OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 O 46/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0207.28O46.20.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.02.2020 wird darauf hingewiesen, dass der Antrag dahingehend zu konkretisieren sein dürfte, dass die Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, deren Nennung untersagt werden soll, konkret zu bezeichnen sein dürften. Es  bestehen darüber hinaus aber auch Bedenken, ob hinsichtlich der namentlichen Nennung von Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. Insofern dürfte das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Schließlich dürfte es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) an einem Verfügungsgrund fehlen. Der vom Verfügungskläger neben dem Verfügungsanspruch gleichfalls glaubhaft zu machende Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 935 Rn. 10). Diese Besorgnis dürfte hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) nicht bestehen Die Antragsgegnerin zu 2) hat den antragsgegenständlichen Artikel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Antragsgegnerin zu 1) verfasst. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie einem gegen die Antragsgegnerin zu 1) als ihrer Arbeitgeberin ausgesprochenen Unterlassungsverbot zuwider handeln würde.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen.

Die Kammer weist für das Verfahren darauf hin, dass sie die Grundsätze nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17 sowie 1 BvR 2421/17) zugrundelegt. Im Falle einer auf diesen gerichtlichen Hinweis hin erfolgenden teilweisen Antragsrücknahme würde die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Antragsgegnerinnen den Antrag nicht übersenden. Für den Fall, dass der Antragsteller weiter erheblich vorträgt, behält sich die Kammer die erneute Prüfung vor, ob nach Maßgabe der vorstehend benannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vor einer stattgebenden Entscheidung die Antragsschrift, das ergänzende Vorbringen des Antragstellers sowie dieser Hinweis den Antragsgegnerinnen zu übersenden sind, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör zu gewähren oder ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist.

Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.02.2020 wird darauf hingewiesen, dass der Antrag dahingehend zu konkretisieren sein dürfte, dass die Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, deren Nennung untersagt werden soll, konkret zu bezeichnen sein dürften. Es bestehen darüber hinaus aber auch Bedenken, ob hinsichtlich der namentlichen Nennung von Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. Insofern dürfte das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Schließlich dürfte es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) an einem Verfügungsgrund fehlen. Der vom Verfügungskläger neben dem Verfügungsanspruch gleichfalls glaubhaft zu machende Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 935 Rn. 10). Diese Besorgnis dürfte hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) nicht bestehen Die Antragsgegnerin zu 2) hat den antragsgegenständlichen Artikel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Antragsgegnerin zu 1) verfasst. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie einem gegen die Antragsgegnerin zu 1) als ihrer Arbeitgeberin ausgesprochenen Unterlassungsverbot zuwider handeln würde. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen . Die Kammer weist für das Verfahren darauf hin, dass sie die Grundsätze nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17 sowie 1 BvR 2421/17) zugrundelegt. Im Falle einer auf diesen gerichtlichen Hinweis hin erfolgenden teilweisen Antragsrücknahme würde die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Antragsgegnerinnen den Antrag nicht übersenden. Für den Fall, dass der Antragsteller weiter erheblich vorträgt, behält sich die Kammer die erneute Prüfung vor, ob nach Maßgabe der vorstehend benannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vor einer stattgebenden Entscheidung die Antragsschrift, das ergänzende Vorbringen des Antragstellers sowie dieser Hinweis den Antragsgegnerinnen zu übersenden sind, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör zu gewähren oder ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist.