1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.784,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 729,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten W AG Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem W-Abgasskandal. Am 11.06.2014 kaufte die Klägerin bei einem Autohändler einen Pkw Skoda Yeti 2,0 TDI mit der Fahrzeugident-Nr. ##### zu einem Kaufpreis von 13.000,- € (Kaufvertrag Anlage K1). Das Auto wies eine Laufleistung von 149.700 km auf. Bei dem bestellten Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt. In dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug wurde – wie in den anderen Fahrzeugen desselben Motortyps – bewusst eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren Schadstoffausstoß und einer geringeren Abgasrückführung kommt. Damit wurde vorgetäuscht, dass das Fahrzeug niedrigere Abgaswerte aufweist und besonders umweltfreundliche Prüfwerte erzielt. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 die unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass nun alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt würden. Den Käufern von Fahrzeugen mit den entsprechenden Motoren wird seitens der Verkäufer bzw. des Herstellers angeboten, das Fahrzeug kostenfrei mit einer von der Beklagten bereitgestellten Software nachrüsten zu lassen, die dazu führt, dass sich das Fahrzeug durchgängig im Modus 1 befindet. An dem streitgegenständlichen Pkw wurde ein kostenloses Software-Update vorgenommen, mit welchem aus Sicht der Beklagten den Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 16.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.11.2018 auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten (Anlage K10). Für den Einbau einer Standheizung entstanden der Klagepartei Kosten in Höhe von 1.880,01 € (Rechnung Anlage K18), für den Einbau einer Anhängerkupplung entstanden Kosten i.H.v. 150 € (Quittung, Anlage K 19). Der aktuelle Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt 210.005 km. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei infolge der eingesetzten Abschalteinrichtung mangelhaft, habe höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte als angegeben und habe einen Minderwert. Von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand der Beklagten zumindest gewusst, so dass die Beklagte aus unerlaubter Handlung für den Abgasskandal und seine Folgen verantwortlich sei. Die Verwendung bzw. Vertuschung der illegalen Abschalteinrichtung zur Vortäuschung niedriger Abgaswerte sei aus übermäßigem Gewinnstreben erfolgt. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 831 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB auch in Verbindung mit § 31 BGB. Sie meint, sie könne nach § 849 BGB Zinsen verlangen. Die Klägerin hat mit der am 25.01.2019 zugestellten Klage mit dem Klageantrag zu 1. zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 13.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 11.06.2014 bis zur Rechtshängigkeit und seither i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019, zugestellt am 19.08.2019, hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerpartei 13.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 11.06.2014 bis zur Rechtshängigkeit und seither i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich von 2.030,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen. Sie beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerpartei 13.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 11.06.2014 bis zur Rechtshängigkeit und seither i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich von 2.030,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines Nutzungsersatzes von 3.913,95 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.101,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels und dass Umweltaspekte für den Kläger ein relevantes Kaufargument waren. Die Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Dieselfahrzeig betrage lediglich 250.000 km. Insbesondere nach der Software-Nachrüstung sei das Fahrzeug einwandfrei. Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf das mit verkaufte Zubehör, insbesondere der Winterräder zu. Sie meint zudem, es habe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung bestanden. Jedenfalls sei das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Sie meint zudem, der Kläger habe keinen Schaden. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeuges gem. §§ 826, 31 BGB. Denn dies ist der durch die Manipulation des klägerischen Fahrzeuges entstandene Schaden. 1. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Das OLG Köln hat im Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, hierzu ausgeführt: „a) aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.). Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des Mangels weiterveräußern würde (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Urt. v. 13. April 2006 - 8 U 29/05 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen OLG-Rechtsprechung sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 23). Einerseits liegt der Verstoß gegen die für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung hier nicht bereits in der Veräußerung einer mangelhaften Sache als solcher und ebenso wenig schon in einem diesbezüglichen Gewinnstreben des Erstverkäufers. Vielmehr gehört es durchaus zum gewöhnlichen Rechtsverkehr, auch mangelhafte Sachen entgeltlich zu veräußern. Andererseits bedarf es auch nicht der Täuschung des Erstkäufers bzw. Weiterverkäufers durch den Schädiger bzw. Erstverkäufer, sondern es ist ebenso anstößig, wenn dem Zweitverkäufer die Eigenschaften der erworbenen und weiter zu veräußernden Ware genau bekannt sind, der Erstverkäufer und der Zweitverkäufer aber dahingehend kollusiv zusammenwirken, einem Dritten die betreffende Sache zu veräußern, von dem sie annehmen müssen, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der betreffenden, nachteiligen Eigenschaft verfügt, aber in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde. In einem solchen Fall liegt der Tatbeitrag des Erstverkäufers bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache. Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aber erst aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass der Erstverkäufer auch in der Vorstellung handelt, dass der Dritte in Kenntnis der Umstände von dem Erwerb Abstand nehmen würde. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, inwiefern der Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer von dem betreffenden Mangel Kenntnis hat. Ebenso gut ist eine Konstellation denkbar, bei der der Erstverkäufer über überlegene Kenntnis verfügt, die Sache also dem ahnungslosen Zweitverkäufer bzw. Weiterverkäufer in der Vorstellung veräußert, dass dieser den Mangel weder kennt noch entdeckt und die Sache schon deshalb ohne entsprechende Information an einen Dritten veräußern wird. Auch darin liegt eine sittenwidrige Veräußerung. Schließlich kommt es für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Erstverkäufers als solche auch nicht darauf an, ob die Täuschung des Dritten und Zweitkäufers tatsächlich gelingt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Erstverkäufers zu dem Zeitpunkt der möglichen Täuschung bereits abgeschlossen ist. Maßgebend können demnach nur die Vorstellungen des Erstverkäufers sein. Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird. bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt, wie der Senat bereits in den andere Zusammenhänge betreffenden Verfahren 18 U 112/17 und 18 U 134/17 ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum W-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Zweitkäufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast: (1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht. (2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben. dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm - wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts - auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten. Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog § 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben. b) Der Kläger hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der bereits mehrfach erwähnten Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an. Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte. c) aa) Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch im Sinne einer „condicio sine qua non“ (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.) verursacht. Hätte sie nämlich die Motoren des Typs EA 189 Eu5 nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die so ausgestatteten Motoren nicht zwecks Weiterverwendung an den Fahrzeughersteller veräußert, hätte der Kläger den hier streitgegenständlichen Pkw Audi A4 2.0 l TDI nicht erwerben können. Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 durch Veräußerung an Fahrzeughersteller in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler, noch Kunden informieren würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat. bb) Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird. Der Senat ist aufgrund des feststehenden Erwerbs des Fahrzeugs seitens des Klägers zum Zwecke der Nutzung im Straßenverkehr im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die danach hinreichende Vorstellung hatte und nicht etwa ein Fahrzeug zu erwerben glaubte, dessen Typengenehmigung und Betriebszulassung durch eine den Genehmigungs- und Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation der zur Motorsteuerung eingesetzten Software in Frage gestellt war. Soweit die Beklagte allgemein behauptet, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis der Software erworben hätte, geht das insofern an der Sache vorbei, als es auf die Vorstellung des Klägers ankommt, ein Fahrzeug mit einer unzweifelhaft bestandskräftigen Typenzulassung und Betriebsgenehmigung zu erwerben. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit schon daraus, dass der Kläger ein zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug erwarb und nicht etwa ein Fahrzeug, dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr unsicher war. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Beklagte in Zweifel ziehen will, dass der Kläger beim Erwerb des mit einem von ihr hergestellten Motor versehenen Audi erwarten durfte, ein dauerhaft verkehrstaugliches mit unzweifelhafter Typengenehmigung und Betriebszulassung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben. Da der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben. d) Dass nach dem hier maßgebenden Sach- und Streitstand Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und dass ihr dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, ist der Sache nach bereits oben und im Zusammenhang mit der Qualifikation des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig näher ausgeführt worden. Die dort angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Vorsatz hinsichtlich des Schadens.“ Diesen – auch im vorliegenden Fall geltenden – Erwägungen schließt sich die Kammer an. 2. Die Beklagte hat der Klägerin nach § 826 i.V.m. den §§ 249 f. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. a) Infolge der Täuschung hat die Klägerin den Kaufpreis gezahlt. Damit hat die Klägerin 13.000,- € infolge der Täuschung aufgewandt. Die Gebrauchsvorteile des Klägers hat das Gericht mit 5.216,- € angesetzt. Dabei hat es den in der mündlichen Verhandlung unstreitigen Kilometerstand von 210.005 km abzüglich der bei Kauf bereits vorhandenen Laufleistung von 149.700 km, also von der Klägerin selbst zurückgelegter 60.305 km zugrunde gelegt. Das Gericht hat die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt, sodass die bei Kauf noch verbleibende Restlaufzeit unter Abzug der zurückgelegten Laufleistung von 149.700 km noch 150.300 km betrug. Denn nach Einschätzung des Gerichts kann eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei einem als langlebig geltenden Dieselfahrzeug der gehobenen Mittelklasse typischerweise erwartet werden. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen berechnet sich nach zutreffender Rechtsauffassung noch folgender Methode (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rz. 1753 ff.): Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Voraussichtl. Restlaufleistung In dieser Berechnung kommt zum Ausdruck, dass die Parteien mit dem von ihnen vereinbarten Kaufpreis in der Regel den noch verbleibenden Nutzungswert des Gebrauchtwagens abbilden, welcher sich in der Restlaufzeit des Fahrzeuges bei guter, durchschnittlicher Behandlung ausdrückt. Die in der gleichmäßigen Aufteilung auf die gefahrenen Kilometer sich ergebende lineare Wertschwundberechnung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 643 ff.). Soweit in der Praxis generalisierende Faustformel verwendet werden, wonach die Nutzungsentschädigung für Pkw gemäß § 287 ZPO nach der Gesamtlaufleistung für je 1000 km auf 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises zu schätzen ist (vgl. Palandt-Grüneberg § 346 RZ. 10 mwN), liegt dem eine fixe Gesamtfahrleistung – je nach anzusetzendem Prozentsatz zwischen 100.000 km und 333.333 km zugrunde. Der höchste Wert entspricht annähernd der vom Gericht zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung. Nach der allgemein anerkannten Formel der linearen Wertschwundberechnung (Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Gesamtlaufleistung) - ergibt sich im konkreten Fall ein Betrag von 5.216,- € (13.000,- € x 60.305 km : 150.300 km). Nach Abzug einer Nutzungsvergütung von 5.216,- € verbleibt ein tatsächlich zurück zu zahlender Betrag von 7.784,- €. b) Hinsichtlich der Kosten für den Einbau einer Standheizung und Einbau einer Anhängerkupplung kann die Klägerin keinen Ersatz verlangen. Erstens hat die Klägerin hierzu nichts weiter, beispielsweise zur Kausalität, vorgetragen. Dass diese Sachen in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurden, lässt sich allenfalls hinsichtlich der Standheizung aus der beigefügten Rechnung entnehmen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, Tatsachen zur Begründung eines Anspruchs aus beigefügten Anlagen herauszusuchen und zugunsten des Anspruchsstellers zu unterstellen. Zweitens wäre zur schlüssigen Darlegung eines Schadens Vortrag dazu erforderlich gewesen, bei welchem Kilometerstand die Sachen eingebaut wurden, sodass zumindest berechnet werden kann, wieviel Nutzungsersatz anteilig abzuziehen ist. Drittens wurde die Anhängerkupplung anscheinend erst am 29.06.2017 eingebaut. Da der sog. Dieselskandal zu diesem Zeitpunkt gerichtsbekannt bereits fast zwei Jahre bekannt war, hat die Kammer Zweifel an der Kausalität der Handlung der Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin. 3. Der Anspruch ist nicht verjährt. Es kann dahinstehen, ob die Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist. Die Beklagte hat jedenfalls keine konkreten Tatsachen vorgetragen, dass die Klägerin bereits im Jahre 2015 positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dass es ihr bereits 2015 hätte bekannt sein können, dass gerade ihr Auto - ein Skoda - betroffen ist, ist zum einen nicht naheliegend und zum anderen nicht ausreichend. 4. Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, dem 26.01.2019, zu. Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB besteht nicht, da diese Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Normzweck einschlägig ist (vgl. im Einzelnen: Riehm , NJW 2019, 1105, 1109). Gegenstand des Verfahrens ist nicht Wertersatz bzw. -minderung wegen der Entziehung oder der Beschädigung einer Sache. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 26.11.2017 – II ZR 167/07. Jedenfalls dann, wenn für die Überlassung des Geldes eine Gegenleistung erbracht wurde, ist nach Ansicht des Gerichts § 849 BGB nicht einschlägig, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gegenleistung angemessen ist. Dass die Gegenleistung durch Nutzungsersatz abgegolten ist (so OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 – 16 U 199/18) überzeugt nicht, da die Gegenleistung nicht die – durch den Nutzungsersatz abgegoltene – Nutzung des Autos war, sondern Eigentum und Besitz am Auto. II. Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Die Beklagte befindet sich durch das wörtliche Angebot der Klägerin, das sie nicht angenommen hat, im Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB. An einer entsprechenden Feststellung hat die Klägerin aus vollstreckungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Zug- um Zug-Verurteilung ein rechtliches Interesse. III. Der Klageantrag zu 3. ist teilweise begründet. 1. Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826, 31, 249 BGB. Der Kläger durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts für notwendig halten. Der Höhe nach ist jedoch nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Angelegenheit nach einem Gegenstandswert der hier zugesprochenen 7.784,- € anzusetzen, mithin ein Betrag von 729,23 €. 2. Zinsen stehen dem Kläger hieraus gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Zustellung Klageschrift folgenden Tag, dem 26.01.2019, zu. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.000,- EUR bis zum 13.08.2019, ab dann bis zum 28.08.2019 auf 16.030,01 EUR und ab dann auf 12.116,06 EUR festgesetzt.