Urteil
31 O 94/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1217.31O94.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorgetragener Irreführung und Rechtsbruchs auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, soweit hierdurch für Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Er ist als qualifizierte Einrichtung iSv. § 4 UKlaG anerkannt und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist ein gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriertes Inkassounternehmen, das zur U Unternehmensgruppe gehört, die nach eigener Darstellung mit 330 Mitarbeitern ein Forderungsvolumen von 1,3 Milliarden € und 1,0 Millionen Inkassofälle verwaltet. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Kosten für Inkassodienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Die Parteien haben bereits in der Vergangenheit vor der Kammer einen Rechtsstreit miteinander geführt, in welchem sie über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der – früher – von der Beklagten verwendeten Formulierung in Forderungsschreiben gestritten haben (Az. LG Köln 31 O 92/16 = OLG Köln 6 U 97/17). Die seinerzeit streitgegenständliche Formulierung lautete wie folgt: „Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG, die im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden: a) 1, 3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG iVm. Nr. 2300 VV RVG…“) Nachdem die Kammer die vorgenannte Formulierung mit Urteil vom 23.05.2017 wegen Verstoßes gegen §§ 3, 3a UWG iVm. §11a Abs. 1 Nr. 5 RDG untersagt und die Berufung gegen das Urteil ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Urteil OLG Köln v. 05.10.2018, Anl. K1, AB), ging die Beklagte dazu über, ihre Forderungsschreiben wie nachstehend im Klageantrag eingeblendet zu gestalten. Der die Inkassokosten betreffende Passus im Forderungsschreiben lautet nunmehr: „Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG …“ bzw. „Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG …“ Mit Schreiben vom 19.12.2018 sprach der Kläger der Beklagten auch hinsichtlich dieser überarbeiteten Formulierung in ihren Forderungsschreiben erneut eine Abmahnung aus (vgl. Anl. K4, AB). Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im hiesigen Verfahren verfolgt der Kläger seine auf das UKlaG gestützten Ansprüche weiter. Er hält auch die überarbeitete Formulierung für irreführend iSd. § 5 UWG und macht zudem einen Verstoß gegen § 3a UWG iVm. § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG geltend. Eine Irreführung ergebe sich zum einen daraus, dass die in den Schreiben enthaltene Wendung: „Inkassokosten, die sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs […]“ bzw. „[…] aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben“ in einer Absolutheit formuliert sei, die beim Empfänger den Eindruck erwecke, dass die Inkassokosten in der konkreten Höhe aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift in jedem Fall zu erstatten seien. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil Fälle denkbar seien, in denen der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten habe. Hinsichtlich der deliktischen Haftung sei zu berücksichtigen, dass es zumindest gegenüber Minderjährigen an der erforderlichen Fahrlässigkeit fehlen könne. Zum anderen sei die Formulierung jedenfalls in ihrer Gesamtheit irreführend, weil der Verbraucher mit einer Vielzahl von Hinweisen auf unterschiedliche Gesetze konfrontiert werde und hierdurch der Eindruck entstehe, dass die Berechnung der Inkassokosten im Detail gesetzlich geregelt sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der Verwendung von Begrifflichkeiten wie „Geschäftsgebühr“ und „Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale“. Der aufklärende Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger sei nicht ausreichend, um aus der Irreführung herauszuführen. Aus diesen Gründen verstoße die Ausgestaltung der Forderungsschreiben auch gegen die Transparenzvorgaben nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG. Mit der der Beklagten am 15.04.2019 zugestellten Klage beantragt der Kläger sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung zur Geltendmachung der Inkassokosten a. die Formulierung „Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten .. Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG aus .. EUR Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale analog Nr. 7022 VV RVG“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. b. die Formulierung „Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten .. Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG aus .. EUR Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale analog Nr. 7022 VV RVG“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. 2. an den Kläger 260,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil nach der Konzentrationsverordnung NRW das LG Düsseldorf zuständig sei. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Kläger bereits in dem vorangegangenen Verfahren gegen die schon im Berufungsverfahren angekündigte Neuformulierung hätte wenden können. Zudem verfolge der Kläger vor dem LG Düsseldorf (Az. 12 O 83/18) bzw. nunmehr OLG Düsseldorf ein Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt (vgl. Urteil des LG Düsseldorf v. 29.05.2019, Anl. K8, Bl. 75 ff. d.A.). Im Hinblick auf den Ausgang des dortigen Berufungsverfahrens sei das hiesige Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen. Schließlich sei der Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 2 UKlaG befugt, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 RDGEG zu rügen. In der Sache macht die Beklagte geltend, dass die beanstandeten Formulierungen nicht irreführend seien. Vielmehr sei erkennbar, dass es sich hierbei um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht handele. Zudem werde durch den nun im Forderungsschreiben enthaltenen Zusatz „gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger“ deutlich, dass die Beklagte nicht die Erstattung einer Vergütung auf gesetzlicher Grundlage bzw. nach einer gesetzlichen Taxe für sich in Anspruch nehme, sondern die verfolgten Inkassokosten auf vertraglicher Grundlage beruhten. Die Darstellung der Beklagten entspreche daher nicht nur der Wahrheit, sondern sei auch für einen verständigen Schuldner nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 (vgl. Bl. 112 d.A.) Bezug genommen. Die Akte aus dem vor der Kammer geführten Verfahren Az. 31 O 92/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig, § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Hiernach richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der gewerblichen Niederlassung des Beklagten. Die Beklagte hat vorliegend ihren Sitz in Gummersbach, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk. Darüber hinaus verkennt die Beklagte, dass das LG Köln nach § 6 Abs. 2 S. 1 UKlaG iVm. § 1 Nr. 3 UKlaGKonzVO NRW in örtlicher Hinsicht für den gesamten OLG-Bezirk zuständig ist. Eine Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergibt sich hieraus nicht. 2. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte bereits in der zweiten Instanz des Verfahrens Az. 31 O 92/16 angekündigt hatte, die seinerzeit angegriffene Formulierung in den Forderungsschreiben zu überarbeiten. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen, zu denen auch Unterlassungsklagen gehören, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. hierzu nur BGH, GRUR 2019, 813/816 – „Cordoba II“; Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. [2020], § 12 Rn. 2.15 jeweils mwN.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht unnütz, unlauter oder prozesszweckwidrig bemüht wird (vgl. BGH, GRUR 1976, 256/257 – „Rechenscheibe“; Köhler , a.a.O.). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger war nicht gehalten, schon die – eine u.U. die Erstgefahr begründende – Ankündigung der Beklagten zur Neuformulierung ihrer Forderungsschreiben zum Anlass zu nehmen, die Klage in dem Verfahren Az. 31 O 92/16 über den seinerzeitigen Streitgegenstand hinaus auch auf die neue Formulierung zu erweitern. Eine in diesem Zusammenhang etwaig anzunehmende Sachdienlichkeit iSd. § 263 ZPO führt zu keiner entsprechenden Obliegenheit. Vielmehr durfte der Kläger abwarten, ob und wie die Beklagte künftig ihre Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern verwendet. Schließlich kommt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Ankündigung der Beklagten nicht die Formulierung gem. Klageantrag zu 1.b) umfasst hatte. 3. Das Verfahren war schließlich auch nicht mit Blick auf das vom Kläger vor dem LG Düsseldorf angestrengte Verfahren Az. 12 O 83/18 auszusetzen, § 148 ZPO. Gemäߠ§ 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Damit sollen die doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen verhindert und die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden, weil den Parteien und dem Gericht die Mühen und Kosten einer doppelten gerichtlichen Prüfung der Tatsachen- und Rechtsgrundlagen erspart werden (vgl. BGH, MDR 2005, 947). Die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts. Dieses kann nur ausnahmsweise auf eine Pflicht zur Aussetzung reduziert sein, etwa weil die Voraussetzungen einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 148 Rn. 7). Eine Vorgreiflichkeit im vorgenannten Sinne ist im Hinblick auf den vor dem LG Düsseldorf bzw. OLG Düsseldorf – nunmehr in zweiter Instanz geführten – Rechtsstreit nicht festzustellen. Hierfür genügt nämlich nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben. Der bloße Umstand, dass ähnlich gelagerte Sachverhalte in Parallelprozessen dieselbe rechtliche Frage aufwerfen, reicht für die Annahme einer Vorgreiflichkeit nicht aus (vgl. Greger, a.a.O., Rn. 5a mwN.). Zudem ist im konkreten Fall die Vorgreiflichkeit auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die angegriffene Formulierung im Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf („ Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG… “, vgl. Anl. K7, Bl. 71 d.A.) und die hier streitgegenständliche Formulierung erheblich voneinander abweichen. Die dortige Formulierung entspricht vielmehr der von der Beklagten früher verwendeten Formulierung, die bereits Gegenstand des vor der Kammer geführten Verfahrens Az. 31 O 92/16 war. II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG iVm. § 2 UKlaG. a) Der Kläger ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 2 UKlaG geltend zu machen. Die verbraucherschützenden Normen des UWG sind Verbraucherschutzgesetze iSd. § 2 UKlaG (vgl. Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 30a). Hierunter fällt u.a. § 5 UWG, der insbesondere auf Art. 6 der Richtlinie 2005/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 (UGP-RiLi) zurückgeht (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2019, 754/755 – „Prämiensparverträge“). Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind zudem gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 UKlaG verbraucherschützend. b) Die angegriffene Formulierung in den Forderungsschreiben der Beklagten verstößt nach Auffassung der Kammer hingegen nicht gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über im Einzelnen gesetzlich aufgeführte Umstände enthält, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Das Versenden der angegriffenen Forderungsschreiben stellt ohne weiteres eine geschäftliche Handlung iSv. §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da diesem das Handeln zugunsten des eigenen Unternehmens und das des Auftraggebers zugrunde liegt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.10.2018, Az. 6 U 98/17, Anl. K1, S. 7 f. UA). c) Die angegriffenen Formulierungen enthalten auch nach dem Vorbringen des Klägers keine unwahren, also sachlich unzutreffenden, Angaben. Insbesondere ist aus dem Klägervorbringen nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Formulierungen gegenüber Verbrauchern auch in Fällen verwenden würde, in denen sie mit den Auftraggebern bzw. Gläubigern nicht eine Vergütung der Inkassodienstleistungen analog zu den Vergütungsvorschriften nach dem RDG vereinbart hätte. d) Die angegriffene Formulierung ist auch nicht ansonsten irreführend. aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Zahlungsaufforderung nicht deshalb irreführend, weil der die Inkassokosten betreffende Passus zu absolut formuliert wäre. Denn es ist nach den Umständen für den Empfänger des Schreibens ohne weiteres ersichtlich, dass der Gläubiger bzw. das für diesen handelnde Inkassounternehmen lediglich eine Rechtsauffassung dahingehend vertritt, dass der Schuldner nicht nur die Hauptforderung, sondern – gestützt auf Verzug bzw. eine deliktische Haftung – auch die Inkassokosten zu tragen hat. Zwar zählen zu den zur Täuschung geeigneten Angaben iSv. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754/755 – „Prämiensparverträge“). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Das folgt aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Abweichendes gilt nur in Fällen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verbraucher die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754/755 – „Prämiensparverträge“). Diese Einschränkung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger trägt schon nicht substantiiert vor, dass die Beklagte die gewählte Formulierung auch in Fällen benutzt, in denen ein Verschulden nicht gegeben ist und deshalb die Voraussetzungen des Verzugs bzw. einer deliktischen Haftung nicht vorliegen. Das Klägervorbringen, es seien Konstellationen denkbar, in denen der Schuldner unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung gehindert gewesen wäre bzw. Minderjährige u.U. nicht fahrlässig gehandelt hätten, bleibt spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch in derartigen Fallgestaltungen eines der angegriffenen Forderungsschreiben verwendet hätte, werden nicht aufgezeigt. bb) Die angegriffenen Formulierungen der Forderungsschreiben sind auch nicht deshalb als irreführend zu bewerten, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecken würden, dass die Höhe der Inkassokosten gesetzlich geregelt sei. War dies noch in Bezug auf die alte Formulierung der Fall, ist hiervon nach der Überarbeitung nicht mehr auszugehen. Während es seinerzeit hieß: „Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG“ , ergibt sich nunmehr aus den Schreiben, dass die geltend gemachten Inkassokosten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger beruhen („ Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger “). Ein aufklärender Hinweis dahingehend ist in der Formulierung gleich an drei Stellen enthalten. Die Beklagte ist nicht gehalten, die geltend gemachten Inkassokosten nur als Gesamtsumme aufzuführen, sondern darf diese auch hinsichtlich ihrer Zusammensetzung näher aufschlüsseln. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG gehalten ist, die Zusammensetzung der Inkassokosten zu erläutern. Auch die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „Geschäftsgebühr“ und „Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale“ ändert hieran nichts, weil auch diesen ein aufklärender Hinweis vorangestellt ist. Wenn die Beklagte als Inkassounternehmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu übergeht, im Innenverhältnis mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, die Inkassokosten analog zu den Regelungen für Rechtsanwälte zu bemessen und Kosten in dieser Höhe auch gegenüber dem Schuldner erstattungsfähig sind – beides stellt der Kläger nicht in Frage –, dann muss es der Beklagten auch gestattet sein, diese Bemessungsgrundlagen nach außen hin gegenüber dem Schuldner offen zu legen, ohne sich einem Irreführungsvorwurf auszusetzen. Dem Einwand des Klägers, die Formulierung sei für den Verbraucher zu kompliziert und nicht hinreichend nachvollziehbar, kann die Kammer nicht beitreten. Wäre dies der Fall, wären auch entsprechende Forderungsschreiben von Rechtsanwälten ebenso zu beanstanden. Entscheidend ist daher allein, dass die Formulierung durch Inkassodienstleister nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass die Höhe der Inkassokosten auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Dieser Vorgabe werden die Schreiben der Beklagten aber nunmehr gerecht. 2. Der begehrte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG iVm. §§ 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RDG, 2 UKlaG. Ein entsprechender Rechtsbruch ist nicht festzustellen. Nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RDG müssen registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung im Einzelnen aufgeführte Informationen klar und verständlich übermitteln, wozu wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, auch Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund gehören. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. nur OLG Köln, Urt. 05.10.2018, Az. 6 U 98/17, Anl. K1, AB mwN.). Bei den Vorschriften des RDG handelt es sich auch um verbraucherschützende Normen iSd. 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG. Die Informationspflichten aus § 11a RDG sollen mehr Transparenz beim Forderungseinzug gewährleisten (vgl. Dötsch , in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 11a Rn. 4 mwN.). Es soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung effektiv zu überprüfen und sich ggf. gegen sie zur Wehr zu setzen (vgl. Dötsch , a.a.O.). Diesen Vorgaben wird die nunmehr von der Beklagten verwendete Formulierung gerecht. Es steht zwischen den Parteien im Anschluss an das Verfahren Az. 31 O 92/16 = OLG Köln 6 U 98/17 nicht (mehr) in Streit, dass es einem Inkassounternehmen nicht gestattet ist, unmittelbar nach den Vergütungsvorschriften des RVG abzurechnen (vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, a.a.O., S. 9 UA). Ein dahingehender Eindruck wird durch die angegriffenen Forderungsschreiben jedoch nicht erweckt. Die an drei Stellen enthaltenen Hinweise, dass die Inkassokosten auf einer Vereinbarung mit dem Gläubiger beruhen, lassen Unklarheiten hinsichtlich des Rechtsgrundes der geltend gemachten Inkassokosten nicht aufkommen. Auch ansonsten verstößt die konkrete Gestaltung nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben der Klarheit und Verständlichkeit. Zwar hat das OLG Köln im Ausgangsverfahren zutreffend ausgeführt, dass die Zitierung von Normen im Zusammenhang mit den Transparenzvorgaben des § 11a RDG nicht erforderlich sei, um die Berechtigung der geltend gemachten Inkassokosten überprüfen zu können, weil Verbraucher mit dem Gebührenrecht nicht so vertraut sind, dass ihnen eine Überprüfung anhand der genannten Paragraphen möglich sei (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 11 f. UA). Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Zitierung von Normen stets dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit zuwiderliefe. Aus den unter II.1. genannten Erwägungen ist im vorliegenden Fall hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass die geltend gemachten Inkassokosten nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Auch im Übrigen ist die Aufschlüsselung der Kosten weder unklar noch unverständlich formuliert. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten. Der Erstattungsanspruch teilt vorliegend das Schicksal des Unterlassungsanspruchs, der aus den unter Ziff. II. genannten Gründen nicht gegeben ist. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €