1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern diesen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rechnung für Energielieferungen erteilt wurde oder fristgemäß hätte erteilt werden müssen, ein sich aus der Rechnung ergebendes Guthaben nicht unverzüglich zu erstatten, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: Es folg eine Bilddatei. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2019 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 10.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages T a t b e s t a n d : Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zweck es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist in die Liste der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Köln. Die Beklagte beliefert Kunden mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen in ganz Deutschland, u.a. unter dem Vertriebsnamen „J GmbH“. Die Beklagte stellte mit Schlussrechnung vom 11.09.2018 (K1, Bl. 8) gegenüber ihrem Kunden CC nach Beendigung seines Stromvertrages ein Guthaben in Höhe von 309,24 € für den Belieferungszeitraum vom 1.7.2017 – 31.7.2018 fest und zahlte dieses Guthaben erst nach Abmahnung durch den Kläger vom 9.01.2019 am 5.3.2019 (Kontoauszug K3, Bl. 11 d.A.) an CC aus. Der Kläger mahnte erfolglos mit Schreiben vom 9.01.2019 ab (K4, Bl. 12ff.). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 6.02.2019 die Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück (K 5, Bl. 16). Der Kläger ist der Ansicht, die jeweils verzögerte Auszahlung verstoße gegen § 40 Abs. 4 EnWG i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere gegen § 13 Abs. 3 StromGVV. Auch hätte die Abrechnung innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Beendigung des Stromvertrages übersandt werden müssen. Der Kläger behauptet, der Zeuge C habe sich mit Mail vom 5.2.2019 erstmals an sie gewandt und beruft sich dazu auf die vorliegende Mail (K2, Bl. 9 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie wendet sich auch gegen die Annahme eines unlauteren Verhaltens dem Grunde nach. Dem Kunden sei kein Nachteil entstanden. Die Abrechnung sei innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen nach Ende der Belieferung erfolgt. Eine „unverzügliche“ Auszahlung sei gesetzlich nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 3 a UWG i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu. a) Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 3, 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als qualifizierte Einrichtung anerkannt. b) Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 3 a UWG i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu. Auch wenn die StromGVV bzw. die GasGVV auf Sonderkundenverträge nicht anzuwenden ist, liegt jedoch ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, nämlich gegen verbraucherschützende Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts vor. Bei diesen allgemeinen Regeln des deutschen bürgerlichen Rechts handelt es sich um Markverhaltungsregeln im Sinne des § 3 a UWG (vgl. allgemein zum Begriff der gesetzlichen Vorschrift Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 11.24; dazu, dass diese Regeln als Vergleichsmaßstab im Rahmen einer AGB-Kontrolle dienen können, s. BGH NJW 2009, 2051 Rn. 16; umfassend BGH NJW 2014, 2420 Rdn. 63 ff.; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. Vom 16.12.2014 – 20 U 136/14,zit. nach juris, Tz. 30). Es ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, dass etwaige Überschüsse aus Abschlagszahlungen sofort zurückzuzahlen sind. Das stellte das OLG Düsseldorf in seiner o.g. Entscheidung für Guthaben aus Abschlagsrechnungen ausdrücklich fest. Das OLG Düsseldorf führt dazu aus: „Aus der Natur von Abschlagszahlungen ergibt sich ohne Weiteres, dass ein etwaiger "Überschuss" nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist (vgl. für Vorschusszahlungen, für die nichts anderes gilt, Seiler, in Münchener Kommentar, § 669 Rn. 8). Insoweit trifft die Bemerkung in der Bundesrats-Drucksache 306/06 (S. 34) zu § 13 Abs. 3 StromGVV zu, dass es sich die Pflicht zur sofortigen Zurückzahlung eines Überschusses (wobei allenfalls noch eine Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung möglich sein soll) sich "bereits aus allgemeinen Grundsätzen" ergebe. Auf die Frage, ob und inwieweit die Regelungen der StromGVV/GasGVV Leitbildcharakter für Sonderverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 41 EnWG zukommt, kommt es danach nicht an. Auch der Bundesgerichtshof geht als selbstverständlich davon aus, dass ein etwaiger Überschuss bei Abrechnung oder Abrechnungsreife unverzüglich auszukehren ist (NJW 2012, 2647 Rn. 10; NJW 2014, 3092 Rn. 36 ff.).