Urteil
20 O 445/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0905.20O445.18.00
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.463,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer 00000 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.463,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer 00000 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 15.05.2013 bei dem W Händler D 00 GmbH, B-Straße, 00000 L, den im Tenor näher bezeichneten Pkw W zum Preis von 15.119,00 € als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug wurde am selben Tag auf den Kläger zugelassen und wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 77.128 km auf. Der Pkw ist mit einem 0.0 U-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs F 00 zählt. Diese Motoren hat die Beklagte entwickelt, hergestellt und in den Verkehr gebracht. Die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Motor F 00 verwendete Software optimiert den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dabei erkennt die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und schaltet zwischen zwei Betriebsmodi um. Auf dem Prüfstand schaltet sie in den NOx-optimierten Modus 1 (NEFZ = Neuer Europäischer Fahrzyklus). In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb wird in den Modus 0 umgeschaltet, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die NOx-Werte überschreiten die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb um ein Vielfaches. Für das Fahrzeug wurde eine Typengenehmigung erteilt, die bislang nicht vom Kraftfahrbundesamt (KBA) widerrufen wurde. Mit Datum vom 20.12.2016 stellte das KBA fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Ferner verpflichtete das KBA die W AG, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat F 00 (Euro 5) die aus Sicht des KBA vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Ferner billigte das KBA den Zeit- und Maßnahmeplan der W AG zur Umsetzung der Umrüstung der Fahrzeuge mit einer neuen Software. Dieses Software-Update wurde bei dem klägerischen Fahrzeug aufgespielt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 204.722 km auf. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe bei Erwerb die Euro-5-Norm nicht eingehalten. Er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der manipulierten Software gewusst hätte. Das Vertrauen des Klägers in die Beklagte sei aufgrund der Vorfälle und der intransparenten Informationspolitik nachhaltig gestört. Er behauptet, er habe nach Aufspielen des Software-Updates ein Mehrverbrauch von 0,5 Liter pro 100 km. Es sei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er könne daher Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Zudem ist er der Ansicht, er sei arglistig getäuscht worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 12.594,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.221,31 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkws W mit der Fahrgestell-Nr. 00000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Schaden erlitten, da die empfangenen Leistungen jederzeit für den klägerischen Zweck, das Fahren auf öffentlichen Straßen, voll brauchbar gewesen seien. Es sei kein softwarebedingter Minderwert des Fahrzeugs nachzuweisen. Die Fahrzeuge mit dem Motortyp F 00 würden nach der technischen Überarbeitung alle Emissionsgrenzwerte einhalten. Darüber hinaus habe das Software-Update keinen negativen Einfluss auf die Lebensdauer einzelner Teile und das Motiv der Umweltfreundlichkeit sei beim Kläger nicht kaufentscheidend gewesen. Sie behauptet zudem, die Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Dieselfahrzeug betrage lediglich 250.000 km. Die Klage ist der Beklagten am 16.01.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist zulässig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 15.119,00 € abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 8.655,61 EUR, mithin 6.463,39 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 1. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Ein Verhalten ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Beklagte hat aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch die Käufer von W-Dieselfahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms in den von ihr hergestellten Motoren des Typs F 00 über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß getäuscht. Die Täuschung diente allein dem Zweck, die Behörden und Kunden in dem Glauben zu wiegen, die Motoren des Typs F 00 würden die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, was nicht zutrifft. Ohne diese Maßnahmen hätte die Beklagte angesichts der Wichtigkeit der Eingruppierung in eine möglichst hohe Schadstofffreiheitsklasse geringere Verkaufszahlen zu erwarten gehabt. Die Käufer sind wegen der eingesetzten Software und der dadurch beworbenen Umweltfreundlichkeit des Motors irrig zu der Vorstellung gelangt, dass die Werte auch im alltäglichen Betrieb des Fahrzeuges zumindest annäherungsweise erreicht werden würden. Diese Täuschung erfolgte seitens der Beklagten gegenüber den Kunden systematisch über einen mehrere Jahre hinweg dauernden Zeitraum und in erheblichem Ausmaß. 