Urteil
104 Ks 12/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0718.104KS12.19.00
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Tenor
Der Angeklagte X wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte X trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A.
Angewandte Vorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Variante, Nr. 5, 223 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte X wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte X trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A. Angewandte Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Variante, Nr. 5, 223 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe: A. Feststellungen zu der Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in L geboren. Er hat einen älteren Bruder, zu dem er bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr hat. Seine Eltern trennten sich, als er etwa ein Jahr alt war. Er wuchs mit seinem Bruder bei seiner Mutter auf. Der Angeklagte wurde altersgerecht in eine Grundschule in L eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule ging er in die F1-Realschule in L. 2004 wechselte er, weil seine Leistungen in der Realschule nicht ausreichend waren, auf die Hauptschule in L, wo er 2007 nach der 10. Klasse seinen Hauptschulabschluss (ohne Qualifikation) machte. Daran anschließend begann er 2007 zunächst eine Ausbildung zum Parkettleger, die er jedoch alsbald abbrach. Er machte im Anschluss ein einjähriges Betriebspraktikum in einer Dachdeckerfirma. Da ihm die Tätigkeit als Dachdecker jedoch nicht gefiel und ihm „zu gefährlich“ war, fing er keine Ausbildung in diesem Bereich an, sondern begann eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in einem Lebensmittelmarkt, die er jedoch nach 1 ½ Jahren ebenfalls abbrach, da ihm der Kundenkontakt nicht zusagte und er einen handwerklichen Beruf anstrebte. In der Folgezeit führte er verschiedene Jobs aus, bevor er 2012 eine Ausbildung zum Gas- und Heizungsinstallateur begann, die er erfolgreich 2016 mit der Gesellenprüfung beendete. Seit 2016 arbeitete er als Installateur für verschiedene Firmen; teilweise auch über Zeitarbeitsfirmen. Ab Mai 2018 war er – ebenfalls über eine Zeitarbeitsfirma – bei der Fa. N1 in L tätig. Er verdiente dort monatlich etwa 1.300,00 Euro netto. Die Tätigkeit bei der Firma N1 sagte ihm sehr zu, sowohl zu seinen Kollegen als auch dem Firmeninhaber hatte er guten Kontakt und wurde auch von den Kunden als kompetenter und freundlicher Handwerker wahrgenommen. Ihm wurde kurz vor seiner Inhaftierung eine Festanstellung bei dieser Firma unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass er seinen Führerschein macht. Mit der Führerscheinausbildung konnte er vor seiner Inhaftierung aufgrund von Geldmangel noch nicht beginnen. 2005 zog er mit seiner Mutter zu deren damaligen Lebensgefährten in die L Südstadt. Am 00.00.0000 wurde seine Tochter, ein Wunschkind, geboren. Er lebte zu dieser Zeit mit der Kindsmutter seit längerem in einer festen Beziehung, ohne jedoch mit ihr zusammengewohnt zu haben. Als die Tochter ein Jahr alt war, trennte er sich von der Kindsmutter. Die Trennung ging zwar von ihm aus, aber beide hatten festgestellt, dass sie sich auseinander gelebt hatten. Bis zur Inhaftierung sah er seine Tochter grundsätzlich einmal in der Woche und regelmäßig auch am Wochenende. Auch die Mutter des Angeklagten hatte regelmäßig Kontakt zu ihrer Enkeltochter. Das Verhältnis zu seiner Ex-Freundin verschlechterte sich zuletzt zunehmend; so sagte diese – aus der Wahrnehmung des Angeklagten grundlos – immer mal wieder kurzfristig die Termine, an denen seine Tochter zu ihm kommen sollte, ab. Der Angeklagte zahlte auch nach der Trennung, vorher hatte er sich als Ersatz für direkte Unterhaltszahlungen an den Haushaltskosten beteiligt, keinen Unterhalt für seine Tochter, da er sich aufgrund bestehender Schulden hierzu nicht in der Lage sah. Die Kindsmutter erhält einen Unterhaltsvorschuss von der zuständigen Stelle der Stadt L. Für den 11.01.2019 war zwischen dem Angeklagten und der Kindsmutter ein Termin zur Klärung des Unterhalts und des Umgangs beim Jugendamt vereinbart, der aufgrund der an diesem Tag erfolgten Inhaftierung nicht stattfinden konnte. Der Angeklagte wohnte bis Ende 2017/Anfang 2018 mit seiner Mutter in der Wohnung ihres Lebensgefährten. Nachdem sich die beiden getrennt hatten und seine Mutter ausgezogen war, konnte er dort ebenfalls nicht mehr wohnen bleiben. Formell war er aber bis zu seiner Inhaftierung noch unter der Wohnanschrift des ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter gemeldet. Seine Mutter zog in eine kleinere Zweizimmerwohnung, in die er nicht mit einziehen konnte. Er wohnte zunächst vorübergehend bei Verwandten. Im August 2018 kam er mit seiner jetzigen Verlobten, Frau M, zusammen, die er bereits seit dem Kleinkindalter aus der Nachbarschaft kannte, weil die Eltern seiner Verlobten und seine Eltern befreundet waren. Die beiden hatten sich dann jahrelang aus den Augen verloren und sich zufällig wieder getroffen. Im Oktober 2018 zog er zu ihr, ohne jedoch seinen Wohnsitz dort anzumelden. Frau M ist gelernte Alten- und Krankenpflegerin und arbeitet seit mehreren Jahren in Festanstellung in einer Senioreneinrichtung in L. Für August 2019 erwarten sie ihr gemeinsames Kind. Die Schwangerschaft verlief seit Jahresanfang, parallel zu der Inhaftierung des Angeklagten, nicht mehr komplikationslos. In den letzten Wochen musste Frau M aufgrund einer drohenden Schwangerschaftsvergiftung teils mehrfach die Woche, teils täglich das Krankenhaus aufsuchen, wo ihr dann – in ambulanter Behandlung – Infusionen verabreicht wurden. Die Schulden des Angeklagten, deren genaue Höhe die Kammer nicht feststellen konnte, resultieren, neben den Unterhaltsnachforderungen für seine Tochter, aus nicht bezahlten Rechnungen für Mobilfunkverträge, die der Angeklagte in der Vergangenheit abgeschlossen hatte. Diese Forderungen werden inzwischen von Inkassobüros geltend gemacht. Darüber hinaus wurde er einen Monat als freiwillig krankenversichertes Mitglied bei seiner Krankenkasse geführt; in diesem Zusammenhang ist noch eine Forderung von ca. 800,00 Euro offen. Er war wegen fehlender Berufstätigkeit in diesem Monat nicht pflichtversichert und hatte es versäumt, sich beim Jobcenter rechtzeitig arbeitslos zu melden, so dass von dort aus die Krankenversicherungsbeiträge nicht übernommen wurden. Der Angeklagte konsumierte zu keiner Zeit illegale Drogen. An Wochenenden, trank er regelmäßig, durchschnittlich etwa 3-mal im Monat, Alkohol, meist etwa 10 Kölsch (0,2 l). Bei bestimmten Anlässen, z.B. größeren Feiern konsumierte er auch mehr, nach seinen Angaben schon mal bis zu „20 Kölsch“. Je nachdem mit welchen Freunden er am Wochenende unterwegs war, trank er neben Kölsch auch hin und wieder hochprozentigen Alkohol. In der Regel führte der Alkoholkonsum bei dem Angeklagten aber nicht dazu, dass er volltrunken war. Vor dem Tatgeschehen gab es keine Situation, in der der Angeklagte unter Alkoholeinfluss aggressiv reagiert hätte. Ein Alkoholkonsum in der Größenordnung wie an dem Tatabend fand in der Vergangenheit bei dem Angeklagten nur selten statt. Einen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist gesund; er leidet weder unter physischen noch unter psychischen Erkrankungen. Aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 15.01.2019 und den dies bestätigenden Angaben des Angeklagten konnte die Kammer feststellen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11.01.2019 vorläufig festgenommen und befand sich von diesem Tag an bis zum Urteil in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L vom selben Tag (Az.: 502 Gs 132/19) in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschlusses der Kammer vom 13.05.2019 (Az.: 104 Ks 12/19) in der Justizvollzugsanstalt L. In der Untersuchungshaft führte sich der Angeklagte beanstandungsfrei. Mit Beschluss der Kammer vom 18.07.2019 wurde der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts L vom 11.01.2019 (Az.: 502 Gs 132/19) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der Kammer vom 13.05.2019 (Az.: 104 Ks 12/19) aufgehoben. B. Feststellungen zur Sache I. 1. Am 10.01.2019 traf sich der Angeklagte gegen 17 Uhr mit den Zeugen W und Q, mit denen ihn eine mehrjährige Freundschaft verbindet. Er kam direkt von der Arbeit und trug u.a. noch seine (private) Arbeitshose und -jacke, in welcher sich ein Messer befand, das er für seine Tätigkeit als Installateur regelmäßig benötigte. Der Angeklagte und der Zeuge W halfen der Zeugin Q bei den Einkäufen für die am folgenden Wochenende anstehende Feier anlässlich ihres 40. Geburtstagstages. Sie brachten die Einkäufe in die Wohnung der Zeugin Q und beschlossen, den Abend in der nahe der Wohnung liegenden Kneipe „C Stübchen“ (C Straße in L), der „Stammkneipe“ der drei, ausklingen zu lassen. Sie wollten eigentlich vorher noch gemeinsam etwas essen gehen, weil der Angeklagte an diesem Tag noch keine warme Mahlzeit zu sich genommen hatte, verschoben diesen Plan dann aber. Sie waren ab ca. 21 Uhr im „C Stübchen“, unterhielten sich und tranken zunächst ausschließlich Bier. Es war ein feuchtfröhlicher Abend und sie waren in ausgelassener Stimmung. Nachdem sie gegen Mitternacht angefangen hatten, ein Würfeltrinkspiel zu spielen, konsumierten der Angeklagte und der Zeuge W bei jeder Runde des Spiels neben dem Kölsch zusätzlich noch eine nicht mehr feststellbare Anzahl von Schnäpsen; der Angeklagte trank dabei vor allem Sliwowitz, einen Obstbrand aus Pflaumen mit circa 37,5 Volumenprozent. 2. Die Gruppe um die Geschädigten A, F und I trafen sich in großer Runde ebenfalls am Abend des 10.01.2019, und zwar in dem Irish Pub „K“, der vom „C Stübchen“ aus gesehen auf der gegenüberliegenden Seite der C Straße mit der Anschrift C Straße liegt, um den Abschied ihres gemeinsamen Freundes Z zu feiern, der beabsichtigte, für ein Jahr nach Australien zu gehen. Es wurde ebenfalls viel Alkohol konsumiert und zumindest die Geschädigten A und F nahmen am frühen Abend auch noch Kokain zu sich und rauchten einen Joint. 3. Etwa gegen 01:40 Uhr verließen der Angeklagte und die Zeugen W und Q das „C Stübchen“ und warteten vor dem Lokal auf den ihnen gut bekannten Betreiber der Kneipe, weil man vorhatte, gemeinsam bei dem an der C Straße gelegenen McDonalds noch etwas essen zu gehen. Als sie nach draußen gingen, spürte der Angeklagte, der seine erhebliche und außergewöhnliche Alkoholisierung bis dahin nicht als solche wahrgenommen hatte, die Kälte und den Alkohol wie „einen Schlag ins Gesicht“. Er legte sich ohne erklärbaren Grund auf die Motorhaube eines vor der Kneipe ab geparkten silbernen Mercedes. 4. Die Gruppe, die den Abend bislang im K verbracht hatte, verließ die Lokalität gegen 01:45 Uhr. Die Mitglieder der Gruppe verabschiedeten sich vor dem Pub voneinander und man trennte sich nach einiger Zeit; der größere Teil der Gruppe beabsichtigte, noch weiter in der Stadt feiern zu gehen und ging die C Straße in Richtung stadteinwärts weg. Von der nachfolgenden Auseinandersetzung bekamen sie nichts mehr mit. Die Geschädigten A, F und I sowie die Zeugen N, M1, W1 und X1, die alle im Bereich der L Südstadt wohnten oder dort eine Übernachtungsmöglichkeit hatten, wollten gemeinsam nach Hause gehen. Als erster verließ der Geschädigte A mit den Zeugen N und I den Bereich vor dem Irish Pub und die drei gingen die C Straße stadtauswärts in Richtung des C Verteilers; mit kurzem Abstand folgten ihnen der Geschädigte F sowie die Zeugin W1, wohingegen die Zeugen M1 und X1, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam in einer WG lebten, noch in eine Diskussion untereinander verwickelt waren und vor dem Irish Pub stehen blieben. Dabei gingen die anderen alle auf dem vom Dplatz stadtauswärts gesehen linken Gehweg. Der Zeuge F, den die Diskussion der Zeugen M1 und X1 „nervte“, ging nach einigen Metern Wegstrecke zurück, um die Beiden zu holen. Der Zeugin W1 fiel in dieser Situation auf, dass sie ihren Schal im „K“ vergessen hatte. Sie lief ebenfalls zurück, um ihn zu holen. II. 1. Als der Geschädigte A die Einmündung der W2straße auf die C Straße überquert hatte, sah er, dass der Angeklagte, den er nicht kannte, auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf der Motorhaube eines silbernen Mercedes lag, dessen Eigentümer er nicht kannte. Er entschloss sich ohne ersichtlichen Grund und aus einer spontanen Laune heraus, den Angeklagten auf die Situation anzusprechen und rief zu dem Angeklagten mit lauter Stimme rüber, was dieser auf der Motorhaube mache und, dass „er da runter kommen solle“. Der Angeklagte fühlte sich sofort „angegriffen“ und verfiel daraufhin in eine „Pöbelstimmung“ und brüllte dementsprechend etwas Beleidigendes, dessen Wortlaut die Kammer nicht feststellen konnte, zurück. Dies nahm nunmehr der Geschädigte A seinerseits zum Anlass, eine Beleidigung – etwas in der Art wie „Hurensohn“ – zurückzuschreien, wobei auch hier die Kammer den genauen Wortlaut nicht feststellen konnte. Der Angeklagte sprang unmittelbar nach diesem verbalen Schlagabtausch von dem Auto runter und wechselte auf der Höhe des Zebrastreifens, der sich unmittelbar hinter der Einmündung der W2straße und noch vor der KVB-Bushaltestelle Richtung stadteinwärts befindet, die Straßenseite. Er war inzwischen in sehr gereizter Stimmung und wollte die Beleidigung nicht auf sich sitzen lassen. Der Angeklagte lief auf die Gruppe um den Geschädigten A zu. Die Zeugen W und Q folgten ihm mit kleinem Abstand. Der Angeklagte ging zunächst auf den Zeugen N, der sich an dem vorherigen verbalen „Schlagabtausch“ bislang nicht beteiligt hatte, zu. Er fragte ihn provozierend, „ob er jetzt immer noch so eine große Fresse habe“, worauf der Zeuge N seinerseits verbal ausfallend reagierte. Der Angeklagte griff ihm sodann an den Kragen. Die Stimmung zwischen beiden Gruppen, also dem Angeklagten und dem Zeugen W, der inzwischen ebenfalls die dem C Stübchen gegenüberliegende Straßenseite erreicht hatte, auf der einen sowie dem Zeugen N und dem Geschädigten A auf der anderen Seite, wurde zunehmend aggressiver. 2. Die Kammer konnte zwar den Ablauf der nachfolgenden Auseinandersetzung nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mit folgendem Kerngeschehen feststellen: a. Nachdem der Angeklagte den Zeugen N mit den Worten „Hast Du jetzt immer noch so eine große Fresse?“ angesprochen und am Kragen gepackt hatte, kam es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten A, der den Angeklagten von dem Zeugen N wegziehen wollte. Parallel dazu entwickelte sich eine Schubserei zwischen den Zeugen N und W, der sich nunmehr ebenfalls eingemischt hatte. Dass der Angeklagte bereits im Rahmen dieses Teils der Auseinandersetzung zu Boden ging, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin I mischte sich aus Sorge, dass die Situation weiter eskalieren könnte, ein und wollte die Angelegenheit verbal schlichten. Sie forderte die Beteiligten lautstark auf, aufzuhören und die körperliche Auseinandersetzung zu beenden. Daraufhin packte der Angeklagte sie mit beiden Händen am Oberkörper und hob die wesentlich leichtere und kleinere Zeugin I dabei leicht an. Dann schubste er sie mit Wucht nach hinten, wodurch die Zeugin I nach hinten zu Boden fiel und auf dem Rücken zu liegen kam. Sie zog sich dabei im Rückenbereich eine schmerzhafte Rippenprellung zu. b. In dieser Situation bzw. unmittelbar nach dem er die Zeugin I zu Boden gebracht hatte, bekam der Angeklagte einen Schlag von hinten gegen seinen Kopf, der naheliegend vom dem Geschädigten A ausgeführt wurde, wobei die Kammer aber nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte, dass der Angeklagte in dieser Situation von einem Schlag des Zeugen N im Rahmen der Auseinandersetzung, die sich inzwischen zwischen ihm und dem Zeugen W entwickelt hatte, getroffen wurde. Durch den Schlag ging der Angeklagte zu Boden. Dabei fiel sein Messer, ein klappbares Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9,3 cm und einer Klingenbreite von 2,5 cm, welches einen durchgehenden Rücken sowie einen einseitigen Schliff der Klinge aufwies, aus seiner Jackentasche raus und zu Boden. Der Angeklagte ergriff das neben ihm liegende Messer und stand wieder auf. Möglicherweise strauchelte er bei dem Versuch aufzustehen auch zunächst und kam dann erst zum Stehen. Er klappte das Messer entweder beim Aufstehen oder als er bereits stand mit der linken Hand, der Angeklagte ist Linkshänder, auf und fuchtelte damit kreisförmig um sich herum. In diesem Zusammenhang verletzte er sich selbst mit seinem Messer an seiner linken Hand. Sowohl die Zeugin W1, die inzwischen, anders als die Zeugen F, M1 und X1, die sich noch vor dem Irish Pub aufhielten oder sich gerade auf den Weg in Richtung stadtauswärts gemacht hatten, schon wieder zur Gruppe vorgestoßen war, als auch die Zeugin Q versuchten schlichtend auf den Angeklagten einzureden und die Situation zu beruhigen. Beide Zeuginnen hatten zuvor bemerkt, dass der Angeklagte ein Messer mit der Klinge nach oben gerichtet in der linken Hand hielt und damit herumfuchtelte. Er reagierte auf ihre Ansprache nicht; vielmehr ignorierte er beide Zeuginnen vollständig. Auch die Zeugin I, der es zwischenzeitlich gelungen war, aus der Bodenlage wieder aufzustehen, hatte das Messer von ihrem Standort auf der Straße in der Hand des Angeklagten bemerkt und schrie wiederholt laut und mit panisch klingender Stimme: „Der hat ein Messer“. Der Angeklagte brüllte lautstark, „wer will jetzt; wer will jetzt“ und bewegte dabei seinen Kopf hin und her, als ob er jemanden hinter der Zeugin W1 suche. c. Der Zeuge F, der zwischenzeitlich die Diskussion zwischen den Zeugen M1 und X1 beendet und sich mit den beiden auf den Weg stadtauswärts gemacht hatte, hatte zuvor – noch aus größerer Entfernung – die Rangelei bemerkt und sah, dass die Zeugin I auf dem Boden lag. Impulsiv sprintete er nach vorne zu der Rangelei, ohne sich zunächst ein Bild zu machen, was überhaupt passiert war. Während er nach vorne lief, entledigte er sich seiner Jacke und warf diese zu Boden. Er hatte nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand hielt und damit herumfuchtelte. Der Geschädigte F drängte sich mit den Armen voraus – wie bei einem „Vorwärts-Schwimmstoß“ – in den Kreis der Beteiligten und versuchte, den Angeklagten anzuspringen und ihn sodann wegzutreten. Dabei ging er sehr energisch und aggressiv vor. Er sprang jedoch an dem Angeklagten vorbei und touchierte ihn nur leicht. Der Angeklagte geriet dadurch jedoch ins Straucheln. Ob er dabei erneut vollständig zu Boden ging, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber kam der Angeklagte unmittelbar darauf wieder hoch und stand dem Geschädigten F mit dem Messer in der Hand wieder gegenüber. Der Geschädigte A, der, nachdem er bemerkt hatte, dass der Angeklagte ein Messer gezückt hatte, etwas zur Seite gewichen war, kam – aus Angst um den Geschädigten F – wieder näher zu dem Angeklagten hin, um dem Zeugen F zu helfen und zu versuchen, den Angeklagten zu entwaffnen. In diesem Kontext, als der Angeklagte sowie die Geschädigten A und F eng beieinander waren, führte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille aufwies, ungezielt und nicht mit vollem Krafteinsatz mindestens fünf Stiche in Richtung der beiden Geschädigten A und F aus, die beide eng teils hintereinander, teils halb seitlich zu einander stehend in Abwehrhaltung ihre Arme hoch gehalten hatten, um sich gegen mögliche Angriffe mit dem Messer zu verteidigen. Er traf den Geschädigten A drei Mal, wobei ein Stich nur die von dem Geschädigten getragene Winterjacke rissartig beschädigte. Ein Stich traf ihn oberflächlich etwa 4 cm unterhalb der linken Brustwarze und verlief leicht schräg etwa 4 cm lang. Ein weiterer Stich drang an der rechten Brustseite etwa 8 cm unter der rechten Achselfalte in den Körper des Geschädigten A ein, wodurch eine etwa 4 cm lange Hautverletzung entstand. Diese Stichverletzung war brustkorböffnend und führte zu einem Pneumothorax. Die erlittenen Stichverletzungen waren nicht konkret, aber abstrakt lebensbedrohlich. Den Geschädigten F traf der Angeklagte mit dem Messer ebenfalls zwei Mal, einmal mit einer Länge von etwa 2 cm an der rechten Flanke des Brustkorbes etwa 7 cm oberhalb des unteren Rippenbogens und ein weiteres Mal mit einer Länge von 2 cm am oberen Rücken auf der rechten Schulterblattspitze. Beide Stichverletzungen waren oberflächlich; sie waren zwar ebenfalls potentiell lebensgefährlich, eine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten F bestand jedoch zu keiner Zeit. Beide Geschädigte nahmen die Stichverletzungen zunächst aufgrund der aufgeregten Gesamtsituation nicht wahr. Der Angeklagte wollte die Geschädigten F und A durch die Stiche verletzen und wusste, dass Stiche mit dem Messer in den Oberkörper generell geeignet sind, das Leben einer Person zu gefährden. d. Parallel zu dem Geschehen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten A und zeitlich etwas später auch dem Geschädigten F hatten sich die Zeugen W und N weiterhin rangelnd auseinander gesetzt. Als der Zeuge N, der den Zeugen W zwischenzeitlich zu Boden gebracht und dort fixiert hatte, bemerkte, dass seine Freundin, die Zeugin I, auf dem Boden lag, wandte er sich von dem Zeugen W ab und dem Angeklagten zu. Er schrie ihn mit den Worten „Du willst meine Freundin ficken – fick mich“ an. Damit lenkte er die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf sich. Der Angeklagte wandte sich direkt von den beiden Geschädigten A und F ab und dem Zeugen N zu. Der Zeuge N rannte dann in Richtung der Shell-Tankstelle (C Straße) weg; der Angeklagte nahm sofort die Verfolgung des Zeugen N auf und schrie dabei wiederholt: „Ich mach Dich fertig; ich bring‘ Euch um“. Die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten von dem Zeitpunkt an, als der Angeklagte auf der anderen Straßenseite die Gruppe um den Geschädigten A erreicht hatte, bis zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge N anfing in Richtung der Tankstelle wegzulaufen, hatte sich in einem Zeitraum von einigen wenigen Minuten abgespielt. e. Nachdem der Geschädigte F nach vorne gesprintet war, liefen auch die Zeugen X1 und M1 zum Geschehen hin. Sie beobachteten zunächst für einen kurzen Moment die Situation und griffen erst ein, nachdem der Geschädigte F versucht hatte, den Angeklagten umzuspringen. Sie versuchten ihrerseits – ebenso wie zuvor der Zeuge N -, die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf sich zu lenken, in dem sie ihn jeweils anschrien oder ihn aufforderten, aufzuhören Aus dieser Situation heraus entwickelte sich ein – auch von den Zeugen als solches beschriebenes – „Katz- und Mausspiel“. Nach dem der Angeklagte zunächst dem Zeugen N nachgesetzt hatte, fokussierte er sich im weiteren Verlauf immer wieder neu auf einen der Beteiligten aus der Gruppe um den Geschädigten A, je nach dem wer von diesen in sein Blickfeld geriet oder von wem er angerufen wurde. Dies veranlasste die Zeugen M1, X1 und N, dann aber auch die Geschädigten A und F selbst dazu, immer wieder die Aufmerksamkeit wechselnd auf einen von ihnen zu lenken und damit den Angeklagten von der jeweils gerade verfolgten Person abzulenken und ihn zu sich anzulocken. Dadurch verlagerte sich das Geschehen in den folgenden Minuten bis auf den Parkplatz der Shell-Tankstelle, ohne dass es zu weiteren Stichverletzungen durch den Angeklagten kam. f. Bei der Begehung der Tat war die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben; jedoch war der Angeklagte in seinem Kritik- und Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt; er befand sich während der Tatbegehung in einem Zustand mittelgradiger Alkoholintoxikation, wodurch ein hirnorganisches Störsyndrom ausgelöst wurde, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Kritik-, Urteils- und Steuerungsvermögens sowie eine Bewusstseinsveränderung nach sich zog. Er war zudem aufgrund der Alkoholisierung auch enthemmt. g. Ab 02:18:38 Uhr gingen die ersten Notrufe bei der Polizei und bei der Leitstelle der Feuerwehr ein; u.a. tätigten die Zeugen W1, M1 und X1, der noch im Bereich der KVB-Haltestelle wahrgenommen hatte, dass der Geschädigte A verletzt worden war und blutete, entsprechende Notrufe. Auch mehrere Anwohner der C Straße, die durch das Geschrei, u.a. die panischen Rufe der Zeugin I „er hat ein Messer“, auf das Geschehen aufmerksam geworden waren und zum Teil aus ihren jeweiligen Wohnungen einzelne Sequenzen der Auseinandersetzung beobachtet hatten, riefen die „110“ oder die „112“ an und berichteten von einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen sowie Hilferufen und Rufen, dass ein Messer im Spiel sei. Die Zeugen M1 und X1 setzten im Weglaufen mit ihren Handys die Notrufe ab, wobei sie sich bewusst in Richtung der Shell-Tankstelle bewegten, weil sie hofften dort weitere Hilfe zu bekommen oder Unterschlupf zu finden. Die Schiebetür zum Verkaufsraum war jedoch bereits geschlossen. Der Zeuge M1 schlug mit den Händen gegen die Schiebetür, um hineingelassen zu werden. Der Zeuge T, der zum Tatzeitpunkt als einziger Mitarbeiter der Shell-Tankstelle im dortigen Verkaufsraum arbeitete, öffnete diese nicht. Zum einen hatte er die Anweisung seines Vorgesetzten, die Tür zum Verkaufsraum um diese Uhrzeit nicht mehr zu öffnen. Zum anderen hatte er Angst, überfallen zu werden. Er rief aber ebenfalls den Notruf an. Der Angeklagte war währenddessen zuletzt hinter den Zeugen M1 und X1 hergelaufen und stand im Bereich der Schiebetür mit gezücktem Messer nur wenige Meter hinter dem Zeugen X1. Die Zeugen M1 und X1 wichen daraufhin reflexartig zur Seite aus. In dem Moment nahmen sie Polizeisirenen wahr und sahen den ersten Streifenwagen. III 1. Die ersten Einsatzmittel der Polizei, die Zeugen H und O trafen unmittelbar nach den Notrufen um 02:21 Uhr auf dem Gelände der Shell-Tankstelle ein. Der Angeklagte blieb auf Ansprache zwar stehen, legte sich jedoch entgegen der polizeilichen Anweisungen nicht hin. Daraufhin zogen die Zeugen H und O ihre Schusswaffen, richteten sie auf den Angeklagten und versuchten ihn parallel dazu, zu Boden zu sprechen. Der Angeklagte reagierte erst nach mehrfacher Androhung des Einsatzes der Schusswaffen, nahm die Hand mit dem Messer nach unten, steckte das Messer zusammengeklappt in seine rechte Hosentasche und legte sich auf den Boden. Er war jedoch weiterhin verbal aggressiv, setzte sich dann wieder auf seine Knie, fing an zu schreien und griff in Richtung seiner Hosentasche. Die Zeugin H entschied sich dafür, das Einsatzmittel zu wechseln und setzte Reizgas gegen den Angeklagten ein, wodurch dieser wieder in Bodenlage verbracht werden konnte. Zwischenzeitlich waren auch die Zeugen D1 und N2 eingetroffen, die nunmehr den Angeklagten auf dem Boden fixierten und ihm die Hände auf dem Rücken fesselten. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung seiner Person wurde bei ihm das schwarze Klappmesser durch den Zeugen O aufgefunden, an dem sich noch Blutanhaftungen befanden. Das Messer wurde sichergestellt. Die Schnittverletzungen des Angeklagten an der linken Hand bluteten nach wie vor stark. Die Wunden wurden durch die zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungskräfte erstversorgt. Der Angeklagte wurde noch an der Shell-Tankstelle vorläufig festgenommen. Anschließend wurde der Angeklagte mit dem Rettungswagen unter Begleitung der Zeugen N2 und D1 in das nahegelegene B Krankenhaus verbracht. Es wurde bei ihm im Rettungswagen um 02:50 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, der eine Atemalkoholkonzentration von 1,07 mg/l ergab. Im B Krankenhaus wurde der Angeklagte medizinisch versorgt. Ausführungen zu den Verletzungen des Angeklagten folgen unter B.IV. Der Angeklagte, der bereits am Tatort als Beschuldigter belehrt worden war, äußerte sich gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er angegriffen worden sei und aus Notwehr gehandelt habe. Während der Fahrt in das Krankenhaus und der dortigen medizinischen Maßnahmen fluchte er permanent vor sich hin und äußerte sich u.a. wie folgt: „Euch werde ich es noch zeigen, was fällt euch ein, eine Waffe auf mich zu richten. Die, die mich festgenommen haben, werden ihre Uniform ausziehen. Ich habe einen guten Anwalt, dann wird Euch das Lachen vergehen.“ Der diensthabende Arzt im B Krankenhaus, sah sich weder für die Entnahme einer Blutprobe noch für die Ausstellung der Haftfähigkeitsbescheinigung bzgl. des Angeklagten als zuständig an und verfügte die Entlassung des Angeklagten aus dem Krankenhaus. Er bestellte ihn jedoch noch für den Vormittag des 11.01.2019 zu einer Nachkontrolle ein. Der Angeklagte wurde im Anschluss in den Polizeigewahrsamsdienst nach L verbracht, wo ihm um 05:32 Uhr eine Blutprobe entnommen und seine Gewahrsamsfähigkeit ärztlicherseits festgestellt wurde. Die Untersuchung der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. 2. Nachdem die Polizei eingetroffen war, bemerkten der Geschädigte F sowie der Zeuge M1, dass der Geschädigte A stark blutete und auch der Geschädigte F selbst verletzt worden war. Der Geschädigte F zog seinen Pullover und sein T-Shirt aus. Er forderte gemeinsam mit den Zeugen M1 und X1 den Geschädigten A auf, das T-Shirt ebenfalls auszuziehen, um durch Auflegen des T-Shirts des Geschädigten F die Wunde des Geschädigten A abdrücken zu können. Der Geschädigte A, der zu dieser Zeit bemerkte, dass er zunehmend Schwierigkeiten beim Atmen und Luftnot hatte, legte sich nach Aufforderung mehrerer Zeugen hin. Er wurde von dem Zeugen L1, der eine Rettungssanitäterausbildung hat, durch Anlage eines Druckverbands erstversorgt und dann mit dem Rettungswagen in die Notaufnahme des Universitätsklinikums L verbracht. Weitere Ausführungen zu den Verletzungen und den getroffenen medizinischen Maßnahmen folgen unter folgen unter B.IV. Die Untersuchung der dem Geschädigten A im Rahmen der notfallmedizinischen Behandlung dort um 02:51 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,73 Promille. Der Zeuge F wurde in die Uniklinik gebracht; die Schnittverletzungen wurden dort chirurgisch behandelt. Anschließend wurde er ins Polizeipräsidium gebracht. Die Untersuchung der diesem ebenfalls im Rahmen der ärztlichen Behandlung im der Notfallambulanz des Universitätsklinikums L um 03:09 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,84 Promille. 3. Am Morgen des 11.01.2019 wurde der Angeklagte von den Zeugen S und T aus seiner Zelle im Polizeigewahrsam geholt, um mit ihm zur Nachsorge in das B Krankenhaus zu fahren. Nachdem der Zeuge T sich ihm namentlich vorgestellt und ihm mitgeteilt hatte, dass er von der Mordkommission sei, fragte der Angeklagte – nach dem Eindruck der Beamten glaubhaft völlig überrascht –, warum die Mordkommission im Zusammenhang mit ihm tätig sei. Der Zeuge T erklärte ihm, dass er beschuldigt werde, in der Nacht eine Person mit dem Messer so stark verletzt zu haben, dass dieser in Lebensgefahr schwebe und belehrte ihn dabei erneut über seine Rechte als Beschuldigter. Daraufhin gab der Angeklagte an, dass er dazu nichts mehr sagen wolle. Auf der Fahrt zum Krankenhaus gab der Angeklagte gegenüber dem neben ihm auf der Rückbank des Polizeifahrzeugs sitzenden Zeugen T, der ihn nochmals auf die zuvor erfolgte Belehrung als Beschuldigter hinwies, an, dass die Zeugen Q und W seine Angaben bestätigen könnten. Er habe in Notwehr gehandelt. Er habe gemeinsam mit den beiden genannten Personen gegen 02:00 Uhr die „C Stuben“ verlassen. Kurz danach sei es dann schon losgegangen. An allem sei der Alkohol schuld. Er sei zwei Mal angegriffen worden und zu Boden gegangen. Beim ersten Mal habe sich ein Mädchen eingemischt, das er dann zurückgestoßen habe. Dann habe sich ein „anderer Typ“ eingemischt. Nachdem er selber das zweite Mal zu Boden gegangen sei, habe er sein Messer gezogen, das er immer dabei habe, um sich zu verteidigen, da draußen genug Idioten rumlaufen würden, die einen ausrauben wollen würden. Er habe sich hiermit verteidigen wollen, habe damit aber nicht zugestochen. Deshalb verstehe er nicht, dass jemand verletzt sei. Sein Messer würde er auch nicht verleihen; das hätte er immer dabei. Der Angeklagte wurde im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 11.01.2019 ab 10:35 Uhr polizeilich von dem Zeugen S im Polizeipräsidium L auf der Dienststelle des KK 11 vernommen. Er benannte gegenüber dem Zeugen S, der ihn wiederum ausführlich als Beschuldigten belehrte, die Zeugen Q und W als Zeugen, die ihn entlasten könnten. Darüber hinaus äußerte er sich lediglich dahingehend, dass er das alles so nicht hätte haben wollen. Sie hätten einfach nur in Ruhe was essen gehen wollen. Er habe in Notwehr gehandelt. Den Rest wolle er mit seinem Rechtsanwalt besprechen, bevor er weitere Angaben mache. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 11.01.2019 äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass er sich nach zwei Schlägen ins Gesicht und einem Tritt ins Kreuz gewehrt habe. 4. Die Zeugen Q1 und N3 fanden im Rahmen der Spurensuche am Tatort erste Blutspuren im Einmündungsbereich C Straße/W2straße auf dem Gehweg in Höhe des Zebrastreifens vor dem Fahrradgeschäft sowie weitere Blutspuren über den Anfang des Zebrastreifens, auf dem linksseitigen Gehweg der C Straße stadtauswärts, in Höhe der dortigen Bushaltestelle und einige Meter hinter der Bushaltestelle über die C Straße auf die gegenüberliegende Straßenseite, vor dem U-Bahn Abgang vorbei, über die Querstraße C Wall bis hin zur dortigen Auffahrt auf das Tankstellengelände der Shell-Tankstelle. Der Zeuge P führte die Spurensicherung der Blutspuren mittels Verwendung von Bakterietten durch, deren Lage sich mit den Spuren, die die Zeugen Q1 und N3 gefunden hatten, deckten. Der Tatort wurde erkennungsdienstlich untersucht. Die Zeugin N4 ließ die Videoraufzeichnungen der Shell-Tankstelle betreffend den Tatzeitraum sichern; der Zeuge S1 wertete die Aufzeichnungen aus, auf denen u.a. zu sehen ist, wie der Zeuge X1 auf das Gelände der Shell-Tankstelle läuft. Die den Geschädigten A und F entnommenen Blutproben, die mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 16.01.2019 (Az.: 502 Gs 157/19) beschlagnahmt wurden, wurden mittels Betäubungsmittel-Testverfahren untersucht. Dabei wurde in Bezug auf den Geschädigten A der Konsum von Amfetaminen, Cocain und Cannabis festgestellt und in Bezug auf den Geschädigten F der Konsum von Cocain und Cannabis. IV. 1. Der Geschädigte A erlitt durch das Tatgeschehen, wie bereits ausgeführt, zwei Schnittverletzungen. Er wies trotz dieser Verletzungen stabile Vitalwerte auf, weshalb er nicht intubiert werden musste. Aufgrund der Schwere der Verletzungen kam er unmittelbar nach der Erstversorgung zunächst auf die Intensivstation. Bei einer Untersuchung mit bildgebendem Verfahren konnte festgestellt werden, dass der rechte Lungenflügel aufgrund der Stichverletzung an der rechten Brustseite eingefallen war und sich ein Pneumothorax gebildet hatte, ohne dass sich daraus in der Folge ein Spannungspneumothorax entwickelt hatte. Diese Stichverletzung war nicht konkret, aber abstrakt lebensgefährlich, da sich neben dem Pneumothorax auch ein Spannungspneumothorax hätte entwickeln können und es zu einem Verbluten nach Innen durch eine Verletzung von zwischen den Rippen verlaufenden Gefäßen sowie dem Lungengewebe hätte kommen können. Es wurde eine Drainage unterhalb der linken Brust gelegt. Mittels einer weiteren Röntgenaufnahme konnte festgestellt werden, dass die weitere Stichverletzung an der linken Brustseite in der mittleren Schlüsselbeinlinie oberflächlich war. Das Rippenfell wurde hierdurch nicht verletzt. Er wurde noch im Laufe des 11.01.2019 auf die Normalstation verlegt und am 16.01.2019 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Verletzungen des Geschädigten A sind in der Folge vollständig ausgeheilt. 2. Der Geschädigte F erlitt, wie bereits ausgeführt, zwei oberflächliche geradlinig-glattrandige Schnittverletzungen in die rechte Flanke bzw. an der rechten Schulterblattspitze. Diese Wunden wurden in der Uniklinik chirurgisch versorgt. Der Geschädigte F konnte unmittelbar hiernach das Krankenhaus verlassen. Die erlittenen Stichverletzungen waren nicht konkret, aber abstrakt lebensgefährlich, da neben einer Durchdringung des Rippenfells auch das Lungengewebe aufgrund eines Spannungspneumothorax hätte verletzt werden können, was zu einem Verbluten nach innen hätte führen können. 3. Der Angeklagte fügte sich bei der Tat selber zwei Schnittverletzungen an der linken Hand zu. Die erste Schnittverletzung verlief quer über die Hohlhand, war etwa 10 cm lang und reichte in der Tiefe bis in das unterhalb der Haut liegende Fettgewebe. Es zeigten sich noch mehrere aktive Sickerblutungen aus mehreren kleinen Blutungsquellen. Eine weitere Schnittverletzung verlief vom Mittelglied des zweiten Fingers radialseitig bis in die Tiefe. Die Beugung im Endglied des linken Zeigefingers war deutlich eingeschränkt. Die Schnittwunden an der linken Hand wurden am 11.01.2019 im B Krankenhaus desinfiziert und mittels Primärnaht chirurgisch versorgt. Vier Tage später wurden die Schnittwunden erneut im Rahmen einer Revisionsoperation im B Krankenhaus chirurgisch behandelt. Der linke Zeigefinger des Angeklagten fühlt sich nach wie vor taub an und ist deutlich eingeschränkt beweglich. 4. Die Zeugin I hatte nach dem Vorfall starke Rückenschmerzen. Als diese sich nach einigen Tagen immer noch nicht gebessert hatten, suchte sie ambulant ein Krankenhaus auf. Bei der dortigen röntgenologischen Untersuchung konnte ein Rippenbruch ausgeschlossen werden, es wurde aber eine weiterbestehende massive Rippenprellung festgestellt. Nach ca. weiteren 14 Tagen klang die Schmerzsymptomatik mehr und mehr ab. Die Zeugin I ist inzwischen vollständig beschwerdefrei, Folgebeeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. C. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten zur Person und zur Sache in der Hauptverhandlung, soweit dieser bezüglich seiner Angaben zum Tatgeschehen gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen. I. Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte hat sich am 01.07.2019, dem 1. Hauptverhandlungstag, durch Abgabe einer eigenen Erklärung, die er in freier Rede vorgetragen hat, zur Sache zusammenfassend wie folgt eingelassen: Er übernehme die Verantwortung dafür, was mit seinem Messer passiert sei. Er habe drei Menschen damit verletzt – einschließlich sich selbst. Er habe Erinnerungslücken an das Geschehen im Detail, die er nicht füllen wolle. Er bereue zutiefst, was geschehen sei und sei erschüttert, was passiert sei. Nach seinem Feierabend habe er sich mit einem Freund und einer Freundin getroffen. Sie hätten für den am Wochenende anstehenden 40. Geburtstag der Freundin L2 eingekauft. Danach seien sie noch in eine Kneipe gegangen. Dort hätten sie einen schönen Abend gehabt; sie hätten Bier getrunken und später – etwa ab Mitternacht – noch ein Würfelspiel gespielt. Dabei hätten sie dann neben dem Bier auch Schnäpse getrunken. Gegen 2 Uhr hätten sie die Kneipe verlassen. Sie hätten draußen auf der Straße gestanden; auf der anderen Straßenseite seien Jugendliche gewesen, die sich zunehmend sehr laut verhalten hätten. Seine Freundin L2 habe zu denen gesagt, dass sie ruhig sein sollen, da andere Menschen morgen arbeiten müssten. Einer aus der Gruppe der Jugendlichen habe zurückgeschrien: „ Halt’s Maul! Was willst Du, Du Hurensohn“. Diese Beleidigung habe ihn persönlich sehr getroffen. Er habe die Straßenseite gewechselt, um denjenigen, der ihn beleidigt habe, zur Rede zu stellen. Er habe ihn am Kragen gefasst und das Mädchen, das ihn zuvor angesprochen habe, weggeschubst. Das Mädchen sei dann auf ihr Gesäß gefallen Dann habe er einen Schlag von hinten auf den Kopf bekommen und sei hingefallen. Es sei zu einer Rangelei gekommen, bei der einer der Jugendlichen ihn von der Seite angesprungen habe. Daraufhin habe er das Messer aus der Jacke geholt, um die „Angreifer“ einzuschüchtern. Wie es dann weitergegangen sei, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als ihn die Polizei auf dem Gelände der Shell-Tankstelle festgenommen habe. Auf Nachfrage des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten ergänzte der Angeklagte seine Einlassung wie folgt: Er habe sich an dem Abend mit B1 und L2 getroffen. Nachdem sie die Einkäufe für Kristinas Geburtstagsfeier zu ihr nach Hause gebracht hätten, seien sie ins „C Stübchen“ gegangen. In dieser Kneipe sei er regelmäßig; dies sei sein „Veedel“. Deswegen kenne er auch den Wirt gut. In dem Lokal sei es ihm super gegangen. Beim Rausgehen habe er dann den Alkohol gespürt. Es sei wie ein „Schlag“ gewesen. Es könne sein, dass er auf einem Auto gesessen habe. Die andere Gruppe habe aus sechs oder sieben Leuten bestanden. Es sei auf jeden Fall ein Mädchen dabei gewesen. Das Messer habe er für die Arbeit gekauft und in seiner Jacke gehabt. Er sei Linkshänder. Er habe das Messer wohl nach dem ersten Schlag aufgeklappt, nachdem er es vom Boden aufgehoben habe. Es sei nach seinem ersten Sturz aus der Jacke gefallen. Er habe zuvor einen Schlag gegen den Hinterkopf bekommen. Er sei dann vorne gestürzt. Er habe aufstehen wollen, sei dann getaumelt und wieder zu Boden gefallen. Dabei habe er wohl in das Messer gegriffen. Er habe einen Schubs oder einen Tritt gegen die rechte Seite bekommen. Er habe eine Verletzung an der linken Hand erlitten. Das Messer habe er auch links geführt. Er wisse nicht mehr, wieso sie an der Tankstelle gewesen seien. Die Jugendlichen hätten versucht, ihn zu provozieren. Vielleicht sei deswegen der Standort gewechselt worden. Er habe gesagt, dass er sie fertig machen, aber nicht, dass er sie umbringen werde. Die Auseinandersetzung habe geendet, weil die Polizei gekommen sei. Als die Polizei gekommen sei, habe er das Messer in die Hosentasche gesteckt. Er habe am Knie noch eine Schürfwunde erlitten. Das Blut an seinem T-Shirt sei von der Festnahme. Er habe seine Hände auf dem Rücken gehabt. Er wisse nicht, wieso er zur Polizei gesagt haben solle, dass er das Messer immer dabei habe. Er habe keine Erinnerung an das Gespräch mit T. Er habe 5-6 Bier, 0,2 l, und Sliwowitz getrunken; ca. 6-7 Schnäpse. Generell trinke er unter der Woche nichts, es sei aber ein lustiger Abend gewesen. Er habe deutlich mehr als sonst getrunken. Nur an Wochenenden habe er ab und zu mal ähnlich viel getrunken. Er habe an dem Tag auch nichts gegessen. Drogen habe er nicht genommen. Sie hätten an einem Auto gestanden, ob er da geraucht habe, wisse er nicht mehr. Das könne aber sein. Sie seien gut gelaunt gewesen und hätten noch etwas essen gehen wollen. Er wisse nicht mehr, wie er das das Messer in der Hand gehalten habe. Er könne sich noch an den Atemalkoholtest erinnern. Er habe auch Angst gehabt, denn es seien mehrere Leute auf ihn draufgegangen. Mit dem psychologischen Dienst in der JVA habe er nichts gemacht. Das mache er mit sich selber aus. Er habe keine Reaktionen seitens der JVA auf das Schreiben der Vorsitzenden nach dem Haftprüfungstermin gegeben. II. Zur Person des Angeklagten Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs auf seine glaubhafte Einlassung in der Hauptverhandlung, die analog zu den Feststellungen gelautet hat. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg und seine persönlichen Verhältnisse detailreich beschrieben und seine Angaben haben z.B. in Bezug auf seine letzte Tätigkeit bei der Firma N1 Bestätigung durch das bereits im Rahmen des Haftprüfungstermins vorgelegte Schreiben des Firmeninhabers gefunden. Dabei sind die Angaben des Angeklagten jeweils plausibel, chronologisch und in sich nachvollziehbar. Sie stimmen zudem mit seinen Angaben im Rahmen der psychiatrischen Exploration in der JVA L am 27.05.2019 überein, zu der die psychiatrische Sachverständige K1 in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich entsprechend bekundet hat. Auch die Feststellungen zu den Alkoholkonsumgewohnheiten des Angeklagten fußen auf seinen gleichlautenden Angaben, die zudem durch die Aussagen der Zeugen Q und W, soweit diese dazu Wahrnehmungen machen konnten, Bestätigung gefunden haben. Gerade als gute Freunde des Angeklagten, die mit diesem über mehrere Jahre viel gemeinsame Freizeit verbracht und gefeiert haben, konnten sie Angaben zu dem üblichen Alkoholkonsum des Angeklagten machen und haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte bei den meisten Gelegenheiten eher nur ein paar Bier getrunken habe und nur ab und zu höherprozentige Alkoholika. So viel Alkohol wie an diesem Abend habe der Angeklagte in ihrer Gegenwart eigentlich vorher nie oder nur ganz selten konsumiert. Wenn sie den Angeklagten vor diesem Abend alkoholisiert erlebt hätten, wäre er nie aggressiv oder übergriffig gewesen, sondern eher besonders lustig, in guter Stimmung und „aufgekratzt“. Die Feststellung, dass der Angeklagte psychisch gesund ist und keinen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum hat, beruht auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Frau K1, die im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung ausgeführt hat, dass weder im Rahmen der Exploration des Angeklagten noch in dessen Biographie Anhaltspunkte sichtbar geworden seien, die auf einen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum hätten schließen lassen können. Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 15.01.2019. Die Feststellungen bezüglich seiner Inhaftierung folgen aus der Verlesung des Haftbefehls des Amtsgerichts L vom 11.01.2019 (Az.: 502 Gs 132/19). III. Feststellungen zur Sache 1. Die unter B.I.1 und B.I.3 getroffenen Feststellungen zu dem Treffen des Angeklagten mit den Zeugen Q und W sowie zum Verlauf des Zusammenseins in der Lokalität „C Stübchen“, dem Alkoholkonsum der drei und zu der Ausgangsituation nach Verlassen der Lokalität beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung des Angeklagten, die durch die Bekundungen der Zeugen Q und W bestätigt wird. Die Zeugen haben den Verlauf des Abends, die gute Stimmungslage und den jeweiligen Umfang des Alkoholkonsums der drei sowie das Verlassen des Lokals gleichlautend zu den Angaben des Angeklagten geschildert. Dass der Angeklagte sich draußen auf den ihm unbekannte Mercedes legte, steht aufgrund der Angaben des Geschädigten A sowie der Zeugen N und I fest, die übereinstimmend bekundet haben, dass sie den Mann, der später zu ihnen auf die andere Straßenseite gekommen sei, liegend auf einem Auto wahrgenommen hätten. Gegen die Richtigkeit der vorgenannten Wahrnehmung der Zeugen spricht auch nicht, dass die Zeugen Q und W bei ihren Aussagen zunächst nichts davon berichtet haben, dass der Angeklagte X sich vor dem Lokal auf ein Auto gelegt habe, denn auf Nachfrage konnten sie eine derartige Situation auch nicht ausschließen. Schließlich hat der Angeklagte in seiner ergänzenden Einlassung angegeben, dass es sehr wohl so gewesen sein könnte, dass er sich auf ein Auto gelegt habe. Er erinnere dafür zwar keinen Grund, möglicherweise habe er das aber gemacht, weil er draußen vor dem Lokal so plötzlich die Wirkungen des Alkohols so stark gespürt habe Die unter B.I.2 und B.I.4 getroffenen Feststellungen zu der Feier im Irish Pub und dem Verlassen dieser Lokalität beruhen auf den glaubhaften den Feststellungen entsprechenden Aussagen der Geschädigten A und F und der Zeugen N, I, W1, M1 und X1, Die Zeugen haben übereinstimmend den Anlass und den Ablauf der Feier sowie ihren jeweiligen Alkoholkonsum und – bezogen auf die Geschädigten A und F – Drogenkonsum ebenso geschildert, wie die Situation in Zusammenhang mit der Trennung der verschiedenen an der Feier Beteiligten, soweit sie jeweils dazu selbst Wahrnehmungen gemacht haben. Dabei haben die Zeugen nicht nur jeweils in Bezug auf ihre eigene Person gleichlautend zu den entsprechenden Feststellungen geschildert, was sie nach dem Verlassen des Irish Pub gemacht haben, sondern auch beschrieben, mit wem ihre anderen Freunde sich von dem Pub entfernt haben. Dabei ergänzten sich die Bekundungen zu einem stimmigen Bild, so dass die Kammer in der Gesamtschau die Feststellungen treffen konnte. 2. Die unter zur B.II. getroffenen Feststellungen zu dem eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, soweit er sich noch erinnern konnte. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieses Geständnisses, dass er die Verletzungen der Geschädigten A und F durch Stiche mit seinem Messer und die Verletzung der Zeugin I durch das zu Boden bringen verursacht hat, überzeugt. Es deckt sich genau wie der im Übrigen festgestellte Sachverhalt zum Kerngeschehen mit den glaubhaften Angaben der Geschädigten A und F sowie der Zeugen N, M1, X1, I, W1, Q und W, soweit diese Wahrnehmungen machen konnten. Dabei steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere fest, dass der Angeklagte – entgegen dem der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L in dem Anklagesatz zugrunde gelegten Geschehensverlauf – sowohl die Verletzungen des Geschädigten A als auch die Verletzungen des Geschädigten F in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang durch seine Sticheverursacht hat, die er gegen die beiden Geschädigten ausführte, als die Drei sich noch im Bereich der KVB-Bushaltestelle an dem dortigen Zebrastreifen befanden. Dass der Angeklagte den beiden Geschädigten die Stiche erst beibrachte, als die Beteiligten bereits in Richtung Shell-Tankstelle wegliefen, konnte die Kammer ausschließen. Über das Kerngeschehen hinausgehend konnten im Hinblick auf die teils widersprüchlichen Angaben der vorgenannten Zeugen zu einigen Phasen des Geschehens keine Feststellungen im Detail, z.B. zum genauen Ablauf der Verlagerung der Situation zur Shell-Tankstelle hin, getroffen werden, wobei die Widersprüchlichkeiten zum einen auf den ebenfalls bestehenden Erinnerungslücken der Zeugen beruhen und zum anderen dem Umstand geschuldet sind, dass die Zeugen das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahrgenommen haben und teilweise nicht mehr im Einzelnen herausgefiltert werden konnte, was die Zeugen selbst wahrgenommen haben, was sie lediglich schlussgefolgert haben oder was sie vom Hörensagen, insbesondere in den später zwischen den Beteiligten geführten Gesprächen, erfahren haben. Trotz dieser Unsicherheiten sind die Aussagen der Zeugen grundsätzlich glaubhaft. Jeder der vernommenen Zeugen hat sich erkennbar bemüht, die jeweiligen Erinnerungen zu schildern, wobei sie selbstkritisch die Lücken und Unschärfen benannt haben. Auch wenn insbesondere