Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, 1. „[…], dann brachte ein Therapeut X. Y. ins Wohnzimmer.“; 2. „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an“; 3. „Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische X.-Y.- Gesicht, nur ein wenig fülliger ist er geworden“; 4. „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf Y. Stirn“. so wie dies in der U. A., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018 unter der Überschrift „ Y. ist wieder da! Er sieht aus wie früher “ sowie in der U. W., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018, auf Seite 9 (Punkte 1+2) geschehen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger ist ehemaliger O. und genießt als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit. Im Jahre 0000 beendete der Kläger seine Karriere. Im Dezember 0000 zog er sich bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zu und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten und hat sich nie öffentlich zu seinem Gesundheitszustand geäußert. Die Beklagte verlegt die Zeitschriften „U. A.“ und „U. W.“. In der Ausgabe der „U. W.“ vom 05.12.2018 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift: „ X. Y. Er kehrt zurück Wie er aussieht Wie er fühlt“. Zudem veröffentlichte sie am gleichen Tag in der „U. A.“ einen Artikel mit der Überschrift: „Y. ist wieder da! Er sieht aus wie früher!“ Beide Artikel thematisieren den Besuch des Kurienerzbischofs N. Q., der im April 2016 stattgefunden hatte. Dieser war auf Veranlassung eines Freundes des Klägers, des H. L., zustande gekommen. Im Rahmen der Artikel werden Einzelheiten über den Ablauf des Besuchs ausgeführt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Artikel wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.12.2018 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2018 ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich der Geheimsphäre des Klägers darstellten. Des Weiteren stelle die streitgegenständliche Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Klägers dar. Der Kläger sei vor solchen Ausführungen geschützt, die Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zuließen. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass es sich bei dem Besuch des Kurienerzbischofs Q. nicht um eine Audienz, sondern um einen privaten Besuch des Kurienerzbischofs gehandelt habe. Zudem ist er der Ansicht, dass auch der räumliche Schutzbereich der Privatsphäre betroffen sei. Schließlich stelle die Berichterstattung eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers dar. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe nicht entgegen, dass keine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen worden sei. Ihm stehe zudem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 1. „[…], dann brachte ein Therapeut X. Y. ins Wohnzimmer.“; 2. „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an“; 3. „Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische X.-Y.-Gesicht, nur ein wenig fülliger ist er geworden“; 4. „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf Y. Stirn“. so wie dies in der U. A., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018 unter der Überschrift „ Y. ist wieder da! Er sieht aus wie früher “ sowie in der U. W., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018, auf Seite 9 (Punkte 1+2) geschehen ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass lediglich die Privatsphäre des Klägers betroffen sei. Bei dem Besuch des Kurienerzbischofs handele es sich um einen zeitgeschichtlich bedeutsamen Vorgang. Die Verbreitung der Äußerungen von Kurienerzbischof Q. sei nicht rechtswidrig. Es überwiege das öffentliche Informationsinteresse, dem auch keine Diskretionsverpflichtung gegenüberstehe. Es habe sich nicht etwa um ein seelsorgerisches Verhältnis gehandelt, das den Kurienerzbischof verpflichte, seinen Besuch als vertraulich zu behandeln. Dieser habe auch keine höchst intimen Details zum Gesundheitszustand des Klägers ausgeplaudert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da die Beklagte durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt hat. Die genannten Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 350). Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, NJW 2014, 768). Das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen jedoch kein unbeschränktes dingliches „Herrschaftswissen“ über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter – beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen sind im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (vgl. BGH a.a.O.; BGH, ZUM 2014, 701). Insgesamt ist dabei vor allem danach zu differenzieren, hinsichtlich welches konkreten Umstands die Anonymität des Betroffenen durch die Berichterstattung aufgehoben wird. Da die unterschiedlichsten Umstände aus der Intim-, Privat- oder Sozialsphäre Gegenstand einer Berichterstattung sein können, muss sich auch die Abwägung dahingehend, ob und ggf. in welchem Umfang das Recht des Betroffenen auf Anonymität hinter einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten muss, primär danach richten, in welcher Sphäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Neben der absolut geschützten Intimsphäre – die hier ersichtlich nicht betroffen ist – betrifft die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (vgl. BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Die Privatsphäre umfasst so alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR v. 06.04.2010 – 25576/04 Nr. 75 – Flinkkilä u. a./Finnland). Das Persönlichkeitsrecht umfasst insofern die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, ZUM 2014, 329). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021). Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die streitgegenständlichen Äußerungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre in erheblichem Maße. Auch wenn die angegriffenen Äußerungen keine Angaben über den konkreten Gesundheitszustand des Klägers enthalten, so thematisieren sie den, im Privathaus der Familie Y. stattfindenden, auf Veranlassung eines Freundes der Familie Y. zustande gekommenen Besuch des Kurienerzbischofs Q.. Dabei werden mit den Äußerungen „[…], dann brachte ein Therapeut X. Y. ins Wohnzimmer.“, „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an“ und „ Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf Y. Stirn“ konkrete Details über den Ablauf dieses Besuchs wiedergegeben, die die Privatsphäre des Klägers betreffen. Auch bei der Äußerung „ Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische X.-Y.-Gesicht, nur ein wenig fülliger ist er geworden“ handelt es sich um die Wiedergabe einer Wahrnehmung, die anlässlich des Besuchs gemacht wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Skiunfall nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten ist und somit niemand außerhalb seines Wohnhauses eine solche Wahrnehmung treffen konnte. Insofern ist auch diese Äußerung der Privatsphäre zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil zwischen der Familie Y. und dem Kurienerzbischof Q. keine explizite Schweigevereinbarung getroffen worden war. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Familie Y. öffentlich nicht detailliert zum Gesundheitszustand des Klägers äußert und auch sonst seit dem Skiunfall des Klägers keinerlei Angaben mehr zu dessen Privatleben macht. Der Kläger durfte somit davon ausgehen, dass dies auch dem Kurienerzbischof bekannt war und dieser sich als Geistlicher, von dem schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Verschwiegenheit erwartet werden kann, auch entsprechend verhalten würde, ohne dass es einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung bedurfte. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrechts liegt seine Reichweite aber bei einem Eingriff in die Privatsphäre nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 763). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dabei sind das - im Bereich der Privatsphäre freilich besonders gewichtige - Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Presse andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BGH, a.a.O.). Prominente Personen können dabei der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen, die gerade bei Widersprüchen zur privaten Lebensführung schnell besonderen Anlass für ein Berichterstattungsinteresse bieten kann. Aber auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannterweise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Das gilt grundsätzlich sogar für nur rein unterhaltende Beiträge als wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte angewiesen ist. Hiernach gilt die Pressefreiheit im Ausgangspunkt auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Die nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutsame Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, NJW 2012, 763). Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 3138). Diese Abwägung obliegt den Gerichten, die hierbei auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763; BGH, NJW 2010, 2432). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (vgl. BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432). Vor diesem Hintergrund überwiegen nach Auffassung der Kammer die Interessen des Klägers die Interessen der Beklagten. Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Pressefreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG durch ein Verbot beeinträchtigt wird. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Kläger um eine nicht nur berühmte, sondern auch beliebte Persönlichkeit handelt, die nicht nur deutschland-, sondern sogar weltweit großes Ansehen genießt. Nicht nur vor dem Hintergrund seines tragischen Unfalls besteht deshalb ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Privatleben der Kläger, welches sich auch auf den Besuch eines hochrangigen Würdenträgers der Katholischen Kirche bezieht, ebenso auf dessen Wahrnehmungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers. Dem sind jedoch die Interessen des Klägers entgegenzuhalten, der ein nachvollziehbareres und berechtigtes Interesse daran hat, dass seine persönlichen Lebensumstände nicht entgegen seinem Willen in die Öffentlichkeit getragen werden. Hierzu gehören auch Angaben zu dem Ablauf eines Besuchs eines Geistlichen in den privaten Räumlichkeiten des Klägers im Rahmen eines seelsorgerischen Verhältnisses. Die Tatsache, dass der Besuch seelsorgerischen Zwecken diente, ergibt sich bereits aus dem Artikel der Beklagten. Die antragsgegenständliche Äußerung „bevor der Geistliche sich verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuz auf Y. Stirn“ beinhaltet, dass der Kurienerzbischof bei seinem Besuch seelsorgerische Aufgaben wahrnahm. Selbst wenn man dies jedoch mit der Beklagten verneinen wollte, änderte sich an dem Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Interessen nichts, da es sich auch dann um einen rein privaten Besuch gehandelt hätte. Es handelte es sich jedoch nicht um eine förmliche Audienz, bei der die schutzwürdigen Interessen des Klägers aufgrund des offiziellen Charakters geringer wären. Unter einer Audienz versteht man die Gewährung des Erscheinens vor einer hochgestellten politischen oder kirchlichen Persönlichkeit. Vorliegend war es jedoch der Kurienerzbischof, der den Verfügungskläger besuchte und nicht umgekehrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, dass die Vertraulichkeit des Treffens nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Denn neben dem bereits zuvor dargestellten seelsorgerischen Charakter des Treffens ist zu berücksichtigen, dass dieses Treffen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bereits im Jahre 2016 stattfand, ohne dass die Medien und in der Folge die Öffentlichkeit hierüber informiert wurden. Allein dies spricht jedoch dafür, dass alle Anwesenden davon ausgingen und darauf vertrauen durften, dass dieses Treffen nicht publik gemacht würde. Ob zuvor oder hiernach bei anderen Veranstaltungen Fotos gefertigt wurden, ist nicht von Bedeutung, da diese nichts mit dem hier relevanten Besuch zu tun hatten bzw. haben. Aus welchem Grunde Kurienerzbischof Q. es nun für angebracht hielt, sich über dieses Treffen gegenüber den Medien zu äußern, ist gleichfalls unerheblich. Da er indes nicht als Sprecher des Klägers fungiert, liegt keine Selbstöffnung des Klägers vor. Dass er seine Äußerungen im Nachhinein für „in Ordnung“ hielt, hat keine Relevanz. Schließlich mag man aufgrund der Bekanntheit des Klägers und des Kurienerzbischofs Q. ein öffentliches Interesse an der Information hinsichtlich des Stattfindens eines solchen Besuchs annehmen. Dieses Interesse der Öffentlichkeit bezieht sich zweifellos auch auf die Details dieses Treffens, überwiegt jedoch gerade hinsichtlich dieser Details nicht das Interesse des Klägers gerade diese Details der seelsorgerischen Kommunikation geheim zu halten. Nun mag die Beklagte möglicherweise zu Recht einwenden, dass die streitgegenständlichen Äußerungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers detailarm sind. Sie verkennt jedoch, dass sich ihr Argument, dass nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers dargestellt werde, gegen sie richtet. Denn ein die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse, über seinen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Zustand zu berichten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch das Argument der Beklagten, dass die Äußerungen des Kurienerzbischofs Q. ein Indiz für eine geänderte Informationspolitik der Familie Y. seien, vermag nicht zu überzeugen, da seitens der Beklagten rein gar nichts dazu vorgetragen worden ist, dass jener seine Äußerungen für oder im Einvernehmen mit der Familie Y. tätigte. Nicht von entscheidender Bedeutung sind schließlich die Umstände, dass andere Medien vor und nach der Beklagten über die Interviewäußerungen des Kurienerzbischofs Q. berichteten und dass mit den streitgegenständlichen Äußerungen vergleichbare Äußerungen nach wie vor abrufbar sind. Dies mag zwar die Eingriffsintensität verringern, jedoch nicht in einem Maße, dass die Interessen der Beklagten überwögen. Schließlich wäre es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger nicht gegen den Kurienerzbischof Q. oder die das Interview zunächst verbreitenden Medien vorgegangen wäre. Denn die Auswahl, gegenüber welchen Medien rechtliche Schritte eingeleitet werden, obliegt allein dem Kläger. Zuletzt liegt auch keine Selbstöffnung des Privatlebens des Klägers vor. Eine konkrete Selbstöffnung hinsichtlich des Treffens mit dem Kurienerzbischof Q. liegt nicht vor, da die Beklagte nichts für eine Einwilligung des Klägers hinsichtlich des Interviews vorträgt. Aber auch eine allgemeine Selbstöffnung des Privatlebens des Klägers liegt nach Auffassung der Kammer nicht mehr vor. Denn nach dem Unfall des Klägers erschöpfen sich seine durch seine Familie und seine Managerin in die Öffentlichkeit getragenen Äußerungen zu seiner Gesundheit in sporadischen und detailarmen Informationen, weshalb die Kammer eher von einer Abschottung seines Privatlebens seit seinem Unfall ausgeht, sodass eine vorherige – unterstellte –Selbstöffnung seines Privatlebens nicht mehr von Bedeutung wäre. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in der begehrten Höhe. Denn unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der BGH in seinem Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17 – aufgestellt hat, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag seitens des Klägers. Dieser hat nicht vorgetragen, ob zwischen dem Kläger und ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vereinbarung über die Abrechnungsmodalitäten getroffen wurde, ob also nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob etwas Abweichendes vereinbart wurde (vgl. BGH, a.a.O. – Rn. 12 und 15). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 und S. 2, 890 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 40.000,- €