Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 13.11.2018 – 15 C 64/18 – teilweise abgeändert und unter Abweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte G, 1.118,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten G, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 106,74 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 23.06.2016 in C. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu einem Anteil von 80 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beansprucht unter anderem den Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Einleitung eines Betreuungsverfahrens sowie für die Inanspruchnahme der klägerischen Unfallversicherung entstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 13.11.2018 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie im Hinblick auf die beanspruchten Rechtsanwaltskosten lediglich für die Einleitung des Betreuungsverfahrens im Umfang von 68,89 € statt gegeben. Hinsichtlich der weitergehenden Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen, da es an einer Ersatzfähigkeit fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger wendet sich unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit dieses ihm lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens i.H.v. 68,89 € zugesprochen und die Klage im Übrigen, auch im Hinblick auf die Kosten für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung, abgewiesen hat. Er ist der Ansicht, dass die von seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Einleitung des Betreuungsverfahrens entfaltete Tätigkeit zum Anfall einer Geschäftsgebühr von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG und nicht lediglich einer 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG führe. Hierzu behauptet er, es habe ein umfangreiches Gespräch mit der Ehefrau des Klägers stattgefunden, in dem zunächst habe geklärt werden müssen, ob eine Vorsorgevollmacht vorhanden und sie zur Übernahme des Amts der Betreuerin bereit sei. Nach der schriftlichen Antragstellung sei eine fernmündliche Nachfrage bei Gericht, eine Prüfung des übersandten Betreuungsbeschlusses und eine Besprechung dessen erfolgt. Das Amtsgericht hätte jedenfalls nicht ohne die Einholung eines Gebührengutachtens gem. § 14 Abs. 2 RVG entscheiden dürfen. Zudem hätte auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgerechnet werden können. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung allein auf die Person des Geschädigten und dessen Fähigkeit zur Anmeldung von Ansprüchen beim Versicherer ankomme. Der Umstand, dass eine Betreuung durch Familienangehörige angeordnet worden sei, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Im Falle eines „monatelangen Komas“ sei regelmäßig eine Betreuerbestellung erforderlich und es käme nie zur Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (NJW 2006, 1065 f.) aufgestellten Grundsätze. Ein solcher Unfallgeschädigter wäre dann schlechter gestellt als eine Person, die grundsätzlich noch dazu fähig wäre, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden. Es gelte der Grundsatz des Schadensrechts, dass unentgeltliche Hilfeleistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. Der Geschädigte sei auch in einem solchen Fall zum Ausgleich der Gebühren gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt verpflichtet. Insgesamt sei es daher geboten, in einem solchen Fall dem Schädiger die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 13.11.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gummersbach – 15 C 64/18 – zu verurteilen, an den Kläger über die ausgeurteilten 920,03 € hinaus weitere 1.762,62 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 26.01.2018 sowie den Kläger weitergehend freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 105,01 €. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte – über den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus – lediglich ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einleitung des Betreuungsverfahrens zu (§§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG). Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmeldung von Ansprüchen bei der klägerischen Unfallversicherung besteht indes nicht. 1. Erfolgreich wendet sich der Kläger mit seiner Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil, soweit dieses lediglich von einem Erstattungsanspruch im Umfang einer Gebühr von 0,3 gemäß Nr. 2301 VV RVG ausgeht. Abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung steht dem Kläger ein weitergehender Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten zu, die für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einleitung des Betreuungsverfahrens entstanden sind. Diese ergeben sich jedoch weder aus der abgerechneten Nr. 2300 VV RVG oder der vom Amtsgericht angenommenen Nr. 2301 VV RVG, sondern aus Nr. 3100 VV RVG, so dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer 1,3 Verfahrensgebühr zusteht, welche rechnerisch der vorgelegten Rechnung vom 18.01.2018 entspricht. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 80 % kann der Kläger einen Kostenersatz i.H.v. 267,80 € verlangen. Gemäß Teil 2 der Anlage 1 (VV) zum RVG betreffen die in Nr. 2100 ff. aufgeführten Gebührentatbestände "außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren". Nach dem klägerischen Sachvortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 03.01.2019, betrafen Auftrag und Tätigkeit jedoch das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens i.S.d. Teils 3 der Anlage 1 (VV) zum RVG, dort insbes. Vorbemerkung 3 (1). Gemäß Vorbemerkung 3 (2) des Teils 3 ist von der Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren neben dem Betreiben des Geschäfts auch die entsprechende Information umfasst. Zudem ist die dazugehörige Beratung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nicht separat zu vergüten. Soweit der Kläger also vorträgt, es habe ein umfangreiches Gespräch mit der Ehefrau des Klägers über eine Betreuung stattgefunden, es seien diesbezügliche Informationen eingeholt, der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt und im Zusammenhang mit dem Verfahren verschiedene Korrespondenzen geführt worden, handelt es sich insgesamt um Tätigkeiten, die das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens betreffen und mit einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten werden. Der berechtigte Vergütungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts richtet sich folglich nach diesem Gebührensatz. Unschädlich ist insoweit, dass mit der vorgenannten Rechnung die falsche Gebühr abgerechnet worden ist. Denn der Kläger sieht sich trotz der fehlerhaften Berechnung einem fälligen Gebührenanspruch ausgesetzt. Der Vergütungsanspruch für die anwaltliche Tätigkeit ist gem. § 8 RVG fällig. Die Prozessbevollmächtigten haben dem Kläger die gem. § 10 RVG erforderliche Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Zwar ist diese unrichtig, dies berührt indes die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Verlangt werden können auf dieser Grundlage von dem Kläger die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit diese über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen (vgl. BGH NJW 2007, 2332, beck-online Rn. 7, m.w.N.). In entsprechender Höhe ist dem Kläger daher ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden. Da sich der Ersatzanspruch des Klägers nicht auf eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG bezieht, kommt es im Streitfall weder auf den konkreten Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit noch auf die Frage an, ob gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer hätte eingeholt werden müssen. 2. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Amtsgerichts, soweit es dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung versagt hat. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 08. November 1994 – VI ZR 3/94 - BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; vom 31. Januar 1963 – III ZR 183/61 - BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: "Kaskoversicherung", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (BGH, Urteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184; vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, Rn. 5 - 9, juris). In seiner Entscheidung vom 10. Januar 2006, Az. VI ZR 43/05, stellt der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Frage der Fähigkeit zur Anmeldung von Ansprüchen beim Unfallversicherer auf die Lage des Geschädigten ab, der sich im dort entschiedenen Fall in stationärer Behandlung befand. In einem solchen Fall ist nach dem Verständnis der Kammer ein Ersatzanspruch vor dem Hintergrund zuzubilligen, dass der Geschädigte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und daher einen Dritten mit der Führung seiner Geschäfte beauftragen darf, auch wenn sie nicht der eigentlichen Schadenskompensation dienen, weil die Unfallversicherung z.B. einen schadensunabhängigen Leistungsanspruch bedient. Würde man dies dem Geschädigten nicht zubilligen, würde er unfallbedingt ggf. seinen Leistungsanspruch verlieren, so dass es nur sachgerecht erscheint, wenn in einem solchen Fall der Schädiger die Kosten der Beauftragung eines Dritten zu tragen hat. Für den vorliegenden Fall des durch Koma geschäftsunfähigen Geschädigten kann zunächst nichts anderes gelten. Die Kosten für die Regelung seiner Angelegenheiten, die er aufgrund seines Zustandes nicht selbst erledigen kann, sind grundsätzlich von dem Schädiger zu tragen. Indes kann die damit verbundene Kostentragungspflicht