Der Angeklagte R. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 1 (ein) Jahr der Freiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen. Die Angeklagte Y. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe der Angeklagten Y. wird zu Bewährung ausgesetzt. Angewandte Vorschriften: Für den Angeklagten R.: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 64 StGB Für die Angeklagte Y.: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 56 StGB G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte R. wurde am 00.00.0000 in X. geboren. Er ist ledig und hat zwei Kinder, mit der Angeklagten Y. den am 00.00.0000 geborenen Sohn Z., außerdem aus einer Affäre mit einer F. M. die am 00.00.0000 geborene Tochter A.. Die Eltern des Angeklagten R. trennten sich, als er sieben Jahre alt war. Er lebte nach der Trennung zunächst bei seiner Mutter; der Vater war ihm gegenüber wiederholt gewalttätig geworden. Wegen wechselnder Partner und mehrfacher Berufswechsel der Mutter musste der Angeklagte R. in seiner Kindheit 13 Mal umziehen. In der Grundschulzeit und Jugend litt der Angeklagte R. unter einem Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), das mit den Medikamenten Ritalin und Medikinet behandelt wurde. Der Angeklagte R. entwickelte zudem eine Störung des Sozialverhaltens. Es zeigte sich ein Muster von Aufsässigkeit, Impulsivität, Aggressivität und der Missachtung von Regeln und Normen. Bereits nach dem ersten Grundschuljahr musste er auf eine Förderschule wechseln. Die Mutter des Angeklagten R. schaltete das Jugendamt ein. Der Angeklagte R. lebte zeitweise in 5-Tage-Horten, so dass er nur noch die Wochenenden zu Hause verbrachte. Er befand sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. 2009 verbrachte er einige Wochen in einer psychiatrischen Tagesklinik, aus der er wegen disziplinarischer Probleme entlassen wurde. Im Alter von 13 Jahren begann der Angeklagte R. , Zigaretten zu rauchen. Diesen Konsum setzte er bis heute fort. Zuletzt rauchte er täglich zehn bis fünfzehn Zigaretten. Mit etwa 14 bis 15 Jahren trank der Angeklagte R. erstmals Alkohol, bevorzugt in der Form von Wodkamixgetränken. Ein schädlicher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol bestanden zu keinem Zeitpunkt. Mit 14 Jahren trat der Angeklagte R. erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Das Amtsgericht Lüdenscheid erteilte ihm am 16.06.2009 wegen Sachbeschädigung eine richterliche Weisung (55 Ds 63/09 = 335 Js 147/09). Unter Einbeziehung dieser Entscheidung ordnete das Amtsgerichts Lüdenscheid am 31.08.2009 wegen Herbeiführung einer Brandgefahr und Diebstahls einen zweiwöchigen Jugendarrest an (74 Ls 43/09 = 200 Js 807/09). Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde am 24.09.2009 nach § 47 JGG eingestellt (AG X., Beschluss vom 24.09.2009, 55 Ds 67/09 = 400 Js 209/09). Am 18.01.2009 brachte der Angeklagte R. den damals 13jährigen Geschädigten L. unter Vorhalt eines Butterflymessers mit den Worten „Wenn du mir das Geld nicht gibst, werde ich dich abstechen“ dazu, ihm sein Portemonnaie mit zwei bis drei Euro Bargeld, einer Krankenversicherungskarte und einer Kundenkarte der Sparkasse auszuhändigen. Am 30.08.2009 bestellte der Angeklagte R. mit einem Freund bei einem Asia-Imbiss unter Angabe eines falschen Namens Essen. Als der Geschädigte N. Q. eintraf, um das Essen an der angegebenen Anschrift abzuliefern, machten sich der Angeklagte R. und sein Freund im Treppenhaus zunächst über den Q. lustig. Als dieser das Haus verlassen hatte, bespuckten der Angeklagte R. und sein Freund den Q. aus einem Fenster. Sodann warf der Angeklagte R. einen schweren Kerzenleuchter nach dem Q., der diesen verfehlte und stattdessen sein Auto traf, an dem das Dach eingedellt wurde und die Frontscheibe zersplitterte. Der Angeklagte R. hatte sowohl die Verletzung des Q. als auch die Beschädigung des PKW in Kauf genommen. Für die Taten vom 18.01. und vom 30.08.2009 verurteilte das Amtsgericht Lüdenscheid den Angeklagten R. am 13.01.2010 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (74 Ls 335 Js 140/09). Als Bewährungsauflage ordnete das Gericht unter anderem die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining an. Als der Angeklagte R. 15 Jahre alt war, nahm seine Mutter an einem Zeugenschutzprogramm teil. Hintergrund war, dass die Mutter eine Beziehung mit einem ehemaligen Mitglied eines Motorradclubs eingegangen war, der als Zeuge gegen Mitglieder des Clubs ausgesagt hatte. Durch die Teilnahme im Zeugenschutzprogramm brach der Kontakt zwischen dem Angeklagten R. und seiner Mutter zunächst ab. Der Angeklagte R. lebte sodann in einem Jugendheim. Am 29.10.2010 stellte das Amtsgericht Soest ein Verfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung in drei Fällen gemäß § 47 JGG ein. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg sah nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer Körperverletzung ab. Unter anderem hatte der Angeklagte R. im Juni 2010 eine Mitbewohnerin in dem Jugendheim mit einer Gabel verletzt. Da der Angeklagte R. zudem noch den Ausschluss aus dem ihm auferlegten Antiaggressionstrainingskurs provozierte, widerrief das Amtsgericht Soest durch Beschluss vom 04.01.2011 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 13.10.2010 (20 AR 15/10). Am 18.02.2011 trat der Angeklagte R. die Jugendstrafe an. Zu dieser Zeit nahm er noch das Medikament Medikinet. Dieses wurde ihm von der Anstaltsleitung untersagt, die ihn des Handeltreibens mit den Tabletten bezichtigte. Da der Angeklagte R. nach dem Absetzen der Medikation Unruhe verspürte, konsumierte er in der Haft erstmals Cannabis in nicht feststellbarem Umfang. Durch Beschluss vom 28.02.2012 ordnete das Amtsgericht Iserlohn die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und die Entlassung des Angeklagten R. am 01.03.2012 an (11 VRJs 50/11). Der Angeklagte R. zog