Urteil
11 S 471/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0927.11S471.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2017 (Az.: 128 C 161/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2017 (Az.: 128 C 161/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für den Erwerb eines Fahrzeugs. Unter dem 04.07.2016 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen PKW der Marke Audi SQ 5, Erstzulassung am 14.06.2016, zum Preis von 63.000 €. Ein Bevollmächtigter der Klägerin leistete eine Baranzahlung i.H.v. 11.970 €. Zwischen den Parteien wurde als Abholtermin und Datum der Restzahlung der 06.07.2016, ein Mittwoch, vereinbart. Auf Wunsch der Klägerin wurde der Abholtermin sodann auf den 08.07.2016, einen Freitag, verlegt. Am 08.07.2016 bat der Bevollmächtigte der Klägerin per WhatsApp abends um erneute Verlegung des Abholtermins. Er erklärte, dass er sich wegen eines Todesfalles in der Familie in Marokko befinde und erst in der kommenden Woche wieder da sei. Der Geschäftsführer der Beklagten setzte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin eine Frist zur Abholung und Bezahlung bis Montag, den 11.07.2016, 15:00 Uhr und teilte mit, dass er andernfalls das Fahrzeug leider weiterverkaufen müsse. Am 11.07.2017 fragte der Geschäftsführer der Beklagten nach, ob der Termin eingehalten werden würde, erhielt aber keine Antwort. Am 13.07.2016 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mitteilte, dass er das Auto ab dem 18.07.2016 abholen könne, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass der Bevollmächtigte der Klägerin „nun mehrfach irgendwelche Abhol-/Bezahltermine genannt und nicht eingehalten“ habe. Er erklärte weiter: „Darauf werden wir uns nicht einlassen. Vorsorglich treten wir auch unter der von Ihnen neuerlichen Zeitangabe vom Kaufvertrag zurück und behalten uns Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.“ Auf das WhatsApp Gesprächsprotokoll in der Anlage A03 wird verwiesen. Am 18.07.2016 verkaufte die Beklagte das Fahrzeug anderweitig. Am 20.07.2016 meldete sich der Bevollmächtigte der Klägerin erneut bei der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte ihm mit, dass das Fahrzeug weiterverkauft wurde und ihm die geleistete Anzahlung abzüglich des der Beklagten entstandenen Schadens überwiesen werde. Am 02.09.2016 erfolgte die Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 7252,50 €. Betreffend den ausstehenden Differenzbetrag i.H.v. 4727,50 € nahm die Beklagte für sich in Anspruch, den behaupteten Mindererlös aus dem Deckungsverkauf i.H.v. 3000 €, einen Zinsschaden für die Zeit vom 07.07.2016 bis zum 28.07.2016 i.H.v. 85,10 € sowie die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Kosten i.H.v. 1642,40 € netto unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 63.000 € von dem Anzahlungsbetrag abzuziehen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht anderweitig hätte veräußern dürfen, da die Beklagte nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, weil Kaufvertragsstörungen zu ihren - der Klägerin - Lasten nicht vorgelegen hätten. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass nicht hinreichend erkennbar sei, von welcher tatsächlichen Grundlage die Klägerin ausgehe, nämlich ob der Kaufvertrag unstreitig aufgrund des Rücktritts entfallen oder weiterhin gültig sei oder ob es eine Handlung der Klägerin gebe, die ihn ungültig habe werden lassen, hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Kaufvertrag aufgrund der Rücktrittserklärung der Beklagten rückabzuwickeln sei und von der Beklagten die volle Summe der von ihr - der Klägerin - geleisteten Anzahlung in Höhe von 11.970,00 EUR zu erstatten sei. Eine Handlung, die die Beklagte zum Rücktritt berechtigte, liege nicht vor. Die ihr von der Beklagten gesetzte Frist zur Abholung sei bei den gegebenen Umständen unangemessen kurz gewesen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4727,50 € zuzüglich jeweils 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass sie bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 18.07.2019 lediglich einen Kaufpreis i.H.v. 60.000 € netto habe erzielen können. Weiter ist die Beklagte erstinstanzlich der Auffassung gewesen, dass sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.8.2017, Bl. 22 d.A wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 16.11.2017, Az. 128 C 161/17, hat das Amtsgericht Köln die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4727,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2017 zu zahlen. Es hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte analog §§ 346, 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Anzahlung zustehe, da die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit eines Rücktritts ausgingen. Diesem Anspruch stünden keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß § 437 Nr. 2, 3 BGB entgegen. Die Weiterveräußerung des Fahrzeuges sei nicht innerhalb einer wirksam gesetzten Frist gemäß § 323 Abs. 1 BGB erfolgt. Die gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Durch die zu knapp bemessene Nachfrist sei eine angemessene Frist in Lauf gesetzt worden, die nicht vor dem 18.07.2016 geendet habe. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug an diesem Tag abgeholt hätte. Der Rücktritt sei deshalb nicht wirksam. Gegen dieses Urteil, der Beklagten zugestellt am 21.11.2017, hat die Beklagte am 19.12.2017 Berufung eingelegt, die sie mit am 19.1.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet hat. Sie rügt Rechtsfehler in dem ergangenen Urteil, in dem das Amtsgericht zum einen davon ausgegangen sei, dass der Rücktritt wirksam gewesen sei, und zum anderen davon ausgegangen sei, dass der Rücktritt unwirksam sei. Sie ist der Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen, sofern von einem wirksamen Rücktritt auszugehen sei, jedenfalls könne dies nicht offen gelassen werden. Sofern kein wirksamer Rücktritt erklärt worden sei, sei sie erfüllungsbereit. Sie beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 16.11.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln, Az. 128 C 161 / 17, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat zunächst beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen. Auf die Hinweisbeschlüsse vom 7.12.2018, Bl. 77 d.A. und vom 1.2.2019, Bl. 85 d.A., wird Bezug genommen. Auf Einwände der Beklagten hat die Kammer hiervon Abstand genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat – wie vom Amtsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der ausstehenden Anzahlung, wobei der Beklagten keine Gegenforderung zusteht, mit der sie gegen den Anspruch der Klägerin wirksam aufrechnen kann. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.727,50 EUR nach § 346 Abs.1 i.V.m. § 281 Abs. 4, 5 BGB zu. Es besteht ein Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 346 ff. BGB zwischen den Parteien. a) Zwar entstand das Rückabwicklungsverhältnis nicht aufgrund eines durch die Beklagte wirksam erklärten Rücktritts. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts durch die Beklagte mit Nachricht vom 13.7.2016, 15:24 Uhr nicht vor. Die bis Montag, den 11.7.2016, gesetzte Frist war zu kurz, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat. Folglich hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Erklärung ihres Rücktritts der Klägerin keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Dass eine unangemessen kurze Frist eine angemessene Frist in Lauf setzt (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 281 BGB Rn. 10), führt nicht dazu, dass ein nach zu kurzer Fristsetzung erklärter Rücktritt mit Ablauf der angemessenen Frist wirksam wird. Vielmehr besteht ein Rücktrittsrecht erst, wenn die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist (MüKo/Ernst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 323 BGB Rn. 85). Zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts durch die Beklagte mit WhatsApp am 13.7.2016, 15:24 Uhr war die angemessene Nachfrist noch nicht abgelaufen, so dass noch kein Rücktrittsrecht bestand, das die Beklagte hätte erklären können. Die angemessene Nachfrist lief hier nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Klägerin, wonach er am Wochenende (16./17.07.2016) zurück sei und das Auto ab dem 18.07. abhole, mit Blick auch darauf, dass sich die Notwendigkeit für die Reise des Bevollmächtigten der Klägerin nach Marokko kurzfristig ergeben hatte und er auch schon 11.970,00 EUR angezahlt hatte, jedenfalls bis zum 18.07.2016. Soweit die Beklagte auf die WhatsApp Nachricht des Bevollmächtigten der Klägerin, dass er das Fahrzeug „ab den 18.07.“ abhole, mit Nachricht vom 13.07.2016, 16:09 Uhr auch „unter der neuerlichen Zeitangabe“ der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, liegt auch darin keine wirksame Rücktrittserklärung, denn sie hat damit den Rücktritt nicht, wie es zulässig wäre (vgl. MüKo/Ernst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 323 BGB Rn. 150), unter der Bedingung, dass die Nachfrist fruchtlos abläuft erklärt, sondern unbedingt und sofort, so dass auch diese Rücktrittserklärung nicht greift. Der Rücktrittserklärung vorangestellt war in der WhatsApp die Beanstandung, das „nun mehrfach irgendwelche Abhol-/Bezahltermine genannt und nicht eingehalten“ worden seien, sowie die ausdrückliche Erklärung, „Darauf werden wir uns nicht einlassen.“, woraus objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers folgt, dass die Klägerin zu einer angemessenen Nachfristsetzung und Ermöglichung der Nacherfüllung tatsächlich auch nicht mehr bereit war. Die Fristsetzung war entgegen der im Hinweisbeschluss der Kammer vom 01.02.2019 geäußerten Rechtsauffassung auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, denn besondere Gründe entsprechend der Vorschrift, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt der Beklagten rechtfertigten, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht vor. Sofern die Kammer im Hinweisbeschluss vom 01.02.2019 als besonderen Umstand die Tatsache angesehen hat, dass die Klägerin zu Protokoll des Amtsgerichts am 12.10.2017 erklärt hat, dass sie an dem Vertrag ebenfalls nicht mehr festhalten wolle, vertritt die Kammer diese Auffassung ausdrücklich nicht mehr. Entgegen der im Hinweisbeschluss der Kammer vom 07.12.2018 geäußerten Rechtsauffassung war zwischen den Parteien auch kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, auf das sich die Beklagte berufen kann. Denn ein solches muss im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vereinbart gewesen sein. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 18.12.2018 zurecht eingewendet hat, haben die Parteien zu einer Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages – oder jedenfalls vor der Rücktrittserklärung – nichts vorgetragen. Es besteht bei der gegebenen Gesetzeslage auch kein Raum für die analoge Anwendung der Rücktrittsvorschriften nach §§ 346, 323 Abs. 1 BGB, wie das Amtsgericht es angenommen hat. Für eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für die Annahme einer Analogie ist nichts ersichtlich. b) Die Anwendung der Rücktrittsvorschriften gem. §§ 346 ff. BGB und des sich daraus ergebenden Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung der restlichen geleisteten Anzahlung nach § 346 Abs.1 BGB folgt vorliegend aus §§ 281 Abs. 4, 5 BGB. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, so dass der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346-348 BGB berechtigt ist. Wie bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 1.2.2019 ausgeführt, erlischt der kaufvertragliche Erfüllungsanspruch, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Beklagte hat mit Nachricht vom 20.07.2016, vergleiche Anl. A03, Schadensersatzansprüche angekündigt und sodann auch den streitgegenständlichen Teil der Anzahlung als Schadenersatz einbehalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2016, Bl. 8 der Akte, bezifferte die Beklagte den ihr entstandenen Schaden und zog diesen von der geleisteten Anzahlung ab. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen des § 281 Abs. 5 BGB vor, denn die Beklagte als Gläubigerin verlangte insofern Schadensersatz statt der ganzen Leistung, da sie unter anderem einen Differenzbetrag geltend machte, der sich daraus ergibt, dass sie das Fahrzeug zu einem zwischen den Parteien streitigen Mindererlös gegenüber dem mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis verkauft hatte. Die Geltendmachung eines Differenzbetrags aus einem Deckungsverkauf stellt dabei das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung dar. Denn eine rechtzeitig erfolgte Nacherfüllung durch die Klägerin in Form der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Abnahme des PKW hätte den geltend gemachten Schaden entfallen lassen. Stattdessen hat die Beklagte den Mindererlös von der Anzahlung in Abzug gebracht und den Betrag von 7.242,50 EUR am 2.9.2016 hinterlegt. c) Darauf, ob das Schadenersatzverlangen berechtigt ist, mithin der Gläubiger den begehrten Schadenersatz auch erhält, was hier - wie im Folgenden unter Ziffer 2. ausgeführt wird - nicht der Fall ist, kommt es für den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geleisteten Anzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB nach Auffassung der Kammer nicht an. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach reicht es aus, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt . Zwar wird teilweise in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 281 Abs. 5 BGB die Wirksamkeit des Schadensverlangens voraussetzt, vgl. MüKo/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB, § 281 BGB Rn. 111; BeckOK/Lorenz, Stand 1.8.2019, § 281 BGB Rn. 54, Staudinger/Schwarze (2014) BGB § 281 BGB, Rn. D 8. Dabei wird zum Teil auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6857, 50 zu Nr. 29 vom 31.8.2001 verwiesen, in dem angemerkt wurde, dass der Gläubiger mit seinem Anspruch auf Leistung aufgrund des Schadenersatzverlangens nur dann ausgeschlossen sein könne, wenn es sich hierbei um ein dem Grunde nach berechtigtes Verlangen von Schadenersatz handele; nur wenn ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung überhaupt bestehe, könne er den Leistungsanspruch ersetzen. Demgegenüber vertritt Prof. Dauner-Lieb in ihrem Kommentar die Auffassung, dass die Anwendung des § 281 Abs. 5 BGB kein wirksames Schadensersatzverlangen voraussetze, vgl. Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl. 2016, § 281 Rn. 47, und verweist diesbezüglich auf den zeitlich früher ergangenen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zu BT-Drs. 14/6040 vom 14.5.2001, S. 140 f.. Die BT-Drs. 14/7052 enthält auf S. 185 zu § 281 Abs. 4 und 5 BGB keine näheren Erläuterungen zur vorstehenden Frage. Allerdings liegt es nach hiesiger Beurteilung nahe, dass die Bestimmung des § 281 Abs. 4, 5 BGB entsprechend formuliert worden wäre, wenn die Berechtigung des Schuldners zur Rückforderung des Geleisteten danach davon abhängig sein sollte, dass der Gläubiger seinerseits zu Recht Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. Die Auffassung, dass nach § 281 Abs. 5 BGB nur ein Schadensersatzverlangen und nicht ein wirksames Schadensersatzverlangen Voraussetzung ist, erscheint auch interessengerecht. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen stellt es sich nämlich nicht als gerechtfertigt dar, dass sich der Gläubiger auch dann noch für die Erfüllung soll entscheiden können, wenn er z.B. längere Zeit über den Schadenersatz mit dem Schuldner verhandelt (vgl. BT-Drs. 14/6040, Seite 141) oder wie im vorliegenden Fall sogar eine Abrechnung vornimmt und die Anzahlung auf den Kaufpreis unter Verrechnung auf seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch in dessen Höhe einbehält. Hat wie hier der Gläubiger den Kaufgegenstand bereits anderweitig veräußert und auf diese Weise die Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Schuldner verweigert, ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, weiterhin mit diesem zwecks Erfüllung des Kaufvertrages verbunden zu sein. Dies ist mit dem Abstellen auf das bloße Verlangen des Schadensersatzes zu vermeiden. Wie in der BT-Drs. 14/6040 auf Seite 141 ausgeführt darf davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Gläubiger seine Entscheidung für den einen oder anderen Rechtsbehelf in ihrer Tragweite richtig bewerten wird. Der Gläubiger mag sich vor der Geltendmachung eines Anspruchs überlegen, was er will bzw. was seinen Interessen am ehesten entspricht. 2. Der Beklagten steht der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch, mit dem sie gegen den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der restlichen Anzahlung aufgerechnet hat, nicht zu. a) Dies folgt zwar nicht, wie das Amtsgericht es angenommen hat, bereits daraus, dass die Weiterveräußerung des Fahrzeugs nicht nach Ablauf einer wirksam gesetzten Frist erfolgt ist. Denn ein Deckungsverkauf darf nach ständiger Rechtsprechung auch vor Ablauf der wirksam gesetzten Frist erfolgen. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 20.5.1994, Az. V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 137 f = NJW 1994, 2480, 2481; Urteil vom 27.5.1998, Az. VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, Rn. 17 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 281 BGB Rn. 25; dazu auch Staudinger/Schwarze (2014) BGB § 281 BGB, Rn. B 76 verwiesen. Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht daran, dass ein Schaden der Beklagten nicht besteht, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin das Fahrzeug am 18.07.2016 abgeholt hätte, so dass ein Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte den Ablauf der angemessenen Nachfrist abgewartet hätte. Diese Annahme verkennt, dass der Schaden nach der Differenzhypothese berechnet wird, wonach der Gläubiger so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte. Die geschuldete Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages ist sofort fällig, nicht erst bei Ablauf der Nachfristsetzung, vgl. Staudinger/Schwarze (2014) BGB § 281 BGB, Rn. B 140, der die verschiedenen Ansichten kurz diskutiert und OLG Brandenburg, Urteil vom 27.4.2016, Az. 4 U 153/14, Rn. 120 ff., zitiert nach juris. Damit ist nach der Differenzhypothese entscheidend, wie die Beklagte gestanden hätte, wenn die Klägerin sofort ordnungsgemäß geleistet hätte, so dass der Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfristsetzung unter der Prämisse, dass die Klägerin das Fahrzeug an diesem Tag abgeholt hätte, nicht entscheidend ist. b) Auch die für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB vorauszusetzende Pflichtverletzung ist mit der unterbliebenen Abnahme des Fahrzeugs und der Nichtleistung der geschuldeten Zahlung durch die Klägerin zum vereinbarten Zeitpunkt gegeben. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz scheitert jedoch an der fehlenden Vertragstreue nach § 242 BGB. Insoweit hat die Klägerin es versäumt, die ihr obliegende Gegenleistung bis Ablauf der angemessenen Nachfrist der Klägerin anzubieten. Bei einem Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag muss der Gläubiger bei der Fristsetzung die ihm obliegende Gegenleistung anbieten und zwar in einer einen Gläubigerverzug begründenden Weise, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 281 BGB Rn. 11. Dies erfordert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 27.5.1998, Az. VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, Rn. 18, dass sich der Gläubiger bis zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereit halten und sich vertragstreu verhalten muss. Dies bedeutet in dem hier vorliegenden Fall des erklärten Rücktritts, dass der Gläubiger bis zum Ablauf der gesetzten angemessen Nachfrist seine vertragliche Leistung anbieten muss. Dem ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Durch Nachricht vom 08.07.2016 hat die Beklagte der Klägerin angeboten, dass sie das Fahrzeug am 11.07.2016 bezahlen und abholen könne. In ihrer Nachricht vom 13.07.2016, vgl. Anl. A03, lehnte die Beklagte dann die zuvor auf ihre Rücktrittserklärung mit WhatsApp des Bevollmächtigten der Klägerin angekündigte Abholung des Fahrzeugs „ab den 18.07.“ ab, indem sie darauf hinwies, dass „schon mehrfach irgendwelche Abhol-/Bezahltermine genannt und nicht eingehalten“ worden seien, und erklärte, dass sie sich darauf nicht einlassen werde. Mit WhatsApp vom 20.07.2016 schrieb sie dem Bevollmächtigten der Klägerin, dass sie das Fahrzeug mittlerweile verkauft und den Vorgang an ihren Anwalt abgegeben habe. Dieser werde ihren Schaden beziffern und ihn sodann anschreiben. Zugleich forderte sie den Bevollmächtigten der Klägerin auf, ihr eine Postadresse mitzuteilen sowie eine Kontoverbindung für die Rücküberweisung der Anzahlung abzüglich des Schadens. Damit aber scheitert der Anspruch auf Schadensersatz der Beklagten an der Tatsache, dass die Beklagte bis Ablauf der angemessenen Nachfrist am 18.7.2016, wie das Amtsgericht es zutreffend angenommen hat, die Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr angeboten hat. Sie hat vielmehr eine Erfüllungsbereitschaft am 13.07.2016, mithin vor Ablauf der angemessenen Nachfrist, ausdrücklich aufgegeben und daran auch in der Folgezeit festgehalten. Dies führt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 27.5.1998, Az. VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, Rn. 18 zu der Rechtsfolge, der Beklagten ihren Anspruch auf Schadensersatz zu versagen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Auslegung des § 281 Abs. 5 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.727,50 EUR festgesetzt.