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Beschluss

29 S 129/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1217.29S129.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (204 C 187/18) vom 14.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (204 C 187/18) vom 14.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € EUR festgesetzt. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2019 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Die Kammer bleibt dabei, dass Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. Insbesondere ist mit der ablehnenden Beschlussfassung zu TOP 88 ein etwaiger Individualanspruch des Klägers auf Beseitigung des Aufzugs nicht beseitigt worden. Eine derartige Wirkung ist dem Beschluss bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger bei dem Beschluss zu TOP 99 angeführte Rückwirkung hat keine Auswirkungen auf die Beschlusskompetenz. Diese ergibt sich vielmehr aus § 16 Abs. 3 WEG. Die Frage, ob wegen einer etwaigen Rückwirkung das schutzwürdige Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Beibehaltung des Verteilungsschlüssels verletzt worden ist, ist keine Frage der Beschlusskompetenz sondern der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung. Dies folgt schon daraus, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rückwirkungen, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, zwar grundsätzlich als unzulässig anzusehen sind, ausnahmsweise aber bei Vorliegen besonderer Umstände hingenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 ff; zitiert nach Juris). In Bezug auf den Beschluss zu TOP 102 ergibt sich die Beschlusskompetenz aus § 21 Abs. 3 WEG. Es ist allgemein anerkannt, dass für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine Kompetenzverlagerung in Form der Delegation der Entscheidungsbefugnis auf den Verwalter auch im Wege des Mehrheitsbeschlusses vorgenommen werden kann, wenn dadurch der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird und das finanzielle Risiko beschränkt ist (vgl. Jennißen-Heinemann, WEG, 6. Auflage, § 21 Rn. 74 und Staudinger-Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2018, § 27 WEG Rn. 117 ff). Dies wird so auch in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.07.1997, 3 Wx 61/97 und des Landgerichts München vom 05.08.2010, 36 S 19282/09, ausgeführt. Vorliegend ist in dem Beschluss sowohl für die jeweiligen Einzelmaßnahmen eine betragsmäßige Grenze festgesetzt worden als auch eine Jahresobergrenze. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte können an der Beschlusskompetenz nichts ändern und führen allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache als Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wie bereits oben ausgeführt, weicht die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.