zu seinen Großeltern nach G.. Den Cannabiskonsum setzte er in nicht feststellbarem Umfang fort. Etwa zwei Monate nach seiner Entlassung konsumierte er erstmals Kokain. Am 23.04.2012 gelang es dem Angeklagten R. , den Geschädigten P. durch Schläge, unter anderem in das Gesicht, und Vorhalten eines Messers dazu zu bringen, ihm zwei Mobiltelefone auszuhändigen, von denen er eines später an den Geschädigten zurückgab. Einen Tag später entwendete er aus dem Haus seiner Großeltern ein Sparbuch mit 900,00 EUR, 60,00 EUR Bargeld und drei Gutscheine zu je 50,00 EUR. Am 05.05.2012 entwendete der Angeklagte R. aus der Geldbörse eines im Hause seiner Großeltern wohnenden Herrn O. 50,00 EUR. Am 24.05.2012 stahl der Angeklagte R. aus der Geldbörse des O. 40,00 EUR sowie dessen Sparbuch. Am gleichen Tag entwendete er weitere 20,00 EUR aus der Geldbörse seiner Großmutter. Einen Tag später entwendete er einen in der Küche seiner Großeltern befindlichen Briefumschlag mit 190,00 EUR. Am 01.08.2012 forderten der Angeklagte R. und ein unbekannter Mittäter mit Vornamen V. auf einer Busfahrt den damals 14jährigen D. H. auf, seinen Geldbeutel zu zeigen. Als der H. sich weigerte, zog der Angeklagte R. ein Butterflymesser und drohte, den Geschädigten „abzustechen“. Daraufhin legte dieser seine Geldbörse auf den Sitz. Der Angeklagte R. entnahm ihr 160,00 EUR. Zudem zog er ein Mobiltelefon aus der Hostentasche des Geschädigten. Sodann verließen er und der V. den Bus. Seit dem 16.08.2012 befand sich der Angeklagte R. aufgrund der vorangehenden Taten in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Lüdenscheid verhängte – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 13.01.2010 – eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls in vier Fällen (Urteil vom 26.11.2012, 74 Ls 98/12). In der Haft hatte der Angeklagte R. am 17.08.2013 ab 18:00 Uhr mit dem U. S. und dem I. E. gemeinsamen Umschluss. Man spielte Karten, wobei vereinbart war, dass bei einem bestimmten Spielstand „Fingerklopfen“ gespielt würde, womit zunächst alle einverstanden waren. Nach etwa 45 Minuten hatten der Angeklagte R. und der S. dem E. dermaßen oft auf die Finger geschlagen, dass diese angeschwollen waren und deutliche Hämatome zeigten. Der E. erklärte mehrfach und nachdrücklich, dass er mit weiteren Schlägen nicht mehr einverstanden sei. Gemeinsam schlugen der Angeklagte R. und der S. dann auf den Oberkörper und die Arme des E. ein. Der S. ließ von dem E. ab, als er bemerkte, dass es diesem nicht mehr gut ging. Er versuchte erfolglos auch den Angeklagten R. von weiteren Schlägen abzuhalten. Gleichwohl schlug dieser bis zum Ende des Umschlusses um 21:30 Uhr weiter auf den E. ein. Hände, Arme und Bauch des Geschädigten waren angeschwollen und mit Hämatomen übersät. Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten R. wegen gefährlicher Körperverletzung – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 26.11.2012 – zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten (Urteil vom 14.07.2014, 3b Ls 36/14). In der Haft gelang es dem Angeklagten R. , seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Am 21.12.2015 wurde er entlassen. Er lebte zunächst im Haus C. in B., einer Einrichtung für entlassene Straftäter. Am 23.01.2016 wurde er in B. mit 2,43 Gramm Marihuana und einem Joint angetroffen. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Urteil vom 24.05.2016, 583 Ds 129/16). An Karneval 2016 lernte der Angeklagte R. die Angeklagte Y. kennen und ging eine Beziehung mit ihr ein. Beide lebten in wechselnden sozialen Unterkünften in B.. Als die Angeklagte Y. schwanger wurde, bemühten sich die Angeklagten erfolglos um eine Wohnung außerhalb einer sozialen Einrichtung. Da sie in B. keine Wohnung fanden, mietete die Angeklagte Y. schließlich eine 2-Zimmer-Wohnung in J. an. Der Angeklagte R. hielt sich zeitweise in J., zeitweise in B. auf. Nach Streitigkeiten wurde der Angeklagte R. zweimal gegenüber der Angeklagten Y. übergriffig, indem er sie schlug und würgte. Daraufhin war die Angeklagte Y. in verschiedenen Mutter-Kind-Einrichtungen untergebracht, dann zog sie zu den Großeltern des Angeklagten R. nach G.. Die Angeklagten versöhnten sich, gleichwohl trafen sie sich nur etwa ein oder zweimal pro Woche außerhalb des Hauses der Großeltern, da dem Angeklagten R. durch das Jugendamt der Kontakt zu seinem Sohn untersagt war und er kein gutes Verhältnis zu seinen Großeltern hatte. Während die Angeklagte Y. in G. lebte, hielt sich der Angeklagte R. die meiste Zeit in B. auf. Dort knüpfte er Kontakte zu dem Motorradclub „K.“ in T., einem Ableger der GM. AS.. Ende 2017 trat er diesem Club bei. Dort begann er mit dem regelmäßigen Konsum von Kokain, das ihm von den Mitgliedern des Clubs gegen die Zusage überlassen wurde, dass er es später einmal bezahlen werde. Anfangs konsumierte er etwa einmal im Monat auf Partys Kokain, später konsumierte er nahezu täglich. In den letzten Monaten vor der Tat schränkte er seinen Kokainkonsum ein, bis er „so gut wie gar nicht mehr“ konsumierte. Den Cannabiskonsum behielt der Angeklagte R. bei. In den letzten Monaten vor der angeklagten Tat rauchte er täglich bis zu sechs Gramm Cannabis. Gelegentlich nahm der Angeklagte R. Amphetamine – nähere Feststellungen waren nicht möglich. Für den „Club“ beging der Angeklagte R. diverse Straftaten und verkaufte Betäubungsmittel – nähere Feststellungen waren insoweit nicht möglich. In der Zeit vom 11.01.2018 bis zum 11.03.2018 nutzte er viermal Züge der Deutschen Bahn AG, wobei er von Anfang an weder willens noch in der Lage war, den Fahrpreis zu bezahlen. Am 06.04.2018 nahm der Angeklagte R. aus den Auslagen der Firma PT. in B. Boxershorts sowie ein USB-Kabel im Gesamtwert von 47,98 EUR. Er passierte den Kassenbereich, ohne die Waren zu bezahlen. Am 12.05.2018 traf der Angeklagte R. am MN.