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Urteil

21 O 286/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0716.21O286.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er begehrt von der Beklagten die Unterlassung, die nachfolgenden Klauseln ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses in Verbraucherdarlehensverträge einzubeziehen: Mit Schreiben vom 22.03.2017 (Anlage K 1) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, die Verwendung der vorgenannten Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen zu unterlassen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Antwortschreiben vom 25.04.2017 (Anlage K 2) gab die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung hinsichtlich einer weiteren, nicht streitgegenständlichen Klausel ab, nicht aber im Hinblick auf die streitgegenständlichen Klauseln. Dies tat die Beklagte auch nicht auf eine erneute Aufforderung des Klägers vom 03.05.2017 (Anlage K 3) hin. Dieser verfolgt sein Unterlassungsbegehren nunmehr im Klageweg weiter. Zur vorstehenden Ziffer 1. (Preis für die Ermittlung der Nichtabnahmeentschädigung) ist der Kläger der Auffassung, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung liege ausschließlich im Interesse der Beklagten, so dass es sich um ein Entgelt für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders handele; somit gelte im Ergebnis nichts anderes als für die Erhebung von Bearbeitungsentgelten, über die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.05.2012, XI ZR 290/11 entschieden habe. Insoweit entspreche es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend in eigenem Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar seien, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne. Um eine solche Entgeltklausel handele es sich hier, weil die Beklagte der Sache nach von dem Verbraucher Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlange. Die Berechnung dieses Schadenersatzes in Form der Nichtabnahmeentschädigung liege alleine im Interesse der Beklagten. Auch nach der „jahrzehntelangen“ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Geschädigter seinen bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand selbst zu tragen, sofern der übliche Rahmen nicht überschritten werde; diesen Arbeits- und Zeitaufwand wolle aber die Beklagte nunmehr dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen. Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009 (Xa ZR 40/08) ergebe, seien Personalkosten dann nicht ersatzfähig, wenn es sich um Aufwendungen für die weitere Durchführung und Abwicklung eines Vertrages handele. Im Übrigen sei die Bestimmung nach ihrem Wortlaut gar nicht als Schadenersatzpauschale konzipiert, sondern als Preisnebenabrede, so dass sie sich an den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof für Preisnebenabreden aufgestellt habe, messen lassen müsse. Darüber hinaus sei durch die Verbindung von individueller Berechnung und Pauschalierung, die sich aus den unter Ziffer 5 verwendeten Überschriften „ individuelle Preisberechnung “ und „ 50,00 €“ ergebe, nicht sichergestellt, dass Kostenpositionen nicht mehrfach berücksichtigt werden. Ferner verstoße die Klausel gegen § 309 Nr. 5 a) BGB, weil die veranschlagte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Bei der Ermittlung eines solchen Schadens habe aus den bereits genannten Gründen der angefallene Zeit- und Arbeitsaufwand außer Betracht zu bleiben. Die Behauptungen der Beklagten über den Ablauf der Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung in ihrem Hause sowie die hiermit verbundenen Kosten für Personal- und Sachaufwendungen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Darüber hinaus verstoße die Klausel auch gegen § 309 Nr. 5 b) BGB, wie das Landgericht Dortmund in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23.01.2018 (Az. 25 O 311/17) entschieden habe. Zu Ziffer 2. (Entgelt für die Mitwirkung bei der vorzeitigen Ablösung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen) ist der Kläger der Meinung, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1. i.V.m. § 500 Abs. 2 BGB unwirksam sei. § 500 Abs. 2 Satz BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung berechtige den Darlehensnehmer zur vorzeitigen Kündigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages bei Bestehen eines berechtigten Interesses. Die Berechnung eines Bearbeitungspreises für die vorzeitige Kreditrückzahlung auch in den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers bestehe, verstoße daher gegen den mit der Norm kodifizierten Rechtsgedanken. Dabei müsse im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung berücksichtigt werden, dass die Klausel auch so verstanden werden könne, dass das Entgelt auch verlangt werde, wenn der Verbraucher das Darlehen unabhängig von einer