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Urteil

31 O 33/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0128.31O33.19.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland Bräter anzubieten und/oder bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese wie nachstehend wiedergegeben gestaltet sind:

Es folgt eine Bilddatei

und/oder

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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Bräter wie in Ziffer 1) angeboten und/oder beworben und/oder vertrieben hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich je Produktart ergibt:

- Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der oben abgebildeten Bräter und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und

- die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten oben abgebildeten Bräter sowie die Preise, die für diese von ihren Abnehmern bezahlt wurden, sowie der entsprechenden Einstandspreise für die Produkte;

- der Umfang der für die oben abgebildeten Bräter betriebenen Werbung, unter Mitteilung der Werbemedien und ihrer Erscheinungsdaten und Auflagenzahlen, Sendedaten und -reichweiten, Veröffentlichungen im Internet und Zugriffszahlen auf diese Inhalte, sowie vergleichbare Angaben für anderen Medien.

              3. Die Beklagte wird verurteilt, die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2) im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2) genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

              4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1) entstandenen oder zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1, 2, 3 und 5. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 300.000,00 €, zu Ziffer 2 und 3 jeweils 25.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland Bräter anzubieten und/oder bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese wie nachstehend wiedergegeben gestaltet sind: Es folgt eine Bilddatei und/oder Es folgt eine Bilddatei 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Bräter wie in Ziffer 1) angeboten und/oder beworben und/oder vertrieben hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich je Produktart ergibt: - Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der oben abgebildeten Bräter und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und - die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten oben abgebildeten Bräter sowie die Preise, die für diese von ihren Abnehmern bezahlt wurden, sowie der entsprechenden Einstandspreise für die Produkte; - der Umfang der für die oben abgebildeten Bräter betriebenen Werbung, unter Mitteilung der Werbemedien und ihrer Erscheinungsdaten und Auflagenzahlen, Sendedaten und -reichweiten, Veröffentlichungen im Internet und Zugriffszahlen auf diese Inhalte, sowie vergleichbare Angaben für anderen Medien. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2) im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2) genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1) entstandenen oder zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1, 2, 3 und 5. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 300.000,00 €, zu Ziffer 2 und 3 jeweils 25.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht aus lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz im Bereich von Kochgeschirr. Die Klägerin mit Sitz in T produziert u.a. Messer, Scheren, Kochtöpfe und Bestecke sowie Körperpflegeprodukte und vertreibt unter anderem die Marken: A , K , C1, E, C, N und andere Marken, u.a. auch die Marke „T1“. Sie produziert in sieben Ländern und vertreibt ihre Produkte weltweit. Die Klägerin beschäftigt weltweit 3800 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2015 einen Umsatz von insgesamt 762 Million €. 