-straße in B. auf die Geschädigte DM., der er nach einer verbalen Auseinandersetzung einen wuchtigen Kopfstoß in das Gesicht versetzte, wodurch sie eine schmerzhafte Nasenbeinfraktur erlitt, die operativ gerichtet werden musste. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten R. am 20.08.2018 wegen Diebstahls, Leistungserschleichung in vier Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 11 Monaten (617 Ls 84/18). Auf die Berufung des Angeklagten R. verwarf das Landgericht Köln diese, ging aber davon aus, dass das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Strafe von 9 Monaten ausgesprochen habe (Urteil vom 21.11.2018, 157 Ns 136/18). Zur Vollstreckung dieser Strafe wurde die Untersuchungshaft in hiesiger Sache unterbrochen. Im Herbst 2018 kam es zu Streitigkeiten mit dem „Club“, zu deren Ursache keine Feststellungen getroffen werden konnten. Jedenfalls sah sich der Angeklagte R. mit einer Forderung von 10.000,00 EUR konfrontiert, die er in monatlichen Raten zu je 500,00 EUR abtrug. Ende 2018 – nähere Feststellungen waren nicht möglich – verließ die Angeklagte Y. das Haus der Großeltern – was sie rückblickend bereute – und zog mit dem Angeklagten R. und dem gemeinsamen Sohn in die Wohnung eines Bekannten des Angeklagten R. in X.. Die finanzielle Situation der Angeklagten war prekär. Die Angeklagte Y. bezog Sozialleistungen für sich und ihr Kind. Der Angeklagte R. tat dies zuletzt nicht, da er wegen der drohenden Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2018 den Kontakt zu Behörden vermied. Er zog sogar in Erwägung, in die Türkei auszuwandern, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Auf der anderen Seite hatte der Angeklagte R. wegen finanzieller Forderungen des Motorradclubs und wegen seines Betäubungsmittelkonsums einen erheblichen Finanzbedarf. In dieser Situation hatte er die Idee, dass sich die Angeklagte Y. prostituieren könne. Nach anfänglichem Zögern ging diese im November 2018 hierauf ein. Die Angeklagte Y. bewarb ihre Dienste über die Internetportale „CE..de“, „DB..de“, „KN..com“ und „EB..de“. Anfangs kümmerte sich der Angeklagte R. um die Organisation der Termine, nach etwa 1,5 Monaten tat er sich hierfür mit einem „QZ.“ und einer „WL.“ zusammen, die gegen eine Umsatzbeteiligung die Kommunikation mit den Freiern übernahmen und die Angeklagten über eine gemeinsame Whatsappgruppe hierüber unterrichteten. Nähere Feststellungen zu dem „QZ.“ und der „WL.“ waren nicht möglich. Da es in X. nicht genügend Kundschaft gab, zogen die Angeklagten mit ihrem Sohn nach B., wo sie in verschiedenen Hotels und Appartements wohnten. Bis zur Tat verdiente die Angeklagte Y. durch die Prostitution etwa 20.000,00 bis 25.000,00 EUR. Über das Geld verfügte vor allem der Angeklagte R. , der damit den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritt, Betäubungsmittel kaufte, Geld an den Motorradclub zahlte, aber auch Rücklagen von 7.000,00 EUR bildete. Der Angeklagte R. unterhielt bis zuletzt Kontakte zu Mitgliedern der Rockerszene. Über sein Mobiltelefon empfing er Nachrichten von Personen, die den Namenszusatz „XM.“ verwendeten, die der Rockerszene angehören. Wenige Tage vor der Tat fuhr der Angeklagte mit anderen Clubmitgliedern nach Polen, von wo er mit einem Moped alleine zurück über die Grenze fuhr. Unter dem Moped war eine versteckte Packung angebracht, deren Inhalt dem Angeklagten R. nicht bekannt war. Während der Untersuchungshaft trennt sich die Angeklagte Y. vom Angeklagten R. . Der Angeklagte R. ist abhängig von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) und Tabak (ICD-10 F17.2). Bezüglicher anderer Substanzen konnten kein schädlicher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit festgestellt werden. Ein in Kindheit und Jugend diagnostiziertes Hyperaktivitätssyndrom ist vollständig ausgeheilt. Der Angeklagte R. weist dissoziale Persönlichkeitszüge auf, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen wäre. 2. Die Angeklagte Y. wurde am 00.00.0000 in HJ. geboren. Sie ist ledig und Mutter des am 00.00.0000 geborenen Sohnes Z. des Angeklagten R. . Sie ist das einzige gemeinsame Kind ihrer Eltern, die aber noch sechs bzw. sieben Kinder aus anderen Beziehungen haben. Sie lebte zwei Jahre bei ihrer Mutter, dann zehn Jahre lang in einer Pflegefamilie in DC.. Während dieser Zeit hatte sie weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter, die einen Prozess um das Sorgerecht führte. Schließlich gewann die Mutter den Prozess und die Angeklagte musste ihre Pflegefamilie verlassen. Da die Angeklagte Y. ihre Geschwister aus der Pflegefamilie vermisste, kehrte sie nach kurzer Zeit wieder zu der Pflegefamilie zurück, in die sie sich aber nicht mehr einfand. Sie wechselte sodann für 1,5 Jahre in eine andere Pflegefamilie in G., dann für ein halbes Jahr in ein Heim in NL.. Da es wiederholt zu Streitigkeiten kam, nahm die Angeklagte Y. an einer Auslandsmaßnahme für Problemkinder teil und lebte von 2013 bis 2014 in Portugal. Dort holte sie ihren Hauptschulabschluss nach. Ende 2014 rief ihr Vater sie an und teilte ihr mit, er sei schwer erkrankt und wolle sie noch einmal sehen. Aufgrund dessen zog die Angeklagte Y. nach Deutschland, wo sie bei einem ihrer Halbbrüder in DA. wohnte. Dort versuchte sie, ihren Realschulabschluss nachzuholen. Kurz vor den Prüfungen gestand ihr Halbruder, dass er sich in sie verliebt habe. Als sie ihn zurückwies, musste sie seinen Haushalt verlassen. Sie lebte dann bei einem Bekannten, über den sie in Kontakt mit Amphetaminen kam, die sie in größeren Mengen konsumierte – nähere Feststellungen zum Umfang des Konsums waren nicht möglich. Die Angeklagte Y. bemerkte, dass ihr das Umfeld nicht guttat und zog zu einem anderen Halbbruder nach B.. Sie beendete den Amphetaminkonsum. In B. lernte sie an Karneval 2016 den Angeklagten R. kennen, mit dem sie – wie oben dargestellt - eine Beziehung einging. Seit die Angeklagte Y. den Angeklagten