Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.448,05 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 € seit 13.10.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W „U“ 2,0 l TDI mit der FIN W#####. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs W „U“ 2.0 l TDI mit der FIN W##### in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T A T B E S T A N D: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 01.09.2010 von einem W-Vertragshändler den im Tenor näher bezeichneten PKW des Fabrikats W „U“ zum Kaufpreis von 28.800,- €. Hierüber verhält sich die „Verbindliche W-Bestellung“ vom 01.09.2009 (Bl. 404 d. A.). Es handelte sich um ein Neufahrzeug, der Kilometerstand bei Übergabe betrug 0 km. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. Der Kläger zahlte eine Anzahlung von 15.000,- €. Der verbleibende Betrag wurde durch ein Darlehen bei der W Bank finanziert. Die Finanzierung ist abgeschlossen. Der Kläger zahlte insoweit insgesamt 47 Raten à 100,92 € (=4.743,24 €) sowie eine Schlussrate von 9.953,- €. In dem Fahrzeug des Klägers ist ein Dieselmotor des Typs #### nebst einer Software verbaut, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Normalbetrieb befindet oder einen sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchläuft. In diesem Fahrzyklus werden die maßgeblichen Werte für eine Typengenehmigung unter Laborbedingungen geprüft. In dem Fahrzeugmodus, der für den Fall der Absolvierung des NEFZ programmiert ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführung; die zurückgeführten Gase verlassen den Motor nicht, so dass weniger Stickoxide austreten. Dies ist im Normalbetrieb nicht der Fall. Die Motoren des Typs #### hat die Beklagte entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins dieser Software und intensiver Berichterstattung hierüber in den Medien stellte das Kraftfahrbundesamt (im Folgenden „KBA“) mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und erlegte der Beklagten deshalb auf, die Software aus allen betroffenen Kfz mit den Motoren der ####-Baureihe zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Es gab sodann von der Beklagten entwickelte Software-Updates frei. Das Kraftfahrtbundesamt stellte schließlich fest, dass die von der Beklagten entwickelten Updates geeignet seien, die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs wie des streitgegenständlichen herzustellen. Der Kläger ließ das Software-Update am 03.08.2017 aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2018 (Anl. K5, Bl. 99 ff. d. A.) nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises auf und zur Abholung des Fahrzeugs auf und setzte insoweit eine Frist bis 12.10.2018. In dem anwaltlichen Schreiben ist die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs mit 209.070 km angegeben. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 231.752 km. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz in Form der Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet. Eine Nutzungsentschädigung schulde der Kläger nur ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km. Ursprünglich hat der Kläger die Erstattung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung beantragt. Auf den Hinweis des Gerichts hin (Schreiben vom 23.05.2019, Bl. 388 d. A.), dass die Nutzungsentschädigung unmittelbar vom Zahlbetrag abzuziehen sei, hat der Kläger seinen Antrag mit Schriftsatz vom 25.06.2019 umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe der getätigten Aufwendungen zur Finanzierung des Fahrzeugs i. H. v. insgesamt 29.696,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W „U“ 2.0l TDI mit der FIN W#####; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W „U“ 2.0l TDI mit der FIN W##### durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus der Anzahlung i. H. v. 15.000,- € seit dem 02.09.2010 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen mit der Darlehensnummer ##### bei der W Bank ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis einschließlich zum 12.10.2018 zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs W „U“ 2,0 l TDI mit der FIN W##### im Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigen der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht und keine als sittenwidrig zu qualifizierende Handlung vorgenommen. Es gebe zudem keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Funktionsweise der Software gewusst hätte. Als Gesamtlaufleistung für die Berechnung einer Nutzungsentschädigung seien allenfalls 250.000 km zugrunde zu legen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 03.01.2019 zugestellt worden. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Mit dem Antrag zu 1) ist die Klage zulässig und mit der Einschränkung, dass eine Nutzungsentschädigung von 22.248,19 € vom zurückzuerstattenden Kaufpreis samt Darlehenskosten (29.696,24 €) in Abzug zu bringen ist, auch begründet. Die Beklagte ist gem. § 826 BGB verpflichtet, dem Kläger die aus der Manipulation des in dem Fahrzeug eingebauten Motors resultierenden Schäden zu ersetzen. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. a) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II zR 402/02, juris Rz. 41; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch LG Offenburg a. a. O.). Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Motor der Baureihe #### und der streitgegenständlichen Manipulationssoftware ausgestattet ist und damit als mangelhaft anzusehen ist. Es war in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener PKW entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Diese Erwartung erfüllte der streitgegenständliche Pkw nicht, da die für den Betrieb des Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt wurde, wodurch die Gefahr einer Stilllegung begründet wurde. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt insofern auch die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 31, juris). Der Schaden verbleibt auch trotz durchgeführten Updates, da in jedem Fall ein merkantiler Minderwert verbleibt. Es ist davon auszugehen, dass dem Fahrzeug allein wegen der Betroffenheit von der Abgasmanipulation auch nach einem Update jedenfalls ein merkantiler Minderwert weiterhin anhaftet (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 48). Grund hierfür ist die allgemein bekannte Verunsicherung auf dem Markt darüber, welche Folgen das Software-Update möglicherweise mit sich bringen kann. b) Die schädigende Handlung liegt in dem bewussten Inverkehrbringen des technisch mangelbehafteten Dieselmotors mit einer manipulativen Software. Denn diese Handlung der Beklagten führte dazu, dass die Voraussetzungen nach der Euro-5 –Norm erschlichen wurden. c) Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 03.12.2013 – XI ZR 295/12 - juris). Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich vorliegend aus der Zweck-Mittel-Relation, der hierbei zu Tage tretenden Geschäftsmoral und dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens. Bei der Verwendung der Manipulationssoftware kam es der Beklagten darauf an, ihren Umsatz und Gewinn auf Kosten ihrer Kundschaft zu steigern. Andere Gründe sind schlicht nicht ersichtlich. Für sich betrachtet ist dieses Ziel im Rahmen eines marktwirtschaftlichen Systems nicht zu beanstanden. Zu beanstanden ist jedoch, dass dieses Ziel durch ein gesetzwidriges Verhalten auf Kosten der Allgemeinheit - nämlich den Umweltschutzinteressen der Allgemeinheit - einerseits und auf unberechtigten Kosten des Käufers andererseits erreicht werden soll (vgl. LG Köln - -22 O 59/17, Urt. v. 18.07.2017 – juris). Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand vorsätzlich gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht und geschädigt. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). d) Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden des Klägers auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen über die für die Zulassung und Zulassungsfähigkeit im Einzelnen erforderlichen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht. Ein Fahrzeugkäufer darf auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53). Da eine Manipulation in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich sowohl die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet als auch erhebliche Einbußen des Verkehrswerts zur Folge haben kann, ist anzunehmen, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Manipulation gewusst hätte. e) Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, wie etwa Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Es ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit des verfassungsmäßig berufenen Vertreters satzungs- oder gesetzmäßig vorgesehen ist, noch muss er rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für das Unternehmen besitzen. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich damit in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne ( Ellenberger , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 31 Rz. 6). Auch wenn die Beklagte sich darauf beruft, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden, muss sie sich die Verstöße analog § 31 BGB zurechnen lassen, denn den Personen, welche über die Entwicklung und Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung entschieden haben, kam jedenfalls eine Stellung im vorstehend genannten Sinne zu. Wenn diese Personen eigenständig und ohne die Erforderlichkeit einer Freigabe von vorgesetzter Stelle so weitreichende Entscheidungen für die Entwicklung einer im gesamten Konzern der Beklagten verbauten Motorenreihe mit der vorgeschriebenen sog. Mogelsoftware treffen konnten, so war ihnen eine erhebliche innerbetriebliche Entscheidungskompetenz zugewiesen (so auch LG Köln, Urt. v. 02.11.2017 – 24 O 192/17). f) Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, sondern es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementierung der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen und ihnen deshalb einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zufügten. g) Der Kläger hat gem. § 826 BGB in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, der hier auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da der Kläger, wenn er von der Softwaremanipulation gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte. Die Beklagte hat neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten zu erstatten, denn auch diese wären dem Kläger nicht entstanden, wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Die Entstehung der Finanzierungskosten ist zwischen den Parteien – auch der Höhe nach – unstreitig. Dem Kläger sind mithin erstattungsfähige Aufwendungen von insgesamt 29.696,24 € (Anzahlung 15.000,- €; 47 Raten à 100,92 € = 4.732,24 €; Schlussrate 9.953,- €) entstanden. Auf diese Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstattende Schadenssumme muss der Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs jedoch den Geldwert der zwischenzeitlichen Nutzung des Pkw nach der üblichen Formel gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Die Gebrauchsvorteile sind mit 22.248,19 € anzusetzen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km kann berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 0 km, so dass er noch hätte 300.000 km hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 231.752 km gefahren. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: 231.752 km x 28.800,- € = 22.248,19 €. 