2008 übernahm sie den französischen Kochgeschirrhersteller T, der 1998 in Zusammenarbeit mit C2 den Bräter „D “ entwarf. C2 wurde offiziell der Botschafter der Staubgruppe und ihrer Produkte. Ein führendes Produkt der T1gruppe ist ein Bräter, der unter der Bezeichnung „D “ vertrieben wird. Diesen gibt es in verschiedenen Ausführungen, wobei die beliebtesten Modelle rund und oval sind, mit verschiedenen Durchmessern (rund von 12-34 cm; oval zwischen 15 und 41 cm) und in verschiedenen Farbgebungen. Die Beklagte mit Sitz in E1 vertreibt ebenfalls Kochgeschirr und Küchenutensilien. Die Klägerin bezeichnet als die charakteristischen Merkmale ihrer "D " rund:  Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt sowie der „D “ oval:  Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt Die Preise der Produkte der Klägerin belaufen sich je nach Durchmesser für das runde Produkt von 84,95 € bis 359 € sowie für das ovale Produkt zwischen 129 € und 399 €. Die Klägerin verkaufte seit 2008 über 180.000 Stück der „D “ rund und erzielte damit einen Nettoumsatz von mehr als 11 Millionen Euro. Sie verkaufte über 45.000 Stück der „D “ oval mit einem Nettoumsatz von mehr als 3 Millionen Euro. Auf der Messe Ambiente 2019 in Frankfurt bot die Beklagte ihren Bräter „N1 “ in oval und rund an und erklärte auf Nachfrage der Klägervertreterin, sie liefere auch nach Deutschland. Dazu überreichte sie ein Produktblatt (Bl. 35 f.). Die Gegenüberstellung beider Produkte ergibt folgendes Bild: Bilddateien wurden etfernt Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 (runder Bräter) und vom 10. Februar 2019 (ovaler Bräter) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Bräter verfügen über besondere wettbewerbliche Eigenart. Die neue Form der Bräter der Beklagten seien Nachahmungen der klägerischen Produkte. Es gehe um den Gesamteindruck. Die Kennzeichnung führe nicht aus der Verwechslungsgefahr. Neben der Herkunftstäuschung ist die Klägerin der Ansicht, es liege auch Rufausbeutung durch den Imagetransfer vor. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie trägt dazu vor, die klagende AG vertreibe die Produkte nicht und stelle sie auch nicht her. Der Vertrieb laufe über die A K GmbH. Hersteller sei die A International GmbH. Auch der Online Shop werde laut Impressum von der A K GmbH (B2) betrieben. Sie behauptet, die Bräter besäßen keine wettbewerbliche Eigenart. Es liege ein formenähnliches wettbewerbliches Umfeld vor. Es liege keine Nachahmung vor. Die von der Klägerin angegebenen Merkmale seien technisch bedingte Gestaltungsmerkmale. Die von der Beklagten hergestellten Bräter würden auf einer Eigenentwicklung beruhen. Die Entwicklung habe vor ca. 40 Jahren begonnen, seit 1993 würde der Bräter „N1 “ auch in Deutschland angeboten. Sowohl das alte als auch das neue streitgegenständliche Modell werde in Deutschland über N2 angeboten. Es liege weder eine Herkunftstäuschung vor, weil der Unternehmensname der Beklagten deutlich auf dem Deckel stehe. Noch könne von einer Rufausbeutung ausgegangen werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Produkte der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 3a, 8 UWG zu. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 3 a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil) und des OLG Köln (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15), kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Produkte der Beklagten als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor eingeblendeten Brätern hat die Beklagte Produkte angeboten, die aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit der Gestaltung der 3. Generation der Bräter mit dem Design der bereits seit längerem auf dem Markt befindlichen Brätern der Klägerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr von Herkunftstäuschungen begründen. 1. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Die wettbewerbliche Eigenart kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das faktische Inverkehrbringen entscheidet für sich in Anspruch nehmen (BGH GRUR 2016,730 – Herrenhuter Stern). Der Hersteller braucht aber nicht zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts zu sein (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 – Herrnhuter Stern). Dem Hersteller steht der ausschließlich Vertriebsberechtigte (zB Alleinimporteur) gleich, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung (auch) über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (BGH GRUR 1994, 630 (634) – Cartier-Armreif; BGH GRUR 2004, 941 (943) – Metallbett; OLG Frankfurt WRP 2015, 609 Rn. 56). Denn er ist in seinem Individualinteresse an der Vermarktung des Originalprodukts beeinträchtigt. Dagegen ist der Händler, der das Original vertreibt, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt (zu allem: Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 3.85). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin anspruchsberechtigt. Die klagende AG lässt als übergeordnetes Unternehmen der A Gruppe die Bräter herstellen und entscheidet über deren Vertrieb durch das Tochterunternehmen Staub. 2. Die Bräter „D “ rund und oval besitzen die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. a) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984 ff. – Gartenliege, aus Juris Rn 16; BGH GRUR 2006, 79 ff. – Jeans, aus Juris Rn. 21), wobei der Grad der wettbewerblichen Eigenart sich nach dem Gesamteindruck bestimmt und durch tatsächliche Bekanntheit des Erzeugnisses im Verkehr verstärkt sein kann (BGH GRUR 2007, 984 Rn. 28 – Gartenliege; BGH GRUR 2010, 80, 82 f. Rn. 32, 37 – LIKEaBIKE). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 27 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2009, 1073 f. – Ausbeinmesser, aus Juris Rn. 10; BGH GRUR 2005, 600 ff. – Handtuchklemmen, aus Juris Rn. 30; BGH GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett). Der Bundesgerichtshof (GRUR 2009, 1073 – Ausbeinmesser, Rn. 13) hat auch solchen gestalterischen Merkmalen eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen, die „eine für den Gebrauchszweck optimale Merkmalskombination“ darstellen, soweit sich daraus nicht ein „derart große[r] technische[r] Vorsprung gegenüber anderen Gestaltungen“ des Produkts ergibt, dass dessen Benutzung den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zumutbar ist. Nur technisch notwendige Merkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 27 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen). Technisch angemessene Lösungen können dagegen eine wettbewerbliche Eigenart begründen und es ist dann zu prüfen, ob die durch die Übernahme solcher Merkmale hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 80, 82, Rn. 27 – LIKEaBIKE; s. hierzu auch BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen die Bräter von Staub wettbewerbliche Eigenart auf. aa) Das gilt vor allem für die von der Klägerin aufgeführten Merkmale der „D “ rund:  Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt und der „D “ oval:  Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt Die Kombination der o.g. technischen und ästhetischen Merkmale und der damit entstehende Gesamteindruck begründet eine wettbewerbliche Eigenart der beiden Bräter der Klägerin. Dabei sind die einzelnen Merkmale der Bräter der Klägerin, wie z.B. die Form der Bräter oder die Gestaltung des Knaufs, für sich allein wettbewerblich nicht eigenartig. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale können übernommen werden, ohne dass dies lauterkeitsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 45/15, zit. nach juris, Tz. 51). Hier sind einige Merkmale zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, ohne dass Qualitätseinbußen damit verbunden wären, so dass auch diese Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Bräter „La D “ der Klägerin stellen sich in ihrem Umfeld der Bräter mit Deckel sowohl im Hinblick auf die äußerliche Gestaltung als auch hinsichtlich der Gestaltung des Innenraums der Bräter als eigenartig dar. Insbesondere die Gestaltung der Deckel mit der wurde entfernt , die sodann wieder abfällt und durch zwei wurde entfernt auf der Oberfläche unterteilt ist, hätte auch anders ausfallen können. Dies ist eine besondere Gestaltungsform, die technisch so weder zwingend noch sonst vorgegeben ist. Auch die Gestaltung des Innenraums der Bräter mit der mit wurde entfernt versehenen Unterseite des Deckels ist – auch wenn diese eine Funktionalität bezogen auf das Gelingen des Bratvorgangs haben – besonders gegenüber anderen Deckeln. Die besondere Gestaltung des Knaufs, auch wenn ähnliche Gestaltungen auch bei anderen Töpfen am Markt nicht unüblich sind, und schließlich – wenn auch weniger prägend – die Gestaltung der Henkel und die Topfform fallen gegenüber