R. kennt, raucht sie etwa zweimal pro Woche einen halben Joint mit Cannabis. Sie ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Während der Untersuchungshaft trennt sich die Angeklagte Y. vom Angeklagten R. . II. 1. Vorgeschehen (nicht Gegenstand der Anklage) Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 18.01.2019, teilte die Angeklagte Y. dem Angeklagten R. mit, dass sie sich nicht mehr prostituieren wolle. Der Angeklagte R. schlug vor, die Freier stattdessen auszurauben. Die Angeklagte Y. war hiermit einverstanden. Das erbeutete Geld sollte – wie in der Vergangenheit die Einkünfte aus der Prostitution der Angeklagten Y. – zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie, der Begleichung der Schulden des Angeklagten R. bei seinem Motorradclub und der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten R. dienen. Erstmals verfuhren die Angeklagten am 18.01.2019 in mindestens fünf Fällen auf diese Weise. Die Angeklagte Y. nahm von den Freiern vorab das vereinbarte Entgelt entgegen. Dann schickte sie die Freier entweder ins Bad, um sich frisch zu machen, wo der Angeklagte R. wartete, der die Freier unter Androhung körperlicher Gewalt vertrieb. Oder die Angeklagte Y. täuschte Bauchschmerzen vor und bat die Freier zu gehen. Als einer der Freier sein Geld zurückwollte und deshalb vor dem damals genutzten Appartement verblieb und Lärm machte, ging der Angeklagte R. nach draußen und schlug den Freier mit der Faust. Nähere Feststellungen zu den Taten vom 18.01.2019 – die nicht Gegenstand der Anklage sind – waren nicht möglich. Am 20.01.2019 mietete die Angeklagte Y. ein Appartement in der ZZ.-straße 183a in B., in das sie mit dem Angeklagten R. und dem gemeinsamen Sohn einzog. Das Appartement liegt in einem Wohngebäudekomplex mit gemeinsamen Keller- und Garagenräumen, die über das Treppenhaus zugänglich sind. Es verfügt über ein Wohn- und Schlafzimmer mit einer Kochnische. Daneben gibt es einen kleinen Abstellraum und ein Badezimmer. Am Vormittag des 21.01.2019 konsumierte der Angeklagte R. etwa 1/3 Gramm Kokain Im Verlauf des 21.01.2019 raubten die Angeklagten sodann mindestens vier Freier aus, wobei die Angeklagte Y. diese jeweils ins Bad schickte, wo der Angeklagte R. wartete, der die Freier unter Androhung körperlicher Gewalt vertrieb. Nähere Feststellungen zu diesen Taten – die nicht Gegenstand der Anklage sind – waren nicht möglich. 2. Angeklagte Tat Über die Internetseite „CE.de“ wurde der Geschädigte YE. auf die Angeklagte Y. aufmerksam. Der Geschädigte arbeitete als Barkeeper in einem Hotel. Er vereinbarte über Whatsapp einen Termin über eine Stunde Geschlechtsverkehr für 150,00 EUR um Mitternacht. Im Laufe des Abends schrieb er über Whatsapp, dass er später kommen werde, da er länger arbeiten müsse. Die Angeklagten R. und Y. besprachen, dass die Angeklagte Y. den Geschädigten in das Bad schicken sollte, damit er sich frisch machen könne. Dort würde der Angeklagte R. mit einem Schlagstock auf den Geschädigten warten und ihn unter Androhung des Einsatzes des Schlagstocks zur Herausgabe seines Geldes nötigen. In der Wartezeit rauchten die Angeklagten gemeinsam einen Joint mit einer nicht feststellbaren Menge Cannabis. Der Geschädigte begab sich am 22.01.2019 gegen 1:20 Uhr nach seiner Arbeit mit einem Taxi zu der ZZ.-straße 183a, was er der Angeklagten über Whatsapp mitteilte. In seiner Hosentasche führte er seinen Geldbeutel mit 600,00 EUR Bargeld bei sich, die aus einer am Vortag gewonnenen Sportwette herrührten. Der Angeklagte R. ging absprachegemäß mit einem ca. 40 bis 50 cm langen Teleskopschlagstock aus Stahl in das Badezimmer. Der Sohn der Angeklagten schlief währenddessen in seinem Kinderwagen, der in der Abstellkammer stand. Die Angeklagte Y. öffnete dem Geschädigten elektronisch die Haustür und hielt ihm sodann die unmittelbar dahinter befindliche Wohnungseingangstür auf. Der Geschädigte besprach mit ihr noch einmal die Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistung und den Preis, sodann händigte er ihr 150,00 EUR in bar aus. Die Angeklagte Y. bat den Geschädigten, sich im Badezimmer frisch zu machen. Der Zeuge zog seine Schuhe aus und betrat das Badezimmer, wo er den Angeklagten R. antraf, der auf dem Toilettensitz saß und wartete. In der Hand hielt der Angeklagte R. den Teleskopschlagstock. Als er den Zeugen YE. sah, stand er auf und hob drohend den Schlagstock. Er forderte den Zeugen auf, das Badezimmer zu verlassen und seinen Geldbeutel auf einen Tisch im Wohnzimmer zu legen, ansonsten werde er ihm „in die Fresse hauen“. Der verängstigte Zeuge YE. folgte der Anweisung des Angeklagten R. , ging in das Wohn- und Schlafzimmer und legte seinen Geldbeutel auf den Tisch. Der Angeklagte R. schwenkte währenddessen wiederholt den erhobenen Schlagstock durch die Luft. Sodann entnahm er dem Geldbeutel das gesamte restliche Scheingeld von 450,00 EUR. Er fragte den Geschädigten, wie er hergekommen sei. Der Zeuge YE. antwortete, er sei mit einem Taxi gekommen. Daraufhin legte der Angeklagte R. einen 50-Euro Schein zurück in den Geldbeutel und sagte, er sei ja kein „Hund“. Den Geldbeutel gab er dem Geschädigten zurück. Der Angeklagte R. forderte den Zeugen auf, zu gehen. Dieser solle nicht die Polizei rufen, sonst würde er ihn finden und „fertig machen“. Er habe den Zeugen auf Kamera. Tatsächlich befand sich am Eingang des Gebäudes eine Überwachungskamera, die der Zeuge bereits beim Eintreten bemerkt hatte, auf deren Bilder der Angeklagte R. aber keinen Zugriff hatte. Der Zeuge nahm seine Schuhe in die Hand und verließ barfuß das Appartement. Die Angeklagte Y. , die seit dem Eingreifen des Angeklagten R. schweigend im Eingangsbereich stehen geblieben war, hielt dem Geschädigten die Tür auf. Der Geschädigte empfand während der Tat große Angst, hatte Herzklopfen, zitterte und hatte Atemnot. Die Angeklagten waren bei der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig. 3. Nachtatgeschehen Nachdem der Zeuge YE. sich zu Fuß einige hundert Meter entfernt hatte, verständigte er über sein Mobiltelefon die Polizei. Währenddessen nahm der Angeklagte R. in dem Appartement die Tatbeute von 550,00 EUR an sich, wie er auch in der Vergangenheit schon über die Einnahmen aus der Prostitution der Angeklagten Y. überwiegend alleine verfügt hatte. Über die Whatsappgruppe teilte die „WL.