle 11 auf die Lichtbilder 35 – 39 (alle Abbildungen sind Bestandteil der Fallakte 2) verwiesen. Die Halle 10 hatte die Firma T1 International KG von der Firma T2 Logistik GmbH angemietet. Sowohl die Halle 10 als auch die Halle 11 diente dem vorgenannten Unternehmen zum Betrieb eines Logistikzentrums für die Firma T1 International KG, über welche diese Photovoltaikelemente vertrieb. Die Firma T2 Logistik GmbH war für den Warenumschlag, dh. das Zwischenlagern, Verpacken und die Organisation des Weitertransports zuständig. Bevor die Hallen 10/11 wie beschrieben benutzt wurden, dienten sie der Firma F1 als Lagerräumlichkeiten. Der ehemalige Angeklagte I1 kannte aufgrund seiner Beschäftigung für die Firma F1 das oben beschriebene rückwärtige Tor zur Halle 11. Gemeinsam mit dem Angeklagten T ging er um die Halle 11 herum und begab sich zu dem bezeichneten rückwärtigen Schiebetor. Beide zogen und rüttelten so stark an diesem, dass die Führung des Riegels, welcher das Tor verschloss, abbrach und zu Boden fiel. Nunmehr konnten beide das Tor aufschieben. Da dieser Zugang üblicherweise nicht genutzt wurde, befanden sich im Halleninnern bis nahezu vor das Tor Paletten mit Photovoltaikelementen. Es gelang den beiden, sich an diesen Paletten vorbei in das Innere der Halle zu zwängen. Durch die Halle 11 gelangten sie in das Innere der Halle 10. Sie öffneten das oben erwähnte Schiebetor der Halle 10 von innen mit dem in der Schließanlage befindlichen Schlüssel. Entsprechend dem vorgefassten Plan kehrte der Angeklagte T zu den übrigen Tätern, welche auf dem Parkplatz der McDonald’s Filiale warteten, zurück. Gemeinsam mit dem Angeklagten S und dem weiteren unbekannten Mittäter kehrte er mit dem ersten Lkw zur Halle 10 zurück. Diesen fuhr der Angeklagte T rückwärts durch das geöffnete Tor in die Halle hinein. Unter Mithilfe von I1 und eines weiteren Täters nahmen sie von den nächstgelegenen Paletten die Verpackungseinheiten mit den Photovoltaikelementen und luden diese auf den bereitstehenden Lkw. Auf einer Palette befanden sich jeweils 18 sogenannte Verpackungseinheiten (= Verpackungskartons mit jeweils zwei Photovoltaikelementen der Firma T1 International KG mit der Bezeichnung MPE 225 PS 04 mit einer Leistung von 225 W). Die jeweilige Verpackungseinheit wies die Abmessungen von 1,679 x 1,023 x 0,144 Meter auf und hatte ein Gewicht von 37 Kilogramm. Um möglichst viele Photovoltaikelemente abtransportieren zu können, platzierten die Täter die Verpackungseinheiten teilweise waagerecht, teilweise senkrecht auf der Ladefläche des Lkw’s. Der Angeklagte S wirkte lediglich beim Beladen des ersten Lkw mit und fuhr dann mit diesem nach L2 zu der von ihm angemieteten Halle, wo er in den frühen Morgenstunden des 31.10.2009 ankam. Die anderen Tatbeteiligten leerten insgesamt 22 Paletten und verluden die darauf befindlichen Verpackungseinheiten – wie geplant - auf die restlichen Lkw‘s. Auf den von dem Angeklagten T angemieteten 7,5-Tonner mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX luden sie 123 Verpackungseinheiten. Insgesamt entwendete die Tätergruppe 396 Verpackungseinheiten, mithin 792 Photovoltaikelemente des zuvor genannten Typs. Die Firma T1 International KG hätte diese Elemente zum Tatzeitpunkt für 415.633 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) verkaufen können. Nachdem auch die beiden anderen Lkw‘s unter größtmöglicher Nutzung der Ladefläche beladen waren, verschloss der ehemalige Mitangeklagte I1 das bezeichnete Schiebetor der Halle 10 und das rückwärtige Schiebetor der Halle 11. Anschließend verließ er den Tatort. Den Riegel des rückwärtigen Schiebetors ließ er zusammen mit einem Teil der abgebrochenen Riegelführung auf dem Boden der Halle 11 liegen. Der Angeklagte T und der unbekannte Täter verbrachten die restliche Beute mit den verbliebenen zwei 7,5-Tonnern – wie geplant - zu der oben genannten Halle in L2. Absprachegemäß hielten sich dort neben dem ehemaligen Mitangeklagten N2 zwei weitere Tatbeteiligte auf, die bei dem Entladen der 7,5-Tonner und dem Verbringen des Diebesguts in die Halle halfen. Während des Abladens zählte der Angeklagte T die entwendeten Verpackungseinheiten und gelangte wegen eines Zählfehlers zu dem Ergebnis, insgesamt 440 Verpackungseinheiten (= 880 Photovoltaikelemente) erbeutet zu haben. Am Vormittag des 31.10.2009 brachten die Angeklagten T und S die beiden von F3 gemieteten Lkw’s zurück nach Bad Neuenahr-Ahrweiler zur dortigen Anmietstation. Von dort aus fuhr der Angeklagte S mit dem Fahrzeug, welches er dort am Tag zuvor zurückgelassen hatte, zurück nach Köln. 2. Fall 2 der Anklageschrift (Fallakte 1) a) Dem Angeklagten S gelang es nicht, einen Abnehmer für die erbeuteten Photovoltaikelemente zu finden. Über die Zeugin K stellte der Angeklagte T einen Kontakt zum Angeklagten I her. Bei einem Treffen im November 2009 teilte der Angeklagte T dem I mit, dass er über 880 Photovoltaikelemente verfüge, die aus einem Einbruch aus einer Halle in X stammen würden. Diese würden in der oben genannten Halle in L2 gelagert. Er benötige einen Verkäufer, der die Elemente selbständig im eigenen Namen auf seine Rechnung absetzen könne. Die beiden kamen überein, dass der Angeklagte I die Photovoltaikelemente auf Provisionsbasis verkaufen sollte: Er sollte ein Element für mindestens 100 Euro verkaufen. Pro Element sollte er einen Betrag von 25 – 30 Euro als Provision einbehalten dürfen. Der Angeklagte I war sich nach der Schilderung des Angeklagten T sicher, dass es sich bei den Photovoltaikelementen um Diebesgut handeln würde. I, der auch für andere Täter „heiße“ Ware veräußerte, handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereitaten aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen. Über einen gemeinsamen Bekannten kam der Angeklagte I mit dem gesondert Verurteilten S1 in Kontakt, dem er im März/April 2010 Photovoltaikelemente zum Kauf anbot. Die beiden kamen überein, dass der gesondert Verurteilte S1 300 Elemente gegen Zahlung von 39.000 Euro abnehmen und diese an der Halle in L2 in Empfang nehmen sollte. Der gesondert Verurteilte S1 erkannte die Möglichkeit der illegalen Herkunft der Elemente, nahm dies aber billigend in Kauf. Er handelte in der Absicht, sich durch den Ankauf der Elemente zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er lieh sich bei einer Autovermietung einen 7,5-Tonner Lkw und fuhr mit diesem zu der besagten Halle. Dort lud er unter Mithilfe von T, I und N2 sowie eines weiteren unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten 150 Verpackungseinheiten mit jeweils zwei Photovoltaikelementen auf die Ladefläche des Lkw‘s. S1 zahlte den vereinbarten Kaufpreis in bar an den Angeklagten I. Dieser behielt 9.000 Euro als Provision ein und händigte den restlichen Betrag in Höhe von 30.000 Euro an den Angeklagten T aus. S1 transportierte die Elemente mit dem Lkw zu seinem Wohnort in N3. Dort baute er insgesamt 96 Elemente in eine hinter seinem Anwesen befindliche Solaranlage ein; die übrigen 204 Elemente lagerte er in einer zum Anwesen gehörenden Garage. b) Der Angeklagte I veräußerte an drei bzw. vier weitere Abnehmer weitere 200 Photovoltaikelemente, ohne dass die Kammer Einzelheiten zu der Person der Abnehmer, den Umständen und den Zeitpunkten der Absatzgeschäfte treffen konnte. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer nach § 154 a Abs. 2 StPO diese Absatzgeschäfte von der Strafverfolgung ausgenommen. Die ehemaligen Angeklagten H und Q entfalteten im Einverständnis mit dem Angeklagten I erfolglose Absatzbemühungen hinsichtlich der entwendeten Elemente. Weitere 292 Photovoltaikelemente veräußerte der Angeklagte T ohne Einschaltung des Angeklagten I an unbekannte Dritte. T erzielte durch eigene Veräußerungsgeschäfte bzw. die des Angeklagten I einen Erlös in Höhe von insgesamt 61.500 Euro. Von diesen Einkünften zahlte er 1.500 Euro an den ehemaligen Angeklagten N2 für die Anmietung der Lagerhalle. Weder dem Angeklagten S noch den ehemaligen Mitangeklagten K und I1 zahlte er den versprochenen Beuteanteil. 3. Fall 6 der Anklageschrift (Fallakte 6) Der Angeklagte I verwahrte im Mai 2010 in seinem Ferienhaus auf dem Campingplatz I3 in X1 eine funktionstüchtige halbautomatische Selbstladepistole des Fabrikats Ceska Zborojovka, Modell 27, Kaliber 7,65 mm auf. Über eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe verfügte er nicht. Der Angeklagte I besaß die Schusswaffe in dem Wissen um die Erlaubnispflicht und deren Fehlen. 4. Nachtatgeschehen Am 05.05.2010 wurden die Angeklagten T und I aufgrund der am 30.04.2010 gegen sie erlassenen Haftbefehle des Amtsgerichts Köln festgenommen. Am gleichen Tag wurde den Angeklagten zu Beginn ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmungen durch KOK I4 der gegen sie erhobene Tatvorwurf eröffnet. Beide Angeklagten machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Bei den anschließenden Haftbefehlsverkündungen wurde ihnen der Tatvorwurf erneut bekannt gemacht. Bei einer Durchsuchung des oben genannten Anwesens des gesondert Verurteilten S1 stellte die Polizei am 05.05.2010 die 204 in der Garage gelagerten Photovoltaikelemente sicher und gab sie später an die Firma T1 International KG heraus. Die bereits in seine auf dem Anwesen befindliche Solaranlage eingebauten 96 Photovoltaikelemente erwarb S1 im Mai 2010 von der Firma T1 International KG gegen Zahlung von 46.267,20 Euro (brutto). Am 06.05.2010 wurde der Angeklagte T von KHK C als Beschuldigter vernommen. Bei dieser Vernehmung zeigte sich der Angeklagte T hinsichtlich seiner Tatbeteiligung und des Tatablaufs weitgehend geständig. Insbesondere gab er an, dass bei der Tat II. 1. drei 7,5-Tonner eingesetzt worden seien und dass er nach dem Abladen der Pakete in L2 440 Stück, mithin 880 Photovoltaikelemente, gezählt habe. Abweichend von den zuvor getroffenen Feststellungen machte er geltend, dass der dritte Lkw von „dem aus Köln“ mitgebracht worden sei, nachdem er zuvor behauptet hatte, sämtliche Lkw’s in Bad Neuenahr-Ahrweiler bei der Autovermietung F3 angemietet zu haben. Dieser Lkw sei von einer Person gesteuert worden, die „N1“ mitgebracht und die auch später beim Diebstahl geholfen habe. I1 habe zum Tatzeitpunkt Zugang zu den Hallen 10 und 11 auf dem oben genannten Gelände gehabt, da er dort eine Werkstatt angemietet gehabt habe. Nachdem er zunächst behauptet hatte, dass I1 sich alleine zu den Hallen begeben und sie dann an dem geöffneten Tor der Halle 10 erwartet habe, machte er anschließend geltend, dass er sich gemeinsam mit I1 auf das Hallengelände begeben habe. Dort seien sie um den Hallenkomplex herum gegangen und zu einer unverschlossenen Türe gekommen, die sie aufgeschoben hätten. Nach der Beladung der drei Lkw’s seien sie in einer Kolonne auf der Autobahn nach Köln gefahren; er habe nicht gewusst, wohin es konkret gehe; der „N1“ habe eine Halle besorgt gehabt. In Widerspruch dazu stehend hat er anschließend geltend gemacht, dass S mit dem von ihm gesteuerten Lkw vorgefahren, ihn telefonisch über die richtige Autobahnabfahrt in Köln unterrichtet und dort auf ihn gewartet habe; anschließend sei er vorgefahren, um ihm den Weg zur Halle zu zeigen. Der S1 habe 150 – 200 Pakete abnehmen wollen; er habe aus dem Verkauf 10.000 Euro erhalten. An diesem Tag habe er bemerkt, dass in der Halle in L2 53 Pakete gefehlt hätten. Nachdem er zunächst angegeben hatte, insgesamt 20.000 Euro aus dem Verkauf der Photovoltaikelemente erhalten zu haben, korrigierte er sich im Laufe der Vernehmung dahingehend, dass er 40.000 Euro Erlös erzielt habe. Zur Person der „N“, die den Kontakt zu dem „N1“ hergestellt habe, gab er an, dass er diesbezüglich über Handynummern verfüge und teilte die beiden ihm bekannten Rufnummern mit. Beim Beladen des Lkw des S1 habe der „Hallenbesitzer“ mitgeholfen; dessen Vornamen sei „B1 “ oder „B2 “ gewesen. Am 19.05.2010 wurde der Angeklagte T durch KOK I4 nachvernommen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen behauptete er, dass er von der Lagerhalle erst auf der Rückfahrt von X erfahren habe. Er sei bis zu einem Anruf des „N1“ davon ausgegangen, dass die Photovoltaikelemente direkt an einen Abnehmer überbracht würden. Der „N1“ habe von ihm „beim ersten Mal 10.000, also insgesamt 15.000“ Euro bekommen. „N1“ habe auch die ihm unbekannten Personen bezahlt, die beim auf- und abladen geholfen hätten. Der „N1“ und ein „B2 “ hätten die Halle angemietet. Der „B2 “ habe 2.000 Euro für die Halle bekommen. Im Übrigen habe er niemandem etwas aus der Beute gezahlt. Er habe zwischen 40.000 Euro und 45.000 Euro übrig behalten. Zur Person des „N1“ teilte er weiter mit, dass dieser einen weißen kleinen Fiat 500 fahre und in E wohne. Seine Frau arbeite bei der M als Stewardess. Bei einer Wahllichtbildvorlage identifizierte er den ehemaligen Angeklagten N2 als die Person, die er zuvor als „B2 “ bezeichnet hatte, den Angeklagten S erkannte er zunächst nicht wieder. Nachdem er auf das Lichtbild des Angeklagten S hingewiesen wurde, äußerte er, dass es sich hierbei um den „N1“ handeln könne. Durch eine Abfrage im Datenbestand der Polizei mit den von dem Angeklagten T genannten Handynummern der „N“ konnte die ehemalige Mitangeklagte K identifiziert werden. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden S und N2 als Mieter der Halle in L2 bekannt. Diese hatten bei der Anmietung ihre Personalausweise vorgelegt. Nachdem durch weitere Ermittlungen bekannt wurde, dass der Angeklagte S bei seiner Lebensgefährtin U1 , einer Stewardess, wohnte, auf welche ein weißer Fiat 500 zugelassen war, hatten die Ermittlungsbeamten unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten T keinen Zweifel mehr an der Identität des „N1“. Ferner gingen sie unter Berücksichtigung von dessen Ausführungen von einer zuverlässigen Identifizierung des ehemaligen Angeklagten N2 aus. Der Angeklagte S wurde aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 20.05.2010 am 21.05.2010 in Untersuchungshaft genommen. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am gleichen Tag wurde ihm der Tatvorwurf eröffnet. Der Angeklagte T wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.05.2010, der Angeklagte S durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.06.2010 und der Angeklagte I durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.05.2010 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Außervollzugsetzung der Haftbefehle erfolgte hinsichtlich der Angeklagten T und S unter der Auflage, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden, hinsichtlich des Angeklagten I unter der Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Der Angeklagte S musste nach den ihm erteilten Auflagen zusätzlich eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro, der Angeklagte I eine Kaution in Höhe von 25.000 Euro leisten. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.12.2010 ging am 14.12.2010 beim Landgericht Köln ein. Sie richtete sich gegen elf Angeklagte und umfasste sechs angeklagte Fälle. Den Angeklagten T und S sowie dem ehemaligen Mitangeklagten I1 wurde die Begehung der Tat II. 1. zur Last gelegt. Dem Angeklagten I wurde die Begehung der Tat II. 2. und zwei weiterer Hehlereitaten vorgeworfen. Neben den ehemaligen Mitangeklagten S1und K wurden N2, H, Q ebenfalls wegen Hehlerei im Fall II. 2. angeklagt. Weiter wurde der Sohn des Angeklagten I, O, beschuldigt, seinem Vater in einem Fall Beihilfe zur Hehlerei geleistet zu haben. Den Angeklagten I und T sowie den ehemaligen Mitangeklagten Kevin I, H und T3 wurde des Weiteren die Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zur Last gelegt. Schließlich wurde gegen den Angeklagten I der Vorwurf der Verwirklichung eines Waffendelikts (Tat II. 3. der Feststellungen) erhoben. Unter dem Datum vom 15.12.2010 wurde die Zustellung der Anklageschrift verfügt und eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Durch Beschluss der Kammer vom 05.04.2011 wurde die Meldeauflage betreffend den Angeklagten T aufgehoben; diese hatte der Angeklagte bis zur Aufhebung ordnungsgemäß erfüllt. Wegen vorrangiger Haftsachen konnte das Verfahren nicht gefördert werden, was Gegenstand vom Vermerken vom 18.04.2011, 16.08.2011 und 29.09.2011 war. Am 19.10.2011 hob die Kammer die Meldeauflage betreffend den Angeklagten S auf, welcher auch dieser nachgekommen war. Nach Abtrennung des Verfahrens gegen den S1 wurde dieser in der Hauptverhandlung vom 01.06.2012 wegen Hehlerei im Fall II. 2. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vernahm die Kammer den Angeklagten T als Zeugen. Dieser bekundete unter anderem, dass er im Fall II. 1. insgesamt 792 Photovoltaikelemente entwendet habe. Am 06.07.2012 hob die Kammer die Haftbefehle gegen die Angeklagten T, S und I sowie die zugehörigen Haftverschonungsbeschlüsse auf. Eine weitere Förderung des Verfahrens unterblieb mit Rücksicht auf vorrangige Haftsachen bis Juni 2015, was Gegenstand von Vermerken vom 10.07.2012, 03.09.2012, 20.09.2012, 28.02.2013, 25.03.2013, 28.05.2013, 23.10.2013, 15.03.2014 und 01.06.2014 war. Mit Beschluss vom 10.06.2015 eröffnete die Kammer das Verfahren gegen T, S, I, K, H, Q, O und T3 . Wegen des Vorrangs von Haftsachen unterblieb eine weitere Förderung des Verfahrens bis April 2019, was Gegenstand von Vermerken vom 17.12.2015, 03.02.2016, 31.10.2016 und 14.06.2017 war. Mit Verfügung vom 12.04.2019 erfolgte die Terminierung der Hauptverhandlung, beginnend mit dem 06.05.2019. Am vierten Hauptverhandlungstag hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten T, S und I abgetrennt. Soweit den Angeklagten T und I die Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl und dem Angeklagten I die Begehung weiter Hehlereitaten zur Last gelegt worden ist, ist sie am siebten Hauptverhandlungstag gemäß § 154 Abs. 2 StPO verfahren. III. 1. a) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte T zum großen Teil geständig gezeigt, nachdem zuvor eine Verständigung gemäß § 257 c StPO getroffen worden ist. Er hat seinen Tatbeitrag sowie den Tatablauf mit den nachfolgenden Ausnahmen so eingeräumt, wie dies in den Feststellungen unter II. 1. und 2. seinen Niederschlag gefunden hat. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er am zweiten Hauptverhandlungstag angegeben, dass S den dritten Lkw angemietet gehabt habe. Er könne nicht sagen, ob dies in Köln oder Bad Neuenahr-Ahrweiler geschehen sei, es habe sich jedenfalls um ein Fahrzeug der Autovermietung F3 gehandelt. Zum Eindringen in den Hallenkomplex 10/11 befragt, hat er erklärt, die rückwärtige Schiebetür der Halle 11 nicht aufgebrochen zu haben. Die Firma T2 habe diese Tür selbst demoliert, um den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. I1 habe das Tor zu Halle 10 im Vorfeld der Tat geöffnet gehabt. Dies habe bei seinem Eintreffen am Tatort offen gestanden. Auf weitere Nachfrage hat er sich dahingehend eingelassen, durch die rückwärtige Schiebetüre in die Halle 11 gelangt zu sein. Er habe diese zusammen mit I1 aufgeschoben. An der Schiebetür sei nicht gerüttelt worden. Bei einer Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der rückwärtigen Schiebetüre der Halle 11 hat er erneut bestätigt, dass er sich dort mit I1 im Vorfeld der Tat Zutritt verschafft habe, indem die Tür gemeinsam aufgedrückt worden sei. Sie hätten sich an Paletten vorbei in das Halleninnere zwängen müssen und seien von dort in die Halle 10 gelangt. Der Schlüssel für das Schiebetor der Halle 10 habe sich von innen in der Schließanlage befunden. Hinsichtlich der Anzahl der entwendeten Photovoltaikelemente hat er angegeben, dass diese nicht 792 betrage. Eine genaue Zahl könne er nicht nennen, I1 habe ihm anlässlich der Hauptverhandlung gegen S1 im Jahre 2012 gesagt, dass die Firma T2 eine höhere Anzahl angegeben habe, als sie tatsächlich entwendet hätten. Soweit er bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung die Beute mit 880 Elementen beziffert habe, sei dies unzutreffend erfolgt. Eine derartige Menge hätte nicht auf die mitgebrachten Lkw‘s gepasst. Die entwendeten Photovoltaikelemente hätten sie nach Belgien transportieren wollen, da der Angeklagte S dort einen Abnehmer für die Ware gehabt habe. Sie seien auf der Autobahn in einer Fahrzeugkolonne unterwegs gewesen. Circa auf der Hälfte der Strecke nach Köln habe er einen Anruf von dem Angeklagten S bekommen, der ihm mitgeteilt habe, dass die Photovoltaikelemente nunmehr nach L2 in eine angemietete Halle verbracht werden sollten. Zu seinem Vorteil aus der Tat II. 1 befragt, hat er behauptet, lediglich 3.000 – 5.000 Euro erlangt zu haben. Er habe von dem S1 15.000 oder 20.000 € erhalten. Die habe er an S weitergegeben, der von dem Geld die Hilfskräfte, die beim Abladen der Lkw geholfen hätten und die Hallenmiete habe bezahlen sollen. Am dritten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte T eine Verteidigererklärung abgeben lassen, die er sich zu Eigen gemacht hat. Danach stand er selbst für Nachfragen der Kammer zur Verfügung. Unter Abweichung von den unter Ziffer II. 1. und 2. getroffenen Feststellungen hat er in der Verteidigererklärung ausführen lassen, dass zur Tatdurchführung lediglich zwei 7,5-Tonner eingesetzt worden seien. Bei dem dritten Lkw habe es sich um ein deutlich kleineres Fahrzeug gehandelt, welches S aus Köln mitgebracht habe. S habe auch einen Fahrer für dieses Fahrzeug organisiert, der beim Aufladen der Photovoltaikelemente am Tatort geholfen habe. I1 habe über Schlüssel für die Halle 10 verfügt. Er habe sich zunächst allein mit I1 von der McDonald‘s Filiale zu dem Hallekomplex in der I2 in X begeben, um die Lage „abzuchecken“. Er sei mit I1 in die Halle 10 gelangt, ohne Türen bzw. Tore aufzubrechen. Dort habe er Paletten weggeräumt, damit er mit dem jeweiligen Transporter in die Halle habe fahren können. Danach habe er sich zurück zu McDonald‘s begeben. I1 habe 20 Minuten später grünes Licht gegeben, dass „sämtliche“ Tore offen stünden. Es seien lediglich 396 Elemente (198 Verpackungseinheiten) entwendet worden. Auf die beiden 7,5-Tonner hätten sie jeweils 78 Verpackungseinheiten, auf das kleinere Fahrzeug 42 Verpackungseinheiten verladen. S sei als erster mit einem der 7,5-Tonner in Richtung Köln aufgebrochen. Erst auf der Fahrt in Richtung Köln habe der Angeklagte S ihn informiert, dass die Photovoltaikelemente in eine Halle in L2 verbracht werden müssten. Er habe aus dem Verkauf der Elemente insgesamt 33.000 Euro erhalten. Davon habe ihm das Geschäft mit S1 19.000 Euro eingetragen; bei anderer Gelegenheit habe er 6.000 bzw. 8.000 Euro erhalten. Von den Einnahmen habe er 9.000 Euro an S weiter geleitet. Soweit er bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei angegeben habe, dass er 880 Elemente gestohlen und einen Erlös von 40.000 Euro erzielt habe, beruhe dies darauf, dass der Vernehmungsbeamte geäußert habe: „T, wenn du das jetzt alles zugibst, dann bist du wieder ein freier Mann.“ Daraufhin habe er alles gestanden. Er habe sich seine Vernehmung nicht durchgelesen, sondern diese blind unterschrieben. Ihm sei wichtig gewesen, möglichst schnell wieder aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Im Anschluss an die Verteidigererklärung hat er im Rahmen seiner Befragung unter anderem angegeben, dass der Vernehmungsbeamte ihm die Zahl 880 genannt habe. Am fünften Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte T die Maße des Kofferaufbaus der 7,5-Tonner wie folgt angegeben: 6,05 (Länge) x 2,46 (Breite) x 2,36 (Höhe). Das kleine Fahrzeug hat er als einen 3,5-Tonner bezeichnet. Am siebten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte T geltend gemacht, dass es nicht die rückwärtige Schiebetüre der Halle 11 gewesen sei, über die er und I1 sich Zutritt zum Hallenkomplex verschafft hätten. Er sei vielmehr durch die Eingangstüre an der der I2 zugewandten Westseite der Halle 11 in diese gelangt. Die Tür sei offen gewesen. Er gehe davon aus, dass I1 diese Türe aufgeschlossen gehabt habe. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte T die Tat unter Ziffer II. 1. gemeinsam mit S und I1 so begangen hat, wie dies in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten T gefolgt ist, haben dessen Angaben in den Ausführungen des Angeklagten S und des ehemaligen Mitangeklagten I1 eine Stütze gefunden. Soweit die Kammer davon abgewichen ist, ist der Angeklagte T im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Im Einzelnen: aa) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte T zusammen mit I1 und S in der Nacht vom 29./30.10.2009 insgesamt 792 Photovoltaikelemente der Firma T1 International KG aus dem oben genannten Hallenkomplex entwendet hat. Bei den Feststellungen zur Anzahl der entwendeten Elemente hat die Kammer zunächst auf die Aussagen der Zeugen T2 und S2 zurückgegriffen. Der Zeuge S2 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er damals als Lagerarbeiter für die Firma T2Logistik GmbH tätig gewesen sei. Er habe am Morgen des 30.10.2009 zu Beginn seiner Arbeitsschicht die Halle 10 betreten. Er habe in der genannten Halle aufgeschnittene Folien, auf dem Boden liegende Lieferscheine und leere Paletten vorgefunden. Er sei von einem Diebstahl ausgegangen und habe sofort seinen Chef, den Zeugen T2 , angerufen und diesen informiert. Er habe damals zusammen mit einem Kollegen eine Inventur durchgeführt. Dabei habe er insgesamt 22 leere Paletten vorgefunden. Diese Paletten hätten, wie sich anhand der Lieferscheine habe nachvollziehen lassen, zum Teil zu einem kommissionierten Auftrag gehört, der am Vortag nicht abgeholt und wieder in die Halle verbracht worden sei. Auf jeder Palette hätten sich 18 Verpackungseinheiten mit jeweils zwei Elementen befunden. Es hätten mithin 792 Photovoltaikelemente gefehlt. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser war ersichtlich bemüht, wahrheitsgemäß zu bekunden. Ungeachtet des Zeitablaufs seit der Tat hatte er eine gute Erinnerung an die damaligen Geschehnisse, die er präzise wiedergeben konnte. Auf einem Lichtbild, welches die Kammer in Augenschein genommen hat, und welches eine Palette zeigt, die nicht entwendet worden ist, ist ersichtlich, dass diese mit 18 Verkaufseinheiten bepackt war. Aus einem verlesenen Datenblatt für „T1 MPE Elemente der PS 04 Serie“ ergibt sich, dass eine Verpackungseinheit zwei Elemente aufwies. Die Bekundungen des Zeugen stehen weiter in Einklang mit der Aussage des Zeugen T2 , des Geschäftsführers der Firma T2Logistik GmbH. Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Zeuge S2 ihn am Morgen des 30.10.2009 informiert habe, dass 22 Paletten mit Photovoltaikelementen gestohlen worden seien. Er habe sich zu der oben genannten Halle begeben, um sich selber ein Bild zu machen. In der Halle hätten aufgeschnittene Folien, auf dem Boden liegende Lieferscheine und Herstellerunterlagen mit Seriennummern herumgelegen. Letztere habe er aufgesammelt und später der Firma T1 International KG zur Verfügung gestellt, der Eigentümerin der Elemente. Er habe die Bestandsaufnahme seiner Mitarbeiter nachvollzogen. Er sei sich sicher, dass sich vor Ort 22 leere Paletten befunden hätten. Jede dieser Paletten sei mit 18 Verpackungseinheiten bestückt gewesen. In jeder Verpackungseinheit hätten sich zwei Elemente der Firma T1 International KG mit der Bezeichnung MPE 225 PS 042 befunden. Die Firma T2Logistik GmbH habe damals das Europa Zentrallager für den Vertrieb von Photovoltaikelementen des Unternehmens T1 International KG betrieben. Der Schaden sei von der letztgenannten Firma abgewickelt worden. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Kammer vermag nicht zu ersehen, warum die Firma T2Logistik GmbH ihre Geschäftsbeziehungen zu der T1 International KG, für die sie das Zentrallager für Europa betrieb, durch das Unterschlagen von Ware und durch falsche Angaben zu der Anzahl der entwendeten Elemente in Frage stellen sollte. Die Kammer vermag eine derartige Falschaussagemotivation auch vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen KHK N4 , der damals im Rahmen der Erstellung der Anzeige die Tatortaufnahme durchgeführt hat, auszuschließen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er im Rahmen der Tatortaufnahme vom 30.10.2009 22 leere Paletten in der Halle vorgefunden habe. Soweit der Zeuge in seiner Strafanzeige vom gleichen Tag festgehalten hat, dass 395 Elemente entwendet worden seien, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen: Jede Palette war mit 18 Verpackungseinheiten, die zwei Photovoltaikelemente beinhaltete, beladen, mithin ergibt sich eine Beutemenge von 792 Elementen. Diese Tatbeute wird nicht durch ein Photo, welches der Zeuge KHK N4 im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigt hat und welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, in Frage gestellt. Auf dem Bild sind lediglich zehn leere Paletten zu sehen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Zeuge KHK N4 nur einen Teil der leeren Paletten abgelichtet hat. Der Zeuge S2 hat ausgesagt, dass das Lichtbild nicht alle leeren Paletten zeige; in einem anderen Bereich der Halle hätten sich die weiteren geleerten Paletten befunden. Damit in Einklang stehend zeigt ein weiteres in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Lichtbild, welches sich bei den Versicherungsunterlagen des Versicherers der T1 International KG, der B3 -Versicherung, befunden hat, insgesamt 18 leere übereinander gestapelte Paletten. Es liegt nahe, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten Teilmengen der entleerten Paletten abgelichtet worden sind. Das Beweisergebnis wird durch die eigenen Erklärungen des Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlung untermauert. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 01.06.2012 in dem abgetrennten Verfahren gegen den gesondert Verurteilten S1 im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung die Anzahl der bei der Tat II. 1. entwendeten Photovoltaikelemente mit 792 angegeben, wie er in der Hauptverhandlung vor der Kammer eingeräumt hat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum er die Anzahl der erbeuteten Elemente nunmehr mit 396 beziffert, hat er auf Nachfrage nicht abgegeben. Dass bei der Tat II. 1. Photovoltaikelemente in der angegebenen Größenordnung erbeutet worden sind, folgt weiter aus den Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 06.05.2010. Bei dieser Befragung, von der KHK C in der Hauptverhandlung berichtet hat, hat er angegeben, dass er die Pakete beim Abladen an der Lagerhalle L2 gezählt habe und dabei eine Gesamtzahl von 440 Paketen, mithin 880 Photovoltaikelemente, ermittelt habe. Nach Abzug der 53 Pakete, von denen der Angeklagte behauptet hat, dass diese „gefehlt hätten“, ergibt sich eine Gesamtzahl von 774 Photovoltaikelementen. Da nach den obigen Darlegungen keine 880 Elemente gestohlen worden sind, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte T durch diese Abzugsposition von 53 Elementen die Differenz zu der Anzahl der tatsächlich entwendeten Elemente plausibel erklären und seinen Zählfehler in der Tatnacht kaschieren wollte. Die Kammer kann mit Sicherheit ausschließen, dass dem Angeklagten T bei der genannten Vernehmung ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil im Sinne von § 136 a StPO dergestalt versprochen worden ist, dass der Vernehmungsbeamte KHK C im Falle eines Geständnisses eine Haftentlassung zugesagt hat. Der Zeuge hat dem Angeklagten auch keine Vorgaben zu der Größenordnung der Diebesbeute gemacht. Der Zeuge KHK C hat bekundet, dass er dem Angeklagten, der Platzangst geltend gemacht habe, dadurch entgegen gekommen sei, dass er die Tür der Gewahrsamszelle der Polizei habe offenstehen lassen und den Angeklagten mit einer Fußfessel am linken Bein angebunden habe. Er habe ihm vor der Vernehmung gestattet, eine Zigarette zu rauchen. Die Vernehmung sei anschließend in ruhiger, sachlicher Atmosphäre erfolgt. Er habe dem Angeklagten keine Versprechungen und keine Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der Aussage gemacht. Die Kammer hat nicht die geringsten Bedenken, dem Zeugen zu folgen. Dass die Anzahl der gestohlenen Elemente dem Angeklagten T nicht mit 880 vorgegeben worden ist, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte S hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass der Angeklagte T nach dem Abladen der Photovoltaikelemente in L2 berichtet habe, dass er die Tatbeute gezählt habe. Diese belaufe sich auf insgesamt 440 Pakete, mithin 880 Photovoltaikelemente. Damit in Einklang stehend hat der Angeklagte I in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte T ihm im November 2009 erzählt habe, dass er über 880 Photovoltaikelemente verfüge, die aus einem Einbruch aus einer Halle in X stammen würden. Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Angeklagten S und I sind nicht angebracht. Deren Angaben werden durch den Inhalt eines im Rahmen der Telefonüberwachung mitgeschnittenen, bereits am 12.04.2010 (beginnend um 13:10 Uhr) geführten Telefongesprächs zwischen den Angeklagten T und I untermauert, welches die Kammer in Gänze im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und hinsichtlich der Gesprächspassage, in der es um die Anzahl der erbeuteten Elemente und den von T aus der Tat II. 1. gezogenen Gewinn geht, durch Abspielen in Augenschein genommen hat. In diesem Telefonat hat der Angeklagte I dem Angeklagten T unter anderem vorgehalten, T habe pro „Platte“ (=Photovoltaikelement) einen Gewinn von mindestens 100 Euro erzielt. Daraufhin hat dieser die Anzahl der entwendeten Elemente wie folgt vorgerechnet: „888 minus 106, die Platten, die weggekommen sind, sind 782 Platten.“ Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das Telefonat von den beiden genannten Angeklagten geführt worden ist. Diese haben bestätigt, dass obige Gespräch getätigt zu haben. Der Angeklagte T hat auf Vorhalt weiter eingeräumt, die obigen Zahlen genannt zu haben, aber gemeint, dass es tatsächlich nicht „so viele“ Elemente gewesen seien. Es steht für die Kammer außer Frage, dass die 792 Photovoltaikelemente auf drei 7,5-Tonner verladen und nach L2 verbracht worden sind. Die Kammer hat keine Bedenken, den Angaben des Angeklagten T zu folgen, soweit dieser in der Hauptverhandlung angegeben hat, am 29.10.2009 zwei 7,5-Tonner angemietet zu haben. Diese Darstellung findet eine Stütze in den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der Autovermietung F3 vom 07.05.2010, aus denen sich die Anmietung von zwei Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX bzw. ## - ## XXXX in Bad Neuenahr-Ahrweiler unter dem genannten Datum ergibt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich auch bei dem dritten bei der Tat eingesetzten Lkw um einen 7,5-Tonner und nicht um ein kleineres Modell, insbesondere um keinen 3,5-Tonner Lkw, gehandelt hat. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Angaben des Angeklagten S, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass bei der Tat II. 1. drei 7,5-Tonner mit Kofferaufbau und Hebebühne Verwendung gefunden hätten. Diese Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen des Angeklagten T bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.05.2009. Bei dieser Befragung hat er geschildert, dass für den Abtransport des Diebesguts drei 7,5-Tonnen Lkw genutzt worden seien. Damit in Übereinstimmung stehend, hat der Angeklagte T am zweiten Hauptverhandlungstag von dem Einsatz von drei Lkw bei der Tat II. 1. berichtet, ohne zu erwähnen, dass einer der Lkw kleiner gewesen sei. Dazu passt, dass sich seine Behauptung, dass es sich bei dem dritten bei der Tat II. 1. eingesetzten Fahrzeug um ein von S bei der F3 angemietetes gehandelt habe, als unzutreffend erwiesen hat. Der Zeuge KHK I4 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass die Firma F3 ihm die Auskunft erteilt habe, dass der Angeklagte S am 31.10.2009 in Köln einen Transporter der Marke VW und des Models „Crafter“ ausgeliehen gehabt habe. Für den 29.10.2009 habe sich keine Fahrzeuganmietung des Angeklagten S feststellen lassen. Die vorgenannte, nach Beendigung der Tat II. 1. liegende Anmietung ist ohne Verfahrensrelevanz. Auf den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX konnte die Tätergruppe 123 Photovoltaikelemente verstauen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der vorgenannte Lkw wies ein Ladevolumen von 6 (Länge) x 2,5 (Breite) x 2,5 (Höhe) Meter auf. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK I4 in der Hauptverhandlung. Dieser hat ausgesagt, dass ihm die Autovermietung F3 die Abmessungen des Kofferaufbaus des obigen Fahrzeugs nicht habe mitteilen können. Er habe über den Vertreiber des Fahrzeugs, die Firma Mitsubishi, ermitteln können, dass es sich um einen Lkw mit der Bezeichnung „Canter Fuso“ gehandelt habe. Dieses Modell sei von dem Autobauer Mercedes produziert worden. Die Firma Mercedes habe ihm die Auskunft erteilt, dass die von ihr für Mitsubishi gefertigten Lkw’s regelmäßig mit einem Kofferaufbau mit den Abmessungen 6 (Länge) x 2,5 (Breite) x 2,5 (Höhe) Meter ausgestattet gewesen seien. Das Fahrzeug sei im Jahre 2008 an einen Fahrzeugbauer zwecks Ausstattung mit einem Kofferaufbau ausgeliefert und Mitte 2008 an die Firma F3 üC1 eben worden. Bei den Feststellungen zu den Abmessungen und dem Gewicht der Verpackungseinheiten der Photovoltaikelemente der Firma T1 International KG mit der Typenbezeichnung MPE 225 PS 04 stützt die Kammer sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen C1 . Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeführt, als Controller bei der vorgenannten Firma zu arbeiten. Zwecks Vorbereitung seiner Zeugenaussage habe er Informationen zu den Abmessungen und dem Gewicht der Verpackungseinheiten der Photovoltaikelemente mit der obigen Typenbezeichnung eingeholt. Nach dem Produktdatenblatt der Firma T1 International KG für MPE Elemente der PS 04 Serie weise das Element selber folgende Abmessungen auf: 1638 mm Länge x 983 mm Breite x 42 mm Höhe. In einer Verpackungseinheit hätten sich zwei Elemente befunden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung im Hause hätten die Abmessungen der Verpackungseinheit unter Berücksichtigung des Verpackungsmaterials 1,679 m Länge x 1,023 m Breite x 0,144 m Höhe betragen. Die Elemente mit der obigen Typenbezeichnung würden zwar von der Firma T1 International KG nicht mehr vertrieben, die Verpackungsmaße hätten sich aber ohne weiteres recherchieren lassen. Das Gewicht der Verpackungseinheit habe nach der Auskunft der Fachabteilung, wie auch auf dem genannten Produktdatenblatt ersichtlich, 37 kg betragen. Jedes der Elemente habe 18 Kilogramm gewogen. Das Gewicht der Verpackung habe nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung ein Kilogramm betragen. Die Kammer hat keine Bedenken, die Bekundungen des Zeugen ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Soweit der Zeuge T2 bei der Anzeigenaufnahme vom 30.10.2009 angegeben hat, dass die Maße einer Verpackungseinheit 1,66 m (Länge), 1 m (Breite) sowie 0,18 m (Höhe) betragen würden und bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 02.11.2009 das Gewicht mit 42 kg beziffert hat, folgt die Kammer dem nicht. Den fundierten Angaben des Zeugen C1 , der Erkundigungen bei der zuständigen Fachabteilung der T1 International KG eingeholt hat, gebührt der Vorrang. Der Sachverständige X2 hat in der Hauptverhandlung auf der Grundlage der obigen Anknüpfungstatsachen ein mündliches Gutachten zur höchstmöglichen Beladung des 7,5-Tonner Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX erstattet. Im Rahmen dieses Gutachtens hat er ausgeführt, dass auf diesen Lkw maximal 123 Verpackungseinheiten geladen werden könnten. Eine derartige Beladung sei dann möglich, wenn die Pakete teilweise waagerecht und teilweise senkrecht auf den Lkw verbracht würden, um so das Ladevolumen bestmöglich auszunutzen. Es könnten 51 Pakete waagerecht auf der Ladefläche liegend, 60 Pakete daneben hochkant stehend, sowie zwölf Pakete vor der Ladeklappe, ebenfalls hochkant stehend, transportiert werden. Er hat erläutert, dass auf der sechs Meter langen Ladefläche des Lkw‘s zunächst drei hintereinander liegende Stapel mit waagerecht liegenden Verpackungseinheiten auf der Ladefläche platziert werden könnten. Ein Stapel bestehe aus 17 Paketen; die Höhe des Stapels würde sich auf 2,448 Meter belaufen. Mithin ließen sich 51 Pakete waagerecht transportieren. Die Länge der Pakete betrage zusammen 5,037 Meter. Vor der Ladeklappe verbleibe dann ein Freiraum von 0,963 Metern. Seitlich neben den Paketstapeln, die 1,023 Meter breit seien, verbliebe eine weitere freie Fläche von 1,477 Meter. Auf der letztgenannten Freifläche könnten weitere Pakete mit der breiten Seite hochkant gestellt werden. So könnten drei Stapel mit jeweils zehn hochkant stehenden Paketen auf dieser Freifläche, insgesamt 30 Pakete (3 x 10 Pakete) Platz finden. Über den so gelagerten 1,023 Meter hohen Stapel, bleibe bei dem 2,50 Meter hohen Aufbau des Lkw‘s eine freie Fläche in Höhe von 1,477 Meter übrig. Um die Höhe des Kofferaufbaus vollständig auszunutzen, könnten sodann nochmals 30 Pakete in derselben Weise über die zuvor verstauten Pakete auf der genannten seitlichen Freifläche verstaut werden. Insgesamt fänden dort 60 Pakete (2 x 30 Pakete) Platz. Auf dem vor der Ladeklappe verbliebenen Freiraum von 0,963 Meter Länge und 2,50 Meter Breite könnten weitere zwölf Pakete hochkant, ebenfalls mit der breiten Seite, untergebracht werden. Dort könne zunächst ein Stapel von sechs Paketen verstaut werden, auf den aufgrund der verbleibenden Höhe von 1,477 Meter ein weiterer Stapel von sechs Paketen gestellt werden könne. Der Sachverständige hat weiter referiert, dass der LKW bei einer derartigen Zuladung zwar überladen, dessen Fahrtüchtigkeit aber nicht in Frage gestellt sei. Die obige Zuladung führe zu einer Überladung von 1,851 Tonnen. Die 123 Pakete mit einem Einzelgewicht von 37 Kilogramm wiesen ein Gesamtgewicht von 4.551 Tonnen auf. Die zulässige Zuladung betrage bei einem 7,5-Tonner Lkw in der Regel etwa 2,7 Tonnen. Die genannte Überladung führe nicht dazu, dass der Lkw nicht mehr fahrtüchtig sei. Lediglich die Fahrsicherheit sei beeinträchtigt: Das Kurvenverhalten des so beladenen Lkw verändere sich; der Bremsweg verlängere sich. Zudem sei es unter Umständen notwendig, den Reifendruck zu erhöhen, um die stärkere Belastung durch das höhere Gewicht zu kompensieren. Die Kammer schließt sich den schlüssigen und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Dessen Sachkunde ist unzweifelhaft. Es handelt sich um einen erfahrenen Kraftfahrzeugsachverständigen, der unter anderem von den Gerichten in Bußgeldverfahren zur Feststellung von Überladung von Lkw‘s herangezogen wird. Der Sachverständige ist von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Kammer hat die Berechnungen des Sachverständigen zur höchstmöglichen Beladung rechnerisch nachvollziehen können. Bei dieser Prüfung dieser ist sie zum gleichen Ergebnis gekommen. Der Annahme einer maximalen Beladung mit 123 Verpackungseinheiten steht nicht entgegen, dass nach den Angaben des Zeugen C1 es zwar möglich sei, diese senkrecht oder waagerecht zu transportieren, dass aber auf hochkant gestellte Verpackungseinheiten keine weitere Ladung verbracht werden sollte, da ansonsten die Gefahr der Beschädigung der darunter befindlichen Elemente bestehe. Die Kammer hat indes keinen Zweifel, dass es der Tätergruppierung nicht auf die Vermeidung von möglichen Transportschäden, sondern eine größtmögliche Beladung zwecks Erzielung einer größtmöglichen Beute ankam, zumal ursprünglich über den Einsatz eines 40-Tonners nachgedacht worden war. Die Kammer hat weiter keinen Zweifel, dass die übrigen 273 Verpackungseinheiten auf den beiden verbleibenden Lkw Platz gefunden haben, auch wenn sie zu den konkreten Abmessungen des jeweiligen Kofferaufbaus dieser beiden Fahrzeuge keine Feststellungen hat treffen können. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK I4 handelt es sich bei dem zweiten bei der Firma F3 angemieteten Lkw um einen 7,5-Tonner des Fahrzeugbauers MAN. Die Firma MAN habe das Fahrzeug nach den erteilten Auskünften seinerzeit an ein anderes Unternehmen zwecks Erstellung des Kofferkastens ausgeliefert. Dieses Unternehmen lasse sich nicht mehr ermitteln. Die Kammer geht davon aus, dass aufgrund der standardisierten Fahrzeugflotten großer Autovermieter ein 7,5-Tonner mit den ähnlichen Abmessungen wie das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## XXXX eingesetzt worden ist, welcher den Transport von bis zu 123 weiteren Verpackungseinheiten erlaubt hat. Des Weiteren hat nach der Überzeugung der Kammer als drittes Fahrzeug ein 7,5-Tonner mit einem größeren Kofferaufbau Verwendung gefunden. Der Sachverständige X2 hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kofferaufbauten der 7,5-Tonnen Lkw unterschiedliche Maße aufweisen würden. Die Abmessungen eines Kofferaufbaus könnten sowohl von der Länge als auch der Höhe von den eingangs genannten nach oben abweichen. Die Kofferaufbauten hätten teilweise eine längere Ladefläche. Weiter könne die Höhe eines Kofferaufbaus eines 7,5-Tonners bis zu 3,20 Meter betragen. Eine längere Ladefläche bzw. ein höherer Kofferaufbau würde zu einem erhöhten Ladevolumen führen. Dass es 7,5-Tonner Lkw gibt, welche einen Kofferaufbau aufweisen, um bis zu 150 Verpackungseinheiten zu transportieren, folgt aus der Aussage des gesondert Verurteilten S1 von G . Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass er die von ihm erworbenen Elemente mit einem 7,5-Tonner mit Kofferaufbau abtransportiert habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung. Die Aussage wird untermauert durch die Angaben des Angeklagten I, der angegeben hat, bei der Verladung der 150 Verpackungseinheiten mitgeholfen zu haben. Der Angeklagte T, der nach seiner eigenen Darstellung ebenfalls bei Beladung des Lkw‘s des S1 mitgeholfen hat, hat auf Vorhalt der Lademenge geäußert, dass er hierzu „wegen seiner damaligen Erkrankung“ nichts sagen könne. bb) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich der Angeklagte T abredegemäß gemeinsam mit dem verstorbenen Mitangeklagten I1 in der Tatnacht zu dem rückwärtigen Schiebetor der Halle 11 begeben hat und dort durch Ziehen/Rütteln die Führung des das Tor sichernden Riegels abgebrochen hat, um sich zwecks Tatbegehung Zutritt zu dem Hallenkomplex zu verschaffen. Die Kammer stützt sich auf die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten I1 bei dessen polizeilicher Vernehmung vom 05.05.2010, welche die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bei dieser Vernehmung hat I1 ausgeführt, dass T und er sich in der Tatnacht auf das Hallengelände begeben hätten und um die Halle herumgelaufen seien. Dort hätten sie das Tor aufgemacht, indem sie solange daran gezogen hätten, bis der aufgeschweißte Riegel abgebrochen sei. Sie hätten sich anschließend durch die Halle zu dem „anderen“ Schiebetor begeben. Da der Schlüssel dort von innen gesteckt habe, hätten sie dieses Tor öffnen können. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des ehemaligen Angeklagten I1. Der Zeuge S2 hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die rückwärtige Schiebetor der Halle 11 nicht mehr in Benutzung gewesen sei; das Tor sei mit dem Riegel verschlossen gewesen. Er selber habe unmittelbar hinter dem Tor die Paletten mit den Elementen plaziert. Um vom Halleninneren zu dem Tor zu gelangen, habe man sich zwischen den Paletten hindurchzwängen müssen. Dafür, dass I1 bewusst das rückwärtige Schiebetor der Halle 11 gewählt hat, um sich Zutritt zu verschaffen, lassen sich die Angaben des Zeugen POK E1 heranziehen. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er bei der Tatortaufnahme festgestellt habe, dass die Riegelführung laienhaft angeschweißt gewesen sei. Es seien lediglich wenige Schweißpunkte ersichtlich gewesen. Aufgrund dieser fehlerhaften Anbringung habe die Riegelführung einer größeren Gewaltanwendung nicht standhalten können. Nach seinem Dafürhalten habe bereits ein geringfügiges Bewegungsspiel des Tores ausgereicht, um - allein durch dessen Masse – das Abreißen der Riegelführung zu bewirken. Die Aussage ist glaubhaft. Die Kammer hat sich bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Metallpfostens, an dem sich die abgebrochene untere Riegelführung befand, einen Eindruck davon machen können, dass diese nur mit wenigen Schweißpunkten angebracht worden war. Es liegt nahe, dass I1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma F1, die auch die Hallen 10/11 genutzt hat, wie der Zeuge T2 bekundet hat, um diesen Schwachpunkt wusste. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten T spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Angaben des ehemaligen Mitangeklagten I1. Dieser hat bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 06.05.2010 zunächst behauptet, dass sich I1 allein zu dem Hallenkomplex begeben und dort das Tor der Halle 10 geöffnet gehabt habe. Nach Vorhalt der obigen Ausführungen des ehemaligen Mitangeklagten hat er sich dahingehend geäußert, dass er sich gemeinsam mit I1 zu dem Hallengelände begeben habe und – wie von diesem geschildert – um den Hallenkomplex herumgegangen und durch das rückwärtige Schiebetor in die Halle gelangt sei. Dieses sei indes unverschlossen gewesen; es habe sich aufschieben lassen. Im Rahmen seiner am zweiten Hauptverhandlungstag abgegebenen Einlassung hat sich das gleiche Aussageverhalten gezeigt: Nachdem er zunächst geltend gemacht hat, dass I1 das Tor zur Halle 10 im Vorfeld der Tat alleine geöffnet gehabt habe, hat er auf Vorhalt die zuletzt aufgezeigte Einlassungsvariante wiederholt und diese bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder dahingehend vertieft, dass es erforderlich gewesen sei, sich an den dort befindlichen Paletten mit Elementen vorbei zu zwängen, um in das Halleninnere zu gelangen. Die Benutzung dieses Hallenzuganges legt indes nahe, das die Riegelführung – wie beschrieben – gewaltsam abgebrochen worden ist, um in das Halleninnere zu gelangen: Wie sich aus der Aussage des Zeugen S2 ergibt, war das Tor nicht mehr in Benutzung und war mit dem Riegel verschlossen. Ohne Abbrechen der Riegelführung konnte dies nur von der Halleninnenseite, nicht aber von außen aufgeschoben werden. Zudem war es mit vereinten Kräften leichter, die Riegelführung zu beschädigen. Soweit der Angeklagte T am siebten Hauptverhandlungstag seine Einlassung geändert und nunmehr geltend gemacht hat, dass eine Türe auf der der I2 zugewandten Westseite der Halle 11 offen gestanden habe, handelt es sich um einen Versuch, der aufgezeigten Beweisproblematik zu entgehen. cc) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten S und T den Tatplan gefasst hatten, die Beute aus der Tat II. 1. in der oben näher bezeichneten Halle in L2 zu lagern. Die Behauptung des Angeklagten T, dass er erst von der genannten Lagerhalle Kenntnis erlangt habe, als er bereits mit dem mit dem Diebesgut beladenen Lkw in Richtung Köln unterwegs gewesen sei, ist widerlegt. Die Kammer stützt sich dabei auf die Bekundungen des Angeklagten S in der Hauptverhandlung. Dieser hat ausgeführt, dass er im Vorfeld der Tat II. 1. auf Veranlassung des Angeklagten T dafür Sorge getragen habe, dass die Halle in L2 zur Verfügung stehe. Damit in Einklang stehend hat der Angeklagte S bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22.06.2010, die die Kammer durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK I4 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, angegeben, dass er am Tage der Anmietung der oben genannten Halle gemeinsam mit dem Angeklagten T entschieden habe, die Photovoltaikelemente zunächst in diesen Räumlichkeiten zu lagern, da T berichtet habe, dass er keine Zugmaschine bekomme und sie die Tat mit „kleinen“ Lkw’s durchführen müssten. Ohne Belang ist, dass der Angeklagte S bei dieser Vernehmung auf weiteres Befragen in Abrede gestellt hat, die Halle zum Zwecke der Tatdurchführung angemietet zu haben. Die Angaben des Angeklagten S werden durch die nachstehenden Ausführungen des Angeklagten T bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.05.2009 untermauert, wonach er zwar nicht gewusst habe, wohin er genau in Köln habe fahren müssen, jedoch gewusst habe, dass der „N1“ eine Halle angemietet gehabt habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die Lagerhalle in L2 und der unter Ziffer II. 1. festgestellten Tat legt ebenfalls nahe, dass die vorgenannten Räumlichkeiten zum Zwecke der Tatdurchführung angemietet worden sind: Der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte schriftliche Mietvertrag über die Halle in L2 ist am 15.10.2009, mithin nur 15 Tage vor der Tat II. 1. geschlossen worden. Auch der Tatablauf, wonach ausweislich der Einlassungen der Angeklagten T und S in der Hauptverhandlung mehrere – unbekannt gebliebene – Tatbeteiligte beim Abladen der Photovoltaikelemente in L2 geholfen haben, belegt, dass die Einlagerung der Elemente in der genannten Halle Teil des Tatplanes war, denn nur dann war es möglich, die Helfer vorab zu gewinnen. Der Tatplan sah die Entwendung einer großen Anzahl von Elementen vor, deren Transport bereits eine logistische Herausforderung darstellte. Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Tatplan bei dieser Sachlage kein Lager vorgesehen haben soll, zumal die bei der Firma F3 ausgeliehenen Lkw’s mit den amtlichen Kennzeichen XX – XX #### und XX –XX #### lediglich für einen Tag angemietet und am nächsten Tag in Bad Neuenahr abzugeben waren, wie sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einführten Unterlagen des vorgenannten Autovermieters ergibt. c) Es ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bewiesen, dass der Angeklagte T aus der Verwertung der bei der Tat II. 1 erlangten Beute – wie unter Ziffer II. 2. b) festgestellt - insgesamt 61.500 Euro als Erlös erzielt hat. Soweit dieser am zweiten Hauptverhandlungstag seinen Gewinn mit 3.000 – 5.000 Euro und am dritten Hauptverhandlungstag mit 26.000 Euro beziffert hat, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Die Angaben des Angeklagten T stehen bereits in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Rahmen der erfolgten Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei. So hat er am 06.05.2010 seinen Vorteil zunächst mit 20.000 Euro und anschließend mit 40.000 Euro beziffert, wie der Zeuge KHK C bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet hat. Am 19.05.2010 hat er gegenüber KHK I4 behauptet, einen Gewinn von 40.000 – 45.000 Euro erzielt zu haben, wie dieser bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. Dass der Angeklagte T mindestens 61.500 Euro erlöst hat, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Telefonat vom 12.04.2010, welches dieser mit dem Angeklagten I geführt hat. In diesem Gespräch hat der Angeklagte I dem T unter anderem vorgehalten, dass dieser auf jeden Fall einen Erlös von 90.000 Euro aus dem Verkauf der Photovoltaikelemente erzielt haben müsse. Daraufhin hat der Angeklagte T den Gesamtgewinn wie folgt berechnet: Von einem „S2 “ habe er „6.000“ bekommen, ein „Dingens“ habe ihm „8.000“ gegeben, der „G1“ „30“. Davon habe er „1.500“ für die Halle gezahlt. Bei einem „O“ habe er in der Abwesenheit von I weitere „19“ abgeholt. Anschließend hat der Angeklagte T eine Summe von „61.500“ gebildet und I gefragt, welchen Erlös sie bei der Veräußerung der „ersten Platten“ (=Elemente) an einen Schrotthändler erzielt hätten. Nachdem der Angeklagte T die Anzahl der erlangten Solarelemente wie oben beschrieben mit 782 berechnet hat („888 minus 106, die Platten, die weggekommen sind, sind 782 Platten“), hat der Angeklagte I unter Zugrundelegung eines Mindestprofits von 100 Euro pro Modul den Gesamtgewinn des Angeklagten T mit 80.000 Euro berechnet. Die Kammer hat ihren Feststellungen den von dem Angeklagten T selber genannten Betrag von 61.500 Euro zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte T dem I die tatsächlich aus den verschiedenen Verwertungsgeschäften erzielten Erlöse genannt hat. Dafür spricht zum einen, dass beim teilweisen Abspielen des Telefonats ein offener, freundschaftlicher Umgang der beiden erkennbar war. Zum anderen finden sich für die von dem Angeklagten T in dem Telefonat genannten Erlöse Belege in Angaben anderer Zeugen und seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Soweit der Angeklagte T in diesem Gespräch seinen Erlös aus der Veräußerung der 150 Elemente an den gesondert Verurteilten S1 abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (zweiter Hauptverhandlungstag: 15.000 – 20.000 Euro, dritter Hauptverhandlungstag: 19.000 Euro) mit 30.000 Euro angegeben hat, findet dies eine Stütze in den Ausführungen des Angeklagten I. Dieser hat sich in Übereinstimmung mit S1 in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, von dem letztgenannten 39.000 Euro erhalten zu haben. Die nach Einbehalt seiner Provision von 9.000 Euro verbleibenden 30.000 Euro habe er dem Angeklagten T ausgehändigt. Soweit in dem Gespräch die Rede von zwei Geschäften mit einem Erlös von 6.000 bzw. 8.000 Euro die Rede ist, findet dies Bestätigung in der am dritten Hauptverhandlungstag erfolgten Einlassung des Angeklagten T. In Anbetracht seines wechselnden Einlassungsverhaltens hat die Kammer keinen Zweifel, dass dieser in der Hauptverhandlung den aus der Veräußerung an den gesondert Verurteilten S1 erzielten Erlös kleinreden und den in dem Telefonat genannten Betrag von 19.000 Euro außen vor lassen wollte. Die Kammer ist sich weiter sicher, dass der Angeklagte T von den vereinnahmten 61.500 Euro lediglich 1.500 Euro an den ehemaligen Mitangeklagten N2 für Miete für die Halle in L2 ausgekehrt und den übrigen Tatbeteiligten den ihnen versprochenen Anteil vorenthalten hat. Der Angeklagte T hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, weder dem ehemaligen Mitangeklagten I1 die versprochenen 50.000 Euro, noch der ehemaligen Mitangeklagten K die versprochenen 10.000 Euro gezahlt zu haben. Soweit er in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, dem Angeklagten S 15.000 – 20.000 Euro (zweiter Hauptverhandlungstag) bzw. 9.000 Euro (dritter Hauptverhandlungstag) gegeben zu haben, ist diese Einlassung widerlegt. Der Angeklagte S hat bestritten, von dem Angeklagten T eine Zahlung erhalten zu haben. Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Einlassung zu folgen. In dem oben erwähnten Gespräch hat der Angeklagte T von seinen Einnahmen lediglich einen Betrag von 1.500 Euro für die Hallenmiete in Abzug gebracht. Wenn er an den Angeklagten S eine Zahlung in der genannten Größenordnung geleistet hätte, hätte er diesen Betrag sicherlich in seine Rechnung eingestellt. Die Vorenthaltung des versprochenen Beuteanteils würde im Übrigen zu dem Verhalten des Angeklagten T gegenüber den ehemaligen Mitangeklagten I1 und K passen. Der Angeklagte I ist nur deswegen in den Genuss seines Provisionsanteils gekommen, weil er diesen – wie er in der Hauptverhandlung geschildert – vorweg einbehalten hat. 2. Die unter Ziffer II. 1. getroffenen Feststellungen zu dem Verkaufspreis der entwendeten Elemente beruhen auf den Angaben des Zeugen C1 . Der Zeuge hat bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Firma T1 International KG die von ihr vertriebenen Solarelemente nicht auf der Basis der offiziellen Listenpreise, sondern auf Basis einer eigenen Kenngröße, nämlich des Watt-Peak-Preises, verkauft habe. Der offizielle Listenpreis habe für die Elemente mit der Bezeichnung MPE 225 PS 04 mit einer Leistung von 225 W im Oktober 2009 1.237,50 Euro (brutto) je Verpackungseinheit, die zwei Photovoltaikelemente enthalten habe, betragen. Der Watt-Peak-Preis habe Schwankungen unterlegen. In Vorbereitung seiner Aussage vor der Kammer habe er die Unterlagen der Firma T1 International KG hinsichtlich der im Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2010 erzielten Watt-Peak-Preise eingesehen und ausgewertet. In diesem Zeitraum habe der durchschnittliche Watt-Peak-Preis 2,02 Euro (netto) für ein Watt Leistung des Moduls betragen. Das Modul mit der obigen Bezeichnung habe 225 Watt Leistung aufgewiesen. Den durchschnittlichen Verkaufspreis eines Elements habe er mit 454,50 Euro (ohne Mehrwertsteuer) ermittelt. Der niedrigste Watt-Peak-Preis habe in diesem Zeitraum 1,96 Euro (netto) betragen. Die Kammer hat keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen zu folgen. Sie hat keine Zweifel, dass die Angaben des Zeugen auf einer sorgfältigen Auswertung der Firmenunterlagen beruhen. Die Kammer hat ihren Feststellungen zum Verkaufswert der Elemente den niedrigsten Verkaufspreis von 1,96 Euro pro Watt/Peak zugrunde gelegt. Danach ergibt sich für jedes einzelne Element, welches über 225 Watt verfügte, ein Nettopreis von 441,00 Euro und zuzüglich der Mehrwertsteuer von 83,79 Euro ein Bruttopreis von 524,79 Euro. Der Gesamtverkaufspreis aller 792 entwendeten Elemente betrug mithin 415.633,68 Euro brutto. 3. Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf nachfolgenden Urkunden, welche durch Verkündung, Verlesung oder durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung Eingang gefunden haben: den oben genannten Haftbefehlen, den genannten Haftbefehlsverkündungsprotokollen, den genannten Haftverschonungsbeschlüssen, der bezeichneten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, dem Eingangsstempel der Sache beim Landgericht, der Zustellungsverfügung, den bezeichneten Beschlüssen der Kammer, dem genannten Urteil der Kammer gegen den gesondert Verurteilten S1 von G , den genannten Vermerken zur Belastungssituation der Kammer und der Terminsverfügung vom 12.04.2019. Ferner hat die Kammer auf die Angaben der Zeugen KHK C und I4 zu den Beschuldigtenvernehmungen bzw. den Angaben des Angeklagten T zum Inhalt seiner Zeugenaussage in dem abgetrennten Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten S1 zurückgegriffen. Soweit die Kammer Feststellungen zur Durchsuchung des Anwesen des gesondert Verurteilten S1 von G , zum Auffinden von Solarelementen und deren Herausgabe an die Firma T1 International KG sowie dem Erwerb von Photovoltaikelementen durch S1 getroffen hat, beruht dies auf dessen Angaben und folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: dem Durchsuchungsbericht vom 06.05.2010 betreffend das genannte Anwesen und der Rechnung der Firma T1 International KG über 96 Elemente vom 20.05.2010. Bei den Feststellungen zur Identifizierung der ehemaligen Angeklagten K und des Angeklagten S hat die Kammer auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerke des KHK T4 vom 11.05.2010 und 19.05.2010 zurückgegriffen. 4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T unter Ziffer I. beruhen auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.01.2019. IV. 1. Nach den unter Ziffer II. 1. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten T und S eines gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 25 Abs. 2, 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Der Angeklagte I hat sich nach den unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen einer gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1 Alt. 3, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Nach den unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte I weiter des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 2 WaffG. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter T Auszugehen ist vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Es liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB vor, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Der Angeklagte hat den besonders schweren Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen ist. Er hat eine Umschließung durch die gewaltsame Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses beseitigt, indem er gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten I1 zur Öffnung des rückwärtigen Tors der Halle 11 die Führung des innenliegenden Riegels abgebrochen hat. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen können, sodass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten T noch in der Tat selbst hervorgetreten. Die Kammer hat dazu im Wege einer Gesamtabwägung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Strafmildernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte sich schon bei seinen Vernehmungen bei der Polizei am 06.05.2010 und am 19.05.2010 überwiegend sowie in der Hauptverhandlung in großen Teilen geständig gezeigt hat. Für den Angeklagten spricht, dass er zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und auch nach der Tat II. 1. nicht straffällig geworden ist. Die Kammer hat gesehen, dass die Tatbegehung nunmehr fast zehn Jahre zurück liegt. Sie hat die lange Verfahrensdauer von mehr als neun Jahren (Zeitraum zwischen der Eröffnung der ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe am 05.05.2010 und dem Verfahrensabschluss) zu seinen Gunsten berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer gewürdigt, dass Teile der Beute, namentlich 204 Photovoltaikelemente an die Geschädigte, die Firma T1 International KG, zurück gelangt sind und diese durch den gesondert Verurteilten S1 für die bereits eingebauten 96 Elemente finanziell entschädigt worden ist. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer die durch den Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe in Form eines unbenannten Strafmilderungsgrundes berücksichtigt: Soweit der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung vom 06.05.2010 die „N“, deren Tathandlungen und ihre Mobiltelefonnummern benannt hat, konnte die ehemalige Mitangeklagte K ermittelt und im Folgenden Anklage gegen sie erhoben werden. Auch soweit er bei seinen beiden Beschuldigtenvernehmungen Angaben zur Person und den Tatbeiträgen des „N1“ gemacht hat, hat er zu der Identifizierung des Angeklagten S, dessen anschließender Verhaftung sowie der auch gegen diesen gerichteten Anklage wesentlich beigetragen. Dies gilt auch hinsichtlich des ehemaligen Mitangeklagten N2, dessen Tatbeiträge (Anmietung der Halle/Mithilfe beim Beladen im Fall II. 2.) er ebenfalls offenbarte. Der vertypte Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt indes nicht vor. Die ehemalige Mitangeklagte K hat sich keiner Katalogstraftat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l) StPO strafbar gemacht. Sie hat lediglich den Grundtatbestand der Hehlerei in Form der Absatzhilfe nach § 259 Abs. 1 Alt. 4 StGB verwirklicht, nicht aber den Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die ehemalige Angeklagte handelte nicht gewerbsmäßig, da sie nicht die Absicht hegte, sich durch die wiederholte Begehung von Hehlereidelikten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies gilt auch hinsichtlich des ehemaligen Mitangeklagten N2. Auch hinsichtlich des Angeklagten S fehlt es an der Aufdeckung einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j) StPO. Der Angeklagte S hat sich nicht wegen eines Bandendiebstahls bzw. schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB strafbar gemacht. Mit erheblichen Gewicht hat die Kammer demgegenüber den hohen Wert der erzielten Tatbeute, deren objektiver Verkehrswert mit 415.633 Euro zu bestimmen war (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2017, - 3StR 136/17 -, zitiert nach juris), straferschwerend berücksichtigt. Strafschärfend hat die Kammer weiter die Rolle des Angeklagten als Drahtzieher der Tat berücksichtigt, aus der er einen hohen finanziellen Vorteil ihn Höhe von 61.500 Euro gezogen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und hat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 2. Angeklagter S Erneut ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Angeklagte hat kein benanntes Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 7 StGB verwirklicht; von einer Zurechnung des Abbrechens der Riegelführung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB hat die Kammer abgesehen. Sie geht insoweit von einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Tatablauf aus. Es liegt jedoch ein sogenannter unbestimmter besonders schwerer Fall des § 243 Abs. 1 StGB vor, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Diebstahls in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB geboten ist. Nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer einen solchen unbenannten besonders schweren Fall angenommen. Dabei hat sie die folgenden Strafzumessungsaspekte in die Abwägung eingestellt: Strafmildernd hat die Kammer gewertet, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig gezeigt hat, auch wenn diesem Geständnis zunächst ein Bestreiten des Tatvorwurfs vorangegangen war. Ebenso wie beim Angeklagten T hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und dass es sich um eine lange zurückliegende Tat handelt, wobei dieser in der Folgezeit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch bei diesem Angeklagten hat die Kammer die lange Verfahrensdauer und die Schadensreduzierung durch die Rückgabe von Beutebestandteilen sowie Gewährung finanzieller Entschädigung in den Blick genommen. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst keinen finanziellen Vorteil aus der Tat erlangt hat. Demgegenüber hat die Kammer strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte neben der Beteiligung an der Entwendung der Elemente weitere erhebliche Tatbeiträge geleistet hat. Er hat die Lagerhalle in L2 angemietet, in der die entwendeten Photovoltaikelemente bis zu ihrem Verkauf gelagert werden konnten. Ohne diese Lagermöglichkeit hätte die Tat II. 1. nicht durchgeführt werden können. Daneben hat er – jedoch letztlich ohne Erfolg – auch eigene Veräußerungsbemühungen entfaltet. Ausschlaggebend für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles ist für die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung letztlich der hohe Wert der Tatbeute, von dem der Angeklagte auch Kenntnis hatte. Im Gegensatz zu § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 2 StGB, der ebenfalls dem Bereich der Vermögensdelikte zuzuordnen ist, enthält § 243 Abs. 1 StGB keinen benannten besonders schweren Fall des Diebstahls bei Eintritt eines besonders hohen Schadens. Der erhöhte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 2 StGB hingegen umfasst als benannten besonders schweren Fall das „Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes“. Ein derartiger Vermögensverlust soll in der Regel bereits ab einem Wert von 50.000 Euro vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2006, Az. 2 StR 388/06 - zitiert nach beck-online). Dieser Wert ist im vorliegenden Fall um mehr als das Achtfache überschritten. Von der Durchführung eines Härteausgleiches zugunsten des Angeklagten hat die Kammer abgesehen. Zwar war es der Kammer nicht möglich, mit den grundsätzlich einbeziehungsfähigen Vorstrafen unter I. 2. b) aa) – cc)) eine Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu bilden, da diese bereits vollstreckt sind. Dennoch ist dem Angeklagten kein Nachteil erwachsen. Soweit der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (siehe unter I. 2. b) aa) der Feststellungen), hätte bei Einbeziehung dieser Strafe in die hier verhängte Freiheitsstrafe keine bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe mehr verhängt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04 -, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Geldstrafen I. 2. b) bb) und cc) der Feststellungen war von einem Härteausgleich abzusehen, da diese Strafen durch Zahlung getilgt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2019, - 5 StR 479/18 –, zitiert nach juris). Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. b) Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Ferner ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung zur Bewährung bei dieser Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen. 3. Angeklagter I a) Hinsichtlich der Tat II. 2. stand der Kammer der Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB zur Ahndung zur Verfügung, der sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das vollumfängliche Geständnis berücksichtigt. Auch bei dem Angeklagten I hat die Kammer neben der langen Verfahrensdauer, den weit zurückliegenden Tatzeitpunkt und die teilweise Schadensreduzierung berücksichtigt. Ferner hat sie in den Blick genommen, dass der Angeklagte seit der Inhaftierung in der hiesigen Sache nicht mehr erneut straffällig geworden ist. Darüber hinaus hat die Kammer das hohe Lebensalter und die insoweit bestehende Haftempfindlichkeit des Angeklagten strafmildernd gewertet. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber gewürdigt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich einschlägig vorbestraft war. Er stand zudem zum Tatzeitpunkt unter Bewährung. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer ferner in die Abwägung eingestellt, dass dieser ein Absatzgeschäft großen Ausmaßes getätigt hat, indem er 300 Elemente veräußert hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Hinsichtlich der Tat II. 3. stand der Kammer der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 52 Abs. 6 WaffG liegen nicht vor. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht derart hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als zu hart erscheint. Wiederum hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten, die lange Verfahrensdauer, den weit zurückliegenden Tatzeitraum, die Straffreiheit des Angeklagten seit der Inhaftierung in der hiesigen Sache und dessen Haftempfindlichkeit strafmildernd berücksichtigt. Strafschärfend hat sich demgegenüber ausgewirkt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Unter erneuter Abwägung aller strafmildernden sowie strafschärfenden Aspekte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. c) Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten und unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Ferner ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung zur Bewährung bei dieser Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen. VI. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer hat die Kammer im Rahmen der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung für die Angeklagten T und S festgestellt, dass gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB analog jeweils vier Monate der verhängten Freiheitsstrafen und für den Angeklagten I fünf Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bereits als vollstreckt gelten. Die Dauer des vorliegenden Strafverfahrens ist als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu betrachten. Jeder Betroffene eines Strafverfahrens hat nach der genannten Vorschrift das Recht darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Gegenstandes und des Umfangs des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung sowie des Umfangs und der Ursache von Verfahrensverzögerungen zu beurteilen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen, die ihre Ursache allein im Bereich des Landgerichts hat. Das Verfahren hat seit der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an die Angeklagten T und I am 05.05.2010 sowie an den Angeklagten S am 21.05.2010 bis zu seinem Abschluss mehr als neun Jahre gedauert, was auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anklageschrift elf Angeklagte sowie sechs angeklagte Fälle umfasste, zu lang ist. Das Verfahren ist in der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim Landgericht am 14.12.2010 und der Terminierung der Hauptverhandlung am 12.04.2019 mit Ausnahme der Abtrennung des Verfahrens gegen den gesondert Verurteilten S1 und dessen Aburteilung sowie dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses wegen vordringlich zu bearbeitender Haftsachen nicht F1haft gefördert worden. Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Einarbeitungszeit ist eine Zeitspanne von neun Jahren zwischen dem Eingang des Verfahrens und der Verhandlung in der Sache zu lang und stellt vor dem Hintergrund, dass dieser Zeitraum auf die von den Angeklagten nicht zu vertretende Auslastung der Kammer mit Haftsachen und fehlende Entlastung zurückzuführen ist, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Ohne Überlastung der Kammer wäre die Eröffnung des Verfahrens - gefolgt von einer zeitnahen Hauptverhandlung - spätestens im Sommer 2011 angezeigt gewesen, zumal auch in Anbetracht der erfolgten Haftverschonungen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen galt. In dem bis zur Hauptverhandlung verstrichenen rund achtjährigen Zeitraum ist das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden. Zur Kompensation der festgestellten Verfahrensverzögerung von rund acht Jahren reicht die bloße Feststellung eines Konventionsverstoßes nicht mehr aus. Die Kammer hat einen Teil der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Dabei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von rund acht Jahren ein nicht unerhebliches Ausmaß aufweist. Der Angeklagte T befand sich in dieser Sache für 17 Tage, der Angeklagte S für 36 Tage und der Angeklagte I für 27 Tage in Untersuchungshaft. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20.05.2010 hat der Angeklagte T über einen Zeitraum von fast einem Jahr die ihm auferlegte wöchentliche Meldeauflage regelmäßig erfüllt. Der Angeklagte S ist der wöchentlichen Meldeauflage ebenfalls in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten nachgekommen. Der Angeklagte I, der sich zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden hatte, hat der Auflage über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren genügt. Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer, dass der Angeklagte S eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro und der Angeklagte I eine Kaution in Höhe von 25.000 Euro in Erfüllung der erteilten Auflagen geleistet hat. Über den gesamten Zeitraum der rechtsstaatswidrigen Verzögerung sah sich der Angeklagte T des Tatvorwurfs des besonders schweren Diebstahls mit dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB (drei Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) sowie des Tatvorwurfs der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl mit dem Strafrahmen des §§ 244a Abs. 1 a.F., 30 StGB (drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) konfrontiert. Er musste insbesondere in Anbetracht der Beutehöhe im Fall II. 1. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich rechnen. Der Angeklagte S sah sich des Tatvorwurfs des Diebstahls mit dem bereits aufgezeigten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB konfrontiert. Auch er musste unter Berücksichtigung der Beutehöhe im Fall II. 1., insbesondere bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der unter Ziffer I. 2. b) aa) aufgeführten Verurteilung, mit einer Sanktion im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich rechnen. Dem Angeklagten I stand aufgrund der angeklagten gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, die nach § 260 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweist, sowie der angeklagten Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl mit dem oben aufgezeigten Strafrahmen im Falle einer Verurteilung ebenfalls eine nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe vor Augen. Diese Ungewissheit stellte für die Angeklagten eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Angeklagten T und S einen Zeitraum von vier Monaten, der bezüglich der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gilt, als angemessen aber auch ausreichend. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte I die Meldeauflage länger und häufiger zu erfüllen sowie eine nicht unerhebliche Kautionsleistung in Höhe von 25.000 Euro zu erbringen hatte, hat die Kammer einen Zeitraum von fünf Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.