nicht ohne die Berücksichtigung der Erforderlichkeitsgrenze auf sämtliche Folgekosten ausgedehnt werden. Der Geschädigte muss sicherlich – ggf. durch die Beauftragung von Dritten – in die Lage versetzt werden, seine Angelegenheiten ohne Rechtsverlust regeln zu können. Allerdings kann die beispielsweise durch erhebliche Verletzungen verursachte unfallbedingte Unfähigkeit, sich selbst hierum zu kümmern, nicht dazu führen, dass zulasten des Schädigers jeglicher Kostenanfall gerechtfertigt ist. Ist – wie im Streitfall – der Geschädigte unfallbedingt in einer Situation, die die Bestellung einer Betreuung zur Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich macht und wird eine solche angeordnet, wird der Geschädigte hierdurch bereits in die Lage versetzt, seine Angelegenheiten zu regeln bzw. regeln zu lassen. Denn im Falle der Bestellung eines Betreuers gibt es eine handlungs- und geschäftsfähige Person, die sich der Angelegenheiten des Geschädigten annehmen kann und hierzu beauftragt ist. Insoweit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass diese Person bereit und in der Lage ist, diese Tätigkeiten durchzuführen. Die für die Betreuungstätigkeit anfallenden Kosten sind zweifelsohne solche, die im Rahmen des § 249 BGB als erforderliche Kosten anzusehen sind. Bei den durch die Betreuungsperson verursachten Folgekosten kann bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB aber kein anderer Maßstab gelten als für den Geschädigten selbst. Bei der Frage der Erforderlichkeit dieser Folgekosten sind daher nach Auffassung der Kammer die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie wenn sie durch den Geschädigten selbst verursacht worden wären. Für den Streitfall kommt es daher nicht auf den Umstand an, dass der geschädigte Kläger komabedingt selbst nicht in der Lage war, seine Ansprüche bei der Unfallversicherung anzumelden, sondern ob die bereits dargestellten Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung vom Schädiger zu tragen sind, in der Person der Betreuerin bzw. sachlich im Hinblick auf den Leistungsinhalt der Versicherung erfüllt waren. Anders als der Kläger meint, führt dies nicht zu einem fehlenden Anwendungsbereich der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder einer Schlechterstellung von Geschädigten, die unfallbedingt selbst nicht mehr geschäftsfähig sind. In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.01.2006 entschiedenen Fall (a.a.O.) hat der Kläger selbst einen Rechtsanwalt zur Regelung seiner Angelegenheiten beauftragt. Zur Beurteilung der Frage, ob aufgrund der Umstände des dortigen Streitfalls und insbesondere des stationären Aufenthalts des Klägers im Krankenhaus die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich war, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Insoweit kam es auch im dort entschiedenen Fall auf die individuelle Lage des offenkundig noch selbst geschäftsfähigen Geschädigten an. Der Umstand, dass sich der dortige Kläger in stationärem Aufenthalt befand, ließ für sich gesehen noch keinen sicheren Schluss auf die Erforderlichkeit zu. So steht der unfallbedingt schwer verletzte hiesige Kläger nicht schlechter, als ein unfallbedingt nur leicht verletzter Geschädigter, der selbst noch einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Auch diese Beauftragung muss sich nämlich einer Erforderlichkeitsprüfung nach den Umständen des jeweils zu entscheidenden Falles und den bereits dargestellten allgemeinen Kriterien unterziehen. Insoweit müssen sowohl der selbst handelnde Geschädigte als auch die für den geschäftsunfähigen Geschädigten handelnde Betreuungsperson bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts den Grundsatz der Erforderlichkeit berücksichtigen. Dass im Streitfall in der Person der Betreuerin oder im Leistungsinhalt der Unfallversicherung (Entsprechung von Versicherungsleistung und zu leistendem Schadensersatz) Umstände gegeben wären, die nach den dargestellten Voraussetzungen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheinen lassen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt eine Ersatzfähigkeit der mit der Inanspruchnahme der Unfallversicherung verbundenen Rechtsanwaltskosten nicht festgestellt werden. 3. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten richtet sich nach den vorstehenden Ausführungen nach einem Gegenstandswert von 1.118,94 € und umfasst somit einen Betrag von 106,74 € (0,65 x 115 € zzgl. Pauschale Nr. 7001, 7002 VV RVG zzgl. MwSt.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 8. November 1994 (Az. VI ZR 3/94) und 10. Januar 2006 (Az. VI ZR 43/05) entwickelten Grundsätze zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in Schadensfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint. Berufungsstreitwert : 1.762,62 €