OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 77/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1217.4O77.19.00
3mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die Beklagte nach deren Angebot vom 26.07.2017 mit der Abdichtung der Kellerwand des Hauses der Klägerin zu einem Preis von 8.208,62 EUR brutto. Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Werkleistung nicht über einen Meister und war nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR. Nach Durchführung der Werkleistung stellte die Beklagte ihre Leistung mit Rechnung vom 17.08.2018 zu einem Betrag von 6.000,00 EUR in Rechnung. Auch diesen Betrag bezahlte die Klägerin. Die Klägerin behauptet, die Rechnung der Beklagten sei überhöht. Sie ist der Ansicht, der Werkvertrag sei nichtig. Sie meint, den Werkvertrag widerrufen zu haben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht wegen des gezahlten Werklohns gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung iHv 8.000,00 EUR gem. § 812 BGB Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gem. § 812 BGB Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Werklohnzahlung der Klägerin im Hinblick auf den Werkvertrag nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Der Werkvertrag ist der Rechtsgrund für die Werkleistung. Der Werkvertrag ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig. Dass die Beklagte nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, führt nicht zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages. Dass die fehlende Eintragung des Unternehmers in die Handwerkrolle auch dann ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Werkvertrags ist, wenn der Betrieb des Unternehmers unter die Bestimmungen der Handwerksordnung fallen sollte, hat der BGH schon im Jahre 1983 entschieden (BGH, Urteil vom 22.09.1983 – VII ZR 43/83, NJW 1984, 230) und im Jahre 2001 bestätigt (BGH, Urteil vom 25.01.2001 – VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 5579). Von dieser ständigen Rechtsprechung weicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2017 ab (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 – 4 U 269/15, BeckRS 2017, 148655). Mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2017 hat der BGH seine bisherige ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16, NJW 2017, 1808). Denn diese Entscheidung betrifft nur Schwarzarbeit iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarArbG, also auf Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit, nicht aber den vorliegenden Fall der Schwarzarbeit iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarArbG. Sofern das OLG Frankfurt ausführt, beide Fälle seien hinsichtlich der Nichtigkeit des Werkvertrages nach § 134 BGB gleich zu behandeln, kann dem nicht gefolgt werden. Dass das Schwarzarbeitergesetz beide Tatbestände gleichermaßen als Schwarzarbeit definiert, bedeutet keinen Gleichlauf hinsichtlich der Rechtsfolgen. Welche Rechtsfolgen gelten, muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Zweckes und der Zielrichtung des Verbotes von Schwarzarbeit beurteilt werden. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 SchwarzArbG verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Die Verschärfung der Steuergesetze zeigt den Willen des Gesetzgebers, härter durchzugreifen und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Es soll eine abschreckende Wirkung geschaffen und das Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung geschaffen werden (BGH, Urt. vom 01.08. 2013 – VII ZR 6/13, NZBau 2013, 627). Hingegen geht es bei § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG um den im Interesse der gesamten Wirtschaft zu wahrenden hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkschaft. Es geht auch darum, eine sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses zu gewährleisten. Hingegen geht es nicht darum, Gefahren für den Einzelnen aus einer unsachgemäßen Berufsausübung abzuwenden (BGH, Urteil vom 22.09.1983 – VII ZR 43/83, NJW 1984, 230). Auf die sich wegen § 817 s. 2 BGB stellende Frage der Zweiseitigkeit des Verstoßes kommt es daher hier nicht an. Auf die Frage, ob und wann die Klägerin von der Nichteintragung der Beklagten in die Handwerksrolle erfuhr, kommt es daher nicht mehr. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Werklohns folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH folgt eine Unangemessenheit des Stundenaufwands aus der Verletzung der – einer Stundenlohnvergütung innewohnenden – Pflicht des Auftragnehmers, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Die Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht wirkt sich aber nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern gewährt dem Auftraggeber einen Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Hieraus folgt, dass diese Nebenpflichtverletzung vom Auftraggeber nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen ist. Für die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt, reicht es aus, dass der Besteller im ihm möglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht. Das Gericht kann den vom Besteller erhobenen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.08.2016 - 5 U 35/14, NJOZ 2016, 1942). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung der Beklagten wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung überhöht war, sind von der Klägerin trotz Hinweises vom 23.05.2019 nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin eine ausreichende Dokumentation des Bauvorhabens nicht vorgelegt, auf deren Grundlage ein Sachverständiger dem Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung nachgehen kann. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr des gezahlten Werklohnes folgt auch nicht aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Klägerin konnte den Werkvertrag nicht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Ein Recht zum Widerruf stand ihr nicht zu. Die Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB erfordert einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag. Mangels Versandhandels liegt kein Fernabsatzgeschäft vor. Dass der Vertrag an der Haustür oder an einem öffentlichen Ort geschlossen wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen ist der Widerruf binnen 14 Tagen seit Vertragsschluss zu erheben, § 355 Abs. 2 BGB. Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Zinsen aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .