Urteil
12 O 47/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0724.12O47.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, welche mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits einen gleich gelagerten Versicherungsvertrag mit Beginn zum 01.01.1994 geschlossen hatte, schloß im Jahr 2000 im sog. Policenmodell bei ihr eine weitere – hier streitgegenständliche – fondsgebundene Lebensversicherung mit Todesfallrisiko mit Beginn zum 01.12.2000 und vereinbartem Ablauf der Versicherung zum 01.12.2018. Unstreitig war der Klägerin der Durchschlag des Antragsformulars (Anl. K1, Bl. 42 der Akte) überlassen worden. Mit Anschreiben vom 15.11.2000 erhielt sie den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen gemäß Anl. B1 (Bl. 158 der Akte). Sowohl im „Leitblatt Verbraucherinformation nach § 10 a VAG“ unter Z. 5 sowie am Ende des 2-seitigen Versicherungsscheins unmittelbar oberhalb der Unterschriften in Fettdruck befindet sich folgende Widerspruchsbelehrung: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Klägerin zahlte in der Folgezeit die Versicherungsprämien. Rund 12 ½ Jahre nach Vertragsschluß bat die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2013 um die Abänderung des Bezugsrechts für den Todesfall auf ihre Kinder (Anl. B2, Bl. 176), was die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2013 bestätigte (Anlage B3, Bl. 177 der Akte). Zum 01.12.2013 widersprach die Klägerin der Dynamikanpassung (Anl. B4, Bl. 178 der Akte). Rund weitere 2 ½ Jahre später bat die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2016 um Übersendung von Kopien der Versicherungsunterlagen sowie um den kalenderjährigen Beitragsverlauf (Anl. B5, Bl. 179 der Akte). Mit Schreiben vom 07.06.2016 bat sie um Mitteilung des Rückkaufswertes zum Juni 2016 (Anl. B6, Bl. 180 der Akte), welche unmittelbar an ihre Steuerberaterin gefaxt werden solle. Mit Schreiben vom 13.06.2016 (Anl. K4, Bl. 54 der Akte) – mithin rund 15 ½ Jahre nach Vertragsschluß – erklärte die Klägerin, dem Vertrag zu widersprechen bzw. den Rücktritt, weil sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Mit Schreiben vom 15.06.2016 (Anl. K5, Bl. 55 der Akte) wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2016 (Anl. K6, Bl. 57 der Akte) begehrte die Klägerin anläßlich vorzunehmender Rückabwicklung einen Betrag von 66.883,00 € unter Fristsetzung bis zum 29.07.2016 sowie Erstattung der Anwaltskosten auf Basis einer Geschäftsgebühr von 1,9 zu diesem Gegenstandswert. Auch dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2016 (Anl. B7, Bl. 181 der Akte zurück). Weil die Klägerin in der Folgezeit die Beiträge nicht mehr zahlte, wurde das Mahn- und Kündigungsverfahren seitens der Beklagten eingeleitet. Aufgrund dessen wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt gemäß Schreiben vom 02.11.2016 (Anl. B8, Bl. 183 der Akten). Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2016 (Anl. B9, Bl. 184 der Akte) mit, daß sie aufgrund ihres Widerspruchs keine weiteren Beitragszahlungen mehr leisten werde und kein Vertragsverhältnis mehr bestehe. Zwei Jahre später verlangte sie am 12.11.2018 die steuerfreie Auszahlung der Ablaufleistung (Anlage B 10, Bl. 185 der Akte). Während der Vertragslaufzeit hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.351,73 € als sog. Sparbeitrag in die ausgewählten Fonds investiert; zum Abrechnungszeitpunkt war ein Ertrag i.H.v. 13.535,50 € erwirtschaftet. Gemäß Schreiben vom 22.11.2018 (Anlage B 11, Bl. 188 der Akte) zahlte die Beklagte zum Ablauftermin am 01.12.2018 dieses Fondsguthaben i.H.v. 43.887,23 € aus. Nach dem Vortrag der Klägerin leistete diese im Zeitraum 01.12.2000 bis 01.06.2016 (bis zum Widerspruch) 34.588,87 € sowie vom 01.07.2016 bis 01.10.2016 durch Einzug der Beklagten weitere 1.012,36 €, mithin insgesamt 35.848,14 €. Nach dem Vortrag der Beklagten leistete die Klägerin Prämien