anderen Brätern als eine besondere Form auf. bb) Die Beklagte hat nicht hinreichend darlegen können, dass die von der Klägerin gewählte Gestaltungsform auf dem deutschen Markt eine übliche und letztlich weder eigenartige noch unterscheidbare Gestaltungsform ist. Dabei kann für die Entscheidung unterstellt werden, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass die Gestaltungsform der Bräter der Beklagten in Form der Vorläufermodelle ihres Bräters J seit über 40 Jahren in Frankreich und seit mindestens 1993 auch in Deutschland angeboten und vertrieben werden. Soweit hier die wettbewerbliche Eigenart auf ästhetischen Merkmalen, also der Gestaltung des Deckels, des Topfes, des Knaufs und der Henkel, beruht, kommt es zunächst nicht auf die Neuheit der Gestaltung für die Inanspruchnahme wettbewerblicher Eigenart an (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 3.27 mit weiteren Nachweisen). Daher ist es nicht entscheidend, ob das Produkt bereits auf dem französischen Markt bekannt und durchgesetzt bzw. sogar Allgemeingut ist. Maßgeblich ist die Beurteilung auf dem deutschen Markt. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Produktkategorie D in der konkreten Ausgestaltung wie von der Klägerin verwendet auf dem deutschen Markt zum Allgemeingut zählt. Auch wenn man daher unterstellt, dass die Gestaltungsform der D auf dem französischen Markt in dieser Form Allgemeingut ist, war es der Firma T1 und der Klägerin als ihrer Rechtsnachfolgerin möglich, diese Gestaltungsform als wettbewerblich eigenartige Form auf dem deutschen Markt einzuführen und entsprechende wettbewerbliche Leistungsrechte an dieser Gestaltungsform zu erwerben. cc) Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass auf dem deutschen Markt durch Mitbewerber die besondere Gestaltungsform verwendet wird und damit die wettbewerbliche Eigenart nachhaltig verwässert sei, ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Firma T1 seit 1998 diese besondere Gestaltungsform im deutschen Markt vertreibt und damit diese Gestaltungsform prioritär im deutschen Markt eingeführt hat. dd) Mit der Behauptung der Beklagten, es handele sich bei ihren inkriminierten Brätern aus 2018 um eine Eigenentwicklung, dringt sie nicht durch. Ist die Beklagte mit ihrem Produkt zeitlich nach der Klägerin auf dem Markt erschienen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie bei der Entwicklung ihres Produkts Kenntnis von dem Produkt der Klägerin hatte (vgl. BGH, GRUR 1998, 477/480 – „Trachtenjanker“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.78). Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – „Seilwinde“ – nach juris; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166/169 – „Bigfoot“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.78). Die Beklagte hat zwar eine Entwicklung über drei verschiedene Formen (Bl. 180 ff. d.A.) dargelegt und vorgetragen, dass die aktuelle Form aus 2018 auch auf einer Entwicklung des Vorgängermodells beruhen kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Produkte der Beklagten in der neue Variante erst seit 2018 auf dem Markt sind und - anders als die Vorläufer-Modelle - stark an die Produkte der Klägerin angelehnt sind, ohne dass dies technisch bedingt wäre. So erklärt sich auch, warum die Klägerin trotz Kenntnis gegen die früheren Modelle der Beklagten nicht vorgegangen ist. ee) Die von der Klägerin in Anspruch genommene wettbewerbliche Eigenart ist durch den Erfolg des Produktes als gesteigert anzusehen. Die Klägerin hat hierzu die Verkaufs- und Umsatzzahlen für die Jahre ab 2008, seitdem sie die Firma T1 übernommen hat, vorgetragen. Unstreitig handelt es sich bei dem Produkt der Klägerin um ein besonders hochwertiges und daher auch teures Produkt, das schon aus diesem Grund keinen Massenabsatz erwarten lässt. Zudem handelt es sich um ein besonders haltbares Produkt, für das auch in der Regel nicht von Nachkäufen auszugehen ist. Im Übrigen hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Produkt auf Verkaufsflächen von Warenhäusern und Fachgeschäften prominent vertreten ist, wie etwa Karstadt und Galeria Kaufhof und das Kölner Kochhaus in Köln, Karstadt, Galeria Kaufhof in