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Urteil

19 O 20/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0812.19O20.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.114,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs  W U 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W#####.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.114,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W U 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W#####. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sog. W-Abgasskandal geltend. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag im Mai 2018 einen gebrauchten W U 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W##### von der Firma Autohaus I GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 24.125,00 EUR. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug bei Kauf 27.200 EUR. Die Beklagte ist die Entwicklerin und Herstellerin des in diesen Pkw eingebauten Dieselmotors des Typs ####. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (...) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge" (im Folgenden: VO (EG) 715/2007) verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. In die von der Beklagten hergestellten Motoren der #### -Baureihe, welche millionenfach in die von der Beklagten selbst oder von ihren Konzerntöchtern hergestellten Fahrzeuge eingebaut wurden, wurde seit etwa 2006 eine spezielle Software implementiert, welche erkannte, wann ein Fahrzeug den NEFZ durchlief und in diesem Fall einen besonderen Betriebsmodus (Modus 1) aktivierte, welcher zu einer höheren Abgasrückführungsrate in den Motor und damit zu einem niedrigeren auf dem Prüfstand gemessenen Abgasausstoß führte. Dieser Modus 1 wurde ausschließlich beim Durchfahren des NEFZ aktiviert, im normalen Straßenverkehr wurden die Motoren im Modus 0 betrieben, der mit einem höheren Schadstoffausstoß verbunden war. Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins dieser Software und intensiver Berichterstattung hierüber in den Medien ab September 2015 ("W-Abgasskandal") kam das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) mit Bescheid vom 15.10.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und erlegte der Beklagten deshalb auf, die Software aus allen betroffenen Kfz mit den Motoren der ####-Baureihe zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Von der Möglichkeit, wegen der Einstufung der Fahrzeuge als technisch mangelbehaftet eine Stilllegung der Fahrzeuge gemäß § 5 FZV in Verbindung mit § 25 EG-FGV anzuordnen, wurde zunächst kein Gebrauch gemacht. Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit für die einzelnen Fahrzeugtypen jeweils Software-Updates, welche dazu gedacht sind, die nach Auffassung des KBA mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeuge wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die verschiedenen Software-Updates legte die Beklagte jeweils dem KBA zur Prüfung vor und rief sodann nach Freigabe durch das KBA die betroffenen Fahrzeuge in mehreren Chargen zurück, um das Software-Update durchzuführen. Auch für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ein solches Software-Update entworfen, für das die KBA mit entsprechender Freigabebestätigung bescheinigte, dass nach Durchführung des Updates an dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschaltungseinrichtungen mehr vorhanden und die Grenzwerte und weiteren Anforderungen eingehalten seien. Das Software-Update hat einerseits zur Folge, dass das Fahrzeug nach Durchführung des Updates nicht mehr im Modus 0 sondern nur noch im Modus 1 betrieben wird. Zudem wird der Betriebsmodus 1 durch die Software auch verändert. So wurden der Verbrennungs- und Gemischbildungsprozess optimiert, dies unter anderem durch eine Erhöhung des Einspritzdruckes. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug im Juni 2018 in Gebrach nahm, fand sie im Handschuhfach eine Bescheinigung über die Durchführung des Softwareupdates. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 52.203 km auf. Die Klägerin behauptet, dass dem Vorstand, oder zumindest den leitenden Angestellten der Beklagten der Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware sowie deren Funktionsweise bekannt gewesen seien. Die Klägerin behauptet, dass sie im Zeitpunkt des Kaufs nicht wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen von der Abschaltproblematik betroffenen Motor hatte und dass sie es nicht erworben hätte, wenn sie hiervon gewusst hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Sinne von § 826 BGB, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Sie meint, dass der von ihr erworbene PKW wegen der Implementierung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware mangelhaft sei und dass ihr bereits durch den Erwerb des mit diesem Mangel behafteten Fahrzeugs ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W U 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W#####. Hilfsweise 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W U 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W##### und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 40,82 EUR. Hilfsweise 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 7.237,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug vollumfänglich fahrbereit und damit mangelfrei sei. Mit dem Software-Update seien keinerlei Nachteile verbunden oder zu befürchten. Die Klage ist der Beklagten am 21.01.2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.010,65 EUR. 1. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten streitgegenständlichen Pkw-Motors, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in jeder Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 41; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 84; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch OLG Koblenz a. a. O.; LG Offenburg a. a. O.). Die Klägerin hat ein mit dem von der Beklagten hergestellten Motor #### und mit der streitgegenständlichen Manipulationssoftware ausgestattetes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als die Klägerin als Käuferin dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener PKW entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Bei der von der Beklagten mit dem Motor ##### in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Steuerungssoftware handelt es sich nach der zutreffenden Beurteilung des Kraftfahrtbundesamtes um eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung begründet Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung des Fahrzeugs, welche sich nachteilig auf seinen Nutzwert und Vermögenswert auswirken (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 39; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 88); das reicht als Schaden im Sinne des § 826 BGB aus. Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin das Softwareupdate bereits aufgespielt war, ändert nichts an der Bewertung des Fahrzeugs als mangelbehaftet (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2019, 7 O 166/18). Es verbleibt ein merkantiler Minderwert aufgrund der Betroffenheit des Fahrzeugs vom „Abgasskandal“. Auch die Folgen des Updates sind weiter ungeklärt. Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 96 ff.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 38 ff.). Die im Rahmen des § 826 BGB verletzte Verhaltensnorm, in deren Schutzzweckzusammenhang der Schaden fallen muss, um zurechenbar zu sein, ist hier nicht nur die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, die möglicherweise nicht dem Individualschutz dient, sondern die Anforderung an einen Fahrzeug- und Motorenhersteller, nur solche Fahrzeuge herzustellen und in Verkehr zu bringen, deren Betriebsgenehmigung er nicht durch Täuschung erwirkt hat und die nicht aufgrund einer solchen Täuschung technisch und rechtlich mängelbehaftet und von der Gefahr einer Stilllegung bedroht sind. Bereits der Erwerb eines solchen Fahrzeugs stellt für den Kunden - hier die Klägerin - einen Schaden dar, der der Beklagten vollumfänglich zuzurechnen ist. 2. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Hierunter fällt jedes Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rn. 49; jeweils m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte aus Gründen der Profitmaximierung in großem Umfang, über Jahre hinweg und mit erheblichem Täuschungsaufwand vorsätzlich die staatlichen Zulassungsbehörden getäuscht, sich gegenüber Mitbewerbern auf dem Kraftfahrzeugmarkt einen unfairen Vorteil verschafft, gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt, und zugleich sämtliche potentiellen Käufer der mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestatteten Fahrzeuge getäuscht und geschädigt, indem sie ihnen einen Pkw verschafft hat, der im Falle der Entdeckung der Manipulationen von Stilllegung bedroht war. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (so im Ergebnis auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 48 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 21 ff.; LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Offenburg a. a. O.). Sittenwidrig handelt nach diesem Maßstab auch, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, zit. nach juris, Rz. 27). Diese Konstellation liegt hier vor: Bereits aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Beklagten bewusst war, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derartigen rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht würden erwerben wollen (OLG Köln a. a. O., Rz. 30). Diese besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ist auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im Mai 2018 nicht entfallen. Der Umstand, dass die Beklagte seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten am 22.09.2015 mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet haben und offengelegt hat, welche konkreten Fahrzeugtypen vom Dieselskandal betroffen sind ändert nichts an dieser Bewertung (andere Ansicht OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19). Die Beklagte bestreitet noch immer in einer Vielzahl von Parallelverfahren, dass überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Motor Typ #### vorhanden ist. Auch sei die unternehmensinterne Untersuchung zur Kenntnis des Vorstandes von der Manipulation noch nicht abgeschlossen. Das gesamte Verhalten der Beklagten ist gerade nicht auf das Ziel gerichtet, für eine rasche Aufklärung zu sorgen. 3. Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klägerin auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Insoweit ist grundsätzlich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen hinsichtlich der rechtlichen und technischen Voraussetzungen dieser Zulassungsfähigkeit hat. Ein Fahrzeugkäufer darf nämlich auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rn. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rn. 53). Auch die Tatsache, dass der Kauf erst nach Bekanntwerden der Abgasproblematik erfolgte ändert hieran nichts. Die Kausalität der Täuschung könnte nur entfallen, wenn die Klägerin in diesem konkreten Fall von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors gewusst hätte. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin im Termin vom 23.07.2019 nachvollziehbar erklärt, vor Abschluss des Kaufvertrages nicht über die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Dieselskandal aufgeklärt worden zu sein. Es sei nur über die möglicherweise drohenden Dieselfahrverbote in der Kölner Innenstadt gesprochen worden. Von dem Dieselskandal hätte sie gehört, sei aber nicht davon ausgegangen, dass der von dem Skandal betroffene Motor in dem von ihr gekauften Wagen verbaut war. Es gibt keine Pflicht des Käufers, vor Kauf zu erfragen, ob in dem jeweils zu erwerbenden Fahrzeug eine unerlaubte Abschalteinrichtung verbaut war. Eine solche Pflicht zu konstruieren würde denjenigen, der durch die Täuschung die Kausalkette in Gang setzt unbillig entlasten (andere Ansicht wohl OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19). Auch das spätere Verhalten der Klägerin bestätigt die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden. Kurz nachdem die Klägerin von der Betroffenheit des Fahrzeugs erfuhr, hat sie anwaltliche Hilfe gesucht und von da an Rückabwicklung des Vertrages verlangt. Dies deutet darauf hin, dass die Manipulation der Motorsteuerung hypothetisch bei positiver Kenntnis eine entscheidende Rolle für ihre Kaufentscheidung gespielt hätte. 4. Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen allerdings zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, wie etwa Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Es ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit des verfassungsmäßig berufenen Vertreters satzungs- oder gesetzmäßig vorgesehen ist, noch muss er rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für das Unternehmen besitzen. Zu dem Personenkreis, deren Handeln sich die Beklagte entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss, gehören deshalb auch leitende Angestellte (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 66; Palandt/Ellenberger, § 31 Rz. 6). Es ist der Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten mit Organstellung im Sinne des § 31 BGB Kenntnis von dem Einbau der Manipulationssoftware gehabt haben. Denn die Beklagte ist dem diesbezüglichen, hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat eine der Beklagten zurechenbare Kenntnis einzelner Organe im Sinne des § 31 BGB hinreichend substantiiert behauptet. Hiernach oblag es der Beklagten, ihrerseits darzulegen, welche Personen in ihrem Unternehmen Kenntnis von der Software hatten, bzw. wie es ggfs. möglich war, dass der millionenfache und kostenintensive Einbau einer solchen Software in ihrem gesamten Unternehmensgeflecht nicht einem einzigen leitenden Mitarbeiter, dessen Position im Unternehmen ausreichen würde, um ihn als verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB einzustufen, - insbesondere etwa dem Leiter ihrer Entwicklungsabteilung oder auch, angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung, den Mitgliedern ihres Vorstandes - bekannt gewesen sein soll. Unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislastverteilung ist von einer Kenntnis des Vorstands der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne auszugehen. Eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners kommt in Betracht, wenn der primär darlegungspflichtige Anspruchsteller außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs steht, der Anspruchsgegner hingegen alle wesentlichen Tatsachen kennt; in diesem Fall genügt ein einfaches Bestreiten des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 33; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 77, jeweils m. w. N.). Bei dieser Konstellation muss es dann konsequenterweise auch ausreichen, wenn die Klägerin sich im Rahmen der ihn treffenden Erstdarlegungslast auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt (OLG Köln a. a. O., Rz. 34). Da der Vortrag der Klägerin diesen Anforderungen genügt, hätte es hiernach der Beklagten oblegen, Einzelheiten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungs-Software darzulegen, sowie dazu, wie ggfs. einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes diese Software millionenfach pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden lassen konnten (so auch OLG Köln a. a. O., Rz. 35; OLG Koblenz a. a. O., Rz. 78 ff.); da die Beklagte solches nicht vorgetragen hat, ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen. In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist - wie dargelegt - zu bejahen. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 61; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen, was sich zudem nachteilig auf den Vermögenswert der Fahrzeuge auswirken würde. 5. Da mithin alle Anspruchsmerkmale des § 826 BGB verwirklicht sind, hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dieser Norm in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der auf das negative Interesse und damit vorliegend auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte. Dieser Rückabwicklungsanspruch besteht auch unabhängig von dem durchgeführten Software-Update, weil dieses Update schon nicht dazu geeignet ist, den bereits mit dem Erwerb des Pkw eingetretenen Schaden der Klägerin vollständig zu beseitigen. Auch nach Durchführung des Software-Updates verbleibt allein wegen der Betroffenheit von dem Abgasskandal und der Veränderung des Originalzustandes durch das Update ein Minderwert durch die Gefahr von Folgeproblemen (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, juris Rz. 42, OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 88), der sich auch tatsächlich bereits in einem Wertverfall der betroffenen Diesel-Pkw zeigt (so auch OLG Koblenz a. a. O.). 6. Der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises besteht nur abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.010,65 EUR. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind der Klägerin die von ihr während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anzurechnen, da sonst eine im Rahmen des Schadensrechts nicht gewollte Bereicherung stattfinden würde. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Zahlung des Geldwertes der zwischenzeitlichen Nutzung des Pkw nach der üblichen Formel: gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs Das Gericht legt bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde. Abzustellen ist insofern auf die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs. Die Laufleistung eines PKW ist von zahlreichen Faktoren abhängig, etwa der Motorleistung und dem Nutzungsverhalten des Fahrers. Maßgeblich ist daher nicht etwa die zu erwartende Laufleistung des konkreten streitgegenständlichen Fahrzeuges, sondern die zu erwartende durchschnittliche Laufleistung eines Fahrzeuges des entsprechenden Typs. Dass das konkrete Fahrzeug im Einzelfall über die zu erwartende Laufleistung hinaus beanstandungsfrei nutzbar ist, ist von einer Vielzahl an Zufälligkeiten abhängig und daher für die Schätzung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung irrelevant. Von der Laufleistung, die das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung aufwies, sind 27.200 km abzuziehen, die das Fahrzeug des Kaufs schon gelaufen war. Die von der Klägerin für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu leistende Nutzungsentschädigung beträgt daher 25.003 km x 24.125,00 € = 2.010,65 €. 300.000 km Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf (vgl. BGH NJW 2013, 450 Rn. 21). 7. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.01.2019 ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klageabweisung betrifft nur die anrechenbare Nutzungsentschädigung. Die Zuvielforderung beträgt weniger als 10% der Klageforderung und bewegt sich daher in einem gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei der Kostenentscheidung vernachlässigbaren Bereich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.125,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .