Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.750,-€ abzüglich einer weiteren vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung, die sich wie folgt berechnet: -0,12 € für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Tachostand gefahrenen Kilometer, der über 110415 km hinausgeht- nebst Zinsen in Höhe 4 % seit dem 24.10.2013 bis 02.01.2019 sowie in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W Typ U 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer W##### zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger schloss im August 2013 einen Kaufvertrag mit der W1 GmbH & Co. KG über einen W U 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 31.000,- €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs ##### EU5 verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Motors. Der Dieselmotor des Typs ##### EU5 wurde massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten sowie deren Konzernunternehmen eingebaut. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor oder im realen Fahrbetrieb befindet. Die Software ist so programmiert, dass sie zwei unterschiedliche Betriebsmodi kennt, die die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. „Modus 1“, welcher beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch von der Motorsteuerung aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der sog. „Modus 0“ aktiv. Zwischenzeitlich wurde bei dem Fahrzeug des Klägers das für diesen Fahrzeugtyp empfohlene Software-Update aufgespielt. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte im Zusammenhang mit dem Softwareupdate für Fahrzeuge mit der streitgegenständlichen Motorvariante eine Freigabebestätigung, in der u.a. das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen bestätigt wurde. Ferner bestätigte das KBA, die Motorleistung sowie die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte und CO2-Emissionen als unverändert. Zusammenfassend bestätigt das KBA, dass die von der Volkswagen AG (…) dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Per 4./5.5.2019 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 110.415 km. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Er behauptet, dass – abgesehen von der Tatsache, dass das Fahrzeug einen manipulationsbedingten Minderwert habe - der Schaden u.a. darin liege, dass er einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe, den er ohne das haftungslauslösende Verhalten der Beklagten nicht eingegangen wäre. Das Software-Update sei nicht zur Mangelbeseitigung geeignet. Es seien hierdurch vielmehr diverse Folgemängel zu erwarten. Der Vorstand der Beklagten habe von der Implementierung der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerung gewusst. Die Gesamtlaufleistung für einen PKW der streitgegenständlichen Art betrage 250.000 km. Der Kauf des Fahrzeugs sei per 24.10.2013 (siehe Kopie der Abrechnung Bl 163 d.A.) abgerechnet worden. Er ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche u.a. aus § 826 BGB, da die Beklagte ihn in sittenwidriger Weise geschädigt habe. Die Klage wurde der Beklagten am 03.01.2019 zugestellt, der Schriftsatz vom 25.03.2019 (Bl 82 d.A.), mit dem eine Antragsänderung angekündigt wurde, wurde der Beklagten am 28.03.2019 zugestellt. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000,- € nebst Zinsen in Höhe 4 % seit dem 24.10.2013 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W Typ U 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer W##### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.400,- € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon deshalb keine Täuschung des Klägers vor, da es sich bei der verwendeten Steuerungssoftware nicht um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele, da das Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei, sondern eine innermotorische Maßnahme darstelle. Sie behauptet, dem Kläger sei durch die Verwendung der Software keine finanzielle Beeinträchtigung entstanden, auch ein Wertverlust oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Das durchgeführte Update habe keine negativen Auswirkungen. Die klägerischen Aussagen stünden im Widerspruch zu der Freigabebestätigung des KBA. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Sie habe dazu alles erklärt, was im Rahmen ihrer derzeitigen Erkenntnisse möglich und zumutbar sei. Es sei bei der Berechnung des Nutzungsersatzes von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 - 250.000 km auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 (Bl 161 f d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. A) Der geltend gemachte Anspruch besteht im tenorierten Umfang aus § 826 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. I. Der Kläger hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden iSv § 826 BGB erlitten. Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam, weil der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hat, den er im Übrigen nicht geschlossen hätte und somit aus diesem gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Er hat daher mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden iS des § 826 BGB erlitten (vgl. OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18, Rz. 38 ff). Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Der Pkw war im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mangelhaft, da der Motor die Vorgaben im NEFZ nur aufgrund der manipulierten Software einhielt. Das Fahrzeug wies damit zumindest keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen (BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, Rn. 11, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist hierbei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Geht der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik aus als sich dieser tatsächlich ergibt, so ist dies für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen. Stand der Technik ist es, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emmissionsgrenzwerte) auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen. Der Käufer eines Fahrzeuges darf davon ausgehen, dass dieses die gesetzlich vorgegebenen und der Erteilung der Typengenehmigung zu Grunde liegenden Abgaswerte nicht nur deshalb einhält, weil eine Software installiert wurde, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und während einer Prüfung durch entsprechende Programmierung der Motorsteuerung der im Regelbetrieb übliche Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG Köln Beschluss v. 28.05.2018 – 27 U 13/17, BeckRS 2018, 11099 Rz 32 m.w.N; Beschluss v. 20.12.2017 – 18 U 112/17, NZV 2018, 72, 73 Rz. 33 ff ). Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichthofes im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (Az. VIII ZR 225/17). Dort hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht. Damit eigne sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung - unabhängig davon, ob die Behörden die Weiterfahrt mit dem Wagen schon untersagt habe oder nicht. Allein die Möglichkeit, dass die Behörden eingreifen, reiche aus (s. Pressemitteilung des BGH Nr. 022/2019 vom 22.02.2019). Die von der Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich nach Auffassung des Gerichts um eine verbotene Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt. Die Kammer stützt sich dabei auf die dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelfällen bekannt gewordenen Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes, in denen die Aggregate ### EU 5 als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert wurden (vgl. ausführlich dazu auch LG Braunschweig Urteil v. 31.08.2017 – 3O 21/17- Rz. 67 ff – zitiert nach juris). Es steht nach Ansicht der Kammer außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste nämlich befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, was vorliegend indes nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst eingegangen ist, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 16.01.2018, 4 O 295/17, BeckRS 2018, 1446; LG Hildesheim Urteil v. 17.01.2017, 3 O 139/16; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, 6 O 119/16). II. Dieser durch den Erwerb des Pkw bei dem Kläger entstandene Vermögensschaden ist durch ein der Beklagten zurechenbares Verhalten mindestens mitverursacht worden. Die Beklagte hat den Kläger getäuscht und damit den nachteiligen Vertragsschluss kausal herbeigeführt. Eine solche Täuschung kann sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 123 Rn. 2 m.w.N). Dies ist bereits deshalb der Fall, weil die Beklagte das Antriebsaggregat, welches die (unzulässige) Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und vorliegend selbst in Verkehr gebracht hat. Hätte sie ein gesetzeskonformes Produkt eingesetzt, gäbe es für den Kläger keinen Grund zu Beanstandungen und es wäre nicht von einem für ihn nachteiligen Vertrag auszugehen. Aber auch aus dem Verschweigen seitens der Beklagten ist eine Täuschung ableitbar. Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. VII ZR 205/06 Rz. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259). Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat entwickelt und selbst oder über Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht hat, trifft in erster Linie sie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Verantwortlichkeit für deren Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten, jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass unter Beachtung der Verkehrsanschauung eine derartige Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte eine der weltweit größten und bedeutendsten Hersteller von PKW ist, die für sich in Anspruch nimmt, hochentwickelte und umweltfreundliche Motoren zu entwickeln, herzustellen und in eigenen Modellen oder solchen der Konzernunternehmen einzusetzen und als solche – jedenfalls bis der sog. Dieselskandal im Jahr 2015 öffentlich wurde – ein besonderes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens beim Bevölkerungsdurchschnitt genoss (ausführlich: LG Wuppertal Urteil v. 16.01.2018, 4 O 295/17, BeckRS 2018, 1446). Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte verletzt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht, da er sich vorstellte, ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes, mangelfreies Fahrzeug zu erwerben. Wäre ihm bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Dass der Kläger einen Kaufvertrag geschlossen hat, hat er mit Schriftsatz vom 05.06.2019 entgegen der missverständlichen Darstellung in der Klageschrift klargestellt. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Insofern setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, inwieweit ihre Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, auch auf den Hinweis der Kammer, dass der bisherige Vortrag nicht ausreiche, nicht nachgekommen. Das Landgericht Wuppertal hat zur Verteilung der Darlegungslast im Urteil vom 16.01.2018 – 4O 295/17, BeckRS 2018, 1446 - ausführlich Folgendes dargelegt: „62 Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag, Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. 63 Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rz. 21). 64 Diese Voraussetzungen liegen vor. 65 Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerseite gegen die Beklagte aus § 826 BGB hat die Klägerseite nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bzw. diejenigen Organe oder Vertreter deren Verhalten und Kenntnisse sie sich zuzurechnen lassen hat, mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Indizielle Anknüpfungstatsache hierfür ist, ob Personen aus dem vorbezeichnete Personenkreis von der Entwicklung einer irregulären Software sowie deren massenhafter Implementierung in von der Beklagten in Verkehr gebrachten Motor bzw. Abgassystemen Kenntnis hatten. Zur entsprechenden Darlegung und sachgerechtem Beweisantritt ist die Klägerseite nicht in der Lage, weil es ihr an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten, insbesondere die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten und Berichtswege mangelt. Diese Umstände gehören aber zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten und ihre Offenbarung ist der Beklagten ohne weiteres zuzumuten. Es kann dabei dahinstehen, ob es allgemein als zumutbar anzusehen ist, wenn die Beklagte intern zeit- und kostenintensive Maßnahmen ergreifen muss, um die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragenden Umstände zusammenzutragen und geordnet darzustellen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie dies unabhängig vom hier geführten Rechtsstreit bereits getan hat und damit jedenfalls heute der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufwand nicht mehr unverhältnismäßig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Zuge der gegen sie in den USA geführten Ermittlungen dortiger Behörden sowie der dort angestrengten Zivilklagen eine internationale Anwaltskanzlei mit der unabhängigen Untersuchung und Aufarbeitung der auch diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden „Dieselaffäre“ beauftragt hat. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Auftragsumfang dieser Untersuchung die Ermittlung der Verantwortlichkeiten und der Entscheidungs- und Berichtswege einschloss. Dieser Bericht liegt der Beklagten auch vor. 66 Die sekundäre Darlegungslast wurde durch den hinreichend substantiierten Primärvortrag der Klägerseite auch ausgelöst. […] Dieser für sich genommen knappe Vortrag genügt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen. Zum einen entspricht die geäußerte Behauptung, dass ein organschaftlich Verantwortlicher mit diesem Themenkreis befasst war, dem bei einem Großkonzern wie der Beklagten Erwartbaren. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet und daher gem. § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Zu bestandsgefährdenden Entwicklungen in diesem Sinne gehören auch Verstöße von Organmitgliedern und Unternehmensangehörigen gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 52 unter Verweis auf die Begründung RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 15). Gerade wenn es wie vorliegend, um Produkte geht, welche einer behördlichen Prüfung und Zulassung unterzogen werden müssen und welche zig tausendfach in den Verkehr gebracht werden, kann weder angenommen werden, dass es objektiv entbehrlich ist, ein Überwachungssystem zur Vorbeugung gegen bzw. der Aufdeckung von bereits erfolgten Gesetzesverstößen einzurichten, noch dass der verantwortliche Vorstand der Beklagten dies subjektiv anders eingeschätzt hätte. Wenn die Beklagte aber derartige Überwachungssysteme eingerichtet hat, liegt es nahe anzunehmen, dass die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungspflichten ebenso wie die korrespondierenden Berichtspflichten bis in die Führungsebene der Beklagten reichen. An den Primärvortrag sind auch deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Klägerseite unbestritten vorträgt, dass die Beklagte gegenüber den US-amerikanischen Behörden bzw. Gerichten die eigene Verantwortlichkeit verbindlich eingeräumt hat (vgl. Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 d.A.) unter Verweis auf den dort in Auszügen zitierten Inhalt des sog. „Statement of Facts“. Es kann dabei dahinstehen, ob die Verantwortlichkeit nach dem dort maßgeblichen Recht weiter reicht, als nach hiesigem. Sie hat nämlich unbestritten eingeräumt, dass die sanktionierten Handlungen von Mitarbeitern im Rahmen der denen zugewiesenen Aufgaben vorgenommen worden seien und weil gerade diese Aufgabenverantwortlichkeit Gegenstand der sekundären Darlegungslast ist. 67 Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht schließlich nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen.“ Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat einerseits der Kläger den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag hinsichtlich der Kenntnis und Motivation des Vorstands erbracht, da um der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsachen beschränkt werden müssen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rz. 32 ff). Andererseits hat die Beklagte nicht ansatzweise ausreichend zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung und Verwendung der Manipulationssoftware vorgetragen und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass und wie Mitarbeiter unter Ausschluss der Kenntnis des Vorstands die Manipulationssoftware pflichtwidrig beauftragt, bezahlt und verwenden ließen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist daher entsprechend dem klägerischen Vortrag mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten gemäß § 31 BGB im Hinblick auf den Einsatz der Manipulationssoftware die haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen zu verantworten haben. Auch die Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht lagen vor. Die Beklagte handelte im Hinblick auf die sittenwidrige Schadenszufügung vorsätzlich. Für eine Haftung gemäß § 826 BGB ist insofern erforderlich, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990, Az. VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634, 636). Bezüglich der Sittenwidrigkeit der Schädigung ist nicht das Bewusstsein der Schädigung erforderlich. Es genügt vielmehr bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände (Palandt-Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 8 m.w.N.). Eine solche Kenntnis ist aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu bejahen. Zunächst steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt das Gericht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie jedenfalls damals technisch nicht in der Lage waren, die Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und bzw. oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer (LG Wuppertal a.a.O.). Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung droht, mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der – zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden (s. LG Wuppertal a.a.O.; LG Offenburg Urteil v. 12.05.2017, 6 O 119/16 Rz. 48 zitiert nach juris). III. Das Verhalten der Beklagten ist zudem als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 4 und § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau , a. a. O., § 826 Rn. 4). Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (st. Rpsr BGH Urteil v. 03.12.2013, XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11 jeweils mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Ansicht der Kammer das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten (ebenso: OLG Köln Beschluss v. 03.01.2019 – 18 U 70/18). Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten, ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt (s. LG Hildesheim, a.a.O; ausführlich auch LG Wuppertal, a.a.O.). Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet vorliegend auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus. Zwar können Schutzweckerwägungen zur Haftungskorrektur im Rahmen von § 826 BGB grundsätzlich Bedeutung erlangen (vgl. Wagner-MüKo, BGB, 7.Aufl. 2017, Rz. 46 ff m.w.N.). Indes folgt vorliegend die Haftung der Beklagten aus § 826 – anders als ein möglicher Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB – nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen eine Norm, deren individualschützender Charakter ggfs. problematisch ist, sondern wie oben dargelegt aus dem Vorwurf des Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs und des sich Verschaffens eines Wettbewerbsvorteils auf rechtswidrigem Wege, mit der Folge, dass dem ahnungslosen Kunden behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen (vgl. auch LG Offenburg a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer ist hierdurch unmittelbar der Rechtskreis des Klägers betroffen, da der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots in der Vermeidung