Urteil
23 O 392/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0918.23O392.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer 00000. Er ist nach den Tarifen B, A und T versichert. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben im Zeitraum von 2010 bis 2018 Prämienerhöhungen vor. Auf die Aufstellung zu S. 4 der Klageerwiderung (Bl. 62 d.A.) wird Bezug genommen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch Treuhänder erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.11.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung seiner Ansicht nach überzahlter Beiträge sowie den daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Er hat zunächst geltend gemacht, der Treuhänder sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unabhängig gewesen, so dass es am Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung des Treuhänders nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVB fehle. Nach Bekanntwerden des Urt. des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) macht der Kläger geltend, die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 00000 unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages – bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2009 in Höhe von insgesamt 342,46 € – verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 39,27 €, zum 01.01.2011 um 75,76 € und zum 01.04.2017 um 160,73, b) in der Krankenkostenversicherung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2010 um 7,17 €, zum 1.4.2014 um 14,18 € und zum 1.4.2017 um 19,10 €, c) in der Krankenkostenversicherung im Tarif T die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 22,29 €, zum 1.1.2011 um 36,63 €, zum 1.4.2013 um 60,64 € und zum 1.4.2018 um 108,48 €, d) in der Pflegepflichtversicherung im Tarif Q die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 1,73 €, zum 01.04.2013 um 2,01 € und zum 01.04.2015 um 10,84 €; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19607,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.11.2018 zu zahlen, 3.) festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 2.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.11.2018 zu verzinsen hat, 4.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1698,13 € freizustellen. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1a), 1b) und 1c) mit Schriftsatz vom 21.3.2019 (Bl. 98 d. A.) für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 18.02.2019 (Bl. 59 ff. d. A.) insbesondere die auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Zudem hat der Kläger im vorerwähnten Schriftsatz die Hauptforderung betr. den Klageantrag zu 2. auf den Betrag von 19.638,89 € erhöht. Schließlich hat der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 24.6.2019 (Bl. 188 d.A.) hinsichtlich der streitgegenständlichen Q-Anteile zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der ursprüngliche Feststellungantrag zu 1a, 1b und 1c zulässig und begründet war; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.946,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.11.2018 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 2.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die in den ursprünglichen Feststellunganträgen zu 1a, 1b und 1c aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.11.2018 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1698,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Im Hinblick auf die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders verweist sie auf das Urteil des BGH v. 19.12.2018 (IV ZR 255/17). Auch sei der Inhalt der Mitteilungsschreiben ausreichend. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – jedenfalls nachgeholt worden. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen bis einschließlich des Jahres 2014 erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 10.7.2019 (Kläger) und 17.7.2019 (Beklagte) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Beitragserhöhungen in der privaten Pflegeversicherung, deren Klärung gem. § 51 Abs. 2 SGG in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fällt, sind nach der Klagerücknahme des Klägers nicht mehr streitgegenständlich. II. Soweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen waren formell nicht zu beanstanden, ihre materielle Rechtmäßigkeit steht nicht in Streit. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 1. Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den gemäß den Anlagen K 2 bis K 9 (Bl. 126 bis 141 d.A.) vorgelegten Schreiben der Beklagten. Der Inhalt dieser Schreiben sowie die beigefügten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. aa) An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen reichen die besagten Schreiben der Beklagten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen im Kern entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich. III. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Zahlung überhöhter Prämien gerichtete Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme. IV. Mangels Hauptforderung sind auch die weiteren Klageanträge zu 3. und 4. unbegründet. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 34022,21 EUR festgesetzt (vgl. Berechnung zu S. 9 der Klageschrift nebst erhöhter Hauptfiorderung im Schriftsatz vom 21.3.2019).