300.000 km Dieser Betrag ist von den Aufwendungen in Höhe von 29.696,24 € in Abzug zu bringen, so dass ein Schadensersatzanspruch zur Zeit der mündlichen Verhandlung in Höhe von 7.448,05 € verbleibt. h) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aufgrund der vorgerichtlichen Aufforderung vom 28.09.2018 mit Fristsetzung zum 12.10.2018. Hinsichtlich des Betrags, aus dem Zinsen verlangt werden können, hat die Kammer einen rechnerischen Mittelwert gebildet aus der Hauptforderung im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 28.09.2018 (9.625,52 €) und der Hauptforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung (8.536,79 €) und so berücksichtigt, dass sich die Hauptforderung (und damit der Betrag, hinsichtlich dessen Verzugszinsen verlangt werden können) mit fortschreitender Nutzung des Fahrzeugs und Erhöhung des Kilometerstands verringert. Die Hauptforderung im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens berechnet sich anhand des dort angegebenen Kilometerstands von 209.070 und der auch hier zu berücksichtigenden Gesamtlaufleistung wie folgt: Nutzungsentschädigung = gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs = 209.070 km x 28.800,- € = 20.070,72 €. 300.000 km Hauptforderung = Aufwendungen abzüglich Nutzungsentschädigung = 29.696,24 € - 20.070,72 € = 9.625,52 €. 2. Der Antrag zu 2) ist unzulässig. Es fehlt am Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit weitere Schäden des Klägers – über die vom Klageantrag zu 1) erfassten Aufwendungen hinaus - möglich oder wahrscheinlich sind. Bei den auf Seite 8 unten der Klageschrift aufgeführten Positionen (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc.) handelt es sich um Sowieso-Kosten. 3. Der Antrag zu 3) ist teils unzulässig, teils unbegründet. Soweit die Zahlung von Zinsen „aus den Zahlungen auf das Darlehen […] bei der W Bank“ begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p. a. seit Kaufpreisanzahlung besteht nicht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 849 BGB. Die Norm enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an zu verzinsen ist. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH v. 28.09.1993 - III ZR 91/92 - juris Rn. 9 - VersR 1993, 1521-1522). Die Zahlung eines Kaufpreises für ein mangelbehaftetes Fahrzeug stellt keine „Entziehung“ des Kaufpreises dar. Ein Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme besteht daher nicht (ausführlich und mwN LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017 – 12 O 174/16 –, Rn. 86 ff., juris). 4. Der Antrag zu 4) – gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs – ist zulässig und begründet. Durch die vorgerichtliche Aufforderung vom 28.09.2018 zur Abholung des Fahrzeugs ist die Beklagte in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) geraten. Ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB genügte, um die Beklagte in Annahmeverzug zu versetzten, da die Beklagte das Fahrzeug am Wohnort des Klägers hätte abholen müssen. Leistungsort für die Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Wohnsitz des Klägers. Der Leistungsort bestimmt sich mangels individueller Abrede zwischen den Parteien gemäß § 269 Abs. 1 BGB aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis beruht auf einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht dafür, den Geschädigten nicht damit zu belasten, das Fahrzeug zu der Beklagten als Schädigerin transportieren zu müssen. 5. Der Antrag zu 5) – gerichtet auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten – ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Teil des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; als solche sind die durch das vorgerichtliche Schreiben vom 28.09.2018 entstandenen Kosten zu werten. Der Anspruch besteht jedoch nur ausgehend von einem Streitwert in Höhe der damals berechtigten Hauptforderung (9.625,52 €, vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1. h). Bei der vom Kläger selbst in Ansatz gebrachten 0,65-Gebühr (vgl. Seite 96 der Klageschrift) ergibt sich insoweit einschließlich Kostenpauschale und Umsatzsteuer ein Betrag von 455,41 €. Der Zinsanspruch besteht insoweit erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288, 291 BGB, denn mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 28.09.2018 ist unter Fristsetzung zum 12.10.2018 nicht zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Insoweit ergab sich ein Teilunterliegen des Klägers auch im Hinblick auf den zuletzt gestellten Klageantrag zu 1) im Hinblick darauf, dass der Kläger der in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung die Vorstellung einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km zugrunde legte; insoweit beträgt der Streitwert hinsichtlich dieses Klageantrags 16.347,32 €. Weiter liegt ein Teilunterliegen im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) vor. Darüber hinaus war für die Kostenquote auch die Änderung des Klageantrags gegenüber der Klageschrift zu berücksichtigen; ursprünglich waren die vollen Anschaffungskosten gefordert und die Nutzungsentschädigung lediglich Zum um Zug berücksichtigt worden. Die in der Änderung liegende Teilrücknahme verschiebt die sich nur bei Berücksichtigung der zuletzt gestellten Anträge ergebende Kostenquote zu Lasten der Klägerseite (Quotenmethode). 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert : bis 24.06.2019: Antrag zu 1) 29.696,24 € Antrag zu 2) 1.000,- € 30.696,24 € ab 25.06.2019: Antrag zu 1) 16.347,32 € (Klageforderung abzgl. Nutzungsentschädigung ausgehend von Klägervorstellung einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km) Antrag zu 2) 1.000,- € 17.347,32 €