Urteil
23 O 60/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0911.23O60.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag u.a. nach den Tarifen XL, U und L. Die Beklagte nahm in diesen Tarifen aufgrund gestiegener Leistungsausgaben seit dem 01.01.2012 die im Einzelnen aus dem ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1. ersichtlichen Prämienerhöhungen vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen durch Treuhänder wurden erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung seiner Ansicht nach überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Insbesondere seien die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet. Insbesondere sei es erforderlich, die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV 00000-00000-0000 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „XL“ die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 26,71 €, zum 01.04.2016 um 55,16 € und zum 01.04.2017 um 35,96 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „U “ die Erhöhung zum 01.01.2012 um 7,98 €, zum 01.01.2013 um 4,13 €, zum 01.04.2016 um 12,68 €, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „L“ die Erhöhung zum 01.04.2017 um 11,34 €, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.407,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2018 zu zahlen. 3.) festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2018 zu verzinsen hat. 4.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.019,83 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) im Hinblick auf eine nach seiner Auffassung mit der Klageerwiderung nachgeholte Begründung der Prämienanpassungen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1.) festzustellen, dass der Feststellungsantrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war. 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.407,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2018 zu zahlen. 3.) .festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2018 zu verzinsen hat. 4.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.019,83 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Etwaig unzureichende Begründungen seien jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – nachgeholt worden. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Soweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zulässig in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit steht, sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die Mitteilungsschreiben den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach dieser Vorschrift wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den als Anlagenkonvolut xxx 5 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) vorgelegten Schreiben der Beklagten. Die mit den vorstehend genannten Schreiben übersandten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, a.a.O. Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung der Klägerin durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. Gemessen an diesen Anforderungen reichen die in den Mitteilungsschreiben enthaltenen Informationen als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich. II. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Rückzahlung von auf Beitragsanpassungen entfallenden Prämienanteile gerichtete Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme. III. Mangels Hauptforderung sind auch die weiteren Klageanträge zu 3. und 4. unbegründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 11.351,07 € Antrag zu 1): 2.943,36 € (entsprechend § 9 ZPO) Antrag zu 2): 8.407,71 € Anträge zu 3) und 4) ohne Ansatz gem. § 43 GKG