bis zum vereinbarten Ablauf am 01.12.2018 in Höhe von insgesamt 35.348,14 €. Die Klägerin begehrt nunmehr wegen vorzunehmender Rückabwicklung und Rückgewähr beiderseitiger Leistungen Zahlung in Höhe von insgesamt (weiterer) 27.466,37 € wie folgt: Summe der gezahlten Beiträge: 34.588,87 € abzüglich Risikokosten: - 1.340, 79 € abzüglich Auszahlungen: - 43.887,23 € zzgl. Nutzungen im Fond: 12.740,04 € zzgl. EKR- Nutzung Risikobeitrag: 4.384,54 € zzgl. EKR- Nutzung Abschlußkosten: 9.649,43 € zzgl. EKR-Nutzung VwKosten: 10.319,15 € zzgl. Beiträge nach Widerspruch: 1.012,36 € Die Klägerin hält die Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft. Überdies habe die Beklagte die Verbraucherinformationen nicht vollständig mitgeteilt. Sie behauptet, die Beklagte habe die vorgenannten Nutzungen gezogen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 27.466,37 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.848,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Belehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die der Klägerin zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen erfüllten alle erforderlichen rechtlichen Anforderungen und würden überdies bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit keine Unwirksamkeit der Belehrung begründen. Auch der Höhe nach sei die Forderung nicht berechtigt. Die Beklagte bestreitet eine Nutzungsziehung in der von der Klägerin dargelegten Höhe. Nutzungen aus Risiko- und Abschlußkosten könnten ohnehin nicht verlangt werden. Verwaltungskosten könnten nicht anhand von Schätzungen und Vermutungen der Klägerseite berechnet und anhand einer Rendite verzinst werden. Die angesetzte Eigenkapitalrendite sei als Verzinsung auch nicht sachgerecht, da das Eigenkapital sich definiere lediglich als Quote „Gewinn / Eigenkapital“ und damit lediglich eine Kennzahl sei, aber keine echte Verzinsung. Der Zinsgewinn, welcher auf Deckungsrückstellung oder Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder Eigenkapital entstehe, ermittelte sich anhand der Nettoverzinsung. Ferner beruft die Beklagte sich auf Verwirkung, die Klägerin verhalte sich treuwidrig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus der begehrten Rückabwicklung des Versicherungsvertrags. Zwar ist die Widerspruchsbelehrung mangels Hinweises auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs inhaltlich fehlerhaft. Die Beklagte, die die Auffassung vertritt, daß auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten die Belehrung sämtlichen Anforderungen entspreche, setzt sich mit dieser Thematik nicht näher auseinander. Die Klageforderung ist aber bereits der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat zum vereinbarten Ablauftermin bereits das Fondsguthaben i.H.v. 43.887,23 € erhalten, welche die Beklagte mit den von ihr eingezahlten Prämien für sie angelegt hat. Sie hat mit den Sparbeiträgen (30.351,73 €) einen Betrag i.H.v. 13.535,50 € erwirtschaftet. Diesem Vortrag zur Höhe der Sparbeiträge und den daraus gezogenen Nutzungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat sie sich damit auch nicht näher auseinandergesetzt. Insgesamt hat die Klägerin Beiträge in Höhe von rund 35.000 € eingezahlt, die Beklagte hat davon also rund 5.000 € zur Finanzierung sonstiger Kosten aufgewandt. Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte aus diesen – sukzessiv im Zeitraum Dezember 2000 bis Mitte 2016 gezahlten – nicht für die Klägerin angelegten Beitragsanteilen Nutzungen in Höhe von rund 24.000 € gezogen habe (aus Risikobeitrag 4.384,54 €, aus Abschlußkosten 9.649,43 €, aus Verwaltungskosten 10.319,15 €), mithin sie das Geld rund verfünffacht habe. Das ist bereits schwerlich nachzuvollziehen. Ferner kann – wie die Klägerin es tut – zu Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Abschluß- bzw. Verwaltungskostenanteil der Prämie aber auch nicht auf die Eigenkapitalrendite