Beschluss
33 O 146/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1206.33O146.19.00
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Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, Urteilsabschriften sowie weiterer Unterlagen.
Entscheidungsgründe
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, Urteilsabschriften sowie weiterer Unterlagen. Die Reaktion vom 15.11.2019 auf die Abmahnung hat vorgelegen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 3a, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten, mit ergänz- und/oder austauschbarem Zubehör versehenen Spieltürme zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: a. „U.“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ b. „X.“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ c. „R.“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Gründe : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3a, 8 UWG. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebenen Spieltürme Nachahmungen der von ihr bereits vertriebenen Spieltürme sind, deren Vertrieb durch die Antragsgegnerin wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist. Auf die Entscheidung des OLG Köln, 6 U 110/17 (= BeckRs 2017, 140521) zu den Spieltürmen der Antragstellerin wird hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert : 140.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.