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Urteil

18 O 218/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1220.18O218.19.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2019, 18 O 218/19, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2019, 18 O 218/19, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin hat in den Jahren 2005/2006 das aus neun Einfamilienhäusern, drei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage bestehende Bauvorhaben S Straße in L verwirklicht, an dem die Beklagte Wohnungseigentum begründete. In den Kaufverträgen über die Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern wurde vereinbart, dass Gewährleistungsansprüche innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme verjähren. Nach einer ersten Ortsbegehung am 30.05.2006 stellte der Sachverständige N am 27.07.2006 die Beseitigung zuvor festgestellter Mängel fest. Mit Beschluss vom 26.06.2017 ermächtigte die Beklagte ihren Verwalter, sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, 18 O 445/12 sind, insbesondere im Zusammenhang mit mangelhafter Dämmung der Erdgeschosswohnungen der Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage selbständig im Namen der Wohnungseigentümer geltend zu machen. In der Folge wurde die Klägerin aufgefordert, Mängel an den Sockeln der Außenwände im Mehrfamilienhaus C, Wohnung Nr. C3, sowie an den Heizkörpern in dieser Wohnung und der Heizungsanlage zu beseitigen. Die Klägerin erhob die Einrede der Verjährung. Am 05.12.2018 leitete die Beklagte das selbständige Beweisverfahren, 18 OH 10/19, Landgericht Köln, vormals 37 OH 22/19, ein. Die Klägerin meint, Ansprüche der Beklagten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums seien verjährt. Sie hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass Ansprüche auf mangelfreie Herstellung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum der WEG S1 Park, S Straße, L betreffend des Mehrfamilienhauses und der Tiefgarage, soweit sie nicht in den Verfahren LG Köln, Az.: 18 O 445/12, OLG Köln, Az.: 17 U 50/18, OLG Köln, Az.: 17 U 52/18, OLG Köln, Az.: 17 U 49/18 und OLG Köln, Az.: 17 U 51/18 rechtshängig sind, spätestens seit dem 31.05.2016 verjährt seien. Am 09.07.2019 erging im schriftlichen Vorverfahren das der Klage stattgebende Versäumnisurteil, das der Beklagten am 17.07.2019 zugestellt worden ist. Mit Einspruch vom 23.07.2019, am selben Tage bei Gericht eingegangen, wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.07.2019 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.07.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und die Klägerin nicht für passivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Versäumnisurteil der Kammer ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt. Durch ihn wurde der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Die Feststellungsklage ist jedoch abzuweisen. Mit dem Landgericht Dresden (vgl. Urteil vom 25.07.2007, Az.: 9 O 781/07) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1992, 22 U 135/92) geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsgegner eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens das Feststellungsinteresse an einer gegenteiligen negativen Feststellungsklage fehlt. Die Regelung des selbständigen Beweisverfahrens dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Zweck, durch die vorab vorzunehmende Klärung von Streitfragen tatsächlicher Art Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Diesem Zweck liefe es zuwider, würde man ein rechtliches Interesse des Antragsgegners an einer negativen Feststellungsklage bejahen, dass solche Ansprüche nicht bestehen, deren tatsächliche Voraussetzungen gerade Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Beweisverfahrens sind. Nicht nur der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, sondern auch die Verjährungshemmung, die es nach sich zieht, würden auf diesem Wege konterkariert. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass den Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Düsseldorf jeweils Sachverhalte zu Grunde lagen, in denen das selbständige Beweisverfahren vor Eintritt der Verjährung eingeleitet worden war: Die Frage, ob nach seinem Abschluss die weitere Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen drohte, hing dort allein von jenen Tatsachen ab, deren Ermittlung das selbständige Beweisverfahren diente. Vorliegend sind nach dem Vortrag der Klägerin Gewährleistungsansprüche aber völlig unabhängig von den im selbständigen Beweisverfahren zu treffenden tatsächlichen Feststellungen bereits deswegen nicht mehr durchsetzbar, weil das selbständige Beweisverfahren nicht mehr geeignet war, überhaupt eine Hemmung herbeizuführen, da es nach Eintritt der Verjährung eingeleitet worden sein soll. Die Klägerin ist aber im selbständigen Beweisverfahren mit der Einrede der Verjährung nicht zu hören. Das für das selbständige Beweisverfahren erforderliche Feststellungsinteresse ist nämlich selbst dann zu bejahen, wenn sich der Antragsgegner auf Verjährung beruft. Der Antragsgegnerin eines selbständigen Beweisverfahrens steht aber ein rechtliches Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht ohne weiteres deswegen zu, weil drohenden Gewährleistungsansprüchen Einwendungen entgegenstehen, mit denen sie im selbständigen Beweisverfahren nicht gehört wird. Der gesetzgeberischen Intention, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens denkbar weit zu fassen und von Verjährungsfragen zu lösen, ist die Möglichkeit immanent, selbständige Beweisverfahren unter immensem Kosten- und Zeitaufwand durchzuführen, obgleich die hierdurch verfolgten Ansprüche aus gänzlich anderen Gründen scheitern. Die Frage ist letztlich eine solche des rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO. Ist aber ein rechtliches Interesse des Antragstellers anzunehmen, obgleich sich der Antragsgegner auf Verjährung beruft, kann der Einwand der Verjährung nicht geeignet sein, ein genau gegenteiliges rechtliches Interesse zu begründen. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ausnahmsweise in völlig eindeutigen Fällen verneint wird, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar sind. Ob diese Rechtsprechung auf Fälle erstreckt werden kann, in denen ein möglicher Anspruch evident nicht mehr durchsetzbar ist, kann letztlich dahinstehen. Eine solche Evidenz ist bereits deswegen nicht anzunehmen, weil der Verjährungsbeginn durchaus problematisch erscheint. In seinem Urteil vom 13.01.2017 hat das Oberlandesgericht Köln, 19 U 92/16, eine Abnahme ausdrücklich verneint und nach Würdigung des Verhaltens der Parteien im Hinblick auf die Beteiligung des Sachverständigen N ausgeführt, der hiesigen Beklagten sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise untersagt, sich auf das Fehlen einer Abnahme oder einer Abnahmefiktion zu berufen. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorlägen, erscheine nicht zweifelsfrei. Dies ist das Gegenteil von Evidenz. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 344, 709 ZPO. Gegenstandswert: 50.000,- €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.