“ Diese Grundsätze lassen sich auf Guthaben übertragen, die sich aus der Schlussrechnung ergeben: Gegenüber CC erteilte die Beklagte die Schlussabrechnung nach Ende des Stromliefervertrages zum 31.07.2018 unter dem 11.09.2018. Sie zahlte das sich aus der Schlussrechnung ergebende Guthaben erst am 5.03.2019 aus und damit nach gut 7 Monaten nach Beendigung des Stromliefervertrages aus. Die Auszahlung erfolgte nicht unverzüglich nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses. Unverzüglich wird gem. der Legaldefinition des § 121 BGB mit der Wendung „ohne schuldhaftes Zögern“ angenommen. Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, dass die Handlung innerhalb einer im Einzelfall zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist durchgeführt werden muss (vgl. Palandt/Ellenberger, § 121 Rdn. 3). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass ihr eine Prüfungsfrist eingeräumt werden muss, bevor sie Guthabenansprüchen nachkommt, ist berechtigt, verfängt jedoch nicht. Die Prüfung erfolgt bereits mit Erstellung der Schlussrechnung. Die sind in dem Fall des CC am Ende der in § 40 Abs. 4 EnWG normierten 6-Wochen-Frist erstellt worden. Die Beklagte kann nicht erklären und es ist auch nicht ersichtlich, warum sich die Auszahlung im Fall C nach Errichtung der Schlussrechnung am 11.09.2018 bis zum 5.03.2019 hinauszögerte. c) Der Kläger stützt sich primär auf einen Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen und zudem auf einen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StromGVV. § 40 Abs. 4 EnWG regelt jedoch nur die Fristen für Abschlags- und Abschlussrechnungen. § 13 Abs. 3 Strom GVV findet auf Sonderkundenverträge keine Anwendung. 2. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche auf Unterlassung verjähren gem. § 11 UWG in 6 Monaten nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung hat der Anspruchsgegner (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, § 11 UWG, Rdn. 1.54). Die Klage ist am 12.3.2019 eingegangen, so dass der Kläger die Kenntnis von dem Vorfall nicht vor dem 12.09.2018 erlangt haben darf. Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge C habe sich erst nach einer Ankündigung der Beklagten vom 26.11.2018 an den Kläger gewandt, was sich aus der Mail vom 5.2.2019 ergebe. Aus dieser Anlage ergibt sich nichts für die Verjährung. Aber da der Zeuge C seine Schlussabrechnung erst am 11.09.2018 bekommen hat und dieser dann auf die Auszahlung gewartet hat, wird eine Beschwerde auch erst nach dem 12.09.2018 bei dem Kläger eingegangen sein. Dafür, dass es für die Verjährung auf die Rechtshängigkeit mit Zustellung bei der Beklagten am 12.04.2019 ankomme und nicht auf die Anhängigkeit mangels Rückwirkung gem. § 167 ZPO, weil der Kläger den Vorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt haben soll, ist nichts ersichtlich. Die Klage ging am 12.03.2019 am Landgericht ein. Auf die Vorschussrechnung vom 25.03.2019 zahlte der Kläger am 4.04.2019 die Gerichtsgebühren ein, woraufhin die Klage mit Verfügung vom 9.04.2019 zugestellt worden ist. 3. Abmahnkosten Der Kläger hat allerdings gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Die Höhe der Abmahnkosten ist mit 238 Euro nebst Zinsen unbedenklich. Die Kalkulation des Klägers ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte der Höhe der Abmahnkosten auch nicht entgegen getreten ist. Der Anspruch ist antragsgemäß zu verzinsen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 10.000 Euro