bei der Zeugin I noch eine deutliche Betroffenheit wahrnehmbar war, hat keiner der Zeugen den Angeklagten übermäßig belastet. Vielmehr haben die Zeugen insgesamt deutlich gemacht, dass sie jedenfalls im Rückblick zu der Bewertung gekommen seien, dass der Angeklagte sich durch die größere Anzahl der Beteiligten ihrer Gruppe wahrscheinlich bedroht gefühlt habe. Korrespondierend dazu hat der Geschädigte A auch die persönliche Entschuldigung des Angeklagten am Ende der Zeugenvernehmung des Geschädigten A angenommen. Hierzu im Einzelnen: a. Die Feststellung unter B.II.1, dass die spätere Auseinandersetzung durch einen Zuruf des Geschädigten A gegenüber dem auf dem Mercedes liegenden Angeklagten ausgelöst wurde und sich dadurch ein verbales Hin- und Her mit wechselseitigen Beleidigungen entwickelte, beruht auf der entsprechenden Aussage des Geschädigten A, der dies offen eingeräumt und dabei auch – selbstkritisch – zu erkennen gegeben hat, dass es keinen Anlass dafür gegeben habe und er dies ohne Nachdenken aus einer spontanen Laune heraus gemacht habe. Diese Bekundung wird durch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen N und I bestätigt, die ebenfalls angegeben haben, dass der Geschädigte A ohne Grund und für sie völlig überraschend plötzlich zu dem Mann auf der anderen Straßenseite rüber gebrüllt und ihn zum Verlassen des Autos aufgefordert habe. Dass ein derartiger Zuruf erfolgte, hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung dargestellt und auch eingeräumt, dass er sich dadurch angegriffen fühlte und dies nicht habe „auf sich sitzen“ lassen und „die“ zur Rede habe stellen wollen. Auch die Zeugen Q und W haben den Zuruf des Geschädigten A und das sich daraus entwickelnde Wortgefecht bestätigt und auch bekundet, dass wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden seien. Den genauen Inhalt der Beleidigungen konnte die Kammer hingegen nicht sicher feststellen. So hatten die Zeugen Q, I, N und W keine konkreten Erinnerungen an den genauen Inhalt des Wortwechsels, erinnerten aber allgemein Beleidigungen, während der Geschädigte A bekundet hat, er habe zunächst gerufen, was der Angeklagte dort mache und ihn aufgefordert von dem Auto runterzukommen, dann habe der Angeklagte mit irgendeiner Beleidigung reagiert, auf die er wiederum erwidert habe. Der Angeklagte hat angegeben, dass von der anderen Seite „Halt’s Maul“ und später „Hurensohn“ oder etwas Ähnliches gerufen worden sei. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, entweder er oder die Zeugin Q hätten vorher eine Gruppe von 6 – 7 Personen, darunter 2 Mädchen, auf der der gegenüberliegenden Straßenseite wahrgenommen und diese aufgefordert, ruhiger zu sein, weil andere Leute schlafen wollten, was zwar durch die Aussage der Zeugin Q insoweit bestätigt worden ist, als sie angegeben hat, sie habe etwas entsprechendes gerufen, wohingegen der Zeuge W einen solchen Zuruf nicht wahrgenommen hat, geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass ein solcher Zuruf, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht die nachfolgende Auseinandersetzung ausgelöst hat. Zum einen hat keiner aus der Gruppe um den Geschädigten A einen solchen Zuruf überhaupt wahrgenommen, wie diese übereinstimmend bekundet haben. Zum anderen spricht der Umstand, dass sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin Q angegeben haben, bei den Personen, die sich sehr laut verhalten hätten, habe es sich um 6 – 7 Personen bzw. – so die Zeugin Q – eine noch größere Gruppe, gehandelt, dagegen, dass ein solcher Zuruf erst unmittelbar vor dem Rufen des Geschädigten A zu dem auf dem Auto liegenden Angeklagten erfolgte. Zu dieser Zeit bestand nämlich die Gruppe um den Geschädigten A aus lediglich drei Personen, ihm selbst und den Zeugen N und I. Daher dürfte eine solche Aufforderung, sich ruhiger zu verhalten, wenn überhaupt geschehen, erfolgt sein, als sich die deutlich größere Gruppe der Feiernden aus dem Irish Pub vor diesem Lokal voneinander verabschiedeten, um einerseits in Richtung Stadtmitte und andererseits – nämlich der Geschädigte A und seine Freunde – stadtauswärts aufzubrechen, wobei es auch durchaus lebensnah ist, dass diese Verabschiedung nicht leise von statten ging. b. Die Feststellungen unter B.II.2.a beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, auf die andere Straßenseite gelaufen zu sein, um „sie“ zu Rede zu stellen, dass sich daraus die körperliche Auseinandersetzung entwickelt habe und er auch ein Mädchen zu Boden geschubst habe, er sich aber an weitere Details nicht erinnern könne. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf den glaubhaften teils übereinstimmenden, teils sich ergänzenden Aussagen des Geschädigten A und der Zeugen N und I. So hat der Zeuge N geschildert, der Angeklagte sei zunächst auf ihn mit den Worten „Hast Du immer noch so eine große Fresse?“ zugekommen und habe ihn am Kragen gepackt, wobei er selbst darauf dann auch verbal beleidigend reagiert habe. Dann sei alles sehr schnell gegangen und er habe sich plötzlich mit dem Freund des Angeklagten in einer Rangelei befunden. Auch habe er dann wahrgenommen, dass seine Freundin, die Zeugin I von dem Angeklagten zu Boden gestoßen worden sei. Der Geschädigte A hat ausgesagt, dass der Angeklagte sehr aggressiv über die Straße gekommen wäre und zunächst etwas Provozierendes zu dem Zeugen N geäußert habe. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte seinen Freund auch körperlich angehen würde und habe sich eingemischt, so dass eine Rangelei entstanden sei. Dass die Zeugin I versucht habe, zu schlichten, habe er nicht wahrgenommen, wohl aber, dass der Angeklagte diese weggestoßen habe. Die Zeugin I hat bekundet, nachdem der Angeklagte auf ihre Straßenseite rübergekommen wäre, habe sich sofort eine Rangelei entwickelt, in die zumindest der Angeklagte, der Geschädigte A und ihr Freund N verwickelt gewesen wären. Sie habe befürchtet, dass es zu einer „richtigen“ Schlägerei kommen könnte und habe versucht verbal schlichtend einzugreifen, in dem sie die anderen laut aufgefordert habe aufzuhören. Daraufhin habe der Angeklagte sie an ihrer Oberbekleidung mit beiden Händen gepackt und sie heftig zurückgestoßen, wobei sie das Gefühl gehabt habe, einen kurzen Moment in der Luft zu sein. Sie sei dann rückwärts mit voller Wucht auf ihren Rücken geknallt und habe dann auf der Straße gelegen. Der Aufprall sei sehr heftig gewesen und der ganze Rücken habe ihr wehgetan. Weil die Schmerzen nicht weggegangen wären, sei sie ein paar Tage später zum Arzt gegangen, der eine Rückenprellung diagnostiziert habe. Zu diesen Bekundungen zum Ablauf fügen sich auch die Angaben des Zeugen W, der – ohne weitere Einzelheiten dazu zu erinnern – ebenfalls bekundet hat, es habe, nachdem er die Straße ebenfalls überquert gehabt habe, eine Rangelei gegeben, in deren Rahmen er möglicherweise ausgerutscht sei und sich dann irgendwie am Boden befunden habe und von einem aus der anderen Gruppe festgehalten worden sei. Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen waren hingegen zu dem Beginn der körperlichen Auseinandersetzung im Wesentlichen unergiebig, weil die Zeugen, jeweils noch nicht am unmittelbaren Geschehensort anwesend, entweder überhaupt noch nicht auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden waren oder aufgrund der Entfernung nur eine Rangelei wahrgenommen haben. Allerdings wird die Feststellung, dass die Zeugin I zu Boden gestoßen worden ist, auch durch die Aussage der Zeugin W1 indirekt bestätigt, die im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch den beauftragten Richter vom 04.07.2019 bekundet hat, dass sie, als sie sich zu der Gruppe, in der es ein Problem gegeben habe, hinzubewegt habe, die Zeugin I erst bei der Gruppe gesehen, diese dann aber nicht mehr in der Gruppe wahrgenommen habe. Später habe sie dann ihre Freundin auf der Fahrbahn gesehen, wobei sie nicht mehr sicher sei, ob diese auf dem Rücken gelegen oder gesessen hätte. Ihre Freundin sei aber völlig geschockt und verwirrt gewesen. Später habe sie gehört, dass ihre Freundin zu Boden gestoßen worden wäre. In der Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten einerseits und der Angaben der vorgenannten Zeugen andererseits ergeben sich zur Überzeugung der Kammer die getroffenen Feststellungen. Dass der Angeklagte bereits in dieser rangelnden Situation zu Boden gegangen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar hat der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben, dass er eine, wenn auch unklare, Erinnerung daran habe, insgesamt zweimal zu Boden gegangen zu sein. Abgesehen von dem Geschädigten A, der für diese Situation im Rahmen seiner Vernehmung geschildert hat, dass er nach seinem sehr unklaren Erinnerungsbild nicht 100 % ausschließen könne, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt hingefallen sei, hat aber keiner der anderen Zeugen für diese Anfangssituation ein zu Bodengehen des Angeklagten wahrgenommen. Da der Angeklagte aber auch angegeben hat, dass ihm bei seinem ersten zu Boden gehen sein Messer aus der Jackentasche gefallen sei und er es aufgehoben habe, und die Zeugin I kein Messer bei dem Angeklagten wahrgenommen hat, als dieser sie mit beiden Händen gepackt und zu Boden gestoßen hat, sie dieses aber aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte sie mit beiden Händen an ihre Oberbekleidung packte, hätte wahrnehmen müssen, geht die Kammer im Rückschluss davon aus, dass der Angeklagte erst kurz darauf hingefallen ist und ihm dann das Messer aus der Jackentasche gefallen ist und er es aufgehoben hat. c. Die Feststellungen unter B.II.2.b beruhen zunächst ebenfalls auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er habe dann einen Schlag gegen den Kopf bekommen und sei daraufhin zu Boden gefallen, wobei ihm sein Messer aus der Tasche gefallen sei. Dieses habe er dann ergriffen, um die anderen einzuschüchtern, und habe sich dann an seiner linken Hand, er sei Linkshänder, verletzt. An weiteres könne er sich nicht erinnern, da habe er eine Lücke. Auch wenn der Geschädigte A, der in seiner Aussage dazu nur angeben hat, dass es, nach dem er selber einen Schubs vor die Brust bekommen habe, zu einer Rangelei mit dem Angeklagten gekommen sei, in deren Rahmen er den Angeklagten von der Seite geschubst habe, so dass dieser hingefallen sei, ebenso wenig wie der Zeuge N, der abgesehen von seiner Aussage, er habe sich dann in einer Auseinandersetzung mit dem Freund des Angeklagten befunden, keine weiteren Einzelheiten bekunden konnte, von keinem Schlag gegen den Angeklagten berichtet haben, hat die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten zu seinen Gunsten festgestellt, dass dieser von einen Schlag getroffen wurde und dadurch zu Boden gegangen ist, weil aufgrund der unklaren Erinnerungsbilder der Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in diesem turbulenten Geschehen tatsächlich einen Schlag, entweder von dem Geschädigten A oder – versehentlich – von dem Zeugen N im Rahmen der Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen W, dessen Aussage dazu unergiebig war, weil er – mutmaßlich aufgrund seiner auch vom ihm selbst dargestellten Alkoholisierung – keine konkreten Erinnerungen hatte, erhalten hat. Die Feststellungen, dass der Angeklagte dann wieder aufgestanden ist und dabei sein Messer aufgehoben, dieses aufgeklappt und sich dabei selbst an der linken Hand verletzt hat, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussage des Geschädigten A, der dies ebenfalls ausgesagt hat, bestätigt wird. Auch wenn weder der Angeklagte, der sich daran nicht erinnern konnte, noch der Geschädigte A explizit von dem Vorgang des Messeraufklappens berichtet haben, muss der Angeklagte sein Messer in dieser Situation aufgeklappt haben. Anderenfalls hätte sich der Angeklagte nicht bereits zu diesem Zeitpunkt – wie in seiner Einlassung dargestellt – selbst mit dem Messer verletzt haben können. Dafür, dass er das Messer bereits in dieser Situation aufgeklappt hat, sprechen auch die Aussagen des Geschädigten A und der Zeugin W1, die beide übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte nach dem Aufstehen, so der Geschädigte A, bzw.im Kreis stehend, so die Zeugin W1, die nach ihrer Angabe das aufgeklappte Messer sofort wahrgenommen hat, als sie die Gruppe erreichte, das aufgeklappte Messer in der Hand hielt. Dabei habe sie, so die Zeugin, auch gesehen, dass der Angeklagte an der linken Hand geblutet habe, wobei sie davon ausgegangen sei, dass er sich selbst verletzt habe, weil er das Messer sehr fest in der Hand gehalten habe Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte nach dem