Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.374,43 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH (AG Köln #### ). Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von einem Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten für Maßnahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 865 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte ist Geschäftsführer der G GmbH. Am 20.11.2014 verpflichtete sich die G GmbH gegenüber dem Erzbistum Köln dazu, Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten in der Jugendbildungsstätte Altenberg in Odenthal durchzuführen. Die G GmbH beauftragte in der Folgezeit die Klägerin als Nachunternehmerin für das Gewerk „Zimmermannarbeiten“. Die Klägerin führte entsprechende Arbeiten im Zeitraum vom 11.07.2015 bis zum 17.08.2015 durch. Das Erzbistum Köln überwies am 19.03.2015 einen Betrag in Höhe von 36.255,49 €, am 30.04.2015 einen Betrag in Höhe von 19.760, 46 €, am 23.06.2015 einen Betrag in Höhe von 77.580,24 € und am 06.08.2015 einen Betrag in Höhe von 67.462,24 € an die G GmbH (Bl. 240 ff. d. A.). Die G GmbH zahlte an die Klägerin auf eine unter dem 04.05.2015 erstellte Rechnung mit der Rechnungsnummer p0504a einen Betrag in Höhe von 50.000,01 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 25.058,88 € und auf eine unter dem 10.07.2015 erstellte Rechnung mit der Rechnungsnummer p0710 einen Betrag in Höhe von 8.000 € und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.867,22 € (Bl. 19 d. A.). Die Klägerin stellte der G mit À-Conto-Rechnung vom 17.08.2019 für die im Zeitraum vom 11.07. bis zum 17.08.2015 erbrachten Leistungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 46.424,08 € brutto in Rechnung (Bl. 23 f. d. beigezogenen Akte des Verfahrens18 O 120/16). Unter dem 09.09.2014 erstellte die G GmbH gegenüber dem Erzbistum Köln eine Abschlagsrechnung. Das Erzbistum Köln überwies unter Angabe des Verwendungszwecks „Projekt Haus Altenbeg“ am 21.09.2015 einen Betrag in Höhe von 76.682,56 € auf das Konto der G GmbH (Bl. 137 d. A.). Unter dem 23.10.2015 erstellte die Klägerin eine gegenüber der Rechnung vom 17.08.2019 modifizierte À-Conto-Rechnung, mit der sie gegenüber der G GmbH nunmehr einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.670,86 € netto (36.498,32 € netto) abrechnete (Bl. 15 ff. d. A.). Am 02.11.2015 unterzeichneten ein Vertreter des Erzbistums Köln, der Beklagte sowie der Geschäftsführer der Klägerin eine Änderungsvereinbarung zum Werkvertrag vom 20.11.2014 (Bl. 58 d. A.), die auszugsweise folgendermaßen lautete: „Die Leistungen der Auftragnehmerin aus dem „Los Zimmermann- und Holzarbeiten“ sind mit dem Aufmaß aus der Abschlagsrechnung Nr. 6 der Auftragnehmerin vom 09.09.2015 zum Stichtag abgeschlossen und abgerechnet. Weitergehende Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus dem „Los Zimmermann- und Holzbauarbeiten“ bestehen nicht. Die Abschlagsrechnung Nr. 6 vom 09.09.2015 mit Aufmaß wird Bestandteil dieser Vereinbarung. Alle weiteren Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag vom 20.11.2014 bleiben unverändert bestehen.“ Am 11.01.2017 schlossen die G GmbH, vertreten durch den Beklagten, und die Klägerin vor dem LG Köln folgenden gerichtlichen Vergleich (Bl. 12 f. d. A.): 1. Die Beklagtenseite verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.365,07 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.04.2016 zu zahlen. 2. Zahlt die Beklagtenseite bis zum 20.02.2017 einen Betrag von 22.265,07 €, so verzichtet der Kläger auf den überschießenden Rest des Betrages zu Ziffer 1. des Vergleichs und der Beklagte nimmt für den Fall den Verzicht an. …] 5. Mit Abschluss des Vergleichs sind sämtliche klägerseitigen Forderungen aus der a-conto-Rechnung vom 23.10.2015 abgegolten. Weitere vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Diese Ansprüche dürfen allerdings nicht als Einwendungen gegen den vorliegenden Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Der Prozessbevollmächtigte der G GmbH hatte zuvor darauf hingewiesen, dass ein Vergleich nur bedient werden könne wenn das Erzbistum die erhoffte Zahlung tatsächlich leisten würde (Bl. 176 d. A.). Unter dem 12.01.2017 erstellte die Klägerin gegenüber der G GmbH eine Schlussrechnung über insgesamt 40 739,50 € brutto (vgl. zu den im Einzelnen abgerechneten Positionen Bl. 20 ff. d. A.). Am 09.02.2017 wurden über das Vermögen der G GmbH insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO angeordnet. Am 01.04.2017 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 07.04.2017 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit vorliege. Mit Schreiben unter dem 14.08.20127 forderte die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf ihrer Ansicht nach bestehende Schadensersatzansprüche anlässlich des Vergleichsabschlusses sowie wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauFordSichG dazu auf, die persönliche Haftung gegenüber der Klägerin anzuerkennen und sich zu erklären, wie er eine entsprechende Forderung der Klägerin auszugleichen bezwecke (Bl. 28 f. d. A.). Mit der Klageforderung verlangt die Klägerin eine der Zahlungsverpflichtung der G GmbH aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.01.2017 entsprechenden Betrag in Höhe von 27.365,07 € sowie einen Betrag in Höhe von 13.374,43 € als dem Differenzbetrag zwischen dem in der Schlussrechnung abgerechneten Betrag in Höhe von 40.739,50 € und dem Vergleichsbetrag. Darüber hinaus verlangt sie die anlässlich des Vergleichs entstandenen Vergleichsgebühr in Höhe von 863 € ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die durch den gerichtlichen Vergleich titulierte Forderung sowie die Vergleichsgebühr, da er den Anschein erweckt habe, die G GmbH werde ihren Werklohnanspruch erfüllen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch gegen den Beklagten wegen zweckwidrig verwandten Baugeldes zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.739,50 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.365,07 € seit dem 11.01.2017 und aus 13.374,43 € seit dem 01.09.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH (AG Köln #### ); 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 863,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung des entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH (AG Köln #### ); 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einem Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten für Maßnahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.434,40 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf eine vom Erzbistum Köln erstellte Abrechnungsübersicht (Bl. 177 d. A.), das erhaltene Baugeld unterschreite den anteiligen Wert der von ihr erbrachten Leistungen (Bl. 173 ff. d. A.). Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Haftung nach dem Bauforderungssicherungsgesetz sei lediglich subsidiär und greife erst, wenn feststehe, dass die Klägerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in ihren zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ganz oder teilweise ausfalle. Das Gericht hat auf Grundlage des Beschlusses vom 26.03.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, I und S. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018 (Bl. 132 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit die Klägerin ihre Klageforderung in Höhe von 13.374,33 € darauf stützt, dass der Beklagte sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G GmbH gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 2 BauFordSichG schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist die Klage begründet. a) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich Baugelder im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine einem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (BGH, Urt. v. 19. 8. 2010 - VII ZR 169/09, NJW 2010, 3365). Die G GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, ist Empfänger von Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSichG. Sie hat Baugeld für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Umbaus der Jugendbildungsstätte Altenberg stehenden Leistung erhalten, an deren Erstellung die Klägerin durch die Durchführung des Gewerks „Zimmermannarbeitern“ die Klägerin und mithin eine andere Unternehmerin beteiligt war. Die Klägerin hat durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der PAX-Bank hinreichend dargelegt, dass die G GmbH zumindest Baugeld in Höhe von 78.682,56 € empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Erzbistum Köln dieses Baugeld auf die unter dem 09.09.2014 erstellte Rechnung der G GmbH gezahlt hat. Dies folgt aus den in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 in Augenschein genommenen Buchführungsunterlagen des Erzbistums Köln. Diese Rechnung der G GmbH umfasste – wie sich der Vereinbarungen zwischen dem Erzbistum Köln und der G GmbH entnehmen lässt (Bl. 58 d. A.) – sämtliche Rechnungspositionen, die die Klägerin zuvor gegenüber der G-GmbH unter dem 17.08.2015 abgerechnet hatte. Jedenfalls soweit die Klägerin noch in ihrer Schlussrechnung vom 12.01.2017 an den Rechnungspositionen dieser Zwischenrechnung festhält, entspricht es dem unbestrittenen und widerspruchslosen Vortrag der Klägerin, dass jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 32.795,10 € nicht befriedigt worden ist. Dieser Betrag entspricht dem in der Rechnung vom 17.08.2015 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 46.424,08 € abzüglich der auf Bl. 5 der Rechnung vom 17.08.2015 (Bl. 22 d. beigezogenen Aktes des Verfahrens 18 O 120/16) in Ansatz gebrachten Rechnungsbeträge in Höhe von 2.160,59 €, 3.985,39 € sowie 7.483 €, die in der Schlussrechnung vom 12.01.2017 nicht mehr aufgegriffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die G GmbH durch Zahlungen auf unter dem 04.05.2015 und unter dem 10.07.2015 erstellte Rechnungen unstreitig einen diesen Betrag übersteigenden Betrag in Höhe von insgesamt 84.926,11 € beglichen hat. Denn die Klägerin hat dargetan, dass bereits im Vorfeld der Rechnungsstellung Baugeldzahlungen des Erzbistums Kölns an die G GmbH in Höhe von insgesamt 201.058,43 € erfolgt sind. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit der Folge unzulässig, dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt. Denn der Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit er konkrete Erkundigen eingeholt hat, um sich der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu vergewissern. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt und bewiesen, dass die G GmbH das Geld (anderweitig) ordnungsgemäß verwandt hätte. Der Kläger hat insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass er das Geld selbst in Höhe eines angemessenen Wertes von ihm selbst erbrachter Leistungen iSd § 1 Abs. 2 BauFordSichG für sich behalten durfte. Insbesondere die vom Erzbistum Köln erstellte Abrechnungsübersicht (Bl. 177 d. A.) genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Es hätte dem Kläger vielmehr oblegen darzutun, welche konkreten Leistungen er selbst erbracht hat, deren Honorierung das vom Erzbistum Köln ausgezahlte Baugeld in Höhe von 76,672,56 € bezweckte. Der Klägerin war ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO lediglich in der beantragen Höhe von 13.374,43 € zuzusprechen. Eine Zusammenschau des Klageantrags zu 1) sowie der Klagebegründung lässt erkennen, dass die Klägerin die Klageforderung in Höhe von 27.365,07 € auf den Lebenssachverhalt des vor dem Landgericht Köln in dem Verfahren 18 O 120/16 geschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und der G GmbH stützt und sich lediglich im Übrigen auf den hiervon verschiedenen Lebenssachverhalt der unterbliebenen Weiterleitung erhaltenen Baugeldes beruft. Dem entspricht die in der Klageschrift vorgenommene Unterscheidung zwischen einer aus dem Vergleich resultierenden Forderung in Höhe von 27.365,07 € und einem Differenzbetrag aus der Schlussrechnungsforderung und diesem Vergleichsbetrag in Höhe von 13.374,43 € (Bl. 5 d. A.) sowie eine hiermit korrespondierende Differenzierung der Zeitpunkte, die für die Zinsforderungen in Ansatz gebracht werden (Bl. 10 d. A.). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt eine Haftung wegen einer Verletzung des § 1 Abs. 2 BauFordSichG nicht erst in Betracht, wenn die Klägerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in ihren zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ganz oder teilweise ausfällt (OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2014 – I-9 U 187/13). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 3. Ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 27.365,07 € anlässlich des zwischen der G GmbH und der Klägerin am 11.01.2017 geschlossenen Vergleichs steht der Klägerin indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 01.03.2019, der Prozessbevollmächtigte der G GmbH habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vergleich nur bedient werden könne, wenn das Erzbistum die erhoffte Zahlung tatsächlich leisten würde (Bl. 176 d. A.), nicht entgegengetreten. Es fehlt insoweit bereits an einer haftungsbegründenden Täuschungshandlung des Beklagten. 4. Der Zinsanspruch teilt insoweit das Schicksal der Hauptforderung. 5. Ein Anspruch auf Zahlung von 863 € für die im gerichtlichen Verfahren 18 O 120/16 angefallene Vergleichsgebühr kommt ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auch insoweit scheitert ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 1 BGB jedenfalls an der erforderlichen Täuschungshandlung. 6. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 2 BauFordSichG besteht unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG in Höhe von 845 € und einer Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € lediglich in Höhe von 865 €. 7. Ein Zinsanspruch besteht im Hinblick auf die begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Denn es handelt sich um keine Geldschuld im Sinne des § 291 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 41.602,50 EUR festgesetzt.