1. Die Beklagten werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, das Sonnenlogo wie nachstehend wiedergegeben für die Bewerbung von türkischen Lebensmitteln zu benutzen und/oder benutzen zu lassen: (Es folgt eine Bilddarstellung) 2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2305,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 150.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln. Die Klägerin firmierte seit ihrer Gründung im Jahr 1992 unter „Q Lebensmittel-Handelsgesellschaft mbH“. Im September 2017 änderte sie ihre Firma in „Q Lebensmittel-Handelsgesellschaft mbH“. Inhaber der Klägerin sind über die Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft vier Brüder, nämlich die Herren C6, C7 und C1 sowie der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C5. Die Beklagte zu 1) wurde von dem Beklagten zu 2) und Herrn C4 sowie weiteren Gesellschaftern gegründet und im Januar 2017 ins Handelsregister eingetragen. Drei der Gesellschafter der Beklagten zu 1), nämlich der Beklagte zu 2), Herr C4 und Herr C3 sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn C2. Bei diesem handelte es sich um einen weiteren Bruder der vier vorgenannten Inhaber der Klägerin. Er verunglückte im Mai 1992 bei einem Autounfall tödlich. Herr C2 meldete am 06.12.1991 die am 25.05.1993 ins Register eingetragene deutsche Wortmarke „D“ an. Wegen der Einzelheiten der Markenregistrierung wird auf die Anlage B&B 5 Bezug genommen. Nach dem Tod des Markeninhabers wurde die Marke aufgrund eines Übertragungsvertrags auf die Klägerin übertragen, was im Jahr 1994/1996 auch im Markenregister eingetragen wurde. In der Folge wurde die Marke von der Klägerin umfänglich auf türkischen Lebensmitteln in Kombination mit einer bildlichen Darstellung abgebildet. Seit 1996 wird die Wortmarke „D“ von der Klägerin als Teil eines sogenannten Sonnenlogos beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln für ihre Waren benutzt. Dieses Logo ist im Jahr 2005 zunächst als türkische Marke und mit Priorität vom 09.10.2013 für eine jedenfalls faktisch zur Gruppe der Klägerin gehörende Gesellschaft, die D1(nachfolgend „D1“), auch als EU-Marke Nr. ####### geschützt worden. Für Einzelheiten zu dieser Marke wird auf den Registerauszug gemäß Anlage B&B 7 verwiesen. Im Jahr 2017 wurde das Sonnenlogo von der Klägerin zur Kennzeichnung von mehr als 2000 verschiedenen in Deutschland vertriebenen Lebensmittelprodukten verwendet. Zielgruppe der so gekennzeichneten Produkte sind Verbraucher, die mediterrane, insbesondere türkische Lebensmittel nachfragen. Der Umsatz mit diesen Produkten steigerte sich von ca. 21 Millionen € im Jahr 2007 auf mehr als 51 Millionen € im Jahr 2016. Vertrieben werden die Produkte deutschlandweit und zwar sowohl in türkischen Supermärkten als auch im Lebensmitteleinzelhandel. Im Jahr 2014 verklagten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn C2 die Klägerin auf Feststellung ihrer Inhaberschaft an der vorgenannten Marke sowie auf Zustimmung zur Umschreibung im Markenregister. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 04.08.2017 (Az. 6 U 142/15) wurde die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zur Unterlassung der Nutzung des Wortzeichens „D“ in Deutschland sowie zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Schließlich wurden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach festgestellt. Im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche wurde der Klägerin eine Aufbrauchfrist bis einschließlich 31.12.2017 eingeräumt. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von der Unwirksamkeit der seinerzeit erfolgten Markenübertragung aus. Um sich auf eine mögliche Verurteilung in dem vorgenannten Rechtsstreit vorzubereiten, hatte die Klägerin bzw. eine zur Gruppe der Klägerin gehörende Gesellschaft bereits im Oktober 2016 ein Sonnenlogo mit dem Schriftzug „T“ als Unionsmarke angemeldet, die am 24.02.2017 auch eingetragen wurde. Dieses Logo nutzt die Klägerin inzwischen zur Kennzeichnung ihrer Produkte. Für Einzelheiten zu diesem Logo wird auf Anlage B&B 10 verwiesen. Die Erbengemeinschaft hat der Beklagten zu 1) eine Lizenz zur Nutzung der Wortmarke „D“ erteilt. Im September 2017 veröffentlichte die Beklagte zu 1) unter dem Facebook-Account „D“ mehrere Meldungen, in denen das angegriffene Sonnenlogo verwendet und die Klägerin bzw. die Marke „T“ sinngemäß als Nachahmer bezeichnet wurde. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2017 ab. Mit Schreiben vom 10.10.2017 wiesen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zurück. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln den hiesigen Beklagten schließlich mit Beschluss vom 29.06.2018 u.a. die Benutzung des Sonnenlogos, so wie aus dem hiesigen Tenor ersichtlich, untersagt (Az. 6 U 60/18). Die Klägerin trägt vor, das von ihr entwickelte Sonnenlogo sei dem Verkehr unabhängig von dem Wortbestandteil bekannt. Der Verkehr mache die Zuordnung nicht allein an dem Wort „D“ fest, sondern an der Gestaltung des Sonnenlogos als solchem. Hierzu verweist die Klägerin auf das Ergebnis einer von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung. Wegen der Einzelheiten dieser Befragung wird Bezug genommen auf das als Anlage B&B 22 vorgelegte Gutachten. Die Klägerin trägt weiter vor, dass das streitgegenständliche Sonnenlogo eine im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG unzulässige Nachahmung des von ihr zuvor verwendeten Sonnenlogos darstelle. Ferner sei die Verwendung des Sonnenlogos als gezielte Behinderung anzusehen, da sie – die Klägerin – in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung gehindert werde. Zudem liege eine Irreführung der Abnehmer vor. Die Beklagten handelten in der Absicht über die betriebliche Herkunft der Produkte zu täuschen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Den Ansprüchen stehe der Vorrang der kennzeichenrechtlichen Regelungen entgegen. Zudem habe sich die Klägerin selbst wettbewerbswidrig verhalten, indem sie den Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft jahrelang die Rechte an der Wortmarke „D“ vorenthalten habe. Eine Irreführung des Verkehrs liege nicht vor, da dem Verkehr das Sonnenlogo nicht bekannt sei. Zudem könnten die Beklagten sich auf berechtigte Interessen berufen, da der Vater des Beklagten zu 2), Herr C2, das ursprüngliche Unternehmen gegründet habe und die Beklagten daher eine Unternehmenskontinuität geltend machen könnten. Auch eine Behinderung liege nicht vor. Die Beklagten hätten das Sonnenlogo kurzfristig genutzt, um darauf hinzuweisen, dass die die rechtmäßigen Inhaber der Marke „D“ sind. Eine Behinderungsabsicht habe nicht vorgelegen. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, das hiesige Verfahren sei auszusetzen im Hinblick auf einen beim LG München anhängigen Rechtsstreit, in dem die Beklagten die Übertragung der EU-Marke Nr. ####### von der D1 auf sich zu erstreiten versuchen. Werde die Marke auf sie übertragen, sei ihr auch das Sonnenlogo zuzuordnen. Die Kammer hat die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 28/18 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd § 253 II Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch für den Begriff „türkische Lebensmittel“. Nachdem die Beklagten gegen die Fassung der Anträge keine Einwände erhoben haben, kann zur Begründung Bezug genommen werden auf die Erwägungen des OLG Köln in dem zugehörigen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 31 O 28/18 = 6 U 60/18, veröffentlicht in GRUR-RR 2019, 18), denen die Kammer sich anschließt. II. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung im tenorierten Umfang gemäß §§ 3, 5 I 2 Nr. 1, 8 UWG sowie aus §§ 3 III iVm Anh. Nr. 13, 8 UWG verlangen. a. Das Wettbewerbsrecht einschließlich des Irreführungstatbestands ist vorliegend anwendbar und wird nicht durch einen Vorrang kennzeichenrechtlicher Regelungen ausgeschlossen. Hierzu hat das OLG Köln in der bereits zitierten Entscheidung (GRUR-RR 2019, 18) wie folgt ausgeführt: „Die Vorschrift über die Herkunftstäuschung des § 5 I 2 Nr. 1 UWG ist anwendbar. Insbesondere entfaltet das Markenrecht keine Sperrwirkung. Einem auf Herkunftstäuschung nach § 5 I 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch der Ast. steht kein Vorrang des Markenrechts entgegen. Dritte, die nicht Markeninhaber sind, können seit Umsetzung der RL 2005/29/EG lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Herkunftstäuschung geltend machen. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen war (vgl. BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de), hat der BGH aufgrund der ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmung des Art. 6 II Buchst. a RL 2005/29/EG nicht mehr festgehalten. Vielmehr hat er angenommen, dass nunmehr der individualrechtliche Schutz aus dem Markenrecht und der lauterkeitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nebeneinander bestehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1161 – Hard Rock Cafe). Dies führt dazu, dass beide Schutzsysteme kumulativ und unabhängig voneinander zur Anwendung kommen, wenn ihre jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 J Rn. 4, mwN), so dass sich auch die Ast. auf die Vorschriften des Lauterkeitsrechts berufen kann, selbst wenn sie – was hier offenbleiben kann – mangels Eintragung oder Schutz als Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) keine Ansprüche gegen die Ag. geltend machen kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es der Rechtsprechung des BGH und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum entspricht, bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem. § 5 I 2 Nr. 1, II UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. BGH, GRUR 2016, 965 – Baumann II, mwN aus Lit. und Rspr.). So darf einem Zeicheninhaber über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommen kann. Auch muss der Grundsatz der zeichenrechtlichen Priorität berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 965 – Baumann II). Schließlich muss eine beschreibende Benutzung (§ 23 Nr. 2 MarkenG), eine Erschöpfung (§ 24 Nr. 1 MarkenG) oder eine mangelnde Benutzung (§ 25 I MarkenG) beachtet werden (vgl. Dreyer in Harte/Henning, § 5 J Rn. 9). Diese Wertungen des Markenrechts stehen der Anwendung der Vorschrift des § 5 I 2 Nr. 1 UWG vorliegend jedoch nicht entgegen. Weder können sich die Ag. auf eine prioritätsältere Marke berufen, noch wäre das Sonnenlogo mangels Benutzung löschungsreif. Auch andere Gründe, die gegen die Anwendung des lauterkeitsrechtlichen Herkunftsschutzes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass sich die Irreführung – wie dargelegt wird – nicht allein aus der Herkunftstäuschung ergibt, sondern daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die Kontinuität der Herstellerunternehmens getäuscht werden sollen. Diese Irreführung ist jedenfalls von den Vorschriften des Markenrechts nicht umfasst.“ Dem schließt die Kammer sich an. b. Zwischen den Parteien besteht unproblematisch ein Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien türkische Lebensmittel vertreiben bzw. dies zumindest ankündigen, wie die in der Klageschrift wiedergegebenen Facebook-Mitteilungen der Beklagten an die Lebensmittelhändler belegen. Der Einsatz des angegriffenen Sonnenlogos auf Facebook und auf Visitenkarten stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. c. Die Verwendung des Sonnenlogos durch die Beklagten ist auch irreführend. Mit der angegriffenen Nutzung des Sonnenlogos täuschen die Beklagten über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware, nämlich die Kontinuität der Belieferung der Waren durch denselben Handelspartner wie zuvor. Dass und warum eine solche Irreführung gegeben ist, hat das OLG Köln wie folgt begründet: „Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese angegriffene Nutzung des Zeichens aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 494 Rn. 14 – Diplomierte Trainerin, mwN; BGH, GRUR 2016, 521 – durchgestrichener Preis II). Der Verkehr kann jedenfalls in wesentlichen Teilen die Nutzung des Sonnenlogos dahin verstehen, dass es keine Veränderung hinsichtlich des Herstellers der Produkte unter der Bezeichnung D gab, das somit weiterhin der gleiche Hersteller die Verantwortung für die Produkte trägt und eine Kontinuität gegeben ist. Dies begründet sich aus der fortbestehenden Nutzung des Sonnenlogos, auch wenn dieses die Wortmarke D enthält. Das Sonnenlogo weist – was der Senat, der ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, selbst feststellen kann – auch ohne den Bestandteil D auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Dabei können die Grundsätze, die für die Frage, ob im Rahmen einer kombinierten Wort-/Bildmarke einzelnen Elementen selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt, ergänzend herangezogen werden. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Verkehr Wort- oder Bildelemente stets als einheitliches Zeichen wahrnimmt, gibt es nicht (vgl. BGH, GRUR 2013, 725 – Duff Beer). Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass einer der Bildbestandteile die dargestellte Nutzung prägt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 460). Es hängt daher von der Ausgestaltung im Einzelfall ab, ob eine selbstständig kennzeichnende Wirkung eines Bildbestandteils angenommen werden kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 9 Rn. 467). Für die Frage, ob einem Element im Rahmen einer Wort-/Bildmarke eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt, ist, dass der Bestandteil gerade im Gesamtgefüge der Darstellung selbstständig hervortritt. Diese Annahme ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verkehr ein Zeichen als einheitliche Kennzeichnung auffasst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 9 Rn. 485). Nach diesen Grundsätzen wird der Verkehr das Sonnenlogo als eigenständigen Hinweis auf die Kontinuität des Herstellerunternehmens verstehen. Dabei ist auch die Bekanntheit des Sonnenlogos zu berücksichtigen, wie es dem Verkehr seit mehr als 20 Jahren gegenübertritt. Der Verkehr ist im Ausgangspunkt daran gewöhnt, dass ihm eine bestimmte Art der Kennzeichnung von Lebensmitteln eines Herstellers gegenübertritt. Die Ast. hebt hervor, dass insbesondere bei dem Verkauf einer breiten Palette von unterschiedlichen Lebensmitteln eine herkunftsweisende Funktion bezogen auf ein Unternehmen in erster Linie durch die Kennzeichnung erreicht werden kann. Die Form der Verpackung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Lebensmittel unterscheidet (Verpackung in einer Dose für „gebratene Auberginen“, Tüte für „Grüne Linsen“ pp.), begründet daher kaum eine herkunftsweisende Funktion. Die Ast. hat auch abweichende farbliche Gestaltungen der Verpackungen gewählt, so dass letztlich für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar lediglich das Sonnenlogo in Kombination mit der Wortmarke D auf die betriebliche Herkunft des Produkts verweist. Dem Sonnenlogo kommt auch ohne die Wortmarke D eine herkunftsweisende Funktion aufgrund der einprägsamen grafischen Gestaltung zu, die sich aus der Form des Logos, der Sonne in ihrer konkreten Gestaltung und Platzierung innerhalb des Logos, der Schriftart und der farblichen Gestaltung des Logos in seiner Gesamtheit sowie der Bekanntheit des Logos ergibt. Entgegen der Ansicht der Ag. wird die grafische Kennzeichnung auch nicht allein durch die Wortmarke D geprägt, was sich auch zwanglos aus der Gegenüberstellung der Gestaltung der Produkte „Weisse Bohnen“ ergibt. Vielmehr wirkt die grafische Gestaltung auch ohne diese Marke als Hinweis auf ein Unternehmen. Aufgrund der herkunftsweisenden Funktion des Sonnenlogos und der Nutzung durch die Ag. wird der Eindruck erweckt, es habe sich keine Änderung hinsichtlich des Herstellers ergeben. Durch die Beibehaltung der grafischen Gestaltung, deren Bekanntheit ein Leistungsergebnis der Ast. ist, entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise der Nutzung des Sonnenlogos folglich die Angabe, dass eine Kontinuität zwischen dem jeweiligen vorherigen und jetzigen Anbieter der Waren unter diesem Zeichen besteht. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Eine solche liegt vor, wenn die Angabe inhaltlich mit Mitteln des Beweises geprüft werden kann (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 1.21, mwN). So liegt der Fall hier. Denn es kann ohne Weiteres geprüft werden, ob die behauptete Kontinuität bei dem Hersteller der Waren weiterhin besteht. Die entsprechende Behauptung ist objektiv unwahr, so dass die geschäftliche Handlung der Ag. irreführend ist. Die Irreführung ist auch in geschäftlich relevanter Weise geeignet, die zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 1.171, mwN). Denn die Angabe über die Kontinuität des Herstellers der Waren ist für die angesprochenen Verbraucher von zentraler Bedeutung. Die angesprochenen Verbraucher werden die Waren der Ag. erwerben, weil sie der Auffassung sind, dass diese von einem bestimmten Hersteller herrühren. Für die Entscheidung zum Kauf von Lebensmittel kommt es – neben dem Preis eines Produktes – maßgeblich darauf an, ob der Hersteller dem Verbraucher bekannt ist. Auch eine Interessenabwägung und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit führen zu keinem anderen Ergebnis. Ein Wertungswiderspruch zum Markenrecht ergibt sich hieraus nicht, weil das Sonnenlogo und die Wortmarke D nach der Verkehrsauffassung einzeln zu betrachten sind. Das LG hat zwar mit Recht angenommen, dass der Kl. jedenfalls dann keine Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zustehen können, wenn die Herkunftsfunktion der Kennzeichnung sich in erster Linie aus der Wortmarke „D“ ergibt, die der Ast. nach der Annahme des OLG Karlsruhe nicht zusteht, weil sich hieraus ein Widerspruch ergäbe. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Verkehr bei Nutzung des Sonnenlogos in der Kombination mit der Wortmarke D annimmt, dass das Zeichen auf das Unternehmen hinweist, welches Inhaber der Wortmarke ist. Denn die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vorgeht, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt hat, weil die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags nicht besser als diejenige eines Dritten ist, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichenrecht identisches oder ähnliches Zeichen nutzt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 – Baumann I). Für die unberechtigte Nutzung einer Marke kann nichts anderes gelten. Indes hat die Ast. durch eigene Leistungen selbst das Sonnenlogo im Markt etabliert, dem – wie dargelegt – eine eigenständige Funktion zukommt. Dann ist kein Grund ersichtlich, den Schutz des Logos – ohne die Wortmarke – einzuschränken.“ Diese Ansicht teilt die Kammer. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass dem Sonnenlogo unabhängig von dem Wortzeichen D eine eigenständige Funktion zukommt, so dass die Kammer an den in dem Urteil vom 20.03.2018 (31 O 28/18) angestellten Erwägungen nicht mehr festhält. Folglich liegt eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten vor. d. Der Unterlassungsanspruch folgt darüber hinaus auch aus Anh. 13 zu § 3 III, § 8 UWG. Nach Anhang Nr. 13 iVm § 3 III UWG ist stets unzulässig die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Beklagten durch die Verwendung des Sonnenlogos – wie dargestellt – über die Unternehmenskontinuität und die betriebliche Herkunft der unter diesem Zeichen angebotenen Produkte täuschen. Die Absicht der Beklagten, dies zu tun, lässt sich bereits zwanglos aus den Facebook-Mitteilungen folgern, in denen die Beklagten die Klägerin als „Nachahmer“ bezeichnen und ihr vorwerfen, sie zu kopieren. Insofern versuchen die Beklagten ersichtlich, sich mittels der Benutzung des Sonnenlogos als „Original“ darzustellen, was jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, wie sie sich bis zum Jahr 2017 dargestellt haben. e. Da der Antrag der Klägerin bereits unter dem Gesichtspunkt der Irreführung Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Verwendung des Sonnenlogos durch die Beklagten auch eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellt. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch – wie dargestellt - besteht, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung verlangt werden. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 150.000 Euro ist angemessen. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt des Verzugs schließlich Anspruch auf Verzinsung des zuerkannten Betrages. II. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Rechtsstreit nicht im Hinblick auf das Verfahren vor dem LG München I (33 O 4632/18) auszusetzen. An dem dortigen Verfahren, mit dem die Übertragung der EU-Marke Nr. ####### widerklagend verlangt wird, ist ohnehin von den hiesigen Parteien nur der Beklagte zu 1) als Partei beteiligt, weshalb sich unmittelbare Auswirkungen auf das hiesige Verfahren nicht ergeben. Im Übrigen kommt eine Verfahrensaussetzung in Wettbewerbssachen nur in Ausnahmefällen in Betracht (Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 48 Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die kennzeichenrechtliche Lage keine unmittelbaren Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Betrachtung hat. Schließlich scheitert eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens auch daran, dass die Kammer dem Übertragungsantrag nach summarischer Prüfung keine überwiegenden Erfolgsaussichten beimisst. Eine Agentenmarke dürfte eher nicht vorliegen, da die Klägerin bzw. die hinter der Klägerin stehenden Brüder des Herrn C2 dieses Logo nach dessen Tod selbst vereinheitlicht und entwickelt haben. Die Klägerin ist daher nicht Absatzmittler der Erbengemeinschaft. Aus ähnlichen Gründen dürfte auch die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheiden, soweit dies für die Kammer aus den vorliegenden Informationen ersichtlich ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO Streitwert: 150.000 Euro