Düsseldorf sowie Kustermann, Oberpollinger und Galeria Kaufhof in München. Damit rückt es auch in das Bewusstsein solcher Verbraucher, die sich aus preislichen Gründen für andere Produkte entscheiden. Schließlich ist auch die Werbekooperation mit dem bekannten Sternekoch C2 zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin geeignet. Die Klägerin kann sich insoweit auch auf die schon erworbenen Leistungsrechte der von ihr übernommenen Firma T1, deren Rechtsnachfolge sie angetreten hat, berufen. ff) Schließlich kann auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten dargelegten wettbewerblichen Umfeldes nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Gestaltungsform der Klägerin, die sie für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nimmt, zu einer Verwässerung des wettbewerblichen Leistungsschutzes führte, mit der Folge, dass dieser entfällt. Die wettbewerbliche Eigenart kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheit hinzuweisen (BGH, WRP 2007, 985, Tz. 24 – Gartenliege; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 –u 45/15, zit. nach juris, Tz. 54 – Crogs II). Dabei ist es Sache der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, WRP 1998, 377 = GRUR 1998, 477 (479) - Trachtenjanker; Köhler in KBF, § 4 Rdn. 9.78). Insbesondere muss sie dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP, 2005, 878 = GRUR 2005, 600 (602) – Handtuchklemmen). Die Beklagte hat allerdings bisher nicht darlegen können, dass zum Zeitpunkt ihrer Markteinführung (2018 in der neueren angegriffenen Form in Deutschland) Wettbewerber Produkte mit einer auch nur ähnlichen Gesamtwirkung angeboten haben. (1) Die in der Gießerei der Beklagten hergestellten Bräter D1 (Bl. 97 d.A.) sollen höherpreisig über den Internetshop www.xxx.com/ auch nach Deutschland verkauft werden. Diese sehen auf den Fotos zwar ähnlich den Modellen der Klägerin aus. Allerdings fehlt der Vortrag der Beklagten zum relevanten Umfang und dem Zeitpunkt des Vertriebs. (2) Die Bräter der Firma M (Bl. 97 f. d.A.), seit 1994 auf dem deutschen Markt, weisen zwar Ähnlichkeiten zu den Brätern der Klägerin aber auch große Abweichungen auf. Übereinstimmungen bestehen in der Gestaltung der Töpfe, der Henkel, des Knaufs sowie der wurde entfernt . Dagegen weicht die Gestaltung des Deckels deutlich dadurch ab, dass sie bei M nicht mit der wurde entfernt versehen, der Deckel auch nicht eben gestaltet, sondern zum Knauf hin gewölbt ist. Dadurch gewinnt das Konkurrenzprodukt gegenüber dem Produkt der Klägerin einen völlig abweichenden Gesamteindruck. Die Beklagte trägt zudem nicht zum Umfang des Vertriebs vor. (3) Auch die Bräter der Fa. C2 (Bl. 99 d.A.), die in der Gestaltung Ähnlichkeit zu den Produkten der Klägerin aufweisen, weisen einen anderen Gesamteindruck auf. Sie haben eine andere Gestaltung der Kreise auf dem Deckel, die Henkel sind unterschiedlich angelegt. Zudem trägt die Beklagten weder zum Umfang noch zum Beginn des Vertriebs des Bräters vor. (4) Die Bräter der Fa. G , B (B. 100 d.A.), seit 2011 auf dem deutschen Markt, sind mit ihrer wulstigen Art in der Gestaltung weit von den Produkten der Klägerin entfernt. Die Gestaltung des Deckels mit einer Wulst am äußeren Rand und der völlig anderen Form der Henkel tragen maßgeblich dazu bei, dass das Konkurrenzprodukt gegenüber dem Produkt der Klägerin einen völlig anderen gestalterischen Eindruck gewinnt. (5) Der Bräter der Fa. S (Bl. 101 d.A.) ist aus Gusseisen, oval, jedoch in der Form sehr unterschiedlich zu den Brätern der Klägerin. Der Deckel weist nicht den typischen Rand auf. Es mag sein, dass die Firma S bereits seit 1888 auf dem Markt ist. Offen geblieben ist allerdings auch hier der Vortrag zu dem Umfang des Vertriebs des Bräters in Deutschland. (6) Die Produkte der Fa. L (Bl. 102 d.A.) sind abweichend gestaltet, allerdings in der Form ähnlich (rund und oval). Der Deckel weist keinen ähnlichen Rand auf und läuft in der Mitte noch oben zu. (7) Bei den weiter aufgelisteten Modelle von anderen Herstellern, wie etwa „Z“ oval und rund (Bl. 103), Q, oval und rund (Bl. 104), T2, oval (Bl. 104) und T3, rund (Bl. 105), hat die Beklagte wiederum weder zum Umfang noch zum Zeitpunkt des Vertriebs in Deutschland vorgetragen. 3. Die so mit wettbewerblicher Eigenart versehenen Produkte der Klägerin hat die Beklagte durch das Angebot der angegriffenen Bräter nachgeahmt. Eine Nachahmung ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urteil vom 08.12.1999 – I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst; Urteil vom 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil). Entscheidend für diese Beurteilung ist erneut der Gesamteindruck beider Produkte aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser in der realen Wettbewerbssituation nicht aufgrund eines aktiven Vergleichs des einen Produktes mit dem anderen handelt, sondern eines der Produkte aufgrund seiner Erinnerungen an den Gesamteindruck des anderen Produktes bewertet und einordnet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 4 Rn. 3.37a). Nach diesen Grundsätzen weisen die von der Beklagten angebotenen Bräter in mehrfacher Hinsicht Ähnlichkeit bis hin zu teilweise identischer Ausgestaltung mit den Produkten der Klägerin auf. In der Gegenüberstellung ist insbesondere die äußere Gestaltung des Deckels, der Topfform einschließlich der Gestaltung von Henkel und Knauf als hochgradig ähnlich anzusehen. Bezogen auf den maßgeblichen Erinnerungseindruck eines Verbrauchers sind die Abweichungen der Produkte so geringfügig, dass sie für den Verbraucher kaum wahrnehmbar sind. Hierzu wird ergänzend auf die Bebilderung im Tatbestand Bezug genommen, die Übereinstimmungen in allen charakteristischen Merkmalen aufweisen. Einzelne Unterschiede, etwa die Gestaltung der wurde entfernt oder des Größenverhältnisses von Höhe zu Durchmesser spielen im Erinnerungseindruck keine Rolle. 4. Bei der Gesamtbetrachtung ist von einer unlauteren Herkunftstäuschung auszugehen. Insbesondere die hochgradige Ähnlichkeit der Produkte bei gesteigerter wettbewerblicher Eigenart der Produkte der Klägerin begründet die Gefahr von Verwechslungen der Produkte im Sinne einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Die erforderliche gewisse Bekanntheit des Produktes Staub ist aufgrund der Umsatzzahlen und der Marktpräsenz ohne weiteres anzunehmen. Die Kennzeichnung beider Produkte führt nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verbraucher das Produkt eher über die Form als über die Kennzeichnung wahrnimmt und daher trotz der unterschiedlichen Kennzeichnung nach seiner Erinnerung von dem Originalprodukt ausgeht. Zudem ist auch eine Herkunftstäuschung durch Annahme einer Zweitmarke in mittelbarer Hinsicht nicht ausgeschlossen. 5. Der Unlauterkeitstatbestand der Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG liegt hingegen nicht vor. Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung iSv. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/199 – „Industrienähmaschinen“ mwN.; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323/326 f. – „ChariTea“). Weder ist ein besonders guter Ruf der Produkte der Klägerin noch ein Transfer auf die Produkte derBeklagten vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin begründet ihren guten Ruf allein durch die vorgetragenen Absatzzahlen. II. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Da die Produkte der Beklagten weiterhin in Deutschland angeboten und vertrieben werden, konnte die Verjährung des Unterlassungsanspruchs noch nicht beginnen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 11 Rdn. 1.21). III. Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft verlangen. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis iVm dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif; BGH GRUR 1994, 635 – Pulloverbeschriftung; BGH GRUR 1995, 427 – Schwarze Liste; BGH GRUR 2001, 841 – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2008, 360 – EURO und Schwarzgeld; Köhler/Bornkamm, UWG, § 9 Rn. 4.5). IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 3 UWG. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Schaden bereits beziffern oder im Wege der Stufenklage vorgehen könnte. Denn das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (BGH GRUR 2001, 1177 – Feststellungsinteresse II). V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.