1. Der Angeklagte L wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte D wird wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen und wegen Bestechung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte H wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 372 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt. Gegen den Angeklagten D wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.304.239,38 Euro für das durch die Tat Erlangte angeordnet, wobei er i.H.v. 1.126.139,38 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten L haftet. Gegen den Angeklagten L wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.226.839,28 Euro für das durch die Tat Erlangte angeordnet, wobei er i.H.v. 1.126.139,38 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten D haftet. Gegen den Angeklagten H wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.414.787,81 Euro für das durch die Tat Erlangte angeordnet. Angewandte Vorschriften: 1. Hinsichtlich der Angeklagten L und D : §§ 149, 150, 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO, §§ 25, 41a EStG, § 56 EStDV, § 18 Abs. 1, 3 UStG, § 14a GewStG, § 31 KStG, § 2 SolZG, §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1, 2 Nr. 1, 266 Abs. 1 2. Var., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 und 4; 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 27, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB, 316h EGStGB 2. Hinsichtlich des Angeklagten H : §§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 149, 150, 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO, § 18 Abs. 1, 3 UStG, §§ 27, 53, 73, 73c, 73d StGB, 316h EGStGB. G r ü n d e : A. Feststellungen zur Person I. L Der Angeklagte L wurde am 00.00.0000 in Dresden geboren und ist deutscher Staatsbürger. Sein Vater war Ingenieur und ist verstorben. Seine Mutter arbeitete als Schriftsetzerin und Kunstdruckerin. Er hat eine zwei Jahre jüngere Schwester, zu der der Kontakt vor ca. vier bis fünf Jahren abbrach und von der er nicht weiß, wo sie lebt. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Angeklagte besuchte in Dresden vier Jahre lang die Grundschule. Er absolvierte sodann seinen Realschulabschluss. Nach einer Ausbildung zum Metzger wurde er von der NVA gemustert. Er verweigerte den Militärdienst. Er flüchtete im Mai während eines Gottesdienstes an der österreichischen Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. Seine Eltern musste er zurücklassen. Er lebte einige Wochen in einem Flüchtlingslager und fand in Köln, wo ein Freund von ihm lebte, Arbeit als Metzger bei Edeka. Zugleich war er nebenberuflich im Sicherheitsgewerbe tätig. Hierzu war er über Mannschaftskollegen beim AmeriD5 Football, die auf Konzerten u.a. der Rolling Stones arbeiteten, gekommen. Später arbeitete er bei dem Großmarkt Fegro / Selgros. Parallel absolvierte er in Frankfurt a.M. ab 1992 erfolgreich seine Ausbildung zum Metzgermeister. Seit 1993 betrieb er parallel zu seiner Tätigkeit als Metzger ein kleines Sicherheitsgewerbe. 1997 erwarb er sodann das Einzelunternehmen C. Ein ehemaliger Kollege bot ihm die Firma für 15.000 DM zum Kauf an. Zeitgleich gab er seine Anstellung bei Fegro / Selgros auf, weil sich die Tätigkeiten nicht mehr vereinbaren ließen. Er arbeitete gemeinsam mit I , der an dem Einzelunternehmen allerdings nicht beteiligt war. Im Jahr 1999 wurde der Angeklagte D als Subunternehmer für die C tätig und stellte Personal. Beide Angeklagte freundeten sich während dieser Zeit an. Nachdem die Umsätze immer höher wurden, gab der Angeklagte L das Einzelunternehmen auf und gründete im Jahr 2005 gemeinsam mit dem Angeklagten D und I die C Sicherheitsdienste GmbH. Im Zuge des hiesigen Verfahrens wurde die C Sicherheitsdienste GmbH am 9. August 2019 insolvent. Der Angeklagte L lebt zurzeit von 1.100 Euro an staatlichen Leistungen. Seine Fixkosten übersteigen diese Summe bei weitem. Er veräußert bei eBay alte Sachen, um die Differenz zu decken. Seine Immobilienkredite wurden von der Bank gekündigt, die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung angeordnet. Der Angeklagte L ist nicht vorbestraft. II. D Der Angeklagte D wurde am 00.00.0000 in Leverkusen geboren, lebte aber immer in Köln. Er hat keine Geschwister. Seine Eltern leben seit seinem achten Lebensjahr getrennt. Er lebte unter der Woche bei seiner Mutter, an den Wochenenden bei seinem Vater. Sein Verhältnis zu seinen Eltern ist gut. Seine Eltern sind Frührentner. Seine Mutter war Chefsekretärin in einem Versicherungsunternehmen, sein Vater betrieb ein Fitnessstudio. Der Angeklagte ist verheiratet und kinderlos. Der Angeklagte besuchte die integrative Peter-Petersen-Grundschule und sodann die integrative Gesamtschule Holweide, wo er sein Abitur absolvierte. Nach dem Zivildienst begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre, welches er aber zugunsten einer Lehre als Kaufmann bei der C1 aufgab. Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum Fitness- und Ernährungsberater. Nach seiner Lehre war er für die C1 für ein halbes Jahr als Junior Controller tätig. Als diese im Zuge der Krise der Musikindustrie Personal abbauen musste, verließ der Angeklagte das Unternehmen mit einer Abfindung. Er machte sich sodann selbstständig und leitete als Cheftrainer ein Fitnessstudio in Köln-Mülheim. Ferner entwickelte er weitere berufliche Konzepte und befasste sich mit der Erstellung/Vermarktung von Websites. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte seit längerem in der Sicherheitsbranche aktiv. Er arbeitete für das Unternehmen Euroschutz und verfügte durch seine Einsätze über berufliche Kontakte zu prominenten Fernsehjournalisten und -moderatoren. Zudem war er öfter in Diskotheken eingesetzt. Aufgrund seiner beruflichen Leistungen wurde er zunehmend namentlich von Kunden angefragt. Zunächst hatte er als Aushilfe bei Sicherheitsunternehmen gearbeitet, später dann als selbstständiger Sicherheitsunternehmer. Der Angeklagte D arbeitete auch für die C , stellte dort Personal und befreundete sich in diesem Zusammenhang mit dem Angeklagten L . Im Zuge des hiesigen Verfahrens sieht sich der Angeklagte erheblichen Forderungen u.a. des Finanzamtes ausgesetzt. Er ist derzeit bei der Firma B angestellt und erzielt dort einen Lohn in Höhe von 970 Euro netto. Ferner hat er jedenfalls bei einer Gelegenheit als Aushilfe bei TH Security gearbeitet. Zudem versucht er ein Tattoo-Studio in Köln-Deutz zu eröffnen. Seine Frau ist bei dem Discounter LIDL für ca. 80 bis 100 Stunden monatlich angestellt, kann aber viele Überstunden machen. Sie erzielt derzeit einen Lohn in Höhe von ca. 1.200 Euro netto. Der Angeklagte D litt zu Beginn der Untersuchungshaft während drei Monaten unter einem Hustenreiz, intermittierendem Fieber und abdominalen Beschwerden im Sinne von Übelkeit u. Diarrhoen. Diese Symptome waren für den Angeklagten D körperlich sehr belastend und führten zu einem starken Abbau seiner physischen Konstitution. Zum Ende der Erkrankung hatte er zudem sehr starken Husten mit flüssigem, stark riechendem, grünlichem Auswurf. Dieser Auswurf stellte für den Angeklagten D eine psychische Belastung dar, weil dieser ihm gegenüber Mitgefangenen unangenehm war. Eine Überführung aus der Haft in eine Spezialklinik oder -abteilung erfolgte trotz der vorhandenen Beschwerden zunächst nicht. Seine Symptome waren allerdings Folge einer sog. Pneumonie, die später als Notfall mit einer Thoraxdrainage behandelt werden musste, wobei sich ca. 1,5 Liter Eiter aus der Lunge entleerten. Nach Beurteilung des zuständigen Chefarztes sei die Situation sei lebensbedrohlich gewesen. Für diese Maßnahme befand sich der Angeklagte – als akuter Notfall dorthin verbracht – vom 26. April 2018 bis zum 14. Mai 2018 in stationärer Krankenhausbehandlung im St. G -Hospital in Köln, im St. Vinzenz-Hospital in Köln und im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg. Es schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme an. Der Angeklagte D hat auch weiterhin Beschwerden bei einer Belastung der Lunge im Rahmen körperlicher Aktivitäten. Unter weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet der Angeklagte nicht mehr. Der Angeklagte D stellte wegen seiner medizinischen Behandlung in der Haft durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Westkamp am 18. Juni 2018 zum Aktenzeichen 34 UJs 759/18 bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige. Das Verfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme nicht beendet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. III. H Der Angeklagte H wurde am 00.00.0000 in Köln geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinem Bruder in Köln-Ehrenfeld bei seinen Eltern auf. Sein Bruder starb vor ca. zwanzig Jahren an einem Gehirntumor. Seine Eltern leben getrennt und sind Rentner. Sein Vater arbeitete zuvor bei der Firma Baudrup, einem Zeitschriftenhersteller. Seine Mutter war Verkäuferin. Nach dem Tod des Bruders wurde die Mutter des Angeklagten stark depressiv, was letztlich zur Trennung der Eheleute führte. Zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders war der Angeklagte 19 oder 20 Jahre alt. Der Angeklagte ist mit seiner jetzigen Ehefrau seit 2015 kinderlos verheiratet. Er hat drei Töchter aus vorherigen Beziehungen. Seine älteste Tochter wurde 1999 geboren und lebt nicht bei dem Angeklagten. Der Kontakt zu dieser Tochter war stets schlecht, weil seine damalige Lebensgefährtin keinen Kontakt wünschte. Die Beziehung war bereits beendet, als die Tochter geboren wurde. Seine Tochter hat Fachabitur gemacht und möchte studieren. Ferner hat der Angeklagte mit einer Ex-Freundin Zwillinge, die 2007 geboren wurden. Mit dieser Partnerin war der Angeklagte fünf bis sechs Jahre zusammen. Die Beziehung war beendet, als die Kinder zur Welt kamen. Hiervon erfuhr er erst zwei Jahre nach der Geburt. Von da an kümmerte er sich um die Zwillinge, die allerdings nicht bei ihm lebten. Im Oktober 2014 schaltete sich das Jugendamt Wesseling wegen einer Kindeswohlgefährdung aufgrund einer stark ausgeprägten Borderline-Erkrankung der Mutter ein. Eines der Mädchen zog sodann zu dem Angeklagten, das andere Mädchen zu der Großmutter mütterlicherseits. Derzeit lebt das vormals bei dem Angeklagten lebende Mädchen testweise wieder bei der Mutter. Es besteht enger Kontakt zu beiden Mädchen, der Angeklagte sieht sie regelmäßig. Der Angeklagte absolvierte die Grundschule in Köln-Ehrenfeld. Er besuchte sodann die Realschule bis zur 9. Klasse, die er ohne Abschluss verließ und zur Hauptschule wechselte. Seinen Realschulabschluss holte er später bei der Volkshochschule nach und begann eine Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker, die er allerdings zwei Jahre später abbrach. Von 1997 bis 1999 arbeitete er für die Firma Securitas in der Kölner Innenstadt bei C&A als sog. Doorman. 2001 fing er bei der C als Aushilfe an. Zur gleichen Zeit begann er eine Schulung zur Sicherheitsfachkraft. Während dieser Zeit arbeitete er auch gelegentlich für andere Sicherheitsunternehmen. Im Jahr 2004 machte er sich als Sicherheitsunternehmer selbstständig. Er arbeitete in der Folge für unterschiedliche Firmen als Subunternehmer. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos und pflegt seine Eltern. Sein Vater ist 79 Jahre alt und nach einem schweren Herzinfarkt in Pflegestufe 3 eingestuft. Seine Mutter ist 75 Jahre alt und in Pflegestufe 4 eingestuft, sie ist seit 2010 pflegebedürftig und wird seitdem ebenfalls durch den Angeklagten gepflegt. Der Angeklagte übernimmt im Wesentlichen die Kontrolle der Medikamentengabe, putzt, wäscht und begleitet seine Eltern zu Arztbesuchen. Er besuchte Grundeinsteigerkurse für die Pflege und erwarb mehrere Zertifikate, etwa bezüglich der Pflege von Demenzkranken. Er beabsichtigt, insoweit auch beruflich tätig zu werden. Ferner steht er einer hilfsbedürftigen Person als bezahlter Nachbarschaftshelfer zur Seite, erbringt etwa Zugeharbeiten und entlastet so den Hauptpfleger dieser Person. Auch insoweit besuchte er Qualifizierungsmaßnahmen. Dem Angeklagten stehen derzeit für die Pflege 728 Euro für seine Mutter und 548 Euro für seinen Vater als Pflegeaufwandspauschale zur Verfügung. Unterhalt für seine Kinder zahlt er gegenwärtig nicht. Die Mutter der Zwillinge hat allerdings für das bei ihr lebende Kind Unterhaltsforderungen erhoben. Der Angeklagte leidet seit 2014/2015 an Herzproblemen. Er hatte Vorhofflimmern und starke Rythmusstörungen und leidet unter Bluthochdruck. Er nimmt Betablocker und blutdrucksenkende Medikamente. Er kann sich körperlich nur noch eingeschränkt belasten. Der Angeklagte H ist erheblich vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 28. August 2019 weist 17 Eintragungen auf. Er wurde wie folgt verurteilt: Am 12. Mai 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (643 Ls 146/92 – 162 Js 314/92) wegen gemeinschaftlichen Raubes, versuchter Nötigung und fortgesetzter räuberischen Erpressung in zwei Teilakten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 16. Januar 1995 erlassen. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte in mehreren Fällen in Nahverkehrszügen der KVB anderen Jugendlichen durch Gewaltanwendung und Drohung Gegenstände und Geld weggenommen hatte oder sich Geld und Gegenstände übergeben ließ. Am 27. September 1994 verurteilte ihm das Amtsgericht Köln (643 Ls 229/94 – 162 Js 1026/94) wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall mit fahrlässiger Körperverletzung, zu drei Wochen Jugendarrest. Am 18. Februar 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (643 Ls 251/95 – 174 Js 413/95) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 11. November 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (643 Ls 215/97 – 181 Js 421/97) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, Besitz von Betäubungsmitteln ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18. Februar 1997 (643 Ls 251/95 – 174 Js 413/95). Am 20. September 1999 wurde der Rest der Jugendstrafe bis zum 27. September 2001 zur Bewährung ausgesetzt (643 Ls 215/97). Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 27. September 2003 wurde der Rest der Jugendstrafe mit Wirkung vom 29. September 2003 erlassen. Am 16. Mai 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (524 Ds 175/00) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 23. November 2004 und einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 23. November 2005 wurde die Strafe mit Wirkung vom 26. Juni 2007 erlassen. An 21. Dezember 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (524 Ds 647/00 = 38 Js 656/00) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 28. Dezember 2005 wurde die Strafe mit Wirkung vom 21. März 2006 erlassen. Am 20. Juni 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (705 Ds 406 Js 1106/00) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 24. Juli 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (524 Ds 32 Js 644/00) wegen Betruges tateinheitlich mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zur Strafzumessung führte das Gericht wie folgt aus: „Da der Angeklagte strafrechtlich bisher ganz erheblich in Erscheinung getreten ist, ist zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe unerlässlich. Strafschärfend fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte trotz laufender Bewährungen in den Verfahren 524 Ds 175/00 und 643 Ls 215/97 erneut Straftaten gemacht hat. Strafschärfend muss auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte zur damaligen Zeit offensichtlich kriminell äußerst aktiv war, wie die Verurteilungen bzw. Anklagen zeigen, die gesamtstrafenfähig sind. Strafschärfend wertet das Gericht auch, dass der Angeklagte im Verfahren 524 Ds 647/00 in der Hauptverhandlung am 21.12.2000 auf die Frage des Gerichts, ob noch weitere Verfahren anhängig seien, lediglich die offene Verkehrssache angegeben hat. Wäre dem Gericht damals bekannt gewesen, dass ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten auf dem Vermögenssektor anhängig ist, und dieses dem Angeklagten durch die Vorladung bei der Polizei bereits bekannt war, wäre die Entscheidung im Verfahren 524 Ds 647/00 nicht so ausgefallen, wie sie ausgefallen ist. Zum damaligen Zeitpunkt ist die Bewährung nämlich gegeben worden, obwohl sie nicht mehr berechtigt war. Zugunsten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass er die ihm zur Last gelegt tat in den wesentlichen Teilen freimütig zugegeben hat. […]“ Am 13.11.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (612 Ls 71/01) wegen Untreue in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht traf die Feststellungen, dass der Angeklagte in vier Fällen ihm zur Veräußerung überlassene Fahrzeuge teils abredewidrig veräußerte und den Erlös in allen Fällen einbehielt. Zur Strafzumessung führte das Gericht wie folgt aus: „Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten jeweils zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt hat und allein dieses Geständnis zu seiner Überführung führte. […] Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten anlässlich der für ihn günstigen Tatmöglichkeit um ein spontanes Versagen gehandelt hat. Dem Angeklagten muss indes klar sein, dass die Bewährung eine letztmalige Chance darstellt.“ Am 6. März 2002 wurde durch das Amtsgericht Köln nachträglich durch Beschluss (612 Ls 71/01 = 32 Js 510/00) eine Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, gebildet. In die Gesamtstrafe wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 21. Dezember 2000 (524 Ds 38 Js 647/00), die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 20. Juni 2001 (705 Ds 370/00) und die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2001 (612 Ls 71/01 = 32 Js 510/00) einbezogen. Am 30. September 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (33 Js 448/01 5 Ls 9/02) wegen gemeinschaftlichen Betruges, versuchten gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 20. Juni 2001 (705 Ds 406 Js 1106/00), die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2001 (524 Ds 32 Js 644/00) und die Entscheidung vom 13. November 2001 (612 Ls 32 Js 510/00). Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 29. September 2007, einer weiteren Verlängerung bis zum 29. März 2008 und bis zum 23. März 2009 wurde die Strafe mit Wirkung zum 23. März 2009 erlassen. Zur Strafzumessung führte das Gericht aus, zugunsten des Angeklagten sei u.a. sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte müsse jedoch wissen, dass auch bei einer einzigen weiteren Straftat er mit dem Widerruf der im vorliegenden Verfahren gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen habe. Am 4. April 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (40 Js 187/05 524 Cs 169/05) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 21. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (408 Js 913/06 705 Ds 27/06) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 20. Februar 2011 wurde die Strafe mit Wirkung vom 9. März 2011 erlassen. Am 29. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (37 Js 880/07 706 Ds 161/07) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20. April 2012 erlassen. Am 17. Januar 2012 verwarnte das Amtsgericht Köln (583 Cs 266/11 113 Js 512/11) den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro vor. Im Hinblick auf den Sachverhalt verwies das Amtsgericht auf den der Verurteilung vorangegangenen Strafbefehl vom 7. September 2011. In diesem Strafbefehl hieß es: „Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln beschuldigt Sie, zu Köln am 01.06.2007 durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2006 das Finanzamt Köln-Mitte über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch die Umsatzsteuer 2006 i.H.v. 21.041,- Euro verkürzt zu haben […]. Ihnen wird zur Last gelegt, trotz des Ausstellens von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer an die Firma D1 e.K. keine Umsatzsteuererklärung für 2006 abgegeben zu haben, obwohl Sie hierzu verpflichtet gewesen sind, weil Sie die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz schulden.“ Am 15. November 2016 erging ein Strafbefehl des Amtsgericht Köln (113 Js 1394/16 583 Cs 424/16) wegen Steuerhinterziehung, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt wurde. Dem lag zugrunde, dass er für die Umsätze aus den Rechnungen vom 31. Dezember 2012 bis zum 10. September 2013 i.H.v. insgesamt 167.851,02 Euro (brutto) an die C Sicherheitsdienste GmbH keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, wodurch er am 1. Juni 2014 Umsatzsteuer in Höhe von 26.799,74 Euro verkürzte. Der Strafbefehl wurde am 1. Dezember 2016 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde am 25. November 2017 bezahlt. B. Feststellungen zur Sache I. Vorspann 1. Wesentlicher Gegenstand des Verfahrens Das Verfahren betrifft Steuerstraftaten, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt sowie Bestechungsstraftaten. Gegenstand des ersten Tatkomplexes sind Steuerstraftaten sowie Straftaten nach § 266a StGB im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten H als Subunternehmer für die C -Gesellschaften, d.h. die C Sicherheitsdienste GmbH und die C U7 GmbH. Der Angeklagte H erbrachte über sein Einzelunternehmen, die N, sowie die Gesellschaften D2 und D3 für eine Vielzahl von Objekten der C Gesellschaften Bewachungsleistungen durch für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nicht angemeldete Mitarbeiter. Ferner schrieb er eine Vielzahl von ganz oder teilweise nicht leistungsunterlegten Rechnungen. Diese Rechnungen ließen die Angeklagten L und D bei den C -Gesellschaften – wie von Anfang an auch durch den Angeklagten H geplant – steuermindernd buchen. Für eine Vielzahl der in diesen Positionen abgerechneten Leistungen erbrachte der Angeklagten H Kick-back-Zahlungen in unterschiedlicher Höhe an die Angeklagten L und D und teilweise – an dem Angeklagten L vorbei – auch allein an den Angeklagten D . Die Angeklagten L und D versteuerten diese Kick-back-Zahlungen – wie ebenfalls wie von allen Beteiligten von Anfang an geplant – nicht. Für das Schreiben dieser Rechnungen erhielt der Angeklagte H Provisionen. Ferner wurden durch die C -Gesellschaften in geringfügigem Ausmaß Sicherheitsleistungen auch „schwarz“ erbracht. Gegenstand des zweiten Tatkomplexes sind Bestechungstaten im Zuge der Versorgung von in den Jahren 2015 und 2016 nach Deutschland geflüchteten Menschen. Die Stadt G1 hat in diesem Zeitraum mehrere Flüchtlingsunterkünfte betrieben. Zwei dieser Unterkünfte wurden durch die D4 GbR (im Folgenden: D4 ), die von den Angeklagten L und D sowie dem gesondert verfolgten I1 betrieben wurde, mit Cateringdienstleistungen versorgt. Die D4 hatte diese voneinander unabhängigen Aufträge jeweils durch Bestechung städtischer Bediensteter erhalten bzw. aufrechterhalten können. Ferner wurden durch die D4 und die C Sicherheitsdienste GmbH der Stadt G1 unberechtigte Schadenersatzzahlungen – sog. Ausfallpauschalen – in Rechnung gestellt und Preiserhöhungen durchgesetzt, für die ein städtischer Bediensteter, der gesondert verfolgte D5 , Bestechungsgelder erhielt. Zur Generierung der für die Bestechung notwendigen Mittel verwandten die Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 von H -Gesellschaften ausgestellte, aber erneut nicht leistungsunterlegte, Rechnungen. Diese Rechnungen wurden wiederum auf Seiten der D4 steuerlich geltend gemacht. 2. Abzuurteilende Taten nach Einstellungen a) Taten der Angeklagten L und D Nachdem die Kammer Taten wegen des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerverkürzung (Fälle 1 bis 215) am 30. Oktober 2019 in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, blieben bzgl. der Angeklagten L und D auf steuerlicher Ebene ausschließlich noch Taten der Umsatzsteuerverkürzung, der Körperschafts- (einschl. Solidaritätszuschlag (SolZ)) und Gewerbesteuerverkürzung sowie der Einkommensteuerverkürzung (einschließlich SoZ) Gegenstand des Urteils. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzung hat die Kammer in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Gegenstand des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf Sachverhalte beschränkt, die nicht die SH Sicherheit (Fälle 225, 226 und 229, 230) betreffen. Gegenstand des Urteils sind damit noch folgende Taten und Gesetzesverletzungen, wobei die unter der Spalte „Fall“ bezeichneten Fallziffern die der Angeklage sind: Tabelle wurde entfernt Darüber hinaus ist ein Fall der Bestechung sowie der Beihilfe zur Untreue zu Lasten der Stadt G1 gegenständlich (Fall 236 Angeklagter L und Fall 238 Angeklagter D ). In diesem Zusammenhang hat die Kammer einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass die angeklagte Bestechungstat als mehrere Taten rechtlich zu bewerten sei. b) Taten des Angeklagten H Auch im Hinblick auf den Angeklagten H hat die Kammer den Verfahrensstoff eingegrenzt: In diesem Sinne hat sie am 30. Oktober 2019 in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019 die Taten der Lohnsteuersteuerverkürzung auf Ebene der N (Fälle 96 bis 107) und der Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverkürzung auf Ebene der D2 und D3 (Fälle 309 bis 334 und 335 bis 350 sowie 427 bis 437) eingestellt. Damit sind noch Taten des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt auf Ebene der MG (Fälle 1 bis 95), auf Ebene der D2 (Fälle 108 bis 308) sowie auf Ebene der D3 (Fälle 351 bis 426) und der Beihilfe zur Umsatzsteuerverkürzung der Angeklagten L und D (Fälle 438 bis 446) Gegenstand des Urteils. Hinsichtlich dieser Fälle wurde die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung beschränkt. Auf Ebene der rechnungsempfangenden Gesellschaften, d.h. der C Sicherheitsdienste GmbH und der D4 , und deren Gesellschafter sind gegenständlich noch Steuerschäden, die im wesentlichen durch die steuerliche Berücksichtigung von Scheinrechnungen der H -Gesellschaften entstanden sind. II. Verfahrensrelevante Gesellschaften 1. C -Gesellschaften (C Sicherheitsdienste GmbH, C U7 GmbH) Im Folgenden soll vor der Darstellung der konkreten Taten auf die beteiligten Gesellschaften eingegangen werden. a) C Sicherheitsdienste GmbH Nachdem der Angeklagte L ein Einzelunternehmen unter dem Namen C betrieben hatte, schlossen der Angeklagte L , der Angeklagte D und I am 28. Januar 2005 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der C Sicherheitsdienste GmbH, eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 24. Februar 2005. Jeder von ihnen war zu 1/3 an der GmbH beteiligt. Gesellschaftssitz war Köln. Als Gegenstand ließen die Vorgenannten „Bewachung und Sicherheits Service“ eingetragen. Eingetragener Geschäftsführer war zunächst der Angeklagte L , am 22. April 2005 wurden – einzelvertretungsberechtigt – als Geschäftsführer auch der Angeklagte D und I eingetragen. Im Jahr 2008 kam es zu einer Überprüfung durch den Zoll aufgrund des Vorwurfs der Schwarzarbeit. Es entstanden Anwaltskosten in Höhe von ca. 100.000 Euro. Zur Sanierung des Unternehmens nahmen die Angeklagten empfindliche Einbußen bei ihren Geschäftsführergehältern hin. Das Verfahren wurde später gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Im Jahr 2009 verließ I die Gesellschaft und übertrug seine Anteile an L und D . Der Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis des I wurde am 19. August 2009 in das Handelsregister eingetragen. Die angeklagten Gesellschafter L und D konzentrierten sich bei ihrer Tätigkeit für die C Sicherheitsdienste GmbH auf unterschiedliche Geschäftsbereiche. Der Angeklagte L war insbesondere für Aufträge aus dem Filmgeschäft (TV und Medien) zuständig, während der Angeklagte D seine Aufgaben vornehmlich im Bereich des Objektschutzes sowie der Baustellenbewachung hatte. Dementsprechend war der Angeklagte L primär etwa für die Objekte N1 Studios, N2 NRW, S Gruppe, T, F, D6 Entertainment, C2 Entertainment, X, O TV, E TV, T1 Pic. TV, Stadt X1, Radio L, Wasserskibahn M, B1 Köln, Radio F1, N3 Hürth, C3 Immobilien, Residenz und L1 Köln, zuständig. Im Hinblick auf Flüchtlingsheime war er nach dem Ausscheiden des vormals zuständigen Mitarbeiters I1 ab dem 1. Mai 2017 für die Bewachung der Flüchtlingsunterkunft in X1 zuständig. Der Angeklagte D war hingegen etwa für die Objekte B2 GmbH, St. G Krankenhaus, U, Pulheim P, X2, Stadt G1 und Flüchtlingsunterkünfte, T2 Center, Q, X3 Immobilien, Haus C4, KG E1, S, S1 Stadion, I, T3 Center, D7, S2 Blue, C5 Sülz, Fa. V, X4 am Rhein, I2 Kerpen, T4 Baustelle, KH X5 Bonn, KH K Bonn und Gesamtschule Baustelle I3, zuständig. Bei der Betreuung der Flüchtlingsheime war der gesondert verfolgte Mitarbeiter I1 maßgeblich eingebunden. Bei anderen Objekten gab es keine solche klare Aufgabenverteilung, dies betraf etwa X6, G2, G3, L2, M1, T5, T6, M2, T7, Dr. N4 und T8 Straßenfest. Zu den Aufgaben, die für primär zugeordnete Objekte durchzuführen waren, galten jeweils die Kundenakquisition und -pflege sowie die Personalplanung, d.h. insbesondere auch die Beauftragung und Koordinierung von Subunternehmen einschließlich der Kontrolle von deren Stundenabrechnungen. Der Angeklagte L war für die Führung der Stundenlisten und deren Abrechnung – d.h. auch für die Fertigung der Rechnungen – sowie für die Banküberweisungen zuständig. Diese Aufgaben übernahm er auch für die Objekte, für die der Angeklagte D grundsätzlich zuständig war. Über das Vermögen der C Sicherheitsdienste GmbH wurde bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 263/18 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 6. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. b) C U7 GmbH Am 9. Februar 2012 wurde auf Veranlassung der Angeklagten L und D die von diesen mit Gesellschaftsvertrag vom 28. November 2011 gegründete C U7 GmbH in das Handelsregister eingetragen. Hintergrund der Neugründung dieser Firma war, dass die Angeklagten den Bereich des klassischen Türstehergeschäfts von dem Großkundengeschäft der C Sicherheitsdienste GmbH trennen wollten. Als Gegenstand der Unternehmung bezeichneten sie „Personalüberlassung und Sicherheitsdienst nach § 34a GewO“. Als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer wurden die Angeklagten L und D eingetragen. Am 30. Oktober 2012 wurde eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes um Reinigungsservice, Hausmeisterservice, Promotion und Hostessenservice sowie eine Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Hürth eingetragen. Am 1. Januar 2015 stellten die Angeklagten den gesondert verfolgten I1 als Personalkoordinator bei der C U7 GmbH an. I1 war ein ehemaliger Subunternehmer der C , dessen Unternehmen allerdings Insolvenz angemeldet hatte. Er war bei der C U7 GmbH für den Personaleinsatz in diversen Diskotheken und für Veranstaltungen verantwortlich. 2. D4 Die D4 wurde von den Angeklagten L , D und dem gesondert verfolgten I1 zur Erbringung von Cateringleistungen ab dem 1. Januar 2016 gegründet. Hierzu schlossen sie am 31. Dezember 2015 einen Gesellschaftsvertrag für die " I1 , L , D GbR" mit der Geschäftsbezeichnung „D4 ". Der Geschäftsbetrieb wurde zum 31. Dezember 2016 eingestellt. 3. H -Gesellschaften (N / D2 / D3 ) a) H Dienstleistungs-Service Der Angeklagte H meldete am 26. Januar 2005 ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand „Veranstaltung, VIP-Betreuung, Detektei, Platzanweisung“ bei der Stadt Köln an. Er arbeitete für verschiedene Unternehmen, u.a. auch für die C als Einzelunternehmen des Angeklagten L sowie für die C Sicherheitsdienste GmbH. Er firmierte dabei unter H Dienstleistungs-Service (im Folgenden: N ). Der Angeklagte H ließ die N zum 13. März 2017 abmelden. b) D2 Das Gewerbe der D2 wurde von dem gesondert verfolgten L3 am 30. Januar 2014 bei der Stadt Köln angemeldet. Als Gegenstand gab der gesondert verfolgte L3 „Bewachungsgewerbe (Objekt- und Personenschutz)“ an. Am 7. März 2014 ließ er eine Ummeldung im Hinblick auf eine Erweiterung der Tätigkeit vornehmen. Hinzugefügt wurden eine Tätigkeit als Kartenabreißer, allgemeine Ordnerdienste, Hausmeister- und Pförtnerdienste, Veranstaltungsservice, Detektei, Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten, Platz- und Parkplatzeinweiser. Die bisherige Tätigkeit wurde als fortbestehend angegeben. Der gesondert verfolgte L3 meldete die D2 zum 1. Juli 2016 ab. c) D3 Die D3 wurde von dem gesondert verfolgten M3 am 11. April 2016 beim Gewerbeamt angemeldet. Als Tätigkeit gab er Objekt- und Personenschutz (Bewachungsgewerbe gern. § 34a GewO), Detektei, Ermittlungen, Ordner, Pförtnerdienste, Fahrdienste, VIP-Betreuung, Konzertschutz, Revierdienstfahrten, Kontroll- und Alarmfahrten und Alarmverfolgung an. Die Abmeldung des Gewerbes der D3 veranlasste der gesondert verfolgte M3 zum 1. Mai 2017. III. Erster Tatkomplex der Anklagevorwürfe 1. Steuerlich relevante Feststellungen Der Angeklagte H schrieb spätestens ab März 2013 Rechnungen über nicht leistungsunterlegte Positionen an die C -Gesellschaften sowie die D4 und berechnete angehobene Stundensätze, um Kick-back-Zahlungen zu ermöglichen. Diese Rechnungen wurden auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH und der D4 unzulässig steuermindernd geltend gemacht. Die zum Schein bezahlten Rechnungsbeträge gab der Angeklagte H dem Angeklagten D , der diese Mittel teilweise mit dem Angeklagten L teilte, in bar zurück. Dies verschwiegen die Angeklagten L und D in ihren Steuererklärungen. Der Angeklagte H erhielt hierfür Provisionen, die – systemimmanent – seine steuerliche Zahlungspflichten (bei unterstelltem steuerehrlichem Verhalten) nicht deckten. Dies machte immer dann die Gründung neuer Unternehmen notwendig, wenn steuerliche Ermittlungen gegen seine Unternehmen geführt wurden. Hierzu benötigte der Angeklagte Helfer, die bereit waren, die Unternehmen „auf ihren Namen“ zu gründen, weil der Angeklagte H jedenfalls die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht mehr erhielt. In diesem Zusammenhang wurden, wie dargelegt, die D2 durch den gesondert verfolgten L3 und später die D3 durch den gesondert verfolgten M3 jeweils bei der Stadt Köln angemeldet. Im Hinblick auf das oben beschriebene System des Schreibens von Rechnungen über nicht leistungsunterlegte Positionen auf Ebene der N , D2 und D3 hat die Kammer aufgrund von Aufzeichnungen des Angeklagten H auf seinem USB-Stick hinsichtlich jeder einzelnen Rechnungsposition von 2013 bis 2017 Feststellungen dazu treffen können, welche Stunden tatsächlich geleistet wurden. Hieraus ergab sich die Möglichkeit, diese den in Rechnung gestellten Stunden gegenüberzustellen, was detaillierte Feststellungen zu beiden Rechnungsgrößen – weil in einem solchen Fall keine pauschale Schätzung der nichtleistungsunterlegten Stunden zulässig ist – für eine Vielzahl von Rechnungen erforderlich machte. Hinsichtlich überhöht abgerechneter Stundensätze waren ebenfalls Feststellungen möglich, was insoweit ebenfalls detaillierte Feststellungen ermöglichte, aber auch – weil keine Schätzung zulässig war – erforderlich machte. Die steuerliche Berücksichtigung dieser bemakelten Rechnungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH und das Verschweigen der erfolgten Rückzahlungen an deren Gesellschafter L und D bilden die Grundlage der steuerstrafrechtlichen Vorwürfe. Diese Rechnungen sind für eine Vielzahl von Steuern und von Veranlagungszeiträumen – allerdings in unterschiedlicher Weise – bestimmend, weil sie unmittelbar auf die Besteuerungsgrundlagen Einfluss haben. Einerseits sind sie für die Umsatz-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 13 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228 und 231 bis 232) bzw. der Umsatz- und Gewerbesteuer auf Ebene der D4 (Taten 14 und 15 = Fälle 233 und 234) relevant. Andererseits bestimmen die sich aus den Rechnungsbeträgen ergebenden Rückflüsse die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen der C Sicherheitsdienste GmbH bzw. C U7 GmbH (Taten 16 bis 18 = Fälle 234 bis 236 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ). Die Höhe des Gewinns der D4 ist zudem relevant für die gewerblichen Einkünfte der Angeklagten L und D aus der D4 und damit auf Ebene der Einkommensteuer (Tat 18 = Fall 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ). Zudem beeinflussen sich die Steuern bzw. Rückstellungen hierfür teilweise untereinander. Aufgrund der Maßgeblichkeit des Zuflusses von verdeckten Gewinnausschüttungen ist diesbezüglich zudem eine gesonderte Betrachtung für jeden der Angeklagten notwendig. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L nicht von allen bemakelten Positionen Kenntnis hatte, was gesonderte Feststellungen erforderte und zahlreiche Nebenrechnungen erforderlich macht. All dies erfordert es, die sehr kleinschrittigen und umfangreichen Feststellungen zur Abrechnungspraxis als Vortatgeschehen „vor die Klammer“ zu ziehen, um darauf aufbauend in der durch das Steuerrecht bestimmten Reihenfolge und teilweise abweichend von der Bezifferung der Fälle in der Anklage die Feststellungen zu dem eigentlichen Tatgeschehen, nämlich der steuerlichen Behandlung dieser Rechnungen, sowie den hierdurch verursachten Steuerschäden auf Ebene der einzelnen Steuersubjekte für die einzelnen Veranlagungszeiträume treffen zu können. a) Feststellungen betreffend Besteuerungsgrundlagen aa) Vortatgeschehen aaa) N Das nachfolgende Geschehen bezüglich der N betrifft die Taten 1, 2 und 16 (= Fälle 216, 217 und 235) des Angeklagten D und die Taten 1 und 2 (= Fälle 216 und 217) des Angeklagten L sowie die Beihilfetaten des Angeklagten H hierzu. Nachdem der Angeklagte H mit der N eine Zeitlang mit dem Einzelunternehmen L s bzw. der C Sicherheitsdienste GmbH keinen geschäftlichen Kontakt hatte, arbeitete er ab einem nicht näher feststellbaren Zeitraum um die Jahre 2010/2011 erneut als Subunternehmer für die C Sicherheitsdienste GmbH. Der Angeklagte H bediente sich mehrerer Mitarbeiter. Diese meldete er weder an, noch gab er Steuererklärungen ab. Dies war den Angeklagten L und D auch bekannt. Der Angeklagte H erfasste zu Abrechnungszwecken auf dafür vorgesehenen Listen für die N – und auch später für D2 und D3 – die von seinen Mitarbeitern tatsächlich geleisteten Stunden. Zu einem ebenfalls nicht mehr exakt feststellbarem Zeitpunkt begann er im Einvernehmen mit den Angeklagten L und D damit, der C Sicherheitsdienste GmbH Rechnungen für nicht leistungsunterlegte Positionen zu schreiben. Später weiteten die Angeklagten diese Vorgehensweise auch auf die C U7 GmbH aus. Die von der N und später auch D2 und D3 betreuten Objekte fielen überwiegend in den von dem Anklagten D verantworteten Bereich. Für die Organisation der Abrechnung nicht leistungsunterlegter Positionen und der hieraus resultierenden Zahlungen zwischen dem Angeklagten H und der C Sicherheitsdienste GmbH war ausschließlich der Angeklagte D zuständig. Die Angeklagten D und H kommunizierten telefonisch, per E-Mail und insbesondere über den Dienst „WhatsApp“. Der Angeklagte L führte solche Gespräche nicht mit dem Angeklagten H . Er plante allerdings gemeinsam mit dem Angeklagten D die Vorgehensweise, insbesondere welche konkreten Positionen nicht leistungsunterlegt abgerechnet wurden und wurde von dem Angeklagten D über dessen Gespräche mit dem Angeklagten H informiert. Im Geschäftsverkehr mit der C Sicherheitsdienste GmbH und C U7 GmbH verwandte der Angeklagte H das von seinem Vater, Z H , am 24. August 2005 eröffnete Konto bei der Sparkasse KölnBonn mit der IBAN DE00 000000. Der Angeklagte H erhielt ab dem 11. Februar 2010 eine Verfügungsberechtigung hierüber. Das Konto seines Vaters verwendete der Angeklagte, weil der Angeklagte kein eigenes Bankkonto mehr hatte. Ab einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im September 2013 konnte der Angeklagte H auch das Konto seines Vaters nicht mehr verwenden, weil die Sparkasse dieses ebenfalls „gesperrt“ hatte. Der Angeklagte H ließ auf Anweisung des Angeklagten D der C Sicherheitsdienste GmbH daraufhin am 16. Oktober 2013 ein Schreiben mit dem Inhalt zukommen, ihm sei sein Konto „aus persönlichen Gründen“ gekündigt worden und bat um Barzahlung. Das Schreiben hatte der Angeklagte D entworfen, um für steuerliche Zwecke eine ordnungsgemäße Papierlage zu schaffen. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die C Sicherheitsdienste GmbH ausschließlich noch in bar an die N . Als die Finanzbehörden Prüfungen im Hinblick auf die N durchführten, stellte diese ihre Geschäftstätigkeit zum Ende Januar 2014 ein. Ab (einschließlich) Februar 2014 wurde sie durch die D2 abgelöst. aaaa) Rechnungen der N an die C Sicherheitsdienste GmbH Der Angeklagte H schrieb für sein Einzelunternehmen N ab März 2013 gegenüber der C Sicherheitsdienst GmbH die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Rechnungen, die der C Sicherheitsdienste GmbH sämtlich zugingen. Während die Rechnungen zunächst überwiesen wurden, wurden, wie bereits dargelegt, ab Oktober 2013 die Zahlungen in bar vorgenommen. Die entsprechenden Zahlungsvorgänge sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. (1.) 2013 (betreffend Tat 1 = Fall 216) Tabelle wurde entfernt (2.) 2014 (betreffend Tat 2 = Fall 217 und auf Ebene des Angeklagten D Tat 16 = Fall 235) Tabelle wurde entfernt bbbb) Bemakelte Positionen und bemakelte Rechnungen im Einzelnen Wie oben bereits beschrieben, enthielten die Rechnungen der N jedenfalls ab dem Leistungszeitraum März 2013 absprachegemäß nicht leistungsunterlegte Positionen. Es gab ein auf drei Arten von bemakelten Positionen beruhendes System: Erstens wurden Mehrstunden abgerechnet, die dazu dienten, Schwarzarbeit auf Ebene der C abzudecken, zweitens wurden Mehrstunden abgerechnet, die dazu dienten, Kick-back-Zahlungen an die Angeklagten D und L zu generieren und drittens wurden Aufschläge auf die Stundensätze erhoben, die ebenfalls dazu dienten, Kick-back-Zahlungen zu generieren. Als Gegenleistung wurden dem Angeklagten H Provisionen für das Schreiben der Rechnungen gewährt. Den Rückfluss der mittels der genannten Methoden generierten Mittel organisierten die Angeklagten im Wege der „hin-und-her-Zahlung“. Auf das Geschäftskonto der N wurde von dem Angeklagten L der gesamte Rechnungsbetrag überwiesen. Sobald die Zahlung eingegangen war, vereinbarten die Angeklagten D und H unverzüglich ein Treffen, bei dem der zurückzugebende Betrag in bar ausgehändigt wurde. Der Angeklagte oder – später zu Zeiten der D2 bzw. D3 – auch die gesondert verfolgten M3 bzw. L3 holten das von L überwiesene Geld bei der Bank, der Sparkasse KölnBonn, in bar ab. Der Angeklagte H übergab – mit ganz wenigen Ausnahmen – den zurückzugebenden Teil dem Angeklagten D . Mit dem Restbetrag, der auch die Provision enthielt, wurden eigene Schwarzarbeiter entlohnt sowie die eigene Vergütung bezahlt. Mit dem abgehobenen Geld fuhr der Angeklagte H – zu Zeiten der D2 oder D3 auch gemeinsam mit den gesondert verfolgten M3 oder L3 – zurück ins Büro, um es dort aufzuteilen. In eiligen Fällen kam es aber auch vor, dass er sofort zu dem Treffpunkt mit D fuhr und das Geld bereits im Auto aufteilte und in Umschläge gab. Eine Teilung erst vor Ort bei der C gab es nie. Das Geld übergab H dort verdeckt dem Angeklagten D , in dessen Abwesenheit legte er es auch in eine Schublade in dessen Büro. Die Geldübergabe nahmen im Regelfall H , zu Zeiten der D2 oder D3 aber ganz ausnahmsweise auch die den gesondert verfolgten M3 oder L3 vor. Die entsprechenden rückgeflossenen Mittel aus nicht leistungsunterlegten Rechnungen teilte D hälftig zwischen sich und L auf. In Einzelfällen wurde auch ein nicht aufklärbarer Teilbetrag in die Kasse der C Sicherheitsdienste GmbH eingelegt, wenn dort Fehlbestände aufgrund von Schwarzzahlungen an eine unbestimmte Anzahl von Mitarbeitern aufgetreten waren. (1.) Abdeckrechnungen (a) I3 Das vorgenannte System begann mit dem Schreiben von Abdeckrechnungen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt sprach der Angeklagte D den Angeklagten H darauf an, dass er für das Objekt T2 nicht durch ihn erbrachte Arbeitsstunden in Rechnung stellen solle, um Mittel zu generieren, um den dort „schwarz“ beschäftigten Mitarbeiter I3 der C Sicherheitsdienste GmbH „schwarz“ bezahlen zu können. Neben einer Provision bot der Angeklagte D dem Angeklagten H an, im Gegenzug mehr Aufträge zu erhalten. Der Angeklagte H ließ sich auf diese Vorgehensweise spätestens ab März 2013 ein. In der Folge teilte der Angeklagte D dem Angeklagten H für die Position T2 per WhatsApp monatlich mit, welche Stunden als nicht leistungsunterlegt auf die Rechnung zu nehmen seien und welche Rückflüsse zu erfolgen hätten. Diese Abrechnungspraxis wurde mit den Rechnungen für die Leistungszeiträume März 2013 bis August 2013 durchgeführt. I3 wurde dabei nicht von dem Angeklagten H bezahlt. Dieser übergab vielmehr dem Angeklagten D den in Rechnung gestellten Betrag abzüglich einer unten näher bezifferten Provision – bar zurück. Insoweit und zur Verteilung der zurückgeflossenen Mittel gilt das oben bereits festgestellte. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden im Folgenden diesbezüglich lediglich noch Besonderheiten beschrieben. (b) Q1 -Brüder Ferner rechnete der der Angeklagte H ab Juni 2013 in Übereinstimmung mit dem Angeklagten D – der diese Vorgehensweise mit dem Mitangeklagten L abgestimmt hatte – die von den Brüdern Q1 für eine Vielzahl von Objekten erbrachten Stunden über die N ab, obwohl die Brüder Q1 tatsächlich Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH waren. Die Abrechnung dieser Abdeckrechnungen wurde von den Angeklagten H und D – dieser in Absprache mit dem Angeklagten L – wie folgt durchgeführt: Die zurückfließenden Mittel wurden dem Angeklagten D wie üblich übergeben. Rechnerisch war ein Teil dieser Mittel für die Mitarbeiter Q1 bestimmt, die aber nicht mit diesen konkreten Mitteln bezahlt wurden. Zudem wurden – je nach Objekt soweit anfallend – der C -€ und / oder D -€ ausgezahlt (vgl. hierzu unten Ziffer (3.) C -€ und D -€). Von dem so verbleibenden rechnerischen Rest erhielt der Angeklagte H eine Provision i.H.v. 20%. Im Einzelnen schrieb der Angeklagte für die sich aus der folgenden Übersicht ergebenden Positionen in dem dort genannten Umfang Abdeckrechnungen: Tabelle wurde entfernt (2.) Mehrstunden Ebenfalls spätestens ab dem Monat März 2013 kam der Angeklagte H mit dem Angeklagten D – der diese Vorgehensweise mit dem Mitangeklagten L besprochen hatte – überein, vollständig nicht leistungsunterlegte Positionen gegen eine Provision abzurechnen, um Kick-back-Zahlungen an die Angeklagten D und L zu ermöglichen. Der Rückfluss der Mittel an die Angeklagten L und D wurde oben bereits dargestellt. Diese Abrechnungspraxis hat die Kammer für die nachfolgend dargestellten Positionen feststellen können: (a) 2013 Ab spätestens März 2013 rechnete H gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH nicht leistungsunterlegte Positionen ab. So wurden die Positionen Einlasskontrolle und N1, abrechnet, obwohl hierauf keinerlei Leistungen erbracht wurden. In der Rechnung für den Monat Mai 2013 rechnete der Angeklagte H ferner eine nicht leistungsunterlegte Pauschale „B2 “ i.H.v. 1.305,00 Euro netto ab. Im Monat Oktober 2013 rechnete er zusätzlich die nicht leistungsunterlegte Position Studiobewachung mit 205 Stunden à 14 Euro, d.h. mit 2.870,00 Euro netto ab. Ferner rechnete er die nicht leistungsunterlegte Position „Provision Akquise“ mit 1.000 Euro netto für die Monate Juli bis Oktober – also vier Monate – (rechenfehlerhaft) mit 3.000 Euro in der Rechnung-Nr. 47/13 vom 18. November 2013 für den Leistungszeitraum Oktober 2013 ab. Im Leistungszeitraum Dezember 2013 rechnete er zusätzlich die nicht leistungsunterlegte Position „Veranstaltungen“ mit 95,5 Stunden à 25 Euro, d.h. mit 2.387,50 Euro netto ab. (b) 2014 Im Monat Januar 2014 stellte der Angeklagte H im Rahmen der beschriebenen Vorgehensweise für verschiedene Objekte insgesamt 8.592,00 Euro netto für 644,50 Stunden nicht leistungsunterlegt in Rechnung. Die Rechnung vom 7. März 2014 (Leistungszeitraum Februar 2014) stellte er im Rahmen dieser Vorgehensweise vollständig nicht leistungsunterlegt. Insoweit stellte er eine nicht leistungsunterlegte Position „Provision Akquise“ mit 3.500 Euro netto und weitere 868,5 Stunden für andere Positionen nichtleistungsunterlegt in Rechnung und rechnete so insgesamt 15.522,00 Euro netto ab. (3.) C -€ und D -€ (a) C -€ Ferner kamen der Angeklagte H und der Angeklagte D in Übereinstimmung mit dem Angeklagten L zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, mit Wirkung aber spätestens für den Leistungszeitraum September 2013 überein, dass der Angeklagte H für viele der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen Kick-back-Zahlungen zu erbringen hatte (im Verfahren und im Folgenden sog. C -€). Der Angeklagte D hatte den Angeklagten H angewiesen, zuvor die Stundensätze zu erhöhen, um diese Rückzahlungen möglich zu machen. (b) D - € Schließlich kamen der Angeklagte H und der Angeklagte D überein, dass der Angeklagte H ohne Kenntnis des Angeklagten L – also gleichsam an diesem „vorbei“ – weitere Kick-back-Zahlungen für tatsächlich von ihm erbrachte Leistungen nur an den Angeklagten D zu erbringen hatte (im Verfahren und im Folgenden sog. D -€). Als der Angeklagte D gegenüber dem Angeklagten H dies erläuterte, stellte sich bei dem Angeklagten H „ein schlechtes Gefühl“ ein, Zahlungen an den Angeklagten D vorbei an den Angeklagten L zu erbringen. Er wurde jedoch durch den Angeklagten D mit dem Hinweis beruhigt, der Angeklagte L mache dies mit seinen Subunternehmen auch so. Die entsprechenden Euro-Beträge wurden von dem Angeklagten H bei den üblichen Geldübergaben dem Angeklagten D ebenfalls in bar ausgehändigt. Der D -€ wurde dabei in einem gesonderten Umschlag übergeben. Diese Vorgehensweise wurde in der Folge – d.h. auch bei dem Übergang auf die D2 oder D3 – stets weiter praktiziert. Die zurückgeflossenen Mittel wurden – abgesehen von dem D -€, der allein beim Angeklagten D verblieb wie bereits dargestellt verteilt. (c) Höhe des C -€ und D -€ Im Einzelnen waren folgende Rechnungspositionen in der nachfolgend angegebenen Höhe pro abgerechneter Stunde von der Zahlung des C -€ und des D -€ betroffen. Der C -€ und D -€ betrug regelmäß einen Euro pro Stunde und Mitarbeiter. In Einzelfällen war eine höhere Summe vereinbart (1,50 Euro und 2,50 Euro). Soweit in der folgenden Tabelle Felder leer gelassen wurden, konnte die Kammer zu der entsprechenden Rechnungsposition der N an die C Sicherheitsdienste GmbH keine Feststellung hinsichtlicheines C -€ oder D -€ treffen. Position C -€ D -€ B2 2,50 € L2 Parkplatz 1 € (ab 13,50 €: 3 €) 1 € L2 Einlass 1 € Q 1,50 € 1 € T3 center 1 € 1 € St. G 1 € 1 € X2 1,50 € 1 € Für die Abdeckrechnungen des Mitarbeiters der C Sicherheitsdienste GmbH I3 , die im August 2013 endeten, schuldete der Angeklagte H keinen C -€ oder D -€. Für die Mitarbeiter Q1 lediglich, soweit Zeiträume ab September 2013 betroffen waren. (4.) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegten Positionen und des C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Nach dem Dargelegten, lassen sich zusammenfassend folgende nicht leistungsunterlegte Positionen und die Summe des C -€ und D -€ für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 feststellen. (a) 2013 (betreffend Tat 1 = Fall 216) Tabelle wurde entfernt (b) 2014 (betreffend Tat 2 = Fall 217 und auf Ebene des Angeklagten D Tat 16 = Fall 235) Tabelle wurde entfernt cccc) Provision des Angeklagten H Der Angeklagte H erhielt für das Schreiben von Rechnungen über nicht leistungsunterlegte Positionen bzw. vollständig nicht leistungsunterlegter Rechnungen zu Zeiten der N eine Provision von 30% auf die Nettosumme bar zurück. Für Abdeckrechnungen, die der Angeklagte H für Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste schrieb, erhielt er 30% des nach Abzug des Stundenlohns dieses Mitarbeiters verbleibenden Betrages. Dies betrifft die Leistungen der Mitarbeiter Q1 sowie I3 . Für die Mitarbeiter Q1 wurde zuvor noch – soweit nach Objekt einschlägig – der C -€ bzw. D -€ abgezogen, soweit Zeiträume ab September 2013 betroffen waren. Für die Jahre 2013 und 2014 fielen danach unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze auf Ebene der N für den Angeklagten H rechnerisch die nachfolgend dargestellten Provisionen an: Tabelle wurde entfernt bbb) D2 Das nachfolgend geschilderte Geschehen bezüglich der D2 betrifft die Taten 2, 3, 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 (= Fälle 217 bis 219 und 231 bis 237) des Angeklagten D und die Taten 2, 3, 4, 12, 13, 14, 15 und 16 (= Fälle 216 bis 219 und 231 bis 235) des Angeklagten L sowie die Beihilfetaten des Angeklagten H hierzu. Nach dem Ende der N und der Sperrung der Konten war dem Angeklagten H bewusst, dass er im eigenen Namen nicht mehr würde gewerblich tätig werden können. Er beabsichtigte jedoch, das oben beschriebene System und die Zusammenarbeit mit den Angeklagten L und D weiterzubetreiben. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte H zunächst mit dem gesondert verfolgten L3 , einem seiner Mitarbeiter, der seine Sachkundeprüfung für das Sicherheitsgewerbe absolviert hatte, ein Gespräch im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit. Nachdem der gesondert verfolgte L3 von H über das „System“ in Kenntnis gesetzt worden war und zugesagt hatte, ein Einzelunternehmen auf seinen Namen bei der Stadt Köln – die D2 – anzumelden, suchten beide zu einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt den Angeklagten D auf und baten darum, die Zusammenarbeit mit den C -Gesellschaften anstelle der N mit der D2 fortsetzen zu dürfen. Sie konnten eine Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Versicherung und Erlaubnis nach § 34a GewO vorlegen. D sagte daraufhin nach Rücksprache mit dem Angeklagten L eine Zusammenarbeit zu. Dabei wies der Angeklagte D , ebenfalls nach Rücksprache mit dem Angeklagten L , ausdrücklich darauf hin, dass auch in der Zusammenarbeit das Abrechnungssystem nahtlos fortgesetzt werden sollte und „alles Andere“ beim Bestehenden bleiben sollte. Sowohl der Angeklagte H als auch der gesondert verfolgte L3 traten in der Folge als „Chef“ der D2 auf. Die Personaldisposition erfolgte regelmäßig durch den Angeklagten H , dieser trat nach außen als Specher der Gesellschaft auf. Nahezu alleiniger Auftraggeber blieben weiterhin die C -Gesellschaften. Einen schriftlich abgefassten Gesellschaftsvertrag gab es nicht. Im Geschäftsverkehr mit der C Sicherheitsdienste GmbH wurde allein das von dem gesondert verfolgten L3 am 31. Oktober 2013 eröffnete Konto bei der Sparkasse KölnBonn mit der IBAN DE00000, verwandt. Der Angeklagte H war hierüber in dem Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis zum 1. September 2016 verfügungsberechtigt. Der Angeklagte H gab dabei nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – Steuererklärungen ab und meldete seine Mitarbeiter nur vereinzelt und mit zu geringen Stunden sozialversicherungsrechtlich an. Hiervon hatten die Angeklagten D und L Kenntnis. Die D2 wurde ab August 2015 zum Gegenstand einer Umsatzsteuersonderprüfung. Mitarbeiter der Finanzbehörden suchten die C Sicherheitsdienste GmbH auf und wiesen darauf hin, dass es Rückforderungen gegen die D2 wegen Umsatzsteuern gebe und Rechnungen bis zu einem bestimmten Betrag nicht an die D2 ausgezahlt werden dürften. Der Angeklagte L überwies für die C Sicherheitsdienste GmbH daher die Rechnung-Nr. 024/2016 vom 30. Juni 2016 statt an die D2 an die Finanzbehörden auf die Steuerschulden der D2 . Durch die Schuldbegleichung an das Finanzamt statt einer Zahlung an die D2 konnte die D2 die (Schwarz-)Löhne nicht mehr auszahlen. Jedenfalls der Angeklagte H bat daher im Büro der C -Gesellschaften um ein Darlehen. Dieses gewährten die Angeklagten L und D i.H.v. 60.000 Euro. Zur „Absicherung“ stellte der Angeklagte H der C Sicherheitsdienste GmbH die Rechnung-Nr. 008-2/2016 vom 2. März 2016 über 49.962,50 Euro zzgl. 9.492,88 Euro USt aus. Die Rechnung ließen die Angeklagten L und D durch den Steuerberater M4 später für die C Sicherheitsdienste GmbH steuerlich (Betriebsausgabenabzug und Vorsteuer) geltend machen. In der Folgezeit konnten der Angeklagte H und der gesondert verfolgte L3 den Geschäftsbetrieb der D2 bis zum Ende April 2016 aufrechterhalten. aaaa) Feststellungen die Abrechnung gegenüber der C Sicherheitsdienste betreffend (1.) Rechnungen der der D2 gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH Der Angeklagte H schrieb in den Leistungszeiträumen 2014 bis 2016 die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Rechnungen unter der Firma D2 gegenüber der C Sicherheitsdienst GmbH, die dieser sämtlich zugingen. Der Angeklagte L überwies daraufhin zeitnah den entsprechenden Rechnungsbetrag an die D2 auf deren Geschäftskonto, von wo der Angeklagte H oder der gesondert verfolgte L3 taggleich, jedenfalls aber binnen kürzester Frist den eingegangenen Betrag nahezu vollständig in bar abhoben und abzüglich der Provision vollständig an L und D zurückgaben. Die entsprechenden Zahlungsvorgänge sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt. (a) 2014 (betreffend Tat 2 = Fall 217 und auf Ebene des Angeklagten D Tat 16 = Fall 235) Tabelle wurde entfernt (b) 2015 (betreffend Tat 3 = 218 und Tat 17 = Fall 236 des Angeklagten D ) Tabelle wurde entfernt (c) 2016 (betreffend Taten 4, 12 und 13 = Fälle 219, 231 und 232 sowie Tat 18 = Fall 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ) (2.) Bemakelte Positionen und bemakelte Rechnungen im Einzelnen Die Abrechnungspraxis des Angeklagten H umfasste auch für die D2 weiterhin die bereits genannten drei verschiedenen Arten von bemakelten Rechnungen und Positionen. Die Methode des Rückflusses der Mittel an die Angeklagten L und D blieb ebenfalls unverändert. (a) Abdeckrechnungen Wie bereits zu Zeiten der N schrieb der Angeklagte H im Jahr 2015 Abdeckrechnungen für einen bei der C Sicherheitsdienste GmbH beschäftigten Mitarbeiter. Abgedeckt wurde nunmehr die Tätigkeit des Mitarbeiters T9 , der später sogar zum Schein durch den Angeklagten H bei der D2 sozialversicherungsrechtlich angemeldet wurde. T9 unterstand ausschließlich den Weisungen der C Sicherheitsdienste GmbH. Die Abrechnung dieser Abdeckrechnungen wurde von den Angeklagten H und D – dieser in Absprache mit dem Angeklagten L – entsprechend der für die Mitarbeiter Q1 beschriebenen Art und Weise durchgeführt. Im Einzelnen schrieb der Angeklagte H für den C -Mitarbeiter „T9“ die sich aus der folgenden Übersicht ergebenden Positionen in dem dort genannten Umfang Abdeckrechnungen, die wie in der nachfolgenden Übersicht dargestellt, abgerechnet wurden. Die Spalte „Stunden“ bezeichnet die Anzahl abgeleisteter Stunden in dem in der Spalte „Objekt“ genannten Objekt. In der Spalte Stundensatz ist die Höhe des Stundenlohns dargestellt. Aus der Mulitplikation von Stundenanzahl und Stundensatz ergibt sich der abgerechnete Gesamtbetrag. Sodann ist die Verteilung dieser Beträge dargestellt. In der Spalte „Stundenlohn T9 “ ist der entsprechende an den Mitarbeiter T9 gezahlte Stundenlohn dargestellt, der in der folgenden Spalte mit der Anzahl Stunden multipliziert ist. Sodann werden der gezahlte C -€, der D -€, und die Provision des Angeklagten H und der verbleibende Betrag festgestellt. Tabelle wurde entfernt (b) Mehrstunden Auch auf Ebene der D2 schrieb der Angeklagte H Rechnungen, die nicht leistungsunterlegte Arbeitsstunden enthielten. (aa) 2014 und 2015 Nach dem Übergang der Geschäfte auf die D2 gingen nicht leistungsunterlegte Einzelpositionen zunächst massiv zurück, weil die Angeklagten vereinbart hatten, bei dem „Neustart“ insoweit „sauber“ zu bleiben. Insbesondere wurde die Position N1 nun leistungsunterlegt abgerechnet. Im Jahr 2014 wurde lediglich für die Monate September und November die Position Observation nicht leistungsunterlegt mit jeweils 2.200 Euro abgerechnet. Im Jahr 2015 rechnete der Angeklagte H lediglich für den Monat April 2015 eine „Pauschale Q “ nicht leistungsunterlegt mit netto 1.122,00 Euro ab. Für den Leistungszeitraum Oktober 2015 rechnete der Angeklagte H eine Pauschale mit 150 Euro * 30 Tage, d.h. 4.500 Euro netto für die Position „Observation“ nicht leistungsunterlegt ab Für den Monat Dezember 2015 rechnete er schließlich eine nicht leistungsunterlegte Position Akquise / Objektbetreuung mit 3.500 Euro netto ab. (bb) 2016 Im Jahr 2016 nahm die Abrechnung nichtleistungsunterlegter Positionen dann wiederum ganz erheblich zu. (aaa) Revierdienste Für die Leistungszeiträume Januar 2016 und Februar 2016 wurde die Position Revierdienste nicht leistungsunterlegt mit jeweils 3.500 Euro netto abgerechnet. Für die Leistungszeiträume März 2016 und April 2016 wurde diese mit jeweils 4.000 Euro netto abgerechnet, obwohl eine Zahlung der C Sicherheitsdienste GmbH auf diese – zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachten – Leistungen nicht erfolgte. (bbb) Rechnung vom 2. März 2016 (Nr. 008.2/2016) Darüber hinaus schrieb der Angeklagte H für die D2 die vollständig nicht leistungsunterlegte Rechnung (Nr. 008.2/2016) vom 2. März 2016 in Höhe von 49.962,50 Euro netto. (ccc) Rechnung vom 2. Mai 2016 (Nr. 018/16) Ferner wurden von dem Angeklagten H für den Leistungszeitraum April 2016 mit der Rechnung vom 2. Mai 2016 (Nr. 018/16) für die Position Flüchtlingsunterkünfte 1.715 Stunden à 17,50 Euro, d.h. 30.012,50 Euro nicht leistungsunterlegt abgerechnet. (ddd) Rechnung vom 2. Juni 2016 (Nr. 22/2016) Mit der vollständig nicht leistungsunterlegten Rechnung-Nr. 22/2016 vom 2. Juni 2016 rechnete der Angeklagte H 54.950 Euro netto ab. Jeder der Angeklagten L und D behielt 20.000 Euro, während der – nach Abzug der Provision für H verbleibende – Restbetrag in die Kasse der C Sicherheitsdienste GmbH eingelegt wurde. (eee) Rechnung vom 30. Juni 2016 (Nr. 024/2016) Mit der vollständig nicht leistungsunterlegten Rechnung-Nr. 024/2016 vom 30. Juni 2016 rechnete der Angeklagte H 22.050 Euro netto ab. (c) C -Euro und D -Euro (aa) Fortsetzung der bisherigen Praxis Nach dem Ende der N setzten die Angeklagten ihre Praxis hinsichtlich des C -€ und des D -€ zunächst unverändert fort. Mit zunehmender Ausweitung der Tätigkeit der D2 war hiervon eine zunehmende Vielzahl von Rechnungspositionen betroffen. Im Einzelnen zahlte der Angeklagte H an die Angeklagten D und L auf die in der folgenden Übersicht angegebenen Positionen einen C -€ in der dort angegebenen Höhe zurück. Ferner zahlte der Angeklagte H einen allein für den Angeklagten D vorgesehenen D -€ in der nachfolgend angegebenen Höhe zurück. Auch hier betrugen der D -€ und der C -€ regelmäßig einen Euro pro Mitarbeiter und Stunde, in manchen von der Kammer festgestellten Fällen aber auch höhere Beträge, wie in der folgenden Tablle wiedergegeben. Soweit in der Tabelle Felder leer gelassen wurden, konnte die Kammer zu der entsprechenden Rechnungsposition der D2 an die C Sicherheitsdienste GmbH keine Feststellungen hinsichtlich eines C -€ oder D -€ treffen. Position C -€ D -€ B2 2,50 € B2 Alarmverfolgung 5 € B2 Chorweiler Mühlheim 1 € 1 € B2 Neuss 1 € B2 Pesch 1 € 1 € Biergarten B3 1,50 C5 1 € D8 1 € 1 € Dr. N4 1 € 1 € Fa. B4 1 € Fa. V 1 € G4 1 € Flüchtlingsheime 1 € 1 € Holweide 1,50 L2 Parkplatz 1 € (ab 13,50 €: 3 €) 1 € L2 Einlass 1 € Karnevalzugbegleitung 1 € 1 € M2 1 € N1 13 € abgerechnet: 15 € abgerechnet: 1 € 1 € 1 € Q 1,50 € 1 € S2 1 € Rettungsgasse 1 € 1 € S3 1 € 1 € T3 center 1 € 1 € T10 1,50 St. G 1 € 1 € St. G Baustelle 5 € St. G Durchgang 1 € T5 1 € 1 € U1 1,50 € U2 Frechen / Kerpen 1 € U2 Pforte + Kontrolle / Objektschutz 1 € 1 € W 1 € X4 am Rhein 1 € 1 € X3 Immobilie 1,50 X2 1,50 € 1 € Weihnachtsmarkt 1 € 1 € Zugbetreuung 1 € 1 € (bb) Änderungen ab 2016 bezüglich der Kenntnisse des Angeklagten L Ab Januar 2016 spiegelte der Angeklagte D dem Angeklagten L wahrheitswidrig vor, sie erhielten nunmehr ausschließlich noch für die Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte in G1 Kick-back-Zahlungen. Tatsächlich wurden die Kick-back-Zahlungen durch den Angeklagten H unverändert an den Angeklagten D vorgenommen, der diese allerdings nur noch für die Flüchtlingsunterkünfte an den Angeklagten L weiterleitete. Begründet hatte der Angeklagte D dies gegenüber dem Angeklagten L mit den Entnahmemöglichkeiten aus der D4 . Dies hatte auf die Verteilung zwischen den Angeklagten L und D die Auswirkung, dass der Angeklagte D diese Mittel für sich behielt und lediglich die aus der Position Flüchtlingsheime stammenden Rückflüsse hälftig mit dem Angeklagten L teilte. (3.) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegte Positionen und dem C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Bezogen auf die einzelnen geschriebenen Rechnungen ergeben sich zusammenfassend folgende Feststellungen hinsichtlich der nichtleistungsunterlegten Positionen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016. (a) 2014 (betreffend Tat 2 = Fall 217 und auf Ebene des Angeklagten D Tat 16 = Fall 235) Tabelle wurde entfernt (b) 2015 (betreffend Tat 3 = 218 und Tat 17 = Fall 236 des Angeklagten D ) Tabelle wurde entfernt (c) 2016 (betreffend Taten 4, 12 und 13 = Fälle 219, 231 und 232 sowie Tat 18 = Fall 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ) Tabelle wurde entfernt (4.) Provision des Angeklagten H Der Angeklagte H erhielt für das Schreiben von Rechnungen über nicht leistungsunterlegte Positionen bzw. vollständig nicht leistungsunterlegte Rechnungen zu Zeiten der D2 eine Provision von 20% auf nichtleistungsunterlegte Positionen. Für die Provisionszahlungen für die Abdeckrechnungen für „T9 “ wurde dabei Identisches wie zu den Provisionszahlungen für Abdeckrechnungen für die Mitarbeiter „Q1 “, allerdings mit einer veränderten Provisionshöhe, vereinbart: Der Angeklagte H erhielt für Abdeckrechnungen 20% des nach Abzug des Stundenlohns dieses Mitarbeiters verbleibenden Betrages. Die Provisionen der D2 wurden zwischen dem Angeklagten H und dem gesondert verfolgten L3 jeweils hälftig geteilt. Für die Jahre 2014 bis 2016 ließen sich danach auf Ebene der D2 für den Angeklagten H folgende Provisionen feststellen: Tabelle wurde entfernt bbbb) Feststellungen die Abrechnung gegenüber D4 (Taten 14 und 15 = Fälle 233 und 234) (1.) Nichtleistungsunterlegte Rechnungen der D2 an die D4 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Ende des Jahres 2015 hatte der Angeklagte D den Angeklagten H angesprochen und diesen um den „Gefallen“ gebeten, nicht leistungsunterlegte Rechnungen nach dem oben dargestellten Grundmuster der „hin-und-her“-Zahlung auch an die D4 zu schreiben. Der Angeklagte D – sowie die weiteren Gesellschafter der D4 – benötigten diese Rechnungen, um Schwarzgeld zur Zahlung der Bestechungsgelder für den gesondert verfolgten D5 zu generieren. Der Angeklagte D sprach den Angeklagten H nach Beratung mit dem Angeklagten L und dem gesondert verfolgten I1 hierauf an, weil ihm aufgrund der Zusammenarbeit in Bezug auf die C -Gesellschaften bekannt war, dass H bereit war, solche Rechnungen zu schreiben. Die Vereinbarungen um den C -€ und D -€ bezogen sich nicht auf die D4 , diese Rückflüsse gab es hier nicht. Der Angeklagte H erklärte sich bereit, gegen eine Provision in Höhe von 20% der Rechnungssumme entsprechende nicht leistungsunterlegte Rechnungen zu schreiben. Den Betrag der ersten Rechnung sowie Adressaten und Betreff der zu schreibenden Rechnungen notierte der Angeklagte D auf einen Zettel für den Angeklagten H . In der Folge schrieb der Angeklagte H für die D2 in Vereinbarung mit dem Angeklagten D und im Einverständnis der weiteren Gesellschafter der D4 , dem Angeklagten L und dem gesondert verfolgten I1 , die aus der folgenden Übersicht ersichtlichen nicht leistungsunterlegten Rechnungen i.H.v. 155.322,00 Euro zzgl. 29.511,18 Euro USt an die D4 . Tabelle wurde entfernt Die entsprechenden Rechnungen wurden von dem Angeklagten D zunächst von der D4 an die D2 auf deren Geschäftskonto überwiesen und dort von dem Angeklagten H oder dem gesondert verfolgten L3 , oftmals taggleich, jedenfalls aber binnen kürzester Frist nahezu vollständig in bar abgehoben und abzüglich der Provision zurückgegeben. (2.) Provision des Angeklagten H Für die nicht leistungsunterlegten Rechnungen an die D4 erhielt der Angeklagte H ebenfalls eine Provision von 20%, die hälftig mit L3 geteilt wurde. Insgesamt konnten folgende Provisionen festgestellt werden: Tabelle wurde entfernt ccc) D3 Das nachfolgende Geschehen bezüglich der D3 betrifft die Taten 4 bis 11 (= Fälle 219 bis 224 und 227 und 228) sowie die Taten 12 und 13 (= Fälle 231 und 232) sowie die Tat 18 (= Fall 237) des Angeklagten D und die Tat 16 (= Fall 235) des Angeklagten L sowie die Beihilfetaten des Angeklagten H hierzu. Nachdem auch die D2 ihren Geschäftsbetrieb einstellen musste, wandte sich der Angeklagte H an einen Mitarbeiter der D2 , den gesondert verfolgten Alessandro M3 , damit dieser sich bereit erkläre, ein Einzelunternehmen auf seinen Namen anzumelden, damit er, der Angeklagte H , seine Geschäfte mit den C Gesellschaften fortsetzen konnte. Ihm war bewusst, dass er im eigenen Namen nicht mehr würde gewerblich tätig werden können. Nachdem sich H zunächst allein mit M3 getroffen hatte, traf er sich mit ihm im Beisein von L3 ein zweites Mal in einem Mc Donalds- Schnellimbiss. Dort beschrieben der Angeklagte H und auch der gesonderte verfolgte L3 das Geschäftsmodell der C mit der D2 , insbesondere wie das Geld mittels Subunternehmen „gewaschen“ werde. Sie boten dem gesondert verfolgten M3 eine Vergütung von 5.000 Euro netto monatlich an. Der Angeklagte H wollte das System der D2 fortführen und den gesondert verfolgten M3 lediglich hierzu „ins Boot“ holen. Auf dieser Basis war der gesondert verfolgte M3 zu einer Zusammenarbeit bereit. Sodann gab es auch einen Termin mit dem Angeklagten D , um die Zusammenarbeit zu besprechen. Dieser sagte in Kenntnis des Angeklagten L eine Zusammenarbeit zu. Vertragliche Fragen oder Konditionen der Zusammenarbeit wurden nicht besprochen, vielmehr betonte auch hier der Angeklagte D , dass alles „so bleiben solle, wie es ist“. Die Geschäfte und auch die Position H s sollten unter einer neuen Gesellschaft fortgeführt werden wie bisher. Die D3 wurde ab Mai 2016 operativ. Der Angeklagte H trat weiterhin als Sprecher auf und disponierte insbesondere das Personal. Es war es, der sich überwiegend um die zu regelnden Dinge kümmerte. Insbesondere übernahm er auch weiterhin hauptsächlich die Zahlung von Schwarzlöhnen. Nahezu alleiniger Auftraggeber blieben weiterhin die C -Gesellschaften. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gab es nicht. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ca. zwei bis drei Monate nach der Gründung der D3 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten H und dem gesondert verfolgten M3 mit dem gesondert verfolgten L3 . Hintergrund war dessen als mangelhaft empfundenes Arbeitsverhalten. Der gesondert verfolgte L3 führte etwa Aufträge zur Unzufriedenheit des Angeklagten D aus und erhielt zahllose „Knöllchen“ mit einem der D3 von der C Sicherheitsdienste GmbH überlassenen Fahrzeug, weshalb der Angeklagte H ihm das Fahrzeug entzog. Zudem stritten die Vorgenannten wegen der Verteilung des Geldes, insbesondere wegen der Vergütung für den gesondert verfolgten L3 dafür, dass dessen Bruder, H1 , zum Schein als Subunternehmer (unter der Firma S4 Bewachungen) für die D3 tätig wurde. Nachdem am 30. November 2016 der gesondert verfolgte H1 durch eine Anwalts- und Steuerberaterkanzlei eine Selbstanzeige beim Finanzamt Köln-Porz abgegeben hatte, eskalierte der Streit. In der Selbstanzeige war ausgeführt, eine Aufnahme des Gewerbes der S4 Bewachung sei noch nicht erfolgt, bei deren Rechnungen bis dahin handele es sich um gegenleistungslose Scheinrechnungen, die von der D3 selbst erstellt worden seien. Diese Streitigkeiten führten dazu, dass L3 die D3 zum 31. Dezember 2016 verließ und nicht mehr an Provisionszahlungen beteiligt wurde. Im Geschäftsverkehr mit der C Sicherheitsdienste GmbH wurde ausschließlich das von dem gesondert verfolgten M3 am 13. April 2016 eröffnete Konto bei der Sparkasse KölnBonn mit der IBAN DE00000 verwendet. Ab dem vorgenannten Eröffnungsdatum bis zum 25. August 2016 war neben ihm der Angeschuldigte H verfügungsberechtigt. Der Angeklagte H gab dabei nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – Steuererklärungen ab und meldete seine Mitarbeiter nur vereinzelt und mit zu geringen Stunden sozialversicherungsrechtlich an. Hiervon hatten die Angeklagten D und L Kenntnis. Nachdem es auch auf Ebene der D3 zu Steuerprüfungen kam, musste auch diese Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit zum Ende April 2017 einstellen. Hinsichtlich der letzten durch die D3 geschriebenen („Jacken“-)Rechnung (vom 27. April 2017, Rechnung-Nr. 015/2017) erfolgte eine Verrechnung mit einer eigenen Rechnung für angebliche Ansprüche wegen überlassener Dienstkleidung (Rechnung-Nr. 177/2017 vom 30. April 2017) an die D3 . Inwieweit diese Rechnung ihrerseits leistungsunterlegt war, war in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellbar. aaaa) Feststellungen die Abrechnung gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH betreffend (1.) Rechnungen der der D3 gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH Der Angeklagte H schrieb in den Leistungszeiträumen 2016 bis 2017 die in der folgenden Übersicht dargestellten Rechnungen unter der Firma D3 an die C Sicherheitsdienst GmbH. Diese Rechnungen gingen der C Sicherheitsdienste GmbH zu. Die entsprechenden Rechnungen wurden zunächst von dem Angeklagten L für die C Sicherheitsdienste GmbH an die D3 auf deren Geschäftskonto überwiesen und dort von dem Angeklagten H oder dem gesondert verfolgten M3 oftmals taggleich jedenfalls aber binnen kürzester Frist nahezu vollständig in bar abgehoben und abzüglich der Provision zurückgegeben. Die entsprechenden Zahlungsvorgänge sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. (a) 2016 (betreffend Taten 4, 12 und 13 = Fälle 219, 231 und 232 sowie Tat 18 = Fall 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ) Tabelle wurde entfernt (b) 2017 (Taten 5 bis 9 = Fälle 220 bis 224) Tabelle wurde entfernt (2.) Bemakelte Positionen und bemakelte Rechnungen Die Abrechnungspraxis des Angeklagten H umfasste für die D3 das Schreiben von an die C Sicherheitsdienste gerichteten Rechnungen, die (teilweise) nichtleistungsunterlegte Positionen enthielten, sowie das Schreiben von Rechnungen, die Positionen, auf die Kick-back-Zahlungen (C -€, D -€) zu leisten waren, enthielten. Die Methode des Rückflusses der Mittel an die Angeklagten L und D blieb ebenfalls unverändert. (a) Mehrstunden (aa) 2016 (aaa) Revierdienste Die Abrechnung von Mehrstunden betraf zunächst für die Leistungszeiträume Mai 2016 bis Dezember 2016 die Position Revierdienste, die jeweils mit 4.000 Euro netto abgerechnet wurde, obwohl eine Zahlung der C Sicherheitsdienste GmbH an die D3 für die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht erfolgte. (bbb) Rechnung vom 15. September 2016 (Rechnung-Nr. 010/2016) In dem Leistungszeitraum August 2016 wurde von den Angeklagten die Position „Ausfallpauschale Gymnasium“ nicht leistungsunterlegt mit 45.000 Euro netto abgerechnet. (ccc) Rechnung vom 15. Oktober 2016 (Rechnung-Nr. 013/2016) In dem Leistungszeitraum September 2016 wurden von den Angeklagten 2.000 Stunden à 17,50 Euro, d.h. 35.000 Euro netto, für die Position „Flüchtlingsunterkünfte“ nicht leistungsunterlegt abgerechnet. (ddd) Rechnung vom 1. Dezember 2016 (Rechnung-Nr. 019/2016) Für die D3 wurde von den Angeklagten zudem die nichtleistungsunterlegte Rechnung vom 1. Dezember 2016 (Rechnung-Nr. 019/2016) i.H.v. 55.500 Euro netto für die Position „Ausfallpauschale Flüchtlingsh. G1 G5 + Gymn.“ abgerechnet. (bb) 2017 (aaa) Revierdienste Im Jahr 2017 wurden von den Angeklagten für die Monate Januar 2017 und Februar 2017 die Position „Revierdienste“ mit jeweils 4.000 Euro abgerechnet, obwohl eine Zahlung der C Sicherheitsdienste GmbH nicht erbracht wurde. (bbb) Rechnung vom 3. April 2017 (Rechnung-Nr. 013 / 2017) und Rechnung vom 27. April 2017 (Rechnung-Nr. 015/2017; im Verfahren sog. „Jackenrechnung“) Beide in der Überschrift genannten Rechnungen bildeten im Hinblick auf C -€ und D -€ weiterhin Gegenstand von Rückflüssen. Die Rechnung der D3 für den Leistungszeitraum bis zum 27. April 2017 (Rechnung vom 27. April 2017 (RE-Nr. 015/2017)) in Höhe von 50.235,76 Euro zzgl. 9.544,79 Euro USt verrechneten die Angeklagten L und D – wie dargelegt – teilweise mit einer von ihnen gestellten Rechnung wegen angeblicher Ansprüche für nicht zurückgegebener Arbeitskleidung, insbesondere Arbeitsjacken, die Mitarbeiter der D2 und D3 von den C -Gesellschaften erhalten hätten. Diese („Jacken“-)Rechnung der C Sicherheitsdienste GmbH an die D3 vom 30. April 2017 (RE-Nr. 177/2017) belief sich auf 8.775,00 Euro zzgl. 1.667,25 Euro USt. (b) C -Euro und D -Euro Auch in Bezug auf die D3 setzten die Angeklagten die Praxis hinsichtlich des C -€ und des D -€ für an die C Sicherheitsdienste GmbH geschriebene Rechnungen unverändert fort. Der Angeklagte D spiegelte dem Angeklagten L auch weiterhin wahrheitswidrig vor, sie erhielten ausschließlich noch für die Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte in G1 Kick-back-Zahlungen. Im Einzelnen zahlte der Angeklagte H an die Angeklagten D und L auf die in der folgenden Übersicht angegebenen Positionen einen C -€ in der dort angegebenen Höhe zurück. Ferner zahlte der Angeklagte H einen allein für den Angeklagten D vorgesehenen D -€ in der nachfolgend angegebenen Höhe zurück. Position C -€ D -€ B2 13, 22, 23, 46 1 € 1 € B2 13, 30, 47, 48 1 € 1 € B2 Alarmverfolgung 5 € B2 Bonn 1 € B2 Chorweiler Mühlheim 1 € 1 € B2 Neuss (u.a. B2 2, 3) 1 € B2 Pesch 1 € 1 € Bewachung Düren 1 € 1 € C5 1 € Bonner Krankenhäuser 1 € 1 € Dr. N4 1 € 1 € Fa. V 1 € Flüchtlingsheime 1 € 1 € Gesamtschule Baustelle I3 1 € 1 € I2 Kerpen 1 € 1 € I Weihnachtsmarkt 1 € 1 € Karneval Rettungsschleusen 1 € 1 € Karnevalszugbegleitung 1 € 1 € Kerpen Horrem 1 € M2 1 € N1 13 € abgerechnet: 15 € abgerechnet: 1 € 1 € 1 € N3 Hürth 1 € 1 € Neue Feuerwache G1 1 € 1 € Q 1,50 € 1 € Q Objektschutz 1, 50 € 1 € Q Revierfahrt 5 € S2 1 € T3 center 1 € 1 € Schwimmbad I4 1 € St. G 1 € 1 € U2 Pforte + Kontrolle / Objektschutz 1 € 1 € X2 1,50 € 1 € Zugbegleitung komplett 1 € 1 € (3.) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegte Positionen und des C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Bezogen auf die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 ergeben sich für nichtleistungsunterlegte Positionen, C -€ und D -€ zusammenfassend folgende Feststellungen: (a) 2016 (betreffend Taten 4, 12 und 13 = Fälle 219, 231 und 232 sowie Tat 18 = Fall 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ) Tabelle wurde entfernt (b) 2017 (Taten 5 bis 9 = Fälle 220 bis 224) Tabelle wurde entfernt (4.) Provision des Angeklagten H Der Angeklagte H erhielt für das Schreiben von Rechnungen über nicht leistungsunterlegte Positionen bzw. vollständig nicht leistungsunterlegte Rechnungen identische Provisionen wie zu Zeiten der D2 . Die Provisionen wurden nunmehr allerdings – bis zu dessen Ausscheiden am 31. Dezember 2016 – mit dem gesondert verfolgten L3 und zusätzlich mit M3 zu jeweils 1/3 geteilt. Für die Jahre 2016 bis 2017 ließen sich danach auf Ebene der D2 für den Angeklagten H folgende Provisionen feststellen: Tabelle wurde entfernt bbbb) Feststellungen die Abrechnung der D4 gegenüber betreffend betreffend (Taten 14 bis 15 = Fälle 233 und 234) (1.) Nichtleistungsunterlegte Rechnungen der D3 Der Angeklagte H schrieb für die D3 in Vereinbarung mit dem Angeklagten D und im Einverständnis mit den weiteren Gesellschaftern der D4 , dem Angeklagten L und dem gesondert verfolgten I1 , folgende nicht leistungsunterlegte Rechnungen i.H.v. insgesamt 190.533,76 Euro zzgl. 36.011,42 Euro an die D4 . Hinsichtlich des Rückflusses gilt das zur D2 Gesagte entsprechend. Die einzelnen Rechnungen ergeben sich aus folgender Übersicht: Tabelle wurde entfernt (2.) Provision H Für nicht leistungsunterlegte Rechnungen wurde ebenfalls eine Provision von 20% gezahlt. Eine Ausnahme wurde allerdings auf Verlangen des Angeklagten H für die Rechnung vom 15. September 2016 betreffend die Ausfallpauschale gemacht. Hier einigten sich H und D in Sprachnachrichten per WhatsApp auf eine Quote von 30%. Diese Provision teilte der Angeklagte H mit dem gesondert verfolgten L3 und M3 jeweils zu einem Drittel. Insgesamt konnten daher folgende Provisionen festgestellt werden: Tabelle wurde entfernt bb) Tatgeschehen aaa) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der D4 (Taten 14 und 15 = Fall 233 und 234) aaaa) Scheinrechnungen der D2 und D3 Die Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 veranlassten, dass die durch die D2 und D3 geschriebenen nichtleistungsunterlegten Rechnungen i.H.v. von insgesamt 345.855,76 Euro zzgl. 65.522,60 Euro auf Ebene der D4 steuerlich berücksichtigt, d.h. als Betriebsausgaben geltend gemacht und ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Soweit in der Rechnung der D3 vom 15. September 2016 (Rechnung-Nr. 012/2016) die Umsatzsteuer mit 10.640 Euro zu niedrig ausgewiesen wurde, hat die Kammer den – steuerlich auch geltend gemachten – höheren Betrag i.H.v. 10.799,66 Euro berücksichtigt, sodass 65.682,26 Euro Vorsteuer geltend gemacht wurden. bbbb) Unternehmensfremde Rechnungen / Kassengeschäfte Die nachfolgenden Rechnungen an die D4 waren auf Ebene der Gesellschafter privat veranlasst, wurden bei der D4 zwar buchhalterisch, aber nicht steuerlich berücksichtigt. Relevant sind die den Rechnungen zugrunde liegenden Privatkäufe allerdings für die Einziehungsentscheidung. Tabelle wurde entfernt Im Hinblick auf die erfolgte steuerliche Geltendmachung der nachfolgenden Rechnungen konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass die Einschätzung des Steuerberaters M4 hinsichtlich des betrieblichen Charakters dieser Rechnungen und deren steuerliche Behandlung unzutreffend gewesen wäre und – wenn dies so wäre – dass die Angeklagten die steuerliche Einschätzung des Steuerberaters M4 zur Behandlung der Rechnungen in Zweifel gezogen hätten. Relevant sind die den Rechnungen zugrunde liegenden Käufe allerdings für die Einziehungsentscheidung Position Netto USt Bruttobetrag RE 76908 v. 8. März 2016 (Versch. Fleisch, T15 GmbH) 82,25 € 5,76 € 88,01 € RE 76907 v. 8. März 2016 (Versch. Fleisch, T15 GmbH) 186,92 € 13,08 € 200 € RE 16067 vom 6. Juni 2016 (U5 Event GmbH) 1.500,00 € 105 € 1.605,00 € RE Nr. 116161 v. 24.09.2016, Getränke Oktoberfest (I10 CateringGmbH) 1.848,48 € 351,21 € 2.199,69 € Gesamt 3.617,65 € 475,05 € 4.092,70 € Ferner konnte die Kammer die folgenden Kassengeschäfte feststellen: Der Zweck dieser Kassengeschäfte war in der Hauptverhandlung nicht aufklärbar. Eine unzutreffende steuerliche Behandlung vermochte die Kammer allerdings ebenfalls nicht festzustellen. Relevant sind diese Kassengeschäfte allerdings für die Einziehungsentscheidung. bbb) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228; Taten 12 bis 13 = Fälle 231 bis 232) aaaa) Scheinrechnungen der D2 und D3 Die Angeklagten L und D veranlassten, dass die durch die D2 und D3 geschriebenen nichtleistungsunterlegten Rechnungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH auch hinsichtlich ihres nicht leistungsunterlegten Teils steuerlich berücksichtigt, d.h. als Betriebsausgaben geltend gemacht und ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Die verrechnete („Jacken-“)Rechnung der C Sicherheitsdienste GmbH an die D3 (Rechnung-Nr. 177/2017 vom 30. April 2017) wurde bei der C Sicherheitsdienste GmbH als Betriebseinnahme berücksichtigt. bbbb) „Schwarz“ vergütete Objekte In einigen Fällen wurden durch Mitarbeiter oder Subunternehmer der C Sicherheitsdienste GmbH erbrachte Arbeiten den Angeklagten L oder D von ihren jeweiligen Auftraggebern „schwarz“ bezahlt und die entsprechenden Beträge anschließend hälftig zwischen ihnen aufgeteilt. Sie erfassten diese Mittel steuerlich nicht als Betriebseinahmen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH. Dies betrifft die Objekte C4 und Dr. N4 . In dem Objekt C4 erbrachte die C Sicherdienste GmbH zwar Sicherheitsleistungen, vergütete diese aber lediglich „schwarz“. In dem maßgeblichen Verfahrenszeitraum betreute die C Sicherheitsdienste GmbH jedenfalls eine Karnevals-Abi-Party pro Jahr. Insoweit fiel ein Bewachungsaufwand von acht Stunden multipliziert mit sechs Mitarbeitern an. Hierfür wurden „schwarz“ 16,50 Euro vergütet, d.h. 792 Euro pro Feier. Die entsprechenden Beträge wurden den Angeklagten L und / oder D bzw. deren Mitarbeitern, die die Zahlungen diesen dann weiterleiteten, unmittelbar durch den jeweiligen Veranstalter übergeben. Betroffen sind die Taten 2 bis 4 und 6 = Fälle 217 bis 219 und 221 sowie die Taten 12 und 13 (= Fälle 231 und 232) sowie die Tat 18 = Fall 237 auf Ebene D und Tat 16 = Fall 235 auf Ebene des Angeklagten L ). Auch im Hinblick auf die von Mitarbeitern der D2 und D3 durchgeführte Bewachung des Objektes „Dr. N4 “ erfolgte die Bewachung tatsächlich. Die Rechnungen der D2 und D3 für die Bewachung des Objekts „Dr. N4 “ waren daher – abgesehen von den oben dargestellten Kick-back-Zahlungen – leistungsunterlegt. Die Vergütung der C Sicherheitsdienste GmbH durch die Fa. Dr. N4 erfolgte allerdings „schwarz“ an die Angeklagten L und D , die die entsprechenden Zahlungen zwischen sich hälftig aufteilten. Betroffen sind für Bewachungen im Jahr 2016 die Taten 4, 12, 13 (= Fälle 219, 231, 234) sowie die Tat 18 (= Fall 237) auf Ebene D und die Tat 16 (= Fall 235) auf Ebene des Angeklagten L . Für Bewachungen im Jahr 2017 sind insoweit die Taten5 bis 7 und 9 (=Fälle 220 bis 222 und 224) betroffen. Im Einzelnen geht es um die folgenden, in den Rechnungen der D2 und D3 ausgewiesenen, Bewachungen: Tabelle wurde entfernt Die Kammer konnte exakte Feststellungen zur Höhe der Schwarzvergütung nicht treffen und geht zugunsten der Angeklagten mangels weiterer Anhaltspunkte davon aus, dass die Vergütung durch den Auftraggeber der C Sicherheitsdienste GmbH identisch mit den der C Sicherheitsdienste GmbH durch den Angeklagten H in Rechnung gestellten Beträgen war. Die Gleichsetzung der eigenen Vergütung mit der des eigenen Subunternehmers schließt es aus, dass mit zu hohen Beträgen gerechnet worden ist. cccc) S5 UG (Taten 10 und 11 = Fälle 227 und 228) Die C Sicherdienste GmbH machte auf Veranlassung der Angeklagten L und D die Rechnungen der S5 UG vom 25. August 2017 (Rechnung-Nr. 1372017; Leistungszeitraum Juli 2017) i.H.v. 17.468,25 Euro netto zzgl. 3.318,97 Euro USt (Tat 10 = Fall 227) und vom 8. September 2017 (Rechnung-Nr. 1682017; Leistungszeitraum August 2017) i.H.v. 7.049,25 Euro netto zzgl. 1.339,36 Euro USt (Tat 11 = Fall 228) steuerlich, d.h. für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs sowie des Vorsteuerabzugs geltend, obwohl diese Rechnungen nicht bezahlt wurden und auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestand, diese Rechnungen zu bezahlen, weil die entsprechenden Leistungen nicht oder nicht rechtmäßig erbracht wurden, da die S5 UG lediglich als Abrissunternehmen angemeldet war. Obwohl die Rechnungen an die S5 UG nicht bezahlt wurden, wurden die Rechnungsbeträge unter dem Buchungssatz „von Kasse, für S5 1372108“ und „von Kasse, für S5 1682018“ aus der Kasse genommen und zwischen den Angeklagten L und D hälftig aufgeteilt. ccc) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der Angeklagten D (Taten 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) und L (Tat 16 = Fall 235) aaaa) Gewinnzurechnung der D4 Die Angeklagten L und D veranlassten jeweils, dass ein auf Basis der nichtleistungsunterlegten Rechnungen berechneter – zu niedriger – Gewinn auf Ebene der D4 auch für ihre Einkommensteuer erklärt wurde. bbbb) Verdeckte Gewinnausschüttungen Die Angeklagten L und D hielten ihre Gesellschaftsanteile an den C -Gesellschaften im Privatvermögen. (1.) Rechnungen der N / D2 / D3 Die Angeklagten L und D gaben die aus den nichtleistungsunterlegten Rechnungen der N / D2 / D3 generierten und vereinnahmten Rückflüsse nicht in ihren Einkommensteuererklärungen an. Die Feststellungen zur Höhe der Rückflüsse wurden oben bei den rechnungsschreibenden Gesellschaften getroffen. Dies betrifft für den Angeklagten D die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 (Taten 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) und für den Angeklagten L die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 16 = Fall 235). (2.) Schwarzeinnahmen aus den Objekten C4 und Dr. N4 Die Angeklagten L und D gaben die aus den „schwarz“ vergüteten Objekten C4 und Dr. N4 generierten Mittel nicht in ihren Einkommensteuererklärungen an. Dies betrifft für den Angeklagten D die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 (Taten 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) und für den Angeklagten L die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 16 = Fall 235). (3.) Schwarzeinnahmen aus den Objekten H2 und B5 Ferner sind den Angeklagten Schwarzgelder aus der Bewachung der Objekte H2 und B5 durch Mitarbeiter bzw. Subunternehmer der C U7 GmbH zugeflossen. Die Sicherheitsdienstleistungen in den Objekten „H2 “ und „B5 “ – die nicht durch H -Gesellschaften erfolgten – wurden durch den Inhaber dieser Lokale teilweise „schwarz“ vergütet. Neben der „offiziellen Vergütung“ an die C U7 GmbH von jeweils 13 Euro pro Stunde wurden zusätzlich 5 Euro schwarz pro geleisteter Stunde bezahlt und zwischen den Angeklagten L und D hälftig aufgeteilt, aber – ausschließlich insoweit sind diese Rechnungen relevant – steuerlich nicht in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigt. Dies betrifft im Einzelnen folgende Zahlungen: Tabelle wurde entfernt Dies betrifft für den Angeklagten D die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 18 = Fall 237) und für den Angeklagten L die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 16 = Fall 235). (3.) Rechnung-Nr. 25/2016 vom 30. Juni 2016 (BMO 18, Bl. 820) an die C U7 GmbH Der Angeklagte H schrieb die vorgenannte, vollständig nicht leistungsunterlegte Rechnung an die C U7 GmbH über 6.500 Euro netto zzgl. 1.235 Euro USt für „Observation inkl. Spesen, Benzin“. Die entsprechende Rechnung ist zwar nicht im Hinblick auf die gegenständlichen Steuerverkürzungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste aber für solche auf Ebene der Einkommensteuer der Angeklagten L und D bedeutsam. Dabei galten die oben dargestellten üblichen Modalitäten, d.h. an die Angeklagten L und D flossen tatsächlich 80% der Rechnungssumme zurück und wurden zwischen diesen aufgeteilt. Die Mittel wurden steuerlich nicht in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigt. Dies betrifft für den Angeklagten D die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 18 = Fall 237) und für den Angeklagten L die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 16 = Fall 235). b) Festgestellter Steuerschaden Die Ausführungen sind zunächst nach den Steuersubjekten gegliedert, auf deren Ebene der Steuerschaden entstanden ist, also der D4 (USt, GewSt), der C Sicherheitsdienste GmbH (USt, KSt, GewSt) sowie der Angeklagten L und D (ESt). Bei der Reihenfolge der Erörterung hat die Kammer sich nicht an der Bezifferung der Taten in der Anklage, sondern an der Zweckmäßigkeit orientiert. So war insbesondere der Steuerschaden auf Ebene der D4 zunächst zu erörtern, um die Ausführungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen in der Abfolge der Ausführungen zur C Sicherheitsdienste GmbH und der Gesellschafter L und D treffen zu können. Ferner war etwa die Gewerbesteuer nach der Körperschaftsteuer zu erörtern, weil diese auf dem nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb aufbaut (§ 7 S. 1 GewStG). Die Kammer hat dabei zunächst jeweils die Feststellungen zu den abgegebenen Steuererklärungen, die die Angeklagten D und L sämtlich durch den Steuerberater M4 , der von den geschilderten bemakelten Rechnungspositionen und dem dargestellten Vortatgeschehen insgesamt keine Kenntnis hatte, abgaben und zu den hierauf erlassenen Steuerbescheiden getroffen. Sodann werden die Feststellungen zu den abzuändernden Besteuerungsgrundlagen auf Grundlage der oben getroffenen Feststellungen zu bemakelten Positionen, insbesondere durch die Rechnungen der N , D2 und D3 , getroffen. Im Anschluss werden die darauf basierende Soll-Steuer und sodann der Steuerschaden festgestellt. aa) Steuerschaden auf Ebene der D4 (Taten 14 und 15 = Fälle 233 und 234) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene der D4 jeweils für den Veranlagungszeitraum 2016 ein im Folgenden berechneter Umsatzsteuerschaden in Höhe von 65.682,26 Euro (Tat 14 = Fall 233) und ein Gewerbesteuerschaden in Höhe von 57.960,00 Euro (Tat 15 = Fall 234) feststellen. Die Kammer ist dabei, weil die Rechnungen vollständig nichtleistungsunterlegt waren und der bemakelte Betrag somit genau feststand, von dem exakt feststellbaren und festgestellten Steuerschaden ausgegangen und hat keinen „Sicherheitsabschlag“ vorgenommen. aaa) Umsatzsteuer 2016 (Tat 14 = Fall 233) aaaa) Steuererklärungen und -bescheide Am 8. Juni 2016 gaben die Angeklagten L , D und der gesondert verfolgte I1 die Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 ab. In dieser Steuererklärung sind Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% i.H.v. 1.827.982 Euro, unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 2.000 Euro und eine hierauf entfallende Steuer in Höhe von 347.696,58 Euro angegeben. Vorsteuerbeträge sind in Höhe von 221.991,83 Euro angeben und damit eine verbleibende Umsatzsteuer von 125.704,75 Euro. Abzüglich bereits gezahlter Vorauszahlungen ist ein Erstattungsbetrag in Höhe von 46.495,60 Euro erklärt. Am 22. September 2017 stimmte das Finanzamt Brühl der Steuererklärung zu. bbbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen (Mehr-und Wenigerrechnung) Abzuändernde Besteuerungsgrundlage ist – aufgrund der steuerlichen Erklärung der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden nichtleistungsunterlegten Rechnungen der D2 und D3 an die D4 i.H.v. 345.855,76 Euro zzgl. 65.682,26 Euro – der Vorsteuerabzug i.H.v. 65.682,26 Euro. cccc) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Iststeuer) Die erklärte und nach Zustimmung der Finanzverwaltung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende (§ 168 AO) Umsatzjahressteuer betrug 125.704,75 Euro, die Sollsteuer 191.387,01 Euro. Hieraus ergibt sich ein Schaden in Höhe von 65.682,26 Euro. Im Einzelnen lässt sich der Steuerschaden aus nachfolgender Übersicht ablesen: Tabelle wurde entfernt bbb) Gewerbesteuer 2016 (Tat 15 = Fall 234) aaaa) Steuererklärungen und -bescheide (1.) Gesonderte und einheitliche Feststellung Am 8. Juni 2017 gaben die Angeklagten L , D und der gesondert verfolgte I1 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für den Veranlagungszeitraum 2016 ab. Darin wurde ein Gewinn in Höhe von 596.072,93 Euro, ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 20.072 Euro und eine tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 96.345 Euro erklärt. Es wurde eine Aufteilungsquote von 25% für jeweils die Angeklagten L und D und von 50% für den gesondert verfolgten I1 und darauf basierend die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Gesellschafter erklärt. Mit Bescheid vom 4. September 2017 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung im Hinblick auf den angegebenen Gewinn, der Gewerbesteuermessbetrag wurde rechnerisch richtig mit 20.002,00 Euro festgesetzt. Für die Angeklagten D und L wurden Einkünfte in Höhe von 149.018,23 Euro, ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro und eine anteilig zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 24.086,25 Euro festgestellt. (2.) Gewerbesteuererklärung Am 8. Juni 2017 gaben die Angeklagten L , D und der gesondert verfolgte I1 die Gewerbesteuererklärung für die D4 ab. Hierin ist ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 598.072 Euro angegeben. In der ebenfalls abgegebenen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) 2016 ist ein Gewinn i.H.v. 596.072 Euro angegeben. Es sind Betriebseinnahmen in Höhe von 2.175.678,97 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 1.579.606,04 Euro angegeben. Im Hinblick auf diese EÜR wurde antragsgemäß veranlagt und ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 20.002 Euro festgesetzt. bbbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlage (Mehr- und Wenigerrechnung) Abzuändernde Besteuerungsgrundlage ist aufgrund des Abzugs der nichtleistungsunterlegten Rechnungen der D2 und D3 an die D4 in Höhe von 345.855,76 Euro zzgl. 65.682,76 Euro der Betriebsausgabenabzug in entsprechender Höhe. cccc) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Iststeuer) Durch das auf Veranlassung der Angeklagten D und L und des gesondert verfolgten I1 erfolgte Geltendmachen von Betriebsausgaben aus den nicht leistungsunterlegten Rechnungen der D2 / D3 ist auf Ebene der D4 – basierend auf dem Hebesatz der Stadt Hürth i.H.v. 480% – ein Steuerschaden i.H.v. 57.960,00 Euro entstanden. Auf Basis der EÜR, die die D2 /D3 -Rechnungen enthielt, wurde ein Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 20.002 Euro festgesetzt. Dies entspricht einer Gewerbesteuer in Höhe von 96.009,00 Euro (Ist-Steuer). Bei ordnungsgemäßer Behandlung der nichtleistungsunterlegten Rechnungen wäre hingegen eine Gewerbesteuer i.H.v. 153.969,00 Euro verwirkt gewesen (Soll-Steuer). Im Einzelnen ergibt sich der Steuerschaden aus der folgenden Berechnung: Position Betrag Gewinn lt. Berechnung 941.928,69 € Gewinn laut bisheriger/n Erklärung/Bescheid 596.072,93 € Bereinigter Gewinn – gerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG) 941.000 € abzgl. 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) * Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %) 32.077,00 € * Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) („Soll“-Steuer) 153.969,00 € Erklärte Gewerbesteuer („Ist“-Steuer) 96.009,00 € Gewerbesteuerverkürzung 57.960,00 € Der festgestellte Gewinn beträgt 941.928,69 Euro: Position Betrag in € Scheinrechnungen der D2 (netto) 155.322,00 € Umsatzsteuer 29.511,18 € Scheinrechnungen der D2 (brutto) 184.833,18 € Scheinrechnungen der D3 (netto) 190.533,76 € Umsatzsteuer 36.171,08 € Scheinrechnungen der D3 (brutto) 226.704,84 € Summe der Scheinrechnungen (brutto)/Betriebsausgaben 411.538,02 € Umsatzsteuer-/Vorsteuerverkürzung 65.682,26 € Gewinn erhöhung 345.855,76 € Gewinn bisher lt. Erklärung/ bisherigen Bescheids 596.072,93 € Gewinn nach Erhöhung 941.928,69 € bb) Steuerschaden auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228; Taten 12 bis 13 = Fälle 231 bis 232) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH für den Veranlagungszeitraum 2013 ein Umsatzsteuerschaden i.H.v. 9.800,00 Euro (Tat 1 = Fall 216), für den Veranlagungszeitraum 2014 i.H.v. 15.900,00 Euro (Tat 2 = Fall 217), für den Veranlagungszeitraum 2015 i.H.v. 20.000,00 Euro (Tat 3 = Fall 218), für den Veranlagungszeitraum 2016 i.H.v. 75.100,00 Euro (Tat 4 = Fall 219), für den Anmeldezeitraum Januar 2017 i.H.v. 90,00 Euro (Tat 5 = Fall 220), für den Anmeldezeitraum Februar 2017 i.H.v. 1.500,00 Euro (Tat 6 = Fall 221), für den Anmeldezeitraum März 2017 i.H.v. 1.600,00 Euro (Tat 7 = Fall 222), für den Anmeldezeitraum April 2017 i.H.v. 900,00 Euro (Tat 8 = Fall 223), für den Anmeldezeitraum Mai 2017 i.H.v. 900,00 Euro (Tat 9 = Fall 224), für den Anmeldezeitraum August 2017 i.H.v. 2.600,00 Euro (Tat 10 = Fall 227) und für den Anmeldezeitraum September 2017 i.H.v. 1.000,00 Euro (Tat 11 = Fall 228) feststellen. Die Kammer hat dabei für den rechnerisch festgestellten Steuerschaden einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zudem jeweils für den Veranlagungszeitraum 2016 ein Körperschaftsteuerschaden (einschl. SolZ) in Höhe von 62.700 Euro (Tat 12 = Fall 231) und ein Gewerbesteuerschaden in Höhe von 66.600 Euro (Tat 13 = Fall 232) feststellen. Die Kammer hat für den rechnerisch festgestellten Steuerschaden einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten L , der keine Kenntnis von der Zahlung eines D -€ und von Kick-back-Zahlungen ab dem Jahr 2016 außerhalb der Position „Flüchtlingsheim“ hatte, lässt sich für diesen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH für den Veranlagungszeitraum 2013 ein Umsatzsteuerschaden i.H.v. 9.100,00 Euro (Tat 1 = Fall 216), für den Veranlagungszeitraum 2014 i.H.v. 11.800,00 Euro (Tat 2 = Fall 217), für den Veranlagungszeitraum 2015 i.H.v. 13.100,00 Euro (Tat 3 = Fall 218), für den Veranlagungszeitraum 2016 i.H.v. 50.300,00 Euro (Tat 4 = Fall 219), für den Anmeldezeitraum Januar 2017 i.H.v. 90,00 Euro (Tat 5 = Fall 220), für den Anmeldezeitraum Februar 2017 i.H.v. 200,00 Euro (Tat 6 = Fall 221), für den Anmeldezeitraum März 2017 i.H.v. 100,00 Euro (Tat 7 = Fall 222), für den Anmeldezeitraum April 2017 i.H.v. 60,00 Euro (Tat 8 = Fall 223), für den Anmeldezeitraum Mai 2017 i.H.v. 80,00 Euro (Tat 9 = Fall 224), für den Anmeldezeitraum August 2017 i.H.v. 2.600,00 Euro (Tat 10 = Fall 227) und für den Anmeldezeitraum September 2017 i.H.v. 1.000,00 Euro (Tat 11 = Fall 228) feststellen. Die Kammer hat auch hier für den rechnerisch festgestellten Steuerschaden einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten L lässt sich für diesen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zudem jeweils für den Veranlagungszeitraum 2016 ein Körperschaftsteuerschaden (einschl. SolZ) in Höhe von 42.100 Euro (Tat 12 = Fall 231) und ein Gewerbesteuerschaden in Höhe von 44.700 Euro (Tat 13 = Fall 232) feststellen. Die Kammer hat dabei für den rechnerisch festgestellten Steuerschaden einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Feststellungen zum Steuerschaden getroffen. aaa) Umsatzsteuer (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228) aaaa) Steuererklärungen Auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH wurden auf Veranlassung der Angeklagten L und D durch den Steuerberater M4 – soweit hier relevant – die nachfolgend dargestellten Umsätze, Umsatzsteuern und Vorsteuern erklärt sowie die nachfolgenden Erklärungen des Finanzamtes abgegeben. Tabelle wurde entfernt bbbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen (Mehr-und Wenigerrechnung) Die abzuändernden Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus einem überhöhten Ansatz von Vorsteuern aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung von nichtleistungsunterlegten Positionen (Rechnungen der N / D2 / D3 und Rechnungen S5 ), sowie dem zu geringen Ansatz von Umsätzen durch das Verschweigen von Betriebseinnahmen (Objekte Haus C4 , Dr. N4 ). (1.) Nicht leistungsunterlegte Positionen N / D2 / D3 Die Höhe der unberechtigten Vorsteuer ergibt sich aus der Addition der nicht leistungsunterlegten Positionen. Dies umfasst Positionen, denen gänzlich keine Leistungen zugrunde lagen, aber auch Abdeckrechnungen sowie die Abrechnung überhöhter Stundensätze, um den C -€ oder D -€ zu generieren. Die entsprechenden Feststellungen hat die Kammer im Rahmen der Ausführungen zum Vortatgeschehen getroffen. Rechnerisch sind damit die in der nachfolgenden Übersicht dargelegten Beträge festzustellen. Tabelle wurde entfernt Betroffen ist für den Veranlagungszeitraum 2013 die Tat 1 (=Fall 216), für 2014 die Tat 2 (=Fall 217), für 2015 die Tat 3 (=Fall 218) und für 2016 die Tat 4 (=Fall 219). Im Jahr 2017 verteilt sich der Schaden wie folgt auf die Anmeldezeiträume: Tabelle wurde entfernt Für den Anmeldezeitraum Februar 2017 ist die Tat 6 (=Tat 221), für den Anmeldezeitraum März 2017 die Tat 7 (=Fall 222), für den Anmeldezeitraum April 2017 die Tat 8 (=Fall 223) und für den Anmeldezeitraum Mai 2017 die Tat 9 (=Fall 224) betroffen. (2.) Verschwiegene Betriebseinnahmen Auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH ist auf Basis eines Umsatzsteuersatzes von 19% aufgrund der steuerlich nicht erklärten Betriebseinnahmen (Ist-Steuer) folgende Umsatzsteuer zu niedrig angegeben und entsprechend zu korrigieren: Tabelle wurde entfernt Für das Jahr 2017 ist für die Position Dr. N4 folgende Zuordnung zu Anmeldezeiträumen vorzunehmen: Tabelle wurde entfernt Für das Objekt C8 sind damit die Taten 2 bis 4 und 6 (= Fälle 217 bis 219 und 221) und für das Objekt Dr. N4 im Jahr 2016 die Taten 4, 12, 13 (= Fälle 219, 231, 234) und im Jahr 2017 die Taten 5 bis 7 und 9 (= Fälle 220 bis 222 und 224) betroffen. Die verschwiegenen Betriebseinnahmen aus den Objekten H2 und B5 betrafen hingegen die C U7 GmbH und sind damit für den Umsatzsteuerschaden auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH nicht gegenständlich, sondern im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung an die Angeklagten D und L zu erörtern. (3.) S5 UG Durch das auf Veranlassung der Angeklagten D und L erfolgte Geltendmachen von Vorsteuern aus Rechnungen der S5 UG wurden auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH Vorsteuern erklärt, die höher lagen als berechtigt. Entsprechend ist diese Besteuerungsgrundlage wie aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich zu korrigieren. Rechnung Bruttobetrag USt-Schaden Anmeldezeitraum RE-Nr. 1372017 v. 25.08.2017 20.787,22 € 3.318,97 € August 2017 RE-Nr. 1682017 v. 09.09.2017 8.388,61 € 1.339,36 € September 2017 Gesamt 4.658,33 € Betroffen sind insoweit die Taten 10 und 11 (= Fälle 227 und 228). cccc) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Iststeuer) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH rechnerisch der folgende Umsatzsteuerschaden feststellen (Zuviel-Vorsteuer wegen nichtleistungsunterlegten Rechnungen und Zuwenig-Umsatzsteuer durch verschwiegene Umsätze): Tabelle wurde entfernt Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich folgender Steuerschaden: dddd) Steuerschaden für den Angeklagten L Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte L keine Kenntnis von der Zahlung eines D -€ und von Kick-back-Zahlungen ab dem Jahr 2016 außerhalb der Position „Flüchtlingsheim“. Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen. Auf dieser Basis lässt sich rechnerisch folgender Umsatzsteuerschaden feststellen (Zuviel-Vorsteuer wegen nichtleistungsunterlegter Rechnungen und Zuwenig-Umsatzsteuer durch verschwiegene Umsätze): Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich folgender Steuerschaden: Im Einzelnen lässt sich insoweit folgender Schaden aufgrund der einzelnen steuerrelevanten Feststellungen feststellen. (1.) 2013 bis 2016 Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 ergibt sich im Hinblick auf die Rechnungen N / D2 / D3 für den Angeklagten L aufgrund der Feststellungen zum Vortatgeschehen Folgendes (Taten 1 bis 4 = Fälle 216 bis 220): Tabelle wurde entfernt Hinzu kommt eine Kenntnis im Hinblick auf die oben genannten Beträge aus den verschwiegenen Betriebseinnahmen. (2.) 2017 Für die Umsatzsteueranmeldungen im Jahr 2017 ergibt sich für den Angeklagten L im Hinblick auf die Rechnungen N / D2 / D3 aufgrund der Feststellungen zum Vortatgeschehen Folgendes (Taten 6 bis 9 = Fälle 221 bis 224): Tabelle wurde entfernt Hinzu kommt eine Kenntnis im Hinblick auf die oben genannten Beträge aus den verschwiegenen Betriebseinnahmen sowie den Rechnungen der S5 UG. bbb) Körperschaft- und Gewerbesteuerschaden (einschl. Solidaritätszuschlag) 2016 (Taten 12 bis 13 = Fälle 231 und 232) aaaa) Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen und -bescheide (1.) Körperschaftsteuer (Tat 13 = Fall 232) Am 15. Januar 2018 gaben die Angeklagten L und D durch den Steuerberater M4 die Körperschaftsteuererklärung 2018 ab. Es wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 187.227 Euro erklärt. Zudem wurden außerbilanzielle Korrekturen in Höhe von 42.370 Euro für Körperschaftsteuer, in Höhe von 2.330 Euro für Solidaritätszuschlag, i.H.v. 1 Euro für Kapitalertragsteuer i.H.v. 47.444 Euro für die Gewerbesteuer und i.H.v. 693 Euro für Nebenleistungen zu Steuern sowie i.H.v. 2.409 Euro für sonstige nichtabziehbare Aufwendungen erklärt. Diese Beträge entsprachen der GuV zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2016. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden korrespondierend mit 282.474 Euro erklärt. Das Eigenkapital laut Steuerbilanz wurde mit 216.257 Euro, das Nennkapital mit 25.000 Euro erklärt. Das steuerliche Einlagekonto wurde mit 0 Euro erklärt. Die C Sicherheitsdienste GmbH wurde am 5. Februar 2018 korrespondierend veranlagt. Es wurde ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 282.474 Euro und eine Körperschaftsteuer i.H.v. 42.371 Euro festgesetzt. Der ausschüttbare Gewinn wurde basierend auf einem Eigenkapital i.H.v. 216.257 Euro mit 191.257 Euro und das steuerliche Einlagekonto mit 0 Euro festgesetzt. (2.) Gewerbesteuer (Tat 12 = Fall 231) Am 15. Januar 2018 gaben die Angeklagten L und D durch den Steuerberater M4 die Gewerbesteuererklärung für die C Sicherheitsdienste GmbH ab. Hierin wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 282.474 Euro angegeben. Die C Sicherheitsdienste GmbH wurde antragsgemäß veranlagt und ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.884 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 wurde basierend auf einem Hebesatz von 480% eine Gewerbesteuer in Höhe von 47.433,20 Euro festgesetzt. bbbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen Körperschaftsteuer 2016 (Fall 232) und Gewerbesteuer 2016 (Fall 231) (Mehr-und Wenigerrechnung) Auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH waren für den (allein angeklagten) Veranlagungszeitraum 2016 verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund des steuerlich zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgabenabzug für nichtleistungsunterlegte Positionen sowie den C -€ und D -€ in Höhe von 578.209,70 Euro brutto sowie aufgrund der nicht erfassten Betriebseinnahmen i.H.v. 10.014,60 Euro brutto (792,10 Euro aufgrund der Bewachung des Objektes C4 und 9.222,50 Euro aufgrund der Bewachung des Objektes Dr. N4 ) zu korrigieren. cccc) Sollsteuer Die Kammer hat einen handelsrechtlichen Jahresgewinn der C Sicherheitsdienste GmbH i.H.v. 187.227,65 Euro festgestellt. Aufgrund der durchzuführenden steuerlichen Korrekturen (§ 10 KStG) waren die in diesem Betrag enthaltenen Ertragsteuern hinzuzuaddieren. Gleiches galt für sämtliche weitere steuerlich nicht abzugsfähigen Positionen, die die Kammer mit 2.409,00 Euro festgestellt hat. Ferner war die oben festgestellte bislang geltend gemachte Vorsteuer bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen i.H.v. 92.319,19 Euro abzuziehen, weil auf diese kein Anspruch besteht. Hierauf waren die gesamten verdeckten Gewinnausschüttungen brutto hinzuzuaddieren. Aus diesem Betrag konnte die Kammer das zu versteuernde Einkommen und sodann die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Gewerbesteuer feststellen. Feststellbar ist auch die Differenz zu den bislang verwirkten Steuern (also der Unterschied zwischen Soll- und Iststeuer), für die Rückstellungen zu bilden sind. Werden diese von dem festgestellten handelsrechtlichen Jahresgewinn abgezogen und gleichzeitig die Umsatzsteuer korrigiert, ergibt sich ein in die Steuerberechnung einzustellender steuerlicher Jahresfehlbetrag i.H.v. 66.894,61 Euro. Wird dieser, vgl. die linke Spalte der folgenden Übersicht, zur weiteren Steuerberechnung verwandt, ergibt sich das folgende Ergebnis. Tabelle wurde entfernt dddd) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Iststeuer) Die Höhe des Schadens (vgl. Position Rückstellung) lässt sich danach für die die Körperschaftsteuer mit 74.386,81 Euro, für den Solidaritätszuschlag mit 4.091,62 Euro, d.h. insgesamt 78.478,44 Euro, und für die Gewerbesteuer mit (vgl. Position Rückstellung) 83.324,63 Euro feststellen. Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich ein Körperschaftsteuerschaden (einschließlich Solidaritätszuschlag) i.H.v. 62.700 Euro sowie ein Gewerbesteuerschaden i.H.v. 66.600 Euro. eeee) Steuerschaden für den Angeklagten L Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte L keine Kenntnis von der Zahlung eines D -€ und von Kick-back-Zahlungen ab dem Jahr 2016 außerhalb der Position „Flüchtlingsheim“. Dies zugrunde gelegt, lässt sich folgender Steuerschaden feststellen: Auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH waren für den (allein angeklagten) Veranlagungszeitraum 2016 verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund des zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgabenabzugs für nichtleistungsunterlegte Positionen, den C -€ und D -€ in Höhe von 384.547,01 Euro brutto sowie aufgrund der nicht erfassten Betriebseinnahmen i.H.v. 10.014,60 Euro brutto (792,10 Euro aufgrund der Bewachung des Objektes C4 und 9.222,50 Euro Euro aufgrund der Bewachung des Objektes Dr. N4 ) zu korrigieren. Aufgrund dieser Feststellungen ist sodann der aus der nachfolgenden Übersicht ablesebare Steuerschaden feststellbar. Im Hinblick auf die Erläuterung der Übersicht kann auf die Erläuterungen der entsprechenden Übersicht zu der allgemeinen Berechnung des Steuerschadens verwiesen werden. Tabelle wurde entfernt Die Höhe des Schadens (vgl. Position Rückstellung) beträgt auf dieser Basis für die Körperschaftsteuer 49.975,55 Euro, für den Solidaritätszuschlag 2.749,01 Euro, d.h. insgesamt 52.724,56 Euro. Der Gewerbesteuerschaden beträgt auf dieser Basis (vgl. Position Rückstellung) 55.984,02 Euro Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich ein Körperschaftsteuerschaden (einschließlich Solidaritätszuschlag) i.H.v. 42.100 Euro sowie ein Gewerbesteuerschaden i.H.v. 44.700 Euro. cc) Einkommensteuerschaden beim Angeklagten D (Taten 16 bis 18 = Fall 235 bis 237) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene des Angeklagten D ein Einkommensteuerschaden (einschl. SolZ) für den Veranlagungszeitraum 2014 in Höhe von 16.000 Euro (Tat 16 = Fall 235), für den Veranlagungszeitraum 2015 in Höhe von 21.300 Euro (Tat 17 = Fall 236) und für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 102.600 Euro (Tat 18 = Fall 237) feststellen. Die Kammer hat dabei für den rechnerisch festgestellten Steuerschaden einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. aaa) Steuererklärungen (Ist-Steuer) aaaa) Veranlagungszeitraum 2014 (Tat 16 = Fall 235) Mit Steuerbescheid vom 7. Oktober 2015 wurde der Angeklagte D antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Es wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 32.525 Euro und eine Einkommensteuer in Höhe von 6.093 Euro zzgl. 335,11 Euro Solidaritätszuschlag festgesetzt. bbbb) Veranlagungszeitraum 2015 (Tat 17 = Fall 236) Am 17. Juni 2016 ließ der Angeklagte D seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 abgeben. Darin wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 47.815 Euro angegeben. Kapitalerträge wurden nicht angegeben. Mit Steuerbescheid vom 7. Juli 2016 wurde er antragsgemäß veranlagt. Es wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 53.725 Euro und eine Einkommensteuer in Höhe von 8.968 zzgl. 493,24 Euro Solidaritätszuschlag festgesetzt. cccc) Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 18 = Fall 237) Am 8. Juni 2017 gab der Angeklagte D durch seinen Steuerberater M4 seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 ab. Darin gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der D4 i.H.v. 149.018 Euro an. Zudem gab er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 61.291 Euro an. Kapitalerträge gab er nicht an. Mit Steuerbescheid vom 30. August 2017 wurde er antragsgemäß veranlagt. Es wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 202.516 Euro und eine Einkommensteuer in Höhe von 48.266 Euro festgesetzt. Die Feststellungen zum zugerechneten Gewinn der D4 stammen aus dem entsprechenden Grundlagenbescheid. bbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen (Mehr- und Wenigerrechnung) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen sind aufgrund der Feststellungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Kapitalertrag i.H.v. 78.627,34 Euro für den Veranlagungszeitraum 2014 (Tat 16 = Fall 235), i.H.v. 105.211,20 Euro für den Veranlagungszeitraum 2015 (Tat 17 = Fall 236) und i.H.v. 398.277,20 Euro für den Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 18 = Fall 237) sowie im Veranlagungszeitraum 2016 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der zugerechneten Gewinne der D4 i.H.v. 235.482,17 Euro. aaaa) Verdeckte Gewinnausschüttungen Folgende Beträge wurden von dem Angeklagten D aus dem Gesellschaftsverhältnis zur C Sicherheitsdienste GmbH bzw. zur C U7 GmbH veranlasst in den angeklagten Veranlagungszeiträumen vereinnahmt: (1.) Zuflüsse aus N / D2 / D3 -Rechnungen Der Angeklagte D hat im Veranlagungszeitraum 2014 die Hälfte der Beträge für die nichtleistungsunterlegten Positionen und den C -€ sowie insgesamt den D -€ vereinnahmt. Im Veranlagungszeitraum 2015 hat er die Hälfte der Beträge für die nichtleistungsunterlegten Positionen und des C -€ sowie insgesamt den D -€ vereinnahmt. Im Veranlagungszeitraum 2016 hat er die Hälfte der Beträge für die nichtleistungsunterlegten Positionen und den C -€ für die Position Flüchtlingsheime, die abgerechneten Revierdienste, den übrigen C -€ und den D -€ insgesamt vereinnahmt. Die Feststellungen hierzu wurden im Rahmen der Ausführungen zum Vortatgeschehen getroffen. Das Vereinnahmte beläuft sich damit auf das Folgende: Tabelle wurde entfernt (2.) Zuflüsse aus verschwiegenen Betriebseinnahmen aus Tätigkeiten der C Sicherheitsdienste GmbH (C4 und Dr. N4 ) Aus verschwiegenen Betriebseinnahmen aus der Bewachung der Objekte C4 und Dr. N4 der C Sicherheitsdienste GmbH hat der Angeklagte D die in der folgenden Übersicht dargestellten Beträge vereinnahmt. Jahr / Fall Position Nichterklärte Betriebseinnahme netto Brutto 2014 / 235 Haus C4 332,78 € 396,00 € 2015 / 236 Haus C4 332,78 € 396,00 € 2016 / 237 Haus C4 332,78 € 396,00 € 2016 / 237 Dr. N4 3.875,00 € 4.611,25 € Hierbei handelt es sich jeweils um die Hälfte der insgesamt geflossenen Schwarzbeträge für die Sicherheitsdienstleistung. Ausgaben für Löhne für die Arbeiten durchführende Mitarbeiter sind auf Ebene D s nicht angefallen (sondern auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH), so dass keine Abzugsbeträge festzustellen waren. (3.) Zuflüsse aus verschwiegenen Betriebseinnahmen aus Tätigkeiten der C U7 GmbH (H2 / B5 ) Aus der Tätigkeit aus den auf Ebene der C U7 GmbH verschwiegenen Betriebseinnahmen aus den Objekten B5 und H2 hat der Angeklagte D folgende Mittel vereinnahmt: Tabelle wurde entfernt Hierbei handelt es sich jeweils um die Hälfte der der insgesamt geflossenen Schwarzbeträge für die Sicherheitsdienstleistung. Ausgaben für Löhne für die Arbeiten durchführende Mitarbeiter sind auf Ebene des Angeklagten D nicht angefallen (sondern auf Ebene der C U7 GmbH) sodass keine Abzugsbeträge für Lohnzahlungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH festzustellen waren. (4.) Rechnung-Nr. 25/2016 vom 30. Juni 2016 (BMO 18, Bl. 820) an die C U7 GmbH Aus der vorgenannten Rechnung der C U7 GmbH hat der Angeklagte D 3.250,00 Euro netto bzw. 3.867,50 Euro brutto im Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 18 = Fall 237) vereinnahmt. Hierbei handelt es sich jeweils um die Hälfte des nicht leistungsunterlegten Betrages. (5.) Zusammenfassung Zusammenfassend ergeben sich folgende Mehr-Beträge: bbbb) Zugerechnete Gewinne D4 (Vz. 2016, Tat 18 = Fall 237) Im Hinblick auf die Mehrgewinne der D4 sind als Besteuerungsgrundlage die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu ändern. Dem Angeklagten D ist ein Mehrgewinn aus der D4 in Höhe von einem Viertel des Gesamtmehrgewinns der D4 in Höhe von 345.855,76 Euro zuzurechnen). Insgesamt sind ihm Gewinne aus der D4 in Höhe von insgesamt 235.482,17 Euro (ein Viertel des Gesamtgewinns der D4 in Höhe von 941.928,69 Euro) zuzurechnen, wie sich aus folgender Berechnung ergibt: Position Betrag in € Bereinigter Gewinn laut Berechnung 941.928,69 € Anteil I1 (50 %) 470.964,34 € Anteil D (25 %) 235.482,17 € Anteil L (25 %) 235.482,17 € ccc) Soll-Steuer Werden die vorgenannten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt, so ergibt sich die in den folgenden Übersichten berechnete Steuerpflicht (Soll-Steuer). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D nicht über nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuern verfügt. Er wurde ab dem Vz. 2015 im Splittingtarif versteuert und für ihn galt ein Kirchensteuersatz in Höhe von 9%. aaaa) Einkommensteuer einschl. SolZ 2014 (Tat 16 = Fall 235) Auf Basis der festgestellten zu ändernden Besteuerungsgrundlagen ergibt sich folgende Neuberechnung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Tabelle wurde entfernt bbbb) Einkommensteuer einschl. SolZ 2015(Tat 17 = Fall 236) Auf Basis der festgestellten zu ändernden Besteuerungsgrundlagen ergibt sich folgende Neuberechnung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Tabelle wurde entfernt cccc) Einkommensteuer einschl. SoZ 2016 (Tat 18 = Fall 237) Auf Basis der festgestellten zu ändernden Besteuerungsgrundlagen ergibt sich folgende Neuberechnung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Tabelle wurde entfernt ddd) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Ist-Steuer) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene des Angeklagten D für den Veranlagungszeitraum 2014 rechnerisch durch einen Abgleich zwischen Ist- und Sollsteuer ein Einkommensteuerschaden (einschließlich Solidaritätszuschlag) in Höhe von 20.075,01 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2015 in Höhe von 26.725,60 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 128.259,10 Euro feststellen, wie sich aus folgender Berechnung ergibt Steuerschaden D Fall betreffend Jahr Est-Neu Est-Bislang Schaden 235 2014 25.121,44 € 6.093,00 € 19.028,44 € 236 2015 34.300,32 € 8.968,00 € 25.332,32 € 237 2016 169.907,60 € 48.335,00 € 121.572,60 € Fall betreffend Jahr Soli-Neu Soli-Bislang Schaden 235 2014 1.381,68 € 335,11 € 1.046,57 € 236 2015 1.886,52 € 493,24 € 1.393,28 € 237 2016 9.344,92 € 2.658,42 € 6.686,50 € Fall 235 Gesamt 2014 20.075,01 € Fall 236 Gesamt 2015 26.725,60 € Fall 237 Gesamt 2016 128.259,10 € Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich ein Einkommensteuerschaden (einschl. SolZ) für den Veranlagungszeitraum 2014 in Höhe von 16.000,00 Euro (Tat 16 = Fall 235), für den Veranlagungszeitraum 2015 in Höhe von 21.300,00 Euro (Tat 17 = Fall 236), für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 102.600,00 Euro (Tat 18 = Fall 237). dd) Steuerschaden für den Angeklagten L (Tat 16 = Fall 235) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene des Angeklagten L ein Einkommensteuerschaden (einschl. SolZ) für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 64.900 Euro feststellen. Die Kammer hat dabei anhand des rechnerisch festgestellten Steuerschadens einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen und den so gefunden Betrag nach unten abgerundet. aaa) Steuererklärungen (Ist-Steuer) Am 1. Dezember 2017 gab der Angeklagte L durch seinen Steuerberater M4 seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 ab. Darin gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der D4 i.H.v. 149.018 Euro an. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gab er in Höhe von 61.070 Euro an. Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, gab er in Höhe von 93 Euro an. Mit Steuerbescheid vom 29. Januar 2018 wurde der Angeklagte L antragsgemäß veranlagt. Es wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 205.695 Euro und eine Einkommensteuer in Höhe von 58.392 Euro zzgl. 3.211,56 Euro Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Feststellungen zum zugerechneten Gewinn der D4 stammen aus dem entsprechenden Grundlagenbescheid. bbb) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen (Mehr- und Wenigerrechnung) Abzuändernde Besteuerungsgrundlagen sind aufgrund der Feststellungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Kapitalertrag i.H.v. 204.614,52 Euro brutto sowie aufgrund der Mehrgewinne der D4 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der zugerechneten Gewinne der D4 i.H.v. 235.482,17 Euro. aaaa) Verdeckte Gewinnausschüttung Bei den verdeckten Gewinnausschüttungen an den Angeklagten L war für den Veranlagungszeitraum 2016 zu berücksichtigen, dass dieser nicht den D -€ und die Rückflüsse für Revierfahrten sowie den C -€ ausschließlich für die Position Flüchtlingsheime vereinnahmte. Im Veranlagungszeitraum 2016 vereinnahmte er die Hälfte der Beträge für die nichtleistungsunterlegten Positionen ohne die Position Revierdienste und den C -€ für die Position Flüchtlingsheime. Abzüge wegen Provisionen waren nicht durchzuführen. Dies führt zur Feststellung folgender Rückflüsse aus den Rechnungen N /D2 /D3 : Tabelle wurde entfernt Werden die verschwiegenen Betriebseinnahmen hinzugenommen, ergeben sich insgesamt verdeckte Gewinnausschüttungen und ein Mehrkapitalertrag i.H.v. 171.944,97 Euro netto, entsprechend 204.614,52 Euro brutto). bbbb) Zugerechnete Gewinne D4 Dem Angeklagten L sind Gewinne aus der D4 i.H.v. insgesamt 235.482,17 Euro zuzurechnen, dementsprechend sind seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzupassen. ccc) Soll-Steuer Tabelle wurde entfernt Auf Basis der festgestellten (insbesondere auch den sonstigen Kapitalerträgen von 93 Euro) sowie der festgestellten zu ändernden Besteuerungsgrundlagen ergibt sich folgende Neuberechnung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. ddd) Steuerschaden (Abgleich Soll- und Ist-Steuer) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auf Ebene des Angeklagten L rechnerisch durch einen Abgleich zwischen Ist- und Sollsteuer ein Einkommensteuerschaden (einschließlich Solidaritätszuschlag) für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 81.187,13 Euro feststellen, wie sich aus folgender Berechnung ergibt Tabelle wurde entfernt Bei Anwendung des oben benannten Sicherheitsabschlages i.H.v. 20% sowie der Abrundung ergibt sich ein Einkommensteuerschaden (einschl. SolZ) für den Veranlagungszeitraum 2016 in Höhe von 64.900,00 Euro. c) Feststellungen zu Barmitteln bei den Angeklagten D und L Im Hinblick auf die unterschiedlichen Barrückflüsse von H an die Angeklagten L und D hat die Kammer zudem folgende Feststellungen zu Bargeldverwendungen durch die Angeklagten L und D im gegenständlichen Zeitraum treffen können. aa) Festgestellte Barmittel bei dem Angeklagten D Auf das Konto-Nr. 00000 bei der Sparkasse KölnBonn des Angeklagten D wurden im tatrelevanten Zeitraum von Januar 2013 bis Anfang März 2017 insgesamt 155.048,29 Euro in bar eingezahlt, wobei eine Zahlung von 103.000 Euro im Jahr 2015 im Zusammenhang mit dem Hauskauf des Angeklagten erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wurde die Grunderwerbsteuer vollständig i.H.v. 19.565 Euro über das Konto des Angeklagten D finanziert. Die Maklergebühren i.H.v. 10.817 Euro wurden allerdings lediglich i.H.v. 2.190 Euro über das Konto des Angeklagten D finanziert, sodass sich eine weitere Barzahlung in Höhe von 8.627 Euro ergibt. Ferner wurden folgende hochpreisige Anschaffungen festgestellt, die nicht über das – allein für private Ausgaben festgestellte – Konto des Angeklagten bezahlt wurden: Tabelle wurde entfernt Darüber hinaus wurde eine Tasche der Marke Tommy Hilfiger des Angeklagten D bei seiner Mutter, D9 D , aufgefunden, die neben verschiedenen anderen Gegenständen 100.400 Euro in bar enthielt. Im Dezember 2015 leistete der Angeklagte D zudem eine Anzahlung auf einen Porsche Panamera i.H.v. 15.000 Euro in bar. Insgesamt sind damit Barmittelverwendungen i.H.v. 387.303,29 Euro feststellbar. Der Angeklagte erhielt im tatrelevanten Zeitraum von seinen Eltern Barmittel in Höhe von ca. 65.000 Euro. Von seinem Vater erhielt der Angeklagte 25.000 Euro. Von seiner Mutter erhielt er Zahlungen i.H.v. 10.000 Euro für die Anschaffung einer Harley im Jahre 2013 oder 2014. Ferner erhielt er von ihr weitere Zahlungen von 30.000 Euro in bar zu verschiedenen, nicht mehr feststellbaren Gelegenheiten, die teilweise auch durch viele Einzelzahlungen von 50 Euro-Scheinen in die Hilfiger-Tasche geleistet wurden. bb) Festgestellte Barmittel beim Angeklagten L Auf das Konto (Nr. 00000 bei der Sparkasse KölnBonn) des Angeklagten L sind im tatrelevanten Zeitraum ca. 72.500 Euro in bar eingezahlt worden. Dem standen Barabhebungen (ab 500 Euro) in Höhe von 46.062 Euro gegenüber. Darüber hinaus hat der Angeklagte L eine Uhr im Wert von 12.500 Euro aus Barmitteln erworben. Ferner ist er Eigentümer einer Uhr der Marke IWC, deren Erwerb nicht über sein Konto erfolgt ist. Schließlich ist die Finanzierung seines Harley-Motorrades nicht über sein Konto, sondern bar erfolgt. Die weiteren bekannten Aufwendungen (AMG -Mercedes, Kreuzfahrt für ca. 20.000 Euro, Immobilien) sind hingegen über das Konto abgewickelt und wurden dort durch das Gehalt / Kasseneinzahlungen und Konsumentenkredite bezahlt. d) Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten Die Angeklagten L und D hatten Kenntnis davon, dass die von der D2 und D3 an die D4 geschriebenen Rechnungen nicht leistungsunterlegt waren und wussten, dass sie diese steuerlich auf Ebene der D4 nicht berücksichtigen lassen durften (Taten 14 und 15 = Fälle 233 und 234). Sie wussten auch, dass die von der N / D2 und D3 an die C Sicherheitsdienste GmbH geschriebenen Rechnungen ganz bzw. teilweise im Sinne der obigen Feststellungen nicht leistungsunterlegt waren und wussten – der Angeklagte L eingeschränkt bezüglich der ihm verschwiegenen Teile der Rückflüsse –, dass diese steuerlich auf Ebene der C Sicherheitsdienste nicht berücksichtigt werden durften. Sie hatten ferner Kenntnis von der Schwarzvergütung der Objekte C4 und Dr. N4 der C Sicherheitsdienste und wussten, dass sie diese Vergütungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH steuerlich angeben mussten (Taten 1 bis 13 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228; Fälle 231 bis 232). Ferner war Ihnen bekannt, dass sie den auf falschen Besteuerungsgrundlagen festgesetzten – zu niedrigen – Gewinn der D4 in ihren Einkommensteuererklärungen berücksichtigen ließen und wussten, dass dies nicht zulässig war. Die Angeklagten L und D hatten Kenntnis von den durch sie vereinnahmten Rückflüssen – der Angeklagte L eingeschränkt bezüglich der ihm verschwiegenen Teile der Rückflüsse – von dem Angeklagten H . Sie hatten ferner Kenntnis von den schwarz vereinnahmten Vergütungen der Objekte C4, Dr. N4 und H2 bzw. B5 . Schließlich wussten sie, dass sie diese Rückflüsse steuerlich in ihren Einkommensteuererklärungen hätten berücksichtigten müssen (Taten 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237 des Angeklagten D und Tat 16 = Fall 235 des Angeklagten L ). Auf Basis dieser Kenntnis gaben die Angeklagten L und D willentlich Steuererklärungen durch den Steuerberater M4 ab, in denen die oben genannten bemakelten Positionen enthalten waren. Hiermit wollten sie sich wirtschaftliche Vorteile verschaffen und Steuern sparen. Der Angeklagte H hatte Kenntnis davon, dass die von der N , der D2 und D3 an die C -Gesellschaften und die D4 geschriebenen Rechnungen ganz bzw. teilweise nicht leistungsunterlegt waren und er wusste, dass die Angeklagten D und L und auf Ebene der D4 der gesondert verfolgte I1 diese Rechnungen bei den vorgenannten Gesellschaften steuermindernd berücksichtigen lassen würden. Diese Vorgehensweise war von ihm auch gewollt, da sie ihm seine Provisionszahlungen sicherte. Er wusste auch, dass dies steuerlich unzulässig war. f) Feststellungen zur Bande aa) Betreffend die C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228) Die Angeklagten D , L und H handelten seit spätestens März 2013 in dem gemeinsamen Entschluss zusammen, fortgesetzt und auf unbestimmte Zeit aus den von dem Angeklagten H geschriebenen Scheinrechnungen Vorsteuern geltend zu machen und so die für die C Sicherheitsdienste GmbH geschuldete Umsatzsteuer zu mindern. Für die scheinbar generierten Umsätze auf Ebene der von dem Angeklagten H kontrollierten Unternehmen sollten keine oder nur unzureichende Umsatzsteuer abgeführt werden. Entsprechend diesem Tatplan schrieb der Angeklagte H die notwendigen Rechnungen, die bei der C Sicherheitsdienste GmbH für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden sollten. Die hierzu benötigten Informationen erhielt er von dem Angeklagten D . Der Angeklagte L nahm die notwendigen Überweisungen an die H -Gesellschaften vor. Die Angeklagten D und H wickelten sodann den Bargeldfluss ab. Den Angeklagten L und D kam die Aufgabe zu, die notwendigen Steuererklärungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zu veranlassen und freizugeben. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten H und dem Angeklagten D , der im Einvernehmen mit dem Angeklagten L handelte, war spätestens in dem Gespräch zwischen beiden Vorgenannten, Abdeckrechnungen für den Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH I3 zu schreiben, geschlossen worden und hatte bis zum Ende der D3 Bestand. Das Interesse des Angeklagten H an dieser Vorgehensweise lag darin, sich Provisionszahlungen zu sichern. bb) Betreffend die D4 (Tat 14 = Fall 233) Die Angeklagten D , L und H handelten ferner gemeinsam mit dem gesondert verfolgten I1 seit Januar 2016 aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses zusammen, fortgesetzt und auf nicht bestimmte Zeit durch vom Angeklagten H geschriebene Scheinrechnungen auf Ebene der D4 Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt in Anspruch nehmen zu können und so die für die D4 geschuldete Umsatzsteuer zu mindern. Auf Ebene der D2 und D3 sollte keine oder nur eine zu geringe Umsatzsteuer abgeführt werden. Die Organisation war dabei vergleichbar wie auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH. Der Angeklagte H schrieb die notwendigen Rechnungen, die bei der D4 für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden sollten. Die benötigten Informationen erhielt er wiederum von dem Angeklagten D . Diesem teilte der gesondert verfolgte I1 die für die Bestechung des gesondert verfolgten D5 benötigten Mittel, die Mindestsumme der Rechnung, mit. durch den gesondert verfolgten I1 mit. Der Angeklagte D nahm die notwendigen Überweisungen für die D4 an die H -Gesellschaften vor. Die Angeklagten D und H wickelten sodann den Bargeldfluss ab. Den Angeklagten L , D und dem gesondert verfolgten I1 kam zudem die Aufgabe zu, die notwendigen Steuererklärungen zu veranlassen und freizugeben. Die entsprechende Vereinbarung mit dem Angeklagten H wurde erneut von dem Angeklagten D , der im Einvernehmen mit dem Angeklagten L und dem gesondert verfolgten I1 handelte, getroffen. Das Interesse des Angeklagten H an dieser Vorgehensweise lag erneut darin, sich Provisionszahlungen zu sichern. 2. Für § 266a StGB relevante Feststellungen Der Angeklagte H erbrachte zu Zeiten der N in eigener Person, aber ganz überwiegend durch Mitarbeiter, Sicherheitsdienstleistungen. Er meldete auf Ebene der N keine Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich an und führt auch keine Beiträge ab. Vielmehr bezahlte er – wie vereinbart – die Mitarbeiter je nach geleisteten Stunden schwarz und in bar. Zu Zeiten der D2 und D3 erbrachte er, ebenso wie die jeweiligen Anmelder und weiteren Gesellschafter des jeweiligen Gewerbes, L3 und M3 , in eigener Person Sicherheitsdienstleistungen, allerdings in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle durch Mitarbeiter. Der Angeklagte H meldete jeweils, wie bereits erläutert, nur ausnahmsweise Mitarbeiter für Zwecke der Entrichtung von Sozialabgaben bei den zuständigen Stellen an und entrichtete lediglich auf dieser Basis die Sozialabgaben. Im Übrigen bezahlte er – wie vereinbart – die Mitarbeiter je nach geleisteten Stunden schwarz und in bar. Arbeiter von Subunternehmern wurden nicht tätig. Die D2 und D3 erhielten zwar Rechnungen von Subunternehmern, diese leisteten tatsächlich aber keine Stunden. Die zu den Strukturen auf Ebene der N , D2 und D3 , insbesondere der Personalverantwortlichkeit, der Verantwortung für die Auszahlung von Schwarzgeldern an Mitarbeiter sowie den Führungsstrukturen innerhalb der Gesellschaften, relevanten Feststellungen, wurden bereits im Rahmen der Darstellung zu den einzelnen Gesellschaften getroffen. Hierauf wird verwiesen. Im Folgenden werden gesellschaftsbezogen zunächst die detaillierten Feststellungen zu Subunternehmern des Einzelunternehmens N und der Gesellschaften D2 und D3 getroffen. Die Auslagerung der Arbeiten auf solche Unternehmen – für die keine Verantwortung des Angeklagten H bestanden hätte, Sozialabgaben abzuführen – ist relevant für die sodann zu treffenden Feststellungen zu § 266a StGB. Diese basieren auf festgestellten Umsätzen und festgestellten Stunden. Wären diese Stunden durch Subunternehmer geleistet worden, wären hier Abzüge durchzuführen gewesen. Angesichts der erheblichen Vielzahl an Krankenkassen und Arbeitnehmern für die – notwendigerweise in Tabellenform – Feststellungen zu treffen waren, sind diese tabelarischen Übersichten teilweise in Anhängen zum Urteil wiedergegeben. a) N aa) Subunternehmer auf Ebene der N Der Angeklagte H bediente sich zu Zeiten der N keiner eigenen Subunternehmen. bb) Schaden aaa) Gesamtschaden Dadurch, dass der Angeklagte H seine Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich nicht anmeldete und entsprechende Beiträge nicht abführte, entstand der aus der nachfolgenden Übersicht ersichtliche Schaden. Fall Monat Fälligkeit Beitrags-summe AG-Anteil AN-Anteil Krankenkasse Abzgl. 5% Beitragssume AG AN 1 Jun 11 28.06.2011 878,20 € 426,66 € 451,54 € AOK Rheinland 834,29 € 405,33 € 428,96 € 2 Jul 11 27.07.2011 1.413,17 € 686,57 € 726,60 € AOK Rheinland 1.342,51 € 652,24 € 690,27 € 3 Aug 11 29.08.2011 1.567,09 € 761,35 € 805,74 € AOK Rheinland 1.488,74 € 723,28 € 765,45 € 4 Sep 11 28.09.2011 923,60 € 448,72 € 474,88 € AOK Rheinland 877,42 € 426,28 € 451,14 € 5 Okt 11 27.10.2011 1.965,81 € 955,07 € 1.010,74 € AOK Rheinland 1.867,52 € 907,32 € 960,20 € 6 Nov 11 28.11.2011 1.524,18 € 740,50 € 783,68 € AOK Rheinland 1.447,97 € 703,48 € 744,50 € 7 Jan 12 27.01.2012 1.591,28 € 772,94 € 818,34 € DAK 1.511,72 € 734,29 € 777,42 € 8 Jan 12 27.01.2012 559,49 € 271,76 € 287,73 € AOK Rheinland 531,52 € 258,17 € 273,34 € 9 Feb 12 27.02.2012 1.584,59 € 769,68 € 814,91 € DAK 1.505,36 € 731,20 € 774,16 € 10 Feb 12 27.02.2012 777,61 € 378,20 € 399,41 € AOK Rheinland 738,73 € 359,29 € 379,44 € 11 Mrz 12 28.03.2012 1.599,22 € 776,80 € 822,42 € DAK 1.519,26 € 737,96 € 781,30 € 12 Mrz 12 28.03.2012 1.957,27 € 952,18 € 1.005,09 € AOK Rheinland 1.859,41 € 904,57 € 954,84 € 13 Apr 12 26.04.2012 1.177,24 € 571,82 € 605,42 € DAK 1.118,38 € 543,23 € 575,15 € 14 Apr 12 26.04.2012 3.388,53 € 1.647,76 € 1.740,77 € AOK Rheinland 3.219,10 € 1.565,37 € 1.653,73 € 15 Mai 12 29.05.2012 799,91 € 388,54 € 411,37 € DAK 759,91 € 369,11 € 390,80 € 16 Mai 12 29.05.2012 7.812,86 € 3.796,70 € 4.016,16 € AOK Rheinland 7.422,22 € 3.606,87 € 3.815,35 € 17 Jun 12 27.06.2012 976,99 € 474,56 € 502,43 € DAK 928,14 € 450,83 € 477,31 € 18 Jun 12 27.06.2012 3.107,23 € 1.509,58 € 1.597,65 € AOK Rheinland 2.951,87 € 1.434,10 € 1.517,77 € 19 Jun 12 27.06.2012 550,68 € 267,48 € 283,20 € BEK 523,15 € 254,11 € 269,04 € 20 Jul 12 27.07.2012 1.220,12 € 592,65 € 627,47 € DAK 1.159,11 € 563,02 € 596,10 € 21 Jul 12 27.07.2012 2.618,61 € 1.273,02 € 1.345,59 € AOK Rheinland 2.487,68 € 1.209,37 € 1.278,31 € 22 Jul 12 27.07.2012 49,35 € 23,97 € 25,38 € BEK 46,88 € 22,77 € 24,11 € 23 Aug 12 29.08.2012 2.805,78 € 1.362,86 € 1.442,92 € AOK Rheinland 2.665,49 € 1.294,72 € 1.370,77 € 24 Sep 12 26.09.2012 1.095,91 € 532,32 € 563,59 € DAK 1.041,11 € 505,70 € 535,41 € 25 Sep 12 26.09.2012 2.596,24 € 1.261,07 € 1.335,17 € AOK Rheinland 2.466,43 € 1.198,02 € 1.268,41 € 26 Sep 12 26.09.2012 44,50 € 21,62 € 22,88 € IKK D10 assic 42,28 € 20,54 € 21,74 € 27 Sep 12 26.09.2012 54,31 € 26,38 € 27,93 € BEK 51,59 € 25,06 € 26,53 € 28 Okt 12 29.10.2012 917,75 € 445,78 € 471,97 € DAK 871,86 € 423,49 € 448,37 € 29 Okt 12 29.10.2012 1.852,62 € 900,17 € 952,45 € AOK Rheinland 1.759,99 € 855,16 € 904,83 € 30 Okt 12 29.10.2012 79,77 € 38,75 € 41,02 € IKK classic 75,78 € 36,81 € 38,97 € 31 Okt 12 29.10.2012 241,06 € 117,09 € 123,97 € BEK 229,01 € 111,24 € 117,77 € 32 Nov 12 28.11.2012 4.043,51 € 1.964,06 € 2.079,45 € AOK Rheinland 3.841,33 € 1.865,86 € 1.975,48 € 33 Dez 12 21.12.2012 9,84 € 4,78 € 5,06 € DAK 9,35 € 4,54 € 4,81 € 34 Dez 12 21.12.2012 4.562,00 € 2.215,91 € 2.346,09 € AOK Rheinland 4.333,90 € 2.105,11 € 2.228,79 € 35 Jan 13 29.01.2013 507,12 € 246,21 € 260,91 € DAK 481,76 € 233,90 € 247,86 € 36 Jan 13 29.01.2013 2.560,65 € 1.244,09 € 1.316,56 € AOK Rheinland 2.432,62 € 1.181,89 € 1.250,73 € 37 Jan 13 29.01.2013 309,71 € 150,37 € 159,34 € BEK 294,22 € 142,85 € 151,37 € 38 Feb 13 26.02.2013 233,83 € 113,53 € 120,30 € DAK 222,14 € 107,85 € 114,29 € 39 Feb 13 26.02.2013 3.960,67 € 1.925,19 € 2.035,48 € AOK Rheinland 3.762,64 € 1.828,93 € 1.933,71 € 40 Feb 13 26.02.2013 24,19 € 11,74 € 12,45 € pronova BKK 22,98 € 11,15 € 11,83 € 41 Feb 13 26.02.2013 254,04 € 123,34 € 130,70 € BEK 241,34 € 117,17 € 124,17 € 42 Feb 13 26.02.2013 72,18 € 63,36 € 8,82 € Minijob-Zentrale 68,57 € 60,19 € 8,38 € 43 Mrz 13 26.03.2013 1.452,25 € 705,09 € 747,16 € DAK 1.379,64 € 669,84 € 709,80 € 44 Mrz 13 26.03.2013 1.183,16 € 575,26 € 607,90 € AOK Rheinland 1.124,00 € 546,50 € 577,51 € 45 Mrz 13 26.03.2013 500,74 € 243,12 € 257,62 € pronova BKK 475,70 € 230,96 € 244,74 € 46 Mrz 13 26.03.2013 238,88 € 115,98 € 122,90 € BEK 226,94 € 110,18 € 116,76 € 47 Apr 13 26.04.2013 738,90 € 358,75 € 380,15 € DAK 701,96 € 340,81 € 361,14 € 48 Apr 13 26.04.2013 1.459,23 € 710,43 € 748,80 € AOK Rheinland 1.386,27 € 674,91 € 711,36 € 49 Apr 13 26.04.2013 500,74 € 243,12 € 257,62 € pronova BKK 475,70 € 230,96 € 244,74 € 50 Apr 13 26.04.2013 473,83 € 230,05 € 243,78 € BEK 450,14 € 218,55 € 231,59 € 51 Apr 13 26.04.2013 40,92 € 16,89 € 24,03 € Minijob-Zentrale 38,87 € 16,05 € 22,83 € 52 Mai 13 28.05.2013 1.387,84 € 673,82 € 714,02 € DAK 1.318,45 € 640,13 € 678,32 € 53 Mai 13 28.05.2013 2.790,10 € 1.357,06 € 1.433,04 € AOK Rheinland 2.650,60 € 1.289,21 € 1.361,39 € 54 Mai 13 28.05.2013 1.543,25 € 749,27 € 793,98 € pronova BKK 1.466,09 € 711,81 € 754,28 € 55 Mai 13 28.05.2013 690,41 € 335,21 € 355,20 € BEK 655,89 € 318,45 € 337,44 € 56 Jun 13 26.06.2013 2.456,72 € 1.195,29 € 1.261,43 € DAK 2.333,88 € 1.135,53 € 1.198,36 € 57 Jun 13 26.06.2013 4.689,42 € 2.283,14 € 2.406,28 € AOK Rheinland 4.454,95 € 2.168,98 € 2.285,97 € 58 Jun 13 26.06.2013 1.889,34 € 922,03 € 967,31 € pronova BKK 1.794,87 € 875,93 € 918,94 € 59 Jun 13 26.06.2013 480,47 € 233,28 € 247,19 € BEK 456,45 € 221,62 € 234,83 € 60 Jul 13 29.07.2013 2.686,44 € 1.309,80 € 1.376,64 € DAK 2.552,12 € 1.244,31 € 1.307,81 € 61 Jul 13 29.07.2013 4.405,03 € 2.144,91 € 2.260,12 € AOK Rheinland 4.184,78 € 2.037,66 € 2.147,11 € 62 Jul 13 29.07.2013 1.944,16 € 949,44 € 994,72 € pronova BKK 1.846,95 € 901,97 € 944,98 € 63 Jul 13 29.07.2013 64,15 € 31,15 € 33,00 € BEK 60,94 € 29,59 € 31,35 € 64 Jul 13 29.07.2013 41,21 € 17,51 € 23,70 € Minijob-Zentrale 39,15 € 16,63 € 22,52 € 65 Aug 13 28.08.2013 1.912,12 € 928,36 € 983,76 € DAK 1.816,51 € 881,94 € 934,57 € 66 Aug 13 28.08.2013 9.499,92 € 4.625,41 € 4.874,51 € AOK Rheinland 9.024,92 € 4.394,14 € 4.630,78 € 67 Aug 13 28.08.2013 496,28 € 240,95 € 255,33 € BEK 471,47 € 228,90 € 242,56 € 68 Sep 13 26.09.2013 1.269,53 € 616,38 € 653,15 € DAK 1.206,05 € 585,56 € 620,49 € 69 Sep 13 26.09.2013 7.780,51 € 3.789,25 € 3.991,26 € AOK Rheinland 7.391,48 € 3.599,79 € 3.791,70 € 70 Sep 13 26.09.2013 1.585,88 € 770,30 € 815,58 € pronova BKK 1.506,59 € 731,79 € 774,80 € 71 Sep 13 26.09.2013 295,81 € 143,62 € 152,19 € Barmer GEK 281,02 € 136,44 € 144,58 € 72 Sep 13 26.09.2013 203,37 € 98,74 € 104,63 € BEK 193,20 € 93,80 € 99,40 € 73 Okt 13 29.10.2013 2.275,88 € 1.104,98 € 1.170,90 € DAK 2.162,09 € 1.049,73 € 1.112,36 € 74 Okt 13 29.10.2013 9.662,00 € 4.706,04 € 4.955,96 € AOK Rheinland 9.178,90 € 4.470,74 € 4.708,16 € 75 Okt 13 29.10.2013 1.711,16 € 832,94 € 878,22 € pronova BKK 1.625,60 € 791,29 € 834,31 € 76 Okt 13 29.10.2013 1.742,48 € 848,60 € 893,88 € Barmer GEK 1.655,36 € 806,17 € 849,19 € 77 Okt 13 29.10.2013 455,74 € 221,27 € 234,47 € BEK 432,95 € 210,21 € 222,75 € 78 Okt 13 29.10.2013 40,92 € 16,89 € 24,03 € Minijob-Zentrale 38,87 € 16,05 € 22,83 € 79 Nov 13 27.11.2013 1.838,49 € 892,62 € 945,87 € DAK 1.746,57 € 847,99 € 898,58 € 80 Nov 13 27.11.2013 5.728,95 € 2.787,76 € 2.941,19 € AOK Rheinland 5.442,50 € 2.648,37 € 2.794,13 € 81 Nov 13 27.11.2013 1.110,97 € 539,39 € 571,58 € pronova BKK 1.055,42 € 512,42 € 543,00 € 82 Nov 13 27.11.2013 849,94 € 412,66 € 437,28 € Barmer GEK 807,44 € 392,03 € 415,42 € 83 Nov 13 27.11.2013 331,92 € 161,15 € 170,77 € BEK 315,32 € 153,09 € 162,23 € 84 Nov 13 27.11.2013 41,48 € 18,10 € 23,38 € Minijob-Zentrale 39,41 € 17,20 € 22,21 € 85 Dez 13 23.12.2013 1.344,41 € 652,73 € 691,68 € DAK 1.277,19 € 620,09 € 657,10 € 86 Dez 13 23.12.2013 4.965,20 € 2.414,13 € 2.551,07 € AOK Rheinland 4.716,94 € 2.293,42 € 2.423,52 € 87 Dez 13 23.12.2013 1.124,49 € 545,96 € 578,53 € pronova BKK 1.068,27 € 518,66 € 549,60 € 88 Dez 13 23.12.2013 41,17 € 19,99 € 21,18 € Barmer GEK 39,11 € 18,99 € 20,12 € 89 Dez 13 23.12.2013 254,04 € 123,34 € 130,70 € BEK 241,34 € 117,17 € 124,17 € 90 Dez 13 23.12.2013 41,48 € 18,10 € 23,38 € Minijob-Zentrale 39,41 € 17,20 € 22,21 € 91 Jan 14 29.01.2014 1.257,13 € 610,36 € 646,77 € DAK 1.194,27 € 579,84 € 614,43 € 92 Jan 14 29.01.2014 4.181,56 € 2.033,38 € 2.148,18 € AOK Rheinland 3.972,48 € 1.931,71 € 2.040,77 € 93 Jan 14 29.01.2014 1.376,60 € 668,36 € 708,24 € pronova BKK 1.307,77 € 634,94 € 672,83 € 94 Jan 14 29.01.2014 449,75 € 218,36 € 231,39 € Barmer GEK 427,26 € 207,44 € 219,82 € 95 Jan 14 29.01.2014 152,54 € 74,06 € 78,48 € BEK 144,91 € 70,36 € 74,56 € Summe: 168.198,34 € 81.795,97 € 86.402,37 € 151.950,24 € 73.900,41 € 78.049,82 € In allen vorgenannten Fällen wäre es dem Angeklagten H möglich gewesen, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Auf die einzelnen Arbeitnehmer bzw. – soweit diese nicht feststellbar waren und sich lediglich Gruppenbezeichnungen (etwa „Security“) feststellen ließen – auf einzelne Gruppen bezogen, konnten die aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Anhang 1 zu diesem Urteil wiedergegebenen Schäden für die einzelnen Einzugsstellen festgestellt werden. Die Kammer hat dabei abweichend von den Darstellungen der DRV nach Monaten und nicht nach Mitarbeitern gegliedert. Dies war möglich, da es keine Differenzberechnungen zu bereits gezahlten Beiträgen anzustellen galt und die Anzahl Mitarbeiter überschaubar war. Soweit diese bekannt waren, hat die Kammer dabei die Meldungen bei den einzelnen Krankenkassen berücksichtigt. Die Zuordnung unbekannter Arbeitnehmer bzw. solcher Arbeitnehmer, die ihr Krankenkassenwahlrecht nicht ausgeübt hatten, zu den Krankenkassen als nach § 28i Satz 1 SGB IV zuständige Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat die Kammer nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V in Verbindung mit den Grundsätzen des Spitzenverbandes der GKV vorgenommen. Danach sind die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer ausschlaggebend. Die N führt die Betriebsnummer 00000. Danach ist für die Jahre 2011 bis 2014 die AOK die zuständige Krankenkasse. Soweit die Kammer Sozialversicherungsbeiträge für einzelne Gruppen bzw. nicht identifizierte Personen festgestellt hat, beruht dies auf § 28f Abs. 2 SGB IV sowie den Grundlagen der strafrechtlichen Zulässigkeit von Schätzungen. Nähere Feststellungen waren insoweit in der Hauptverhandlung nicht möglich. ccc) Festgestellte Sozialversicherungsgrundlagen Die Kammer hat zudem die aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Urteils im Anhang 2 wiedergegebenen Feststellungen zu den Sozialversicherungsgrundlagen der einzelnen Mitarbeiter getroffen. Diese Feststellungen betreffen den Beschäftigungszeitraum, die Stundenanzahl, den Stundenlohn, den Nettolohn und die Lohnsteuerklasse sowie das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Die Kammer hat dabei auf die Darstellungen der deutschen Rentenversicherung zurückgegriffen, bei der die entsprechenden Merkmale sämtlich zusammengeführt wurden. b) D2 Der Angeklagte H erbrachte zu Zeiten der D2 ebenso wie der Anmelder des Gewerbes, L3 , in eigener Person Bewachungsleistungen, allerdings in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle durch Mitarbeiter. Der Angeklagte H meldete, wie bereits erläutert, nur ausnahmsweise Mitarbeiter für Zwecke des Lohnsteuerabzuges oder der Entrichtung von Sozialabgaben bei den zuständigen Stellen an und entrichtete ledglich auf dieser Basis die geschuldeten Steuern bzw. Sozialabgaben. Im Übrigen bezahlte er – wie vereinbart – die Mitarbeiter je nach geleisteten Stunden schwarz und in bar. Die D2 erhielt zwar Rechnungen von Subunternehmern, diese leisteten tatsächlich aber keine Stunden für die D2 . aa) Subunternehmer auf Ebene der D2 Der Angeklagte H bediente sich zu Zeiten der D2 auf der – „zweiten“ – Ebene eines vergleichbaren Modells wie die C Sicherheitsdienste GmbH und ließ sich ebenfalls nicht leistungsunterlegte Rechnungen schreiben, um diese steuerlich geltend zu machen. Hierbei bediente er sich der Einzelunternehmen S6 & Veranstaltungsservice, N5 Dienstleistungen und D10 Dienstleistungen. Diese Subunternehmen erbrachten insgesamt keine Leistungen. Hinsichtlich der Subunternehmer vermochte die Kammer folgende Feststellungen zu treffen. aaa) S6 & Veranstaltungsservice Der S6 wurde am 13. Oktober 2015 durch die zum Tatzeitraum 23 Jahre alte Betriebsinhaberin. Der S6 schrieb der D2 (und in einem Fall auch der D3 ) folgende Rechnungen: Tabelle wurde entfernt Der S6 hat nie Arbeitnehmer beschäftigt. bbb) N5 -Dienstleistungen Der gesondert verfolgte M5 veranlasste am 24. September 2013 die Anmeldung des Gewerbes N5 Dienstleistungen mit dem Gewerbegegenstand „Bautätigkeiten“. Am 26. Februar 2014 folgte eine Ummeldung für die zusätzlichen Gegenstände „Karten- und Einlasskontrolle“, „Pförtner“ am 26. Februar 2014. Die Abmeldung des Gewerbes ist auf den 24. November 2014 eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde gegen M5 eröffnet am 9. Juli 2015 eröffnet. Zwischen M5 (N5 ) und L3 (D2 ) wurde ein Subunternehmervertrag geschlossen, der am 1. Februar 2014. begann. Gekündigt wurde der Vertrag zum 26. Oktober 2014, allerdings beginnend zum 1. Dezember 2014 neu abgeschlossen. Dort ist die Steuernummer 000/0000/0000 angegeben. Namens der N5 gestellte Rechnungen erhielt die D2 wie folgt: Tabelle wurde entfernt Die N5 verfügte zu keinem Zeitpunkt über Arbeitnehmer. ccc) D10 -Dienstleistungen Die D10 wurde durch M6 , dem Bruder des M5 , am 29.09.2014 angemeldet. Eine Betriebsaufgabe ist auf den 22.06.2015 eingetragen. Namens der D10 unter der Steuernummer 000/0000/0000 an die D2 gestellte Rechnungen ließen sich wie folgt feststellen: Tabelle wurde entfernt Die D10 verfügte über folgende angemeldete Arbeitsnehmer: Arbeitnehmer Zeitraum G6 01.01.2015 bis 22.06.2015 H3 01.01.2015 bis 30.04.2015 L4 01.01.2015 bis 22.06.2015 N6 01.04.2015 bis ? Die Arbeitnehmer G6 und L4 waren dahei nur als „geringfügig entlohnt“ angemeldet. bb) Schaden aaa) Gesamtschaden Dadurch, dass der Angeklagte H seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich anmeldete und Beiträge nicht hinreichend abführte, entstand der auch der nachfolgenden Übersicht ersichtliche Schaden. Fall Monat Fälligkeit Beitrags- AG-Anteil AN-Anteil Kranken- Abzgl. 5% summe kasse Beitragssumme AG AN 108 Feb 14 26.02.2014 54,46 € 26,44 € 28,02 € pronova BKK 51,74 € 25,12 € 26,62 € 109 Feb 14 26.02.2014 143,82 € 70,27 € 73,55 € DAK 136,63 € 66,76 € 69,87 € 110 Feb 14 26.02.2014 484,87 € 214,96 € 269,91 € AOK Rheinland 460,63 € 204,21 € 256,41 € 111 Feb 14 26.02.2014 541,10 € 218,48 € 322,62 € Bahn BKK 514,05 € 207,56 € 306,49 € 112 Feb 14 26.02.2014 644,04 € 269,48 € 374,56 € Barmer GEK 611,84 € 256,01 € 355,83 € 113 Feb 14 26.02.2014 322,48 € 156,57 € 165,91 € BARMER 306,36 € 148,74 € 157,61 € 114 Feb 14 26.02.2014 14,36 € 12,60 € 1,76 € Minijob-Zentrale 13,64 € 11,97 € 1,67 € 115 Mrz 14 27.03.2014 3.184,07 € 1.547,67 € 1.636,40 € pronova BKK 3.024,87 € 1.470,29 € 1.554,58 € 116 Mrz 14 27.03.2014 707,54 € 309,90 € 397,64 € DAK 672,16 € 294,41 € 377,76 € 117 Mrz 14 27.03.2014 319,78 € 155,26 € 164,52 € IKK classic 303,79 € 147,50 € 156,29 € 118 Mrz 14 27.03.2014 4.911,76 € 2.312,42 € 2.599,34 € AOK Rheinland 4.666,17 € 2.196,80 € 2.469,37 € 119 Mrz 14 27.03.2014 3.616,78 € 1.698,59 € 1.918,19 € Bahn BKK 3.435,94 € 1.613,66 € 1.822,28 € 120 Mrz 14 27.03.2014 1.438,18 € 619,03 € 819,15 € Barmer GEK 1.366,27 € 588,08 € 778,19 € 121 Mrz 14 27.03.2014 524,63 € 254,72 € 269,91 € BARMER 498,40 € 241,98 € 256,41 € 122 Mrz 14 27.03.2014 76,09 € 66,79 € 9,30 € Minijob-Zentrale 72,29 € 63,45 € 8,84 € 123 Apr 14 28.04.2014 3.243,84 € 1.577,43 € 1.666,41 € pronova BKK 3.081,65 € 1.498,56 € 1.583,09 € 124 Apr 14 28.04.2014 197,77 € 60,83 € 136,94 € DAK 187,88 € 57,79 € 130,09 € 125 Apr 14 28.04.2014 213,07 € 103,45 € 109,62 € IKK classic 202,42 € 98,28 € 104,14 € 126 Apr 14 28.04.2014 5.090,59 € 2.392,87 € 2.697,72 € AOK Rheinland 4.836,06 € 2.273,23 € 2.562,83 € 127 Apr 14 28.04.2014 3.000,96 € 1.399,38 € 1.601,58 € Bahn BKK 2.850,91 € 1.329,41 € 1.521,50 € 128 Apr 14 28.04.2014 820,99 € 319,37 € 501,62 € Barmer GEK 779,94 € 303,40 € 476,54 € 129 Apr 14 28.04.2014 309,88 € 150,45 € 159,43 € BARMER 294,39 € 142,93 € 151,46 € 130 Apr 14 28.04.2014 43,07 € 37,80 € 5,27 € Minijob-Zentrale 40,92 € 35,91 € 5,01 € 131 Mai 14 27.05.2014 78,98 € 38,34 € 40,64 € pronova BKK 75,03 € 36,42 € 38,61 € 132 Mai 14 27.05.2014 45,01 € -13,81 € 58,82 € DAK 42,76 € -13,12 € 55,88 € 133 Mai 14 27.05.2014 57,90 € -66,52 € 124,42 € AOK Rheinland 55,01 € -63,19 € 118,20 € 134 Mai 14 27.05.2014 10.723,21 € 5.148,67 € 5.574,54 € Bahn BKK 10.187,05 € 4.891,24 € 5.295,81 € 135 Mai 14 27.05.2014 554,60 € 190,03 € 364,57 € Barmer GEK 526,87 € 180,53 € 346,34 € 136 Mai 14 27.05.2014 227,74 € 52,95 € 174,79 € BARMER 216,35 € 50,30 € 166,05 € 137 Mai 14 27.05.2014 14,36 € 12,60 € 1,76 € Minijob-Zentrale 13,64 € 11,97 € 1,67 € 138 Jun 14 26.06.2014 3.291,69 € 1.598,17 € 1.693,52 € pronova BKK 3.127,11 € 1.518,26 € 1.608,84 € 139 Jun 14 26.06.2014 579,62 € 247,40 € 332,22 € DAK 550,64 € 235,03 € 315,61 € 140 Jun 14 26.06.2014 568,31 € 275,92 € 292,39 € IKK classic 539,89 € 262,12 € 277,77 € 141 Jun 14 26.06.2014 6.355,74 € 2.991,03 € 3.364,71 € AOK Rheinland 6.037,95 € 2.841,48 € 3.196,47 € 142 Jun 14 26.06.2014 16.742,31 € 8.071,25 € 8.671,06 € Bahn BKK 15.905,19 € 7.667,69 € 8.237,51 € 143 Jun 14 26.06.2014 1.669,80 € 731,49 € 938,31 € Barmer GEK 1.586,31 € 694,92 € 891,39 € 144 Jun 14 26.06.2014 432,76 € 152,49 € 280,27 € BARMER 411,12 € 144,87 € 266,26 € 145 Jun 14 26.06.2014 28,71 € 25,20 € 3,51 € Minijob-Zentrale 27,27 € 23,94 € 3,33 € 146 Aug 14 27.08.2014 2.564,61 € 1.247,97 € 1.316,64 € pronova BKK 2.436,38 € 1.185,57 € 1.250,81 € 147 Aug 14 27.08.2014 609,95 € 262,22 € 347,73 € DAK 579,45 € 249,11 € 330,34 € 148 Aug 14 27.08.2014 1.241,55 € 602,80 € 638,75 € IKK classic 1.179,47 € 572,66 € 606,81 € 149 Aug 14 27.08.2014 4.788,85 € 2.211,22 € 2.577,63 € AOK Rheinland 4.549,41 € 2.100,66 € 2.448,75 € 150 Aug 14 27.08.2014 4.840,76 € 2.292,63 € 2.548,13 € Bahn BKK 4.598,72 € 2.178,00 € 2.420,72 € 151 Aug 14 27.08.2014 2.175,89 € 980,62 € 1.195,27 € Barmer GEK 2.067,10 € 931,59 € 1.135,51 € 152 Aug 14 27.08.2014 110,02 € -4,21 € 114,23 € BARMER 104,52 € -4,00 € 108,52 € 153 Sep 14 26.09.2014 2.080,33 € 1.014,98 € 1.065,35 € pronova BKK 1.976,31 € 964,23 € 1.012,08 € 154 Sep 14 26.09.2014 689,10 € 300,89 € 388,21 € DAK 654,65 € 285,85 € 368,80 € 155 Sep 14 26.09.2014 1.156,02 € 561,27 € 594,75 € IKK classic 1.098,22 € 533,21 € 565,01 € 156 Sep 14 26.09.2014 6.229,27 € 2.917,71 € 3.311,56 € AOK Rheinland 5.917,81 € 2.771,82 € 3.145,98 € 157 Sep 14 26.09.2014 7.375,22 € 3.526,02 € 3.849,20 € Bahn BKK 7.006,46 € 3.349,72 € 3.656,74 € 158 Sep 14 26.09.2014 1.443,11 € 639,26 € 803,85 € Barmer GEK 1.370,95 € 607,30 € 763,66 € 159 Sep 14 26.09.2014 158,00 € 19,09 € 138,91 € BARMER 150,10 € 18,14 € 131,96 € 160 Sep 14 26.09.2014 14,36 € 12,60 € 1,76 € Minijob-Zentrale 13,64 € 11,97 € 1,67 € 161 Okt 14 29.10.2014 2.693,30 € 1.312,78 € 1.380,52 € pronova BKK 2.558,64 € 1.247,14 € 1.311,49 € 162 Okt 14 29.10.2014 564,59 € 240,06 € 324,53 € DAK 536,36 € 228,06 € 308,30 € 163 Okt 14 29.10.2014 270,50 € 131,33 € 139,17 € IKK classic 256,98 € 124,76 € 132,21 € 164 Okt 14 29.10.2014 6.905,70 € 3.244,33 € 3.661,37 € AOK Rheinland 6.560,42 € 3.082,11 € 3.478,30 € 165 Okt 14 29.10.2014 9.054,06 € 4.338,30 € 4.715,76 € Bahn BKK 8.601,36 € 4.121,39 € 4.479,97 € 166 Okt 14 29.10.2014 546,37 € 203,88 € 342,49 € Barmer GEK 519,05 € 193,69 € 325,37 € 167 Okt 14 29.10.2014 202,16 € 40,53 € 161,63 € BARMER 192,05 € 38,50 € 153,55 € 168 Nov 14 26.11.2014 2.647,91 € 1.278,65 € 1.369,26 € pronova BKK 2.515,51 € 1.214,72 € 1.300,80 € 169 Nov 14 26.11.2014 761,10 € 369,53 € 391,57 € TKK 723,05 € 351,05 € 371,99 € 170 Nov 14 26.11.2014 633,21 € 273,58 € 359,63 € DAK 601,55 € 259,90 € 341,65 € 171 Nov 14 26.11.2014 724,02 € 351,52 € 372,50 € IKK classic 687,82 € 333,94 € 353,88 € 172 Nov 14 26.11.2014 7.382,05 € 3.474,83 € 3.907,22 € AOK Rheinland 7.012,95 € 3.301,09 € 3.711,86 € 173 Nov 14 26.11.2014 9.403,19 € 4.507,77 € 4.895,42 € Bahn BKK 8.933,03 € 4.282,38 € 4.650,65 € 174 Nov 14 26.11.2014 863,03 € 357,63 € 505,40 € Barmer GEK 819,88 € 339,75 € 480,13 € 175 Nov 14 26.11.2014 145,23 € 12,89 € 132,34 € BARMER 137,97 € 12,25 € 125,72 € 176 Nov 14 26.11.2014 14,36 € 12,60 € 1,76 € Minijob-Zentrale 13,64 € 11,97 € 1,67 € 177 Dez 14 23.12.2014 1.646,52 € 777,08 € 869,44 € pronova BKK 1.564,19 € 738,23 € 825,97 € 178 Dez 14 23.12.2014 424,99 € 206,34 € 218,65 € TKK 403,74 € 196,02 € 207,72 € 179 Dez 14 23.12.2014 582,82 € 248,96 € 333,86 € DAK 553,68 € 236,51 € 317,17 € 180 Dez 14 23.12.2014 213,69 € 103,75 € 109,94 € IKK classic 203,01 € 98,56 € 104,44 € 181 Dez 14 23.12.2014 5.436,54 € 2.572,83 € 2.863,71 € AOK Rheinland 5.164,71 € 2.444,19 € 2.720,52 € 182 Dez 14 23.12.2014 4.467,42 € 2.111,38 € 2.356,04 € Bahn BKK 4.244,05 € 2.005,81 € 2.238,24 € 183 Dez 14 23.12.2014 1.599,65 € 715,27 € 884,38 € Barmer GEK 1.519,67 € 679,51 € 840,16 € 184 Dez 14 23.12.2014 237,90 € 57,88 € 180,02 € BARMER 226,01 € 54,99 € 171,02 € 185 Jan 15 28.01.2015 1.307,04 € 612,31 € 694,73 € pronova BKK 1.241,69 € 581,69 € 659,99 € 186 Jan 15 28.01.2015 630,71 € 278,27 € 352,44 € TKK 599,17 € 264,36 € 334,82 € 187 Jan 15 28.01.2015 396,28 € 180,28 € 216,00 € DAK 376,47 € 171,27 € 205,20 € 188 Jan 15 28.01.2015 519,91 € 253,08 € 266,83 € IKK classic 493,91 € 240,43 € 253,49 € 189 Jan 15 28.01.2015 5.595,45 € 2.639,18 € 2.956,27 € AOK Rheinland 5.315,68 € 2.507,22 € 2.808,46 € 190 Jan 15 28.01.2015 8.011,25 € 3.834,50 € 4.176,75 € Bahn BKK 7.610,69 € 3.642,78 € 3.967,91 € 191 Jan 15 28.01.2015 955,23 € 402,22 € 553,01 € Barmer GEK 907,47 € 382,11 € 525,36 € 192 Jan 15 28.01.2015 105,26 € -6,51 € 111,77 € BARMER 100,00 € -6,18 € 106,18 € 193 Feb 15 25.02.2015 1.711,00 € 810,08 € 900,92 € pronova BKK 1.625,45 € 769,58 € 855,87 € 194 Feb 15 25.02.2015 947,16 € 432,31 € 514,85 € TKK 899,80 € 410,69 € 489,11 € 195 Feb 15 25.02.2015 357,02 € 161,22 € 195,80 € DAK 339,17 € 153,16 € 186,01 € 196 Feb 15 25.02.2015 466,52 € 227,09 € 239,43 € IKK classic 443,19 € 215,74 € 227,46 € 197 Feb 15 25.02.2015 6.752,28 € 3.198,32 € 3.553,96 € AOK Rheinland 6.414,67 € 3.038,40 € 3.376,26 € 198 Feb 15 25.02.2015 9.132,11 € 4.376,74 € 4.755,37 € Bahn BKK 8.675,50 € 4.157,90 € 4.517,60 € 199 Feb 15 25.02.2015 630,81 € 263,08 € 367,73 € Barmer GEK 599,27 € 249,93 € 349,34 € 200 Feb 15 25.02.2015 154,65 € 17,47 € 137,18 € BARMER 146,92 € 16,60 € 130,32 € 201 Mrz 15 27.03.2015 1.876,50 € 892,83 € 983,67 € pronova BKK 1.782,68 € 848,19 € 934,49 € 202 Mrz 15 27.03.2015 994,92 € 455,56 € 539,36 € TKK 945,17 € 432,78 € 512,39 € 203 Mrz 15 27.03.2015 238,96 € 103,89 € 135,07 € DAK 227,01 € 98,70 € 128,32 € 204 Mrz 15 27.03.2015 777,68 € 378,56 € 399,12 € IKK classic 738,80 € 359,63 € 379,16 € 205 Mrz 15 27.03.2015 7.012,45 € 3.325,78 € 3.686,67 € AOK Rheinland 6.661,83 € 3.159,49 € 3.502,34 € 206 Mrz 15 27.03.2015 9.942,96 € 4.771,43 € 5.171,53 € Bahn BKK 9.445,81 € 4.532,86 € 4.912,95 € 207 Mrz 15 27.03.2015 638,72 € 266,92 € 371,80 € Barmer GEK 606,78 € 253,57 € 353,21 € 208 Mrz 15 27.03.2015 141,44 € 11,06 € 130,38 € BARMER 134,37 € 10,51 € 123,86 € 209 Apr 15 28.04.2015 -0,93 € -22,78 € 21,85 € pronova BKK 1,00 € -21,64 € 20,76 € 210 Apr 15 28.04.2015 1.254,03 € 581,69 € 672,34 € TKK 1.191,33 € 552,61 € 638,72 € 211 Apr 15 28.04.2015 289,83 € 128,59 € 161,24 € DAK 275,34 € 122,16 € 153,18 € 212 Apr 15 28.04.2015 835,01 € 406,46 € 428,55 € IKK classic 793,26 € 386,14 € 407,12 € 213 Apr 15 28.04.2015 7.502,16 € 3.563,41 € 3.938,75 € AOK Rheinland 7.127,05 € 3.385,24 € 3.741,81 € 214 Apr 15 28.04.2015 12.084,81 € 5.790,07 € 6.294,74 € Bahn BKK 11.480,57 € 5.500,57 € 5.980,00 € 215 Apr 15 28.04.2015 101,14 € -8,51 € 109,65 € BARMER 96,08 € -8,08 € 104,17 € 216 Mai 15 27.05.2015 1.685,58 € 797,37 € 888,21 € pronova BKK 1.601,30 € 757,50 € 843,80 € 217 Mai 15 27.05.2015 786,71 € 354,21 € 432,50 € TKK 747,37 € 336,50 € 410,88 € 218 Mai 15 27.05.2015 394,75 € 179,54 € 215,21 € DAK 375,01 € 170,56 € 204,45 € 219 Mai 15 27.05.2015 634,13 € 308,68 € 325,45 € IKK classic 602,42 € 293,25 € 309,18 € 220 Mai 15 27.05.2015 6.497,40 € 3.075,51 € 3.421,89 € AOK Rheinland 6.172,53 € 2.921,73 € 3.250,80 € 221 Mai 15 27.05.2015 9.488,26 € 4.528,26 € 4.960,00 € Bahn BKK 9.013,85 € 4.301,85 € 4.712,00 € 222 Mai 15 27.05.2015 -29,90 € -72,14 € 42,24 € BARMER 1,00 € -68,53 € 40,13 € 223 Jun 15 28.06.2015 1.853,30 € 881,23 € 972,07 € pronova BKK 1.760,64 € 837,17 € 923,47 € 224 Jun 15 28.06.2015 1.286,67 € 597,58 € 689,09 € TKK 1.222,34 € 567,70 € 654,64 € 225 Jun 15 28.06.2015 621,62 € 302,59 € 319,03 € IKK classic 590,54 € 287,46 € 303,08 € 226 Jun 15 28.06.2015 7.569,79 € 3.611,18 € 3.958,61 € AOK Rheinland 7.191,30 € 3.430,62 € 3.760,68 € 227 Jun 15 28.06.2015 15.807,84 € 7.603,72 € 8.204,12 € Bahn BKK 15.017,45 € 7.223,53 € 7.793,91 € 228 Jun 15 28.06.2015 156,85 € 18,54 € 138,31 € BARMER 149,01 € 17,61 € 131,39 € 229 Jul 15 29.07.2015 2.016,10 € 962,63 € 1.053,47 € pronova 1.915,30 € 914,50 € 1.000,80 € 230 Jul 15 29.07.2015 1.320,07 € 613,84 € 706,23 € TKK 1.254,07 € 583,15 € 670,92 € 231 Jul 15 29.07.2015 574,15 € 278,78 € 295,37 € DAK 545,44 € 264,84 € 280,60 € 232 Jul 15 29.07.2015 775,32 € 377,41 € 397,91 € IKK classic 736,55 € 358,54 € 378,01 € 233 Jul 15 29.07.2015 6.572,36 € 3.123,87 € 3.448,49 € AOK Rheinland 6.243,74 € 2.967,68 € 3.276,07 € 234 Jul 15 29.07.2015 16.839,70 € 8.188,50 € 8.651,20 € Bahn BKK 15.997,72 € 7.779,08 € 8.218,64 € 235 Jul 15 29.07.2015 489,40 € 180,01 € 309,39 € BARMER 464,93 € 171,01 € 293,92 € 236 Aug 15 27.08.2015 452,82 € 197,54 € 255,28 € pronova BKK 430,18 € 187,66 € 242,52 € 237 Aug 15 27.08.2015 110,02 € 24,81 € 85,21 € TKK 104,52 € 23,57 € 80,95 € 238 Aug 15 27.08.2015 1.038,46 € 504,23 € 534,23 € DAK 986,54 € 479,02 € 507,52 € 239 Aug 15 27.08.2015 608,55 € 296,23 € 312,32 € IKK classic 578,12 € 281,42 € 296,70 € 240 Aug 15 27.08.2015 7.181,84 € 3.360,90 € 3.820,94 € AOK Rheinland 6.822,75 € 3.192,86 € 3.629,89 € 241 Aug 15 27.08.2015 17.713,53 € 8.587,70 € 9.125,83 € Bahn BKK 16.827,85 € 8.158,32 € 8.669,54 € 242 Aug 15 27.08.2015 298,99 € 145,18 € 153,81 € mhplus 284,04 € 137,92 € 146,12 € 243 Aug 15 27.08.2015 370,62 € 122,34 € 248,28 € BARMER 352,09 € 116,22 € 235,87 € 244 Sep 15 28.09.2015 2.016,10 € 962,63 € 1.053,47 € pronova BKK 1.915,30 € 914,50 € 1.000,80 € 245 Sep 15 28.09.2015 1.204,56 € 557,61 € 646,95 € TKK 1.144,33 € 529,73 € 614,60 € 246 Sep 15 28.09.2015 712,78 € 346,09 € 366,69 € DAK 677,14 € 328,79 € 348,36 € 247 Sep 15 28.09.2015 341,80 € 166,38 € 175,42 € IKK classic 324,71 € 158,06 € 166,65 € 248 Sep 15 28.09.2015 9.071,68 € 4.294,16 € 4.777,52 € AOK Rheinland 8.618,10 € 4.079,45 € 4.538,64 € 249 Sep 15 28.09.2015 17.026,63 € 8.250,96 € 8.775,67 € Bahn BKK 16.175,30 € 7.838,41 € 8.336,89 € 250 Sep 15 28.09.2015 1.391,10 € 675,45 € 715,65 € mhplus 1.321,55 € 641,68 € 679,87 € 251 Sep 15 28.09.2015 260,48 € 68,86 € 191,62 € BARMER 247,46 € 65,42 € 182,04 € 252 Okt 15 28.10.2015 1.802,44 € 855,80 € 946,64 € pronova BKK 1.712,32 € 813,01 € 899,31 € 253 Okt 15 28.10.2015 922,15 € 420,14 € 502,01 € TKK 876,04 € 399,13 € 476,91 € 254 Okt 15 28.10.2015 979,67 € 475,68 € 503,99 € DAK 930,69 € 451,90 € 478,79 € 255 Okt 15 28.10.2015 808,70 € 393,65 € 415,05 € IKK classic 768,27 € 373,97 € 394,30 € 256 Okt 15 28.10.2015 9.063,68 € 4.225,30 € 4.838,38 € AOK Rheinland 8.610,50 € 4.014,04 € 4.596,46 € 257 Okt 15 28.10.2015 19.517,70 € 9.472,51 € 10.045,19 € Bahn BKK 18.541,82 € 8.998,88 € 9.542,93 € 258 Okt 15 28.10.2015 1.827,64 € 890,10 € 937,54 € mhplus 1.736,26 € 845,60 € 890,66 € 259 Okt 15 28.10.2015 557,19 € 212,93 € 344,26 € BARMER 529,33 € 202,28 € 327,05 € 260 Nov 15 26.11.2015 1.859,18 € 884,17 € 975,01 € pronova BKK 1.766,22 € 839,96 € 926,26 € 261 Nov 15 26.11.2015 1.215,53 € 562,95 € 652,58 € TKK 1.154,75 € 534,80 € 619,95 € 262 Nov 15 26.11.2015 1.093,08 € 532,08 € 561,00 € IKK classic 1.038,43 € 505,48 € 532,95 € 263 Nov 15 26.11.2015 7.694,43 € 3.583,80 € 4.110,63 € AOK Rheinland 7.309,71 € 3.404,61 € 3.905,10 € 264 Nov 15 26.11.2015 18.606,59 € 9.041,35 € 9.565,24 € Bahn BKK 17.676,26 € 8.589,28 € 9.086,98 € 265 Nov 15 26.11.2015 2.059,50 € 1.006,03 € 1.053,47 € mhplus 1.956,53 € 955,73 € 1.000,80 € 266 Nov 15 26.11.2015 404,50 € 138,79 € 265,71 € BARMER 384,28 € 131,85 € 252,42 € 267 Dez 15 28.12.2015 1.142,67 € 532,50 € 610,17 € pronova BKK 1.085,54 € 505,88 € 579,66 € 268 Dez 15 28.12.2015 719,78 € 321,63 € 398,15 € TKK 683,79 € 305,55 € 378,24 € 269 Dez 15 28.12.2015 479,87 € 233,59 € 246,28 € IKK classic 455,88 € 221,91 € 233,97 € 270 Dez 15 28.12.2015 5.476,44 € 2.539,27 € 2.937,17 € AOK Rheinland 5.202,62 € 2.412,31 € 2.790,31 € 271 Dez 15 28.12.2015 18.788,07 € 9.130,41 € 9.657,66 € Bahn BKK 17.848,67 € 8.673,89 € 9.174,78 € 272 Dez 15 28.12.2015 1.878,78 € 915,67 € 963,11 € mhplus 1.784,84 € 869,89 € 914,95 € 273 Dez 15 28.12.2015 51,90 € 25,20 € 26,70 € Barmer GEK 49,31 € 23,94 € 25,37 € 274 Dez 15 28.12.2015 212,46 € 45,54 € 166,92 € BARMER 201,84 € 43,26 € 158,57 € 275 Jan 16 27.01.2016 1.381,71 € 643,39 € 738,32 € pronova 1.312,62 € 611,22 € 701,40 € 276 Jan 16 27.01.2016 796,40 € 356,85 € 439,55 € TKK 756,58 € 339,01 € 417,57 € 277 Jan 16 27.01.2016 412,95 € 198,02 € 214,93 € IKK classic 392,30 € 188,12 € 204,18 € 278 Jan 16 27.01.2016 5.248,73 € 2.397,78 € 2.850,95 € AOK Rheinland 4.986,29 € 2.277,89 € 2.708,40 € 279 Jan 16 27.01.2016 22.758,58 € 10.931,08 € 11.827,50 € Bahn BKK 21.620,65 € 10.384,53 € 11.236,13 € 280 Jan 16 27.01.2016 1.935,30 € 939,05 € 996,25 € mhplus 1.838,54 € 892,10 € 946,44 € 281 Jan 16 27.01.2016 1.289,30 € 622,89 € 666,41 € Barmer GEK 1.224,84 € 591,75 € 633,09 € 282 Jan 16 27.01.2016 372,65 € 166,71 € 205,94 € BARMER 354,02 € 158,37 € 195,64 € 283 Feb 16 25.02.2016 2.383,79 € 1.131,17 € 1.252,62 € pronova BKK 2.264,60 € 1.074,61 € 1.189,99 € 284 Feb 16 25.02.2016 1.639,51 € 765,27 € 874,24 € TKK 1.557,53 € 727,01 € 830,53 € 285 Feb 16 25.02.2016 1.154,99 € 552,48 € 602,51 € DAK 1.097,24 € 524,86 € 572,38 € 286 Feb 16 25.02.2016 1.039,96 € 498,69 € 541,27 € IKK classic 987,96 € 473,76 € 514,21 € 287 Feb 16 25.02.2016 8.223,83 € 3.829,11 € 4.394,72 € AOK Rheinland 7.812,64 € 3.637,65 € 4.174,98 € 288 Feb 16 25.02.2016 41.283,00 € 19.836,78 € 21.446,22 € Bahn BKK 39.218,85 € 18.844,94 € 20.373,91 € 289 Feb 16 25.02.2016 1.826,78 € 884,79 € 941,99 € mhplus 1.735,44 € 840,55 € 894,89 € 290 Feb 16 25.02.2016 1.775,72 € 859,26 € 916,46 € Barmer GEK 1.686,93 € 816,30 € 870,64 € 291 Feb 16 25.02.2016 234,71 € 100,06 € 134,65 € BARMER 222,97 € 95,06 € 127,92 € 292 Mrz 16 29.03.2016 2.562,84 € 1.216,65 € 1.346,19 € pronova BKK 2.434,70 € 1.155,82 € 1.278,88 € 293 Mrz 16 29.03.2016 1.717,33 € 804,18 € 913,15 € TKK 1.631,46 € 763,97 € 867,49 € 294 Mrz 16 29.03.2016 666,88 € 319,00 € 347,88 € DAK 633,54 € 303,05 € 330,49 € 295 Mrz 16 29.03.2016 1.061,72 € 509,13 € 552,59 € IKK classic 1.008,63 € 483,67 € 524,96 € 296 Mrz 16 29.03.2016 7.774,77 € 3.612,51 € 4.162,26 € AOK Rheinland 7.386,03 € 3.431,88 € 3.954,15 € 297 Mrz 16 29.03.2016 44.243,84 € 21.271,24 € 22.972,60 € Bahn BKK 42.031,65 € 20.207,68 € 21.823,97 € 298 Mrz 16 29.03.2016 813,49 € 393,02 € 420,47 € mhplus 772,82 € 373,37 € 399,45 € 299 Mrz 16 29.03.2016 776,31 € 375,05 € 401,26 € Barmer GEK 737,49 € 356,30 € 381,20 € 300 Mrz 16 29.03.2016 150,65 € 59,46 € 91,19 € BARMER 143,12 € 56,49 € 86,63 € 301 Apr 16 27.04.2016 2.994,32 € 1.428,24 € 1.566,08 € pronova BKK 2.844,60 € 1.356,83 € 1.487,78 € 302 Apr 16 27.04.2016 1.821,85 € 856,44 € 965,41 € TKK 1.730,76 € 813,62 € 917,14 € 303 Apr 16 27.04.2016 1.398,06 € 668,75 € 729,31 € DAK 1.328,16 € 635,31 € 692,84 € 304 Apr 16 27.04.2016 355,46 € 170,45 € 185,01 € IKK classic 337,69 € 161,93 € 175,76 € 305 Apr 16 27.04.2016 5.085,40 € 2.319,47 € 2.765,93 € AOK Rheinland 4.831,13 € 2.203,50 € 2.627,63 € 306 Apr 16 27.04.2016 47.159,10 € 22.658,43 € 24.500,67 € Bahn BKK 44.801,15 € 21.525,51 € 23.275,64 € 307 Apr 16 27.04.2016 1.272,09 € 614,58 € 657,51 € mhplus 1.208,49 € 583,85 € 624,63 € 308 Apr 16 27.04.2016 42,68 € 20,62 € 22,06 € Barmer GEK 40,55 € 19,59 € 20,96 € 698.931,52 € 331.818,03 € 367.113,49 € 656.948,01 € 311.795,14 € 345.121,59 € In allen vorgenannten Fällen wäre es dem Angeklagten H möglich gewesen, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Bei der Feststellung des Schadens bezogen auf die Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate, gelten die Ausführungen zur N entsprechend. Weil die D2 allerdings die Betriebsnummer 00000 führt, ist für die Jahr 2014 bis 2016 die Bahn BKK die zuständige Krankenkasse. Die entsprechenden Feststellungen zum Schaden sind in der Anlage 3 wiedergegeben. Die Kammer hat den Schaden entsprechend und anhand der Darstellungen der DRV dargestellt, soweit diese nicht zu korrigieren waren. Eine Darstellung – wie bei der N – nach Monaten und sodann nach Mitarbeitern war nicht sinnvoll, da es zahlreiche Differenzberechnungen zu bereits gezahlten Beiträgen anzustellen galt und die Anzahl an Mitarbeitern zu groß war. Die entsprechende Differenzberechnung zu bereits geleisteten Beiträgen war insoweit gesondert auszuweisen, weil nur auf diese Weise der progressiv verlaufende Satz der Einkommensteuer – deren Erhebungsform die Lohnsteuer lediglich ist – zur Abbildung gebracht werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 1 StR 185/16 –, juris, Rn. 25). ccc) Feststellte Sozialversicherungsgrundlagen Die Kammer hat zudem die im Anhang 4 wiedergegebenen nachfolgenden Feststellungen zu den Sozialversicherungsgrundlagen der einzelnen Mitarbeiter getroffen. Diese Feststellungen betreffen den Beschäftigungszeitraum, die Stundenanzahl, den Stundenlohn, den Nettolohn, die Lohnsteuerklasse und das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Die Kammer hat dabei auf die Darstellungen der deutschen Rentenversicherung zurückgegriffen, bei der die entsprechenden Merkmale sämtlich zusammengeführt wurden. c) D3 aa) Subunternehmer der D3 Der Angeklagte H bediente sich auch auf Ebene der D3 also auf der – „zweiten“ – Ebene eines vergleichbaren Modells wie die C Sicherheitsdienste GmbH und ließ sich ebenfalls nicht leistungsunterlegte Rechnungen schreiben, um diese steuerlich geltend zu machen. Hierbei bediente er sich eines nicht existenten Einzelunternehmens, der U2 Ltd, für die er vorgebliche Rechnungen schrieb, sowie des Einzelunternehmens S4 Bewachungen. Zudem schrieb auch die D2 der D3 Rechnungen. Die Subunternehmen erbrachten keine Leistungen. Im Hinblick auf die Subunternehmen der D3 konnte die Kammer die nachfolgenden Feststellungen treffen. aaa) D2 Der Angeklagte H stellte der D3 unter der Rechnung-Nr. 022/2016 vom 10. Juni 2016 über den Abrechnungszeitraum Mai 2016 104.182,38 € netto, d.h. 123.977,03 € brutto in Rechnung. Unter der Rechnung-Nr. 023/2016 vom 1. Juli 2016 über den Abrechnungszeitraum Juni 2016 stellten die Vorgenannten der D3 91.239,66 € netto, d.h. 108.575,20 € brutto in Rechnung. Diese Rechnung wurde nicht überwiesen oder in bar bezahlt. Beide Rechnungen erfolgten ohne Gegenleistung. bbb) U2 Ltd Namens der U2 Ltd. geschriebene Rechnungen, die angeblich durch einen Günther I13 , geboren am 11. März 1968 bei der Stadt Köln angemeldet wurden, gingen bei der D3 angebliche folgende Rechnungen ein: Tabelle wurde entfernt Die U2 Ltd existierte indessen nicht. Bei den Rechnungen handelt es sich insoweit um Eigenrechnungen der D3 . Die Rechnungen wurden – ohne dass dies näher festgestellt werden konnte – entweder durch den Angeklagten H oder den gesondert verfolgten M3 geschrieben. Eine Zahlung an die U2 Ltd oder an einen Herrn I5 erfolgte nicht. Das in Rechnung gestellte Geld wurde vielmehr in bar abgehoben. ccc) S4 Bewachungen Die Fa. S4 Bewachungen wurde von dem gesondert verfolgten H1 , dem Bruder des gesondert verfolgten L3 , zum 01.06.2016 mit dem Gewerbegegenstand Objekt- und Personenschutz angemeldet. Namens der S4 Bewachungen wurden der D3 folgende, nicht leistungsunterlegte Rechnungen geschrieben: Tabelle wurde entfernt Für die S4 Bewachungen wurden erstmals zum 12. Dezember 2016 Mitarbeiter bei der DRV angemeldet. Am 30. November 2016 wurde, wie bereits angeführt, durch eine Anwalts- und Steuerberaterkanzlei für den gesondert verfolgten H1 eine steuerliche Selbstanzeige beim Finanzamt Köln-Porz abgegeben. bb) Schaden aaa) Gesamtschaden Dadurch, dass der Angeklagte H seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich anmeldete und Beiträge nicht hinreichend abführte, entstand der aus der nachfolgenden Übersicht ersichtliche Schaden. Fall Monat Fälligkeit Beitrags- AG-Anteil (€) AN-Anteil (€) Kranken- Abzgl. 5% summe (€) kasse Beitragssumme AG AN 351 Mai 16 27.05.2016 4.072,71 € 1.949,07 € 2.123,64 € TKK 3.869,07 € 1.851,62 € 2.017,46 € 352 Mai 16 27.05.2016 931,81 € 445,72 € 486,09 € DAK 885,22 € 423,43 € 461,79 € 353 Mai 16 27.05.2016 2.889,63 € 1.385,66 € 1.503,97 € IKK West 2.745,15 € 1.316,38 € 1.428,77 € 354 Mai 16 27.05.2016 3.941,24 € 1.909,18 € 2.032,06 € pronova BKK 3.744,18 € 1.813,72 € 1.930,46 € 355 Mai 16 27.05.2016 3.938,79 € 1.744,27 € 2.194,52 € AOK Rheinland 3.741,85 € 1.657,06 € 2.084,79 € 356 Mai 16 27.05.2016 510,59 € 233,35 € 277,24 € mhplus BKK 485,06 € 221,68 € 263,38 € 357 Mai 16 27.05.2016 34.805,12 € 16.786,67 € 18.018,45 € BEK 33.064,86 € 15.947,34 € 17.117,53 € 358 Jun 16 28.06.2016 3.612,62 € 1.725,34 € 1.887,28 € TKK 3.431,99 € 1.639,07 € 1.792,92 € 359 Jun 16 28.06.2016 1.776,75 € 852,00 € 924,75 € IKK West 1.687,91 € 809,40 € 878,51 € 360 Jun 16 28.06.2016 2.808,22 € 1.361,04 € 1.447,18 € pronova BKK 2.667,81 € 1.292,99 € 1.374,82 € 361 Jun 16 28.06.2016 4.484,37 € 2.011,99 € 2.472,38 € AOK Rheinland 4.260,15 € 1.911,39 € 2.348,76 € 362 Jun 16 28.06.2016 104,53 € 50,76 € 53,77 € BKK VDNW AG 99,30 € 48,22 € 51,08 € 363 Jun 16 28.06.2016 898,49 € 420,75 € 477,74 € mhplus BKK 853,57 € 399,71 € 453,85 € 364 Jun 16 28.06.2016 34.212,06 € 16.495,47 € 17.716,59 € BEK 32.501,46 € 15.670,70 € 16.830,76 € 365 Jul 16 27.07.2016 4.084,67 € 1.951,86 € 2.132,81 € TKK 3.880,44 € 1.854,27 € 2.026,17 € 366 Jul 16 27.07.2016 2.848,38 € 1.371,70 € 1.476,68 € IKK West 2.705,96 € 1.303,12 € 1.402,85 € 367 Jul 16 27.07.2016 3.068,72 € 1.486,58 € 1.582,14 € pronova BKK 2.915,28 € 1.412,25 € 1.503,03 € 368 Jul 16 27.07.2016 6.691,44 € 3.012,00 € 3.679,44 € AOK Rheinland 6.356,87 € 2.861,40 € 3.495,47 € 369 Jul 16 27.07.2016 1.077,40 € 507,19 € 570,21 € mhplus BKK 1.023,53 € 481,83 € 541,70 € 370 Jul 16 27.07.2016 30.665,34 € 14.777,40 € 15.887,94 € BEK 29.132,07 € 14.038,53 € 15.093,54 € 371 Aug 16 29.08.2016 2.940,74 € 1.336,66 € 1.604,08 € TKK 2.793,70 € 1.269,83 € 1.523,88 € 372 Aug 16 29.08.2016 4.909,24 € 2.355,97 € 2.553,27 € IKK West 4.663,78 € 2.238,17 € 2.425,61 € 373 Aug 16 29.08.2016 2.808,22 € 1.361,04 € 1.447,18 € pronova BKK 2.667,81 € 1.292,99 € 1.374,82 € 374 Aug 16 29.08.2016 5.495,78 € 2.444,82 € 3.050,96 € AOK Rheinland 5.220,99 € 2.322,58 € 2.898,41 € 375 Aug 16 29.08.2016 287,64 € 125,64 € 162,00 € mhplus BKK 273,26 € 119,36 € 153,90 € 376 Aug 16 29.08.2016 22.482,07 € 10.822,69 € 11.659,38 € BEK 21.357,97 € 10.281,56 € 11.076,41 € 377 Sep 16 28.09.2016 2.627,38 € 1.181,51 € 1.445,87 € TKK 2.496,01 € 1.122,43 € 1.373,58 € 378 Sep 16 28.09.2016 1.994,82 € 825,41 € 1.169,41 € IKK West 1.895,08 € 784,14 € 1.110,94 € 379 Sep 16 28.09.2016 2.851,67 € 1.316,70 € 1.534,97 € pronova BKK 2.709,09 € 1.250,87 € 1.458,22 € 380 Sep 16 28.09.2016 832,77 € 403,34 € 429,43 € actimonda KK 791,13 € 383,17 € 407,96 € 381 Sep 16 28.09.2016 4.803,38 € 2.041,04 € 2.762,34 € AOK Rheinland 4.563,21 € 1.938,99 € 2.624,22 € 382 Sep 16 28.09.2016 1.020,97 € 495,73 € 525,24 € BKK VDNW AG 969,92 € 470,94 € 498,98 € 383 Sep 16 28.09.2016 1.041,28 € 489,74 € 551,54 € mhplus BKK 989,22 € 465,25 € 523,96 € 384 Sep 16 28.09.2016 21.437,34 € 10.248,74 € 11.188,60 € BEK 20.365,47 € 9.736,30 € 10.629,17 € 385 Okt 16 27.10.2016 2.848,71 € 1.285,88 € 1.562,83 € TKK 2.706,27 € 1.221,59 € 1.484,69 € 386 Okt 16 27.10.2016 3.760,45 € 1.672,08 € 2.088,37 € IKK West 3.572,43 € 1.588,48 € 1.983,95 € 387 Okt 16 27.10.2016 2.796,84 € 1.290,28 € 1.506,56 € pronova BKK 2.657,00 € 1.225,77 € 1.431,23 € 388 Okt 16 27.10.2016 259,17 € 125,52 € 133,65 € actimonda KK 246,21 € 119,24 € 126,97 € 389 Okt 16 27.10.2016 5.231,25 € 2.314,49 € 2.916,76 € AOK Rheinland 4.969,69 € 2.198,77 € 2.770,92 € 390 Okt 16 27.10.2016 1.781,55 € 866,41 € 915,14 € BKK VDNW AG 1.692,47 € 823,09 € 869,38 € 391 Okt 16 27.10.2016 580,07 € 266,92 € 313,15 € mhplus BKK 551,07 € 253,57 € 297,49 € 392 Okt 16 27.10.2016 19.192,17 € 9.215,24 € 9.976,93 € BEK 18.232,56 € 8.754,48 € 9.478,08 € 393 Nov 16 28.11.2016 2.494,69 € 1.119,13 € 1.375,56 € TKK 2.369,96 € 1.063,17 € 1.306,78 € 394 Nov 16 28.11.2016 2.608,63 € 1.119,75 € 1.488,88 € IKK West 2.478,20 € 1.063,76 € 1.414,44 € 395 Nov 16 28.11.2016 2.727,00 € 1.256,62 € 1.470,38 € pronova BKK 2.590,65 € 1.193,79 € 1.396,86 € 396 Nov 16 28.11.2016 3.896,38 € 1.723,94 € 2.172,44 € AOK Rheinland 3.701,56 € 1.637,74 € 2.063,82 € 397 Nov 16 28.11.2016 1.504,75 € 665,81 € 838,94 € BKK VDNW AG 1.429,51 € 632,52 € 796,99 € 398 Nov 16 28.11.2016 960,49 € 450,71 € 509,78 € mhplus BKK 912,47 € 428,17 € 484,29 € 399 Nov 16 28.11.2016 15.735,11 € 7.540,12 € 8.194,99 € BEK 14.948,35 € 7.163,11 € 7.785,24 € 400 Dez 16 28.12.2016 1.398,43 € 583,46 € 814,97 € TKK 1.328,51 € 554,29 € 774,22 € 401 Dez 16 28.12.2016 2.431,08 € 1.100,19 € 1.330,89 € IKK West 2.309,53 € 1.045,18 € 1.264,35 € 402 Dez 16 28.12.2016 2.870,63 € 1.325,84 € 1.544,79 € pronova BKK 2.727,10 € 1.259,55 € 1.467,55 € 403 Dez 16 28.12.2016 2.424,32 € 1.018,04 € 1.406,28 € AOK Rheinland 2.303,10 € 967,14 € 1.335,97 € 404 Dez 16 28.12.2016 528,02 € 191,56 € 336,46 € BKK VDNW AG 501,62 € 181,98 € 319,64 € 405 Dez 16 28.12.2016 378,99 € 169,77 € 209,22 € mhplus BKK 360,04 € 161,28 € 198,76 € 406 Dez 16 28.12.2016 12.236,43 € 5.847,33 € 6.389,10 € BEK 11.624,61 € 5.554,96 € 6.069,65 € 407 Jan 17 27.01.2017 1.857,65 € 806,04 € 1.051,61 € TKK 1.764,77 € 765,74 € 999,03 € 408 Jan 17 27.01.2017 906,22 € 434,65 € 471,57 € IKK West 860,91 € 412,92 € 447,99 € 409 Jan 17 27.01.2017 1.551,73 € 682,68 € 869,05 € pronova BKK 1.474,14 € 648,55 € 825,60 € 410 Jan 17 27.01.2017 1.566,23 € 672,04 € 894,19 € AOK Rheinland 1.487,92 € 638,44 € 849,48 € 411 Jan 17 27.01.2017 75,44 € 36,27 € 39,17 € BKK VDNW AG 71,67 € 34,46 € 37,21 € 412 Jan 17 27.01.2017 129,45 € 48,95 € 80,50 € mhplus BKK 122,98 € 46,50 € 76,48 € 413 Jan 17 27.01.2017 13.982,31 € 6.635,41 € 7.346,90 € BEK 13.283,19 € 6.303,64 € 6.979,56 € 414 Feb 17 24.02.2017 2.666,68 € 1.199,75 € 1.466,93 € TKK 2.533,35 € 1.139,76 € 1.393,58 € 415 Feb 17 24.02.2017 1.784,44 € 856,33 € 928,11 € IKK West 1.695,22 € 813,51 € 881,70 € 416 Feb 17 24.02.2017 1.542,47 € 678,22 € 864,25 € pronova BKK 1.465,35 € 644,31 € 821,04 € 417 Feb 17 24.02.2017 2.073,67 € 915,43 € 1.158,24 € AOK Rheinland 1.969,99 € 869,66 € 1.100,33 € 418 Feb 17 24.02.2017 227,38 € 96,27 € 131,11 € mhplus BKK 216,01 € 91,46 € 124,55 € 419 Feb 17 24.02.2017 18.248,96 € 8.700,79 € 9.548,17 € BEK 17.336,51 € 8.265,75 € 9.070,76 € 420 Mrz 17 29.03.2017 2.381,15 € 1.060,63 € 1.320,52 € TKK 2.262,09 € 1.007,60 € 1.254,49 € 421 Mrz 17 29.03.2017 1.778,44 € 790,33 € 988,11 € IKK West 1.689,52 € 750,81 € 938,70 € 422 Mrz 17 29.03.2017 2.594,86 € 1.187,49 € 1.407,37 € pronova BKK 2.465,12 € 1.128,12 € 1.337,00 € 423 Mrz 17 29.03.2017 1.050,86 € 490,42 € 560,44 € AOK Rheinland 998,32 € 465,90 € 532,42 € 424 Mrz 17 29.03.2017 262,15 € 126,04 € 136,11 € BKK VDNW AG 249,04 € 119,74 € 129,30 € 425 Mrz 17 29.03.2017 18.377,06 € 8.767,39 € 9.609,67 € BEK 17.458,21 € 8.329,02 € 9.129,19 € 426 Apr 17 26.04.2017 17.750,23 € 8.577,07 € 9.173,16 € BEK 16.862,72 € 8.148,22 € 8.714,50 € Summe: 402.408,72 € 189.838,32 € 212.570,40 € 384.937,62 € 180.346,40 € 201.941,88 € In allen vorgenannten Fällen wäre es dem Angeklagten H möglich gewesen, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Bei der Feststellung des Schadens bezogen auf die Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate, gelten die Ausführungen zur N entsprechend. Weil die D3 allerdings die Betriebsnummer 00000 führt, ist für die Jahr 2016 und 2017 die BARMER (BEK) die zuständige Krankenkasse. Die entsprechenden Feststellungen sind in der Anlage 5 wiedergegeben. Die Kammer hat auch hier den Schaden entsprechend und anhand der Darstellungen der DRV dargestellt, soweit diese nicht zu korrigieren waren. Eine Darstellung – wie bei der N – nach Monaten und sodann nach Mitarbeitern war nicht sinnvoll, da es zahlreiche Differenzberechnungen zu bereits gezahlten Beiträgen anzustellen galt und die Anzahl an Mitarbeitern zu groß war. Die entsprechende Differenzberechnung zu bereits geleisteten Sozialabgaben war insoweit gesondert auszuweisen, weil nur auf diese Weise der progressiv verlaufende Satz der Einkommensteuer – deren Erhebungsform die Lohnsteuer lediglich ist – zur Abbildung gebracht werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 1 StR 185/16 –, juris, Rn. 25). ccc) Festgestellte Sozialversicherungsgrundlagen Die Schadensberechnung basiert auf den in der Anlage 6 wiedergegebenen Feststellungen zu den Sozialversicherungsgrundlagen der einzelnen Mitarbeiter. Diese Feststellungen betreffen den Beschäftigungszeitraum, die Stundenanzahl, den Stundenlohn, den Nettolohn, die Lohnsteuerklasse und das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Die Kammer hat dabei auf die Darstellungen der deutschen Rentenversicherung zurückgegriffen, bei der die entsprechenden Merkmale sämtlich zusammengeführt wurden. d) Methodik der Schadensberechnung aa) Stundenzahl Die Kammer hat zunächst die Höhe der geleisteten Stunden der einzelnen Mitarbeiter – bzw. soweit solche verwendet wurden – der einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern festgestellt. Diese Stunden sind oben jeweils in den Feststellungen zu den Sozialversicherungsgrundlagen für jeden einzelnen Arbeitnehmer wiedergegeben. bb) Stundenlohn Sodann hat die Kammer den jeweiligen Stundenlohn festgestellt. Die Kammer hat, soweit eine konkrete Lohnhöhe feststellbar war, die entsprechenden Angaben berücksichtigt. Solche Angaben zur Lohnhöhe lagen ab Dezember 2014 vor. Bis dahin hat die Kammer einen Stundenlohn in Höhe von 8 Euro geschätzt. Der jeweilige Stundensatz ist oben in den Feststellungen zu den Sozialversicherungsgrundlagen für jeden einzelnen Arbeitnehmer wiedergegeben. cc) Sozialversicherungspflichtiges Entgelt Aufgrund der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV angenommenen Nettolohnabrede sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 S SGB IV als sozialversicherungspflichtiges Entgelt die Einnahmen des Beschäftigten (also das Ergebnis der Multiplikation von Stundenanzahl mit dem Stundenlohn) einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen nur teilweiser Schwarzlohnzahlungen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 320/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. November 2009, 1 StR 283/09 -, juris). Das tatsächliche Bruttoentgelt ist danach ausgehend von der Nettolohnzahlung (Stundenzahl multipliziert mit dem Stundenlohn) „hochzurechnen“ (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 StR 379/13 –, juris, Rn 31; Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 266a Rn. 59). aaa) Vorgehen soweit keine personenbezogene Zurechnung möglich Soweit eine personenbezogene Zurechnung der Stunden nicht möglich war, hat die Kammer einen Hochrechnungsfaktor zur Anwendung gebracht. Dieser wird aufgrund der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung gebildet. Für das Jahr 2011 (N , Gruppe Rechnungen) ist die Kammer von einem Hochrechnungsfaktor von 1,55388, für 2012 (N , Gruppe H ) in Höhe von 1,55027 und für 2013 (N , Gruppe H und Gruppe Security) in Höhe von 1,54309 ausgegangen. Für das Jahr 2014 (D2 , Gruppe Security) war ein Hochrechnungsfaktor von 1,54309 festzustellen. Für das Jahr 2015 (D2 , Gruppe Security) war ein Hochrechnungsfaktor von 1,54428 und für das Jahr 2016 (D2 , Gruppe Security) ein solcher von 1,55630 festzustellen. Auf Ebene der D3 ist die Kammer für das Jahr 2016 (D3 , Gruppe Security) Kammer von einem Hochrechnungsfaktor in Höhe von 1,54907 und für das Jahr 2017 (D3 , Gruppe Security) in Höhe von 1,55147 ausgegangen. Wegen der im Tatzeitraum unterschiedlichen Beitrags- und Steuersätze war der Hochrechnungsfaktor für jede Gesellschaft und für jedes Jahr gesondert zu bestimmen. Für die Sozialversicherungssätze galten die für Westdeutschland maßgeblichen Sätze. Insoweit gelten folgende Sozialversicherungs- und Eingangssteuersätze (jeweils in Prozent): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Krankenversicherung 15,5 15,5 15,5 15,5 14,6+ Zuschl 14,6+ Zuschl 14,6+ Zuschl AN-Anteil 8,2 8,2 8,2 8,2 7,3 + Zuschl 7,3 + Zuschl 7,3 + Zuschl AG-Anteil 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 Rentenversicherung 19,9 19,6 18,9 18,9 18,7 18,7 18,7 AN-Anteil 9,95 9,8 9,45 9,45 9,35 9,35 9,35 AG-Anteil 9,95 9,8 9,45 9,45 9,35 9,35 9,35 Arbeitslosenversicherung 3 3 3 3 3 3 3 AN-Anteil 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 AG-Anteil 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Pflegeversicherung 1,95 + Zschl. 1,95 + Zschl. 2,05 2,05 2,35 2,35 2,55 AN-Anteil 1,225 1,225 1,275 1,275 1,425 1,425 1,525 AG-Anteil 0,975 0,975 1,025 1,025 1,175 1,175 1,275 Eingangssteuersatz 14 14 14 14 14 14 14 Solidaritätszuschlag 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 Die Kammer hat die Kirchensteuer außer Ansatz gelassen, ist allerdings von dem erhöhten Arbeitnehmeranteil (AN-Anteil) für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausgegangen. Dies erschien im Hinblick auf das Außerbetrachtlassen der Kirchensteuer sowie des vorgenommenen „Sicherheitsabschlages“ angemessen. Nach Bestimmung der Quote der vom Bruttolohn der Arbeitnehmer abzuziehenden Steuern und Beiträge q ergibt sich der Hochrechnungsfaktor nach der Formel 1/(1-q) wie im Folgenden dargestellt: N N N D2 D2 D2 D3 D3 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2016 2017 Krankenversicherung 8,2 8,2 8,2 8,2 8,2 8,7 8,4 8,4 Rentenversicherung 9,95 9,8 9,45 9,45 9,35 9,35 9,35 9,35 Arbeitslosenversicherung 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Pflegeversicherung 1,225 1,225 1,275 1,275 1,425 1,425 1,425 1,525 Lohnsteuer 14 14 14 14 14 14 14 14 Solidaritätszuschlag 0,77 0,77 0,77 0,77 0,77 0,77 0,77 0,77 in Prozent 35,645 35,495 35,195 35,195 35,245 35,745 35,445 35,545 Dezimal = q 0,35645 0,35495 0,35195 0,35195 0,35245 0,35745 0,35445 0,35545 Hochrechnungsfaktor 1,5538808 1,55026742 1,54309081 1,54309081 1,54428229 1,55629912 1,54906669 1,55147002 Durch Anwendung der ermittelten Hochrechnungsfaktoren auf die Schwarzlöhne ergibt sich das monatliche sozialversicherungspflichtige (Bruttoarbeits-)Entgelt. bbb) Vorgehen soweit eine Zurechnung zu nicht identifizierbaren Personen möglich war Soweit eine personenbezogene Zurechnung der Stunden möglich war, die jeweilige Person aber nicht identifizierbar war, hat die Kammer den Lohnsteuersatz anhand des Steuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 – 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.). Durch die – trotz der fehlenden Identifizierbarkeit – personenbezogene Zuordnung wird der progressiv verlaufende Steuersatz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 1 StR 185/16 –, juris, Rn. 27) und die Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Die Kammer ist dabei nicht von einer Kirchensteuerpflicht ausgegangen. Im Übrigen hat die Kammer die jeweils geltenden Sozialversicherungsbeiträge zur Anwendung gebracht. ccc) Vorgehen soweit eine personenbezogene Zurechnung an identifizierbare Personen möglich war Soweit eine personenbezogene Zurechnung der Stunden möglich und der Arbeitnehmer identifizierbar war, hat die Kammer die jeweils bekannten Besteuerungsmerkmale (insbesondere Lohnsteuerklasse und Kirchensteuerpflicht) berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 1 StR 346/18 –, juris, Rn. 37). Soweit eine Konfession nicht bekannt war, hat die Kammer keine Kirchensteuerpflicht angenommen. Im Übrigen hat die Kammer die jeweils geltenden Sozialversicherungsbeiträge zur Anwendung gebracht. dd) Sozialabgaben / Sicherheitsabschlag Auf das dergestalt ermittelte sozialversicherungspflichtige Entgelt hat die Kammer die oben dargestellten Sozialversicherungssätze angewendet und so Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ermittelt. Dabei ist die Kammer, wie bereits für die Ermittlung des sozialversichungspflichtigen Entgelts, von folgenden – für Westdeutschland maßgeblichen – Beitragsbemessungsgrenzen ausgegangen. Beitragsbemessungsgrenzen Jahr Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung / BA 2011 3.712,50 € 5.500,00 € 2012 3.825,00 € 5.600,00 € 2013 3.937,50 € 5.800,00 € 2014 4.050,00 € 5.950,00 € 2015 4.125,00 € 6.050,00 € 2016 4.237,50 € 6.200,00 € 2017 4.350,00 € 6.350,00 € e) Feststellungen zum Vorsatz Der Angeklagte H wusste, dass er verpflichtet war, seine Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig anzumelden. Dies gilt auch für Zeiten der D2 und D3 . Insoweit gerierte er sich nach außen weiterhin als „Chef“, nahm die Personalplanung sowie die Lohnzahlungen vor. Er unterließ die Anmeldung der Mitarbeiter, um die entsprechenden Beiträge zu sparen, seine Gewinne zu erhöhen und seine Dienstleistungen günstiger anbieten zu können. 3. Für § 46b StGB relevante Feststellungen Das gegen die Angeklagten – auch auf Basis einer anonymen Anzeige – wegen Steuerstraftaten und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB sowie hinsichtlich der Angeklagten L und D wegen eines korruptiven Verhältnisses zu Angestellten der Stadt G1 (dem gesondert verfolgten D5 ) geführte Verfahren führte zunächst zu umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Auch aufgrund dieser Überwachungsmaßnahmen fanden am 28. Februar 2018 in Köln, Hürth, Rheinbach und Frechen Durchsuchungen (Az.: 501 Gs 408/18 bis 501 Gs 438/18) statt, die u.a. die Geschäftsräume der C Sicherheitsdienste GmbH, der C U7 GmbH, der D4 sowie die Wohnung der Angeklagten H betrafen. Bei den Durchsuchungen wurden die auf den Servern der C -Gesellschaften liegenden Stundenaufzeichnungen dieser Gesellschaften sichergestellt. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H wurde ein USB-Stick mit zahlreichen Rechnungen der H -Gesellschaften sowie deren Stunden- und Lohnaufzeichnungen aufgefunden. Ferner wurde ein durch den Angeklagten D erstellter Notizzettel aufgefunden, auf dem sich Notizen zu Kick-back-Zahlungen fanden. Auf Basis dieser Rechnungen und Stundenaufzeichnungen erstellte der ZOI C6 am 10. Juli 2018 einen Vermerk, der durch die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Stundenaufzeichnungen und Rechnungen das festgestellte System der Scheinrechnungen darstellte und die nicht leistungsunterlegten Positionen im Wesentlichen berechnete. Dieser Vermerk verhielt sich allerdings nicht zu der Frage des C -€ und D -€. Bereits zuvor waren umfangreiche Bankauskünfte eingeholt und beantwortet worden, sodass insbesondere die Transaktionsübersichten der Geschäftskonten der N , D2 , D3 , D4 und der C Sicherheitsdienste GmbH vorlagen. In seiner polizeilichen Vernehmung am 27. August 2018 hat sich der Angeklagte H eingelassen, er habe zwischen 2010 und 2012 wieder angefangen bei der C als Subunternehmer zu arbeiten. Genauer erinnere er den Zeitpunkt nicht mehr. Den Angeklagten D habe er noch während seiner Aushilfstätigkeit für die C bei der Bewachung der L5 kennengelernt. Die N habe zwar drei bis fünf Mitarbeiter gehabt, die aber allesamt Privatrechnungen geschrieben hätten und von denen niemand zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Auftragsvergabe durch die C sei telefonisch erfolgt. Man habe ihn jeweils beauftragt, eine bestimmte Bewachung vorzunehmen und er habe dann seinen Leuten dementsprechend Bescheid gegeben und diesen vorgegeben, wohin sie zu gehen hätten. Es habe auch Rechnungen gegeben, auf denen nicht leistungsunterlegte Positionen abgerechnet worden seien. Hierfür habe er 20% Provision bekommen. Es habe zudem Fälle gegeben, in denen die Stundensätze erhöht worden seien. D habe ausgerechnet, was zurückzugeben gewesen sei und er, H , habe dies dann ausschließlich an D , übergegeben. Als nichtleistungsunterlegte Positionen nannte der Angeklagte H B2 , Revierfahrt, Akquise, N1 , Einlasskontrolle, Studioüberwachung und Veranstaltungen. Als er die N geschlossen habe, habe er noch vollständig nichtleistungsunterlegte Rechnungen geschrieben. Hierfür habe er 20% Provision erhalten. So sei die Rechnung für Februar 2014 insgesamt nicht leistungsunterlegt gewesen. Als die N aufgrund von Steuerschulden geschlossen worden sei, habe er den Arbeitnehmern gesagt, dass sie nicht mehr für ihn arbeiten könnten. Der gesondert verfolgte L3 habe dann angeboten, sich selbstständig zu machen, um die Arbeit für die C fortsetzen zu können. Er habe dann D gefragt, ob dies möglich sei und D habe dies bejaht, wenn er, H , Ansprechpartner bleibe und es bei der praktizierten Abrechnungsweise bleibe. Auch L3 sei mit der entsprechenden Abrechnung einverstanden gewesen. Die Arbeitnehmer seien dieselben geblieben. Es seien auf Anraten seines Steuerberaters nun aber einige Arbeitnehmer teilweise angemeldet worden. Die Provision von 20% sei gleichgeblieben, diese habe er nun mit L3 geteilt. D habe auch die Hintergründe der Schließung der N aufgrund von Problemen mit dem Finanzamt gekannt. In seiner Vernehmung am 6. September 2018 hat der Angeklagte H sich eingelassen, dass die Rechnungen der D2 und D3 an die D4 komplette Fakerechnungen gewesen seien. Angefangen hätten die Fake-Rechnungen der N für die die C mit der Position T2 . Nochmals befragt zu der Gründung der D2 , hat er sich eingelassen, es sei mit D vereinbart gewesen, dass es genauso weiterlaufen solle wie mit der N . Von den überhöhten Stundensätzen habe man den D -€ und den C -€ finanziert. Er vermute, dass L von dem Euro für D nichts gewusst habe. Für welche Positionen diese Euros geflossen seien, sehe man an den Stundenerhöhungen von 9,50 Euro oder 11,50 Euro auf 13,50 Euro. Als Fake-Positionen der D2 benannte er B2 -Schließen, Observationen und Revierdienste sowie die „Ausfallpauschale Gym“. Bei dem Objekt Q sei es so gewesen, dass die C einige Leute dort gehabt hätte, die über ihn gelaufen seien. Wieviele wisse er nicht. Von der Provision sei nicht alles bei der D2 zur Aufteilung an L3 und ihn verblieben, weil sie nun auch Subunternehmer gehabt hätten, die ihrerseits Scheinrechnungen geschrieben hätten. Am Ende seien ca. 10% übriggeblieben. Mit den Subunternehmern sei im Wesentlichen der gesondert verfolgte L3 befasst gewesen. Erinnern könne er sich an die N5 . Die Namen D10, S6 sagten ihm nichts. Es glaube aber, dass da schon Stunden erbracht worden seien. Von den Subunternehmern habe D gewusst, von L könne er dies nicht mit Sicherheit sagen. Befragt zu den Stundenlisten hat der Angeklagte H widersprüchliche Angaben gemacht. Er wisse nicht, ob diese die tatsächlichen Stunden wiedergeben würden. Die Löhne seien aber anhand dieser Listen bezahlt worden. Auf den USB-Stick hätten jeweils alle Firmeninhaber Zugriff gehabt. Die D2 sei sodann wegen einer Steuerprüfung geschlossen worden. Es sei dann mit der D3 weitergegangen. M3 sei bereit gewesen, eine Firma auf sich zu gründen. Die Aufträge mit der C seien sodann übertragen worden. Aufträge und Arbeitnehmer seien gleichgeblieben. Auch die Praxis der Rückflüsse sei gleichgeblieben. Lediglich der Firmenname und die Anschrift hätten sich geändert. Er wolle L nicht in Schutz nehmen und alles auf D schieben, auch insoweit seien die Dinge aber allein mit D besprochen worden. Zu Zeiten der D3 habe M3 das Geld von der Bank geholt. Die Löhne seien von D11, ihm und auch M3 ausgezahlt worden. Ferner hat sich der Angeklagte H zu Subunternehmern der D3 eingelassen. Der H1 sei der Bruder von L3 gewesen. Er habe 10% für Scheinrechnungen bekommen. Die Firma sei die S4 Bewachungen gewesen. Die U2 Ltd sei von dem L3 gebracht worden. Da habe sich auch mal jemand gemeldet, als sie dort angerufen hätten. Auf den Vorhalt, dass der Firmeninhaber nicht existiere, machte H keine weiteren Angaben. In seiner Vernehmung vom 27. September 2018 hat sich der Angeklagte H zunächst zu dem Ende der D3 eingelassen. Dieses sei durch die „Finanzsachen“ im Mai, Juni 2017 verursacht worden. Im Mai 2017 habe er, H , jedenfalls zum Arbeitsamt gehen müssen. Die Rechnungen aus März und April 2017 seien nicht mehr bezahlt worden, sondern an das Finanzamt gegangen. Es habe aber eine Verrechnung mit einer angeblichen „Jackenrechnung“ gegeben, weil D sich noch ein paar tausend Euro habe rausziehen wollen. Auf entsprechend vorgehaltene Rechnungen vom 2. Juni 2016 und 30. Juni 2015 der D2 hat er sich eingelassen, es handele sich um typische Fakerechnungen. Wenn die D3 schon gearbeitet habe, gebe es parallel keine Rechnungen der D2 . Er hat ferner wiederholt, dass die Rechnungen an die D4 immer Fake gewesen seien. Auch auf Ebene der D3 habe es Rechnungen von Subunternehmern gegeben. Er denke, davon hätten L und D gewusst. Es habe auch weiter Schwarzarbeit gegeben, auch hiervon hätten L und D durch Gespräche gewusst. Ihm sei klar gewesen, dass die Scheinrechnungen, die er geschrieben habe, sich steuerlich positiv für L und D auswirken würden. Darüber hinaus ließ er sich zu ihm vorgehaltenen Namen von Mitarbeitern der C ein, zu denen er allerdings keine konkreten Angaben machen konnte. Auf Vorhalt des auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalts der TKÜ eines Gesprächs zwischen S7 und dem Angeklagten L zu einem Darlehen der C Sicherheitsdienst über 60.000 Euro an der D2 bestätigte er die Existenz dieses Darlehens. Sie hätten dafür eine Scheinrechnung schreiben müssen, was sie auch getan hätten. Die D2 habe mit dem Darlehen Personal bezahlt. Es seien aber keine 60.000 Euro geflossen, sondern 40.000 oder 50.000 Euro. Wie das Geld von der C zur D2 gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er bestätigte ferner ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten D , M3 und ihm. In diesem Gespräch habe er seine Verärgerung darüber, dass die C den H1 , der eine Selbstanzeige zu Lasten der D3 gemacht habe, als Subunternehmer eingestellt habe, zum Ausdruck gebracht. Auch der Inhalt des USB-Sticks habe in dem Gespräch eine Rolle gespielt. Danach seien sie „keine Freunde mehr“ gewesen. Er habe aber später nochmal den D gefragt, ob er für die C arbeiten könne. Daraus sei aber u.a. aufgrund der Verhaftungen nichts geworden. Er habe in Zeiten der N / D2 / D3 um ca. 3.000 bis 4.000 Euro monatlich aus seinem Angestelltengehalt und aus Provisionen für Scheinrechnungen erhalten. V. Zweiter Tatkomplex 1. Vortatgeschehen Im Sommer 2015 musste die Stadt G1 auf Anordnung der Bezirksregierung im Wege der Amtshilfe innerhalb von wenigen Tagen eine Flüchtlingsnotunterkunft für 150 Personen in der Turnhalle des Gymnasiums am S8weg in G1 einrichten. Hierfür war die Abteilung 50 – Soziales und Wohnen – zuständig. Abteilungsleiter war seit dem 1. August 2015 der gesondert verfolgte städtische Angestellte D5 (eingruppiert in die Entgeltgruppe TVöD 11). Sein Stellvertreter war der gesondert verfolgte Beamte B6 . Die Abteilung 50 gehört zu dem Fachdienst - Jugend, Familie und Soziales, der vom Zeugen C7 geleitet wurde. Dieser unterstand dem Zeugen V1 , der wiederum direkt der Bürgermeisterin, der Zeugin T11 , unterstand. Ende August 2015 befand sich der gesondert verfolgte D5 im Urlaub. Die zu diesem Zeitpunkt anstehende Vergabe des Auftrages für die Bewachung der Flüchtlingsunterkunft am S8weg nahm daher der Zeuge C7 vor. Die Angebotsvergabe war durch die Zeugin F2 bearbeitet worden. Der Zeuge C7 vergab den Auftrag im Rahmen eines „Kurzzeitvertrages“ freihändig an den Sicherheitsdienstleister „L6 Services“. Für die Einhaltung von Vergabeverfahren war keine Zeit und diese wurde von der Bezirksregierung auch nicht erwartet. Die Geschäftsführung der Firma L6 wollte den Auftrag letztlich nicht fortführen, weil sie die aus ihrer Sicht gebotenen Standards mangels Personal nicht gewährleisten konnte. Der Auftrag wurde daher nur für wenige Tage von der Firma L6 durchgeführt. Nach Rückkehr des gesondert verfolgten D5 stellte sich der gesondert verfolgte I1 bei D5 vor. I1 hatte erfahren, dass eine Flüchtlingsunterkunft am Gymnasium errichtet worden war und wollte nach eigenen Angaben „den guten Auftrag in die C holen“. Die Zuständigkeit des gesondert verfolgten D5 hatte der gesondert verfolgte I1 aus öffentlich zugänglichen Quellen herausgefunden und diesen dann angerufen, um einen Termin zu vereinbaren. In dem folgenden Gespräch zwischen I1 und D5 legte letzterer die Vertragsunterlagen der Firma L6 offen. Am Ende des Gesprächs erklärte der gesondert verfolgte D5 , dass er grundsätzlich mit einer Auftragsvergabe an die C Sicherheitsdienste GmbH einverstanden sei, jedoch noch Rücksprache mit dem Zeugen C7 halten wolle. Sodann kam es zu einem weiteren Gespräch, an dem auch der Zeuge C7 teilnahm. Die C Sicherheitsdienste GmbH erhielt den Auftrag zur Bewachung der Notunterkunft. Begonnen wurde mit jeweils vier Personen in Tag und Nachtschicht. Ausgeschrieben wurde der Auftrag nicht. Den Bewachungsvertrag bezüglich der Notunterkunft, der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Vertragsparteien enthielt und das Unterschriftsatum vom 3. August 2015 trägt, unterzeichneten der Angeklagte L und der Zeuge C7 den Vertrag. Auszugsweise wird der Bewachungsvertrag wie folgt wiedergegeben. „§ 1 Allgemein Der Auftragnehmer ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung für die Ausübung des Bewachungsgewerbes. Die Erlaubnis wurde am 01.01.1999 von der Statdt Köln erteilt. Er ist berechtigt gewerbsmäßig Leben und Eigentum seiner Auftraggeber zu bewachen. Der Auftragnehmer führt Bewachungs- und Kontrollaufträge unter Beachtung der hierfür einschlägigen Vorschriften durch. Der Auftragnehmer stellt zur Durchführung der Aufträge geschultes Personal entgeltlich zur Verfügung. […] § 4 Kündigung […] 4.1. Kündigung Die Kündigung kann innehalb einer Frist von drei Monaten durch beide Vertragspartner in schriftlicher Form erfolgen. § 5 Leistungsumfang […] 5.2. Leistungsentgelt Für die oben aufgeführten Leistungen wird von Montag bis Sonntag ein Stundenverrechnungssatz je Sicherheitsmitarbeiter von 23,50 Euro netto vereinbart. Der Stundenverrechnungssatz für den Einsatzleiter beträgt 25,00 Euro. Es wird vereinbart, dass für jede zusätzliche zur Verfügung gestellte Sicherheitsperson ein Stundenverechnungssatz von 23,50 Euro netto zzgl. MwSt, vom Auftraggeber an den Auftraggnehmer zu vergüten ist. […]“ Da für die Notunterkunft am S8weg neben den Bewachungsleistungen auch Cateringleistungen benötigt wurden, wurde ein Auftrag zur Erbringung von Cateringdienstleistungen zunächst an die Firma M7 vergeben, die auch die Schüler des Gymnasiums am S8weg verpflegte. Diese versorgte die Bewohner des Heimes morgens, mittags und abends mit Mahlzeiten. In den Folgewochen kam es zu Beschwerden über die Qualität des vom in der Flüchtlingsunterkunft tätigen Cateringunternehmens M7 ausgegebenen Essens und die hygienischen und organisatorischen Zustände bei der Essensausgabe. Diese wurden dem gesondert verfolgten D5 insbesondere durch den gesondert verfolgten I1 mitgeteilt. Woher diese Beschwerden stammten und ob sie tatsachenunterlegt waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Über die Beschwerden kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen D5 und den Verantwortlichen der M7 , die die Vorwürfe teilweise abstritten. D5 leitete die entsprechenden Emails mindestens zwei Mal an den Zeugen C7 weiter und stellte einen Wechsel des Caterers mit E-Mail vom 19. Oktober 2019 in den Raum. Der Zeuge C7 beantwortete diese E-Mail allein mit dem Satz: „feel free to do what is necessary“. Der gesonderte verfolgte I1 , der für die C Sicherheitsdienste oft in dem Flüchtlingsheim war, sah die Gelegenheit, an dieser Stelle geschäftlich tätig zu werden. Im Folgenden kam es zu einem Gespräch jedenfalls zwischen I1 und D5 , in denen es um die Übernahme des Caterings durch I1 bzw. ein von ihm kontrolliertes Unternehmen ging. I1 gab gegenüber D5 wahrheitswidrig vor, dass seine, I1 s, Mutter ein Cateringunternehmen betreibe und erklärte, er könne das Catering jederzeit übernehmen. In einem anschließenden zweiten Gespräch wurde zum ersten Mal das Thema Geldzahlung an D5 angesprochen. Nicht aufgeklärt werden konnte in der Hauptverhandlung, ob die Initiative zu der Absprache von dem gesondert verfolgten D5 oder dem gesondert verfolgten I1 ausging und welche exakte Rolle der gesondert verfolgte B6 hierbei spielte bzw. ob dieser bei dem Gespräch überhaupt anwesend war. Jedenfalls stellte der gesondert verfolgte D5 zunächst eine Forderung von zehn Prozent der jeweiligen Rechnungssumme für die Vergabe des Auftrags. Dabei gingen I1 und D5 von monatlichen Rechnungssummen von ca. 125.000 Euro aus. Letztlich einigten sich I1 und D5 auf einen Pauschalbetrag von 10.000 Euro monatlich. Spätestens am 20. Oktober 2015 kamen die gesondert Verfolgten überein, dass der gesondert verfolgte I1 den Cateringauftrag ab November 2015 übernehmen konnte und im Gegenzug dem gesondert verfolgten D5 , monatlich hierfür 10.000 Euro zahlte. Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund der Zahlung. Ohne die Zahlungen an D5 hätte I1 den Auftrag nicht erhalten. Die Gespräche beschränkten sich auf die Flüchtlingsunterkunft S8weg und umfassten nicht auch mögliche weitere Cateringaufträge oder eine generelle Absprache. Der Firma M7 wurde von dem gesondert verfolgten D5 unter dem 20. Oktober 2015 per E-Mail zum 31. Oktober 2015 gekündigt. Der gesondert verfolgte D5 berief sich dabei auf die angeblichen Mängel des Essens und der Essensausgabe. Die Schüler des Gymnasiums S8weg wurden allerdings weiterhin von der Firma M7 verpflegt. Der gesondert verfolgte I1 gründete über seine Ehefrau L7 I1 , die auch als Geschäftsführerin eingetragen wurde, am 5. November 2015 das Unternehmen I6 Catering Service UG. Bereits am 21. Oktober 2015 hatte L7 I1 mit der Stadt G1, vertreten durch den gesondert verfolgten D5 , einen Vertrag über die Verpflegung der Flüchtlinge in der Flüchtlingsunterkunft am S8weg ab dem 1. November 2015 geschlossen. Eine Ausschreibung des Auftrags erfolgte nicht, obwohl auch andere Cateringunternehmen für den Auftrag in Betracht gekommen wären. Obwohl es zum Tatzeitpunkt Schulungen im Vergabewesen bei der Stadt G1 gab, deren Belegung durch den Zeugen C7 und D5 allerdings nicht feststellbar war, war es das Verständnis der Vorgenannten, dass Vergabevorschriften bei der Vergabe von Aufträgen im Zuge der Unterbringung von Flüchtlingen nicht gelten würden. Insoweit glaubte der Zeuge C7 sich auf Anweisungen der Bezirksregierung stützen zu können. Rückfragen innerhalb der Verwaltung der Stadt G1, warum mit der I6 Catering UG ein unerfahrenes Einmann-Unternehmen beauftragt wurde, hat die Kammer nicht feststellen können. Die in diesem Zusammenhang unterschriebenen Verträge tragen, nur eine Unterschrift für die Stadt G1 und nicht zwei. Ein Vieraugenprinzip existierte insoweit nicht. Da die I6 Catering nicht über eine eigene Küche und eigenes Personal verfügte, musste sie Dienstleistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen und erbrachte die Leistungen vollständig über Subunternehmer. Die Zubereitung des Essens erfolgte durch das Restaurant C8 , die Ausgabe des Essens durch Personal des Dienstleisters BI6 , der später in T12 umfirmierte. An der I6 Catering UG waren die Angeklagten L und D nicht beteiligt. Im November und Dezember 2015 erbrachte die I6 Catering UG Leistungen und stellte Rechnungen i.H.v. 236.037,60 Euro netto zzgl. – entsprechend dem angewendeten USt-Tarif von teilweise 7% und teilweise 19% - 23.056,96 Euro Umsatzsteuer. Der gesondert verfolgte D5 gab diese Rechnungen über den gesondert verfolgten B6 , der alle Umstände der Auftragsvergabe kannte, frei. Für die Freigabe der Rechnungen erhielt B6 einen in der Hauptverhandlung nicht exakt aufgeklärten Betrag von D5 . I1 hob nach Zahlung durch die Stadt G1 monatlich Barmittel von der Bank ab, steckte diese in ein Kuvert und übergab D5 so jeweils 10.000 Euro. Von diesen übergab D5 dem B6 dessen Anteil. Die Übergabe erfolgte zu dieser Zeit bei D5 zu Hause, der dabei stets allein war. Die erste Zahlung erfolgte im Monat November 2015, sodass D5 insgesamt 20.000 Euro erhielt. 2. Tatgeschehen a) Geschehen betreffend die Flüchtlingsunterkunft am S8weg Gegen Ende November 2015 bemerkten die Angeklagten L und D über einen Hinweis ihrer Sekretärin, dass I1 neben seiner Beschäftigung bei der C U7 einer weiteren Tätigkeit nachging. Ihr war aufgefallen, dass er während der Arbeitszeit häufig sein Büro verließ, um Telefongespräche zu führen und sie hatte Kenntnis von deren Inhalt erlangt. Von den Angeklagten L und D , denen die häufigen Abwesenheiten des I1 für Telefonate auch bereits aufgefallen waren, hierauf angesprochen, teilte I1 beiden mit, dass er über die I6 Catering UG die Verpflegung für die Notunterkunft S8weg organisiere. Gleichzeitig klärte er über die Ertragslage auf und sagte bereits in diesem Gespräch, dass der städtische Angestellte D5 hierfür aus den Einnahmen des Unternehmens monatlich 10.000 Euro erhalte, was Bedingung für den Auftrag sei. Die Funktion des gesondert verfolgten D5 bei der Stadt G1 war den Angeklagten L und D aus ihrer Tätigkeit bei der Bewachung der Flüchtlingsheime bekannt. Die Angeklagten L und D wollten an diesem Geschäft beteiligt werden und waren verärgert, dass I1 während seiner Arbeitszeit weitere Geschäfte betrieben hatte. Sie forderten I1 auf, zum einen für die von ihm für die I6 Catering UG genutzte Arbeitszeit Wiedergutmachung zu leisten. Dem kam I1 nach, indem er namens der C U7 GmbH zwei Scheinrechnungen gerichtet an die I6 Catering UG i.H.v. brutto 22.312,50 Euro (Rechnung-Nr. 145/2015 vom 30.11.2015) und 25.639,44 Euro (Rechnung-Nr. 159/2015 vom 31.12.2015) ausstellte, welche die I6 Catering am 7. Dezember 2015 und am 11. Januar 2016 bezahlte. So sollten die Angeklagten L und D am Gewinn der I6 Catering beteiligt werden, ohne sich an der UG selbst beteiligt zu haben. Zum anderen kam man überein, nunmehr als Mitgesellschafter zu dritt über ein neu gegründetes Unternehmen, die D4 , die Verpflegung der Flüchtlinge zu übernehmen. Mit den Zahlungen des Bestechungsgeldes waren die Angeklagten L und D einverstanden, weil sie wussten, dass D5 den Auftrag an die Zahlung knüpfte. Der Geschäftsbetrieb der D4 sollte am Sitz der C -Gesellschaften in Hürth, I7 Str. 000 liegen. Über weitere Möglichkeiten, auch hinsichtlich anderer Objekte in Geschäftsbeziehungen mit der Stadt G1 zu treten, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen und dies war auch nicht geplant. Der Gewinn sollte entsprechend der vereinbarten Beteiligung an der D4 nach folgendem Schlüssel aufgeteilt werden: I1 50%, D und L jeweils 25%. Zur Gründung der D4 wurde am 31. Dezember 2015 der nachfolgend auszugsweise wiedergegebene notarielle Gesellschaftsvertrag geschlossen: „§1 Name und Ort (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (2) Die Gesellschaft führt den Namen " I1 , L , D GbR". Zusätzlich führt die Gesellschaft die Geschäftsbezeichnung „D4 “. (3) Der Geschäftsbetrieb liegt in Hürth, I7-Str. 000. §2 Zweck Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Catering Unternehmen. […] §4 Gesellschafter, Anteile (1) Gesellschafter sind I1 , L , D . (2) Der Gesellschafter I1 ist an der Gesellschaft mit 50 Prozent, die Gesellschafter L und D mit jeweils 25 Prozent beteiligt, dies gilt insbesondere für die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und am Auseinandersetzungsguthaben. […] § 9 Tätigkeitsvergütung (1) Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft; unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, monatliche Vergütungen. · (2) Die Vergütungen betragen: für den Gesellschafter I1 monatlich Euro 10.000,00 für den Gesellschafter L monatlich Euro 5.000,00 für den Gesellschafter D monatlich Euro 5.000,00 sofern diese durch die Firma getragen werden können. (3) Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. § 10 Gewinnbeteiligung, Entnahmen (1) Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nach Abzug der Tätigkeitsvergütung sind die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen gemäß § 4 dieses Vertrages beteiligt. (2) Jeder Gesellschafter kann während des Geschäftsjahres außer seiner Tätigkeitsvergütung und zu Lasten seines späteren Gewinnanteils diejenigen Beträge entnehmen, die er für Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen für seinen Gesellschaftsanteil benötigt (3) Eine gemeinschaftliche Rücklage wird nicht gebildet. […]“ Bereits am 11. Dezember 2015 hatten die Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 ein Geschäftskonto bei der Sparkasse KölnBonn mit der Nummer DE00000 errichtet, über das sie jeweils einzelverfügungsgungsberechtigt waren. Der gesondert verfolgte I1 teilte D5 telefonisch im Dezember 2015 mit, es werde eine Umfirmierung geben und die Anklagten L und D seien jetzt ebenfalls Geschäftsführer und am Geschäft beteiligt. Hiermit war D5 einverstanden und reagierte auch nicht wütend, als I1 ihm mitteilte, er – I1 – habe D5 s Namen und ihre finanzielle Abrede den Angeklagten L und D genannt, obwohl I1 und D5 vereinbart hatten, dass D5 s Name geheim bleiben müsse. Die D4 nahm zum 1. Januar 2016 ihren Betrieb auf und versorgte die Flüchtlinge in der Unterkunft am S8weg . Am 5. Januar 2016 schrieb der gesondert verfolgte I1 an den gesondert verfolgten B6 – den gesondert verfolgten D5 in cc gesetzt – eine E-Mail, in der er mitteilte, dass die I6 Catering Service UG zur D4 GbR umfirmiert worden sei. Es ist heißt dort auszugsweise: „Sehr geehrte Herr B6 , auf diesem Weg wünschen wir Ihnen noch ein Frohes neues Jahr und bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und einer sehr guten Zusammenarbeit im letzten Jahr. Wie Ihnen schon im Dezember 2015 telefonisch mit geteilt, haben wir die Firma ‚I6 Catering-Service UG‘ in unsere neue Firma ‚D4 GbR‘ umfirmiert und haben auch unseren Firmensitz innerhalb von Hürth gewechselt. […] Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung und wünschen eine weitere und erfolgreiche Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüßen Ihr D4 U7 “ Zur Grundlage der Belieferung wurde ein Vertrag mit der Stadt G1, der auf den 29. Dezember 2015 datiert wurde, gemacht: Dieser sah in der Ziffer 4.1. eine Kündigungsfrist von 15 Tagen vor. Der Vertrag wurde von den gesondert verfolgten I1 und D5 unterschrieben und enthält neben I1 s Unterschrift und einem Stempel der D4 das Datum des 29. Dezember 2015. Die D4 verfügte über keine eigenen Mitarbeiter oder Anlagevermögen. Die Investition in solches war auch nicht beabsichtigt. Das ausgegebene Essen wurde durch das Restaurant C8 zubereitet, welches dieses anlieferte und auch das Geschirr stellte. Die Ausgabe des Essens erfolgte allein durch Personal des Dienstleisters T12 . Um die notwenigen Schwarzmittel für die Bezahlung D5 s zu generieren, vereinbarten die Angeklagten L , D mit dem gesondert verfolgte I1 , erneut auf die Dienste des Angeklagten H s zurückzugreifen. Die D2 und D3 schrieben in der Folge zahlreiche nicht leistungsunterlegte Rechnungen im Wert von insgesamt 345.696,10 Euro netto, entsprechend 411.378,35 brutto, die, wie von den Angeklagten und dem gesondert verfolgten I1 von Anfang an beabsichtigt, bei der D4 steuerlich geltend gemacht wurden. Soweit diese Mittel die an D5 feststellbar zur Auszahlung gebrachten Beträge (erheblich) übersteigen, konnte die Kammer den Verbleib dieser Mittel nicht aufklären. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte I1 entnahmen auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages der D4 zunächst monatlich 15.000 Euro für I1 und jeweils 7.500 Euro für L und D , wobei die Beträge auf Basis einer späteren Vereinbarung der Angeklagten L und D mit dem gesondert verfolgten I1 um 750 Euro pro Monat zugunsten der Angeklagten L und D erhöht wurden. Ferner wurden erhebliche Einzelzahlungen geleistet. Diese Beträge wurden von dem Geschäftskonto der D4 an die Angeklagten L und D und I1 überwiesen, wobei die Überweisung für I1 auf das Konto seiner Ehefrau ging. I1 befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Privatinsolvenzverfahren. Es war nicht vorgesehen, dass ein Gewinn im Unternehmen verbleibt. In der gelebten Praxis war der Angeklagte D für die Buchführung und die Überweisungen zuständig, auch um zu verhindern, von I1 erneut hintergangen zu werden. D verfügte über die Eingangsrechnungen und war für deren Überweisung zuständig. Der gesondert verfolgte I1 war für das operative Geschäft (Anlieferung der Speisen, Beschaffung von Personal und Geschirr, etc.) zuständig und schrieb die Ausgangsrechnungen an die Stadt G1. Er stand insbesondere in stetigem Kontakt zu dem gesondert verfolgen D5 , um die Versorgung des Flüchtlingsheimes zu planen und sichern und dessen monatlichen Geldzahlungen zu übergeben. Dem Angeklagten L kamen keine operativen oder betriebswirtschaftlichen Aufgaben zu, er war allerdings in die Entscheidungen jeweils mit eingebunden. Sowohl die Angeklagten als auch die gesondert verfolgten D5 und I1 gingen davon aus, dass die Notunterkunft am S8weg bis zum 31. Dezember 2016 betrieben werden würde. Bis dahin beabsichtigten die Beteiligten, auf Basis der getroffenen Übereinkunft zusammenzuarbeiten. Etwaige Angebote von Drittanbietern sollten keine Berücksichtigung mehr finden. Mit durch I1 vermittelter Kenntnis und ausdrücklicher Billigung durch L und D erhielt D5 weiterhin monatlich 10.000 Euro aus den Einnahmen der D4 für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Auftrages. Die Auszahlung erfolgte zeitlich nach Zahlungseingang der durch die Stadt G1 ausgezahlten Rechnungsbeträgen bei der D4 . D5 wandte sich insoweit zumeist per WhatsApp an den gesondert verfolgten I1 und fragte diesbezüglich nach. Der gesondert verfolgte D5 drängte den gesondert verfolgten I1 dabei häufig zu möglichst rascher Zahlung. Sodann wurde ein Termin zur Übergabe des Bargeldes vereinbart, die der gesondert verfolgte I1 teilweise in Restaurants, auf Parkplätzen, etwa am Hallenbad in G1, in den Wohnungen der gesondert Verfolgten oder an anderen Örtlichkeiten vornahm. Dabei erfolgte teilweise auch nur die Zahlung von gestückelten Beträgen. In einigen Fällen kam es auch zum Streit, ob und welche Beträge bereits gezahlt worden waren. Bei der Stadt G1 wurde der gesondert verfolgte D5 faktisch zunehmend alleinverantwortlich für die im Hinblick auf die Flüchtlingsheime in der Praxis zu treffenden Entscheidungen. Dies betrifft insbesondere auch die Vergabe von Aufträgen. Der Zeuge C7 hatte dem gesondert verfolgten D5 bereits früh freie Handlungsvollmacht eingeräumt. Die ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Verträge unterzeichnete er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelns D5 s, soweit D5 diese nicht kurzerhand selbst unterzeichnete. Letzteres wurde niemals beanstandet. Soweit der Zeuge C7 in Gespräche mit Dienstleistern einbezogen wurde, bestätigte er letztlich ohne eigene Kontrolle die Entscheidung D5 s. Eine Kontrolle D5 s durch vorgesetzte Stellen existierte diesbezüglich in der Praxis nicht. Kontrollmechanismen bei der Auftragsvergabe und der Erfüllung bezahlter Leistungen sowie bei der Freigabe von Zahlungen hat die Kammer nicht feststellen können. In der Abteilung 50 eingehende Rechnungen, die Kosten von Flüchtlingsunterkünften betrafen, wurden regelmäßig so behandelt, dass diese durch den gesondert verfolgten B6 – in vielen Fällen, insbesondere bei dessen Abwesenheit, auch durch den gesondert verfolgten D5 – als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet, zur Überweisung freigegeben und sodann durch die Buchhaltung angewiesen wurden. Eine weitere inhaltliche Prüfung erfolgte in der Buchhaltung nicht mehr. Ab einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt wurde hierfür ein Computerprogramm („D3“) genutzt. In eiligen Fällen wandte sich D5 per E-Mail an die an die Buchhaltung, um eine sofortige Zahlung anzuweisen. Mit E-Mail vom 30. Mai 2016 (ab dem Rechnungsmonat Mai 2016) erhöhte der gesondert verfolgte I1 – wie zuvor mit den Angeklagten L und D vereinbart und in Absprache mit dem gesondert verfolgten D5 – den Tagessatz der Verpflegung von 11,50 Euro auf 12,50 Euro pro Flüchtling in der Notunterkunft im Gymnasium am S8weg . Mit E-Mail vom 8. Juni 2016 erhöhte der gesondert verfolgte I1 den Tagessatz der Verpflegung erneut um einen Euro auf 13,50 Euro pro Flüchtling, wie ebenfalls mit den Angeklagten L und D vereinbart. Für das „Durchwinken“ dieser Erhöhungen erhielt der gesondert verfolgte D5 ab Mai 2016 monatlich eintausend Euro mehr. Die D4 schrieb für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsunterkunft S8weg die aus der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.256.890,56 Euro (brutto). Rechnungsnummer Belegdatum Betrag Zahlungseingang (Buchungstag) D4 Objekt RG. 01, 02/01216 12.01.2016 41.840,28 € 13.01.2016 S8weg RG 07/022016 15.02.2016 24.447,36 € 17.02.2016 S8weg RG. 08/022016 15.02.2016 17.225,13 € 17.02.2016 S8weg RG. Nr. 03/012016 25.01.2016 27.503,28 € 27.01.2016 S8weg RG. Nr. 04/012016 25.01.2016 13.573,02 € 27.01.2016 S8weg RG. Nr. 05/012016 31.01.2016 8.766,97 € 10.02.2016 S8weg RG. Nr. 06/012016 31.01.2016 11.077,71 € 10.02.2016 S8weg RG. Nr. 09/022016 29.02.2016 39.726,96 € 04.03.2016 S8weg RG.Nr. 10/022016 29.02.2016 19.958,68 € 04.03.2016 S8weg RG. Nr. 11/022016 29.02.2016 18.262,69 € 16.03.2016 S8weg RG. Nr. 13/032016 15.03.2016 16.389,87 € 18.03.2016 S8weg RG.Nr. 12/032016 15.03.2016 45.838,80 € 18.03.2016 S8weg RG.Nr. 14/032016 15.03.2016 9.446,22 € 18.03.2016 S8weg RG. Nr. 17/032016 31.03.2016 1.130,50 € 06.04.2016 S8weg RG. Nr. 16/032016 31.03.2016 16.801,37 € 06.04.2016 S8weg RG. Nr. 15/032016 31.03.2016 49.531,37 € 06.04.2016 S8weg RG. Nr. 22/042016 11.04.2016 24.956,68 € 15.04.2016 S8weg RG Nr. 23/042016 11.04.2016 12.935,30 € 15.04.2016 S8weg RG Nr. 26/042016 21.04.2016 31.323,18 € 29.04.2016 S8weg RG Nr. 27/042016 21.04.2016 8.175,30 € 29.04.2016 S8weg RG Nr. 30/042016 30.04.2016 31.323,18 € 04.05.2016 S8weg RG. Nr. 31/042016 30.04.2016 13.649,30 € 04.05.2016 S8weg RG. Nr. 32/052016 11.05.2016 31.577,84 € 18.05.2016 S8weg RG. Nr. 33/052016 11.05.2016 14.378,77 € 18.05.2016 S8weg RG. Nr. 36/052016 23.05.2016 31.577,84 € 27.05.2016 S8weg RG. Nr. 37/052016 23.05.2016 13.917,05 € 27.05.2016 S8weg RG. Nr. 40/052016 31.05.2016 35.310,00 € 03.06.2016 S8weg Rg. Nr. 41/052016 31.05.2016 10.735,92 € 03.06.2016 S8weg RG.Nr. 46/062016 10.06.2016 34.668,00 € 15.06.2016 S8weg RG. Nr. 47/062016 10.06.2016 17.778,60 € 15.06.2016 S8weg RG. Nr. 50/062016 20.06.2016 35.534,70 € 29.06.2016 S8weg RG. Nr. 51/062016 20.06.2016 17.983,28 € 29.06.2016 S8weg RG. Nr. 54/062016 30.06.2016 38.905,20 € 06.07.2016 S8weg RG. Nr. 55/062016 30.06.2016 13.758,78 € 06.07.2016 S8weg RG. Nr. 56/072016 11.07.2016 25.423,20 € 13.07.2016 S8weg RG. Nr. 57/072016 11.07.2016 16.665,95 € 13.07.2016 S8weg RG. Nr. 62/072016 21.07.2016 15.167,14 € 27.07.2016 S8weg RG. Nr. 63/072016 21.07.2016 24.700,95 € 27.07.2016 S8weg RG. Nr. 64/072016 31.07.2016 23.834,25 € 03.08.2016 S8weg RG. Nr. 65/072016 31.07.2016 9.812,74 € 03.08.2016 S8weg RG. Nr. 70/082016 15.08.2016 34.668,00 € 19.08.2016 S8weg RG. Nr. 71/082016 15.08.2016 17.384,00 € 19.08.2016 S8weg RG. Nr. 78/082016 29.08.2016 24.556,50 € 02.09.2016 S8weg RG. Nr. 79/082016 29.08.2016 15.041,60 € 02.09.2016 S8weg RG. Nr. 82/082016 31.08.2016 14.445,00 € 07.09.2016 S8weg RG.Nr. 83/082016 31.08.2016 10.389,17 € 07.09.2016 S8weg RG. Nr. 84/082016 31.08.2016 169.742,79 € 07.09.2016 S8weg RG Nr. CS05122016 05.12.2016 75.050,16 € 21.12.2016 S8weg Gesamt 1.256.890,58 € Abzgl. Ausfallpauschale 1.087.147,79 € Die entsprechenden Rechnungen wurden sämtlich beglichen. Die Bearbeitung und Freigabe der Rechnungen bei der Stadt G1 übernahm zumeist der gesondert Verfolgte B6 und in dessen Abwesenheit der gesondert verfolgte D5 . Letzterer hatte dem I1 insoweit mitgeteilt, im Kopf der Rechnungen B6 als Bearbeiter zu nennen, weil dieser die Rechnungen abzeichnete. B6 leitet die Rechnungen ohne sachliche Prüfung, jedoch mit entsprechender Bestätigung „sachlich und rechnerisch richtig“ an die Zahlstelle weiter und gab diese später in das Programm „D3“ ein. Die Buchhaltung der Stadt G1 zahlte die Rechnungsbeträge ohne weitere Prüfung an die D4 aus. Die Unterkunft S8weg wurde zum 31. August 2016 geschlossen, sodass der gesondert verfolgte D5 für diese Unterkunft während der neunmonatigen Laufzeit einen Gesamtbetrag in Höhe von 84.000 Euro erhielt. Von diesen monatlichen Zahlungen erhielt der gesondert verfolgte B6 einen Barbetrag, dessen Höhe in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte. b) Geschehen betreffend die Flüchtlingsunterkunft G5-Schule Zu einem nicht näher aufklärbarem Zeitpunkt Ende 2015 / Anfang 2016 hatte der gesondert verfolgte D5 dem gesondert verfolgten I1 angeboten, dass die D4 auch das Catering für eine im Winter 2016 neu zu eröffnende Flüchtlingsunterkunft in der G5 -Schule erhalten könne. Hierüber korrespondierten der gesondert verfolgte I1 und der gesondert verfolgte D5 mit Emails vom 5. Januar 2016. Der gesondert verfolgte D5 bestätigte in seiner Antwort „den Auftrag für die Verpflegung in der G5 -Schule“: Er wies darauf hin, dass ein genauer Termin „noch nicht bekannt gegeben werden“ könne. Er gehe davon aus, dass die Stadt G1 „spätestens zum 01.02. die ersten Flüchtlinge dort unterbringen werde, gegebenenfalls schon Mitte Januar“. Tatsächlich nahm die Flüchtlingsunterkunft in der G5 -Schule Ende März/Anfang April 2016 ihren Betrieb auf. Die Inbetriebnahme verzögerte sich, weil zuvor ein Container für das Catering aufgebaut und Leitungen verlegt werden mussten. Für die Gewährung und die Aufrechterhaltung des Auftrages verlangte der gesondert verfolgte D5 einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe von 5.000 Euro. Er machte deutlich, dass ohne die monatlichen Zahlungen die D4 den Auftrag nicht erhalten würde. Erst als sich der Betrieb der Flüchtlingsunterkunft in der G5 -Schule durch die D4 im März 2016 konkretisierte, sprach der gesondert verfolgte I1 mit den Angeklagten L und D . Diese waren über den Auftrag und den monatlichen Zahlungen an D5 einverstanden. Über weitere Möglichkeiten, auch hinsichtlich anderer Objekte in Geschäftsbeziehungen mit der Stadt G1 zu treten, war auch zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede. Der mit der Stadt G1 geschlossene Vertrag sah erneut eine Kündigungsfrist von 15 Tagen vor. Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund der Zahlung. Ohne die monatlichen Zahlungen hätte die D4 den Auftrag nicht erhalten. Auch für diesen Auftrag erfolgte keine Ausschreibung. Zu diesem Zeitpunkt gingen sowohl die Angeklagten als auch der gesondert verfolgte I1 davon aus, dass die Notunterkunft G5 -Schule – wie auch die im Gymnasium im S8weg – bis zum 31.12.2016 betrieben werden würde. Bis dahin beabsichtigten die Beteiligten, auf der beschrieben Basis zusammenzuarbeiten. Etwaige Angebote von Drittanbietern sollten keine Berücksichtigung mehr finden. Die D4 schrieb für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsunterkunft G5 -Schule die aus der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Rechnungen i.H.v. 748,860,91 Euro brutto: Rechnungsnummer Belegdatum Betrag Zahlungseingang (Buchungstag) D4 Objekt RG.Nr. 19/032016 31.03.2016 16.976,54 € 06.04.2016 G5 -Schule RG. Nr. 18/032016 31.03.2016 11.010,30 € 06.04.2016 G5 -Schule RG. Nr. 20/032016 11.04.2016 9.325,05 € 20.04.2016 G5 -Schule RG.Nr. 21/042016 11.04.2016 12.830,58 € 20.04.2016 G5 -Schule RG.Nr. 24/042016 21.04.2016 11.235,00 € 29.04.2016 G5 -Schule RG. Nr. 25/042016 21.04.2016 7.624,33 € 29.04.2016 G5 -Schule RG.Nr. 28/042016 30.04.2016 11.770,00 € 04.05.2016 G5 -Schule RGNr. 29/042016 30.04.2016 13.236,85 € 04.05.2016 G5 -Schule RG.Nr. 34/052016 11.05.2016 11.770,00 € 18.05.2016 G5 -Schule RG. Nr. 35/052016 11.05.2016 13.735,46 € 18.05.2016 G5 -Schule RG. Nr. 38/052016 23.05.2016 11.770,00 € 27.05.2016 G5 -Schule RG. Nr. 39/052016 23.05.2016 13.550,77 € 27.05.2016 G5 -Schule RG. Nr. 42/052016 31.05.2016 12.947,00 € 03.06.2016 G5 -Schule Rg. Nr. 43/052016 31.05.2016 9.718,25 € 03.06.2016 G5 -Schule RG.Nr. 44/062016 10.06.2016 11.770,00 € 15.06.2016 G5 -Schule RG. Nr. 45/062016 10.06.2016 16.970,59 € 15.06.2016 G5 -Schule RG. Nr. 48/062016 20.06.2016 12.711,60 € 29.06.2016 G5 -Schule RG. Nr. 49/062016 20.06.2016 17.059,84 € 29.06.2016 G5 -Schule RG. Nr. 52/062016 30.06.2016 12.476,20 € 06.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 53/062016 30.06.2016 13.936,09 € 06.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 58/072016 11.07.2016 15.318,63 € 13.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 59/072016 11.07.2016 12.005,40 € 13.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 60/072016 21.07.2016 12.240,80 € 27.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 61/072016 21.07.2016 14.669,13 € 27.07.2016 G5 -Schule RG. Nr. 66/072016 31.07.2016 12.947,00 € 03.08.2016 G5 -Schule RG. Nr. 67/072016 31.07.2016 8.867,88 € 03.08.2016 G5 -Schule RG. Nr. 68/082016 15.08.2016 17.224,06 € 19.08.2016 G5 -Schule RG. Nr. 69/082016 15.08.2016 19.420,50 € 19.08.2016 G5 -Schule RG. Nr. 76/082016 29.08.2016 14.124,00 € 02.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 77/082016 29.08.2016 14.170,52 € 02.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 80/082016 31.08.2016 9.180,60 € 07.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 81/082016 31.08.2016 6.980,78 € 07.09.2016 G5 -Schule RG.Nr. 87/092016 13.09.2016 18.361,20 € 16.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 88/092016 13.09.2016 15.352,43 € 16.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 91/092016 20.09.2016 12.240,80 € 23.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 92/092016 20.09.2016 5.977,61 € 23.09.2016 G5 -Schule RG. Nr. 95/092016 30.09.2016 15.301,00 € 05.10.2016 G5 -Schule RG. Nr. 96/092016 30.09.2016 14.364,49 € 05.10.2016 G5 -Schule RG. Nr. 100/102016 11.10.2016 14.488,01 € 14.10.2016 G5 -Schule RG. Nr. 99/102016 11.10.2016 15.301,00 € 14.10.2016 G5 -Schule RG. Nr. 105/102016 31.10.2016 16.831,10 € 09.11.2016 G5 -Schule Rg. Nr. 103/102016 31.10.2016 15.301,00 € 09.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 104/102016 31.10.2016 15.171,55 € 09.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 106/102016 31.10.2016 15.167,50 € 09.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 107/112016 17.11.2016 17.671,50 € 23.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 108/112016 17.11.2016 15.167,50 € 23.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 109/112016 22.11.2016 17.671,50 € 30.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 110/112016 22.11.2016 15.167,50 € 30.11.2016 G5 -Schule RG. Nr. 111/112016 30.11.2016 17.671,50 € 07.12.2016 G5 -Schule RG. Nr. 112/112016 30.11.2016 15.167,50 € 07.12.2016 G5 -Schule RG. Nr. 114/122016 12.12.2016 15.665,87 € 21.12.2016 G5 -Schule Rg. Nr. 113/112016 12.12.2016 18.718,70 € 21.12.2016 G5 -Schule Rg. Nr. CS06122016 06.12.2016 32.527,90 € 21.12.2016 G5 -Schule Gesamt 748.860,91 € Die Rechnungen wurden von der Stadt G1 sämtlich beglichen. Die Bearbeitung der Rechnungen bei der Stadt G1 übernahm auch insoweit zumeist der gesondert Verfolgte B6 , in dessen Abwesenheit der gesondert verfolgte D5 . Diese leiteten die Rechnungen jeweils ohne Prüfung, jedoch mit entsprechender Bestätigung an die Buchhaltung weiter. Diese zahlte die Rechnungsbeträge dann ohne weitere Prüfung an die D4 aus. Die Unterkunft wurde Ende Dezember 2016 geschlossen, sodass der gesondert verfolgte D5 für diese Unterkunft während der neunmonatigen Laufzeit einen Gesamtbetrag in Höhe von 45.000 Euro erhielt. Zu den Modalitäten der Zahlung und Übergabe der Bargeldbeträge gilt das zu der Zahlung für die Flüchtlingsunterkunft „S8weg “ Gesagte entsprechend. Auch von den monatlichen Zahlungen für die G5 -Schule erhielt der gesondert verfolgte B6 einen Barbetrag von D5 , dessen Höhe in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte. c) Schließung der Notunterkunft S8weg Die Bezirksregierung Köln hatte zunächst beabsichtigt, die Flüchtlingsnotunterkunft am S8weg bis zum Jahresende 2016 zu betreiben. Danach war mit der Einrichtung „X7 “ (im Folgenden auch X7 ) eine Nachfolgeunterkunft geplant. Für die Beteiligten überraschend entschied die Bezirksregierung jedoch Anfang August 2016, aufgrund rückläufiger Flüchtlingszahlen, die Flüchtlingsunterkunft am S8weg bereits zum 31. August 2016 zu schließen. Zuvor hatten hierüber Gerüchte unter den Mitarbeitern in der Flüchtlingsunterkunft kursiert. Zudem hieß es, was tatsächlich allerdings nicht zutraf, der ASB habe für seinen Auftrag nachträglich eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt bekommen. Die Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 beschlossen daher, ebenfalls von einer solchen Kündigungsfrist profitieren zu wollen. Der Angeklagte D empfand dies als fair und gerecht im Hinblick auf die von ihnen angenommene Kündigungsfrist des ASB. Der Angeklagte L hatte insoweit keine „großen Bedenken“. Als sich die Schließung der Notunterkunft konkretisierte, versuchte der gesondert verfolgte D5 zunächst diese zu verhindern. Er sprach etwa Anfang August 2016 bei seinen Vorgesetzen vor, um die Schließung zu verhindern. Zudem wandte er sich in einer in das Verfahren eingeführten E-Mail am 4. August 2016 auch an die Bezirksregierung und bat darum, den Betrieb bis zum Ende des Jahres aufrecht zu erhalten. Hierüber korrespondierte D5 auch mit I1 . So erkundigte sich am 8. August 2016 I1 per WhatsApp bei ihm: „gibt es was neues zwecks Gymnasium?“. D5 schrieb zurück: „Ich gehe mal davon aus, dass das bis ende des jahres läuft...“. I1 bat ihn sodann „Bescheid [zu] geben, sobald es eine verbindliche Aussage gibt! Die ganzen Mitarbeiter machen sich jetzt sorgen, weil ja der I8 gesagt hat, diesen Freitag ist Schluss ...“ D5 antwortete: „Bis zum 31.08. haben wir doch schon schriftlich. Meiner meinung gehts bis ende des jahres. T13 und V1 haben mich in meinen aussagen bestätigt und das der bezreg auch so weitergegeben. Die müsdten sich echt mit der stadt G1 anlegen wollen, wenn die das vor jahresende beenden!!“ Letztlich blieb D5 aber erfolglos. Die Bezirksregierung ordnete eine Schließung der Flüchtlingsunterkunft zum 31. August 2016 an. Als zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 8. August 2016, der gesondert verfolgte D5 hiervon erfuhr und dies dem I1 mitteilte, kamen er und I1 in Absprache mit den Angeklagten L und D überein, die Kündigungsfristen des Bewachungsvertrages mit der C und des Cateringvertrages mit der D4 nachträglich auf drei Monate zu verändern, mit der Absicht, unberechtigte Ausfallzahlungen zu erhalten. D5 machte es zur Bedingung, dass auch er von diesen Zahlungen profitierte, was I1 den Angeklagten L und D mitteilte und diese auch akzeptierten. Abgesprochen war, später unberechtigte Ausfallzahlungen für zwei Monate geltend zu machen und der Stadt G1 vermeintlich um einen Monat entgegen zu kommen. Um die Manipulation vorzunehmen, begab sich D5 im Zeitraum zwischen dem 8. August 2016 und dem 31. August 2016 in die Büroräume der C . Die Angeklagten L und D waren zu diesem Zeitpunkt in den Büroräumen der C anwesend, wussten von der Anwesenheit D5 s sowie deren Zweck und begrüßten ihn bei seinem Erscheinen. Entweder L oder D hatte dem I1 zuvor noch gesagt, darauf zu achten, dass der alte Briefbogen der C verwendet würde, weil dieser sich zwischenzeitlich geändert habe. D5 und I1 tauschten sodann in Kenntnis und mit Billigung der Angeklagten D und L die zweite Seite des Vertrages der D4 GbR, die die Bestimmung zur Kündigungsfrist von ursprünglich 15 Tagen enthielt, aus. Der Vertrag enthielt nun eine dreimonatige Kündigungsfrist. Den Vertrag mit der C Sicherheitsdienste über die Bewachung der Notunterkunft S8weg setzte der gesondert verfolgte I1 , wie mit den Angeklagten L und D vereinbart, ebenfalls mit einer geänderten Kündigungsfrist von drei Monaten – statt zwei Wochen – sowie einigen weiteren gesonderten Bedingungen neu auf. Der Hintergrund der weiteren Änderungen ließ sich nicht mit Sicherheit aufklären, diese betreffen allerdings ausschließlich die Bedingungen der Personalgestellung durch die C Sicherheitsdienste GmbH. Verwendet wurde der alte Briefkopf der C Sicherheitsdienste GmbH. Hierzu konnte I1 auf die in einem offenen Netzwerk der C liegenden Vertragsunterlagen zugreifen. Der entsprechende Vertrag der C wurde von dem gesondert verfolgten I1 sodann neu ausgedruckt. I1 legte den neu ausgedruckten Vertrag D – der ebenso wie L während der Manipulation der Verträge nicht in I1 s Büro anwesend war – vor. Der neue Vertrag wurde für die Stadt G1 von dem gesondert verfolgten D5 und für die C Sicherheitsdienste GmbH von dem Angeklagten D in Absprache mit dem Angeklagten L unterschrieben. Wann die Unterschriften von D und D5 exakt erfolgten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die geänderten Ziffern der Verträge betreffend die Kündigungsfristen lauteten nun wie folgt: Bewachungsvertrag C Sicherheidienste GmbH: „[…] 4.1. Kündigung Die Kündigung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten durch beide Vertragspartner in schriftlicher Form erfolgen.“ Unterzeichnet wurde der Vertrag wie folgt Bilddatei entfernt Vertrag D4 : „[…] 4.1. Kündigung Die Kündigung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten durch beide Vertragspartner in schriftlicher Form erfolgen.“ Die Unterschriftenzeile blieb unverändert, weil lediglich Seite 2 des Vertrages ausgetauscht wurde. Wie die Verträge in das Büro von D5 gelangt sind, vermochte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit aufzuklären. Diese hat entweder D5 am Tag der Unterzeichnung in den Geschäftsräumen der C mitgenommen oder diese sind anderweitig zu ihm verbracht worden. Jedenfalls wurden die geänderten Verträge in seinem Büro sichergestellt. Diese Verträge benötigte der gesondert verfolgte D5 , um für die Zahlung einer Ausfallpauschale eine ordnungsgemäße Aktenlage vorhalten zu können. Für die Manipulation der Verträge hatten sich die gesondert verfolgten D5 und I1 ursprünglich auf die Hälfte des Gesamtbetrages der Ausfallpauschalen geeinigt. Dieser Betrag wurde von den Angeklagten L und D aber als „utopisch“ zurückgewiesen und I1 mit weiteren Gesprächen beauftragt. Daraufhin einigten sich D5 und I1 auf einen Betrag von ¼, d.h. 80.500 Euro. Mit Schreiben vom 16. August 2016 kündigte der gesondert verfolgte D5 gemäß der Absprache die Verträge mit der C Sicherheitsdienste GmbH sowie der D4 GbR jeweils zum 30. November 2016 schriftlich. Unter dem 29. August 2016 korrespondierte der gesondert verfolgte D5 per E-Mail mit C9 , einem Abteilungsleiter des Dezernats 20 – Unterbringung von Flüchtlingen der Bezirksregierung Köln. D5 bat C9 unter dem Vorwand einer zum einen angeblich bestehenden vertraglichen Verpflichtung und zum anderen eines durch die C und die D4 angeblich geäußerten Entgegenkommens, nur zwei statt drei Monate abrechnen zu wollen, um eine Kostenübernahme. Herr C9 gab mit E-Mail vom 30. August 2016 die Zusage, die Kosten zu übernehmen. Diese E-Mail leitete der gesondert verfolgte D5 unter Verwendung eines „Smileys“ an den gesondert verfolgten I1 weiter: Bilddatei entfernt D5 teilte dem gesondert verfolgten I1 sodann mit, die Rechnungen könnten nunmehr auf Basis des vermeintlichen Entgegenkommens erstellt werden. Dabei entspann sich nachfolgender, in die Hauptverhandlung eingeführter, Dialog über WhatsApp zwischen D5 und I1 : „D5 : Guck mal in dein postfach und sag mir, dass ich der geilste bin!!!! I1 : 2 oder 3 Monate ? D5 : 2 du jeck ... Ubertreib mal nicht... Ich habe das doch so aufgezogen, dass ihr drei euch zusammen getan habt und auf einen monat verzichteet!!!. I1 : Ok, ich lese es gerade! Also soll ich die Rechnungen fertig machen? D5 : Mach mir mal beide abschlussrechnungen für beide monate in papierform fertig D5 : Komme die morgen holen. Denk an unterschiedliche datum“ Sodann versandten die D4 sowie die C Sicherheitsdienste GmbH in zwei durch den gesondert verfolgten I1 in Absprache mit den Angeklagten L und D verfassten E-Mails vom 31. August 2016 und 1. September 2016 Ausfall-Rechnungen für die Monate September und Oktober 2016. Diese hatte der Angeklagte L erstellt. Dabei wurden auf Hinweis D5 s unterschiedliche Rechnungsdaten angegeben. Der gesondert verfolgte D5 hatte bei dem gesondert verfolgten I1 zuvor auf sofortige Rechnungsstellung gedrängt. Berechnet wurde für die D4 ein Betrag in Höhe von 169.742,79 Euro brutto (142.641,00 Euro netto) und für die C Sicherheitsdienste GmbH ein Betrag von 153.310,08 Euro brutto (128.832,00 Euro netto), insgesamt also rund 320.000 Euro brutto. Diese Gelder wurden – nach Freigabe am 1. September 2016 durch den gesondert verfolgten D5 – auf das Geschäftskonto der jeweiligen Firmen überwiesen, obwohl ein Anspruch aufgrund der tatsächlichen Kündigungsfristen nicht bestand und lediglich durch die Veränderung der Verträge geschaffen worden war. Dem gesondert verfolgten B6 hatte D5 auf dessen Nachfrage die manipulierte Kündigungsfrist mit den Worten, dass „er die Verträge passend mache“ offengelegt. B6 hatte nachgefragt, weil er wissen wollte, ob es richtig sei, dass die Stadt G1 die Gelder überweise. Nachdem der gesondert verfolgte D5 erfahren hatte, dass die zuständige Mitarbeiterin der Buchhaltung am Folgetag ihren Urlaub antreten werde, drängte er diese per E-Mail zur Anweisung der Zahlung noch am selben Tag. Am 7. September 2016 beziehungsweise 14. September 2016 wurden die Beträge auf den jeweiligen Geschäftskonten der D4 und C Sicherheitsdienste GmbH gutgeschrieben. Zeitnah zu den Gutschriften auf den Konten traf sich jedenfalls der Angeklagte D mit dem gesondert verfolgten D5 zur Geldübergabe in den Büroräumen der C . Der gesondert verfolgte I1 befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro. Nach Streitigkeiten darüber, wer die Umsatzsteuer tragen sollte, wurde der vereinbarte Betrag von 80.500 Euro nochmals auf 67.500 Euro reduziert. D5 erhielt einen Anteil von einem Viertel des Gesamtbetrages abzüglich der Umsatzsteuer, also 67.500 Euro in bar übergeben. Die Verteilung der restlichen Summe konnte in der Hauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden. Die Angeklagten L und D zahlten sich Barbeträge aus, deren Höhe nicht im Einzelnen aufgeklärt werden konnte. Feststellbar waren allerdings Scheinrechnungen der D3 über die Position „Ausfallpauschale“ an die D4 in Höhe von 57.000 Euro (netto) zzgl. 10.640 Euro USt (Rechnung-Nr. 012/2016) und an die C Sicherheitsdienste GmbH in Höhe von 45.000 Euro (netto) zzgl. 8.550,00 Euro USt (Rechnung-Nr. 010/2016) jeweils im September 2016 sowie in Höhe von 55.500 Euro zzgl. 10.545,00 Euro (Rechnung-Nr. 019/2016) im Dezember 2016 erneut an die C Sicherheitsdienste GmbH. d) Sicherheitsdienstleistungen bezüglich der Flüchtlingsunterkunft „X7 “ Als sich abzeichnete, dass die Flüchtlingsheime geschlossen und die D4 zum Ende des Jahres 2016 liquidiert und Cateringdienstleistungen nicht mehr benötigt würden, verhandelte der gesondert verfolgte D5 mit dem gesondert verfolgten I1 über Zahlungen für die durch die C Sicherheitsdienste GmbH bewachten Unterkünfte. Hintergrund war, dass der gesondert verfolgte D5 nach eigenen Angaben von anderen Unternehmen und auch einem Mitarbeiter eines Subunternehmen der C angesprochen und ihm Bestechungssummen von vier und fünf Euro pro Mitarbeiter und Stunde angeboten worden waren. Der gesondert verfolgte D5 traf mit dem gesondert verfolgten I1 in der Folgezeit Ende des Jahres 2016, beginnend mit dem Januar 2017, die Vereinbarung, dass die C Sicherheitsdienste GmbH mit der Bewachung des Containerdorfes „X7 “ gegen Zahlung von einem Euro pro Stunde und Mitarbeiter an D5 beauftragt würde. Ohne Durchführung einer Ausschreibung und unter Verstoß gegen die Vergabevorschriften hinsichtlich der neu eingerichteten Unterkunft „X7 “ wurde der Auftrag an die C Sicherheitsdienste GmbH vergeben. Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund der versprochenen Zahlungen. Ohne die Zahlungen hätte die C den Auftrag nicht erhalten. Ab Januar 2017 bis zur Festnahme der Angeklagten L und D im Februar 2018 wurden dem gesondert verfolgten D5 vor dem Hintergrund dieser Absprache monatlich 1.440 Euro übergeben. Die Übergabe nahm von Januar 2017 bis zum April 2017 der gesondert verfolgte I1 in Absprache mit den Angeklagten L und D , die von Anfang an über die Umstände der Auftragserteilung und die Höhe des an D5 zu zahlenden Barbetrages informiert waren und diese billigten, vor. Nach Ausscheiden des gesondert verfolgten I1 aus der C U7 GmbH zum 1. Mai 2017 übernahmen ab Mai 2017 bis zum Februar 2018 die Angeklagten L und D die Geldübergaben. In einem Fall übergab der gesondert verfolgte T14 den Umschlag mit dem Bargeld an den gesondert verfolgten D5 . Zwischen den Angeklagten L und D sowie dem gesondert verfolgten D5 wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Mai 2017 die Vereinbarung geschlossen, dass die für die X7 geschlossene Vereinbarung für alle weiteren neuen Objekte, die der gesondert verfolgte D5 vermitteln werde, anwendbar sein sollte. Eine solche Vereinbarung einer Rückvergütung eines Euros pro Stunde und eingesetztem Mitarbeiter hatte der gesondert verfolgte D5 bereits Mitte 2016 zu erreichen versucht. Einer Rückvergütung bei Sicherheitsleistungen hatten sich die Angeklagten L und D aber verweigert. Mit der 2017 geschlossenen Vereinbarung hatten der gesondert verfolgte D5 und die Angeklagten L und D andere Objekte wie etwa den TÜV angedacht, von dem D5 erfahren hatte, dass dort ein Auftrag ausgeschrieben war und die C empfohlen hatte. Zu solchen Vermittlungen kam es in der Folge jedoch nicht. Für die Erteilung des Auftrages bezüglich der Flüchtlingsunterkunft X7 erhielt der gesondert verfolgte D5 insgesamt einen Geldbetrag von 20.160 Euro in bar. e) Ende der Tätigkeit der D4 Der städtische Angestellte D5 erhielt nach den der Kammer möglichen Feststellungen insgesamt für die Vergabe der Aufträge bezüglich der Notunterkunft am S8weg , der G5 Schule und der Unterkunft „X7 “ sowie der Manipulation der Verträge der C Sicherheitsdienste GmbH und der D4 und den dadurch generierten Ausfallpauschalen im Zeitraum von Januar 2016 bis Februar 2018 Bar- beziehungsweise Bestechungszahlungen im Gesamtumfang von 215.660 Euro. Die Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 rechneten im Zeitraum des Bestehens der D4 GbR von Januar bis Dezember 2016 gegenüber der Abteilung „Wohnen und Soziales“ der Stadt G1 insgesamt einen Betrag von 2.005.752,09 Euro ab, wobei diesen Umsätzen lediglich abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 1.003.254,97 Euro gegenüberstanden. Die Stadt G1 war während der gesamten Dauer des Bestehens der D4 die nahezu einzige Auftraggeberin der D4 GbR. Diese wurde lediglich in den Monaten August 2016 bis Oktober 2016 auch für die Stadt C10 tätig. Insoweit bestand ein Auftragsvolumen von 159.198,57 Euro brutto, dem ein Volumen von ca. zwei Millionen Euro bei der Stadt G1 gegenüberstand. Nach Beendigung der Beauftragung durch die Stadt G1 Anfang Dezember 2016 wurden keine Bemühungen unternommen, anderweitige Aufträge zu generieren und der Geschäftsbetrieb der D4 zum 31. Dezember 2016 aufgegeben. Im Anschluss wurde die Gesellschaft im Einvernehmen der Gesellschafter liquidiert. Zum zuletzt feststellbaren Datum, dem 2. März 2017, betrug der Kontostand des Geschäftskontos 4.169,89 Euro. Bis dahin waren damit die gesamten Gewinne der D4 durch die Gesellschafter für Bestechungszahlungen und Auszahlungen an die Gesellschafter vollständig entnommen worden, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt Rücklagen gebildet worden wären. Die D4 war finanziell nahezu „auf null“ gestellt. f) Ende der Tätigkeit der C Sicherheitsdienste GmbH für die Stadt G1 Nach der Verhaftung der Angeklagten L und D stellte die C Sicherheitsdienste GmbH ihre Tätigkeit ein. Für den von der Stadt G1 zu beauftragenden neuen Anbieter für Sicherheitsdienstleistungen wurde ein Vergabeverfahren eingeleitet. Trotz laufender, durch Durchsuchungsmaßnahmen offensichtlich gewordener, Ermittlungsmaßnahmen war der gesondert verfolgte D5 an dem Vergabeverfahren für das Nachfolgeunternehmen der C Sicherheitsdienste GmbH beteiligt. Eine dienstliche oder förmliche Stellungnahme D5 s zu den Vorwürfen wurde von der Stadt G1 zu keinem Zeitpunkt eingeholt. Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde von ihr nicht genommen. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren jeweiligen Angaben in der Hauptverhandlung zur eigenen Person, der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge und der nach Maßgabe des Protokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafen- und sonstigen Akten. II. Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Gesellschaften 1. C -Gesellschaften (C Sicherheitsdienste GmbH, C U7 GmbH) a) C Sicherheitsdienste GmbH Die Feststellungen zur Gründung der C Sicherheitsdienste GmbH folgen aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L und D . Diese folgen im Hinblick auf die Unternehmensdaten im Einzelnen zudem aus dem in das Verfahren eingeführten Handelsregisterauszug der C Sicherheitsdienste GmbH (HRB000) vom 23. Oktober 2017. Das tatsächliche Ausscheiden des Gesellschafters H1 wurde ferner in einem „Info-Brief an alle Subunternehmer und Mitarbeiter“ vom 3. August 2009 unter anderem auch dem Angeklagten H angezeigt. Zur weiteren Entwicklung der C -Gesellschaften und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb dieser Gesellschaften hat insbesondere der Angeklagten L , dessen Einlassung der Angeklagte D ergänzt und bestätigt hat, entsprechend den Feststellungen bekundet. Im Hinblick auf die Rolle des gesondert verfolgten I1 bezüglich der Bewachung der Flüchtlingsheime in G1, wurden die Einlassungen durch die, den Feststellungen entsprechenden, Bekundungen des gesondert verfolgten I1 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Insolvenzverfahren folgen aus dem in das Verfahren eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Köln als Insolvenzgericht. b) C U7 GmbH Zur Gründungshistorie der C Sicherheitsdienste GmbH haben sich die Angeklagten L und D wie festgestellt eingelassen. Im Hinblick auf die Unternehmensdaten folgen die Feststellungen zudem aus dem eingeführten Handelsregisterauszug der C U7 GmbH (HRB00000) vom 23. Oktober 2017. Im Hinblick auf die Rolle des gesondert verfolgten I1 wurden die Einlassungen durch dessen Aussage bestätigt. 2. D4 GmbH Die Feststellungen zu den Unternehmensdaten der D4 folgen aus den Einlassungen der Angeklagten L und D , die durch die Aussage des gesondert verfolgten I1 bestätigt wurden. Die Feststellungen zu dem Gesellschaftsvertrag werden durch den eingeführten Gesellschaftsvertrag bestätigt. Im Einzelnen wird auf die Beweiswürdigung zum 2. Takomplex verwiesen. 3. H -Gesellschaften (N / D2 / D3 ) Die Feststellung zur beruflichen Selbstständigkeit des Angeklagten H folgt aus seiner entsprechenden Einlassung, die bereits in den Feststellungen zur Person wiedergegeben ist. Diese wird bestätigt durch die Gewerbeanmeldung am 26. Januar 2005, die die Kammer eingeführt hat. a) H Dienstleistungs-Service Die Feststellungen zu den Unternehmensdaten folgen aus den Angaben des Angeklagten H in der Gewerbeanmeldung vom 26. Januar 2005. Die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung der N bis 2010/2011 folgen aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H . Die Feststellung, dass er ab dem vorgenannten Zeitraum wieder Kontakt zur C Sicherheitsdienste GmbH aufnahm und dort als Subunternehmer arbeitete, folgt aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D und H . Die Feststellung zur Abmeldung der N folgt aus der entsprechenden Gewerbeabmeldung. b) D2 Die Feststellungen zu den Unternehmensdaten der D2 folgen aus der Einlassung des Angeklagten H sowie den Angaben in der Gewerbeanmeldung vom 30. Januar 2014 und der Ummeldung vom 7. März 2014. Die Feststellungen zur Abmeldung der D2 folgen aus der entsprechenden Gewerbeabmeldung. c) D3 Die Feststellungen zu den Unternehmensdaten der D3 folgen aus der Einlassung des Angeklagten H sowie den Angaben in der Gewerbeanmeldung vom 11. April 2016, die die Kammer eingeführt hat. Die Feststellungen zur Abmeldung der D3 folgen aus der „Auskunft über eine Firma“ der Stadt Hürth vom 24. Mai 2017, die die Kammer eingeführt hat. III. Feststellungen zum Tatkomplex 1 1. Einlassungen der Angeklagten Die Kammer hat ihre Feststellungen überwiegend aufgrund der im wesentlichen geständigen Einlassungen der Angeklagten treffen können. Schlussendlich ergibt sich bei der Würdigung der Einlassungen – soweit sie übereinstimmen – in der Gesamtschau zusammenfassend folgendes Bild: Das wesentliche Geschäftsmodell ist sowohl hinsichtlich der C Sicherheitsdienste als auch der D4 aufgrund der übereinstimmenden Angeklagten festgestellt. Alle drei Angeklagten haben bestätigt, dass die H -Gesellschaften, als deren „Chef“ der Angeklagte H nach außen auftrat, als Subunternehmer im verfahrensrelevanten Zeitraum für eine Vielzahl von Objekten Sicherheitsdienstleistungen erbrachten. Seine Mitarbeiter gab er bei den zuständigen Stellen nicht oder nur mit unzureichenden Stundenzahlen an und führte Beiträge nur auf dieser Basis ab. Der Angeklagte H rechnete nach den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten nach einer Vereinbarung mit dem Angeklagten D , die dieser zuvor mit dem Angeklagten L abgesprochen hatte, zunächst durch einen Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH, I3 , erbrachte Leistungen ab. In der Folge stellte – auf Basis einer vergleichbaren Vereinbarung – der Angeklagte H für eine Vielzahl von weiteren Objekten Rechnungen für nicht leistungsunterlegte Positionen bzw. gänzlich nicht leistungsunterlegte Rechnungen. Für eine Vielzahl von tatsächlich durch die H -Gesellschaften erbrachte Positionen – insbesondere die großen, stundenreichen, Positionen Flüchtlingsheime, U2 und Q – erfolgten ab September 2013 Kick-back-Zahlungen an die Angeklagten L und D . Die entsprechenden Rechnungen wurden, entsprechend dem insoweit zwischen den Angeklagten L , D , H und – auf Ebene der D4 – den gesondert verfolgten I1 gefassten Tatplan, steuerlich sämtlich für Zwecke des Vorsteuerabzuges und des Betriebsausgabenabzuges geltend gemacht. Die Einlassungen insbesondere des Angeklagten H und der Angeklagten L und D widersprachen sich allerdings im Hinblick auf Rückflüsse für einzelne Positionen. Dies betraf insbesondere auch die Frage, ob für die Position „Revierfahrten“ tatsächlich Zahlungen geleistet wurden oder ob es sich um eine bloß zum Schein abgerechnete Position handelte. Ein weiterer Widerspruch bestand in der Frage, ob für den Angeklagten D ein zusätzlicher „Euro“ als Kick-back-Zahlung für eine Vielzahl von Positionen geflossen ist. Der Angeklagte D hat dies vehement abgestritten, während der Angeklagte H von Beginn des Verfahrens an eine solche Zahlung behauptet hat. Widersprechend waren die Einlassungen auch in der Frage der Höhe der Provision, die der Angeklagte H für das Schreiben von nicht leistungsunterlegten Rechnungen erhielt (20% oder 19%+11%). Unklar blieb aus der Einlassung des Angeklagten D ferner, ob – wie der Angeklagte L dies angab – für den Angeklagten L Kick-back-Zahlungen im Jahr 2016 ausschließlich für die Position „Flüchtlingsunterkünfte“ in G1 geflossen sind. Schließlich widersprechen sich die Einlassungen hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten L und D davon, dass der Angeklagte H die von ihm geschuldeten Sozialabgaben und Steuern nicht oder nur unzureichend erklärte und abführte. Die Kammer konnte die Einlassung des Angeklagten H mit seinen Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden am 27. August 2018, am 6. September 2018 und am 27. September 2018 abgleichen. Den wesentlichen Inhalt dieser Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden hat die Kammer durch die bestätigenden Einlassungen des Angeklagten H auf eine Vielzahl von Vorhalten über mehrere Tage aus den Vernehmungsprotokollen in das Verfahren eingeführt. Soweit die Kammer den Einlassungen der Angeklagten folgt, konnte sie deren Wahrheit durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel stützen, auf die an der jeweiligen Stelle eingegangen wird. Dabei hat die Kammer ihre Beweisüberzeugung auf eine Vielzahl von Urkunden stützen können, die – soweit im Folgenden nichts Abweichendes angegeben ist – im Selbstleseverfahren eingeführt wurden und insbesondere einen Abgleich zwischen den geleisteten und den in Rechnung gestellten Stunden erlaubten. Von der Richtigkeit der eingeführten Urkunden konnte die Kammer überzeugt sein, weil sie die relevanten Urkunden, etwa Rechnungen und Stundenlisten, den Angeklagten und Zeugen vorgehalten und zugleich über einen Beamer mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen hat, ohne dass jemals Zweifel an Echtheit und Richtigkeit der eingeführten Urkunden geäußert worden wären. Nur in sehr eingeschränktem Ausmaß konnte die Kammer hingegen auf Zeugenaussagen zurückgreifen, weil eine Vielzahl von Zeugen sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen haben. Dies betrifft vor allem die gesondert verfolgten L3 , M3 und D5 . Zu den Aussage von M3 und D5 vor den Ermittlungsbehörden konnte die Kammer immerhin die Einlassung der sie vernehmenden Ermittlungsbeamten einführen. Soweit im Folgenden von der Einlassung der gesondert verfolgten M3 und D5 die Rede ist, ist dies gemeint. Dies vorausgeschickt, beruhen die Feststellungen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: 2. Steuerliche Feststellungen a) Steuerlich relevante Feststellungen aa) Vortatgeschehen aaa) N Die Feststellungen zu der Tätigkeit des Angeklagten H für die C Sicherheitsdienste GmbH beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, die einen genauen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr erinnerten. Den genauen Beginn der Zusammenarbeit zwischen der N und der C Sicherheitsdienste GmbH konnte die Kammer daher nicht exakt feststellen. Zwar existiert ein auf den 1. Januar 2010 datierter Subunternehmervertrag, der Angeklagte H konnte allerdings nicht mit Sicherheit bestätigen, dass die dort aufgebrachte und in Augenschein genommene Unterschrift von ihm stammt. Die Feststellung, dass der Angeklagte H weder Mitarbeiter anmeldete, noch Steuererklärungen abgab, ergibt sich aus seinem glaubhaften Geständnis. Dieses Geständnis wird gestützt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Schadensberechnung der DRV, die für die N keine angemeldeten Mitarbeiter ausweist. Die Feststellungen zu den Stundenlisten sowie die Anzahl der festgestellten Stunden beruhen auf den von dem Angeklagten H angefertigten Stundenlisten, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Diese Listen befanden sich auf dem anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H sichergestellten USB-Stick des Angeklagten. Die Feststellung, dass die Listen die tatsächlich durch die Mitarbeiter der N , D2 und D3 geleisteten Stunden wiedergeben, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat sich eingelassen, dass die Listen zunächst durch ihn und später auch durch die gesondert verfolgten L3 und M3 geführt worden seien. Es seien täglich die geleisteten Stunden eingetragen worden, nichtleistungsunterlegte Stunden seien nicht erfasst worden. Die Listen seien sämtlich von ihnen selbst geführt worden, die C -Gesellschaften hätten ihnen keine ausgefüllten Listen zugesandt. Die Kammer hat keinen Anlass an dieser Einlassung zu zweifeln. Zwar hat sich der Angeklagte H in seiner polizeilichen Vernehmung noch widersprüchlich und unklar geäußert. Die Kammer hat ihm allerdings – anders als in der polizeilichen Vernehmung – in der Hauptverhandlung die Stundenlisten umfangreich vorgehalten und ihn hierzu kleinschrittig befragt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Zweifel geäußert, dass die Listen zutreffend seien und deren Richtigkeit bestätigt sowie plausibel erläutert, dass diese Listen täglich aktualisiert und dort die Stunden der einzelnen Arbeitnehmer eingetragen wurden. Die Feststellung, dass die von der N und später auch von der D2 und D3 betreuten Objekte überwiegend in den Bereich des Angeklagten D fallen, ergibt sich aus einem Vergleich der von D bzw. L verantworteten Objekte und der von der N , D2 und D3 betreuten Objekte. Letztere ergeben sich aus deren eingeführten Rechnungen. Die Feststellung, dass für die Abrechnung der nicht leistungsunterlegten Positionen zwischen den C -Gesellschaften und den H -Gesellschaften der Angeklagte D zuständig war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten und umfangreich vorgehaltenen WhatsApp-Protokoll zwischen den Angeklagen H und D ergeben sich zudem eine Vielzahl von Nachrichten, die eben jene Angelegenheiten betreffen. Eine vergleichbare Kommunikation zwischen den Angeklagten L und H , hat die Kammer nicht feststellen können, was ebenfalls bestätigt, dass diese Angelegenheiten zwischen den Angeklagten D und H geregelt wurden. Die Feststellungen zu der Einbindung L in die Planung der Vorgehensweise, insbesondere in die Frage, welche Positionen nichtleistungsunterlegt abgerechnet wurden und dass er von dem Angeklagten D über dessen Gespräche mit dem Angeklagten H informiert wurde, ergeben sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L und D . Die Feststellung, dass der Angeklagte H im Geschäftsverkehr mit der C Sicherheitsdienste GmbH und der C U7 GmbH ein von seinem Vater eröffnetes Konto bei der Sparkasse KölnBonn benutzte, über das er Vollmacht erhielt, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Diese wird bestätigt durch die zahlreichen Einzahlungen der C -Gesellschaften auf dieses Konto. Die Feststellungen zu den konkreten Daten des Kontos ergeben sich aus der Auskunft der Bafin vom 4. August 2017. Das Datum der Einräumung der Verfügungsberechtigung des Angeklagten H über das vorgenante Konto ergibt sich aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn vom 5. Mai 2017. Die Feststellungen zur „Sperre“ auch des Kontos des Vaters des Angeklagten H zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H. Die Feststellungen zu dem Inhalt des Schreibens vom 26. Oktober 2016 folgen aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben. Insoweit hat sich der Angeklagte D eingelassen, er habe dieses Schreiben auf Anraten seines Steuerberaters zu ihrer Absicherung vorformuliert, damit der Angeklagte H es abtippen könne. Die Feststellung des Fehlens von Überweisungen ergibt sich aus dem Fehlen von weiteren Eingangsbuchungen der C -Gesellschaften auf dem vorgenannten Konto. Ferner ergibt sie sich aus entsprechenden Einträgen im Kassenbuch der C -Gesellschaften bzw. Quittungen der N . Die Feststellung, dass die N ihre Tätigkeit zum Ende Januar 2014 einstellte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Ab diesem Zeitpunkt weisen zudem die für die N geführten Stundenlisten keine geleisteten Stunden mehr aus, vielmehr wurden diese nun auf Ebene der D2 erfasst. Die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten D und L davon, dass der Angeklagte H weder Steuererklärungen abgab noch sein Personal anmeldete, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H und zahlreichen weiteren Indizien. Soweit die Angeklagten L und D sich zu ihrer Kenntnis widersprüchlich eingelassen haben, nämlich einerseits die Tatsache, die auf eine Kenntnis schließen lassen (vgl. im Folgenden) eingeräumt haben, andererseits eine Kenntnis aber abgestritten haben, geht die Kammer von einer Schutzbehauptung aus. Die Kenntnis des Angeklagten D ergibt sich bereits aus den WhatsApp-Chats zwischen ihm und dem Angeklagten H . Daraus ergibt sich bereits für Zeiten der N , dass der Angeklagte D darüber informiert war, dass der Angeklagte H ohne angemeldetes Personal arbeitete und ihm D dennoch ein Objekt mit „Massen an Stunden“ anvertraute und lediglich darum bat, „nen Mann“ anzumelden. Der Angeklagte L hat seine Kenntnis zwar nicht eindeutig eingeräumt, sich aber eingelassen, man sei auf den Angeklagten H zugegangen, weil dieser kein „unbeschriebenes Blatt“ und bekannt gewesen sei, dass er auch schon mit anderen zusammengearbeitet habe. Ferner hat er eingeräumt, auch beim Wechsel von der D2 auf die D3 gewusst zu haben, dass ein Hintermann, der M3 , eine Rolle spiele. Grund dies „abzunicken“ sei gewesen, dass ja die Aufträge hätten bedient werden müssen. Die Kenntnis ergibt sich auch aus der Natur der Sache. Würde der Rechnungsschreiber seine steuerlichen Pflichten erfüllen, könnte – wie der Angeklagte D in anderem Zusammenhang angeführt hat – der Rechnungsadressat sich die Rechnung in der Tat gleich „selbst schreiben“, weil ein Gewinn, der ja gerade aus der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten resultiert, dann nicht zu erzielen wäre. Dies war den Angeklagten auch bewusst, sie haben das Modell ja gerade aufgesetzt, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen, wie sie glaubhaft gestanden haben. Ferner waren den Angeklagten L und D die finanziellen und steuerlichen Probleme der H -Gesellschaften auch aus der Schriftlage bekannt. Diese Kenntnis ergibt sich für die N etwa aus dem eingeführten Brief vom 16. Oktober 2013, in dem der Angeklagte H um die Möglichkeit der Barzahlung bittet, weil sein Konto gekündigt worden sei. Der Inhalt dieses Briefs ist dem Angeklagten L auch bekannt gewesen. Dies ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten L aus der Einstellung der Überweisungen, für die er zuständig war. Für den Angeklagten D ergibt sich dies bereits aus seiner Aussage, den Brief für den Angeklagten H zum Abtippen vorformuliert zu haben. Im Hinblick auf die D2 haben beide Angeklagten eingeräumt, mit dem Finanzamt wegen der Steuerschulden der D2 in Konkakt gestanden zu haben. Aus der eingeführten WhatsApp-Kommunikation ergeben sich insoweit Nachfragen des Angeklagten D , ob das Konto der Angeklagten „frei“ sei. Der Angeklagte D hat diese Nachfragen mit seiner Kenntnis davon begründet, dass Maßnahmen der Finanzbehörden gegen die D2 ergriffen worden seien. Da – wie festgestellt – nach der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten L für die D2 alles gleich bleiben sollte wie bei der N , deutet dies auch auf eine entsprechende Kenntnis bereits zu Zeiten der N hin. (aaaa) Rechnungen der N an die C Sicherheitsdienste GmbH Die Feststellungen zu den von der N an die C Sicherheitsdienste GmbH geschrieben Rechnungen ergeben sich aus den eingeführten Rechungen. Die Feststellung, dass diese Rechnungen sämtlich bei der C Sicherheitsdienste GmbH zugingen, ergibt sich daraus, dass alle Rechnungen in der exakten Rechnungshöhe überwiesen oder bar bezahlt wurden. bbbb) Bemakelte Positionen und bemakelte Rechnungen im Einzelnen Die Tatsache, dass von der C Sicherheitsdienste GmbH überwiesene Rechnungsbeträge bei den H -Gesellschaften oftmals taggleich, jedenfalls aber binnen kürzester Frist in bar bei der Bank abgeholt wurden, ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten H sowie den Einzahlungen und Abbuchungen auf dem Konto der N . Die Überweisung der Rechnungsbeträge durch den Angeklagten L entspricht der festgestellten Aufgabenverteilung auf Ebene der C -Gesellschaften und wurde durch den Angeklagten L bestätigt. Die Vereinbarung der Treffen zwischen den Angeklagten D und H ergibt sich aus deren geständigen Einlassungen und wird durch den eingeführten WhatsApp-Verkehr zwischen den Angeklagten D und H bestätigt. Hierin wird in einer Vielzahl von Fällen eine Überweisung angekündigt, deren Erfolg abgefragt und für unverzüglich danach ein Treffen für die Geldübergabe vereinbart. Die Feststellungen zu den Modalitäten der Übergabe des Geldes folgen aus der Einlassung des Angeklagten H , die ebenfalls durch den WhatsApp-Verkehr bestätigt wird. Der gesondert verfolgte M3 hat bestätigt, in ganz seltenen Fällen ebenfalls Geldübergaben vorgenommen zu haben. Auch dies wird durch den WhatsApp-Chat belegt. Die Feststellungen zu der Verwendung der rückgeflossenen Mittel ergeben sich aus den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten D und L , die allerdings die Quote der Beträge, die in die Kasse zurückgingen nicht näher beziffern konnten. Der Angeklage D hat sich insoweit eingelassen, eine feste Quote habe es nicht gegeben. Konkrete Erinnerungen hatten die Angeklagten allenfalls in Einzelfällen. Eine exakte Bezifferung der Mittelverwendung ist auf dieser Basis nicht möglich. Weitere Aufklärungsmittel standen nicht zur Verfügung. (1.) Abdeckrechnungen (a) I3 Dass das hier in Frage stehende System mit Abdeckrechnungen für den in dem Objekt „T2 “ tätigen Mitarbeiter I3 der C begann, haben die Angeklagten übereinstimmend geschildert, ohne einen exakten Zeitpunkt nennen zu können, wann diese Praxis begann. Auf Vorhalt des Vergleichs von Stundenlisten der N und der Rechnungnr. 18/13 vom 10. März 2013 hat der Angeklagte L geäußert, da „ist ein Mitarbeiter mit abgerechnet worden. I3 .“ Soweit der Angeklagte D sich zuvor noch eingelassen hatte, es habe kein Personal der C -Gesellschaften bei dem Objekt T2 gegeben, das über die N abgerechnet worden sei, weil dies keinen Sinn ergebe, hat er dies nach der Einlassung des Angeklagten L revidiert. Er hat sich sodann eingelassen, es könne auch so gewesen sein, wie L dies berichtet habe. Die Kammer hat keinen Anlass an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung L s zu zweifeln. Insbesondere wird diese dadurch bestätigt, dass für einen Teil der abgerechneten Stunden keine Gegenposition in den eingeführten Stundenlisten zu finden ist. Übereinstimmend haben die Angeklagten sodann geschildert, der Angeklagte D habe den Angeklagten H zur Vereinbarung einer solchen Abrechnungspraxis angesprochen. Die Feststellungen zum Geldfluss bezüglich des im Objekt T2 eingesetzten Mitarbeiters der C Sicherheitsdienste GmbH, I3 , ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Bestätigt werden diese Einlassungen zudem durch den WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten H und D , in dem sich eine Vielzahl von Nachrichen findet, in denen D dem H mitteilt, welche Stunden in Rechnung zu stellen seien und welche Rückflüsse zu erfolgen hätten. Da aus den Einlassungen ein exakter Zeitpunkt, ab dem die Praxis der Abdeckrechnungen begann, nicht feststellbar war, hat die Kammer den Zeitpunkt der ersten Abdeckrechnung im Leistungszeitraum März 2013 festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt lagen der Kammer in das Verfahren eingeführte Stundenlisten der N vor, die mit den geschriebenen Rechnungen verglichen werden konnten. Das Ende der Abrechnungspraxis hat die Kammer feststellen können, weil in der Rechnung für den Leistungszeitraum August 2013 die Position T2 letztmalig abgerechnet wurde. (b) Q1 -Brüder Die Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeiter F2 , O und Q2 Q1 , insbesondere, dass es sich insoweit um Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH handelte, ergeben sich – bis auf die Frage der Höhe der Provision des Angeklagten H – aus den übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten D und H . Der Angeklagte H hat sich eingelassen, dass er über seine Rechnungen für Q mehrere Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH – er meine, sich an vier erinnern zu können – abgerechnet habe. Die Frage, ob er sich an den Namen dieser Mitarbeiter erinnern könne, hat er vereint, allerdings auf italienische Brüder verwiesen, die gute Freunde des Angeklagten D gewesen seien. Auf späteren Vorhalt der Kammer, hat der Angeklagte D dies „jedenfalls“ für F2 Q1 bestätigt. Die Einlassungen werden durch den eingeführten WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten H und D bestätigt. Für F2 Q1 wird dort ausdrücklich durch D gesagt: „wir lassen den ja über dich laufen“ (Nachricht vom 12.06.2013 16:18:22). Dort werden zudem ausdrücklich Rückflüsse für die von F2 Q1 geleisteten Stunden besprochen. Aus dem eingeführten WhatsApp-Verkehr ergibt sich zudem, dass die Stunden „von F2 und Co“ nicht – wie üblich – regelmäßig durch den Angeklagten H notiert, sondern gesondert insgesamt von den Mitarbeitern Q1 am Ende eines Monats genannt und von H übernommen wurden. Die Anzahl der für die Mitarbeiter Q1 über die N für die einzelnen Objekte abgerechneten Stunden ergibt sich aus den eingeführten Stundenlisten der N . Soweit eine Abweichung von 11 Stunden von den durch die Ermittlungsbehörden – in dem Vermerk des Beamten C6 vom 10. Juli 2018 – im Monat November 2013 für O Q1 festgestellten Stunden (33 Stunden) und der Berechnung der Kammer (44 Stunden) vorliegt, geht die Kammer von einem Additionsfehler auf Seiten der Ermittlungsbehörden aus. Der Angeklagte D handelte bei seiner Vereinbarung mit dem Angeklagten H auch im Einvernehmen mit dem Angeklagten L . Zwar hat dieser ein solches Einverständnis in der Hauptverhandlung nicht eingeräumt. Allerdings folgt ein solches Einvernehmen zur Überzeugung der Kammer aus mehreren Umständen. Der Angeklagte L hat eingeräumt, dass er die Vereinbarungen mit H gemeinsam mit dem Angeklagten D geplant hat und er von dem Angeklagten D stets über sein Handeln informiert wurde. Es spricht nichts dafür, dass diese Praxis sich nicht auch auf die Vereinbarung mit den Q1 -Brüdern erstreckt hätte. Insbesondere liegt keine Konstellation vor, in der der Angeklagte D dem Angeklagten L im eigenen Interesse Rückflüsse verschwiegen hätte. Die Abdeckrechnungen dienten dazu, Schwarzarbeit auf Ebene der C Sicherheistdienste GmbH zu verschleieren und lagen damit damit ebenso im Interesse des Angeklagten L . Warum der Angeklagte D diesen Sachverhalt hätte verschweigen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere weil der Angeklagte L sich eingelassen hat, mit diesen Fragen – nach D – lediglich in zweiter Hand befasst gewesen zu sein, geht die Kammer davon aus, dass der Vorgang um die Q1 -Brüder bei ihm in Vergessenheit geraten ist. (2.) Mehrstunden Die Feststellungen zur Abrechnung der Mehrstunden ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, die sich entsprechend den Feststellungen eingelassen haben, und lediglich für einzelne Positionen nicht übereinstimmten. Im Einzelnen hat die Kammer diese Mehrstunden wie folgt ermittelt. (a) Vorgehensweise Die Kammer hat zunächst die auf dem Stick des Angeklagten H aufgefundenen und in das Verfahren eingeführten Stundenlisten der N für die einzelnen Monate nach den einzelnen Objekten sortiert und diese Stunden den für diese Objekte abgerechneten Stunden gegenübergestellt. Die Feststellungen zu den einzelnen Rechnungspositionen (Datum, Stunden, Stundensatz (€/Std.), Objekt und Betrag sowie berechnete Umsatzsteuer) ergeben sich aus den entsprechenden in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der H -Gesellschaften an die C Sicherheitsdienste GmbH bzw. C U7 GmbH. Soweit sich insoweit ein erhebliches Zuviel an abgerechneten Stunden ergab, sind nichtleistungsunterlegte Stunden abgerechnet worden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Kammer den Angeklagten die so festgestellten Differenzen vorgehalten hat und diese in solchen Fällen das Vorliegen nicht leistungsunterlegter Positionen regelmäßig (im Einzelnen vgl. sogleich) bestätigt haben. Soweit in Einzelfällen zu wenige Stunden abgerechnet wurden, hat der Angeklagte H dies mit einem Fehler bei der Rechnungsstellung erklärt. Der Angeklagte L hat sich insoweit eingelassen, in solchen – von ihm einige Male festgestellten – Fällen keine Notwendigkeit eines Hinweises an den Angeklagten H gesehen zu haben, er sei von einem Fehler zu eigenen Lasten ausgegangen. Zum Zwecke ihrer eigenen Berechnungen hat die Kammer Arbeitsübersichten erstellt, von denen im Folgenden – zur Verdeutlichung der Vorgehensweise – für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 jeweils eine solche abgebildet ist. Mittels dieser Übersichten hat die Kammer zudem den C -€ und D -€ ermittelt (vgl. hierzu sogleich unter Ziffer (3.)). Aus den dort ersichtlichen Gesamtergebnissen hat die Kammer ferner die in den Feststellungen geschilderten rechnungsbezogenen Gesamtergebnisse auf Basis der jeweils geltenden Veranlagungs- oder Anmeldezeiträume aufaddiert. Die linke Seite der grau dargestellten Trennung in den folgenden Übersichten ist ein auszugsweises Abbild der auf dem USB-Stick des Angeklagten H elektronisch gespeicherten und bei der C Sicherheitsdienste eingegangenen Rechnung der N , die rechte Seite gibt die darüberhinausgehenden, soeben angesprochenen Feststellungen wieder. Die Spalte „Stunden N “ gibt die in den Stundenlisten aufgezeichneten Stunden wieder, die Spalte Differenz die mathematische Differenz zu den in Rechnung gestellten Stunden, die Spalte „Nlu“ gibt die nicht leistungsunterlegten Positionen wieder sowie die Spalten C -€ und D -€ die entsprechenden Kick-back-Zahlungen. Anhand solcher Übersichten konnte die Kammer Stundendifferenzen errechnen und den C -€ und D -€ – auch soweit dieser höhere Beträge als jeweils einen Euro wie z.B. 2,50 Euro oder 5 Euro beträgt – addieren. Tabelle wurde entfernt (b) 2013 Die im Veranlagungszeitraum 2013 nicht leistungsunterlegt abgerechneten Stunden ergeben sich für die Positionen „Einlasskontrolle“, „N1 “, „B2 “ und „Veranstaltungen“ aus den – ensprechend den Feststellungen – übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Diese werden dadurch bestätigt, dass sich für die so abgerechneten Stunden keine korrespondierenden Stunden in den Listen der durchgeführten Stunden der N finden. Die Erklärung D s für diese Praxis mit „Anwaltskosten“ entspricht der Einlassung des Angeklagten H. Die Einlassung H überzeugt die Kammer daher auch in diesem Detail. Bestätigt werden die Einlassungen hinsichtlich einzelner Objekte auch durch den WhatsApp-Verkehr zwischen den Angeklagten H und D . Dies betrifft etwa das Objekt B2 . Hinsichtlich der Position „B2 “ in der Rechnungnr. 25/13 vom 15. Mai 2013 i.H.v. 1.305,75 Euro netto bestätigt der Angeklagte H hierin dem Angeklagten D , dass er in der Rechnungnr. 25 für den Monat Mai 1.300 „draufgeschlagen“ habe. Eine andere Position, auf die sich dies beziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Lediglich hinsichtlich der Position „Provision Akquise“ bzw. „Akquise/Objektbetreuungen“ haben sich die Angeklagten nicht einheitlich eingelassen. Insoweit räumte der Angeklagte D eine unklare Erinnerung ein, weil die Position mehrfach – auch 2015 noch – abgerechnet worden sei. Allerdings erinnere er sich, dass der Angeklagte H tatsächlich einmal eine solche Provision erhalten habe, dies betreffe das Krankenhaus St. G und die Position „Provision Akquise“ für 2013. Die Kammer geht insoweit allerdings von einer Fehlerinnerung aus. Die Pauschale hatte vielmehr in keinem der drei Fälle (Rechnungnr. 47/13 vom 18. November 2013; Rechnungnr. 08/14 vom 7. März 2014 und Rechnungnr. 004 / 2016 vom 18. Januar 2016 (Silvester 2015)), in denen sie abgerechnet wurde, einen tatsächlichen Hintergrund. Dies ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat sich hinsichtlich beider eingeführten Rechnungen der N eingelassen, die „Provision Akquise“ habe keinen tatsächlichen Hintergrund gehabt. Sachlich identisch hat er sich auch für die D2 -Silvesterrechnung eingelassen. Es sei zutreffend, dass er bei dem St. G -Auftrag vermittelnd tätig gewesen sei, er habe aber keine Provision bekommen. Seine Belohnung sei gewesen, dass er dort arbeiten durfte und für weitere Objekte hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten L . Dieser hat in seiner verlesenen Einlassung, die er als seine bestätigt hat, die Position Akquise als Fake-Position bezeichnet. In der Hauptverhandlung hat er die Position in der Rechnung für den Leistungszeitraum Silvester 2015 als „mögliche Fehlposition“ bezeichnet. Für letztere Rechnung ergibt sich dies auch aus der Einlassung des Angeklagten D . Auf Vorhalt eines Notizzettels, der eine Planung von Fake-Rechnungen und -positionen enthält und vom Angeklagten D als durch ihn angefertigt einräumt worden ist, findet sich die mit Rechnungnr. 004 / 2016 vom 18. Januar 2016 (Silvester 2015) abgerechnete Position Akquise notiert. Der Angeklagte D hat diesen Zettel dahin erklärt, dass die Fakerechnung der D4 angewiesen worden sei. Die dort notierten 1.500 Euro seien H Anteil gewesen. Die 10.000 Euro seien das Geld für D5 gewesen, das habe keiner wissen sollen, deshalb sei das an ihn gegangen. Er habe dann in diesem Zusammenhang auch angewiesen, die Position Akquise zu schreiben. Dies entspricht im Übrigen der Darstellung des Angeklagten H über den Hintergrund des Zettels. Hinsichtlich der beiden Positionen für die N hat sich der Angeklagte D zwar eingelassen, es habe Akquisezahlungen für St. G gegeben, allerdings sei Akquise „vielleicht auch mal“ als Fakeposition genutzt worden. Auch hinsichtlich der Rechnung für den Leistungszeitraum Februar 2014 könne er eine Fake-Position nicht ausschließen, weil dort die Position St. G nicht auf der Rechnung stehe. Hinsichtlich dieser Rechnung steht ein fehlender Leistungshintergrund zur Überzeugung der Kammer bereits deshalb fest, weil die Rechnung insgesamt nicht leistungsunterlegt ist. Für die eingeführte Rechnung betreffend den Leistungszeitraum Oktober 2013 (Rechnungnr. 47/13 vom 18. November 2013) gilt nicht anderes. Die Einlassung des Angeklagten D hat zwar insoweit einen realen Hintergrund, als – entsprechend der Einlassung D s und H s – tatsächlich Akquisebemühungen für das Krankenhaus St. G durch den Angeklagten H stattgefunden haben. Dies wird auch durch den WhatsAppChat bestätigt. Hierfür gab es nach der Überzeugung der Kammer aber keine Zahlungen, sondern die „Belohnung“ lag – entsprechend der Einlassung H s – darin, dass der Angeklagte H das Objekt betreuen durfte. Bestätigt wird diese Schilderung H s zur hinreichenden Überzeugung der Kammer auch dadurch, dass auf ausdrückliches Befragen der Kammer nach einer Üblichkeit, Subunternehmen Provisionen zu zahlen, weder der Angeklagte D noch L ein weiteres konkretes Beispiel nennen konnten. (c) 2014 Die Feststellung, dass im Januar 2014 in erheblichem Maße nicht leistungsunterlegte Stunden abgerechnet wurden, ergibt sich aus der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten L und H . Bestätigt werden diese Einlassungen durch einen Abgleich der aufgeschriebenen Stunden und der in Rechnung gestellten Stunden. Bei der Ermittlung der Positionen und der auf diese entfallenden Stunden ist die Kammer wie oben beschrieben vorgegangen, die für den Monat Januar 2014 bestimmte Übersicht, aus der sich die nicht leistungsunterlegten Positionen ergeben, ist oben abgebildet. Im Hinblick auf die vollständig nicht leistungsunterlegte Rechnung für Februar 2014 haben sowohl der Angeklagte L als auch der Angeklagte H sich entsprechend den Feststellungen eingelassen. Der Angeklagte L hat im Hauptverhandlungstermin vom 3. Juli 2019 den Vorhalt der Rechnung spontan mit den Worten „Das ist der Fake“ kommentiert. Zudem war in dem Leistungszeitraum, für den die entsprechenden Leistungen geschrieben wurde, die D3 bereits aktiv. Nach der glaubhaften Aussage des Angeklagten H waren aber zu keinem Zeitpunkt zwei Gesellschaften nebeneinander aktiv. Diese Aussage wird dadurch bestätigt, dass für diesen Zeitraum zwar Stundenlisten der D2 , nicht aber der N vorliegen. (3.) C -Euro und D -Euro (a) C -€ Die Feststellungen zu der Verabredung, dass der Angeklagte H für von ihm erbrachte Stunden einen Kick-back-Euro zu zahlen hatte, beruht auf der insoweit übereinstimmenden Einlassung aller Angeklagten. Soweit der Angeklagte D die Existenz dieses „Euros“ zunächst verhement abgestritten und den Angeklagten H der Lüge bezichtigt hat, hat er seine Aussage bereits am nächsten Hauptverhandlungstag, nachdem der Angeklagte L diesen eingeräumt hatte, korrigiert. Ab wann ein solcher Euro exakt bezahlt wurde, konnten die Angeklagten zwar nicht mehr erinnern. Allerdings vermochten die Angeklagten übereinstimmend zu erinnern, dass dieser spätestens gezahlt wurde, nachdem die Stundensätze der N erhöht wurden. Dies war der Leistungszeitraum September 2013, wie ein Vergleich der Rechnungen ergibt. Hierzu hatte der Angeklagte D nach der übereinstimmenden Einlassung von H und ihm, den Angeklagten H veranlasst, um Masse für die Zahlung des C -Euro zu schaffen. (b) D -€ Die Feststellungen zu der Existenz des D -€ und dessen Übergabe an den Angeklagten D , ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H , die durch zahlreiche objektive Umstände bestätigt wird. Der Angeklagte H hat angegeben, dass der Angeklagte D ihn beiseite genommen, zur Zahlung auch eines solchen Euros aufgefordert und im Gegenzug weitere Aufträge in Aussicht gestellt habe. Der Angeklagte L dürfe hiervon nichts wissen. Hierüber solle er sich keine Gedanken machen, weil L genauso bei seinen Subunternehmern handele. Er – H – sei der Aufforderung L nicht zu informieren, nachgekommen. Zwar hat der Angeklagte D die Existenz eines solchen Euros rundheraus abgestritten und als „Blödsinn“ bezeichnet. Diese Einlassung sieht die Kammer auf der Basis der Aussage des Angeklagten H aber als widerlegt und als Schutzbehauptung an. Hierfür spricht, dass der Angeklagte D in vielen anderen Zusammenhängen eine mangelnde Aufrichtigkeit und taktisches Einlassungsverhalten gezeigt hat, um seine eigene Tatbeteiligung zu beschönigen oder sogar zu verschleiern. Dies betrifft zuvörderst die Frage des C -€, dessen Existenz der Angeklagte D vehement abgestritten hat, um bereits im nächsten Hauptverhandlungstag seine Aussage zu ändern, nachdem klar wurde, dass der Angeklagte L den C -€ eingestehen würde. Dies hat er zwar damit begründet, er habe den Angeklagten L schützen wollen. Es zeigt allerdings jedenfalls ein sukzessives und taktisches Einlassungsverhalten. Ein ähnliches Verhalten zeigt sich bei dem Bestreiten von Abdeckrechnungen für das Objekt T2 , die der Angeklagte D zunächst verneint hat, sie, nachdem der Angeklagte L solche einräumte, dann ebenfalls bestätigt hat. Gleiches gilt für die Position „Observation“. Insoweit hat D bestritten, dass es sich um eine nicht leistungsunterlegte Position gehandelt habe. Das Gegenteil ergibt sich aber bereits aus der Einlassung des Angeklagten L und wird durch objektive Umstände – die Stundenlisten – bestätigt. Die Kammer konnte dem Angeklagten D zudem für Zeiträume ab 2016 nachweisen, den Angeklagten L auch bezüglich des C -€ hintergangen zu haben. Auch hierzu hat sich der Angeklagte D nicht bekannt, sondern versucht dies zu verschleiern. Bei der Erörterung von Barausgaben hat er zwar die Rückzahlung eines Darlehens für ein Fahrzeug der Marke Porsche angegeben, aber nicht auf eine zuvor bereits in bar erfolgte Anzahlung in Höhe von 15.000 Euro hingewiesen, sondern diese erst auf Vorhalt des Belegs eingeräumt. Im Hinblick auf die Verhältnisse bei der D4 hat der Angeklagte ebenfalls zunächst keine Einlassung abgegeben und ein Geständnis erst abgelegt, als die Beweislage nach Auswertung des Handys des gesondert verfolgten I1 erdrückend wurde. Insgesamt hat der Angeklagte D stets im Wesentlichen das bestätigt, was ihm ohnehin bereits durch eindeutige objektive Umstände – etwa durch Stundenlisten oder WhatsApp-Chats – nachgewiesen war. Hierzu passt es, dass er den D -€, für den es den „Einen“ Nachweis nicht gibt, in der Hoffnung abgestritten hat, dieser werde nicht erwiesen werden können. Völlig anderes ist hingegen das Einlassungsverhalten des Angeklagten H zu werten. Dieser hat das „System H “ vollständig offengelegt und durchgängig, wenngleich mit der Komplexität des Verfahrensstoffs geschuldeten Erinnerungslücken, hierzu offen ausgesagt. Er hat in der Hauptverhandlung sogar zusätzliche Beweismittel beschafft und diese der Kammer zur Verfügung gestellt. Wenngleich er zwar auch hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung – etwa zu der Zusammenarbeit mit eigenen Subunternehmern oder seinen Vorstrafen – ebenfalls erhebliche Beschönigungstendenzen gezeigt und hinsichtlich der durch ihn erfolgten Kreation des Subunternehmens U2 Ltd. sogar die Unwahrheit gesagt hat, so betraf dies jedoch nie die hier maßgeblichen Kernbereiche der Zusammenarbeit mit den C -Gesellschaften und steht der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung damit nicht entgegen. Umstände, warum der Angeklagte H im Hinblick auf den D -€, entgegen seinem in den Kernbereichen aufrichtigen Aussageverhalten die Unwahrheit sagen sollte, hat die Kammer nicht feststellen können. Dies betrifft insbesondere seine Darstellung von verschiedenen Umschlägen, in denen nach seiner Einlassung der D -€ und C -€ übergeben worden sein sollen. Soweit der gesondert verfolgte M3 angegeben hat, er habe bei zwei Geldübergaben jeweils „einen Umschlag“ übergegeben, widerlegt dies nicht die Aussage des Angeklagten H . Der gesondert verfolgte M3 konnte von der Kammer nicht vernommen werden, weil er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Lediglich seine Aussage vor den Ermittlungsbehörden konnte durch Zeugenvernehmung des Polizeibeamten C6 in das Verfahren eingeführt werden (s.o.). Seine Aussage hinsichtlich der Anzahl Umschläge war somit für das Gericht nicht hinterfragbar und wurde auch durch die Ermittlungsbehörden nicht hinterfragt, sondern war lediglich Teil einer Antwort auf eine andere Frage, für die es auf die Anzahl der Umschläge nicht ankam. Insbesondere wurde ihm die entscheidende Frage, ob es nicht bereits deshalb zwei Umschläge gegeben haben muss, weil wenigstens für die C U7 GmbH und die C Sicherheitsdienste GmbH und die D4 naheliegenderweise unterschiedliche Umschläge verwandt wurden, um die Gelder abgrenzbar zu halten, nicht gestellt. Eine solche Vorgehensweise drängt sich aber gerade für die D4 auf, deren Rückflüsse zur Bestechung des gesondert verfolgten D5 benötigt wurden. Insoweit lässt seine Einlassung nicht den abschließenden Schluss auf lediglich einen Umschlag zu, sondern kann auch nur Ausdruck einer verbalen Verkürzung der Vorgänge sein. Hierfür spricht zudem, dass auch nach der Einlassung des Angeklagten D jedenfalls unterschiedliche Umschläge für die D4 einserseits und die C Sicherheitsdienste GmbH und die C U7 GmbH andererseits verwendet worden sind. Detaillierter hat der Angeklagte D sich insoweit nicht eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten H ist zudem nicht deshalb kompromittiert, weil sie auf einem Belastungswillen fußen würde. Es sind keine hinreichenden Umstände festgestellt, die einen solchen Schluss zulassen würden. Die Kammer übersieht nicht, dass der Angeklagte H von dem Angeklagten D menschlich enttäuscht war, weil er der Auffassung war, dieser habe ihn fallen lassen und illoyal allein aus finanziellen Gründen mit dem gesondert verfolgten H1 Geschäfte gemacht. Letzteren beschuldigte der Angeklagte H mitverantwortlich zu sein, dass die D3 in das Visier von Steuerermittlungen gekommen sei, was letztlich sein Geschäftsmodell beendete. Aus einer solchen Motivation wäre es zwar nachvollziehbar, dass der Angeklagte versuchen würde, den Angeklagten D ebenfalls spüren zu lassen, wie es ist, - aus seiner Sicht empfundene – mangelnde Loyalität aushalten zu müssen. Dies bildete auch tatsächlich den Gegenstand eines Streitgesprächs zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten H sowie M3 im Rahmen dessen der Angeklagte H den Angeklagten D bedrohte, man könne die C -Gesellschaften mit den auf seinem USB-Stick gespeicherten Daten „hochgehen“ lassen. Dieses Gespräch haben die Angeklagten H und D übereinstimmend geschildert. Nach diesem Gespräch haben die Angeklagten D und H aber ohne jedes Feindseligkeit miteinander telefoniert und Überlegungen zu einer erneuten Zusammenarbeit ausgetauscht, die letztlich lediglich am Veto des Angeklagten L scheiterte. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass beide ihre Streitigkeit beigelegt hatten. Hierfür spricht auch, dass sich der Angeklagte H nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten D in einem weiteren persönlichen Gespräch für seine Drohungen mit dem Stick bei ihm, D , entschuldigt hat. Auch weitere Erwägungen sprechen gegen eine Belastungstendenz. Der Angeklagte H hat bei seiner Bezifferung des C -€ und D -€ hinsichtlich einer Vielzahl von Positionen Erinnerungslücken eingeräumt. Diese betrafen weder einseitig die C insgesamt (C -€) noch einseitig den Angeklagten D (D -€), sondern beide gleichermaßen, manchmal auch nur einen von beiden hinsichtlich des identischen Objektes. Der Angeklagte hat in seiner Aussage gerade nicht einseitig den D -€ in den Vordergrund gestellt, was nahegelegen hätte, wenn es ihm um eine Belastung D s gegangen wäre. Noch eindeutiger war sein Einlassungsverhalten bei den Ermittlungsbehörden, wo er den D -€ geradezu beiläufig erwähnte und in späteren Vernehmungen – selbst als die Ermittlungsbehörden seine Aussage nicht aufgriffen – hierauf nicht mehr zurückkam. Dies wäre aber ein naheliegendes Verhalten gewesen, hätte er den Angeklagten D belasten wollen. Bei ihren Erwägungen in diesem Punkt hat die Kammer berücksichtigt, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten D während der Hauptverhandlung - dieser hat den Angeklagten H beschuldigt, die Unwahrheit zu sagen - möglicherweise bei dem Angeklagten H zu Belastungstendenzen geführt haben mag, um den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussage zu bestärken bzw. die Kritik zu entwerten. Konkrete Anhaltspunkte ließen sich aber nicht feststellen. Insoweit ist erneut in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte D sich gerade nicht mit einseitigen Belastungstendenzen eingelassen hat. Die Zuverlässigkeit der Aussage des Angeklagten H auch bezüglich des D -€ wird schließlich durch zahlreiche Indizien gestützt. Dies beginnt damit, dass eine Bereitschaft des Angeklagten D , den Angeklagten L in finanziellen Dingen zu täuschen, sich in späteren Vorgängen sicher nachweisen lässt. Dies betrifft die Vorgänge um die Rückflüsse im Jahr 2016. Weitere Indizien zu einer solchen Bereitschaft ergeben sich aus dem aufgefundenen WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten H und dem Angeklagten D . Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass dieser keinen unmittelbaren Hinweis auf den D -€ gibt, belegen die Nachrichten doch Heimlichkeiten bei der Abrechnung der Objekte gegenüber dem Angeklagten L und zeigen Sachverhalte auf, die jedenfalls darauf hindeuten, dass neben dem C -€ ein weiterer Euro existierte. So weisen etwa die Preisabsprachen über die Position Flüchtlingsheime: „Mach 16,5 und denkst dabei an mich“ (eingeführte WhatsApp-Nachricht vom 01.12.2015) im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten D nicht nachvollziehbar erläuterten späteren Ansatz der Position mit 17,50 Euro darauf hin, dass Potential für weitere Rückflüsse geschaffen werden sollte. Auch der Wortlaut („denkst dabei an mich “ und nicht „an uns“) legt dies nahe. Nur durch den zusätzlichen Euro an den Angeklagten D lassen sich auch die erheblichen Unterschiede in den nachweisbar vorhandenen bzw. verwendeten Schwarzgeldbeständen der Angeklagten erklären. Diese belegen, dass es bei den Angeklagten unterschiedliche Mittelzuflüsse gegeben haben muss, weil sich aus den Einlassungen beider Angeklagten ergibt, dass im Ausgangpunkt zum Jahr 2013 keine signifikanten Mittel bei beiden Angeklagten zur Verfügung standen. So hat der Angeklagte D angegeben, aufgrund der sechsstelligen Anwaltsrechnung damals ein monatliches „Taschengeld“ durch Scheinrechnungen der N benötigt zu haben. Die Kammer konnte bei dem Angeklagten D im Zeitraum von 2013 bis 2017 allein Schwarzgeldzahlungen von ca. 350.000 Euro auf größere Ausgaben nachweisen, selbst wenn Zahlungen der Eltern eingerechnet werden. Diese stehen in keinem Verhältnis zu den bei L nachgewiesenen Barzahlungen auf sein Konto i.H.v. 72.500 Euro. Dies lässt sich – wie die Verteidigung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung unternommen hat – auch nicht damit erklären, der Angeklagte L habe als Junggeselle mehr Gelegenheiten gehabt, Geld auszugeben. Hierfür hat die Kammer keinerlei Feststellungen treffen bzw. keine Anhaltspunkte ermitteln können, sodass der Ansatz der Verteidigung vin D über eie bloße, nicht tatsachenunterlegte Vermutung nicht hinausgeht. Zudem steht dem auch die sichtlich erkennbare Bestürzung des Angeklagten L entgegen, als er in der Hauptverhandlung die Unterschiede in den Schwarzgeldflüssen erkannte. Dieses Verhalten wäre nicht erklärbar, wenn der L seinen Anteil lediglich „verprasst“ hätte. Anders als die Verteidigung des Angeklagten D meint, ist es auch keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte L von dem D -€ keine Kenntnis erlangt hätte. Diese Möglichkeit hat L auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Er habe zwar die Beträge überwiesen, aber die in bar rückfließenden Kick-back-Beträge „nicht ein Einziges Mal“ kontrolliert. Er habe zwar die Stundenanzahl auch für die Objekte, für die D zuständig gwesesen sei, mit der Stundenverrechnungsmaske verglichen. Hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze habe er allerdings nur auf Grundlage der Verrechnungssätze, die D ihm genannt habe, kontrolliert und lediglich auf Auffälligkeiten geachtet. Er habe auch die Rückflüsse nicht auf Schlüssigkeit geprüft, sondern dem Angeklagten D , seinem langjährigen Geschäftspartner und Freund, vertraut. Die Feststellungen zu dieser Vorgehensweise bei der Rechnungsstellung und Kontrolle der Stunden durch den Angeklagten L basieren auf der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten L und D , an der die Kammer insoweit kein Anlass hat zu zweifeln. Auf Basis einer solchen Arbeitsweise ist es ohne Weiteres möglich, dass die Angeklagten D und H den D -€ auf die Stundensätze aufgeschlagen konnten, ohne dass der Angeklagte L dies bemerken musste. (c) Höhe des C -€ / D - € Die festgestellten Beträge für den C -€ und den D -€ beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H . Der Angeklagte H hat sich zu einer Vielzahl von Positionen und die jeweilige Höhe des C -€ und D -€, auch soweit diese mehr als einen Euro betragen habe, ganz weitgehend konstant und widerspruchsfrei erinnern können, obwohl die Kammer über mehrere Hauptverhandlungstage anhand sämtlicher geschriebener Rechnungen einzelne Positionen immer wieder und nach mehreren Monaten zum Schluss der Hauptverhandlung stichprobenweise erneut abgefragt hat. Dabei hat er sich nur bezüglich weniger kleinerer Positionen widersprochen. Insoweit trifft es daher gerade nicht zu, dass – wie die Verteidigung des Angeklagten D meint – angesichts der Vielzahl an Positionen bereits das Fehlen von Aufzeichnungen eine zuverlässige Erinnerung ausschließe. Die genannten einzelnen Widersprüche sind vielmehr nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt in Frage zu stellen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass bei der großen Vielzahl von Objekten, die in den gegenständlichen Rechnungen vorkommen – und dies teilweise vielfach – auch vereinzelte Irrtümer und Fehlerinnerungen selbst dann vorkommen können, wenn tatsächlich Geschehenes geschildert wird. Bezüglich dieser widerprüchlich geschilderten Positionen hat die Kammer zugunsten der Angeklagten keinen „Euro“ angenommen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Angeklagte H sich nicht mehr genau erinnern konnte. Diese Objekte hat er freimütig eingeräumt. Die Erinnerungslücken betreffen zudem „kleine“, ganz vereinzelt vorkommende Positionen, während er an die „großen“ häufiger vorkommenden Positionen stets zuverlässige Erinnerungen hatte. Auch dies spricht für die Wahrhaftigkeit seiner Einlassung. Es entspricht erinnerungspsychologischen Erfahrungen, dass regelmäßig vorkommende Ereignisse besser und nachhaltiger erinnert werden, als nur einmalig Vorkommende. Insoweit liegt es auf der Hand, dass nur ganz selten abgerechnete Positionen und deren Behandlung schlechter erinnert werden, als große Positionen. Zusätzlich hat die Kammer die Möglichkeit von Fehlerinnerungen durch einen ganz erheblichen „Sicherheitsabschlag“ zugunsten der Angeklagten in Höhe von 20% berücksichtigt. Nähere Feststellungen zu den von dem Angeklagten H nicht erinnerten Positionen hat die Kammer auch nicht auf andere Art und Weise treffen können, weil die Angeklagten L und D insoweit keine Erinnerung hatten (so der Angeklagte D ) oder einen Rückfluss für diese „kleineren Positionen“ unzutreffend abgestritten haben (so der Angeklagte L ), vgl. im Einzelnen unten. Für das zuverlässige Erinnerungsvermögen des Angeklagten H sprach schließlich, dass er zu einzelnen ihm zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Einlassung noch nicht vorgehaltenen Positionen Rückbezüge herstellen konnte, die sich verifizieren ließen. So ließ sich der Angeklagte etwa sehr früh hinsichtlich des von ihm behaupteten 5 Euro-Rückflusses an D für die Baustelle St. G dahin ein, in späteren Rechnungen werde eine „Revierfahrt Q “ auftauchen, wo es ebenfalls einen solchen Rückfluss gegeben habe. Diese Position fand sich dann in der Tat in den Rechnungen der D3 für Silvester 2016 und die Monate Januar bis April 2017. Hinsichtlich der Position „L2 “ ließ er sich etwa ein, dass es hier zwei Stufen des Rückflusses gegeben habe: Eine vor Erhöhung des Stundensatzes auf 13,50 Euro und eine danach. Diese Erhöhung des Stundensatzes ließ sich verifizieren. Auch hinsichtlich der Position N1 beschrieb er, dass diese vor dem Wechsel zu der D2 nicht leistungsunterlegt gewesen sei, danach aber schon. Auch dies ließ sich anhand der Stundennachweise verifizieren. Ferner ließen sich seine Angaben hinsichtlich einzelner Positionen anhand des Chats zwischen ihm und dem Angeklagten D verobjektivieren. Der Einlassung des Angeklagten H war auch nicht deshalb ein geringerer Beweiswert beizumessen, weil er eine Befragung durch die Verteidigung der Angeklagten L und D nicht zugestimmt hat. Zwar hatte die Kammer diesen Umstand – wie stets bei der Würdigung seiner Einlassung – bedacht, insoweit aber auch berücksichtigt, dass sämtliche der durch die Verteidigungen der anderen Angeklagten angeregten Fragen durch das Gericht weitergegeben und diese sodann beantwortet wurden. Zum Teil hat H auch direkt von sich aus, also ohne Umweg über die Kammer, auf die Fragen geantwortet. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund auch – anders als der Angeklagte L dies erinnert – davon überzeugt, dass es Rückflüssse nicht nur bezüglich der großen Positionen (insbesondere Flüchtlingsheime, Q, U2 ) gab. Seine abweichende Einlassung stützte der Angeklagte L bereits nicht auf konkrete Erinnerungen an einzelne Positionen, sondern auf wirtschaftliche Erwägungen. So hat er bezüglich der Positionen B2 13, 22, 23, 46; 13, 30, 47, 48, D11 , D12, Fa B4 , Karneval, Q Objektschutz,Radio F1 S9 Kino, U2 Kontrolle, X4 am Rhein, Siegen I9, Biergarten B3, Weihnachtsmarkt, X3 Immobilie zwar keine konkrete Erinnerung angegeben, sich aber eingelassen, dass ein Rückfluss aufgrund der weiten Strecken zu diesen Objekten oder aufgrund erhöhter Löhne etwa um Karneval oder bei „Anzugjobs“ wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Bei den nachfolgenden Objekten hat er sich eingelassen, dass er keine Erinnerung an die Positionen habe, er sich aber lediglich an Vergütungen für die „großen“ Positionen erinnern könne: Dr. N4 , I2 Kerpen, L2 Parkplatz, Kerpen Horrem, N1 , N3, Q3 Open, T15 Grill, T3 center, Siegburg Baustelle, St. G , U1 , C5 , S2 . Keine Erinnerung hatte er auch hinsichtlich der Positionen B2 Pesch, Holweide, N7, Neue Feuerwache G1 angegeben. Die von dem Angeklagten L angestellten wirtschaftlichen Erwägungen überzeugen aber bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte L diese aber auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Betriebsführung, insbesondere auf Basis einer Zahlung von Steuern und Sozialabgaben angestellt hat. Dies war bei der N , D2 und D3 aber gerade nicht der Fall, sodass mangels tatsächlich bezahlter Abgaben „Luft“ für Kick-back-Zahlungen auch bei niedrigen Vergütungen und weiten Fahrstrecken blieb. Insoweit benötigte der Angeklagte H keineswegs – wie der Angeklagte L meinte – eine übliche Vergütung von wenigstens 13,50 Euro um überhaupt noch zu „Null“ anbieten zu können. Bei von ihm gezahlten Stundenlöhnen von 8 bis 10 Euro, die die Kammer anhand der Lohnlisten feststellen konnte, machte H – bei dem skizzierten Geschäftsmodell – auch bei Preisen von 11 Euro bereits Gewinn und konnte Rückflüsse zahlen. Bestätigt wird die Einlassung H s zudem durch die eingeführten WhatsApp-Chats mit dem Angeklagten D , in denen sich für eine Vielzahl von kleineren Positionen Rückflüsse ablesen lassen. Dies betrifft die Positionen T3 Center, T5 , N1 , D8 , Bonn Krankenhaus und Siegburg. Gegen die Erwägungen L s spricht weiter, dass auch der Angeklagte D Rückflüsse für „kleine“ Positionen für möglich hielt, wenngleich auch er sich überwiegend an die größeren Positionen erinnerte. Insoweit hat er sich aber auf Vorhalt des Chats mit dem Angeklagten H eingelassen, „eigentlich“ seien nur die großen Positionen betroffen, „wenn sie mir den Chat jetzt zeigen, vielleicht auch die kleinen“, diese könne er jedenfalls nicht ausschließen. Insgesamt hatte der Angeklagte D nur eine sehr rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Positionen, weshalb er die diesbezüglichen Einlassungen H s auch oftmals unbestritten ließ. dddd) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegte Positionen und des C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Die Feststellungen zu den auf Rechnungsbasis festgestellten, nicht leistungsunterlegten Positionen, C -€ und D -€ beruhen auf einer Addition der entsprechenden Positionen der einzelnen Rechnungen. Die Vorgehensweise bei der Ermittlung dieser Positionen wurde oben bereits dargelegt. eeee) Provision des Angeklagten H Die Feststellungen der Kammer zur Höhe der Provision des Angeklagten H – die für die Einziehungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten H relevant sind – finden ihre Basis in der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten H . Der Angeklagte H hat sich von Anfang an – und zwar bereits in seiner polizeilichen Vernehmung – dahin eingelassen, es seien 20% Provision an ihn zu zahlen gewesen. Zwar habe es zunächst eine Vereinbarung gegeben, dass er die Umsatzsteuer behalten dürfe und er eine zusätzliche Provison erhalten habe. Dies sei jedoch „ganz am Anfang“ gewesen, als die die Summen klein gewesen seien. Es seien „zwei oder drei Mal“ gewesen. Dann seien es 20% geworden, weil ja die Aufträge mehr geworden seien. Dies sei vom Angeklagten D damit begründet worden, „es würde mehr bei uns hängenbleiben“. Diese Abmachung habe er mit dem Angeklagten D getroffen. Was dieser mit dem Angeklagten L ausgemacht habe, wisse er nicht. Es sei klar gewesen, dass er „Miese gemacht“ hätte, wenn das von ihm offiziell versteuert worden wäre. Bezüglich der Positionen, bei denen es Abdeckrechnungen für die Q1 -Brüder und „T9 “ gegeben hat, hat sich der Angeklagte H ebenfalls detailliert entsprechend den Feststellungen eingelassen. Dem ist zwar der Angeklagte D entgegengetreten und hat eine Vereinbarung dergestalt angegeben, dass eine Rückzahlung der Umsatzsteuer zzgl. 11% der bemakelten Position erfolgt sei, was der Angeklagte L , der diesbezüglich keine eigene Kenntnis hat, im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten D zunächst bestätigt hat. Später hat er jedoch erhebliche Unsicherheit geäußert. Die Angeklagte D hat insoweit im Wesentlichen angeführt, 20% seien wirtschaftlich für H nicht auskömmlich gewesen. Die Kammer folgt dieser Einlassung indessen nicht. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der in der Hauptverhandlung angehörten Voicemail vom 14. September 2016. In dieser wird für eine einzelne Rechnung gerade ausnahmsweise eine Vereinbarung von 30% Provision der Rechnungssumme (19% + 11%) getroffen und von D eingeräumt, dass die abweichende bestehende Regelung für den Angeklagten H nachteilig sei. Dies wäre nicht erklärbar, hätte eine solche Vereinbarung über 30% ohnehin bestanden. Auch für andere Rechnungen lässt sich eine solche 20%ige Provision verobjektivieren. Diese Provisionshöhe wird durch den oben angesprochenen Notizettel betreffend die D4 weitgehend bestätigt. Hier ist eine Provision von 1.500 Euro auf einen nicht leistungsunterlegten Rechnungsbetrag von 10.000 Euro vorgesehen (also 15%). Insoweit auffällig ist allerdings, dass die Rechnung später auf ca. 11.900 Euro erhöht wurde, was der von dem Angeklagten H geschilderten Verteilung entspricht, weil – ausweislich der Einlassung auch des Angeklagten D – diese Rechnung dazu diente, 10.000 Euro zu generieren, um sie dem D5 als Bestechungsgeld geben zu können. Es erscheint zudem ohne weiteres nachvollziehbar, dass – wie der Angeklagte H geschildert hat – mit steigenden Rechnungsbeträgen seine Provision gekürzt wurde, weil in absoluten Beträgen immer mehr bei ihm „hängen“ blieb. Diese von dem Angeklagten H beschriebene Zäsur verbindet die Kammer, der exakte Zeitpunkt war nicht feststellbar, mit dem späteren Übergang der Geschäfte auf die D2 . Zu diesem Zeitpunkt wurden die Rechnungsbeträge deutlich höher und das Modell für den Angeklagten H – jedenfalls bei dessen steuerlichen Praxis – immer lukrativer. Zudem begann H mit eigenen Subunternehmern zu arbeiten. Soweit die Provisionshöhe sich auf Ebene des Angeklagten H als wirtschaftlich nicht darstellbar erweist, gilt dies allein bei steuerehrlichem Verhalten. Dass dies nicht Teil des Geschäftsmodells war, war allen Beteiligten bekannt. Der Angeklagte H hat die Frage der Kammer, dass sein Geschäftsmodell nur Sinn mache, wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wurde mit einem knappen „ja genau“ beantwortet. bbb) D2 Die Feststellungen zu der Gründung der D2 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H , der sich entsprechend den Feststellungen eingelassen hat. Bekundungen des gesondert verfolgten L3 zu diesen Vorgängen sind nicht erfolgt, weil dieser in der Hauptverhandlung von § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Auch der gesondert verfolgte M3 hat sich in seiner eingeführten polizeilichen Vernehmung zwar bestätigend, aber nur sehr detaillarm wie folgt eingelassen: „Die haben dann die Firma umgeschrieben. Die hieß dann auf einmal D2 “. In der Hauptverhandlung hat er sich ebenfalls auf seine Rechte aus § 55 StPO berufen. Die Einlassung H s wird allerdings in wesentlichen Punkten durch die Einlassung des Angeklagten D bestätigt. Dies betrifft insbesondere das Gespräch zwischen ihm, L3 und H . Der H sei zu ihm gekommen und habe ihm – D – gesagt, er wolle sich mit L3 zusammen selbstständig machen und sie hätten alle erforderlichen Papiere vorgelegt. Dem Angeklagten L und ihm sei das recht gewesen: „Wenn wir wachsen, sollten die mitwachsen.“ Die Einlassung, dass der Angeklagte H und L3 dem Angeklagten D Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Versicherung, Erlaubnis nach § 34a GewO vorlegen konnten, wird dadurch gestützt, dass jedenfalls eine Gewerbeanmeldung, eine Erlaubnis nach § 34a GewO und steuerliche Bescheinigungen, die sämtlich in das Verfahren eingeführt wurden, für die D2 existieren. Die Feststellung zum Einverständnis L s mit der Zusammenarbeit folgt aus dessen Einlassung. Die Feststellung zum Auftreten des Angeklagten H und des gesondert verfolgten L3 als „Chef“ folgen aus der Aussage des gesondert verfolgten M3 . Dieser hat bekundet, der „Chef“ seien der Angeklagte H und der gesondert verfolgte L3 zusammen gewesen. Bestätigt wird dies auch durch den eingeführten WhatsApp-Chat zwischen D und H . Aus diesem geht hervor, dass die Planung der Objekte und der Personaleinsatz weiterhin durch den Angeklagten H erfolgte. Die Tatsache, dass die C -Gesellschaften nahezu alleiniger Auftraggeber waren, ergibt sich aus den eingeführten Ausgangsrechnungen sowie den Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto der D2 . Die D2 schrieb nahezu ausschließlich Rechnungen an die C -Gesellschaften und erhielt nahezu ausschließlich Zahlungen von diesen. Die Feststellungen zur Verwendung des Geschäftskontos ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H , die bestätigt wird durch die Transaktionsübersichten, auf der die Zahlungen der C -Gesellschaften ausgewiesen sind. Die Feststellung zur Verfügungsberechtigung des Angeklagten H folgt aus der Bafin-Auskunft betreffend die Konten des L3 vom 7. November 2016 (Az GZ: GW 4 - 126677 /16). Die Feststellungen, dass der Angeklagte H auf Ebene der D2 nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – Steuererklärungen abgab und seine Mitarbeiter mit nur vereinzelt und mit zu geringen Stundenansätzen sozialversicherungsrechtlich anmeldete, ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten H . Dieses wird im Hinblick auf die Anmeldung von Mitarbeitern durch einen Abgleich der für die D2 und ihre Mitarbeiter festgehaltenen Stunden und den sich aus der Schadensberechnung der DRV ergebenden Anmeldungen der Mitarbeiter bestätigt. Korrespondierend hat auch der gesondert verfolgte M3 bekundet, dass bei der D2 Mitarbeiter „schwarz“ entlohnt worden seien. Zur Kenntnis der Angeklagten D und L gelten die bezüglich der N angestellten Erwägungen entsprechend. Die Feststellungen zu der steuerlichen Prüfung basieren auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten H und D . Bestätigt werden sie durch ein Schreiben der D2 an das Amtsgericht Köln, in dem die D2 zugunsten des Finanzamtes auf Forderungen gegen die C -Gesellschaften verzichtet. Dieser Verzicht macht auch die übereinstimmende Einlassung der Angeklagten zur Notwendigkeit einer Darlehensgewährung an die D2 plausibel. Der Angeklagte D hat insoweit geschildert, die D2 sei bis zu dem Zeitpunkt gut gelaufen, als die Finanzbehörde zur C ins Büro gekommen sei und Rückforderungen an L3 wegen der Umsatzsteuer erklärt habe. Die C habe bis zu einem bestimmten Betrag nicht an D2 auszahlen dürfen. Man habe dann an das Finanzamt überwiesen. Durch die Zahlung an das Finanzamt habe sich aber ein Lohnstau bei der D2 gebildet. Der Angeklagte H habe dann im Büro um Kredit gebeten. Diesen habe man auch gewährt, weil man weiter mit der D2 habe zusammenarbeiten wollen. Man habe daher einen Kredit von 60.000 Euro gewährt. Diesen habe man über eine nicht leistungsunterlegte Rechnung mit den Positionen „Flüchtlingsheime 1-5“, abgesichert. Die Rechnung sei dann steuerlich geltend gemacht worden, was „ein Fehler“ gewesen sei. aaaa) Feststellungen die Abrechnung gegenüber der C Sicherheitsdienste betreffend (1.) Rechnungen der der D2 gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH Die entsprechenden Feststellungen zu den durch den Angeklagten H geschriebenen Rechnungen folgen aus den eingeführten Rechnungen sowie der Einlassung des Angeklagten H hierzu. Die Feststellung, dass diese sämtlich bei der C Sicherheitsdienste GmbH zugingen, ergibt sich daraus, dass alle Rechnungen mit ihrem exakten Betrag überwiesen oder bar bezahlt wurden. Die Feststellungen zu der Abhebung der Beträge von dem Geschäftskonto der D2 ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Transaktionsübersichten. (2.) Bemakelte Positionen und Bemakelte Rechnungen im Einzelnen (a) Abdeckrechnungen Die Feststellungen zu Abdeckrechnungen für den C -Mitarbeiter „T9 “ ergeben sich aus der geständigen Einlassung der Angeklagten D und H . Beide haben übereinstimmend bestätigt, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt wie bei den Q1 -Brüdern handele. Der Sachverhalt wird insbesondere auch durch den eingeführten WhatsApp-Verkehr zwischen den Angeklagten H und D unterlegt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte H keine eigene Kenntnis von dem Stundeneinsatz T9 s hatte, sondern T9 ihm die Stunden lediglich für seine Abrechnung mitteilte. Dies ist für einen eigenen Mitarbeiter, den man mit Arbeiten betraut, nicht zu erklären. Weiter bestätigt wird dies dadurch, dass T9 auch in den Stundenlisten der D2 eine Sonderstellung einnahm. Seine Stunden wurden dort nicht, wie für die anderen Mitarbeiter üblich, jeweils tageweise einzeln eingetragen, sondern pauschal monatsweise. Dies korrespondiert mit den Feststellungen aus dem Chat und spricht weiter dafür, dass „T9 “ kein Mitarbeiter der D2 war. Die festgestellte Kenntnis des Angeklagten L hat dieser zwar nicht nicht eingeräumt, die Kammer geht allerdings von einer Erinnerungslücke aus. Es spricht nichts dafür, dass D den Angeklagten L in diesem Zusammenhang hintergangen hätte. Insoweit gelten die im Hinblick auf die Brüder Q1 angestellten Erwägungenzur Information L s entsprechend. Die Feststellungen zu den Geldflüssen bezüglich des Mitarbeiters T9 ergeben sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H , der sich entsprechend den Feststellungen eingelassen hat. Die anzusetzenden Stunden ergeben sich, wie dargelegt, aus den eingeführten Stundenlisten. Hieraus ergeben sich –bis auf den Monat März 2015 – auch die Stundenlöhne für T9 . Für den Monat März 2015 hat die Kammer für die Position „U2 Pforte“ den für diese Position in den nachfolgenden Monaten angesetzten Stundenlohn übernommen und für die Position X6 mit 10 Euro entsprechend der Üblichkeiten für weitere Objekte angesetzt. Die Feststellungen zur Anmeldung T9 s ergeben sich aus den entsprechenden Feststellungen in dem Prüfbericht der DRV. (b) Mehrstunden (aa) Vorgehensweise Die Kammer hat sich bei der Emittlung der Mehrstunden der identischen Vorgehensweise wie zur N beschrieben, bedient. (bb) 2014 und 2015 Die Feststellungen zu dem Rückgang der nichtleistungsunterlegten Einzelpositionen beruhen zunächst auf der Einlassung L s, der insoweit, wie festgestellt, ausdrücklich von einem „Neustart“ sprach. Bestätigt wird dies durch einen Abgleich der geleisteten Stunden der D2 mit den abgerechneten Stunden, die zunächst kaum noch Abweichungen aufweisen. Dies betrifft insbesondere auch die Position „N1 “. Die Feststellung, dass die Pauschalposition Q nicht leistungsunterlegt war, folgt aus der Einlassung des Angeklagten H , die dadurch bestätigt wird, dass sich hierfür keine korrespondierenden Stunden in den Aufzeichnungen der D2 finden. Dass die Position „Observation“ nicht leistungsunterlegt war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten H , die durch die verlesene Einlassung des Angeklagten L bestätigt wird. Seine schriftliche Einlassung hat L in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der Rechnungnr. 21/2015 vom 15. November 2015 für den Leistungszeitraum Oktober 2015 bestätigt. Insbesondere hat der Angeklagte H die Position „Observation“ auch zu der Position „Revierdienste“ abgegrenzt und sich eingelassen, dass sie nie eine „Observation“ gemacht hätten. Wäre es um einen Revierdienst gegangen, hätte in der Positionsbeschreibung auch „Revierdienst“ gestanden. „Observation“ sei ein „kompletter Fake“. Bereits vor dem Hintergrund dieser Einlassungen hält die Kammer – unabhängig von der Frage, ob die spätere Position „Revierdienste“ leistungsunterlegt war – die gegenteilige Einlassung des Angeklagten D , der die Position als eine Vorläuferin der „Revierfahrten“ dargestellt hat, für nicht glaubhaft. Die Position kommt zudem lediglich in drei Rechnungen (Rechnungnr. 008/2014 vom 15. Oktober 2014, Rechnungnr. 010/2014 vom 15. Dezember 2014; Rechnungnr. 21/2015 vom 15. November 2015) vor, was ebenfalls gegen eine regelmäßige Observation spricht. Der fehlende Leistungsbezug ergibt sich schließlich daraus, dass für eine entsprechende Position keine Einträge in den Stundenlisten vorhanden sind. (cc) 2016 (aaa) Revierdienste Die Feststellungen zu der Rechnungsstellung über die Position Revierdienste folgen aus den entsprechenden (eingeführten) Rechnungen. Zu der grundsätzlichen Funktion der Revierdienste an sich, nämlich der Qualitätskontrolle, haben sich die Angeklagten übereinstimmend eingelassen. Die Tatsache, dass die Position Revierdienste teilweise nicht leistungsunterlegt war, teilweise nicht bezahlt wurde, aber dennoch auf die Rechnungen gesetzt wurde, stützt die Kammer – entgegen dem Bestreiten des Angeklagten D – auf die Einlassung des Angeklagten H . Der Angeklagte H hat auf die – zunächst ohne konkreten Vorhalt von Rechnungen erfolgte – Frage, ob es bei den Rechnungen bestimmte Positionen gab, die nie leistungsunterlegt gewesen seien, als erste Position „die Position Revierfahrt mit dreitausend bis viertausend Euro“ genannt. Dies entspricht tatsächlich weitgehend dem Rechnungsbetrag für diese Position. Auf die Frage, ob es in den Rechnungen Positionen gab, die die komplett nicht leistungsunterlegt waren und die als eine Art Muster in die Rechnungen stets mit aufgenommen wurden, hat der Angeklagte erneut die Position „Revierdienst Pauschale“ genannt. Diese komme mehrmals vor und sei „fest eingebaut“ gewesen. Sodann hat der Angeklagte H bei jeder ihm vorgehaltenen Rechnung, in der die Position „Revierdienst“ vorkam, bestätigt, es handele sich um eine Fake-Position. Dies hat der Angeklagte bei einer näheren Befragung dahingehend konkretisiert, dass es sich nicht ausschießlich um eine Fake-Position in dem Sinne gehandelt habe, dass dieser keinerlei Leistungen gegenüber gestanden hätten, sondern, dass es zwar in einigen Monaten einen Revierdienst gegeben habe, diese Leistungen aber nicht bezahlt worden seien, sondern der Rechnungsbetrag habe zurückerstattet werden müssen. Die Idee zum „Revierdienst“ sei von M3 gekommen. Er habe, weil es Beschwerden über die Leistungen der Mitarbeiter gegeben habe, gesagt, „wir bekommen Objekte, damit wir die behalten können, lass uns die Objekte kontrollieren“. Man habe dann den Plan gefasst, hierzu ein Auto, einen alten T2 , zu kaufen. D habe nämlich den Einsatz der Fahrzeuge der C -Gesellschaften nicht erlaubt, weil dafür zu viele Kilometer für den „billigen“ Leasingvertrag mit wenigen Inklusivkilometern angefallen wären. Der Angeklagte D habe gelobt, dass er – der Angeklagte H – sich engagiere. Er, der Angeklagte H , habe dann gefragt, ob die C -Gesellschaften sich nicht an den Kosten beteiligen wollten, diesen komme der Dienst ja auch zugute. Das habe der Angeklagte D abgelehnt, aber gesagt, dass der Revierdienst auf die Rechnung gesetzt werden könne und die Rechnungsbeträge nach den üblichen Konditionen zurückzugeben seien. Hierdurch verblieb auch beim Angeklagten H i.H.v. 20%. Den Revierdienst habe die D3 dann in der Woche drei bis vier Mal gemacht und selbst bezahlt. Die Revierdienste habe der B7 U4 und ab und zu auch mal der M3 gefahren. Er, der Angeklagte H , habe es selbst nicht gemacht. Er sei allenfalls gefahren, um „so mal“ bei den Objekten zu sein. Der Angeklagte D hat sich hingegen eingelassen, die Revierfahrten seien in Nachfolge zu der Position „Observation“ zu verstehen. Die Revierfahrten seien mit den „Autos“ der C -Gesellschaften gefahren worden. H sei hauptsächlich mit dem gesondert verfolgten M3 gefahren. Später sei der Dienst von einem B7 – auf Vorhalt: B7 U4 – übernommen worden. Der Revierdienst sei so abgelaufen, dass die Mitarbeiter von H mit den weißen Citroens der C -Gesellschaften mit deren Logo beklebt die Objekte angefahren seien. Sie hätten sich etwa am Objekt N3 melden, dort eine Mappe mit Wachprotokollen abholen und die Uhrzeit der Überprüfung des Objektes quittieren müssen. Der Ordner habe dazu gedient, Vorkommnisse festzuhalten. Diese seien dann bei einer regelmäßig stattfindenden Besprechung, dem „Kaffeekränzchen“, thematisiert worden. Er sei sich sicher, dass es einen Ordner mit diesen Protokollen gebe, den Ordner „Revierdienst“. Dieser habe entweder bei ihm, dem Angeklagten D , im Büro oder vorne gestanden. Es habe später Beschwerden über die Mitarbeiter gegeben, die den Revierdienst durchgeführt hätten. Diese seien selbst in Joggingsachen erschienen. Zudem habe es geheißen, die Leute von H würden durch den Revierdienst bevorzugt behandelt, dieser sei parteiisch. Zu welchem Zeitpunkt die Beschwerden eingesetzt hätten, könne er nicht mehr erinnern, dies müsse kurz vor Ende gewesen sein. Als am Anfang der Angeklagte H den Revierdienst selbst gefahren sei, da habe es keine keine Beschwerden gegeben. Die Revierdienste seien später – nach Ende der Zusammenarbeit mit der D3 – unter anderem von S10 übernommen worden. Die Einlassung des Angeklagten L , dass es nach seiner Kenntnis die Revierfahrten gegeben habe und er – anders als bei der Position Flüchtlingsheime – keine Rückflüsse bekommen habe, basierte hinsichtlich der maßgeblichen Frage über die tatsächliche – d.h. frei von Rückzahlungsverpflichtungen erfolgende – Zahlung nach Angaben L s allein auf Angaben des Angeklagen D und hat damit keine eigenständige Bedeutung im Sinne von Erinnerung. L war mit der Abwicklung der Dienste und deren Bezahlung nicht selbst befasst. Er konnte insoweit nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen, sondern lediglich zu den Angaben des Angeklagten D ihm gegenüber bekunden. Soweit sich die Einlassungen widersprechen, folgt die Kammer der Aussage des Angeklagten H . Zwar kann im Ausgangspunkt nicht übersehen werden, dass der Angeklagte H seine Einlassung zunächst so formuliert hat, dass die Position nicht geleistet worden sei. Bei einer wortgetreuen Betrachtung könnte die Einlassung insoweit in einem wesentlichen Punkt als unzutreffend angesehen werden, denn der Angeklagte H hat später angegeben, die Position sei jedenfalls in bestimmten Zeiträumen geleistet worden, allerdings sei der in Rechnung gestellte Betrag zurückzugeben gewesen. Eine solche wortgetreue Bewertung wird seiner Einlassung aber nicht gerecht, weil sich die entsprechenden Fragen auf bemakelte Positionen, also solche bezogen, hinsichtlich derer Rückflüsse stattgefunden haben. Bei diesem Verständnis ist seine Einlassung nicht falsch gewesen. Vielmehr spricht die Spontanität, mit der diese Position von dem Angeklagten H als Fake-Position benannt wurde, für ihre Glaubhaftigkeit. Für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen auch aus dem persönlichen Eindruck der Kammer gewonnene Rückschlüsse. Dem Gericht ist insoweit gut in Erinnerung geblieben, dass der Angeklagte H , der einerseits von der Kammer sehr nachdrücklich befragt wurde und in einer belastenden Vernehmungssituation über viele Sitzungstage gegen seine anwesenden Mitangeklagten ausgesagt hat, allein in diesem Punkt emotionale Beteiligung und auch Wut zeigte und sich mit lauter Stimme an die Mitangeklagten wandte, die Wahrheit doch „endlich einmal“ zuzugeben. In diesem Punkt wirkte seine Aussage besonders authentisch. Seine Einlassung wird zudem von zahlreichen objektiven Anhaltspunkten gestützt. Dies beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Revierdienste, die sich für einen Zeitraum nachweisen lassen, den der Angeklagte H jedenfalls näherungsweise angegeben hat. Eine erste Angabe in den Stundenlisten findet sich für den Leistungszeitraum April 2016, in der letzten noch in Teilen leistungsunterlegten Rechnung der D2 . Der Angeklagte H hatte – hierzu passend – die Revierdienste in einen Zusammenhang mit der Gründung der D3 gebracht, die tatsächlich ab Mai 2016 operativ wurde. Bestätigt wird dieser Zeitpunkt durch den Zeugen B7 U4 . Dieser hat die Aufnahme seiner Tätigkeit mit April oder Mai 2016 benannt. Der Zeuge U4 hat zudem glaubhaft bestätigt, dass ihm der gesondert verfolgte L3 gesagt habe, zuvor habe es einen solchen Dienst nicht gegeben. Ein (jedenfalls) vergleichbares Datum ergibt sich auch aus der E-Mail des gesondert verfolgten I1 an D5 , der die Aufnahme der Revierfahrten für die Flüchtlingsheime zum Ende März 2016 ankündigt. Dies ist ein deutlich späterer Zeitpunkt, als D ihn mit Januar 2016 angegeben hat. Soweit der Angeklagten D auf einen Ordner „Revierdienst“ Bezug genommen hat, aus dem sich Unterlagen ergeben sollen, die Rückschlüsse auf ein früheres Datum zulassen würden, konnte dieser Ordner nicht aufgefunden werden. Gleiches gilt für Wachbücher. Diese wurden zwar aufgefunden, waren für die hier maßgeblichen Zeiträume aber nicht ergiebig. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D die Position Revierdienste als Folgeposition der Position „Observationen“ darstellte, die nach den Feststellungen der Kammer ein bloßes Vehikel zur Schleusung einer nicht leistungsunterlegten Position in die Rechnungen war. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Einlassung des Angeklagten H , nicht er habe solche Dienste durchgeführt, sondern der gesondert verfolgte M3 , ebenfalls durch den Zeugen U4 bestätigt wird. Dieser Umstand wird zudem durch die eingeführten Chat-Protokolle zwischen H und D bestätigt. Durch den Zeugen U4 ebenfalls bestätigt wurde die Einlassung, dass die Dienste mit einem Fahrzeug der Marke „T2 “ und eben nicht mit den weißen Citroen-Fahrzeugen der C -Gesellschaften, wie D sich eingelassen hat, durchgeführt wurden. Der Zeuge U4 hat dabei glaubhaft, insbesondere detailreich und ohne jede Be- oder Entlastungstendenzen ausgesagt. Soweit der Zeuge Z1 , der von 2001 bis 2017 bei den C -Gesellschaften fest angestellt war und in den Objekten U sowie NRW N2 u.a. Pförtnerdienste verrichtetet, einen weißen Mehrsitzer – und damit keinen T2 – erinnern konnte, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Der Zeuge, der einräumte, noch am Tag vor der Hauptverhandlung Kontakt zu dem Angeklagten L , den er als Freund bezeichnete, gehabt zu haben, vermochte im Wesentlichen dieses Detail sowie die Tatsache, dass die Dienste in die Wachbücher eingetragen wurden, zu erinnern. Die Frage, welches Fahrzeug genutzt wurde, hatte sich zuvor in der Hauptverhandlung als wesentlich für die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Einlassungen herauskristallisiert. Umgekehrt vermochte der Zeuge in anderen Bereichen gar nicht oder jedenfalls nur sehr detailarm und unstrukturiert, insbesondere zu den Personen der Fahrer und welche Fahrzeuge andere Fahrer nutzten, auszusagen. Die Einlassung des Angeklagten H , dass der Angeklagte D eine Nutzung der Fahrzeuge der C verweigert habe, weil zu viele Kilometer anfielen, ist zudem insoweit verobjektivierbar, als die Leasingverträge der Citroens, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, eine solche Grenze vorsahen. Neben dieser Objektivierbarkeit von Details der Einlassung H s sprechen auch weitere Indizien für sie. Aus den Stundenlisten für den Leistungszeitraum April 2016 ergibt sich, dass der Zeuge U4 für die Durchführung der Revierfahrten mit 1.700 € Euro monatlich vergütet wurde. Es erscheint angesichts der – sich aus dem WhatsApp-Verkehr ergebenden – führenden und dominanten Stellung des Angeklagten D ausgeschlossen, dass der Angeklagte H eine so vorteilhafte Regelung zu seinen Gunsten hätte erzielen können, bei Kosten von (etwa) 1.700 Euro 4.000 Euro abrechnen zu dürfen. Zudem sind die Kosten für die Kontrolle der eigenen Mitarbeiter naturgemäß nicht weiterbelastbar, obwohl diese mittelbar auch dem Kunden zugutekommen. Dass dies auch auf Seiten der C Sicherheitsdienste GmbH das gängige Verständnis war, wird dadurch deutlich, dass der Zeuge I1 der Stadt G1, vertreten durch D5 , für die C Sicherheitsdienste GmbH einen solchen Revierdienst unentgeltlich angeboten hat und Kosten gerade nicht weiterbelasten wollte. Dies erklärt auch, warum der Angeklagte D eine Kostenübernahme verweigerte. Soweit die Verteidigung des Angeklagten D ergänzend noch die Zeugen Q4 und H4 benannt hatte, hat die Kammer diese vernommen. Deren Einlassung war aber unergiebig, diese konnten zur tatsächlichen Durchführung eines Revierdienstes und dessen Bezahlung keine Angaben machen. (bbb) Rechnung vom 2. März 2016 (Nr. 008.2/2016) Die Feststellung, dass es sich insoweit um eine nicht leistungsunterlegte Rechnung handelt, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat sich insoweit ausdrücklich eingelassen: „Das ist eine komplette Fake-Rechnung. Diese Höhen haben wir niemals separat gestellt.“ Bereits die Stundenzahl sei in Addition mit der Rechnung für Februar, die 2.229 Stunden aufweise, nicht zu leisten gewesen. Die Rechnung sei „100%ig nicht geleistet“. Die Bezeichnung der Leistung „Flüchtlingsunterkunft 1, 2, 3, 4, 5“ sei nach „Vorgaben von Herrn D “ erfolgt. Die Rechnung könne im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen. Diese Angaben wurden durch den Angeklagten D mehrfach bestätigt. Auch der Angeklagte L hat sich eingelassen, dass es sich „um ein Fake“ handele. Hiermit korrespondiert, dass sich keinerlei Stundenaufzeichnungen der D2 für entsprechende Leistungen finden. (ccc) Rechnung vom 2. Mai 2016 (Nr. 018/16) Die Feststellung, dass in der Rechnung für den Leistungszeitraum April 2016 für die Position „Flüchtlingsunterkünfte“ 1.715 Stunden à 17,50 Euro nicht leistungsunterlegt waren, ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten H . Auf Vorhalt eines Abgleichs der Stundenlisten der D2 und der durch diese berechneten Stunden hat er eingeräumt, dass es sich bei der Stundendifferenz um nicht leistungsunterlegte Stunden handele. Die Angeklagten L und D haben sich nicht konkret zu dieser Rechnung eingelassen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben des Angeklagten H zu zweifeln. Insbesondere finden sich auch keinerlei Stundenaufzeichnungen der D2 für entsprechende Leistungen. (ddd) Rechnung vom 2. Juni 2016 (Nr. 22/2016) Dass es sich insoweit um eine nicht leistungsunterlegte Rechnung handelt, ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten H . Er hat angegeben, es handelte sich um eine zusätzliche Rechnung, die „gar nicht von uns erfüllt wurde. Komplett nicht.“ Wenn die Rechnung dazu führe, dass in diesem Monat parallel auch die D3 tätig gewesen sei, dann sei sie auch deshalb komplett Fake. D2 und D3 seien zu keinem Zeitpunkt nebeneinander tätig gewesen und hätten Rechnungen an die C geschrieben. Auch der Angeklagte L hat sich eingelassen, dass die Rechnung nicht leistungsunterlegt gewesen sei. Abzüglich aller Kosten habe er „um die 20.000 Euro selbst bekommen“. Er konnte dies mit dem Umbau seines Motorrades in Verbindung bringen. Der Angeklagte D hat in seiner Einlassung auf eine Prüfung der Stundenlisten verwiesen, es fehle ihm die Erinnerung, auch dann, wenn ihm vorgehalten werde, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die D3 aktiv gewesen sei. Später hat er eingeräumt, dass die Aussage des Angeklagten L zutreffend sei. Die Kammer hat keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln. Auch hier finden sich keinerlei Stundenaufzeichnungen der D2 für entsprechende Leistungen. Zudem war in dem Leistungszeitraum, für den die entsprechende Rechnung geschrieben wurde, die D3 bereits aktiv. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H waren aber nie zwei Gesellschaften nebeneinander aktiv. Schließlich wird die Aussage durch die eingeführten Stundenlisten bestätigt. So liegen für den konkret in der Rechnung gestellten Zeitraum zwar Stundenlisten der D3 , nicht aber der D2 vor. (eee) Rechnung vom 30. Juni 2016 (Nr. 024/2016) Dass es sich bei der vorgenannten Rechnung um eine nicht leistungsunterlegte Rechnung handelt, ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten H . Die Rechnung sei „komplett Fake“. Dies hat auch der Angeklagte L bestätigt. Der Angeklagte D hat in seiner Einlassung auf eine Prüfung der Stundenlisten verwiesen. Die Kammer hat keine Veranlassung an den Angaben H s und L s zu zweifeln. Auch hier finden sich keinerlei Stundenaufzeichnungen der D2 für entsprechende Leistungen. Zudem war auch zu dem Leistungszeitraum, für den die entsprechenden Leistungen geschrieben wurde, die D3 bereits aktiv. (c) C -Euro und D -Euro (aa) Fortsetzung der bisherigen Praxis Nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten wurde auch auf Ebene der D2 die Praxis des Kick-back-Euros für die C fortgesetzt. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H betraf dies auch den D -€. (bb) Änderung ab 2016 Die Einlassung des Angeklagten L , er habe den C -€ ab dem Jahr 2016 ausschließlich für die Position „Flüchtlingsheime“ erhalten, ist für die Kammer glaubhaft. Der Angeklagte L hat sich durchgängig eingelassen, dass er aus dem C -€ im Jahr 2016 ausschließlich noch Rückflüsse für die Position „Flüchtlingsunterkünfte“ erhalten habe. Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten D in einer durch seinen Verteidiger abgegebenen „ergänzenden Sacheinlassung“, er wolle seine „Restzweifel betonen“, dass es keine Rückflüsse an L gegeben habe, es sei aber „ausgeschlossen“, dass er solche dem L vorenthalte habe, nicht nachvollziehbar. So liegt es fern, dass der Angeklagte D sich nicht mehr erinnern will, ob er ein Jahr lang Kick-back-Zahlungen aus einer Vielzahl von Positionen an L weitergeleitet hat. Es steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch nach Ende 2015 Kick-back-Zahlungen für Objekte außerhalb der Position „Flüchtlingsheime“ geflossen sind. Dies entspricht der Einlassung des Angeklagten H und wird durch den bereits angesprochenen WhatsApp-Verlauf bestätigt. In dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten D und H werden auch für Zeiträume ab 2016 für eine Vielzahl von Positionen außerhalb der Position „Flüchtlingsheime“ Kick-back-Zahlungen thematisiert. Wenn es solche Rückflüsse aber nachweislich gab, gibt es nur die Möglichkeit, dass diese Zahlungen entweder an L (teilweise) weitergeben wurden oder eben von dem Angeklagten D für sich behalten wurden. Eine von der Verteidigung des Angeklagten D – ohne nähere Darlegung worin diese bestehen könnte – ins Spiel gebrachte „dritte Möglichkeit“ besteht nicht. Die Kammer geht daher insoweit von einer Schutzbehauptung des Angeklagten D aus. Bereits oben wurde auf die mangelnde Aufrichtigkeit des Angeklagten D hinsichtlich seiner Tatbeteiligung hingewiesen. Anders verhält es sich mit dem Aussageverhalten des Angeklagten L . Dieser hat sich zu vielen Positionen freimütig und spontan selbst belastet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er an dieser Stelle die Unwahrheit sagen sollte. Dies gilt umso mehr, als er die „großen“ nicht leistungsunterlegten Positionen bezüglich der Flüchlingsheime für 2016 aktiv eingeräumt hat. Gestützt wird ein unterschiedlicher Zufluss auch auf Ebene des C -€ durch die nachweisbare Schwarzgeldverwendung in sehr unterschiedlicher Höhe durch die Angeklagten L und D . (3.) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegten Positionen und dem C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Die Feststellungen zu den auf Rechnungsbasis festgestellten Fakepositionen „nichleistungsunterlegte Positionen“ und C -€ und D -€ beruhen auf einer Addition der entsprechenden Positionen der einzelen Rechnungen. (4.) Provision des Angeklagten H Die Höhe der Provisonszahlungen folgt aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten H . Im Einzelnen gelten die Ausführungen zur N auch für die Zeit der D2 . bbbb) Feststellungen die Abrechnung gegenüber D4 betreffend Die Feststellungen zu den geschriebenen Rechnungen basieren auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Die entsprechenden Rechnungen wurden sämtlich im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Angeklagten haben auch übereinstimmend bestätigt, dass diese Rechnungen nicht leistungsunterlegt waren und ausschließlich dazu dienten, Schwarzmittel für die Bestechung des gesondert verfolgten D5 zu generieren. Ansätze in den Stundenlisten der D2 und D3 finden sich zu diesen Rechnungen nicht. Aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen den Angeklagten H und D ergibt sich zudem, dass der Angeklagte D dem Angeklagten H die in die Rechnungen einzusetzenden Beträge stets schlicht zurief. Die Feststellungen zu dem Gespräch zwischen den Angeklagten D und H entsprechen den sich ergänzenden Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte H hat sich zudem eingelassen, den gesondert verfolgten L3 von der Vereibarung informiert zu haben. Den Notizzettel, auf dem der zunächst abzurechende Betrag für die D4 durch den Angeklagten D notiert wurde, hat die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt und die Handschrift in Augenschein genommen. Der Angeklagte D hat eingeräumt, dass dies seine Handschrift gewesen sei und dort Scheinpositionen notiert worden seien. Die auf diesem Zettel notierten Beträge in Höhe von 10.000 für „A“ und 1.500 für „M“, wobei der Angeklagte D sich eingelassen hat, dass A für D, also ihn, und M für H, also den Angeklagten H stehe, entsprechen auch weitgehend dem zunächst in Rechnung gestellten Betrag von 11.952 Euro und exakt dem für D5 zunächst benötigten Betrag i.H.v. 10.000 Euro. Auch dies belegt den Scheincharakter der Rechnung. Die Tatsache, dass überwiesene Rechnungsbeträge sodann bei der D2 jeweils kurz danach wieder in bar von dem Geschäftskonto abgehoben wurden, ergibt sich aus den Transaktionsübersichten der jeweils von der D4 angewiesenen Zielkonten der D2 und wird durch den oben wiedergebebenen WhatsApp-Verkehr, in dem eine Überweisung durch den Angeklagten D angekündigt, deren Erfolg abgefragt und für unverzüglich danach ein Treffen für die Geldübergabe vereinbart wurde, für eine Vielzahl von Fällen belegt. Zudem hat der Angeklagte H überzeugend und sehr detailreich die Fahrten zur Bank und die jeweiligen Geldabholungen geschildert. ccc) D3 Die Feststellungen zu der Notwendigkeit, ein neues Unternehmen zu gründen und der Kontaktaufnahme zu dem gesondert verfolgten M3 folgen aus der Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat sich wie festgestellt eingelassen. Bestätigt wird seine Einlassung durch die Einlassung des gesondert verfolgten M3 . Dieser hat sich eingelassen, nach dem Ende der D2 , welches der Angeklagte H und der gesondert verfolgte L3 damit erklärt hätten, es gebe Steuerschulden, habe der Angeklagte H Kontakt zu ihm aufgenommen. Man habe sich dann vor dessen Haustüre getroffen. Von dem Treffen habe L3 gewusst. Dort habe ihm der Angeklagte H eine Zusammenarbeit angeboten und – ohne Details zu nennen – bereits erwähnt, es werde auch manches „krumm“ laufen. Später sei ihm dann bei einem Gespräch im McDonalds das von der D2 übernommene System erklärt worden, das er aber nicht so recht verstanden habe. Es sei erklärt worden, wie das Geld von der C komme und sodann über die Subunternehmer gewaschen werde. Es sei klar gewesen, dass bei der D3 alles weiter laufen solle wie bei der D2 , hierfür hätten der H und L3 ihn ja „ins Boot geholt“. Die Feststellungen zu der Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit den C -Gesellschaften folgen aus den Einlassungen der Angeklagten. Entsprechend hat sich auch der gesondert verfolgte M3 eingelassen. Er habe nach dem Gespräch mit H und L3 die Papiere besorgt, wie etwa Versicherung und die Anmeldung beim Gewerbeamt. Es habe dann ein Gespräch mit D , H und ihm gegeben, bei dem er „quasi vorgestellt“ worden sei. Vertragskonditionen seien bei diesem Gespräch nicht besprochen worden. Der D habe noch gesagt, er, M3 , sei bei H gut aufgehoben. Ab Mai 2016 habe er dann angefangen, über die D3 abzurechnen. Letzteres wird bestätigt durch die zwischen der D3 und C geschriebenen Rechnungen und geleisteten Zahlungen. Die Feststellungen zu der Rolle des Angeklagten H ergeben sich aus der Aussage des gesondert verfolgten M3 . Dieser hat seine Rolle als „zunächst untergeordnet“ bezeichnet. H und L3 hätten sich als „Chef“ dargestellt. Es sei aber hauptsächlich H gewesen, der sich um alles gekümmert habe. Dies gelte auch für die Auszahlung von Schwarzlöhnen. H habe auch immer gesagt, wieviel vom Konto abgeholt werden solle. Ihm seien 5.000 Euro Gehalt netto zugesagt worden, manchmal habe er auch mehr bekommen. Er habe allenfalls kleinere Bürotätigkeiten übernommen, aber keine Rechnungen geschrieben. Die hervorgehobene Stellung des Angeklagten H wird zudem aus dem WhatsApp-Verkehr insoweit besonders deutlich, als daraus hervorgeht, dass H in der Lage war, L3 sein Dienstfahrzeug wegzunehmen, weil dieser zuviele „Knöllchen“ bekam. Diese Stellung hat auch der Angeklagte D bestätigt. H sei immer als Sprecher aufgetreten und habe gesagt, er sei Ansprechpartner und Personaldisponent. Er habe den Eindruck gehabt, ohne H sei das alles nicht gelaufen. Die Tatsache, dass die C -Gesellschaften nahezu alleinige Auftraggeber waren, ergibt sich aus den Ausgangsrechnungen sowie den Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto der D3 . Die D3 schrieb nahezu ausschließlich Rechnungen an die C -Gesellschaften und erhielt nahezu ausschließlich Zahlungen von diesen. Bestätigt wurde dies auch durch den gesondert verfolgen M3 , der sich entsprechend eingelassen hat. Die festgestellten Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten H und dem gesondert verfolgten M3 einerseits und dem gesondert verfolgten L3 andererseits sowie dessen Ausscheiden aus der D3 ergeben sich aus der entsprechenden Einlassung des Angeklagten H . Diese wurde durch die Einlassung des gesondert verfolgten M3 bestätigt. Insoweit hat die Kammer den Zeugen C6 , der den gesondert verfolgten M3 polizeilich vernommen hat, zu dessen Aussage gehört. Es sei zu Schwierigkeiten gekommen, weil der L3 zu wenig gearbeitet habe. Man habe sich dann distanziert. Das sei ca. zwei bis drei Monaten nach Gründung gewesen. Nach der Selbstanzeige des H1 hätten er, M3 , und der Angeklagte H dann nur noch „über uns“ abgerechnet. Da habe er häufig Geld vom Konto abgeholt, das sei vorher nicht so gewesen. Er habe dann auch etwas mehr bekommen. Die Feststellungen zu der steuerlichen Selbstanzeige des gesondert verfolgten H1 ergeben sich aus eingeführten Selbstanzeigeschrift vom 30. November 2016 und der weiteren in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz. Die Feststellungen zur Verwendung des Geschäftskontos ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H , die bestätigt wird durch die Transaktionsübersichten zu diesem Konto, auf der die Zahlungen der C -Gesellschaften sämtlich ausgewiesen sind. Die Feststellungen zur Verfügungsberechtigung des Angeklagten H folgen aus der entsprechenden eingeführten Bafin-Auskunft. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte H auf Ebene der D3 für Mitarbeiter nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – Steuererklärungen abgab und seine Mitarbeiter nur vereinzelt und mit zu geringen Stundenansätzen sozialversicherungsrechtlich anmeldete, ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H . Diese wird im Hinblick auf die Mitarbeiter durch einen Abgleich der für die D3 und ihre Mitarbeiter festgehaltenen Stunden und den sich aus der Schadensberechnung der DRV ergebenden Anmeldungen der Mitarbeiter bestätigt. Bestätigt wird dies ferner durch die Einlassung des gesondert verfolgten M3 , es sei mit Schwarzarbeitern gearbeitet worden. Zur Kenntnis der Angeklagten D und L gelten die bezüglich der N angestellten Erwägungen entsprechend: Diesen war bereits aus ihrer Kenntnis des Abrechnungssystems bewusst, dass der Angeklagte H auf Ebene der D2 Schwarzarbeit in erheblichem Umfang betrieb und Steuern und Sozialabgaben nur unzureichend abführte. Die Feststellung, zur Steuerprüfung der D3 folgen aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellung, dass die Rechnung vom 27. April 2017 (Rechnungnr. 015/2017) mit der „Jacken-“Rechnung (Rechnungnr. 177/2017 vom 30. April 2017) der C Sicherheitsdienste GmbH an die D3 verrechnet wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten sowie dem in Augenschein genommenen Verrechnungsvermerk auf dieser Rechnung. aaaa) Feststellungen die Abrechnung gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH betreffend (1.) Rechnungen der der D3 gegenüber der C Sicherheitsdienste GmbH Die Feststellungen zu den durch den Angeklagten H geschriebenen Rechnungen folgen aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass diese sämtlich zugingen, ergibt sich daraus, dass alle Rechnungen überwiesen oder bar bezahlt wurden. Die Feststellungen zur Abhebung der Beträge vom Geschäftskonto der D3 ergeben sich aus den eingeführten Transaktionsübersichten. (2.) Bemakelte Positionen und Bemakelte Rechnungen (a) Mehrstunden (aa) Vorgehensweise Im Hinblick auf die Ermittlung der einzelnen nichtleistungsunterlegten Positionen hat sich die Kammer der identischen Vorgehensweise wie bei der N und D2 bedient. (bb) 2016 (aaa) Revierdienste Im Hinblick auf die Abrechnung der Revierdienste folgt die Kammer, wie dargelegt, der Einlassung des Angeklagten H , dass es sich um eine Position handelte, die nur zum Schein abgerechnet wurde. Die Aussage des Angeklagten H wird insbesondere durch die Bekundungen des Zeugen U4 , sowie durch die Abrechnungspraxis im Hinblick auf die Position „Observationen“ bestätigt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur D2 verwiesen. (bbb) Rechnung vom 15. September 2016 (Rechnungnr. 010/2016) Die Feststellung, dass die Abrechnung der Position „Ausfallpauschale“ keine tatächliche Leistung abbildete, ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat ausgesagt, die D3 habe zu keinem Zeitpunkt Ausfallpauschalen erhalten. Bestätigt wird dies durch die Einlassung des Angeklagten L , der die Ausfallpauschale als „Fake“ bezeichnet hat. Ob diese vollständig an ihn und D zurückgegangen oder auch als Ausgleich des Kassenbuchs verwendet worden sei, wisse er nicht mehr. Diese Einlassung wurde vom Angeklagten D bestätigt. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Einlassungen zu zweifeln. Insbesondere gibt es keinerlei Feststellungen zu einer Geschäftsbeziehung zwischen der D3 und der C Sicherheitsdienste GmbH, die die Zahlung einer solchen Ausfallpauschale gerechtfertigt hätten. Die Rechnung steht nach Überzeugung der Kammer vielmehr im Zusammenhang mit den Vorfällen um die D4 und der Zahlung von Bestechungsgeldern an den gesondert verfolgten D5 . (ccc) Rechnung vom 15. Oktober 2016 (Rechnungsnr. 013/2016) Die Feststellung, dass die Abrechnung der Position „Flüchtlingsunterkunft“ teilweise eine nicht leistungsunterlegte war, ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten H . Diese wird bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten L , der die Frage, ob es sich bei den 2.000 Stunden um eine Fakeposition handele mit eine knappen „Ja“ bestätigte. In einer späteren Diskussion um diese Rechnung hat er erneut bestätigt, dass die Position „Flüchtlingsunterkünfte“ erhöht worden sei. In diesem Zusammenhang hat sich auch D entsprechend geäußert. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Einlassungen zu zweifeln. Stundenaufzeichnungen der D3 für entsprechende Leistungen finden sich nicht. (ddd) Rechnung vom 1. Dezember 2016 (Rechnungsnr. 019/2016) Die Feststellung, dass die (erneute) Abrechnung der Position „Ausfallpauschale“ keine tatächliche Leistung abbildete, ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten H . Diese Rechnung sei auf Anweisung des Angeklagten D geschrieben worden. Es handele sich um „eine komplette Fake Rechnung“. Er könne nicht mehr sagen, ob die Anweisung telefonisch oder per WhatsApp erfolgt sei. Eine Ausfallpauschale habe die D3 nie erhalten. Die Angeklagten L und D haben sich nicht spezifisch zu dieser Rechnung geäußert bzw. hatten nach eigenen Angaben keine belastbare Erinnerung. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Einlassung H s zu zweifeln. Insbesondere gibt es – wie dargelegt – keinerlei Feststellungen zu einer Geschäftsbeziehung zwischen der D3 und der C Sicherheitsdienste GmbH, die die Zahlung einer solchen Ausfallpauschale gerechtfertigt hätte. (cc) 2017 Im Hinblick auf die Abrechnung der Revierdienste folgt die Kammer, wie oben ausgeführt, der Einlassung des Angeklagten H , dass es sich bei der Position Revierdienste um eine Position handelte, die nur zum Schein abgerechnet wurde. Die Aussage des Angeklagten H wird insbesondere durch die Bekundungen des Zeugen U4 sowie durch die Abrechnungspraxis im Hinblick auf die Position „Observationen“ bestätigt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur D2 verwiesen. Die Feststellung, dass auch die beiden letzten Rechnungen der D3 Gegenstand von Rückflüssen im Hinblick auf den D -€ und C -€ gewesen sind, entnimmt die Kammer der Abrechnung der entsprechend bemakelten Positionen in der Rechnung. Soweit die D3 bereits zu diesem Zeitpunkt Gegenstand von steuerlichen Ermittlungen war und die Angeklagten sich eingelassen haben, die Abrechnung nichtleistungsunterlegter Positionen sei eingestellt worden und es seien Zahlungen der C an das Finanzamt erfolgt, weil es Pfändungen gegeben habe, steht dies entsprechenden Zahlungen eines C -€ und D -€ nicht entgegen, wie die Verrechnung mit der „Jackenrechnung“ zeigt. (b) C -Euro und D -Euro Die Feststellungen zum C -€ und dem D -€ folgen erneut aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H , der die Kammer, wie dargelegt, folgt. Diese Einlassung wird durch zahlreiche Indizien belegt. Für die Existenz des D -€ sprach insbesondere die der Höhe nach unterschiedlich nachweisebare Schwarzgeldverwendung durch die Angeklagten. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur D2 verwiesen. (3.) Zusammenfassende Darstellung der Feststellungen zu Abdeckpositionen, nicht leistungsunterlegten Positionen und dem C -Euro und D -Euro in den einzelnen Rechnungen Die Feststellungen zu den auf Rechnungsbasis festgestellten „Fakepositionen“, d.h. den nicht leistungsunterlegten Positionen, dem C -€ und dem D -€ beruhen auf einer Addition der entsprechenden Positionen der einzelnen Rechnungen. Insoweit handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung. (4.) Provision des Angeklagten H Im Hinblick auf die Provision des Angeklagten H folgt die Kammer erneut der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H , die durch den WhatsApp-Verkehr zwischen den Angeklagten D und H sowie den aufgefundenen Notizzettel bestätigt wird. Die Feststellung, dass für die Rechnung vom 15. September 2016 betreffend die Ausfallpauschale ausnahmsweise eine Provision von 30% gezahlt wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten H , die bestätigt wird durch die in der Hauptverhandlung angehörten Voicemail vom 14. September 2016. bbbb) Feststellungen die Abrechnung der D4 gegenüber betreffend Die Feststellungen zu der Abrechnungspraxis der D3 gegenüber der D4 folgen aus den Geständnissen der Angeklagten. Die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge ergibt sich aus den eingeführten Rechnungen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur D2 verwiesen. bb) Tatgeschehen aaa) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der D4 (Taten 14 und 15 = Fall 233 und 234) aaaa) Scheinrechnungen der D2 und D3 Die Feststellung, dass diese Rechnungen steuerlich geltend gemacht wurden, folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungsblättern der C Sicherheitsdienste GmbH. bbbb) Unternehmensfremde Rechnungen / Kassengeschäfte Die Feststellungen zu dem privaten Zweck der Rechnungen ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten D und L . Diese wurden bestätigt durch die Aussage des Zeugen I1 . Die Feststellung zu der steuerlichen Behandlung der Rechnungen ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungsblättern sowie den auf den Rechnungen aufgebrachten Buchungsstempeln. Soweit die Kammer im Hinblick auf die Rechnungnr 76908 und 76907 der T15 GmbH und der Rechnungnr. 16067 der U5 Event GmbH und der Rechnungnr. 116161 der I10 Catering GmbH keine Feststellungen dazu treffen konnte, dass diese Rechnungen privater Natur waren, folgt dies daraus, dass eine betriebliche Veranlassung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint und eine abweichende Einlassung der Angeklagten D und L nicht erfolgt ist. Die Feststellung zu den Kassengeschäften folgt aus den Transaktionsübersichten des Geschäftskontos der D4 . Soweit die Kammer den Zweck dieser Zahlung nicht aufzuklären vermochte, folgt dies daraus, dass weder die Angeklagten L und D , noch der gesondert verfolgte I1 sich in der Hauptverhandlung überhaupt an diese Zahlungen erinnern konnten. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden nicht. bbb) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228; Taten 12 bis 13 = Fälle 231 bis 232) aaaa) Scheinrechnungen der D2 und D3 Die Feststellung, dass diese Rechnungen steuerlich geltend gemacht wurden, folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungsblättern der C Sicherheitsdienste GmbH. Hieraus ergibt sich auch die Verbuchung der („Jacken“-)Rechnung (Rechnungnr. 177/2017 vom 30. April 2017) als Betriebseinnahme auf Ebene der C Sicherheistdienste GmbH. bbbb) „Schwarz“ vergütete Objekte Die Feststellungen zu den Schwarzeinnahmen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH und der Verteilung der Schwarzgelder beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D . Im Hinblick auf das Objekt C4 hat der Angeklagte D sich dahin eingelassen, dass jedenfalls die Freitagsparty von Schülern „abends direkt abgerechnet“ worden sei. Der Stundensatz habe statt 22,50 Euro 16,50 Euro betragen. Insoweit sei zutreffend, was in der Anklage stehe. Man habe „den Kindern entgegenkommen wollen“. Es seien durchschnittlich sechs bis sieben Leute gestellt worden. Man könne insgesamt 48 Stunden pro Party zugrunde legen. Die Kammer hat keinen Grund anzunehmen, dass diese Einlassung jedenfalls als Mindestgrundlage unzutreffend wäre. Die Einlassung des Angeklagten D wird hinsichtlich der Schwarzarbeit in dem Objekt C4 auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telekommunikationsüberwachung TKÜ bestätigt, in der Schwarzgeldabreden ausführlich und hinsichtlich der Konditionen besprochen werden Die Feststellungen zu dem Objekt Dr. N4 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L . Dieser hat auf Vorhalt des von der Kammer erstellten Vergleichs von Stunden der D2 mit der Rechnung D2 – im Einzelnen die Rechnung Februar 2016 – spontan und ohne dass die Kammer bis dahin entsprechende Hinweise hatte, mitgeteilt, es handele sich um Schwarzeinnahmen. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Einlassung zu zweifeln. Soweit der Angeklagte L sich weiter eingelassen hat, er schätze, dass es Einnahmen von ca. 600 Euro gegeben habe, geht die Kammer von einer Fehlerinnerung aus, weil dieser Betrag unter dem an den Angeklagten H gezahlten Betrag liegen würde. Der Angeklagte D hat sich hierzu nicht eingelassen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden nicht. Die Kammer hat daher den an den Angeklagten H gezahlten Betrag als Mindestgröße zugrunde gelegt. cccc) S5 UG (Taten 10 und 11 = Fälle 227 und 228) Die Feststellung, dass die entsprechenden Rechnungen steuerlich geltend gemacht wurden, obwohl sie nicht bezahlt wurden und keine Absicht bestand sie zu bezahlen, weil sie nicht oder nicht rechtmäßig leistungsunterlegt waren, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D . Dieser hat sich wie vorgenannt eingelassen und ausgeführt, dass es sich bei der S5 UG um ein Abrissunternehmen gehandelt habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Einlassung zu zweifeln. Die Tatsache, dass die Rechnungen steuerlich geltend gemacht wurden, wird durch die entsprechenden Buchungsblätter bestätigt, die in das Verfahren eingeführt wurden. Dass die S5 UG ohne die erforderliche Berechtigung tätig wurde, wird durch die Aussage des Zeugen S10 bestätigt. Der Zeuge hat sich ferner glaubhaft eingelassen, dass das Geld immer überwiesen und nicht bar bezahlt worden sei. Soweit der Angeklagte L über seinen Verteidiger seine eher unsichere Erinnerung, dass immerhin ein Teilbetrag von vier- bis fünftausend Euro bar geflossen sei, mitgeteilt hat, geht die Kammer von einem Irrtum aus. Diese Zahlungen betrafen einen anderen Zeitpunkt. Insoweit hat der Zeuge S5 bestätigt, dass er in Fällen, in denen es Probleme mit seinem Konto gegeben habe, geringfügige Barzahlungen erhalten habe. Dabei sei es aber definitiv nicht um die Rechnungsbeträge gegangen, es habe sich jeweils um kleine Summen gehandelt, 500 bis 1.000 Euro, die er im Nachhinein zurückgeben sollte. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt gewesen, als er wieder angefangen habe, für die C zu arbeiten und „definitiv“ vor dem Zeitpunkt auf den Rechnungen. Die Feststellung, dass die entsprechenden Mittel der Kasse entnommen wurden, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D. Diese Feststellung sowie die Feststellung zu den Buchungssätzen wird bestätigt durch den Auszug des Kassenbuchs, der in das Verfahren eingeführt wurde. ccc) Steuerlich relevante Feststellungen auf Ebene der Angeklagten D (Taten 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) und L (Tat 16 = Fall 235) aaaa) Gewinnzurechnung der D4 Die Feststellungen im Hinblick auf die Gewinnzurechnung der D4 folgen aus den Einlassungen der Angeklagten D und L und werden bestätigt durch die eingeführte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für den Veranlagungszeitraum 2016. bbbb) Verdeckte Gewinnausschüttungen (1.) Rechnungen der N / D2 / D3 Die Feststellung zu der fehlenden Angabe in den Einkommensteuererklärungen folgt aus den entsprechenden Erklärungen. In diesen sind keine entsprechenden Kapitalerträge angegeben. (2.) Schwarzeinnahmen aus den Objekten C4 und Dr. N4 Die Feststellung zu der fehlenden Angabe der Schwarzeinnahmen (als verdeckte Gewinnausschüttung) in den Einkommensteuererklärungen folgt aus den entsprechenden Erklärungen. In diesen sind keine entsprechenden Kapitalerträge angegeben. (3.) Objekte H2 und B5 Die insoweit festgestellten Schwarzeinnahmen ergeben sich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten L , der diese umfassend eingeräumt hat und dem Vermerk vom 2. Juli 2018. Dieser wurde dem Angeklagten L vorgehalten und verlesen und von ihm als zutreffend anerkannt. In diesem Vermerk ist ausgeführt, dass die C U7 GmbH im Einvernehmen mit dem (ehemaligen) Geschäftsführer, L8, der Objekte H2 und B5 ab März 2016 den Stundenverrechnungssatz von netto 18,90 Euro auf 13 Euro minderte und L8 zum Ausgleich einen Betrag von 5 Euro pro Stunde "schwarz" und bar an den Angeklagten L zahlte. Dies war zwischen ihm und dem Angeklagten L so vereinbart worden. Der Angeklagte L hat sich dahin eingelassen, diese Schwarzzahlung sei zwischen ihm und dem Angeklagten D hälftig geteilt worden. Der Angeklagte D hat den Sachverhalt als zutreffend dargestellt und als ihm bekannt bestätigt. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Einlassungen zu zweifeln. Dass es insoweit Schwarzzahlungen gegeben hat, wird zudem durch die in der Hauptverhandlung angehörten Telefongesprächen bestätigt. Weiteres Indiz für die Richtigkeit der Einlassungen ist zudem die plötzliche ungewöhnliche Minderung der Stundensätze von 18,90 Euro auf 13 Euro, für die kein wirtschaftlicher Hintergrund feststellbar war. Die Feststellung zu der fehlenden Angabe in den Einkommensteuererklärungen folgt aus den entsprechenden Erklärungen. In diesen sind keine Kapitalerträge angegeben. (4.) Rechnungnr. 25/2016 vom 30. Juni 2016 (BMO 18, Bl. 820) der D2 an die C U7 GmbH Dass es sich bei der entsprechenden Rechnung, die sich zu „Observation inkl. Spesen, Benzin“ verhält, um eine nicht leistungsunterlegte Rechnung handelt, hat der Angeklagte H in seiner geständigen Einlassung ausgesagt. Der Angeklagte L hat dies ebenfalls mehrfach bestätigt. Sowohl er als auch D hätten sich im Anschluss an diese Rechnung 2.000 Euro aus dem Kassenbuch genommen. Bestätigt wird die fehlende Leistungsunterlegung dadurch, dass sich keinerlei Stundenaufzeichnungen der D2 für entsprechende Leistungen finden. Die Feststellungen zu der jeweils fehlenden Angabe in den Einkommensteuererklärungen folgt aus den entsprechenden Erklärungen. In diesen sind keine Kapitalerträge angegeben. b) Festgestellter Steuerschaden aa) Steuererklärungen- und bescheide / Sonstige Erklärungen des Finanzamtes Die in diesem Abschnitt genannten Steuererklärungen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Bestätigt wurden die Abgabe und der Eingang der Steuererklärungen durch zahlreiche ebenfalls eingeführte Vermerke der Ermittlungsbehörden. Auf den Steuererklärungen ist jeweils vermerkt, dass der Steuerberater M4 diese abgab. Entsprechendes gilt für sonstige Urkunden wie etwa die GuV oder die EÜR. Die Steuerbescheide oder sonstigen Erklärungen des Finanzamtes wurden ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. bb) Steuerschaden Zur Feststellung des Steuerschadens hat die Kammer eigene steuerliche Berechnungen auf Basis insbesondere der vorhandenen Steuererklärungen, Steuerbescheide, GuV sowie der EÜR angestellt. Diese Berechnungen sind im Rahmen der entsprechenden Feststellungen jeweils erläutert. Soweit die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 20% auf den Steuerschaden vorgenommen und diesen nach untern abgerundet hat, hat die Kammer dies zugunsten der Angeklagten wie festgestellt vorgenommen. Dieser Abschlag war wegen möglicher bestehender Unsicherheiten bei der Ermittlung der Stunden und Stundensätze, die die Grundlage der steuerlichen Schadensermittlung bilden, vorzunehmen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte H an erhöhte Stunden und nicht leistungsunterlegte Rechnungen eine nachvollziehbare und größtenteils sehr sichere Erinnerung hatte. Allerdings fußte seiner Erinnerung nicht auf schriftlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Belegen. Dies hat die Kammer zugunsten der Angeklagten mit einem Sicherheitsabschlag in Ansatz gebracht. Ein höherer Abschlag war indessen nicht angezeigt, weil die Kammer ohnehin bei Unsicherheiten H s keinen C -€ oder D -€ angenommen hat. Darüber hinaus wirkt sich der auf das Endprodukt der Berechnung wirkende Abschlag auch insoweit vorteilhaft für die Angeklagten aus, als er auch solche Rechnungen an die C -Sicherheitsdienste GmbH erfasst, die unstreitig vollständig nicht leistungsunterlegt waren, bei denen eine Unsicherheit also nicht besteht. c) Feststellungen zu Barmitteln bei den Angeklagten D und L aa) Festgestellte Barmittel bei dem Angeklagten D Die festgestellten Kassengeschäfte und Überweisungen ergeben sich aus der Transaktionsübersicht zu dem Konto-Nr. 00000 bei der Sparkasse KölnBonn des Angeklagten D . Ferner hat der Angeklagte D diese auf entsprechenden Vorhalt durch die Kammer bestätigt. Die weiteren festgestellten Ausgaben i.H.v. 108.228,00 ergeben sich aus dem Vermerk des RR C12 „Asservatenauswertung DO 04 Eigenheim D , S11weg 0, 00000 F3 und DO OS - Wohnung der Mutter D9 D , B8 00, 00000 L“, der insbesondere aufgefundene Rechnungen auswertert und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Die zusätzliche Anzahlung auf den Porsche Panamera S ergibt sich aus dem Darlehens- und Sicherungsvertrag der Fa. Porsche und BW Bank mit dem Angeklagten D vom 3. Dezember 2015. Beides wurde durch den Angeklagten D auf Vorhalt bestätigt. Die Feststellungen zu den Maklerkosten und Grunderwerbsteuer ergeben sich ebenso aus vorgenanntem Vermerk wie die Feststellungen zum Inhalt der Tommy Hilfiger Tasche, in der das Bargeld verstaut war. Die Existenz der Tasche und deren Inhalt wurde durch den Angeklagten D bestätigt. Die Angaben zu den Zahlungen der Eltern beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I11 D und D9 D . Beide Zeugen haben – mehrfach belehrt im Hinblick auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und ihre Wahrheitspflicht – jeweils spontan und detailliert zu den Zahlungen ausgesagt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass beide Zeugen bei der Befragung des Angeklagten D zu den ungeklärten Mittelflüssen zugegen waren und beiden daher auch seine Teilrechtfertigung des festgestellten Schwarzgeldes mit ihren Zahlungen an ihn bekannt war. Dennoch waren die Aussagen glaubhaft. Der Zeuge I11 D hatte hinsichtlich der gezahlten 25.000 Euro auf Kontoabhebungen verwiesen. Er hat ferner plausibel erläutert, dass es sich um Teile des Erbes seines Vaters, also des Großvaters des Angeklagten D , handelte. Er sei sich sicher gewesen, diese Mittel nicht mehr zu benötigen, sodass er sie seinem einzigen Sohn gegeben habe. Er habe auch nicht nachgefragt, warum sein Sohn – der ihn um eine „Leihe“ des Geldes gebeten habe – dieses Geld benötige, sondern es ihm in zwei Tranchen wunschgemäß im Abstand von etwa zwei Jahren gegeben, zuletzt 10.000 Euro. Er habe allerdings keine „Leihe“, sondern eine Schenkung gewollt. Er hat insoweit auf sein gutes Verhältnis zu seinem Sohn verwiesen. Von diesem Verhältnis hat sich die Kammer selbst ein Bild verschaffen können, weil der Zeuge in (fast) sämtlichen Hauptverhandlungsterminen anwesend war. Gleiches gilt für die Einlassung der Zeugin D . Diese hat geschildert, sie habe in ihrem Leben immer „gutes Geld“ verdient, zum Schluss ihres Arbeitslebens eine hohe Abfindung erhalten. Sie habe Freude daran, ihren Sohn zu beschenken und wolle dies lieber „mit warmen als mit kalten Händen“ tun. Sie habe ihm einmal 10.000 Euro für eine Harley– geschenkt. Dies sei 2013 oder 2014 gewesen. Sie sei gemeinsam mit dem Angeklagten damals zur Bank gegangen, habe das Geld bar abgehoben und ihm dann gegeben. Er habe das Geld in bar haben wollen. Ansonsten habe sie ihm immer wieder Geld gegeben. Sie habe über die Jahre immer 50 Euro Scheine gespart. Die habe sie dann später in die Hilfiger-Tasche getan, die ihr Sohn vor etwa zwei Jahren bei ihr deponiert habe. Sie habe die Scheine vorher in einem Versteck in der Wohnung deponiert. Dieses habe sich sogar bei einem Einbruch als sicher erwiesen. Diese Detailtatsache wird durch den WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten D und H bestätigt, aus dem sich ein solcher Einbruch bei der Mutter des Angeklagten D ergibt. Sie habe das Geld dann in die Tasche zu dem dort vorhandenen Geld getan. Über den Zeitraum seit der Abfindung von vor sieben Jahren schätze sie, dass sie ihrem Sohn 30.000 Euro zugewendet habe. Die Kammer hat keine ernsthaften Zweifel, dass es die erwähnten Geldflüsse gegeben hat. Auch die Zeugin hat das gute Verhältnis zu ihrem Sohn geschildert. Auch die Zeugin war nahezu in allen Hauptverhandlungen anwesend und hat diese mit erkennbarer emotionaler Beteiligung verfolgt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht auch nicht, dass sie die Höhe der Zuwendungen nicht im Einzelnen beziffern konnte. Angesichts des guten Verhältnisses ist es ohne Weiteres einleuchtend, dass sie „mit warmen Händen“ ihrem einzigen Sohn Gutes tun wollte und hierüber keine Listen geführt hat. bb) Festgestellte Barmittel beim Angeklagten L Die festgestellten Kassengeschäfte, Überweisungen und Anschaffungen ergeben sich aus der Transaktionsübersicht zu dem Konto-Nr. 00000 bei der Sparkasse KölnBonn des Angeklagten L . Die Feststellungen zu einer Uhr IWC und einem Motorrad Harley, hat der Angeklagte L bestätigt und folgen zudem aus einem in der Hauptverhandlung angehörten Telefongespräch. d) Feststellungen zur Kenntnis des Steuerberaters M4 Die Tatsache, dass der Steuerberater M4 keine Kenntnis der festgestellten steuerrelevanten Sachverhalte hatte, folgt aus den übereinstimmenden Erklärungen der Angeklagten L und D , an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat. e) Vorsatz Die Feststellungen zum Vorsatz folgen aus den Einlassungen der Angeklagten. Diese haben sich ausdrücklich eingelassen, dass sie den Steuerberater M4 veranlasst haben, die Steuererklärung auf Grundlage der von ihnen geschaffenen falschen Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Sie haben sich ferner eingelassen, dass ihnen bewusst war, dass sie keine nichtleistungsunterlegten Rechnungen steuerlich einbuchen durften. Hierdurch wollten sie durch einen unzulässigen Betriebsausgabenabzug, das unrechtmäßige Geltendmachen von Vorsteuern und das Verschweigen der unmittelbar an sie erfolgenden Barzahlungen gegenüber den Finanzbehörden Steuern sparen. f) Feststellungen zur Bande Die Feststellungen zur Bande folgen zunächst aus den Einlassungen der Angeklagten. Diese haben gestanden, dass es das gemeinsame Ziel war, auf der Grundlage der Scheinrechnungen der N , D2 und D3 falsche (Umsatz-)Steuererklärungen und –anmeldungen auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zu veranlassen, von denen die Angeklagten L und D sowie – auf Ebene der D4 – auch der gesondert verfolgte I1 unmittelbar steuerlich und der Angeklagte H mittelbar durch Provisionszahlungen profitieren sollten. Ferner haben sich die Angeklagten und – soweit die D4 betroffen ist – auch der gesondert verfolgte I1 zu der innerhalb der jeweiligen Bande verabredeten und praktizierten Arbeitsverteilung wie durch die Kammer festgestellt eingelassen. Insbesondere der Angeklagte L hat sich in seiner verlesenen Einlassung, die er in der mündlichen Verhandlung bestätigt und teilweise wiederholt hat, detailliert zu seinen Aufgaben – insbesondere die Vornahme der einzelnen Überweisungen für die C Gesellschaften – und den Aufgaben des Angeklagten D , nämlich Konktakthaltung mit der Angeklagten H eingelassen. Diese Einlassung stimmt insoweit mit den Einlassungen der Angeklagten D und H überein. Die Feststellung, dass die Abgabe der Steuererklärungen mit den bemakelten Positionen von den Angeklagten L und D veranlasst wurde, ergibt sich ebenfalls aus deren übereinstimmenden Einlassungen. Die Feststellungen zu der Aufgabenverteilung im Rahmen der D4 ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten D und L , die von dem gesondert verfolgten I1 bestätigt wurde. Die Kenntnis von den steuerlichen Zusammenhängen und seinem Willen hiervon zu profitieren, hat der gesondert verfolgten I1 ausdrücklich eingeräumt. Insoweit hat sich schließlich der Angeklagte D bestätigend eingelassen, dass sie dem gesondert verfolgten I1 gesagt hätten, dass die Zahlung an D5 steuerlich Entnahmen seien, dieses Problem gelöst werden müsse und man sich dann auf das Vorgehen über Scheinrechnungen durch den Angeklagten H verständigt habe. Seine Rolle als Rechnungsschreiber hat der Angeklagten H auch in diesem Zusammenhang bestätigt. 3. Für § 266a StGB relevante Feststellungen a) N aa) Subunternehmen Die Feststellung, dass sich der Angeklagte H auf Ebene der N keiner Subunternehmer bediente, ergibt sich aus seiner Einlassung, die dadurch bestätigt wird, dass keine Subunternehmerrechnungen an die N gefunden wurden und auch keine Zahlungen – wie die Kontenunterlagen zeigen – als an Subunternehmen identifizierbare Dritte erfolgt sind. bb) Schaden Die Feststellungen zu der Arbeitsweise des Angeklagten H zu Zeiten der N folgt aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass er zu Zeiten der N keinen seiner Mitarbeiter für die Sozialversicherung anmeldete, keine Beiträge abführte und seine Mitarbeiter schwarz und in bar zahlte, folgt aus seinem glaubhaften Geständnis. aaa) Gesamtschaden Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer eigene Berechnungen angestellt. Insoweit ergaben sich Abweichungen zu den Berechnungen der Ermittlungsbehörden, weil die Mitarbeiter Q1 keine Mitarbeiter der N (sondern der C Sicherheitsdienste GmbH) waren. Dies betraf die Fälle 39, 57, 61, 66, 69, 74, 80, 93. Ferner war zur Vermeidung einer möglichen Doppelberechnung die Stunden des Mitarbeiters C13 im Monat Februar 2013 nicht berücksichtigungsfähig. Hieraus ergaben sich Abweichungen zur Anklage für den Fall 39. Die entsprechende Vorgehensweise wird zur Vermeidung von Wiederholungen unten für sämtliche Gesellschaften (N , D2 und D3 ) geschlossen dargestellt (unten Ziffer d)). Die Feststellung, dass es dem Angeklagten H möglich gewesen wäre, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen, folgt daraus, dass er über die Zahlungen auf das Firmenkonten der N verfügen konnte. Von diesen Geldern hätte er die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sicherstellen können. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer die oben beschriebenen eigenen Berechnungen angestellt. Die Feststellung zur Betriebsnummer der N folgt aus den eingeführten Berichten der Deutschen Rentenversicherung zur N . Die Feststellung, dass die Personen hinter den Gruppenbezeichnungen (etwa „Security“) nicht weiter aufklärbar waren und dass die nur mit Vornamen bzw. Spitznamen bezeichneten Personen nicht identifizierbar waren, folgt daraus, dass der Angeklagte H an die einzelnen Personen bzw. deren Namen keine nähere Erinnerung mehr hatte. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht ersichtlich. Insbesondere hat der für die Personalverteilung ebenfalls zuständige D11 eine Aussage gemäß § 55 StPO verweigert. Gleiches gilt für die gesondert verfolgten M3 und L3 . Insbesondere konnte die Kammer auch keine weiteren Aufzeichnungen feststellen. ccc) Sozialversicherungsgrundlagen Die Feststellungen zu den individuellen Besteuerungs- bzw. Sozialversicherungsgrundlagen (insbesondere Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Kinderanzahl, Freibeträge) folgen aus den Berichten der Deutschen Rentenversicherung. Aus diesen sind die festgestellten Grundlagen ersichtlich. Der Zeuge I12, der Betreibsprüfer bei der DRV ist und die entsprechenden Berichte erstellt hat, hat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass den Feststellungen und Berechnungen der DRV allgemein und ebenso im konkreten Fall stets die tatsächlich steuerlich gemeldeten Daten zugrunde gelegt werden. Er hat der Kammer ausführlich erläutert, welche Stellen diese Daten zuliefern und dass die Deutsche Rentenversicherung diese Daten prüft und ggf. Rückfragen stellt. Insbesondere die dort angegebenen Stunden hat die Kammer anhand der ihr vorliegenden Listen überprüft. Dafür, dass diese Daten unzutreffend gewesen sein könnten, hat die Kammer nach alledem keine Anhaltspunkte. b) D2 Die Feststellungen zu den Mitarbeitern der D2 ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H sowie den Stunden- und Lohnlisten. Die Feststellung, dass der Angeklagte H auf Ebene der D2 Mitarbeiter nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – anmeldete und entsprechende Beiträge lediglich auf dieser unzutreffenden Basis abführte, ergibt sich aus seinem glaubhaften Geständnis. aa) Subunternehmer auf Ebene der D2 Der Angeklagte H hat sich ausgeführt, sich auf Ebene der D2 eigener Subunternehmer bedient zu haben. Die Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmen ergeben sich aus den aufgefundenen Rechnungen der Einzelunternehmen S6 & Veranstaltungsservice, N5 Dienstleistungen und D10 Dienstleistungen, sowie den Betriebsauskünfte der DRV und den Gewerbeanmeldungen zu diesen Unternehmen, schließlich für die N5 aus deren mit der D2 abgeschlossenen Subunternehmervertrag. Die Tatsache, dass diese Subunternehmer für die D2 keine Leistungen erbrachten, sondern ausschließlich Rechnungen schrieben, ergibt sich weitgehend aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten H . Dieser konnte lediglich für die S6 nicht ausschließen, dass diese einige Stunden Arbeit erbracht hat. Für die D10 und N5 hat er angegeben, dass es sich um vollständige Fake-Rechnungen handele. Letzteres wird für die N5 bereits dadurch gestützt, dass diese über keine Arbeitnehmer verfügte. Wie das Weiterreichen der Steuernummer von der N5 zur D10 zeigt, handelte es sich bei den Unternehmen auch um reine Scheinkonstruktionen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte H ohne Vorhalt der konkreten Namen nicht in der Lage war, die Namen der Subunternehmer zu benennen. Die Rechnung der N5 aus Januar 2015 (und teilweise auch Dezember 2014) bezieht sich zudem auf Leistungen die erbracht worden sein sollen, als das Unternehmen bereits abgemeldet war. Dies unterlegt für diese Rechnung weiter, dass es sich um eine reine Scheinrechnung handelte. Die D10 verfügte zwar über einige Arbeitnehmer. Die Kammer hat dennoch keinen Anlass, an dem Geständnis des Angeklagten H zu zweifeln. Dieses wird durch zahlreiche Indizien untermauert. So hat der Unternehmensinhaber M6 nach Abmeldung des Gewerbes seines Bruders die angeblichen – tatsächlich nicht exsitierenden – Stunden der N5 weitgehend übernommen. Es bestand insoweit kein Studenvolumen, auf das Arbeiten hätten geleistet werden können.Die Rechnungen der D10 weisen zudem die – betriebsbezogen vergebene – Steuernummer auf, die auf dem zweiten Subunternehmervertrag der N5 angegeben ist. Die Steuernummer wurde also bloß weitergereicht, um einen ordnungsgemäßen äußeren Schein zu erwecken. Die Rechnung vom 7. September 2015 und Teile der vorhergehenden Rechnung beziehen zudem sich erneut auf einen Leistungszeitraum, als der Betrieb der D10 bereits abgemeldet war, was für diese Rechnungen bestätigt, dass es sich um reine Scheinrechnungen handelte. Soweit der Angeklagte H für die S6 nicht ausschließen wollte, dass diese einzelne Stunden erbracht habe, hält die Kammer es dennoch für erwiesen, dass weder das Einzelunternehmen S6 durch Mitarbeiter, noch die Inhaberin dieses Unternehmens Stunden geleistet hat. Es ist ausgeschlossen, dass die große Vielzahl von abgerechneten Stunden, geleistet worden sein kann. Aus der in den Feststellungen wiedergegebenen Übersicht ergibt sich, dass bei einem Stundensatz von branchenüblich 15 Euro insgesamt vom Oktober 2015 bis Januar 2016 (3 Monate) ca. 16.000 Stunden oder 5.146 Stunden pro Monat oder 171 Stunden pro Tag hätten geleistet werden müssen. Die S6 verfügte aber zu keinem Zeitpunkt über auch nur einen Arbeitnehmer. Dies wäre für derartige Stundenzahlen aber zwingend notwendig gewesen, hierfür hätte es auch einer Vielzahl von Arbeitnehmern bedurft. Nichts anderes gilt auch für kleinere Stundenkontigente. Dafür, dass die Einzelunternehmerin K1 in Person Stunden erbracht hätte, hat die Kammer keine Feststellungen treffen können. Der Angeklagte H war ohne Vorhalt nicht in der Lage, sich an den Namen „K1 “ zu erinnern. Dies spricht dagegen, dass sie für den Angeklagten gearbeitet hat. Zudem zeigt bereits ein Abgleich der von der D2 geschriebenen Rechnungen mit den Stundenlisten, dass es keine Fehlstunden gibt. Insoweit ist für einen Einsatz von Subunternehmern kein Raum. bb) Schaden Die Feststellungen zu der Arbeitsweise des Angeklagten H zu Zeiten der D2 folgen aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass er zu Zeiten der D2 seine Mitarbeiter nur mit zu geringen Stundenzahlen oder gar nicht anmeldete und lediglich auf dieser Basis Beiträge zur Sozialversicherung abführte, folgt aus seinem glaubhaften Geständnis. aaa) Gesamtschaden Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer eigene Berechnungen angestellt. Die entsprechende Vorgehensweise wird zur Vermeidung von Wiederholungen unten für sämtliche Gesellschaften (N , D2 und D3 ) geschlossen dargestellt. Insoweit ergaben sich Abweichungen zu den Berechnungen der Ermittlungsbehörden, weil der Mitarbeiter T9 nicht Mitarbeiter der D2 (sondern der C Sicherheitsdienste GmbH) war. Dies betraf die Fälle 206, 214, 221, 227, 233, 241, 249, 257. Dabei ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von einem Mindestschaden von einem Euro ausgegangen. Hieraus ergaben sich Abweichungen zu der Anklage in den Fällen 209 und 222. Die Feststellungen zu den Abweichungen aufgrund der Annahme eines Mindestschadens von einem Euro in den Fällen 209 und 221 ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagte H , der gestanden hat, stets unzureichende Stundenangaben bei den zuständigen Einzugsstellen angegeben zu haben. Insoweit geht die Kammer von einem Fehler bei der Stundenerfassung aus. Dies korrespondiert damit, dass die Kammer umgekehrt für solche – stets möglichen – Fehler einen Sicherheitsabschlag von 5% der geschuldeten Abgaben zugunsten des Angeklagten angenommen hat. Die entsprechende Korrektur wurde ausschließlich in der Übersicht zu dem Gesamtschaden durchgeführt, um die Nachvollziehbarkeit der Änderung zu erhalten. Die Feststellung, dass es dem Angeklagten H möglich gewesen wäre, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen, folgt daraus, dass er über die Verwendung der Zahlungseingänge auf dem Firmenkonto der D2 verfügen konnte. Von diesen Geldern hätte er die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sicherstellen können. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer die oben beschriebenen eigenen Berechnungen angestellt. Die Feststellung zur Betriebsnummer der D2 folgt aus den eingeführten Berichten der Deutschen Rentenversicherung zur D2 . Die Feststellung, dass die Personen hinter den Gruppenbezeichnungen (etwa „Security“) nicht weiter aufklärbar waren und dass die nur mit Vornamen bzw. Spitznamen bezeichneten Personen nicht identifizierbar waren, folgt daraus, dass der Angeklagte H an die einzelnen Personen bzw. deren Namen keine nähere Erinnerung mehr hatte. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der für die Personalverteilung ebenfalls zuständige D11 eine Aussage gemäß § 55 StPO verweigert. Gleiches gilt für die gesondert verfolgten M3 und L3 . Insbesondere konnte die Kammer auch keine weiteren Aufzeichnungen feststellen. ccc) Sozialversicherungsgrundlagen Die Feststellungen beruhen auf den bereits für die N dargelegten Grundsätzen. c) D3 Die Feststellungen zu den Mitarbeitern der D3 ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten H sowie deren Stunden- und Lohnlisten. Die Feststellung, dass der Angeklagte H auf Ebene der D3 -Mitarbeiter nur vereinzelt – und mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen – Meldungen zur Sozialversicherung abgab und lediglich auf dieser Basis Beiträge abführte, ergibt sich aus seinem glaubhaften Geständnis. aa) Subunternehmer der D3 Der Angeklagte H hat sich eingelassen, auf Ebene der D3 sich eigener Subunternehmer bedient zu haben. Die Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmen ergeben sich aus den aufgefundenen Rechnungen der Einzelunternehmen U2 Ltd., D2 und der S4 Bewachung, sowie den Betriebsauskünften der DRV und den Gewerbeanmeldung zu diesen Unternehmen, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Die Feststellung, dass diese Subunternehmen für die D3 keine Leistungen erbrachten, sondern ausschließlich Rechnungen schrieben, ergibt sich weitgehend aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten H . Dieser hat für die U2 Ltd. angegeben, dass es sich um vollständige Fake-Rechnungen handele. Diese Einlassung wird bezüglich der U2 Ltd dadurch bestätigt, dass die U2 Ltd nie existiert hat. Dies hat der Angeklagte H auch eingeräumt. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, er habe dies erst im Nachhinein erfahren, anfangs habe er noch geglaubt, dass die U2 Ltd ein existierendes Unternehmen sei, insbesondere habe er keine Gewerbeanmeldung oder Rechnungen gefälscht, folgt die Kammer dem – wie bereits dargelegt – nicht. Entscheidend ist allerdings, dass er sich eingelassen hat, dass dieses Unternehmen nicht existiere. Dies wird dadurch bestätigt, dass die angebliche Gewerbeanmeldung vom 4. September 2017 eine Fälschung ist, weil eine solche Anmeldung nie erfolgt ist, wie sich aus der eingeführten Mitteilung der Stadt Köln vom 4. September 2017 ergibt. Zudem blieb eine Recherche der Ermittlungsgruppe nach der Person des angeblichen Einzelunternehmers „I13 “ und der Firma „U2 Ltd“ erfolglos, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk des ZOI C6 vom 4. September 2017 für das HZA ergibt. Soweit der Angeklagte im Übrigen nicht ausschließen wollte, dass die Subunternehmen einzelne Stunden erbracht hätten, hält es die Kammer für die D2 und S4 Bewachung dennoch für erwiesen, dass diese keine Stunden erbrachten. Bereits ein Abgleich der von der D3 geschriebenen Rechnungen mit ihren Stundenlisten zeigt, dass es keine Fehlstunden gibt. Insoweit ist für einen Einsatz von Subunternehmern bereits kein Raum. Die Feststellung, dass die Rechnungen der D2 an die D3 nicht leistungsunterlegt sind, ergibt sich daraus, dass die D2 für die Zeiträume Mai und Juni 2016 nicht mehr operativ war. Dementsprechend enthalten ihre Stundenlisten die entsprechenden Stunden nicht. Für die S4 Bewachung wird dies durch die Angaben des Anmelders des Gewerbes der S4 n Bewachung, dem gesondert verfolgten H1 , in der Selbstanzeige vom 30. November 2016 beim Finanzamt Köln-Porz bestätigt. Dort wird angeführt, eine Aufnahme des Gewerbes sei bis zum Datum der Selbstanzeige noch nicht erfolgt, bei den Rechnungen bis dahin handele es sich um gegenleistungslose Scheinrechnungen, die von der D3 selbst erstellt worden seien. Dem entspricht, dass für die S4 Bewachung erstmals zum 12. Dezember 2016 Mitarbeiter angemeldet wurden, und damit zu einem Zeitpunkt nach der letzten Rechnung der S4 n Bewachungen an die D3 vom 5. Dezember 2016, sodass diese Mitarbeiter für die D3 keine Leistungen haben erbringen können. bb) Schaden Die Feststellungen zur Arbeitsweise des Angeklagten H zu Zeiten der D3 folgen aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass er zu Zeiten der D3 seine Mitarbeiter nur mit zu geringen Stundenzahlen oder gar nicht anmeldete und lediglich auf dieser Basis Beiträge zur Sozialversicherung abführte, folgt aus seinem Geständnis. aaa) Gesamtschaden Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer eigene Berechnungen angestellt. Dabei ergaben sich bezüglich der Fälle 392, 399, 406, 413 und 419, 425 aufgrund von zu korrigierenden Doppelerfassungen bezüglich des Mitarbeiters F4 Abweichungen zu den Ergebnissen der Ermittlungebehörden. Die Feststellung, dass es dem Angeklagten H möglich gewesen wäre, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zum jeweiligen Fälligkeitstag durch Zahlung des jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die zuständigen Beitragseinzugsstellen sicherzustellen, folgt daraus, dass er über die Verwendung der Zahlungseingänge auf dem Firmenkonto der D3 verfügen konnte. Von diesen Geldern hätte er die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sicherstellen können. bbb) Schaden bezogen auf Mitarbeiter, Krankenkassen und Monate Zur Ermittlung des Schadens hat die Kammer, wie bereits dargelegt, eigene Berechnungen angestellt. Die Feststellung zur Betriebsnummer der D3 folgt aus den eingeführten Berichten der Deutschen Rentenversicherung zur D3 . Die Feststellung, dass die Personen hinter den Gruppenbezeichnungen (etwa „Security“) nicht weiter aufklärbar waren und dass die nur mit Vornamen bzw. Spitznamen bezeichneten Personen nicht identifizierbar waren, folgt daraus, dass der Angeklagte H an die einzelnen Personen bzw. deren Namen keine nähere Erinnerung mehr hatte. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht vorhanden. Insbesondere hat auch der zu Zeiten der D2 und D3 für die Personalverteilung ebenfalls zuständige D11 eine Aussage gemäß § 55 StPO verweigert. Gleiches gilt für die gesondert verfolgten M3 und L3 . Insbesondere konnte die Kammer auch keine weiteren Aufzeichnungen feststellen. ccc) Sozialversicherungsgrundlagen Die Feststellungen beruhen auf den bereits für die N dargelegten Grundsätzen. d) Methodik der Schadensberechnung aa) Stundenzahl Die Feststellungen zu den für die einzelnen Arbeitnehmer bzw. Gruppen von Arbeitnehmern jeweils berücksichtigte Stundenanzahl beruht auf den folgenden Erwägungen. aaa) Zeitraum 2011 (N (Fälle 1 bis 6)) Die festgestellte Stundenzahl für die jeweils genannten Gruppen von Arbeitnehmern folgt für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 aus den Rechnungen der N an die C , denen die entsprechenden – nicht individualisierten – Stundenvolumina zu entnehmen waren. Diese Stunden wurden nach der Einlassung des Angeklagten H auch ausschließlich durch seine Mitarbeiter durchgeführt, da er sich zu Zeiten der N keiner Subunternehmen bediente. bb) Zeitraum Januar 2012 bis Februar 2013 (N (Fälle 7 bis 42)) Für den Zeitraum Januar 2012 bis Februar 2013 folgen die Stunden aus den bei der C Sicherheitsdienste GmbH erfassten Stunden. Dafür, dass bereits in diesem Zeitraum mit nichtleistungsunterlegten Stunden gearbeitet worden wäre, hat die Kammer – wie dargelegt – in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte feststellen können. Insbesondere lagen keine Stundenlisten der N für diesen Zeitraum vor, die zu einem Abgleich von in Rechnung gestellten und geleisteten Stunden hätten genutzt werden können. Die Angeklagten haben eine solche Abrechnungspraxis für die genannten Zeiträume auch nicht eingeräumt. Die Stunden wurden nach der Einlassung des Angeklagten H ausschließlich durch seine Mitarbeiter durchgeführt, da er zu Zeiten der N über keine Subunternehmer verfügte. Soweit für den Monat Februar 2013 für den Mitarbeiter „C14 “ und „C13 “ Stunden erfasst wurden, hat die Kammer nur den niedrigeren Ansatz für C14 berücksichtigt, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass es sich um eine Doppelerfassung handelt. Hieraus ergibt sich für den Fall 39 eine Abweichung zur Anklage. cc) Ab März 2013 (N (Fälle 43 bis 95); D2 (Fälle 108 bis 308) und D3 (Fälle 351 bis 426)) Für den Zeitraum ab März 2013 hat die Kammer den Schadensberechnungen die aus den Stundenlisten der N bzw. D2 und D3 ersichtlichen Stunden zugrunde gelegt. Die Kammer hat insoweit – wie bereits dargelegt – die Feststellung treffen können, dass in diesen Stundenaufzeichnungen keine nichtleistungsunterlegten Positionen enthalten waren. Soweit sich diese Stundenlisten auf die N beziehen, können die entsprechenden Stunden auch nicht durch Subunternehmer erbracht worden sein, weil diese über keine Subunternehmer verfügte. Soweit diese Stundenlisten sich auf die D2 und D3 beziehen, verfügten diese zwar über Subunternehmen, welche jedoch keine Leistungen erbracht haben. Die Kammer hat dabei die für die Mitarbeiter Q1 erfassten Stunden nicht berücksichtigt, weil es sich nach den Feststellungen der Kammer um Mitarbeiter der C Sicherheitsdienste GmbH handelte. Die in den Stundenlisten der N entsprechend erfassten Stunden, sind daher nicht in die Schadensberechnung eingegangen. Hieraus ergeben sich für die Monat Februar 2013 sowie Juni 2013 bis Januar 2014 (Fälle 39, 57, 61, 66, 69, 74, 80, 93) Abweichungen zur Anklage. Für den Mitarbeiter I3 , für den ebenfalls Abdeckrechnungen geschrieben wurden, enthielten die Stundenlisten keine Stunden. Gleiches wie für die Mitarbeiter Q1 gilt für den Mitarbeiter T9 . Die für diesen in den Stundenlisten der D2 enthaltenen Stunden wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies betrifft die Monate März 2015 bis Oktober 2015 (Fälle 206, 214, 221, 227, 233, 241, 249, 257). bb) Stundenlohn Die Feststellungen zu den für die einzelnen Arbeitnehmer bzw. Gruppen von Arbeitnehmern zu berücksichtigenden Stundenlöhnen beruhen auf nachfolgenden Erwägungen. Die Kammer hat, soweit eine konkrete Lohnhöhe feststellbar war, diese verwandt. Solche Daten zur Lohnhöhe hat der Angeklagte H auf dem USB-Stick ab Dezember 2014 erfasst. Bis dahin hat die Kammer einen Stundenlohn in Höhe von 8 Euro als niedrigsten möglichen Wert zugrundegelegt. Der Kammer war eine solche Schätzung erlaubt. Zwar obliegt es dem Tatgericht, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 1 StR 234/18 –, juris, Rn. 13). Sind solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich, kann die Kammer die fehlenden Feststellungen auf Grundlage der tatsächlichen Umstände schätzen (aaO., Rn. 13). Es geht – in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes – dabei um die Feststellungen eines Mindestschadens (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09 –, juris, Rn. 15). Die Voraussetzungen einer solchen Schätzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09 –, juris, Rn. 12) sind erfüllt. Für die entsprechenden Zeiträume liegen zwar Aufzeichnungen zur Stundenanzahl, nicht aber zu den Stundensätzen vor. Es erschien aus verfahrensökonomischen Grundsätzen auch nicht sinnvoll, sämtliche der zahlreichen als Arbeitnehmer festgestellten Personen – die mit vollständigen Namen oftmals zudem nicht bekannt waren – und die sich sämtlich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hätten berufen können, als Zeugen zu vernehmen. Der mögliche minimale Hinzugewinn an Präzision hätte mit dem Aufwand einer Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen in keinem vernünftigen Verhältnis gestanden. Andererseits hat die Kammer durch Anwendung eines Stundensatzes, der niedriger lag als jeder tatsächlich festgestellte Stundensatz, ausgeschlossen, dass zum Nachteil des Angeklagten H geschätzt wurde. Dabei hat die Kammer ebenfalls bedacht, dass es nach Aussage der Angeklagten L und D mehrfach Erhöhungen der Stundenlöhne im Sicherheitsgewerbe gab und geprüft, ob moderate Erhöhungen des geschätzten Stundensatzes von 8 Euro veranlasst gewesen wären. Hiervon hat die Kammer indessen abgesehen, nachdem Tarif- und Mindestlöhne für den Angeklagte H ohne Belang waren, wie er ausdrücklich bestätigt hat. cc) Sozialversicherungspflichtiges Entgelt Die Feststellung, dass einzelne lediglich mit Gruppenbezeichnungen, Vornamen oder Spitznamen bezeichnete Personen nicht näher identifizierbar waren, folgt daraus, dass der Angeklagte H an die Personen bzw. deren Namen keine nähere Erinnerung mehr hatte. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der zu Zeiten der D2 und D3 für die Personalverteilung mit zuständige D11 eine Aussage gemäß § 55 StPO verweigert. Gleiches gilt für die gesondert verfolgten M3 und L3 . dd) Sozialabgaben / Sicherheitsabschlag Die Feststellung, dass die für den Angeklagten H erfassten Stunden in einigen Monaten nicht von ihm allein geleistet worden sein können, ergibt sich daraus, dass es mathematisch ausgeschlossen war, dass entsprechende Stundenzahlen von einer Person in einem Monat geleistet wurden. Von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil hat die Kammer schließlich auf Ebene des Gesamtschadens einen Sicherheitsabschlag von 5% abgezogen. Damit wurde einerseits einer nie völlig auszuschließenden Fehlerfassung der Arbeitszeiten in Einzelfällen Rechnung getragen. Andererseits hat die Kammer damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Namen des Einzelunternehmers H bzw. des Gesellschafters der D2 L3 und der D3 H , der materiell betrachtet Gesellschafter war, und M3 von dem Angeklagten H genutzt wurden, um Stunden Dritter zu erfassen. Insbesondere zu Zeiten der N und der D3 wurden auf den Namen H Stundenzahlen notiert, die durch eine Person allein nicht erbracht worden sein können. Die Kammer hat diese Stunden vollständig erfasst. Dabei war der Kammer bewusst, dass Unternehmerleistungen keine Leistungen von Arbeitnehmern im Sinne des § 266a StGB sind. Umgekehrt ist durch die hohe Anzahl von Stunden für eine Person aber gerade widerlegt, dass es sich (ausschließlich) um Stunden der Unternehmer handelte. Der hierdurch eintretenden Gefahr einer Erfassung von Unternehmerleistungen ist durch den Abzug von 5% angemessen, aber auch hinreichend Rechnung getragen. Ein höherer Sicherheitsabschlag war angesichts der im Einzelnen erfolgten Erfasssung jeder einzelnen Stunde auf deren Basis die N , D2 und D3 selbst ihre Auszahlung brachte, nicht geboten, da keine erheblichen Unsicherheiten bestanden. e) Feststellungen zum Vorsatz Die Feststellung, dass dem Angeklagten H bekannt war, dass er seine Mitarbeiter anmelden musste ergibt sich aus seinem glaubhaften Geständnis. Dieses wird durch verschiedene Indizien untermauert und bestätigt. So hat der Angeklagte D den Angeklagten H in einem WhatsApp-Chat aufgefordert, wenigstens einen Mitarbeiter anzumelden und berief sich insoweit auf eine Zusage des Angeklagten H . Dieser erneuerte daraufhin seine Zusage. Zudem hat H sich eingelassen, dass sein Steuerberater ihm zu Zeiten der D2 mitgeteilt habe, Leute anmelden zu müssen. Dies habe er dann auch teilweise getan. Letzteres wird belegt durch die Berichte der Rentenversicherung, in der angemeldete Mitarbeiter aufgeführt sind. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte H die Mitarbeiter nicht anmeldete, um seine Gewinne zu erhöhen und günstiger anbieten zu können und auch wusset, dass er die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter ausübte und deren Schwarzlohn auszahlte, ergibt sich aus seinem insoweit glaubhaften Geständnis. 4. Für § 46b StGB relevante Feststellungen Die Feststellungen zu den bei den Durchsuchungen aufgefundenen Objekten ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsprotokollen. Die Feststellungen zu dem Ermittlungsergebnis aufgrund des USB-Sticks des Angeklagten H ergeben sich aus dem eingeführten Vermerk vom 10. Juli 2018. Der ZOI C6 hat in seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt, diesen Vermerk anhand des USB-Sticks gefertigt zu haben und hierzu im Einzelnen wie festgestellt bekundet. Das Datum des Vorliegens der Transaktionsübersichten zu den verschiendenen Konten ergibt sich aus der Datierung der Antwortschreiben der Banken sowie dem Eingangsstempel der jeweiligen Ermittlungsbehörden. Die Feststellung des wesentlichen Inhalts der Vernehmung des Angeklagten H durch die Ermittlungsbehörden ergibt sich aus seiner Bestätigung der polizeilichen Protokollierung seiner Antworten auf zahlreiche Vorhalte der Kammer aus den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen. IV. Feststellungen zum Tatkomplex 2 Die Feststellungen zum zweiten Tatkomplex beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten L und D . Die Geständnisse werden gestützt durch zahlreiche in die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere die verschiedenen Versionen der Verträge zwischen der Stadt G1 und der D4 bzw. der C Sicherheitsdienste GmbH vor und nach deren Manipulation, die WhatsApp-Chats zwischen I1 und D5 , die zahlreiche Treffen zu Geldübergaben und die übergebenen Beträge belegen. Weiterhin werden die Geständnisse durch die Aussagen der Zeugen I1 und B6 sowie die zahlreiche weitere Zeugenaussagen gestützt. Bestätigt werden diese Geständnisse ferner durch die Vernehmung des Zeugen C15 zu den Angaben des gesondert verfolgten D5 in dem Haftprüfungstermin am 17. April 2019 und seiner ergänzenden polizeilichen Vernehmung am 8. Mai 2019. Der gesondert verfolgte D5 hat sich in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufen und konnte von den Verfahrensbeteiligten nicht befragt werden. Der Beamte C15 war bei beiden vorgenannten Vernehmungen anwesend. Soweit in der Folge von Einlassungen des Zeugen D5 die Rede ist, sind die vom Zeugen C15 wiedergegebenen Einlassungen in dessen Vernehmungen angesprochen. Soweit in Randbereichen die Geständnisse der Angeklagten L und D mit den zuletzt genannten Beweismitteln nicht übereinstimmen, beruht dies zum Teil auf Erinnerungslücken der Angeklagten, zum Teil sind die Einlassungen der Angeklagten insoweit auch unbeachtlich. 1. Einlassung des Angeklagten L Der Angeklagte L hat eine Beauftragung der C Sicherheitsdienste GmbH durch die Stadt G1 über den gesondert verfolgten I1 im August 2015 bestätigt. Insoweit seien keine Bestechungszahlungen an den gesondert verfolgten D5 erfolgt. Für die C Sicherheitsdienste GmbH seien Bestechungsgelder allein für den Auftrag bezüglich des Objekts X7 geflossen. Der Angeklagte L hat sich zu den Anfängen der D4 eingelassen, dass ihm und dem Angeklagten D zunächst aufgefallen sei, dass der gesondert verfolgte I1 angefangen habe, das Büro häufig für Telefonate zu verlassen. Der Angeklagte D und er hätten sich gedacht, dass da etwas nicht stimme. Ihre frühere Sekretärin Frau U6 habe ihnen dann mitgeteilt, sie habe gehört, der I1 mache sich im Bereich des Caterings selbstständig. Er sei dann mit dem Angeklagten D zu zwei Objekten gefahren und habe gesehen, dass die alte Cateringfirma nicht mehr da gewesen sei. Sie hätten den I1 dann angesprochen und ihm gesagt, das sei „keine faire Geschichte“. Dies sei zeitlich im November gewesen, zuvor sei man noch auf dem Geburtstag des I1 am 10. November 2015 gewesen und habe sich nun darüber geärgert, dass er ihnen da ins Gesicht gelacht habe, obwohl er schon seine Firma gehabt habe. Das Gespräch sei sehr zeitnah nach dem Geburtstag gewesen. Der gesondert verfolgte I1 habe sich sichtlich ertappt gefühlt und zugegeben, die Cateringsache seit dem 1. November 2015 zu betreiben. I1 habe dann eingesehen, dass es nicht fair sei und man habe sich auf eine Gewinnverteilung von 50% für I1 und jeweils 25% für D und ihn, L , geeinigt. Konkret sei vereinbart worden, dass er und D jeweils 7.500 Euro bekämen und I1 15.000 Euro. Sie seien davon ausgegangen, der Auftrag werde bis zum 31. Dezember 2016 laufen. Als „Ausgleich“ für die Monate November und Dezember 2015 habe I1 zwei Rechnungen der C U7 GmbH stellen sollen, was später auch in einer Höhe, die dem Umsatz von November und Dezember entsprochen habe, geschehen sei. Sie hätten dann gemeinsam beschlossen, zusammen eine neue Firma zu gründen. Das operative Geschäft habe der I1 machen sollen, die Buchhaltung der D , weil der zuverlässiger sei und er – L – habe sich verstärkt auf die Sicherheitsdienstleistungen mit der C Sicherheitsdienste GmbH konzentriert, sei aber immer über alles informiert worden. Seine Zuständigkeit für den Sicherheitsbereich habe aber nicht bedeutet, dass er für die Bewachung der Flüchtlingsheime in G1 zuständig gewesen sei. Hierfür sei der I1 bis zu seinem Ausscheiden im Mai 2017 zuständig gewesen. Ab da habe der Angeklagte D die Flüchtlingsheime in G1 betreut, er, L , die Unterkunft in X1. Zu diesem Zeitpunkt im November 2015 habe der I1 bereits gesagt, wie lukrativ die Sache sei, er habe eine bestimmte Anzahl von Flüchtlingen genannt und wie viele Essen und welche Pauschalen die Stadt zahle. Er habe berichtet, dass das Essen von einem Restaurant namens C8 ausgeliefert werde. I1 habe von Anfang an gesagt, D5 verdiene mit. D5 und dessen Funktion bei der Stadt G1 habe er schon von der Bewachung der Flüchtlingsheime gekannt. Es sei daher beschlossen worden, Gelder an D5 zu zahlen. Er habe den exakten Betrag aber nicht gewusst, sondern später irgendwann erfahren, dass es 10.000 Euro für D5 seien. Der Name B6 sei erst im nächsten Jahr gefallen. Irgendwann – wann und wie genau erinnere er nicht – sei gesagt worden, dass B6 auch Geld bekomme, dass er von D5 aus dessen Zahlungen erhalte. Wer von D5 und B6 wieviel bekommen habe, habe er nicht gewusst. Zum Jahresende 2016 seien nach dem S8weg auch die anderen Flüchtlingsheime die Heime dann sämtlich runtergefahren worden. Die Essen seien immer weniger geworden, da hätten sie die D4 beendet und Ende des Jahres die Firma abgemeldet. Die Schwarzmittel für D5 seien über H generiert worden. Dieser habe nicht leistungsunterlegte Rechnungen geschrieben. Bei den ersten Gesprächen im November sei noch nicht besprochen worden, woher das Geld für D5 kommen solle. Später habe er aber mit dem Angeklagten D besprochen, woher das Geld kommen solle. Hier sei der Vorschlag mit den Scheinrechnungen des H gekommen. Der Vorschlag sei von D gekommen. Die Bargeldbeträge seien an D5 übergeben worden. Er selbst sei mit Geldübergaben an D5 nicht befasst gewesen. Betreffend die Flüchtlingsunterkunft G5 -Schule hat sich der Angeklagte L eingelassen, insoweit gelte für ihn „im Grundsatz das Gleiche wie zum Cateringauftrag am S8weg “. Er habe die Rahmenbedingungen und Zahlungen gekannt und habe in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der D4 ebenso wie beim S8weg von den Einnahmen des Auftrages profitiert. Im Hinblick auf die Schließung der Notunterkunft am S8weg hat sich der Angeklagte L eingelassen, im August 2016 habe festgestanden, dass der Auftrag zeitnah enden werde. Es sei dann zu Änderungen der Kündigungsfristen der Verträge für die D4 und der C Sicherheitsdienste GmbH gekommen. Entweder der I1 oder D hätten dies gemacht. Die Fristen seien im August 2016 auf drei Monate verlängert worden. Er habe gewusst, dass es darum gegangen sei, Ausfallpauschalen abzurechnen. Er habe natürlich sein „OK“ dazu gegeben. Als der Vorschlag unterbreitet worden sei, habe er „natürlich gesagt, wir machen das“. Bei der Manipulation der Verträge sei er wohl im Büro gewesen. Genaues wisse er aber nicht mehr, am Computer werde er nicht gewesen sein, er habe nicht gewusst wo diese Verträge konkret gewesen seien. Die genauen Beträge, um die es gegangen sei, habe er nicht gekannt. Soweit bei dem Vertrag der C Sicherheitsdienste GmbH weitere Bedingungen geändert worden seien, erkläre er sich dies so, dass sie bei der Erstfassung des Vertrages nur schwammige Informationen zur Einteilung des Personals gehabt hätten. Als im August 2016 „das Ding danach kam, da wussten wir wie die Einteilung war.“ Es sei so gewesen, dass er die Rechnungen für die Stadt G1 geschrieben habe. An einen zeitlichen Druck durch D5 oder I1 könne er sich nicht erinnern. D5 habe nach seiner Erinnerung die Hälfte der Nettosumme der Ausfallpauschalen haben wollen. Von der D4 habe H für seine Rechnungen von der Nettosumme seine 11% bekommen. Das habe „ich von meiner Logik berechnet“. Die Hälfte habe D5 haben wollen. I1 habe 30.000 Euro, D und er 15.000/16.000 Euro bekommen. Damit hätten sie ihren AIDA-Urlaub bezahlt. Dies sei die Verteilung bei der D4 gewesen. Bei der C sei es so gewesen, dass der H 15.000 Euro bekommen habe, D5 50.000 bis 55.000 Euro, D und er ca. 25.000 Euro. Er habe „das für mich so errechnet“. D5 habe wesentlich mehr bekommen als sie. Für sie sei es besser als nichts gewesen. Diese Zahlen wisse er nicht positiv, sondern habe sich „an seinen Laptop gesetzt und gerechnet“. Es seien ihm „Gesprächsfetzen“ durch den Kopf gegangen. Auf die Höhe der Zahlungen für D5 komme er wegen „dessen Art und Weise“. Es sei nicht weit hergeholt, dass dieser ansage, „das ist der Rechnungsbetrag und ich will die Hälfte“. Bei der Bargeldübergabe an D5 sei er nicht dabei gewesen. Hinsichtlich der Kündigungsfristen habe er damals keine großen Bedenken gehabt, weil nach seiner Kenntnis und Erinnerung auch die ASB eine dreimonatige Kündigungsfrist gewährt bekommen habe. Das habe ihm der I1 erzählt oder der D5 . Das sei für sie ein Thema der Planungssicherheit gewesen. Sie hätten Mitarbeiter eingesetzt und Subunternehmer. Auf Vorhalt, dass die D4 ja über keinerlei Mitarbeiter verfügt habe, hat der Angeklagte L eingeräumt: „das stimmt“. Später sei der gesondert verfolgte D5 auf sie zugekommen und habe gesagt, die C Sicherheitsdienste GmbH könne das Containerdorf X7 machen. D5 habe gesagt, das sei ein neuer Auftrag, er wolle pro Mitarbeiter einen Euro haben. Es seien zwei Mitarbeiter pro Schicht im Einsatz gewesen, dies ergebe 1.400 Einsatzstunden Im Monat. D5 habe also ungefähr 1.400 Euro im Monat erhalten. Die Geldübergaben seien bis Mai 2017 von I1 gemacht worden, nach dessen Ausscheiden von ihm und D . Das Geld sei mal im Büro, mal im Fischrestaurant oder am Media Markt im Marsdorf übergeben worden, jeweils monatlich. Es sei so gewesen, dass D5 auch vorher schon Forderungen für die Sicherheitsdienstleistungen gestellt hätten, dagegen hätte sie sich aber gewehrt. 2. Einlassung des Angeklagten D Im Hinblick auf den Auftrag der C Sicherheitsdienste GmbH durch die Stadt G1 zur Bewachung der Flüchtlingsunterkunft am S8weg hat der Angeklagte D sich eingelassen, dieser sei im August 2015 erfolgt. Betreffend die I6 Catering UG hat der Angeklagte D sich eingelassen, er wisse, dass dies die Firma des I1 gewesen sei. Er sei hieran nicht beteiligt gewesen. Im Hinblick auf die Gründung und Liquidation der D4 hat der Angeklagte D sich eingelassen, I1 sei bei der C U7 GmbH angestellt gewesen. Er habe die Firma professionalisieren und aufbauen sollen. Irgendwann sei dem Angeklagten L und ihm aufgefallen, dass I1 häufig das Büro verlassen habe, um Telefonate zu machen. Erst hätten sie noch Witzchen im Hinblick auf eine Liebschaft gemacht. I1 habe gesagt, er müsse rauchen gehen. Irgendwann habe ihre Sekretärin, U6 um ein kurzes Gespräch gebeten. Sie habe dann gesagt, sie habe ein Telefonat von I1 mitbekommen. Dieser würde ihn und L in großem Maß „bescheißen“. Er mache irgendwas mit Catering. Es beziehe sich auf die Aufträge mit den Flüchtlingsheimen. L und er hätten sich dann zusammengesetzt und seien erstmal erbost gewesen, dass I1 während der Arbeit andere Sachen mache. Sie hätten dann ein Gespräch mit I1 führen wollen. Sie hätten ihm das sagen und die Option eröffnen wollen: „C U7 100% oder wir machen die Sache zusammen“. L und er seien aber zuvor in die Flüchtlingsheime gefahren und hätten gefragt ob es einen Wechsel beim Catering gegeben habe. Das hätten die Mitarbeiter bejaht. Am nächsten Tag hätten sie I1 dann konfrontiert. I1 habe gesagt, er mache das Catering schon zwei Monate. Er wisse dies, weil sie vorher auf I1 s Geburtstag am 10. November gewesen seien und sie sich geärgert hätten, dass ihnen dort alle ins Gesicht gelogen hätten. Er könne sich nicht vorstellen, dass das bereits im November gewesen sei, die Gründung D4 sei erst zum Jahreswechsel erfolgt, wenn sie im November Kenntnis bekommen hätten, hätten sie vorher gestartet. In diesem Gespräch habe I1 offengelegt, wieviel er aus der Firma rausnehmen wolle. Eine konkrete Kalkulation sei nicht besprochen worden. Dann sei es zu einem Gespräch gekommen, wo I1 gesagt habe, lass uns das machen, wir gründen eine komplett neue Firma. Sie hätten es dann richtig machen wollen, mit neuem Logo, Internet und eine GbR mit Verteilung 50% für I1 und 25% für jeweils L und ihn gegründet. 50 % für I1 hätten sie fair gefunden, er habe den Auftrag ja auch rangeholt sich darum gekümmert. Er, D , habe die Buchführung gemacht, damit der I1 nicht „irgendeinen Schmu“ macht. Jeder habe Konteneinsicht haben sollen. Der I1 habe die Ausgangsrechnungen gestellt und er, D , die Eingangsrechnungen bezahlt. Die Rechnungen seien ihm von I1 weitergeleitet worden, er habe die überwiesen und dann dem Steuerberater weitergeleitet. Es sei berechnet worden, dass L und er 7.500 Euro pro Monat verdienten, der I1 15.000 Euro. Die seien steuerlich als Privatentnahme behandelt und ordnungsgemäß versteuert worden. Insoweit hätten später sie anteilig die Beträge entnommen, um diese Steuern zu zahlen. Irgendwann habe es dann eine Vereinbarung mit I1 gegeben, dass für L und ihn noch 750 Euro „draufgepackt worden seien“, weil der I1 ja so viel bekommen habe. Man habe I1 bereits im ersten Gespräch gesagt, er solle mal mitteilen, wie er sein Fehlverhalten gegenüber der C U7 GmbH klarstellen wolle. Man sei in einem zweiten Gespräch übereingekommen, dass die C U7 für die zwei Monate, „wo uns Herr I1 beschissen hat“ Rechnungen schreibe. Das wollten wir so „gerade machen“. Es müssten die Monate November und Dezember gewesen sein. Soweit das Datum der ersten Rechnung vom 30. November 2015 stamme, sei diese zurückdatiert worden. Von der Tätigkeit des I1 hätten sie erst kurz vor der Zahlung der ersten Rechnung am 7. Dezember 2016 erfahren. Die D4 sei zum 1. Januar 2016 gegründet worden und habe dann sofort die Versorgung des Flüchtlingsheims S8weg aufgenommen. Das sei „wunderbar gelaufen“. Sie hätten Personal für das Essen über die T12 gehabt. Zulieferer für das Mittagessen sei das Restaurant C8 und für Frühstück und Abendessen I14 gewesen, die das Essen jeweils angeliefert hätten. Die Damen des T12 vor Ort hätten es dann in Buffetform aufgetischt. Die D4 selbst habe kein Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten gehabt. Vermögenswerte habe die D4 ebenfalls nicht besessen. I1 habe zum Zeitpunkt der Gründung der D4 nicht offengelegt, dass Zahlungen an D5 notwendig und erfolgt seien. Dies hätten sie erstmals erfahren, als sie zum Ende des Monats Januar Rechnungen an die Stadt G1 hätten stellen wollen. I1 habe dann gesagt: „Es gibt einen, der verdient mit“, nämlich ein bei der Stadt I1 angestellter Freund von ihm. Dem müsste man „so und so viel Geld geben“. Die genaue damals genannte Summe wisse er nicht mehr. Er vermute, es seien zwischen 5.000 und 15.000 Euro gewesen. Dann hätten sie gesagt: „Ok, dann ist das so“. Den Namen D5 habe er erst Ende Februar zur nächsten Rechnungsstellung mitbekommen. Die Person des D5 sei für entsprechende Zahlungen auch plausibel gewesen, es habe nicht viele Entscheider in entsprechender Position gegeben. Sie hätten auch gewusst, dass D5 mit I1 befreundet war, I1 habe erzählt, man kenne sich aus G1. Dies hätten sie als schlüssig empfunden, die bekannte „G1 Connection“. I1 sei da in Feuerwehr und Karnevalsverein gut vernetzt gewesen. Sie selbst hätten den D5 auch von der Bewachung der Flüchtlingsheime gekannt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe I1 nicht offengelegt, dass es mit B6 noch einen weiteren Geldempfänger gegeben habe. Man habe den Namen B6 zwar durch die Objekte in G1 gekannt. B6 sei aber nie in Bezug auf Geldrückflüsse erwähnt worden. Aus ihrer Sicht sei das Geld alles für Herrn D5 gewesen. Persönlich kennengelernt habe er den D5 und B6 das erste Mal auf dem Polterabend von I1 , der, was der Angeklagte auf Vorhalt erinnerte, am 18.Juni 2016 stattgefunden habe. Sie hätten den I1 dann gefragt, wie er sich die Auszahlungen für D5 vorstelle, das sei ja eine Privatentnahme. Sie hätten dann gesagt, sich etwas einfallen lassen zu müssen, wie man das machen könne. So sei der Angeklagte H ins Spiel gekommen. Im Zusammenhang mit der Generierung der für D5 notwendigen Schwarzmittel hat der Angeklagte D sich eingelassen, sie hätten den Angeklagten H damals auf Scheinrechnungen angesprochen, weil sie ja „auch die anderen Sachen mit ihm zusammen gemacht hätten“. Dieser habe freudig gesagt, das sei kein Problem. Die Rechnungen seien ein Fake gewesen und der Betrag abzüglich der Provision in einem Umschlag an ihn, D , zurückgegeben worden. Der Umschlag sei dann an I1 gegangen. Von da an wisse er nicht, wie der Umschlag weitergelaufen sei. Zusammenfassend könne man sagen, dass der I1 ihm jeweils mitgeteilt habe, welcher Betrag für die Bestechung D5 s benötigt würden und diesen habe er dann dem H für dessen Rechnungen an die D4 mitgeteilt. Es sei auch I1 gewesen, der den Umschlag des H auf Vollständigkeit geprüft habe. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Rechnungen von H teilweise deutlich höher gewesen seien als es für eine Zahlung von 16.000 Euro an D5 benötigt gewesen wäre, so könne er nur sagen, I1 habe manchmal auch 25.000 Euro für D5 gebraucht. Vielleicht sei auch der eine oder andere Euro für sie, L , D und I1 „übriggeblieben“. Er wisse nicht mehr was damit geschehen sei. Wenn ihm vorgehalten werde, die erste Rechnung habe im Bereich von (netto) ca. 10.000 Euro gelegen, die letzte von über 40.000 Euro und ob dies nicht die Kalkulation geändert habe, so sei er sicher, dass hierüber gesprochen worden sei, und zwar auch mit L . I1 habe die Summen genannt. Mehr wisse er hierüber nicht. Auf Vorhalt der Emailkorrespondenz zur Bestätigung des Cateringauftrages in der G5 -Schule aus Januar 2016 hat der Angeklagte D sich eingelassen, er kenne diese Emails nicht. Er habe auch die Ausgangsemail nicht geschrieben, diese enthalte „zu viele Kommas“. Den E-Mail-Verkehr habe der I1 geführt. Er wisse allerdings, dass nach der Eröffnung des Flüchtlingsheims in der G5 -Schule, sofort Zahlungen an D5 zu leisten gewesen seien. Im Hinblick auf die Schließung der Notunterkunft im S8weg hat sich der Angeklagte D eingelassen, es habe bei ihren Mitarbeitern zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt Unmut über deren Unsicherheit bezüglich einer Kündigung der Notunterkunft im S8weg gegeben. Es habe mehrmals Telefonate gegeben, in denen Mitarbeiter Planungssicherheit eingefordert hätten. Auch L und er hätten diese haben wollen. Es habe zudem geheißen, der ASB habe eine Kündigungsfrist von drei Monaten erhalten. Sie hätten das als „nicht fair“ empfunden und den I1 gebeten, dies „zu regeln“. Es habe bis dahin auch immer geheißen, die Bezirksregierung werde die Unterkünfte in G1 bis zum 31. Dezember 2016 betreiben. Als die Kündigung sodann näher im Raum gestanden habe, habe I1 mit D5 eine Manipulation der Verträge besprochen. D5 habe dies gegen eine finanzielle Beteiligung in Aussicht gestellt. Es habe aber insbesondere wegen der Höhe der Zahlung an D5 Diskussionen mit diesem gegeben. Diese Streitigkeiten hätten auch die Umsatzsteuer betroffen. Der D5 habe dies noch bei der Unterzeichnung der manipulierten Verträge aufgegriffen. D5 habe auch später mehr Geld gewollt, sie hätten gesagt, die Umsatzsteuer müsse bei demjenigen bleiben, der die Rechnungen schreibe. Es könne sein, dass D5 dann 67.500 Euro erhalten habe. Genau wisse er dies nicht. Er wisse auch nicht mehr, wieviel L und er erhalten hätten. Der D5 sei an einem Tag im August 2016 auf Absprache mit I1 ins Büro der C gekommen, um die manipulierten Verträge zu unterzeichnen. Als D5 diese im Büro des I1 gezeichnet habe, seien L und er, D , zwar in den Räumen der C , nicht aber in I1 s Büro gewesen. Die Manipulation des Vertrages der C Sicherheitsdienste GmbH habe er nicht selbst vorgenommen, sondern diesen nur unterzeichnet. Der Vertrag mit der D4 sei nach seiner Erinnerung hingegen nicht neu unterschrieben, sondern lediglich das Blatt zu den Kündigungsfristen ausgetauscht worden. Die Unterschriftsseite mit der Unterschrift des I1 sei unverändert geblieben. Warum der Vertrag mit der C Sicherheitsdienste GmbH auch bezüglich sonstiger Bedingungen angepasst worden sei, könne er nicht sagen, er verstehe den Zweck dieser Änderungen auch nicht. I1 habe ihm den Vertrag hingelegt. Die Unterzeichnung habe er „zwischen Tür und Angel“ vollzogen. Er habe ja gewusst, worum es gehe: „Hingelegt und unterschrieben“. Als das Flüchtlingsheim dann geschlossen worden sei, hätten sie Anspruch auf drei Monate Kündigungsfrist gehabt. Sie hätten vermeintlich angeboten, auf einen Monat zu verzichten. So sei es dann auch von D5 umgesetzt worden. Man habe den H dann in der weiteren Abwicklung entsprechende Scheinrechnungen schreiben lassen. Ende des Jahres 2016 sei es so gewesen, dass die einzelnen Flüchtlingsunterkünfte bezüglich des Caterings ausgelaufen seien. Einige Heime seien Selbstversorger geworden. Zum 31. Dezember 2016 hätten sie dann die D4 eingestellt. Zu dem Auftrag „X7 “ hat der Angeklagte D sich eingelassen, bei einem nach Ende der D4 erfolgten Treffen habe D5 ihnen gesagt: „Schade, dass das zu Ende ging. Es war doch richtig gut Geld!“ Dies sei Anfang 2017 gewesen. D5 habe dann „irgendwann bei uns vor der Tür gestanden“ und habe für die Erteilung des Bewachungsauftrages für X7 einen Euro pro Stunde und Mitarbeiter gewollt. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit seien sie hierauf eingegangen. D5 habe dann jeden Monat ca. 1.450 Euro bekommen. Sie hätten den Betrag von der Bank abgeholt und ins Kassenbuch eingetragen. Zunächst habe I1 die Übergabe gemacht. Als er „raus gewesen“ sei, hätten er und L das Geld dann persönlich unter sechs Augen etwa im Mediamarkt, Omas Backstube oder im Büro der C übergeben. 3. Feststellungen Im Einzelnen a) Vortatgeschehen Die Feststellungen zu der Notwendigkeit binnen weniger Tage eine Flüchtlingsunterkunft in der Turnhalle des Gymnasiums am S8weg zu schaffen sowie zum Aufbau der Verwaltung G1, der Abteilung 50 und insbesondere der beruflichen Stellung D5 s, beruhen auf den sich ergänzenden und übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen F2, C7 , V1 und T11 sowie der gesondert verfolgten D5 und B6 . Die berufliche Stellung des gesondert verfolgten D5 s ergibt sich ferner aus der „Bewertung“ der beruflichen Leistungen D5 s durch die Stadt G1 vom 15. September 2017. Diese wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellung, dass der gesondert verfolgte D5 für Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen faktisch alleinverantwortlich handelte, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Aussage des Zeugen C7 sowie der gesondert verfolgten I1 und D5 . Der gesondert verfolgte D5 hat darauf hingewiesen, dass er ohne konkrete Vorgaben eigenverantwortlich bezüglich der Vergabe des Cateringauftrages handelte. Diese Befugnis habe er aus einer diesbezüglichen E-Mail C7 s mit den Worten „feel free to do what is necessary“ abgeleitet. Diese E-Mail wurde im E-Mail-Account des gesondert verfolgten D5 durch die Ermittlungsbehörden festgestellt und wurde u.a. dem Zeugen C7 vorgehalten, der bestätigte, eine solche E-Mail versandt zu haben. Der Zeuge C7 hat ferner bekundet, er habe D5 in seinem Vertrauen auf ihn „machen lassen“. Für von D5 geschlossene Verträge habe dieser keine vorherige Zustimmung einholen müssen. Er, C7 , habe sich lediglich berichten lassen, mit wem D5 Verträge abgeschlossen habe. D5 habe „Prokura gehabt“ und „zwar nicht von mir, sondern von der Stadt G1“. Dementsprechend hat die Kammer auch bezüglich des Neuauftrages die G5 -Schule betreffend, keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass D5 insoweit nicht allein entschieden hätte. Vielmehr hat der gesondert verfolgte D5 diesbezüglich ausgesagt, alle bei der Stadt G1 seien froh gewesen, dass er dies übernommen habe, die Hauptsache sei gewesen, „es laufe“. Selbst die Vergabestelle habe sich nicht eingemischt. Für die Befugnisse D5 s spricht auch, dass für das „Durchwinken“ der Preiserhöhungen für die Essenpauschalen, wie sich aus der insoweit glaubhaften Aussage D5 s ergibt, keine Befassung vorgesetzter Stellen erforderlich war. Als „Alleinentscheider“ wurde D5 auch nach außen wahrgenommen. Der gesondert verfolgte I1 hat sich diesbezüglich eingelassen, D5 habe nie erwähnt, er müsse für seine Entscheidungen vorher um Erlaubnis fragen. Er, I1 , habe den Gesprächen stets entnommen, dass D5 allein entscheide. Die Feststellungen zu fehlenden Kontrollmechanismen bezüglich des Handelns des gesondert verfolgten D5 und von diesem vergebenen Aufträgen, folgen aus den Bekundungen der Zeugen T11 , V1 und C7 , die sämtlich solche nicht benannt haben und auch nicht benennen konnten. Das völlige Fehlen von Kontrollmechanismen lassen sich insbesondere an dem Beispiel der Ausfallpauschale verdeutlichen. Über die Kosten der Ausfallpauschalen erhielten sowohl der Zeugen C7 als auch der Zeugen V1 Kenntnis, was sich aus entsprechenden Emails ergibt, die den Zeugen vorgehalten wurden. Rückfragen der Zeugen zu den Ausfallpauschalen hat die Kammer nicht feststellen können und haben die Zeugen nicht bekundet. Die Kosten wurden letztlich von der Bezirksregierung übernommen. Auch insoweit wurden Kontrollen nicht vorgenommen. Die Bezirksregierung hatte noch im November 2015 um Mitteilung der Kündigungsfristen für den Caterer, den Sicherheitsdiensten und die ASB nachgefragt, „um eine ordnungsgemäße Rückabwicklung gewährleisten zu können“. Die entsprechende E-Mail vom 3. November 2015 wurde wenige Stunden später durch den gesondert verfolgten D5 beantwortet. Er nannte Kündigungsfristen von fünf Tagen (Caterer), 15 Tage (Sicherheitsdienst) und das Fehlen einer Frist (ASB). In diese E-Mail war der Zeuge C7 (und der gesondert verfolgte B6 ) einkopiert. Hieraus folgt, dass selbst grundlegendste Abgleiche zwischen dem ursprünglich geschuldeten und dem geforderten Betrag nicht erfolgt sind, weil die Manipulation in diesem Falle sofort aufgefallen wäre. Die Feststellung fehlender wirksamer Kontrollmechanismen im Hinblick auf die Zahlungsabwicklung folgt aus der Aussage des Zeugen V1 . Dieser bekundete, er könne sich nicht vorstellen, dass auf Basis der ihm vorgehaltenen Emails des gesondert verfolgen D5 an die Buchhaltung Zahlungen hätten erfolgen könnten, was tatsächlich aber der Fall war. Selbst als D5 nach der ersten Durchsuchung auf die veränderten Kündigungsfristen angesprochen „handwerkliche Fehler“ einräumte, führte dies nicht zu einer näheren Überprüfung der Zahlungen und deren Rechtsgrund. Die Feststellungen zur verwaltungstechnischen Behandlung der bei der Stadt G1 eingehenden Rechnungen der D4 folgen aus der insoweit glaubhaften Aussage des gesondert verfolgten B6 . Diese wird bestätigt durch die Einlassung der Zeugin F2, die auch die spätere Nutzung eines Computerprogramms bestätigt hat. Diese hat noch einmal ausdrücklich bekundet, dass wenn eine Person mit Freizeichnungsbefugnis eine Zahlung anweise, die Buchhaltung keine weitere inhaltliche Nachprüfung vornehme. Der gesondert verfolgte D5 hat das festgestellte Procedere ebenfalls grundsätzlich bestätigt, sich aber eingelassen, in 98% der Fälle habe B6 agiert, er lediglich im Notfall, weil er das Computerprogramm nicht gekannt habe. Insoweit hat die Kammer die Eingangsrechnungen geprüft und festgestellt, dass in einer weit größeren Anzahl von Fällen auch D5 die Rechnungen freigezeichnet hat, vorwiegend insoweit aber B6 agiert hat. Die Tatsache, dass in eiligen Fällen die Buchhaltung direkt per E-Mail angeschrieben wurde, ergibt sich aus Emails mit entsprechendem Inhalt, die im E-Mail-Account des gesondert verfolgten D5 aufgefunden wurden und durch das Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die Feststellungen zu der Beauftragung der Firma L6 beruhen zunächst auf der glaubhaften Aussage der Zeugin F3. Diese hat bekundet, dass sie im Sommer 2015 noch stellvertretende Abteilungsleiterin des Sozialamtes gewesen sei und auch Zuständigkeiten im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte gehabt habe. Im Urlaub des Abteilungsleiters D5 sei mittwochnachmittags der Auftrag von der Bezirksregierung gekommen, bis montags eine Unterkunft zu errichten. Es sei ein Stab aus Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei gebildet worden. Die Bezirksregierung habe klargestellt, dass man in dieser kurzen Zeit die üblicherweise geltenden Vergabe- und Verwaltungsvorgaben nicht erfüllen müsse. Auf die Firma L6 sei man gekommen, weil diese gute Referenzen aus Kerpen gehabt habe. Da sie nicht zeichnungsbefugt gewesen sei, habe der Zeuge C7 letztlich die Verträge mit der Firma L6 unterzeichnet. Diese Aussage wird durch die ebenfalls glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen C7 bestätigt. Dieser hat zudem zum Hintergrund der raschen Aufgabe des Auftrages durch die Fa. L6 ausgesagt und auf deren fehlendes Personal hingewiesen. Die Fa. L6 hätten den Auftrag daher freiwillig zurückgegeben. Die Verträge mit der Firma L6 hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und die Unterschrift des Zeugen C7 in Augenschein genommen. Die Feststellungen zu den Hintergründen der Beauftragung der C Sicherheitsdienste GmbH beruhen auf der glaubhaften Einlassung des gesondert verfolgten I1 , der sich entsprechend den Feststellungen eingelassen hat. Seine Einlassung wird durch die Einlassung des gesondert verfolgten D5 bestätigt, auch dieser ein Gespräch mit I1 , C7 und ihm. D5 konnte durch die Kammer, weil er sich bei seiner Befragung vollständig auf § 55 StPO berief, nicht weiter befragt werden und hat sich bei seiner Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden insoweit nur sehr kursorisch eingelassen. Auch der Zeuge C7 hat ein solches Gespräch bestätigt. Die Feststellung, dass der eine Kündigungsfrist von 15 Tagen enthaltende Vertrag mit der C Sicherheitsdienste GmbH vom 3. August 2015 von dem Zeugen C7 und dem Angeklagten L unterzeichnet wurde, folgt hinsichtlich der Unterschrift des Zeugen C7 aus dessen Aussage und im Übrigen aus der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Unterschriften, die der Zeuge C7 und der Angeklagte L jeweils als ihre Unterschriften bestätigt haben. Die Feststellung, dass die Cateringleistungen für die Flüchtlingsunterkunft am S8weg zunächst durch das Unternehmen M7 erbracht wurden, folgt aus zahlreichen, im Selbstleseverfahren eingeführten, Emails aus denen dies hervorgeht. Ferner haben dies die Zeugin H5 , eine Mitarbeiterin der M7 , sowie die gesondert verfolgten I1 und D5 entsprechend bestätigt. Die Zeugin H5 hat auch glaubhaft angegeben, dass die M7 die Schüler des Gymnasiums auch nach der Kündigung weiter versorgt habe. Die Feststellungen zu den Beschwerden im Hinblick auf die Qualität des Essens und der Essensausgabe folgen aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen C7 sowie der gesondert verfolgten D5 und I1 , die sich entsprechend der Feststellungen eingelassen haben. Nicht aufklären konnte die Kammer, ob es sich bei den den Beschwerden zugrunde liegenden Mängeln um inszenierte Vorfälle handelte. Zudem werden die Feststellungen durch den festgestellten E-Mail-Verkehr, auch im Hinblick auf das Bestreiten entsprechender Mängel durch die M7 , bestätigt. Die E-Mail des Zeugen C7 mit dem Inhalt „feel free to do what is necessary“ hat die Kammer diesem vorgehalten und er hat den entsprechenden Inhalt sowie seine Urheberschaft bestätigt. Die Feststellungen zu der Auftragsvergabe an den gesondert verfolgten I1 resultieren aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der gesondert verfolgten I1 und D5 . Der gesondert verfolgte I1 hat sich eingelassen, der Cateringdienst M7 habe damals parallel zur C Sicherheitsdienste GmbH gearbeitet und morgens, mittags, abends in einem Cateringzelt Mahlzeiten angeboten. Die Unzufriedenheit der Flüchtlinge mit dem Essen habe sich negativ auf die Stimmung in der Unterkunft ausgewirkt, deswegen habe er D5 angesprochen. D5 habe ihn dann auf dem Handy angerufen und gesagt, er habe die Möglichkeit M7 zu kündigen und gefragt, ob er, I1 , nicht das Catering machen wolle. Diese Frage habe ihn überrascht, weil er D5 nie ein entsprechendes Angebot gemacht habe. Insbesondere habe auch seine Mutter kein entsprechendes Unternehmen geführt. Allerdings habe er dies D5 wahrheitswidrig vorgespiegelt. Er erinnere sich ganz genau, dass das erste Gespräch ohne B6 stattgefunden habe. Er habe erst Anfang 2016 gehört, dass B6 von D5 einbezogen worden sei. D5 habe ihm zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass B6 von den 10.000 Euro immer 2.000 Euro bekomme. Dieses Geld solle B6 ruhigstellen, weil er auch Sachen für D5 erledige und ihn decke. Er habe mit D5 „diverse Details“ abgeklärt und D5 habe verlangt, dass er 10% vom Gesamtumsatz erhalte, damit er den Auftrag vergebe. Es sei um ca. 125.000 Euro für den Monat Dezember gegangen. Nachdem er selbst es durchgerechnet habe, habe er D5 10.000 Euro monatlich angeboten. Hiermit sei dieser einverstanden gewesen. Es sei klar gewesen, dass seine Planung gewesen sei, einen Personaldienstleister zu beauftragen und die Speisen von dem Hotel Restaurant C8 liefern zu lassen. D5 habe stets gewusst, dass er, I1 , nicht die Möglichkeit hatte zu kochen und auch kein Personal beschäftigt habe. Der gesondert verfolgte D5 hat demgegenüber geschildert, es sei der gesondert verfolgte I1 gewesen, der auf ihn und B6 zugekommen sei und gesagt habe, wenn der M7 gekündigt werde, könne er das Catering über das Cateringunternehmen seiner Mutter sofort übernehmen. Dieses Erstgespräch habe in einem Container der ASB stattgefunden. I1 habe hier nur generell die Zahlung eines Betrages an ihn (D5 ) und B6 angeboten. Er habe sich dann gemeinsam mit B6 Bedenkzeit auserbeten. Auf Drängen von B6 habe er schließlich zugestimmt. Sie hätten zunächst 10% der Rechnungssumme gefordert, I1 habe das dann aber auf 10.000 Euro beschränkt. Eine längere Diskussion sei dies nicht gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch keine anderen Angebote von Cateringunternehmen gegeben. Er habe erst später erfahren, dass die I6 Catering UG eigene Lieferanten habe und nicht selbst koche. Die Feststellungen der Kammer folgen aus diesen Einlassungen. Die Aussagen weichen lediglich in hier nicht verfahrensrelevanten Detailfragen, etwa der Frage, wer die Initiative zu den Gesprächen hatte, oder der Beteiligung von B6 voneinander ab. Einer näheren Aufklärung bedurfte es insoweit nicht und war mangels weiterer zur Verfügung stehender Beweismittel auch nicht möglich. Insbesondere hat der Zeuge B6 hat hinsichtlich seiner Rolle nochmals abweichende Bekundungen abgegeben. Die Kammer folgt der Einlassung D5 s allerdings nicht, soweit es um die Frage des Nichtvorliegens anderer Angebote geht. Der Auftrag wurde nicht etwa vergeben, weil keine anderen Cateringunternehmen zur Verfügung standen, sondern, wie I1 dies ausgesagt hat, ausschließlich, weil D5 bezahlt wurde. Die Einlassung D5 s, es habe keine anderen Angebote gegeben, wird insoweit zunächst durch eine Präsentation des Unternehmens T16group widerlegt, die den Titel „Leistungsdarstellung der T16group für die Flüchtlingsverpflegung im Oktober 2015“ trug. Bei der T16group handelte es sich ausweislich der Präsentation um ein Großunternehmen im Bereich des Verpflegungssektors mit ca. 100 Jahren Erfahrung und einem Umsatz von ca. 580 Millionen Euro mit ca. 8.500 Mitarbeitern. Diese Präsentation wurde in dem dienstlichen Account von B6 gefunden und ihm mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 durch Frau A1, einer Mitarbeiterin der Stadt G1, auf deren Anfrage bei der T16group , weitergeleitet. Zwar hat D5 sich hierzu eingelassen, die Präsentation sei ihm nicht bekannt gewesen. Allerdigs hat der Zeuge B6 bekundet, sie hätten viele Angebote bekommen, was in der konkreten Situation auch lebensnah erscheint. Bestätigt wird dies durch die Bekundungen des Zeugen C7 , der auf Vorhalt der Präsentation aussagte, sie seien in den 1 ½ Jahren des Flüchtlingszuzugs mit Werbemails „überschüttet“ worden, mit Angeboten von „1001 Sicherheitsunternehmen“. Dass D5 , der für die Vergabe der Aufträge zuständig war, diese Angebote sämtlich nicht erreicht hätten, erscheint der Kammer ausgeschlossen. Bestätigt wird dies auch durch die Einlassung der Angeklagten L , der sich eingelassen hat, der I1 habe ihnen berichtet, ohne Geld an D5 werde es keinen Auftrag für die D4 geben, mit einer Zahlung könne der Auftrag aber fortgesetzt werden. Die Feststellungen zu abgehaltenen Schulungen im Vergaberecht sowie der Üblichkeit einer zweiten Unterschrift folgen aus der Aussage der Zeugin Q5 , Leiterin der Servicestelle Vergabemanagement der Stadt G1. Die Feststellungen zur Kündigung des Vertrages mit der M7 ergeben sich aus den entsprechenden Einlassungen der gesondert verfolgten D5 und I1 sowie der Zeugin H5 und aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Kündigungsemail vom 20. Oktober 2015 sowie der Bestätigung der Kündigung durch die M7 vom selben Tag. Die Feststellungen zur Weiterversorgung des Gymnasiums durch die M7 ergeben sich aus der entsprechenden Einlassung des gesondert verfolgten I1 . Die weiteren Feststellungen zur Gründung der I6 Catering folgen aus der Einlassung des gesondert verfolgten I1 , dem Cateringvertrag mit der Stadt G1 vom 21. Oktober 2015, der notariellen Gründungsurkunde der I6 Catering UG vor der Notarin Q6 vom 5. November 2015 sowie dem Handelsregisterauszug der I6 Catering UG (HRB 00000) vom 11. Juli 2018. Die genannten Urkunden hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellungen zum Einsatz des Subunternehmens C16 und des Restaurants C8 folgen aus der Aussage des Zeugen I1 sowie den entsprechenden Abbuchungen auf dem Konto der I6 Catering UG, dessen Transaktionsübersicht im Wege des Selbstleseverfahren in das Verfahren eingeführt wurden. Die Feststellungen zu den Rechnungen der I6 Catering UG sowie deren Bezahlung durch die Stadt G1 folgen aus der Übersicht der Stadt G1 „Kreditorenposten - Rechnungen FAD 192922 D4 Cateringvent Serv. ehem. I6 Catering Service UG“, die im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt wurde sowie den entsprechenden Rechnungen der I6 Catering UG, die ebenfalls in das Verfahren eingeführt wurden und den entsprechenden Einzahlungen auf den Transaktionsübersichten des vorgenannten Kontos. Die Feststellung zur Auszahlung von monatlich 10.000 Euro an den gesondert verfolgten D5 ergibt sich aus den entsprechenden Einlassungen der gesondert verfolgten D5 und I1 . Diese Einlassungen werden gestützt durch Barabhebungen von dem vorgenannten Konto jeweils zum Monatsende November 2015 (23.11 und 24.11.: jeweils 1.000 Euro, 25.11.: 6.000 Euro, 27.11. und 28.11. jeweils 1.000 Euro; insgesamt 10.000 Euro) und Dezember 2015 (18.12.: 6.000 Euro, 20.12, 21.12., 22.12., 23.12., 30.12. jeweils 1.000 Euro; insgesamt 11.000 Euro) in vergleichbarer Höhe wie benötigt. b) Tatgeschehen aa) Geschehen betreffend die Flüchtlingsunterkunft am S8weg Die Feststellungen zu der Gründung der D4 folgen zunächst aus den insoweit – bis auf die Frage, ob D5 bereits bei dem Erstgespräch von dem gesondert verfolgten I1 thematisiert wurde – übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten L und D . Zu der Frage, ob die Gespräche mit I1 Ende November oder, wie der Angeklagte D sich eingelassen hat, Anfang Dezember – jedenfalls bis zur Zahlung der I6 Catering an die C U7 GmbH am 7. Dezember 2015 – stattfanden, brauchte die Kammer mangels Verfahrensrelevanz keine Feststellungen zu treffen. Eine Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit der Einlassungen insgesamt folgt hieraus nicht, da hier ein bloßer Erinnerungsfehler naheliegt. Diese geständigen Einlassungen werden, soweit sie übereinstimmen, durch die Einlassung des gesondert verfolgten I1 bestätigt. Der gesondert verfolgte I1 hat sich eingelassen, er habe L und D von seinen Aktivitäten im Bereich des Caterings zunächst nichts mitgeteilt. Irgendwann seien diese aber rausgekommen. Es habe dann ein Gespräch mit den Angeklagten L und D gegeben, er sei gefragt worden, warum er den Auftrag allein mache, warum er sie nicht beteilige. L und D seien „schon sauer gewesen“, weil er sie „nicht habe mitmachen lassen“ und weil er das Catering während der Arbeitszeit für die C U7 GmbH organisiert habe. Das Gespräch sei Ende November 2015 gewesen. Schon im ersten Gespräch habe er mitgeteilt, dass es den D5 gebe und welchen Hintergrund der Auftrag habe. Er habe gesagt, dass D5 monatlich eine Gewinnbeteiligung von 10.000 Euro bekomme. Diese Zahlungen seien zwingend für den Erhalt und den Fortbestand des Auftrages gewesen und das habe er auch so weitergegeben. Es habe nur von D5 berichten können, von B6 habe er ja zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Von D5 und den Geldzahlungen an ihn, sei keiner „begeistert“, aber alle einverstanden gewesen, weil bei den Umsätzen die 10.000 Euro nicht viel gewesen seien. Es sei um Umsätze von zwischen 200.000 Euro bis 250.000 Euro monatlich gegangen. Er – I1 – habe die komplette Kalkulation offengelegt. Sie hätten dann über Gründung der neuen Firma D4 gesprochen. Bei der I6 Catering UG seien L und D nicht beteiligt, aber die Bezahlung von Scheinrechnungen der C U7 GmbH an die I6 Catering vereinbart worden. Der Gewinn hieraus habe L und D als Ausgleich dafür zugutekommen sollen, dass sie im November und Dezember nicht von dem Cateringauftrag profitiert hätten. An der D4 und deren Gewinnen habe er zu 50% beteiligt werden sollen, weil er ja den Auftrag an Land gezogen habe. L und D hätten im Übrigen jeweils 25% erhalten sollen. Soweit der Angeklagte D sich eingelassen hat, erst Ende Januar 2016 im Rahmen des Rechnungsstellungsprozesses von D5 erfahren zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Die gegenteilige Aussage des Angeklagten L und des gesondert verfolgten I1 ist glaubhaft, weil allein sie mit den tatsächlichen Umständen in Übereinstimmung zu bringen ist. Auch nach der Einlassung des Angeklagten D erfolgte bereits im ersten Gespräch eine Darstellung der Gewinnverhältnisse der I6 Catering. Diese mündete in einer am 7. Dezember 2015 an die C U7 GmbH bezahlten Rechnung i.H.v. 22.312,50 Euro brutto und einer am 11. Januar 2016 an dieselbe bezahlten Rechnung i.H.v. 25.639,44 Euro. Diese Rechnungen sollten auch nach der Aussage D s die „Verluste“ für ihre Nichtbeteiligung bis dahin ausgleichen. Diese „Verluste“ müssen zu diesem Zeitpunkt daher jedenfalls näherungsweise bezifferbar gewesen und beziffert worden sein. Dies setzt aber eine Kenntnis von den zu erwartenden Gewinnen und damit auch von den Zahlungen an D5 voraus. Nach den Aussagen L s und I1 s wurden sogar detaillierte Gespräche über die Kalkulation geführt. Allein dies scheint lebensnah, weil die Angeklagten L und D , die beide geschäftserfahren waren, ansonsten „die Katze im Sacke gekauft“ hätten. Ein besonderes Vertrauen in I1 s unternehmerische Fähigkeiten erscheint nur wenig naheliegend, dieser hatte gerade eine unternehmerische Insolvenz hinter sich. Dass der gesondert verfolgte I1 in diesem Zusammenhang D5 nicht erwähnt hätte, ist fernliegend. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum L sich in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig selbst belasten sollte. Die Feststellungen zu der Wiedergutmachung der Nichtbeteiligung von L und D durch Bezahlung von zwei Scheinrechnungen der U7 GmbH folgen aus den insoweit übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten L und D . Diese werden bestätigt durch die hiermit übereinstimmende Bekundung des gesondert verfolgten I1 . Die entsprechenden Rechnungen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt. Die Bezahlung der Rechnung-Nr. 145/2015 i.H.v. 22.312,50 Euro der C U7 GmbH wird zudem durch einen Abbuchungsbeleg von dem Konto der I6 Catering UG vom 7. Dezember 2015 belegt. Die Bezahlung der Rechnung-Nr. 159/2015 i.H.v. 25.639,44 Euro der C U7 GmbH wird ebenfalls durch einen Abbuchungsbeleg von dem Konto der I6 Catering vom 11. Januar 2016 belegt. Die Feststellungen zu dem Gesellschaftsvertrag der D4 sowie der dort vereinbarten Gewinnverteilung folgen aus den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D . Diese werden bestätigt durch die übereinstimmende Einlassung des gesondert verfolgten I1 sowie dem eingeführten Gesellschaftsvertrag. Weiter bestätigt werden die Angaben zu den geplanten regelmäßigen monatlichen Entnahmen durch die tatsächliche Praxis, die sich den Transaktionsübersichten des Geschäftskontos der D4 entnehmen lässt. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass zugunsten der Angeklagten L und D hiervon oftmals, insbesondere durch Einmalzahlungen, abgewichen wurde. Die Feststellung zu dem Privatinsolvenzverfahren I1 s beruht auf seinen Bekundungen. Die Feststellung, dass kein Gewinn im Unternehmen verbleiben sollte, folgt daraus, dass gesellschaftsvertraglich die Bildung gemeinschaftlicher Rücklagen gerade nicht vorgesehen waren (§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) und solche Thesaurierungsmaßnahmen auch nicht erfolgten, wie sich aus der Transaktionsübersicht des Kontos der D4 ergibt. Aus der Übersicht ergibt sich, dass stets nur so viel Geld auf dem Konto verblieb, um anstehende Rechnungen bezahlen zu können und die restlichen Beträge entnommen wurden. Bestätigt wird dies dadurch, dass beide Angeklagten sich ausdrücklich eingelassen haben, außerhalb der Abwicklung der Aufträge im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, an der D4 kein unternehmerisches Interesse gehabt zu haben. Die Feststellungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der D4 folgen aus den insoweit übereinstimmenden und sich ergänzenden Einlassungen der Angeklagten L und D sowie des gesondert verfolgten I1 . Die Feststellungen zur Errichtung des Kontos der D4 sowie der Einzelverfügungsberechtigung der Gesellschafter folgen neben den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten L und D aus den eingeführten Auskünften der BaFin zu den Angeklagten L , D und dem gesondert verfolgten I1 . Soweit der gesondert verfolgte I1 sich hinsichtlich seiner Verfügungsberechtigung anders eingelassen hat, mag ihm diese Tatsache verborgen geblieben sein, die Auskünfte der BaFin für ihn weist eine Einzelverfügungsberechtigung aus. Die Feststellungen zu dem Telefonat die Umfirmierung der I6 Catering in D4 im Dezember 2015 betreffend, beruhen auf der entsprechenden Einlassung des gesondert verfolgten I1 und werden durch die Vertragsunterzeichnung zwischen der D4 und der Stadt G1 am 29. Dezember 2015 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Vertrag vom 29. Dezember 2015 hat die Kammer dem entsprechenden Vertrag, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, entnommen. Die Inhalte wurden von den Angeklagten L und D , denen der Vertrag vorgehalten wurde, bestätigt. Die Vertragsunterzeichnung belegt, dass dem gesondert verfolgten D5 die Übernahme des Geschäfts der I6 Catering UG durch die D4 bekannt war. Die Unterschriften in der Vertragsurkunde hat die Kammer in Augenschein genommen. Der gesondert verfolgte I1 hat auf Vorhalt bestätigt, dass es sich um den von ihm unterschriebenen Vertrag handelt. Die Feststellung, dass in diesem Telefonat bereits die Angeklagten L und D erwähnt wurden, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des gesondert verfolgten I1 . Insoweit folgt die Kammer der gegenteiligen Einlassung des gesondert verfolgten D5 nicht, sondern geht von einer Schutzbehauptung aus. Es ist ausgeschlossen, dass dem gesondert verfolgten D5 , der mit in die Rechnungsabwicklung der C Sicherheitsdienste GmbH eingebunden war, entgangen sein sollte, dass die in dem Vertrag vom 29, Dezember 2015 angesprochene D4 an derselben Adresse ansässig war wie die C Sicherheitsdienste GmbH. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass es D5 , Verwaltungsbeamter des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktion, entgangen wäre, dass die in dem von ihm unterschrieben Vertrag benannte D4 GbR mehr als einen Gesellschafter haben muss. Die insoweit aufgeworfenen Fragen haben nach der Überzeugung der Kammer nur deshalb keine Rolle gespielt, weil I1 den D5 zuvor entsprechend informiert hatte. Es erscheint auch fernliegend, dass I1 den D5 zwar darüber informierte, dass nun ein anderes Unternehmen zuständig sei, aber eben nicht über dessen Gesellschafter. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kammer gegenüber D5 , der sich auf § 55 StPO berief, keinerlei Möglichkeiten hatte, Fragen zu stellen. Die Feststellungen zur dem nicht vorhandenen Anlagevermögen der D4 folgen aus der Einlassung des Angeklagten D , der sich auf Nachfrage ausdrücklich entsprechend eingelassen hat. Die Feststellungen zu Subunternehmern folgen aus den geständigen Einlassungen des Angeklagten D und des gesondert verfolgten I1 sowie den entsprechenden Abbuchungen auf dem Konto der D4 zugunsten dieser Subunternehmen. Ferner beruhen sie auf den aufgefundenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnungen der T12 sowie des Restaurants C8 . Die Tätigkeit der C16 bzw. T12 für die D4 wird durch entsprechende Aussage der Zeugen U8, einem leitenden Mitarbeiter der T12 bestätigt. Die Lieferung des Essens durch das Restaurant C8 wird durch die Aussage des Zeugen H6, Inhaber des Restaurants C8 , belegt. Die Feststellungen zur Generierung von Schwarzmitteln für D5 folgen, soweit sie im Rahmen des 2. Tatkomplexes wiedergegeben wurden, aus den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D und des gesondert verfolgten I1 . Im Einzelnen wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zum 1. Tatkomplex verwiesen. Die Feststellungen zur Aufnahme des Betriebs der D4 folgen aus den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D . Diese werden durch die entsprechenden Einlassungen der gesondert verfolgten D5 und I1 bestätigt. Die Feststellungen zur Betreuung der Unterkunft am S8weg durch den ASB folgen aus der entsprechenden Aussage des Zeugen T17, der in dieser Zeit in der Unterkunft S8weg für den ASB tätig war. Die Feststellungen zu dem wiedergegebenen Inhalt der E-Mail vom 5. Januar 2016 folgen aus der in dem E-Mail-Account des gesondert verfolgten D5 aufgefundenen und eingeführten E-Mail. Der gesondert verfolgte I1 hat bestätigt, die E-Mail geschrieben zu haben. Die Feststellungen zu dem von den Angeklagten sowie den gesondert verfolgten D5 und I1 angenommenen Enddatum des Auftrages am 31. Dezember 2016 ergibt sich aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D zu der Schließung der Notunterkunft S8weg . Aus diesen Einlassungen wird deutlich, dass die Angeklagten L und D stets von einem Ende am 31. Dezember 2016 ausgingen. Unterstützt werden entsprechende Feststellungen durch den WhatsApp-Verkehr zwischen den gesondert verfolgten D5 und I1 . So heißt es in einem Chat vom 25. Februar 2016 durch den gesondert verfolgten D5 an I1 : „Gibt es was neues von deinen chefs? Dass das noch bis Ende des jahres geht, dürfte die beiden ja auch erfreuen ...“ Grundlage dieser Nachricht war eine entsprechende Bestätigung des Mitarbeiters der Bezirksregierung Dr. S12 vom 25. Februar 2016, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Die Feststellung zu den Zahlungen an den gesondert verfolgten D5 folgen – jedenfalls ab Februar 2016 – aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L und D , die entsprechende Zahlungen und die Kenntnis von deren Zweck eingeräumt haben. Diese Einlassungen werden durch den gesondert verfolgten und im hiesigen Verfahren als Zeugen vernommenen I1 bestätigt. Dieser hat die Zahlungen an D5 als „zwingend“ für den Erhalt des Auftrages beschrieben. Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten der Treffen, folgen aus der Einlassung des gesondert verfolgten I1 , die durch den WhatsApp-Verkehr zwischen den gesondert verfolgten D5 und I1 , aus dem sich eine Vielzahl von Treffen und deren Orten ergibt, bestätigt wird. Aus ihm ergibt sich auch das drängende Verhalten von D5 . Ebenfalls aus diesem Chatprotokoll ergibt sich die Stückelung der an D5 gezahlten Beträge. Die Feststellungen zu der Erhöhung der Essenpreise folgen aus den Einlassungen der gesondert verfolgten I1 und D5 , die den festgestellten Sachverhalt jeweils bestätigt haben. Der Zeuge I1 hat sich insoweit eingelassen, es sei zutreffend, dass es eine Preiserhöhung gegeben habe. D5 habe 1.000 Euro monatlich zusätzlich gewollt und die D4 habe im Gegenzug die Preise um einen Euro erhöhen dürfen. Nach seinem Eindruck habe D5 das einfach entschieden, er, I1 , glaube nicht, dass D5 jemanden um Erlaubnis gefragt habe. D5 habe „schon sehr viel“ entscheiden dürfen. Der gesondert verfolgte D5 hat ebenfalls eingeräumt, für das „Durchwinken“ der Erhöhung nochmals 1.000 Euro monatlich bekommen zu haben. Das Speiseangebot sei aber tatsächlich aufgewertet worden. Bestätigt werden diese Beträge durch den angesprochenen WhatsApp-Verlauf zwischen den gesondert verfolgten D5 und I1 in dem in mehreren Monaten die Zahl „16“ für 16.000 auftaucht. Dieser Betrag bestätigt die Einlassung von der Zusammensetzung der Zahlungen: 10.000 S8weg + 1.000 Erhöhung Essenpreise + 5.000 Euro G5 -Schule = 16.000 Euro monatlich. Soweit die Angeklagten L und D an die Erhöhung im Umfang von monatlich 1.000 Euro für den gesondert verfolgten D5 keine Erinnerung hatten, geht die Kammer aufgrund der Vielzahl der Zahlungen und des relativ geringen Betrages von 1.000 Euro monatlich von einer Erinnerungslücke aus. Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass es sich insoweit um einen unbemakelten Vorgang handelte. Die vorgebliche Begründung für die Erhöhung, die D4 habe einen zusätzlichen Koch einstellen müssen, ist offenkundig vorgeschoben: Die D4 verfügte nie über einen oder mehrere Köche, was alle Beteiligten auch wussten. Bei dem festgestellten Zahlbetrag von 16.000 Euro an D5 handelt es sich um einen Mindestbetrag. Die Kammer vermochte den Überschuss der durch H generierten Mittel im Vergleich zu den feststellbar an D5 zur Auszahlung gebrachten Mitteln i.H.v. höchstens 16.000 Euro monatlich nicht aufzuklären. Den Angeklagten L und D waren die Gründe für diesen Überschuss nicht mehr erinnerlich. Auch der gesondert verfolgte I1 vermochte diesen nicht zu erklären. Für den Überschuss kommen mehrere Erklärungen in Betracht, von denen keine sicher ausschließbar ist oder feststehen würde. Die entsprechenden Mittel könnten bei den Angeklagten D und L und dem gesondert verfolgten I1 verblieben sein. Der Angeklagte D hat dies für „den einen oder anderen Euro“ für möglich gehalten, hatte aber keine sichere Erinnerung mehr. Der Angeklagte L hat dies für seine Person jedenfalls vehement bestritten. Der gesondert verfolgte I1 hat sich eingelassen, kleinere Beträge seien auch mal bei ihnen geblieben, manchmal 2.000 Euro, manchmal 4.000 Euro. Näher konkretisieren konnte er dies nicht, insbesondere auch nicht, ob dies auch den Angeklagten L betraf. Beträge in dieser Höhe vermögen aber die erheblichen Überschüsse nicht zu erklären. Als eine andere Erklärung kommt in Betracht, dass D5 höhere Zahlungen erhalten hätte als 16.000 Euro. Hierfür würde die Existenz weiterer Handlungen D5 s sprechen, die erfahrungsgemäß nur gegen Gegenleistung erbracht werden. So hat der gesondert verfolgte I1 eingestanden, dass die D4 Gewinne aus der Rechnungsstellung für nicht gelieferte Essen und überhöhten Geschirrpauschalen gegenüber der Stadt G1 generiert habe, was D5 in Kenntnis des Sachverhaltes „durchgewunken“ habe. Zudem seien in Kenntnis und Einverständnis des gesondert verfolgten D5 durch die D4 nicht geleistete Stunden gegenüber der Stadt G1 zur Abrechnung gebracht worden Es war allerdings nicht sicher feststellbar, dass für die genannten Vorgänge weitere Zahlungen an D5 erfolgt wären. Die Angeklagten L und D hatten an solche zusätzlichen Zahlungen keine Erinnerung. Der gesondert verfolgte I1 hat solche höheren Zahlungen ausgeschlossen. Auf dieser Basis waren der Kammer mangels weiterer Aufklärungsmittel keine sicheren Feststellungen möglich. Zudem war nicht feststellbar, dass die Angeklagten L oder D von den vorgenannten Vorgängen überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Die Angeklagten L und D haben dies bestritten. Der gesondert verfolgte I1 hatte nur ungenaue und in sich widersprüchliche Erinnerungen, was er von den vorgenannten Vorgängen D und L im Einzelnen mitgeteilt habe. Die Feststellungen zu den Rechnungen der D4 an die Stadt G1 sowie deren Bezahlung folgen aus der Übersicht der Stadt G1 „Kreditorenposten - Rechnungen FAD 192922 D4 Cateringvent Serv. ehem. I6 Catering Service UG“, sowie den entsprechenden Rechnungen der D4 und den entsprechenden Eingängen auf dem Konto der D4 . Die Feststellungen zu der Schließung der Unterkunft zum 28. August 2016 ergeben sich aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D , die durch die entsprechenden Aussagen der gesondert verfolgten D5 und I1 sowie die Bekundungen der Zeugen C7 und V1 bestätigt werden. bb) Geschehen betreffend die Flüchtlingsunterkunft G5 -Schule Die Feststellungen zu der Eröffnung des Flüchtlingsheims in der G5 -Schule ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der gesondert verfolgten I1 und D5 . Die in den Feststellungen genannten E-Mails vom 5. Januar 2016, die diese Einlassungen bestätigen, wurden eingeführt. Ferner werden die Feststellungen bestätigt durch eine WhatsApp-Nachricht des gesondert verfolgten D5 an I1 vom 31. März 2016 in der „ab heute“ eine Belegung des Heims mit 62 Flüchtlinge mitgeteilt wird. Die Feststellungen zu den Vereinbarungen über Bestechungszahlungen ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten D . Dieses wird bestätigt durch die Einlassungen der gesondert verfolgten D5 und I1 . Der gesondert verfolgte I1 hat sich eingelassen, im April 2016 sei das Flüchtlingsheim in der G5 -Schule eröffnet worden. Auch dort seien Catering- und Sicherheitsdienstleistungen angeboten und benötigt worden. D5 habe ihm dies „irgendwann mal“ mitgeteilt, aber zunächst noch keinen genauen Zeitpunkt benennen können. D5 habe für die Auftragserteilung 5.000 Euro haben wollen. Dies habe er ihm in seinem, D5 s, Büro mitgeteilt. Er habe gesagt, die D4 könne den Auftrag haben, wenn diese 5.000 Euro zahle. Die Zahlung sei für den Auftrag für zwingend gewesen. I1 habe dann mit L und D im März 2016 darüber gesprochen und diese seien einverstanden gewesen. Der gesondert verfolgte D5 hat sich eingelassen, im April 2016 sei eine weitere städtische Unterkunft in der G5 -Schule eröffnet worden. Er habe auch in dieser Unterkunft die D4 als Caterer eingesetzt. Hierfür habe er nochmals 5.000 Euro monatlich erhalten, wovon er monatlich 2.500 Euro an den gesondert verfolgte B6 weitergegeben habe. Bestätigt werden diese Beträge durch den WhatsApp-Verlauf zwischen D5 und I1 , in dem in mehreren Monaten die Zahl „16“ für 16.000 auftaucht. Dies bestätigt die Einlassung von der Zusammensetzung der Zahlungen: 10.000 S8weg + 1.000 Erhöhung Essenpreise + 5.000 Euro G5 -Schule = 16.000 Euro monatlich. Aus der Einlassung I1 s ergibt sich auch der festgestellte Zeitraum – an einem nicht exakt feststellbaren Tag im März 2016 – des Gesprächs über die G5 -Schule zwischen ihm sowie L und D . Die Annahme der Angeklagten L und D sowie der gesondert verfolgten I1 und D5 , auch der Vertrag bezüglich der G5 -Schule werde bis zum 31. Dezember laufen, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten zu Stellungnahmen der Bezirksregierung. Ihre Annahmen zum Betreiben der Flüchtlingsunterkünfte bis zum Endes des Jahres 2016 haben die Angeklagten insbesondere bezüglich der Unterkunft S8weg mehrfach zum Ausdruck gebracht und bekundet, Kenntnis von den Angaben der Bezirksregierung gehabt zu haben. Diese Angaben werden dadurch gestützt, dass bezüglich der Unterkunft S8weg die Bezirksregierung mit E-Mail vom 25. Februar 2016 ein ausdrückliches schriftliches Bekenntnis der Fortführung bis zum 31. Dezember 2016 für die Unterkunft am S8weg abgegeben hatte und der gesondert verfolgte D5 dem I1 diese E-Mail per WhatsApp weitergeleitet hatte. Sowohl die E-Mail als auch die WhatsApp-Nachricht wurden im Wege des Selbstleseverfahren eingeführt. Dieses Datum konnten die Angeklagten ohne Weiteres auch auf die Unterkunft G5 -Schule beziehen. Das Vertrauen der Angeklagten L und D war insoweit tatsachenbasiert. Bestätigt wird diese Annahme auch dadurch, dass die Unterkunft G5 -Schule tatsächlich bis annährend zu diesem Datum – etwa Mitte Dezember 2016 – betrieben wurde. Die Feststellungen zu den Rechnungen der D4 betreffend die G5 -Schule sowie deren Bezahlung durch die Stadt G1, folgen aus der Übersicht der Stadt G1 „Kreditorenposten - Rechnungen FAD 192922 D4 Cateringvent Serv. ehem. I6 Catering Service UG“ sowie den entsprechenden Rechnungen der D4 und den entsprechenden Einzahlungen auf das Konto der D4 . Die Feststellungen zu der Schließung der Unterkunft in der G5 -Schule ergeben sich aus der Einlassung des Zeugen I1 , die durch die letzte Rechnung der G5 -Schule bestätigt werden. Die Feststellungen zu den Modalitäten der Zahlung ergeben sich aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen den gesondert verfolgten D5 und I1 , die durch entsprechende Bekundungen des Zeugen I1 bestätigt wurden. cc) Schließung der Notunterkunft S8weg Die Feststellungen zu der für die Angeklagten und die gesondert verfolgten I1 und D5 überraschenden Entscheidung der Bezirksregierung, die Unterkunft S8weg bereits zum 31. August 2016 zu schließen, ergeben sich aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten D und L sowie der Einlassung des gesondert verfolgte D5 . . Der gesondert verfolgte D5 hat sich bestätigend eingelassen, es sei „eigentlich“ mit der Bezirksregierung vereinbart gewesen, dass die Unterkunft bis zum Ende des Jahres 2016 betrieben werden sollte. Er nehme an, aufgrund des Wahljahres sei dann beschlossen worden, die Turnhallen vorher freizumachen. Bestätigt werden diese Einlassungen durch dem Email-Verkehr im Zeitraum vom 29. August bis zum 30 August 2016 zwischen dem gesondert verfolgten D5 und C9 , einem Mitarbeiter des Dezernats 20 - Unterbringung von Flüchtlingen - der Bezirksregierung. Diese Emails sind im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt worden. Eine ursprüngliche Zusage, die Unterkunft bis Ende des Jahres zu halten, ergibt sich zudem aus der bereits erwähnten E-Mail des Mitarbeiters der Bezirksregierung Dr. S12 vom 25. Februar 2016. Die Feststellungen zu dem Inhalt der E-Mail des gesondert verfolgten D5 vom 4. August 2016 an die Bezirksregierung zur Aufrechterhaltung der Unterkunft S8weg folgen aus der eingeführten E-Mail. Die Feststellungen zur Manipulation der Verträge in den Räumlichkeiten der C folgen aus den sich ergänzenden Geständnisse der Angeklagten L und D , wobei der Angeklagte L nur noch eine rudimentäre Erinnerung hatte, sich aber erinnern konnte, zum Zeitpunkt der Vornahme der Manipulation in den Räumlichkeiten der C gewesen zu sein. Die Abläufe bei der Vertragsmanipulation wurden durch den Angeklagten D detailliert und wie festgestellt geschildert. Seine Einlassung wird in einigen Details, insbesondere betreffend die anwesenden Personen, durch die Einlassung des gesondert verfolgten D5 bestätigt. Dabei hat der gesondert verfolgte D5 den Zeitraum der Manipulation wie festgestellt – zwischen dem 8. und 31. August 2016 – benannt. Er konnte diesen so genau eingrenzen, weil er sicher war, dass die Manipulation einerseits erst vorgenommen wurde, als feststand, dass die Unterkunft nicht weiterbetrieben wurde, andererseits aber noch vor der Rechnungsstellung der Ausfallpauschalen. Aus dem ihm bei seiner Vernehmung vorgehaltenen WhatsApp-Verkehr konnte D5 insoweit nachvollziehbar schließen, dass er am 8. August 2016 noch davon ausgegangen sei, die Unterkunft werde bis Ende des Jahres weiterbetrieben. Zu diesem Zeitpunkt schrieb er: „Bis zum 31.08. haben wir doch schon schriftlich. Meiner Meinung gehts bis Ende des jahres. Susanne und V1 haben mich in meinen Aussagen bestätigt und das der bezreg auch so weitergegeben. Die müssten sich echt mit der Stadt G1 anlegen wollen, wenn die das vor Jahresende beenden!!“. Zu den Vorgängen im Büro der C konnte er sich wie festgestellt, insbesondere an die Begrüßung durch D und L sowie den Hinweis an I1 durch einen der beiden Vorgenannten bezüglich des Austauschs des Briefkopfs erinnern. Bei diesen Aspekten handelt es sich um originelle Details, die auf eine lebhafte Erinnerung schließen lassen und deshalb besonders glaubhaft sind. Jedenfalls lässt die Anweisung den Schluss auf eine sichere Kenntnis der Angeklagten, wozu der gesondert verfolgte D5 anwesend war und welche Manipulationen geplant waren, zu. Wie er, D5 , die manipulierten Verträge letztlich erhalten habe, vermochte D5 nicht mehr zu erinnern. Es könne sein, dass er diese aus dem Büro der C -Gesellschaften mitgenommen habe, es könne aber auch sein, dass diese ihn auf anderem Wege erreicht hätten. Der Sinn der Änderungen in dem Vertrag der C Sicherheitsdienste GmbH erschließe sich ihm nicht mehr. Finanzielle Hintergründe könnten diese nicht gehabt haben, der Vertrag sei ja nur noch bis Ende des Monats gelaufen. Der gesondert verfolgte I1 hat sich nur sehr detailarm zu den Vorgängen eingelassen, allerdings bestätigt, dass D5 die manipulierten Verträge jedenfalls zur weiteren Verwendung erhalten habe und er – I1 – die Manipulation mit D5 in seinem – I1 s – Büro vorgenommen habe. Die Feststellungen zur Absprache hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des gesondert verfolgten D5 ergeben sich hinsichtlich der ursprünglich höheren Forderung aus den Einlassungen der Angeklagten L und D sowie den entsprechenden Einlassungen der gesondert verfolgten I1 und D5 . Hinsichtlich der sodann erfolgten Verhandlungen zuungunsten D5 s folgt die Kammer der Einlassung L s, D5 habe wesentlich mehr erhalten als sie, nicht. Die Kammer nimmt insoweit an, dass die Erinnerung L s aufgrund seiner geringen Befassung mit den Angelegenheiten der D4 unsicher und getrübt ist. Die Einlassung L s wird widerlegt durch die WhatsApp-Kommunikation zwischen den gesondert verfolgten D5 und I1 . Dort ist in einer Nachricht vom 14. September 2016, also nur wenige Tage nach Zahlungseingang bei den von der Ausfallpauschale bedachten Gesellschaften, von einer Geldübergabe an D5 i.H.v. 80.500 Euro die Rede. Dies entspricht weitgehend exakt einem Viertel der überwiesenen Summe i.H.v. insgesamt 323.052,87 Euro brutto und damit der zunächst vereinbarten Quote bevor es zum Streit über die Umsatzsteuer kam. Dass es bei den genannten 80.500 Euro um den Anteil an der Ausfallpauschale ging, hat der gesondert verfolgte D5 auch auf Vorhalt der Nachricht gegenüber dem Vernehmungsbeamten C17 explizit bestätigt. Eine sonstige Erklärung für einen derartig hohen Geldbetrag wird weder aus der Sichtung der Rechnungen noch der Kontenübersichten der beteiligten Unternehmen ersichtlich. Die Feststellung einer Vereinbarung über ein Viertel wird weiter durch die insoweit glaubhaften, detaillierten Einlassungen der gesondert verfolgten D5 und I1 , bestätigt. Der gesondert verfolgte D5 hat sich eingelassen, ursprünglich hätten I1 , er und B6 vereinbart, dass die Abfindungszahlung geteilt werden sollte. Dem sei dann aber nicht so gewesen. Später habe es dann noch einen Abzug für die Mehrwertsteuer gegeben. So hat auch I1 bekundet. Die Forderung des gesondert verfolgten D5 über eine Hälfte der Ausfallpauschalen sei in den Augen von L und D „utopisch“ gewesen. Man habe sich dann auf ¼ geeinigt, also ca. 80.000 Euro. Später habe es noch Streit darum gegeben, ob hiervon die Umsatzsteuer abzuziehen sei. Man habe sich dann auf den Abzug der Umsatzsteuer geeinigt. Dieser Streit um die Umsatzsteuer wurde auch von dem Angeklagten D umfangreich geschildert, der einen Betrag von 67.500 Euro als Rechenergebnis eines Viertels vom Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer jedenfalls auf Vorhalt als „möglich“ schilderte. Die Feststellungen zur von den Angeklagten L und D angenommenen Abfindung des ASB folgen aus deren Einlassungen. Die Feststellungen zu den entsprechenden Mitteilungen des gesondert verfolgten D5 zur Rechnungsstellung ergeben sich, neben der wiedergegebenen Email des gesondert verfolgten D5 an I1 vom 30. August 2016, aus dem WhatsApp-Verkehr vom 30. August 2016 zwischen D5 und I1 , in dem D5 den I1 zur Erstellung von Rechnungen auf Basis von zwei Monaten auffordert. In späteren Nachrichten drängt D5 , aufgrund des bevorstehenden Urlaubsantritts der zuständigen Buchhaltungsmitarbeiterin der Stadt G1, zur sofortigen Erstellung der C -Rechnung. I1 weist insoweit darauf hin, dass der „L“ gerade dabei sein, diese zu erstellen. Die Feststellungen zur Höhe der Rechnungen der D4 sowie der C Sicherheitsdienste GmbH ergeben sich aus den entsprechenden Rechnungen. Der Angeklagte L hat gestanden, diese geschrieben zu haben, was durch den WhatsApp-Verkehr bestätigt wird. Die Feststellungen zum Urlaubsantritt der für die Überweisungen zuständigen Mitarbeiterin der Stadt G1 ergeben sich aus der vorgenannten WhatsApp-Nachricht des gesondert verfolgten D5 an I1 am 1. September 2016. Dort heißt es: „Q7, die Kollegin von der Rechnungsstellung ist ab morgen drei Wochen nicht da! Deswegen mache ich deuck. Sag dem L bescheid!“. Ferner ergibt sich diese Feststellung aus der E-Mail des gesondert verfolgten D5 an die entsprechende Buchhaltungsmitarbeiterin, Frau M8, vom 1. September 2016, die die Kammer eingeführt hat. Dort heißt es: „bitte noch um Einpflege vor ihrem Urlaub ...“. Die Feststellungen zum Zahlungseingang bei der D4 und der C Sicherheitsdienste GmbH ergeben sich aus den Transaktionsübersichten der entsprechenden Geschäftskonten. Die Feststellungen zur Höhe des an D5 im Büro der C -Gesellschaften übergebenen Betrages sowie zum Streit über die Umsatzsteuer ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten D sowie den Bekundungen der gesondert verfolgten D5 und I1 . D5 hat sich in seiner ersten Vernehmung eingelassen, er habe in den Räumlichkeiten der C im Beisein von I1 von L und D 67.000 Euro übergeben bekommen. Soweit es hier eine Differenz von 500 Euro zu den Feststellungen gibt, hat auch D5 in seiner zweiten Vernehmung den Betrag von 67.500 Euro genannt. Der festgestellte Betrag entspricht – wie dargelegt –einem Viertel des Bruttobetrages abzüglich der Umsatzsteuer und ist somit auf Basis der festgestellten Vereinbarungen auch rechnerisch passend. Die Feststellung, dass die Übergabe des Geldes in den Büroräumen jedenfalls durch den Angeklagten D erfolgte, resultiert aus den Einlassungen von D5 und I1 . D5 hat sich eingelassen, das Geld sei ihm im Büro im Beisein von I1 , D und L übergeben worden. I1 hat sich eingelassen, er erinnere sich, D habe das Geld in seinem, I1 s, Büro übergeben. Dies deckt die Feststellung, dass jedenfalls D das Geld übergeben habe. Der Angeklagte D hat sich hierzu nicht eingelassen, L hat sich eingelassen, jedenfalls er sei nicht dabei gewesen. Im Übrigen waren weitere Feststellungen zu den Details der Geldübergabe weder notwendig noch möglich. Die Feststellungen zu den die Ausfallpauschale betreffenden Scheinrechnungen der D3 an die C Sicherheitsdienste GmbH und die D4 folgen aus den in den Feststellungen benannten Rechnungen. Dass es sich insoweit um Scheinrechnungen handelte ergibt sich aus den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Rechnungen. dd) Sicherheitsdienstleistungen bezüglich der Flüchtlingsunterkunft „X7 “ Die Feststellungen zur Bewachung der Flüchtlingsunterkunft X7 ergeben sich aus den übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten L und D . Diese werden bestätigt durch die Bekundungen der gesondert verfolgten I1 und D5 . Der gesondert verfolgte D5 hat sich gegenüber dem Zeuge C15 eingelassen, er habe die C Sicherheitsdienste GmbH im Januar 2017 mit der Bewachung des Containerdorfs X7 beauftragt. Man habe sich darauf geeinigt, dass 1 Euro pro Stunde pro Mitarbeiter gezahlt werden sollten. Dies seien 1.440 Euro pro Monat gewesen, die er von Januar 2017 bis Februar 2018 erhalten habe. Insoweit sei B6 „außen vor“ gewesen. Er habe Angebote von Sicherheitsdiensten erhalten, die ihm einen Rückfluss von vier bis fünf Euro angeboten hätten. I1 sei auch bezüglich dieser Vereinbarung der „Vermittler“ gewesen. Die Geldübergaben hätten zunächst bis zum April 2017 jeweils monatlich durch I1 stattgefunden. Nachdem dieser die C verlassen habe, sei die Geldübergabe einmal monatlich durch L und D persönlich vorgenommen worden. Die Geldübergaben seien oftmals in den Räumlichkeiten der C -Gesellschaften, aber etwa auch auf einem Parkplatz der Firma Media Markt erfolgt. Einmal habe er das Geld von O T14 bekommen, dieser habe aber nicht gewusst, was er übergebe. Bei einem diesen Treffen habe er mit L und D darüber geredet, was passieren solle, wenn weitere Unterkünfte dazu kommen sollten. Für diesen Fall habe dann ebenfalls die 1 Euro-Regel gelten sollen. In diesem Zusammenhang habe er mit L und D auch darüber gesprochen, dass der TÜV große neue Objekte bewachen lassen wolle. Er habe die C diesbezüglich als Sicherheitsfirma empfohlen. Auch habe er L und D informiert, dass sie sich dort bewerben könnten. Dass sie dem gesondert verfolgten D5 insoweit einen Euro pro Mitarbeiter und Stunde für weitere Objekte zugesagt haben, haben auch die Angeklagten L und D bestätigt. Übereinstimmend haben die Angeklagten L und D als auch der gesondert verfolgte D5 jedoch angegeben, dass es zu weiteren Bewachungsaufträgen der C in der Folgezeit nicht mehr gekommen ist, die insoweit vereinbarte Ein-Euro-Regelung pro Mitarbeiter und Stunde für neue Objekte also nicht zur Anwendung gelangt ist. Die von ihm 2016 bereits in Rede gestellte Ein-Euro-Vereinbarung hat der gesondert verfolgte D5 in anderem Zusammenhang thematisiert und eingeräumt. Sie ergibt sich etwa auch aus WhatsApp-Kommunikation zwischen D5 und I1 aus diesem Zeitraum. Dass diese Vereinbarung 2016 nicht zustande kam, hat der gesondert verfolgte I1 berichtet. Der gesondert verfolgte I1 hat sich eingelassen, D5 habe 2016 an anderen Objekten mitverdienen wollen, das sei aber nicht gegangen, weil es laufende Projekte gewesen seien. Diese Schilderung entspricht den Einlassungen der Angeklagten L und D , die sich eingelassen haben, 2016 entsprechende Verlangen abgewehrt zu haben. ee) Ende der Tätigkeit der D4 Die Feststellungen zur Gesamtsumme der Betriebsausgaben ergeben sich aus den Zahlungen an den Personaldienstleister T12 sowie die Lieferanten, nämlich dem Restaurant C4 , der Bäckerei L9, der OHG T18, dem Discounter Lidl, dem Supermarkt L10, der Fa. U9, der U5 Event GmbH und der T15 Grill GmbH, die auf dem Geschäftskonto der D4 erfasst sind. Die Feststellungen zu dem Rechnungsvolumen der D4 sowie der Stadt G1 und C10 als Auftraggebern folgen aus den entsprechenden Einzahlungen auf das Geschäftskonto der D4 und – G1 betreffend – aus der Kreditorenübersicht der Stadt G1 sowie den an diese gerichteten, in das Verfahren eingeführten, Rechnungen. Die Feststellungen zur Geschäftsaufgabe folgen aus den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten L und D . ff) Ende der Tätigkeit der C Sicherheitsdienste GmbH für die Stadt G1 Die Feststellungen zum Ende der Geschäftstätigkeit der C Sicherheitsdienste GmbH folgen aus den Einlassungen der Angeklagten L und D . Die Feststellungen zur Befassung des gesondert verfolgten D5 mit dem Vergabeverfahren resultiert aus den Bekundungen C7 s und B6 s. Deren Aussage erfolgte jeweils in Präzisierung vorheriger Aussagen, nachdem ihnen zahlreiche Emails bezüglich der weiteren Beteiligung D5 s an den Vergabeverfahren vorgehalten wurden. Die Feststellungen zu nicht verlangten dienstlichen Stellungnahmen D5 s zu den Vorwürfen oder der unterbliebenen Akteneinsicht folgen aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen V1 . D. Rechtliche Würdigung I. Rechtliche Würdigung der Feststellungen zum ersten Tatkomplex 1. Steuerstraftaten a) Steuerstraftaten auf Ebene der D4 (Taten 14 und 15 = Fälle 233 und 234) aa) Umsatzsteuer 2016 (Tat 14 = Fall 233) Durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der D4 GbR haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. Die Abgaben unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen treten demgegenüber als mitbestrafte Vortaten zurück (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/17 -, juris, Rn. 50). aaa) Steuerverkürzung Indem die Angeklagten durch ihren vorsatzlos handelnden Steuerberater M4 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgaben, in denen sie Vorsteuern aus nicht leistungsunterlegten Rechnungen der D2 und D3 i.H.v. insgesamt 65.682,26 Euro geltend gemacht haben, haben sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erlaubt einem Unternehmer nämlich nur dann einen Abzug der Vorsteuer, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat (FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 V 34/16 –, juris, Rn. 42; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – V S 1/14 (PKH) –, juris, Rn. 6). Hierdurch ist die festgesetzte (Ist-)Steuer hinter der festzusetzenden (Soll-)Steuer zurückgeblieben, wurde also verkürzt. bbbb) Keine Kompensation (§ 370 Abs. 4 AO) Der eingetretene Steuerschaden wird auch nicht durch auf Ebene der N / D2 / D3 gezahlte Umsatzsteuer kompensiert. Zwar kann eine solche Kompensation nach neuerer Rechtsprechung in Betracht kommen (BGH, Urteil v. 13.9.2018 - 1 StR 642/17 -, juris). Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Gegenrechenbarkeit von Umsatzsteuern und gezogener Vorsteuer ist vorliegend aber nicht anwendbar, weil den Angeklagten bekannt war, dass die Vorgehensweise der N /D2 /D3 auf systematischem Umsatzsteuerbetrug durch Nichtdeklaration von Umsatzsteuer beruhte und mit einer zur Vorsteuer gegenläufigen Abführung von Umsatzsteuer – was Voraussetzung der Anwendung der vorgenannten neueren Rechtsprechung ist – nicht gerechnet werden konnte. bbb) Vorsatz Die Angeklagten L und D handelten vorsätzlich. Voraussetzung ist insoweit, dass sie den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kannten, jedenfalls aber die Höhe des verkürzten Anspruchs für möglich hielten (BGH, Urteil vom 09. Februar 1995 – 5 StR 722/94 –, juris Rn. 8). Dies war hier der Fall. Den Angeklagten L und D war klar, dass sie die Vorsteuer aus den geltend gemacht Rechnungen zu Unrecht geltend machten. Diese war auf den Rechnungen auch der Höhe nach ausgewiesen. bb) Gewerbesteuer 2016 (Tat 15 = Fall 234) Aufgrund der durch die Angeklagten veranlassten Abgabe der Betriebsausgaben aus den Rechnungen der D2 und D3 beinhaltenden Gewerbesteuererklärung der hierzu verpflichteten (§§ 5, 14a GewStG) D4 haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. aaa) Taterfolg aaaa) Steuerverkürzung Indem die Angeklagten L und D den insoweit vorsatzlos handelnden Steuerberater M4 veranlassten, Gewerbesteuererklärungen auf Basis der nichtleistungsunterlegten Rechnungen der D2 und D3 abzugeben, haben sie in mittelbarer Täterschaft Steuern verkürzt. Die Gewerbesteuer war ohne die entsprechenden Betriebsausgaben festzusetzen. Ausgangspunkt der steuerlichen Betrachtung ist § 7 S. 1 GewStG. Die D4 GbR hat ihren Gewinn in zulässiger Weise nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG berechnet. Bei der Gewinnermittlung waren die steuerlich bislang durch die D4 GbR als Betriebsausgabe erklärten, oben näher bezifferten, vollständig nicht leistungsunterlegten Rechnungen der D2 bzw. D3 nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Betriebsausgaben sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann abziehbar, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.“ (BFH Großer Senat, Beschluss vom 04. Juli 1990 – GrS 2-3/88 –, juris, Rn. 66). Die Rechnungen der D2 und D3 an die D4 waren insgesamt nicht leistungsunterlegt und damit der wirtschaftlichen Tätigkeit der D4 nicht förderlich. Ob ein der gewerblichen Tätigkeit der D4 GbR dienlicher Zweck darin gesehen werden kann, dass mit den generierten Schwarzmitteln – jedenfalls teilweise – Bestechungsgelder für den gesondert verfolgten D5 und B6 gezahlt werden sollten, kann dabei dahinstehen. Insoweit würde es sich jedenfalls um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe handeln (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (dem Relevanz auch für die Gewerbesteuer zukommt (Lühn / Reichert, Ertragsteuern, 3. Aufl., Abschnitt 4 Rn. 36)). Bei der Feststellung der Höhe der Steuerverkürzung war mit Nettopositionen zu rechnen. Insoweit war die Vorsteuerschuld – das Finanzamt wird die zu viel ausgekehrte Vorsteuer zurückfordern – als Aufwand zu berücksichtigen. Danach war der Gewinn aus Gewerbebetrieb – wie oben festgestellt – mit 941.769,03 Euro zu berechnen. bbbb) Ungerechtfertigter Steuervorteil Neben einem Taterfolg in Form einer Steuerverkürzung liegt ein solcher Erfolg auch in Form der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils vor. Einen solchen nimmt der Bundesgerichtshof für Feststellungsbescheide an, die Bindungswirkung für Folgebescheide haben (§ 182 AO; sog. Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO)). Dies ist für Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 und 4 AO i.V.m. § 14 GewStG der Fall (ausdrücklich für einen Gewerbesteuermessbescheid BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 132/16). bbb) Vorsatz Die Angeklagten L und D handelten insoweit durch die von ihnen gewollte steuermindernde Geltendmachung der Scheinrechnungen auch jeweils vorsätzlich. Ihnen war dabei klar, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben aus den Rechnungen unzulässig war. b) Steuerstraftaten auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228 (USt) sowie Taten 12 und 13 = Fälle 231 und 232 (KSt und GewSt)) aa) Umsatzsteuer (Taten 1 bis 11 = Fälle 216 bis 224 und 227 bis 228) Durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2013 bis 2016 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Januar 2017 bis Mai 2017 sowie August 2017 und September 2017 der C Sicherheitsdienste GmbH haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. Hinter der Abgabe unzutreffender Umsatzsteuerjahressteuererklärungen treten in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2016 die Abgaben unzutreffender Umsatzsteueranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zurück (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/17 -, juris Rn. 50). Indem die Angeklagten durch ihren vorsatzlos handelnden Steuerberater M4 die vorgenannten Erklärungen, in denen sie Vorsteuern aus nicht leistungsunterlegten Rechnungen der N , D2 und D3 sowie der S5 UG geltend gemacht haben, abgaben, haben sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Ferner haben sie unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, soweit sie umsatzsteuerpflichte Betriebseinnahmen verschwiegen und insoweit die geschuldete Umsatzsteuer in dem oben festgestellten Ausmaß verkürzt. Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich. In den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2017 handelte der Angeklagte L allerdings insoweit ohne Vorsatz, als der D -€ betroffen ist. In den Zeiträumen 2016 und 2017 handelte der Angeklagte L zudem insoweit vorsatzlos, als der C -€ für Positionen außerhalb der Flüchtlingsheime betroffen ist, da er hiervon keine Kenntnis hatte. Für den Angeklagten L liegt daher eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nur in dem oben für ihn festgestellten Ausmaß vor. Eine Strafbarkeit nach § 378 AO ist nicht gegeben, weil für die identischen Veranlagungszeiträume gleichzeitig § 370 AO anwendbar ist. bb) Körperschaftsteuer 2016 (Tat 13 = Fall 232) Durch die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 ohne außerbilanzielle Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen auf den handelsbilanziellen Gewinn haben sich die Angeklagten L und D wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. aaa) Steuerverkürzung aaaa) Gewinnermittlungsmaßstäbe Die C Sicherheitsdienste GmbH war als Kapitalgesellschaft, die nach § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann ist, nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 238 ff. HGB zur Führung von Büchern verpflichtet. Diese Verpflichtungen hatte sie auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen. Insbesondere war sie auch an die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten gebunden. Die steuerliche Gewinnermittlung folgt sodann den § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Anders als bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bilden damit nicht die zugeflossenen Einkünfte die maßgebliche Berechnungsgrundlage, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des maßgeblichen Wirtschaftsjahres im Vergleich zu dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06. Juli 2004 – 5 StR 333/03 –, juris, Rn. 12). Ausgangspunkt hierfür ist das Handelsbilanzergebnis. Dieses ist sodann um Vorgänge zu berichtigen, die ihren Ursprung ausschließlich in der gesellschaftlichen Sphäre finden. Das so berichtigte Handelsbilanzergebnis ist sodann um „Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen“ außerbilanziell zu korrigieren (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Diesen Vorgaben genügte die festgestellte Abrechnungspraxis nicht. Im Einzelnen: bbbb) Verdeckte Gewinnausschüttung Im Hinblick auf die nachfolgend dargelegten Sachverhalte liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (zum Begriff vgl. BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2015 – 1 StR 273/15 –, juris, Rn. 11) vor, deren Gewinnwirksamkeit entgegen § 8 Abs. 3 S. 3 KStG nicht beseitigt wurde. (1.) C -€ / D -€ / vollständig nicht leistungsunterlegte Positionen Die Zahlungen auf die vorgenannten nicht leistungsunterlegten Positionen wurden als (ergebniswirksamer) Aufwand erklärt. Insoweit wurde lediglich zum Schein an den Angeklagten H gezahlt, die Zuwendungen erfolgten insoweit mittelbar an die Angeklagten D und L . Diese Zuwendungen sind diese objektiv geeignet, bei den Angeklagten einen Bezug gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Ferner waren diese Zuwendungen auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil bei einem Fremdvergleich die Zahlungen nicht erfolgt wären. Auf das Einverständnis des Gesellschafters L zu diesen Zuwendungen – das etwa für den D -€ fehlte – kam es dabei nicht an. Es ist zwar anerkannt, dass die Handlung eines die Gesellschaft nicht beherrschenden Gesellschafters, der weder die Geschäftsführer noch die übrigen Gesellschafter zugestimmt haben, regelmäßig keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet. Etwas anderes gilt aber jedenfalls für einen zum Geschäftsführer bestimmten (selbst Minderheits-)Gesellschafter, weil die Handlungen des Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Letzteres gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer durch diese Handlung die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt (zum Ganzen: BFH, Urteil vom 25. 5. 2004 - VIII R 4/01 -, juris). So lag es hier, da der Angeklagte D alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer war. (2.) C4 und Dr. N4 Im Hinblick auf die Objekte C4 und Dr. N4 liegt jeweils eine unterbliebene ergebniswirksame Vermögensmehrung vor. Entsprechende Zuflüsse wären auf Ebene der C Sicherheitsdienste als Ertrag zu qualifizieren. Die – stattdessen erfolgte – Vereinnahmung der Mittel durch die Gesellschafter, die einem Fremdvergleich nicht standhält, ist objektiv geeignet, bei diesen einen Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. cccc) Strafrechtliche Relevanz Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder per se steuerlich verboten noch strafbar, sondern „lediglich in dem Umfang, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG geführt hat“ (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2015 – 1 StR 154/15 –, juris, Rn. 15). Nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG mindern (u.a.) verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen steuerlich selbst dann nicht, wenn sie – wie regelmäßig – handelsbilanziell wirksam geworden sind. Sie sind folglich – bei handelsbilanzieller Wirksamkeit – außerbilanziell hinzuzurechnen. Wird dies, wie hier, in der Steuererklärung anderes durchgeführt und eine Gewinnwirksamkeit angegeben, ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. So lag es hier. Die Steuererklärung wiesen die oben angegebenen „Fake-Positionen“ sowie überhöhten Stundensätze gewinnwirksam aus. Eine außerbilanzielle Korrektur ist damit nicht erfolgt. dddd) Berechnung des Steuerschadens Für die Berechnung des Steuerschadens war auf die oben genannten Gewinnermittlungsvorschriften zurückzugreifen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen waren mit ihrem Brutto-Wert zu berücksichtigen (Sädtler, in Endriss (Hrsg.), Handbuch für die Steuerberaterprüfung, Kap. 2, Rn. 956). Soweit in der Folge der steuerlichen Korrektur ein Gewerbesteueraufwuchs auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH erfolgte, waren etwaige Rückstellungen (in Ausnahme des steuerstrafrechtlichen Kompensationsverbotes) ertragsteuerlich (KSt, GewSt) berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 575/16 –, juris, Rn. 4 und BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 StR 547/07 –, juris, Rn. 23). Dies ist in der Berechnung des Steuerschadens entsprechend abgebildet. Nicht berücksichtigungsfähig waren allerdings Betriebsausgaben aufgrund der Gewährung von Provisionen an den Angeklagten H , diese sind bereits nicht durch den Betrieb veranlasst (vgl. FG Niedersachen, Urteil vom 20.07.2012 – 11 K 87/10 -, juris, Rn. 28). Nicht berücksichtigungsfähig sind auch Betriebsausgaben für verschleierte (im Verfahren aber aufgedeckte) Schwarzlohnzahlungen (vgl. BGH v. 17.3.2005 - 5 StR 461/04 -, juris, Rn. 11; Obenhaus, in Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhöft, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 1. Auflage 2016, Vor § 8 Rn. 52). Feststellungen, dass auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH systematisch schwarz gearbeitet wurde, hat die Kammer nicht getroffen. Insoweit waren auch keine Rückstellungen für Lohnsteuer- oder Sozialabgabeforderungen aufgrund zu erwartender Zahlungspflichten an die entsprechenden Stellen zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt allerdings für die Rechnungen der D2 und D3 für Dr. N4 im Veranlagungszeitraum 2016. Hier ist kein Schwarzlohn verschleiert worden, sondern Betriebseinnahmen. Die zugehörigen Betriebsausgaben (Rechnungen D2 / D3 ), die – unter Empfängerbenennung – zudem bereits in das Besteuerungsverfahren eingebracht wurden, stehen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen. Aus gleichen Gründen kommt ein Betriebsausgabenabzug für die Tätigkeit im Objekt C4 in Betracht. Insoweit hat die Kammer aber keine Feststellungen getroffen, dass die durch die C eingesetzten Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigt gewesen wären und nicht ohnehin bereits Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dementsprechend ist eine Ergebniskorrektur insoweit daher nicht erfolgt. bbb) Vorsatz Dem Angeklagte D war bewusst, dass die steuerliche Berücksichtigung der oben genannten Sachverhalte unzulässig war. Im Hinblick auf den Angeklagten L war allerdings dessen fehlende Kenntnis von über die Position Flüchtlingsheime hinausgehenden Kick-back-Zahlungen sowie des D -€ zu berücksichtigen. Entsprechend war auch sein Vorsatz auf einen geringeren Steuerschaden eingeschränkt. Für den Angeklagten L liegt daher eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nur in dem oben für ihn berechneten Ausmaß vor. cc) Solidaritätszuschlag 2016 (Tat 13 = Fall 232) Die Angeklagten L und D verkürzten tateinheitlich den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer. Gemäß § 1 Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz wird zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 S. 1 SolZG). Bemessungsgrundlage ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZ die festgesetzte Körperschaftsteuer. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilidentität der Ausführungshandlungen bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 –, juris) beansprucht bei der – zwischen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag bestehenden – gesetzlichen Verknüpfung von zwei Steuern keine Geltung (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 StR 59/19 –, juris, Rn. 5). Die Angeklagten L und D handelten vorsätzlich. Im Hinblick auf den Angeklagten L war allerdings dessen Vorsatz aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnis der steuerlich relevanten Vorgänge auf den für ihn festgestellten Steuerschaden beschränkt (s.o.). dd) Gewerbesteuer 2016 (Tat 12 = Fall 231) Durch die Abgabe der Gewerbesteuererklärung der hierzu verpflichteten (§§ 5, 14a GewStG) C Sicherheitsdienste GmbH haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. Ausgangspunkt der steuerlichen Betrachtung ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Insoweit kann daher auf die Ausführungen zur Körperschaftsteuer verwiesen werden. Ein Taterfolg ist aufgrund des erlangen zu niedrigen Gewerbesteuermessbescheides nicht lediglich im Hinblick auf eine Steuerverkürzung, sondern auch durch die Erlangung eines Steuervorteils eingetreten (ausdrücklich für einen Gewerbesteuermessbescheid: BGH, Urteil vom 12. Juli 2106 – 1 StR 132/16 -, juris). Die Angeklagten D und L handelten insoweit auch vorsätzlich. Im Hinblick auf den Angeklagten L war allerdings dessen Vorsatz aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnis der steuerlich relevanten Vorgänge wiederum auf den für ihn festgestellten Steuerschaden beschränkt (s.o.). c) Steuerstraftaten auf Ebene des D Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 ohne Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen und für 2016 zusätzlich auf Basis falscher Gewinnangaben der D4 GbR hat sich der Angeklagte D wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. aa) Einkommensteuer 2014 bis 2016 (Tat 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) aaa) Steuerverkürzung aaaa) Verdeckte Gewinnausschüttungen (1.) Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Auf Ebene des Gesellschafters D führt die (verdeckte) Gewinnausschüttung aus den im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsanteilen an der C Sicherheitsdienste GmbH und der C U7 GmbH zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil es sich um die Zuwendung außerhalb der offenen gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung handelt, die ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 StR 547/07 –, juris, Rn. 15). (2.) Zufluss Der erforderliche Zufluss der Einkünfte ist gegeben. Da die Anteile an der C Sicherheitsdienste und C U7 GmbH im Privatvermögen des Angeklagten D gehalten wurden, gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip des § 11 EStG (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 StR 273/15 –, juris Rn. 11 ff. mwN). Einnahmen sind zugeflossen, „sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat“ (ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 20. März 2001 – IX R 97/97 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei Geldbeträgen mit barer Auszahlung oder Kontogutschrift beim Empfänger gegeben, im Übrigen, wenn wirtschaftliches Eigentum an einem geschuldeten Gegenstand verschafft bzw. die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht wird (BFH, Urteil vom 21. August 2012 – IX R 55/10 –, juris, Rn. 12). Ein Zufluss in dem vorgenannten Sinne liegt bei dem Gesellschafter auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 –, juris, Rn. 107; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 5 StR 277/03 –, juris). Es gelten insoweit die allgemeinen im Steuerrecht anerkannten Grundsätze. Danach können auch Leistungen an Dritte einen Zufluss im Sinne des § 11 EStG beim Steuerpflichtigen bewirken, wenn der Schuldner auf Geheiß des steuerpflichtigen Gläubigers an einen Dritten leistet und der Vorgang wirtschaftlich zugleich eine Leistung des Schuldners an den Steuerpflichtigen und eine solche des Steuerpflichtigen an den Dritten darstellt (BFH, Beschl. vom 01.09.2005 – IX B 152/04 -, juris). Danach erfolgte der Zufluss bereits mit Zuwendung an den Angeklagten H (N , D2 , D3 ), d.h. mit Eingang der Überweisung auf dem Konto, über das dieser jeweils verfügungsberechtigt war. Diesem wurden auf Geheiß der Angeklagten D und L die Mittel zugewendet. Die Leistung stellte sich aus deren Sicht als Leistung an sich selbst dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Angeklagte H , bevor er die Mittel weiterleitete, eine Provision einbehielt. Dies ist höchstrichterlich entschieden (BGH, Beschluss vom 02. November 2010 – 1 StR 544/09 –, juris, Rn. 107). Soweit die Angeklagten einen Teil der zugeflossenen Mittel in die Gesellschaften einlegten, d.h. die – insbesondere durch Schwarzlohnzahlungen – ins Minus geratene Kasse füllten, liegt eine verdeckte Einlage vor, die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht rückgängig macht (BFH, Urteil vom 25. Mai 1999 – VIII R 59/97 –, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2000 – VIII R 7/99 –, juris, Rn. 14). Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen eine Barauszahlung an den Angeklagten H erfolgte. Im Hinblick auf die (bar) an den Angeklagten H fließende Provisionszahlung gilt das oben für Überweisungsfälle Gesagte entsprechend. Soweit die Angeklagten D und L die scheinbar an den Angeklagten H geleisteten Beträge für sich aus der Kasse vereinnahmten, ergibt sich ebenfalls kein Unterschied. Soweit sie Mittel, die sie sonst in die Kasse einbezahlt hätten, nunmehr dort schlicht beließen und lediglich zum Schein ausbuchten, ergibt sich ebenfalls kein Unterschied. Es ist aufgrund der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtung ohne Belang, ob die Mittel von einem Konto abgebucht, buchhalterisch ausgebucht und dann in die Kasse (ohne Einlagenbuchung) eingelegt werden oder ob sie – mit gleichem Ergebnis – buchhalterisch aus der Kasse zum Schein ausgebucht und dort belassen werden. In beiden Fällen stand es im freien Belieben der Angeklagten, wie sie mit den ausgebuchten Mitteln verfahren würden. Dies reicht für einen Zufluss aus, weil sie als Geschäftsführer über die Mittel nunmehr frei verfügen konnten. Die Situation ist insoweit nicht anders als bei einer offenen Ausschüttung. Werden sie dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, liegt daher in jedem der Fälle ein Zufluss und eine verdeckte Einlage, die sich nicht auf die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auswirkt, vor (BFH, Urteil vom 25. Mai 1999 – VIII R 59/97 –, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2000 – VIII R 7/99 –, juris, Rn. 14) vor. Nichts anderes kann auch dann gelten, wenn die Mittel – über die die Angeklagten frei verfügen konnten – statt (verdeckt) in die Kasse eingelegt bzw. dort belassen werden, „schwarz“ bezahlten Mitarbeitern, insbesondere den Mitarbeitern I3 , Q oder „T9 “ zur Verfügung gestellt werden. In den Fällen der verheimlichten Betriebseinnahmen lag ein Zufluss mit Auszahlung der Mittel durch den jeweiligen Auftraggeber an die Angeklagten L oder D bzw. einer von diesen autorisierten Person vor. In dem Fall der Scheinzahlung auf die Rechnung der S5 UG lag (spätestens) ein Zufluss im Zeitpunkt der Entnahme der Barmittel aus der Kasse vor. Ein Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung lag auch im Hinblick auf die Auszahlung auf die nicht leistungsunterlegten Rechnung der C U7 GmbH vom 30. Juni 2016 (RE-Nr. 25/2016) vor. Nach den oben dargelegten Grundsätzen handelt es sich insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die mit Auszahlung an den Angeklagten H auch den Angeklagten L und D zugeflossen ist. (3.) Anwendbarkeit der Abgeltungssteuer / Werbungskosten Auf diese Einkünfte ist – eine Option zum Teileinkünfteverfahren ist nicht erfolgt und wäre auch verspätet (§ 32d Abs. 6 EStG, vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 20/16 –, juris) – das Abgeltungsverfahren (§ 32d EStG) mit dem Steuersatz von 25% anwendbar. Die entsprechende Beteiligung an der C Sicherheitsdienste GmbH wird zudem nicht betrieblich gehalten, sodass § 15 EStG keine verdrängende Wirkung entfalten kann (vgl. hierzu § 20 Abs. 8 EStG). Es liegt auch kein Fall des § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Zwar haben die verdeckten Gewinnausschüttungen bei der vorgenommenen – steuerunehrlichen – Sachbehandlung das Einkommen der C Sicherheitsdienste GmbH gemindert und ist das Prinzip der materiellen Korrespondenz nicht gewahrt. Allerdings sind die Steuerbescheide auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH noch abänderbar (vgl. § 32a Abs. 2 KStG; vgl. Heuel/Matthey, AO-StB 2018, 89, 93). Ein Abzug der an den Mitangeklagten H geleisteten Provisionen ist daher bereits auf Grundlage des Abgeltungsverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 20 Abs. 9 EStG). Danach findet ein Abzug von Werbungskosten nicht bzw. lediglich im Hinblick auf den sog. Sparer-Pauschbetrag statt. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung (so aber FG Niedersachen, Urteil vom 20.07.2012 – 11 K 87/10 -, juris, Rn. 27), dass Provisionen an Rechnungsschreiber als sog. Zuführungskosten von verdeckten Gewinnausschüttungen Werbungskosten auf Gesellschafterebene sein können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 –, juris, Rn. 107 f.). (4.) Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Bruttobetrag Für die Steuerberechnung ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Bruttobetrag in Höhe des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen. bbbb) D4 Im Hinblick auf die Gewinnanteile auf Ebene der D4 GbR erzielte der Angeklagte D gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es lagen insoweit Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, d.h. mitunternehmerschaftliche Einkünfte vor. Soweit in dem Gesellschaftsvertrag von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede ist, ändert dies nichts daran, dass die Gesellschaft bei der gebotenen materiellen Betrachtung als offene Handelsgesellschaft zu qualifizieren ist, weil ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet war (§§ 105 Abs. 1; § 1 Abs. 2 HGB; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17 –, juris, Rn. 25 a.E.). Die Gewinnanteile sind gemäß § 179 Abs. 2 S. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen. Die Höhe des Gewinnanteils ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. den gesetzlichen Regelungen und entspricht 25% des durch die Mitunternehmerschaft berechneten Mehrgewinns. Im Hinblick auf den erlangten Feststellungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Gewinne auf Ebene der D4 und deren Zurechnung an die Anteilseigner ist ein Taterfolg nicht lediglich im Hinblick auf eine Steuerverkürzung, sondern auch durch die Erlangung eines Steuervorteils eingetreten (für einen derartigen Bescheid ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 22. November 2012 . 1 StR 537/12 -, juris, Rn. 12). bb) Solidaritätszuschlag 2014 bis 2016 (Tat 16 bis 18 = Fälle 235 bis 237) Tateinheitlich verkürzte der Angeklagte den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im festgestellten Umfang. d) Steuerstraftaten auf Ebene des L Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 ohne Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen und auf Basis falscher Gewinnangaben der D4 hat sich der Angeklagte L wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht. aa) Einkommensteuer 2016 (Tat 16 = Fall 235) Indem der Angeklagte L durch seinen vorsatzlos handelnden Steuerberater M4 eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeiträum 2016 abgab, in der keine verdeckten Gewinnausschüttungen berücksichtigt waren und die zusätzlich falsche Gewinnangaben der D4 GbR enthielt, hat er sich wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 S. 2 StGB in dem oben festgestellten Umfang strafbar gemacht. Im Hinblick auf die verdeckten Gewinnausschüttungen der C Sicherheitsdienste GmbH und C U7 GmbH gelten die im Hinblick auf den Angeklagten D dargelegten Grundsätze mit der Maßgabe entsprechend, dass der Angeklagte L nur im Rahmen seiner Kenntnis vorsätzlich handelte. Dies betrifft den oben dargelegten Steuerschaden. In Bezug auf die mitunternehmerschaftlichen Einkünfte aus der D4 gelten die im Hinblick auf den Angeklagten D dargelegten Ausführungen entsprechend. bb) Solidaritätszuschlag 2016 (Tat 16 = Fall 235) Tateinheitlich verkürzte der Angeklagte den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im festgestellten Umfang. e) Steuerstraftaten auf Ebene des H (Fälle 438 bis 446) Der Angeklagte H hat sich, indem er nicht leistungsunterlegte Rechnungen an die C Sicherheitsdienste und die D4 schrieb, der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 sowie der Monate Januar 2017 bis April 2017 sowie der Beihilfe der Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der D4 für den Veranlagungszeitraum 2016 strafbar gemacht. aa) Förderungshandlung Das Ausstellen der Rechnungen war ein wesentlicher Tatbeitrag, der es den Angeklagten D und L erst erlaubte, mittels dieser Rechnungen unberechtigte Vorsteuern geltend zu machen. Die Förderungsbeiträge des Angeklagten sind auch keine neutralen Handlungen, die eine Bestrafung ausschließen würden (für Scheinrechnungen vgl. BGH Urt. v. 23.10.2018 - 1 StR 234/17 -, juris, Rn. 44). Im Hinblick auf die Konkretisierungserfordernisse in Bezug auf die Förderung der Haupttat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 229/09 –, juris, Rn. 11) merkt die Kammer klarstellend an, dass nur solche Taten der Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH von der Beihilfestrafbarkeit erfasst sind, die allein auf die Rechnungen des Angeklagten H zurückgehen. Insoweit sind Abzüge für die verschwiegenen Betriebseinnahmen zu machen, nämlich jeweils i.H.v. 126,55 Euro für den Veranlagungseitraum 2014 und 2015 für Haus C4 sowie i.H.v. 1.472,50 Euro (Dr. N4 ) und i.H.v. 126,55 Euro (Haus C4 ) für den Veranlagungszeitraum 2016. Darüber hinaus sind Abzüge i.H.v. 126,55 Euro für den Anmeldezeitraum Februar 2017 (Haus C4 ) sowie i.H.v. 117,80 Euro für den Anmeldezeitraum Januar 2017, i.H.v. 117,80 Euro für den Anmeldezeitraum Februar 2017, i.H.v. 132,53 Euro für den Anmeldezeitraum März 2017 und i.H.v. 103,08 Euro für den Anmeldezeitraum April 2017 zu machen. Diese Positionen standen in keinem Zusammenhang mit den durch den Angeklagten H geschriebenen Rechnungen. bb) Vorsatz Der Angeklagte H handelte vorsätzlich. Insbesondere war ihm bewusst, dass die von ihm geschriebenen Rechnungen (auch) zum Zwecke der Umsatzsteuerverkürzung eingesetzt werden würden und er wollte dies zur Ermöglichung des ihm Provisionseinnahmen verschaffenden Systems auch. 2. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB Indem der Angeklagte H die festgestellten Personen als Arbeitnehmer nicht bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats (§ 23 Abs. 1 SGB IV) bei der Einzugsstelle gemeldet bzw. deren Beschäftigungsumfang falsch angegeben und die (zutreffenden) Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Beiträge nicht abgeführt hat, hat er sich in 372 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Soweit insoweit eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 und nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichzeitig erfüllt ist, liegt eine einheitliche Tat (und nicht etwa Tateinheit) vor (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 122/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 StR 76/15 -, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 1 StR 111/10 -, juris, Rn. 10). a) H als Arbeitgeber Der Angeklagte H war als Arbeitgeber auch tauglicher Täter. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten, nichtselbständige Dienste gegen Entgelt schuldet. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers (arg. e. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12 -, juris, Rn. 6). Danach war zu Zeiten der N der Angeklagte H Arbeitgeber. Ihm gegenüber schuldeten die Mitarbeiter den Einsatz ihrer Arbeitsleistung gegen Entgelt und von ihm beanspruchten sie ein Entgelt. Er allein übte gegenüber den Arbeitnehmern das Weisungsrecht aus und in den Betrieb des von ihm betriebenen Einzelunternehmens waren die Arbeitnehmer auch eingegliedert. Das Einzelunternehmen „N “ als solches kommt hingegen mangels Rechtspersönlichkeit nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 266a StGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 1 SrR 444/18 -, juris, Rn. 13). Für die Zeiten der D2 / D3 gilt nichts anderes. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte L3 bzw. später auch der gesonder verfolgte M3 hatten sich insoweit zu einer Gesellschaft mit dem Gesellschaftsziel, Sicherheitsleistungen am Markt zu erbringen, zusammengeschlossen. Da diese Gesellschaften jeweils gewerbliche Ziele verfolgten und eine erhebliche Geschäftstätigkeit entfalteten, lag jeweils eine OHG vor (§ 105 Abs. 1 HGB; § 1 Abs. 2 HGB; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17 –, juris, Rn. 25 a.E.). Für diese Gesellschaft war der Angeklagte H als Gesellschafter auch vertretungsberechtigt (§ 125 HGB). Feststellungen zu einem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss der Vertretungsmacht hat die Kammer nicht treffen können. Ihm war daher über § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB die strafrechtliche Pflichtenstellung des Arbeitgebers als vertretungsberechtigter Gesellschafter der OHG zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Gesellschaften als Innengesellschaft angelegt waren. Zwar würde § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB dann mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaften nicht gelten (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 StR 249/18 –, juris, Rn. 25). Gleichwohl wäre der Angeklagte H in diesem Fall unmittelbarer Normadressat des § 266a Abs. 1 und 2 StGB (aaO, Rn. 25) da die Voraussetzungen der Arbeitgebereigenschaft dann in seiner Person vorliegen. In diesem Sinne trat er nämlich als faktischer Betriebsinhaber auf und übte gegenüber den Mitarbeitern ein Direktionsrecht aus. Insbesondere war er für deren Bezahlung zuständig. Das Geschäftsmodell der D2 und D3 mit den C -Gesellschaften war von ihm entworfen. Er war zentraler Ansprechpartner des einzigen relevanten Kunden. Die Machtverhältnisse im Verhältnis etwa zu L3 zeigen sich darin, dass H diesem, wie festgestellt, ausweislich der Chats mit D , das Auto „wegnahm“. Als es zum Zerwürfnis mit L3 kam, verließ dieser (und nicht etwa er, der Angeklagten H ) die Gesellschaft. b) Die Mitarbeiter als Arbeitnehmer Die festgestellten Personen waren auch Arbeitnehmer des Angeklagten H . Sie übten ihre Tätigkeit nach seinen Weisungen bezüglich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit aus. Soweit zu Zeiten der D2 und der D3 auch die gesondert verfolgte L3 und – für die D3 – auch der gesondert verfolgte M3 in Einzelfällen berechtigt Weisungen erteilt haben mögen, ändert dies an der Weisungsbefugnis des Angeklagten H nichts. Für eine abhängige Beschäftigung der eingesetzten Personen im Betrieb der N / D2 / D3 spricht ferner, dass sie höchstpersönlich zur Leistung verpflichtet waren und von der N / D2 / D3 nach festen Stundensätzen bezahlt wurden. Soweit sie „Privatrechnungen“ schrieben, diente dies lediglich der Vereinfachung der Abrechnung für die N / D2 / D3 . Dass die Arbeitnehmer im streitigen Zeitraum möglicherweise auch für andere Auftraggeber tätig waren, ist ohne Bedeutung für ihre Eingliederung in den Betrieb während des jeweiligen Arbeitseinsatzes und mithin kein entscheidendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit. Die Tätigkeit nur für einen Auftraggeber spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung; der Umkehrschluss, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber einem Beschäftigungsverhältnis entgegenstehe, ist aber nicht zulässig. Auch ein abhängig Beschäftigter kann bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sein (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 5 StR 275/18 –, juris, Rn. 39). c) Vorsatz Der Angeklagte H handelte auch vorsätzlich. Bei allen Varianten des § 266a StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 -, juris, Rn. 22). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 -, juris, Rn. 15), ist allerdings vorsätzliches Handeln im Rahmen des § 266a StGB nur dann anzunehmen, wenn der Täter – über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus – auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre, nachvollzogen hat. Der Täter muss danach seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen lagen vor. Dem Angeklagten H war bewusst, dass er seine Mitarbeiter anmelden musste, wie seine Nachrichten aus dem Chat mit dem Angeklagten D zeigen. Zu Zeiten der D2 und D3 meldete er einzelne Mitarbeiter auch an. Ferner hat er in der Hauptverhandlung mehrfach eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass es um Schwarzarbeit gehe. Ferner war ihm auch bewusst, dass er auch zu Zeiten der D2 und D3 als Arbeitgeber fungiert. Er hat sich bereits zu keinem Zeitpunkt dahin eingelassen, dass er etwas anderes angenommen hätte. Vielmehr diente die Fortbetreibung seiner Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den gesondert verfolgten L3 (D2 ) und L3 und M3 (D3 ) lediglich dazu, nach außen zu verschleiern, dass er weiterhin tätig ist. Die Kenntnis, dass er ein gemeinsames Unternehmen mit diesen betreibt und als solches auch die entsprechenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen hatte, hat er nie in Abrede gestellt, sondern er hat dies im Rahmen seines Geständnisses ausdrücklich betont. II. Rechtliche Würdigung der Feststellungen zum zweiten Tatkomplex 1. Bestechungstaten a) Tatbestandsmäßiges Handeln aa) Flüchtlingsheime S8weg und G5 -Schule Die Angeklagten L und D haben sich in zwei Fällen gemäß § 334 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht (Fall 236 Angeklagter L und Fall 238 Angeklagter D ), indem sie tatplangemäß durch ihren Mittäter, den gesondert verfolgten I1 , dem gesondert verfolgten D5 Zahlungen in erheblicher Höhe dafür zugesagt und zugewandt haben, dass er das ihm zustehende Entscheidungsermessen bei der Vergabe und Aufrechterhaltung der Aufträge der Essensversorgung der Flüchtlingsheime S8weg und G5 -Schule zugunsten der D4 ausübte, diese Aufträge auch bei der D4 beließ und andere Cateringunternehmen unberücksichtigt ließ. Damit ist der Tatbestand des § 334 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Auftragsvergabe aufgrund der Eilbedürftigkeit in der geschehenen Weise hätte rechtmäßig geschehen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10 –, juris, Rn. 9). Der Angeklagte D5 als städtischer Angestellter ist auch Amtsträger im Sinne des § 334 StGB. Der Begriff des Amtsträgers des § 334 StGB umfasst nicht lediglich für Beamte, sondern ist auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar, weil auch diese in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)). Innerhalb der Taten bezüglich der Flüchtlingsunterkünfte „S8weg “ und „G5 -Schule“ besteht im Hinblick auf die jeweiligen Zahlungen eine natürliche Handlungseinheit, sodass lediglich eine Tat vorliegt. Eine solche liegt vor, weil den Zahlungen jeweils eine einheitliche, durch die Erhöhung der Sätze für die Essen im Juni 2016 bezüglich der Flüchtlingsunterkunft „S8weg “ lediglich abgewandelte, Unrechtsvereinbarung zugrundelag, aufgrund derer eine vorab genau definierte Zahlung bis zu einem von den Beteiligten konkret angenommenen Ende – dem 31. Dezember 2016 – zu erbringen war, sodass gerade keine „open end“-Vereinbarung vorlag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18 –, juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 05.06.1996 - 3 StR 534/95 II -, juris, Rn. 1). Ein solches „offenes Ende“ ergibt sich auch nicht aus der vereinbarten Kündigungsfrist von 15 Tagen. Angesichts der Bestechungszahlungen war das Kündigungsrecht theoretischer Natur und sollte gerade nicht ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Unterkunft X7 . bb) Ausfallpauschalen Zudem haben sich die Angeklagten L und D gemäß § 334 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht (Fall 236 Angeklagter L und Fall 238 Angeklagter D ), indem sie tatplangemäß dem gesondert verfolgten D5 Zahlungen in erheblicher Höhe dafür zugesagt und zugewandt haben, dass er pflichtwidrig auf Basis manipulierter Kündigungsfristen Auszahlungen wegen sog. „Ausfallpauschalen“ an die D4 und die C Sicherheitsdienste veranlasste. Die Angeklagten L und D handelten auch vorsätzlich und schuldhaft. Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausgeht, die Angeklagten hätten angenommen, aufgrund der Gewährung einer dreimonatigen Ausfallschale an den ASB sei die Gewährung einer solchen Kündigungsfrist bzw. die Zahlung der Pauschale grundsätzlich rechtmäßig, so hat dies unabhängig davon, dass dem ASB tatsächlich gar keine dreimonatige Kündigungsfrist gewährt wurde, keinen Einfluss auf den Vorsatz. Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit verlangt als normatives Tatbestandsmerkmal zwar Bedeutungskenntnis (Korte, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7). Eine solche Bedeutungskenntnis – also Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit nach einer Wertung in der Laiensphäre – hatten die Angeklagten sowohl in Bezug auf Zahlungen auf Basis einer fehlenden Kündigungsfrist als auch in Bezug auf die Einräumung der Kündigungsfrist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass, wenn man denn tatsächlich glaubt, einen Anspruch auf eine Verlängerung zu haben, man dies offen kommunizieren kann und nicht in aller Heimlichkeit einen Vertrag manipuliert und einen weiteren sogar unter Verwendung eines falschen Briefkopfes verfälscht. Auch ein schuldausschließender Verbotsirrtum kommt nicht in Betracht, weil dieser jedenfalls vermeidbar war. cc) X7 Ferner haben sich die Angeklagten gemäß § 334 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB gemacht (Fall 236 Angeklagter L und Fall 238 Angeklagter D ). Sie haben tatplangemäß durch ihren Mittäter, den gesondert verfolgten I1 , dem gesondert verfolgten D5 Zahlungen in erheblicher Höhe dafür zugesagt, dass dieser das ihm (faktisch) zustehende Entscheidungsermessen bei der Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen für die Flüchtlingsunterkunft X7 zugunsten der C Sicherheitsdienste GmbH ausübte und diesen Auftrag auch bei der C Sicherheitsdienste GmbH beließ. b) Umfang der Anklage Die Anklage erfasst auch die Bestechungstat hinsichtlich der G5 -Schule. Hierzu hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 21. August 2019 Stellung genommen. Die entsprechende Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 bestätigt. Der Anklagesatz präzisiert als angeklagtes Verhalten zunächst: „Spätestens im Zeitraum zwischen August 2015 und Dezember 2015 trafen die Angeschuldigten L und D sowie der gesondert verfolgte I1 mit dem gesondert verfolgten D5 die Vereinbarung, dass der gesondert verfolgte D5 gegen Barzahlungen in nicht bestimmter Höhe in pflichtwidriger Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Stadt G1 Aufträge an die Firmen C Sicherheitsdienste GmbH und D4 GbR erteilte oder seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit den genannten Firmen anderweitig verletzte.“ Insoweit sind sämtliche Aufträge der Stadt G1 an die D4 und damit auch solche für die G5 -Schule umfasst. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf Aufträge für die – zweifellos erfasste – Notunterkunft S8weg ergeben sich nicht. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Bezugnahme auf die Gesamtsumme aller erteilten Aufträge, dass tatsächlich auch alle Aufträge von der Anklage umfasst sein sollten: „Im Jahr 2016 erbrachte die D4 GbR Cateringdienstleistungen für Flüchtlinge mit einem Gesamtvolumen von 2.005.752,09 € an die Stadt G1.“ In diesem Betrag ist auch der Auftrag bezüglich der G5 -Schule erfasst (vgl. die Übersicht oben). Der Auftrag bezüglich der G5 -Schule ist ferner insbesondere im Fazit des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (S. 230 f. der Anklage) konkret im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen erwähnt. Ferner finden sich in der Zusammenfassung der Aussage des Zeugen I1 (vgl. Seite 199 f. der Anklage) zahlreiche Hinweise auf die G5 -Schule. 2. Beihilfe zur Untreue Die Angeklagten L und D haben eine Untreuetat (§ 266 Abs. 1 StGB) des Angeklagten D5 gefördert. Eine solche liegt darin, dass er wissentlich Rechnungen zur Anweisung brachte, für die keine vertragliche Grundlage bestand. Eine solche liegt insbesondere nicht in den manipulierten Verträgen, weil eine Vertretungsmacht des gesondert verfolgten D5 für die Stadt G1 aufgrund des kollusiven Zusammenwirken zwischen ihm und den Angeklagten L und D sowie dem gesondert verfolgten I1 jedenfalls nicht bestand. Ohne Belang ist, ob die Beihilfehandlung bereits in dem Austausch der die Kündigungsfrist enthaltenen Seiten der Verträge der D4 oder erst in der Anweisung an die Buchhaltung, die auf Basis der neuen Kündigungsfrist erstellten Rechnungen zu bezahlen, lag. Auch zu letzterer Handlung wurde durch die Angeklagten durch tatplangemäße Übersendung der Rechnungen durch den gesondert verfolgten I1 eine Förderungshandlung geleistet. Ohne diese wäre eine Abrechnung nicht möglich gewesen. Insoweit liegt auch auf Ebene der Teilnehmer (zu deren Maßgeblichkeit aufgrund einer gesonderten Prüfung: BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 302/16 –, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18 –, juris, Rn. 32) eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit vor, weil es sich um einen von einem Gesamtvorsatz getragenes mehraktiges Gesamtgeschehen handelt. 3. Konkurrenzen Die oben aufgeführten Bestechungstaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Weder bestand hier eine Identität der Ausführungshandlungen, noch ein übergreifender Vorsatz der – in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen – zu der Annahme von Tateinheit führen konnte. Vielmehr wurde hinsichtlich der jeweiligen Taten jeweils ein neuer Vorsatz gefasst. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bestechungshandlung hinsichtlich der Flüchtlingsunterkunft S8weg war den Angeklagten L und D die Möglichkeit auch in weiteren Unterkünften – hier der G5 -Schule – zum Zuge kommen zu können, nach den Feststellungen der Kammer nicht bekannt. Gleiches gilt sowohl im Hinblick auf die spätere Auszahlung der „Ausfallpauschalen“, die keinen lange geplanten Entschluss umsetzte, sondern in Reaktion auf die überraschende Schließung erfolgte, und die Sicherheitsdienstleistungen bezüglich der Flüchtlingsunterkunft X7 . Zwischen der Bestechung im Hinblick auf die Manipulation der Kündigungsfristen und der Beihilfe zur Untreue liegt Tatmehrheit vor. Tateinheit könnte sich vorliegend nur daraus ergeben, dass die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – 3 StR 549/00 -, juris, Rn. 6 und BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17 –, juris, Rn. 82). So lag es hier indessen nicht. Die Beihilfehandlung lag in der Manipulation der Verträge und deren Unterzeichnung, spätestens in der Übersendung der die Ausfallpauschalen beinhaltenden Rechnungen, die Bestechungshandlungen hingegen in der zeitlich davor liegenden Zusage der von D5 hierfür verlangten Zahlungen. E. Strafzumessung I. Einzelstrafen 1. Einzelstrafen D a) Strafrahmen aa) Erster Tatkomplex aaa) Steuerhinterziehung auf Ebene der D4 aaaa) Umsatzsteuerhinterziehung (Tat 14 = Fall 233) Hinsichtlich der Tat 14 (= Fall 233 der Anklage) war der Strafrahmen war für den Angeklagten D § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. (1.) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO Die Tat erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO und stellt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO dar. Das Merkmal „in großem Ausmaß“ ist objektiv zu bestimmen und ist erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 –, juris, Rn. 29). Aufgrund des Verkürzungsbertrags i.H.v. 65.682,26 liegt ein großes Ausmaß vor. Es sind zudem keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, die eine Entkräftung des Strafrahmens des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten (vgl. hierzu unter Ziffer (3.)). Insbesondere liegen keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten Strafmilderungsgründe vor. (2.) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO Weiterhin sind auch die Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO erfüllt. Die Angeklagten D und L handelten – gemeinsam mit dem gesondert verfolgten I1 – als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hatte, Umsatzsteuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile zu erlangen. Die Angeklagten L , D und I1 hatten gemeinsam den Tatplan gefasst, durch die steuerliche Berücksichtigung nicht leistungsunterlegter Rechnungen Umsatzsteuervorteile zu generieren. Ihnen war bekannt, dass sie durch die Veranlassung der steuerlichen Berücksichtigung dieser Rechnungen fortlaufend falsche Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben würden. Teil der Bande war auch der Angeklagte H . Die Bandenmitgliedschaft setzt insoweit nicht voraus, dass jedes Mitglied einer Bande selbst steuerliche Pflichten treffen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 –, juris, Rn. 157). Auch ist die Gehilfenstellung H s für seine Einordnung als Bandenmitglied ausreichend (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 –, juris, Rn. 156) Durch das Schreiben der nicht leistungsunterlegten Rechnungen hat er die Taten der Angeklagten L und D , die diese Rechnungen steuerlich nutzen konnten, gefördert. Er hatte zudem gemeinsam mit den weiteren Angeklagten den Willen gefasst, gemeinsam – durch jeweils arbeitsteiliges Handeln – mittels der steuerlichen Berücksichtigung nicht leistungsunterlegter Rechnungen steuerliche Vorteile auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zu generieren. An der Tat selbst hatte er dabei allerdings kein unmittelbares Interesse, sondern wollte von dieser lediglich mittelbar – durch Auszahlung von Provisionen und weiteren Aufträgen – profitieren. (3.) Kein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels Die Kammer hat bei der Strafrahmenwahl in den Blick genommen, dass die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht zwingend die Anwendung des erhöhten Strafrahmens zur Folge haben muss, sondern die Indizwirkung durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich alleine oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 –, juris, Rn. 50). Ein solcher Fall lag für den Angeklagten D aber nicht vor. Insgesamt wiegen die strafmildernden Umstände nicht so schwer, dass der Strafrahmen der Regelbeispiele unangemessen erscheinen würde. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schwellenwert nur eher knapp überschritten wurde und im Übrigen folgende für und gegen den Angeklagten streitende Umstände abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten D sprach, dass er bislang unbestraft ist, erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt wird und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Die Strafkammer hat darüber hinaus die erst sehr spät behandelte und zuletzt lebensbedrohlich gewordene Krankheit des Angeklagten und die hiermit verbundenen ganz erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen während der Untersuchungshaft zu seinen Gunsten berücksichtigt. Diese besondere Belastung wird auch nicht von der mit der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig erfolgenden Kompensation der gewöhnlichen Belastung der Haft erfasst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10 –, juris, Rn. 8). Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Gesamtverfahren und die Tatfolgen mit einem Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Angeklagten, insbesondere der Insolvenz der C Sicherheitsdienste GmbH, sowie ganz erheblichen Einziehungsforderungen verbunden ist. Wenngleich die Einziehung an sich nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, wirkte diese sich im konkreten Fall besonderes belastend aus, weil sie mit einer außerordentlich hohen wirtschaftlichen Belastung verbunden ist. Strafmildernd war zudem sein im Hinblick auf die D4 umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, das allerdings erst erfolgte, nachdem der WhatsApp-Verkehr zwischen D5 und I1 bekannt geworden war. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner sein Geständnis im Hinblick auf die inkriminierte Zusammenarbeit mit den H -Gesellschaften zu werten. Allerdings war insoweit zu berücksichtigen, dass das Geständnis des Angeklagten D von erheblichen – bereits umfangreich dargelegten – Beschönigungstendenzen getragen war und oftmals schlicht im Anschluss und bestätigend zu Einlassungen des Angeklagten L erfolgte. Die im Rahmen der Vorgehensweise über die D2 und D3 – und bereits zuvor der N – begangenen Taten erweisen sich insoweit zudem als langjährige (in den Jahren 2013 bis 2017 ausgeübte) Serienstraftaten. Dabei hat die Kammer allerdings auch der bei solchen Taten abnehmenden Hemmschwelle Rechnung getragen (vgl. S. 312). In einem solchen Fall muss im Rahmen der Strafzumessung auch bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen die Gesamtserie in den Blick genommen werden (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 –, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 –, juris Rn. 48 f.). bbbb) Gewerbesteuerhinterziehung (Tat 15 = Fall 234) Hinsichtlich der Tat 15 (= Fall 234 der Anklage) war der Strafrahmen für den Angeklagten D § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Verkürzungsbetrag beträgt 57.960,00 Euro. Die Wertgrenze des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ist insoweit überschritten. Es sind ferner keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, welche eine Entkräftung des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten. Insoweit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen (S. 285) verwiesen werden. bbb) Steuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH aaaa) Umsatzsteuerhinterziehung (1.) Veranlagungszeitraum 2013 / 2014 / 2015 (Taten 1 bis 3 = Fälle 216 bis 218) Hinsichtlich der Tat 15 (= Fall 234 der Anklage) war der Strafrahmen für den Angeklagten D § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Angeklagten D und L handelten jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten H als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 verbunden hatte und Umsatzsteuern verkürzte und nicht gerechtfertigte Umsatzvorteile erlangte. Dabei kann auf die oben geschilderten Grundsätze verwiesen werden. Die Angeklagten hatten gemeinsam den Willen gefasst, durch jeweils arbeitsteiliges Handeln mittels der steuerlichen Berücksichtigung nicht leistungsunterlegter Rechnungen umsatzsteuerliche Vorteile auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH zu generieren. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass diese Rechnungen bei den monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklären Berücksichtigung finden würden, obwohl kein Anspruch auf eine Vorsteuererstattung bestand und der Angeklagten H selbst – jedenfalls im Regelfall – auch keine Umsatzsteuer deklarieren würde. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (2.) Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 4 = Fall 219) Hinsichtlich der Tat 4 (= Fall 219 der Anklage) war der Strafrahmen war für den Angeklagten D ebenfalls § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. (a) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO Die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO lagen vor, da der Verkürzungsbetrag 75.100 Euro beträgt und damit der Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro überschritten ist. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (b) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO Ferner waren die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO erfüllt.. D handelte, wie dargelegt, als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (3.) Veranlagungszeiträume 2017 (Januar 2017 / Februar 2017 / März 2017 / April 2017 / Mai 2017 / August 2017 und September 2017; Taten 5 bis 11 = Fälle 220 bis 228) Der Strafrahmen war insoweit für den Angeklagten D § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Zwar handelte der Angeklagte D als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatzsteuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile zu erlangen. Allerdings liegen Umstände vor, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Die Höhe des Hinterziehungsbetrags lag für den Vz. Januar 2017 bei 90,00 Euro Euro, für den Vz. Februar 2017 bei 1.500 Euro, für den Vz. März 2017 bei 1.600 Euro, für den Vz. April 2017 bei 900 Euro, für den Vz. Mai 2017 bei 900 Euro, für den Vz. August 2017 bei 2.600 Euro und i.H.v. 1.000 Euro für den Vz. bei September 2017. Da es sich insoweit um verschiedene Taten handelt, findet eine Zusammenrechnung nicht statt. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Verkürzungsbetrages sieht die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels als entkräftet an. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass, wie oben dargelegt, bei Serienstraftaten auch der Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist. Angesichts der zentralen Bedeutung des Verkürzungsbetrages für die Strafzumessung bei Steuerstraftaten sowie der abnehmenden Hemmschwelle bei Serienstraftaten sieht die Kammer bei einer Gesamtabwägung, in die neben der Geringwertigkeit sämtliche weitere der oben genannten Strafzumessungserwägungen einzustellen waren, in den Taten noch keinen Unrechtsgehalt, der eine Annahme des besonderen Strafrahmens rechtfertigen würde. bbbb) Körperschaftsteuerhinterziehung / Gewerbesteuerhinterziehung (Taten 12 bis 13 = Fälle 231 bis 232) Hinsichtlich der Taten 12 und 13 (= Fall 231 bis 232 der Anklage) war der Strafrahmen war für den Angeklagten D § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO war im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO jeweils erfüllt ist und sich die Taten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen jeweils als besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO darstellen. Bei einem Verkürzungsbetrag i.H.v. 62.700 Euro (KSt inkl. SolZ) und i.H.v. 66.600 Euro (GewSt) ist der Schwellenwert jeweils erreicht. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Umständen, die ein Abweichen von dem Strafrahmen des Regelbeispiels rechtfertigen könnte, wird auf das bislang Ausgeführte verwiesen. ccc) Einkommensteuersteuer und Solidaritätszuschlag D aaaa) Vz. 2016 (Tat 18 = Fall 237) Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO war im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da der Verkürzungsbetrag 102.600 Euro beträgt und damit der Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro überschritten ist. Umstände, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen nicht vor. Insoweit kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Eine strafrechtlich unverhältnismäßige Doppelbelastung durch Einkommen- und Körperschaftsteuer, der durch eine Reduktion bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen wäre und die dazu führen würde, dass die Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen wäre, ist nicht zu erkennen. Maßgeblich ist daher der soeben bezifferte Schaden. Einer Doppelbelastung hat der Gesetzgeber mit dem Sondersteuersatz von 25% für Kapitaleinkünfte bereits hinreichend Rechnung getragen. Jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2009 entspricht es deshalb der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, dass eine mit verfassungsrechtlichen oder strafrechtlichen Grundprinzipien unvereinbare Doppelbelastung nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 –, juris, Rn. 34; für das Halbeinkünfteverfahren anderes aber: BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 464/17 –, juris Rn. 14 ff.). Die Sachbehandlung durch die Kammer führt zudem gerade zu einer Korrespondenz mit einem steuerehrlichen Verhalten. Dann wäre eine Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Körperschaft mit 15% und auf Ebene der Gesellschafter mit 25% erfolgt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG gerade auch Mechanismen geschaffen, die in dem Fall greifen, dass eine solche Herstellung nicht mehr möglich ist. Für eine weitergehende Entlastung durch eine (wirtschaftliche) Außerbetrachtlassung des Körperschaftsteuerschadens, die jedenfalls auf Ebene der Strafzumessung zu einer Straflosigkeit der Körperschaftsteuerhinterziehung führen würde (vgl. Heuel, in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, 65. Lieferung 10.2019, § 370 AO Rn. 1465; vgl. auch Gehm, NZWiSt 2018, 469, 471 ff.), sieht die Kammer keinen Anlass. bbbb) Vz. 2014 / 2015 (Taten 16 bis 17 = Fälle 235 bis 236) Für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 war – eine Steuerverkürzung „großen Ausmaßes“ lag nicht vor – der Strafrahmen § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. bb) 2. Tatkomplex aaa) S8weg / Ausfallpauschalen Der Strafrahmen war für die Bestechungstaten bezüglich der Flüchtlingsunterkunft S8weg sowie die Zahlungen für die Gewährung der Ausfallpauschale § 335 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Insoweit war das genannte Regelbeispiel erfüllt und stellte sich die Tat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwerer Fall im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, während die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erfüllt waren. Auch die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falles lagen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegen vor. Das Merkmal des „großen Ausmaßes“ ist erfüllt. Der 5. Senat (BGH, Urteil vom 23. November 2015 – 5 StR 352/15 -, juris, Rn. 21 ff.; a.A. wohl BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14 –, juris, Rn. 66) des Bundesgerichtshofs geht insoweit bei einer typisierenden Betrachtung von einer Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro aus. Dem schließt die Kammer sich an. Für diese Typisierung – und gegen die abweichende Auffassung – spricht die hierdurch gewonnene Rechtsklarheit. Besonderheiten kann im Einzelfall aufgrund der Struktur der Norm als Regelbeispiel hinreichend Rechnung getragen werden. Der auf Ebene des gesondert verfolgten D5 erlangte monetäre Vorteil lag bei 83.000 Euro (S8weg ) bzw. 67.500 Euro (Ausfallpauschale). Hingegen lagen die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vor. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle nicht nur vorübergehender Art zu verschaffen (Korte, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 335 Rn. 16). Bandenmitglied kann nur sein, wer den Willen fasst, sich mit wenigstens zwei Anderen für eine gewisse Dauer zur künftigen Begehung von Straftaten zu verbinden (BGH 25.1.2017 – 5 StR 364/16 –, juris, Rn. 15; Korte, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 335 Rn. 17). Entscheidend ist dabei die entsprechende Absicht der einzelnen Täter. Liegt diese vor, ist bereits die erste Tat gewerbs- oder bandenmäßig begangen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt, sodass nicht entscheidend ist, ob tatsächlich mehrere selbstständige Einzeltaten begangen werden (BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03 -, juris, Rn. 16, 28). Vorliegend fehlt es an dem für beide Alternativen erforderlichen Willen zur Begehung weiterer künftiger Taten. Wie die Feststellungen zeigen, sind die Taten sukzessive geplant worden und es ist nicht etwa von Anfang an eine Übereinkunft dahingehend getroffen worden, dass man die D4 für mehrere, noch nicht im Einzelnen absehbare Taten, gründete. Es wurde im Dezember 2015 ausschließlich über die Verpflegung der Flüchtlinge im Gymnasium am S8weg gesprochen. Erst im März 2016 hat der gesondert verfolgte I1 die Angeklagten L und D von der Möglichkeit, auch in der G5 -Schule tätig zu werden, informiert. Auch hierbei handelte es sich um eine singuläre, ausschließlich die G5 -Schule betreffende Absprache. Die Erhöhung der Stundensätze betreffend den S8weg stellt dabei keine eigenständige Tat dar. Es handelt sich um eine Modifikation der monatlich für die Notunterkunft am S8weg zu zahlenden Pauschale. Die Vorgänge um die Kündigungen können ohnehin nicht Teil einer auf die Begehung künftiger Taten gerichteten Absprache sein, da diese spontan nach überraschender Schließung der Notunterkunft entstanden. Obwohl der gesondert verfolgte D5 immer wieder – regelmäßig den gesondert verfolgten I1 – um eine Absprache für weitere Objekte und mehr Geld angegangen ist, entstand die tatplanmäßige Abrede, auch für künftige Aufträge einen Euro pro Mitarbeiter und Stunde an D5 zu zahlen, erst während der Vereinbarung zu der Unterkunft „X7 “ und zwar zu einem Zeitpunkt, als der gesondert verfolgte D5 Bestechungsgeld von den Angeklagten L und D bereits erhalten hatte, also nach Mai 2017. Nach dieser Vereinbarung kam es aber nicht mehr zur Begehung weiterer Taten bezüglich eines anderen Objektes. Ferner kam auch kein unbenannter besonders schwerer Fall i.S.d. § 335 Abs. 2 StGB in Betracht. Umstände, aus denen ein mit den benannten Fällen vergleichbares Unrecht abzuleiten wäre, etwa eine große Anzahl an Pflichtverletzungen eines Amtsträgers bzw. ein Ausnutzen einer Zwangslage (vgl. etwa Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 01.11.2019, § 335 Rn. 1), sind nicht ersichtlich. Es sind zudem keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, welche eine Entkräftung des Strafrahmens des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten. Insbesondere liegen keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten Strafmilderungsgründe vor. Insoweit hat die Kammer die teilweise bereits angesprochenen Strafschärfungs- und -milderungsgründe (– soweit sie auf die Bestechungstaten bezogen waren – erneut und umfassend abgewogen. Dies betrifft als strafmildernde Umstände zunächst die bisherige Unbestraftheit, die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer, die Existenzvernichtung aufgrund ganz erheblicher Einziehungsforderungen und die besondere Belastung durch die Untersuchungshaft aufgrund der Erkrankung in Haft sowie die geäußerte Reue. Strafmildernd war zudem das im Hinblick auf die D4 umfassende Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, das allerdings erst erfolgte, nachdem der WhatsApp-Verkehr zwischen D5 und I1 bekannt geworden war. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass der gesondert verfolgte D5 die maßgebliche Triebkraft für das von ihm entworfene System entfaltete und der Angeklagte D erst nachträglich in dieses eingestiegen ist. Der gesondert verfolgte D5 nutzte die D4 geradezu zur Generierung eigener Einnahmen. So hat er die Cateringleistungen in der G5 -Schule gezielt an die D4 gegeben und die Preiserhöhung für die Unterkunft S8weg angeordnet, um weitere Einnahmen für sich erzielen zu können. In der Gesamtschau war er die Triebfeder hinter den Taten. Darüber hinaus wurde den Angeklagten die Tatbegehung durch die Stadt G1 sehr leicht gemacht. Die Kammer hat ein Versagen der Verwaltungsspitze in G1 feststellen können, die selbst einfachste Kontrollmechanismen nicht wirksam eingeführt und eine Kultur der Irrelevanz von Verstößen gegen Mechanismen der sparsamen Haushaltsführung geduldet hat. Bezeichnend ist insoweit, dass D5 im Amt belassen wurde und an Vergabeverfahren teilnehmen durfte, obwohl erste Durchsuchungen bereits liefen und eine Aufklärung durch die Stadt G1 nicht erfolgte. Strafschärfend war indessen zu berücksichtigen, dass sich auch diese Bestechungstaten als Teil einer Tatserie zu Lasten der Stadt G1 darstellt, wobei die Kammer erneut die mit solchen Taten verbundene abnehmende Hemmschwelle in Rechnung gestellt hat (vgl. hierzu S. 312). Darüber hinaus war strafschärfend im Hinblick auf die Ausfallpauschale der erhebliche Schaden zu Lasten der Stadt G1 sowie das manipulative Vorgehen durch die Schaffung einer scheinbar rechtmäßigen Papierlage für die Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. Zugungunsten des Angeklagten D war ferner zu werten, dass er – gemeinsam mit dem gesondert verfolgten I1 – eine zentrale Stellung bei der Durchführung der Taten auf Ebene der D4 wahrnahm. Insgesamt wogen bei einer Abwägung aller dieser Apekte die strafmildernden Umstände nicht so schwer, dass der Strafrahmen der Regelbeispiele unangemessen erscheinen würde. bbb) G5 -Schule / X7 Der Strafrahmen war für die Bestechungstaten bezüglich der G5 -Schule und der Unterkunft X7 § 334 Abs. 1 S. 1 zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Insoweit lag weder ein Fall des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch ein Fall des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, auch kam ein unbenannter Fall nicht in Betracht. Umgekehrt lag auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB vor, sodass auch dieser Strafrahmen nicht maßgeblich war. Maßgeblich dafür sind folgende Erwägungen: Die Tat bezog sich nicht auf einen bei dem Amtsträger eingetretenen Vorteil großen Ausmaßes. Die Wertgrenze von 50.000 Euro ist hier sowohl für die G5 -Schule (45.000 Euro) als auch für die Unterkunft X7 (20.160 Euro) nicht erreicht. Ferner lag – wie dargelegt – keine Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßige Begehung im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor und es lagen auch keine nicht durch § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StGB erfasste Umstände, die auf einen unbenannten besonders schweren Fall schließen lassen würden, vor. Schließlich hat die Kammer auch das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft. Ein solcher lag nicht vor. Die Annahme eines minder schweren Falles ist dann gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, ergibt, dass die Tat von den üblicherweise vorkommenden Fällen der Bestechlichkeit in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (LG Wuppertal, Urteil vom 11. August 2004 – 26 Kls 835 Js 19/01 - 31/03 VI - –, juris, Rn. 410). Solche Umstände lagen nach den hier zu bewertenden Gesamtumständen des Tatgeschehens und der Person des Angeklagten nicht vor. Die Kammer hat insoweit erneut sämtliche der oben genannten Umstände abgewogen. Angesichts der Höhe der Bestechungszahlungen, der Dauer des Gesamtgeschehens und des insoweit zum Ausdruck gekommenen Unrechts konnte – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Angeklagten die Tatbegehung von der Stadt G1 sehr leicht gemacht wurde – kein Fall des Ausnahmestrafrahmens erkannt werden. cc) Beihilfe zur Untreue Insoweit war der Strafrahmen des §§ 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (sechs Monate Freiheitsstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da hinsichtlich der Haupttat das Regelbeispiel des § 266 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 4 StGB erfüllt ist und das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt. In Fällen der Beihilfe ist für die Strafrahmenwahl nicht allein maßgebend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 –, juris, Rn. 20 mwN.). Für die insoweit durchzuführende Gesamtwürdigung sind das Gewicht von Unrecht und Schuld – wie sie sich insbesondere aus dem Gewicht des Tatbeitrages, Strafzumessungserwägungen und der Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe wie dem der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben – maßgeblich (LG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019 – 109 KLs 3/18 –, juris, Rn. 479). Insoweit hat die Kammer die bereits genannten Strafzumessungserwägungen erneut und umfassend einbezogen. Insgesamt wogen danach die strafmildernden Umstände nicht so schwer, dass der Strafrahmen der Regelbeispiele unangemessen erscheinen würde. Aufgrund der obligatorischen Strafmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB war allerdings der gemilderte Strafrahmen maßgeblich. Dieser beträgt Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten. b) Die konkreten Einzelstrafen Unter erneuter umfassender Abwägung und Würdigung der bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten und für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungserwägungen erachtet die Kammer innerhalb der dargestellten Strafrahmen die nachfolgend dargelegten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen. Für die Taten 5 bis 11 und 16 bis 17 (= Fälle 220 bis 224, 227 bis 228 und 235 bis 236) hat die Kammer insbesondere § 47 StGB bedacht. Die Kammer hält auch in diesen Fällen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich. In Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte (sog. Serienstraftaten) ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden maßgeblich für die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick genommen werden (BGH, Urteil vom 17. 3. 2009 - 1 StR 627/08 -, juris, Rn. 48). Gebieten in derartigen Fällen die gewichtigeren Taten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr, liegt dabei die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 StGB auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden „nahe“ (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 150/17 –, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. 3. 2009 - 1 StR 627/08 -, juris, Rn. 48). Dies gilt auch hier. Die Taten mit niedrigen Schadenssummen waren Teil einer jahrelangen Serie von Steuerstraftaten mit einer insgesamt ganz erheblichen Schadenssumme. Dem so verwirkten Unrecht würde es unter dem Aspekt der Einwirkung auf den Täter und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht gerecht werden, lediglich mit Blick auf den in der einzelnen Tat niedrigeren Schadenssumme von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen. Dies vorweggeschickt, ergeben sich folgende Einzelstrafen. Tat Fall Einzelstrafe 1. Tatkomplex C Sicherheitsdienste GmbH Umsatzsteuer 1 (216) USt 2013 9 Monate 2 (217) USt 2014 9 Monate 3 (218) USt 2015 9 Monate 4 (219) USt 2016 1 Jahr 3 Monate 5 (220) USt 01/2017 1 Monat 6 (221) USt 02/2017 1 Monat 7 (222) USt 03/2017 1 Monat 8 (223) USt 04/2017 1 Monat 9 (224) USt 05/2017 1 Monat 10 (227) USt 08/2017 1 Monat 11 (228) USt 09/2017 1 Monat Gewerbesteuer 12 (231) GewSt 2016 10 Monate Körperschaftsteuer 13 (232) KSt 2016 10 Monate D4 14 (233) USt 10 Monate 15 (234) GewSt 10 Monate ESt-D 16 (235) ESt mit Soli 2014 3 Monate 17 (236) ESt mit Soli 2015 3 Monate 18 (237) ESt mit Soli 1 Jahr 19 (238) Notunterkunft S8weg 2 Jahre 11 Monate 2. Tatkomplex 20 (238) G5 -Schule 1 Jahr 21 (238) Manipulation der Verträge Notunterkunft D4 und C (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 und 3) 2 Jahre 22 (238) Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall durch Manipulation der Verträge und Einreichen der Rechnungen 1 Jahr 6 Monate 23 (238) X7 7 Monate 2. Einzelstrafen L a) Strafrahmen aa) 1. Tatkomplex aaa) Steuerhinterziehung auf Ebene der D4 aaaa) Umsatzsteuerhinterziehung (Tat 14 = Fall 233) Der Strafrahmen war insoweit für den Angeklagten L § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. (1.) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO war im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da der Verkürzungsbetrag in Höhe von 65.682,26 Euro den Schwellenwert von 50.000 Euro überschreitet. Es sind zudem keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, die eine Entkräftung des Strafrahmens des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten. Insbesondere liegen, wie bereits dargelegt, keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten Strafmilderungsgründe vor. (2.) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO Ferner ist das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO erfüllt. Wie dargelegt, handelte der Angeklagte L gemeinsam mit dem Angeklagten D und H sowie dem gesondert verfolgten I1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hatte, Umsatzsteuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile zu erlangen. Es liegen ferner keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten Strafmilderungsgründe vor. (3.) Kein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels Die Kammer hat auch beim Angeklagten L in den Blick genommen, dass die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht zwingend die Anwendung des erhöhten Strafrahmens zur Folge haben muss, sondern die Indizwirkung durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich alleine oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Ein solcher Fall lag für den Angeklagten L aber nicht vor. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schwellenwert nur knapp überschritten wurde und im Übrigen folgende für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände abgewogen. Insgesamt wogen die strafmildernden Umstände nicht so schwer, dass der Strafrahmen der Regelbeispiele unangemessen erscheinen würde. Zu Gunsten des Angeklagten L sprach, dass er, im Lebensalter von 52 Jahren, unbestraft ist, erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt wird und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Strafmildernd war zudem sein im Hinblick auf die D4 umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, das allerdings erst erfolgte, nachdem der WhatsApp-Verkehr zwischen D5 und I1 bekannt geworden war. Erheblich zu Gunsten des Angeklagten war ferner sein umfassendes Geständnis im Hinblick auf die inkriminierte Zusammenarbeit mit den H -Gesellschaften zu werten. Im Hinblick auf die weiteren strafmildernden Aspekte, insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für den Angeklagten, kann auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D verwiesen werden. Abweichungen ergeben sich insoweit nicht. Im Hinblick auf die strafschärfenden Aspekte, insbesondere das Vorliegen einer Serienstraftat, kann erneut auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D verwiesen werden. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L eher im Hintergrund agierte und nur selten Kontakt zu dem Rechnungsschreiber H hatte. bbbb) Gewerbesteuerhinterziehung (Tat 15 = Fall 234) Der Strafrahmen war insoweit für den Angeklagten L § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO sind erfüllt. Der Verkürzungsbetrag beträgt 57.960,00 Euro. Die Wertgrenze des Regelbeispiels ist insoweit überschritten. Es sind ferner keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, welche eine Entkräftung des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten. Insoweit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. bbb) Steuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH aaaa) Umsatzsteuerhinterziehung (1.) Veranlagungszeitraum 2013 / 2014 / 2015 (Taten 1 bis 3 = Fälle 216 bis 218) Der Strafrahmen war insoweit für den Angeklagten L jeweils § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO sind erfüllt. Der Angeklagten L handelte jeweils gemeinsam mit den Angeklagten D und H als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO. Dabei kann auf die bereits geschilderten Grundsätze verwiesen werden. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (2.) Veranlagungszeitraum 2016 (Tat 4 = Fall 219) Der Strafrahmen war für die Tat 4 (= Fall 219) § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen. (a) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO Die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO sind erfüllt, da der Verkürzungsbetrag 50.300,00 Euro beträgt und damit den Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro überschritten ist. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (b) § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO Ferner waren auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO gegeben. Der Angeklagte L handelte, wie dargelegt, als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO. Umstände, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. (3.) Veranlagungszeiträume 2017 (Januar 2017 / Februar 2017 / März 2017 / April 2017 / Mai 2017 / August 2017 und September 2017; Taten 5 bis 11 = Fälle 220 bis 228) Der Strafrahmen war insoweit für den Angeklagten L § 370 Abs. 1 zu entnehmen und sieht Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Zwar handelte der Angeklagte L als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatzsteuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile zu erlangen. Allerdings liegen Umstände vor, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Die Höhe des Hinterziehungsbetrags lag für den Vz. Januar 2017 bei 90,00 Euro Euro, für den Vz. Februar 2017 bei 200,00 Euro, für den Vz. März 2017 bei 100,00 Euro, für den Vz. April 2017 bei 60,00 Euro, für den Vz. Mai 2017 bei 80,00 Euro für den Vz. August 2017 bei 2.600 Euro und i.H.v. 1.000 Euro für den Vz. bei September 2017. Da es sich insoweit um verschiedene Taten handelt, findet eine Zusammenrechnung nicht statt. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Verkürzungsbetrages und der Bedeutung des Steuerschadens für die Strafzumessung sieht die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels als entkräftet an. Insoweit gelten die Ausführungen zum Angeklagten D entsprechend. bbbb) Körperschaftsteuerhinterziehung / Gewerbesteuerhinterziehung (Taten 12 bis 13 = Fälle 231 bis 232) Der Strafrahmen für die Taten 12 bis 13 (= Fälle 231 bis 232) war insoweit für den Angeklagten L jeweils § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. ccc) Einkommensteuersteuer und Solidaritätszuschlag L (Tat 16 = Fall 235) Für die Tat 16 (= Fall 235) war der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO war zugrunde zu legen, da der Verkürzungsbetrag 64.900 Euro beträgt und damit den Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro überschritten ist. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften könnten, liegen nicht vor. Insoweit kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Eine strafrechtlich unverhältnismäßige Doppelbelastung durch Einkommen- und Körperschaftsteuer, der durch eine Reduktion bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen wäre und die dazu führt, dass die Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D verwiesen werden. bb) Zweiter Tatkomplex aaa) S8weg / Ausfallpauschalen Der Strafrahmen war für die Bestechungstaten bezüglich der Flüchtlingsunterkunft S8weg sowie der Zahlungen für die Gewährung der Ausfallpauschale § 335 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser sieht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB lagen vor, während die Voraussetzungen weiterer Regelbeispiele nicht erfüllt waren. Das Merkmal des „großen Ausmaßes“ ist erfüllt. Der auf Ebene des gesondert verfolgten D5 erlangte monetäre Vorteil lag bei 83.000 Euro (S8weg ) bzw. 67.500 Euro (Ausfallpauschale). Ferner stellte sich die Tat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwer Fall im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Es sind keine hinreichenden Gesichtspunkte zu erkennen, welche eine Entkräftung des Strafrahmens des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnten. Insbesondere liegen keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten Strafmilderungsgründe vor. Es gelten die oben dargelegten Grundsätze. Insoweit hat die Kammer die teilweise bereits angesprochenen Strafschärfungs- und -milderungsgründe soweit sie auf die Bestechungstaten bezogen waren erneut und umfassend abgewogen. Dies betrifft als strafmildernde Umstände zunächst die bisherige Unbestraftheit, die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer und die Existenzvernichtung aufgrund ganz erheblicher Einziehungsforderungen. Strafmildernd war zudem sein im Hinblick auf die D4 umfassendes, wenn auch leicht verspätetes Geständnis zu berücksichtigen. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass der gesondert verfolgte D5 die maßgebliche Triebkraft für das von ihm entworfene System entfaltete, in das der Angeklagte L erst nachträglich eingestiegen ist. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L lediglich im Hintergrund und nicht operativ tätig war, wobei allerdings gleichzeitig im Blick zu behalten war, dass er bei den Planungen stets beteiligt war. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten die Tatbegehung durch die Stadt G1 sehr leicht gemacht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D verwiesen werden. Strafschärfend war indessen zu berücksichtigen, dass sich auch diese Bestechungstaten als Teil einer Tatserie zu Lasten der Stadt G1 darstellt. Umgekehrt hat die Kammer insoweit die abnehmende Hemmschwelle in Rechnung gestellt. Darüber hinaus war im Hinblick auf die Ausfallpauschale der erhebliche Schaden zu Lasten der Stadt G1 sowie das manipulative Vorgehen durch die Schaffung einer scheinbar rechtmäßigen Papierlage für die Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. Insgesamt wogen danach die strafmildernden Umstände nicht so schwer, dass der Strafrahmen der Regelbeispiele unangemessen erscheinen würde. bbb) G5 -Schule / X7 Der Strafrahmen war den Bestechungstaten bezüglich der G5 -Schule und der Unterkunft X7 § 334 Abs. 1 S. 1 zu entnehmen, sodass für diese Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren beträgt. Insoweit lag weder ein Fall des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch ein Fall des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, noch kam ein unbenannter Fall in Betracht. Umgekehrt lag auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB vor, sodass auch dieser Strafrahmen nicht maßgeblich war. Angesichts der Höhe der Bestechungszahlungen, der Dauer des Gesamtgeschehens und des insoweit zum Ausdruck gekommenen Unrechts konnte – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es den Angeklagten sehr leicht gemacht wurde – kein Fall Ausnahmestrafrahmens erkannt werden. cc) Beihilfe zur Untreue Insoweit war der Strafrahmen des §§ 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (sechs Monate Freiheitsstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) im Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D verwiesen werden. Gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB war allerdings der gemilderte Strafrahmen maßgeblich und beträgt Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten. b) Die konkreten Einzelstrafen Unter erneuter umfassender Abwägung und Würdigung der bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen und für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungserwägungen erachtet die Kammer innerhalb der dargestellten Strafrahmen die nachfolgend dargelegten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für die Steuerstraftaten in den Fällen 220 bis 224, 227 bis 228 und 231 bis 232 hat die Kammer § 47 StGB bedacht. Die Kammer hält auch in diesen Fällen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich. Auch bezüglich des Angeklagten L lag eine langjährige Tatserie vor, bei denen ein deutlich höherer Gesamtschaden entstanden ist, als in den Einzeltaten zum Ausdruck kommt. Innerhalb dieser Tatserie hat die Kammer auch für gewichtigere Taten Freiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr für angemessen gehalten. Die Berücksichtigung des in dem Gesamtschaden und der Serie zum Ausdruck kommenden Unrechts machte die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Die vorweggeschickt, war auf folgende Einzelstrafen zu erkennen: Tat Fall Einzelstrafe 1. Tatkomplex C Sicherheitsdienste GmbH Umsatzsteuer 1 (216) USt 2013 8 Monate 2 (217) USt 2014 8 Monate 3 (218) USt 2015 8 Monate 4 (219) USt 2016 1 Jahr 5 (220) USt 01/2017 1 Monat 6 (221) USt 02/2017 1 Monat 7 222 USt 03/2017 1 Monat 8 (223) USt 04/2017 1 Monat 9 (224) USt 05/2017 1 Monat 10 (227) USt 08/2017 1 Monat 11 (228) USt 09/2017 1 Monat Gewerbesteuer 12 (231) GewSt 2016 4 Monate Körperschaftsteuer 13 (232) KSt 2016 4 Monate D4 14 (233) USt 10 Monate 15 (234) GewSt 10 Monate ESt-L 16 (235) ESt mit Soli 1 Jahr 2. Tatkomplex 17 (236) Notunterkunft S13 2 Jahre 7 Monat 18 (236) G5 -Schule 10 Mo 19 (236) Manipulation der Verträge Notunterkunft D4 und C (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 und 3) 2 Jahre 20 (236) Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall durch Manipulation der Verträge und Einreichen der Rechnungen 1 Jahr 6 Mo 21 (236) X7 7 Monate 3. Einzelstrafen H a) Strafrahmen Die folgende Darstellung folgt der Gliederung der Feststellungen, sodass zunächst der Strafrahmen für die Beihilfestrafbarkeit erörtert wird. aa) Beihilfestrafbarkeit aaa) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH aaaa) Veranlagungszeitraum 2013 bis 2015 (1.) Strafrahmen Insoweit war der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da hinsichtlich der Haupttat das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO erfüllt ist und das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt. Insoweit hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten war die bereits im Ermittlungsverfahren sowie später auch in der Hauptverhandlung gezeigte Kooperationsbereitschaft zu werten. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er wesentliche Grundzüge des „Systems H “ benannt. Dies betraf insbesondere das Schreiben nicht leistungsunterlegter Rechnungen. Benannt wurde in seiner Existenz aber auch der C -€ und der D -€. Diese Einlassung hat er in der Hauptverhandlung sodann bestätigt und vertieft. Ferner hat er von sich aus in laufender Hauptverhandlung den für die Aufklärung sehr bedeutsamen Chat zwischen ihm und dem Angeklagten D der Kammer und zahlreiche Emails zwischen ihm und Mitarbeiter(innen) der C -Gesellschaften zur Verfügung gestellt. Auch war er der erste Angeklagte, der umfangsreiche Details zu dem C -€ und dem D -€ geschildert hat. Sein Geständnis war ferner von einem erkennbaren Aufklärungswillen sowie erkennbarer Reue getragen. Zudem war zu berücksichtigen, dass seine Trennung von seinen Eltern, deren Pflege er übernommen hat, mit besonderen Belastungen verbunden ist, was zu einer besonderen Haftempfindlichkeit führt. Zu Lasten des Angeklagten waren allerdings seine – teils einschlägigen – erheblichen Vorstrafen zu werten. Soweit diese teilweise schon lange zurückliegen, ist bei einer Gesamtbetrachtung dennoch eine langjährige strafrechtliche Vorbelastung bereits seit dem früheren Erwachsenenalter zu erkennen. Dabei hat sich der Angeklagte in den seinen Taten folgenden gerichtlichen Verhandlungen immer wieder reuig und geständig gezeigt, ohne dass er hieraus hinreichende Konsequenzen gezogen hätte. Zudem betreffen gerade die jüngeren Taten des Angeklagten H den hier einschlägigen Bereich, was besonders schwer wiegt. So wurde er durch das Amtsgericht Köln am 17. Januar 2012 (583 Cs 266/11 113 Js 512/11) wegen Steuerhinterziehung verwarnt. Dies ließ er sich aber nicht Warnung sein und am 15. November 2016 erging ein Strafbefehl des Amtsgericht Köln (113 Js 1394/16 583 Cs 424/16) wegen Steuerhinterziehung gegen ihn. Zu Lasten des Angeklagten H war zudem die erhebliche Bedeutung seines Tatbeitrages zu berücksichtigen. Mit dem Schreiben der Rechnungen hat er die entscheidende formale Voraussetzung geschaffen, damit überhaupt ein Vorsteuerabzug erfolgen konnte. Ferner war das verschleiernde Vorgehen über mehrere Gesellschaften zu berücksichtigen. In der Tatsache, dass stets neue Gesellschaften gegründet wurden, wenn die alten Gesellschaften wegen Steuerschulden „an die Wand gefahren waren“, zeigt sich eine besondere kriminelle Energie, weil dem Angeklagten gerade durch das Auftreten der Finanzbehörden ganz deutlich vor Augen geführt wurde, dass er sich steuerunehrlich verhält. Hieraus hat er nicht die – einzig naheliegende – Konsequenz gezogen, sein Verhalten zu ändern, sondern schlicht „weitergemacht“ und lediglich Verschleierungsbemühungen durch Gründung anderer Gesellschaften unternommen. Die im Rahmen der Vorgehensweise über die N , D2 und D3 begangenen Taten erweisen sich insoweit zudem als langjährige (in den Jahren 2013 bis 2017 begangene) Serienstraftaten. Insoweit kommt ein besonderes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 –, juris, Rn. 19; zur insoweit von der Kammer berücksichtigten abnehmenden Hemmschwelle vgl. S. 312). (2.) Strafrahmenverschiebung (a) § 46b StGB Die Aufklärungshilfe des Angeklagten H ermöglichte nicht, eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorzunehmen. Nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte,. (aa) Voraussetzungen und Ermessenentscheidung Von der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist auszugehen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des weiteren Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Für diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gilt der Zweifelssatz nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16 –, juris, Rn. 10; LG Bamberg, Beschluss vom 10. April 2019 – 26 Ks 1107 Js 1116/17 –, juris, Rn. 187 f. mwN.). Von einem wesentlichen Aufklärungsbeitrag kann allerdings nicht (mehr) ausgegangen werden, wo „bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor[liegen], deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhing.“ (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16 –, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 07. Juni 2016 – 5 StR 215/16 –, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – 2 StR 409/17 –, juris, Rn. 11). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gericht eine Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung zu treffen. Dabei hat es eine umfassende Gesamtabwägung zu treffen, ob eine Strafmilderung geboten ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11, 20). Es sind insbesondere – aber nicht ausschließlich – die in § 46b Abs. 2 StGB genannten Kriterien maßgeblich. (bb) Nichtvorliegen der Voraussetzungen Ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag des Angeklagten H liegt nach den genannten Maßstäben nicht vor. Vielmehr ist das genannte Ausschlusskriterium des Bundesgerichtshofs hier erfüllt. Den Ermittlungsbehörden lag insbesondere bereits lange vor den Vernehmungen des Angeklagten H der „Stick“ vor, der sich als „Gedächtnis“ sämtlicher Gesellschaften (N / D2 / D3 ) und aller Vorgänge in diesen Gesellschaftern erwies. Mittels dieses Sticks war eine sichere Aufklärung der Straftaten in ihrem wesentlichen Umfang unabhängig weiterer Beweismittel möglich. Auch die Kammer hat sich für ihre Feststellungen und für ihrer Beweiswürdigung immer wieder auf den Inhalt dieses Sticks gestützt. Auf dem Stick sind die Stundenlisten und Rechnungen der N , D2 und D3 und damit sämtliche Angaben enthalten, um – bis auf den C -€ und den D -€ – alle nicht leistungsunterlegten Positionen der N / D2 / D3 beweissicher aufzuklären, ohne dass es noch weiterer Mithilfe von H bedurft hätte. Mittels dieser Angaben hat der Beamte C6 einen umfassenden Vermerk vom 10. Juli 2018 über das „System H “ erstellt und zahlreiche der in der Hauptverhandlung später auch festgestellten nichtleistungsunterlegten Positionen herausgearbeitet. Die Durchsuchungen vom 28. Februar 2018 und der Vermerk lagen zeitlich lange vor den erstmals am 27. August 2018 erfolgten Einlassung des Angeklagten H . Soweit hierzu unterstützend Stundenlisten der C herangezogen werden konnten, wurden diese bei den Durchsuchungsmaßnahmen ebenfalls sämtlich aufgefunden und waren auch Gegenstand des genannten Vermerks. Mit den vorgenannten Inhalten war es möglich, den Rechnungen der N / D2 / D3 die geleisteten Stunden der N / D2 / D3 gegenüber zu stellen. Zudem konnten die bei der C als geleistet erfassten Stunden den Rechnungen gegenübergestellt werden. Damit war eine doppelte Absicherung der Aufklärung nicht leistungsunterlegter Positionen möglich, ohne dass es noch einer Bestätigung oder Erläuterung durch den Angeklagten H bedurft hätte. Zudem waren sämtliche Zahlungen zwischen den H -Gesellschaften und den C -Gesellschaften durch Kontenblätter der verschiedenen Banken vor der Aussage des Angeklagten H bereits nachgewiesen. Auch insoweit bedurfte es nicht der Bestätigung des Angeklagten H , um diesen Beweismitteln Überzeugungskraft zu verschaffen. Für eine wesentliche Aufklärungshilfe verblieb lediglich der C -€ und der D -€, die sich mittels der Angaben auf dem Stick nicht in vergleichbarere Weise nachweisen ließen. Der C -€ ließ sich allerdings ebenfalls aus bei den Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen Dokumenten (Notizzettel, Rechnung Emre) dem Grunde nach nachweisen. Einzig der D -€ war zum Zeitpunkt der Aussagen von H vor den Ermittlungsbehorden unbekannt. Insoweit hat der Angeklagte H allerdings erst in der Hauptverhandlung und damit nach der in § 46b Abs. 3 StGB vorgesehenen Präklusion detaillierte Angaben gemacht. (cc) Keine Strafrahmenverschiebung geboten Selbst wenn man insoweit von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b StGB ausgehen würde, fällt die zu treffende Ermessenentscheidung über eine Strafrahmenverschiebung zuungunsten des Angeklagten H aus. Unter Berücksichtigung aller nachfolgend genannten Umstände war den Aufklärungsbeiträgen des Angeklagten H als allgemeiner Strafzumessungsgrund hinreichend Rechnung getragen ohne dass eine – neben der Strafmilderung des §§ 27 Abs. 2, 49 StGB tretende – weitere Strafrahmenverschiebung vor dem Hintergrund der in § 46 Abs. 2 StGB genannten Kriterien angemessen wäre. Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem D -€ um keinen – wie der nur geringfügige Unterschied in dem Strafmaß für die Angeklagten L und D zeigt – für den Tatvorwurf und die Strafzumessung zentralen Umstand handelte. Insbesondere wurde die Erfüllung des Regelbeispiels der auf eine Umsatzsteuerhinterziehung gerichteten Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO), nicht aufgrund der Angaben zum D -€ aufgeklärt. Die Offenlegung des D -€ führt auch nicht zu der Erfüllung des weiteren Regelbeispiels des „großen Ausmaßes“, weil dieses bereits aufgrund der Höhe der nicht leistungsunterlegten Positionen ohnehin erfüllt war. Insoweit bezog sich der berücksichtigungsfähige Aufklärungsbeitrag letztlich auf eine Tatmodalität, nämlich die Frage, an wen die Kick-back-Zahlungen gingen, während von der Tat als solcher die Strafverfolgungsbehörden auch ohne den Beitrag des Angeklagten H sichere Kenntnis – insbesondere auch im Hinblick der für die Erfüllung der Regelbeispiele maßgeblichen Tatsachen – hatten. Ferner war von der Kammer als ein in § 46 Abs. 2 Nr. 1 StGB unbenannter und gegen eine Strafmilderung sprechender Umstand zu würdigen, dass der Angeklagte H vorrangig eigene Interessen verfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. 5. 2010 - 5 StR 182/10 – juris, Rn. 10). Insoweit war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte H auch in dem hier zu entscheidenden Fall von einem in zahlreichen weiteren Verfahren praktizierten Verhaltensmuster Gebrauch gemacht hat, nämlich nach vorsätzlich begangenen Straftaten ein Geständnis abzulegen, um in den Genuss einer Strafmilderung zu kommen. Konsequenzen aus seinem Verhalten im Sinne einer Verhaltensänderung hat er, wie sogar einschlägige Vorstrafen zeigen, indessen bislang nicht gezogen. Darüber hinaus bezieht sich seine Aussage nicht auf derart schwere Taten bzw. derart bedeutsame Rechtsgüter, dass bereits dieser Aspekt es als zwingend erscheinen lassen würde, die Strafrahmenverschiebung des § 46b StGB zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Insbesondere führt auch die nach § 46b Abs. 2 Nr. 2 durchzuführende Verhältnismäßigkeitsbetrachtung nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sie die Anforderungen an den Aufklärungsbeitrag aufgrund der relativen Schwere der Tat, auf die sich der Aufklärungsbeitrag bezog, deutlich reduzieren würde. Die Straftaten, auf die sich der Aufklärungsbeitrag des Angeklagten bezog (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 AO) und die dem Angeklagten angelastete, für § 46b StGB relevante Beihilfe zur Umsatzsteuerverkürzung, halten sich im Unwerturteil – auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrund des §§ 27 Abs. 2, 49 StGB –die Waage. Dabei war auch die Schwere des Tatbeitrages des Angeklagten H zu berücksichtigen, der die Taten erst möglich machte und hierzu fortlaufend und in Kenntnis steuerlicher und strafrechtlicher Verfolgung neue Gesellschaften gründete. (b) § 27 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO war allerdings gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und sechs Monate Freiheitsstrafe auszugehen war. (c) § 28 Abs. 1 StGB Dieser Strafrahmen war nicht gemäß § 28 Abs. 1 StGB weiter zu mildern. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2019 (Az. 1 StR 92/19 –, juris, Rn. 3) unter Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass „die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht [..] ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB“ ist. Diese Entscheidung war aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie sich lediglich auf § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, nicht aber auf den hier einschlägigen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 575/15, juris, Rn. 35) bezieht. (2.) Veranlagungszeitraum 2016 Insoweit gelten die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2013 entsprechend. Ergänzend war allerdings zu berücksichtigen, dass insoweit auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO erfüllt ist und auch das Gewicht der Beihilfehandlung selbst auch insoweit die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt. Auch insoweit war daher nach der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. (3.) Veranlagungszeitraum 2017(Az. Januar 2017 / Februar 2017 / März 2017 / April 2017) Insoweit war der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da hinsichtlich der Haupttat das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO nicht erfüllt ist und das Gewicht der Beihilfehandlung selbst bei der durchzuführenden Gesamtabwägung die Annahme eines besonders schweren Falles angesichts der Geringwertigkeit des Steuerschadens nicht rechtfertigt. Aufgrund der Strafmilderung gemäß §§ 27, 49 StGB umfasst der Strafrahmen eine Geldstrafe bis zu Freiheitstrafe von 3 Jahren und neun Monaten. bbb) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der D4 für den Veranlagungszeitraum 2016 Insoweit gelten die zum Veranlagungszeitraum 2013 erfolgten Ausführungen entsprechend. Das Gewicht der Beihilfehandlung selbst rechtfertigt auch insoweit die Annahme eines besonders schweren Falles. bb) § 266a Abs. 1 und 2 StGB Es war der Strafrahmen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB zugrunde zu legen. Dieser Rahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonderes schwerer Fall im Sinne des § 266a Abs. 4 S. 2 StGB lag nicht vor. Keine der, jede für sich zu betrachtenden, Taten erreicht den Schwellenwert des § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB i.H.v. 50.000 Euro (vgl. zu diesem Wert Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 266a Rn. 110). Ferner hat der Angeklagte keine nachgemachten oder verfälschten Belege verwendet oder vorgehalten. Insoweit sind auch die Voraussetzungen des § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 und 4 StGB nicht erfüllt. b) Die konkreten Einzelstrafen Unter erneuter umfassender Abwägung und Würdigung der bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen und für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungserwägungen erachtet die Kammer innerhalb der dargestellten Strafrahmen die in der nachfolgenden Übersicht dargelegten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen. Sowohl für die Taten gemäß § 266a StGB, die zu einem Schaden von weniger als 1.000 Euro und weniger als 5000 Euro führten, als auch für die Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in den Fällen 438 bis 440 und 442 bis 445 hat die Kammer § 47 StGB bedacht. Die Kammer hält auch in diesen Fällen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich. Auch bezüglich des Angeklagten H lagen sowohl im Hinblick auf Taten nach § 266a StGB als auch die Beihilfetaten zur Umsatzsteuerhinterziehung langjährige Tatserien vor, bei denen ein deutlich höherer Gesamtschaden entstanden ist, als in den Einzeltaten zum Ausdruck kommt. Innerhalb dieser Tatserien hat die Kammer bezüglich der gewichtigeren Taten zudem die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen gehalten (Taten bezüglich § 266a mit einem Schaden von mehr als 5.000 Euro sowie den Fall 441 und die Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der D4 (Fall 446)). Dies vorweggeschickt war auf folgende Einzelstrafen zu erkennen. Tat Fall Einzelstrafe Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung 438-446 438 439 440 441 442 443 444 445 446 Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung: zu (216) C Vz. 2013 Zu (217) C Vz. 2014 Zu (218) C Vz. 2015 Zu (219) C Vz. 2016 Zu (220) C Az. Jan. 2017 Zu (221) C Az. Febr. 2017 Zu (222) C Az. März 2017 Zu (223) C Az. April 2017 Zu (233) Chili Vz. 2016 3 Mo 3 Mo 3 Mo 6 Mo 1 Mo 1 Mo 1 Mo 1 Mo 6 Mo § 266a 1-95 § 266a StGB: N : Juni 2011 bis Januar 2014 Bis 1000,00 €: 43 Fälle 1 Mo 1000,01 – 5000 €: 45 Fälle 3 Mo Über 5000 €: 7 Fälle 6 Mo 108 -308 § 266a StGB: D2 : Februar 2014 – April 2016 Bis 1.000,00 €: 99 Fälle 1 Mo 1000,01 – 5000,00 €: 59 Fälle 3 Mo Über 5.000,00 Euro: 43 Fälle 6 Mo 351-426 § 266a StGB: D3 : Mai 2016 – April 2017 Bis 1000,00 €: 16 Fälle 1 Mo 1000,01 – 5000,00 €: 45 Fälle 3 Mo Über 5.000,00 €: 15 Fälle 6 Mo II. Gesamtstrafen Aus den jeweiligen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, welche die Summe der von ihm verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 1 und 2 StGB). Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens hat die Kammer bei der Bestimmung der Gesamtstrafe die bereits im Zuge der konkreten Strafzumessung gegeneinander abgewogenen strafmildernden und strafschärfenden Gerichtspunkte erneut umfassend gewürdigt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die vielfach wiederholten steuerlichen und – für den Angeklagten H – sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen Ausdruck einer herabgesenkten Hemmschwelle der Angeklagten waren. Dieser Aspekt hat sich insbesondere im Verlauf der Hauptverhandlung insoweit manifestiert, als sich gezeigt hat, dass die Angeklagten über die Vielzahl von ihnen geschriebenen Rechnungen den Überblick verloren hatten und über die Höhe der bemakelten Umsätze und der hierdurch verkürzten Steuern bzw. auf Ebene des Angeklagten H der nach § 266a StGB vorenthaltenen Beiträge erstaunt wirkten. Für die Angeklagten L und D hat die Kammer für den 2. Tatkomplex erneut berücksichtigt, wie einfach die Tatbegehung gemacht wurde. Im Hinblick auf den Angeklagten H war ferner zudem auf Ebene der Gesamtstrafenbildung (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 StR 279/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251; Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82) ein Härteausgleich durchzuführen. Eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 15. November 2016, der am 1. Dezember 2016 rechtskräftig wurde, wurde – im Hinblick auf die vor dem 15. November 2016 begangenen Taten – aufgrund der Bezahlung der Geldstrafe am 25. Januar 2017 unmöglich. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, ein ausgleichsfähiger Nachteil liege nicht vor, weil die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe diese erhöht hätte, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, und eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe das schwerere Strafübel sei (so noch BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2013 – 1 StR 387/13 –, juris, Rn. 15). Aus der jüngsten Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass aufgrund des durch die (volle) Anrechnung aus § 51 StGB entstehenden Anrechnungsüberhangs von einem solchen Nachteil auszugehen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2312/17 -, juris; zustimmend: OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 Ss 114/18 –, juris, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 Rv 7 Ss 187/19 –, juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 Rv 7 Ss 74/19 –, juris, Rn. 7). Insbesondere wäre ein gesondertes Bestehenlassen der Geldstrafe nicht veranlasst gewesen. Nach umfassender Abwägung und Würdigung all dieser Gesichtspunkte hat die Kammer die jeweils höchste verwirkte Einzelstrafe maßvoll erhöht und gegenüber dem Angeklagten L auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten dem Angeklagten D auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten und dem Angeklagten H auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. F. Einziehungsentscheidung Gemäß §§ 73, 73c StGB war gegen die Angeklagten jeweils die Einziehung von Wertersatz im tenorierten Umfang anzuordnen. Die Einziehung der erlangten Beträge ist nicht möglich, da die Angeklagten die vereinnahmten Gelder verbraucht haben. Wohin bzw. in welche Gegenstände die Gelder im Einzelnen geflossen sind, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Bezifferung des Einziehungsbetrages ist die Kammer jeweils von den folgenden Erwägungen ausgegangen. I. Angeklagter D 1. Erlangtes auf Ebene der D4 a) Gegenstand der Einziehung Im Hinblick auf die geschilderten Bestechungstaten im Zusammenhang mit der D4 erstreckt sich die Einziehung auf das durch die Bestechungstaten Erlangte i.H.v. 1.003.254,97 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Zuflüssen aus den durch Bestechungshandlungen erlangten Aufträgen (2.005.752,09 Euro) abzüglich der Aufwendungen im Rahmen dieser Aufträge i.H.v. 1.003.254,97 Euro (§ 73d Abs. 1 S. 1 StGB). Zudem erstreckt sich die Einziehung auf die ersparten Aufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuerpflicht (57.960,00 Euro) sowie des unrechtmäßig erlangten Vorsteuerabzuges (65.682,26 Euro). b) Keine Abschirmung durch die D4 Die Einziehung konnte dabei auch in das Vermögen des Angeklagten D erfolgen. Insbesondere war dieses nicht durch die D4 vor einem Zugriff abgeschirmt. aa) Grundsätze Tritt ein Vermögensvorteil aufgrund der Tat eines als deren Organ handelnden Täters bei einer Gesellschaft ein, so kann ein Vermögensvorteil auf Ebene des Täters nicht vermutet werden, sondern es bedarf „einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände“ (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 2 BvR 1378/04 –, juris, Rn. 22). Solche Umstände können etwa darin liegen, dass „der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird“ (aaO., Rn. 22; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 1 StR 75/19 –, juris Rn. 14 mwN.). Aus der Wendung „etwa“ folgt, dass es sich nicht um eine enumerative Aufzählung handelt. Erforderlich sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft nicht gegeben ist. Dann hat nämlich der von der Einziehung Betroffene etwas aus einer rechtswidrigen Tat erlangt und es geschieht ihm offenkundig kein Unrecht, wenn ihm dies „weggenommen“ wird. Maßgeblich ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 2 BvR 1378/04 –, juris, Rn. 21, vgl. auch BT-Drucksache 18/9525, S. 62), so dass es darauf ankommen muss, ob die Vermögenssphären wirtschaftlich getrennt waren (so die Herleitung auch bei BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17 –, juris, Rn. 15). Letztlich geht es also um eine zutreffende wirtschaftliche Abgrenzung von Vermögenssphären. Wenn die von der Einziehung betroffenen Gegenstände dem Vermögen der Gesellschafter bei einer wertenden Betrachtung (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17 –, juris, Rn. 15) wirtschaftlich zuzuordnen sind, kann bei diesen eingezogen werden. Sind sie danach hingegen dem Vermögen der Gesellschaft zuzuordnen, ist bei dieser einzuziehen. bb) D4 als formaler Mantel Bei der D4 handelte es sich um ein rein zu formalen Zwecken gegründetes, lediglich ein Jahr als Mantel tätiges, Konstrukt. Bereits die Tätigkeit der formalen Vorgängerin der D4 , die I6 Catering sollte verdecken, dass der gesondert verfolgte I1 selbst tätig war, so dass seine Frau L7 vorgeschoben wurde. Den Auftrag sah I1 als allein an sich gekoppelt an und verfügte bei der Übertragung an die D4 nach Belieben über diesen. Eine wirtschaftliche Gegenwehr – die zu erwarten gewesen wäre – erfolgte durch die I6 Catering und deren vorgebliche Betreiberin, Frau L7 , beim Übergang des sehr lukrativen Auftrages auf die neu gegründete D4 nicht. Ausgleichszahlungen erfolgten ebenfalls nicht. Diese Verschleierung wurde hinsichtlich der D4 weiterbetrieben. Die Gesellschafterstruktur wurde weiterhin nicht nach außen kommuniziert. Vielmehr wurde gegenüber der Stadt G1 die Situation im Hinblick auf die zum 1. Januar 2016 gegründete D4 dargestellt, als handele es sich bei dieser um die Rechtsnachfolgerin der I6 Catering bei gleicher Inhaberschaft. In der E-Mail vom 5. Januar 2016 ist ausdrücklich von einer bloßen „Umfirmierung“ die Rede. Die Kreditorenliste der Stadt G1 ist dementsprechend auch mit „D4 Cateringvent Serv. ehem. I6 Catering Service UG“ überschrieben. Eine vergleichbare Vorgehensweise wurde durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (Az. 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12) als Indiz für eine Nutzung eines formalen Gesellschaftsmantels gesehen. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass ein Unternehmen, das nur deshalb gegründet wurde, weil nach außen ein zur eigenen Person unterschiedliches Rechtssubjekt benötigt wird, als Mantelgesellschaft qualifizieren kann: Die entsprechende Praxis, mittels einer zum Schein gegründeten Gesellschaft zu agieren, fügt sich im Übrigen nahtlos in die Generierung der für die Bestechung der Mitarbeiter der Stadt notwendigen Finanzmittel mittels Scheinrechnungen ein. Die Nichteinhaltung des Gesellschaftsvertrages in seinen wesentlichen Punkten ist ein weiteres Indiz für eine bloß formal betriebene Gesellschaft. Dies beginnt mit der auf der Kontoverdichtung nicht nachweisbaren Zahlung der für sämtliche Gesellschafter vorgeschriebenen Einlage i.H.v. jeweils 2.000 Euro (§ 5 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages waren alle Gesellschafter zudem verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft laut Anteilsverteilung zur Verfügung zu stellen. Auch dies wurde durch die Angeklagten L und D sowie den gesondert verfolgten I1 zu keinem Zeitpunkt so durchgeführt oder gelebt. Insbesondere der Angeklagte L war in die operativen Tätigkeiten nicht eingebunden. Hierzu passt, dass die D4 keine eigenen Geschäftsräume unterhalten oder angemietet hatte und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. Zudem wurden von den Gesellschaftern als maßgeblich erachtete Geschäftsführungsprinzipien nicht eingehalten. Obwohl in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ein Gesellschafterbeschluss für Geschäfte, die einen Wert von 1.000 Euro überschreiten vorgesehen ist, konnte sich keiner der Gesellschafter an mehrfache, diese Grenze weit übersteigende Kassengeschäfte erinnern (vgl. näher unten). Es ist widersprüchlich, die Anerkennung einer Gesellschaft zu fordern, deren Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter selbst nicht durchgeführt haben. Die D4 war auch nicht auf eine nachhaltige Tätigkeit angelegt. Die D4 verfügte, wie bereits dargelegt, über keine wesentliche eigene Geschäftsausstattung oder Personal. Solche Investitionen waren auch nicht geplant, was dadurch unterlegt wird, dass gesellschaftsvertraglich die Bildung gemeinschaftlicher Rücklagen gerade untersagt wurde (§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Dem entspricht, dass die Gesellschaft auch nur ein Jahr bestand und der Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2016 bereits eingestellt wurde. Um neue oder andere, nichtinkriminierte Aufträge wurde sich zu keinem Zeitpunkt bemüht. cc) Fehlende Trennung von Vermögenssphären Jedenfalls wurden die Vermögenssphären der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter nicht hinreichend getrennt. Dass eine solche Trennung nicht beabsichtigt war und auch nicht gelebt wurde, hat der Zeuge I1 bestätigt. Er hat bestätigt, dass man unternehmensfremde Gegenstände auf Kosten der D4 eingekauft habe, „wenn man sich mal etwas habe gönnen wollen“. Auf die weitere Frage, ob zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen überhaupt unterschieden wurde, antwortete er mit einem klaren „Nein“. Die fehlende Trennung der Vermögenssphären ergibt sich zudem aus weiteren Erwägungen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2019 (Az. 1 StR 75/19, juris, Rn. 15) insoweit für entscheidend erachtet, ob das Gesellschaftsvermögen „geachtet“ wird. Dies sei nicht der Fall, wenn Aushöhlungsmaßnahmen getroffen werden (aaO.) oder mit den als Betriebsmitteln in Betracht kommenden Gegenständen „nach Belieben“ verfahren wurde (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 –, juris, Rn. 12). So liegt es hier. Die Verwendung der auf dem Geschäftskonto der D4 durch Dritte – im Wesentlichen die Stadt G1 – eingezahlten Mittel folgte keinen vorab gesellschaftsvertraglich festgelegten Regeln, sondern allein dem Belieben der Gesellschafter. Ausweislich der §§ 9 und 10 sollten die Gesellschafter eine monatlich festgelegte Vergütung erhalten und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Abzug der Tätigkeitsvergütung entsprechend ihrer Kapitalanteilen gemäß § 4 des Vertrages (50 – 25 – 25) beteiligt werden. Tatsächlich erfolgten Entnahmen allein im Hinblick auf das Vorhandensein von Mitteln und stand – wie zahlreiche Einzelentnahmen zeigen – im Belieben der Gesellschafter. Ein weiteres Beispiel für eine willkürlich bestimmte Verwendung der auf dem Geschäftskonto der D4 eingezahlten Mittel, zeigt sich in der – vorsätzlichen – Zahlung auf Scheinrechnungen des Mitangeklagten H zur Generierung der Bestechungsmittel für die gesondert verfolgten D5 und B6 . Dabei floss der Rechnungsbetrag abzüglich eines bestimmten Betrages für den Rechnungsschreiber H an Angeklagten D zurück, der diese an I1 zur Weiterleitung an D5 weitergab. Ebenfalls willkürlich und ohne die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Legitimationsgrundlage (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) erfolgten jedenfalls auch die oben dargestellten großvolumigen Kassengeschäfte i.H.v. 43.000 Euro. Weder die Angeklagten L und D noch der gesondert verfolgte I1 konnten sich in der Hauptverhandlung überhaupt an diese Zahlungen erinnern und damit auch nicht an darauf bezogene Gesellschafterbeschlüsse oder den Zweck dieser Geschäfte. Ein vergleichbares Ergebnis ergibt sich aus der Vielzahl – zwar steuerstrafrechtlich irrelevanter aber nichtdestotrotz erfolgter – privater Anschaffungen über das Firmenkonto. Dies geschah immer dann, wenn man, wie der gesondert verfolgte I1 sich eingelassen hat, „sich mal was gönnen“ wollte. Dies betrifft etwa zwei Jura-Kaffeeautomaten (insgesamt 4.098 Euro), eine Rechnung des Grill-Shops T15 über 1.800 Euro, eine weitere Rechnung des Grill-Shop T15 über zwei Weber-Gasgrillgeräte (6.400 Euro), eine Rechnung für fünf Personen „Grillseminar Steak“ (545 Euro, Grillshop T15 ), eine weitere Rechnung für 8 Personen über ein „Grillseminar Burger“, Kassenquittungen betreffend etwa Grillausrüstung (605,82 Euro). Gegen die Anerkennung einer eigenen Vermögenssphäre der Gesellschaft spricht im konkreten Fall auch, dass die Bildung einer Rücklage nicht vorgesehen war (§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Es entsprach damit dem Willen der Gesellschafter, dass auf das Konto der D4 fließende Mittel entweder für die Zahlung an Dritte oder zur Weiterleitung an die Gesellschafter vorgesehen sein sollten. Dies ist auch erfolgt. Der Kontostand – trotz eines Umsatzes von deutlich über 2 Millionen Euro – lag zum letzten nach Einstellung der Gesellschaft der Kammer ersichtlichen Kontostand zum 2. März 2017 bei ca. 4.000 Euro. Die restlichen Mittel wurden – soweit keine Forderungen Dritter bezahlt wurden – sämtlich von den Gesellschaftern entnommen. Da zudem wesentliche Sachmittel nach dem betrieblichen Konzept der Beschwerdeführer und des gesondert verfolgten I1 , die das Catering ausschließlich über Drittunternehmen abwickelten, nicht benötigt wurden, ist nicht ersichtlich, welches gesellschaftliche Vermögen dann gebildet werden sollte. Demzufolge wurde solches Vermögen, wie dargelegt, auch tatsächlich nicht gebildet. Jedes einzelne der oben näher beschriebenen Indizien ist damit erfüllt und reicht aus, um der D4 eine, von den Gesellschaftern getrennte, Vermögenssphäre abzusprechen. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung gilt dies erst recht. Wird das durch den Bundesgerichtshof angesprochene wertende Element berücksichtigt, kann nicht außer Betracht bleiben, dass eine abweichende Handhabung Profit und Einziehung wirtschaftlich auftrennen und die Einziehung wirtschaftlich leerlaufen würde. Die Gründung einer GbR ist formlos und ohne ausdrücklichen Vertragsschluss möglich. Sie setzt nicht einmal rechtliche Kenntnis der Gesellschafter voraus, eine Gesellschaft zu gründen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Dezember 1984 -, NJW 1985, 811 (Reisekasse eines Kegelclubs)). Werden – wie regelmäßig – gewerbliche Ziele verfolgt, liegt allerdings eine OHG vor (§ 105 Abs. 1 HGB; zutreffend etwa bei BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17 –, juris, Rn. 25 a.E.). Würde es – angesichts des Unmittelbarkeitskriteriums (BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17 –, juris, Rn. 12, insbesondere 26) – nun ausreichen, lediglich im Rahmen gemeinsamer Zwecke zu handeln, um eine Vermögensabschirmung herbeizuführen, würden die Einziehungsvorschriften gerade dann leerlaufen, wenn aufgrund gemeinschaftlichen Vorgehens eine besonders gefährliche und effiziente Vorgehensweise gegeben ist. Ergebnis wäre, dass eine einfach zu gründende Personengesellschaft die durch die Gesellschafter praktisch „leergezogenen“ wurde mit – wie vorliegend – ins Leere laufenden Einziehungsmaßnahmen belegt würde und die bereicherten Gesellschafter von einer Einziehung verschont blieben. Dies entspricht gerade nicht dem Sinn und Zweck der Einziehungsregeln, nämlich Einziehung und deliktischen Profit zusammenzuführen. Erst recht muss dieser Gedanke dort Platz finden, wo – wie hier – eine Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich durch Korruptionsdelikte bemakelte Aufträge im Einverständnis aller Gesellschafter durchgeführt hat und ein Gesellschaftsvermögen nicht gebildet, sondern durch alle Gesellschafter entnommen wurde. Die Gesetzesbegründung schreibt hierzu wie folgt (BT-Drucksache 18/9525, S. 1, Unterstreichung nur hier): „Ein großer Teil der Straftaten dient der Erzielung rechtswidriger Vermögensvorteile. Eine nachhaltige Kriminalitätsbekämpfung erfordert deshalb eine wirksame strafrechtliche Vermögensabschöpfung.“ Diese Auslegung ist auch mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen: Den Beschwerdeführern wird nichts genommen, was sie nicht zuvor rechtswidrig erlangt hatten. c) Gesamtschuldnerische Haftung Die Angeklagten L und D haften gesamtschuldnerisch. Zu einer „Haftung“ auf das Ganze gelangt man bereits deshalb, weil die Mittel auf das Gesellschaftskonto zuflossen. Jeder der Gesellschafter hatte eine Einzelverfügungsberechtigung über dieses Konto, sodass jeder jedenfalls eine vorübergehende Mitverfügungsgewalt über die dort eingezahlten Mittel ausübte. nach ihrem freien Belieben über die weitere Verwendung entschieden und eine jedenfalls vorübergehende Mitverfügungsgewalt damit gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05. Juni 2019 – 5 StR 670/18 –, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 05. Juni 2019 – 1 StR 208/19 –, juris, Rn. 17). 2. Erlangtes auf Ebene der Einkommensteuer Zudem erstreckt sich die Einziehung auch auf die ersparten Aufwendungen für die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17 –, juris, Rn. 18). II. Angeklagter L 1. Erlangtes auf Ebene der D4 Insoweit kann auf das bezüglich des Angeklagten D Gesagte verwiesen werden (vgl. S. 314 ff.). Insbesondere besteht auch für den Angeklagten L nach dem Dargelegten eine gesamtschuldnerische Haftung, da auch er eine Einzelverfügungsberechtigung über das Gesellschaftskonto verfügte. 2. Erlangtes auf Ebene der Einkommensteuer Zudem erstreckt sich auch für den Angeklagten L die Einziehung auf die ersparten Aufwendungen für die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17 –, juris, Rn. 18). III. Angeklagter H 1. Erlangtes durch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung Durch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat der Angeklagte H die oben festgestellten Provionen erlangt. Hierauf bezieht sich die Einziehung.. 2. Einziehung aufgrund der Taten nach § 266a a) Gegenstand der Einziehung Die Einziehung erstreckt sich ferner auf die ersparten Aufwendungen durch die unterbliebene Zahlung der geschuldeten Sozialabgaben in der festgestellten Höhe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17 –, juris, Rn. 18). b) Keine Abschirmung durch die D2 / D3 Nach den geschilderten Grundsätzen (oben S. 314) vermochten die D2 und D3 keine Abschirmung herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die dort durch die (nahezu) alleinigen Kunden, nämlich den C -Gesellschaften, eingezahlten Mittel zeitlich unmittelbar durch die Gesellschafter in bar abverfügt wurden und diese sodann nach eigenem Gutdünken über diese Mittel verfügen konnten. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Gesellschaften um klassische Mantelgesellschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 –, juris, Rn. 12), weil diese allein benötigt und gegründet wurden, um die Tätigkeit des Angeklagten H , der aufgrund der gegen ihn bereits unter seiner Firma N laufenden steuerlichen Ermittlungen keine gewerblichen Tätigkeiten im eigenen Namen mehr durchführen konnte, zu camouflieren. Hierfür spricht zudem, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen, die den Umgang mit dem Vermögen der Gesellschaft (etwa Gewinnverteilungsregelungen etc.) bestimmten, nicht existierten und entsprechende gesetzliche Regelungen nicht eingehalten wurden, sondern die Mittel im freien Belieben der Gesellschafter – nach der Barabhebung oftmals noch im Auto vor der Bank – verteilt wurden. G. Kosten Die Kosten des Verfahrens waren den Angeklagten aufzuerlegen (§ 465 StPO).