Treuhandauflage zurückzahle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch das gesonderte Bepreisen einer Treuhandabwicklung das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 500 Abs. 2 BGB in unangemessener Weise erschwert werde, wobei eine treuhänderische Abwicklung mit der anschlussfinanzierenden Bank üblich sei und daher fast alle Fälle der vorzeitigen Ablösung betreffe. Vielmehr diene die Treuhandabwicklung vornehmlich den Interessen der Beklagten, obwohl diese eine nebenvertragliche Pflicht zur Mitwirkung an der effizienten Kreditablösung treffe. Schließlich lasse die Klausel mangels Bestimmung des Begriffs „ Treuhandauftrag “ Spielräume für Interpretationen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Bankgeschäfte mit Verbrauchern in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die unter Ziffer 1. streitgegenständliche Klausel bereits nicht vom dispositiven Gesetzesrecht abweiche, denn zur Erstattung der Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung sei der Darlehensnehmer nach dem Gesetz (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 249, 252 BGB) gerade verpflichtet. Insofern habe der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2000 zur Nichtabnahmeentschädigung geurteilt, dass ein Kreditinstitut neben dem Ersatz der Zinsnachteile auch ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen könne. Auf diese Entscheidung und eine entsprechende zur Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Jahre 1997 habe der Gesetzgeber bei Einführung des § 490 Abs. 2 BGB Bezug genommen und in der Regierungsbegründung ausgeführt, dass damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kodifiziert werden solle. Soweit der Kläger Bezug nehme auf das Urteil vom 09.03.1975 (XI ZR 98/75), beziehe sich dieses auf Schadenersatzansprüche wegen Verletzung anderer Rechtsgüter oder Vertragspflichten als denen zur Abnahme oder Halten der Darlehensvaluta. Von deren Berechnung unterscheiden sich die Ansprüche auf Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung jedenfalls deshalb, weil bei ihnen die Kosten der Verwaltung und Abwicklung des Vertrages in den Zurechnungszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht fallen würden; dies führe zum einen dazu, dass sich das Kreditinstitut ersparte Verwaltungskosten anrechnen lassen müsse, zum anderen aber auf der anderen Seite erstattet bekommen müsse, was ihr an Verwaltungskosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehe. Die Pauschale von 50,00 € liege deutlich unter den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallenden Kosten. Dabei sei zu bedenken, dass die Beklagte EDV-Systeme und Know-how zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung vorhalten müsse; die Kosten hierfür seien auf alle vorzeitig zurückgeführten Darlehen zu verteilen. Neben diesem Sockelbetrag seien die Kosten zu berücksichtigen, die beim konkreten Kunden für die Bearbeitung anfallen. Die Höhe dieser Kosten könne nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 197/96) bereits 1997 einen Bearbeitungspreis von 500,00 DM nicht beanstandet. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung habe bereits früh einen Bearbeitungspreis in Höhe von 180,00 € bis 255,00 € für angemessen gehalten, und selbst die Verbraucherzentralen einzelner Länder verlangten für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung einheitlich 70,00 €. Zu den für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung erforderlichen Tätigkeiten behauptet die Beklagte, dass der zeitliche Aufwand für die verschiedenen erforderlichen Tätigkeiten im Vertrieb 15 Minuten und in der Marktfolge 30 Minuten betrage. Für die Kostenstelle Vertrieb sei dabei ein Minutensatz von 1,00 € Personal- und 0,27 € Sachkosten anzusetzen, für die Kostenstelle Marktfolge ein solcher in Höhe von 0,89 € Personal- und 0,14 € Sachkosten. Ein Overhead-Zuschlag sei in diesen Kosten nicht enthalten. Somit decke die Beklagte mit der Pauschale in Höhe von 50,00 € die durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung tatsächlich entstehenden Kosten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 (Bl. 165 d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Einzelnen: I. Unstreitig ist der Kläger nach § 1 i.V.m. § 3 UKlaG klagebefugt. Er wird auf der Liste des Bundesamtes für Justiz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unter der laufenden Nummer 67 geführt. II. Der Klageantrag zu Ziffer 1. (Unterlassung Bearbeitungspreis Nichtabnahmeentschädigung in Höhe 50,00 € gemäß Ziffer 4.5 des Preis- und Leistungsverzeichnisses) ist unbegründet, weil die von der Beklagten verwendete Klausel nicht gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften verstößt. 1. Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB a) Die Pauschale für die Nichtabnahmeentschädigung entspricht – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht inhaltlich den unwirksamen Entgeltklauseln für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Bank gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht ohnehin verpflichtet ist oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (Bearbeitungsentgelte für die Darlehenszurverfügungstellung, vgl. hierzu BGH, XI ZR 290/11). Eine gesetzliche oder vertragliche Nebenpflicht ist die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung nämlich gerade nicht, sondern Teil der Schadensberechnung; Ansatzpunkt des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist aber gerade, dass die Darlehenszurverfügungstellung Rechtspflicht der Bank aus dem Darlehen ist; und „ zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können .“ Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung dient aber nicht der Erfüllung einer Rechts pflicht der Bank, sondern der Geltendmachung eines Rechts anspruchs . Die vorzitierte Rechtsprechung ist mithin auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – ohne dies näher zu begründen – die Auffassung vertritt, dass die Berechnung der Höhe der Nichtabnahmeentschädigung alleine im Interesse des Kreditinstitutes liegt und die Beklagte daher kein Entgelt verlangen könne, ist dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenzuhalten: Dieser qualifiziert die mit der Ermittlung der Nichtabnahmeentschädigung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht als Entgelt für eine vertragliche Nebenleistung sondern als ersatzfähige Schadensposition, die von der Bank erhoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00). Der Gesetzgeber wollte diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze in § 490 Abs. 2 BGB kodifizieren und hat dies auch getan (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 254). Damit lässt sich schon nicht feststellen, dass das „Entgelt“ für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gegen ein gesetzliches Leitbild verstößt. Der vorgenannten Rechtsprechung lassen sich auch nicht die vom Kläger zitierten Urteile BGH VI ZR 98/75 (soweit der Kläger XI ZR 98/75 zitiert, dürfte das ein Versehen sein), Urteil vom 09.03.1975 bzw. BGH Xa ZR 40/08, Urteil vom 17.09.2009, entgegenhalten. Die vorgenannten Entscheidungen befassen sich nicht mit Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen, sondern entweder mit Kosten in einem laufenden Vertragsverhältnis (Xa ZR 40/08) oder mit Sachschäden (VI ZR 98/75) und greifen dabei auch normative Ausnahmen, die zuvor von anderen BGH-Senaten gemacht wurden, nicht an (vgl. BGH VI ZR 98/75 a.E.). b) Es lässt sich nicht feststellen und ist nicht vorgetragen, dass sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der Höhe der Pauschale ergibt. Dass diese unangemessen hoch ist, trägt der Kläger nicht vor, obwohl er im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist (Palandt/ Grüneberg , 78. Auflage 2019, § 307 Rn 9). c) Soweit der Kläger meint, es ergebe sich durch die Systematik der Entgeltabrede eine Verbindung von individueller Berechnung und Pauschalierung, erklärt er diese Auffassung nicht und es ist auch nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgen denn daraus gezogen werden sollen. Aus der Untergliederung in Ziffer 5 des Preis- und Leistungsverzeichnisses geht hervor, dass sich die „ individuelle Berechnung “ auf die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung bezieht – was denklogisch ist – und die Pauschale auf die Kosten für die Ermittlung des zu zahlenden Betrages. Die Gefahr, dass Kostenpositionen möglicherweise mehrfach berücksichtigt werden (Seite 2 der Replik) ist nicht durch die Formulierung der Klauseln begründet, sondern allenfalls durch ihre fehlerhafte Anwendung, was nicht zur ihrer Unwirksamkeit führt. 2. Es lässt sich auch kein Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 a) BGB feststellen. a) Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs auf Schadenersatz dann unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Beweislast dafür, dass der pauschalierte Betrag den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt, trägt der Klauselverwender. Zwar ist die Regelung an § 252 Satz 2 BGB orientiert und eröffnet dem Klauselverwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (BGH, Urteil vom 18.02.2015, XII ZR 199/13) b) Den ihr nach diesen Grundsätzen obliegenden Nachweis, dass der pauschalierte Betrag von 50,00 € dem typischen Schadensumfang bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung deckt, hat die Beklagte geführt. Die Kammer ist von der Wahrheit des Tatsachenvortrages der Beklagten überzeugt (vgl. zum Beweismaß grundlegend BGH, Urteil vom 14-01-1993 - IX ZR 238/91). aa) Die Zeugin N, die der Kammer trotz des Angestelltenverhältnis bei der Beklagten einen uneingeschränkt persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte, hat den von der Beklagten behaupteten Zeitaufwand für die Bearbeitung in Vertrieb und Marktfolge bestätigt und nachvollziehbar dargelegt. Sie hat sich dabei insbesondere nicht auf eine pauschale Zeitangabe beschränkt, sondern detailliert sämtliche, für die Ermittlung der Nichtabnahmeentschädigung erforderlichen Arbeiten beschrieben, beginnend von der Entgegennahme des Kundenwunsches im Vertrieb über den Abgleich der erforderlichen Daten in der EDV, dem (schriftlichen) Ausfüllen eines Formulars mit den erforderlichen Parametern, der Beifügung bzw. gegebenenfalls späteren Entgegennahme von Kundenunterlagen. In Fällen der teilweisen Nichtabnahme müsse der Vertrieb zudem noch feststellen, ob nicht ausgeführte Auszahlungsanweisungen vorliegen. Die von der Beklagten für diese Tätigkeiten angegebene Zeit von 15 Minuten hält die Kammer für ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal sich insbesondere die Entgegennahme des Kundenwunsches – lebensnah betrachtet – nicht in einem Aufschreiben von Daten erschöpft, sondern auch mit einer Kommunikation mit dem Kunden verbunden ist. Ebenso nachvollziehbar sind die Ausführungen der Zeugin zu den Tätigkeiten in der Marktfolge, in welcher die eigentliche „Kernarbeit“, nämlich die Berechnung der Pauschale, erbracht wird. Dabei beginne diese Tätigkeit nach der Zeugenaussage mit der Eingabe der Informationen in das Berechnungstool, wobei die Informationen händisch einzugeben seien. Nach Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung habe der Mitarbeiter in der Marktfolge noch einen Serviceauftrag an die EDV-Abteilung zu erstellen und dabei Daten zu den Darlehenskonten händisch einzutragen. Auch insoweit hält die Kammer die angegebene Zeit von 30 Minuten pro Vorgang für nachvollziehbar. Darüber hinaus bekundete die Zeugin sogar überschießend, dass auch in der EDV-Abteilung die Nichtabnahme dokumentiert werden müsse, und zwar entweder, indem das Darlehen „auf Null gestellt“ oder eine neue Darlehensvaluta eingetragen werde. Diese Arbeitsschritte hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen. Die Kammer hält auch die Ermittlung der vorgenannten Zeiten durch die Zeugin für nachvollziehbar. Hierzu bekundete sie, dass sie teilweise selbst die Vorgänge bearbeite, namentlich zwei bis drei pro Monat und darüber hinaus die Mitarbeiter des Vertriebes und der Marktfolge nach deren eigener Einschätzung befragt habe. Eine minutengenaue Zeiterfassung hält die Kammer dabei nicht für erforderlich, zumal – wie bereits dargelegt – über die vorstehend dargestellten Tätigkeiten hinaus noch solche in der EDV-Abteilung ausgeführt werden müssen und – wie der Zeuge H bekundete – bei der Beklagten Overhead-Kosten anfallen, die den Abteilungen überhaupt nicht „zugeschlüsselt“ werden. Selbst wenn die tatsächlichen Bearbeitungszeiten also von den beklagtenseits vorgetragenen abweichen würden, würde nach Überzeugung der Kammer eine Schadenspauschale von 50,00 € noch immer dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entsprechen. bb) Der Zeuge H, der der Kammer ebenfalls einen uneingeschränkt persönlich glaubhaften Eindruck vermittelte, konnte die von der Beklagten behaupteten Minutensätze in den Abteilungen Vertrieb und Marktfolge bestätigen und überzeugend darlegen, insbesondere aufgrund der Zuordnung der (effektiven) Jahresarbeitszeit pro Mitarbeiter, die der Zeuge mit 90.324 Arbeitsminuten in der Marktfolge und 72.540 Arbeitsminuten im Vertrieb angab, zu den Personal- und Sachkosten der jeweiligen Kostenstelle. Wie im Kostencontrolling der Beklagte die Jahresarbeitszeit ermittelt wird, ist dabei auch auf Seite 4 der vom Zeugen vorgelegten Präsentation übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt. In einem weiteren Arbeitsschritt hat der Zeuge sodann die direkten Personal- und Sachkosten in den Abteilungen Marktfolge und Vertrieb durch die Anzahl der insgesamt angefallenen Arbeitsminuten (Arbeitsminuten pro „MAK“, also einem „vollen Arbeitskraftanteil“ multipliziert mit der „Gesamt-MAK“) dividiert und sodann einen Personalminutensatz in Höhe von 0,89 € (Marktfolge) bzw. 1,00 € (Vertrieb) und Sachkostensatz von 0,14 € bzw. 0,27 € pro Minute ermittelt. Auch dies ist in der Präsentation (Seite 4) übersichtlich dargestellt. Die von dem Zeugen genannten Werte zu den Personal- und Sachkosten zweifelt die Kammer nicht an; zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge mit fiktiven Zahlen gearbeitet hat, zum anderen wies der Zeuge selbst auf eine Überprüfbarkeit dieser Wert anhand der – veröffentlichten – Bilanz der Beklagten selbst hin. Im Übrigen erscheinen die ermittelten Personalkosten von circa 60 € pro Stunde und Arbeitskraft der Kammer realitätsnah. cc) Für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten sprechen auch die von dieser vorgetragenen Bearbeitungspreise anderer Kreditinstitute für die Berechnung von Nichtabnahmeentschädigungen (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 18.12.2018). So liegen die pauschalierten Preise der Sparkasse M, der C Volksbank, der L Bank AG, der Kreissparkasse H1, der E Kreditbank AG zum Teil deutlich über demjenigen der Beklagten (100,00 € bis 200,00 €); die H2 Bank bepreist die Berechnung wie die Beklagte mit 50,00 €. Diese Pauschalen hat der Kläger nicht bestritten. Dass die tatsächlich bei der Beklagten anfallenden Kosten von diesen Preisen noch mehr abweichen sollen als der pauschalierte Betrag, hält die Kammer für abwegig. 3. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der hierzu erteilte Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Az. 25 O 311/17, Anlage K 8) geht ins Leere. Denn die dort zu beurteilende Klausel enthielt die nach § 309 Nr. 5 b) BGB erforderliche Gestattung des Nachweises eines verminderten Schadens nicht, die streitgegenständliche Klausel hingegen schon. III. Auch der Bearbeitungspreis in Höhe von 200,00 € für die „ vorzeitige Kreditrückführung im Treuhandauftrag und im Auftrag des Kunden “ (Ziffer 4.8. des Preis- und Leistungsverzeichnisses) ist nicht zu beanstanden. Das OLG Köln hat über eine mit der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmende bereits umfänglich und mit überzeugenden Argumenten entschieden. Im Urteil vom 27.05.2009, 13 U 202/08 heißt es hierzu: „Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGH NJW 1999, 2276; NJW 2000, 577; VIZ 2002, 437; NJW 2002, 2386; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 RdNr. 59; Nobbe, WM 2008, 185ff; Roller, BKR 2008, 221ff.). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Zu unterscheiden sind solche Preisvereinbarungen von Preisnebenabreden (vgl. MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 RdNr. 18). Preisnebenabreden wirken sich nur mittelbar auf den Preis aus; an ihre Stelle kann bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 RdNr. 60). Die hier in Rede stehende Regelung betrifft eine freiwillige Leistung der Beklagten, mit der sie sich allein im Interesse des Darlehensnehmers – und der die weitere Finanzierung übernehmenden Bank – an der Ablösung eines Darlehens durch die vorzeitige Freigabe ihrer Sicherheit beteiligt. Hierzu ist sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, denn ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Freigabe (Löschung) der dinglichen Sicherheit besteht erst nach Rückzahlung des Darlehens (vgl. § 1144 BGB). Die der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung zugrunde liegende Situation ist im Gesetz auch an keiner Stelle geregelt; für die Vergütung des Aufwandes einer Bank im Zusammenhang mit dem zwischen den an einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens und der vorzeitigen Freigabe von Sicherheiten beteiligten Banken vereinbarten Treuhandverhältnissen gibt es keine dispositive gesetzliche Regelung. Mit dem Verlangen eines Entgeltes für eine Leistung, zu der die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, hat das ersichtlich nichts zu tun (ebenso für die vorliegende Fallgestaltung Nobbe, WM 2008, 185, 194). Eine AGB-Kontrolle findet daher nicht statt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung darf das Recht des Kunden zur Kündigung nicht ausgeschlossen oder erschwert werden. Diese Regelung erfasst lediglich Fälle, in denen an die Kündigung selbst Sanktionen geknüpft werden, wie dies etwa bei Vorfälligkeitsentschädigungen oder Vertragsstrafen der Fall sein kann (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 68. Aufl. 2009, § 489 RdNr. 19). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.“ Diese Einordnung deckt sich im Ergebnis mit der zum Widerruf von Darlehensverträgen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung nicht einmal die Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2017, XI ZR 170/16). Aus den genannten Gründen überzeugt die Rechtsprechung des OLG Hamm zu einer vergleichbaren Klausel (Urteil vom 04.12.2018, I-19 U 27/18) nicht. Der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Köln steht im Übrigen nicht die – zeitlich nachfolgende – Einführung des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. Denn diese Norm regelt nur das vorzeitige Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, schließt aber nicht das (in der Regel vertraglich vereinbarte) Recht des Darlehensgebers aus, die Sicherheiten erst nach Darlehensrückzahlung freizugeben bzw. begründet keine Pflicht des Darlehensgebers zur Mitwirkung an der treuhänderischen vorzeitigen Ablösung; diese bleibt eine freiwillige Leistung des Darlehensgebers. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert beträgt 5.000 €.