solcher Schäden liegt, die der Kläger erlitten hat (ebenso OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rz. 43). IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu befreien ist. Hätte der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen, wäre er zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihm von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug zu erstatten ist. Auf den Ersatzbetrag hat der Kläger sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Gebrauchsvorteile sind nicht exakt berechenbar und deshalb analog § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wobei als Bemessungsgrundlage an den Bruttokaufpreis anzuknüpfen und dieser nach der linearen Wertschwundmethode auf die erwartbare Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs umzulegen ist (vgl. i.e. OLG Karlsruhe Urteil v. 01.12.2008, 1 U 85/08, BeckRS 2009, 25927 m.w.N.). Danach ergibt sich für jeden gefahrenen Kilometer folgende Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil für jeden gefahrenen Kilometer =_____ Bruttokaufpreis __________ erwartete Gesamtlaufleistung Die Kammer legt bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO eine Gesamtlaufleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp von 250.000 km zugrunde. Abzustellen ist insofern auf die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer des Konsumgutes, die niedriger zu bemessen ist als die nach den Planungspapieren konzipierte Lebensdauer (vgl. Staudinger-Kaiser, BGB (2012), § 346 Rz. 259 m.w.N., vgl. zum Ansatz von 250.000 km auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.12.2018, 17 U 4/18 Rz. 50). Demnach ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Berechnung: 31.000,- €-_ = (gerundet) 0,12 € Nutzungsentschädigung je gefahrenem Kilometer. 250.00 km Auf Basis des Kilometerstands von 110.415 km zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Nutzungsentschädigung von 13.249,80 €. Die Kammer hält es insofern für angezeigt, neben der exakten Höhe der Nutzungsentschädigung auch die Parameter der Abzugsberechnung vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteils ist eindeutig. Insofern wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten sind (vgl. zu dieser Tenorierung: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1950, 1951; Urteil v. 01.12.2008, 1 U 85/08, BeckRS 2009, 25927 m.w.N.). Insofern war es angezeigt, zu tenorieren, dass für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Tachostand gefahrenen Kilometer, der über 110.415 km hinausgeht, 0,12 € anzusetzen sind. Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf (vgl. BGH NJW 2013, 450 Rz. 21). Somit ergibt sich per Saldo ein Betrag von 17.750,20 €. Das ist per Saldo weniger als der Betrag, den der Kläger (in Gestalt der Anrechnung „Zug um Zug“) verlangt, so dass die Klage teilweise abzuweisen war. V. Ferner muss der Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Rechtsposition herausgeben, die er aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkws erworben hat. Dies hat der Kläger in seinem Zug um Zug Antrag durch das Rückübereignungsangebot berücksichtigt. VI. Unbeachtlich für die Schadensberechnung ist hingegen der Umstand, dass an dem Fahrzeug zwischenzeitlich ein Software-Update durchgeführt worden ist, welches nach der Behauptung der Beklagten die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen soll, ohne dass sich dadurch andere– gegebenenfalls kaufrelevante – Kriterien nachteilig verändern. Insofern kann auch dahinstehen, ob durch das Software-Update ggfs. negativen Veränderungen durch eingetreten oder zu erwarten sind. Zu beachten ist insoweit nämlich, dass vorliegend von einer Schädigung der Entschlussfreiheit des Klägers und nicht einer unmittelbaren Substanz- oder Vermögensschädigung im klassischen Sinne auszugehen ist, weswegen eine Schadensausgleichung auf Grundlage der Aufwertung des Kaufgegenstandes nicht erreicht werden kann. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte, auf Abschluss des Vertrages gerichtete, Willenserklärung des Klägers lässt sich im primären Wege nicht anders beseitigen, als durch Freistellung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.). VII. Der als Schadensersatz zu erstattende Kaufpreis ist gemäß §§ 849, 826 BGB ab Kaufpreiszahlung zu verzinsen. Die Regelung des § 849 BGB knüpft an den Sachentzug an, wobei Sache im Sinne dieser Norm auch Geld ist (s. MüKoBGB/Wagner, 7.aufl. 2017, § 849 Rz. 4). Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises abzustellen, da erst dann ein Entzug iS des § 849 BGB vorliegt. Der Kaufpreis wurde am 24.10.2013 gezahlt; dies lässt sich aus der Rechnung, die auf den 24.10.213 datiert, schließen. Der im Rahmen des § 849 BGB anzuwendende Zinsfuß beträgt gemäß § 246 BGB4 % p.a. (vgl. Palandt-Sprau,a.a.O., § 849 Rz. 1). Ab Rechtshängigkeit kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. B) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 22.564,03 €