Urteil
17 O 185/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0115.17O185.19.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Y1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: #######) verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Y1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: #######) verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug. Der Kläger erwarb ausweislich der Rechnung vom 30.03.2012 im Jahre 2012 den im Antrag näher bezeichneten Pkw Y1 (nachfolgend: Y) als Neuwagen zu einem Preis von 44.820,01 € von einem Händler. Auf die Anlage K 50 Anlagenheft zur Klageschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 90.537 km. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (...) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge" (im Folgenden: VO (EG) 715/2007) verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. In dem streitgegenständlichen Y wurde ein Dieselmotor EA 189 EU5 verbaut, dessen Hersteller die Beklagte ist. In die von der Beklagten hergestellten Motoren der EA189-Baureihe wurde eine spezielle Software implementiert, welche erkannte, wann ein Fahrzeug den NEFZ durchlief und in diesem Fall einen besonderen Betriebsmodus (Modus 1) aktivierte, welcher zu einer höheren Abgasrückführungsrate in den Motor und damit zu einem niedrigeren auf dem Prüfstand gemessenen Abgasausstoß führte. Dieser Modus 1 wurde ausschließlich beim Durchfahren des NEFZ aktiviert, im normalen Straßenverkehr wurden die Motoren im Modus 0 betrieben, der mit einem höheren Schadstoffausstoß verbunden war. Der oben genannte Dieselmotor wurde auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten nicht nur in diversen Fahrzeugtypen der Beklagten selbst, sondern auch an solchen der zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen verbaut, unteren anderem auch in den von der Firma Y AG hergestellten Fahrzeugen. Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins dieser Software und intensiver Berichterstattung hierüber in den Medien im September 2015 ("X-Abgasskandal") kam das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) mit Bescheid vom 15.10.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und erlegte der Beklagten deshalb auf, die Software aus allen betroffenen Kfz mit den Motoren der EA189-Baureihe zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Von der theoretisch wegen der Einstufung der Fahrzeuge als technisch mangelbehaftet bestehenden Möglichkeit der Stilllegung der Fahrzeuge gemäß § 5 FZV in Verbindung mit § 25 EG-FGV wurde zunächst kein Gebrauch gemacht. Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit für die einzelnen Fahrzeugtypen jeweils Software-Updates, welche dazu gedacht sind, die nach Auffassung des KBA mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeuge wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die verschiedenen Software-Updates legte die Beklagte jeweils dem KBA zur Prüfung vor und rief sodann nach Freigabe durch das KBA die betroffenen Fahrzeuge in mehreren Chargen zurück, um das Software-Update durchzuführen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, es sei derzeit nicht abschließend beurteilbar, welche Schäden durch die Manipulation der Beklagten bereits entstanden und in Zukunft zu erwarten seien, dies gelte auch und insbesondere für das Software-Update (Lebensdauer des Fahrzeugs, erhöhter Verschleiß, etc.). Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Sinne von § 826 BGB, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Er meint, dass die Beklagte mit der vorgenommenen Optimierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig gehandelt habe und ihm den Einbau der gesetzeswidrigen Software verschwiegen habe. Wegen der Implementierung der streitgegenständlichen gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware sei ihm bereits durch den Erwerb des Fahrzeugs bei Vertragsschluss ein Schaden entstanden. Dieser Schaden entfalle auch nicht durch die Durchführung des von der Beklagten angebotenen Software-Updates, zumal das Fahrzeug auch nach Durchführung des Updates noch unter einem begründeten Mangelverdacht stehe, weil dann neue Risiken in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch, die Leistung, Verschleiß und die Lebensdauer des Pkw bestünden. Das Aufspielen der Abschaltsoftware sei mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands, T, der Beklagten erfolgt. Der Einbau ist der Beklagten jedenfalls nach § 31 BGB zuzurechnen. Das Verhalten der Beklagten verstoße dabei auch gegen die guten Sitten. Dazu trägt er weiter vor, worauf verwiesen wird. Er ist der Auffassung, dass er gegenüber der Beklagten Partei keinen Nutzungsersatz schulde. Hilfsweise macht er geltend, dass die Darlegung und Beweislast hinsichtlich der Höhe des Nutzungsart Ersatzes bei der Beklagtenseite liege. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Laufleistung von mindestens 400.000 km angemessen. Mit seiner am 06.06.2019 eingegangenen Klage vom 27.05.2019, die am 09.07.2019 der Beklagten zugestellt worden ist, beantragt der Kläger, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Y1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: #######) durch die Beklagte resultieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.642,20 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung dass die Klage bereits mangels Feststellungsinteresse und feststellbaren Rechtsverhältnis unzulässig sei. Im Übrigen sei sie unbegründet. Hierzu behauptet sie unter näherer Darlegung, sie treffe kein schuldhaftes Handeln, jedenfalls sei eine Kausalität zur Kaufentscheidung nicht gegeben und ein Schaden sei nicht eingetreten, dies ergebe sich daraus, dass das Fahrzeug (unstreitig) fahrbereit und uneingeschränkt nutzbar sei. Auch habe die Beklagte den Kläger Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages nicht getäuscht oder in sonstiger Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht direkt beteiligt gewesen sei. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet sie unter näherer Darlegung, dass der Kläger bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der streitgegenständlichen Fahrzeug verboten umschaut Logik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 1. a. Der Klageantrag zu 1) ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Zwar ist der von dem Kläger formulierte Feststellungsantrag nach Auffassung der Kammer zu weit formuliert. Das ist der Feststellungsantrag als Prozesshandlung auslegungsfähig. Insoweit hat das OLG Karlsruhe in der von dem Kläger zitierten Entscheidung mit Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18 bereits wie folgt ausgeführt: „aa) Bei der Auslegung von Prozesshandlungen darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 –, juris Rn. 36 mwN), an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – XII ZR 94/98 –, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95 –, juris Rn. 11 mwN). bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 begehrt, ihr – der Klägerin – Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2015 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 hingewiesen hat – nämlich nicht nur, dass sie der Beklagten Ziff. 2 vorwirft, in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Dieselmotors des Typs EA 189 eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert zu haben (vgl. Klageschrift, dort S. 6 und 9 = I 13 und 19), sondern auch, dass sie von der Beklagten Ziff. 2 die Schäden ersetzt haben möchte, die sie durch diese – wie sie es formuliert – „Manipulation“ erlitten hat (vgl. Klageschrift, dort S. 63 = I 127). Bei diesem Klagevorbringen verbleiben für den Senat keine Zweifel, welche Schäden von der begehrten Feststellung umfasst sein sollen, zumal die Klägerin auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 29. Mai 2019 (vgl. Protokoll, dort S. 3 = II 336) nicht geltend gemacht hat, von ihrem Feststellungsantrag sollten auch solche Schäden umfasst sein, die aus anderen von der Beklagten Ziff. 2 veranlassten „Manipulationen“ an dem Fahrzeug resultieren. …“ Diesen überzeugenden und auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbaren Ausführungen des OLG Karlsruhe schließt sich die Kammer auch für den vorliegend zu entscheidenden Fall vollumfänglich und uneingeschränkt an. Denn auch aus dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall ergibt sich hinreichend, dass der Kläger der Beklagten vorwirft, in der Motorsteuerung des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert zu haben als auch, dass er von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte, die sich durch diese -wie er selbst ausdrücklich formuliert „Manipulationen“ erlitten hat. Bei diesem Klagevorbringen verbleiben für die Kammer - auch mit Rücksicht auf den weiter konkretisierenden Vortrag in der Replik - keine Zweifel, welche Schäden von der begehrten Feststellung umfasst sein sollen. Dem geltend gemachten Feststellungsantrag fehlt auch nicht das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihn durch das Inverkehrbringen des nach Ansicht des KBA mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors EA 189 sittenwidrig geschädigt habe. Bei Zugrundelegung dieses klägerischen Sachvortrags war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein auf der schädigenden Handlung beruhender, künftig wachsender Vermögensschaden anzunehmen. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden entstanden und bezifferbar sind, kommt es nicht an. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Laufe des Rechtsstreits die Voraussetzung für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (vergleiche nur BGH, Urteil vom 04.06.1996 - VI ZR 123/95-, juris Rn. 13 m.w.N.). b. Der Klageantrag zu 1) ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB analog ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden zu, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat sittenwidrig gehandelt, indem sie die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 mit einer manipulierten Software versah und in die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge einbaute bzw. an andere Konzernunternehmen zum Zwecke des dortigen Einbaus in die im Übrigen von diesen hergestellten Fahrzeuge lieferte, so dass die zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden und der potentielle Käufer über die Abgasnormenkonformität der Motoren bzw. der mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge zielgerichtet getäuscht wurden. Das Vorgehen der Beklagten war auch subjektiv sittenwidrig und beruhte auf Vorsatz, wobei die Beklagte sich das Wissen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss. Hierzu hat das OLG Köln mit Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18 jüngst festgestellt (vgl. auch Beschluss vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19; vgl. im Übrigen auch OLG Koblenz, Urteil vom12.06.2019, Az. 5 U 1318/18): „a) aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.). Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des Mangels weiterveräußern würde (…). Einerseits liegt der Verstoß gegen die für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung hier nicht bereits in der Veräußerung einer mangelhaften Sache als solcher und ebenso wenig schon in einem diesbezüglichen Gewinnstreben des Erstverkäufers. Vielmehr gehört es durchaus zum gewöhnlichen Rechtsverkehr, auch mangelhafte Sachen entgeltlich zu veräußern Andererseits bedarf es auch nicht der Täuschung des Erstkäufers bzw. Weiterverkäufers durch den Schädiger bzw. Erstverkäufer, sondern es ist ebenso anstößig, wenn dem Zweitverkäufer die Eigenschaften der erworbenen und weiter zu veräußernden Ware genau bekannt sind, der Erstverkäufer und der Zweitverkäufer aber dahingehend kollusiv zusammenwirken, einem Dritten die betreffende Sache zu veräußern, von dem sie annehmen müssen, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der betreffenden, nachteiligen Eigenschaft verfügt, aber in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde In einem solchen Fall liegt der Tatbeitrag des Erstverkäufers bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache. Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aber erst aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass der Erstverkäufer auch in der Vorstellung handelt, dass der Dritte in Kenntnis der Umstände von dem Erwerb Abstand nehmen würde. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, inwiefern der Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer von dem betreffenden Mangel Kenntnis hat. Ebenso gut ist eine Konstellation denkbar, bei der der Erstverkäufer über überlegene Kenntnis verfügt, die Sache also dem ahnungslosen Zweitverkäufer bzw. Weiterverkäufer in der Vorstellung veräußert, dass dieser den Mangel weder kennt noch entdeckt und die Sache schon deshalb ohne entsprechende Information an einen Dritten veräußern wird. Auch darin liegt eine sittenwidrige Veräußerung. Schließlich kommt es für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Erstverkäufers als solche auch nicht darauf an, ob die Täuschung des Dritten und Zweitkäufers tatsächlich gelingt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Erstverkäufers zu dem Zeitpunkt der möglichen Täuschung bereits abgeschlossen ist. Maßgebend können demnach nur die Vorstellungen des Erstverkäufers sein. Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird. bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt, wie der Senat bereits in den andere Zusammenhänge betreffenden Verfahren 18 U 112/17 und 18 U 134/17 ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum X-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Zweitkäufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast: (1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.).Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht. (2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben. dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das "Dazwischentreten" eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm - wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts - auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten. Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog § 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben.“ Diesen überzeugenden und auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbaren Ausführungen des OLG Köln schließt sich die Kammer vollumfänglich und uneingeschränkt an. Der Kläger hat durch das Vorgehen der Beklagten einen Schaden erlitten – und zwar bereits durch den Erwerb des mit der Software ausgerüsteten Fahrzeugs (so ebenfalls OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, Rn. 38 ff., juris; auch OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris). Zu diesem Zeitpunkt blieb das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hinter deren Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurück und dieses Zurückbleiben wirkte sich schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw aus. Das Vorgehen der Beklagten ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Hätte sie die Motoren des Typs EA 189 nicht mit der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung ausgerüstet, hätte der Kläger den streitgegenständlichen Pkw nicht mit dieser erwerben können. Der Schaden würde entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates entfallen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den nachfolgenden, überzeugenden Feststellungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 – welche auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden können - uneingeschränkt an: „b) Der Kläger hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der bereits mehrfach erwähnten Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an. Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte. c) aa) Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch im Sinne einer "condicio sine qua non" (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.) verursacht. Hätte sie nämlich die Motoren des Typs EA 189 Eu5 nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die so ausgestatteten Motoren nicht zwecks Weiterverwendung an den Fahrzeughersteller veräußert, hätte der Kläger den hier streitgegenständlichen Pkw Y A4 2.0 l TDI nicht erwerben können. Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 durch Veräußerung an Fahrzeughersteller in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler, noch Kunden informieren würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat.bb) Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird. Der Senat ist aufgrund des feststehenden Erwerbs des Fahrzeugs seitens des Klägers zum Zwecke der Nutzung im Straßenverkehr im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die danach hinreichende Vorstellung hatte und nicht etwa ein Fahrzeug zu erwerben glaubte, dessen Typengenehmigung und Betriebszulassung durch eine den Genehmigungs- und Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation der zur Motorsteuerung eingesetzten Software in Frage gestellt war. Soweit die Beklagte allgemein behauptet, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis der Software erworben hätte, geht das insofern an der Sache vorbei, als es auf die Vorstellung des Klägers ankommt, ein Fahrzeug mit einer unzweifelhaft bestandskräftigen Typenzulassung und Betriebsgenehmigung zu erwerben. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit schon daraus, dass der Kläger ein zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug erwarb und nicht etwa ein Fahrzeug, dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr unsicher war. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Beklagte in Zweifel ziehen will, dass der Kläger beim Erwerb des mit einem von ihr hergestellten Motor versehenen Y erwarten durfte, ein dauerhaft verkehrstaugliches mit unzweifelhafter Typengenehmigung und Betriebszulassung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben. Da der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben.“ Die Beklagte hat dem Kläger nach §§ 826, 31 i.V.m. den §§ 249 f. BGB daher den durch die Manipulationen in Form der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Y1 verbauten Motors EA 189, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, resultierenden Schaden zu ersetzen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist gegenüber der Beklagten auch durchsetzbar. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, geht dies ins Leere. Denn die Klageerhebung ist in unverjährter Zeit erfolgt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB wie hier (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, ZEuP 2013, 659). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Ob die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs aus § 826 BGB danach bereits im Jahr 2015 zu laufen begonnen hat, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn die Verjährung ist jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2018 durch den Anschluss des Klägers an die gegen die Beklagte beim Oberlandesgericht Braunschweig geführte Musterfeststellungsklage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB). Wie der Kläger durch Vorlage seiner Anmeldungsunterlagen in Anlage R 22 – R 25 (Anlagenband II) nebst Sendebestätigung vom 14.12.2018 und Bestätigung über die Eintragung in das Register seitens des Bundesamts für Justiz vom 28.12.2018 ausreichend belegt hat, ist er vor Ablauf des Jahres 2018 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam in das zur Musterfeststellungsklage Az. 4 MK 1/18 geführte Klageregister eingetragen worden. Die Verjährung war danach jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB gehemmt. Zwar hat der Kläger am 24.05.2019 seine Anmeldung zurückgenommen, wie er durch Vorlage der entsprechenden Abmeldungsbestätigung des Bundesamtes für Justiz vom 13.09.2019 (Anlage R 25) nachgewiesen hat. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung indes erst 6 Monate nach der Rücknahme, so dass die Klage, die der Beklagten am 09.07.2019 zugestellt worden ist, jedenfalls noch in unverjährter Zeit erfolgte. Anders als die Beklagte geltend macht, ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB zu berufen. Richtig ist zwar, dass der Kläger innerhalb von wenigen Monaten beim Klageregister angemeldet und wieder abgemeldet worden ist. Dies und der Umstand, dass die Anmeldung zum Klageregister zeitlich unmittelbar vor dem Jahreswechsel, nämlich im Dezember 2018, erfolgt ist, legen insoweit die Annahme nahe, dass die Anmeldung wenn nicht ausschließlich, so doch vorrangig aus verjährungsrechtlichen Gründen erfolgt ist. Dies stellt indes keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens nach den §§ 606 ff ZPO dar. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Gläubiger ausschließlich zur Verjährungshemmung von den hierzu im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteile vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337; vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 und vom 25.05.2016 – IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 zu Gütestellen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Vergangenheit im Einzelfall für die Inanspruchnahme einer Gütestelle entschieden, dass es einen Rechtsmissbrauch darstellen kann, wenn die Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung angerufen wird, obwohl der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – für den Antragsteller erkennbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Von einer vergleichbaren zweckwidrigen Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens durch den Kläger kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Denn Ziel des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage ist es gerade, den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen Weg der kollektiven Rechtsverfolgung zu eröffnen, indem sie ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anmelden (vgl. BT-Drs. 19/2507, S. 2, 15). Liegt der vorrangige Zweck des Gesetzes danach aber in der Schaffung einer einfachen Möglichkeit zur Verjährungshemmung, so stellt es sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine Anmeldung eines Geschädigten zum Klageregister ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19, BeckRS 2019, 26959). Dass sich der Geschädigte unmittelbar danach wieder abgemeldet hat, ist unerheblich. Denn das Gesetz knüpft weder an die wirksame Anmeldung noch an deren Rücknahme besondere Voraussetzungen. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unbillig belastet. Denn durch die im Gesetz vorgesehene zeitliche Beschränkung der Rücknahme bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (§ 608 Abs. 3 ZPO) und das damit verbundene Ende der Verjährung (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) steht für die Beklagte auch rechtssicher fest, ab wann die Verjährung und deren Hemmung enden. 2. Die Klage ist hingegen mit ihrem Antrag zu 2) unbegründet. Eine vorgerichtliche Tätigkeit gerade für den Kläger wurde nicht ansatzweise dargelegt. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers allgemein in dieser Thematik für eine Vielzahl von Mandanten tätig werden und sich hier umfassend informiert und ausufernd recherchiert haben, mag sein. Dass dies gerade im Rahmen eines Mandats mit dem Kläger erfolgte, wird dagegen nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen. Insoweit trägt auch der Verweis in der Klageschrift darauf, dass „Die Ansprüche [wurden] außergerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht.“ keine Früchte. Es ist völlig unklar, wie, wann und in welcher Form außergerichtlich Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind. Vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers explizit im Rahmen eines Mandats außerhalb eines unbedingten Klageauftrags des Klägers wird nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 44.820,01 Euro (Schätzung nach Angaben der Klägerseite in der Klageschrift)