“ den Angeklagten mit, dass es einen weiteren Freier gebe, von dem sie auch ein Lichtbild übermittelte. Der Angeklagte R. wies sie jedoch an, diesen zurückzuweisen, da ihm der Freier aufgrund des Aussehens zu gefährlich erschien, um ihn auszurauben. Er vermutete die Mitgliedschaft in einem Motoradclub. Die eingetroffenen Polizisten ließe sich vom Zeugen YE. das Profil der Angeklagten Y. auf „CE.de“ zeigen. Sie begaben sich sodann zu dem Appartement, bei dem sie durch die nicht vollends geschlossenen Rollläden die Angeklagte Y. und eine männliche Person – den Angeklagten R. – erkannten. Der Angeklagte R. verließ fluchtartig das Appartement und begab sich über das Treppenhaus in die Kellerräume, wo er den Schlagstock, die Beute und sein Mobiltelefon versteckte. Die Polizei umstellte das Gebäude und nahm beide Angeklagten fest, wobei der Angeklagte R. mit einem Diensthund gestellt werden musste. Ein im Polizeigewahrsam beim Angeklagten R. durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 3:15 Uhr einen Wert von 0,0 Promille. Bei einer Durchsuchung der Kellerräume fand die Polizei unter anderem das Mobiltelefon des Angeklagten R. , nicht jedoch den Schlagstock und die Tatbeute. Nach der Tat war der Geschädigte für eine Woche krankgeschrieben. Er überlegte, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich sein Zustand aber nach der Krankschreibung gebessert hatte, sah er davon ab. III. 1. a) Der Angeklagte R. hat sich bis auf zwei Ausnahmen wie festgestellt zu seiner Person eingelassen. Seine Angaben werden durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Urkunden zu seinen Vorstrafen und die Angaben der Mitangeklagten Y. bestätigt. Sie decken sich mit den Angaben, die der Angeklagte R. gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YN. im Rahmen des Explorationsgesprächs gemacht hat. Zu seinen Übergriffen gegenüber der Mitangeklagten Y. hat der Angeklagte R. keine Angaben gemacht. Die Feststellungen beruhen insoweit auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten Y. . Diese hat sich hierzu ohne Belastungstendenz erst auf Vorhalte aus Unterlagen des Jugendamtes hin geäußert und die Übergriffe zurückhaltend dargestellt. Der Angeklagte R. hat sich über die Feststellungen zu seiner Person hinaus eingelassen, er sei im Herbst 2018 aus dem Motorradclub ausgetreten. In der Gruppe habe er sich nicht mehr wohlgefühlt, da diese die Begehung krimineller Handlungen von ihm verlangt habe. Unter anderem habe er einen Anschlag mit Buttersäure auf eine Shishabar einer verfeindeten Rockergruppe begehen sollen, was er verweigert habe. Nach seinem Austritt sei er zunächst von drei Mitgliedern des Clubs zusammengeschlagen worden, danach habe man eine Ablöse von 10.000,00 EUR von ihm verlangt, die er in monatlichen Raten zu je 500,00 EUR zahlen musste. Er habe bislang 7.000,00 EUR abzahlen können. Auf diese Angaben hat die Kammer keine Feststellungen gestützt. Die Angaben des Angeklagten R. zu diesem Komplex sind bereits in sich unstimmig. Für ihre Richtigkeit hat das Beweisergebnis keinen Anhaltspunkt ergeben, sondern diese in Frage gestellt. Der Angeklagte R. hat angegeben, die Ablösesumme in Raten abgezahlt zu haben. Zugleich hat er aber angegeben, 7.000,00 EUR aus der Prostitution der Angeklagten Y. als Reserve zurückgelegt zu haben. Es erschließt sich nicht, warum der Angeklagte R. aus dieser Reserve nicht die noch offene Restforderung von 3.000,00 EUR bezahlte, wenn er sich denn ernsthaft von dem Motoradclub hätte lösen wollen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte R. auf Vorhalt des abfotografierten Sperrbildschirms seines Mobiltelefons hin eingeräumt, noch bis zum Tattag im Austausch mit Mitgliedern der Rockerszene gestanden zu haben, die an dem Namenszusatz „XM.“ zu erkennen waren. Eine Erklärung hierfür hat er nicht abgegeben. Bei der Durchsuchung des Appartements in der ZZ.-straße 183a fand die Polizei Aufkleber eines polnischen Rockerclubs und polnisches Geld, wie die Zeugen PKin GK., PK TV., PHK YZ. und PK LU. glaubhaft bekundet haben. Hiermit konfrontiert hat der Angeklagte R. angegeben, wenige Tage vor der Tat den festgestellten Ausflug nach Polen unternommen zu haben, den die Mitangeklagte Y. bestätigt hat. Als Erklärung, warum er sich trotz seines Austritts aus dem Club hierzu bereit erklärt habe, hat er angegeben, das sei eine erzwungene Strafaktion gewesen, weil er eine Rate zu spät gezahlt habe. Auch das erschließt sich vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte R. 7.000,00 EUR als Reserve zurückgehalten hatte, nicht. Die Angeklagte Y. hat angegeben, der Angeklagte R. habe „Schulden“ bei dem Club gehabt. Von einer zu zahlenden Ablöse hat sie nicht gesprochen. Die Formulierung von den Schulden passt hingegen zu der Angabe des Angeklagten R. , ihm sei Kokain zunächst gratis überlassen worden, damit er es später einmal bezahle. Vor dem Hintergrund seines vorübergehend täglichen Konsums erscheint auch die Summe von 10.000,00 EUR als stimmig durch den eigenen Konsum erklärbar. Hinsichtlich der Diagnose einer Cannabis- und Tabakabhängigkeit und der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten folgt die Kammer der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der forensisch überaus erfahrenen Sachverständigen Dr. YN.. b) Die Angeklagte Y. hat sich wie festgestellt zu ihrer Person eingelassen. Ihre Angaben waren in sich stimmig und frei von Beschönigungstendenzen. Sobald das Thema Prostitution zur Sprache kam, war wiederholt die Scham der Angeklagten Y. erkennbar. Auf Nachfragen hin hat sie ihre Angaben gleichwohl stets spontan ergänzen können. Seit dem Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten R. bestätigen sich die Einlassungen wechselseitig. 2. Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere der Aussage des Zeugen YE.. a) Die Angeklagten haben sich wechselnd eingelassen. Unter anderem haben sie folgende Angaben gemacht: (1) Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte R. bekundet, die angeklagte Tat sei die erste ihrer Art gewesen. Er habe den Abend mit zwei Freunden verbracht, mit denen er erhebliche Mengen Alkohol getrunken und ein Gramm Kokain konsumiert habe. Nach seiner Rückkehr in das Appartement habe er mit der Angeklagten Y. gemeinsam einen Joint geraucht. Dann habe er sich mit dem gemeinsamen Sohn in die Abstellkammer verstecken wollen, während die Angeklagte Y. den Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten habe vollziehen sollen. In der Abstellkammer sei es aber zu eng gewesen, weshalb er ohne die Angeklagte Y. zu informieren in das Badezimmer gegangen sei. Als dann plötzlich der Geschädigte vor ihm gestanden habe, habe er es nicht verkraften können, dass dieser mit seiner Lebensgefährtin schlafen sollte und habe ihn aufgefordert zu gehen. Daraufhin habe der Geschädigte aggressiv reagiert, es habe einen Streit mit dem Geschädigten gegeben, weshalb er seinen Schlagstock – den er wie immer bei sich getragen habe – hervorgeholt habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Spontan sei er dann auf die Idee gekommen, den Geschädigten wegen seines Verhaltens „abzuziehen“. Dabei habe er 400,00 EUR erbeutet, zuzüglich der bereits vorab gezahlten 150,00 EUR. Das Geld habe er an sich genommen, um es für Lebenshaltungskosten, die Schulden beim Motorradclub und seinen Betäubungsmittelkonsum zu verwenden. Die Angeklagte Y. sei von der Tat überrascht gewesen und habe ihm anschließend Vorwürfe gemacht. (2) Die Angeklagte Y. hat am ersten Hauptverhandlungstag von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. (3) Am zweiten Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte Y. eingeräumt, dass bereits vor dem Eintreffen des Geschädigten geplant gewesen sei, diesen auszurauben. Allerdings sei die angeklagte Tat das erste Mal gewesen. Sie habe dem Angeklagten R. mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit den Freiern schlafen wolle, da habe dieser die Idee gehabt, die Freier stattdessen „abzuziehen“. Sie sei einverstanden gewesen. Auch der Einsatz des Schlagstocks sei abgesprochen gewesen. Vorstellungen von der Höhe der Tatbeute habe sie nicht gehabt. Darüber sei nicht gesprochen worden. Von einem Streit zwischen dem Angeklagten R. und dem Geschädigten habe sie nichts mitbekommen. (4) Der Angeklagte R. hat am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass auch die Angeklagte Y. in die Tat eingebunden war. Bei seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag habe er die Angeklagte Y. schützen wollen. Er habe sich vertan, was das Vorgeschehen anbelangt. Der gemeinsame Alkoholkonsum mit seinen beiden Freunden sei an einem anderen Tag gewesen. Wenn der Alkohol-Test im Polizeigewahrsam 0,0 Promille angezeigt habe, dann habe er an dem Tag wohl doch keinen Alkohol konsumiert, Kokain aber schon. Die angeklagte Tat sei die erste Tat gewesen. Es sei geplant gewesen, den Geschädigten nur um den vorab zu entrichtenden Lohn zu erleichtern. Die Idee, dem Geschädigten weiteres Geld aus dem Portemonnaie zu nehmen, sei ihm spontan gekommen, nachdem der Geschädigte aggressiv reagiert habe und es zu einem Streit zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei. (5) Am dritten Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte Y. – auf Vorhalt der zwischenzeitlich erfolgten Auswertung eines beschlagnahmten Mobiltelefons hin – weiter eingeräumt, dass es bereits am 18.01.2019 mindestens fünf und am 21.01.2019 vor der angeklagten Tat mindestens vier weitere Taten gegeben habe. Dabei habe sie am 18.01.2019 zum Teil auch Bauchschmerzen vorgetäuscht und die Freier unter diesem Vorwand abgewimmelt, ohne die bereits erhaltene Vergütung zurückzugeben. Bei Widerspruch der Freier sei der Angeklagte R. hinzugekommen. Nach der angeklagten Tat habe man weiter machen wollen. Einen durch „WL.“ und „QZ.“ angebotenen Freier habe der Angeklagte R. abgelehnt, da er ihm zu gefährlich erschienen sei. Er habe die Mitgliedschaft in einem Motorradclub vermutet. (6) Der Angeklagte R. hat am dritten Hauptverhandlungstag – auf Vorhalt der zwischenzeitlich erfolgten Auswertung eines beschlagnahmten Mobiltelefons hin – ebenfalls eingeräumt, dass es am 21.02.2019 weitere Taten gegeben habe. Am 18.01.2019 hingegen habe es keine weiteren Taten gegeben. Die Angeklagte Y. habe lediglich einen Freier wegen Bauchschmerzen abgewiesen, als dieser vor dem Appartement auf sein Geld gewartet habe, habe er ihm einen Faustschlag versetzt. Womöglich vertue er sich da aber und es habe doch schon am 18.01.2019 weitere Taten gegeben. b) Soweit sich die Angeklagten geständig eingelassen haben, die Angeklagte Y. vollumfänglich, der Angeklagte R. mit Einschränkungen, hält die Kammer die Einlassungen für glaubhaft und hat sie den Feststellungen zugrunde gelegt. Im Übrigen sind sie als Schutzbehauptung widerlegt oder aber das Beweisergebnis hat keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben ergeben. Der äußere Tatablauf steht bereits aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschädigten YE. fest. Dieser hat den festgestellten Sachverhalt detailreich im Kern- und Randgeschehen, garniert mit besonders originellen Begebenheiten, begleitet durch die Schilderung situationsgerechter Empfindungen und Gedanken geschildert. Seine Aussage war frei von übermäßigem Belastungseifer, was sich unter anderem daran zeigte, dass er von sich aus mitgeteilt hat, dass ihm der Angeklagte R. 50,00 EUR für die Heimfahrt belassen hatte. Das Aussageverhalten des Geschädigten war zudem – von einer Ausnahme abgesehen, dazu sogleich – konstant, wie ein Abgleich mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 22.01.2019 zeigt, deren Inhalt die Zeugin KHKin DJ. glaubhaft wiedergegeben hat. Abweichend von der Aussage des Zeugen YE. hat die Kammer eine Tatbeute nur im Umfang von 550,00 EUR festgestellt. Der Geschädigte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, sich nicht mehr sicher zu sein, wie viel Geld er dabei hatte. Zu Beginn der Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er gesagt, er habe „etwas über 700,00 EUR“ im Geldbeutel gehabt. Später dann meinte er, er habe vorab 150,00 EUR an die Angeklagte Y. ausgehändigt, sodann habe er weitere 600,00 EUR an den Angeklagten R. gegeben, zudem sei ein Restbetrag von 50,00 EUR im Geldbeutel verblieben. Danach müsste der Zeuge zu Beginn der Tat 800,00 EUR im Geldbeutel gehabt haben. Bei der polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge nur von 550,00 EUR gesprochen, die ihm geraubt worden seien. Hierauf angesprochen hat der Zeuge bekundet, er müsse bei der Polizei vergessen haben, die vorab überreichten 150,00 EUR erwähnt zu haben. In Anbetracht der erkennbaren – und vom Zeugen auch offen eingeräumten – Unsicherheit in diesem Punkt hat die Kammer nach dem Zweifelssatz den geringsten Betrag den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Einlassung der Angeklagten Y. , sie sei in den Tatplan eingeweiht gewesen, ist glaubhaft. Das Einlassungsverhalten der Angeklagten Y. zeigt, dass sie keinen überschießenden Selbstbelastungseifer hatte. Im Gegenteil hat sie Geschehnisse erst eingeräumt, wenn es hierfür nach der Prozesslage bereits deutliche Anzeichen gab. Die anfängliche Einlassung des Angeklagten R. , wonach er sich zufällig mit einem Schlagstock bewaffnet in dem Badezimmer aufgehalten hatte, war unglaubhaft. Der Zeuge YE. hat zudem bekundet, die Angeklagte Y. habe keine Anzeichen von Überraschung gezeigt, als der Angeklagte R. ihn bedroht habe. Spätestens nach der Auswertung des Mobiltelefons, die deutliche Hinweise auf vergangene Taten erbrachte, war es den Angeklagten auch nicht mehr möglich, die angeklagte Tat als singuläres Ereignis darzustellen. Hinsichtlich des Geschehens am 18.01.2019 folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten Y. , die der Angeklagte R. zunächst zurückgewiesen, auf Vorhalt der Auswertung des Mobiltelefons dann aber doch als möglich dargestellt hat. Für eine Alkoholisierung des Angeklagten R. zur Tatzeit hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Weder die Angeklagte Y. noch der Zeuge YE. oder einer der bei der Festnahme anwesenden Polizeibeamten hatte Anzeichen eines vorhergehenden Alkoholkonsums bemerkt. Der Atemalkoholtest im Polizeigewahrsam verlief negativ. Widerlegt ist die Schutzbehauptung des Angeklagten R. , er habe einen spontanen Teilexzess begangen, indem er während der Tatausführung aufgrund eines Streits mit dem Geschädigten entschieden habe, mehr als nur das vorab übergebene Entgelt zu erbeuten. Die Angeklagte Y. hat bekundet, keine Vorstellung hinsichtlich der Tatbeute gehabt zu haben. Das passt nicht zu der vom Angeklagten R. behaupteten Abrede, man habe geplant nur das vorab übergebene Entgelt zu behalten, denn dessen Höhe kannte die Angeklagte Y. . Außerdem hat die Angeklagte Y. bekundet, von einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten R. und dem Geschädigten nichts bemerkt zu haben, obwohl sie einen solchen Streit in Anbetracht der Ausmaße des Appartements zwingend hätte bemerken müssen. Der Geschädigte YE. hat glaubhaft bekundet, dass er sich von Anfang an den Anweisungen des Angeklagten R. gefügt habe, ohne Widerstand zu leisten. Die Kammer schließt sich der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen Dr. YN. an, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Angeklagten durch vorherigen Konsum in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt waren. Die Angeklagten haben das mehraktige Geschehen plangemäß begangen, währenddessen miteinander interagiert, ohne Anzeichen einer Enthemmung zu zeigen. Nach der Tat war insbesondere der Angeklagte R. noch in der Lage, Vorsicht walten zu lassen, indem er den nächsten Freier abweisen ließ, da ihm dieser zu gefährlich erschien. IV. Die Angeklagten haben eine besonders schwere räuberische Erpressung begangen, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB. Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB käme hingegen nur in Betracht, wenn erst nach einem abgeschlossenen Betrug der Entschluss gefasst worden wäre, den Geschädigten zu nötigen, das durch Täuschung erlangte Geld nicht zurück zu fordern (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2011, 3 StR 318/10, Beschluss vom 25.02.1997, 1 StR 804/96; Beschluss vom 10.10.1983, 4 StR 405/83; Urteil vom 30.08.1973, 4 StR 410/73). V. Der Angeklagte R. ist nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Er hat einen Hang, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte R. leidet sogar an einer Suchterkrankung. Die angeklagte Tat geht auf den Hang des Angeklagten R. zurück. Die Früchte der Tat sollten auch der Finanzierung der Abhängigkeit des Angeklagten dienen. Die Kammer folgt der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen Dr. YN., dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte R. in Zukunft weitere Straftaten begehen wird, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Die Suchterkrankung des Angeklagten R. verursacht Kosten, denen keine ausreichenden legalen Einnahmequellen gegenüberstehen. Der Angeklagte R. hat in der Vergangenheit die Bereitschaft gezeigt, Straftaten zu begehen, um an Geld zu kommen. Die Kammer geht im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. YN. davon aus, dass der Angeklagte R. über ausreichende Ressourcen verfügt, um eine Entzugsbehandlung mit Erfolg abzuschließen und dann keine Straftaten mehr zu begehen. Aufgrund des langjährigen Konsums und des gegenwärtig unzureichenden sozialen Empfangsraums hat sie eine Therapiedauer von zwei Jahren als erforderlich angesehen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung sämtlicher relevanten Umstände an. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Gesetz sieht für die besonders schwere räuberische Erpressung einen Strafrahmen zwischen einem Jahr und 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Für den Angeklagten R. stellt sich die Tat bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht als minder schwerer Fall dar, sodass es beim Regelstrafrahmen verbleibt. Der Angeklagte R. hat die Tat gestanden, auch wenn er bis zuletzt nicht davon abgerückt ist, zum Teil einen spontanen Exzess begangen zu haben. Sein Geständnis war von Reue und Unrechtseinsicht getragen. Er hat in der Hauptverhandlung die PIN für das Mobiltelefon herausgegeben, wodurch die Auswertung beschleunigt werden konnte. Auf die Herausgabe von Asservaten hat er verzichtet. Hintergrund der Tat waren die prekären Lebensverhältnisse des Angeklagten R. und seiner Familie, auch wenn der Angeklagte R. diese dadurch hätte beheben können, dass er sich der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2018 gestellt hätte, denn die Angeklagte Y. bezog Sozialleistungen für sich und ihr Kind, die hohen Ausgaben hatte der Angeklagte R. zu verantworten. Zu Gunsten des Angeklagten R. geht die Kammer davon aus, dass die Beuteerwartung niedriger lag als bei 550,00 EUR, da die Angeklagten nicht damit rechnen konnten, dass der Geschädigte diese ungewöhnlich hohe Menge an Bargeld mit sich führen würde. Der Angeklagte R. hat mit dem Schlagstock nur gedroht, ihn hingegen nicht für Schläge eingesetzt. Neben der Strafe wird gegen den Angeklagten R. eine Maßregel verhängt. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte R. durch den vorherigen Betäubungsmittelkonsum unterhalb der Schwelle des § 21 StGB beeinträchtigt war. Zudem hat der Geschädigte keine bleibenden Beeinträchtigungen durch die Tat erlitten. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte R. zahlreiche Vorstrafen. Darunter finden sich auch einschlägige Vorverurteilungen. Er hat bereits Hafterfahrung gesammelt, die ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat. Die Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 21.11.2018 ist enorm. Die Tat war keine Spontantat, sondern Teil einer mehrfach praktizierten und geplanten Vorgehensweise, was Ausdruck der hohen kriminellen Energie des Angeklagten R. ist. Bei der Tat wurde der Geschädigte gezielt durch Täuschung in eine Situation gelockt, in der er durch die beengten räumlichen Verhältnisse und die Überraschung in seinen Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Der Angeklagte R. war Initiator und Hauptnutznießer der Tat. Der Geschädigte durchlitt während der Tat große Angst und war eine Woche arbeitsunfähig. Bei der nochmaligen Abwägung der für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren für tat- und schuldangemessen. Sie ist angemessen, aber auch ausreichend zur Einwirkung auf den Angeklagten R. . Für die Angeklagte Y. stellt sich die Tat als minder schwerer Fall dar. Die Angeklagte Y. ist vollumfänglich geständig. Ihr Geständnis war von Reue und Unrechtseinsicht getragen. Sie hat sich bemüht, die PIN für das beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben, auch wenn sie ihr nicht mehr vollständig einfiel. Die Angeklagte Y. hat auf die Herausgabe von Asservaten verzichtet. Eine Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des § 21 StGB durch vorherigen Betäubungsmittelkonsum kann nicht ausgeschlossen werden. Die Angeklagte Y. war zur Tatzeit nahe an der Grenze zur Heranwachsenden. Auch zu ihren Gunsten sind die geringe Beuteerwartung, der Einsatz der Waffe nur zur Drohung und das Ausbleiben schwerwiegender oder dauerhafter Folgen für den Geschädigten anzuführen. Sie beging die Taten aus einer schwierigen finanziellen und persönlichen Situation heraus. Insbesondere ist anzuführen, dass sie durch die Begehung der Tat die Möglichkeit sah, sich nicht mehr prostituieren zu müssen, auch wenn dies freilich nicht der einzig mögliche Weg war, der Prostitution zu entkommen. Anders als der Angeklagte R. hatte die Angeklagte Y. nur in geringem Maße an der Beute teil. Auf der anderen Seite war die Tat auch für die Angeklagte Y. Teil einer geplanten und bereits mehrfach praktizierten Raubmasche, bei der das Opfer gezielt in einen Hinterhalt gelockt wurde, in dem es in Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Der Geschädigte YE. litt während der Tat unter großer Angst und war eine Woche arbeitsunfähig. Für den minder schweren Fall sieht das Gesetz in § 250 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei der nochmaligen Abwägung der für und gegen die Angeklagte Y. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen. Sie ist angemessen, aber auch ausreichend zur Einwirkung auf die Angeklagte Y. . Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Die Angeklagte Y. ist nicht vorbestraft. Sie hat sich in der Haft von dem Angeklagten R. getrennt, der sie zunächst in die Prostitution und dann zur Kriminalität geführt hatte. Die Angeklagte Y. hat sich während der Untersuchungshaft durchgehend bemüht, den Kontakt zu ihrem Sohn aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls in eine Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen werden zu können. Die Kammer geht davon aus, dass vor dem Hintergrund der Bindung der Angeklagten Y. an ihr Kind die Strafaussetzung zur Bewährung angemessen ist. VII. Von einer Einziehungsentscheidung hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.