2. Dieses Verhalten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Auch wenn die Mitglieder des Vorstands von dem Einsatz der Software nichts gewusst haben sollten, ist ihnen das Fehlverhalten innerhalb ihres Unternehmens entsprechend zuzurechnen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorschrift über eine Zurechnung des Handelns bestellter Vertreter zu einer Repräsentantenhaftung für Personen erweitert, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil v. 05.03.1998 - BGH Aktenzeichen IIIZR18396 III ZR 183/96). Auch den Personen, die nach dem Vortrag der Beklagten nicht zu deren Vorstand gezählt und über die Entwicklung und Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung entschieden haben, kam eine entsprechende Stellung zu. Denn wenn diese Personen, wie es die Beklagte darstellt, eigenständig und ohne die Erforderlichkeit einer Freigabe von vorgesetzter Stelle so weitreichende Entscheidungen für die Entwicklung einer im gesamten Konzern der Beklagten verbauten Motorenreihe mit der vorbeschriebenen Software treffen konnten, so war ihnen eine erhebliche innerbetriebliche Entscheidungskompetenz zugewiesen. Im Übrigen ist, ohne dass es hierauf letztlich ankäme, von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der verantwortlichen Stellen und dem Informationsfluss in ihrem Konzern ausgehen, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Der Kläger hat ausreichend und unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Quellen hierzu vorgetragen. Ein näherer Vortrag ist ihm hinsichtlich dieser Tatsachen jedoch nicht möglich, da es sich um interne Betriebsabläufe der Beklagten handelt. Der Beklagten ist demgegenüber ein konkreter Vortrag hierzu insbesondere hinsichtlich der erfolgten Aufarbeitung durch ihre interne Revision und externe Rechtsanwaltskanzleien zumutbar; ein solcher Vortrag ist indes nicht erfolgt. 3. Die sittenwidrige Schädigung ist auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Bei täuschendem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung zum Kauf gehabt haben könnten (vgl. LG Köln, Urteil v. 30.05.2018, Az. 32 O 326/17, zitiert nach juris Rz. 38). Der Kläger hat dargetan, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulation und den damit verbundenen Gefahren für die Nutzung nicht gekauft hätte. Eine andere Ansicht erscheint lebensfremd. 4. Der Kläger hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht stellt einen Schaden im Rahmen des § 836 BGB dar. Hierbei ist unbeachtlich, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Das vom Kläger von der Beklagten erworbene Fahrzeug mit dem Motor des Typs F 00 war in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener Pkw zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass der Hersteller die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat. Das Vorhandensein einer vom Kraftfahrbundesamt als verbotene Abschalteinrichtung eingestuften Software, begründet eine technische Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stilllegung, was als normativer Schaden im Sinne des § 826 BGB ausreicht. 5. Dieser Schaden ist auch nicht durch das Software-Update beseitigt worden. Hiermit ist nämlich ein weiterhin gegebener konkreter Mangelverdacht nicht ausgeräumt, der ebenfalls als Schaden anzusehen ist, wenn er qualitätsmindernd ist. Der Verdacht muss der Sache offenkundig anhaften und unter einen der Mangeltatbestände fallen. Gerade aufgrund der insbesondere in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten in Luftreinhalteplänen deutscher Großstädte öffentlich geführten Diskussionen ist allgemeinkundig, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Software-Update ausreichend ist. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass dieses eventuell negative Folgen für das Fahrzeug, insbesondere nach längerem Betrieb für den Motor hat, und zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch führt. Auf die hiermit verbundene Ungewissheit muss sich die Kläger nicht einlassen. 6. Die Beklagte hat dem Kläger aus § 826 BGB in Verbindung mit § 249 BGB den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, der hier auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist. Hierbei muss er sich die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Fahrzeugs hatte. Die Nutzungsvorteile sind nach der allgemein anerkannten Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer seit Vertragsschluss geteilt durch die voraussichtliche (Rest-)Gesamtlaufleistung (s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rz 1166). Es ist von einem Kaufpreis von 15.119,00 € auszugehen. Die Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 8.655,61 € anzusetzen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 0.0 U-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig ist. Die Gesamtlaufleistung wird gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 77.128 km, so dass er noch 222.872 km mit dem Fahrzeug hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 127.594 km gefahren (204.722 - 77.128 km) Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 15.119,00 € x 127.594/ 222.872 = 8655,61 €. Danach verbleibt nach Abzug der Nutzungsvergütung ein tatsächlich zurückzuzahlender Betrag von 6463,39 €. 7. Der Anspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Ein darüberhinausgehender Zinsanspruch aus § 849 BGB ab Kaufvertragsschluss bestand dagegen nicht. § 849 BGB gilt für Fälle der ersatzlosen Sachentziehung. Das Geld des Klägers ist hingegen im Gegenzug zur Verfügungstellung eines Fahrzeugs entzogen worden. § 849 BGB ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend zu entnehmen, dass Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen sind. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.594,56 EUR festgesetzt.