er wieder stand mit dem aufgeklappten nach oben gerichteten Messer kreisförmig rumgefuchtelt und dabei gebrüllt hat „wer will jetzt, wer will jetzt“ und die Zeuginnen W1 und Q versucht haben, beruhigend auf den sehr aggressiv und aufgebracht erscheinenden Angeklagten einzuwirken, wobei dieser sie vollständig ignorierte, beruhen auf den entsprechenden Aussagen der Zeuginnen, die diese Situation nachvollziehbar und gerade in Bezug darauf, dass der Angeklagte in keiner Weise auf die Zeuginnen reagierte, sondern diese überhaupt nicht wahrzunehmen schien, eindrucksvoll geschildert haben. Auch der Geschädigte A hat in seiner Aussage berichtet, dass der Angeklagte kreisförmig mit dem Messer rumgefuchtelt habe und etwas wie „kommt her“ gebrüllt habe. d. Die Feststellungen unter B.II.2.c beruhen – der Angeklagte hat in seiner Einlassung dazu keine weiteren Angaben gemacht, sondern dargestellt, dass er insoweit eine Erinnerungslücke habe, aber nicht in Abrede stellen wolle, dass er die beiden Geschädigten A und F mit dem Messer verletzt habe – im Wesentlichen auf den glaubhaften, den obigen Feststellungen der Kammer entsprechenden und sich gegenseitig ergänzenden Aussagen der Geschädigten A und F aber auch der Zeugin W1, soweit diese dazu Wahrnehmungen gemacht haben. So hat die Zeugin W1 in ihrer Zeugenvernehmung vor dem beauftragten Richter vom 04.09.2019, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bekundet, dass in der Situation, als der Angeklagte mit dem erhobenen Messer rumgefuchtelt habe, sich plötzlich jemand, den sie nicht erkannt habe, von hinter ihr kommend energisch – mit einem „aggressiven Impuls“ – wie mit „einem Vorwärts-Schwimmstoß“ in die Gruppe reingedrängt habe. Dadurch sei sie selbst aus der Gruppe rausgedrängt worden und habe danach vorübergehend die weitere Entwicklung nicht mehr beobachten können, habe aber etwas später den Mann mit dem Messer auf dem Boden gesehen. Dass es sich bei dieser Person um den Geschädigten F gehandelt hat, folgt zur Überzeugung der Kammer aus dessen eigenen Angaben und der Aussage des Geschädigten A. Der Zeuge F hat nämlich ausgesagt, dass er aus einer Entfernung von geschätzt 100 – 200 m – er habe sich da noch bei den Zeugen M1 und X1 befunden, mit denen er sich gerade auf den Weg stadtauswärts gemacht habe – plötzlich eine Rangelei mit lauten Rufen und Schubsen wahrgenommen habe. Auch habe er die Zeugin I auf der Straße liegen sehen. Er sei dann einfach ohne Kenntnis, was vorher passiert sei, losgelaufen, um seinen Freunden zu helfen und sei in die Situation reingestürmt, wobei er seinen Freund N5, den Zeugen N, auch irgendwie auf den Boden wahrgenommen habe. Er habe dann in den Täter reinspringen wollen, habe diesen aber nicht voll getroffen, sondern nur touchiert und dann versucht, ihn zu Boden zu treten. Dabei habe er nicht gewusst, dass der Täter ein Messer gehabt habe. Er glaube nicht, dass der Täter dann wirklich auf den Boden gefallen sei, weil er ihn eben nicht voll getroffen habe. Dann habe der Angeklagte, den er als den Täter wiedererkenne, vor ihm gestanden. Sein Freund X2, der Geschädigte A, sei dann von hinten gekommen und habe den Täter auch schlagen wollen. Er denke, dass er in dieser Situation dann von dem Täter gestochen worden sei, weil er nur dort so nah bei diesem gewesen sei, dass die Stiche ihn überhaupt treffen konnten. Wann er das Messer erstmals wahrgenommen habe, erinnere er nicht mehr. Dass er tatsächlich verletzt worden sei und geblutet habe, habe er erst später an der Tankstelle bemerkt. Der Geschädigte A hat dazu bekundet, dass er selber, als er wahrgenommen habe, dass der Angeklagte mit einem Messer rumgefuchtelt habe, einen Schritt zur Seite gegangen sei. Da sei dann der Zeuge F, der von der Situation vorher nichts mitbekommen habe, angerannt gekommen und habe versucht, den Angeklagten um zutreten. Dieser habe aber ausweichen können Er sei dann wieder auf den Angeklagten zu, um zu versuchen, diesem zu entwaffnen, weil er Angst um seinen Freund D2, den Geschädigten F, gehabt habe. Dabei habe er sich eng bei dem Geschädigten F, teils neben diesem, teils versetzt hinter diesem befunden und auch, wie auch der Geschädigte F, zeitweise seine Arme zum Schutz hoch gehalten. Er habe dann stichähnliche Bewegungen des Angeklagten in ihre Richtung wahrgenommen, aber weder gesehen, dass der Zeuge F gestochen worden sei, noch habe er direkt bemerkt, dass er selber getroffen worden sei. Er habe seine Verletzungen dann aber bemerkt, als das Geschehen sich zu der Tankstelle verlagert habe. Die übrigen Zeugen konnten zu der Beibringung der Messerstiche keine weiterführenden Angaben machen. Die Zeuginnen I und Q haben ausgesagt, dass sie nicht gesehen hätten, dass der Angeklagte zugestochen habe, weil ihnen jeweils die Sicht verdeckt gewesen sei. Der Zeuge W hat bekundet, er habe überhaupt nicht mitbekommen, dass der Angeklagte ein Messer gezogen habe. Er sei von einem aus der Gruppe am Boden fixiert worden und als dieser ihn losgelassen habe, weggerannt, ohne sich um die anderen zu kümmern. Auch der Zeuge N hat bekundet, dass er nichts vom Ziehen des Messers und einem Zustechen wahrgenommen habe, weil er sich in der Rangelei mit dem Freund des Angeklagten befunden habe. Der Zeuge M1 hat ausgesagt, dass er hinter dem Geschädigten F zu der Auseinandersetzung hingelaufen sei und dabei wahrgenommen habe, dass der Angeklagte in aggressiver Haltung den anderen gegenüber gestanden habe, wobei es für ihn so ausgesehen habe, dass er etwas in der Hand gehalten habe, was er – M1 – aber nicht habe identifizieren können. Der Geschädigte F sei dann in den Angeklagten reingesprungen und er meine, der Angeklagte sei dadurch zu Boden gegangen. Dann habe der Angeklagte mit dem Messer auf die Gruppe losgehen wollen. Auf Nachfrage, ob er das Messer tatsächlich in dieser Situation gesehen oder Stiche gegen andere – hier die Geschädigten A und F – wahrgenommen habe, relativierte der Zeuge M1 seine Angaben dahingehend, dass er das Messer selber sicher erst im Bereich der Tankstelle in der Hand des Angeklagten wahrgenommen habe und auch erst dort realisiert habe, dass die Geschädigten A und F tatsächlich verletzt worden seien. Daraus habe er möglicherweise den Rückschluss gezogen, dass der Angeklagte vorher die anderen mit dem Messer bedroht habe. Der Zeuge X1 schließlich hat bekundet, dass er nur wahrgenommen habe, wie es zu einer Schubserei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F gekommen sei. Erst danach, unmittelbar bevor sich das Geschehen durch das Eingreifen des Zeugen N in Richtung der Tankstelle verlagert habe, habe er plötzlich ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen und daraufhin den Notruf der Polizei über sein Handy angerufen. Auch wenn die Zeugin W1 und der Zeuge M1 bekundet haben, sie hätten den Angeklagten am Boden liegend wahrgenommen, nach dem der Geschädigte F in diesem reingesprungen wäre, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte ein zweites Mal vollständig auf den Boden gefallen ist, weil selbst der Angeklagte diesbezüglich keine sichere Erinnerung hatte und die beiden Geschädigten A und F, die sich am nächsten bei dem Angeklagten befunden haben, dies gerade nicht wahrgenommen haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt mindestens fünf Stiche gegen die Geschädigten A und F ausführte und dabei durch einen Stich die Jacke des Geschädigten A beschädigte und jeden der beiden Geschädigten mit zwei Stichen getroffen hat, beruht zum einen auf der Inaugenscheinnahme der Jacke des Geschädigten A und zum anderen auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen G. Diese hat den Feststellungen entsprechend die Verletzungen der beiden Geschädigten, die sie selbst zeitnah nach dem Tatgeschehen rechtsmedizinisch bzgl. der Verletzungen untersucht hat, und deren Folgen im Rahmen ihres mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten überzeugenden Gutachtens beschrieben. Auch die Feststellung, dass die Stichverletzungen bei den Geschädigten A und F jeweils zwar abstrakt lebensgefährdend gewesen sind, eine konkrete Lebensgefahr aber für keinen der beiden Geschädigten bestanden hat, beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen. Die Kammer konnte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen G aufgrund der Inaugenscheinnahme der Jacke des Geschädigten A auch ausschließen, dass der Angeklagte gegen den Geschädigten A nur 2 Stiche ausgeführt und mit einem Stich sowohl die Jacke beschädigt als auch den Geschädigten A verletzt hat, denn die sich als langgezogener Riss darstellende Beschädigung befindet sich im rechten unteren Vorderteil der Jacke, mithin an einer Stelle, an der der Geschädigte A keine Verletzung aufgewiesen hat. Die Feststellung, dass der Geschädigte F, bevor er sich in den Kreis um den Angeklagten stürzte, seine Jacke auszog und auf den Boden warf, beruht auf der Aussage der Zeugin W1, die bekundet hat, dass sie die ihr bekannte Jacke des Geschädigten später, als die anderen bereits in Richtung der Tankstelle weggelaufen wären, auf der Straße liegend aufgefunden, diese aufgehoben und dem Zeugen F zurückgegeben habe, bevor dieser mit dem RTW ins Krankenhaus gefahren worden sei. Dass der Angeklagte die Stiche gegen die beiden Geschädigten ungezielt und nicht mit vollem Krafteinsatz geführt hat, folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem konkreten Verletzungsmuster und der von den Geschädigten überzeugend und einfühlbar geschilderten Dynamik der Situation. Da sich sowohl der Geschädigte A als auch der Geschädigte F in dieser Situation nicht statisch an einer Stelle befunden haben und sowohl ihre Körper als auch ihre Arme hin und her bewegt haben, war ein gezieltes Zustechen für den Angeklagten überhaupt nicht möglich. Auch die unterschiedliche Lage der jeweiligen Verletzungen, bei dem Geschädigten A einmal unterhalb der linken Brustwarze, einmal unter der rechten Achselfalte und bezogen auf die Beschädigung der Jacke im rechten Bauchbereich unterhalb der Gürtellinie sowie bei dem Geschädigten F einmal im Bereich des rechten Rippenbogens und einmal am oberen Rücken im Bereich der rechten Schulterblattspitze, belegen, dass es sich um ungezielte Stiche gegen die Geschädigten gehandelt hat. Dass der Angeklagte nicht mit vollem Kraftaufwand zugestochen hat, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass drei der vier Stiche, die die Geschädigten getroffen haben, nur zu jeweils oberflächlich verlaufenden Verletzungen geführt haben und der Stich, der zu der Beschädigung der Jacke geführt hat, den Körper des Geschädigten A nicht erreicht hat. Gerade der Umstand, dass die beiden gegen den Geschädigten F geführten Stiche nur marginal eingedrungen sind, obwohl der Geschädigte F zu diesem Zeitpunkt nur mit einem leichten Pullover und einem T-Shirt bekleidet war, ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Angeklagte nicht mit voller Kraft zugestochen hat. Auch bezüglich des gegen den Geschädigten A geführten Stichs, der unterhalb der rechten Achselfalte eingedrungen ist und den Brustkorb eröffnet hat, konnte die Kammer nicht feststellen, dass dieser seitens des Angeklagten mit voller Kraftentfaltung geführt wurde. Insoweit hat nämlich die rechtsmedizinische Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dieser Stich keine knöchernen Strukturen getroffen habe und die gegenüber den anderen Stichen deutlich längere Stichtiefe nicht zwangsläufig auf eine größere Kraftentfaltung bei Ausübung des Stichs schließen lasse, sondern auch durch eine Bewegung des Geschädigten im Moment der Stichzufügung aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel erklärbar sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Ausführung der Stiche sowohl gegen den Geschädigten A als auch gegen den Geschädigten F diese beiden verletzen wollte und somit mit (direktem) Körperverletzungsvorsatz handelte, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der geständigen Einlassung des Angeklagten. Auch wenn der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er an die Beibringung der Stiche keine konkrete Erinnerung habe, ergibt sich aus dem gesamten Geschehensablauf, dass der Angeklagte die Geschädigten verletzen wollte. Seine bereits vorher äußerst aggressive Stimmung hatte sich durch seinen Sturz auf den Boden weiter gesteigert und aus seiner Sicht hatte allein das Drohen mit dem Messer – das Herumfuchteln gegenüber dem Kreis der anderen – keinen Erfolg gehabt, so dass er, als er sich den nunmehr zwei Geschädigten direkt gegenübersah, diese durch das Beibringen konkreter Stiche gegen diese verletzen und damit aus seiner Sicht abwehren wollte, ohne, dass er sich tatsächlich in einer Notwehrlage befand. Angesichts des Bildungshintergrunds des Angeklagten steht auch außer Frage, dass er dabei wusste, dass Stiche in den Bereich des Oberkörpers grundsätzlich zu lebensgefährdenden Verletzungen führen können. Die Kammer konnte jedoch trotz der mehrfachen Einwirkung des Angeklagten auf die beiden Geschädigten und seiner abstrakt lebensgefährdenden Gewalthandlungen nicht feststellen, dass der Angeklagte mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, dass er also den tödlichen Ausgang der von ihm ausgeführten Messerstiche als mögliche Folge seines Handelns erkannt (Wissenselement) und billigend in Kauf genommen (Willenselement) hätte. Die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, so dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts nahe liegen kann. Dennoch können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, so etwa wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst war oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs vertraute. Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Falls bestehen durchgreifende Zweifel an einem Tötungsvorsatz des Angeklagten Auch wenn das von dem Angeklagten genutzte Klappmesser, dass die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, aufgrund seiner Beschaffenheit und der Länge der Klinge grundsätzlich geeignet ist, auch konkret lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen und der Bereich eines Oberkörpers, in den der Angeklagte die Stiche bei beiden Geschädigten ausführte, für lebensgefährliche Verletzungen anfällig ist, sprach die Art und Weise der Stichbeibringung gegen einen Tötungsvorsatz. Der Angeklagte führte die Stiche gegen beide Geschädigte in schneller Abfolge, ungezielt und im Rahmen eines sehr dynamischen Geschehens, in dem auch die beiden Geschädigten ihre Position und Körperhaltung sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch dem jeweils anderen Geschädigten ständig veränderten, aus, was dadurch belegt ist, dass jeder der beiden Geschädigten an unterschiedlichen Stellen durch die Stiche getroffen worden ist. Auch stach der Angeklagte bei allen Stichen nicht mit vollem Krafteinsatz zu, denn drei der vier Stiche, die zu Verletzungen bei den Geschädigten geführt haben, haben nur zu sehr oberflächlichen Verletzungen geführt. Soweit der Geschädigte A eine weiter in die Tiefe reichende und brustkorberöffnende Stichverletzung unter der rechten Achselfalte erlitten hat, lässt sich aus dieser kein Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ziehen, weil nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen G die Tiefe der Verletzung keinen Rückschluss auf den ausgeübten Kraftaufwand zulässt, weil bei diesem Stich keine knöchernen Strukturen verletzt wurden und das tiefere Eindringen auch durch eine Bewegung des Geschädigten A befördert worden sein kann. Zudem war sich – wovon die Kammer zu seinen Gunsten auszugehen hatte – der in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigte, durch Alkohol enthemmte und spontan aufgrund einer emotionalen Überreaktion handelnde Angeklagte, der sich aus seiner Sicht einer Übermacht der anderen „erwehren“ musste, der Gefährlichkeit seines Tuns im Tatzeitpunkt nicht bewusst. Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes konnte daher trotz des objektiven Vorliegens von gefährlichen Gewalthandlungen bei dem Angeklagten nicht zweifelsfrei angenommen werden. Dabei hatte die Kammer durchaus vor Augen, dass an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen Darüber hinaus fehlt es auch an dem Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Kammer konnte unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht feststellen, dass der Angeklagte den Tod der beiden Geschädigten gebilligt hätte. Das Tatgeschehen, bei dem der Angeklagte sich in der konkreten Situation, als die Geschädigten A und F zu zweit unmittelbar vor ihm standen, gegen diese zur Wehr setzen wollte, spricht in hohem Maße dagegen, dass er deren Tod billigend in Kauf genommen hat, vielmehr liegt nahe, dass er auf einen für die Geschädigten glücklichen Ausgang vertraut hat. Gegen diese Bewertung spricht weder, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf mehrfach „ich bring euch um“ gerufen hat, noch, dass er den Geschädigten und den Zeugen wechselnd nachsetzte. Eine solche Äußerung wie „ich bring dich um“ wird bei körperlichen Auseinandersetzungen häufig umgangssprachlich benutzt, ohne, dass sich daraus ein zwingender Rückschluss auf einen tatsächlichen entsprechenden Willen ableiten ließe. Auch das Hinterherlaufen des Angeklagten hinter den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe um die Geschädigten lässt keinen tragfähigen Rückschluss darauf zu, dass bei dem Angeklagten bei Ausführung der Stiche gegen die Geschädigten A und F das Willenselement des bedingten Vorsatzes vorhanden gewesen wäre. Denn unter Berücksichtigung der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der gerichtsbekannt besonders erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen K1, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung auch insoweit uneingeschränkt angeschlossen hat, führte gerade der besondere, die verminderte Schuldfähigkeit begründende psychische Ausnahmezustand des Angeklagten dazu, dass er sich auf das von den Geschädigten und den Zeugen beschriebene „Katz- und Mausspiel“ eingelassen hat. e. Die Feststellungen zu B.II.2.d beruhen – der Angeklagte hat auch insoweit in seiner Einlassung dargestellt, sich daran nicht erinnern zu können – im Wesentlichen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage des Zeugen N. Dieser hat bekundet, er habe, nachdem er den Freund des Angeklagten im Rahmen der Rangelei zu Boden habe bringen können und ihn dort festgehalten habe, bemerkt, dass seine Freundin die Zeugin I am Boden gelegen habe. Zudem habe er plötzlich wahrgenommen, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten habe. Daraufhin habe er den Freund des Angeklagten losgelassen, sei aufgesprungen, sei auf den Angeklagten zu gerannt und habe diesem entgegen gebrüllt „Du willst meine Freundin ficken, dann fick mich!“. Der Angeklagte habe sich ihm im gleichen Augenblick zugewandt und sei auf ihn mit dem Messer zugekommen. Daraufhin sei er in Richtung der Tankstelle weggerannt und der Angeklagte habe ihn verfolgt. Diese Aussage des Zeugen N wird ergänzt und bestätigt durch die Bekundungen der übrigen Zeugen aus der Gruppe um die Geschädigten, während die Zeugen Q und W dazu keine konkreten Angaben machen konnten. Die Geschädigten A und F sowie die Zeugen W1, M1 und X1 haben ebenfalls ausgesagt , dass der Zeuge N plötzlich den Angeklagten wegen der Zeugin I angebrüllt habe und dadurch die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf sich gezogen habe. Der Angeklagte habe sich dann auf den Zeugen N zubewegt und habe diesem, als der Zeuge N in Richtung Tankstelle wegegelaufen sei, nachgesetzt. Auf den Aussagen der vorgenannten Zeugen beruht auch die Feststellung, dass der Angeklagte dabei mehrfach gerufen hat „ich mach Dich fertig, ich bring Euch um“. Insoweit hat der Angeklagte zwar im Verlauf der Hauptverhandlung angegeben, es könne sein, dass er so etwas wie „ich mach euch fertig“, nicht aber „ich bring euch um“ gerufen habe. Die Kammer ist aufgrund der gleichlautenden glaubhaften Angaben der vorgenannten Zeugen jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte in seiner Erregung auch die weitere Äußerung getätigt hat, da die Erinnerung der Zeugen gerade an diese Äußerung „ich bring euch um“ sehr präsent war und sie bereits in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen entsprechendes bekundet haben. Die Feststellung, dass das Geschehen von der Zeitpunkt, als der Angeklagte die Straßenseite gewechselt hat bis zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge N in Richtung der Tankstelle weglief, nur wenige Minuten gedauert hat, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Aussage aller Zeugen in Verbindung mit dem festgestellten Beginn der bei der Polizei und der Feuerwehr eingegangenen Notrufen. f. Die Feststellungen unter B.II.2.e beruhen auf den Aussagen der Geschädigten A und F und den Bekundungen der Zeugen N, M1 und X1, die aus ihrer jeweiligen Sicht übereinstimmend und sich wechselseitig ergänzend glaubhaft bekundet haben, dass sich in der Folge „ein Katz- und Mausspiel dergestalt entwickelt habe, dass immer dann, wenn der Angeklagte beim Hinterherlaufen einem von ihnen näher gekommen sei, ein anderer aus ihrer Gruppe die Aufmerksamkeit des Angeklagten durch Zurufe auf sich gezogen habe. Der Angeklagte habe sich dann immer sofort von demjenigen, dem er bis dahin nachgesetzt habe, ab und dem neuen Zurufer zugewandt und sei dann diesem nachgerannt. Dabei seien die Mitglieder der Gruppe und der Angeklagte letztlich bis zur Shell-Tankstelle gekommen. Auch die Zeuginnen Q und W1 haben – so ihre jeweiligen Aussagen – dieses „Katz- und Mausspiel“ beobachtet, ohne sich selber einzuschalten. Dass es bei dieser Verlagerung des Geschehens – anders als in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L dargestellt – zu keinen Verletzungshandlungen des Angeklagten mehr gekommen ist, folgt ebenfalls aus den Aussagen der vorgenannten Zeugen. Insbesondere die Geschädigten A und F haben bei ihren jeweiligen Aussagen zweifelsfrei ausgeschlossen, dass ihnen der Angeklagte im Rahmen dieses Nachsetzens zu irgendeinem Zeitpunkt so nahe gekommen ist, dass er, obwohl er das Messer weiterhin in der Hand gehabt habe, in der Lage gewesen wäre, auf sie einzustechen. 3. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seinem Kritik, Urteils- und Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt war, beruht auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen K1. Diese hat ausgeführt, dass ihr Gutachten auf folgenden Informationsquellen basiere: auf der Kenntnis der Akten des Landgerichts L, auf ihrer eigenen Exploration des Angeklagten am 27.05.2019 in der JVA L sowie auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die psychiatrische Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass es bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte gebe, die den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB in Form der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns oder der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wären. Es sei jedoch ein hirnorganisches Störsyndrom infolge einer mittelgradigen Alkoholintoxikation im Sinne von ICD-10: F10.0 festzustellen, was unter den Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störung falle. Von einem hirnorganischen Störsyndrom würden Störungen der Bewusstseinslage unterschiedlichen Ausmaßes sowie des Denkens, der Fähigkeit, komplexe Situationen wahrzunehmen und Zeichen für eine gedankliche Einengung, Einschränkung der gedanklichen Vielfalt, flankiert von vermindertem Auffassungsvermögen und einer eingeschränkten Fähigkeit, sich an äußere situative Veränderungen anzupassen, erfasst. Die Blutalkoholkonzentration habe zum Tatzeitpunkt bei maximal 2,36 Promille gelegen, woraus gefolgert werden könne, dass der Angeklagte Alkohol in einer Menge zu sich genommen habe, die geeignet sei, eine mittelgradige Alkoholintoxikaton zu bewirken. Die zur Annahme einer darauf beruhenden krankhaften seelischen Störung erforderlichen psychodiagnostischen Kriterien seien in hinreichendem Maße gegeben, auch wenn keine Beeinträchtigung der Sprache, des Gleichgewichtssinns und der motorischen Koordination bis hin zu schwankendem Gang vorgelegen hätten. So könne bei dem Angeklagten eine Bewusstseinsveränderung festgestellt werden. Der von dem Zeugen W als ruhig und hilfsbereit beschriebene Angeklagte sei in der Auseinandersetzung laut und aufgebracht gewesen und habe sich nach den Aussagen der Zeugin I und W1 „wie ein blindwütiger Stier“ verhalten. Auch im Nachtatverhalten habe er sich gegenüber den Polizeibeamten noch sehr verbal aggressiv gezeigt und ihnen gegenüber geflucht. Auch sei er der polizeilichen Aufforderung, sich hinzulegen, erst auf Androhung des Schusswaffeneinsatzes nachgekommen, wobei sein weiteres, verbal aggressives Verhalten gezeigt habe, dass er trotz der vorgehaltenen Schusswaffen keine Angst gehabt habe. Zudem sei eine merkbare Einschränkung der kritischen Bewertung der Situation und des Situationsbezugs erkennbar gewesen. Zusätzlich hätte ihn die hohe emotionale Erregung, die in der Alkoholintoxikation fuße, zum Weitermachen bewegt. Trotz des Hinzutretens der Zeugen F, M1 und X1 habe er nicht davon abgelassen, die Zeugen N und A sowie die hinzugetretenen Zeugen zu attackieren. Auch die Zeuginnen W1 und I hätten ihn nicht abhalten können; er habe mit einem Tunnelblick durch sie „durchgeschaut“ und sie kaum wahrnehmen können. Vielmehr habe er sich mehr oder weniger ausschließlich auf diejenigen konzentriert, die ihn aus seiner Wahrnehmung heraus angegriffen hätten. Hinzu komme eine deutliche Veränderung des Tatzeitverhaltens im Vergleich zum nüchternen Zustand. Er habe spontan aus einer positiven, friedlichen Stimmung heraus auf die Frage des Geschädigten A, was das (Herumliegen auf dem Auto) solle, heftig und äußerst aggressiv reagiert. Es sei kein zielgerichteter Handlungsdrang festzustellen. Er sei gegen die anderen vorgegangen, habe auf ihr Verhalten reagiert, indem er sich von A nach B locken, ablenken lassen und sich insoweit auf das Katz- und Mausspiel eingelassen habe, was eher nicht auf ein intendiertes und intentional geleitetes Vorgehen hinweise. Er sei keinem zuvor gefassten „Tatplan“ gefolgt, sondern habe sich leiten lassen. Sein Verhalten habe –anders als wohl im nüchternen Zustand – eine hohe Streit- und Kampfbereitschaft aufgewiesen. Es sei ein deutliches Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion festzustellen. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen K1, deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrene Sachverständige bekannt ist, in vollem Umfang zu Eigen. 4. Die Feststellungen zu den getätigten Notrufen beruhen auf den mit den Feststellungen korrespondierenden Angaben der Zeugen W1, M1, X1 und T. Die Zeugen haben bekundet, dass sie die Polizei gerufen hätten. Die Zeugin W1 hat darüber hinaus angegeben, dass eine Frau aus einem der Häuser in der Umgebung herausgekommen sei, sie gefragt habe, was los sei und ihr mitgeteilt habe, dass sie ebenfalls die Polizei angerufen habe. Dass auch mehrere Anwohner einzelne Sequenzen der Auseinandersetzung beobachtet hatten und die „110“ oder die „112“ riefen, beruht auf den Angaben des Zeugen Q1, der bekundet hat, am Tatort mit mehreren Anwohnern gesprochen zu haben, die Schreie im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung wahrgenommen und daraufhin den Notruf getätigt hätten. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugen M1 und X1 vergeblich versucht hatten, in der Shell-Tankstelle weitere Hilfe zu bekommen bzw. Unterschlupf zu finden, basiert auf den mit den Feststellungen korrespondierenden Angaben der Zeugen M1 und X1. Darüber hinaus hat der Zeuge T, der zum Tatzeitpunkt in der Shell-Tankstelle gearbeitet und alleine die Nachschicht übernommen hatte, bestätigt, dass gegen 2 h zwei Jungs zur Tankstelle gerannt seien und hinein gewollt hätten. Die Schiebtür zum Verkaufsraum sei bereits geschlossen gewesen und er habe sie auf Anweisung seines Chefs und weil er Angst gehabt habe, nicht geöffnet. Er habe sodann die Polizei verständigt. IV. Die unter B III.1 getroffenen Feststellungen die Umstände des Eintreffens der ersten Einsatzkräfte der Polizei und der Festnahme des Angeklagten betreffend, basieren auf den gleichlautenden Angaben der Zeugen O, H, D1 und N2, die analog zu den Feststellungen ausgesagt haben. Die Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungen nach der Tat sowie den weiteren Ermittlungsschritten beruhen auf den Angaben der Zeugen N2, D1, O, L1, S, T, Q1, N3, N4 und S1. V. Die Feststellungen zu den bei dem Vorfall vom 11.01.2019 erlittenen Verletzungen der Geschädigten A und F sowie zu den Verletzungen des Angeklagten sowie zu deren Alkohol- und Drogenkonsum beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen G, die analog zu den Feststellungen gelautet haben. Dabei hat die rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass allein der Stich, der den Geschädigten A an der rechten Brustseite etwa 8 cm unter der rechten Achselfalte getroffen habe, brustkorböffnend gewesen sei. Dadurch sei es zu einem Pneumothorax gekommen, der sich im weiteren Verlauf nicht zu einem Spannungspneumothorax entwickelt habe. Diese Verletzung könne aufgrund er Lage nur entstanden sein, als der Geschädigte A den rechten Arm entsprechend angehoben habe. Die weitere Stichverletzung sowie die Verletzungen des Geschädigten F seien oberflächlich geblieben, wie bereits unter C.III.2 d. ausgeführt. Diese ließen sich insgesamt nicht mit einem kraftvollen Zustechen erklären. Weiter hat die rechtsmedizinische Sachverständige G ausgeführt, dass die Stichverletzungen der Geschädigten A und F im Bereich des Brustkorbes generell geeignet waren, deren Leben zu bedrohen. Die Kammer hat sich die plausiblen und überzeugenden Ausführungen des der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als sehr erfahren bekannten Sachverständigen G zu Eigen gemacht. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Feststellungen zu der Verletzung der Zeugin I und den durchgeführten medizinischen Untersuchungen beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin. D. Rechtliche Würdigung I. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte bezüglich der Tat zu Lasten der Geschädigten A und F einer gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in den Tatbestandsvarianten „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Variante, Nr. 5, 223 Abs. 1, 52, StGB schuldig. Der Angeklagte handelte dabei auch nicht gerechtfertigt, da keine Notwehrlage bestand. Hingegen hat der Angeklagte sich nicht, wie im Anklagevorwurf angenommen, des versuchten Totschlags zum Nachteil der Geschädigten A und F schuldig gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter C.II.2.d verwiesen Die verwirklichten Körperverletzungsdelikte zu Lasten der Geschädigten A und F stehen in Tateinheit, § 52 StGB, da sie nach den getroffenen Feststellungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Bereich der KVB-Bushaltestelle ausgeübt wurden und nicht als die Drei hieran Beteiligten in Richtung Shell-Tankstelle wegliefen. II. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte bezüglich der Tat zu Lasten der Geschädigten I einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig, welche zu der Tat zu Lasten der Geschädigten A und F in Tatmehrheit (§ 53 Absatz 1 StGB) steht. E. Strafzumessung: Bei der Strafzumessung für den Angeklagten hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. In Hinblick auf die Tat zu Lasten der Geschädigten A und F sieht der Strafrahmen gemäß § 224 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat die Kammer verneint, weil der Regelstrafrahmen sich auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht als unangemessen hart erweist. Im Rahmen dieser gebotenen Gesamtabwägung hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich am ersten Hauptverhandlungstag geständig eingelassen und die Tat bereut hat. Er hat sich bei den Geschädigten A und F persönlich für sein Handeln entschuldigt; der Geschädigte A hat die Entschuldigung auch angenommen. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat, die sich aus einem hochdynamischen Geschehen entwickelt hat. Der Angeklagte war bei der Tat alkoholbedingt enthemmt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Er hat bereits über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht und ist als Ersttäter und werdender Vater, hier in Zusammenhang mit den parallel zu der Inhaftierung des Angeklagten aufgetretenen medizinischen Problemen bei seiner Verlobten, als besonders haftempfindlich anzusehen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist, bei welcher er zwei Personen verletzt hat. Die Geschädigten F und A wurden abstrakt lebensbedrohlich verletzt; der Geschädigte A wurde zudem erheblich und schwer verletzt, auch wenn die durch die Tat verursachten Verletzungen zu keinen Spätfolgen geführt hat. Der Angeklagte handelte zudem mit Körperverletzungsabsicht und hat durch die Tat zwei Tatbestandsvarianten des § 224 StGB erfüllt. Diese allgemeinen Strafzumessungserwägungen gegenübergestellt lassen den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB nicht als unangemessen hart erscheinen. Auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt hat, hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen, weil die zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände weiterhin überwogen. . Die Kammer hat jedoch wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und für die Ahndung der Tat zu Lasten der Geschädigten A und F einen Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass der Schuldgehalt einer Tat bei einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in aller Regel vermindert ist, eine Strafrahmenverschiebung daher in der Regel vorzunehmen ist, wenn nicht andere, die Schuld des Täters erhöhende Umstände entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 07.09.2015, Az.: 2 StR 350/15 – juris). Nach der gebotenen Abwägung aller schuldrelevanten Umstände hat die Kammer nach diesen Grundsätzen eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden – bereits im Rahmen der Frage der Annahme eines minder schweren Falls erörterten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hielt hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten für tat- und schuldangemessen sowie für erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. II. Bei der Bemessung der Strafe für die Tat zum Nachteil der Geschädigten I war für den Angeklagten gemäß § 223 Abs. 1 StGB zunächst von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. Die Kammer hat auch in Bezug auf diese Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und für die Ahndung der Tat zu Lasten der Geschädigten I einen Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat auch hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich am ersten Hauptverhandlungstag geständig eingelassen und die Tat bereut hat. Er hat sich bei der Geschädigten I persönlich für sein Handeln entschuldigt. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Der Angeklagte war bei der Tat alkoholbedingt enthemmt. Zudem hat die Kammer auch hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist, bei welcher er eine ihm körperlich deutlich unterlegene Person, die lediglich verbal schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, verletzt hat. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hielt hierfür eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen. III. Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer auch den engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Taten und darüber hinaus auch den situativen Zusammenhang der dargestellten Taten berücksichtigt. Nach alledem hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erforderlich aber auch ausreichend ist. IV. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil erwartet werden kann, dass der Angeklagte die Verurteilung auch ohne die Einwirkung durch Strafvollzug als Warnung dienen lassen und unter dem Eindruck der Bewährungszeit künftig keine weiteren Straftaten begehen wird, und besondere Umstände vorliegen. Diese positive Sozialprognose und die besonderen Umstände stützen sich darauf, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt, die Tat bereut und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Er ist zudem nicht vorbestraft und wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, was schon allein vermuten lässt, dass er sich die Verurteilung als Warnung, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen, gereichen lässt. Er hat bereits über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht, was ihn deutlich erkennbar nachhaltig beeindruckt hat. Darüber hinaus verfügt der Angeklagte über ein stabiles und familiäres Umfeld; seine Verlobte erwartet in Kürze ihr erstes gemeinsames Kind. Zudem spricht für die von der Kammer gesehene positive Sozialprognose der Umstand, dass der Angeklagte eine Berufsausbildung als Gas- und Heizungsinstallateur abgeschlossen hat und ihm der Firmeninhaber der Fa. N1, bei der er bis zu seiner Inhaftierung – über eine Zeitarbeitsfirma – angestellt war, eine Anstellung trotz der zwischenzeitlichen Inhaftierung in Aussicht gestellt hat. Der Angeklagte muss sich aber deutlich vor Augen führen, dass die Bewährungsentscheidung ganz maßgeblich vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände verantwortet werden konnte. Ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen, vor allem eine erneute Strafbarkeit, wird unabwendbar den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folgen haben. V. Der Angeklagte war nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nicht vor. Wie bereits unter Ziffer A ausgeführt, hat der Angeklagte keinen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. F. Kosten Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.