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Urteil

18 O 209/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0205.18O209.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises für einen von der Beklagten zu 2 hergestellten Pkw. Im März 2015 kaufte der Kläger von der B C GmbH mit Sitz in P-S einen gebrauchten Pkw P1 zum Preis von brutto 23.400,01 EUR. In dem seitens der Beklagten zu 2 im Jahr 2014 hergestellten Pkw ist ein Dieselmotor verbaut, der über eine EG-Typgenehmigung nach der Euro-6-Norm verfügt. Der Motor ist mit einem SCR-Katalysator ausgestattet, der mittels Harnstofflösung Stickoxid-(im Folgenden: „NOx“ )Emissionen reduziert. Darüber hinaus erfolgt eine Emissionskontrolle über eine Abgasrückführung, durch welche Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Rückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden, was dazu führt, dass sich bei der Verbrennung weniger NOx bilden. Die Abgasrückführung verfügt über ein sogenanntes „Thermofenster“: Unterhalb und oberhalb bestimmter Temperaturen sowie abhängig von weiteren Parametern wird das Maß der Abgasrückführung gesteuert. Dies gilt unterschiedslos für Prüfstandsfahrten sowie für den regulären Straßenbetrieb. Unter dem 17.10.2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf des klägerseits erworbenen Fahrzeugtyps an. Der Rückrufbescheid ist derzeit Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2019 (Bl. 187 GA) forderte der Kläger die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung bis zum 19.03.2019 zur Erstattung des Kaufpreises für seinen Pkw Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw auf. Der Kläger behauptet, beim Kauf des streitgegenständlichen Pkw sei es ihm auf die NOx-Werte angekommen. Die Beklagte zu 2 habe sich durch Verschweigen des „Thermofensters“ eine Zulassung erschlichen, die bei Offenlegung nicht erteilt worden wäre. Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dem „Thermofenster“ handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger hat seine Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1 gerichtet. Mit einem am 10.10.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er erklärt, die Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2 anstelle der Beklagten zu 1 zu richten. Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten zu 2 am 18.10.2019 zugestellten Klage nunmehr sinngemäß, 1. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.401,01 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 bis 20.03.2019 und von da an 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, abzüglich einer noch näher zu bestimmenden Nutzungsentschädigung pro durch ihn gefahrenen Kilometer, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ P1 mit der Fahrgestellnummer 00000; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befinde; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 behauptet, das „Thermofenster“ im Typgenehmigungsverfahren offengelegt zu haben. Sie vertritt die Auffassung, die Parametrierung des „Thermofensters“ sei rechtmäßig. Hierzu behauptet sie, die Parametrierung sei aus Gründen des sicheren Fahrzeugbetriebs und des Bauteilschutzes technisch erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere war der Kläger nicht gehindert, die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 – bevor zur Hauptsache verhandelt worden ist (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO) – zurückzunehmen und sie im Wege der jedenfalls sachdienlichen (§ 263 Alt. 2 ZPO) Klageänderung dahingehend umzustellen, dass anstelle der Beklagten zu 1 nunmehr die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werden solle. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Erfolgsort der von dem Kläger behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2 lag am damaligen Wohnsitz des Klägers im Bezirk des Landgerichts Köln. Die Klage ist, soweit der Kläger die Klageansprüche nach der Parteiänderung weiterverfolgt, indes nicht begründet. Dem Kläger stehen die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung des für seinen Pkw gezahlten Kaufpreises gegenüber der Beklagten zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere haftet die Beklagte zu 2 dem Kläger nicht aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. Dass die Beklagte zu 2 gegenüber dem Kläger besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätte, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m § 27 EG-FGV müssen ausscheiden, da es sich bei § 27 EG-FGV (ebenso wie bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine das Vermögen der Fahrzeugkäufer schützende Norm handelt (OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2019 – 15 U 76/18; OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19). Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m § 263 StGB müssen ebenfalls ausscheiden. Dass und in welcher Weise die Beklagte zu 2 individuell kommunikativ auf den Kläger eingewirkt und dadurch bei ihm einen Irrtum erregt haben soll, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Soweit der Kläger zu Einwirkungen auf Neuwagenkäufer vorträgt, hat er seinen Pkw gebraucht gekauft. Schließlich müssen auch Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB bzw. aus § 831 BGB i. V. m. § 826 BGB ausscheiden. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wären im Streitfall allenfalls diskutabel gewesen, wenn die Beklagte zu 2 gezielt behördliche Abgasmessungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der behördlichen Typgenehmigung manipuliert und so eine Typgenehmigung erlangt hätte, die sie ohne die Manipulation – mangels Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte – nie erhalten hätte. Entscheidend wäre in einer derartigen Konstellation, dass sich die Beklagte zu 2 hinsichtlich des betroffenen Fahrzeugtyps den Zugang zu einem aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes reglementierten Markt erschlichen hätte. Der Kläger legt eine derartige Handlung der Beklagten zu 2 jedoch nicht dar. Weder genügt hierfür, dass die Abgaswerte des betreffenden Pkw-Typs im Straßenbetrieb die auf dem Prüfstand gemessenen Werte wesentlich übersteigen, noch würde die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für sich genommen genügen, um den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begründen zu können. Einen Automatismus, wonach die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu deliktsrechtlichen Ansprüchen führt, gibt es nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – I-3 U 148/18 –, Rn. 6, juris). Der Vortrag des Klägers zum sogenannten „Thermofenster“ lässt keine gezielt manipulative Einwirkung der Beklagten zu 2 auf das behördliche Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass diese Softwarefunktionalität nur auf dem Prüfstand aktiv wäre. Selbst wenn man einen bewussten Verstoß der Beklagten zu 2 gegen Zulassungsvorschriften als haftungsbegründendes Verhalten genügen ließe, wäre ein solcher im Streitfall nicht erkennbar. Denn es muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten zu 2 in Betracht gezogen werden. Dass die Beklagte zu 2 im Wege zumindest vertretbarer Auslegung der Zulassungsvorschriften von der Zulässigkeit des „Thermofensters“ ausging und bis heute ausgeht, kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien aus Sicht des Gerichts nicht widerlegt werden. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigen neben der aktuell kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 gegen den Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes Anfechtungsklage erhoben hat. Schließlich spricht auch der vom LG Stuttgart in dessen klägerseits zitierten Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 O 178/18 (Rn. 31-63, juris) betriebene erhebliche Begründungsaufwand aus Sicht des Gerichts maßgeblich gegen eine klare und eindeutige Rechtslage (so auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – I-3 U 148/18 –, Rn. 6 aE, juris). Betont werden muss, dass für einen etwaigen Vorsatz nicht auf einen heutigen Meinungsstand/eine heutige Rechtsprechung, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 abgestellt werden muss (OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19 –, Rn. 164, juris). Dass zum damaligen Zeitpunkt einhellig oder auch nur überwiegend von der Unzulässigkeit von „Thermofenstern“ ausgegangen wurde, ist aber klägerseits weder dargetan worden, noch ist dies sonst erkennbar. Mangels Haftung dem Grunde nach stehen dem Kläger gegenüber den Beklagten auch keine Ansprüche auf Ausgleich von Zinsschäden oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 23.401,01 EUR festgesetzt.