abgestellt werden. Soweit sich die Höhe der Nutzungen an der Ertragslage des Unternehmens bemißt, ist dazu der Verweis auf die Eigenkapitalrendite ungeeignet. Diese gibt alleine das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital an und mag betriebswirtschaftlich einen Indikator für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite läßt sich indes nicht darauf schließen, welche Beträge ein Unternehmen mit den von ihm vereinnahmten Geldern konkret hat erzielen können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019, Az. 20 U 124 / 18). Der Klägerin ist es letztlich aber auch verwehrt, ihr – mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch bestehendes – Recht, dem Vertrag noch widersprechen zu können, auszuüben. Dieses Recht ist verwirkt nach Maßgabe des § 242 BGB. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Eine Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts ist nicht erforderlich. Es liegen hier solche Umstände vor, die die Beklagte dahin verstehen durfte, daß die Klägerin unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte. Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben; der Vertrag wurde geschlossen im Jahr 2000, der Widerspruch erfolgte im Jahr 2016, mithin rund 16 Jahre nach dem Vertragsschluß. Auch das erforderliche Umstandsmoment ist hier gegeben. Hier ist auch der Zweck des Widerrufsrechtes zu beachten, nämlich dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluß entschieden hat, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Wollte man dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht ohne Verwirkungsmöglichkeit zugestehen, konterkariert man diesen Zweck, insbesondere als daß der Versicherungsnehmer sonst jahrelang gewissermaßen kostenlos Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann und etwa bei Nichteintritt des Versicherungsfalles nach Vertragsbeendigung diesem noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln könnte. Auch der Versicherer muß sich grundsätzlich für seine gesamte Kalkulation darauf verlassen können, daß langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden. Vorliegend hat die Klägerin im April 2013 rund 12 ½ Jahre nach Vertragsschluß das Bezugsrecht im Todesfall geändert – ursprünglich zugunsten des Ehegatten – nunmehr zugunsten der Kinder und daraufhin noch weitere 3 Jahre den Vertrag fortgeführt, bevor sie – nach erbetener Mitteilung der Rückkaufswerte zu diesem Zeitpunkt – den Widerspruch erklärt hat. Mit dieser Änderung des Bezugsrechts hat sie inhaltlich auf den Vertrag eingewirkt, was auch aus Sicht des Versicherungsnehmers zwingend dessen Wirksamkeit und Fortbestand voraussetzt. Der Versicherungsnehmer bestätigt damit insbesondere das von dem Versicherer übernommene Risiko der Mindest-Todesfalleistung als von ihm gewollt. Dem kommt hinsichtlich des Vertrauens auf den Fortbestand des Vertrages für den Versicherer ein besonderer Stellenwert zu. Der Versicherer verpflichtet sich durch den Versicherungsvertrag gerade auch dazu, dieses Todesfallrisiko abzusichern, darauf richtet er auch seine Kalkulation aus. Schließlich ist im Rahmen der Verwirkung auch der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, wonach die Anfechtung nach § 123 BGB ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind. Wenn es der Wille des Gesetzgebers ist, einem vorsätzlich betrogenem Vertragspartner sein Anfechtungsrecht im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nach 10 Jahren abzuschneiden, darf dieser Wille nicht gänzlich außen vor gelassen werden, wenn ein Versicherungsnehmer eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages verlangt, wobei es – anders als bei der Anfechtung bei arglistiger Täuschung – in Hinblick auf den gerügten Aufklärungsmangel nicht einmal einer Kausalität bedarf. Mangels Erfolgs der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 27.466,37 €